LVwG W VGW-152/062/13051/2019

VGW-152/062/13051/2019Landesverwaltungsgericht08.01.2020

Regest

Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit; ex lege-Verlust; positive Willenserklärung; Beibehaltung der Staatsbürgerschaft; Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/062/13051/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.062.13051.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde der Frau A. B., geb. 1966, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 27.8.2019, Zl. …, mit dem nach § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit 31.5.2007 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung am 5.12.2019,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 23.7.2007 verständigte die österreichische Botschaft in Ankara das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (MA 35), davon, dass Fr. A. B. (geb. 1966) anlässlich eines Antrages auf Ausstellung eines Notpasses einen Auszug aus dem Familienregister vorgelegt habe, aus dem hervorgehe, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben habe. Der türkische Familienregisterauszug wurde beigelegt und es wurde um die Einleitung eines Feststellungsverfahrens von Amts wegen ersucht.

Die MA 35 ersuchte die österreichische Vertretungsbehörde um eine Übersetzung des türkischen Familienregisterauszuges und mit Email vom 27.8.2007 wurde eine Arbeitsübersetzung übermittelt.

Mit Schreiben vom 4.7.2008 wurde die Beschwerdeführerin von der MA 35 über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit 31.5.2007 verständigt und gebeten, den Staatsbürgerschaftsnachweis abzugeben.

Am 21.7.2008 sprach die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter bei der MA 35 vor und gab an, dass sie zwar einen Antrag bei der türkischen Botschaft unterschrieben habe, aber den Inhalt dieses Antrags nicht gekannt habe, da sie nicht lesen und schreiben könne. Weiters legte sie eine (neue) Entlassungsurkunde aus dem türkischen Staatsverband vom 15.11.2007 vor.

Mit Schreiben vom 23.7.2008 gab die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach sie – nachdem sie aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden sei – einmal zur türkischen Botschaft gegangen sei, um sich zu erkundigen, welche Rechte sie noch in der Türkei habe. Dabei habe sie der Beamte falsch verstanden und einen Zettel unterschreiben lassen, mit dem um Erteilung der türkischen Staatsangehörigkeit angesucht worden sei. Da sie Analphabetin sei, habe sie das Gesuch – ohne es verstanden zu haben – unterschrieben und somit die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben. Nachdem sie davon erfahren habe, habe sie sofort einen Antrag auf Entlassung aus dem türkischen Staatsverband gestellt und sei mit 15.11.2007 aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden. Sie wolle hingegen weiterhin österreichische Staatsbürgerin bleiben, da ihre ganze Familie und Arbeit hier seien.

Danach setzte die belangte Behörde keine Verfahrensschritte mehr. Erst am 6.6.2018 wurden diverse Abfragen, u.a. ein Auszug aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR), getätigt und mit Aktvermerk vom 17.9.2018 festgehalten, dass aufgrund des eindeutigen Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft keine bescheidmäßige Erledigung ergehe, sondern der Verlust von der Evidenzstelle direkt zu verdaten sei. Der Verlust wurde am 15.10.2018 sodann von der Evidenzstelle im ZSR verdatet.

Mit Email vom 27.5.2019 teilte die Magistratsabteilung 62 der MA 35 mit, dass die Beschwerdeführerin bei der gestrigen Europawahl mit einem österreichischen Reisepass im Wahllokal erschienen sei und wählen wollte. Da sie jedoch nicht im Wählverzeichnis aufgeschienen sei, sei sie nicht zur Wahl zugelassen worden. Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) habe sich auch ergeben, dass die Beschwerdeführerin türkische Staatsangehörige sei.

Am 27.5.2019 und 28.5.2019 sprach die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter bei der MA 35 vor, wo ihr mitgeteilt wurde, dass sie durch den damaligen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit keine österreichische Staatsbürgerin mehr sei.

Mit Schreiben vom 26.6.2019 wurde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der hg. Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids gemäß § 42 Abs. 1 StbG gestellt.

Mit Schreiben vom 5.8.2019 teilte die MA 35 der Beschwerdeführerin mit, dass sie durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit 31.5.2007 die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren habe.

