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VGW-041/036/7217/2019•LVwG W VGW-041/036/7217/2019
VGW-041/036/7217/2019Landesverwaltungsgericht16.01.2020
Arbeitskräfteüberlassung; Bereithaltung von Unterlagen; Bereithaltepflicht; Nichtaufforderung; Strafbemessung
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20200116_VGW_041_036_7217_2019_00/image001.png
VerwaltungsgerichtWien
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GZ: VGW-041/036/7217/2019-14Wien, 16.01.2020
Dipl.-Ing. A. B.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (1966 geborenen) Herrn Dipl.-Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 11.04.2019, Zl. …, betreffend Übertretungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), nach am 26.07.2019 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt, dass die verletzten Verwaltungsvorschriften „§ 21 Abs. 3 Z. 1 iVm § 26 Abs. 2 LSD-BG in der Fassung gemäß BGBl. I Nr. 64/2017“ zu lauten haben.
In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als anstelle der zwei Geldstrafen von je 500,-- Euro eine Geldstrafe in der Höhe von 400,-- Euro verhängt wird (der Ausspruch über die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 10 Stunden hat ersatzlos zu entfallen).
Dementsprechend verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG von je 50,-- Euro auf 40,-- Euro.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Die C. GmbH haftet für die über Herrn Dipl.-Ing. A. B. verhängte Geldstrafe von 400,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 40,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer (einer von zwei handelsrechtlichen Geschäftsführern der C. GmbH) zur fraglichen Zeit zum verantwortlichen Beauftragten (gemäß § 24 Abs. 1 LSD-BG iVm § 9 Abs. 2 und 3 VStG) der C. GmbH (in der Folge kurz: GmbH) für den Bereich der Einhaltung des LSD-BG bestellt gewesen ist. Der Beschwerdeführer (Bf) war daher zur fraglichen Zeit für die Einhaltung der hier in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften (LSD-BG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Unter dem Datum des 11.04.2019 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, gegen den Bf ein Straferkenntnis, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:
„1. Zeit:02.11.2017 bis 01.12.2017
Ort:Wien, D.
Beschuldigter:Herr Dipl.-Ing. A. B.
Firma:C. GmbH mit Sitz in E., F.-str.
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und zugleich als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 24 Abs. 1 LSD-BG iVm § 9 Abs. 2 und 3 VStG der C. GmbH mit Sitz in F.-straße, E., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als inländische Beschäftigerin im Rahmen einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung von Slowenien nach Österreich bei der Kontrolle der Baustelle in Wien, D., am 19.12.2017 ab 21:15 Uhr und am 20.12.2017 ab 08.00 Uhr (Zeitpunkte der Kontrollen) den Organen des Finanzamtes Wien …, entgegen § 21 Abs. 3 Z. 1 LSD-BG, wonach der Beschäftiger für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung die erforderlichen Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A1) am Arbeits(Einsatz)Ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen hat, für folgenden von der G. d.o.o., mit Sitz in H., Slowenien, an die C. GmbH überlassenen und auf dieser Baustelle als Leiharbeiter, und zwar als Elektrohelfer beschäftigten Arbeitnehmer
Arbeitnehmer: J. K., geb: 1985
Staatsangehörigkeit: Slowenien
Tätigkeit: Elektrohelfer
Arbeitsantritt: vom 02.11.2017 bis zumindest 20.12.2017 auf dem Bauvorhaben beschäftigt
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: in Wien, D., am 19.12.2017 ab 21:15 Uhr und am 20.12.2017 ab 08.00 Uhr
für welchen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, in Wien, D., die Unterlagen über die Anmeldung dieses überlassenen Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 oder E 101), betreffend des Zeitraumes 02.11.2017 bis 01.12.2017 zum Kontrollzeitpunkt weder bereitgehalten noch der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht hat, da am Kontrolltag 20.12.2017 lediglich ein Sozialversicherungsdokument A1 für den Zeitraum 02.12.2017 bis 31.12.2017 elektronisch mit USB-Stick vor Ort übergeben wurde.
2. Zeit:11.12.2017 bis 20.12.2017
Ort:Wien, D.
Beschuldigter:Herr Dipl.-Ing. A. B.
Firma:C. GmbH mit Sitz in E., F.-str.
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und zugleich als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 24 Abs. 1 LSD-BG iVm § 9 Abs. 2 und 3 VStG der C. GmbH mit Sitz in F.-straße, E., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als inländische Beschäftigerin im Rahmen einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung von Slowenien nach Österreich bei der Kontrolle der Baustelle in Wien, D., am 19.12.2017 ab 21:15 Uhr und am 20.12.2017 ab 08.00 Uhr (Zeitpunkte der Kontrollen) den Organen des Finanzamtes Wien …, entgegen § 21 Abs. 3 Z. 1 LSD-BG, wonach der Beschäftiger für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung die erforderlichen Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A1) am Arbeits(Einsatz)Ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen hat, für folgenden von der G. d.o.o., mit Sitz in H., Slowenien, an die C. GmbH überlassenen und auf dieser Baustelle als Leiharbeiter, und zwar als Elektrohelfer beschäftigten Arbeitnehmer
Arbeitnehmer: L. M., geb: 1981
Staatsangehörigkeit: Slowenien
Tätigkeit: Elektrohelfer
Arbeitsantritt: vom 11.12.2017 bis zumindest 20.12.2017 auf dem Bauvorhaben beschäftigt
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: in Wien, D., am 19.12.2017 ab 21:15 Uhr und am 20.12.2017 ab 08.00 Uhr
für welchen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, in Wien, D., die Unterlagen über die Anmeldung dieses überlassenen Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 oder E 101) betreffend des Zeitraumes 11.12.2017 bis 20.12.2017 zum Kontrollzeitpunkt weder bereitgehalten noch der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Verwaltungsübertretungen nach
1. § 21 Abs. 3 Z 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der geltenden Fassung i.V.m. § 9 Abs. 1, 2, 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung
2. § 21 Abs. 3 Z 1 i.V.m § 26 Abs. 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der geltenden Fassung i.V.m. § 9 Abs. 1, 2, 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
