LVwG W VGW-002/V/085/13517/2019; VGW-002/V/085/13518/2019

VGW-002/V/085/13517/2019; VGW-002/V/085/13518/2019Landesverwaltungsgericht31.10.2019

Regest

Verfahrenshilfe; Kosten; Kostenersatz; Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-002/V/085/13517/2019; VGW-002/V/085/13518/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.002.V.085.13517.2019

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin MMag. Dr. Salamun über die Anträge auf Kostenersatz des Rechtsanwaltes Herrn Dr. A. B. und der Rechtsanwältin Frau Dr. C. D. vom 25.4.2019 den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG werden die Anträge auf Kostenersatz mangels gesetzlicher Grundlage zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

I.

In Angelegenheit der Beschwerden des Herrn E. F., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 12.02.2018, Zl.: VStV/1/2017, und das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 11.07.2018, Zl.: VStV/2/2018, führte das erkennende Gericht am 25.4.2019 von 11:30 Uhr bis 12:54 Uhr eine mündliche Beschwerdeverhandlung in den verbundenen Verfahren zu den GZ: VGW-002/085/6028/2018-30 und VGW002/V/085/12072/2018 durch, an welcher die vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshilfeverteidiger bestellten Rechtsanwälte (Bewilligung der Verfahrenshilfe zu den GZ: VGW002/085/6028/2018-5 und VGW-002/V/085/10052/2018) Herr Dr. A. B. und Frau Dr. C. D. (für die bestellte Verfahrenshelferin Frau Mag. G. H.) teilnahmen. In der mündlichen Verhandlung legten sie Kostennote. Mit Eingabe vom 30.4.2019 und nochmals vom 6.5.2019 legte der Erstantragsteller ein korrigiertes Kostenverzeichnis vor.

Das in einem Schriftsatz (z.B. in einer Berufung) enthaltene Verzeichnis der Kosten des rechtsfreundlichen Vertreters (für die schriftliche Berufung) ist als Antrag auf deren Ersatz anzusehen (vgl. VwGH 15.10.1996, 95/05/0272). Der Antrag kann mangels Befristung iSd § 13 Abs. 2 AVG auch mündlich (z.B. im Zuge der Verhandlung) gestellt werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 74 (Stand 1.4.2009, rdb.at) Rz. 15). Es liegen daher Anträge auf Kostenersatz vor.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG, dessen Überschrift „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Weiteres ist ein Aufwandersatz gemäß § 53 VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG) bestimmt. Dabei handelt es sich um andere, als die bereits in Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG genannten Beschwerdegegenstände.

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG enthält keine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz in einem Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde im vorliegenden Fall gleicht keineswegs einer Maßnahmenbeschwerde oder einer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze, ist doch gegenständlich kein Verwaltungsakt ersichtlich, der mit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder mit schlicht hoheitlichem Handeln verbunden sein könnte. Die Bestimmungen des § 35 und § 53 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung sind auf das gegenständliche Bescheidbeschwerdeverfahren somit nicht anwendbar.

Aufgrund des Verweises in § 38 VwGVG sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles sinngemäß anzuwenden. § 66 Abs. 1 VStG sieht vor, dass bei Einstellung eines Strafverfahrens, die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen sind. Diese Bestimmung gilt für sämtliche der Behörde erwachsenen Kosten des Verfahrens, also nicht nur für den Verfahrenskostenbeitrag gem § 64 Abs. 1 und 2, sondern auch für die Barauslagen gemäß § 64 Abs. 3 und Kommissionsgebühren gemäß § 77 AVG iVm § 24 VStG (vgl. Walter/Thienel II2 § 66 Anm. 3). Bei den Kosten der Verfahrenshilfeverteidiger handelt es sich jedoch nicht um Kosten, die der Behörde erwachsen sind.

Nach der allgemeinen Regelung des § 74 Abs. 1 AVG (iVm § 24 VStG iVm § 38 VwGVG) hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß § 74 Abs. 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Im Glücksspielgesetz ist keine Kostenersatzpflicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgesehen.

§ 8a Abs. 10 VwGVG, der gemäß § 40 Abs. 2 VwGVG in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen sinngemäß anzuwenden ist, ist der Aufwand von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. Nach den Materialien soll die Frage, wer den Aufwand für die Verfahrenshilfe zu tragen hat, anders als im Zivilprozess nicht vom Ausgang des Verfahrens abhängen. Der vorgeschlagene Abs. 10 sieht daher abweichend von den §§ 70 und 71 ZPO vor, dass den Aufwand jener Rechtsträger zu tragen hat, in dessen Namen das Verwaltungsgericht handelt (vgl. VfSlg. 16.739/2002). § 56a der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868, bleibt unberührt (vgl. ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP 4).

§ 56a RAO sieht die Zahlung einer angemessenen Pauschalvergütung für die Leistungen der im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwälte vor. Dabei hat der Rechtsanwalt gemäß § 56a Abs. 5 iVm § 16 Abs. 4 erster Satz RAO in Verfahren, in denen er innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Nach § 16 Abs. 3 RAO haben für die Leistungen, für die die nach den §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht.

Für ein Vorgehen im Sinne der eingebrachten Anträge besteht keine Grundlage im Gesetz und somit keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. zur Zurückweisung eines Antrags bei Fehlen einer Rechtsgrundlage VwGH 26.3.1998, 97/11/0267 sowie VfSlg. 13.469/1993). Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge auf Kostenersatz waren daher mangels Bestehens einer Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

Es kann gegenständlich aufgrund der Regelung des § 56a iVm § 16 Abs. 4 erster Satz bzw. § 16 Abs. 3 RAO auch keine Gesetzeslücke erkannt werden, die per analogiam zu schließen wäre.

Da die Anträge zurückzuweisen waren, entfiel gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. zum Fehlen jeglicher Rechtsgrundlage etwa VwGH 26.3.1998, 97/11/0267). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Ausspruch betreffend die Zurückweisung der Anträge auf Kostenersatz beruht auf dem Fehlen einer Rechtsgrundlage und war somit die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

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