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VGW-041/078/15201/2018; VGW-041/078/14289/2019•LVwG W VGW-041/078/15201/2018; VGW-041/078/14289/2019
VGW-041/078/15201/2018; VGW-041/078/14289/2019Landesverwaltungsgericht30.01.2020
Neuerliche Zustellung; Rechtswirkung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Frist; Versäumung; unrichtige Rechtsauskunft; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Freizügigkeitsrichtlinie
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über 1. die Beschwerde des Herrn A. B. und der C. OG gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 9. Oktober 2018, MBA – S 1/18, und 2. die Beschwerde der Frau D. E. und der C. OG gegen das undatierte Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MBA - S 2/18, jeweils betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG),
A.
die
BESCHLÜSSE
gefasst:
I.
1. Die Beschwerde von D. E. gegen das undatierte Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien zur GZ MBA - S 2/18 wird als verspätet zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.
1. Dem Antrag von A. B. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 9. Oktober 2018, MBA – S 1/18, wird stattgegeben.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
sowie
B.
IM NAMEN DER REPUBLIK
zu Recht e r k a n n t:
I.
1. Der Beschwerde von A. B. und der C. OG gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 9. Oktober 2018, MBA – S 1/18 wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG eingestellt.
2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG haben A. B. und die C. OG keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.
1. Der Beschwerde der C. OG gegen das undatierte Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MBA – S 2/18 wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG eingestellt.
2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die C. OG keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Das gegen A. B. als Beschuldigten gerichtete Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (in Folge: Belangte Behörde) vom 9. Oktober 2018, GZ MBA S 1/18, enthält nachstehenden Spruch:
„Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. OG mit Sitz in Wien, F.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen § 3 AuslBG von 23.06.2017 bis 30.04.2018 in Wien, F.-gasse
die Ausländerin Frau G. H., geboren 1991, türkische Staatsbürgerin,
beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder diese keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besaß.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 in Verbindung mit § 3 leg.cit.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 1.200,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden gemäß § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit.a erster Strafsatz AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 120,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe
(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.320,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Die C. OG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. B., verhängte Geldstrafe von € 1.200,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 120,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“
In der Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde insbesondere Nachstehendes aus:
„[…]
Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Finanzpolizei aufgrund eines Schreibens der Magistratsabteilung 35 zur Kenntnis.
Sie sind als unbeschränkt haftende Gesellschafter gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
In Ihrer Rechtfertigung haben Sie die Begehung der Ihnen angelasteten Übertretung nicht bestritten und Folgendes vorgebracht:
Wir wussten nicht, dass Frau H. nicht hätte arbeiten dürfen. Sie hat uns ihre Partnerschaftsurkunde vorgelegt und erklärt, dass sie somit ab 13.03.2017 arbeiten dürfe. Wir wussten nicht, dass hierzu ein gültiger Aufenthaltstitel vonnöten ist und sie demnach erst ab 03.10.2017 hätte angestellt werden dürfen. Wir hatten sie ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet und gedacht, damit alles richtig gemacht zu haben. Da Frau H. uns zudem mitgeteilt hat, dass sie auch bei anderen Firmen angestellt sei, haben wir uns weiter keine Gedanken gemacht. Sie hat bei uns lediglich 10 Stunden geringfügig gearbeitet, sie war Studentin, wir wollten sie unterstützen. Bei uns arbeiten noch weitere 3 Studentinnen, 2 davon Teilzeit und eine geringfügig, alle selbstverständlich angemeldet.
Hiezu wird Folgendes erwogen:
Da die Anzeigebestätigung erst am 17.04.2018 ausgestellt wurde, war Frau H. zwar ab diesem Zeitpunkt vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen. Da jedoch keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für die Beschäftigung vor Ausstellung dieser Bestätigung nachgereicht wurde, lag für den Zeitraum davor eine illegale Beschäftigung vor.
Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
[…]“
Die für A. B. bestimmte Ausfertigung des Straferkenntnisses wurde A. B. am 11. Oktober 2018 durch Hinterlegung zugestellt. Die für die C. OG bestimmte Ausfertigung des Straferkenntnisses wurde von der Post mit dem Vermerk „Empfänger verzogen“ an die belangte Behörde retourniert. Die belangte Behörde verfügte daraufhin Folgendes „Kanzlei bitte: Neuerl. Versenden an Wohnsitz A. B. lt. ZMR“. Daraufhin wurde das Straferkenntnis am 22. Oktober 2018 durch Hinterlegung neuerlich an A. B. zugestellt, wobei am Zustellnachweis als Empfänger A. B. aufscheint.
