projekte
VGW-002/091/12044/2019; VGW-002/091/12260/2019•LVwG W VGW-002/091/12044/2019; VGW-002/091/12260/2019
VGW-002/091/12044/2019; VGW-002/091/12260/2019Landesverwaltungsgericht02.01.2020
Wettreglement; zugänglich machen; Abschrift; Strafbemessung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Gründel über die Beschwerden des Herrn Mag. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, 1) vom 06.08.2019, Zl. MA36/... und 2) vom 09.08.2019, Zl. MA36/..., betreffend Übertretungen gemäß § 15 Abs. 1 Wiener Wettengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.12.2019, zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe, dass der Satzteil „noch zur freien Entnahme bereitlag“ im Spruchpunkt 1. beider Straferkenntnisse entfällt und die im Spruch des Straferkenntnisses vom 06.08.2019, Zl. MA36/..., zitierte Fassung des Wiener Wettengesetz „LGBl. 40/2018“ zu lauten hat, als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von gesamt EUR 340.- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. Gesellschaft m.b.H. für die verhängten Strafen und Kosten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang, Beschwerde:
„1. Datum/Zeit: 31.10.2018, 13:59 Uhr
Ort: Wien, D.-Straße
Firma C. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, E.
Sie (Mag. A. B.) haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. Gesellschaft m.b.H., FN ..., und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche in der Betriebsstätte Wien, D.-Straße, die Tätigkeit als Wettuntemehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübt, insofern die Bestimmung des § 15 Abs. 1 2. Satz Wiener Wettengesetz, wonach das Wettreglement in jeder Betriebsstätte an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder in sonst geeigneter Form der Öffentlichkeit unaufgefordert zugänglich zu machen ist, nicht eingehalten hat, als das Wettreglement weder in der Betriebsstätte ausgehangen ist, noch zur freien Entnahme bereitlag, noch in sonst geeigneter Form unaufgefordert zugänglich
war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1. § 15 Abs. 1 2. Satz Wiener Wettengesetz, LGBI. für Wien Nr. 26/2016 in der Fassung LGBI. Nr. 70/2018
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 600,00 1 Tag, 3 Stunden § 24 Abs. 1 Z 8 Wiener
Wettengesetz, LGBI. für Wien
Nr. 26/2016 in der Fassung
LGBI. Nr. 70/2018 iVm
§ 9 Abs. 1 VStG idgF
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 660,00
Die C. Gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Straferkenntnis über den gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 handelsrechtlichen Geschäftsführer, Herrn Mag. A. B., verhängte Geldstrafe von € 600,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 60,00 und für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
2. Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 09.08.2019, Zl. MA36/..., (Beschwerde hg. protokolliert zu VGW-002/091/12260/2019) weist folgenden Spruch auf:
„1. Datum/Zeit: 11.02.2019, 13:30 Uhr
Ort: Wien, F.-gasse
Firma C. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, E.
Sie (Mag. A. B.) haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. Gesellschaft m.b.H., FN ..., und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche in der Betriebsstätte Wien, F.-gasse, die Tätigkeit als Wettuntemehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübt, insofern die Bestimmung des § 15 Abs. 1 2. Satz Wiener Wettengesetz, wonach das Wettreglement in jeder Betriebsstätte an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder in sonst geeigneter Form der Öffentlichkeit unaufgefordert zugänglich zu machen ist, nicht eingehalten hat, als das Wettreglement weder in der Betriebsstätte ausgehangen ist, noch zur freien Entnahme bereitlag, noch in sonst geeigneter Form unaufgefordert zugänglich
war.
2. Datum/Zeit: 11.02.2019, 13:30 Uhr
Ort: Wien, F.-gasse
Firma C. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, E.
