LVwG W VGW-231/028/11888/2019/VOR

VGW-231/028/11888/2019/VORLandesverwaltungsgericht15.01.2020

Regest

Baumschutz; Ersatzpflanzung; Schutzziel; Kosten; Baumart

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-231/028/11888/2019/VOR

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.231.028.11888.2019.VOR

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der Eigentümergemeinschaft A., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 09.02.2018, Zl. ..., mit welchem die Bewilligung zum Entfernen eines Baumes gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Wr. Baumschutzgesetz erteilt und gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 Wr. Baumschutzgesetz die Durchführung einer Ersatzpflanzung in Wien, B.-Straße vorgeschrieben wurde zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass wahlweise eine Buche in Säulenform, eine Eibe oder eine Stechpalme als Ersatzpflanzung vorgeschrieben werden.

II.

Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Bewilligung zum Entfernen eines auf der in Wien, B.-Straße, situierten Liegenschaft stockenden Baumes erteilt und unter einem die Durchführung einer Ersatzpflanzung innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides (wahlweise Blasenbaum, Blumenäsche) vorgeschrieben. Der Standort für die Ersatzpflanzung folgt aus einem dem Bescheid angeschlossenen Plan.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass durch den Baum, dessen Entfernung bewilligt wurde, nicht nur die Wände des Gebäudes sondern auch das gesamte vorhandene Mauerwerk im Hof, sämtliche Zu- und Ableitungen sowie die Kanalisation beeinflusst gewesen sei. Bisher seien in regelmäßigen Abständen Sanierungsarbeiten vorgenommen worden, zuletzt nach zahlreichen Überflutungen des Hofes, da das Wurzelwerk die Kanalisation verstopft habe. Eine dauerhafte Behebung der Schäden sei nicht möglich, solange im Hof ein Baum gepflanzt sei. Dies sei durch die Ersatzpflanzung nunmehr erneut angeordnet worden, zumal die vorgeschriebenen Bäume (Blasenbaum, Blumenäsche) eine ähnliche Höhe und Breite wie der bestehende Baum erreichen würden. Beantragt wird daher von der Verpflichtung eine Ersatzpflanzung vorzunehmen Abstand zu nehmen und eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.

Im Beschwerdeverfahren hat die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und hat über die Beschwerde vorerst ein Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts Wien entschieden, dass die Beschwerde unbegründet sei. Dagegen haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung erhoben.

Aufgrund des von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eingebrachten Antrages auf Entfernung des verfahrensgegenständlichen Baumes hat die MA 42, zuständig für Grünraumgestaltung nach Durchführung eines Ortaugenscheines die Erteilung der Bewilligung zum Entfernen des Götterbaumes empfohlen, da das weitere Wachstum, vor allem das Wurzelwachstum und die Ableitung der Windlast von der Krone in den Boden bzw. in das Mauerwerk der ordnungsmäße Bestand der Baulichkeiten gefährdet wäre. Eine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr sei nicht gegeben und wurde die im Bescheid auferlegte Verpflichtung zur Durchführung der Ersatzpflanzung befürwortet.

In dem vom Landesrechtspfleger geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneuerte die Beschwerdeführerin die Befürchtung, dass - solange ein Baum mit Wurzeln vorhanden sei - die notwendige Sanierung des Hofbodens, des Kanals, der Innenhoffassade und der Hofmauer nicht möglich bzw. sinnvoll wäre, da die Wurzeln nach kurzer Zeit alle sanierten Gebäudeteile wieder zerstören würden. Ergänzend wurde nunmehr vorgebracht, dass durch die Ersatzpflanzung eine massive Verschattung des Innenhofes herbeigeführt würde.

