LVwG W VGW-101/056/16613/2018

VGW-101/056/16613/2018Landesverwaltungsgericht10.09.2019

Regest

Grunderwerb; Ausländer; staatsvertragliche Verpflichtungen; Ausnahme der Genehmigungspflicht; Negativbestätigung; Investitionsschutzabkommen; Investor; Investition; Auslegung völkerrechtlicher Verträge; Auslegung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/056/16613/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.056.16613.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Referat Niederlassungsbewilligungen und Ausländergrunderwerb, vom 05.11.2018, Zahl MA 35 - ..., mit welchem der Antrag auf Ausstellung einer Negativbestätigung gemäß Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz als unbegründet abgewiesen wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 06.02.2019, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. ) Der angefochtene Bescheid beinhaltet folgenden Spruch:

„Ihr Antrag auf Ausstellung einer Negativbestätigung hinsichtlich des Eigentumserwerbes an 83/1.506 Anteilen der Liegenschaft EZ ..., KG C., mit der Liegenschaftsadresse Wien, D. Top Nr. …, aufgrund des Kaufvertrages vom 24.11.2017, wird als unbegründet abgewiesen.“

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass auf Grundlage des Staatsvertrags „Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen" (Artikel 1 Abs. 1 lit a) der Erwerb des Eigentums an einer unbeweglichen Sache eine Investition darstelle. Gemäß Artikel 3 Abs. 1 dieses Abkommens sei jede Vertragspartei verpflichtet den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung zu gewähren als die, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren jedes Drittstaates und deren Investitionen gewährt. Investor sei auch jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitze und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätige.

Im Investitionsschutzabkommen werde in Art 3 Abs. 1 daher geregelt, dass Österreich den Investoren aus Serbien und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als Österreich ihren eigenen Investoren und deren Investitionen gewährt. Die Bindung des Liegenschaftserwerbs an die Voraussetzung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung widerspreche daher Artikel 3 Abs. 1 des Investitionsschutzabkommens gänzlich. Dies deshalb, da dadurch serbische Investoren weniger günstig behandelt werden würden und der Staatvertrag dadurch völlig sinnentleert wäre. Darüber hinaus sehe das Investitionsschutzabkommen mit Serbien eine Begünstigung unter denselben Bedingungen vor wie z.B. der Freundschaftsvertrag mit dem Kaiserreich Iran aus 1959 (BGBl. Nr. 45/1966), in welchem unter Artikel 8 geregelt sei, dass der Erwerb von Liegenschaften durch iranische Staatsbürger ebenfalls im Rahmen der in Österreich geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften sehr wohl möglich sei. Artikel 8 des Freundschaftsvertrages sieht vor: „Die Angehörigen einer der Hohen Vertragschließenden Parteien haben das Recht, im Rahmen der auf dem Gebiete der anderen Partei in Kraft stehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften daselbst jede Art von Rechten sowie von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern. Sie werden in dieser Hinsicht unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt.“. Analog dazu müssten auch serbische Staatsbürger eine Begünstigung beim Grunderwerb auf Grund des erwähnten Staatsvertrages haben.

Aufgrund der Gegenseitigkeit, welche durch das bilaterale Abkommen eingerichtet worden sei und seit 2002 in Kraft sei, sollten serbische Staatsbürger beim Immobilienkauf den österreichischen Staatsbürgern in Österreich gleichgestellt sein (https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/buergerservice-schutz-hilfe/vermoegensfragen/grunderwerb/).

2. ) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht folgender Sachverhalt hervor:

Mit Antrag vom 01.12.2017 ersuchte der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, um Ausstellung einer Negativbestätigung hinsichtlich des Eigentumserwerbs der Liegenschaft EZ ..., KG C., mit der Liegenschaftsadresse Wien, D., Top Nr. …, nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz. Beigelegt wurde der Notariatsakt betreffend Abschluss des bezughabenden Kaufvertrages für die genannte Wohnung vom 24.11.2017.

Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen, BGBl. III Nr. 151/2002, von der Genehmigungspflicht ausgenommen sei. Da Serbien der Rechtsnachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien sei, sei dieser Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien weiterhin in Kraft. Durch den Erwerb des Eigentums an einer unbeweglichen Sache sei er ein Investor und habe er dadurch einen Vermögenswert auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des erwähnten Staatsvertrages veranlagt. Es sei die staatsvertragliche Bedingung der Reziprozität eingetreten und bestehe für österreichische Staatsbürger in Serbien eine nahezu vollständige Liberalität beim Immobilienerwerb. Somit lägen alle Voraussetzungen für die Gleichbehandlung serbischer Investoren mit den österreichischen Investoren vor und sei daher eine Negativbestätigung gemäß § 5 Abs. 4 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes auszustellen.

Mit Stellungnahme vom 08.03.2018 wurde auf das Investitionsschutzabkommen Bezug genommen. In dessen Art. 3 Abs. 1 sei geregelt, dass Österreich den Investoren aus Serbien und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung zukommen lassen dürfe als die, die den eigenen Investoren und deren Investitionen gewährt werde. Die Bindung des Liegenschaftserwerbes an eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung widerspreche Art. 3 Abs. 1 des Investitionsschutzabkommens. Weiters wurde erläutert, dass gegenständlich eine Negativbestätigung nach § 5 Abs. 4 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz auszustellen sei.

3. ) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 06.02.2019 eine öffentliche Verhandlung statt, zu der der Vertreter des Beschwerdeführers sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen und folgende Angaben machten:

„Der Vertreter des Beschwerdeführers gibt Folgendes zu Protokoll:

Ich verweise auf das bisherige Vorbringen. Ich lege vor die aktuellen Fassungen des Staatsvertrages Österreich/Iran, das gegenständliche Abkommen Österreich/Bundesrepublik Jugoslawien. Die Ausnahmebestimmung befindet sich in § 3 Z 3 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes (Beilage ./A).

Das genannte Abkommen mit Bundesrepublik Jugoslawien gilt für Serbien.

Die beiden Staatsverträge sind gleichgelagert formuliert. Es wäre eine Diskriminierung, würden diese unterschiedlich angewendet werden.

Der Beschwerdeführer betreibt in Serbien eine Klinik. Er lebt zurzeit in der Ukraine. Er ist an sich eine Art Chiropraktiker für Leistungssportler, konkret für die physische Rehabilitation von E.-spitzensportlern an sich weltweit eingesetzt. Bei komplizierten Verletzungen holen ihn die Clubs z.B. nach Wien. Für ihn ist die Wohnung eine Vorsorgewohnung. Wir haben belegt, dass das Geld dafür von seinem Einkommen stammt. Er benötigt die Wohnung auch, um dort seine speziellen medizinischen Geräte und Utensilien zu lagern. Wenn er nach Wien geholt wird, nimmt er diese und behandelt die E.. Er kommt immer wieder, wie oft, kann ich nicht sagen. Wenn er da ist, nutzt er sie auch zu Wohnzwecken. Österreicher können mit wenigen Ausnahmen, wie aus der Homepage des BMEIA hervorgeht, Immobilien in Serbien erwerben.

Der Vertreter der belangten Behörde gibt Folgendes zu Protokoll:

Im Freundschaftsvertrag Österreich/Iran gibt es eine Unterscheidung zwischen unselbstständig Erwerbstätigen, welche eine Bewilligung benötigen, und nicht unselbstständig Erwerbstätigen, für welche es eine Negativbestätigung gibt, gemacht.

Der Vertreter des Beschwerdeführers führt ergänzend aus:

Der Beschwerdeführer übt seine gewerblichen Tätigkeiten in Österreich als selbstständig Erwerbstätiger aus. In Serbien ist er auch unselbstständig Erwerbstätiger. Zum Beweis dafür mache ich die Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache geltend.“

4. ) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetztes bedürfen unter Lebenden der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Baurechtes, des Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung nach diesem Gesetz.

Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten entsprechend § 2 Z 1 natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. erteilt eine nach diesem Gesetzt erforderliche Genehmigung der Magistrat nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Wiener Landwirtschaftskammer). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht, oder wenn nachgewiesen wird, dass das Grundstück, auf welches sich das Rechtsgeschäft bezieht, ausschließlich zur besseren Nutzung eines anderen Grundstückes dienen soll und im Vergleich zu diesem nur von geringem Ausmaß ist. Andernfalls oder wenn andere öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere solche militärischer oder sicherheitspolizeilicher Natur, ist die Genehmigung zu versagen.