1.2. Das gegen D. E. als Beschuldigte gerichtete undatierte Straferkenntnis der belangten Behörde, GZ MBA – S 2/18, enthält nachstehenden Spruch:
„Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. OG mit Sitz in Wien, F.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen § 3 AuslBG von 23.06.2017 bis 30.04.2018 in Wien, F.-gasse
die Ausländerin Frau G. H., geboren 1991, türkische Staatsbürgerin, beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder diese keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besaß.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 in Verbindung mit § 3 leg.cit.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 1.200,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden gemäß § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit.a erster Strafsatz AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 120,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe
(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.320,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Die C. OG haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau D. E., verhängte Geldstrafe von € 1.200,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 120,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“
In der Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde insbesondere Nachstehendes aus:
„[…]
Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Finanzpolizei aufgrund eines Schreibens der Magistratsabteilung 35 zur Kenntnis.
Sie sind als unbeschränkt haftende Gesellschafterin gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
In Ihrer Rechtfertigung haben Sie die Begehung der Ihnen angelasteten Übertretung nicht bestritten und Folgendes vorgebracht:
Wir wussten nicht, dass Frau H. nicht hätte arbeiten dürfen. Sie hat uns ihre Partnerschaftsurkunde vorgelegt und erklärt, dass sie somit ab 13.03.2017 arbeiten dürfe. Wir wussten nicht, dass hierzu ein gültiger Aufenthaltstitel vonnöten ist und sie demnach erst ab 03.10.2017 hätte angestellt werden dürfen. Wir hatten sie ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet und gedacht, damit alles richtig gemacht zu haben. Da Frau H. uns zudem mitgeteilt hat, dass sie auch bei anderen Firmen angestellt sei, haben wir uns weiter keine Gedanken gemacht. Sie hat bei uns lediglich 10 Stunden geringfügig gearbeitet, sie war Studentin, wir wollten sie unterstützen. Bei uns arbeiten noch weitere 3 Studentinnen, 2 davon Teilzeit und eine geringfügig, alle selbstverständlich angemeldet.
Hiezu wird Folgendes erwogen:
Da die Anzeigebestätigung erst am 17.04.2018 ausgestellt wurde, war Frau H. zwar ab diesem Zeitpunkt vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen. Da jedoch keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für die Beschäftigung vor Ausstellung dieser Bestätigung nachgereicht wurde, lag für den Zeitraum davor eine illegale Beschäftigung vor.
Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
[…]“
Die für D. E. bestimmte Ausfertigung des Straferkenntnisses wurde D. E. am 11. Oktober 2018 zugestellt. Die für die C. OG bestimmte Ausfertigung wurde von der Post mit dem Vermerk „Empfänger verzogen“ an die belangte Behörde retourniert. Die belangte Behörde verfügte daraufhin Folgendes „Kanzlei bitte: Neuerl. Versenden an Wohnsitz D. E. lt. ZMR“. Daraufhin wurde das Straferkenntnis am 23. Oktober 2018 durch Übergabe an den Ehegatten von D. E. neuerlich an D. E. zugestellt, wobei D. E. am Rückschein als Empfängerin aufscheint.
2. Beschwerde und Beschwerdeverfahren:
2.1. Am 9. November 2018 brachte A. B. persönlich eine Beschwerde bei der belangten Behörde mit nachstehendem Inhalt ein (Schreibfehler nicht korrigiert):
„Beschwerdeführer
A. B.
J.-gasse
Wien
Wien, 08.11.2018
Belangte Behörde
Magistratisches Bezirksamt …
K.-strasse
Wien
Betreff: Beschwerde gegen den Straferkenntnis vom 09.10.2018
(ZA: MBA – S 1/18)
Meine Beschwerde richtet sich gegen den von der belangten Behörde erlassenen Bescheid vom 09.10.2018, mit welchem gegen mich eine Geldstrafe gemäß § 28Abs 1 AusBG verhängt wurde.
Der angefochten Bescheid wurde mir am 12.10.2018 zugestellt und ist die von mir erhobene Beschwerde somit rechtzeitig eingebracht.