Eine beigezogene Amtssachverständige führte dazu in einer anberaumten mündlichen Verhandlung aus, dass die Ersatzpflanzung einer Hainbuche oder eines Feldahornes dem entgegen wirken würde, weil diese auch mit vollschattigen Verhältnissen zurecht kämen und schlanker seien als der zu entfernende Baum. Zum Schutz von baulichen Anlagen gebe es die Möglichkeit der Einrichtung von Wurzelsperren. Der zu entfernende Götterbaum habe ein vergleichsweise sehr aggressives und starkes Wurzelwachstum, was bei Feldahorn, Hainbuche oder Eibe nicht zutreffen würde. Im bodenversiegelten Innenhof wäre eine Baumscheibe einsetzbar. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Bodenverhältnisse unklar seien und es auch auf die Zumutbarkeit einer Ersatzpflanzung ankomme, entgegnete die Sachverständige, dass es sich bei einer Hainbuche um einen sogenannten Herzwurzler handle und die Wurzeln des Baumes den geringsten Widerstand gingen und nicht wie im Lehrbuch wachsen würden. Es komme auch auf die Windverhältnisse an, in welcher Richtung und wie sich die Wurzeln ausbreiten würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Bäume mehr als 1,5 Meter tief wurzeln würden. Aus fachlicher Sicht sei es möglich, dass ein Jungbaum im Innenhof gepflanzt werde und wachse. Ein Feldahorn oder die Hainbuche seien säulenartig und hätte eine Krone von ca. 1,5 Meter Durchmesser, die Hainbuche von 2 bis 3 Meter. Die Höhe betrage 5 bis 6 Meter. Die Baumarten seien schnittverträglich und werde ein Zurückschneiden auf 3 bis 4 Meter empfohlen. Für die Ersatzpflanzung sollte der Radius der Krone des Ersatzbaumes für einen Abstand zum Mauerwerk von einem Meter eingehalten werden.

Dem erwiderten die Beschwerdeführer, dass die Errichtung einer Baumscheibe mit den dazu einhergehenden Bauarbeiten, wozu auch gehöre, dass im Boden oft Bauschutt angetroffen werde und daher auch Entsorgungskosten anfallen würden, die Zumutbarkeit der Ersatzpflanzung ausschlössen. Da ganztägig keine Sonne in den Innenhof gelange, würde aufgrund der bereits bestehenden Verschattung die Ersatzpflanzung die ausgeprägte Schattenlage bestehen lassen. Auch dies sei eine unzumutbare Beeinträchtigung.

In der Folge wurden Unterlagen über die Überprüfung des auf der gegenständlichen Liegenschaft befindlichen Kanales vorgelegt und haben die Beschwerdeführer eine gutachtliche Stellungnahme von Univ.lektor Dipl. Ing. C. D., Ingenieurkonsulent für Landschaftsplanung und Landschaftspflege vorgelegt. In dieser Stellungnahme gelangt dieser nach eingehender Befundaufnahme zum Ergebnis, dass auf deren Basis aus fachlicher Sicht der gegenständliche, 87 m² große, vollschattige schluchtartige Hofbereich im Hinblick auf die räumlich beengten Verhältnisse, auf einen hofzentralen Regenwassereinlauf und die darin anbindende hofquerende Regenwasserableitung, auf die Nutzung des Hofes zur Aufstellung von 21 Müllgefäßen und die in deren Vorfeld erforderlichen Manipulationsflächen, auf eine in den Hof ausragende Freitreppe und auf die Art und den Zustand der hofabschließenden Einfassungsmauer sowie auf eine Licht- und Kronenkonkurrenz zu einem unter tendenziell besseren Standortbedingungen bestehenden Solitärbaum im nördlich räumlich anschließenden Hofbereich zwar ein – mit unverhältnismäßigem Aufwand zu schaffender – möglicher Standraum eines Ersatzbaumes bei zu prognostizierender eingeschränkter Vitalität, keinesfalls aber ein geeigneter bzw. tunlicher Ort für eine vorzuschreibende Ersatzpflanzung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes vorhanden sei. Weiters sei der gegenständliche Hofbereich als vollschattig zu qualifizieren. Kein einheimisches Laubgehölz weise jene Standorteignung auf, die eine uneingeschränkte Empfehlung für den gegenständlichen vollschattigen Standort begründe bzw. unter den gegebenen Lichtverhältnissen im Jahresverlauf ein vitales Baumwachstum prognostizieren lasse. In diesem Sinn sei unter den gegeben besonderen Rahmenbedingungen aus fachlicher Sicht die Möglichkeit für eine Ersatzpflanzung nicht ausreichend gegeben.

