LVwG W VGW-031/078/15943/2018

VGW-031/078/15943/2018Landesverwaltungsgericht31.01.2020

Regest

Lenkzeit; Überschreitung; Ruhezeit; Unterschreitung; manuelle Eintragung der Ruhezeit; Unterlassung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/078/15943/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.078.15943.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 11. Oktober 2018, Zl: VStV/..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz,

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 160,00 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Bekämpftes Straferkenntnis:

Das gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtete Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (in Folge: belangte Behörde) vom 11. Oktober 2018, GZ: VStV/..., enthält nachstehenden Spruch:

„1. Sie haben am 24.05.2017 um 08:28 Uhr in Wien 22., S 2 Wiener Nordrand Straße, vor dem Kreisverkehr auf dem Schwerverkehrsparkplatz Richtung Süden, als Fahrer den Lastkraftwagenzug, bestehend aus dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen PL-... und dem Anhänger PL-..., welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, gelenkt und es konnte folgende begangene Übertretung festgestellt werden. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben:

08.05. 2017 von 07:45 Uhr bis 09.05.2017 um 21:49 Uhr mit einer Lenkzeit von 12 Stunden 01 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 02 Stunden und 01 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

2. Sie haben am 24.05.2017 um 08:28 Uhr in Wien 22., S 2 Wiener Nordrand Straße, vor dem Kreisverkehr auf dem Schwerverkehrsparkplatz Richtung Süden, als Fahrer den Lastkraftwagenzug, bestehend aus dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen PL-... und dem Anhänger PL-..., welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, gelenkt und es konnte folgende begangene Übertretung festgestellt werden. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde:

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 17.05.2017 um 06:13 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 07 Stunden und 33 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

3. Sie haben am 24.05.2017 um 08:28 Uhr in Wien 22., S 2 Wiener Nordrand Straße, vor dem Kreisverkehr auf dem Schwerverkehrsparkplatz Richtung Süden, als Fahrer den Lastkraftwagenzug, bestehend aus dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen PL-... und dem Anhänger PL-..., welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, gelenkt und es konnte folgende begangene Übertretung festgestellt werden. Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 27.04.2017 von 16:48 Uhr bis 23:59 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Es fehlte der manuelle Nachtrag mit der Eingabe: Ruhezeit.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

2. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

3. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/2014

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von EURfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 300,003 Tagen, 18 Stunden§ 134 Abs. 1b

0 MinutenKFG

2. € 200,002 Tagen, 12 Stunden§ 134 Abs. 1b

0 MinutenKFG

3. € 300,003 Tagen, 18 Stunden§ 134 Abs. 1 iVm

0 Minuten§ 134 Abs. 1b KFG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 -VStG zu zahlen:

€ 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 880,00“

In der Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde Folgendes aus:

„Der dem Spruch zu Grunde liegende Sachverhalt wurde durch Einsichtnahme in die Anzeige sowie die Angaben des Beschuldigten festgestellt.

Der Beschuldigte erhob anwaltlich vertreten Einspruch gegen die Strafverfügung und rechtfertigte sich im Wesentlichen darin, dass Ihn an den Übertretungen kein Verschulden treffe. Der Beschuldigte rechtfertigte sich schriftlich und gab an, dass die Ruhezeiten aufgrund der Tätigkeiten – Betonbeförderung – überschritten wurden. Der Beschuldigte war am 27.04.2017 bis 16.48 Uhr mit dem LKW PL-... und dem Anhänger PL-... für einen Bauträger unterwegs und hat das Fahrzeug dann abgestellt. Am nächsten Tag, dem 28.04.2017, fand das Begräbnis seiner Mutter statt, daran anschließend war ein Wochenende an dem er nicht gearbeitet hat. Der Beschuldigte hat aufgrund des Todes seiner Mutter, der Begräbnisfeierlichkeiten und des emotionalen Ausnahmezustandes in der Zeit danach offenbar übersehen, die Ruhezeit nachzutragen. Es wurde um Nachsicht ersucht.

Die Verwaltungsübertretung wird nach Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens aufgrund der Angaben des Beschuldigten aufgrund der Anzeige und des gesamten Akteninhaltes als erwiesen angesehen. Die Verstöße gegen die Bestimmungen der Art. 6 und 8 der EG-VO Nr. 561/2006 schädigen in einem nicht unerheblichen Ausmaß die Verkehrssicherheit. Durch die Überschreitung der Lenkzeit bzw. der Lenkdauer und Unterschreitung der Fahrtunterbrechung besteht die Gefahr, dass sich der Fahrer durch Übermüdung in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er das Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken des Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag beziehungsweise, dass die geistige und körperliche Verfassung des Fahrers zumindest beeinträchtigt ist. Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße - schwere Verstöße - geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht Eine Herabsetzung der Strafhöhe ist nicht möglich, da es im § 134 Abs. 1b KFG wie folgt lautet „Die weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 zu Euro betragen.

