LVwG W VGW-172/008/11354/2018

VGW-172/008/11354/2018Landesverwaltungsgericht21.11.2019

Regest

Berufspflichten; Fortbildung; Fortbildungspflicht; Pflicht zur Glaubhaftmachung; Meldepflicht; Fortbildungskonto; Verjährung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-172/008/11354/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.172.008.11354.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. vom 20.08.2018 gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer - Disziplinarkommission für Wien vom 13.02.2018, Zl. …, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. April 2019

zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung vollinhaltlich bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, dass er dadurch, dass er entgegen § 49 Abs. 2c ÄrzteG iVm § 28 Abs. 3 der Verordnung über die ärztliche Fortbildung mit Stichtag 01.12.2016 für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.08.2016 nicht zumindest 150 DFP-Punkte (davon 120 medizinische DFP- Punkte) nachgewiesen habe, sondern 90 Punkte (davon 84 medizinische Punkte), und damit nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe, seine Pflicht zur Fortbildung erfüllt zu haben, gegen seine Berufspflichten nach § 49 Abs. 2c und § 49 Abs. 1 ÄrzteG verstoßen habe.

Er habe dadurch das Disziplinarvergehen nach § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG begangen und wurde über ihn gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 2.000,- Euro verhängt und ihm gemäß § 163 Abs. 1 ÄrzteG der Ersatz der mit 1.000,-- Euro bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt.

Zu der dieser Entscheidung vorangegangenen Disziplinarverhandlung am 13. Februar 2018 erschien der Beschwerdeführer, der zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen eine ausführliche Stellungnahme am 20.12.2017 erstattet hatte, unentschuldigt nicht, sodass gemäß 157 ÄrzteG in seiner Abwesenheit verhandelt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer eingangs Verjährung einwendet, weil die Disziplinarbehörde erst am 15. November 2017 und somit nach Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 VStG tätig geworden sei (es sei ihm vorgeworfen worden, bis zum 1. September 2016 seiner Fortbildungsverpflichtung nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen zu sein). Weiters behauptet er sinngemäß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie „elementarer Verteidigungsrechte“. Schließlich behauptet er Willkür durch den Vorsitzenden der belangten Behörde und wirft er diesem wiederholt straf- und disziplinarrechtlich zu ahndendes Verhalten aufgrund von Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Weiters bringt er vor, dass übersehen worden sei, dass er nicht nur Facharzt für Gesichts-, Mund- und Kieferchirurgie, sondern auch Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sei und dass er seine Fortbildungsverpflichtung bereits gegenüber der Zahnärztekammer glaubhaft gemacht habe und dass dies mit Schreiben vom 30. August 2017 seitens des Fortbildungsreferates der Zahnärztekammer auch bestätigt worden sei. Er sei daher gar nicht verpflichtet, einen zusätzlichen Fortbildungsnachweis zu erbringen, weil die Fortbildung unabhängig von der Anzahl der Facharztberechtigungen zu beurteilen sei. Unter Verweis auf bisher erstattetes Vorbringen führt er aus, dass er weit über das gesetzlich vorgeschriebene Maß seiner Fortbildungspflicht nachgekommen sei; darüber hinaus betreibe er selbst Wissenschaft und Forschung. Seine wissenschaftlichen Publikationen seien ohne intensive fachübergreifende Literaturrecherche und Fortbildung nicht annähernd möglich. Schließlich bestritt er die Einschätzung seiner Einkommensverhältnisse durch die belangte Behörde, bescheinigte sein Einkommen jedoch nicht.

Er beantragte die Einstellung des Verfahrens wegen „Verfristung“, in eventu das Verfahren „wegen nicht behebbarer Verfahrensmängel in Bezug auf § 13 AVG Abs. 3 einzustellen, da die gesetzlich aufgetragene Rügepflicht der Behörde zur Mängelbehebung nicht erfolgte“. Weiters beantragte er die Durchführung einer Verhandlung.

