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VGW-101/042/11150/2019•LVwG W VGW-101/042/11150/2019
VGW-101/042/11150/2019Landesverwaltungsgericht01.02.2020
Berichtigung des Familiennamens; Personenstandsregister; Familiennamen kraft Abstammung; Adelsbezeichnung; Adelstitel; Namenszusatz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. C., vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, Gewerberecht, Datenschutz u. Personenstand, Standesamt Wien-..., vom 23.5.2018, Zl. ..., betreffend Berichtigung der Registrierung des Familiennamens gemäß § 42 Abs. 1 Personenstandsgesetzes (PStG), zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch zu lauten hat wie folgt:
„Gemäß § 42 Personenstandsgesetz 2013 wird die im Personenstandsregister erfolgte Eintragung ihres Familiennamens von „de C.“ auf „C.“ berichtigt.“
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften erstinstanzlichen Bescheids lauten wie folgt:
„Gemäß § 42 Abs 1 des Gesetzes vom 11. Jänner 2013 über die Regelung des
Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, i.d.F. BGBl. I Nr. 80/2014, ist Ihr Antrag auf Berichtigung der Registrierung Ihrer Geburt - A. B. C., geb. am … in …, österreichischer Staatsbürger - abzuweisen.“
Begründung:
„Im Zuge des Eheermittlungsverfahrens in D. bzw. in diesem Zusammenhang mit der dafür notwendigen Nacherfassung Ihrer Geburt, wurde festgestellt, dass Ihr Familienname möglicherweise ein Adelsprädikat enthält. Das Standesamt Wien-... leitete daher von Amts wegen ein Verfahren zur Änderung des Familiennamens in „C.“ ein und verständigte Sie mit Schreiben vom 05.03.2018 von der durchgeführten Änderung.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde die Vermutung, dass es sich bei „de“ bzw. „von“ in Ihrem Familiennamen um ein Adelsprädikat handelt, bestätigt. Laut Schreiben des BM.I. vom 01.02.2018 handelt es sich bei dem Familiennamen „de C. (de E.)“ um einen ungarischen Adelstitel.
Als Quellen wurden angeführt:
• Collegium rerum nobilium Austriae (C., C. später F., C. de E.)
• Artikel in der Frankfurter Allgemeinen …: ..... G. de C. de E., Nachkomme einer mitteleuropäischen Adelsfamilie.....“
• Österreichische Zeitschrift für Praktische Heilkunde Wien 1871: „Auszeichnungen...... dem …eigenthümer und Gemeinderath von R. Dr. H. I. C. von E. in Anerkennung seiner gemeinnützigen Wirksamkeit das Ritterkreuz des Franz Josef-Ordens“ zitiert.
In Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 26.03.2018 (ha per Mail eingelangt am 27.3.2018 bzw. postalisch mit 03.04.2018) sprechen Sie sich ausdrücklich gegen eine Änderung Ihres Familiennamens aus und begründen dies damit, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Es handle sich bei dem „de“ in Ihrem Familiennamen nicht um ein Adelsprädikat und Sie führen das vom BM.I angesprochene „von“ auch nicht in Ihrem Namen.
Auch stellen die vom BM.I genannten „Quellen“ Ihrer Meinung nach, keine Beweisgrundlagen für eine Änderung Ihres Familiennamens dar. Sie führen weiter aus, dass sich der Namensbestandteil „de“ in der ungarischen Geburtsurkunde Ihres Vaters gar nicht befindet bzw. das „de“ in Ungarn auch kein „Adelsprädikat“ darstellt. Erst anlässlich der Registrierung Ihrer Großeltern und derer beider Söhne (einer davon Ihr Vater) in Belgien wurde das Wort „de“ dem Familiennamen vorangestellt und damit führt die Familie zu Recht den Familien „de C.“ .
Sie verweisen auch auf die in romanischen Ländern häufig vorkommende Familiennamensführung mit dem Namensbestandteil „de“, die in keinem Fall mit einem Adelsprädikat in Zusammenhang zu bringen ist.
Darüber hinaus führen Sie den Familiennamen rechtmäßig seit über 40 Jahren und diese Familiennamensführung ist für Sie von wesentlichem persönlichem und wirtschaftlichem Interesse.
Rechtlich ist dazu auszuführen:
§ 1 Adelsaufhebungsgesetz (Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden; StF: StGBI. Nr. 211/1919)Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.
§ 1 Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden
Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhang stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle (deutsch-) österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel ob es sich um im Inlande erworbene oder um ausländische Vorzüge handelt.
§ 2. Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBI. Nr. 211, sind aufgehoben: das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“...“.
Gemäß § 42 Abs 1 PStG 2013 ist die Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
Sie wurden als ehelicher Sohn am ..., in … und Staatsbürger der Vereinigten Staaten (Vater: K. L. de C. geb. … in ...; Ungarn, Staatsbürger der Vereinigten Staaten; Mutter: M. N. de C., geb. O., geb. ... in ..., Vereinigte Staaten, Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten) geboren. Mit 31.10.1995 wurde Ihnen gem. § 10 (1) StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Laut Internetrecherche findet man unter der Bezeichnung „Adelsprädikat“ in Ungarn zum Beispiel: Ritter Miklös Horthy von Nagybänya oder Ödön von Horvath. An Stelle des „von“ stand aber bei uradeligen Häusern ohne kaiserlich-österreichische Standeserhöhung ein lateinisches „de“, wie bei Julius Graf Andrässy de Csik-Szent-Kiräly et Kraszna-Horka
Laut Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Adelsprädikat) wird der Begriff „Adelsprädikat“ („Prädikat“ von lateinisch praedicatum ,Rangbezeichnung‘) mit Namenszusatz oder die Anrede für einen Adeligen definiert. Den Zusatz zum Namen eines Adligen gibt es in der Form einer Präposition oder der eines Suffixes. Die ursprünglichste Form des Namenszusatzes ist der Herkunftsname als Sippenzugehörigkeit oder Wohnstättenname, also etwa die germanischen Bildungssilben -er/-inger, -mann, denen heute ein wörtlich zu verstehendes von entspricht (ndl. de, ten, van, van’t; frz. de, de I’, du, de la; ital. di, del, dello, della, dei, delle, da, dal usw., keltisch O’, Mc). Aus den Herkunftsnamen entwickelte sich das Adelsprädikat.
In dem Leitsatz zum Erkenntnis VfGH B212/2014 vom 26.6.2014 hat der VfGH ausgesprochen: „Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Berichtigung von Eintragungen im Ehe- bzw Geburtenbuch durch Löschung des Adelsprädikates "von"; kein Erwerb von Adelsbezeichnungen durch Eheschließung oder Abstammung; Weiterführung des nach ausländischem Recht erworbenen Adelszeichens im Namen nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund des AdelsaufhebungsG verboten; kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben.
Im Erkenntnis zur ZI. VfGH E 4354/2017 v. 1. März 2018 führt er weiter aus, dass österreichische . Staatsbürger das „von“ im FN nicht führen dürfen, weil man „den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes“ (VfSIg. 19.891/2014). Es kommt also darauf an, ob der in Rede stehende Name geeignet ist, in den Beziehungen der Menschen untereinander das Bestehen solcher Vorrechte zum Ausdruck zu bringen.“
„Von“ ist grundsätzlich geeignet, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist.“
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, das der Namensbestandteil „de“ in Ihrem Familiennamen adeliger Herkunft ist und dem Adelszeichen „von“ gleichgestellt ist. Aufgrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes haben Sie mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft auch dann das Recht zur Führung des Namensbestandteiles „de“ verloren, wenn kein historischer Adelsbezug ihrer Familiengeschichte bestehen würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:
„I. Zum Sachverhalt und bisherigen Verfahrensgang;
Mein Vater K. L. (de) C. wurde am ... in ... geboren. Dies ergibt sich aus der mit meiner Entgegnung vom 26.03.2018 vorgelegten Geburtsurkunde, in der in der vierten Spalte die Vornamen meines Vaters angeführt sind. In der fünften Spalte finden sich die Namen seiner Eltern, und zwar des Vaters L. C. und der Mutter P. van Q. entsprechend der ungarischen Schreibweise findet sich der Familienname jeweils vor dem Vornamen). Der Namensbestandteil „de“ vor dem Familiennamen „C.“ wird in der Geburtsurkunde nicht angeführt (dies im Gegensatz zum Familiennamen meiner Großmutter, der den Namensbestandteil „van“ aufweist).
Nach dem Zweiten Weltkrieg und der Machtübernahme durch die Kommunisten in Ungarn sind meine Großeltern mit ihren beiden Söhnen - darunter meinem Vater - geflüchtet und wurden zunächst in Belgien aufgenommen. Durch die Emigration verloren sie ihre ungarische Staatsbürgerschaft und wurden daher in Belgien als staatenlos eingestuft. Von den belgischen Behörden wurde ihnen am 25.08.1949 ein Reiseausweis für Staatenlose („Titre de Voyage“) als Passersatz ausgestellt. Von den belgischen Behörden wurde mein Vater unter dem Namen „K. de C.“ registriert (siehe den vorgelegten „Titre de Voyage“).
In weiterer Folge ist mein Vater in die USA emigriert. Am 24.04.1956 wurde ihm die Staatsbürgerschaft der USA verliehen. Im amerikanischen Staatsbürgerschaftsnachweis und den sonstigen amerikanischen Personenstandsdokumenten, wie Social-Security-Karte, Militärklassifikationsnachweis und Green Card, wurde mein Vater als „K. L. de C.“ registriert.
Sowohl die belgischen (ab der Ausstellung des „Titre de Voyage“) als auch die amerikanischen Behörden (ab der Verleihung der Staatsbürgerschaft) haben daher meinem Vater den Familiennamen „de C.“ zuerkannt, den er seit damals führte und der in allen amtlichen Dokumenten aufscheint. Es bedarf wohl keiner näheren Begründung, dass damit keine Erhebung in den Adelsstand verbunden war.
Ich selbst wurde am ... als Sohn von K. L. de C. und M. N. de C. (beide amerikanische Staatsbürger) in … geboren. Durch die Geburt habe daher auch ich die amerikanische Staatsbürgerschaft erworben. In meiner amerikanischen Geburtsurkunde scheint mein Name mit A. B. de C. auf.
