LVwG W VGW-211/005/13255/2018/VOR

VGW-211/005/13255/2018/VORLandesverwaltungsgericht06.09.2019

Regest

Baupolizeilicher Auftrag; Konsenswidrigkeit; Superädifikat; Grünflächen; Bewilligungspflicht; Schwimmbecken; Einfriedung <br/><br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-211/005/13255/2018/VOR

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.211.005.13255.2018.VOR

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hason infolge Vorstellung gegen die durch die Landesrechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien getroffene Entscheidung vom 18.09.2018, GZ: VGW211/V/005/RP23/3480/2018, über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt gegen die Punkte 1.) bis 4.) und 9.) des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 19.01.2018, Aktenzahl MA37/..., betreffend Bauordnung für Wien - Vorschriftswidrigkeit, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Anlässlich der am 18.12.2017 auf der Liegenschaft Wien, C.-Straße ONr. ...1, EZ ... der Kat. Gemeinde D. durchgeführten Ortsverhandlung wurde vom Sachbearbeiter der Magistratsabteilung 37 festgestellt, dass mehrere Baulichkeiten ohne baubehördliche Genehmigung im Schutzgebiet Wald und Wiesengürtel - Landwirtschaftliche Nutzung errichtet wurden.

Daraufhin erließ die Baubehörde den nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.01.2018 (Vorschriftswidrigkeit) mit dem den Eigentümern der Baulichkeiten auf der gegenständlichen Liegenschaft gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien binnen 4 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides aufgetragen wurde:

„1.) Das Schwimmbecken im Abstand von ca. 13m zur C.-Straße und ca.7m vom Wohnhaus mit Buschenschank entfernt, im Ausmaß von ca. 6,50m x 3,00m und einer Tiefe von ca. 1,20m.

2. ) Den Sichtschutz in Holzbauweise im Abstand von ca. 30,00m zum Wohnhaus mit Buschenschank mit einer Länge von ca. 17,00m und einer Höhe von ca. 2,50m .

3. )Den Geräteschuppen neben dem Wohnhaus mit Buschenschank zur Straßenseite im Ausmaß von ca. 4,00m x 7,00m und einer Höhe von ca. 2,20m .

4. ) Die Blechhütte nahe der C.-Straße, ca. 30,00m vom Wohnhaus mit Buschenschank im Ausmaß von ca. 1,50m x 1,50m und einer Höhe von ca. 1,80m.

5. ) Die Hütte südlich der Sommerschank im Ausmaß von ca. 2,00m x 3,00m und einer Höhe von ca. 2,50m.

6. ) Die Blechhütte südlich der Sommerschank im Ausmaß von ca. 1,50m x 0,70m und einer Höhe von ca. 2,00m.

7. ) Die Holzhütte im Abstand von ca. 110,00m zur C.-Straße und ca. 30m zum E.-Weg im Ausmaß von ca. 3,00m x ca. 2,00m und einer Höhe von ca. 2,30m.

8. ) Das Holzhaus im Abstand von ca. 80m zur C.-Straße und ca. 60m zum E.-Weg im Ausmaß von ca. 1,50m x ca. 2,00m und einer Höhe von ca. 3m.

9. ) Die Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche der C.-Straße.“

In der dagegen gerichteten Beschwerde wurde ausgeführt:

„Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

  1. Der Einschreiter wurde zur Bauverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen. Dem Einschreiter wurde auch keinerlei Gelegenheit gegeben, sich zu dem von der Erstbehörde getroffenen Erhebungen zu äußern, weshalb er in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

  2. Auch inhaltlich ist der bekämpfte Bescheid mangelhaft. Der in Punkt 2.) genannte Sichtschutz in Holzbauweise, die Hütte südlich der Sommerschank gemäß Punkt 5.) des Bescheids die Holzhütte gemäß Punkt 7.), das Holzhaus gemäß Punkt 8.) sowie die Einfriedung gemäß Punkt 9.) stellen Altbestand dar. Die Errichtung erfolgte durch Rechtsvorgänger des Einschreiters lange vor Erwerb seines Liegenschaftsanteils.

Diesbezüglich ist auch seitens der Behörde niemals eine Beanstandung erfolgt, obwohl sogar zuletzt ein Baubewilligungsverfahren zur Zahl MA 37/.../93, anhängig war.