Dazu erstattete der Disziplinaranwalt mit Schreiben vom 22. August 2018 eine Äußerung, in der er ausführte, dass § 31 VStG gegenständlich nicht anzuwenden sei. Gemäß § 137 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG trete die Verjährung ein Jahr nach Kenntnis des Disziplinaranwaltes vom betreffenden Sachverhalt ein, wenn bis dahin nicht ein Einleitungsbeschluss gefasst werde. Die Österr. Akademie der Ärzte GmbH, die mit der Auswertung der DFP-Punkte beauftragt war, habe der Österr. Ärztekammer mit E-Mail vom12.5.2017 mitgeteilt, welche Ärzte nicht die erforderliche DFP-Punktezahl erreicht haben. Diese Nachricht sei samt Anhängen (Exel-Liste) dem Disziplinaranwalt weitergeleitet worden. Der Einleitungsbeschluss gegen den Disziplinarbeschuldigten sei am 15.11.2017 gefasst worden. Der Disziplinarbeschuldigte habe wiederholt die Möglichkeit gehabt, zu den Vorwürfen Stellung zu nahmen, er habe diese auch wahrgenommen. Die Befassung eines Untersuchungsführers sei nicht obligatorisch. Durch die Anzeige und die Stellungnahmen des Disziplinarbeschuldigten sei der Sachverhalt ausreichend geklärt gewesen.

Ob der Disziplinarbeschuldigte bei seinen Ärztekollegen unbeliebt sei, weil er diese kritisiert habe, sei sowohl dem Disziplinaranwalt als auch dem Vorsitzenden des Disziplinarkommission unbekannt, weil diese aktive Richter seien und ihre Funktion in der Ärztekammer nur als Nebentätigkeit ausüben.

Ob des Disziplinbarbeschuldigte auch Mitglied der Zahnärztekammer und dort seiner Fortbildungsverpflichtung nachgekommen sei, sei unerheblich, weil dieser als Mitglied der Wiener Ärztekammer auch der dortigen Fortbildungsverpflichtung, insbesondere der diesbezüglichen Verpflichtung zur Glaubhaftmachung nachzukommen habe. Dass er dabei (ganz oder teilweise) zahnärztliche Fortbildungen auch auf sein DFP-Konto anrechnen lassen könne, sei davon zu unterscheiden. Dass der Disziplinarbeschuldigte dies bis zum Schluss der Verhandlung unterlassen habe, sei kein Fehler der Disziplinarkommission.

In rechtlicher Hinsicht führte der Disziplinaranwalt in der Beschwerdebeantwortung aus:

„Gem. § 49 Abs. 1 ÄrzteG hat sich jede Ärztin bzw jeder Arzt laufend fortzubilden. Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, haben ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle drei Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen (§ 49 Abs. 2c ÄrzteG). Die nähere Ausgestaltung dieser Fortbildungspflicht findet sich in der Verordnung über die ärztliche Fortbildung (ÄFV, kundgemacht am 30.06.2010, geändert durch Beschluss der Vollversammlung der ÖÄK vom 21.06.2013, kundgemacht am 01.07.2013), mit der die ÖÄK gem. § 117b Abs. 2 Z 9 lit. a ÄrzteG die Art der Glaubhaftmachung verbindlich festgelegt hat.

Gem. § 28 Abs. 3 ÄFV kommt der Arzt seiner Verpflichtung nach § 49 Abs. 2c ÄrzteG dadurch nach, indem er der Führung eines DFP-Kontos nicht widerspricht und im Sammelzeitraum 1.09.2013 bis 1.9.2016 zumindest 150 DFP-Punkte erlangt, vorausgesetzt, er war in diesem Zeitraum mit einem ius practicandi in der Ärzteliste eingetragen. Führt er kein DFP-Konto, so hat er die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht über Aufforderung der Ärztekammer glaubhaft zu machen (§ 28 Abs. 4 der ÄFV). Gemäß § 49 Abs. 2c ÄrzteG hatte der Arzt bis Ende November 2016 Zeit, seine im Sammelzeitraum erlangten Punkte auf das DFPKonto zu buchen.

Da der Disziplinarbeschuldigte der Führung eines DFP-Kontos nicht widersprochen hat, wurde dieses automatisch angelegt und (im Hintergrund) geführt. Wenn er bei einem akkreditierten Veranstalter Fortbildungen besucht hat, wurden die dafür anfallenden DFP-Punkte automatisch gebucht. Da für den Disziplinarbeschuldigten somit ein DFP-Konto besteht, hat er die Erfüllung seiner Fortbildungsverpflichtung ausschließlich mit DFP-Punkten nachzuweisen. Dies ergibt sich teleologisch aus den vorgenannten Bestimmungen. Nur wer kein DFPKonto hat (weil er der Führung widersprochen hat), muss die Glaubhaftmachung anders bewerkstelligen.