Die Gründe, auf die sich meine Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, sind folgende:
Belangte Behörde vertritt die Rechtsansicht, dass ich die frühere Arbeitnehmerin, Frau G. H. bei meiner Firma von 23.06.2017 bis 16.04.2018 ohne Berechtigung nach dem AuslBG beschäftigt habe und daher von der Behörde verhängte Strafe gegen mich gerechtfertigt sei.
Mit großem möchte ich betonen, dass sie zum Zeitpunkt der Beschäftigung keinerlei Bewilligung nach AuslBG brauchte. Sie haben übersehen, dass sie ein Familienangehöriger (gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind im NAG zu Ehe gleichgestellt) von einer freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmerin aus der EU ist. Ihre Zusammenführende Partnerin, Frau L. M. ist eine deutsche Staatsbürgerin und seit 06.05.2013 (siehe Versicherungsdatenauszug) als freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmerin in Österreich, auch wenn die Anmeldebescheinigung (Dokumentation) später erfolgte. Frau G. H. hat bereits am 13.03.2017 mit ihr die gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingegangen und dadurch die Familienangehöriger von bereits freizügigkeitsberechtigten Arbeitsnehmerin geworden. Am 11.05.2017 hat sie gemeinsam mit Ihrer Partnerin bei der Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Aufenthaltskarte (Dokumentation) gestellt. Sie ist somit ab Datum der Antragstellung auf Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG aufenthaltsberechtigt und braucht keinerlei Bewilligung zur Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit § 1 Abs 2 lit. l des AuslBG, auch wenn die Aufenthaltskarte (Dokumentation) erst am 3.10.2017 ausgestellt wurde.
Eu-BürgerInnen und Ihre Familienangehörige halten in Österreich nach Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG vom 29. April 2004) auf und brauchen für Ihren rechtmäßigen Aufenthalt keine aufenthaltsrechtliche Bewilligung, sondern lediglich nur eine Dokumentation. Diese (Anmeldebescheinigung oder Aufenthaltskarte) wird Ihnen nach Überprüfung der Voraussetzungen nach dieser Richtlinie ausgestellt. Die genannten Personen halten rechtmäßig (siehe Richtlinie und §§ 51 bis 54 NAG) in Österreich auf, wenn sie die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie erfüllen, auch wenn sie von der Aufenthaltsbehörde noch keine Dokumentation (Anmeldebescheinigung oder Aufenthaltskarte) erhalten haben.
Diese Freizügigkeitsberechtigte Eu-BürgerInnen und Ihre Familienangehörige sind gemäß § 1 Abs. 2 lit. l des AuslBG vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen und brauchen daher keinerlei Bewilligung zur Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit. In Ihrem Bescheid angeführte „Ausnahmebestätigung gemäß § 3 Abs 8“ (Sie haben sie in Ihrem Brief mit einer Anzeigebestätigung verwechselt) hat nur eine deklarative Wirkung und wird daher nicht unbedingt für die Arbeitsaufnahme benötigt.
Aus oben ausführlich dargelegten Gründen bin ich der Meinung, dass ich gegen keine gesetzlichen Vorschriften nach NAG AuslBG verstoßen habe. Außerdem habe ich die genannte Arbeitnehmerin ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung und Finanzamt vor Aufnahme der Beschäftigung angemeldet. Während ihrer Beschäftigung habe ich alle diese Vorschriften eingehalten.
Mein Begehren lautet daher:
Das Verwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben. Weiters beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Hochachtungsvoll,
[Unterschrift A. B.]
A. B.
Beilagen: Kopien über Versicherungsdatenauszug und Anmeldebescheinigung von L. M., Partnerschaftsurkunde, Aufenthaltskarte von Frau G. H.“
2.2. Die belangte Behörde nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde unter Anschluss des Aktes MBA – S 1/18 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor, wo die Beschwerde zur GZ VGW041/078/15201/2018 protokolliert wurde.
2.3. Mit Schreiben vom 21. November 2018 teilte das Verwaltungsgericht A. B. mit, dass seine Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht worden sei, da das Straferkenntnis laut Zustellnachweis nach einem erfolglosen Zustellversuch am 11. Oktober 2018 postamtlich hinterlegt worden und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten worden sei. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist habe daher am 11. Oktober 2018 zu laufen begonnen und habe am 8. November 2018 geendet. Die Beschwerde sei jedoch erst am 9. November 2018 bei der Behörde eingebracht worden. Weiters wurde A. B. die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung zur verspäteten Einbringung der Beschwerde Stellung zu nehmen.
