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VGW-101/042/15864/2019•LVwG W VGW-101/042/15864/2019
VGW-101/042/15864/2019Landesverwaltungsgericht01.02.2020
Berichtigung des Familiennamens; Personenstandsregister; Adelsbezeichnung; Adelstitel; Namenszusatz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde von Frau Dr. A. B.-C. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 5.11.2019, Zl. …, betreffend Personenstandsgesetz (PStG) zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:
„Gemäß § 42 Abs 1 des Gesetzes vom 11. Jänner 2013 über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2018, wird der Antrag von Frau Dr. A. B.-C. geb. D., geboren 1958 in Wien, auf Berichtigung ihres Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) abgewiesen.
Der Familienname (nach Eheschließung) in der Eintragung der Eheschließung im ZPR lautet richtig: „B.-C.".
BEGRÜNDUNG
Die Magistratsabteilung 63, Standesamt Wien, wurde seitens des Standesamtes Salzburg um Prüfung des Familiennamens der im Spruch genannten Frau Dr. B.-C. im Zusammenhang mit der ständigen Rechtsprechung zum Adelsaufhebungsgesetz ersucht.
Frau Dr. A. B.-C. wurde 1958 in Wien geboren und ist seit Geburt österreichische Staatsbürgerin.
Über den Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit bestehen keine Vormerkungen.
Am … 1987 hat sie vor dem Standesamt Wien-E. (Ehebuch …/1987) die Ehe mit dem französischen Staatsangehörigen Herrn F. de la B. de la C., geb. 1962, geschlossen. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) hat sie dessen Familiennamen erworben.
Mit Schreiben vom 22.08.2019 wurde Frau Dr. B.-C. nachweislich darüber informiert, dass die Magistratsabteilung 63, Standesamt Wien, im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung zum Adelsaufhebungsgesetz zu einer Berichtigung des Namens - zurückwirkend auf den Zeitpunkt des Namenserwerbs am … 1987 - verpflichtet war und ihr Familienname im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) mit „B.-C." eingetragen wurde.
Mit Schreiben vom 20.09.2019 erhob sie dagegen Einwände. Diese werden als Antrag auf Berichtigung ihres Familiennamens - so wie dieser ursprünglich im Ehebuch des Standesamtes Wien-E. eingetragen war, also auf „de la B. de la C."- gedeutet.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 1 Adelsaufhebungsgesetz (Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden; StF: StGBI. Nr. 211/1919) besagt:
Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.
Die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden führt weiter aus:
§ 1. Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhang stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle (deutsch-) österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel ob es sich um im Inlande erworbene oder um ausländische Vorzüge handelt.
§ 2. Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211, sind aufgehoben:
1. das Recht zur Führung des Adelszeichens „von";
2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;
3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;
4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich „bürgerlich" genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ec., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.
In § 35 Abs. 1 PStG 2013 wird bestimmt, dass jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall sowie Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes im ZPR einzutragen sind.
§ 42 PStG 2013 - Berichtigung :
(1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.
(3) Die Berichtigung kann auf Antrag oder unter Wahrung des rechtlichen Gehörs von Amts wegen vorgenommen werden.
(4) Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.
(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
Der Sachverhalt ist unstrittig. Der Name „de la B. de la C." war (und ist) der bürgerlichen Namen des Ehegatten der Betroffenen, den er seinem Personalstatut entsprechend zu führen berechtigt ist.
In ihrem Schreiben vom 20.09.2019 machte Frau Dr. B.-C. geltend, dass dieser Name keinen Adelstitel enthalte und legte als Nachweis darüber eine Bestätigung des französischen Generalkonsulates in Brüssel vor.
Sie führte weiter aus, dass auch in Frankreich der Adel, Adelstitel und sonstige erbliche Würden abgeschafft worden seien. Anders als in Deutschland seien Adelstitel in Frankreich nicht Teil des Namens geworden.
La C. und La B. seien Ortsnamen und laute der Name sinngemäß „aus La B. aus La C.". Die Silbe „de" sei kein Adelsprädikat und könne mit „von" nicht verglichen werden. Adelstitel in Frankreich seien: prince, duc, marquis, comte, vicomte, vidame und baron.
Als Nachweis darüber legte sie eine Bestätigung des französischen Generalkonsulates in Brüssel vor, wonach der Name „de la B. de la C." keinen französischen Adelstitel enthalte und verwies auf die beiden Ortschaften La C. und La B. anhand einer Kopie aus Googlemaps.
In der Folge argumentierte Frau Dr. B.-C. weiter, dass eine Unzahl von französischen, belgischen und niederländischen Bürgern eine solche Silbe in ihrem Namen trüge, ob ihre Vorfahren nun geadelt worden seien oder nicht. Sie bezögen sich auf Orte „aus" oder Bauwerke „von" (du Pont, von der Brücke, einer der gängigsten französischen Namen) und der größte Teil dieser Namen sei nicht mit einem ehemaligen Adelstitel in Verbindung zu bringen. Sie argumentierte weiter, dass General de Gaulle keine adeligen Vorfahren hätte, der Name des Präsidenten des Konzerns Renault, Jean-Dominique Senard, jedoch auf einen Grafen zurückgehe. Die Silbe „de" bedeute keineswegs automatisch Adel.
Die Tatsache, dass ein Vorfahre einmal geadelt wurde sei auch in Österreich kein Vergehen, solange der Adelstitel im Namen nicht erscheint.
Anschließend verwies Frau Dr. B.-C. darauf, dass es auch in Österreich Rechtssicherheit gebe. Sie habe 31 Jahre lang ihren Namen rechtmäßig geführt, ihre Diplome seien auf diesen Namen ausgestellt und sie sei an ihrem Arbeitsplatz, bei Behörden, Banken und bei ihren Patienten unter diesem Namen bekannt. Seine Zerstückelung käme einer Enteignung gleich.
Zuletzt stellte sie die im Parteiengehör vom 22.08.2019 angeführten Gerichtsurteile in Frage.
All diese Urteile bezögen sich auf Personen, die Adelstitel im Namen führten, sowie auf Österreicher, mit und ohne adelige Vorfahren, die aber die Silbe „von" in ihrem Namen führten; diese Silbe sei im österreichischen Adelsgesetz erwähnt. Keine dieser Entscheidungen sei jedoch in ihrem Falle relevant: weder trage sie einen Adelstitel, noch ein Adelsprädikat, noch komme die Silbe „von" in ihrem Namen vor.