Dahinter stehen einleuchtende praktische Erwägungen: Bei der Vielzahl der Ärzte wäre der Verwaltungsaufwand zur Überprüfung der Fortbildungen nicht zu bewältigen. Deshalb besteht ein formalisiertes Bewertungssystem in Form von DFP-Punkten (zur Definition und konkreten Ausgestaltung und Anerkennung siehe §§ 13 f ÄFV). Auf diese Weise kann die Glaubhaftmachung und deren Überprüfung mit zumutbarem Aufwand erfolgen.

Der Disziplinarbeschuldigte berief sich in seiner Stellungnahme vom 20.12.2017 im Wesentlichen auf seine wissenschaftlichen Leistungen, die ohne entsprechende Fortbildung nicht möglich wäre. Dies geht aber an seiner Verpflichtung zur Glaubhaftmachung in Form der oben dargestellten DFP-Punkte vorbei.

Selbst wenn der Disziplinarbeschuldigte seine Fortbildungspflicht nicht verletzt hat und deren Erfüllung allfällig (nachträglich) glaubhaft gemacht hätte, hat er eine Berufspflichtverletzung begangen, weil die Glaubhaftmachung der Fortbildung bis zum 1.12.2016 befristet war (§ 49 Abs. 2c ÄrzteG). Damit hat er jedenfalls eine Meldepflichtverletzung begangen. Dadurch wurde ein umfangreiches und arbeitsintensives Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, das erhebliche Kosten verursacht hat.

Zur Strafbemessung:

Diese richtet sich - unter Beachtung der §§ 32 bis 34 StGB - nach § 139 Abs. 7 ÄrzteG. Da die Fortbildung eine zentrale Berufspflicht darstellt, die die Qualität der ärztlichen Leistung und die Patientensicherheit gewährleisten soll, ist ein Verstoß dagegen gravierend. In Hinblick auf die mögliche Höchstgeldstrafe von EUR 36.340,- (§ 139 Abs 1 Z 2 ÄrzteG) erscheint daher die konkret verhängte Strafe - unabhängig vom konkret anzunehmenden Einkommen des Disziplinarbeschuldigten - tat- und schuldangemessen.

Zu dem Verfahrenskosten:

Die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten richtete sich am Aufwand der Ärztekammer und war somit nicht willkürlich.“

Schließlich beantragte der Disziplinaranwalt die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Ladung zu einer solchen.

In der Folge wurde im Hinblick auf den Verhandlungsantrag des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien anberaumt, zu welcher dieser in Begleitung einer Vertrauensperson erschienen ist. Der Disziplinaranwalt verzichtete auf eine Teilnahme, die belangte Behörde ist nicht zur Verhandlung erschienen.

Der Beschwerdeführer gab vor dem Verwaltungsgericht Wien an, keine Sorgepflichten und keine Einkünfte zu haben, sondern von einer Erbschaft zu leben. Zu seinem Vermögen wollte er keine Angaben machen. Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen wurden von ihm nicht bescheinigt.

In seiner Einvernahme gab er an, die DFP- Punkte dadurch gesammelt zu haben, als er Vorträge auf Kongressen gehalten und wissenschaftliche Veröffentlichungen durchgeführt habe. Diese Tätigkeiten habe er der Ärztekammer jedoch nicht aus eigenem für die Anrechnung als DFP-Punkte gemeldet, sondern habe er darauf gewartet, dass er von der Ärztekammer aufgefordert werde, diesbezügliche Nachweise vorzulegen. Er habe auf die Bestimmung des § 28 Abs. 4 ÄFV vertraut, eine diesbezügliche Aufforderung der Ärztekammer zur Glaubhaftmachung jedoch nie erhalten.

Er habe intensive Wissenschaft und Forschung betrieben und halte ein Patent …. Er habe sich in seiner Tätigkeit der wissenschaftlichen Erforschung dieses Bereiches voll und ganz gewidmet und diesbezügliche Publikationen vorgenommen. Freilich behandle er auch Patienten und sei er nach wie vor in der Liste bei der Ärztekammer eingetragen und komme ihm nach wie vor das ius practicandi zu.