Sie (Mag. A. B.) haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. Gesellschaft m.b.H., FN ..., und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche in der Betriebsstätte Wien, F.-gasse, die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübt, insofern die Bestimmung des § 15 Abs. 1 3. Satz Wiener Wettengesetz, wonach eine Abschrift des Wettreglements der Wettkundin oder dem Wettkunden auf ihr oder sein Verlangen zu übergeben ist, nicht eingehalten hat, als auf Anfrage des Kontrollorgans der Stadt Wien keine Ausfertigung der aktuellen Ausgabe des Wettreglements übergeben wurde. Es konnte lediglich die Fassung des Wettreglements vom 01.11.2017 übergeben werden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 15 Abs. 1 2. Satz Wiener Wettengesetz, LGBI. für Wien Nr. 26/2016 idgF
2. § 15 Abs. 1 3. Satz Wiener Wettengesetz, LGBI. für Wien Nr. 26/2016 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 600,00 1 Tag, 3 Stunden § 24 Abs. 1 Z 8 Wiener
Wettengesetz, LGBI. für Wien
Nr. 26/2016 idgF iVm § 9
Abs. 1 VStG idgF
2. € 500,00 23 Stunden § 24 Abs. 1 Z 8 Wiener
Wettengesetz, LGBI. für Wien
Nr. 26/2016 idgF iVm § 9
Abs. 1 VStG idgF
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 110,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€1.210,00
Die C. Gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Straferkenntnis über den gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 handelsrechtlichen Geschäftsführer, Herrn Mag. A. B., verhängte Geldstrafe von € 1.110,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 110,00 und für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Gegen diese Straferkenntnisse hat der Beschwerdeführer fristgerecht (beinahe inhaltsgleiche) Beschwerden erhoben, in welcher er sinngemäß und stark verkürzt vorbringt, dass ihn an den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe, weil er die Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 2. und 3. Satz Wiener Wettengesetz wirksam auf die Vertriebspartner, also die Betreiber der beiden Tabaktrafiken (Wien, D.-Straße, und Wien, F.-gasse) übertragen bzw. delegiert habe. Die C. GmbH (im Folgenden: C.) schließe ihre Sportwetten-Annahmestellenverträge ausschließlich mit Vertragspartnern, die den strengen tabakmonopolrechtlichen Bestimmungen unterliegen (Tabaktrafiken). Insbesondere aufgrund der in den tabakmonopolrechtlichen Bestimmungen festgehaltenen und vom Vertriebspartner erfüllten strengen Auswahlkriterien, Betriebs- und Standespflichten für Tabaktrafikanten hätten die C. und der Beschwerdeführer von der notwendigen Zuverlässigkeit der Vertriebspartner auch in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes ausgehen dürfen. Die Übernahme und die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Wiener Wettengesetz sei zwischen der C. und den Vertriebspartnern vertraglich festgelegt und im Fall von Verstößen mit Sanktionen, die bis zur sofortigen Vertragsauflösung gehen, belegt. Die Vertriebspartner würden hinsichtlich der Bestimmungen und Pflichten aus dem Wiener Wettengesetz, einschließlich der Änderungen dazu, regelmäßig geschult sowie mit den vom Wiener Wettengesetz geforderten informations-, kundmachungs- und aushangspflichtigen Unterlagen ausgestattet werden. Die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes würde bei den regelmäßigen Besuchen der Vertriebspartner durch die Gebietsbetreuer der C. (ca. alle 6-8 Wochen) kontrolliert werden. Würden bei diesen Kontrollen Fehler oder Verstöße festgestellt, würden die Vertragspartner darüber umgehend aufgeklärt und aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand ehebaldig herzustellen. Soweit möglich würde gemeinsam mit den Gebietsbetreuern der rechtmäßige Zustand noch unmittelbar im Rahmen der Kontrollen hergestellt (etwa durch Auffüllen der Dispenser mit dem aktuellen Wettreglement). Die Vertriebspartner seien mit den Wettreglements rechtzeitig mit einer ausreichenden Zahl an gedruckten aktuellen Wettreglements ausgestattet worden. Es werde die ersatzlose Behebung und die Einstellung des Verfahrens in eventu, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung und Einstellung, in eventu die Einstellung unter Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß beantragt.
Die belangte Behörde traf in beiden Verfahren keine Beschwerdevorentscheidung, sondern legte die beiden Beschwerden jeweils unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 16.09.2019 bzw. 20.09.2019 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
Das erkennende Gericht verband die beiden zu den Zahlen VGW-002/091/12044/2019 und VGW-002/091/12260/2019 protokollierten Beschwerdeverfahren und führte am 11.12.2019 eine gemeinsame, öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen G. H., G. I., J. K., L. M. sowie Mag. N. O. persönlich einvernommen wurden.
Feststellungen:
Mit Bescheid vom 17.01.2003, GZ: MA 36-KV/..., wurde der C. Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: C.) die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss und zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen in maximal 900 Betriebsstätten erteilt. Von dieser Bewilligung wird in den gegenständlichen Betriebsstätten in Wien, D.-Straße und Wien F.-gasse, Gebrauch gemacht.