In einer vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Stellungnahme der zuständigen Magistratsabteilung für Bauwesen wird ausgeführt, dass aus bautechnischer Sicht im Hof der gegenständlichen Liegenschaft die Pflanzung eines Baumes in Zusammenhang mit der Herstellung einer einzelnen Baumscheibe bautechnisch durchführbar sei. Im Rahmen eines Ortsaugenscheines sei festgestellt worden, dass die Bodenversiegelung an mehreren Stellen aufgebrochen sei und eine Sanierung des Hofes unumgänglich erscheine. In diesem Zuge sei auch die Ersatzpflanzung zu tätigen. Bei Wahl des Ersatzbaumes sei darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich um eine Art ohne aggressives Wurzelwachstum handle und die Anordnung einer Wurzelsperre sinnvoll erscheine. Die Untergrundbeschaffenheit lasse sich aufgrund der alten Pläne nicht ermitteln. Es werde empfohlen den Baum in ausreichendem Abstand zu den Baulichkeiten zu pflanzen.

In der Folge hat eine Sachverständige der MA 42 zu dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten eine Äußerung dahin gehend erstattet, dass die im Privatgutachten vorgebrachten Schattenwurfsanalysen begründet und zutreffenden seien. Es benötige doch jedoch nicht jeder Baum direkte Sonneneinstrahlung und seien wie bereits vorgeschlagen die Hainbuche oder die Stechpalme auch für diesen schattigen Standort geeignet. Für die angegeben Sorten sei eine ausreichend große Baumscheibe von 2x2x1 Meter ausführbar. Eibe und Stechpalme seien sehr langsam wüchsige Baumarten und das Wurzelwachstum sowie die zu erwartende Größe in keiner Weise mit dem zu entfernenden Blauglockenbaum zu vergleichen. Eine Beschädigung des zentralen Bodenablaufes sei dadurch äußerst unwahrscheinlich. Im Zuge der Sanierung des Innenhofbelages wäre ein lediglich 2x2 Meter großer Bereich freizulassen und das Substrat bis ca. einem Meter Tiefe auszutauschen. Dies würde einen Aufwand von € 350 bis € 400 verursachen. Die Voraussetzungen für eine langfristige Entwicklung der dem Standard entsprechenden Pflanze sei gewährleistet. Geeignet seien Breitensäuleneibe, Stechpalme, Säulenhainbuche.

In einer dazu erstatteten Stellungnahme bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die gesamte Beurteilung unter der Annahme getroffen worden sei, dass der Hof generalsaniert würde. Dies sei jedoch weder beabsichtigt noch notwendig. Daher sei die Ersatzpflanzung mit einem Aufwand verbunden, der nicht zumutbar sei und würde diese eine weitere Verschlechterung des baulichen Zustandes nach sich ziehen.

In der gegen das Erkenntnis des Landesrechtspflegers erhobenen Vorstellung werden die Argumente wiederholt und insbesondere auf das beigebrachte Privatgutachten verwiesen. Gemäß § 6 Wiener Baumschutzgesetz sei bei der Ersatzpflanzung auf die Art und den Umfang sowie auf die örtlichen Möglichkeiten und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen. Da es im Hof zu keiner direkten Sonneneinstrahlung komme, würde eine Bepflanzung erheblich erschwert. Aufgrund der ausgeprägten Schattenlage (der Innenhof sei ja nahezu den ganzen Tag schattig) und den beengten räumlichen Verhältnissen sei die Pflanzung von jeglichen Baumarten nicht empfehlenswert und entspreche nicht den Erfordernissen einer fachgerechten Pflanzung. Wenn von einer Generalsanierung des Hofes ausgegangen werde, sei dies eine falsche Voraussetzung, da eine derartige nicht geplant sei.

