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VGW-152/089/12610/2019•LVwG W VGW-152/089/12610/2019
VGW-152/089/12610/2019Landesverwaltungsgericht09.01.2020
Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; Zurückziehung; Rechtswirksamkeit; Anerkennung der Vaterschaft; Abstammung; Vorlage eines gültigen Reisedokuments; Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Baumgartner über die Beschwerde der mj. A. B. (geb.: 2014), vertreten durch die Mutter, Frau C. D., diese wiederum vertreten durch die deutsche Rechtsanwaltskanzlei E., …, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 09.08.2019, Zl. MA35/..., mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 27.01.2017 abgewiesen wurde, zu Recht:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der minderjährigen Beschwerdeführerin A. B., geboren am ...2014 in F. (Deutschland), gemäß § 12 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 30.01.2020 verliehen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2019, Zl. MA 35/..., hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 27.01.2017 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt. So sei nach wie vor die Zustimmung des Kindesvaters ausständig. Auch sei der rechtmäßige und tatsächliche Aufenthalt des Kindesvaters seit mindestens zwölf Monaten im Ausland nicht nachgewiesen worden. Darüber hinaus fehle ein gültiges Reisedokument der Beschwerdeführerin. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 StbG und § 19 StbG iVm der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 nicht erfüllt.
1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher zusammenfassend ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei das Kind des österreichischen Staatsangehörigen G. B., der zumindest seit 19.07.2012 in der Bundesrepublik Deutschland lebe. Die Beschwerdeführerin lebe ebenfalls in Deutschland. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei sierra-leonische Staatsangehörige. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sei noch ungeklärt. Die sierra-leonische Botschaft habe zuletzt mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, die sierra-leonische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Ein Pass oder Ausweisdokument könne jedoch nicht ausgestellt werden, weil dazu mit der Einwanderungsbehörde in Freetown in Sierra Leone Kontakt aufgenommen werden müsste. Eine Ausreise sei der Beschwerdeführerin ohne Pass aber nicht möglich. Ein Reisedokument der Beschwerdeführerin könne daher nicht beigebracht werden. Da der Vater der Beschwerdeführerin diese in keiner Weise unterstütze, habe in Deutschland ein familiengerichtliches Verfahren angestrengt werden müssen, um den Kindesvater zur nötigen Mitwirkung an der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu verpflichten. Im Rahmen dieses Verfahrens vor dem Amtsgericht F., AZ ..., sei ein Gutachten von Univ.-Ass. Mag. Dr. I. J. erstell worden, wonach vom Kindesvater zumindest ein Melderegisterauszug und ein Nachweis seiner österreichischen Staatsbürgerschaft für einen erfolgreichen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorzulegen sei. Aufgrund dieses Gutachtens habe der Vater der Beschwerdeführerin eine Kopie seines österreichischen Personalausweises und eine Meldebescheinigung übermittelt, aus der sich ergebe, dass er sich seit mindestens 2012 in Deutschland aufhält. Dem Gutachten entsprechend seien diese Nachweise des Vaters der Beschwerdeführerin ausreichend, um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu begründen. Gerade auch im Interesse des Kindeswohles, welches nach der Kinderrechtskonvention stets vorrangig zu berücksichtigen sei, sei der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen.
1.3. Mit Schreiben vom 23.09.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vor.
1.4. Mit Schreiben vom 11.10.2019 forderte das erkennende Gericht die Beschwerdeführerin zu einer Stellungnahme auf.
1.5. Mit Schriftsatz vom 18.10.2019 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungahme und übermittelte dem erkennenden Gericht weitere Unterlagen.
1.6. Mit Schreiben vom 23.10.2019 übermittelte das erkennende Gericht der belangten Behörde sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und gab dieser die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. In diesem Schreiben wurde die belangte Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht beabsichtigt, von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen und schriftlich zu entscheiden.
1.7. Die belangte Behörde teilt mit E-Mail vom 24.10.2019 mit, dass seitens der belangten Behörde keine Stellungnahme erfolgen wird.
1.8. Mit Schreiben vom 23.10.2019 forderte das erkennende Gericht die Beschwerdeführerin auf, eine aktuelle Meldebestätigung ihres Vaters vorzulegen.