Außerdem habe er sich im Rahmen seiner zahnärztlichen Tätigkeit fortgebildet. Dazu legte er das Fortbildungsdiplom der Österreichischen Zahnärztekammer vor, wonach er am 13.05.2017 das Fortbildungsprogramm der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossen hat; dieses ist bis 12.05.2020 gültig ist.

Weiters verwies er in diesem Zusammenhang auf § 10 Abs. 1 ÄFV, wonach DFPPunkte aus allen Sonderfächern anrechenbar seien, unabhängig vom betreffenden Sonderfach. Im Übrigen sei ihm danach eine individuelle Schwerpunktsetzung erlaubt, welche er gegenüber seinen Patienten zu verantworten habe.

Er habe eine eingeschränkte Hörfunktion und müsse auch ein Hörgerät tragen. Aus diesem Grunde sei ihm eine Teilnahme an Kongressen nicht zumutbar. An ELearning-Programmen habe er deshalb nicht teilgenommen, weil diese keine Themenbereiche abdecken, die für das von ihm angewandte Implantatsystem relevant seien.

Er führe keine … Eingriffe mehr durch. Außerdem betreue er …. Wenn im Erkenntnis ausgeführt werde, dass Ausbildung keine Fortbildung darstelle, so könne man nicht ausbilden, ohne am medizinischen Letztstand zu sein.

Für die Teilnahme als Vortragender an Kongressen habe er deshalb keine Belege der Ärztekammer übermittelt, weil er von der Ärztekammer dazu nicht aufgefordert worden sei.

Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung verkündet. Der Beschwerdeführer beantragte sofort, Entscheidung auszufertigen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den aus Anlass der Beschwerdevorlage übermittelten verwaltungsbehördlichen Akt sowie Einsicht in den verwaltungsgerichtlichen Akt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. April 2019.

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in Wien ist. Im Zeitraum vom 01.09.2013 bis zu Verkündung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes war der Beschwerdeführer jedenfalls aufrecht bei der Ärztekammer Wien gelistet und kam ihm das ius practicandi zu. Außerdem behandelte er auch Patienten, wie sich aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung ergibt.

Die von der Österreichischen Ärztekammer mit der Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit der Fortbildungsverpflichtung betraute Österreichische Akademie der Ärzte GmbH hat ab Oktober 2014 in mehrstufigen Aufklärungs- und Informationsoffensiven auf die konkret vorgeschriebene Durchführung des Fortbildungsnachweises hingewiesen.

Der Führung eines individuellen Fortbildungskontos hat der Beschwerdeführer aktenkundiger Weise nicht widersprochen, sodass für ihn ein DFP-Konto besteht.

Die Österr. Akademie der Ärzte GmbH, die mit der Auswertung der DFP-Punkte beauftragt war, teilte der Österr. Ärztekammer mit E-Mail vom 12.5.2017 mit, welche Ärzte nicht die erforderliche DFP-Punktezahl erreicht haben. Diese Nachricht wurde dem Disziplinaranwalt weitergeleitet. Der Einleitungsbeschluss gegen den Disziplinarbeschuldigten wurde am 15.11.2017 gefasst.

Laut seinem DFP-Konto hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.09.2013 bis 31.08.2016 90 DFP-Punkte (davon 84 medizinische Punkte) erworben. Bis 30.11.2016 buchte er keine weiteren DFP-Punkte auf dieses Sammelkonto. Am 13.05.2017 schloss er das Fortbildungsprogramm der Österreichischen Zahnärztekammer ab; dieses ist bis 12.05.2020 gültig, was sich aus dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 18. April 2019 vorgelegten Fortbildungsdiplom der Österreichischen Zahnärztekammer ergibt. Eine Anrechnung zahnärztlicher Fortbildungen auf sein DFP-Konto bei der Ärztekammer ließ er nicht bis 30.11.2016 vornehmen.

Er ist – jeweils in nicht festzustellendem Ausmaß - als Vortragender auf Kongressen und publizistisch tätig und er betreut Diplomarbeiten, wie sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren ergibt.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismitteln in Verbindung mit dem Akteninhalt (Auszug aus der Ärzteliste und das von der Österreichischen Akademie der Ärzte vorgelegte Datenblatt über die erworbenen DFP-Punkte). Die Feststellung zur Aufklärungs- und Informationsoffensive ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und blieb diese als solche vom Beschwerdeführer auch unbestritten. Ein Widerspruch gegen die Führung eines individuellen Fortbildungskontos wurde im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist ein solcher der Aktenlage nach auch nicht protokolliert. Die Feststellungen zum Verfahrensablauf gründen sich auf den diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt. Dass der Disziplinaranwalt frühestens mit 12. Mai 2017 Kenntnis von der vom Beschwerdeführer erlangten DFP-Punktzahl erhielt, blieb unbestritten, ebenso, dass am 15.11.2017 ein (im Übrigen aktenkundiger) Einleitungsbeschluss gefasst wurde.