Mit Schreiben vom 23.8.2019 gab die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid vom 27.8.2019 zur GZ: …, zugestellt am 9.9.2019, wurde gemäß § 27 Abs. 1 StbG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 31.5.2007 ex lege verloren habe. Daher sei sie keine österreichische Staatsbürgerin (mit Verweis u.a. auf VwGH 28.6.2005, 2004/01/0014 und VwGH 19.12.2012, 2012/01/0059). Es sei keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, da sich der konkrete Fall aufgrund einer abgegebenen Willenserklärung nach Art 11 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von dem Sachverhalt laut EuGH vom 12.3.2019, C-221/17 unterscheide. Im Übrigen wurde auf VfGH 17.6.2019, E 1302/2019 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 30.9.2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin irrtümlich die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben habe, da sie damals den türkischen Beamten aufgrund ihres Analphabetismus missverstanden habe. Sie habe zu keiner Zeit beabsichtigt, die türkische Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben und habe auch keine positive Willenserklärung abgegeben. Daher habe sie auch sofort ihre Entlassung aus dem türkischen Staatsverband erneut veranlasst. Zudem müsse aufgrund des Urteils des EuGH vom 12.3.2019, C-221/17 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden, welche im gegenständlichen Fall positiv ausfalle. Denn die Beschwerdeführerin lebe seit 30 Jahren mit ihrer Familie in Österreich und ihre fünf Kinder seien alle österreichische Staatsbürger. Sie würde durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft in ihrer Freizügigkeit, der beruflichen Tätigkeit und der Aufrechterhaltung der familiären Bindung eingeschränkt werden, wodurch der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft unverhältnismäßig sei.

Im Übrigen liege aufgrund der unangemessenen Verfahrensdauer eine Verletzung des Art 6 EMRK vor, zumal die belangte Behörde über 12 Jahre hindurch keine Feststellung über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft getroffen habe.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Verfahrensakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 8.10.2019).

Das Verwaltungsgericht Wien forderte den Einbürgerungsakt der Beschwerdeführerin zur GZ: MA 61/1/95 an. Weiters wurde ein Versicherungsdatenauszug am 4.12.2019, ein Auszug aus dem Gewerberegister (GISA) am 21.10.2019 bzgl. der Beschwerdeführerin sowie ein Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister des Ehegatten der Beschwerdeführerin am 2.12.2019 angefertigt.

Am 5.12.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in der die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache einvernommen wurde. Am selben Tag erfolgte auch die Verkündung des Erkenntnisses, wonach die Beschwerde abgewiesen wurde und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt wurde.

Mit Schreiben vom 12.12.2019 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.

II. Sachverhalt

Zur türkischen Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die türkische Staatsangehörigkeit, Gesetznummer 403, vom 11.2.1964, zuletzt geändert durch die Gesetzesnummer 4866, vom 4.6.2003 und RG Nr. 25136 vom 12.6.2003, lauten:

„II. Erwerb durch die Entscheidung der zuständigen Behörde

1. Arten der Einbürgerung und Aufenthalt

A. Einbürgerung im Allgemeinen:

Artikel 6

Ausländer, die nachfolgende Bedingungen erfüllen, können durch Beschluss des Ministerrats eingebürgert werden.

Wer die Einbürgerung beantragt,

a) muss nach seinem Heimatrecht oder, wenn er staatenlos ist, nach türkischem Recht volljährig sein,

b) muss vom Zeitpunkt der Antragstellung ab zurückgerechnet sich fünf Jahre in der Türkei ordnungsgemäß aufgehalten haben,

c) muss durch sein Verhalten dargetan haben, dass er entschlossen ist, sich in der Türkei niederzulassen,

ç) sittlich einwandfrei sein,

d) darf keine die öffentliche Gesundheit gefährliche Krankheit haben,

e) muss ausreichend Türkisch sprechen können,

f) muss ein Einkommen haben und einen Beruf ausüben, mit dem er in der Lage ist, sein eigenes Auskommen und den Unterhalt derjenigen Personen zu bestreiten, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist.

C) Wiedereinbürgerung

Artikel 8

Ohne Erfüllung des Aufenthaltserfordernisses können Frauen, die gemäß Art 19 durch Eheschließung mit einem ausländischen Mann und Annahme dessen Staatsangehörigkeit die türkische Staatsangehörigkeit verloren und die Frist gemäß Art 13 versäumt haben, sowie Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit gemäß Art 20 aufgegeben haben, durch das Innenministerium, und Personen, die gemäß Art 25 die türkische Staatsangehörigkeit durch Beschluss des Ministerrates verloren haben, durch Beschluss des Ministerrates wieder eingebürgert werden; auf den Aufenthalt kommt es dabei nicht an.