Die C. ist eine zur Firmenbuchnummer ... ins Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Wien und dem Geschäftszweig „Glücks- und Unterhaltungsspiele“. Sie übte sowohl am 31.10.2018 als auch am 11.02.2019 an den hier gegenständlichen Standorten Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Buchmacherin aus, bei diesen Betriebsstätten handelt es sich um Tabak-Trafiken.
Zu den beiden Tatzeitpunkten (31.10.2018 und 11.02.2019) war der Beschwerdeführer, Herr Mag. A. B., geboren am ...1972, handelsrechtlicher Geschäftsführer der C..
Sowohl Herr K. als auch Herr M. haben mit der C. Verträge über die Führung einer Sportwetten-Annahmestelle in den von ihnen geführten Tabaktrafiken, wobei der Vertragszweck „die Ermöglichung der Wettenannahme durch die Tätigkeit des Vertragspartners über das dem Vertragspartner zur Verfügung gestellte Online-Gerät an den von der Gesellschaft angebotenen Wetten für alle Interessenten im Bereich des an ihn von der Gesellschaft übertragenen Wettangebotes“ ist. Weiters ist in den abgeschlossenen Verträgen festgehalten, dass durch deren Abschluss ein Agenturverhältnis (Abwicklung im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft) begründet wird und dabei der Vertragspartner als Erfüllungsgehilfe der Gesellschaft tätig wird.
Zu 1) Am 31.10.2018, ab 13:59 Uhr, fand in der Betriebsstätte in Wien, D.-Straße, eine behördlichen Überprüfung durch ein Kontrollorgan der Magistratsabteilung 36, namentlich durch Herrn G. I., statt. Zu diesem Zeitpunkt hing das Wettreglement weder an gut sichtbarer Stelle in der Betriebsstätte aus noch war dieses in sonst geeigneter Form der Öffentlichkeit unaufgefordert zugänglich gemacht. Darüber hinaus konnte eine Abschrift des aktuellen Wettreglements auf Verlangen des Kontrollorgans nicht ausgehändigt bzw. übergeben werden, nach mehrmaliger Nachfrage konnte eine Wettordnung vom 11.11.2016 durch die Mitarbeiterin der Trafik, Frau P., vorgelegt werden. Betreiberin der gegenständlichen Betriebsstätte war und ist Herr K..
Zu 2) Am 11.02.2019, um 13:30 Uhr, fand in der Betriebsstätte in Wien, F.-gasse, eine behördliche Überprüfung durch ein Kontrollorgan der Magistratsabteilung 36, namentlich durch Herrn G. H., statt. Zu diesem Zeitpunkt lag ein Wettreglement im aufgestellten Dispenser bereit, jedoch handelte es sich dabei um eine veraltete Fassung von 01.11.2017. Betreiber der gegenständlichen Betriebsstätte war und ist Herr L. M..
In Abständen von rund einem Monat finden in den Betriebsstätten Besuche der Gebietsbetreuer der C. statt. Im Zuge dieser Besuche werden neue Produkte den Vertragspartner näher gebracht und erklärt, die aufgestellten Dispenser auf Vollständigkeit kontrolliert und Fragen der Vertragspartner beantwortet.
Auf Grund mehrerer Verfahren betreffend alter oder fehlender Wettordnungen wurde von der C. eine „Behördenmappe“ erstellt und an den Vertragspartner Herrn K. am 21.10.2019, an den Vertragspartner Herrn M. am 09.10.2019, übergeben.
Zum Tatzeitpunkt 31.10.2018 und 11.02.2019 bestand, jedenfalls hinsichtlich der gegenständlichen Betriebsstätten, kein wirksames geeignetes Kontrollsystem zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Wiener Wettengesetzes.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Bruttoeinkommen von € 10.000,00 und ist im anteiligen Besitz einer Eigentumswohnung (Wert des Eigentumsanteiles ca. EUR 100.000.-) Ferner hat er Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder und eine Ehegattin.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die von den Verfahrensparteien vorgelegten Unterlagen, der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen G. I., G. H., J. K., L. M. und Mag. N. O. anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.12.2019.