Rechtlich folgt daraus:

Zum Einwand der Verjährung:

Gemäß § 137 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG tritt Verjährung ein Jahr nach Kenntnis des Disziplinaranwaltes vom betreffenden Sachverhalt ein, wenn bis dahin nicht ein Einleitungsbeschluss gefasst werde. Da den Feststellungen nach innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes vom betreffenden Sachverhalt der Einleitungsbeschluss gegen den Disziplinarbeschuldigten am 15.11.2017 gefasst wurde, ist keine Verjährung eingetreten und erweist sich der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis des Beschwerdeführers auf § 31 VStG, welcher im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden ist, als rechtlich verfehlt.

Zur Tatbildverwirklichung:

Gemäß § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG machen sich Ärzte eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.

Gemäß § 136 Abs. 7 ÄrzteG genügt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 StGB).

Gemäß § 49 Abs. 1 ÄrzteG hat sich der Arzt laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden. Mit dem Gesundheitsreformgesetz 2013, BGBl I 2013/81, wurde in § 49 ÄrzteG ein Abs. 2c eingefügt, wonach Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle drei Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen haben. Ärzte haben diese Meldungen spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem jeweiligen Fortbildungszeitraum (Sammelzeitraum) zu erstatten. Die Österreichische Ärztekammer hat diese Meldungen zu überprüfen und auszuwerten. Zur Aufgabenerfüllung kann sich die Österreichische Ärztekammer einer Tochtergesellschaft bedienen.

Die nähere Ausgestaltung der Formalisierung der ärztlichen Fortbildungspflicht findet sich in der Verordnung über die ärztliche Fortbildung (ÄFV, in ihrer Stammfassung kundgemacht am 30.06.2010, geändert durch Beschluss der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer vom 21.06.2013, kundgemacht am 01.07.2013). Mit dieser Verordnung hat die Österreichische Ärztekammer gemäß § 117b Abs. 2 Z 9 lit. a ÄrzteG die Art der Glaubhaftmachung verbindlich festgelegt.

Gemäß § 1 Abs. 2 ÄFV (in der hier anzuwendenden Fassung der Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 04/2013, veröffentlicht am 01.07.2013) verweist wortwörtlich auf die Fortbildungsverpflichtung im Sinne des § 49 Abs. 1 ÄrzteG.

Gemäß § 28 Abs. 1 ÄFV leg.cit. haben Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, ihre absolvierte Fortbildung gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist zur Glaubhaftmachung von der Österreichischen Akademie der Ärzte GmbH für jeden in der Ärzteliste eingetragenen Arzt ein Fortbildungskonto zu führen, auf welches entweder der Arzt seine Fortbildungen selbst aufbuchen kann oder auf das von den ärztlichen Fortbildungsanbietern Punkte direkt aufgebucht werden.

Gemäß Abs. 3 ÄFV leg.cit. kommt der Arzt seiner Verpflichtung zur Glaubhaftmachung gemäß § 49 Abs. 2c ÄrzteG nach, wenn er der Führung eines individuellen Fortbildungskontos nicht widerspricht und in den letzten drei Jahren vor dem Stichtag des Sammelzeitraumes zumindest 150 DFP Punkte, davon mindestens 120 Punkte durch fachspezifische Fortbildung und maximal 30 Punkte im Rahmen sonstiger Fortbildung, auf dem DFP Fortbildungskonto aufgebucht sind oder zu dem Stichtag des Sammelzeitraumes ein gültiges DFP Diplom vorliegt. Stichtag des Sammelzeitraumes ist der 1. September 2016 und danach jeweils der 1. September des drittfolgenden Jahres.

Nur wenn er kein DFP-Konto führt (weil er der Führung eines solchen widersprochen hat) oder kein gültiges DFP-Diplom zum Stichtag des Sammelzeitraumes vorliegt, hat er die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht über Aufforderung der Ärztekammer glaubhaft zu machen, was sich aus der Bestimmung des § 28 Abs. 4 ÄFV in Zusammenschau mit den davor zitierten Bestimmungen ergibt.