  1. Was im Übrigen die in Punkt 4.) und Punkt 6.) genannten Blechhütten anlangt, liegt eine Baulichkeit nicht vor. Es ist weder eine Fundamentierung oder eine feste Verbindung mit dem Untergrund gegeben.

Was den in Spruchpunkt 1.) genannten Swimmingpool anlangt, ist ein solcher bewilligungsfrei. Der Pool ragt insbesondere nicht in den seitlichen oder hinteren Bauwich hinein, sodass es nicht der Einholung einer Baubewilligung bedarf, und den Nachbarn- kein Recht zukommt, Einwendungen zu erheben.

Beweis: durchzuführender Ortsaugenschein,

Einvernahme des Einschreiters,

Einvernahme der F. G., Wien, C.-Straße ...1,

weitere Beweise vorbehalten.

Gestellt werden nachstehende BESCHWERDEANTRÄGE:

Das Verwaltungsgericht möge:

1. ) eine mündliche Verhandlung anberaumen.

2. ) in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid infolge Verletzung von

Verfahrensvorschriften sowie Verletzung des materiellen Rechts ersatzlos beheben.“

Am 20.06.2018 führte die zuständige Landesrechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Verhandlung durch und wurde in dieser gleichzeitig das Verfahren des Beschwerdeführers gegen einen weiteren Bauauftragsbescheid (selbes Datum und selbe Zahl) hinsichtlich Baugebrechen zu der Geschäftszahl … mitverhandelt.

Hinsichtlich der Verhandlung werden nunmehr nur jene Ausführungen wiedergegeben die sich auf den gegenständlichen Bescheid beziehen.

Der Vertreter der Beschwerdeführer verwies in dieser Verhandlung einleitend auf das bisherige Vorbringen. Weiters wurde festgestellt, dass laut Stellungnahme der MA 37 für die Holzhütte und das Holzhaus (Spruchpunkt 7.) und 8.)) Baubewilligungen aufliegen. Weiters stimmte der Vertreter der belangten Behörde der VH-Leiterin zu, dass die unter Punkt 5.) und 6.) angeführten Baulichkeiten sich tatsächlich nicht auf der gegenständlichen Liegenschaft befinden, sondern vielmehr auf Liegenschaften, die im Eigentum der Gemeinde Wien stehen.

Der Vertreter der belangten Behörde gab an:

„Bei der Verhandlung vor Ort wurde lediglich bekanntgegeben, dass das Wohnhaus im Eigentum der Frau F. G. steht. Hinsichtlich der anderen Baulichkeiten vor Ort wurde keine Aussage getroffen und bin ich daher davon ausgegangen, dass die im Eigentum von allen Grundeigentümern stehen.“

Dazu der Vertreter der Beschwerdeführer:

„Es gibt unter den vier Eigentümern eine mündliche Vereinbarung wie die Liegenschaft genutzt wird. Die Liegenschaft wurde sozusagen mündlich parzelliert und sind aus Sicht der Grundeigentümer die Baulichkeiten auf diesen Liegenschaftsteilen auch nur im jeweiligen Eigentum und gehören nicht den Grundeigentümern gemeinsam. Aus meiner Sicht gibt es hierzu aber nur eine schriftliche Regelung hinsichtlich des Wohnhauses und der Sommerschank. Eine Vereinbarung vom 15.03.1982 zwischen den damaligen Eigentümern wird vorgelegt und eine Kopie zum Akt genommen.

Es kann nicht gesagt werden, warum der Beschwerdeführer B. nicht ordnungsgemäß zur Verhandlung der MA 37 geladen worden wäre.“

Die VHLeiterin legt einen Rückschein über die persönliche Übernahme der Ladung vom 30.11.2017 vor.

Der Vertreter der belangten Behörde:

„Die Einfriedung Punkt 9 der C.-Straße ist teilweise höher als 2,50 m, zum Teil hat die Einfriedung einen Betonsockel und ist auf diesen eine Holzverplankung aufgesetzt. Es ist jedenfalls mehr als ein Provisorium und finden sich über die Länge die verschiedensten Ausführungsarten.“

Der Vertreter der Beschwerdeführer führte aus:

„Aus Sicht der Eigentümer steht die Einfriedung im Bereich des Superädifikates und des Pools im Eigentum der Frau F. G.. Im weiteren Bereich ist nicht klar, wem genau die Einfriedung zuzuordnen ist. Auch die Einfriedung gibt es schon mindestens 30 Jahre.