Am 31.10.1995 wurde mir die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Im Staatsbürgerschaftsnachweis wird mein Name unverändert mit „A. B. de C.“ angegeben. Das gleiche gilt für alle sonstigen amtlichen Dokumente, die in der Folge für mich ausgestellt wurden, wie insbesondere meinen Reisepass sowie Personalausweis vom 05.11.2014.
Erst als ich mich im Jahr 2018 verlobte und mich bei dem meinem Wohnsitz (J.) nächstgelegenen Standesamt D. zur Durchführung des Eheermittlungsverfahrens anmeldete, hat dieses bei der Magistratsabteilung 63 wegen meines Familiennamens rückgefragt. Die belangte Behörde hat mich daher zunächst telefonisch ersucht, ihr Dokumente zur Verfügung zu stellen, aus denen sich ergibt, dass der Namensbestandteil „de“ kein Adelstitel ist. Dieser Aufforderung bin ich mit E-Mail vom 29.01.2018 nachgekommen.
Mit Schreiben vom 05.03.2018 wurde mir von der belangten Behörde mitgeteilt, es sei im Zuge des Eheermittlungsverfahrens in D. bzw. in diesem Zusammenhang bei der Nacherfassung meiner Geburt aufgefallen, dass mein Familienname möglicherweise ein Adelsprädikat enthalte. Mit Schreiben vom 01.02.2018 habe das BM.I bestätigt, dass es sich bei „de“ bzw. „von“ in meinem Familiennamen um ein Adelsprädikat handle. Das Standesamt Wien-... habe daher gem. § 41 PStG 2013 die Eintragung meines Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister auf „C.“ geändert. Mir wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Woche eine schriftliche Stellungnahme (Entgegnung zur Änderung) an die belangte Behörde zu richten.
Mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 05.03.2018 wurde mir auch das Schreiben des BM.I vom 01.02.2018 an die belangte Behörde zur Kenntnis gebracht, in dem kategorisch behauptet wird, es handle sich bei „de C. (de E.)“ um einen ungarischen Adelstitel. Diese Auffassung werde vom BM.I vertreten, da ich die für die Beurteilung der Namensführung relevanten Unterlagen aus Ungarn, in diesem Fall die ungarische Geburtsurkunde des Vaters, die die Abstammung ausreichend dokumentieren sollte, nicht vorgelegt hätte.
Innerhalb offener Frist habe ich am 26.03.2018 eine Entgegnung zur Änderung erstattet, in der ich mich mit eingehender Begründung gegen die Änderung meines Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister ausgesprochen und den Antrag gestellt habe, die vom Standesamt Wien-... vorgenommene Änderung meines Familiennamens rückgängig zu machen, sodass dieser weiterhin „de C.“ lautet. Mit dieser Stellungnahme bin ich auch der Aufforderung des BM.I nachgekommen und habe die ungarische Geburtsurkunde meines Vaters vorgelegt.
Ohne diese Geburtsurkunde und überhaupt mein Vorbringen im Einzelnen zu würdigen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2018 entschieden, dass mein Antrag auf Berichtigung der Registrierung meiner Geburt - A. B. C., geb. am ... in …, österreichischer Staatsbürger - gemäß § 42 Abs. 1 PStG 2013 abzuweisen sei. Dieser Bescheid wurde mir am 10.07.2019 persönlich ausgehändigt und damit zugestellt.
II. Zulässigkeit der Beschwerde:
Gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 63, ist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht zulässig.
Ich werde durch den Bescheid in subjektiven Rechten verletzt und bin daher gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist auszuführen, dass bereits im Mai 2018 versucht wurde, mir den angefochtenen Bescheid im Postweg zuzustellen. Ich habe den Bescheid damals jedoch nicht erhalten. Insbesondere ist mir auch keine Hinterlegungsanzeige zugekommen. Aufgrund der aus meiner Sicht ungewöhnlich langen Verfahrensdauer hat sich meine Frau schließlich im Mai 2019 telefonisch beim Standesamt Wien-... erkundigt, wann mit einer Bescheiderlassung zu rechnen sein. Von einer Beamtin wurde hierauf erklärt, dass es „bereits einen Bescheid gebe“.
Ich habe daher am 01.06.2019 vorsorglich einen Antrag auf Zustellung dieses Bescheides gestellt. Diesem Antrag ist die belangte Behörde nachgekommen und hat mir den Bescheid am 10.07.2019 im Wege des Österreichischen Generalkonsulats J. persönlich zugestellt. Erst zu diesem Zeitpunkt ist eine wirksame Zustellung erfolgt und hat die Beschwerdefrist zu laufen begonnen. Die vorliegende, am 02.08.2019 zur Post gegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig.
III. Beschwerdegründe:
1. Das Adelsaufhebungsgesetz ist nicht anwendbar.
Die belangte Behörde unterstellt, dass mein Familienname - konkret der Namensbestandteil „de“ - im Widerspruch zum Adelsaufhebungsgesetz (StGBl Nr. 211/1919 idF BGBl Nr. 1/1920) stehe. Dies trifft nicht zu. Unstrittig ist, dass aufgrund des AdelsaufhebungsG in- und ausländische (ehemalige) Adelstitel in Österreich nicht geführt werden dürfen. Wie ich noch im Einzelnen darlegen werde, handelt es sich bei „de“ um kein Adelsprädikat. Darüber hinaus weist das von der belangten Behörde abgeführte Verfahren - wie ebenfalls darzulegen sein wird - grobe Mängel auf. Die belangte Behörde hat die von mir vorgelegten Urkunden nicht berücksichtigt, den Sachverhalt nur äußerst kursorisch und unvollständig ermittelt und stützt sich im Wesentlichen auf eine Eintragung in Wikipedia, die sie mir aber gar nicht zur Kenntnis gebracht hat und im Übrigen unrichtig zitiert. Die von ihr weiters zitierten Erkenntnisse des VfGH betreffen ausschließlich das Adelszeichen „von“, nicht jedoch den Namensbestandteil „de“. All dies wird im Folgenden näher ausgeführt.
2. Das abgeführte Verfahren weist wesentliche Verfahrensfehler auf.
2.1. Die belangte Behörde hat ein Verfahren gem. § 41 PStG 2013 eingeleitet. Im Schreiben vom 05.03.2018 bezieht sie sich ausdrücklich auf diese Bestimmung. § 41 PStG 2013 ermöglicht aber bloß die Änderung von Eintragungen im Personenstandsregister, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden sind. Sollte allerdings der Namensbestandteil „de“, wie behauptet, ein Adelszeichen darstellen, dann wäre die Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen.
Ein Fall des § 41 PStG 2013 kann daher keinesfalls vorliegen. Wenn überhaupt, käme eine Berichtigung nach § 42 PStG 2013 in Betracht, falls die Eintragung - was ich weiterhin bestreite - von Anfang an unrichtig gewesen wäre. Im Spruch des angefochtenen Bescheides bezieht sich die belangte Behörde - nachdem ihr dies offenbar bewusst geworden war - nun erstmals auf § 42 Abs. 1 PStG 2013. Es erscheint aber unzulässig, während eines anhängigen Verfahrens die Verfahrensart (von einem Änderungs- zu einem Berichtigungsverfahren) zu ändern. Wenn überhaupt, hätte ein neues Verfahren nach § 42 PStG 2013 (Berichtigungsverfahren) eingeleitet werden müssen. Dies ist allerdings nicht geschehen. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
2.2. Die Vorgangsweise der belangten Behörde ist aber auch aus einem weiteren Grund von vornherein unzulässig und rechtswidrig gewesen. Hat eine Personenstandsbehörde Bedenken, dass eine Eintragung in den Personenstandsbüchem bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen sei, dann hätte sie dem Betroffenen zunächst Parteiengehör gewähren müssen. § 42 Abs. 3 PStG sieht vor, dass eine amtswegige Berichtigung nur unter Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgenommen werden kann. Diese Pflicht ergibt sich für Änderungs- und Berichtigungsverfahren auch aus § 37 AVG, wonach den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist. Das Parteiengehör als fundamentaler Grundsatz des Verwaltungsverfahrens muss dem Betroffenen ausdrücklich und nachweislich eingeräumt werden. Für die Stellungnahme ist eine angemessene Frist einzuräumen. Die Behörde muss sich in der Begründung ihrer endgültigen Entscheidung mit dem Vorbringen des Betroffenen nachvollziehbar auseinandersetzen.
Erheben Betroffene gegen das Parteiengehör Einwendungen, ist mit Bescheid endgültig zu entscheiden. Der Bescheid ist - da noch nicht rechtskräftig in der Sache entschieden wurde - an den Betroffenen noch unter seinem bisherigen Namen zu adressieren. Erst nachdem die Personenstandsbehörde oder das Gericht rechtskräftig entschieden hat, kann die Änderung oder Berichtigung des Namens im Zentralen Personenstandsregister eingetragen werden.
Diese klaren Verfahrensregeln wurden von der belangten Behörde in offensichtlicher Weise verletzt. Die Behörde hat mir nämlich erst mit ihrem Schreiben vom 05.03.2018 die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und mir erst damit das rechtliche Gehör eingeräumt.
In dem Schreiben vom 05.03.2018 führt sie (unter Hinweis auf § 41 PStG 2013!) allerdings aus, dass sie die Eintragung meines Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister (bereits) auf „C.“ geändert habe. Diese Vorgangsweise war eklatant rechtswidrig. Eine Änderung im Zentralen Personenstandsregister kann eben erst vorgenommen werden, sobald in der Sache rechtskräftig entschieden ist. Vorweg hätte mir, wie ausgefuhrt, das rechtliche Gehör gewährt werden müssen.
Als Konsequenz dieser rechtswidrigen Vorgangsweise hat die belangte Behörde mich auch nicht aufgefordert, zur geplanten Änderung meines Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister Stellung zu nehmen. Ich wurde vielmehr „vor vollendete Tatsachen gestellt“ und aufgefordert, eine „Entgegnung zur [bereits erfolgten!] Änderung“ abzugeben.
Durch diese verspätete Einräumung des rechtlichen Gehörs kann aber die verfehlte Verfahrensführung durch die belangte Behörde nicht nachträglich saniert werden.