Demnach mussten verfahrensgegenständlich im maßgeblichen „Sammelzeitraum“ von 01.09.2013 bis 31.08.2016 zumindest 150 DFP-Punkte (davon 120 medizinische DFP-Punkte) erlangt werden, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum mit einem ius practicandi in der Ärzteliste eingetragen war und er der Führung eines individuellen Fortbildungskontos nicht widersprochen hat (wobei dieser Widerspruch gemäß § 28 Abs. 5 ÄFV in der auf den Sachverhalt anzuwendenden Fassung in der Fassung der Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 04/2013, veröffentlicht am 01.07.2013, zu Protokoll hätte gegeben werden müssen). Ein solcher Widerspruch wurde im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist ein solcher der Aktenlage nach auch nicht protokolliert, weshalb für den Beschwerdeführer ein DFP Konto besteht.

Da die Österreichische Akademie der Ärzte GmbH ab Oktober 2014 in Aufklärungs- und Informationsoffensiven auf die konkret vorgeschriebene Durchführung des Fortbildungsnachweises hingewiesen hatte, ist jedenfalls von einer schuldhaften Unkenntnis des Beschwerdeführers auszugehen. Hätte er von den angebotenen und zugänglichen Informationen Gebrauch gemacht oder sich bei der Ärztekammer erkundigt, hätte er gewusst, dass die Glaubhaftmchung über Aufforderung der Ärztekammer nur dann erfolgt, wenn kein DFP-Konto geführt wird.

Gemäß § 49 Abs. 2c ÄrzteG hatte der Beschwerdeführer bis Ende November 2016 Zeit, seine im Sammelzeitraum erlangten Punkte auf das DFP-Konto zu buchen.

Dass er eine Anrechnung zahnärztlicher Fortbildungen auf sein DFP-Konto habe vornehmen lassen, hat er bis dato nicht behauptet, weshalb sein diesbezüglicher in der Beschwerdeverhandlung gemachter Hinweis auf § 10 Abs. 1 ÄFV nicht greift. Im Übrigen wäre die Glaubhaftmachung (auch anrechenbarer Fortbildungen) bis zum Ablauf von 3 Monaten nach dem jeweiligen Fortbildungszeitraum, sohin bis Ende November 2016 (woraus sich ein Stichtag 01.12.2016 ergibt) befristet gewesen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine wissenschaftlichen Leistungen (Vortragstätigkeiten), die ohne entsprechende Fortbildung nicht möglich wären, beruft, ist ihm zu entgegnen, dass nach den Kriterien der Fortbildungsverordnung dies deshalb keine anrechenbare DFP-Punkte rechtsfertigt, weil Ausbildung nicht mit Fortbildung gleichzusetzen ist. Nur aus der Tatsache der Vortragstätigkeit kann nicht „automatisch“ geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer auch entsprechend fortgebildet hat. Im Übrigen wäre es am Beschwerdeführer gelegen, durch entsprechende Nachweiserbringung dafür DFP-Punkte zu erlangen bzw. diese aufbuchen zu lassen, was er gegenständlich nicht getan hat.

Der Verstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung ist ungeachtet der von ihm behaupteten Hörschwierigkeiten schuldhaft erfolgt: Wenn es ihm trotz seiner Hörschwierigkeiten möglich war, auf Kongressen Vorträge zu halten (wo ja typischerweise auch Fragen an Vortragende gerichtet werden, was entsprechende Hörfähigkeiten voraussetzt) und er überdies Patienten behandelt, dann wäre es ihm auch ungeachtet seiner Hörschwierigkeiten möglich gewesen, an Fortbildungsveranstaltungen (etwa in Form des E-Learnings) teilzunehmen.

Soweit der Beschwerdeführer auf das zahnärztliche Fortbildungsdiplom verweist, ist ihm entgegen zu halten, dass dieses nur als Fortbildungsdiplom im Rahmen seiner Mitgliedschaft zur Österreichischen Zahnärztekammer gilt. Dass der Beschwerdeführer auch Mitglied der Zahnärztekammer ist und dort auch seiner Fortbildungsverpflichtung unzweifelhaft nachgekommen ist, ist unerheblich, weil er als Mitglied der Wiener Ärztekammer auch der diesbezüglichen Fortbildungsverpflichtung und der diesbezüglichen Glaubhaftmachung nachzukommen hätte. Im Übrigen gilt das vom Beschwerdeführer vorgelegte zahnärztliche Fortbildungsdiplom für einen Zeitraum vom 13.05.2017 bis 12.05.2020 und ist daher für den hier interessierenden verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.09.2013 bis 31.08.2016 auch unter diesem zeitlichen Aspekt nicht relevant.

