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VGW-152/022/5874/2019•LVwG W VGW-152/022/5874/2019
VGW-152/022/5874/2019Landesverwaltungsgericht13.09.2019
Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt, Hauptwohnsitz, befristete Aufenthaltsberechtigung, Verlängerungsverfahren, Erstantragsverfahren
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb.: ...1978, StA: staatenlos), vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 06.03.2019, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs. 4 Z 3 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerde
Mit Bescheid vom 6. März 2019, Zl. ..., wies die Wiener Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer über keinen rechtmäßigen Aufenthalt innerhalb der letzten sechs Jahre verfüge und der Beschwerdeführer zudem erst seit dem Jahr 2000 durchgehend seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung davon auszugehen sei, dass sein Aufenthalt auch in der Zeit vom 21. Mai 2015 bis zum 19. Oktober 2016 rechtmäßig sei. Der Beschwerdeführer habe am 11. Mai 2015 beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem Asylgesetz eingebracht. Da dieser Antrag nicht zurückgewiesen wurde, sei davon auszugehen, dass er an die zuständige Behörde weitergeleitet und bewilligt worden sei. Zudem lebe der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 aufrecht gemeldet in Wien. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und in eventu die Zurückverweisung der Verwaltungssache an die belangte Behörde.
Das Verwaltungsgericht Wien schaffte den von der MA 35 geführten Akt betreffend das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels durch den Landeshauptmann nach dem NAG sowie den vom BFA geführten Akt betreffend das asylrechtliche Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers bei.
Am 12. September 2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der Vertreter der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter des Beschwerdeführers erschienen.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer beantragte im Anschluss an die Verkündung die schriftliche Ausfertigung.
II. Sachverhalt
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 21. Mai 2014, Zl. ..., wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I 126/2002 nicht zulässig ist. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG 1997 idF BGBl I 126/2002 eine bis 20. Mai 2015 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Am 12. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer bei der Magistratsabteilung 35 (MA 35) des Magistrats der Stadt Wien vorstellig und füllte dort ein Antragsformular aus, bei dem „Verlängerungsantrag“ und „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ angekreuzt wurde. Zudem legte der Beschwerdeführer dem Antrag ein „Beiblatt“ bei, auf dem ausgeführt wurde, dass ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG eine bis 20. Mai 2015 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei, dass ein Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt worden sei und dass nunmehr ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr gestellt werde, da nicht anzunehmen sei, dass das Staatsbürgerschaftsverfahren bis zum 20. Mai 2015 rechtskräftig abgeschlossen sei. Am 19. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt und die entsprechende Karte ausgehändigt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Ein Antrag auf Verlängerung der bis 20. Mai 2015 befristeten Aufenthaltsberechtigung langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nie ein.
Der Beschwerdeführer verfügt seit 2000 über einen Hauptwohnsitz in Österreich.
III. Beweiswürdigung
Der Inhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 21. Mai 2014, Zl. ..., ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kopie dieses Erkenntnisses.
Die Feststellungen zum Verfahren betreffend die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ergeben sich aus dem beigeschafften Akt der MA 35, Zl. ....
Die Feststellung, dass ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nie einlangte, ergibt sich aus der Beantwortung einer im Akt der belangten Behörde einliegenden Anfrage beim BFA vom 11. September 2018. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht bei dieser Behörde einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. Aus dem von der MA 35 vorgelegten Akt ergibt sich auch nicht, dass der am 12. Mai 2015 in Form eines Beiblattes gestellte Antrag jemals an das BFA weitergeleitet wurde.
Die Feststellung zum Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Melderegisterauskünften und den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Antragstellung.
Der Beschwerdeführer trat im Beschwerdeverfahren auch dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt nicht entgegen, wie im Zuge der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt wurde.
IV. Erwägungen
Mit Erkenntnis des BVwG vom 21. Mai 2014, Zl. ..., wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I 126/2002 nicht zulässig ist. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG 1997 idF BGBl I 126/2002 eine bis 20. Mai 2015 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Aus der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 6 AsylG 2005 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des zitierten Erkenntnisses geltenden Fassung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gilt. Dies ändert freilich nichts daran, dass dem Beschwerdeführer nur eine bis 20. Mai 2015 befristete Aufenthaltsberechtigung zukam, deren Verlängerung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nur auf Antrag erfolgen hätte dürfen. Wird ein solcher Antrag gestellt besteht das Aufenthaltsrecht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung fort. Wird kein Antrag gestellt bleibt zwar die Rechtsstellung als subsidiär Schutzberechtigter erhalten, es besteht jedoch kein rechtmäßiger Aufenthalt mehr (vgl. VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766).
Der Verlängerungsantrag gilt nur dann als gestellt, wenn er bei der zuständigen Behörde, also dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangt. Da ein solcher Antrag des Beschwerdeführers nie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte, endete dessen Aufenthaltsberechtigung am 20. Mai 2015.
Es kann dahinstehen, ob der in Form des „Beiblattes“ am 12. Mai 2015 an die MA 35 übergebene Antrag zu Recht (nur) als Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG interpretiert wurde oder die MA 35 ihrer Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 AVG zur Weiterleitung eines bei einer unzuständigen Behörde eingebrachten Antrages an die zuständige Stelle verletzt hat, da selbst nach dieser Bestimmung die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub oder gar nicht weitergeleitet wird (vgl. VwGH 21.6.1999, 98/17/0348). Darüber hinaus erhob der Beschwerdeführer (der auch im Niederlassungsverfahren ab September 2015 rechtsfreundlich vertreten war) kein Rechtsmittel gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ und ging auch nach Betrauung einer rechtsfreundlichen Vertretung nie der Frage nach, ob allenfalls ein Antrag an das BFA zur Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz weitergeleitet wurde und wie allenfalls der Stand des Verfahrens war.
Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nach Auslaufen seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung am 20. Mai 2015 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Erst ab der Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ am 19. Oktober 2016 hielt sich der Beschwerdeführer wieder rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Bei dem mit Antrag vom 12. Mai 2015 bei der MA 35 eingeleiteten Verfahren handelte es sich, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, jedenfalls nicht um ein Verlängerungsverfahren iSv § 24 Abs. 1 NAG, da ein solches gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nur für die Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels nach dem NAG geführt werden darf, während Drittstaatsangehörige die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügen ein Erstantragsverfahren iSd § 21 NAG durchlaufen müssen (vgl. VwGH 23.6.2015, Ra 2014/22/0199). Aus § 24 NAG kann also kein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels abgeleitet werden.
Da der Beschwerdeführer damit nicht über einen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft notwendigen rechtmäßigen durchgehenden Aufenthalt verfügt und auch keinen seit mindestens 30 Jahren ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat (iSv § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a StbG) ist der Bescheid der belangten Behörde zu Recht ergangen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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