2.3. Dazu kommt, dass die belangte Behörde auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides (dritter Absatz) den Sachverhalt nur äußerst kursorisch festgestellt hat. Ein fast wörtlich gleichlautender Absatz fand sich schon im Schreiben der belangten Behörde vom 05.03.2018 (zweiter Absatz). Dies macht deutlich, dass die belangte Behörde die Ergebnisse des weiteren Ermittlungsverfahrens überhaupt nicht berücksichtig und es nicht für nötig gehalten hat, zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Diese wären aber für eine richtige rechtliche Beurteilung unerlässlich gewesen. Ich verweise auf die obigen Ausführungen unter I.
Völlig unverständlich ist, dass die belangte Behörde nicht einmal die Geburtsurkunde meines Vaters verwertet hat, die ich mit meiner Stellungnahme vom 26.03.2018 vorgelegt habe. Das BM.I hat in seiner Stellungnahme vom 01.02.2018, auf die sich die belangte Behörde stützt, entscheidendes Gewicht darauf gelegt, dass ich (zum damaligen Zeitpunkt) die relevanten Unterlagen aus Ungarn, in diesem Fall die ungarische Geburtsurkunde meines Vaters, die die Abstammung ausreichend dokumentieren sollte, nicht vorgelegt hatte. Der Standpunkt des BM.I erscheint zwar insoweit verfehlt, als es offenbar mir die Beweislast zuteilen wollte, dass mein Familienname keinen Adelstitel enthält. Richtigerweise ist dies von der zuständigen Behörde von Amts wegen zu prüfen und zu ermitteln. Davon abgesehen wäre aber jedenfalls zu erwarten gewesen, dass die vom BM.I für relevant angesehene Urkunde, nachdem ich sie vorgelegt hatte, bei der Feststellung des Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung auch entsprechend berücksichtigt wird. Genau dies ist aber in keiner Weise geschehen, was den angefochtenen Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit belastet.
Dazu kommt, dass die belangte Behörde auch die von mir bereits am 29.01.2018 vorgelegten Urkunden, insbesondere den „Titre de Voyage“ sowie die amerikanische Staatsbürgerschafitsurkunde meines Vaters, nicht verwertet hat, was ebenfalls einen groben Verfahrensmangel darstellt. Die belangte Behörde hat sich auch mit dem Vorbringen in meiner Stellungnahme vom 26.03.2018 inhaltlich überhaupt nicht auseinandergesetzt, was eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens bedeutet.
3. Zur Begründung des angefochtenen Bescheids im Allgemeinen:
3.1. Inhaltlich bezieht sich die belangte Behörde zunächst auf das Schreiben des BM.I vom 01.02.2018 und die dort angeführten Quellen. Ich habe bereits in meiner Stellungnahme vom 26.03.2018 (Punkt 3.) dargelegt, dass diese „Quellen“ für die Beurteilung des vorliegenden Falles keine Relevanz haben. Tatsächlich zieht auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid daraus, soweit ersichtlich, keine weiteren Schlussfolgerungen. Vorsorglich sei trotzdem noch einmal kurz darauf hingewiesen, dass die angeblichen „Quellen“ für die strittige Frage keine Aussagekraft haben. Was die Nennung der Familie C. im „Collegium Rerum Nobilium Austriae“ anlangt, scheint hier gerade nicht der Name „De C.“ auf. Der zitierte Artikel in der Frankfurter Allgemeinen vom … ist inhaltlich eine PR für ein Thermalwasser und die damit verbundene Marke „E.“. Der in diesem Artikel zitierte Inhaber der Marke ist mir persönlich nicht bekannt. Ob und wie er mit mir verwandt sein soll, ist offen geblieben. Der Namensbestandteil „de E.“ wurde von mir auch nie geführt. Selbst wenn ein Verwandtschaftsverhältnis bestehen sollte, ist es ohne weiteres denkbar, dass verschiedene Familienzweige den Namen in abweichender Form fuhren. Aber auch wenn der in dem Artikel zitierte G. de C. de E. Nachkomme einer mitteleuropäischen Adelsfamilie sein sollte, bedeutet dies keineswegs, dass auch der Namensbestandteil „de“ vor „C.“ ein Adelszeichen ist.
Was schließlich den Ausschnitt aus der Oesterreichischen Zeitschrift für practische Heilkunde Wien 1871 anlangt, steht ebenfalls nicht fest, ob und in welcher Weise der dort erwähnte Dr. H. I. C. von E. mit mir verwandt sein soll. Davon abgesehen hat jedenfalls auch dieser den Namen C. ohne ein vorangestelltes „de“ geführt.
3.2. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass es sich bei dem Namensbestandteil „de E.“ ebenfalls um keinen Adelstitel, sondern um eine Herkunftsbezeichnung handelt. Wie in dem Artikel in der Frankfurter Allgemeinen insoweit richtig erwähnt wird, handelt es sich bei E. um einen Ort in Österreich-Ungarn, in dem die Familie C. über Liegenschaftsbesitz verfugte. Konkret befand sich dieser Ort in der Provinz …, ...-Ungam; heute gehört er zu Serbien. In Ungarn wird die Herkunftsbezeichnung durch ein dem Ortsnamen nachgestelltes „i“ kenntlich gemacht (im konkreten Fall also „E.i“ = von/aus E.). Auch „E.i“ (bzw. „de E.“) stellt daher kein Adelsprädikat, sondern eine Herkunftsbezeichnung dar. Davon abgesehen habe ich diesen Namensbestandteil, wie erwähnt, nie geführt.
3.3. Die eigentliche Begründung des angefochtenen Bescheides beschränkt sich auf den vierten Absatz auf Seite 3 des Bescheides. Im ersten Satz verweist die belangte Behörde auf eine Internetrecherche, ohne die Quelle zu präzisieren. Im dritten Satz wird dann aus Wikipedia zitiert. Liest man den zitierten Wikipedia-Artikel nach, dann zeigt sich, dass auch die ersten beiden Sätze bereits aus diesem Artikel übernommen wurden.
Dazu ist vorweg anzumerken, dass einem Artikel in Wikipedia von vornherein keine oder nur eine geringe Beweiskraft zukommt. Wie bekannt ist, kann jeder Beliebige Beiträge zu Wikipedia verfassen oder auch ändern. Bei Wikipedia gibt es (im Gegensatz zu den früheren gedruckten Lexika, wie Brockhaus oder Meyer) keine - schon gar keine institutionalisierte - Qualitätskontrolle. Für den Inhalt von Wikipedia-Artikeln besteht daher keine Richtigkeitsgewähr.
Inhaltlich wird aber auch in Wikipedia ein Zusammenhang zwischen „von“ und „de“ nur insoweit hergestellt, als „bei uradeligen Häusern ohne kaiserlich-österreichische Standeserhöhung“ (z.B. bei der Familie Andrässy) ein lateinisches „de“ anstelle des „von“ stehen konnte. Eine Parallele zu meiner Familie, die keinesfalls ein „uradeliges Haus“ war, ist hier beim besten Willen nicht zu erkennen.
Bemerkenswert sind schließlich die beiden letzten Sätze dieses Absatzes, die sich mit Herkunftsnamen befassen. Diese Sätze finden sich nicht in dem zitierten Wikipedia-Artikel und es ist völlig unklar, aus welcher Quelle sie stammen sollen. Dies gilt insbesondere für den letzten Satz, nach dem sich aus dem Herkunftsnamen das Adelsprädikat entwickelt haben soll. Dies ist eine bloße Behauptung der belangten Behörde, die ohne jede Beweisgrundlage in den Raum gestellt wird. Diese Behauptung wird von mir ausdrücklich bestritten. Richtigerweise ist vielmehr zwischen Herkunftsnamen und Adelsprädikaten präzise zu unterscheiden.
Die auf einer Internetrecherche aufgebaute Argumentation der belangten Behörde ist aber nicht nur inhaltlich unrichtig. Die belangte Behörde hat auch Verfahrens Vorschriften verletzt, zudem sie es unterlassen hat, mir zu dieser Recherche das rechtliche Gehör einzuräumen. Die Ergebnisse der Internetrecherche wurden mir erstmals mit dem angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht.
3.4. Im vorletzten Absatz des angeführten Bescheides stellt die belangte Behörde die Behauptung auf, dass der Namensbestandteil „de“ in meinem Familiennamen adeliger Herkunft und dem Adelszeichen „von“ gleichgestellt sei. In beiden Fällen handelt es sich um bloße Behauptungen, die in den vorangegangenen Ausführungen der belangten Behörde keinerlei Deckung finden. Zur Herkunft meiner Familie hat die belangte Behörde weder Ermittlungen durchgefuhrt noch Feststellungen getroffen. Der Bescheid ist insoweit unschlüssig. Dass der Namensbestandteil „de“ gerade kein Adelszeichen ist und daher einem „von“ nicht gleichgesetzt werden kann, wird nachstehend im Einzelnen ausgeführt werden.
4. Zur Bedeutung der Präposition „de“ (und ähnlicher Präpositionen) in ausländischen Namen:
4.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass weder im Adelsaufhebungsgesetz vom 03.04.1919, StGBl Nr. 211, noch in der Vollzugsanweisung vom 18.04.1919, StGBl. Nr. 237, das Führen des Namensbestandteils „de“ ausdrücklich untersagt wird. Nur das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“ wird durch § 2 der Vollzugsanweisung verboten. Diese Wortfolge aus der Vollzugsanweisung wird auch auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides zitiert. Für den Namensbestandteil „de“ gilt jedoch nicht das Gleiche, auch wenn die belangte Behörde dies ohne Begründung behauptet. Auch die in weiterer Folge zitierten Entscheidungen des VfGH beziehen sich jeweils nur auf das Adelsprädikat „von“ (näher dazu unter 6.).
Der Namensbestandteil „de“ in einem ausländischen Namen kann daher - anders als der Namensbestandteil „von“ in Österreich - nicht als Hinweis auf eine (vormals) adelige Familie verstanden werden.