1.9. Mit Schreiben vom 19.11.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin eine aktuelle Meldebestätigung ihres Vaters.
1.10. Mit E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters vom 08.01.2020 wurden dem erkennenden Gericht weitere Unterlagen, insbesondere eine aktuelle Meldebestätigung betreffend die mj. Beschwerdeführerin, vorgelegt.
2.1. Die Beschwerdeführerin wurde am ...2014 in F. (Deutschland) geboren und ist das leibliche Kind von Frau C. D. (im Folgenden: Mutter), geboren am ...1992 in K. (Sierra Leone), sowie von Herrn B. G. (im Folgenden: Vater), geboren am ...1966 in L. (Türkei).
2.2. Herr B. G. war zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin österreichischer Staatsbürger. Die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau C. D., ist sierra-leonische Staatsangehörige und war dies auch zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin. Frau C. D. hat die sierra-leonische Staatsbürgerschaft kraft Abstammung von ihrem sierra-leonischen Vater M. D. mit ihrer Geburt erhalten.
2.3. Vater und Mutter der Beschwerdeführerin waren zu keinem Zeitpunkt miteinander verheiratet. Der Vater der Beschwerdeführerin hat die Vaterschaft hinsichtlich der mj. Beschwerdeführerin (entsprechend der deutschen Rechtslage) am 29.01.2015 anerkannt.
2.4. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben keine Erklärung abgegeben, dass sie die Sorge über die mj. Beschwerdeführerin gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung). Es gibt keine Entscheidung des Familiengerichtes, wonach den Eltern der mj. Beschwerdeführerin die elterliche Sorge gemeinsam übertragen wird.
2.5. Der Vater der Beschwerdeführerin lebt seit 04.08.2011 in N. (Bundesrepublik Deutschland).
2.6. Die Beschwerdeführerin lebt derzeit gemeinsam mit ihrer Mutter in O., P.-straße.
2.7. Die elterliche Sorge bei (zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes) nicht miteinander verheirateten Eltern wird nach deutschem Recht in § 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach § 1626a Abs. 1 steht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) (Z1), wenn sie einander heiraten (Z2) oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt (Z3). Gemäß § 1626a Abs. 3 BGB hat im Übrigen die Mutter die elterliche Sorge.
Die Vertretung des Kindes wird nach deutschem Recht in § 1629 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Demnach vertreten die Eltern das Kind gemeinschaftlich. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 1592 BGB regelt, wer nach deutschem Recht als Vater eines Kindes anzusehen ist. Demnach ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Z 1), der die Vaterschaft anerkannt hat (Z 2) oder dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist (Z 3).
Gemäß § 1594 Abs. 1 BGB können die Rechtswirkungen der Anerkennung der Vaterschaft nach deutschem Recht, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
2.8. Am 27.01.2017 stellten die Eltern der Beschwerdeführerin gemeinsam für die mj. Beschwerdeführerin den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 12 Abs. 2 StbG.
2.9. Am 26.02.2018 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin vom 12.02.2018 ein, welches auszugsweise lautet wie folgt [Schreibfehler im Original]:
„Hier bestetige ich mein Tochter
A. B., Geboren am ...2014
Antrag auf Verlehungstadtburgeschaft
Zurück ziehen mochte ich
F. Grüsse
B. G.“
Dieses Schreiben ist (ausschließlich) vom Vater der Beschwerdeführerin, Herrn B. G., unterfertigt.
2.10. Mit Schreiben der Kanzlei E. vom 09.02.2018 wurde neuerlich ein Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatbürgerschaft gemäß § 12 Abs. 2 StbG, unterfertigt von der Mutter der Beschwerdeführerin, Frau C. D., eingebracht.
2.11. Zur Unmöglichkeit der Vorlage eines gültigen Reisedokuments der Beschwerdeführerin wurde Folgendes vorgebracht: Die sierra-leonische Botschaft habe zuletzt mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, die sierra-leonische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Ein Pass oder Ausweisdokument könne jedoch nicht ausgestellt werden, weil dazu mit der Einwanderungsbehörde in Freetown in Sierra Leone Kontakt aufgenommen werden müsste. Eine Ausreise sei der Beschwerdeführerin ohne Pass aber nicht möglich. Ein Reisedokument der Beschwerdeführerin könne daher nicht beigebracht werden.
