LVwG W VGW-231/023/1486/2020/VOR

VGW-231/023/1486/2020/VORLandesverwaltungsgericht05.02.2020

Regest

Verbot der Hundehaltung; öffentliches Interesse; Zurückziehung; Rechtsmittel; Zurückziehung des Rechtsmittels

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-231/023/1486/2020/VOR

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.231.023.1486.2020.VOR

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Vorstellung der Frau A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 13.01.2020, Zahl VGW-231/023/RP03/10729/2019-11, mit welchem das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten, vom 05.07.2019, Zahl …, gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz die Haltung und der Umgang mit Hunden in Wien für die Dauer von 5 Jahren verboten wurde, eingestellt wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten, vom 05. Juli 2019, zur Zahl …, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz die Haltung und der Umgang mit Hunden in Wien für die Dauer von 5 Jahren verboten. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die nunmehrige Vorstellungswerberin sei Halterin eines Hundes der Rasse „American Bitbull“ und habe es seit Oktober 2017 mehrere Vorfälle mit diesem Hund gegeben, bei welchen auch andere Hunde verletzt worden seien. Trotz entsprechender Aufforderungen durch die Behörde habe die Einschreiterin ihr sorgloses Verhalten jedoch nicht eingestellt und den Hund zuletzt entgegen den Vorschriften des Wiener Tierhaltegesetzes nicht mit Beißkorb und Leine geführt, was neuerlich zu Verletzungen eines anderen Tieres geführt habe. Da die Einschreiterin daher nicht mehr als vertrauenswürdig im Sinne des Wiener Tierhaltegesetzes zu qualifizieren sei, sei das nunmehr festgesetzte Verbot auszusprechen gewesen.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Vorstellungswerberin im Wesentlichen an, ein Halten des Tieres im Haushalt sei unbedenklich, da keinerlei Gefahr für Dritte ausgehe. Zum Zwecke des artgerechten Haltens des Hundes sei ihr Sohn bereit, den Ausgang des Hundes mit Beißkorb durchzuführen.

Diese Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem Bezug habenden Verfahrensakt am 19. August 2019 einlangend zur Entscheidung vorgelegt.

In weiterer Folge wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien am 21. Oktober 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung in dieser Sache durchgeführt, in welcher die anwaltlich vertretene Vorstellungswerberin im Beisein ihres Rechtsbeistandes die eingebrachte Beschwerde nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage zurückzog. Demgemäß wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Jänner 2020 zur Zahl VGW-231/023/RP03/10729/2019 durch den entscheidungszuständigen Rechtspfleger gemäß § 28 Abs. 1 und 31. Abs. 1 VwGVG eingestellt.

In dem gegen diesen Beschluss als rechtzeitig eingebrachte Vorstellung an den zuständigen Richter zu wertenden Schreiben führte die Rechtsmittelwerberin zusammengefasst sinngemäß aus, sie bereue von ganzem Herzen, dass der Hund ohne Beißkorb angetroffen worden sei. Nunmehr sei er immer mit Beißkorb und Leine versehen. Der Hund habe ihrem verstorbenen Sohn gehört und empfinde sie großen Schmerz. Der Hund bedeute ihr alles, sie ersuche um Hilfe und werde den Hund in Hinkunft nur mehr mit Beißkorb und Leine ausführen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Tierhaltegesetzes hat die Behörde Personen, die schwerwiegend oder wiederholt Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 zuwiderhandeln, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren zu verbieten. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des Schutzes von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben, festzusetzen.

Gemäß § 4 Abs. 3 des Wiener Tierhaltegesetzes kann die Behörde Personen, die als nicht vertrauenswürdig gelten, die Haltung von und den Umgang mit Tieren verbieten, wobei Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden ist. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, wobei Vertrauenswürdigkeit jedenfalls nicht gegeben ist bei einer Übertretung von Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, insbesondere des Maulkorb- oder Leinengebots nach § 5, sofern dadurch Menschen oder Tiere schwer wiegend verletzt wurden.

Gemäß § 13 Abs.7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Die Beschwerdeführerin wendet sich sinngemäß gegen den vorliegenden Beschluss mit dem Vorbringen, sie bereue die Fehler in der Haltung des Hundes sehr und werde in Hinkunft auf die ordnungsgemäße Haltung des Hundes achten.

Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr ehedem eingebrachtes Rechtsmittel in Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 21. Oktober 2019 ausdrücklich zurückgezogen hat.

Bei der Zurückziehung eines Rechtsmittels handelte es sich um eine Prozesshandlung, die nicht unter Bedingungen abgegeben werden kann (vgl. etwa bereits VwGH, 16. Juni 1987, Zl. 85/05/0053). Auch bestehen hierfür keine besonderen Formvorschriften, allerdings muss die Zurückziehung ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden (vgl. etwa VwGH, 11. Juli 2003, Zl. 2000/06/0173). Die Zurückziehung muss in Kenntnis der Rechtslage erfolgen (VwGH, 31. Mai 2006, Zl. 2006/10/0075) und frei von Willensmängeln sein. Liegt ein solcher Willensmangel vor, ist die Zurückziehung unwirksam (vgl. VwGH, 25. Oktober 2006, Zl. 2003/21/0037). Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regelungen des Zivilrechtes über den Irrtum an (vgl. VwGH, 21. Februar 1996, Zl. 92/14/0057).

Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen wie etwa Rechtsmittelverzichte oder Zurückziehungen von Rechtsmitteln müssen demnach frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten. Auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zur Abgabe der Zurückziehung ihres Antrags gegenüber der Behörde veranlasst haben, kommt es aber nicht an, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie dazu von der Behörde durch Druck, Zwang oder Drohung bewogen wurde (vgl. dazu etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2009), § 63 Rz 76, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. weiters VwGH vom 2. Februar 2012, Zl. 2011/04/0017).

Der Rechtsmittelverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Rechtsmittelverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Allerdings ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders streng zu prüfen (vgl. VwGH, 25. Oktober 2006, Zl. 2003/21/0037).

Dementsprechend steht fest, dass die nunmehrige Vorstellungswerberin ihr ehedem eingebrachtes Rechtsmittel im Beisein ihres Rechtsanwaltes im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Veraltungsgericht Wien nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage zurückzog und somit eine Prozesshandlung wie oben dargelegt setzte. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Einschreiterin ein hier zu berücksichtigender Willensmangel, welcher die Ungültigkeit dieser Prozesshandlung nach sich ziehen würde, vorlag, ergaben sich im gesamten Verfahren nicht und werden solche auch in der nunmehr eingebrachten Vorstellung weder behauptet noch thematisiert. Demnach entzog die Einschreiterin durch die Zurückziehung der Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien die Zuständigkeit, über dieses Rechtsmittel in der Sache abzusprechen und erfolgte die Einstellung des Verfahrens durch den zuständigen Rechtspfleger daher zu Recht.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die besondere emotionale Beziehung der Einschreiterin zu ihrem Hund als nachvollziehbar erscheint und die nunmehr mit der Zurückziehung des Rechtsmittels ergangene Entscheidung für diese unbestritten eine große Härte darstellt. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass das persönliche Interesse der Einschreiterin, den in Rede stehenden Hund weiter zu halten, mit öffentlichen Interessen insbesondere an der Hintanhaltung von Gefährdungen oder Verletzungen von Sachen und Personen abzuwägen ist. Hier steht fest, dass es mehrmals durch die unsachgemäße Haltung des Hundes zu Verletzungen anderer Tiere kam und die Einschreiterin trotz mehrmaliger behördlicher Interventionen zur Einhaltung der Regelungen des Wiener Tierhaltegesetzes nicht zu bewegen war. Es ist demnach auf Grund des bereits mehrmals zu Tage getretenen aggressiven Verhaltens des Tieres im Falle einer neuerlichen unsachgemäßen Verwahrung ebenso nicht auszuschließen, dass der Hund auch Menschen, insbesondere Kinder, attackiert, wofür gerade in jüngster Zeit sehr traurige Beispiele Platz griffen. Trotz allem Verständnis für die tiefe emotionale Beziehung der Einschreiterin zu diesem Hund erscheint die nunmehr gesetzte Maßnahme als durchaus angemessen und im öffentlichen Interesse als geboten, weswegen auch im Falle einer meritorischen Entscheidung ein Verbot der Hundehaltung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Wiener Tierhaltegesetzes auszusprechen gewesen wäre.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.