4.2. Dieses Ergebnis ist umso plausibler, als es eine Vielzahl - auch in Österreich bekannter - ausländischer Familiennamen gibt, die die Präposition „de“, „di“ oder eine ähnliche Präposition enthalten, ohne dass es sich dabei um Familien adeliger Herkunft handelt. Wahllos und ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit seien bloß erwähnt: der amerikanische Schauspieler italienischer Herkunft Leonardo Di Caprio, der amerikanische Schauspieler Robert De Niro, der italo-amerikanische Sportler Joe Di Maggio1, der deutsche Journalist italienischer Herkunft Giovanni di Lorenzo2 und der niederländische Fußballspieler Frenkie de Jong. Besonders häufig sind solche Namen in romanischen Ländern, wie etwa in Italien. Anzuführen sind etwa: Luigi di Maio3, Andrea de Carlo4, Luciano De Crescenzo5, Alcide de Gasperi6, Daniele de Rossi7, Giuseppe de' Longhi8, Giorgio de Chirico9 oder etwa die berühmten Opernsänger Giuseppe di Stefano, Mario del Monaco und Lisa della Casa. Viele weitere Bespiele ließen sich finden. In keinem dieser Fälle wird ein unbefangener Betrachter von einem (vormals) adeligen Familiennamen ausgehen.
1 Ehemann von Marilyn Monroe.
2 Chefredakteur der „Zeit“.
3 Italienischer Parteichef und Regierungsmitglied.
4 Italienischer Schriftsteller.
5 Italienischer Schriftsteller
6 Italienischer Ministerpräsident.
7 Italienischer Fußballspieler.
8 Präsident des Unternehmens De' Longhi S.p.a., Hersteller von Kaffeeautomaten.
9 Italienischer Maler.
4.3. Mit dem Namensbestandteil „de“ verhält es sich daher genauso wie mit dem Namensbestandteil „van“ oder „van der“ in holländischen Familiennamen. Auch diese stellen kein Adelszeichen dar und deuten auch nicht auf eine adelige Herkunft der Familie hin.
4.4. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist nochmals hervorzuheben, dass meine Familie den Namensbestandteil „de“ erst seit der Emigration aus Ungarn führt und ihr dieser zunächst von den belgischen und dann von den amerikanischen Behörden zuerkannt wurde. Schon aus diesem Grund steht auch für den vorliegenden Fall fest, dass es sich bei dem Namensbestandteil „de“ nicht um eine Adelsprädikat handeln kann.
4.5. Abschließend sei erwähnt, dass der Adel in Ungarn durch das Gesetz IV/1947 vom 03.01.1947 abgeschafft wurde. In der Zeit der Monarchie kannte der ungarische Adel nur zwei Titel: Graf (gröf) und Baron (bäro). Keiner dieser Titel wurde meiner Familie jemals verliehen und sie hat auch keinen dieser Titel geführt.
5. Österreichische Judikatur zum Namensbestandteil „de“:
5.1. Die österreichischen Gerichte haben sich bereits mit der Bedeutung des Namensbestandteils „de“ befasst. Die belangte Behörde hat es allerdings unterlassen, diese Rechtsprechung zu berücksichtigen, und ist überhaupt nicht auf sie eingegangen.
5.2. Zu erwähnen ist zunächst das Erkenntnis des VwGH vom 23.02.1995, GZ 93/18/0509. In dieser Entscheidung hatte der VwGH den Namen „Isabella Eugeny de Borbon Escasany“ zu beurteilen (die diesem Namen hinzugefugte Bezeichnung „Duque de Sevilla“ wurde als Adelstitel und nicht als Namensbestandteil beurteilt). Die dort belangte Behörde vertrat zu dem dem Namen „Borbon“ vorangestellten „de“ die Auffassung, dass es sich zwar um keine Adelsbezeichnung, sondern eine Präposition handle, die jedoch dem österreichischen Recht fremd sei und daher nicht in die Personaldokumente einzutragen sei. Der VwGH gab der Beschwerde Folge und bestätigte, dass die Bezeichnung „de“ einen ..keine Adelsbezeichnung manifestierenden Bestandteil des Namens10 des Ehemannes der Beschwerdeführerin“ darstelle. Auf dem Boden der geltenden Rechtslage vermochte der VwGH daher nicht zu erkennen, warum die Beschwerdeführerin diesen Namensbestandteil nicht fuhren dürfte. Die Unterstreichung hinzugefügt.
Behauptung der belangten Behörde, dass der österreichischen Rechtsordnung Namensbildungen mit Präpositionen fremd seien, entbehre der normativen Grundlage.
Die Namensbildung mit der Präposition „de“ wurde daher von der Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt. Die zitierte Entscheidung kann 1:1 auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden. Auch hier stellt die Bezeichnung „de“ keine Adelsbezeichnung dar, sondern einen Namensbestandteil, dessen Führung durch das Adelsaufhebungsgesetz nicht untersagt wird.
5.3. Das Verwaltungsgericht Wien hatte sich erst im Jahr 2018 mit der Bedeutung des Namensbestandteils „de“ zu befassen. Das Verfahren betraf einen Familiennamen französischer Herkunft („B.de L.“). In den Erkenntnissen vom 14.05.2018 (VGW- 103/079/14632/2016-15), vom 17.05.2018 (VGW-103/079/14630/2016-1) und vom18.05.2018 (VGW-103/079/14634/2016-1) gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Präposition „de“ nicht als Adelszeichen zu qualifizieren ist und daher auch in Österreich als Namensbestandteil geführt werden kann. Das Verwaltungsgericht bezog sich auch auf das Erkenntnis des VfGH vom 26.06.2014, B 212/2014 u.a., und führte aus, dass die Adelsaufhebungsvorschriften nach der Judikatur des VfGH „die Hintanhaltung eines gesellschaftlichen Auftritts als Adeliger und die Vermeidung eines elitären Eindrucks in der Wahrnehmung Dritter“ bezweckten. Dessen unbeschadet erscheine es überschießend, das AdelsaufhebungsG und die vorzitierte Entscheidung des VfGH dahingehend auszulegen, dass österreichischen Staatsbürgern die Führung dieses Zusatzes (insbesondere in fremder Sprache) lediglich aus Gründen potentieller Missverständlichkeit schlechthin und auch dann untersagt wäre, wenn dieser im Einzelfall faktisch nicht als Adelszeichen zu qualifizieren ist.
Genau dies trifft auch bei dem vorliegenden Sachverhalt zu, wie in den Punkten 3. und 4. dargelegt. Dass im vorliegenden Fall der Namensbestandteil „de“ in einem vormals ungarischen - und nicht in einem französischen - Namen aufscheint, kann keinen relevanten Unterschied machen.
6. Zur Bedeutung der Rechtsprechung des VfGH:
6.1. Im angefochtenen Bescheid wird auch auf die Erkenntnisse des VfGH vom 26.06.2014, B 212/2014, und vom 01.03.2018, E 4354/2017, verwiesen. Dazu ist zunächst nochmals hervorzuheben, dass beide Erkenntnisse bloß das Adelszeichen „von“ betrafen. Mit dem Namensbestandteil „de“ hat sich der VfGH nicht auseinandergesetzt. Es ist hier auch keine Parallele zu erkennen.
6.2. Im Erkenntnis vom 26.06.2014 führte der VfGH aus:
„Kein österreichisches Staatsbürger soll also einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben können, der im Sinne des AdelsaufhebungsG Adelsbezeichnungen enthält und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. "
Das Erkenntnis vom 01.03.2018 bezieht sich auf jenes vom 26.06.2014 und baut darauf auf.
In den in Punkt 5.3. zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14., 17. und 18.05.2018 wird ausdrücklich auf das Erkenntnis des VfGH vom 26.06.2014 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Wien hat seine Entscheidungen also in Kenntnis dieser Entscheidung getroffen. Es ist offenkundig davon ausgegangen, dass seine Entscheidungen mit der Rechtsansicht des VfGH vereinbar sind, die allerdings nicht überschießend ausgelegt werden dürfe.
6.3. Tatsächlich existieren in Österreich zahlreiche „bürgerliche“ Familiennamen, bei denen der Name einem vormaligen Adelstitel entspricht. Erwähnt seien die häufigen Namen Kaiser12, König13, Herzog14, Graf15, Edelmann16, Prinz17 und Fürst18. Es kann dem VfGH sicherlich nicht unterstellt werden, dass auch derartige Familiennamen nach dem AdelsaufhebungsG untersagt werden sollten, nur weil sie den Eindruck eines adeligen Namens erwecken könnten.
Die Judikatur des VfGH kann auch zweifellos nicht dahingehend verstanden werden, dass österreichische Familiennamen keine Präposition enthalten dürften. Dies würde zahlreiche Familiennamen unzulässig machen, wie etwa „In der Maur“, „Van der Bellen“ oder den deutschen Familiennamen „Von der Leyen“. Österreichische Familiennamen können daher sehr wohl Präpositionen enthalten, wie bereits der VwGH in der unter Punkt 5.2. zitierten Entscheidung vom 23.02.1995 erkannt hat.
12 z.B. Landeshauptmann von Kärnten.
13 z.B. ehemaliger Erzbischof von Wien.
14 Österreichischer Fußballspieler und Trainer.
15 Mehrere österreichische Politiker, u.a. ein ehemaliger Wirtschaftsminister.
16 Name mehrerer Opernsänger.
17 z.B. Alfred Prinz, Komponist und Musiker.
18 z.B. Salzburger Konditorfamilie (Erzeuger der Original Mozartkugeln).
6.4. Soweit der VfGH schließlich auf die „objektive Wahrnehmung“ eines Namens durch Dritte abstellt, führt auch dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis: Wie bereits im Punkt 4. ausgeführt, stellt der Namensbestandteil „de“ oder „di“ in ausländischen Namen kein Adelszeichen dar. Er wird auch von einem unbefangenen Beobachter nicht als solches verstanden werden können. Dafür sprechen auch die zahlreichen ausländischen Namen, die diesen Bestandteil enthalten, ohne dass die betreffende Familie vormals dem Adel angehört hätte.
Durch den Namensbestandteil „de“ wird somit eine Adelsherkunft weder impliziert noch suggeriert.
6.5. Selbst wenn man also den VfGH so verstünde, dass es nicht auf das Vorhandsein einer tatsächlichen Adelsbezeichnung ankomme, sondern der (objektive) Eindruck einer solchen genüge (zumindest dem Erkenntnis vom 26.06.2014 ist dies allerdings nicht zu entnehmen), ist dies für den vorliegenden Fall nicht relevant: Der Name „de C.“ kann auch bei objektiver Wahrnehmung nicht als (vormals) adeliger Name verstanden werden und eine adelige Herkunft der Familie wird dadurch in keiner Weise suggeriert.