2.12. Da der Vater der Beschwerdeführerin zunächst nicht bereit war, am gegenständlichen Verfahren auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, etwa durch Vorlage notwendiger Unterlagen, mitzuwirken, wurde gegen diesen in Deutschland ein familiengerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht F. zur GZ ... angestrengt, um den Kindesvater zur nötigen Mitwirkung an der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft betreffend die mj. Beschwerdeführerin zu verpflichten. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein Gutachten von Univ.-Ass. Mag. Dr. I. J. eingeholt, aus welchem sich ergibt, dass der Kindesvater für einen erfolgreichen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zumindest einen Melderegisterauszug und einen Nachweis seiner österreichischen Staatsbürgerschaft vorzulegen hat. Aufgrund dieses Gutachtens hat der Vater der Beschwerdeführerin schließlich eine Kopie seines österreichischen Personalausweises und eine Meldebescheinigung übermittelt.
2.13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2019, Zl. MA 35/..., hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 27.01.2017 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt. So sei nach wie vor die Zustimmung des Kindesvaters ausständig. Auch sei der rechtmäßige und tatsächliche Aufenthalt des Kindesvaters seit mindestens zwölf Monaten im Ausland nicht nachgewiesen worden. Darüber hinaus fehle ein gültiges Reisedokument der Beschwerdeführerin. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 StbG und § 19 StbG iVm der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 nicht erfüllt.
3.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Parteienvorbringens sowie der von den Verfahrensparteien vorgelegten Unterlagen.
3.2. Die Feststellungen betreffend die Beschwerdeführerin (Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft) und ihrer leiblichen Eltern gründen auf den Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes, insbesondere einer darin befindlichen Geburtsurkunde der mj. Beschwerdeführerin vom 22.12.2015 (AS 39), einer Geburtsurkunde der Mutter der Beschwerdeführerin (AS 51), einer Kopie des sierra-leonischen Reisepasses der Mutter der Beschwerdeführerin (AS 86), einem Personalausweis von Herrn B. G. (AS 3) und einem Auszug des Standesamtes F. vom 29.01.2015 über die Anerkennung der Vaterschaft (AS 36).
3.3. Dass Herr B. G. zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin österreichischer Staatsbürger war, ergibt sich aus einem im Verwaltungsakt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis betreffend Herrn G. (AS 45) sowie einem Auszug aus dem standesamtlichen Personenstandsregister der Republik Türkei samt beglaubigter Übersetzung (AS 47-49).
3.4. Die getroffenen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin, ergeben sich aus dem Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes, insbesondere einer darin befindlichen Kopie der Geburtsurkunde der Mutter der Beschwerdeführerin (AS 51) und einer Kopie des sierra-leonischen Reisepasses der Mutter der Beschwerdeführerin (AS 86) sowie einer mit E-Mail vom 08.01.2020 übermittelten beglaubigten Übersetzung der im Verwaltungsakt befindlichen Geburtsurkunde der Mutter der Beschwerdeführerin.
3.5. Dass die Eltern der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt miteinander verheiratet waren, ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin und ist – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen. Die Feststellungen betreffen das Vaterschaftsanerkenntnis vom 29.01.2015 gründet auf einem Auszug des Standesamtes F. vom 29.01.2015 über die Anerkennung der Vaterschaft (AS 36).
3.6. Dass die Eltern der Beschwerdeführerin keine Sorgeerklärung abgegeben haben und diesen die elterliche Sorge auch nicht durch eine Entscheidung des Familiengerichtes gemeinsam übertragen wurde, gründet auf den diesbezüglichen Angaben im Schriftsatz vom 18.10.2019, an deren Richtigkeit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht zu zweifeln war, und auf den Inhalten der gleichsam übermittelten Unterlagen betreffend ein Verfahren vor dem Amtsgericht F., insbesondere einer Stellungnahme zur Regelung der elterlichen Sorge der Caritas vom 25.01.2018, aus welcher sich ergibt, dass der Vater der Beschwerdeführerin angegeben hat, dass eine gemeinsame Sorgerechtserklärung nicht vorliegt. Aus den übermittelten Unterlagen lässt sich weder ein Hinweis auf das Vorliegen einer Sorgeerklärung noch auf das Vorliegen einer Entscheidung des Familiengerichtes, durch welche die elterliche Sorge den Eltern der Beschwerdeführerin gemeinsam übertragen worden wäre, entnehmen. Das erkennende Gericht gelangt daher zu der Überzeugung, dass die Eltern der Beschwerdeführerin keine Sorgeerklärung abgegeben haben und diesen die elterliche Sorge auch nicht durch eine Entscheidung des Familiengerichtes gemeinsam übertragen wurde.