Die vorgebrachten Argumente sind verständlich und nachvollziehbar.
Im Hinblick auf das Personalstatut des Ehegatten und unter Bedachtnahme auf die zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung geltende höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Adelsaufhebungsgesetz wurde der Familienname „de la B. de la C. von Behörden nicht in Frage gestellt und dieser Name im Ehebuch des Standesamtes Wien-E. sowie in öffentliche Urkunden (so z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass) eingetragen wurde.
Im Nachhinein gesehen hat sich dies jedoch als unrichtig herausgestellt.
Schon 2003 (VfSlg 17.060/2003) hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die besondere Funktion des AdelsaufhebungsG zur Herstellung demokratischer Gleichheit festgehalten, dass österreichische Staatsbürger nach diesem Verfassungsgesetz allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen.
In VfSlg 19.891/2014 hat der Verfassungsgerichtshof an dieser Auffassung explizit festgehalten und konkretisiert, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden (§ 1 AdelsaufhebungsG). Kein österreichischer Staatsbürger soll somit einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben können, der im Sinne des AdelsaufhebungsG Adelsbezeichnungen enthält und dadurch den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.
Das AdelsaufhebungsG schließt nach dieser Rechtsprechung also für österreichische Staatsbürger sowohl den Erwerb von Namensbestandteilen oder -zusätzen aus, die im Sinne des AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen, als auch, dass eine Person, für die eine solche Adelsbezeichnung nach anderem als österreichischem Recht Bestandteil ihres Namens ist, diese nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterführt (VfSlg 17.060/2003, 19.891/2014).
Es kommt nach VfGH E 4354/2017 vom 01.03.2018 auch nicht (mehr) darauf an, ob eine konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist, sondern ob der „Anschein" gegeben ist:
„Die aus dem historischen Entstehungszusammenhang begründete Zielsetzung des AdelsaufhebungsG geht in Konkretisierung der in Art 7 Abs 1 Satz 2 B- VG (Anm.: B-VG = Bundes-Verfassungsgesetz) festgeschriebenen Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, eben gerade auch dahin, einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) zu verbieten, der "den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes". Es kommt also darauf an, ob der in Rede stehende Name (Namensbestandteil oder -zusatz) geeignet ist, in den Beziehungen der Menschen untereinander das Bestehen solcher Vorrechte zum Ausdruck zu bringen. Es kommt also auf die objektive Wahrnehmung für diejenigen an, die das Diskriminierungsverbot des Art 7 Abs Satz2 B-VG vor einer Ungleichbehandlung auf Grund von Vorrechten der Geburt oder des Standes schützen will.
Eine entsprechende Führung des durch § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotenen Wortes "von" ist grundsätzlich geeignet, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist.
Kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben, weil es zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig ist, Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringende Namensbestandteile bzw deren Weitergabe als Ausdruck des Grundsatzes, dass allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unterbinden."
Im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des VfGHs ist nach Erachten der entscheidenden Behörde die Frage zu beurteilen, ob das französische „de la" vor bzw. zwischen den Namen geeignet ist, den Anschein einer adeligen Herkunft zu suggerieren und damit auch den Eindruck zu erwecken, für seinen Träger beständen Vorrechte der Geburt oder des Standes.
Dies deswegen, da durch die aktuelle Rechtsprechung der Frage des „Anscheins" eine völlig neue, wesentlichere Bedeutung gegeben wurde. Es gilt nämlich genau diesen „Anschein" einer Ungleichbehandlung aufgrund von Vorrechten von Geburt oder des Standes zu unterbinden, um dem Diskriminierungsverbot des Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 BVG zu entsprechen.
Wenn das durch § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotene Wort „von" laut jüngster Rechtsprechung grundsätzlich geeignet ist, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, auch wenn es sich um kein Adelsprädikat sondern um eine Herkunftsbezeichnung handelt, muss die Personenstandsbehörde nun auch in dem ihr übertragenen Wirkungsbereich bei ausländischen Namensteilen bzw. Präpositionen prüfen, ob der in Rede stehende Name (Namensbestandteil oder -zusatz) - auch im Lichte des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art 7 B-VG - geeignet ist, in den Beziehungen der Menschen untereinander das Bestehen von Vorrechten der Geburt oder des Standes zum Ausdruck zu bringen.
Nach Ansicht der entscheidenden Behörde erweckt der Familienname „de la B. de la C." den Anschein einer adeligen Herkunft und damit auch den Eindruck, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes und folgt damit der Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres, Referat lll-3-b, welche zur fraglichen Namensführung erstellt wurde.
Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Rechtssicherheit ist auf die Judikatur der Höchstgerichte zu verweisen:
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgestellt, dass Eintragungen in den Personenstandsbüchern (Anm.: jetzt ZPR) nur eine beurkundende, aber keine rechtsbegründende Wirkung hat. Das Recht zur Führung eines bestimmten Familiennamens ist nicht eine Folge der Eintragung in den Personenstandsbüchern, sondern findet seinen Rechtsgrund in den vom Gesetz über den Erwerb des Namens anerkannten Tatbeständen, etwa der Abstammung, der Legitimation, der Eheschließung, der Annahme an Kindes statt.
Zum Zeitpunkt der Eheschließung von Frau Dr. B.-C. im Jahre 1987 waren das Adelsaufhebungsgesetz und die damit verbundene Vollzugsanweisung in Kraft. Rückblickend gesehen hätte es auf den konkreten Sachverhalt Anwendung finden müssen. Die seinerzeitige Eintragung des Familiennamens „de la B. de la C." im Ehebuch des Standesamtes Wien-E. als Familienname der Frau nach Eheschließung muss aus heutiger Sicht als bereits zum Zeitpunkt ihrer Eintragung falsch angesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus:
„Wie es mir das Gesetz erlaubt, erhebe ich Einspruch beim Verwaltungsgericht gegen den Bescheid der MA 63 vom 12.11.2019.1 In Beilage bitte ich Sie die Zahlungsbestätigung der angefallenen Gebühr, eine Bestätigung des französischen Konsulates in Brüssel mit Übersetzung sowie ein Nachweis der Ortsnamen La C. und La B. .