Bei der Strafbemessung wurde kein Umstand als mildernd bzw. erschwerend gewertet.

Die allseitigen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse hat der Beschuldigte nicht bekannt gegeben, es war daher von einer durchschnittlichen Einkommenssituation auszugehen.

Die nunmehr verhängte Strafe ist schuldangemessen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogenen Gesetzesstellen

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

2. Beschwerde und Beschwerdeverfahren:

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er (auf das Wesentlichste zusammengefasst) ausführte, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Rechtfertigung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, wonach er von seinem Arbeitgeber, der C. GmbH an die Firma D. GmbH verliehen worden sei, um in der Nacht Beton zu fahren. Es habe sich um eine E.-Baustelle gehandelt, bei welcher enormer Zeitdruck bestanden habe, um die Arbeiten raschestmöglich abzuschließen und den Betrieb wieder aufzunehmen. In Folge dieser Vorgaben sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass die D. GmbH eine Ausnahmegenehmigung erwirkt habe und die Überschreitung der Ruhezeiten übersehen.

Zum Vorwurf der nicht nachgetragenen Ruhezeit am 27. April 2017 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nach seiner Tätigkeit für den Bauträger F. in G. den PKW [sic] samt Anhänger abgestellt habe. Da am 28. April 2017 das Begräbnis seiner Mutter stattgefunden habe, habe er aufgrund des emotionalen Ausnahmezustandes offensichtlich übersehen, dass er nach dem Begräbnis und dem darauffolgenden Wochenende die Ruhezeit nachträgt.

Auch wenn anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22 EG idgF dies einen sehr schwerwiegenden Verstoß darstelle, sei das Verschulden des Beschwerdeführers gering und die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes durch die Tat ebenso.

Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt.

2.2. Die belangte Behörde nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor.

2.3. Am 12. November 2019 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

3. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung:

3.1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

3.1.1. Der Beschwerdeführer ist seit 5. April 1995 als Lastkraftwagenfahrer tätig. Der Beschwerdeführer war zunächst im internationalen Verkehr und in der Folge im Inlandsverkehr tätig. Dem Beschwerdeführer sind die Vorschriften betreffend die Lenk- und Ruhezeiten bekannt und erhält er auch diesbezügliche Schulungen durch seinen Arbeitgeber. Der Beschwerdeführer hat am 20. März 2017 begonnen bei der Firma C. als Lastkraftwagenfahrer zu arbeiten.

3.1.2. Die Firma C. hatte den Auftrag für eine E. Baustelle im G. am 8. Mai 2017 während der Nachtzeit Beton zu liefern. Da der Beschwerdeführer in G. wohnt, wurde er, nachdem er seinen Lastkraftwagen bereits bei sich zu Hause abgestellt hatte, von der Firma C. angerufen, ob er in der Nacht noch Beton liefern könne. Da er erst seit kurzer Zeit bei der Firma C. arbeitete, wollte der Beschwerdeführer nicht unbedingt nein sagen. Er fuhr daher mit seinem Lastkraftwagen in der Nacht einige Kilometer zum Betonwerk, holte dort den Beton und fuhr zur E.-Baustelle. Dort musste er etwa zwei Stunden warten musste, bis er den Beton abliefern konnte, wodurch die Lenkzeit in der Zeit von 8. Mai 2018 07:45 Uhr bis 9. Mai 2017 21:49 Uhr 12 Stunden und 1 Minute betrug.

3.1.3. Der Beschwerdeführer führte auch in der Folge für die E. Baustelle bis spät in die Nacht als Fahrer mit einem Lastkraftwagen Betonlieferungen durch, wobei er in dem mit dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit am 17. Mai 2017 um 06:13 Uhr beginnenden 24-Stunden-Zeitraum eine Ruhezeit von lediglich 7 Stunden und 33 Minuten einhielt.