§ 3 leg. cit. lautet auszugsweise:

Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung:

….

3. soweit ihnen andere staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen;

….

§ 5 Abs. 4 leg.cit. lautet:

Ist nach § 3 Z 2 oder 3 ein Rechtserwerb von der Genehmigungspflicht des § 1 ausgenommen, hat der Magistrat dies auf Verlangen des Erwerbers unter Beibringung entsprechender Nachweise schriftlich zu bestätigen (Negativbestätigung).

Die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen, BGBl. III Nr. 151/2002, kundgemacht am 19.07.2002 und in Kraft seit 01.08.2002, lauten auszugsweise:

Art. 1 Abs. 1 lit. a: Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Begriff Investition alle Vermögenswerte, die durch einen Investor einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Letztgenannten veranlagt wurden, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:

Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 fördert und schafft jede Vertragspartei so weit wie möglich in ihrem Hoheitsgebiet stabile, gerechte, günstige und transparente Bedingungen für Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 gewährt jede Vertragspartei Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als die, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren jedes Drittstaates und deren Investitionen gewährt.

Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a sind die Bestimmungen des Absatzes 1 nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil jeder Behandlung, Präferenz oder jedes Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus der Mitgliedschaft in einer Wirtschaftsgemeinschaft, Zollunion, Freihandelszone, Währungsunion oder ähnlichen internationalen Abkommen, die solche Gemeinschaften errichten, oder anderen Formen der internationalen Zusammenarbeit einschließlich multilateraler Abkommen über Investitionen, denen eine der Vertragsparteien angehört oder angehören wird.

Nach Artikel 11 Abs. 1 findet dieses Abkommen auf Investitionen Anwendung, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens getätigt haben.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Das Rechtsgeschäft, der Kaufvertrag zum Ankauf der genannten Wohnung an der Adresse Wien, D. Top ..., wurde am 24.11.2017 abgeschlossen. Der Beschwerdeführer (und damit Käufer) der genannten Wohnung ist serbischer Staatsangehöriger. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz und ist hier in unregelmäßigen Abständen als Selbständiger Erwerbstätiger berufstätig. In diesem Umfang beabsichtigt er, die Wohnung zu Wohnzwecken zu nutzen und in auch in der Zwischenzeit auch Geräte für seinen Berufsbedarf (Chiropraktiker) dort abzustellen. Die Anschaffung ist ferner als Kapitalanlage (nämlich Vorsorgewohnung) gedacht, der Beschwerdeführer ist nicht nur in Serbien, sondern allgemein international berufstätig.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Rechtanspruch auf eine Negativbestätigung gemäß § 3 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 des Wiener Ausländergrundverkehrsgesetzes hat, dies auf Grundlage des Investitionsschutzabkommens zwischen der Republik Österreich und - für Serbien geltend – der Bundesrepublik Jugoslawien, welches am 01.08.2002, BGBl. III 151/2002, in Kraft trat.

Allgemein gilt, dass für die unmittelbare Anwendbarkeit eines völkerrechtlichen Vertrages es zum einen darauf ankommt, ob der Wille der Vertragsparteien auf die Anwendung des Vertrages durch Gerichte und Verwaltungsbehörden ohne Einschaltung staatlicher Rechtsetzung gerichtet ist und ob seine Regelungen die objektive Eignung zur innerstaatlichen Anwendung aufweisen, wobei es auf die Bestimmbarkeit des zuständigen Vollzugsorgans, des Adressatenkreises und der bei der Durchsetzung des Anspruches einzuhaltenden Vorgangsweise sowie auf eine ausreichende inhaltliche Bestimmtheit der Regelung ankommt (vgl. so u.a. VfGH vom 01.03.1990, B933/88 u.a.). Es handelt sich hierbei um einen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat unterliegenden völkerrechtlichen Vertrag, der auf Gesetzesstufe stehend innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist und durch generelle Transformation in den österreichischen Rechtsbestand übernommen wurde. Gegenständlich wurde kein Erfüllungsvorbehalt beschlossen.