Die verschiedensten Hütten (mit Ausnahme der Blechhütten) wurden ursprünglich als Weingartenhütten für die Bewirtschaftung des Weingartens errichtet.“

Daraufhin erging das Erkenntnis der zuständigen Landesrechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18.09.2018, GZ: VGW-211/V/005/RP23/3480/2018, mit dem der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 5.) bis 8.) stattgegeben und der angefochtene Bescheid, soweit er sich an den Beschwerdeführer richtete, aufgehoben wurde. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) bis 4.) und 9.) wurde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich bestätigt.

Die Vorstellung richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte 1.) bis 4.) und 9.), sodass auch lediglich darüber abzusprechen war. In der Vorstellung wird im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt, da die Vorlage von Fotos nicht ausreichend sei, den tatsächlichen Zustand festzustellen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten.

Vorschriftswidrig im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeder Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, für den aber eine Bewilligung nicht vorliegt. Gleiches gilt für den Fall der sonstigen Vorschriftswidrigkeit.

Der Beschwerdeführer ist Grundmiteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Laut Grundbuchsauszug .../1968 befindet sich auf Gst.Nr. ... ein Superädifikat, bei diesem handelt es sich um ein Wohnhaus und steht dieses im alleinigen Eigentum der Grundmiteigentümerin F. G..

Aus der durch den Beschwerdeführervertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten mündlichen Vereinbarung vom 15.03.1982 geht unter anderem hervor, dass die Grundmiteigentümer wechselseitig die Superädifiakte anerkennen, die sich auf den von ihnen benützen Liegenschaftsteilen befinden und von ihnen oder ihren Rechtsvorgängern errichtet wurden. Ein Plan oder eine nähere Beschreibung, um welche Objekte es sich hierbei genau handelt, lag dieser Vereinbarung nicht bei, um feststellen zu können um welche Objekte es sich konkret handelt. Sämtliche der damaligen Eigentümer sind nicht mehr Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft und wurden die Anteile an der Liegenschaft durch Schenkung, Einantwortung oder Verkauf an die nunmehrigen Grundmiteigentümer der Liegenschaft weitergegeben. Eine grundbücherliche Eintragung aufgrund der damaligen Vereinbarung hat nie stattgefunden.

Aus dem Kaufvertrag vom 08.07.2003 zwischen Frau H. I. und Frau J. I. geht hervor, dass diese neben ihren Liegenschaftsanteilen auch das Gebäude C.-Straße ONr. ...3 verkauft hat. Auch hier findet sich keine Eintragung im Grundbuch.

Gebäude und sonstige Bauwerke sind gemäß § 297 ABGB grundsätzlich unselbstständige Bestandteile der Liegenschaft auf der sie errichtet sind und stehen als solche im Eigentum des Grundeigentümers. Werden derartige Gebäude aber in der Absicht errichtet, dass sie nicht ständig darauf verbleiben sollen, so werden sie mit Bauführung als bewegliche Sachen zu behandelnde, sonderrechtsfähige Superädifikate (Überbauten), an denen der Bauführer originär Eigentum erwirbt (vgl. Rechberger/Oberhammer in Kletecka/Rechberger/Zitta, Bauten Rz 58 ff. mwN; NZ 1997, S. 328).

Ein Superädifikat entsteht dadurch, dass ein Bauwerk von dem vom Grundeigentümer verschiedenen Bauführer mit der Absicht errichtet wird, es nicht stets auf der Liegenschaft zu belassen. In diesem Fall schlägt der Grundsatz "superficies solo cedit" nicht durch. Entscheidend dafür, ob ein Gebäude durch seine Errichtung (mit Zustimmung des Liegenschaftseigentümers) kraft Gesetzes zum (unselbständigen) Bestandteil des Grundes wird, ist die Belassungsabsicht des Erbauers im Zeitpunkt der Errichtung. Die fehlende Belassungsabsicht kann sich in der Bauweise (Holzhütte, Baracke ...), im Verhältnis der Grundnutzung (z.B. Mietvertrag über die Liegenschaft) oder im Zweck des Bauwerkes ausdrücken. Derjenige, der ein Superädifikat errichtet, erwirbt dadurch Eigentum am Bauwerk. Es ist dafür kein Grundbuchsakt erforderlich. Soll allerdings ein Superädifikat übertragen oder belastet werden, ist dafür eine Urkundenhinterlegung beim Grundbuchsgericht erforderlich. An einem bestehenden Bauwerk kann kein Superädifikat begründet werden (Prof. Dr. Jürgen Schiller, Baurecht und Superädifikat, ZLB 2010/76, 109).