3.1.4. Die Ehe des Beschwerdeführers war im Jänner 2017 geschieden worden. Daraufhin zog der Beschwerdeführer zu seiner Mutter. Die Mutter des Beschwerdeführers ist am 23. April 2017 verstorben, was den Beschwerdeführer sehr getroffen hat. Das Begräbnis der Mutter des Beschwerdeführers fand am Freitag, 28. April 2017, um 14:30 Uhr statt. Der Beschwerdeführer hat den von ihm gelenkten mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüsteten Lastkraftwagen am Tag vor dem Begräbnis um 16:48 Uhr abgestellt und hielt sich in der Folge an diesem Tag nicht mehr im Fahrzeug auf, sodass er nicht in der Lage war, den im Fahrzeug eingebauten digitalen Fahrtenschreiber zu betätigen. Am nächsten Tag fand das Begräbnis seiner Mutter statt. Da auf das Begräbnis das Wochenende folgte, an dem der Beschwerdeführer nicht arbeitete, lenkte der Beschwerdeführer den Lastkraftwage erst wieder am darauffolgenden Montag. Der Beschwerdeführer vergaß, die Ruhezeit mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte einzutragen.

3.1.5. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

3.2. Zur Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Punkten 3.1.1. bis 3.1.4. ergeben sich aus den Angaben in der Anzeige, denen der Beschwerdeführe nicht substantiiert entgegengetreten ist, den Angaben des Beschwerdeführers vor Gericht sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in seiner Rechtfertigung (AS 18 des Behördenaktes). Die Feststellung zu 3.1.5. ergibt sich aus den Angaben im Vorlageschreiben der belangten Behörde.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Rechtslage:

4.1. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG BGBl. Nr. 267/1967 in der zu den Tatzeitpunkten in Geltung stehenden Fassung BGBl. I Nr. 9/2017 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 2013/1993 zuwiderhandelt. Gemäß § 134 Abs. 1b KFG BGBl. Nr. 267/1967 in der zu den Tatzeitpunkten in Geltung stehenden Fassung BGBl. I Nr. 9/2017 werden Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2015 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße - sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200,00 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300,00 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

4.2. Zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses (Überschreitung der zulässigen Lenkzeit):

4.2.1. Gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer als Fahrer eines zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuges die höchstens zulässige Lenkzeit von 10 Stunden um 2 Stunden und 1 Minute überschritten. Sofern der Beschwerdeführer die Überschreitung der zulässigen täglichen Lenkzeit auf die Wartezeit von etwa zwei Stunden zurückführt, so ist auch die Wartezeit in die Lenkzeit einzurechnen, da es sich dabei weder um eine Fahrtunterbrechung noch um eine Ruhepause handelt. Der Beschwerdeführer hat damit den Tatbestand der Überschreitung der höchstzulässigen Lenkzeit gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in objektiver Hinsicht verwirklicht.

4.2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das KFG enthält keine besonderen Bestimmungen über das Verschulden bei Zuwiderhandeln gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, sodass zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt. Da zum Tatbestand des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Die Beschwerdeführer hat weder vorgebracht noch sind sonst Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nicht hätte vermeiden können. Sofern man davon ausgeht, dass die Überschreitung der Lenkzeit auf die zweistündige Wartezeit zurückzuführen ist, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er mit einer gewissen Wartezeit jedenfalls rechnen musste. Die Überschreitung der Lenkzeit hat 2 Stunden und 1 Minute betragen, sodass der Beschwerdeführer, als er sich bereiterklärte, die Betonlieferung zu übernehmen, ernstlich mit der Möglichkeit einer Überschreitung der zulässigen Lenkzeit rechnen musste. Der Beschwerdeführer hätte daher die Übernahme der Lieferung ablehnen müssen. Die Ablehnung der Übernahme der Betonlieferung unter Hinweis auf die zu erwartende Überschreitung der zulässigen täglichen Lenkzeit war dem Beschwerdeführer ungeachtet seiner erst kurzen Betriebszugehörigkeit auch zumutbar, zumal sich kein Hinweis darauf ergeben hat, dass der Beschwerdeführer im Falle der Ablehnung Sanktionen von Seiten seines Arbeitgebers zu befürchten hatte. Der Beschwerdeführer hat daher jedenfalls fahrlässig gehandelt. Es liegen somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit vor.

4.2.3. Gemäß Anhang III Z 1 Nr. B4 der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, handelt es sich bei der Überschreitung einer gestatteten verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden bei einer Lenkzeit von mehr als 12 Stunden um einen sehr schweren Verstoß. Der Strafrahmen für die dem Beschwerdeführer zur Last liegende Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 und Abs. 1b KFG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 reicht daher von 300,00 Euro bis 5.000,00 Euro.

4.2.4. Über den Beschwerdeführer wurde somit die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Zu prüfen ist daher nur, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens, allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung, gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG oder für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG vorliegen.