In der in der Folge vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden der von der Beschwerdeführerin beigezogene Privatsachverständige sowie ein vom Verwaltungsgericht Wien bestellter Amtssachverständiger zu ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen aufgefordert. Der Privatsachverständige führte aus, dass eine Ersatzpflanzung im gegenständlichen Hof nur bedingt zweckmäßig sei. Dies aufgrund der ortsspezifischen Beleuchtungsverhältnisse und der räumlichen Beengtheit. In den Hof rage eine metallene Freitreppe hinein und seien im Hof 21 Abfallbehälter situiert und zwar in einer gegenüber den Empfehlungen der MA 48 engeren Stellung. Es sei nicht so, dass keine technischen Möglichkeiten bestünden, dort eine Ersatzpflanzung vorzunehmen und gebe es auch ausgewählte geeignete Baumarten, die trotz der besonderen Lichtverhältnisse eine Überlebenschance hätten. Allerdings stelle der Hof auch für diese Arten keinen optimalen Standort dar. Bei der Beurteilung des Standortes sei aus fachlicher Sicht darauf hinzuweisen, dass den Zielen der Klimamedeorierung und einer temperierten Stadt durch die Wahl eines geeigneten Standortes im Umgebungsbereich des gegenständlichen Hofes, vorzugsweise im öffentlichen Straßenraumbereich, besser Genüge getan sei. Bei einer allfälligen Ersatzpflanzung in der in der Nähe befindlichen Mauer sei eine effektive Wurzelsperre anzubringen, weil die Standfestigkeit der Mauer sonst nicht gewährleistet sei. Diese sei jetzt schon beeinträchtigt. Die Zielsetzung des Wiener Baumschutzgesetzes sei die Erhaltung einer gesunden Umwelt und werde diese Zielsetzung durch eine Ersatzpflanzung nicht im gegenständlichen Hof, sondern im Straßenraumbereich, etwa an einer im Hinblick auf die Belichtungsverhältnisse geeigneteren Stelle, viel eher erreicht. Wenn sich im Nachbarhof eine Linde gut entwickelte, seien dort die Lichtverhältnisse viel besser. Auch seien die sonstigen Standortverhältnisse diesen Baum betreffend um ein vielfaches günstiger. Im Hinblick auf die Belichtungsverhältnisse sei im Hofverband der gegenständliche Standort der ungünstigste. Durch die Pflanzung eines schattenverträglichen Baumes wie hier vorgesehen werde die Zielsetzung des Baumschutzgesetzes nicht im dem Maße erreicht, wie etwa durch die Pflanzung eines klassischen Baumes erster Ordnung an einem geeigneteren Standort.

Die Amtssachverständige führte aus, der Standort sei aus folgenden Gründen für die Ersatzpflanzung geeignet. Es sei die technische Möglichkeit gegeben. Eine Buche in Säulenform wäre von der Baumart her bei den gegebenen Lichtverhältnissen eine geeignete Pflanzung. Ebenso käme eine Eibe, eine Hainbuche oder eine Stechpalme in Betracht. Eine Buche in Säulenform erreiche, was die Krone anlangt etwa einen Durchmesser von 3 Meter. Die Anfertigung einer Baumscheibe sei auch ohne Generalsanierung des Hofes möglich. Von einer Fachfirma durchgeführt würde dies Gesamtkosten von € 2.000 bis € 2.500 verursachen. Wenn die Beschwerdeführer einwenden, dass bei einer etwa 1,5 Meter tiefen und 3 Meter breiten Ausgrabung eine Baubewilligung einzuholen und dazu ein statisches Gutachten erforderlich sei und deshalb die Kosten wesentlich höher liegen würden, sei anzumerken, dass eine Aushubtiefe von einem Meter vorgeschrieben würde. Die vorgesehene Ersatzpflanzung sei nicht mit dem derzeit dort stockenden Baum zu vergleichen. Die Wurzeln würden sich innerhalb des Substrates der vorgesehenen Aushebung von 2x2 Metern befinden und als Wurzelschutz kämen darüber hinaus Metallplatten oder Ähnliches in Betracht.

Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht nach folgender Sachverhalt fest:

Der Hofbereich der Liegenschaft in Wien, B.-Straße, hat ein Ausmaß von ca. 87 m². An der nordöstlichen Grundstücksgrenze stockt ein Götterbaum, der in die örtliche Einfassungsmauer wurzelt sowie streichen dessen Wurzeln flach über nahezu den gesamten Hofbereich. Im zentralen Hofbereich ist ein Bodenablauf zur Niederschlagswasserabfuhr situiert. Die unterirdische Verrohrung verläuft durch den Hof in südwestliche Richtung. Durch den im Hofbereich stockenden Götterbaum bzw. dessen Wurzelwerk sind Schäden an der Begrenzungsmauer und im Hofbereich entstanden, dem Ansuchen um Entfernung wurde daher stattgegeben. Für eine Ersatzpflanzung auf der gegenständlichen Grundfläche auf dem von der belangten Behörde festgelegten Standort, sind sowohl bei den räumlichen Gegebenheiten als auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass kaum oder kein direktes Sonnenlicht in den Hofbereich dringt, folgende Baumarten geeignet: Buche in Säulenform, Eibe, Heimbuche oder Stechpalme. Diese erreichen eine Höhe von 3 Meter bis 8 Meter und eine Breite von ca. 2 Metern bis 3 Matern. Die für die Ersatzpflanzung erforderliche Herstellung einer Baumscheibe im Ausmaß von 2x2x1 Meter verursacht Kosten von geschätzt € 2.000 bis € 2.500. Das Wachstum der angeführten Baumarten ist auch bei vollschattigen Verhältnissen gesichert. Bauliche Anlagen (Regenwasserkanal, Begrenzungsmauer) werden dadurch nicht beeinträchtigt.

Diese Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der den Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen. Unstrittig blieb die Beschaffenheit des Innenhofes. Die Beschreibung der geeigneten Baumarten folgt aus den gutachterlichen Stellungnahmen der MA 42. Die angeführte Kostenschätzung für die zu errichtende Baumscheibe stützt sich auf die Angaben der Sachverständigen der MA 42. Dem von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwand bezüglich einer allfälligen Baubewilligungspflicht und schon deshalb damit verbundener höherer Kosten wird nicht gefolgt, da diesbezüglich konkrete Darlegungen, wodurch diese verursacht würden, nicht erfolgten.

Der von der Beschwerdeführerin beigezogene Gutachter hat die gegenständliche Grundfläche als möglichen Standraum für eine Ersatzpflanzung gewertet, allerdings einen damit unverhältnismäßigen Aufwand ins Treffen geführt sowie eine eingeschränkte Vitalität des Ersatzbaumes. Was den vermeintlich unverhältnismäßigen Aufwand anlangt, ist jedoch ein hinreichend schlagendes Argument, das die Feststellungen der Amtssachverständigen (Herstellung einer Baumscheibe im beschriebenen Ausmaß, allfällige Wurzelsperre) entkräftet, nicht vorgebracht worden. Auf die Verhältnismäßigkeit des mit der Verpflichtung einhergehenden Aufwandes wird in der rechtlichen Beurteilung noch näher eingegangen.

Entgegen den vom Privatgutachter angemeldeten Bedenken im Hinblick auf ein eingeschränktes Wachstum einer Ersatzpflanzung, hat die Amtssachverständige ausreichend klar dargelegt, bei welchen Baumarten im schattigen Hofbereich dies nicht anzunehmen ist.