Grundsätzlich kann daher ein Staatsvertrag einem (anderen) Gesetz derogieren, vorliegend steht der Staatsvertrag im Gesetzesrang.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf die im Art. 1 des Abkommens ausgeführten Definitionen zu „Investor“ und „Investition“, auf Grundlage dessen der Kauf der Wohnung unter das Abkommen falle.

In der Tat ist der Wortlaut der Definitionen sehr weit umfasst und ergibt sich daraus keine Einschränkung. Jedoch sind diese Bestimmungen im Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen des Vertrages auszulegen.

Die Auslegung und Anwendung des Vertrages richtet sich daher, da im Abkommen selbst keine eigenen Regeln vorgesehen sind, nach völkerrechtlichen Auslegungsgrundsätzen betreffend des Vertrages selbst, Art. 31 und 32 der Wiener Vertragsrechtskonvention:

Grundlagen für die Auslegung sind deshalb in erster Linie der Wortlaut der in Frage stehenden Vereinbarung und der darin zum Ausdruck gekommene Wille der Vertragsparteien. Zwar ist nach der Definition des Art. 1 des Abkommens darin keine Einschränkung im Rahmen des geltenden Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes enthalten. Jedoch darf die Auslegung völkerrechtlicher Verträge grundsätzlich nicht beim Wortlaut stehenbleiben (vgl. VwGH vom 28.03.2001, Zl. 2000/13/0134) und ist dieser nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zwecks auszulegen.

So ist zunächst Art. 1 im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 des vorliegenden Abkommens zu lesen. Diese schränken eine derart unbeschränkte Auslegung klar ein: es ist der Umfang des Anwendungsbereichs des Abkommens selbst auf jene Investitionen vereinbarungsgemäß beschränkt, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet tätigen und gibt es die vereinbarte Verpflichtung der Vertragsparteien, Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften in ihren Hoheitsgebieten zuzulassen [Unterstreichung nicht im Original].

Auch im Lichte des Ziels und Zwecks sowie der gewöhnlichen Bedeutung des Investitionsschutzabkommens in ihrem Zusammenhang kann ebensowenig ein Sachverhalt, wie vorliegend, darunter fallen (siehe nochmal Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 des Abkommens, sowie die vorgesehenen besonderen Streitschlichtungsklauseln mit Möglichkeit zu einem internationalen Schiedsgericht nach UNCITRAL Regeln und die Bestimmungen über den Transfer betreffend Erträge von getätigten Investitionen nach Art. 6 des Abkommens). Zum Ziel und Zweck des Vertrages ist seitens des österreichischen Vertragspartners auch auf die unten angeführten erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers (RV 831 dB, XXI. GP) dazu zu verweisen. Daraus geht klar hervor, dass es sich um ein „normales Investitionsschutzabkommen“ handelt Investitionsbemühungen in der BR Jugoslawien zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Dies ergibt sich auch aus der Präambel des Vertrages und dem Gesamtzusammenhang der übrigen Vertragsbestimmungen, wie hier gerade dargelegt.

Auf welcher nationalen gesetzlichen Grundlage die serbische Staatenpraxis erfolgt, hängt daher auch von den serbischen Rechtsvorschriften ab und – sollte ein Erwerb an Liegenschaftsanteilen in Serbien für Österreicher nicht bzw. weniger limitiert sein als in Österreich – ist die Praxis alleine kein ausreichender Hinweis darauf, dass dies gerade auf Grundlage des Abkommens stattfindet und dass deswegen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entsprechend dem Beschwerdevorbringen auszulegen wären. Konkrete Hinweise dafür sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden nicht näher dargelegt.