(…)
Ich erlaube mir hiermit, gegen den mir am 23/11/2019 zugegangenen Bescheid der Magistratsabteilung 63, vom 12/11/2019 (…), Einspruch zu erheben. Als rechtliche Grundlage meines Einspruchs führe ich an
Das Adelsaufhebungsgesetz vom 3. April 1919 Diskriminierungsverbot des Artikels 7 Abs. 1 Satz 2 BVG Art. 14 der europäischen Menschenrechtskonvention Die Charta der Europäischen Union Art. 21
A)
Ich hatte am 20.9.2019 gegen den mir zugegangenen Bescheid vom 22.August 2019 (MA 63-...) bezüglich Namensänderung Einspruch erhoben und führte an:
1° Mein Name enthält keinen Adelstitel wie aus der Bestätigung des französischen Generalkonsulates in Brüssel (anbei auch die Übersetzung) eindeutig hervorgeht.
Auch in Frankreich wurden der Adel und die Adelstitel und sonstige erbliche Würden abgeschafft. Anders als in Deutschland, wurden Adelstitel in Frankreich NICHT Teil des Namens.
a) La C. und La B. sind Ortsnamen (siehe Google maps anbei)
Der Name lautet also „aus La B. aus La C.“
b) Die Silbe „de“ ist kein Adelsprädikat und kann mit „von“ nicht verglichen werden.
Adelstitel in Frankreich sind: prince, duc, marquis, comte, vicomte, vidame und baron)
100000 de französische, belgische und niederländische Bürger tragen eine solche Silbe in ihrem Namen, ob ihre Vorfahren nun geadelt wurden oder nicht. Sie beziehen sich auf Orte „aus“ oder Bauwerke „von“ (du Pont, von der Brücke, einer der gängigsten französischen Namen) Der größte Teil dieser Namen ist nicht mit einem ehemaligen Adelstitel verbunden.
Der General de Gaulle hatte keine adeligen Vorfahren, der Name des Präsidenten des Konzern Renault, Jean-Dominique Senard, geht auf einen Grafen zurück. Die Silbe "de” bedeutet keineswegs automatisch Adel.
Die Tatsache, dass ein Vorfahre einmal geadelt wurde ist auch in Österreich kein Vergehen, solange der Adelstitel im Namen nicht erscheint.
2° Rechtssicherheit
Es gibt auch in Österreich eine Rechtssicherheit. 31 Jahre lang habe ich meinen Namen rechtmäßig geführt (wie ja in Ihrem Schreiben angeführt), meine Diplome sind auf diesen Namen ausgestellt und ich bin an meinem Arbeitsplatz, bei Behörden, Banken und bei meinen Patienten unter diesem Namen bekannt. Seine Zerstückelung kommt einer Enteignung gleich.
3° zu den angeführten Gerichtsurteilen
All diese Urteile beziehen sich auf Personen die Adelstitel im Namen führen (siehe Urteil des europäischen Gerichtshofes betreffend Fürstin Sayn-Wittgenstein) sowie auf Österreicher, mit und ohne adelige Vorfahren die aber die Silbe „von" in ihrem Namen führten; diese Silbe ist im österreichischen Adelsgesetz erwähnt. Keine dieser Entscheidungen ist in meinem Falle relevant: weder trage ich einen Adelstitel noch ein Adelsprädikat, noch kommt die Silbe „von“ in meinem Namen vor.
B)
Die entscheidende Behörde lehnte meinen Einspruch ab und führte in Ihrem Bescheid vom 12.November 2019 als gesetzliche Grundlage das Adelsaufhebungsgesetz vom 3. April 1919 wie folgt an:
Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhang stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.
Die Vollzugsanweisung des Standesamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden führt weiter aus:
§ 1. Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliebenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhang stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle (deutsch-) österreichischen Staatsbürger, und zwar gleichviel, ob es sich im Inland erworbene oder um Ausländische Vorzüge handelt.
§2. Durch § des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211, sind aufgehoben:
1. das Recht zur Führung des Adelszeichens ”von”
2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;
3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen,
4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z.B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdentitels Herzog, sowie andere einschlägige in-und ausländischer 5tandesbezeichnungen
5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch das fälschlich ”bürgerlich” genannte Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundene Titel wie z.B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ec, selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.
sowie den
§ 35 Abs. 1 PStG 2013 der bestimmt, dass jeder im Inland
eingetretener Personenstandsfall sowie Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personalstandes im ZPR einzutragen sind.
und den
§ 42 PStG 2013 -Berichtigung :
(1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.
(3) Die Berichtigung kann auf Antrag oder unter Wahrung des rechtlichen Gehörs von Amts wegen vorgenommen werden.
(4) Offenkundliche Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.
(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
Die Behörde ging anschließend auf meine Argumente im Einspruch vom 20.9.2019 ein und stellt fest:
"Die vorgebrachten Argumente sind verständlich und nachvollziehbar und dass "im Hinblick auf das Personalstatuts des Ehegatten und unter Bedachtnahme auf die zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung geltende höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Adelsaufhebungsgesetz wurde der Familienname “de la B. de la C.“ von Behörden nicht in Frage gestellt und dieser Name im Ehebuch des Standesamtes Wien-E. sowie in öffentliche Urkunden (so z. B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass) eingetragen wurde.” Jedoch: „Im Nachhinein gesehen hat sich dies jedoch als unrichtig herausgestellt. “
Schon 2603 (VfSlg 17.060/2003) der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die besondere Funktion des AdelsaufhebungsG zur Herstellung demokratischer Gleichheit festgehalten hat, dass österreichische Staatsbürger nach diesem Verfassungsgesetz allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen, und dass im VfSlg 19.891/2014 der Verfassungsgerichtshof an dieser Auffassung explicit festgehalten hat und konkretisiert, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger aufgehoben werden (§ 1 Adelsaufhebungsgesetz)
Kein österreichischer Staatsbürger soll somit einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben können, der im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes Adelsbezeichnungen enthält und dadurch den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.