Sind Bauwerke durch ihre Ausführung bereits Bestandteil des Grundstückes geworden, können sie später auch nicht einvernehmlich zu sonderrechtsfähigen Superädifikaten gemacht werden (OGH vom 14.09.1983, Zl. 2 Ob 242/05k).

Daraus ergibt sich, dass schon zum Errichtungszeitpunkt der verschiedenen Baulichkeiten klar hätte sein müssen, dass es sich bei diesen um Superädifikate handelt und spätestens beim Übergang auf einen anderen Eigentümer hätte dies im Grundbuch ersichtlich gemacht werden müssen. Da dies nicht erfolgte, können nachträglich die am Grundstück befindlichen von Voreigentümern errichteten Baulichkeiten (mit Ausnahme des Wohnhauses) nicht als Superädifikate angesehen werden. Auch hinsichtlich des Schwimmbeckens und des Zaunes im Bereich des Wohnhauses kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um Superädifikate handle, da eine entsprechende Vereinbarung bzw. Zustimmung aller Grundmiteigentümer zur Errichtung dieser Baulichkeiten nicht vorgelegt wurde. Der gegenständliche Bauauftrag die Vorschriftswidrigkeiten betreffend, richtete sich daher zu Recht an alle Grundmiteigentümer der Liegenschaft.

Dass die festgestellten Vorschriftswidrigkeiten ohne Baubewilligung auf der Liegenschaft errichtet wurden, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich der gegenständliche Bescheid nicht gegen ihn richten könne, da die Baulichkeiten zum Teil bereits von seinen Rechtsvorgängern errichtet wurde, ist auszuführen, dass, auch wenn der gesetzeswidrige Zustand schon unter den Rechtsvorgängern bestanden hat oder von jemand anderem (ev. auch schuldhaft) herbeigeführt wurde, Verpflichteter gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien der jeweilige Eigentümer der Baulichkeit ist (VwGH vom 11.12.1990, Zl. 88/05/0227).

Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit im Sinne eines vermuteten Konsenses kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich soweit zurück liegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht. Dieser vermutete Konsens darf also nur dann angenommen werden, wenn es sich um ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes Gebäude handelt, nicht aber schon dann, wenn ein Einschreiten wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte. Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags ist auch dann zulässig, wenn das Gebäude jahrelang unbeanstandet existierte (VwGH vom 23. Juli 2013, Zl. 2013/05/0012).

Für die gegenständliche Liegenschaft ist laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument Nr. ... die Widmung Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel, landwirtschaftliche Nutzung festgesetzt. Für einzelne durch Baufluchtlinien umschlossene Gebiete sind besondere Bestimmungen (BB3, BB4) für die Errichtung von Gebäuden festgesetzt, diese betreffen jedoch nicht die gegenständlichen Vorschriftswidrigkeiten.

Gemäß § 6 Abs. 3 BO für Wien ist der Wald- und Wiesengürtel bestimmt für die Erhaltung und Schaffung von Grünflächen zur Wahrung der gesundheitlichen Interessen der Bewohner der Stadt und zu deren Erholung in freier Natur; die land- und forstwirtschaftliche Nutzung solcher Grünflächen ist zulässig. Es dürfen nur Bauwerke kleineren Umfanges errichtet werden, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (Bienenhütten, Werkzeughütten u. ä.), ferner die für die in freier Natur Erholung suchende Bevölkerung oder für die widmungsgemäße Nutzung und Pflege notwendigen Bauwerke auf jenen Grundflächen, die für solche Zwecke im Bebauungsplan (§ 5 Abs. 4 lit. n) vorgesehen sind; alle diese Bauwerke dürfen keine Wohnräume enthalten, mit Ausnahme von Wohnräumen in Bauwerken für die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege, die nach dem Bebauungsplan zulässig sind.

