LVwG W VGW-131/018/14308/2019

VGW-131/018/14308/2019Landesverwaltungsgericht16.01.2020

Regest

Lenkerberechtigung; gesundheitliche Eignung; psychische Erkrankung; ärztliches Gutachten; Aufforderung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-131/018/14308/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.131.018.14308.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter DDr. Lacina über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 17.9.2019, Zl. ..., betreffend Führerscheingesetz (FSG) zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe, dass sich der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Urteils einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien, Wien 3., Dietrichgasse 27, 1. OG, Zimmer Nr. 148 (Montag bis Donnerstag jeweils 08.30- 09.30 Uhr) zu unterziehen hat, als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) wurde der folgende Bescheid, Zahl ..., mit folgendem Spruch und folgender Begründung zugestellt:

„Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - fordert Sie gemäß § 24 Absatz 4 Führerscheingesetz 1997 auf,

♦ sich binnen zwei (2) Wochen, nach Zustellung dieses Schreibens, einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien, Wien 3., Dietrichgasse 27, 1. OG, Zimmer Nr. 148 (Montag bis Donnerstag jeweils 08.30- 09.30 Uhr) zu unterziehen.

Bei Nichterfüllen dieser Aufforderung muss Ihnen die Lenkberechtigung bis zur Befolgung

der Anordnung entzogen werden.

Gemäß § 24 Absatz 4 Führerscheingesetz 1997 ist vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gem. § 8 Führerscheingesetz 1997 einzuholen.

Gemäß § 24 Absatz 4 Führerscheingesetz 1997 ist die Lenkberechtigung dann zu entziehen, wenn der Besitzer einer solchen einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, bzw. die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge leistet.

Voraussetzung für die Einleitung eines Entziehungsverfahrens im Sinne § 24 Absatz 1 und 4 FSG sind begründete Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung zum Lenken der entsprechenden Führerscheinklassen.

Im vorliegenden Fall ersieht die Behörde begründete Bedenken in der Richtung, dass der

Inhaber die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse (n) AM, B nicht mehr besitzt.

B E G R U N D U N G

Die Kraftfahrbehörde stützt die Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken

von Kraftfahrzeugen auf die Sachverhaltsdarstellung des Polizeikommissariates C.

vom 26.05.2019.

Sie erstatteten via Eingabe mit Datum 12.02.2019 der Staatsanwaltschaft Wien eine Anzeige, wonach Sie Sozialhilfeempfänger seien und seit 2007 von Ihnen unbekannten Personen total überwacht werden.

Es besteht somit bei Ihnen der Verdacht auf krankhafte Verfolgungsvorstellungen.“

2. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der Bf im Wesentlichen Folgendes aus:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Gegen den da. Bescheid vom 17. September 2019, GZ ... erhebe ich rechtzeitig nachstehende Beschwerde.

Der bezeichnete Bescheid wird zur Gänze bekämpft.

Der Umstand, dass Herr B. eine Eingabe an die StA Wien gerichtet hat, in der er - u.a. - behauptet, seit 2007 von ihm unbekannten Personen total überwacht zu werden, legt keineswegs den Schluss nahe, dass ihm deshalb die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen fehlt.

Es könnte ja durchaus sein, dass die Behauptungen von Herrn B. den Tatsachen entsprechen: In diesem Falle wäre die StA verpflichtet, seine Eingabe als Strafanzeige (allenfalls gegen unbekannte Täter) aufzufassen und entsprechende Ermittlungen einzuleiten. Andernfalls hätte man keine Möglichkeit, Strafanzeige zu erstatten, ohne sofort mit dem Hinweis, man leide an „krankhaften Verfolgungsvorstellungen“, abgetan zu werden.

Die von der Behörde herangezogene Begründung ist somit absolut unzureichend. Es wird lediglich behauptet, dass aufgrund einer Anzeige der Verdacht auf krankhafte Verfolgungsvorstellungen besteht.

Der zitierten Begründung ist nicht zu entnehmen, welche psychische Krankheit - angeblich - erhoben wurde.

Eine psychische Erkrankung, welche die Bestellung eines Erwachsenenvertreters notwendig macht, kann durchaus - lediglich - einen Bereich tangieren, der mit der Fähigkeit ein KFZ zu lenken, überhaupt nichts zu tun hat. Zu denken ist etwa an die Unfähigkeit, mit Geld umzugeben (wodurch jemand seine finanzielle Existenz gefährdet). Das er deswegen nicht gleichauch unfähig sein muss, ein KFZ zu lenken, ist offensichtlich.

Ich beantrage, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

Mit vorzüglich! Hochachtung“

3. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen zur Entscheidung berufenen Richter erwogen:

3.1. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der am ...1941 geborene Bf erstattete laut Sachverhaltsdarstellung des SPK C. vom 26.5.2019 via Eingabe an die Staatsanwaltschaft Wien vom 12.2.2019 Anzeige, wonach er seit 2007 von ihm unbekannten Personen total überwacht und mit ständiger Standortbestimmung abgehört werde. Gegen seinen Willen sei ihm ein Chip in der Halswirbelsäule eingesetzt worden. Bei einer Untersuchung im Diagnosezentrum D. sei dieser Umstand vertuscht und ein falscher Befund ausgestellt worden, obwohl er eine Gesundheitsschädigung davon nicht ausschließen könne.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes C. vom 24.5.2019, GZ: ..., wurde der nunmehrige Rechtsfreund des Bf. gemäß § 119 AußStrG zum Rechtsbeistand im Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters bestellt und dieser gemäß § 120 leg.cit. zum einstweiligen Erwachsenenvertreter bestellt.

3.2. Rechtsgrundlagen

§ 24 Abs. 4 FSG bestimmt:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

§ 13 FSG-GV bestimmt

(1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

(2) Personen, bei denen

1.

eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,

2.

eine erhebliche geistige Behinderung,

3.

ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder

4.

eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung

besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.

3.3. Beweiswürdigung und Ergebnis

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 23.9.2014, Ra 2014/11/0023, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur) ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG nur dann zulässig, wenn bei der Behörde im Zeitpunkt seiner Erlassung (bzw. im Fall einer Rechtsmittelentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung derselben; vgl. VwGH 22.6.2010, 2010/11/0067) nach wie vor begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige - aktuelle - Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

Wenngleich nicht jedes "fragwürdige" bzw. auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. VwGH 23.9.2014, Ra 2014/11/0023) rechtfertigt, so bestehen doch auf Grund der Angaben in der Sachverhaltsdarstellung des SPK C. vom 26.5.2019 in Zusammenhang mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes C. vom 24.5.2019 über die einstweilige Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Bf genügend Bedenken in der Richtung, dass der Bf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Es bedarf daher einer amtsärztlichen Untersuchung des Bf zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Gemäß § 24 Abs. 1 und 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Bf diese nicht beantragt hat und sie das Verwaltungsgericht auch nicht für erforderlich hielt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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