2 Geldstrafen von falls diese uneinbringlich sind,Gemäß
2 Ersatzfreiheitsstrafen von
1. € 500,00 10 Stunden§ 26 Abs. 2 erster Strafsatz
Lohn- und Sozialdumping-
Bekämpfungsgesetz (LSD-BG),
BGBl. I Nr. 44/2016 in der
geltenden Fassung
2. € 500,00 10 Stunden§ 26 Abs. 2 erster Strafsatz
Lohn- und Sozialdumping-
Bekämpfungsgesetz (LSD-BG),
BGBl. I Nr. 44/2016 in der
geltenden Fassung
insgesamt insgesamt
€ 1.000,00 20 Stunden
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.100,00
Haftungsverpflichtung gemäß § 9 Abs. 7 VStG
Die angeführte Firma, C. GmbH, haftet für die über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Dipl. Ing. A. B., verhängten Geldstrafen in der Höhe von 1.) € 500,00 und 2.) € 500,00, sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß von € 100,00 zur ungeteilten Hand.“
Zur Begründung dieses Straferkenntnisses führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtfertigungsangaben des Bf, der Stellungnahme der Finanzpolizei … und der maßgeblichen Rechtslage Folgendes aus:
„Unstrittig ist, dass eine grenzüberschreitende Überlassung vorliegt und für K. J. und M. L. zum Zeitpunkt der Baustellenkontrolle betreffend des Zeitraumes 02.11.2017 bis 01.12.2017 (K.) bzw. des Zeitraumes 11.12.2017 bis 20.12.2017 (M.) die Sozialversicherungsunterlagen weder bereitgehalten noch der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden. Für Herrn J. K. lag zum Kontrollzeitpunkt am 20.12.2017 lediglich das Sozialversicherungsdokument A 1 betreffend den Zeitraum 02.12.2017 bis 31.12.2017 vor. Auf Grund der unbedenklichen Angaben der Finanzpolizei steht somit fest, dass für die beiden im Spruch angeführten Arbeitnehmer für die im Spruch angeführten Zeiträume zum Kontrollzeitpunkt am 20.12.2017 die Sozialversicherungsdokumente (A 1) weder bereitgehalten noch der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden.
Hinsichtlich J. K. brachten Sie vor, dass eine Ausstellung der A1 Bestätigung für November 2018 nicht möglich war. Unstrittig ist, dass der Genannte im Zeitraum 02.11.2017 bis 31.12.2017 bei der G. d.o.o. beschäftigt war, sodass davon auszugehen ist, dass er in diesem Zeitraum in Slowenien sozialversicherungspflichtig gewesen ist. Zu Ihrem Vorbringen ist festzuhalten, dass beim Arbeitsantritt zwingend ein solches Sozialversicherungsdokument vorzulegen ist bzw. gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen sind. Vorgelegt (elektronisch mit einem USB-Stick am 20.12.2017 übergeben) wurden hiezu lediglich zwei Dokumente auf Slowenisch, welche unter den Namen „M. L. A1 Antrag“ und „M. L. SV“ abgespeichert waren, weiters waren zwei Dokumente auf Slowenisch gekennzeichnet mit „K. J. A1 Antrag“ und „K. J. AV“ elektronisch bereitgehalten. Es konnte jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle kein Nachweis in deutscher Sprache darüber, dass die Erwirkung der Ausstellung des Dokumentes durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Überlassung nicht möglich war, vorgelegt werden, sowie auch keine gleichwertigen Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokumentes A1, Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Überlassung der ausländischen Krankenkasse unterliegt), wie der gegenständlichen Anzeige zu entnehmen ist. Das Vorbringen, dass eine Ausstellung des A1 Sozialversicherungsdokuments für J. K. für den Zeitraum 02.11.2017 bis 01.12.2017 durch die slowenische Behörde gar nicht möglich war, geht daher insofern ins Leere, als zum Kontrollzeitpunkt eine solche Bestätigung - in deutscher Sprache - jedenfalls nicht bereitgehalten wurde, und eine Bescheinigung über die Anmeldung des Herrn J. K. zur slowenischen Sozialversicherung am 07.11.2017 erfolgte, dies auf Grund des am 06.11.2017 erhaltenen Antrages; diese wurde samt Übersetzung in der Rechtfertigung vom 14.09.2018 vorgelegt.
Bezüglich L. M. haben Sie die angelastete Tat, welche durch die Feststellungen der Finanzpolizei als erwiesen anzusehen ist, nicht bestritten.
Zu beiden Arbeitern führten Sie weiters aus, dass der Überlasser (G. d.o.o.) für diese kein A1 Dokument übergeben hat. Auch wenn Sie die Unterlagen nicht vom Überlasser übermittelt bekommen haben, wäre es Ihre Aufgabe gewesen, dies zu erkennen und das A1 Dokument vom Überlasser anzufordern bzw. die Arbeitnehmer K. und M. nicht zur Arbeit zuzulassen. Schließlich ist unter Hinweis auf die Ausführungen der Finanzpolizei auch festzuhalten, dass die Voraussetzung einer nachweislichen Bereitstellung des A1 Dokumentes durch den Überlasser im Gesetz nicht vorgesehen ist. Für eine allfällige Analogie - wie in Ihrer Stellungnahme vom 27.12.2018 angeregt - wird kein Raum gesehen.
Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung betreffend der A1 Sozialversicherungsdokumente für Herrn M. und Herrn K. ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt es, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei der Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Um Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, führten Sie im Wesentlichen aus, dass beim Bekanntwerden des Fehlens des Sozialversicherungsdokumentes von Herrn M. unverzüglich die Nachreichung veranlasst und fristgerecht am 22.12.2017 an die Behörde übermittelt wurde. Weiters geben Sie an, dass das A 1 Dokument für Herrn K. und Herrn M. nicht durch den Überlasser an die C. GmbH übergeben wurde. Hiezu ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.
Ihr Vorbringen ist daher nicht geeignet, Ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für den vorliegenden Verstoß des Arbeitgebers zu relativieren oder Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.“
Im Übrigen begründete die belangte Behörde ihre Strafbemessung näher.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung führte der Bf (unter Punkt 3. seiner Beschwerde) Folgendes aus:
„3.Unrichtige rechtliche Beurteilung
3.1. Keine Übermittlung durch den Überlasser
Der Überlasser hat das Al Dokument für L. M. dem Beschäftiger C. nicht übermittelt. Der Beschäftiger konnte das Dokument daher im Zeitpunkt der Kontrolle nicht bereit halten. Hinsichtlich J. K. war die Ausstellung einer Al Bestätigung für den Zeitraum 02.11. bis 01.12.2017 rechtlich nicht möglich. Der Antrag auf Ausstellung eines Al Dokumentes wurde C. nur in slowenischer nicht jedoch in deutscher Sprache übergeben.