Im relevanten Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2016 erwarb der Beschwerdeführer keine ausreichende Zahl an DFP-Punkten im Sinne des § 28 Abs. 3 ÄFV idF der Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 04/2013: Sohin besteht die Berufspflichtverletzung in einer Meldepflichtverletzung aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fortbildung, die gemäß der in § 49 Abs. 2c ÄrzteG statuierten Meldeverpflichtung bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem jeweiligen Fortbildungszeitraum (Sammelzeitraum), sohin bis zum 1.12.2016, hätte erfolgen müssen. Damit hat der Beschwerdeführer aber auch nicht dargetan, dass er sich gemäß § 49 Abs. 1 ÄrzteG tatsächlich fortgebildet hat. Damit hat er gegen seine Berufspflichten nach § 49 Abs. 1 und Abs. 2c Ärztegesetz verstoßen und dadurch das Disziplinarvergehen nach § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG begangen.

Zur Strafbemessung und zum Kostenausspruch der belangten Behörde:

Gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG ist eine Disziplinarstrafe die Geldstrafe bis zum Betrag von 36 340 Euro.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. können Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.

Gemäß Abs. 7 leg.cit. ist bei Bemessung der Strafe insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB sind sinngemäß anzuwenden.

Bei der Strafbemessung war die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu berücksichtigen. Erschwerend ist kein Umstand.

Bei der Strafbemessung ist von durchschnittlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen: Er hat eine Erbschaft gemacht, die ihm seinen Angaben nach ein Auskommen ermöglicht, darüber hinaus hat er keine Sorgepflichten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits behauptet, keine Einkünfte zu haben, andererseits behauptet, Patienten zu behandeln, weshalb seine diesbezüglichen Angaben zu seinen Einkünften nicht schlüssig sind. Schon aus diesem Grund kann den strafzumessenden Überlegungen der belangten Behörde, wonach bei einem geschätzten durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen (als Facharzt) von rund 8.000,-- Euro und dem anzunehmenden Fehlen von Sorgepflichten der pfändbare Betrag bei etwa 6.000,-- Euro monatlich liege, bei einer weitgehenden Vernachlässigung der formalisierten Fortbildungsverpflichtung der aufgerundete pfändbare Teil eines Monatseinkommens als Disziplinarstrafe angemessen wäre und dieser Betrag – weil der Beschwerdeführer rund zwei Drittel der erforderlichen Punkte auf seinem DFP-Konto dokumentierte - eine Reduktion um 2/3 rechtfertige, nicht entgegen getreten werden.

Da die Fortbildung eine zentrale Berufspflicht darstellt, die die Qualität der ärztlichen Leistung und die Patientensicherheit gewährleisten soll, ist ein Verstoß dagegen gravierend. In Hinblick auf die mögliche Höchstgeldstrafe von EUR 36.340,- (§ 139 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG) erweist sich daher - unabhängig vom konkret anzunehmenden Einkommen des Disziplinarbeschuldigten - die von der belangten Behörde verhängte Disziplinarstrafe insgesamt als schuld- und tatangemessen und war auch aus generalpräventiven Erwägungen weder herabzusetzen noch bedingt nachzusehen, um der Verletzung von Fortbildungs- sowie Meldeverpflichtungen anderer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter und in die Ärzteliste eingetragener Berufskollegen des Beschwerdeführers entgegenzuwirken.

Die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten gründet sich auf § 163 Abs. 1 ÄrzteG. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten (1.000,- Euro) orientiert sich am Verfahrensaufwand, der der Österreichischen Ärztekammer für die Durchführung des Disziplinarverfahrens erster Instanz (Aufwandersatz der Disziplinarkommissionsmitglieder sowie allgemeine Bürokosten) entstanden ist, unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Beschuldigten und vermag das Verwaltungsgericht keinen Ermessensexzess bzw. Willkür der belangten Behörde festzustellen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Die nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.