Das Schreiben vom 21. November 2018 wurde A. B. am 23. November 2018 durch Hinterlegung zugestellt.
2.3. Am 5. Dezember 2018 bracht A. B. beim Verwaltungsgericht Wien einen Schriftsatz mit folgendem Inhalt ein (Schreibfehler nicht korrigiert):
„A. B.
J.-gasse
Wien
Wien, 03.12.2018
Verwaltungsgericht Wien
Muthgasse 62
1190 Wien
Betreff: Stellungnahme zu meiner Beschwerde gegen den Straferkenntnis
(GZ VGH-041/078/15201/2018-1)
Hiermit nehme ich innerhalb offener Frist zu Ihrem Brief vom 21.11.2018 Stellung und begründe wie gefolgt:
Sie wollen meine Beschwerde zurückweisen, weil ich die Beschwerde nicht fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht haben soll.
Mit großem Respekt möchte ich mitteilen, dass ich durch die Behörde völlig verwirrt wurde. Derselbe Bescheid wurde mir zweimal durch die Behörde zugestellt, erstmals am 11.10.2018, zum zweiten Mal am 22.10.2018.
Diese doppelte Zustellung und die Vorgangsweise der Behörde löste bei mir Verwirrung aus. Ich kontaktierte daraufhin die Behörde, um rechtskonform agieren zu können:
Auf meine Frage bei der Behörde, ob ich einmal oder zwei Mal Beschwerde erheben soll bzw. für mich-meine Partnerin und für die Firma, wurde mir gesagt, dass ich einmal Beschwerde erheben soll.
Auf meine zweite Frage, an welche Beschwerdefrist ich mich halten soll, wurde mir mitgeteilt, dass für mich die zweite Beschwerdefrist (bis 19.10.2018) relevant sei.
Das war der Grund, warum ich die Beschwerde einen Tag später eingebracht habe, obwohl ich davon ausging, dass ich innerhalb der Frist die Beschwerde eingebracht habe.
Anhand der Beilagen könne sie feststellen, dass es sich hier um einen Bescheid mit unterschiedlichem Zustelldatum handelt.
Des Weiteren werden Sie feststellen, dass die Behörde gegen mich diese Strafe unrechtmäßig und völlig falsch erlassen hat, obwohl meine ehemalige Mitarbeiterin Frau H. nach dem AuslBG (siehe Details meiner Beschwerde) legal bei unserer Firma arbeiten durfte.
Ich lege sehr viel Wert darauf, dass Image unserer Firma und unsere Sorgfaltspflicht als Unternehmer nicht zu verletzen. Aus diesem Grund kontaktierte ich sofort die Behörde, um mich vorerst richtig zu informieren, bevor ich die Stellungnahme abgegeben habe.
Leider verwirrte mich die Vorgangsweise der Behörde. Ich konnte diesen Irrtum nicht erkennen, deswegen kann mir auch dieser Irrtum nicht vorgeworfen werden.
Aus all diesen Gründen beantrage ich höflichst, meine Beschwerde nicht zurückzuweisen, sondern selbst zu entscheiden. In der Hoffnung einer positiven Entscheidung verbleibe ich an dieser Stelle,
Mit Hochachtungsvoll
A. B.
Firma C. OG
Beilagen: Kopien von einem Bescheid mit zwei unterschiedlichen Zustelldaten
[Unterschrift A. B.] [Stempel C. OG P., Wien]“
Dieser Eingabe war (im Original) eine Eingabe mit folgendem Inhalt angeschlossen (Schreibfehler nicht korrigiert):
„Beschwerdeführer
A. B. / C. OG
J.-gasse
Wien
Wien, 08.11.2018
Belangte Behörde
Magistratisches Bezirksamt …
K.-strasse
Wien
Betreff: Beschwerde gegen den Straferkenntnis vom 09.10.2018
(ZA: MBA – S 1/18) und
(ZA MBA – S 2/18)
Meine Beschwerde richtet sich gegen den von der belangten Behörde erlassenen Bescheid vom 09.10.2018, mit welchem gegen mich eine Geldstrafe gemäß § 28Abs 1 AusBG verhängt wurde.