3.7. Dass der Vater der Beschwerdeführerin seit 04.08.2011 in N. (Bundesrepublik Deutschland) lebt, gründet auf einer im Verwaltungsakt befindlichen Meldebestätigungen der Stadt N. vom 23.01.2019 ( AS 4) und vom 10.11.2016 (AS 54) sowie auf einer von der Beschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten, aktuellen Meldebestätigung der Stadt N. vom 12.11.2019.
3.8. Dass die Beschwerdeführerin derzeit gemeinsam mit ihrer Mutter in O., P.-straße lebt, ergibt sich aus einer mit E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters vom 08.01.2020 vorgelegten Meldebescheinigung betreffend Frau C. D. und einer Meldebestätigung betreffend die mj. Beschwerdeführerin.
3.9. Die getroffenen Feststellungen zum deutschen Recht hat das erkennende Gericht auf Grundlage des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) getroffen.
3.10. Die getroffenen Feststellungen betreffend den Verfahrensgang (Antragstellung am 27.01.2017; Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin vom 12.02.2018; neuerliche Antragstellung am 09.02.2018, abweisender Bescheid vom 09.08.2019) gründen auf den Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes und sind nicht weiter strittig.
3.11. Die Feststellungen zum derzeit beim Amtsgericht F. zur GZ: ... anhängigen Verfahren, gründen auf dem Beschwerdevorbringen und den von der Beschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, deren Richtigkeit nicht in Zweifel zu ziehen war.
4.1. Die für die Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985, idF BGBl. I Nr. 96/2019, lauten auszugsweise wie folgt:
„In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 64a.
[…]
(25) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 zu Ende zu führen.
(26) § 10a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
[...]“
4.2. Die für die Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985, idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, lauten auszugsweise wie folgt:
„ABSCHNITT II
ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch
Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 2)
Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24);
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
Anzeige §§ 57, 58c und 59).
Abstammung
§ 7. (1) Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt
die Mutter gemäß § 143 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist,
der Vater gemäß § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist,
der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat, oder
der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt wurde.
Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Z 3 oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Z 4, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Z 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
(2) Das Ableben eines Elternteiles, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, sofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
(3) Unbeschadet des Abs. 1 erwerben im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wenn
im Zeitpunkt der Geburt ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist, und
sie ansonsten staatenlos sein würden.
Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
[…]
durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
[…]
§ 12.
[…]
(2) Einem unmündigen minderjährigen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG),
dessen Vater zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger ist,
dessen Vater die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat oder diese gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB festgestellt wurde, und
ein Fall des § 7 nicht vorliegt.
Vom Erfordernis der Niederlassung gemäß Z 1 ist abzusehen, wenn der Vater nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.
§ 19. (1) Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(2) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“
4.3. Die für die Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329/1985 idF BGBl. II Nr. 87/2017 lauten auszugsweise wie folgt:
„Zu § 19 StbG
§ 1. (1) Die bei der Antragstellung auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2) Die Behörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
[...]
§ 2. (1) Dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);
Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
[...]
(2) Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich ist und die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.
[...]
(4) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.“
4.4. Gemäß § 64a Abs. 25 StbG idf BGBl. I Nr. 96/2019 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 zu Ende zu führen. Da der gegenständliche Antrag am 27.01.2017 eingebracht wurde, war das Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 mit 08.06.2017 bereits anhängig, weshalb das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 zu Ende zu führen ist.
Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, stellten die Eltern der Beschwerdeführerin am 27.01.2017 gemeinsam für die mj. Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 12 Abs. 2 StbG. Mit Schreiben vom 12.02.2018 gab der Vater der Beschwerdeführerin die Erklärung ab, den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für seine Tochter zurückziehen zu wollen. Mit Schreiben der Kanzlei E. vom 09.02.2018 wurde neuerlich ein Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatbürgerschaft gemäß § 12 Abs. 2 StbG, der ausschließlich von Frau C. D. unterfertigt ist, eingebracht.
In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vom 27.01.2017 durch den Vater der Beschwerdeführerin allein (ohne Zustimmung der Mutter der Beschwerdeführerin) rechtswirksam war. Sollte diese Willenserklärung rechtswirksam sein, so ist in einem nächsten Schritt zu klären, ob die Stellung eines Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für ein mj. Kind allein durch die Mutter möglich ist, oder die Zustimmung bzw. Mitwirkung des Vaters erforderlich ist.
Nach österreichischem Recht (§ 167 Abs. 1 ABGB) ist – sofern beide Eltern mit der Obsorge betraut sind - jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. Gemäß § 167 Abs. 2 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils.
Gegenständlich bestimmt sich die gesetzliche Vertretung und Obsorge betreffen die mj. Beschwerdeführerin nicht nach österreichischem Recht, sondern gemäß Art. 16 abs. 1 HKSÜ nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes. Da die Beschwerdeführerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist deutsches Recht anzuwenden.
Die elterliche Sorge bei (zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes) nicht miteinander verheirateten Eltern wird nach deutschem Recht in § 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach § 1626a Abs. 1 BGB steht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) (Z1), wenn sie einander heiraten (Z2) oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt (Z3). Gemäß § 1626a Abs. 3 hat im Übrigen die Mutter die elterliche Sorge.
Die Vertretung des Kindes wird nach deutschem Recht in § 1629 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Demnach vertreten die Eltern das Kind gemeinschaftlich. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
Nach den getroffenen Feststellungen wurde die Beschwerdeführerin am ...2014 in Deutschland geboren und ist das leibliche Kind von Frau D. C. (Mutter) sowie von Herrn B. G. (Vater). Vater und Mutter der Beschwerdeführerin waren zu keinem Zeitpunkt miteinander verheiratet. Der Vater der Beschwerdeführerin hat die Vaterschaft (entsprechend der deutschen Rechtslage) am 29.01.2015 anerkannt. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben keine Erklärung abgegeben, dass sie die Sorge über die mj. Beschwerdeführerin gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung). Es gibt auch keine Entscheidung des Familiengerichtes, wonach den Eltern der mj. Beschwerdeführerin die elterliche Sorge gemeinsam übertragen wurde.
Damit hat die Mutter der Beschwerdeführerin nach deutschem Recht die alleinige Obsorge. Damit war und ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes der Vater der Beschwerdeführerin nicht berechtigt, allein (ohne Zustimmung der allein obsorgeberechtigten Mutter) die Zurückziehung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zu begehren. Die darauf gerichtete Willenserklärung des Vaters vom 12.02.2018 entfaltete aus Sicht des erkennenden Gerichtes daher keine Rechtswirkung, weshalb der ursprüngliche Antrag vom 27.01.2017 nicht als zurückgezogen gilt. Davon dürfte im Übrigen auch die belangte Behörde ausgegangen sein, zumal diese mit dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich über den Antrag vom 27.01.2017 abgesprochen hat.
Ungeachtet dessen, käme es aber aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch bei dem (ausschließlich) von der Mutter der mj. Beschwerdeführerin neuerlich am 09.02.2018 gestellten Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für die mj. Beschwerdeführerin auf eine Zustimmung des Vaters nicht an, zumal § 167 Abs. 2 ABGB auf die Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils abstellt und der Vater der Beschwerdeführerin gerade nicht obsorgeberechtigt ist, sondern die Mutter der Beschwerdeführerin die alleinige Obsorge über die mj. Beschwerdeführerin innehat.
4.6. Zum Rechtsanspruch der mj. Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft:
4.6.1. Gemäß § 12 Abs. 2 StbG ist einem unmündigen minderjährigen Fremden unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen war (Z1), dessen Vater zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger ist (Z2), dessen Vater die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat oder diese gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB festgestellt wurde (Z3), und ein Fall des § 7 nicht vorliegt (Z4). Vom Erfordernis der Niederlassung gemäß Z 1 ist abzusehen, wenn der Vater nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.
Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, war der Vater der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Geburt österreichischer Staatsbürger, womit die Voraussetzung des § 12 Abs. 2 Z 2 StbG erfüllt ist.
Darüber hinaus hat der Vater der Beschwerdeführerin die Vaterschaft gemäß der deutschen Rechtslage am 29.01.2015 anerkannt. Gemäß § 25 IPRG sind die Voraussetzungen der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind nach dessen Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen. Daher kommt im vorliegenden Fall betreffend die Feststellung der Vaterschaft deutsches Recht zur Anwendung. Nach herrschender Auffassung zu § 7 Abs. 3 StbG, die in diesem Zusammenhang analog auf § 12 Abs. 2 Z 3 StbG umzulegen ist, wird eine Anerkennung der Vaterschaft nach ausländischem Recht einem Anerkenntnis nach österreichischem Recht dann geleichzusetzen sein, wenn das Anerkenntnis nach ausländischem Recht mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung (ordre-public-Vorbehalt nach § 6 IPRG) und dem Kindeswohl zu vereinbaren ist (Kind/Ecker/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 (2017) § 7 Rz 21f). Im Beschwerdefall ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes davon auszugehen, dass die gegenständliche Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht einem österreichischen Anerkenntnis gleichzustellen ist und daher den Vorgaben des § 12 Abs. 2 Z 3 StbG entspricht.
Ferner hat der Vater der Beschwerdeführerin nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland (Deutschland), womit gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz StbG vom Erfordernis der Niederlassung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 StbG abzusehen war.
Auch liegt gegenständlich kein Fall des § 7 StbG vor:
Nach § 7 Abs. 1 StbG erwerben Kinder die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt (Geburt) die Mutter gemäß § 143 ABGB Staatsbürgerin ist (Z1), der Vater gemäß § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist (Z2), der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat (Z3), oder der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt wurde (Z4). Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Z 3 oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Z 4, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Z 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
Gegenständlich war die Mutter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Geburt nicht österreichische Staatsbürgerin, weshalb die Beschwerdeführerin nicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung nach ihrer Mutter erworben hat. Darüber hinaus waren Mutter und Vater der Beschwerdeführerin bei deren Geburt nicht miteinander verheiratet, sodass auch ein Erwerb nach § 7 Abs. 1 Z 2 StbG gegenständlich nicht in Betracht kommt, zumal diese Bestimmung nur auf eheliche Kinder Anwendung findet (§ 144 Abs. 1 ABGB normiert, dass als Vater eines Kindes u.a. jener Mann zu qualifizieren ist, der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist). Da der Vater der Beschwerdeführerin die Vaterschaft zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin (noch) nicht anerkannt hat und dessen Vaterschaft auch nicht gerichtlich festgestellt worden war, kommt ein Staatsbürgerschaftserwerb nach § 7 Abs. 1 Z 3 oder 4 StbG ebenfalls nicht in Betracht. Schließlich hat der Vater der Beschwerdeführerin die Vaterschaft zwar anerkannt, dies jedoch nicht innerhalb von acht Wochen nach der Geburt der Beschwerdeführerin, sodass das Vaterschaftsanerkenntnis auch nicht gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz StbG für den Anwendungsbereich der Z 3 mit dem Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin wirkt.
Gemäß § 7 Abs. 3 StbG erwerben im Ausland geborene Kinder unbeschadet des Abs. 1 die Staatsbürgerschaft, wenn im Zeitpunkt der Geburt ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist (Z1), und sie ansonsten staatenlos sein würden (Z 2).
Gegenständlich war die Mutter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Geburt nicht österreichische Staatsbürgerin. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch Herr B. G., der die Vaterschaft später anerkannt hat, österreichischer Staatsbürger. Da die Beschwerdeführerin in Deutschland geboren wurde, ist für die Beurteilung, ob Herr B. G. zum Zeitpunkt der Geburt Vater der Beschwerdeführerin war, deutsches Recht heranzuziehen. Gemäß § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Z 1), der die Vaterschaft anerkannt hat (Z 2) oder dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist (Z 3).