Dass der C. mit Bescheid vom 17.01.2003, GZ: MA 36-KV/..., die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss und zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen in maximal 900 Betriebsstätten erteilt wurde und von dieser Bewilligung in den gegenständlichen Betriebsstätten Gebrauch gemacht wurde, ergibt sich aus den angefochtenen Straferkenntnissen und wurde von keiner der Parteien bestritten.
Die Feststellung betreffend der Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. gründet auf einem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug.
Dass die C. zu den festgestellten Tatzeitpunkten in den gegenständlichen Betriebsstätten die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Buchmacherin, ausgeübt hat, ergibt sich aus dem Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die getroffenen Feststellungen betreffend der von Herrn K. und Herrn M. mit der C. geschlossenen Verträgen sowie dem Vertragsinhalt und dem Inhalt der Bestimmungen zur Führung einer Sportwetten-Annahmestelle gründen auf den in der mündlichen Verhandlung übergebenen entsprechenden Verträgen (Beilage .1 und Beilage .2).
Die Feststellung hinsichtlich der Übernahme der „Behördenmappe“ ergibt sich aus den in der Verhandlung beigebrachten Übernahmebestätigungen. (Beilage .3 und Beilage .4).
Hinsichtlich der stattgefunden Kontrollen durch die Behörde und deren Ablauf gründen sich die Feststellungen auf die glaubwürdigen Zeugenaussagen der behördlichen Kontrollorgane Herr I. und Herr H., sowie auf die im Behördenakt erliegenden Protokolle und Fotodokumentationen.
Dass es sich bei Herrn J. K. um den Inhaber und Betreiber der Betriebsstätte in Wien, D.-Straße, und bei Herrn L. M. um den Inhaber und Betreiber der Betriebsstätte in Wien, F.-gasse handelt und dies auch zum Tatzeitpunkt der Fall war, ergibt sich aus den Aussagen dieser beiden Zeugen und den vorgelegten Verträgen.
Die Feststellung, wonach in den gegenständlichen Betriebsstätten zu den Tatzeitpunkten (31.10.2018 und 11.02.2019) kein geeignetes Kontrollsystem für die Einhaltung der Bestimmungen des § 15 Wr. WettenG eingerichtet war, gründen zum einen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme sowie den Angaben der einvernommenen Zeugen K., M. und Mag. O..
Dies ergibt sich zum einen aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass mittlerweile die sogenannte „Behördenmappe“ erstellt und an die Vertragspartner übergeben wurde, womit zumindest konkludent darauf geschlossen werden kann, das selbst dem Beschwerdeführer die Unzulänglichkeit des bisherigen Kontrollsystems bewusst wurde. Zum anderen wurden nunmehr extra externe Vertragspartner bestellt, um die Einhaltung der Bestimmungen des § 15 Wiener Wettengesetz besser zu schulen und zu kontrollieren.
Aus der Zeugenaussage des Zeugen K., der in der Verhandlung angab, das Datum der Wettordnung nicht zu überprüfen und dass er geglaubt habe, die Unterlagen im Dispenser blieben immer die gleichen, kann entnommen werden, dass unbestritten vorhandener Schulungen und Kontrollen durch die Gebietsbetreuer von einem tauglichen Kontrollsystem nicht gesprochen werden kann. Auch konnte der Zeuge M. glaubhaft darlegen, dass eine Überprüfung seinerseits, ob die Wettordnung aktuell ist, erst erfolgt, „seitdem die Probleme (gemeint: die Ladung zur mündlichen Verhandlung), begonnen haben“. Das zeigt, dass vor Beginn der Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung des § 15 des Wiener Wettengesetzes ein Bewusstsein in Bezug auf die Auflage einer aktuellen Wettordnung in der Betriebsstätte, nicht vorhanden war.
Die Aussage der Zeugin Mag. O., legte glaubhaft dar, dass zahlreiche Meetings und Feedbacks – nicht nur intern der C. - eingerichtet wurden, um laufend Verbesserungen in Hinblick auf das Kontrollsystem zu implementieren. Auch gibt es zahlreiche Möglichkeiten der Vertragspartner, fehlende „Materialien“ nachzubestellen und wurde mittlerweile auch eine externe Firma damit beauftragt, den Fokus von Vertriebsschulungen auf „formelle“ Themen auszudehnen.
Das Gericht verkennt nicht, dass es mittlerweile Verbesserungen und Weiterentwicklungen in Hinblick auf das Kontrollsystem gegeben hat, zum Tatzeitpunkt war dieses jedenfalls nicht hinreichend.