Rechtlich ergibt sich folgendes:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz) lauten:

„§ 1. (1) Zur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener Bevölkerung ist der Gesetzes geschützt ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet. Zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Bäume, das sind Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes.

§ 2. (1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigte) ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten.

§ 4. (1) Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, daß ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder

2.

ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestandes entfernt werden muß (Pflegemaßnahmen) oder

3.

die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder

4.

bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I und II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder

5.

bei anderen als in Z. 4 genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder

6.

der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.

§ 6. (1) Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 2 - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.

(2) Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (8 bis 15 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z. 1, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1 : 1 zu pflanzen, wobei im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 6 der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.

(3) Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt - abgesehen von den Fällen des Abs. 6 - dem Träger der Bewilligung nach § 4, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen.

(4) Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil des Bescheides bilden.

(5) Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hiebei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung auszuweisen.

(6) Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Abs. 3 nicht oder nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der Magistrat die Ersatzpflanzung durchzuführen und hiebei in erster Linie auf öffentlichem Gut oder sonst im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindlichen Gründen in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes, wenn dies nicht möglich ist, in demselben Bezirk möglichst im verbauten Gebiet, die Ersatzpflanzung vorzunehmen. Zur Deckung der der Stadt Wien aus diesen Ersatzpflanzungen erwachsenden Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (§ 9) erhoben.

(7) Wurde gemäß Abs. 4 eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben oder gemäß Abs. 5 festgestellt, daß der Ersatzpflanzung nicht oder nicht voll entsprochen werden konnte und kommen nachträglich Gründe hervor, die zu einer Änderung des der Vorschreibung oder der Feststellung zugrunde liegenden Sachverhaltes führen, so ist der Bewilligungsbescheid (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4) samt Feststellung (Abs. 5) entsprechend abzuändern.

§ 9. (1) Wird eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen erteilt, ohne daß die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung voll erfüllt werden kann und ist dies mit Bescheid (§ 6 Abs. 5) festgestellt, so hat der Träger der Bewilligung nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.“

Im Beschwerdefall strittig, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Ersatzpflanzung gemäß § 6 Wiener Baumschutzgesetz vorliegen. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass die Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung zumindest nicht ausreichend gegeben seien. Unstrittig ist zunächst, dass aufgrund der erfolgten Bewilligung zur Entfernung eines Baumes gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Wiener Baumschutzgesetz eine Ersatzpflanzung im Verhältnis 1:1 vorzunehmen wäre. Die Ersatzpflanzung ist gemäß § 6 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz in erster Linie auf derselben Grundfläche, auf der die Entfernung des Baumes bewilligt wurde, durchzuführen. Erst wenn dies nicht möglich ist, ist diese im Umkreis von höchstens 300 Meter vom Standort des zu entfernenden Baumes auf eigenem oder fremdem Grund vorzunehmen. Damit ordnet der Gesetzgeber an, dass in erster Linie die Ersatzpflanzung auf demselben Grund, im Beschwerdefall sohin im gegenständlichen Hofbereich vorzunehmen ist. Erst wenn feststeht, dass es an der diesbezüglichen Möglichkeit mangelt, ist der weiter entfernte Standort heranzuziehen.

Folgt man im Beschwerdefall den getroffenen Feststellungen, die sich auf die Ausführungen der Amtssachverständigen der MA 42 gründen, ist davon auszugehen, dass eine Ersatzpflanzung auf der gegenständlichen Grundfläche möglich ist. Im Hinblick auf die festgestellten Dimensionen der für eine Ersatzpflanzung geeigneten Bäume ist ausreichend Platz vorhanden. Der vorhandene Wasserablauf samt Regenwasserableitungskanal weist einen Verlauf auf, der der Ersatzpflanzung auf dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeordneten Standort nicht entgegensteht. Auch der von der Beschwerdeführerin beigezogene Sachverständige ist der grundsätzlichen Möglichkeit der Ersatzpflanzung auf dem gegenständlichen Grund nicht entgegen getreten.