Das Adelsaufhebungsgesetz schließt nach dieser Rechtsprechung also für österreichische Staatsbürger sowohl den Erwerb von Namensbestandteilen oder - zusetzen aus die im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen nach anderem als österreichischem Recht Bestandteil des Namens ist, dies nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterführt (VStG 17.060/2003, 19. 891/2014)
Der Bescheid der Behörde führt weiter aus:
Es kommt nach VfGH E 4354/2017 vom 01.03.2018 auch nicht (mehr) darauf an, ob eine konkrete Namens-oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist, sondern ob der ” Anschein" gegeben ist.
und führt das Urteil des VfGH E-4354/2017 an:
"Die aus dem historischen Entstehungszusammenhang begründetet Zielsetzung des Adelsaufhebungsgesetzes geht in Konkretisierung der in Art. 7 Abs 1 Satz 2 B-VG festgeschriebenen Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, eben gerade auch dahin, einen Namen( Namensbestandteil oder Namenszusatz zu verbieten, der ” den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes”. Es kommt also darauf an, ob der in Rede stehende Name (Namensbestandteil oder -zusatz) geeignet ist, in den Beziehungen der Menschen untereinander das Bestehen solcher Vorrechte zum Ausdruck zu bringen. Es kommt also auf die objektive Wahrnehmung für diejenigen an, die das Diskriminierungsverbot des Art 7 Abs 1 Satz 2 B-VG vor einer Ungleichbehandlung auf Grund von Vorrechten der Geburt oder des Standes schützen will.
Eine entsprechende Führung des durch § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotene Wort ” von” ist grundsätzlich geeignet, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens-oder Familiengeschichte tatsächlich einen Adelsbezug aufweist.
Kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Privat-und Familienleben, weil es zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig ist, Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringende Namensbestandteile bzw deren Weitergabe als Ausdruck des Grundsatzes, dass allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unterbinden.
Und stellt fest:
Daraus war für die entscheidende Behörde im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des VfGHs zu beurteilen, ”ob das französische ” de la ’’ vor bzw. zwischen dem Namen geeignet sei eine adelige Herkunft zu suggerieren und damit auch den Eindruck zu erwecken für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Dies deshalb, da durch die aktuelle Rechtsprechung der Frage des Anscheins” einer Ungleichbehandlung aufgrund von Vorrechten von Geburt oder des Standes zu unter binden, um dem Diskriminierungsverbot des Artikels 7 Abs. 1 Satz 2 BVG zu entsprechen.
Wenn das durch § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotene Wort "von“ laut jüngster Rechtsprechung grundsätzlich geeignet ist, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechenden Vorrechten hervorzurufen, auch wenn es sich um kein Adelsprädikat sondern um eine Herkunftsbezeichnung handelt, muss die Personenstandsbehörde nun auch in dem ihr übertragenen Wirkungsbereich bei ausländischen Namensteilen bzw. Präpositionen prüfen, ob der in Rede stehende Name (Namensbestandteil oder-zusatz) - auch im Lichte des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art 7 B-VG- geeignet ist, in den Beziehungen der Menschen untereinander das Bestehen von Vorrechten der Geburt oder des Standes zum Ausdruck zu bringen.
Nach Ansicht der entscheidenden Behörde erweckt der Familienname de la B. de la C.” den Anschein einer adeligen Herkunft und damit den Eindruck, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes und folgt damit der Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres, Referat III-3-b, welche zur fraglichen Namensführung erstellt wurde.
Dazu führe ich an
Österreich B-VG Artikel 7 (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.
Artikel 1
Les hommes naissent et demeurent libres et egaux en droits. Les distmctions sociales ne peuvent etre fondees que sur l’utilite commune.
Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es. Gesellschaftliche Unterschiede dürfen nur im allgemeinen Nutzen begründet sein.
Artikel 6
La loi est l’expression de la volonte generale. Tous les citoyens ont droit de concourir personnellement, ou par leurs representants, ä sa formation. Elle doit etre la meme pour tous, soit qu eile protege, soit qu’elle punisse. Tous les citoyens, etant egaux ä ses yeux, sont egalement admissibles ä toutes digm tes, places et emplois publics, selon leurs capacites et sans aut re distinction que celle de leurs vertus et de leurs talents. Übersetzung:
Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Bürger haben das Recht, persönlich oder durch ihre Vertreter an seiner Gestaltung mitzuwirken. Es muss für alle gleich sein, mag es beschützen oder bestrafen. Da alle Bürger vor ihm gleich sind, sind sie alle gleichermaßen, ihren Fähigkeiten entsprechend und ohne einen anderen Unterschied als den ihrer Eigenschaften und Begabungen, zu allen öffentlichen Würden, Ämtern und Stellungen zugelassen.
Nachdem es keine solchen Vorrechte, weder in Österreich noch in Frankreich gibt, kann auch kein Anschein, dass solche bestünden, bestehen.
Das Adelsaufhebungsgesetz und die Vollzugsanweisungen sind sehr präzise: nirgends wird ein „Anschein adeliger Herkunft“ erwähnt (dieser könnte ja bei vielen Namen, die Erinnerungen an die europäische Geschichte hervorrufen, bestehen) und auch von Vorrechten wird nicht gesprochen denn diese gab es ja schon damals nicht mehr. (Staatsgrundgesetz 1867: Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich)
Wenn die entscheidende Behörde ausführt:
Nach Ansicht der entscheidenden Behörde erweckt der Familienname „de la B. de la C.” den Anschein einer adeligen Herkunft und damit den Eindruck, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt.
so nimmt sie nicht auf das Adelsaufhebungsgesetz, sondern auf meine (bzw. die meines Mannes) soziale Herkunft Bezug. Niemand kann sich aber seine soziale Herkunft aussuchen, so wie es keine Vorrechte geben darf, so darf es auch keine Diskriminierung deswegen geben.
Diskriminierungsverbot Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewähr leisten.
-Die Charta der Europäischen Union statuiert in Art. 21
Nichtdiskriminierung
(1)Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der pol i ti sehen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
C)
Abschließend stellt die entscheidende Behörde, was meinen Einwand, es bestehe in Österreich Rechtssicherheit, fest:
Zum Zeitpunkt der Eheschließung von Frau Dr. B.-C. im Jahre 1987 waren das Adelsaufhebungsgesetz und die damit verbundene Vollzugsanweisung in Kraft. Rückblickend gesehen hätte es auf den konkreten Sachverhalt Anwendung finden müssen. Die seinerzeitige Eintragung des Familiennamens ”de la B. de la C.” im Ehebuch des Standesamtes Wien-E. als Familienname der Frau nach Eheschließung muss aus heutiger Sicht als bereits zum Zeitpunkt der Eintragung falsch angesehen werden.
