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VGW-152/071/10509/2019•LVwG W VGW-152/071/10509/2019
VGW-152/071/10509/2019Landesverwaltungsgericht16.09.2019
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft; Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit; ex lege-Verlust
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 06.05.2019, Zl. ..., mit welchem von Amts wegen festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), verloren hat, und sie nicht österreichische Staatsbürgerin ist,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts am 25.10.1988 verloren habe und sie keine österreichische Staatsbürgerin sei.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe durch ihre Mutter sowohl die schweizerische wie auch die venezolanische, und durch ihren Vater die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Bei Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung trete daher kein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Bei ihrem Brüder, welchem auch das Schweizer Bürgerrecht geleichzeitig verliehen wurde, hätten diese Umstände nicht zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt. Sie ersucht um nochmalige Prüfung.
Die Beschwerde wurde durch die belangte Behörde unter Anschluss des bezughabenden Aktes an das Verwaltungsgericht Wien am 13.08.2019 (einlangend) vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht Wien nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, und das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres.
Aus dem die Beschwerdeführerin betreffenden Administrativakt der belangten Behörde zur Zl. ..., den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfragen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bolivarischen Republik Venezuela und lebt derzeit in Deutschland. Sie verfügt über keinen Wohnsitz in Österreich. Durch ihren Vater, welcher österreichischer Staatsbürger ist, hatte sie mit der (ehelichen) Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Mit der Geburt hat die Beschwerdeführerin – laut eigener Angabe – auch die venezolanische Staatsbürgerschaft erworben. Die Mutter der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin schweizerische Staatsbürgerin.
Am 26.02.1988 stellten die Eltern der Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Botschaft in Venezuela gemäß dem damals geltenden Art. 57 Abs. 8 Bst. a des Schweizer Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz; in der Folge: BüG) ein Gesuch um Anerkennung der Beschwerdeführerin als Schweizer Bürgerin. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 12 Jahre alt. Am 25.10.1988 stellte das Departement des Innern des Kantons C. eine Bestätigung betreffend „Anerkennung als Schweizer Bürger" aus, wonach festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des Art. 57 Abs. 8 Bst. a. BüG das Schweizer Bürgerrecht besitzt.
Eine Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes des Schweizer Bürgerrechts war der Beschwerdeführerin nicht erteilt worden.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 27 StbG lautet:
(1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2) Ein nicht eigenberechtigter Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muss vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat.
(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat.
Gemäß § 42 Abs. 3 StbG kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt nur ein, wenn der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle des Erwerbs dieser Staatsbürgerschaft den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (VwGH 13..10.2015, Ra 2015/01/0192). Weiters muss die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt werden (VwGH 19.4. 2012, 2010/01/0021).
Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit - selbst wenn er unverschuldet wäre – vermag nicht die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs. 1 StbG zu beseitigen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/01/0059). Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, also auch dann, wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.06.2003, Zl. 2001/01/0588). Der Verlust tritt auch ein, wenn diese auf andere Art als durch eine solche förmliche Verleihung erworben wird. Die Willenserklärung muss als primären Zweck den Staatsbürgerschaftserwerb verfolgen. Eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung bewirkt nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft, auch wenn dem Betroffenen bekannt ist, dass damit der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft verbunden ist (VwGH 19.2.2009, 2006/01/0884).
Im Hinblick auf den Erwerb der schweizerischen Staatsbürgerschaft (Schweizer Bürgerrechts) kann festgehalten werden, dass erst seit der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 Bst. a BüG in der Fassung der "Änderung vom 14.12.1984" (= BBl. 1952 III 137 idF. BBl. 1984 III 1469) der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts eines Kindes, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürger(in) ist, von Geburt an vorgesehen ist.
Gemäß Art 57 Abs. 8 Bst. a BüG (in der Fassung der erwähnten Änderung vom 14.12.1984) konnte ein nach dem 31.12.1952 geborenes Kind eines ausländischen Vaters und einer schweizerischen Mutter innerhalb drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der zuständigen Behörde des Heimatkantons der Mutter die Anerkennung als Schweizer Bürger beantragen, sofern die Mutter das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung erworben hat.