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die in § 6 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz angeführten Bedingungen, auf die bei Vorschreibung des Standortes und des Ausmaßes der Ersatzpflanzung Bedacht zu nehmen ist, erfüllt sind. Was die Baumarten anlangt, hat die Sachverständige der MA 42 Baumarten genannt, die für den gegenständlichen Standort geeignet sind. Auch der von den Beschwerdeführern beigezogene Sachverständige hat grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, dass die genannten Baumarten für eine Pflanzung im gegenständlichen Hofbereich geeignet sind. Seine Bedenken richten sich gegen die örtlichen Möglichkeiten in Verbindung mit einerseits dem mit der Pflanzung verbundenen Aufwand und andererseits mit der Auffassung, dass bei Vornahme der Ersatzpflanzung nicht auf dem gegenständlichen Grundstück sondern im Bereich eines Straßenverlaufes die Ziele des Baumschutzgesetzes besser erreicht werden. Dazu ist auf § 1 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 leg.cit. zu verweisen. Die im ersten Satz des § 1 Abs. 1 enthaltene programmatische Bestimmung ist in Verbindung mit § 2 Abs. 1 dahingehend zu verstehen, dass die Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener Bevölkerung dadurch erreicht werden soll, dass jeder Grundeigentümer verpflichtet ist, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten. Folgerichtig ordnet das Gesetz an, dass im Falle der Entfernung eines Baumes die Ersatzpflanzung möglichst auf demselben Grund vorzunehmen ist. Da jedoch - wie dargelegt - diese Möglichkeit im Beschwerdefall besteht, ist davon auszugehen, dass eine weitere Abwägung, inwiefern die in § 1 Abs. 1 angeführten Ziele auf andere Art erreicht werden könnten nicht mehr anzustellen ist. Insoweit ist das Kriterium des § 6 Abs. 4 leg cit, nämlich die örtliche Möglichkeit für die Ersatzpflanzung, gegeben. Der Umfang wurde entsprechend dem Gesetz mit einem Ersatzbaum festgelegt.

Was die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung anlangt, wurde von der Amtssachverständigen vorgeschlagen, eine Baumscheibe in dem oben beschriebenen Ausmaß herzustellen. Diesbezüglich wurden von der Beschwerdeführerin die Bedenken geäußert, dass dies mit einem so hohen Kostenaufwand verbunden wäre, dass der Bewilligungsträger gemäß § 6 Abs. 6 Wiener Baumsatzgesetz die Ersatzpflanzung nicht selbst vornehmen kann. Dies legt die Beschwerdeführerin dahingehend aus, dass mit einer Ersatzpflanzung nicht ein unvertretbarer Kostenaufwand verbunden sein darf. Das Verwaltungsgericht Wien schließt sich der Auffassung an, dass auch bei Vorschreibung einer Ersatzpflanzung das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein muss. Das bedeutet, eine Ersatzpflanzung kann nur dann auf demselben Grund als möglich erachtet werden, wenn diese nicht mit einem unvertretbaren Kostenaufwand verbunden ist. Da im Beschwerdefall eine Sanierung der Hofoberfläche nicht geplant ist, ist von einem asphaltierten Innenhof auszugehen. Deshalb wurde vorgeschlagen, die Ersatzpflanzung mit Unterstützung einer herzustellenden Baumscheibe vorzunehmen. Im Kurzkommentar zum Naturschutzrecht führt Kroneder in Anmerkung 11 zu § 6 Abs. 5 Wiener Baumschutzgesetz dazu aus, dass strittig sein kann, wann die Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nicht oder nicht ausreichend gegeben sind. In der Behördenpraxis wird davon ausgegangen, dass die Herstellung der Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung, sofern diese nicht gegeben sind, nicht als geboten erachtet wird. Das bedeutet, dass die Entfernung von Baulichkeiten oder die großflächige Entsiegelung versiegelter Flächen zur Durchführung einer Ersatzpflanzung nicht als Vorbereitungsmaßnahme für die Durchführung einer Ersatzpflanzung angesehen werden und daher nicht zum Auftrag einer Ersatzpflanzung führen kann. Ist aber lediglich die Herstellung einer Baumscheibe auf einer versiegelten Fläche für die Durchführung einer Ersatzpflanzung nötig und bestehen sonst keine Gründe, die der Durchführung einer Ersatzpflanzung entgegenstehen, so werden die Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung als gegeben erachtet. ( siehe Kroneder; HRSG Seite 268). Ausgehend von dieser Rechtsauffassung der sich das Verwaltungsgericht anschließt, ist im Beschwerdefall von einer ausreichenden Möglichkeit zur Durchführung der Ersatzpflanzung auszugehen. Daran ändert auch die von der Sachverständigen geschätzten Kosten für die Herstellung einer Baumscheibe insoweit nichts.