2. Wirkung des Beschlusses des Ministerrates und Einbürgerungsverfahren

A. Wirkung des Beschlusses des Ministerrates

Artikel 10

Die unbedingte Einbürgerung wird im Zeitpunkt des Beschlusses des Ministerrates wirksam. […]

B. Einbürgerungsverfahren

Artikel 11

Der Antrag auf Aufnahme in die türkische Staatsangehörigkeit erfolgt durch Einreichung einer Antragsschrift bei der höchsten Verwaltungsbehörde am Wohnort des Betreffenden, im Ausland bei den türkischen Konsulaten. […]

IV Wirkungen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit

2. Einbürgerung

B. Kinder

Artikel 16

[…]

Die minderjährigen Kinder einer eingebürgerten Frau werden, sofern deren Heimatrecht nicht entgegensteht, ihrer Mutter folgend türkische Staatsangehörige, wenn

a) ihr Vater verstorben ist,

b) ihr Vater unbekannt ist,

c) ihr Vater staatenlos ist,

ç) das Kind staatenlos ist,

d) das Sorgerecht der Mutter zusteht.

II. Verlust durch Entscheidung der zuständigen Behörde

1. Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit und Genehmigung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates

A. Voraussetzungen für das Ausscheiden

Artikel 21

Das Begehren auf Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit oder auf Erlaubnis zum Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ist mit schriftlichem Antrag in der Türkei an den höchsten leitenden Beamten der Zentralverwaltung am Wohnort des Betroffenen, im Ausland an das türkische Konsulat zu richten. Die von diesen Behörden vervollständigten Unterlagen werden dem Innenministerium zur Erledigung vorgelegt.

Artikel 23

Mit Erteilung der Ausbürgerungsurkunde gemäß Art 22 tritt der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit ein. […]

3. Teil Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit und Rechtsweg

I. Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit

1. Form des Nachweises

Artikel 38

Der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit unterliegt keiner Form.

Nachfolgend ausgeführte Eintragungen und Dokumente und ähnliche Schriftstücke begründen bis zum Beweis des Gegenteiles die Vermutung, dass der Betreffende die türkische Staatsangehörigkeit besitzt:

a) Eintragungen in das Personenstandsregister der Republik Türkei,

b) Personalausweise,

c) Reisepässe und Ersatzdokumente,

ç) durch die türkischen Konsulate ausgestellte Staatsangehörigkeitsbescheinigungen“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die türkische Staatsangehörigkeit, Gesetznummer 5901, vom 29.5.2009 idgF. lauten:

„Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsvoraussetzung

Artikel 13

Soweit die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung nicht entgegenstehen, können die unten genannten Ausländer ohne Berücksichtigung der Aufenthaltszeit in der Türkei auf Beschluss des Ministeriums die türkische Staatsangehörigkeit wieder erwerben:

a) diejenigen, die mit Erlaubnis die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben;

b) diejenigen, deren Vater oder Mutter die türkische Staatsangehörigkeit verloren hat und die nicht innerhalb der Frist des Art. 21 ihr Wahlrecht ausgeübt haben.“

Zum Beschwerdefall

Die Beschwerdeführerin (geb. 1966 in C., Türkei) lebt seit Oktober 1989 in Österreich. Sie hat mit dem 1986 verstorbenen Hr. D. B. zwei Kinder, E. B. (geb. 1984 in der Türkei) und F. B. (geb. 1985 in der Türkei). 1999 heiratete sie ihren derzeitigen Ehemann, Hr. G. B. (geb. 1971, türkischer Staatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“), mit dem sie drei Kinder hat, nämlich H. B. (geb. 1993 in Wien), J. B. (geb. 1994 in Wien) und K. B. (geb. 2000 in Wien). Alle ihre fünf Kinder besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Beschwerdeführerin hat mittlerweile auch zwölf Enkelkinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die alle in Österreich leben. In der Türkei leben noch fünf Brüder und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hat keine Schulausbildung genossen und kann nur ihren Namen schreiben und mit diesem unterschreiben. Sie spricht und versteht nur einzelne Wörter auf Deutsch. Türkisch kann sie hingegen fließend sprechen und versteht sie ohne Probleme.

Die Beschwerdeführerin war seit 18.7.1990 – mit einigen Unterbrechungen – als Arbeiterin bei verschiedenen Unternehmen als Reinigungskraft und Hilfsarbeiterin beschäftigt (zuletzt von 1.12.2009 - 21.8.2014 bei ihrem Ehegatten). Zurzeit ist die Beschwerdeführerin Hausfrau.