4.2.5. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Eine Einstellung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt somit voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH 20. November 2015, Ra 2015/02/0167). Insbesondere muss daher die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering sein. Die Verpflichtung zur Einhaltung der täglichen Lenkzeit dient der Verkehrssicherheit. Es kann somit keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens von 300,00 Euro bis 5.000,00 Euro. Eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kommt daher schon deshalb nicht in Frage, da die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht gering ist (vgl. VwGH 10. Jänner 2017, Ra 2016/02/0269). Aber auch das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da von einem geringfügigen Verschulden im Sinne dieser Bestimmung nur gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 21. April 1999, 98/03/0356 [zu § 21 VStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 2013/33 mwN; zur Heranziehung der Rechtsprechung zu § 21 VStG (alt) zur Lösung von Rechtsfragen im Zusammenhang von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vgl. VwGH 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0052]). Dies trifft hier nicht zu.

4.2.6. Zu prüfen ist daher nur noch, ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG vorliegen. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über Erschwerungsgründe kann jedoch im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Unter den Milderungs- und Erschwerungsgründen im Sinn des § 20 VStG, sind diejenigen zu verstehen, die § 19 Abs. 2 VStG regelt, das heißt die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sinngemäß anzuwendenden §§ 32 bis 35 StGB (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 20 Rz 4). Dem Beschwerdeführer kommt jedoch lediglich der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute, dem im gegenständlichen Fall jedoch kein solches Gewicht zukommt, dass von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen gesprochen werden kann, sodass auch eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht in Frage kommt (vgl. VwGH 27. Juni 2019, Ra 2018/02/0096 betreffend einen [lediglich] schweren Verstoß gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG).

4.2.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und das bekämpfte Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 1. spruchgemäß zu bestätigen.

4.3. Zu Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses (Unterschreitung der Ruhezeit):

4.3.1. Gemäß Art. 4 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bezeichnet der Ausdruck „tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst; „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ ist eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss; „reduzierte tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden aber weniger als 11 Stunden. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer als Fahrer eines zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuges im 24-Stunden-Zeitraum nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von lediglich 7 Stunden und 33 Minuten eingehalten. Der Beschwerdeführer hat damit den Tatbestand der Unterschreitung der täglichen Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) 2006/22/EG in objektiver Hinsicht verwirklicht.

4.3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das KFG enthält keine besonderen Bestimmungen über das Verschulden bei Zuwiderhandeln gegen Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, sodass zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt. Da zum Tatbestand des Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Die Beschwerdeführer hat weder vorgebracht noch sind sonst Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nicht hätte vermeiden können. Der Beschwerdeführer hat daher jedenfalls fahrlässig gehandelt. Es liegen somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit vor.

4.3.3. Gemäß Anhang III Z 1 Nr. D5 der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, handelt es sich bei der Unterschreitung einer gestatteten reduzierten täglichen Ruhezeit bei einer eingehaltenen Ruhezeit zwischen 7 und 8 Stunden, um einen schweren Verstoß. Der Strafrahmen für die dem Beschwerdeführer zur Last liegende Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 und Abs. 1b KFG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 reicht daher von 200,00 Euro bis 5.000,00 Euro.

4.3.4. Über den Beschwerdeführer wurde somit die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Zu prüfen ist daher nur, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens, allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung, gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG oder für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG vorliegen.

4.3.5. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Eine Einstellung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt somit voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH 20. November 2015, Ra 2015/02/0167). Insbesondere muss daher die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering sein. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Ruhezeiten dient der Verkehrssicherheit. Es kann somit keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens von 200,00 Euro bis 5.000,00 Euro. Eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kommt daher schon deshalb nicht in Frage, da die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht gering ist (VwGH 10. Jänner 2017, Ra 2016/02/0269). Aber auch das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da von einem geringfügigen Verschulden im Sinne dieser Bestimmung nur gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 21. April 1999, 98/03/0356 [zu § 21 VStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 2013/33 mwN; zur Heranziehung der Rechtsprechung zu § 21 VStG (alt) zur Lösung von Rechtsfragen im Zusammenhang von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vgl. VwGH 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0052]). Dies trifft hier nicht zu.

4.3.6. Zu prüfen ist daher nur noch, ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG vorliegen. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über Erschwerungsgründe kann jedoch im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Unter den Milderungs- und Erschwerungsgründen im Sinn des § 20 VStG, sind diejenigen zu verstehen, die § 19 Abs. 2 VStG regelt, das heißt die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sinngemäß anzuwendenden §§ 32 bis 35 StGB (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 20 Rz 4). Dem Beschwerdeführer kommt jedoch lediglich der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute, dem im gegenständlichen Fall jedoch kein solches Gewicht zukommt, dass von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen gesprochen werden kann, sodass auch eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht in Frage kommt (VwGH 27. Juni 2019, Ra 2018/02/0096).