Der angefochten Bescheid wurde mir am 12.10.2018 zugestellt und ist die von mir erhobene Beschwerde somit rechtzeitig eingebracht.
Die Gründe, auf die sich meine Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, sind folgende:
Belangte Behörde vertritt die Rechtsansicht, dass ich die frühere Arbeitnehmerin, Frau G. H. bei meiner Firma von 23.06.2017 bis 16.04.2018 ohne Berechtigung nach dem AuslBG beschäftigt habe und daher von der Behörde verhängte Strafe gegen mich gerechtfertigt sei.
Mit großem respekt möchte ich betonen, dass sie zum Zeitpunkt der Beschäftigung keinerlei Bewilligung nach AuslBG brauchte. Sie haben übersehen, dass sie ein Familienangehöriger (gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind im NAG zu Ehe gleichgestellt) von einer freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmerin aus der EU ist. Ihre Zusammenführende Partnerin, Frau L. M. ist eine deutsche Staatsbürgerin und seit 06.05.2013 (siehe Versicherungsdatenauszug) als freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmerin in Österreich, auch wenn die Anmeldebescheinigung (Dokumentation) später erfolgte. Frau G. H. hat bereits am 13.03.2017 mit ihr die gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingegangen und dadurch die Familienangehöriger von bereits freizügigkeitsberechtigten Arbeitsnehmerin geworden. Am 11.05.2017 hat sie gemeinsam mit Ihrer Partnerin bei der Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Aufenthaltskarte (Dokumentation) gestellt. Sie ist somit ab Datum der Antragstellung auf Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG aufenthaltsberechtigt und braucht keinerlei Bewilligung zur Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit § 1 Abs 2 lit. l des AuslBG, auch wenn die Aufenthaltskarte (Dokumentation) erst am 3.10.2017 ausgestellt wurde.
Eu-BürgerInnen und Ihre Familienangehörige halten in Österreich nach Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG vom 29. April 2004) auf und brauchen für Ihren rechtmäßigen Aufenthalt keine aufenthaltsrechtliche Bewilligung, sondern lediglich nur eine Dokumentation. Diese (Anmeldebescheinigung oder Aufenthaltskarte) wird Ihnen nach Überprüfung der Voraussetzungen nach dieser Richtlinie ausgestellt. Die genannten Personen halten rechtmäßig (siehe Richtlinie und §§ 51 bis 54 NAG) in Österreich auf, wenn sie die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie erfüllen, auch wenn sie von der Aufenthaltsbehörde noch keine Dokumentation (Anmeldebescheinigung oder Aufenthaltskarte) erhalten haben.
Diese Freizügigkeitsberechtigte Eu-BürgerInnen und Ihre Familienangehörige sind gemäß § 1 Abs. 2 lit. l des AuslBG vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen und brauchen daher keinerlei Bewilligung zur Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit. In Ihrem Bescheid angeführte „Ausnahmebestätigung gemäß § 3 Abs 8“ (Sie haben sie in Ihrem Brief mit einer Anzeigebestätigung verwechselt) hat nur eine deklarative Wirkung und wird daher nicht unbedingt für die Arbeitsaufnahme benötigt.
Aus oben ausführlich dargelegten Gründen bin ich der Meinung, dass ich gegen keine gesetzlichen Vorschriften nach NAG AuslBG verstoßen habe. Außerdem habe ich die genannte Arbeitnehmerin ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung und Finanzamt vor Aufnahme der Beschäftigung angemeldet. Während ihrer Beschäftigung habe ich alle diese Vorschriften eingehalten.
Mein Begehren lautet daher:
Das Verwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben. Weiters beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In eventum beantrage ich eine Minderung der Strafhöhe wegen der Unverhältnissmäßigkeit!
Hochachtungsvoll,
A. B.
Beilagen: Kopien über Versicherungsdatenauszug und Anmeldebescheinigung von L. M., Partnerschaftsurkunde, Aufenthaltskarte von Frau G. H.
[Unterschrift A. B.] [Stempel C. OG P. Wien]“
2.4. Am 8. Oktober 2019 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien im Verfahren zur GZ VGW-041/078/15201/2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der A. B. einvernommen wurde. In dieser Verhandlung erklärte A. B., dass er mit seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht Wien vom 3. Dezember 2018 angeschlossenen und mit 8. November 2018 datierten Eingabe Beschwerde für sich, D. E. und die C. OG erheben wollte.