Die Beschwerdeführerin war auch von 8.5.2003 – 17.10.2006 gewerberechtliche Geschäftsführerin der B. KEG in Wien, L.-straße und von 17.10.2006 – 31.12.2008 Gewerbeinhaberin eines Handelsgewerbes und Handelsagents in Wien, L.-straße.

Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrags vom 2.6.1995 (Weiterbearbeitung vom 15.10.1999) die österreichische Staatsbürgerschaft mit Bescheid vom 11.4.2000 zur GZ: MA 61/2/99 zugesichert. Gleichzeitig wurde ihren damaligen vier minderjährigen Kindern die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert. Die Zusicherungen erfolgten unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband erbringt.

Aufgrund der Vorlage der Bewilligung zum Austritt aus dem türkischen Staatsverband seitens der Beschwerdeführerin vom 13.4.2001 wurde ihr und ihren mittlerweile fünf minderjährigen Kindern mit Wirkung vom 29.5.2001 zur GZ: MA 61/3/00 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG iVm § 17 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 StbG verliehen.

Die Entlassungsurkunde aus dem türkischen Staatsverband vom 19.6.2001 nach Artikel 20 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.2.1964 legte die Beschwerdeführerin am 21.6.2001 bei der belangten Behörde vor.

Nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und der Entlassung aus dem türkischen Staatsverband sprach die Beschwerdeführerin bei der türkischen Botschaft in Wien vor, um sich nach ihren Rechten in der Türkei zu erkundigen. Dabei unterschrieb sie einen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit.

Der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit konnte nach der türkischen Rechtslage seit der Entlassung der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 nur auf Antrag der Einzubürgernden erfolgen.

Anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines österreichischen Notpasses bei der österreichischen Botschaft in Ankara legte die Beschwerdeführerin einen türkischen Personenstandsregisterauszug vom 17.7.2007 vor, wonach sie nach Art 8 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.2.1964 mit 31.5.2007 die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben hat. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde von ihr zuvor weder beantragt noch bewilligt.

Die Beschwerdeführerin legte eine zweite Entlassungsurkunde aus dem türkischen Staatsverband vom 15.11.2007 nach Artikel 20 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.2.1964 vor. Die Beschwerdeführerin ist derzeit staatenlos.

III. Beweiswürdigung

In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, VwGH 22.03.2018, Ra 2018/01/0045).

Das Verwaltungsgericht Wien hat sohin amtswegig im Vorfeld der am 5.12.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung sowohl eine Abschrift des Gesetzes über die türkische Staatsangehörigkeit, Gesetznummer 403, vom 11.2.1964, zuletzt geändert durch die Gesetzesnummer 4866, vom 4.6.2003 und RG Nr. 25136 vom 12.6.2003, als auch eine Abschrift des Gesetzes über die türkische Staatsangehörigkeit, Gesetznummer 5901, vom 29.5.2009 idgF., beigeschaffen. Diese Abschriften wurden – sofern noch nicht im Behördenakt vorhanden – auch zum Akt genommen. Die Richtigkeit der (zum Teil auch bereits im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen) türkischen Rechtslage wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Aktenlage bzw. ihrem Vorbringen in Zusammenhalt mit den aktenkundigen Geburtsurkunden und der Heiratsurkunde (siehe auch die Kopien aus dem Einbürgerungsakt zur GZ: MA 61/1/95); ebenso die Feststellungen zum Zusicherungsbescheid, zum Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus dem türkischen Staatsverband im Jahr 2001 bzw. 2007 und zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 29.5.2001. Dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 1989 in Österreich lebt, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und dem Auszug des Zentralmeldeamtes der Bundespolizeidirektion Wien aus 1995. Aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregisters vom 2.12.2019 ist auch ersichtlich, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Das Verwaltungsgericht Wien zweifelt nicht an der Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunden bzw. behördlichen Auszüge.

Dass die Beschwerdeführerin keine Schulausbildung genossen hat, hat sie bereits im Zuge der Antragstellung am 2.6.1995 (siehe Lebenslauf) angegeben. Daher ist die Behauptung, dass sie nur ihren Namen schreiben und mit diesem unterschreiben könne, nachvollziehbar (siehe dazu auch die Unterschrift am Schreiben vom 10.5.2000). In der Verhandlung am 5.12.2019 konnte sich die erkennende Richterin auch davon überzeugen, dass die Beschwerdeführerin fließend Türkisch spricht bzw. problemlos versteht und auch einzelne Wörter auf Deutsch versteht.