Dazu führe ich an:
Zum Zeitpunkt der Eintragung, sowie auch bis heute, kamen und kommen in meinem Familiennamen keine Adelstitel, „adelige“ Namensbestandteile oder Namenszusätze, oder das Adelszeichen „von” vor. Nachdem im Adelsgesetz und in der Vollzugsanweisung weder von Anschein auf eine adelige Herkunft noch von damit verbundenen Vorrechten die Rede ist, so erfolgte die Eintragung gesetzeskonform.“
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:
Mit Schriftsatz des Magistrats der Stadt Salzburg vom 2.5.2019 wurde dem Magistrat der Stadt Wien zur Kenntnis gebracht, dass im Zuge der Nacherfassung der Beschwerdeführerin in das Personenstandsregister der Familienzusatz „de la“ im Familiennamen der Beschwerdeführerin als auffällig eingestuft wurde, sodass um Überprüfung im Hinblick auf die Vorgaben des Adelsaufhebungsgesetzes ersucht wurde.
Auf die sodann ergangene Anfrage der belangten Behörde teilte das Innenministerium dieser mit Schriftsatz vom 19.3.2019 mit näherer Begründung mit, dass es sich beim Familiennamen „de la B. de la C.“ um einen französischen Adelstitel handle.
Diese Einstufung des Innenministeriums deckt sich mit einem im erstinstanzlichen Akt erliegenden Auszug aus dem Onlinelexikon „wikipidia.fr“ zum Begriff „de la B. de la C.“. Demnach handelt es sich nämlich bei diesem Namen um einen Adelsnamen („La famille de la B. de la C. es tune familie substanstante de la noblesse francaise.“)
Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz der belangten Behörde in einem nicht die äußeren Merkmale einer Bescheidausfertigung tragenden Schriftsatz vom 22.8.2019 mitgeteilt, dass sich die belangte Behörde der Rechtsansicht des Innenministeriums anschließe, und dass die Beschwerdeführerin daher im Zentralen Personenstandsregister mit dem Familiennamen „B.–C.“ erfasst werde.
Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Geburt erworben habe, und dass sie den französischen Staatsangehörigen F. de la B. de la C. 1987 geheiratet habe. Sie habe dabei zu diesem Zeitpunkt aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestanden habenden Judikatur dessen Familiennamen erworben.
Über diese Namensführung sei bislang nicht mit Bescheid abgesprochen worden, und sei auch keine nachträgliche Namensänderung erfolgt.
Aufgrund der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur habe die belangte Behörde als Familiennamen der Beschwerdeführerin den Namen „B.-C.“ ins Zentrale Personenstandsregister eingetragen.
Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Eintragung nicht einverstanden sei, wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Stellung eines Berichtigungsantrags gemäß § 42 PersonenstandsG hingewiesen.
Aufgrund dieses Schriftsatzes legte die Beschwerdeführerin gegen diese Eintragung mit Schriftsatz vom 15.9.2019 einen „Einspruch“ ein, welcher (zutreffend) von der belangten Behörde als ein Berichtigungsantrag gemäß § 42 PersonenstandsG gewertet wurde.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 35 Personenstandsgesetz 2013 samt Überschriften lautet wie folgt:
„3. HAUPTSTÜCK
EINTRAGUNG DES PERSONENSTANDSFALLES UND PERSONENSTANDSREGISTER
Eintragung des Personenstandsfalles
Pflicht zur Eintragung
§ 35.
(1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall sowie Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes sind einzutragen.
(2) Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall ist einzutragen, wenn der Personenstandsfall betrifft:
1. einen österreichischen Staatsbürger;
2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
3. einen Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(3) Tritt im Ausland ein Personenstandsfall oder eine Änderung nach diesem Bundesgesetz verarbeiteter allgemeiner Personenstandsdaten ein, haben hinsichtlich Minderjähriger der gesetzliche Vertreter oder ein Elternteil, ansonsten der Betroffene die Personenstandsbehörde zu informieren.
(4) Auf Geburten und Todesfälle, die sich auf einem zur Führung der Flagge der Republik Österreich berechtigten Seeschiff auf hoher See ereignen, ist Abs. 2 anzuwenden; die Einschränkung auf die in diesem Absatz angeführten Personen entfällt.
(5) Die in Abs. 2, 3 und 4 angeführten Personenstandsfälle sind von jener Personenstandsbehörde einzutragen, bei der diese bekannt gegeben werden. Besteht bei dem Betroffenen oder bei einem Elternteil des Betroffenen ein Anknüpfungspunkt im Inland (Hauptwohnsitz, Personenstandsfall), ist der Personenstandsfall bei dieser Personenstandsbehörde einzutragen. Besteht ein derartiger Anknüpfungspunkt nicht, hat die Gemeinde Wien einzutragen.
(6) Anlässlich der Eintragung der Geburt können die Personenstandsbehörden für die zuständige Staatsbürgerschaftsevidenzstelle die Eintragung der Staatsbürgerschaft der Kinder in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) gemäß § 56a StbG vornehmen. Diesfalls sind sie auch ermächtigt, jenen Staatsbürgerschaftsnachweise auszustellen.
§ 36 Personenstandsgesetz 2013 samt Überschrift lautet wie folgt:
„Grundlage der Eintragung
§ 36.
(1) Eintragungen sind auf Grund von Anzeigen, Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von Amts wegen vorzunehmen. Diese Dokumente sind bei jener Behörde aufzubewahren, die die Amtshandlung führt.
(2) Vor der Eintragung ist der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Ist dies im Wege des ZPR nicht möglich, sind hiezu Personenstandsurkunden und andere geeignete Urkunden heranzuziehen. Eintragungen, die nicht auf Grundlage geeigneter Urkunden erfolgen, sind entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Eintragungen im Ausland erfolgter Personenstandsfälle sind ohne weiteres Verfahren vorzunehmen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Urkunden keinen Anlass zu Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen lassen. Die Eintragungen erfolgen nach österreichischem Recht.
(4) Sofern der Betroffene die Ausstellung einer österreichischen Urkunde beantragt, gelten Abs. 2 und 3.
(5) Personen, die Beweismittel besitzen oder Auskünfte erteilen können, die zur Eintragung benötigt werden, sind verpflichtet, nach Aufforderung diese Beweismittel vorzulegen oder die verlangten Auskünfte zu geben.