2.5. Das Verwaltungsgericht Wien leitete die direkt beim Verwaltungsgericht Wien am 5. Dezember 2018 eingebrachte und auf Grund des Vorbringens von A. B. in der Verhandlung am 8. Oktober 2019 als Beschwerde von D. E. gegen das undatierte Straferkenntnis der belangten Behörde MBA – S 2/18, sowie als Beschwerde der C. OG gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Oktober 2019, MBA – S 1/18 und das undatierte Straferkenntnis der belangten Behörde MBA – S 2/18 anzusehende Eingabe gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weiter, wo diese am 23. Oktober 2019 einlangte.
2.6. Die belangte Behörde nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur GZ MBA S 2/18 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor, wo die Beschwerde zur GZ VGW 041/078/14289/2019 protokolliert wurde.
2.7. Am 4. November 2019 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren zur GZ VGW-041/078/15201/2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Zeugin Mag. R. S. einvernommen wurde.
2.8. Am 13. Jänner 2020 fand vor dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zur GZ VGW-041/078/15201/2018 eine öffentliche Verhandlung statt, in der A. B. einvernommen wurde. Mit 5. November 2018 datierte Vollmachten zur Vertretung von D. E. und der C. OG durch A. B. wurden vorgelegt.
3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
3.1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
3.1.1. D. E. und A. B. sind persönlich haftende Gesellschafter der zu FN … des Firmenbuches beim Handelsgericht Wien protokollierten C. OG, wobei D. E. die C. OG selbständig und A. B. gemeinsam mit D. E. vertritt (unstrittig; Firmenbuchauszug). Die C. OG hat in ihrem Betrieb von 23. Juni 2017 bis 30. April 2018 die türkische Staatsangehörige G. H. beschäftigt (unstrittig; Versicherungsdatenauszug)
3.1.2. G. H. begründete am 13. März 2017 eine eingetragene Partnerschaft mit der deutschen Staatsangehörigen L. M. und lebt seit 20. Jänner 2017 im gemeinsamen Haushalt mit L. M. in Wien, T.-straße (Meldeauskünfte; Partnerschaftsurkunde). L. M. arbeitete in der Zeit von 1. November 2016 bis 31. Mai 2018 als Angestellte bei „U.“ (Versicherungsdatenauszug). Der Magistrat der Stadt Wien stellte L. M. am 11. Mai 2017 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG aus (Anmeldebescheinigung). Am 17. April 2018 stellte das Arbeitsmarktservice G. H. eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG aus, in der bestätigt wurde, dass G. H. gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG nicht dem Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliegt und daher keine der dort vorgesehenen Berechtigungen für die Arbeitsaufnahme benötigt (Bestätigung vom 17. April 2018).
3.1.3. A. B. hat dadurch, dass er von der zuständigen Sachbearbeiterin der belangen Behörde nach der zweiten Zustellung des Straferkenntnisses zur GZ MBA S 1/18, telefonisch die Auskunft erhalten hat, dass für den Beginn der Beschwerdefrist die zweite Zustellung maßgeblich ist, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde zur GZ MBA – S 1/18 versäumt (Aussage von A. B.).
3.2.1. Der festgestellte Sachverhalt zu 3.111. und 3.1.2. gibt sich aus den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln und ist im Übrigen unstrittig.
3.2.2. Der festgestellte Sachverhalt zu 3.1.3. stützt sich auf die Aussage von A. B.. Die Zeugin S. konnte sich an ein solches Telefonat zwar nicht erinnern, konnte es aber auch nicht ausschließen, dass sie telefonisch eine Auskunft erteilt hat.
4.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde von D. E. gegen das Straferkenntnis GZ MBA – S 2/18:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Nach den Sachverhaltsfeststellungen wurde das undatierte Straferkenntnis zur GZ MBA – S 2/18 D. E. am 11. Oktober 2018 erstmals zugestellt. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments gemäß § 6 ZustG keine Rechtswirkungen aus. Die zweite Zustellung des Straferkenntnisses an D. E. löste daher keine Rechtswirkungen aus. Die Frist zur Beschwerdeerhebung begann daher am 11. Oktober 2018 und endete am 8. November 2018. Die am 5. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachte und erst am 23. Oktober 2019 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde von D. E. ist daher verspätet. Die Beschwerde von D. E. gegen das undatierte Straferkenntnis GZ MBA S 2/18 war daher spruchgemäß mit Beschluss zurückzuweisen.