7. Persönliches Interesse an meiner Namensführung
Abschließend weise ich darauf hin, dass ich ein eminentes persönliches Interesse habe, den Namen, den ich nun seit über 40 Jahren rechtmäßig geführt habe und führe, nicht ändern zu müssen. Dabei geht es mir keineswegs darum, einen Namen zu führen, der nach der - von mir jedoch entschieden bestrittenen - Ansicht der belangten Behörde den Eindruck eines vormals adeligen Namens erwecken könnte. Mein Interesse besteht vielmehr darin, dass ich erfolgreicher Mediziner bin und als ... bereits einen beträchtlichen Bekanntheitsgrad erlangt habe. Insbesondere habe ich unter meinem Namen auch wissenschaftliche Publikationen veröffentlicht. Auf Google werde ich ausgewiesen, wenn der Name „de C.“ eingegeben wird. Eine Änderung meines Namens würde mein Fortkommen in völlig unbilliger Weise beeinträchtigen und mir mit hoher Wahrscheinlichkeit auch schwere wirtschaftliche Nachteile zufügen, weil ich in Zukunft unter einem anderen Namen publizieren müsste. Dazu kommt, dass ich auch Staatsangehöriger der USA bin und meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Durch die von der belangten Behörde veranlasste Änderung meines Namens würde der Name, den ich in Österreich zu führen habe, sich von jenem unterscheiden, den ich in den USA führe. Diese „hinkende Namensführung“ würde mein berufliches Fortkommen ebenso unbillig erschweren. Überdies läge darin auch ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Zusammenfassend ergibt sich daher:
8.1. Der angefochtene Bescheid und das ihm vorangegangene Verfahren weisen grobe Mängel auf, sodass der Bescheid schon deshalb zu beheben sein wird.
8.2. Mein Vater trug von Geburt an den Familiennamen „C.“. Eine Erweiterung dieses Namens auf „de C.“ erfolgte erst nach seiner Flucht aus Ungarn aufgrund der Machtübernahme der Kommunisten und Verlust der ungarischen Staatsbürgerschaft. Sowohl in Belgien (dem ersten Land seiner Emigration) als auch in den USA, in die er in der Folge auswanderte und deren Staatsbürgerschaft er erwarb, wurde ihm dieser Name in der Folge zuerkannt. Ein Konnex mit einer Erhebung in den Adelsstand ist daher in keiner Weise gegeben und geradezu denkunmöglich.
8.3. Der Namensbestandteil „de“ oder „di“ ist in zahlreichen ausländischen Familiennamen - vor allem in romanischen Ländern, aber auch darüber hinaus - enthalten und stellt für sich allein kein Adelszeichen dar. Zahlreiche ausländische Familiennamen enthalten diesen Bestandteil, ohne dass es sich um (vormals) adelige Familien handeln würde. Es gilt das Gleiche wie etwa für den Namensbestandteil „van“ in den Niederlanden.
8.4. Auch in der Rechtsprechung wurde die Führung des Namensbestandteils „de“ bereits mehrmals für zulässig erachtet, da ein österreichischer Name auch eine Präposition enthalten kann.
8.5. Die Rechtsprechung des VfGH hat sich bisher ausschließlich mit dem Namensbestandteil „von“ befasst, nicht jedoch mit „de“. „Von“ wird in der Vollzugsanweisung vom 18.04.1919 ausdrücklich als Adelszeichen angeführt und seine Führung untersagt. Schon aus diesem Grund kann die Judikatur des VfGH nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
8.6. Selbst wenn man darauf abstellen wollte, welchen Eindruck für einen objektiven Beobachter ein Name hervorruft, der den Bestandteil „de“ enthält, kann keinesfalls unterstellt werden, dass ein objektiver Beobachter ihn für einen vormals adeligen Namen halten würde.
8.7. Schließlich wäre die von der belangten Behörde angestrebte Namensänderung für mich auch mit erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden, da insbesondere der Ruf in der Fachwelt, den ich mir als Wissenschaftler erworben habe, frustriert wäre.
Beweis: Die von mir vorgelegten Urkunden;
meine Vernehmung als Partei.
IV. Beschwerdeanträge:
Aus all diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.“
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:
Im erstinstanzlichen Akt erliegt das Original der Geburtsanzeige des am ... in … geborenen, damals über eine US-amerikanische Staatsbürgerschaft verfügenden Beschwerdeführers. Daraus geht hervor, dass sowohl der Vater als auch die Mutter des Beschwerdeführers den übereinstimmenden Familiennamen „de C.“ trugen und beide über die US-amerikanische Staatsbürgerschaft verfügten. Schon in Anbetracht der Nichtanwendbarkeit des Adelsaufhebungsgesetzes auf den Beschwerdeführer wurde daher als dessen Familienname der Name „de C.“ eingetragen.
Weiters geht aus dem Akt hervor, dass der Beschwerdeführer mit 31.10.1995 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat.
Im Rahmen der Nacherfassung des Geburtenbuchs wurde am 10.1.2018 von der belangten Behörde eine Überprüfung des Familiennamens des Beschwerdeführers auf dessen Vereinbarkeit mit dem Adelsaufhebungsgesetz eingeleitet.
Spätestens mit Schriftsatz der Behörde vom 29.1.2018 war der Beschwerdeführer von diesem Übermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden (vgl. AS 20).
Zu den danach erlangten behördlichen Ermittlungsergebnissen, welche die Qualifizierung des Familiennamens des Beschwerdeführers als einen vom Verbotsbereich des Adelsaufhebungsgesetzes erfasster Familiennamen nahelegten, wurde dem Beschwerdeführer mit behördlichem Schriftsatz vom 5.3.2018 förmlich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Mit Schriftsatz des Innenministeriums vom 1.2.2018 wurde festgestellt, dass der Familienname des Beschwerdeführers „C.“ zu lauten habe, daher das „de“ zu entfallen habe.
Mit Schriftsatz vom 26.3.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Entgegnung ein.
In weiterer Folge wurde der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen.
Mit Schriftsatz vom 5.3.2018 wurde dem Beschwerdeführer das Zwischenergebnis dieser Ermittlungen zur Kenntnis gebracht. Wörtlich führte die Behörde im Wesentlichen aus:
„Im Zuge des Eheermittlungsverfahrens in D. bzw. in diesem Zusammenhang bei der Nacherfassung Ihrer Geburt ist aufgefallen, dass ihr Familienname möglicherweise ein Adelsprädikat enthält.
Sie wurden als ehelicher Sohn (Mutter: M. N. de C., geb. O., geb. ... in ..., Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten; Vater: K. L. de C. geb. ... in ... ebenfalls Staatsbürger der Vereinigten Staaten) am ... in …, als Staatsbürger der Vereinigten Staaten geboren.
Mit 31.10.1995 wurde Ihnen gem. § 10 (1) StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Österreichischen Staatsbürgern ist gem. § 1 Adelsaufhebungsgesetz untersagt Adelstitel und -prädikate im Familiennamen zu führen.
Mit Schreiben vom 01.02.2108 hat das BM.I bestätigt, dass es sich bei „de“ bzw. „von“ in Ihrem Familiennamen um eine Adelsprädikat handelt.
Das Standesamt Wien-... hat daher gem. § 41 PStG 2013 die Eintragung Ihres Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister auf „C.“ geändert.
Sie haben die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme (Entgegnung zur Änderung) an das Standesamt Wien-... zu richten oder die Änderung zur Kenntnis zu nehmen (= Zustimmung zur Abänderung des Familiennamens).“
Diesem Schreiben war eine mit 1.2.2018 datierte Stellungnahme des Innenministeriums beigeschlossen, in welcher der belangten Behörde mitgeteilt wurde:
„Bezugnehmend auf die Anfrage vom 11.01.2018 hinsichtlich der Namensführung des im Betreff genannten österreichischen Staatsbürgers wird mitgeteilt, dass gemäß dem Gesetz über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden vom 03.04.1919, Staatsgesetzblatt Nr. 211/1919, und der Vollzugsanweisung über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden vom 18.04.1919, Staatsgesetzblatt Nr. 237/1919, diese
“C.“
zu lauten hat.
Bei “de C. (de E.)“ handelt es sich um einen ungarischen Adelstitel.
Diese Auffassung wird vom Bundesministerium für Inneres vertreten, da die Partei die für die Beurteilung der Namensführung relevanten Unterlagen aus Ungarn, in diesem ungarische Geburtsurkunde des Vaters, die die Abstammung ausreichend dokumentieren sollte, nicht vorgelegt hat. Belgische und amerikanische Urkunden sind für den Nachweis der Namensherkunft nicht dienlich.
Quellen:
Collegium rerum nobilium Austriae (C., C. später F., C.
de E..)
Artikel in der Frankfurter Allgemeinen … ".....G. de C. de E., Nachkomme einer
mitteleuropäischen Adelsfamilie.
Österreichische Zeitschrift für Praktische Heilkunde, Wien 1871:
„Auszeichnungen...... dem …eigenthümer und Gemeinderath von R. Dr. H. I. C. von E. in Anerkennung seiner gemeinnützigen Wirksamkeit das Ritterkreuz des Franz Josef-Ordens“ zitiert...........
Mit dem Adelsaufhebungsgesetz wurden in Österreich der Adel sowie seine Titel und Würden aufgehoben. Für österreichische Staatsbürger ist in der österreichischen Rechtsordnung die Führung von Adelsbezeichnungen, worunter auch das Adelsprädikat “de“ bzw. “von“ fällt, verboten und eine Eintragung in den österreichischen Dokumenten unzulässig. In der ständigen Rechtsprechung spielt es keine Rolle, ob der Adelstitel inländischen oder ausländischen Ursprunges ist.
Nach dem im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetz sind österreichische Staatsbürger nicht berechtigt, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen.