Die Zeiten der unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich unstrittig aus dem Versicherungsdatenauszug vom 4.12.2019 sowie aus dem Auszug des Gewerberegisters vom 21.10.2019. Laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung ist sie derzeit Hausfrau.

Dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit mit 31.5.2007 wiedererworben hat, ergibt sich eindeutig aus dem türkischen Personenstandsregisterauszug vom 17.7.2007 in Zusammenhalt mit der zweiten Entlassungsurkunde vom 15.11.2007 (zum erheblichen Beweiswert siehe VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094). Die Beschwerdeführerin gibt selbst im Schreiben vom 23.7.2008 zu, dass sie nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und dem ersten Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband (2001) einmal bei der türkischen Botschaft gewesen sei, um sich zu erkundigen, welche Recht sie noch in der Türkei habe. Dabei habe sie einen „Zettel“ unterschrieben und die türkische Staatsangehörigkeit wiederangenommen (siehe auch bereits Aktenvermerk vom 21.7.2008). Diese Tatsache der Antragstellung nach Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.2.1964 wurde auch in weiterer Folge und in der Verhandlung nicht bestritten.

Als Rechtfertigung für die damalige Unterschriftleistung vor der türkischen Botschaft bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie Analphabetin sei und nicht verstanden habe, was sie unterschrieben habe.

Für das Verwaltungsgericht Wien erscheint diese Rechtfertigung nicht hinreichend schlüssig. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin nur ihren Namen schreiben kann, hat diese in der Verhandlung nicht den Eindruck hinterlassen, dass sie einem Gespräch auf Türkisch nicht folgen könne. Weiters musste die Beschwerdeführerin auch als gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw. Gewerbeinhaberin zwischen 2003 - 2008 im Geschäftsverkehr Unterschriften leisten, sodass davon auszugehen ist, dass sie sich davor erkundigte, was genau sie unterfertigt. Sie gab in der Verhandlung selbst an, dass sie sich normalerweise erkundige, bevor sie ein Schriftstück unterfertigt. Da sie Türkisch gut beherrsche, sah sie keine Veranlassung bei dem Termin vor der türkischen Botschaft in Begleitung zu erscheinen. Daraus kann abgeleitet werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Umgang mit den türkischen Behörden ausreichend sicher gefühlt hat und wohl nichts unterschrieben hätte, über das nicht zuvor mündlich gesprochen worden ist. Dass sie ausgerechnet bei dem Termin vor der türkischen Botschaft, wo sie laut ihrer Aussage alleine vorgesprochen hat, nicht nachgefragt hat, was sie unterschreibt, erscheint für das Verwaltungsgericht Wien daher nicht glaubhaft.

Weiters gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beamte der türkischen Botschaft die Beschwerdeführerin bei der Unterschriftsleistung im Zuge der Antragstellung auf Wiedererwerb bewusst in die Irre geführt hat. Auch die Beschwerdeführerin hat dies nie behauptet, sondern in ihrer Stellungnahme vom 23.7.2008 noch angegeben, dass der Beamte sie falsch verstanden habe, was ebenfalls gegen eine Veranlassung durch den Beamten der türkischen Botschaft spricht.

Zudem hat die Beschwerdeführerin im Zuge des Einbürgerungsverfahrens bereits einige Unterschriften vor österreichischen als auch türkischen Behörden (u.a. Bewilligung zum Austritt vom 13.4.2001 und erste Entlassung vom 19.6.2001) leisten müssen, sodass davon ausgegangen werden darf, dass sie mit dem Behördenkontakt zumindest etwas vertraut war. Die Vorsprache bei der türkischen Botschaft erfolgte laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin allein zwecks Erkundigung über ihre Rechte in der Türkei, wobei das Vorbringen zu den erworbenen Versicherungszeiten in der Türkei erstmals in der Verhandlung erfolgte, sodass die ungewollte Unterzeichnung eines Antragsformulars auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit als Schutzbehauptung gewertet wird. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass nicht die Antragsunterzeichnung als solche ungewollt oder unwissentlich war, sondern die darauffolgenden Konsequenzen des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin nicht bewusst bzw. nicht gewollt waren. Dies zeigt sich auch daran, dass sie im Zuge der Antragstellung für einen österreichischen Notpass (aufgrund des unerwarteten Verlusts ihres österreichischen Reisepasses) den türkischen Personenstandsregisterauszug incl. Vermerk des Wiedererwerbs vorlegte und ihr offensichtlich erst danach bewusst wurde, welche Auswirkungen dies auf die österreichische Staatsbürgerschaft hat. Die zweite Entlassung aus dem türkischen Staatsverbund erfolgte in Reaktion darauf, wobei die Beschwerdeführerin offenbar davon ausging, dass mit einem nochmaligen Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverbund der „Schaden“ bzgl. der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewendet werden könne. Da die belangte Behörde ab Juli 2008 über ca. zehn Jahre hindurch keine weiteren Verfahrensschritte setzte, blieb die Beschwerdeführerin – ausgestattet mit einem österreichischen Reisepass – im Glauben die österreichische Staatsbürgerschaft weiterhin zu besitzen.