Indem die Eltern der - damals minderjährigen, noch nicht 14 Jahre alten - Beschwerdeführerin nach Maßgabe des Art. 57 Abs. 8 Bst. A. BüG am 26.02.1988 die Anerkennung als Schweizer Bürgerin für ihre Tochter beantragt haben, haben sie als deren gesetzliche Vertreter eine auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung im Sinne des § 27 Abs. 2 StbG abgegeben. Diese Willenserklärung bewirkte die "Anerkennung" der Beschwerdeführerin als Schweizer Bürgerin (mit Wirksamkeit vom 25.10.1988). Somit liegt ein Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit auf Grund eines Antrages im Sinne des § 27 Abs. 2 StbG vor (vgl. VwGH 16.02.2012, 2010/01/0035). Daher hat die Staatsbürgerin am 25.10.1988 ex-lege die österreichische Staatsbürgerschaft verloren.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 03.03.2010 in der Rechtssache C- 135/08, Rottmann, ist, wenn eine Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung zur Folge hat, dass der Betroffene neben der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats der Einbürgerung die Unionsbürgerschaft verliert, "zu prüfen, ob die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt" (Randnrn. 54, 55 und 59).
Der Verwaltungsgerichtshof judizierte bislang in ständiger Rechtsprechung, dass für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der vom EuGH im Urteil Rottmann aufgestellten Kriterien bei einer Feststellung der Staatsbürgerschaft kein Raum bleibt (vgl. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/01/0337; VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0192, mit Hinweis auf VwGH 19.9.2012, 2009/01/0003).
Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu zuletzt am 02.08.2018 zur Zahl Ra 2018/01/0337 wie folgt aus:
„Für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der vom EuGH im Urteil Rottmann, C-135/08, aufgestellten Kriterien bleibt bei einer Feststellung der Staatsbürgerschaft kein Raum (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0192, mit Hinweis auf VwGH 19.09.2012, 2009/01/0003). Auch in der vorliegenden Rechtssache wurde dem Revisionswerber mit der angefochtenen Feststellung nicht die österreichische Staatsangehörigkeit entzogen, sondern gemäß § 27 Abs. 1 StbG festgestellt, dass der Revisionswerber diese durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verloren habe (vgl. dazu jüngst VwGH 10.07.2018, Ra 2018/01/0094, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Im Übrigen hegt der Verwaltungsgerichtshof - der erwähnten Rechtsprechung zufolge - keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG mit dem Unionsrecht; eine Konstellation, wie sie dem Urteil Rottmann zu Grunde lag (nämlich die Entziehung der Staatsbürgerschaft), liegt nicht vor. Damit besteht kein Fall der Durchführung von Unionsrecht (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2017/01/0091 und 20.12.2017, Ra 2017/01/0425), weshalb der Anregung in der Revision, den EuGH mit dieser Frage zu befassen, nicht zu folgen war.“
Nach dem Urteil des EuGH vom 12. März 2019, C-221/17, Tjebbes, Koopman ua, ist nun auch bei der Anwendung von Regelungen, welche den Verlust einer Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes vorsehen, und welche auf Personen anzuwenden sind, die durch den Verlust der Staatsbürgerschaft mangels Besitzes einer weiteren Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union den Status als Bürger der Europäischen Union und der damit verbundenen Rechte verlieren würden, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Zur Verhältnismäßigkeitsprüfung führt der EuGH aus (Rn 41, 42, 44, 45, 46, 48 des genannten Urteils):
„Der Verlust der Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu keinem Zeitpunkt eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Situation der Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht erlaubten.
Hieraus folgt, dass in Situationen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in denen der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes erfolgt und den Verlust des Unionsbürgerstatus nach sich zieht, die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte in der Lage sein müssen, bei der Beantragung eines Reisedokuments oder eines anderen Dokuments zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit durch eine betroffene Person inzident die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen rückwirkend wiederherzustellen.
Eine solche Prüfung erfordert eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person oder ihrer Familie, um zu bestimmen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er den Verlust des Unionsbürgerstatus mit sich bringt, Folgen hat, die die normale Entwicklung ihres Familien- und Berufslebens – gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel – aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigen würden. Dabei darf es sich nicht um nur hypothetische oder potenzielle Folgen handeln.
Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung ist es Sache insbesondere der zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls der nationalen Gerichte, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass ein solcher Verlust der Staatsangehörigkeit mit den Grundrechten der Charta, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, im Einklang steht, und insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens, das in Art. 7 der Charta niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen […].