(6) Ist die Geburt oder der Tod einer Person nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden, darf der Personenstandsfall nur eingetragen werden, wenn eine von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung (eine ärztliche Todesbestätigung) vorliegt oder die Geburt (der Tod) auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Zur Ausstellung der Geburtsbestätigung ist der Arzt oder die Hebamme, die bei oder nach der Geburt Beistand geleistet haben, zur Ausstellung der Todesbestätigung der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, verpflichtet. Soweit der Arzt oder die Hebamme nicht selbst nach § 9 oder § 28 anzeigepflichtig sind, haben sie die Bestätigung dem Anzeigepflichtigen zu übergeben. Ist dieser dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung der Personenstandsbehörde zu übermitteln, die die Geburt oder den Tod einzutragen hat.
(7) Auf Antrag der Mutter oder des Vaters mit Einverständnis der Mutter können auch zu Fehlgeburten (§ 8 Abs. 1 Z 3 HebG) die Daten gemäß § 57a als sonstige Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 7) der Mutter eingetragen werden, wenn eine ärztliche Bestätigung vorgelegt wird, die den Tag und – soweit feststellbar – das Geschlecht einer Fehlgeburt beinhaltet. Als sonstige Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 7) der Mutter sind darüber hinaus auch der Vorname und Familienname des Mannes einzutragen, der mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater begehrt.“
§ 37 Personenstandsgesetz 2013 samt Überschrift lautet wie folgt:
„Nähere Angaben
§ 37.
(1) Die Person und das für die Eintragung maßgebliche Ereignis sind durch nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.
(2) Die Person ist jedenfalls durch Familiennamen und Vornamen zu bestimmen. Ein Doppelname nach § 93 Abs. 2 ABGB ist anzuführen, wenn eine Verpflichtung zu dessen Führung besteht; weiters ist anzuführen, welcher Name als gemeinsamer Familienname geführt wird. Akademische Grade sowie Standesbezeichnungen sind auf Verlangen einzutragen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.
(3) Das Ereignis ist durch die Angabe der Zeit und des Ortes zu bestimmen.“
§ 38 Personenstandsgesetz 2013 samt Überschrift lautet wie folgt:
„Namen
§ 38.
(1) Namen sind aus der für die Eintragung herangezogenen Urkunde und sonstigen Dokumenten buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet worden, müssen die Regeln für die Transliteration beachtet werden.
(2) Sind Namen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Familien- und Vornamen trennbar, sind Namen sowohl als Familien- als auch als Vornamen einzutragen. Darüber hinaus dürfen insbesondere Namenszusätze als sonstige Namen eingetragen werden.
(3) Zur Ermittlung des durch Abstammung erworbenen Familiennamens sind, soweit die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, nicht anderes beantragt, nur die Urkunden der Person heranzuziehen, von der der Familienname unmittelbar abgeleitet wird.
(4) Ist für den Familiennamen einer Person oder der Person, von der der Familienname abgeleitet wird, oder für den Vornamen einer Person eine vom rechtmäßigen Familiennamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden, ist auf ihren Antrag der Familienname oder Vorname in der gebräuchlich gewordenen Schreibweise einzutragen. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Ehegatten, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt.
(5) Die Eintragung des Namens nach Abs. 4 ist für alle weiteren dieselbe Person betreffenden Eintragungen maßgebend. Das gleiche gilt für die Schreibweise des Familiennamens des Ehegatten, der dem Antrag nach Abs. 4 zugestimmt hat, und des zur Zeit der Eintragung minderjährigen Kindes, wenn es seinen Familiennamen vom Antragsteller ableitet.
(6) Die Mutter ist berechtigt, den Familiennamen ihres Kindes bis zum vollendeten ersten Lebensjahr unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.
§ 39 Personenstandsgesetz 2013 samt Überschrift lautet wie folgt:
„Verfahrenshinweise
§ 39.
Verfahrenshinweise bilden das zu einem Personenstandsfall geführte Verfahren ab und begründen keinen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.“
§ 40 Personenstandsgesetz 2013 samt Überschrift lautet wie folgt:
„Abschluss der Eintragung
§ 40.
(1) Die Eintragung ist ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist eine vollständige Eintragung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, ist sie unvollständig durchzuführen.
(2) Die Eintragung ist durch die Freigabe im ZPR abzuschließen.
(3) Die Eintragung zu den allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten begründet vollen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO, soweit es sich nicht um die Staatsangehörigkeit handelt.“
§ 41 Personenstandsgesetz 2013 samt Überschrift lautet wie folgt:
„Änderung und Ergänzung
§ 41.
(1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.
(2) Die Personenstandsbehörde hat eine unvollständige Eintragung zu ergänzen, sobald der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist.
(3) Bei einer Namens- oder Geschlechtsänderung, die gemäß § 11 Abs. 1a MeldeG von der Personenstandsbehörde im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister übermittelt wird, hat die Personenstandsbehörde der betroffenen Person eine Ausfertigung aus dem Zentralen Melderegister, auf der entweder die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz in aktualisierter Form oder – auf Verlangen der Person – die zuletzt geänderten Meldedaten ausgewiesen sind, auszufolgen oder zu übermitteln.“
Gemäß § 42 Personenstandsgesetz 2013 ist eine Eintragung i.S.d. § 35 Personenstandsgesetz zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
Gemäß § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (in weiterer Folge: Adelsaufhebungsgesetz) werden der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger aufgehoben.
Gemäß § 2 Adelsaufhebungsgesetz ist die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 Kronen oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
Gemäß § 4 Adelsaufhebungsgesetz steht die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 leg. cit. als aufgehoben anzusehen sind, dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.