Gemäß § 1594 Abs. 1 BGB können die Rechtswirkungen der Anerkennung der Vaterschaft, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin am ...2014 in Deutschland geboren. Zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin war der österreichische Staatsbürger B. G. weder mit der Mutter der Beschwerdeführerin verheiratet, noch hatte er zu diesem Zeitpunkt bereits die Vaterschaft anerkannt. Auch war zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin die Vaterschaft nicht gerichtlich festgestellt. Da der österreichische Staatsbürger B. G. erst am 29.01.2015 die Vaterschaft anerkannt hat, war dieser nach deutschem Recht zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin noch nicht als deren Vater iSd § 1592 BGB zu qualifizieren. Die Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Z 1 StbG liegt demnach gegenständlich nicht vor.
Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin nicht staatenlos, sondern hat diese kraft Geburt die sierra-leonische Staatsbürgerschaft erworben. Dies ergibt sich zum einen aus dem Beschwerdevorbringen und zum anderen aus dem vom sierra-leonischen Parlament am 05.07.2017 verabschiedeten Citizenship Amendment Act 2017. Darin wurde eine Änderung von Section 5 of the Citizenship Act 1973 dahingehend vorgenommen, dass dieser nunmehr auszugsweise lautet wie folgt: „Every person born outside Sierra Leone on or after the nineteenth day of April 1971 of a father or mother who was or would but fort he death oft he person have been a citizen of Sierra Leone by virtue of sections 2, 3, and 4, is a citizen of Sierra Leone by birth.“ Damit wurde klargestellt, dass nach dem 18.04.1971 im Ausland geborene Kinder die sierra leonische Staatsbürgerschaft kraft Geburt erwerben, wenn entweder die Mutter oder der Vater kraft Geburt sierra-leonische/r Staatsbürger/in war. Gegenständlich hat die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau C. D., die sierra-leonische Staatsbürgerschaft kraft Abstammung von ihrem sierra-leonischen Vater M. D., der in Sierra Leone geboren wurde, mit ihrer Geburt erhalten. Dies ergibt sich aus Section 2 und 3 of the Citizenship Act 1973, wonach jeder, der am oder nach dem 19.04.1971 in Sierra Leone geboren wurde, sierra-leonischer Staatsbürger ist. Da die Beschwerdeführerin als leibliches Kind der (zum Zeitpunkt der Geburt) sierra-leonischen Staatsbürgerin C. D. am ...2014 in F. (Deutschland), sohin außerhalb Sierra Leones geboren wurde, findet diese Gesetzesänderung auf die Beschwerdeführerin Anwendung und hat die Beschwerdeführerin folglich kraft Geburt die sierra-leonische Staatsbürgerschaft erworben. Daher ist gegenständlich auch die Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Z 2 StbG nicht erfüllt. Sohin scheitert auch ein Staatsbürgerschaftserwerb nach § 7 Abs. 3 StbG. Damit ist gegenständlich auch die Voraussetzung des § 12 Abs. 2 Z 4 StbG erfüllt.
4.6.2. Zu prüfen ist daher in einem letzten Schritt, ob die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 StbG erfüllt:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z5) und er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet (Z6).
Im Beschwerdeverfahren sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin die internationalen Beziehungen der Republik Österreich wesentlich beeinträchtigt werden könnten. Auch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
4.6.3. Zum Fehlen eines gültigen Reisedokuments der Beschwerdeführerin:
Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin u.a. auch deshalb ab, weil ein gültiges Reisedokument der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgelegt wurde.
Gemäß § 1 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsverordnung iVm § 19 Abs. 1 StbG sind die bei der Antragstellung auf Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsverordnung ist dem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ein gültiges Reisedokument anzuschließen. Nach § 2 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsverordnung kann von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich ist und die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.