Festzuhalten ist, dass die nach dem LSD-BG erforderlichen Unterlagen im Vorfeld bei G. angefordert wurden und G. ein Dokumentenkonvolut per E-Mail vom 02.11.2017 an C. übermittelte, sodass die Dokumente auch in elektronischer Form auf der Baustelle verfügbar waren. Ausdrücklich betont wird, dass es im Falle der Überlassung von Leiharbeitern gängige Praxis bei C. ist, die erforderlichen Dokumente beim Überlasser rechtzeitig anzufordern und deren Vollständigkeit zu überprüfen.
Beweis: E-Mail vom 02.11.2017;
ZV N. P., per Adresse C. GmbH;
Screenshot mit Anzahl der DateienE-Mail vom 22. Dezember 2017
Eine Strafbarkeit nach § 26 Abs 2 LSD-BG setzt die nachweisliche Bereitstellung der Unterlagen (Meldeunterlagen) durch den Überlasser voraus, widrigenfalls der Beschäftigter nicht nach § 26 Abs 2 LSD-BG strafbar ist (F. Schrank /V. Schrank/ Lindmayr, LSD-BG, §26 Rz 15). Die Strafbarkeit gem. § 21 Abs 2 LSD-BG besteht nicht, wenn der Beschäftiger die Unterlagen vom Überlasser nicht bereitgestellt bekommen hat, da er selbst nicht meldepflichtig ist und daher nicht über sie verfügt. Es ist gesetzlich nicht verankert, dass sich der Beschäftiger aktiv darum kümmern muss {F. Schrank/V. Schrank/Lindmayr, LSD-BG, § 21 Rz 30).
Die nicht ausgeschöpfte Möglichkeit, jedes einzelne Dokument vom Überlasser anzufordern, kann bei einem derartig umfangreichen Konvolut an Unterlagen im Ausmaß von insgesamt 24 Ordnern mit 158 Dateien nicht die Strafbarkeit begründen. Eine besondere Aufforderungs- oder Kontrollpflicht des Beschäftigers besteht nicht. Eine Strafbarkeit des Beschuldigten nach § 26 Abs 2 LSD-BG scheidet daher aus.
Aus diesen Gründen ist das Straferkenntnis aufzuheben.
3.2. Keine Notwendigkeit / Möglichkeit zur Bereithaltung eines Al Dokuments für J. K. im Zeitraum vom 02.11.2017 bis 01.12.2017
Aus § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG ergibt sich eindeutig, dass ein Al Dokument durch den Arbeitgeber lediglich für Arbeitnehmer bereitgehalten werden muss, für welche in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht. J. K. war laut Angaben des slowenischen Sozialversicherungsträgers im Zeitraum vom 02.11.2017 bis 01.12.2017 in Slowenien und davor in Österreich sozialversicherungspflichtig. Die slowenischen Behörden durften daher eine Al Bestätigung gemäß Art. 14 Abs 1 EG-DFVO 987/2009 erst nach Ablauf eines vollen Monats ausstellen, da Herr K. unmittelbar davor nicht in Slowenien sondern in Österreich sozialversichert war. Zudem konnte der Beschuldigte der Behörde den Antrag vorweisen, aus welchem hervorgeht, dass die Al Meldung für den richtigen Zeitraum ab 02.11.2017 beantragt wurde. Der Antrag auf Ausstellung einer Al Bestätigung kann hier aber nicht maßgeblich sein, da eine Al Bestätigung ohnehin nicht ausgestellt werden konnte. Alleine aus diesem Grunde scheidet eine Strafbarkeit gemäß § 21 Abs 1 LSD-BG aus. Es wäre schlicht grotesk dafür bestraft zu werden, dass der Dienstnehmer unmittelbar davor in Österreich sozialversichert war und aus diesem Grund im ersten Versicherungsmonat in Slowenien keine Al Bestätigung ausgestellt werden kann, obwohl dort sozialversichert. Es würde auch dem Prinzip des freien Personen- und Dienstleistungsverkehrs wiedersprechen, da dann aufgrund dieser Umstände eine grenzüberschreitende Überlassung nach Österreich im ersten Beschäftigungsmonat nur unter dem Risiko einer Strafdrohung wegen fehlender Meldeunterlagen möglich wäre. Zudem sieht §21 Abs 1 ZI LSD- BG ohnehin die Möglichkeit vor - Alternativ zur Al Bestätigung - den Antrag auf Ausstellung einer Al Bestätigung (Beilage ./6) samt Bestätigung über das Bestehen einer Sozialversicherung (Beilage ./7) den Behörden vorzulegen, was auch nachweislich erfolgt ist.
Die Behauptung der Finanzpolizei, dass Herr K. erst ab 07.11.2017 versichert gewesen wäre ist unrichtig. Aus der Beilage J7 ergibt sich aus dem Feld Nr 14 eindeutig, dass Herr K. ab dem 02.11.2017 in Slowenien versichert war.
Beweis: ZKO 4 Meldung;
Versicherungsauszug STGKK
Übersetzung Al Antrag K.
Übersetzung Versicherungsbestätigung KWMLEK
ZV R. S., per Adresse C. GmbH
E-Mail G. vom 14. August 2018
Zweck der gegenständlichen Regelungen ist die Sicherstellung der jeweiligen Sozialversicherung. Diese ist im gegenständlichen Fall gegeben. Die Beschränkungen zur Ausstellung einer A1 Bestätigung können dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Insbesondere ist auch auf die Nachwirkung der österreichischen Sozialversicherung gern § 122 ASVG hinzuweisen, wonach auch diesbezüglich der Versicherungsschutz zu jedem Zeitpunkt gegeben gewesen wäre.
Ferner wurde C. auch zu keinem Zeitpunkt der Kontrolle aufgefordert, für den Zeitraum November 2017 eine Al Bestätigung für J. K. vorzulegen.
Aus den obigen Gründen ist das Straferkenntnis gegen den Beschuldigten bezüglich Herrn K. aufzuheben.