4.3.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und das bekämpfte Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 2. spruchgemäß zu bestätigen.

4.4. Zu Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses (Unterlassung der manuellen Eintragung der Ruhezeit):

4.4.1. Gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen, wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen. Bei den in Artikel 34 Abs. 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Zeiträumen handelt es sich (Ziffer ii) um „andere Arbeiten“, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors, (Ziffer iii) um „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG sowie „Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten“. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer als Fahrer eines zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzten Lastkraftwagens, obwohl er sich als Fahrer nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, den in das Fahrzeug eingebauten digitalen Fahrtenschreiber zu betätigen, unterlassen, die Ruhezeit mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Der Beschwerdeführer hat dadurch in objektiver Hinsicht den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Artikel 34 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verwirklicht.

4.4.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das KFG enthält keine besonderen Bestimmungen über das Verschulden bei Zuwiderhandeln gegen Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, sodass zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt. Da zum Tatbestand des Art. 34 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 auch der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er durch den Tod und das Begräbnis seiner Mutter in einem emotionalen Ausnahmezustand war und er deshalb die manuelle Eintragung übersehen habe. Beim manuellen Nachtrag von Ruhezeiten handelt es sich jedoch um einen Routinevorgang, sodass gerade von einem Lastkraftwagenfahrer mit langjähriger Berufspraxis zu erwarten ist, dass er auch in einer emotionalen Ausnahmesituation nach einer Ruhezeit vor Beginn der Lenktätigkeit die Ruhezeit manuell nachträgt. Weiters ist von einem sorgfältigen Lastkraftwagenfahrer zu erwarten, dass er nur dann ein Kraftfahrzeug lenkt, wenn er auch emotional in der Lage ist, die Vorschriften betreffend die Benutzung seiner Fahrerkarte einzuhalten. Der Beschwerdeführer hat daher jedenfalls fahrlässig gehandelt. Es liegen somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit vor.

4.4.3. Gemäß Anhang III Z 2 Nr. H16 der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, handelt es sich bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung, eine Eingabe von Hand vorzunehmen, wenn dies vorgeschrieben ist, um einen sehr schweren Verstoß. Der Strafrahmen für die dem Beschwerdeführer zur Last liegende Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 und Abs. 1b KFG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 reicht daher von 300,00 Euro bis 5.000,00 Euro.

4.4.4. Über den Beschwerdeführer wurde somit die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Zu prüfen ist daher nur, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens, allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung, gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG oder für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG vorliegen.

4.4.5. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Eine Einstellung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt somit voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH 20. November 2015, Ra 2015/02/0167). Insbesondere muss daher die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering sein. Die Verpflichtung, andere Zeiten als Lenkzeiten mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte nachzutragen, dient der wirksamen, verhältnismäßigen und einheitlichen Durchsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Verkehrsbinnenmarkt, sodass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes groß ist. Diese Wertigkeit des geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens von 300,00 Euro bis 5.000,00 Euro. Eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kommt daher schon deshalb nicht in Frage, da die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht gering ist (vgl. VwGH 10. Jänner 2017, Ra 2016/02/0269). Aber auch das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da von einem geringfügigen Verschulden im Sinne dieser Bestimmung nur gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 21. April 1999, 98/03/0356 [zu § 21 VStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 2013/33 mwN; zur Heranziehung der Rechtsprechung zu § 21 VStG (alt) zur Lösung von Rechtsfragen im Zusammenhang von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vgl. VwGH 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0052]). Dies trifft hier nicht zu.

4.4.6. Zu prüfen ist daher nur noch, ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG vorliegen. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über Erschwerungsgründe kann jedoch im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Unter den Milderungs- und Erschwerungsgründen im Sinn des § 20 VStG, sind diejenigen zu verstehen, die § 19 Abs. 2 VStG regelt, das heißt die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sinngemäß anzuwendenden §§ 32 bis 35 StGB (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 20 Rz 4). Dem Beschwerdeführer kommt jedoch lediglich der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute, dem im gegenständlichen Fall jedoch kein solches Gewicht zukommt, dass von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründe ngesprochen werden kann, sodass auch eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht in Frage kommt (vgl. VwGH 27. Juni 2019, Ra 2018/02/0096 betreffend einen [lediglich] schweren Verstoß gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG).

4.4.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und das bekämpfte Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 3. spruchgemäß zu bestätigen.

4.5. Zur Kostenentscheidung:

Da das bekämpfte Straferkenntnis bestätigt wurde, war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, sohin in Höhe von 160,00 Euro, aufzuerlegen.

Zum Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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