IV. Rechtsvorschriften

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 –StbG), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 37/2006, lauten auszugsweise:

„Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

§ 27.

(1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. […]

§ 28. (1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn

1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder

2. es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.

(2) Dasselbe gilt für Staatsbürger, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.

(3) Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, daß die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird. […]

§ 29. (1) Verliert ein Staatsbürger nach § 27 die Staatsbürgerschaft, so erstreckt sich der Verlust auf

1. seine ehelichen Kinder,

2. seine Wahlkinder,

sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, es sei denn, der andere Elternteil (Wahlelternteil) ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 15)“

StbG, BGBl. Nr. 311/1985 (WV) idgF., lautet auszugsweise:

„§ 42. (1) Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 22) […]“

V. Rechtliche Beurteilung

Der hg. Feststellungsantrag beruht auf § 42 Abs. 1 StbG. Da die Beschwerdeführerin laut ZSR, ZMR und Wählerverzeichnis nicht mehr als österreichische Staatsbürgerin verdatet ist, jedoch weiterhin einen österreichischen Reisepass innehat, bestand jedenfalls ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Erlassung eines Feststellungsbescheids (vgl. VwGH 24.6.2003, 2001/01/0588).

Zur abgegebenen Willenserklärung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0364, VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0331, VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094).

Im gegenständlichen Fall bestreitet nicht einmal die Beschwerdeführerin selbst, dass sie einen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit unterzeichnet hat. Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit - selbst wenn er unverschuldet wäre - vermag die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs. 1 StbG nicht zu beseitigen. Vielmehr tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0045).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 27 Abs. 1 StbG eine Beweiswürdigung der Staatsbürgerschaftsbehörde als schlüssig beurteilt, wonach (ausgehend von den Bestimmungen des fremden Staatsangehörigkeitsrechts) für den (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung der Einzubürgernden vorgeschrieben ist (hier Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.2.1964) und Gegenteiliges – nämlich dass die Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht mit dem Wissen und Willen der dortigen Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vorgenommen wurde – nicht glaubwürdig dargelegt worden ist (vgl. VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094 mwN, u.a. VwGH 15.3.2012, 2010/01/0026, VwGH 26.1.2012, 2009/01/0045, VwGH 19.12.2012, 2012/01/0059, VwGH 15.3.2012, 2010/01/0022, VwGH 15.3.2010, 2008/01/0590).

Die Beschwerdeführerin muss sich ihre Unterschriftsleistung zurechnen lassen, auch wenn sie sich das Antragsformular nicht durchlesen konnte, da – wie die Beweiswürdigung gezeigt hat – davon auszugehen war, dass sie sehr wohl eine Vorstellung davon hatte, was sie unterschreibt. Selbst wenn sie keine genaue Vorstellung vom Inhalt der Urkunde gehabt hätte, hätte sie mit der Unterfertigung des „Zettels“ die Antragstellung zumindest bewusst in Kauf genommen. Im Übrigen wurde von niemand anderen ein Irrtum veranlasst (vgl. Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 871 Rz 11; VwGH 16.9.1992, 91/01/0213 zu Willensmängel im Verwaltungsverfahren).