3.3. Kein / allenfalls geringes Verschulden
Im Falle, dass obige Rechtsansicht nicht vom Verwaltungsgericht geteilt wird, ist auszuführen, dass C. (allenfalls) geringes Verschulden an der Nichtbereithaltung der Unterlagen betreffend L. M. und J. K. treffen würde.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 6 VStG kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Grundvoraussetzung für eine solche Vorgehensweise ist das Vorliegen von geringem Verschulden. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibt (Kneihs in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2 § 45 VStG).
Sowohl im Fall von L. M. als auch hinsichtlich J. K. wurden die betreffenden Unterlagen durch den Überlasser nicht an C. übergeben. Angesichts des umfassenden Konvoluts an Unterlagen für insgesamt 16 Leiharbeiter, welches aus 24 Ordnern mit 158 Dateien bestand, ist das Übersehen des Fehlens einzelner Dokumente allenfalls als geringer Grad des Versehens einzustufen.
Betreffend J. K. wurde das Al Dokument für den richtigen Zeitraum beantragt und erfolgte auch die ZKO 4 Meldung mit dem tatsächlichen Beschäftigungszeitraum korrespondierend.
3.3.1. Wirksames Kontrollsystem
Der Beschwerdeführer hat solche Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen.
C. erstellt und aktualisiert laufend entsprechende Dokumente, Richtlinien und Vorgaben, um ihren Mitarbeitern Hilfestellung bei der Beurteilung und Vorgaben für die Dokumentation iZm dem Einsatz von externen Arbeitskräften zu geben, damit sichergestellt ist, dass alle rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt werden.
C. bestellt seit 2012 die Verantwortlich Beauftragten iZm AuslBG, AVRAG, LSDBG und die betroffenen Personen werden hierzu entsprechend informiert und geschult. Weiters werden Merkblätter, Richtlinien und weitere Hilfsmittel wie zB Checklisten allen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Diese sind im Intranet der C. abrufbar und stellen verbindliche Vorgaben dar. In den Richtlinien ist die Verantwortung klar festgelegt. Eine Beauftragung zur Überlassung von Arbeitskräften erfolgt nur auf Basis eines Standard-Rahmenvertrages.
Darüber hinaus wurde im Frühjahr 2018 die Software ISHAP angeschafft und innerhalb der C. vorab in ausgewählten Profit Centern zum Einsatz gebracht. Im Zuge dieser Einführung wurden ebenfalls wiederholt die Mitarbeiter sensibilisiert und geschult. Die Ausrollung für die gesamte C. ist für 2019 geplant.
Beweis: Bestellungen Verantwortlich Beauftragte
ATASI06Q04-Merkblatt Ausländerbeschäftigung
ATPAB06011-Fremdpersonal
ATPAB04023-Checkliste für Fremdpersonal
Information-zu-Subunternehmer-und-AKU-aus-EU
2018112 7_Rahmenvertrag_Entwurf
Sofern das Verwaltungsgericht die Auffassung vertritt, dass es trotz des wirksamen Kontrollsystems zu einer Verwaltungsübertretung kam, geschah dies ausschließlich aufgrund der immens umfangreichen Unterlagen, die eine vollständige Kontrolle jedes Dokumentes unmöglich machten bzw der Unmöglichkeit der Ausstellung eines A1 Dokuments.
3.3.2. Geringe strafrechtliche Bedeutung des Rechtsguts und der Intensität der Beeinträchtigung
Selbst wenn man von einem minderen Grad des Versehens ausgehen würde, wäre jedenfalls hier die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering. Im konkreten Fall besteht nämlich kein Wettbewerbsvorteil durch den Verstoß.
Ein Wettbewerbsvorteil besteht auch deshalb nicht, da der Sozialversicherungsschutz sowohl hinsichtlich J. K. als auch bei L. M. sichergestellt war.
Die geringe Intensität der Beeinträchtigung ergibt sich weiters daraus, dass die Vorlage bzw Übermittlung der Unterlagen - soweit beim Beschwerdeführer vorhanden - nach Bekanntwerden des Vorfalls sofort direkt an die Organe der Finanzpolizei weitergeleitet wurden.
Der Beschwerdeführer hat aus diesen Vorkommnissen seine Lehren gezogen und ist daher jedenfalls eine Ermahnung nicht erforderlich, weil dies nicht notwendig ist, um ihn von der Begehung strafbarer Handlugen gleicher Art abzuhalten. Das Verfahren ist daher nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG einzustellen.
Die Mindeststrafe beträgt für jeden Arbeitnehmer EUR 500,00. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 20 VStG liegen auch die Voraussetzungen auf eine Herabsetzung auf die Hälfte der Mindeststrafe vor. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und hat zur Aufklärung beigetragen sowie ein reumütiges Tatsachengeständnis abgelegt. Der Beschwerdeführer hat versucht, alle möglichen Unterlagen bereitzustellen. Lediglich einzelne Dokumente - die dem Beschwerdeführer auch gar nicht zur Verfügung standen - konnten nicht übermittelt werden.
Demgemäß und auch aufgrund der unglücklichen Verkettung von Umständen wäre eine Geldstrafe jedenfalls unverhältnismäßig und fände man mit einer Ermahnung das Auslangen. Es ist völlig unverhältnismäßig, den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen auf einzelnen Dokumente anzuwenden.“
In seiner Stellungnahme vom 14.06.2019 zu dieser Beschwerde gab die Finanzpolizei … an, es habe festgestellt werden können, dass für Herrn M. L. zum Kontrollzeitpunkt kein Sozialversicherungsdokument A1 vorhanden gewesen sei. Es seien lediglich zwei Dokumente auf Slowenisch vorgelegt worden, welche unter dem Namen „M. L. A1 Antrag“ und „M. L. SV“ abgespeichert seien. Für Herrn J. K. sei zwar ein Sozialversicherungsdokument A1 am Kontrolltag bereitgehalten worden, jedoch nur für den Zeitraum 02.12.2017 bis 31.12.2017. Laut eigenen Angaben am Personenblatt sei Herr K. bereits seit 02.11.2017 tätig, Stundenaufzeichnungen seien ab 13.11.2017 vorgelegt worden. Auch für Herrn K. seien zwei Dokumente auf Slowenisch, gekennzeichnet mit „K. J. A1 Antrag“ und „K. J. SV“ elektronisch bereitgehalten worden. Wie bereits im Strafantrag ausgeführt, habe jedoch kein Nachweis in deutscher Sprache darüber, dass die Erwirkung der Ausstellung des Dokumentes durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Überlassung nicht möglich gewesen sei, vorgelegt werden können sowie auch keine gleichwertigen Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokumentes A1, Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Überlassung der ausländischen Krankenkasse unterliegt). Anscheinend habe es sich bei den beiden Arbeitern um keine Stammarbeitskräfte der Firma G. d.o.o., welche entsandt worden seien, gehandelt. Aufgrund der fehlenden Unterlagen (A1) hätte eben eine Überlassung der Arbeitskräfte nicht stattfinden dürfen. Die Strafbarkeit dieser Handlung sei eindeutig im § 21 Abs. 3 Z. 1 LSD-GB geregelt.