4.2. Zum Antrag von A. B. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Beschwerdeerhebung gegen das Straferkenntnis GZ MBA – S 1/18:
Die Eingabe von A. B. an das Verwaltungsgericht Wien vom 3. Dezember 2018 ist als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Oktober 2018, MBA – S 1/18, zu werten. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nicht nur ein äußeres Ereignis, sondern auch ein aus einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs resultierender Rechtsirrtum kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (VwGH 13. März 2001, 2001/18/0014 [zu § 71 AVG]).
Nach den Sachverhaltsfeststellungen wurde A. B. durch die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde die (unrichtige) Rechtsauskunft erteilt, dass die zweite Zustellung des Straferkenntnisses am 22. Oktober 2018 für den Lauf der Beschwerdefrist maßgeblich sei und hat A. B. deshalb die Beschwerdefrist versäumt. A. B. wurde daher durch ein unvorhersehbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gehindert, woran ihn kein Verschulden trifft. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Beschwerdefrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 9. Oktober 2018, MBA – S 1/18, war daher stattzugeben.
4.3. Zu den Beschwerden von A. B. und der C. OG:
4.3.1. Nach dem Akteninhalt wurden die Straferkenntnisse der C. OG zu den GZ MBA – S 1/18 und MBA – S 2/18 als haftungspflichtiger Gesellschaft nicht zugestellt, da die Zustellungen der für die C. OG bestimmten Ausfertigungen der Straferkenntnisse an A. B. und an D. E. erfolgten, ohne dass die C. OG als Empfänger bezeichnet wurde. Gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG kann eine Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Die Beschwerden der C. OG gegen das Straferkenntnis GZ MBA – S 1/18 und das Straferkenntnis MBA – S 2/18 sind daher rechtzeitig und zulässig.
Auf Grund der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist auch die Beschwerde von A. B. gegen das Straferkenntnis zur GZ MBA – S 1/18 rechtzeitig.
4.3.2. Gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG sind die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf die Beschäftigung von Ausländern, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, nicht anzuwenden. Zu prüfen ist daher, ob G. H. aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genossen hat. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (in Folge: Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist. Gemäß Art. 7 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie gilt das Aufenthaltsrecht auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Abs. 1 Buchstabe a erfüllt. Gemäß Art. 23 der Freizügigkeitsrichtlinie sind die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger aufzunehmen. Gemäß Art. 2 Z 2 Buchstabe b der Freizügigkeitsrichtlinie bezeichnet „Familienangehöriger“ den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Gemäß § 54 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 NAG sind eingetragene Partner von aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.
Der EuGH hat im Beschluss vom 19. Dezember 2008, Rechtssache C-551/07 „Sahin“ ausgesprochen, dass auch solche Angehörige eine abgeleitete unionsrechtliche Berechtigung in Anspruch nehmen könne, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben haben. Unionsrechtlich gesehen kommt somit einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme der Freizügigkeit durch den Unionsbürger und der Begründung des Angehörigenverhältnisses keine Relevanz zu (VwGH 19. Dezember 2017, Ra 2017/09/0034).
Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat L. M. als deutsche Staatsangehörige von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmerin gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a der Freizügigkeitsrichtlinie Gebrauch gemacht. G. H. ist als eingetragene Partnerin Familienangehörige von L. M. und ist daher gemäß Art. 23 der Freizügigkeitsrichtlinie berechtigt, in Österreich eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmerin oder Selbstständige aufzunehmen. Diese Berechtigung ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht bzw. § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG, sodass es nicht auf das Datum der Ausstellung der Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG durch das Arbeitsmarktservice ankommt.
4.3.3. Den Beschwerden von A. B. und der C. OG gegen das Straferkenntnis vom 9. Oktober 2018, MBA – S 1/18, und der Beschwerde der C. OG gegen das undatierte Straferkenntnis MBA – S 2/18 war daher spruchgemäß stattzugeben, die angefochtenen Straferkenntnisse zu beheben und die Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG einzustellen.
4.3.4. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren A. B. und der C. OG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Zum Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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