Daher hat die Beschwerdeführerin mit 31.5.2007 (vgl. Art 10 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.2.1964) die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren – unabhängig davon, ob dies von der Beschwerdeführerin beabsichtigt war. Ist die Staatsbürgerschaft verloren, vermag auch eine nachträgliche Bewilligung ihrer Beibehaltung den Verlust nicht mehr rückgängig zu machen (vgl. VwGH 28.6.2005, 2004/01/0014). Daran ändert auch die zweite Entlassung aus dem türkischen Staatsverband nichts (vgl. VwGH 5.7.2019, Ra 2019/01/0227).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich weder aus der Aktenlage noch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass diese vor dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit um Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht hätte.

Zur Verhältnismäßigkeitsprüfung

Da der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft mit dem Verlust des Unionsbürgerstatus verbunden ist, ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Folgen dieses Verlusts der Staatsbürgerschaft auch bei § 27 StbG vorzunehmen (vgl. VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0477 mit Verweis auf EuGH 12.3.2019, C221/17 – damit ist die vormalige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. VwGH 2.8.2018, Ra 2018/01/0337 mit Bezug auf EuGH 2.3.2010, C-135/08 überholt).

Der Gerichtshof der Europäischen Union führte in dem genannten Urteil (C221/17) Folgendes näher aus (Rn 40-42, 44-46):

„Es ist […] Sache der zuständigen nationalen Behörden und der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er zum Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte führt, hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C135/08, EU:C:2010:104, Rn. 55 und 56).

Der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu keinem Zeitpunkt eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Situation der Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht erlaubten.

Hieraus folgt, dass in Situationen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in denen der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes erfolgt und den Verlust des Unionsbürgerstatus nach sich zieht, die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte in der Lage sein müssen, […] die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen rückwirkend wiederherzustellen.

Eine solche Prüfung erfordert eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie der ihrer Familie, um zu bestimmen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er den Verlust des Unionsbürgerstatus mit sich bringt, Folgen hat, die die normale Entwicklung ihres Familien- und Berufslebens – gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel – aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigen würden. Dabei darf es sich nicht um nur hypothetische oder potenzielle Folgen handeln.

Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung ist es Sache insbesondere der zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls der nationalen Gerichte, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass ein solcher Verlust der Staatsangehörigkeit mit den Grundrechten der Charta, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, im Einklang steht, und insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens, das in Art. 7 der Charta niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen (Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C133/15, EU:C:2017:354, Rn. 70).

Was die Umstände in Bezug auf die individuelle Situation der betroffenen Person angeht, die bei der von den zuständigen nationalen Behörden und den nationalen Gerichten im vorliegenden Fall vorzunehmenden Beurteilung relevant sein können, ist u. a. die Tatsache zu erwähnen, dass die betroffene Person infolge des Verlusts der niederländischen Staatsangehörigkeit und des Unionsbürgerstatus kraft Gesetzes Beschränkungen bei der Ausübung ihres Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ausgesetzt wäre, gegebenenfalls verbunden mit besonderen Schwierigkeiten, sich weiter in die Niederlande oder einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort tatsächliche und regelmäßige Bindungen mit Mitgliedern ihrer Familie aufrechtzuerhalten, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben oder die notwendigen Schritte zu unternehmen, um dort eine solche Tätigkeit auszuüben. Ebenfalls relevant wäre erstens der Umstand, dass ein Verzicht der betroffenen Person auf die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats nicht möglich gewesen wäre und sie deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN fällt, und zweitens die ernsthafte Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung ihrer Sicherheit oder ihrer Freiheit, zu kommen und zu gehen, der die betroffene Person deshalb ausgesetzt wäre, weil es ihr unmöglich wäre, im Hoheitsgebiet des Drittstaats, in dem diese Person wohnt, konsularischen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 2 Buchst. c AEUV in Anspruch zu nehmen.“

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Zunächst ist festzuhalten, dass anders als nach der niederländischen Rechtslage, die dem erwähnten Urteil des EuGH zu Grunde gelegen ist, der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 StbG es erfordert, dass eine fremde Staatsbürgerschaft aufgrund eines Antrages einer Erklärung oder einer ausdrücklichen Zustimmung – sohin einer positiven Willenserklärung der betreffenden Person erworben wird. Auch hat der EuGH bereits wiederholt entschieden, dass es legitim ist, dass ein Mitgliedstaat das zwischen ihm und seinen Staatsbürgern bestehende Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität sowie die Gegenseitigkeit, der Rechte und Pflichten, die dem Staatsangehörigkeitsband zu Grunde liegen, schützen will (EuGH 2.3.2010, C135/08, Rn 51, EuGH 12.3.2019, C-221/17, Rn 33).