Das Verwaltungsgericht Wien führte am 26.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf, der in Begleitung von Herrn Dr. T. (für die Rechtsanwälte GmbH) als seinem Rechtsvertreter erschienen war, und Frau U. V. als Vertreterin der Finanzpolizei Wien, … teilnahmen. Der Bf gab bei seiner Einvernahme Folgendes an:
„Meines Wissens haben wir im vorliegenden Fall die Unterlagen elektronisch bekommen. Die Unterlagen werden dann auch irgendwo abgespeichert und die eine Unterlage war dann nicht da.
Über Befragen des RA:
Damals wurden die Unterlagen geprüft, ob alles da ist. Es gibt dann Listen, wo die Namen drauf stehen und geprüft wird, ob die Unterlagen da sind. Es werden dann die Daten zu den einzelnen Namen hinein gespeichert. Es ist auch markiert, ob es elektronisch geschickt wurde oder nicht. Jedes Dokument, das relevant ist, wird zum Namen hinzugespeichert und in der Regel schaut sich die Person das auch an, sie muss es ja auch anschauen. Damals gab es noch kein fertiges Programm mit einer Überprüfungsmöglichkeit. Spitzen an Arbeitskräften müssen wir mit anderen Firmen ausgleichen. Es gibt eine Checkliste für den einzelnen Arbeitnehmer. Es war eine Frau W., die das auf der Baustelle gemacht hat und dazu auch beauftragt war.“
Der Vertreter des Bf erklärte, bezüglich des Herrn M. sei unbestritten, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle kein SV-Dokument auf der Baustelle gewesen sei, dieses sei der Firma des Bf nicht übermittelt worden. Der Vertreter legte dann diverse Unterlagen zur Strukturierung und den Rahmenvertrag vor. Unstrittig sei weiters, dass vor Ort das A1-Dokument für Dezember 2017 (bezüglich Herrn J. K.) vorhanden gewesen sei. Die Vertreterin der Finanzpolizei legte diese Beilagen vor. Der Rechtsanwalt gab an, der Antrag sei auf der Baustelle in slowenischer Sprache vorhanden gewesen, die Bestätigung über das Bestehen einer Sozialversicherung sei glaublich auch nur auf slowenischer Sprache gewesen. Das Vorbringen zu diesem Punkt gehe dahingehend, dass für November ein A1Dokument von der zuständigen slowenischen Stelle aus den dargelegten schriftlichen Gründen nicht ausgestellt worden wäre, der Arbeitnehmer aber schon im November auf der Baustelle tätig gewesen sei. Der Bf gab an, die Mitarbeiterin habe geglaubt, dass der Antrag in slowenischer Sprache reiche, sie habe nicht gewusst, dass dieser in deutscher Sprache vorhanden sein müsse. Er wisse nicht, wo diese nachgefragt habe.
Die Vertreterin der Finanzpolizei wies darauf hin, dass bezüglich des Herrn M. die Unterlagen dann nach Aufforderung fristgerecht vorgelegt worden seien.
Der Vertreter des Bf wies in seinen Schlussausführungen darauf hin, dass der Bf alles Notwendige gemacht habe, deshalb werde die Einstellung beantragt. Die Vertreterin der Finanzpolizei verwies in ihrem Schlusswort auf die schriftlichen Ausführungen. Die anwesenden Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.
Der Bf übermittelte dann noch eine Checkliste. Ergänzend merkte er an, es habe sich um die Fassung zum Stand 14.12.2017 gehandelt. Die Checkliste werde zum Beweis dafür, dass ein entsprechendes Kontrollinstrument vorhanden gewesen sei, vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 21 LSD-BG („Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung“) lautet wie folgt:
„(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich, die Unterlagen im Inland bei
1. der in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 3 genannten Ansprechperson, oder
2. einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, an der der ausländische Arbeitgeber seine Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, oder
3. einer inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG oder § 115 GmbHG oder
4. einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 und der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871,
bereitzuhalten oder unmittelbar an den in den Z 1 bis 4 genannten Orten und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 9 angeführt ist. Erfolgt die Erhebung der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser nach Aufforderung durch die Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(3) Der Beschäftiger hat für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für die überlassene Arbeitskraft keine Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht; kann der Überlasser zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Überlassung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1; Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Überlassung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
2. die Meldung gemäß § 19 Abs. 1 und 4;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers gemäß § 19 Abs. 4 Z 10, sofern eine solche erforderlich ist.
Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.“
Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht gemäß § 26 Abs. 2 LSD-BG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500,-- Euro bis 5.000,-- Euro, im Wiederholungsfall von 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro zu bestrafen.
Im vorliegenden Fall fand eine Baustellenkontrolle in Wien, D. am 19.12.2017 um 21:15 Uhr statt, welche am nächsten Tag um 08:00 Uhr fortgesetzt wurde. Es gab dann – was die GmbH betrifft – bezüglich zweier Dienstnehmer (nämlich J. K. und L. M.) Beanstandungen. Es wurde festgestellt, dass für Herrn L. M. zur Kontrollzeit kein Sozialversicherungsdokument A1 vorhanden gewesen sei. Vorgelegt worden seien lediglich zwei Dokumente auf Slowenisch. Bezüglich dieses Dienstnehmers brachte der Bf vor, der Beschäftiger habe das A1Dokument nicht übermittelt. Die GmbH habe das Dokument daher im Zeitpunkt der Kontrolle nicht bereithalten können. Auch in der Verhandlung stellte der Vertreter klar, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle für Herrn M. kein Sozialversicherungsdokument A1 auf der Baustelle vorhanden gewesen sei. Bezüglich des Dienstnehmers L. M. (d.i. der unter Punkt 2. angelastete Dienstnehmer) ist somit festzuhalten, dass bei der Kontrolle keine Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung bereitgehalten worden sind (und auch nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht worden sind). Auch gab es zum Kontrollzeitpunkt keine Nachweise in deutscher Sprache, dass die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente vor der Überlassung nicht möglich gewesen sei. Schon in der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass lediglich zwei Dokumente auf Slowenisch vorgelegt worden seien.