Der EuGH hat in der Rechtssache Sayn-Wittgenstein C-208/09 vom 22.12.2010 ausgeführt, dass es nicht unverhältnismäßig erscheint, wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheitssatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, den Besitz oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat.“
Mit Schreiben vom 26.3.2018 gab der Beschwerdeführer nachfolgende Stellungnahme ab:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit Schreiben vom 05.03.2018 wurde mir vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, Standesamt Wien-..., mitgeteilt, dass im Zuge des Eheermittlungsverfahrens in D. aufgefallen sei, dass mein Familienname möglicherweise ein Adelsprädikat enthalte. Das Standesamt Wien-... hat sich diesbezüglich auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres („BM.I“) vom 1. Februar 2018 bezogen, das mir vom Standesamt zur Kenntnis gebracht wurde. Aus diesem Schreiben solle sich ergeben, dass es sich bei „de“ bzw. „von“ in meinem Familiennamen um ein Adelsprädikat handle.
Das Standesamt Wien-... habe daher gem. § 41 PStG 2013 die Eintragung meines Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister auf „C.“ geändert. Mir wurde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme (Entgegnung zur Änderung) an das Standesamt Wien-... zu richten.
Das Schreiben vom 05.03.2018 wurde mir am 16.03.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Innerhalb offener Frist gebe ich dazu nachstehende Stellungnahme ab:
Ich spreche mich ausdrücklich gegen eine Änderung meines Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister aus, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Insbesondere handelt es sich entgegen der Vermutung des BM.I bei dem Namensbestandteil „de“ nicht um ein Adelsprädikat (das vom BM.I angesprochene „von“ führe ich gar nicht in meinem Namen und habe es nie geführt).
Im Gegensatz zum BM.I spricht das Standesamt Wien-... ohnedies nur davon, dass mein Familienname „möglicherweise“ ein Adelsprädikat enthalte. Auch dies trifft jedoch nicht zu. Dazu im Einzelnen:
1. Das Standesamt Wien-... bezieht sich als Rechtsgrundlage auf § 41 PStG 2013. Es erscheint evident, dass für diese Bestimmung im vorliegenden Fall kein Anwendungsbereich besteht. Nach § 41 Abs. 1 PStG 2013 hat die Personenstandsbehörde eine Eintragung zu ändern, wenn sie „nach der Eintragung unrichtig geworden“ ist. Es ist offenkundig, dass diese Voraussetzung in meinem Fall nicht erfüllt sein kann. Würde nämlich die - von mir bestrittene - Meinung des BM.I zutreffen, dass ich ein Adelsprädikat in meinem Namen führe, dann wären alle Urkunden von österreichischen Behörden, die mir seit Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt wurden, von Anfang an unrichtig gewesen (und nicht nachträglich unrichtig geworden). Schon aus diesem Grund stellt § 41 PStG 2013 keine taugliche Rechtsgrundlage für die vom Standesamt Wien-... in Aussicht genommene Vorgangs weise dar.
2. Das BM.I vertritt die Auffassung, dass es sich bei „de C. (de E.)“ um einen ungarischen Adelstitel handle, „da die Partei die für die Beurteilung der Namensführung relevanten Unterlagen aus Ungarn, in diesem Fall die ungarische Geburtsurkunde des Vaters, die die Abstammung ausreichend dokumentieren sollte, nicht vorgelegt hat.“
Sohin geht das BM.I offenbar davon aus, dass ich mich „freibeweisen“ muss, dass mein Familienname keinen Adelstitel enthält. Nun ist der Name „C.“ (als Vorname wie auch als Nachname) zweifellos ein Allerweltsname, der absolut keinerlei Hinweis auf einen Adelstitel enthält oder eine Zugehörigkeit zu einem Adelshaus indiziert. Es mag sein, dass der Namenszusatz „de“ in manchen Ländern einem Adelstitel vorangestellt wurde oder wird. Viel häufiger ist jedoch der Namenszusatz „de“ im europäischen Kulturkreis ein Teil eines bürgerlichen Namens. So kommt insbesondere in romanischen Ländern wie Frankreich, Spanien, Portugal und Italien der Namensbestandteil „de“ überwiegend als Teil eines nichtadeligen Namens vor und stellt keinen Hinweis auf einen Adelstitel dar. Ähnlich verhält es sich beim Namensbestandteil „van“ oder „van der“ in holländischen Familiennamen, wie ihn beispielsweise auch der österreichische Bundespräsident völlig rechtmäßig trägt.
Insgesamt indiziert also der Name „de C.“ keineswegs einen Adelstitel. Sohin kann mir nicht zugemutet werden, mich „freibeweisen“ zu müssen, dass mein Familienname kein Adelsprädikat enthält, um meinen seit über 40 Jahren in Österreich rechtmäßig geführten Familiennamen behalten zu dürfen.
Die Argumentation des BM.I entfernt sich daher schon methodisch von den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens und bildet keine geeignete Grundlage für eine (rechtmäßige) Namensänderung.
3. Das BM.I bezieht sich in seiner Stellungnahme auf drei „Quellen“. Weder in der erstgenannten Quelle noch in der „Österreichischen Zeitschrift für praktische Heilkunde“ scheint eine Person mit dem Familiennamen „de C.“ auf. Selbst wenn daher zwischen mir und dem im Jahr 1871 mit einem Orden ausgezeichneten „…eigenthümer und Gemeinderath von R.“ eine (entfernte) verwandtschaftliche Beziehung bestehen sollte - was für mich nicht mehr nachvollziehbar ist -, wäre dies irrelevant. Dass sich im Jahr 2017 eine - mir nicht persönlich bekannte - Person in einem – offenbar zu PR-Zwecken verfassten - deutschen Zeitungsartikel als „Nachkomme einer mitteleuropäischen Adelsfamilie- bezeichnet, soll offenbar der Förderung des Absatzes seiner Produkte dienen und keinen Sachbeweis dar, wie überhaupt Veröffentlichungen in der Tagespresse keinen oder nur äußerst geringen Beweiswert haben.
All diese vermeintlichen Beweisgrundlagen sind daher völlig unzureichend für einen derart weitreichenden Eingriff in meine Persönlichkeitsrechte.
4 Davon abgesehen stellen die Ausführungen des BM.I auch eine glatte Themenverfehlung dar: Selbst wenn nämlich meine Familie in einer Zeit, als Ungarn ein Königreich war, in den Adelsstand erhoben worden sein sollte, kommt es darauf nicht an. Der Adel ist in Ungarn - genauso wie in Österreich -schon längst erloschen. Relevant ist im vorliegenden Fall ausschließlich, ob es sich bei einem Bestandteil meines Namens um ein (ehemaliges) Adelsprädikat handelt. Dies hat mit der Frage, ob es sich um eine vormals adelige Familie handelte, nichts zu tun. Diese - hier allein maßgebliche - Frage ist a er eindeutig zu verneinen.
Das BM.I. meint zwar, dass die von mir vorgelegten belgischen und amerikanischen Urkunden für den Nachweis der Namensherkunft „nicht dienlich“ seien. Dabei wird allerdings zweierlei übersehen: Zum einen stellt der Namensbestandteil „de“ in Ungarn gar kein Adelsprädikat dar. Nach seinerzeitigem ungarischen Adelsrecht gab es bloß zwei Adelstitel, nämlich „Graf' und „Baron“. Keinen dieser Titel hat meine Familie jemals geführt. Zum anderen führte meine Familie den Namensbestandteil „de“ auch noch gar nicht, bevor sie im Jahr 1946 aus Ungarn emigrierte. Der Sachverhalt, wie er sich im Wesentlichen auch aus den bereits vorgelegten Urkunden ergibt, stellt sich nämlich wie folgt dar: In der ungarischen Geburtsurkunde meines Vaters, die ich nunmehr auffinden konnte und hiermit vorlege, ist der Name seines Vaters mit „C. L.“ angeführt (in Ungarn wird der Familien- vor dem Vornamen genannt). Ein Namensbestandteil „de“ findet sich in dieser Geburtsurkunde nicht. Damit steht auch fest, dass der Name „de C.“ von meinem Vater in Ungarn noch nicht geführt wurde. Im Jahr 1946 sind meine Großeltern mit ihren beiden Söhnen (darunter meinem Vater K.) vor dem kommunistischen Regime aus Ungarn geflohen und wurden zunächst als Flüchtlinge in Belgien aufgenommen. Anlässlich ihrer Registrierung durch die belgischen Behörden wurde dem Familiennamen das Wort „de“ vorangestellt, sodass mein Vater seit damals rechtmäßig den Namen K. de C. führte. Der Name K. de C. scheint insbesondere in dem „Titre de Voyage“ (einem Passersatz) auf, den die belgischen Behörden meinem Vater am 25.08.1949 ausgestellt haben. Mit diesem Dokument ist mein Vater im Jahr 1950 in die USA eingereist und hat sich dort niedergelassen. Am 24.04.1956 wurde ihm die amerikanische Staatsbürgerschaft verliehen. Auch die amerikanischen Behörden haben den Namen K. de C. anerkannt. Dementsprechend wurde in meiner Geburtsurkunde, als ich am ... als amerikanischer Staatsbürger geboren wurde, mein Name korrekt mit A. B. de C. angegeben. Daran hat sich auch nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an mich am 31.10.1995 nichts geändert.
5. Es sollte wohl außer Frage stehen, dass weder die belgischen noch die amerikanischen Behörden, als sie meinem Vater (und seinen nächsten Angehörigen) den Familiennamen „de C.“ zuerkannt haben, ihm damit ein Adelsprädikat verleihen wollten! Die USA sind schon seit über 200 Jahren eine Republik und kennen einen Adel nicht. Belgien ist zwar eine Monarchie und verleiht auch weiterhin Adelstitel. Allerdings wäre die Annahme, dass die belgischen Behörden meinen Vater, seine Eltern und seinen Bruder (allesamt Flüchtlinge und auch zu keine Zeitpunkt belgische Staatsangehörige!) in der Zeit zwischen 1946 und 1950 in den Adelsstand erheben wollten, schlichtweg absurd!
Nur der Vollständigkeit halber sei nochmals erwähnt, dass in allen romanischen Ländern (insbesondere in Frankreich, Spanien, Portugal und Italien) der Namensbestandteil „de“ häufig vorkommt und keinesfalls einen Hinweis auf einen Adelstitel darstellt. Es verhält sich ganz ähnlich wie bei dem Namensbestandteil „van“ in holländischen Namen.
Es ist daher auch nur konsequent, dass weder im Adelsaufhebungsgesetz noch in der Vollzugsanweisung zu diesem Gesetz (StGBl. Nr. 237/1919 idF StGBl. Nr. 392/1919) der Namensbestandteil „de“ ausdrücklich erwähnt wird.