Wie den oben unter Punkt 2.11. getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin ausreichend dargelegt und durch ein Schreiben der sierra-leonischen Botschaft untermauert, warum ihr die Vorlage eines gültigen Reisedokuments nicht möglich ist. Das erkennende Gericht erachtet es als glaubwürdig und nachvollziehbar, dass der mj. Beschwerdeführerin ein Pass derzeit nicht ausgestellt werden kann, weil dazu mit der Einwanderungsbehörde in Freetown in Sierra Leone Kontakt aufgenommen werden müsste und der mj. Beschwerdeführerin eine Ausreise ohne Pass derzeit aber nicht möglich ist. Es ist daher gegenständlich gemäß § 2 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsverordnung von der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes gemäß Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsverordnung abzusehen, zumal die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments im Beschwerdefall nachweislich nicht möglich ist und die Identität der Antragstellerin anhand anderer unbedenklicher Dokumente (insbesondere ihrer Geburtsurkunde) festgestellt werden kann.
4.6.4. Zusammenfassend gelangt das erkennende Gericht zu der Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 12 Abs. 2 StbG erfüllt, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin die österreichische Staatbürgerschaft gemäß § 12 Abs. 2 StbG zu verleihen war. Das Wirksamwerden der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft war spruchgemäß mit 30.01.2020 festzulegen, weil unter Berücksichtigung des Postweges nach Deutschland davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung dieses Erkenntnis spätestens zu diesem Zeitpunkt zugestellt sein wird.
4.7. Gemäß § 20 Abs. 1 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist. Gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. b. des sierra-leonischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Sierra Leone Citizenship [Amendment] Act 2006) hat der Minister, wenn ein volljähriger und unbeschränkt geschäftsfähiger Staatsangehöriger von Sierra Leone in einer schriftlichen Erklärung den Verzicht auf seine Staatsbürgerschaft erklärt und wenn dargetan ist, dass diese Person Staatsangehöriger eines ausländischen Staates bereits ist oder mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit von Sierra Leone wird, zu veranlassen, dass die Erklärung registriert wird. Mit der Registrierung hört der Verzichtende auf, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Damit ist klargestellt, dass nur ein volljähriger und unbeschränkt geschäftsfähiger Staatsangehöriger von Sierra Leone einen Staatsbürgerschaftsverzicht abgeben kann. Überdies regelt Art. 15 Abs. 2 des sierra-leonischen Staatsangehörigkeitsgesetzes, dass im Sinne des Gesetzes eine Frau, die verheiratet ist oder war, als volljährig und, soweit sie nicht geisteskrank ist, auch als voll geschäftsfähig gilt. Die Beschwerdeführerin kann daher auf ihre sierra-leonische Staatsbürgerschaft erst dann verzichten, wenn sie volljährig (verheiratet) und unbeschränkt geschäftsfähig ist. Überdies erscheint der Beschwerdeführerin nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen die Erbringungen eines Nachweises über das Ausscheiden aus dem sierra-leonischen Staatsverband auch unzumutbar zu sein, zumal dieser von den sierra-leonischen Behörden bislang nicht einmal ein Reisepass ausgestellt wurde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die sierra-leonischen Behörden einer Entlassung aus dem sierra-leonischen Staatsverband zustimmen bzw. entsprechende Entlassungsurkunden innerhalb von 2 Jahren der Beschwerdeführerin übermitteln werden. Daher war eine Vorgehensweise gemäß § 20 Abs. 1 StbG nicht möglich und der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft sogleich zu verleihen.
Darüber hinaus verweist § 12 Abs. 2 StbG ausdrücklich nur auf die Versagungsgründe des § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 StbG. Die Aufgabe der bisher innegehabten Staatsbürgerschaft (vgl. § 10 Abs. 3 StbG) wird – vermutlich aus Erwägungen des Kindeswohles – nicht verlangt. ((Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, Kommentar zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, § 12 Rz 67). Auch aus diesem Grund war sohin im Beschwerdefall von einer Zusicherung nach § 20 StbG abzusehen und sogleich die Verleihung vorzunehmen.
4.8. Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner Partei beantragt. Auch stand deren Entfall weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht der belangten Behörde mit Schreiben vom 23.10.2019 sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegte Unterlagen übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt hat. In diesem Schreiben wurde die belangte Behörde unter anderem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht beabsichtigt, von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen und schriftlich zu entscheiden. Die belangte Behörde hat daraufhin mit E-Mail vom 24.10.2019 mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme nicht erfolgen wird. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der belangten Behörde nicht beantragt.
4.9. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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