Bezüglich des erstgenannten Dienstnehmers war wohl ein Sozialversicherungs-Dokument A1 vorhanden, dieses umfasste jedoch nur den Zeitraum ab 02.12.2017 bis 31.12.2017. Unbestrittenermaßen ist dieser aber schon im November 2017 auf der Baustelle eingesetzt worden. Auch bezüglich dieses Dienstnehmers gab es keine weiteren Unterlagen in deutscher Sprache (sondern nur zwei Dokumente auf Slowenisch).
Das Verwaltungsgericht Wien geht daher aufgrund des Akteninhaltes und der eigenen Angaben des Bf davon aus, dass die GmbH (es lag der Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung vor) die nach § 21 Abs. 3 Z. 1 LSD-BG geforderten Unterlagen nicht (zur Gänze) bereitgehalten bzw. zugänglich gemacht hat. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die oben wiedergegebene Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis hingewiesen werden, die zutreffend rechtlich dahingehend argumentierte, dass der Bf in den beiden Punkten die ihm zur Last gelegten Verwaltungsvorschriften verletzt habe.
Der Bf wies in seiner Beschwerde drauf hin, bezüglich des Herrn L. M. habe der Überlasser das A1-Dokument nicht übermittelt. Es liege daher keine Strafbarkeit vor. Der Bf meint, den Beschäftiger treffe keine Strafbarkeit, wenn der Überlasser die Unterlagen nicht übermittle. Diese Rechtsauffassung findet im Gesetz keine Deckung. Dies würde nämlich zu einer Straflosigkeit des Beschäftigers führen, wenn vom Überlasser überhaupt keine Unterlagen übermittelt würden; anders als dies der Bf vermeint, ist die Bestimmung des § 21 Abs. 3 LSD-BG dahingehend zu verstehen, dass der Beschäftiger (bevor die Dienstnehmer eingesetzt werden) sich um die entsprechenden Unterlagen kümmern (diese also allenfalls anfordern) muss, wobei er, sollten die Unterlagen nicht oder (aus welchen Gründen auch immer) nicht zur Gänze übermittelt werden, von einem Einsatz der überlassenen Arbeitskräfte absehen muss (um nicht eine Bestrafung wegen Übertretung des § 21 Abs. 3 LSD-BG iVm § 26 Abs. 2 leg.cit. zu riskieren).
Wenn der Bf weiters meint, wegen der Vielzahl an Dienstnehmern habe es eine große Anzahl an Datenmengen gegeben, sodass nicht jedes einzelne Dokument angefordert werden könne, so räumt er damit ohnehin selbst ein, dass offenbar der Inhalt der eingegangenen Daten nicht besonders genau überprüft worden ist (und es daher zu den gegenständlichen Fehlern gekommen ist). Jedenfalls ist das diesbezügliche Vorbringen nicht geeignet, eine Strafbarkeit des Bf nach § 26 Abs. 2 LSD-BG auszuschließen. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere.
Bezüglich des Herrn J. K. behauptete der Bf, dieser sei im Zeitraum vom 02.11.2017 bis 01.12.2017 in Slowenien und davor in Österreich sozialversicherungspflichtig gewesen. Die slowenischen Behörden hätten daher eine Bestätigung gemäß Art. 14 Abs. 4 EG-DFVO 987/2009 erst nach Ablauf eines vollen Monates ausstellen dürfen, weil Herr K. unmittelbar davor nicht in Slowenien, sondern in Österreich sozialversichert gewesen sei. Zudem habe er den Antrag vorweisen können, aus welchem hervorgehe, dass die A1-Meldung für den richtigen Zeitraum ab 02.11.2017 beantragt worden sei. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass dieser Antrag jedenfalls nicht in deutscher Sprache bereitgehalten worden ist. Was den Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 EG-DFVO 987/2009 betrifft, so lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen, dass eine A1-Bestätigung erst nach Ablauf eines vollen Monates nach Beschäftigungsaufnahme ausgestellt werden könnte. Auch das diesbezügliche Vorbringen ist verfehlt. Dass allenfalls eine Aufforderung nicht gemacht worden ist, für den Zeitraum November 2017 eine A1-Bestätigung vorzulegen, ändert nichts an der Strafbarkeit nach den im gegenständlichen Fall herangezogenen Verwaltungsvorschriften, weil eine fehlende Reaktion auf eine solche Aufforderung allenfalls ein anderes Verwaltungsdelikt wäre. Im gegenständlichen Fall kommt der „Nichtaufforderung“ keine Bedeutung zu.
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Bf die beiden ihm zur Last gelegten Taten in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Der Bf brachte auch vor, ihn treffe kein Verschulden bzw. allenfalls nur ein geringes Verschulden. Er habe ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet. Er legte etwa seiner Beschwerde eine Checkliste für Fremdpersonal, Richtlinien für Fremdpersonal, Merkblatt Ausländerbeschäftigung etc. bei. In der mündlichen Verhandlung wies er darauf hin, dass die Unterlagen dahingehend geprüft worden seien, ob alles da sei. Es werde markiert, ob etwas elektronisch geschickt worden sei oder nicht. In der Regel schaue sich die Person das auch an, sie müsse es ja auch anschauen. Damals habe es noch kein fertiges Programm mit einer Überprüfungsmöglichkeit gegeben. Die Mitarbeiterin habe geglaubt, dass der Antrag in slowenischer Sprache ausreiche. Hierzu ist anzumerken, dass im Gesetzestext (§ 21 Abs. 3 Z. 1 LSD-BG) ganz deutlich steht, dass die Nachweise in deutscher Sprache gehalten sein müssen. Wenn die Mitarbeiterin nicht gewusst hat, dass der Nachweis in deutscher Sprache vorhanden sein muss, dann hat es offenbar Mängel in der entsprechenden Ausbildung gegeben. Im Übrigen legte der Bf wiederum nur die allgemeinen Unterlagen vor, die damals in Verwendung gestandene Checkliste wurde in der Verhandlung noch nicht vorgelegt (aus welchen Gründen auch immer). Diese wurde dann erst Wochen später nachgereicht. Eine Erklärung dafür, dass bei den hier relevanten beiden Mitarbeitern die Rubrik A1-Meldung jeweils angekreuzt ist, vermochte der Bf aber nicht geben. Wenn nämlich bezüglich Herrn M. keine Unterlagen übermittelt worden sind bzw. bezüglich Herrn K. nicht für den gesamten maßgeblichen Arbeitszeitraum, dann wurde offenbar die Rubrik A1-Meldung angekreuzt, weil Anträge in slowenischer Sprache vorhanden waren (die aber – wie oben angeführt - nicht ausreichend sind).