6. Abschließend weise ich darauf hin, dass ich ein eminentes persönliches Interesse habe, den Namen, den ich nun seit über 40 Jahren rechtmäßig geführt habe und führe, nicht aufgrund verfehlter behördlicher Annahmen ändern zu müssen. Ich bin erfolgreicher Mediziner und habe als ... bereits einen beträchtlichen Bekanntheitsgrad erlangt. Insbesondere habe ich unter meinem Namen auch wissenschaftliche Publikationen veröffentlicht. Auf Google werde ich ausgewiesen, wenn der Name „de C.“ eingegeben wird. Eine Änderung meines Namens würde mein Fortkommen in völlig unbilliger Weise beeinträchtigen und mir mit hoher Wahrscheinlichkeit auch schwere wirtschaftliche Nachteile zufügen, weil ich in Zukunft unter einem anderen Namen publizieren müsste. Erwähnt sei, dass ich auch Staatsangehöriger der USA bin und meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Durch die ggst. Änderung meines Namens würde der Name, den ich in Österreich zu führen habe, sich von jenem unterscheiden, den ich in den USA führe. Diese „hinkende Namensführung" würde mein berufliches Fortkommen ebenso unbillig erschweren.
Selbst in dem rein theoretischen - und von mir unverändert bestrittenen - Fall, dass mein Namenszusatz „de“ als Adelsprädikat ausgelegt werden könnte, wäre der Gesetzeszweck des Adelsaufhebungsgesetzes von 1919, nämlich die Abschaffung des Adels, durch meinen Familiennamen „de C.“ in keinster Weise gefährdet und stehen die aus der gegenständlich von der Behörde vorgenommenen bzw. angedrohten Änderung meines Familiennamens folgenden, gravierenden persönlichen Nachteile außerhalb jedes angemessenen Verhältnisses zur hier geradezu denkunmöglichen Beeinträchtigung der Zielsetzungen des Adelsaufhebungsgesetzes durch meinen Familiennamen. Die gegenständliche Namensänderung ist daher jedenfalls auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in mein Persönlichkeitsrecht.
Aus all diesen Gründen spreche ich mich ausdrücklich gegen eine Änderung meines Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister aus und stelle den Antrag, die vom Standesamt Wien-... vorgenommene Änderung meines Familiennamens rückgängig zu machen, sodass dieser weiterhin „de C.“ lautet.“
In weiterer Folge wurde die Ausfertigung des gegenständlich bekämpften Bescheids am 24.5.2018 durch Aufgabe im Wege eines internationalen Rückscheins zur Post gegeben. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht übernommen.
Sodann ersuchte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 18.6.2019 das österreichische Generalkonsulat in J. um Zustellung des gegenständlichen Bescheids. Diese Zustellung erfolgte sodann durch eigenhändige Übernahme durch den Beschwerdeführer am 10.7.2019.
Am 15.10.2019 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Die Behördenvertreterin legt die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 18.9.2019, Zl. 405-10/667/1/7-2019 vor. Diese Entscheidung wird laut dem Beschwerdeführer zur Kenntnis vorgelegt.
Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll:
Ich verweise auf mein bisheriges Vorbringen, dass die gegenständliche Berichtigung auch deshalb massiv in meine Persönlichkeitsrechte eingreift, da ich Zeit meines Lebens als Familiennamen den Namen „de C.“ geführt habe und unter diesem Namen auch stets insbesondere beruflich aufgetreten bin. Ich habe auch zahlreiche wissenschaftliche Publikationen veröffentlicht, in welchen ich als „de C.“ aufscheine. Die nunmehrige Änderung bzw. Berichtigung meines Familiennamens hätte auch Auswirkungen auf meine berufliche Tätigkeit.
Aufgrund meines bisherigen Namens war ich insbesondere bei einer Datenbank leicht zu finden, da es nicht so viele Namensträger mit dem Namen „de C.“ gibt. Durch die Beseitigung des Namenszusatzes „de“ bin ich deutlich schwerer findbar, zumal der Familienname „C.“ alleine wesentlich häufiger vorkommt.
Im Übrigen hatte mein derzeitiger Name den Vorteil, dass ich bei einer Arztsuche im Internet sofort vor den Ärzten mit dem Namen C. aufgeschienen bin. Dies nicht nur aufgrund der alphabetischen Vorreihung, sondern weil ich in wissenschaftlichen und sonstigen Suchmaschinen mit dem Namen „de C.“ erfasst bin, und nunmehr gleichsam von vorne mit meinem wissenschaftlichen und beruflichen Ruf beginnen müsste.
Weiters habe ich ein Recht, den Namen meiner Eltern weitertragen zu können. Ebenfalls will ich diesen Namen auch meinen Nachkommen übertragen.
Der Beschwerdeführervertreter bringt zur vorgelegten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vor, die gegenständliche Frage ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, dieser Entscheidung ist der Namenszusatz „Nobre de“ zugrunde gelegen, welcher übersetzt „Edler von“ heißt. Dass dieser Namenszusatz auf ein Adelsprädikat hindeutet, ist wohl denkmöglich. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Die Behördenvertreterin bringt vor, dass dem gegenständlichen Verfahren ein amtswegiges Berichtigungsverfahren und kein Antrag des Beschwerdeführers zugrunde gelegen ist.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Vorab sei klargestellt, dass die bloße Absendung eines Schriftsatzes im Wege eines internationalen Rückscheins keine Zustellung des abgesendeten Schriftstücks bewirkt. Eine Zustellung erfolgt nur im Falle der persönlichen Übernahme durch den Adressaten. Da dies im gegenständlichen Fall nicht erfolgt ist, wurde der gegenständliche Bescheid erstmals gemäß § 7 ZustellG durch die persönliche Bescheidübernahme durch den Beschwerdeführer am 10.7.2019 erlassen.
Die Beschwerde ist daher rechtzeitig eingebracht worden.
Gemäß § 42 Personenstandsgesetz 2013 ist eine Eintragung i.S.d. § 35 Personenstandsgesetz zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
Gemäß § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (in weiterer Folge: Adelsaufhebungsgesetz) werden der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger aufgehoben.
Gemäß § 2 Adelsaufhebungsgesetz ist die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 Kronen oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
Gemäß § 4 Adelsaufhebungsgesetz steht die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 leg. cit. als aufgehoben anzusehen sind, dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.
§ 1 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz vom 18.4.1919, StGBl. 237/1919 i.d.F. StGBl. Nr. 484/1919 lautet wie folgt:
„Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.“
§ 2 dieser Vollzugsanweisung lautet wie folgt:
„Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 11, sind aufgehoben:
1. Das Recht zur Führung der Adelsbezeichnung „von“;
2. Das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugesandten die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt werden;
3. Das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;
4. Das Recht zur Führung der adligen Standesbezeichnung, wie z.B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
5. Das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich „bürgerlich“ genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht mit einem Adelsvorzug verbundener Titel, wie z.B. Conte, Conta Balatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus etc., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam “
§ 5 Abs. 2 dieser Vollzugsanweisung lautet wie folgt:
„Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Bezeichnungen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, sofern darin eine dauernde oder herausfordernde Missachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.“
§ 6 dieser Vollzugsanweisung lautet wie folgt:
„Bereits vor Inkrafttreten dieser Vollzugsanweisung erfolgte Eintragungen in Geburts-, Ehe- und Sterbematriken, in öffentliche Bücher (Grundbuch, Bergbuch, Waffenbuch usw.), dann in öffentliche Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister usw.), die mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung nicht im Einklange stehen, sind von Amts wegen nicht abzuändern; für die Erteilung von Abschriften und Auszügen (Zeugnissen) bleiben die ursprünglichen Eintragungen maßgebend, insolange die Richtigstellung nicht durchgeführt ist. Neueintragungen haben jedoch den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung zu entsprechen. Für Eintragungen in die öffentlichen Bücher bei Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnungen geändert wurde, genügt die Bestätigung ihrer Identität im Beglaubigungsvermerk.“
Der Verfassungsgerichtshof befasste sich in seinem Erkenntnis vom 1.3.2018, Zl. E 4354/2017, mit der Frage, ob ein Namenszusatz, welcher zwar bürgerlicher Natur ist, aber dem äußeren Anschein nach auch als Adelsprädikat gewertet werden kann, nach den Vorgaben des Adelsaufhebungsgesetzes Bestandteil des Familiennamens sein darf.
In der Begründung dieses Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof wörtlich aus:
„2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das AdelsaufhebungsG (und in der Folge in entsprechender Interpretation § 2 Z1 der Vollzugsanweisung) dahingehend verstanden werden müsste, dass ein Verbot der Führung des Wortes "von" als Namensbestandteil nur für jene Familiennamen bestehe, die tatsächlich auf eine (ehemalige) adelige Herkunft rückführbar seien.
2.2. Damit verkennt die Beschwerde aber die besondere Zielsetzung des AdelsaufhebungsG zur Herstellung demokratischer Gleichheit durch Abschaffung des Adels und auch seiner "äußeren Ehrenvorzüge" (§1 AdelsaufhebungsG). Die aus dem historischen Entstehungszusammenhang begründete Zielsetzung des AdelsaufhebungsG geht in Konkretisierung der in Art7 Abs1 Satz 2 B-VG festgeschriebenen Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, eben gerade auch dahin, einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) zu verbieten, der "den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes" (VfSlg 19.891/2014). Es kommt also darauf an, ob der in Rede stehende Name (Namensbestandteil oder -zusatz) geeignet ist, in den Beziehungen der Menschen untereinander das Bestehen solcher Vorrechte zum Ausdruck zu bringen. Es kommt also auf die objektive Wahrnehmung für diejenigen an, die das Diskriminierungsverbot des Art7 Abs1 Satz 2 B-VG vor einer Ungleichbehandlung auf Grund von Vorrechten der Geburt oder des Standes schützen will (vgl. auch EuGH 2.6.2016, Rs. C-438/14, Bogendorff von Wolffersdorff, Rz 79: "[…] Adelsbezeichnungen oder -bestandteile, die glauben machen könnten, dass der Träger des Namens einen entsprechenden Rang innehabe […]").
3. Vor diesem Hintergrund ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass eine entsprechende Führung des durch §2 Z1 der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotenen Wortes "von" grundsätzlich geeignet ist, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist.