§ 1 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz vom 18.4.1919, StGBl. 237/1919 i.d.F. StGBl. Nr. 484/1919 lautet wie folgt:
„Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.“
§ 2 dieser Vollzugsanweisung lautet wie folgt:
„Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 11, sind aufgehoben:
1. Das Recht zur Führung der Adelsbezeichnung „von“;
2. Das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugesandten die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt werden;
3. Das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;
4. Das Recht zur Führung der adligen Standesbezeichnung, wie z.B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
5. Das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich „bürgerlich“ genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht mit einem Adelsvorzug verbundener Titel, wie z.B. Conte, Conta Balatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus etc., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam “
§ 5 Abs. 2 dieser Vollzugsanweisung lautet wie folgt:
„Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Bezeichnungen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, sofern darin eine dauernde oder herausfordernde Missachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.“
§ 6 dieser Vollzugsanweisung lautet wie folgt:
„Bereits vor Inkrafttreten dieser Vollzugsanweisung erfolgte Eintragungen in Geburts-, Ehe- und Sterbematriken, in öffentliche Bücher (Grundbuch, Bergbuch, Waffenbuch usw.), dann in öffentliche Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister usw.), die mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung nicht im Einklange stehen, sind von Amts wegen nicht abzuändern; für die Erteilung von Abschriften und Auszügen (Zeugnissen) bleiben die ursprünglichen Eintragungen maßgebend, insolange die Richtigstellung nicht durchgeführt ist. Neueintragungen haben jedoch den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung zu entsprechen. Für Eintragungen in die öffentlichen Bücher bei Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnungen geändert wurde, genügt die Bestätigung ihrer Identität im Beglaubigungsvermerk.“
Der Verfassungsgerichtshof befasste sich in seinem Erkenntnis vom 1.3.2018, Zl. E 4354/2017, mit der Frage, ob ein Namenszusatz, welcher zwar bürgerlicher Natur ist, aber dem äußeren Anschein nach auch als Adelsprädikat gewertet werden kann, nach den Vorgaben des Adelsaufhebungsgesetzes Bestandteil des Familiennamens sein darf.
In der Begründung dieses Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof wörtlich aus:
„2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das AdelsaufhebungsG (und in der Folge in entsprechender Interpretation § 2 Z1 der Vollzugsanweisung) dahingehend verstanden werden müsste, dass ein Verbot der Führung des Wortes "von" als Namensbestandteil nur für jene Familiennamen bestehe, die tatsächlich auf eine (ehemalige) adelige Herkunft rückführbar seien.
2.2. Damit verkennt die Beschwerde aber die besondere Zielsetzung des AdelsaufhebungsG zur Herstellung demokratischer Gleichheit durch Abschaffung des Adels und auch seiner "äußeren Ehrenvorzüge" (§1 AdelsaufhebungsG). Die aus dem historischen Entstehungszusammenhang begründete Zielsetzung des AdelsaufhebungsG geht in Konkretisierung der in Art7 Abs1 Satz 2 B-VG festgeschriebenen Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, eben gerade auch dahin, einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) zu verbieten, der "den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes" (VfSlg 19.891/2014). Es kommt also darauf an, ob der in Rede stehende Name (Namensbestandteil oder -zusatz) geeignet ist, in den Beziehungen der Menschen untereinander das Bestehen solcher Vorrechte zum Ausdruck zu bringen. Es kommt also auf die objektive Wahrnehmung für diejenigen an, die das Diskriminierungsverbot des Art 7 Abs1 Satz 2 B-VG vor einer Ungleichbehandlung auf Grund von Vorrechten der Geburt oder des Standes schützen will (vgl. auch EuGH 2.6.2016, Rs. C-438/14, Bogendorff von Wolffersdorff, Rz 79: "[…] Adelsbezeichnungen oder -bestandteile, die glauben machen könnten, dass der Träger des Namens einen entsprechenden Rang innehabe […]").
3. Vor diesem Hintergrund ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass eine entsprechende Führung des durch §2 Z1 der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotenen Wortes "von" grundsätzlich geeignet ist, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist.
4. Ausgehend davon bewirken das AdelsaufhebungsG und die dazu ergangene Vollzugsanweisung in der dargestellten Auslegung für den Beschwerdeführer auch – unter konventionsrechtlichen Gesichtspunkten – keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht aus Art8 EMRK, weil es zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig ist, Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringende Namensbestandteile bzw. deren Weitergabe als Ausdruck des Grundsatzes, dass allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unterbinden (vgl. VfSlg 19.891/2014 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union).
5. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist also zu Recht davon ausgegangen, dass mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Beschwerdeführer das im AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung festgelegte Verbot, das Adelszeichen "von" im Namen zu führen, unmittelbar Geltung erlangte. Der Familienname des Beschwerdeführers lautet daher nach österreichischem Recht ab diesem Zeitpunkt "******", sodass die mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unrichtig gewordene Eintragung zu Recht in Anwendung der Anordnungen des AdelsaufhebungsG geändert wurde (vgl. VfSlg 19.891/2014).
6. Der Beschwerdeführer ist daher durch das angefochtene Erkenntnis nicht in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz oder nach Art8 EMRK verletzt worden.“
Mit dieser Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof als das für die Auslegung von Verfassungsbestimmungen zuständige Höchstgericht zum Ausdruck gebracht, dass das Adelsaufhebungsgesetz nicht bloß Namenszusätze erfasst bzw. zum Gegenstand hat, bei welchen es sich tatsächlich um ein Adelsprädikat handelt.
Vielmehr legt der Verfassungsgerichtshof (bei Zugrundelegung der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zumindest denkmöglich im Widerspruch zum Verständnis der älteren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wie auch des Verwaltungsgerichts Wien) die Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetz derart weit aus, dass er darunter nicht nur Namenszusätze subsummiert, bei welchen es sich um Adelsprädikate handelt, sondern zudem auch Namenszusätze dem Verbotsbereich des Adelsaufhebungsgesetzes zuordnet, welche nach dem äußeren Anschein ein Adelsprädikat sein können.
Diese weite Auslegung des Verfassungsgerichtshofs macht durchaus einen Sinn, zumal auf diese Weise die Hintertüre der Annahme eines Adelsnamens samt Adelsprädikat durch eine Person, welche tatsächlich nach den historischen Regelungen zur Nobilität nicht Anwärter auf diesen Adelsnamen samt Adelsprädikat wäre oder überhaupt keine Adelige ist, unterbunden wird.
Im Ergebnis macht es nämlich wenig Unterschied, ob ein „blaublütiger“ Staatsbürger einen Adelsnamen samt Adelsprädikat führt, oder ob jemand, dessen Vorfahren niemals im Adelsstand gewesen waren, und welcher sich den Adelsnamen samt Adelsprädikat etwa durch Heirat oder Adoption oder durch eine entsprechende Beantragung beim Standesregister des jeweiligen Staats, dessen Staatsbürger diese Person ist, erworben hat, führt.
