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VGW-021/V/054/14463/2017•LVwG W VGW-021/V/054/14463/2017
VGW-021/V/054/14463/2017Landesverwaltungsgericht25.11.2019
Einstellung; Beschwer; Vollstreckung; Strafausspruch; Haftungsausspruch; Aufhebung des Haftungsausspruches
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 29.09.2017, Zl. …, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes, den
BESCHLUSS
gefasst
I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG mangels Beschwer eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 29.09.2017 wurde über Frau B. C. als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH mit Sitz in Wien, D.-Straße, wegen einer Übertretung des § 14 Abs. 4 iVm § 13 Abs. 1 iVm § 13c Abs. 1 Z. 2 iVm § 13c Abs. 2 Z. 3 Tabakgesetz am 14.07.2015 im Wettlokal mit Standort E., F.-Straße, eine Geldstrafe in der Höhe von € 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 21 Stunden) verhängt. Gleichzeitig erfolgte im Straferkenntnis ein Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG gegen die A. GmbH betreffend die über die zur Vertretung nach außen Berufene verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen.
Dagegen wurde im Wege der Rechtsvertretung eine zulässige Beschwerde der Beschuldigten als auch der A. GmbH am 10.10.2017 bei der das Straferkenntnis erlassenden Behörde fristgerecht eingebracht.
Da seit dem Einlangen der gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde der Beschuldigten unstrittig 15 Monate vergangen sind, ist dieses Straferkenntnis auf Basis des § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, zumal gegenständlich eine Einrechnung von Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 VwGVG iSd § 43 Abs. 2 VwGVG nicht vorzunehmen ist.
Im Hinblick darauf war das Verfahren daher mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 22.11.2019 gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG gegenüber der Beschuldigten ohne weitere inhaltliche Prüfung spruchgemäß einzustellen.
Da die Haftungsbestimmung des § 9 Abs. 7 VStG es der Behörde freistellt, bei wem sie die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten eintreibt ("Haftung zur ungeteilten Hand"), handelt es sich um eine Solidarhaftung, die nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf die juristische Person eines Haftungsausspruchs im Straferkenntnis bedarf (vgl. VwGH 24.11.2010, 2009/08/0039; zuletzt 24.10.2018, Ra 2017/10/0198, mwN).
Diese Haftung ist nicht als Strafe, sondern als "kriminelle Bürgschaft" anzusehen, die einen rechtskräftigen und somit vollstreckbaren Strafausspruch gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen oder einen verantwortlichen Beauftragten voraussetzt. Dementsprechend fällt mit der Aufhebung des Strafausspruchs notwendig auch der Haftungsausspruch weg (s. zuletzt VwGH 22.05.2019, Ra 2018/04/0074 mwH auf Judikatur und Lehre).
Da das Straferkenntnis auf Basis des § 43 Abs. 1 VwGVG gegenüber der Beschuldigten von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist, besteht kein rechtskräftiger und somit vollstreckbarer Strafausspruch gegen die zur Vertretung nach außen Berufene mehr. Damit ist auch der Haftungsausspruch gegenüber der ebenfalls Beschwerde führenden A. GmbH weggefallen. Da diese somit durch das (außer Kraft getretene) Straferkenntnis nicht mehr beschwert ist, war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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