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VGW-041/V/037/12700/2019•LVwG W VGW-041/V/037/12700/2019
VGW-041/V/037/12700/2019Landesverwaltungsgericht25.10.2019
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Frist; Versäumung; schriftliche Ausfertigung; Überbelastung
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Rotter über den Antrag des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, I) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung des am 08.08.2019 zu GZ: VGW041/037/14980/2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses und II) auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des am 08.08.2019 verkündeten Erkenntnisses den
BESCHLUSS
gefasst:
I)
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung des zu GZ: VGW041/037/14980/2018 am 08.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses wird gemäß § 33 Abs 1 VwGVG nicht stattgegeben.
II)
Der Antrag des Herrn A. B. von 12.09.2019 auf Ausfertigung des am 08.08.2019 zu GZ: VGW-041/037/14980/2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses wird als verspätet zurückgewiesen.
Ad I) und II):
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
Gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, Zahl: …, mit dem über den Antragsteller wegen Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z. 1 iVm § 33 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zwei Geldstrafen von jeweils 770 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen und 2 Stunden) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 154 Euro auferlegt wurde, hat der Antragsteller Beschwerde eingebracht, die zu VGW041/037/14980/2018 protokolliert wurde.
Am 08.08.2019 fand in dieser Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der nunmehrige Antragsteller und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Finanzpolizei als Amtspartei teilnahmen. Nach einer erforderlichen (gut einstündigen) Verhandlungsunterbrechung erfolgte - aufgrund eines diesbezüglichen Verzichtes des Beschwerdeführers und seines Vertreters in deren Abwesenheit - die Verkündung der das Straferkenntnis mit geringfügigen Spruchabänderung bestätigenden Entscheidung.
Das Protokoll der Verhandlung von 08.08.2019, in dem die Verkündung der Entscheidung dokumentiert wurde und das auch eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a und Abs. 4 VwGVG enthielt, wurde dem Rechtsvertreter des nunmehrigen Antragstellers mit gesondertem Schreiben von 12.08.2019 und neuerlicher Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a und Abs. 4 VwGVG nachweislich am 19.08.2019 zugestellt.
Innerhalb der zweiwöchigen Frist ab dieser Zustellung langte beim Verwaltungsgericht Wien kein Antrag auf Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ein; erst m 12.09.2019 übermittelte der Vertreter des Antragstellers einen Schriftsatz mit folgendem Wortlaut:
„Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
und
Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 VwGVG
Ich habe aufgrund geschäftlicher Überbelastung erst heute erfahren, dass bereits am 19.8.2019 bei meinem ausgewiesenen Vertreter das Verhandlungsprotokoll vom 8.8.2019 zugestellt wurde, in welchem festgehalten wird, dass ich binnen 2 Wochen nach Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses verlangen darf.
Ich habe erst heute davon erfahren und ersuche daher mir die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und beantrage die Ausfertigung des Erkenntnisses gem § 29 Abs. 4 VwGVG.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Ad I):
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG (idF BGBl. I Nr. 24/2017) ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (VwGH B 25.11.2015, Ra 2015/06/0113, B 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, B 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nach dieser Judikatur nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (VwGH B 11.12.1996, 96/13/0173, E 26.04.2001, 2000/20/0336).
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung einer Ausfertigung der am 08.08.2019 mündlich verkündeten Entscheidung ausschließlich damit begründet, er habe aufgrund geschäftlicher Überbelastung erst am 12.09.2019 erfahren, dass das Verhandlungsprotokoll von 08.08.2019, in welchem festgehalten werde, dass er binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses verlangen dürfe, bereits am 19.08.2019 seinem ausgewiesenen Vertreter zugestellt worden sei. Weitere Ausführungen trifft er nicht.
Die Behauptung beruflicher Überlastung reicht jedoch nicht hin, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (siehe etwa VwGH von 28.06.2001, Zl. 2001/11/0175, von 26.06.1997, Zl. 97/16/0166, oder von 15.02.1999, Zl. 99/10/0009, und die dort jeweils zitierte Vorjudikatur). Im Lichte der zuvor dargestellten Sachlage ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nämlich das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses und ein minderer Grad des Versehens, nicht vorliegen.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung des am 08.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses war daher nicht stattzugeben.
Ad II):
§ 29 VwGVG (idF BGBl. I Nr. 24/2017) lautet:
„(1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs 4 zu verlangen;
2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art 132 Abs 1 Z 2 BVG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.
(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.“
Fest steht, dass in der Verhandlung von 08.08.2019 das Erkenntnis zu GZ: VGW041/037/14980/2018 in Anwesenheit eines Vertreters der Amtspartei verkündet wurde und dass das Protokoll der Verhandlung dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters postalisch am 19.08.2019 zugestellt wurde. Fest steht auch, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung des Verhandlungsprotokolls am 19.08.2019 kein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht wurde.
Der von Herrn B. gleichzeitig mit dem (nun unter Spruchpunkt I nicht stattgegebenem) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst mit EMail vom 12.09.2019 eingebrachte Antrag auf Ausfertigung der genannten Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGV erweist sich somit als verspätet und war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Ad I) und II):
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommen. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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