Insoweit der von den Beschwerdeführern beigezogene Sachverständige eine Ersatzpflanzung aufgrund der mangelnden Sonneneinstrahlung und der gegebenen Beschattungssituation für nicht tunlich erachtet, folgt das Verwaltungsgericht Wien diesbezüglich den Ausführungen der Amtssachverständigen, wonach die nunmehr vorgeschlagenen Baumarten auch ohne direkte Sonneneinstrahlung ausreichend gedeihen.

Den von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken, wonach bei Pflanzung eines Baumes im Innenhof, wie dies auch bei jenem Baum der Fall war, dessen Entfernung nunmehr bewilligt wurde, durch die sich ausbreitenden Wurzeln Schäden an baulichen Einrichtungen, wie etwa dem Regenwasserablauf zu befürchten sind, ist zu entgegnen, dass laut den Feststellungen der Amtssachverständigen die nunmehr gewählten Baumarten mit einer entsprechend eingeschränkten Verwurzelung nicht mit dem zu entfernenden Baum und dessen Wurzelentwicklung vergleichbar sind. Die Amtssachverständige hat dazu ausgeführt, dass das Wurzelwerk im Wesentlichen im Bereich der Baumscheibe (2x2x1 Meter) verbleibt. Eine darüber hinausgehende Ausbreitung kann durch Anbringung einer Wurzelsperre verhindert werden. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass durch die Vornahme der Ersatzpflanzung keine Gefahr für bauliche Anlagen besteht.

Zum Einwand, dass nicht feststeht, welche Bodenbeschaffenheit im Bereich der vorzunehmenden Ersatzpflanzung besteht wird auf § 6 Abs. 7 Wiener Baumschutzgesetz verwiesen, wonach für den Fall, dass gemäß § 4 eine Ersatzpflanzungen vorgeschrieben wurde und nachträglich Gründe hervorkommen, die zu einer Änderung des der Vorschreibung zu Grunde liegenden Sachverhaltes führen, der Bewilligungsbescheid gegebenenfalls entsprechend abzuändern ist. Auf eine derartige Abänderung haben die Antragsteller zwar keinen Rechtsanspruch. Die Behörde hat sich allerdings mit einem entsprechenden, an sie herangetragenen Vorbringen auseinander zu setzen und allenfalls den Bewilligungsbescheid abzuändern. Sollte sich im Beschwerdefall daher ergeben, dass aufgrund bisher nicht bekannter Gegebenheiten (etwa in Zusammenhang mit der Bodenbeschaffenheit) die Ersatzpflanzung nicht möglich ist, hätte eine entsprechende Mitteilung an die Behörde zu ergehen.

Nach dem Gesagten liegen sämtliche Voraussetzungen für die Durchführung einer Ersatzpflanzung auf der Grundfläche vor, auf der jener Baum stockt, dessen Entfernung bewilligt wurde. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend jenen Umständen abzuändern, damit er den Anforderungen des § 6 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz entspricht.

Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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