Die getroffenen Feststellungen betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie den Sorgepflichten des Beschwerdeführers gründen auf den diesbezüglichen, glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme.
Rechtlich folgt daraus:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), StF: LGBl. Nr. 26/2016, idF LGBl. Nr. 40/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:
Buchmacherin oder Buchmacher ist, wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt.
Totalisateurin oder Totalisateur ist, wer Wetten zwischen Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig vermittelt.
Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.
Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.
Wettkundin oder Wettkunde ist jede Person, die eine Leistung der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers in Anspruch nimmt.
Wette ist ein Glücksvertrag zwischen der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer und jenen Personen, die gegen Entrichtung eines gewählten Einsatzbetrages eine Vorhersage über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses oder der Wettvermittlung in der Zukunft liegenden sportlichen Ereignisses in der Hoffnung rechtsverbindlich bekannt gegeben haben, einen für den Fall des Zutreffens dieser Vorhersage in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen.
Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Wetten von einer Buchmacherin oder von einem Buchmacher gewerbsmäßig abgeschlossen und/oder in der Wetten von einer Totalisateurin oder einem Totalisateur gewerbsmäßig vermittelt und/oder in der Wettkundinnen und Wettkunden von einer Vermittlerin oder einem Vermittler gewerbsmäßig vermittelt werden.
Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit der Bewilligungsinhaberin als Buchmacherin, mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder einer oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmacherin oder Buchmachers zu deren oder dessen Bedingungen und Quoten ermöglicht.
Wettreglements sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer.
Bestimmungen betreffend Wettunternehmungen
Wettreglement
§ 15. (1) Um die einheitliche Behandlung der Wettkundinnen und Wettkunden sicherzustellen, darf die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur in Übereinstimmung mit einem Wettreglement erfolgen. Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle in jeder Betriebsstätte auszuhängen oder in sonst geeigneter Form der Öffentlichkeit unaufgefordert zugänglich zu machen. Eine Abschrift des Wettreglements ist der Wettkundin oder dem Wettkunden auf ihr oder sein Verlangen zu übergeben.
Strafbestimmungen
§ 24. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer
[...]
als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des § 15 nicht einhält;
[...]“
Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes
§ 15 Abs. 1 Wiener WettenG idF LGBl. Nr. 40/2018 normiert, dass - um die einheitliche Behandlung der Wettkundinnen und Wettkunden sicherzustellen - die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur in Übereinstimmung mit einem Wettreglement erfolgen darf. Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle in jeder Betriebsstätte auszuhängen oder in sonst geeigneter Form der Öffentlichkeit unaufgefordert zugänglich zu machen. Eine Abschrift des Wettreglements ist der Wettkundin oder dem Wettkunden auf ihr oder sein Verlangen zu übergeben.
Aus dem klaren Gesetzeswortlaut steht außer Zweifel, dass die Pflichten nach § 15 Abs. 1 Wiener Wettengesetz den Wettunternehmer oder die Wettunternehmerin treffen. Gegenständlich steht unbestritten fest, dass die C. zu den beiden Tatzeitpunkten in den gegenständlichen Betriebsstätten die Tätigkeit als Buchmacherin ausgeübt hat. Damit ist die C. als Wettunternehmerin iSd § 2 Z 4 Wiener Wettengesetz zu qualifizieren und trifft diese auch die Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 Wiener Wettengesetz.
Die Betreiber der gegenständlichen Betriebsstätten, sind rechtlich als Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB der C. anzusehen sind. Dies ergibt sich bereits aus Punkt 5.2. der Bestimmungen zur Führung einer Sportwetten-Annahmestelle. Im Rahmen der Gehilfenhaftung nach § 1313a hat sich die C. aber das (rechtswidrige) Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen zurechnen zu lassen.
Nach den getroffenen Feststellungen hing das Wettreglement am 31.10.2018, in der Betriebstätte in Wien, D.-Straße nicht aus. In der Betriebsstatte in Wien, F.-gasse, war am 11.02.2019 lediglich die Fassung des Wettreglements vom 01.11.2017 im Dispenser öffentlich zugänglich gemacht.