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber präsumiert somit in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Solange er also nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden träfe, darf die Behörde annehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Da zum Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (vgl. hiezu das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.1994, Zl. 94/09/0049, und die dort zitierte Vorjudikatur). Deshalb traf den Bf nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Pflicht zur Glaubhaftmachung dafür, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 22.04.1993, Zl. 93/09/0083, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Bf aber nicht erstattet. Bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen darf nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt; es muss ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.1990, Zl. 90/09/0141). Der dem Bf nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden ist. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person (die nicht verantwortlich Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG ist) getroffen worden ist (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 22.06.1982, Zl. 81/01/0245).
Mit der Abwesenheit des verantwortlichen Beauftragten von der Baustelle muss gerechnet werden. Die Möglichkeit einer solchen Abwesenheit ist daher nichts Unvorhersehbares. Der verantwortliche Beauftragte muss daher Vorkehrungen treffen, die sicherstellen, dass im Fall seiner Abwesenheit die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11.07.1996, Zl. 95/07/0208). Es wäre Sache des Bf gewesen, von sich aus darzulegen, dass er seinen Betrieb so organisiert hat, dass auch im Fall seiner Abwesenheit die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Ein solches Vorbringen hat der Bf im gesamten Verfahren aber nicht erstattet. Der Bf hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren auch weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass er geeignete Maßnahmen getroffen hat, um die Einhaltung der von ihm - allenfalls - erteilten Anweisungen zwecks Beachtung der Vorschriften des LSD-BG zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und welche wirksamen Schritte er für den Fall von ihm festgestellter Verstöße auf diesem Gebiet in Aussicht gestellt und unternommen hat, um derartigen Verstößen vorzubeugen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.09.1991, Zl. 91/09/0040). Der Bf vermochte somit nicht glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG treffe.
Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf in den vorliegenden beiden Fällen schuldhaft (in Form fahrlässigen Verhaltens) gegen die einschlägige Strafbestimmung des LSD-BG verstoßen hat.
Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, über mehrere Vorabentscheidungsersuchen entschieden, welche zum einen die Frage nach der Unionsrechtskonformität einer Norm wie § 7i Abs. 4 AVRAG beinhalteten, wenn diese bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz für die unterlassene Bereitstellung von Lohnunterlagen einerseits Geldstrafen in Form von Mindeststrafen, die bei mehreren betroffenen Arbeitnehmern kumulativ und ohne Höchstgrenze verhängt werden, und andererseits Ersatzfreiheitsstrafen vorsehen. Zum anderen betrafen die Vorabentscheidungsersuchen die Frage der Unionsrechtskonformität einer Norm, die (wie § 52 VwGVG im Falle der Abweisung der Beschwerde) zwingend den Beitrag zu den Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens mit 20% der verhängten Strafe vorsieht.
Der EuGH hat dazu im zitierten Urteil Folgendes ausgeführt:
"39 Insoweit ist hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen darauf hinzuweisen, dass die Härte der verhängten Sanktion der Schwere des mit ihr geahndeten Verstoßes entsprechen muss. Außerdem dürfen die nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässigen administrativen oder repressiven Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften in legitimer Weise verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Mai 2018, Zheng, C-190/17, EU:C:2018:357, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
In diesem Zusammenhang ist erstens festzustellen, dass mit einer Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen die Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften über die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen sowie die Bereithaltung von Lohnunterlagen geahndet werden soll.
Zweitens erscheint eine Regelung, die Sanktionen vorsieht, deren Höhe von der Zahl der von der Nichteinhaltung bestimmter arbeitsrechtlicher Verpflichtungen betroffenen Arbeitnehmer abhängt, für sich genommen nicht unverhältnismäßig (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 26).
Der hohe Betrag der zur Ahndung der Nichteinhaltung solcher Verpflichtungen vorgesehenen Geldstrafen kann allerdings in Verbindung damit, dass es für sie keine Obergrenze gibt, wenn der Verstoß mehrere Arbeitskräfte betrifft, zur Verhängung beträchtlicher Geldstrafen führen, die sich, wie im vorliegenden Fall, auf mehrere Millionen Euro belaufen können.
Zudem kann der Umstand, dass die Geldstrafen einen im Vorhinein festgelegten Mindestbetrag jedenfalls nicht unterschreiten dürfen, dazu führen, dass solche Sanktionen in Fällen verhängt werden, in denen nicht erwiesen ist, dass der beanstandete Sachverhalt von besonderer Schwere ist.
Drittens führt das vorlegende Gericht aus, dass nach der in den Ausgangsverfahren anwendbaren innerstaatlichen Regelung im Fall der Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem eine solche Sanktion verhängt wird, der Beschwerdeführer einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der Sanktion leisten muss.
Viertens ergibt sich aus den Vorlageentscheidungen, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche Regelung für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht, die angesichts der daraus resultierenden Folgen für den Betroffenen besonders schwerwiegend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1980, Pieck, 157/79, EU:C:1980:179, Rn. 19, vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos, C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 36, und vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 77).
In Anbetracht dessen steht eine Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche nicht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße, die in der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und die Bereithaltung von Lohnunterlagen bestehen.