Überdies ermöglicht § 28 StbG jedem österreichischen Staatsbürger, der eine fremde Staatsbürgerschaft erwerben will, die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu beantragen, wobei die Beibehaltung gemäß § 28 Abs. 2 StbG auch aus im Privat- und Familienleben gelegenen Gründen gelegen sein kann. Dies gilt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch für Fälle, in denen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erworben wurde (vgl. VfGH 17.6.2019, E 1832/2019). Ausgehend davon hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien auch die unterlassene Stellung eines auf § 28 StbG gestützten Antrages auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor Wiedererwerb der fremden Staatsangehörigkeit im Zuge der vorzunehmenden Interessenabwägung ebenso wie das erwähnte Interesse des Staates an der besonderen Verbundenheit und Loyalität mit seinen Staatsbürgern Berücksichtigung zu finden.

Der Vollständigkeit halber sei auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hingewiesen, wonach dieser im Lichte des Art 8 EMRK und des Gleichheitsgrundsatzes keine Bedenken hatte, wenn § 27 Abs. 1 StbG bei (Wieder-)Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit für den Fall, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrnimmt, davon ausgeht, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen (vgl. VfGH 17.6.2019, E 1302/2019 mit Bezug auf EuGH 12.3.2019, C-221/17; VfGH 3.10.2019, E 3457/2019).

Auch ist nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-221/17 zu berücksichtigen, ob es der betroffenen Person möglich ist, auf die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates zu verzichten, was im Fall der Beschwerdeführerin gemäß der oben dargestellten türkischen Rechtslage zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-135/08 ist überdies zu berücksichtigen, welche Möglichkeiten der Betroffene hat, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen.

Die Beschwerdeführerin lebt seit Oktober 1989 in Österreich, ist mit einem türkischen Staatangehörigen verheiratet, hat fünf Kinder und zahlreiche Enkelkinder, die alle die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Sie ist seit 22.8.2014 nicht erwerbstätig und derzeit Hausfrau.

Aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ihres Ehegatten kann die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 NAG (mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, vgl. § 3 Abs. 2 AuslBG) von diesem ableiten, wobei eine Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG iVm Art 8 EMRK aufgrund des jahrelangen Aufenthalts in Österreich (mehr als zehn Jahre) zulässig sein wird (beachte auch § 46 Abs. 2 NAG bzgl. Quotenfreiheit). Alternativ dazu könnte sie auch einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach §§ 55 AsylG stellen. Eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Kernfamilie in Österreich wird daher nicht eintreten, sodass die Beschwerdeführerin trotz des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft keine familiären oder beruflichen Nachteile erfahren wird.

Die Beschwerdeführerin kann auch wieder einen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nach Art 13 (ohne Aufenthaltsvoraussetzung) des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 29.5.2009 stellen, um ihre Staatenlosigkeit zu beenden und könnte in weiterer Folge auch Rechte aus dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei (insb. ARB 1/80) ableiten. Bis dahin könnte sie einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 FPG stellen, sodass ihre Reisefähigkeit nicht eingeschränkt wäre, zumal sie sich auch mit einem österreichischen Aufenthaltstitel 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im EU Raum frei bewegen und aufhalten kann.

Zudem steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a StbG zu stellen.

Da einerseits der Ehemann der Beschwerdeführerin seit jeher die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und andererseits der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Beschwerdeführerin keine Auswirkungen auf die österreichische Staatsbürgerschaft der Kinder bzw. Enkelkinder der Beschwerdeführerin hat (vgl. Art 16 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.2.1964 iVm § 29 StbG), ist hier im Übrigen weder die Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie noch das Kindeswohl tangiert.

Ausgehend von all diesen Aspekten bringt der Verlust der Unionsbürgerschaft für die Beschwerdeführerin nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien für diese keine unverhältnismäßigen Nachteile mit sich.

Schlussendlich ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Art 6 EMRK entgegenzuhalten, dass Verfahren in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/01/0347, VwGH 25.4.2017, Ra 2017/01/0091), sodass bereits aus diesem Grund dessen Verletzung ausscheidet.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des EuGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (die Beweiswürdigung ist idR nicht revisibel, siehe u.a. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/01/0230, VwGH 5.7.2019, Ra 2019/01/0227; und zur Verhältnismäßigkeitsprüfung im Lichte des Art 8 EMRK, vgl. VwGH 30.9.2019, Ra 2019/01/0281). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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