4. Ausgehend davon bewirken das AdelsaufhebungsG und die dazu ergangene Vollzugsanweisung in der dargestellten Auslegung für den Beschwerdeführer auch – unter konventionsrechtlichen Gesichtspunkten – keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht aus Art8 EMRK, weil es zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig ist, Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringende Namensbestandteile bzw. deren Weitergabe als Ausdruck des Grundsatzes, dass allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unterbinden (vgl. VfSlg 19.891/2014 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union).
5. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist also zu Recht davon ausgegangen, dass mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Beschwerdeführer das im AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung festgelegte Verbot, das Adelszeichen "von" im Namen zu führen, unmittelbar Geltung erlangte. Der Familienname des Beschwerdeführers lautet daher nach österreichischem Recht ab diesem Zeitpunkt "******", sodass die mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unrichtig gewordene Eintragung zu Recht in Anwendung der Anordnungen des AdelsaufhebungsG geändert wurde (vgl. VfSlg 19.891/2014).
6. Der Beschwerdeführer ist daher durch das angefochtene Erkenntnis nicht in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz oder nach Art8 EMRK verletzt worden.“
Mit dieser Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof als das für die Auslegung von Verfassungsbestimmungen zuständige Höchstgericht zum Ausdruck gebracht, dass das Adelsaufhebungsgesetz nicht bloß Namenszusätze erfasst bzw. zum Gegenstand hat, bei welchen es sich tatsächlich um ein Adelsprädikat handelt.
Vielmehr legt der Verfassungsgerichtshof (bei Zugrundelegung der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zumindest denkmöglich im Widerspruch zum Verständnis der älteren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wie auch des Verwaltungsgerichts Wien) die Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetz derart weit aus, dass er darunter nicht nur Namenszusätze subsummiert, bei welchen es sich um Adelsprädikate handelt, sondern zudem auch Namenszusätze dem Verbotsbereich des Adelsaufhebungsgesetzes zuordnet, welche nach dem äußeren Anschein ein Adelsprädikat sein können.
Diese weite Auslegung des Verfassungsgerichtshofs macht durchaus einen Sinn, zumal auf diese Weise die Hintertüre der Annahme eines Adelsnamens samt Adelsprädikat durch eine Person, welche tatsächlich nach den historischen Regelungen zur Nobilität nicht Anwärter auf diesen Adelsnamen samt Adelsprädikat wäre oder überhaupt keine Adelige ist, unterbunden wird.
Im Ergebnis macht es nämlich wenig Unterschied, ob ein „blaublütiger“ Staatsbürger einen Adelsnamen samt Adelsprädikat führt, oder ob jemand, dessen Vorfahren niemals im Adelsstand gewesen waren, und welcher sich den Adelsnamen samt Adelsprädikat etwa durch Heirat oder Adoption oder durch eine entsprechende Beantragung beim Standesregister des jeweiligen Staats, dessen Staatsbürger diese Person ist, erworben hat, führt.
Ja, es geht sogar so weit, dass es genau genommen nicht einmal einen Unterschied macht, ob jemand einen als Adelsprädikat einstufbaren Namenszusatz vor bzw. in Bezug zu einem klassischen Adelsnamen (etwa Habsburg oder Hohenzollern) führt oder nicht, war es doch jedenfalls in der österreich-ungarischen Monarchie auch möglich, im Rahmen seiner Nobilitierung den bürgerlichen Namen zu behalten, und lediglich das entsprechende Adelsprädikat, etwa „von“ oder „de“, verliehen zu bekommen.
So gesehen kommt es daher nicht einmal darauf an, ob der jeweilige österreichische Staatsbürger einen Namenszusatz, welcher nach dem äußeren Anschein ein Adelsprädikat sein kann, zu einem typischen Adelsnamen führt bzw. führen will, oder zu einem Namen, welcher auch bürgerlicher Herkunft sein kann.
Wie geboten bzw. nachvollziehbar diese weite Auslegung des Verbotsbereichs des Adelsaufhebungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof ist, zeigt eindrücklich der gegenständliche Fall.
Wenn der Verfassungsgerichtshof den Verbotsbereich des Adelsaufhebungsgesetzes nicht so weit auslegen würde, käme es zum wohl auch vom historischen Gesetzgeber nicht intendierten Ergebnis, dass in Hinkunft alle Personen, deren Vorfahren nicht nobilitiert gewesen waren, rechtmäßig einen Adelstitel samt Adelsprädikat (etwa „von Habsburg“ oder „von Schwarzenberg“) führen dürften, sofern diese nur eine ausländische (wenn nicht sogar eine österreichische) Behörde gefunden haben, welche bereit ist, diesen Adelsnamen samt Adelsprädikat als einen „bürgerlichen“ Namen einzutragen.
Dasselbe gälte natürlich auch für die Fälle, in welchen es sich beim Namen um keinen typischen Adelsnamen handelt. Auch in diesen Fällen dürfte ein „Bürgerlicher“ seinem Namen einen Namenszusatz anhängen, welcher denkmöglich ein Adelsprädikat ist (etwa „von“ oder „de“), wohingegen dies aus ehemaligen Adelskreisen entstammenden Personen, deren Vorfahren vor der Nobilitierung einen bürgerlichen Namen hatten, verwehrt wäre.
Schon die bereits in die Stammfassung des B-VG aufgenommene Bestimmung des Art. 7 B-VG lässt es daher geboten erscheinen anzunehmen, dass bereits der historische Verfassungsgeber auch solchen, einen „Missbrauch“ von Namenszusätzen darstellenden Praktiken einen Riegel vorscheiben wollte.
Wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgt, hat der Vater des Beschwerdeführers ohne nachvollziehbaren Grund vor der amerikanischen Personenstandsbehörde beantragt, dass zusätzlich zum eigentlichen Familiennamen „C.“ auch der Namenszusatz „de“ eingetragen werde. Wenn man daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgt, waren die Vorfahren des Beschwerdeführers niemals im Adelsstand gestanden. Dennoch hat sich der Vater des Beschwerdeführers aus eigener Willensentscheidung entschlossen, einen Namenszusatz zu seinem bisherigen Namen zu führen, welcher auch ein Adelsprädikat sein könnte.
Ob intendiert oder nicht, bewirkte diese Willensentscheidung des Vaters des Beschwerdeführers, dass ein nicht mit der Familiengeschichte des Beschwerdeführers detailliert Vertrauter annehmen könnte, dass dieser Namenszusatz „de“ ein Adelsprädikat und damit der Bestandteil eines Adelstitels sein könnte bzw. ist.
Dieser Anschein besteht nun aber selbst bei Zugrundelegung der unbestritten behördlichen Ermittlungsergebnisse:
Unter Zugrundelegung der unbestrittenen Ausführungen der Behörde wie auch des Innenministeriums wurde und wird der Namenszusatz „de“ (insbesondere in Frankreich) nämlich jedenfalls auch zur Bezeichnung der Nobilität des jeweiligen Familiennamensträgers verwendet.
Dazu kommt, dass sogar der Familienhauptname „C.“ samt dem Namenszusatz „de“, daher der Familienname „de C.“ nachweislich als Adelstitel geführt wurde, sodass es sogar denkmöglich ist, dass mit dem Familiennamen „de C.“ ein bestehender bzw. bestanden habender Familienname einer Adelsfamilie angesprochen worden ist.
Unbestreitbar handelt es sich bei dem Namenzusatz „de“ daher um einen Namenszusatz, welcher auch ein Adelsprädikat sein kann, und zwar unabhängig von der Frage, ob dieser Zusatz tatsächlich ein Adelsprädikat ist oder nicht.
Sohin ist der Namenszusatz „de“ ein Namenszusatz, welcher nach seinem äußeren Anschein denkmöglich ein Adelsprädikat sein kann, und ist dieser Namenszusatz daher vom Verbotsbereich des Adelsaufhebungsgesetzes erfasst.
Nach der obangeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. etwa VfGH 1.3.2018, Zl. E 4354/2017) werden nämlich bereits Namenszusätze, welche nach ihrem äußeren Anschein denkmöglich als ein Adelsprädikat einzustufen sind, durch die Verbotsregelung des Adelsaufhebungsgesetzes im Zusammenhang mit der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz erfasst.
Folglich ist die Führung des gegenständlichen Namenszusatzes „de“ jedenfalls im konkret zu prüfenden Fall des Familiennamens „de C.“ für österreichische Staatsbürger verboten.
Da das Adelsaufhebungsgesetz im Zusammenhang mit der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz bereits vor der Staatsbürgerschaftsverleihung an den Beschwerdeführer in Kraft gestanden sind, war daher die Aufnahme des gegenständlichen Namenszusatzes „de“ in das österreichische Personenstandsregister bzw. die Aufrechterhaltung dieses Namenszusatzes im österreichischen Personenstandsregister ab dem Zeitpunkt der Staatsbürgerschaftsverleihung gesetzwidrig (und sohin unrichtig i.S.d. § 42 Abs. 1 PStG) gewesen.
Da das Adelsaufhebungsgesetz deutlich zum Ausdruck bringt, dass in jedem Falle jeder Führung eines vom Verbotstatbestand erfassten Familiennamens der Verbotstatbestand zu Anwendung gelangt, und daher keine Interessensabwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen des Trägers eines vom Verbotstatbestand erfassten Familiennamens zu erfolgen hat, war auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Interessenslage nicht einzugehen.
Es lagen sohin die Voraussetzungen für die gegenständliche Namensberichtigung vor.
Folglich war spruchgemäß zu entscheiden, wobei auch klarzustellen war, dass der Gegenstand des gegenständlichen Bescheids – wie die Vertreterin der Behörde auch vorgebracht hat - nicht ein Antrag des Beschwerdeführers, sondern ein amtswegig eingeleitetes behördliches Prüfungsverfahren gewesen ist. Die Behörde hat sich daher offenkundig lediglich in der Bezeichnung des Verfahrensgegenstands vergriffen, während aus dem gesamten Akt klar hervor geht, dass das gesamte Verfahren im Hinblick auf die Frage der Berichtigungspflicht der Behörde geführt wurde. Folglich ist die gegenständliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Rahmen der Sache i.S.d. 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 28 VwGVG erfolgt.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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