Im Übrigen könnte die wirksame Durchsetzung der Verpflichtungen, deren Nichteinhaltung durch diese Regelung geahndet wird, auch mit weniger einschränkenden Maßnahmen wie der Auferlegung von Geldstrafen in geringerer Höhe oder einer Höchstgrenze für solche Strafen gewährleistet werden, und ohne sie zwangsläufig mit Ersatzfreiheitsstrafen zu verknüpfen.
Somit ist davon auszugehen, dass eine Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche über die Grenzen dessen hinausgeht, was zur Gewährleistung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und die Bereithaltung von Lohnunterlagen sowie zur Sicherstellung der Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist.
Angesichts dieser Erwägungen ist die Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit den Art. 47 und 49 der Charta nicht zu prüfen.
Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsieht,
die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,
die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden,
zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt und
die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden."
Im vorliegenden Fall wurde der Bf aufgrund im Wesentlichen gleichartiger Verwaltungsübertretungen zu Geldstrafen verurteilt (Nichtbereithaltung von Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung). Auch die Sanktionsbestimmungen sind gleichgelagert: Der § 26 Abs. 2 LSD-BG sieht ebenso wie die betreffende (Vorgänger-)Bestimmung im AVRAG oder im AÜG für das Grunddelikt eine Mindeststrafe von 500,-- Euro, im Wiederholungsfall von 1.000,-- Euro vor. Auch sind die Geldstrafen pro Arbeitnehmer zu verhängen, wobei keine Obergrenze festgelegt ist.
Nach dem zitierten Urteil des EuGH (Rn43) ist die Anordnung einer Mindeststrafe für eine derartige Übertretung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, weil sie auch Fälle erfasst, in denen der beanstandete Sachverhalt im Lichte der Ausführung des EuGH nicht von besonderer Schwere ist (siehe dazu zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2019, Zlen. Ra 2019/11/0033 bis 0034).
Im vorliegenden Fall zieht das Verwaltungsgericht Wien bei der Bemessung der Geldstrafe den ersten Strafsatz des § 26 Abs. 2 LSD-BG (Höchststrafe von 5.000,-- Euro) heran, wobei aber entsprechend den höchstgerichtlichen Vorgaben die Mindeststrafe von 500,-- Euro unangewendet zu bleiben hat. Dass die Verletzung der Bereithaltungspflicht, auch wenn sie mehrere Arbeitnehmer betrifft, nur mehr eine einzige Strafe nach sich zieht, ist zwingende Rechtsfolge des Erfordernisses, die Unionsrechtskonformität bei möglichst weitgehender Einhaltung des nationalen Rechts herzustellen. Die Bemessung der Geldstrafen für Verstöße gegen die Bereithaltungsverpflichtung von Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer, die im Beschwerdefall ohne Zugrundelegung einer Strafhöchstgrenze im genannten Sinn erfolgte, entspricht daher (abgesehen von der Zugrundelegung der erwähnten Mindeststrafe) auch unter diesem Gesichtspunkt nicht den im zitierten Urteil des EuGH genannten Anforderungen. Es wurde im angefochtenen Straferkenntnis im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt (§ 16 VStG), obwohl die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe in diesen Fällen im Lichte der Ausführung des EuGH eine nicht verhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt (vgl. wiederum das oben angeführte Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2019).
Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse an der behördlichen Kontrollmöglichkeit zwecks Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping. Die im § 21 Abs. 1 Z. 1 bzw. § 21 Abs. 3 Z. 1 LSD-BG bezeichneten Unterlagen bezeugen, dass der entsendete Arbeitnehmer im Entsendestaat sozialversichert ist. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten kann daher nicht als gänzlich unbedeutend angesehen werden.
Das Verschulden des Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Bf hätte sich als verantwortlicher Beauftragter über die Verpflichtungen nach dem LSD-BG zu informieren und auf dem Laufenden zu halten gehabt. Er hätte rechtzeitig dafür sorgen müssen, dass - bei Kontrollen bzw. nach Aufforderung zur Vorlage – die entsprechenden Unterlagen vorhanden sind bzw. übermittelt werden können.
Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF gemäß BGBl. I Nr. 33/2013 (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.
Bei der Strafbemessung wurde als –wesentlicher– Milderungsgrund berücksichtigt, dass der Bf zur Tatzeit noch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen ist.
Die im § 21 Abs. 3 Z. 1 LSD-BG erwähnten Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung wurden nicht am Arbeitsort bereitgehalten (Anmerkung: bezüglich des zweitgenannten Dienstnehmers wurde das A1Formular nachgereicht). Festzuhalten ist also, dass – wie ausgeführt – die Unterlagen über die Anmeldung der beiden Arbeitnehmer zur Sozialversicherung nicht vollständig bereitgehalten worden sind, es haben sich aber im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass sich aufgrund der anderen Unterlagen und der nachgereichten A1-Bescheinigung (oder ergänzender Ermittlungen) Verdachtsmomente in Richtung einer Missachtung von sozialrechtlichen Vorschriften durch den Beschäftiger der beiden Dienstnehmer ergeben hätten. Die obigen Überlegungen lassen – berücksichtigt man alle Elemente des Geschehens – aber die Annahme zu, die Verwerflichkeit der dem Bf zur Last gelegten Taten in einem nicht so gravierenden Licht erscheinen zu lassen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Bf an, verheiratet und sorgepflichtig für drei Kinder zu sein. Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation machte er nicht. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt aufgrund des Alters des Bf und dessen Position in der GmbH durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse an.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe konnte im vorliegenden Fall mit einer Geldstrafe in der Höhe von 400,-- Euro das Auslangen gefunden werden (eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht verhängt). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien sollte die nunmehr verhängte (milde) Strafe ausreichend sein, um den Bf künftig von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 Abs. 2 VStG und auf § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Haftungsausspruch stützt sich auf § 9 Abs. 7 VStG.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten.
B e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin bzw. einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabengebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für ein außerordentliches Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dies in beiden Fällen jeweils innerhalb der oben genannten sechswöchigen Beschwerde- bzw. Revisionsfrist.
Ferner besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht hat ausdrücklich zu erfolgen und ist bei einem Verzicht auf die Revision dem Verwaltungsgericht, bei einem Verzicht auf die Beschwerde bis zur Zustellung der Entscheidung dem Verwaltungsgericht, nach Zustellung der Entscheidung dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision bzw. Beschwerde nicht mehr zulässig ist. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
Verwaltungsgericht Wien
Mag. Fritz
Richter
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