Was die Umstände in Bezug auf die individuelle Situation der betroffenen Person angeht, die bei der von den zuständigen nationalen Behörden und den nationalen Gerichten im vorliegenden Fall vorzunehmenden Beurteilung relevant sein können, ist u.a. die Tatsache zu erwähnen, dass die betroffene Person infolge des Verlusts der niederländischen Staatsangehörigkeit und des Unionsbürgerstatus kraft Gesetzes Beschränkungen bei der Ausübung ihres Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ausgesetzt wäre, gegebenenfalls verbunden mit besonderen Schwierigkeiten, sich weiter in die Niederlande oder einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort tatsächliche und regelmäßige Bindungen mit Mitgliedern ihrer Familie aufrechtzuerhalten, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben oder die notwendigen Schritte zu unternehmen, um dort eine solche Tätigkeit auszuüben.[…]
Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 20 AEUV im Licht der Art. 7 und 24 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die unter bestimmten Bedingungen den Verlust der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats kraft Gesetzes vorsieht, der bei Personen, die nicht auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, zum Verlust ihres Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte führt, nicht entgegensteht, sofern die zuständigen nationalen Behörden einschließlich gegebenenfalls der nationalen Gerichte in der Lage sind, bei der Beantragung eines Reisedokuments oder eines anderen Dokuments zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit durch eine betroffene Person inzident die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen rückwirkend wiederherzustellen. Im Rahmen dieser Prüfung müssen diese Behörden und Gerichte feststellen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, der den Verlust des Unionsbürgerstatus mit sich bringt, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation der betroffenen Personen und gegebenenfalls für die ihrer Familienangehörigen aus unionsrechtlicher Sicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.“
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2019, Zahl: E 2283/2019-5, stellte dieser im Hinblick der Rechtsprechung des EUGH im Urteil „Tjebbes“ vor dem Hintergrund der ständigen (oben wiedergegebenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs klar, dass es „im Lichte des Art. 8 EMRK und des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden sei, wenn § 27 Abs. 1 StbG bei (Wieder-)Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit für den Fall, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft nicht wahrnimmt, davon ausgeht, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen“.
Im Falle der Beschwerdeführerin ist jedoch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd oben wiedergegebener Judikatur des EuGH, des VwGH und des VfGH nicht vorzunehmen, zumal sie die Unionsbürgerschaft nie verloren hat. Sie hat die österreichische Staatsbürgerschaft mit Geburt am ...1976 erworben und diese durch Erwerb des Schweizer Bürgerrechts am 25.10.1988 verloren. Im Hinblick auf die Tatsache, dass Österreich erst am 01.01.1995 – und somit mehr als 6 Jahre nach dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft - der Europäischen Union beigetreten ist, hat die Beschwerdeführerin nie die Unionsbürgerschaft besessen und konnte folglich diese auch nie verlieren.
Selbst wenn solche Überlegungen auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen würden, hätte auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung keine anderslautende Entscheidung hervorgebracht. Die Beschwerdeführerin lebt in Deutschland und hat laut Aktenlage keinerlei Bezug zu Österreich. Durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft würden der Beschwerdeführerin keine Nachteile in Deutschland entstehen, zumal sie Schweizer Bürgerin ist und als solche im EU-Raum weitgehend die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie EU-Bürger genießt. Konkret haben Schweizer Staatsangehörige in der EU das Recht:
auf geografische und berufliche Mobilität,
auf gleiche Arbeitsbedingungen,
auf koordinierten Sozialversicherungsschutz,
im Falle einer Erwerbstätigkeit auf gleiche soziale und steuerliche Vergünstigungen,
einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen,
Dienstleistungen zu erbringen,
auf Anerkennung von Berufsqualifikationen im Hinblick auf die Zulassung zu einer reglementierten Erwerbstätigkeit,
auf Familiennachzug,
auf einen sechsmonatigen Aufenthalt für die Arbeitssuche,
unter gewissen Bedingungen im Land zu bleiben, auch wenn sie nicht mehr erwerbstätig sind, sowie
im jeweiligen Land unter gewissen Bedingungen Immobilien zu erwerben.
Daher kann die Beschwerdeführerin ihr Leben in Deutschland als Schweizer Bürgerin problemlos fortsetzen und hat keine unverhältnismäßigen Nachteile zu befürchten. Das Vorliegen etwaiger Nachteile wurde von der Beschwerdeführerin selbst nie vorgebracht.
Da die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft am 25.10.1988 durch den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ex-lege verloren hat und ihr davor die Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes des Schweizer Bürgerrechts nicht erteilt wurde, ist sie keine österreichische Staatsbürgerin. Daher war die Beschwerde abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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