Es ist systemimmanent, dass es sich bei dem zugänglich zu machenden Wettreglement um eine aktuelle Fassung handeln muss. Jede Änderung des Wettreglements ist der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und erlangt dieses erst nach schriftlicher Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde gemäß § 15 Abs. 6 Wiener Wettengesetz ihre Wirksamkeit. Dies impliziert jedoch, dass das alte Wettreglement seine Wirksamkeit verliert. Das Vorhandensein eines veralteten Wettreglements ist somit dessen Fehlen gleichzuhalten. Gesetzlich nicht vorgesehen ist jedoch die Notwendigkeit, das Wettreglement „zur freien Entnahme“ bereitzuhalten. Vielmehr ist gemäß § 15 Abs. 1 3. Satz Wiener WettenG dem Wettkunden auf Verlangen eine Abschrift zu übergeben, weshalb dieser Satzteil bei den Straferkenntnissen zu entfallen hat. Ist jedoch keine gültige Fassung vor Ort vorhanden, so kann selbstredend eine Abschrift des gültigen Wettreglements auch nicht an den Kunden übergeben werden.
Daraus ergibt sich, dass gegenständlich die objektiven Tatbestände des § 15 Abs. 1 2. Bzw. 3. Satz Wiener Wettengesetz erfüllt wurden.
Subjektive Tatseite, Verschulden:
Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihn kein Verschulden treffen würde, weil er davon ausgehen durfte, dass die Vertragspartner die ihnen mit dem Sportwetten-Annahmestellenvertrag und den Bestimmungen zur Führung einer Sportwetten-Annahmestellt übertragenen Verpflichtungen aus dem Wiener Wettengesetz erfüllen und auch sonst die Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes einhalten. Dazu ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Einhaltung des Wiener Wettengesetzes nicht vom Wettunternehmer auf einen externen Vertragspartner übertragen werden kann. Der Wettunternehmer hat für die Einhaltung der wettrechtlichen Bestimmungen zu sorgen, er ist Adressat des Wiener Wettengesetzes. Auch kann aus einer allenfalls vorliegenden Zuverlässigkeit des Vertragspartners nach dem Tabakmonopolgesetz 1996 nicht auf die Einhaltung der wettrechtlichen Vorschriften geschlossen werden.
Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen, dies aus folgenden Gründen:
Ein wirksames Kontrollsystem liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen, jederzeit sichergestellt werden kann. Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit (zusammengefasst) entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. etwa VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0144; 20.2.2017, Ra 2017/02/0022, mwH). Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann auch nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012, VwSlg. 18.934 A; 18.4.2017, Ra 2016/02/0061, mwH).
Ausgehend davon liegt es nach § 5 Abs. 1 VStG am Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um Verstöße gegen das Wiener Wettengesetz zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden (vgl. VwGH 26.5.2014, 2012/03/0084; vgl. dazu weiters VwGH 30.6.2006, 2003/03/0033), um ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen zu können. Um die Einhaltung der ihn treffenden Verpflichtungen zu sichern, wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehenden Kontrollpflichten ein wirksam begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144).
Schulungen und Arbeitsanweisungen bzw. Betriebsanweisungen einschließlich deren Dokumentation, wie sie vorliegend ins Treffen geführt werden, vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, nicht aber zu ersetzen (vgl. etwa VwGH 19.04.2017, Ra 2017/02/0036; 08.11.2016, Ra 2016/11/0144; 24.3.2015, 2013/03/0054; 23.10.2008, 2005/03/0175). Auch Belehrungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2010/03/0108, VwSlg. 18.387 A; 26.03.2012, 2010/03/0180, VwSlg. 18.370 A).
Im Kontext der Umsetzung der gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehender Kontrollpflichten darf nicht außer Acht gelassen werden, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen muss, kann doch nicht völlig darauf vertraut werden, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten. Bei der Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es derart erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter den maßgebenden Vorschriften auch tatsächlich entspricht und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren eines Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. insbesondere durchzusetzen bzw. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften sowie die einschlägigen Schulungen auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0068; 07.03.2016, Ra 2016/03/0030).
Ein geeignetes Kontrollsystem hat nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten (vgl. etwa VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144, mwH). Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört derart, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften gewährleistet ist (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179).