Auch wenn man die Auslegungsregeln für Gesetze nach §§ 6 und 7 ABGB (siehe dazu etwa OGH vom 25.05.1972, Zl. 3Ob53/72, und VwGH vom 30.03.2006, Zl. 2002/15/0098 entgegen u.a. VwGH vom 03.09.1987, Zl. 87/16/0071) heranziehen wollte, so ergibt sich aus den erläuternden Bemerkungen (RV 831 dB, XXI. GP), wo ausgeführt wird, dass es sich um ein Investitionsschutzabkommen handelt und - da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden - die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch sind. Die Vertragsparteien sichern einander die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Ziel des gegenständlichen

Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in der BR Jugoslawien zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Derartige bilaterale Investitionsschutzabkommen folgen in der Regel der Vorstellung, dass damit der politische Handlungsspielraum der Staaten nicht berührt. Vor diesem Hintergrund des Zieles und Zwecks erscheint das Verständnis des österreichischen Gesetzgebers bei der Transformation des Staatsvertrages nicht darauf gerichtet gewesen zu sein, auch den Kauf einzelner Liegenschaftsanteile durch einzelne serbische Staatsangehörige davon umfasst zu wissen.

Ferner wird in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (831 dB, XXI. GP) zu Art. 2 Abs. 1 des gegenständlichen Abkommens insbesondere ausgeführt, dass die Zulässigkeit von Investitionen an die Gesetzgebung der jeweiligen Vertragspartei gebunden ist, d.h., dass etwa die Bestimmungen der österreichischen Gewerbeordnung oder die in den einzelnen Bundesländern geltenden Grundverkehrsgesetze bei einer Investition in Österreich zu beachten sind [Hervorhebung nicht im Original]. Im Zeitpunkt des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages stand das Wiener Ausländergrundverkehrsgesetz (in der hier relevanten Fassung und Regelungsgehalt) bereits in Geltung und ergibt sich daraus, dass dies nicht nur vom Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 des Abkommens, sondern auch konkret vom österreichischen Gesetzgeber dergestalt beabsichtigt war.

Ferner sind im systematischen Zusammenhang zu Art. 1 des Abkommens auch die Formulierungen der Vertragsparteien in den Bestimmungen im Art. 11 Abs. 1 und im Art. 2 Abs. 1 des genannten Abkommens zu beachten. Diese schränken eine derart unbeschränkte Auslegung klar ein: es ist der Umfang des Anwendungsbereichs des Abkommens selbst auf jene Investitionen vereinbarungsgemäß beschränkt, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet tätigen und gibt es die vereinbarte Verpflichtung der Vertragsparteien, Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften in ihren Hoheitsgebieten zuzulassen. Dies entspricht auch dem Willen des österreichischen Gesetzgebers, wonach bestehende grundverkehrsgesetzliche Beschränkungen (welche gerade Teil der genannten „nationalen Rechtsvorschriften“ darstellen) dadurch unberührt bleiben. Ähnliche Bestimmungen fehlen im vom Beschwerdeführer vorgelegten Freundschaftsabkommen Österreich-Iran und es ist dieses daher nicht als Maßstab für Meistbegünstigung heranzuziehen und nicht vergleichbar.

Auch die Präambel des Abkommens selbst (Ziel und Zweck, etwa der Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen und günstige Voraussetzungen für gegenseitige Investitionen zu schaffen) und auch die sonstigen Bestimmungen, wie etwa Streitschlichtungsklauseln (besondere internationale Schiedsverfahren, unter Bezugnahme auf UNCITRAL-Regelungen), sprechen gegen eine derartige Auslegung, dass etwa der Kauf einzelner Wohnungen durch private Einzelpersonen von den Staatsvertretern als Teil des Investitionsschutzes und dieses bilateralen Abkommens davon umfasst ist.

Zusammengefasst ist daher nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung, auch nach Ziel und Zweck des Vertrages und auch entsprechend der bestehenden (folgenden) Staatenpraxis, wie sie in Österreich geübt wird (das zeigen auch illustrativ die erläuternden Bemerkungen mit dezidiertem Hinweis auf bestehende Grundverkehrsbeschränkungen) dem Abkommen kein anderer Sinn zu geben, als dass der gegenständliche Fall nicht davon umfasst ist.

Zusammenfassend liegt daher keine staatsvertragliche Verpflichtung als Ausnahme der Bewilligungspflicht des vorliegenden Rechtsgeschäftes vor.

Demnach wurde der Antrag auf Ausstellung einer Negativbestätigung zu Recht abgewiesen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.