Ja, es geht sogar so weit, dass es genau genommen nicht einmal einen Unterschied macht, ob jemand einen als Adelsprädikat einstufbaren Namenszusatz vor bzw. in Bezug zu einem klassischen Adelsnamen (etwa Habsburg oder Hohenzollern) führt oder nicht, war es doch jedenfalls in der österreich-ungarischen Monarchie auch möglich, im Rahmen seiner Nobilitierung den bürgerlichen Namen zu behalten, und lediglich das entsprechende Adelsprädikat, etwa „von“ oder „de“, verliehen zu bekommen.
So gesehen kommt es daher nicht einmal darauf an, ob der jeweilige österreichische Staatsbürger einen Namenszusatz, welcher nach dem äußeren Anschein ein Adelsprädikat sein kann, zu einem typischen Adelsnamen führt bzw. führen will, oder zu einem Namen, welcher auch bürgerlicher Herkunft sein kann.
Wie geboten bzw. nachvollziehbar diese weite Auslegung des Verbotsbereichs des Adelsaufhebungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof ist, zeigt eindrücklich der gegenständliche Fall.
Wenn der Verfassungsgerichtshof den Verbotsbereich des Adelsaufhebungsgesetzes nicht so weit auslegen würde, käme es zum wohl auch vom historischen Gesetzgeber nicht intendierten Ergebnis, dass in Hinkunft alle Personen, deren Vorfahren nicht nobilitiert gewesen waren, rechtmäßig einen Adelstitel samt Adelsprädikat (etwa „von Habsburg“ oder „von Schwarzenberg“) führen dürften, sofern diese nur eine ausländische (wenn nicht sogar eine österreichische) Behörde gefunden haben, welche bereit ist, diesen Adelsnamen samt Adelsprädikat als einen „bürgerlichen“ Namen einzutragen.
Dasselbe gälte natürlich auch für die Fälle, in welchen es sich beim Namen um keinen typischen Adelsnamen handelt. Auch in diesen Fällen dürfte ein „Bürgerlicher“ seinem Namen einen Namenszusatz anhängen, welcher denkmöglich ein Adelsprädikat ist (etwa „von“ oder „de“), wohingegen dies aus ehemaligen Adelskreisen entstammenden Personen, deren Vorfahren vor der Nobilitierung einen bürgerlichen Namen hatten, verwehrt wäre.
Schon die bereits in die Stammfassung des B-VG aufgenommene Bestimmung des Art. 7 B-VG lässt es daher geboten erscheinen anzunehmen, dass bereits der historische Verfassungsgeber auch solchen, einen „Missbrauch“ von Namenszusätzen darstellenden Praktiken einen Riegel vorscheiben wollte.
Wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgt, handelte es bei bei dem Familiennamen des Gatten der Beschwerdeführerin, von welchem die Beschwerdeführerin ihren Familiennamen ableitet, auch historisch um keinen Adelsnamen, bzw. handelt es sich bei den Familiennamensbestandteilen „de la“ niemals um Adelsprädikate.
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführers waren daher die Vorfahren des Gatten der Beschwerdeführerin, von welchem die Beschwerdeführerin ihren Familiennamen ableitet, niemals im Adelsstand gestanden.
Ob dies zutrifft, war aus nachfolgenden Erwägungen nicht zu prüfen:
Ob intendiert oder nicht, bewirkte diese Übernahme des Familiennamens des Gatten durch die Beschwerdeführerin, dass jedenfalls ein nicht mit der Familiengeschichte der Beschwerdeführerin detailliert Vertrauter annehmen könnte, dass der gegenständliche zweifache Namenszusatz „de la“ ein Adelsprädikat und damit der Bestandteil eines Adelstitels sein könnte bzw. ist.
Dieser Anschein besteht nun aber selbst bei Zugrundelegung der unbestritten behördlichen Ermittlungsergebnisse:
Unter Zugrundelegung der unbestrittenen Ausführungen der Behörde wie auch des Innenministeriums wurde und wird der Namenszusatz „de la“ (insbesondere in Frankreich) nämlich jedenfalls auch zur Bezeichnung der Nobilität des jeweiligen Familiennamensträgers verwendet.
Dazu kommt, dass sogar der Familienhauptname „B. de la C.“ samt dem Namenszusatz „de la“, daher der Familienname „de la B. de la C.“ nachweislich als Adelstitel geführt wurde (vgl. den im erstinstanzlichen Akt erliegende Beitrag des französischen Onlinelexikons „wikipedia.fr“ zum Familiennamen „de la B. de la C.“), sodass es sogar denkmöglich ist, dass mit dem Familiennamen „de la B. de la C.“ ein bestehender bzw. bestanden habender Familienname einer Adelsfamilie angesprochen worden ist.
Unbestreitbar handelt es sich bei dem Namenzusatz „de la“ daher um einen Namenszusatz, welcher auch ein Adelsprädikat sein kann, und zwar unabhängig von der Frage, ob dieser Zusatz tatsächlich ein Adelsprädikat ist oder nicht.
Sohin ist der Namenszusatz „de la“ ein Namenszusatz, welcher nach seinem äußeren Anschein denkmöglich ein Adelsprädikat sein kann, und ist dieser Namenszusatz daher vom Verbotsbereich des Adelsaufhebungsgesetzes erfasst.
Nach der obangeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. etwa VfGH 1.3.2018, E 4354/2017) werden nämlich bereits Namenszusätze, welche nach ihrem äußeren Anschein denkmöglich als ein Adelsprädikat einzustufen sind, durch die Verbotsregelung des Adelsaufhebungsgesetzes im Zusammenhang mit der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz erfasst.
Folglich ist die Führung des gegenständlichen Namenszusatzes „de la“ jedenfalls im konkret zu prüfenden Fall des Familiennamens „de la B. de la C.“ für österreichische Staatsbürger verboten.
Da bislang die Beschwerdeführerin nicht ins Zentrale Personenstandsregister die Beschwerdeführerin noch nicht aufgenommen worden war, erfolgte daher die von der belangten Behörde gemäß § 40 PersonenstandsG durchgeführte (erstmalige) Aufnahme des Familiennamens der Beschwerdeführerin mit „B. - C.“ rechtmäßig.
Infolge dieser Rechtmäßigkeit der Eintragung ins Personenstandsregister lagen damit aber auch nicht die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 42 PersonenstandsG vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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