Allerdings lässt ein Sanktionssystem das Erfordernis der Dartuung präventiver Kontrollmaßnahmen nicht entbehrlich erscheinen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Sanktionssysteme (etwa Verwarnungen, Nachschulungen oder auch Einkommenseinbußen bei Verstößen gegen einschlägige Rechtsvorschriften seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), vermögen somit die Durchführung tatsächlich wirksamer Kontrollen bloß zu ergänzen, nicht aber zu ersetzen (vgl. VwGH 23.10.2008, 2005/03/0175).
Das etablierte Kontrollsystem muss - um wirksam sein zu können - grundsätzlich lückenlos angewendet werden (VwGH 12.07.2011, 2008/09/0230).
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen, dass die Vertragspartner im Rahmen eines wirksamen Kontrollsystems dahingehend überprüft bzw. kontrolliert werden, ob die Bestimmungen des § 15 Wiener Wettengesetz eingehalten werden. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vertragsklauseln, Informationsschreiben, Leitfäden, Rundmails und Face-to-Face-Schulungen sind jedenfalls nicht geeignet ein wirksames Kontrollsystem im Sinne der dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darzustellen.
Auch die Installation der „Behördenmappe“ mag ein sinnvolles Instrument sein, um die Vertragspartner bei der Bereithaltung der notwendigen Unterlagen zu unterstützen, jedoch ersetzt selbst sie ein Kontrollsystem nicht und wurde die Behördenmappe erst nach Auftreten der im Zusammenhang mit § 15 Abs. 1 Wiener Wettengesetz eingeleiteten Strafverfahren implementiert.
Ein Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Beschwerdeführer nicht erstattet.
Weiters zeigt sich auch in der Vielzahl der bezüglich der Tatbestände des § 15 Abs. 1 Wiener Wettengesetz anhängigen Verfahren, dass von einem wirksamen Kontrollsystem nicht gesprochen werden kann, zumal es bei Vorliegen eines solchen nicht zu derartig vielen Beanstandungen durch die belangte Behörde im Bereich des § 15 Abs. 1 2 und 3. Satz des Wiener Wettengesetzes gekommen wäre.
Die Tatbegehungen sind dem Beschwerdeführer sohin auch subjektiv vorwerfbar.
Zur Bemessung der Strafhöhe:
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 8 Wiener WettenG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis € 22.000,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des § 15 nicht einhält.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Schutzinteressen des Wiener Wettengesetzes gelten in erster Linie dem Jugendschutz und der Bekämpfung der Spielerinnensucht. Es handelt sich dabei um gesellschaftspolitisch sehr bedeutende Ziele, die auch in der Rechtsordnung einen hohen Stellenwert besitzen. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Für die Strafbemessung im gegenständlichen Fall ist maßgeblich, dass die sehr gewichtigen öffentlichen Anliegen des Schutzes bestimmter Personengruppen (insb. Jugendliche) und der Spielsuchtprävention geschädigt wurden. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist im vorliegenden Fall daher jedenfalls nicht als gering zu bewerten.
Das Verschulden kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Die belangte Behörde konnte mangels entsprechender Angaben durch den Beschwerdeführer keine Feststellungen zu dessen Einkommens- und Vermögenssituation treffen. Sie ging daher von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers und keinen Sorgepflichten aus. Auch kamen im behördlichen Verfahren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervor.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer an, über ein monatliches Bruttoeinkommen von € 10.000,00 zu verfügen, im Besitz eines Anteiles einer Eigentumswohnung im Wert von rund € 100.000,00 zu sein und Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder sowie eine Ehegattin zu haben. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers stellt sich – selbst unter Berücksichtigung der Sorgepflichten – sohin als überdurchschnittlich dar.
Wie dargelegt war das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als bloß geringfügig zu werten. Die gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen waren deshalb nicht zu beanstanden, da die Strafen am untersten Ende des Strafrahmens von EUR 22.000.- je verwirklichten Tatbestand situiert sind und mit nicht einmal 3 % des höchst möglichen Strafbetrages bemessen wurden.
Einer Herabsetzung kam daher sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
Dem Ausspruch hinsichtlich des Tragens des Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren liegt § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG zu Grunde.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der zitierten Gesetzeslage (sowohl VStG als auch Wiener Wettengesetz) klar und durch die angeführte Rechtsprechung geklärt. Der gegenständlich vorgenommenen Würdigung – insbesondere zum Nichtvorliegen eines wirksamen Kontrollsystems – kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (VwGH 05.04.2016, Ra 2016/02/0056; 06.03.2018, Ra 2018/02/0074). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.