Gemäß § 6 Abs. 3a BO für Wien sind auf Flächen des Wald- und Wiesengürtels, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind, landwirtschaftliche Nutzbauwerke im betriebsbedingt notwendigen Ausmaß zulässig, die keine Wohnräume enthalten.

Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 62a Abs 1 Z. 22 BO für Wien fallen Schwimmbecken mit einem Abstand von mindestens 3 m von Nachbargrenzen bis zu einem Ausmaß von 60 m3 Rauminhalt im Bauland in der Höhenlage des angrenzenden Geländes, sofern der oberste Abschluss des Beckens nicht mehr als 1,50 m über dem angrenzenden Gelände liegt unter bewilligungsfreie Bauvorhaben.

Weiters wird in § 62a Abs. 3 BO für Wien normiert, dass Anlagen nach Abs. 1 den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften entsprechen müssen und andernfalls zu beseitigen sind; gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge gemäß § 129 Abs. 10 erteilen. Solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch klar aus den Bestimmungen der Wiener Bauordnung, dass die bewilligungsfreie Errichtung eines Schwimmbeckens gemäß 62a BO für Wien jedenfalls nur im Bauland ermöglicht wird. Da es sich beim Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel, landwirtschaftliche Nutzung um kein Bauland handelt, sondern vielmehr gemäß § 4 Abs. 2 BO für Wien um Grünland, ist eine bewilligungsfreie Errichtung nicht möglich und ergibt sich zudem, dass die Errichtung des Schwimmbeckens der zulässigen Nutzung im Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel, landwirtschaftliche Nutzung jedenfalls widerspricht.

Zu Spruchpunkt 3 und 4:

Gemäß § 62a Abs. 1 Z. 5 BO für Wien ist für Gartenhäuschen, Lauben, Saletteln, Geräte- und Werkzeughütten und dergleichen mit einer Grundfläche von höchstens 12 m² und einer Gebäudehöhe beziehungsweise lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von höchstens 2,50 m im Bauland in der Höhenlage des angrenzenden Geländes, auf Grundflächen für Badehütten und im Erholungsgebiet – Sport- und Spielplätze, weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich.

Hinsichtlich der unter Spruchpunkt 3.) und 4.) angeführten Hütten wäre ebenfalls vor Errichtung eine Baubewilligung zu erwirken gewesen, da die oben angeführte Bestimmung des § 62a Abs. 1 Z. 5 BO für Wien ebenfalls nur in Bauland und auf Grundflächen für Badehütten sowie im Erholungsgebiet – Sport- und Spielplätze zur Anwendung kommen.

Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass es sich um keine Baulichkeit handelt, ist festzuhalten, dass für die Bewilligungspflicht die Baustoffe, die Größe, die Situierung und ev. Transportierbarkeit des Gebäudes irrelevant ist. Gebäude sind daher auch Holzhütten, ein mit Kranwagen aufgestellter Kiosk, eine Blechhütte, eine Gerätehütte,… (vgl. Moritz, BauO für Wien (2014) Anm. zu § 60 Abs. 1 lit. a).

Zu Spruchpunkt 2.) und 9.):

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. b BO für Wien ist soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, für die Errichtung aller sonstigen Bauwerke über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Öffentliche Rücksichten werden jedenfalls berührt, wenn Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für öffentliche Zwecke errichtet werden.

Gemäß § 62a Abs. 1 Z. 21 BO für Wien ist für Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,50 m, soweit sie nicht gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe oder Grundflächen für öffentliche Zwecke gerichtet sind; weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich.

Betreffend der Einfriedung zur C.-Straße ist daher jedenfalls festzustellen, dass für diese eine Bewilligungspflicht nach § 60 Abs. 1 lit. b BO für Wien vorliegt, da sie gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist. Da allerdings eine solche Baubewilligung nicht vorliegt, erging der Bauauftrag ebenfalls zu Recht.

Hinsichtlich des unter Spruchpunkt 2.) angeführten Sichtschutzes ist auszuführen, dass seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet wurde, dass es sich bei diesem um ein landwirtschaftliches Nutzbauwerk handle und ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass dieses ebenfalls den Bebauungsvorschriften widerspricht.

Ergänzend ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im baupolizeilichen Auftragsverfahren nicht zu prüfen ist, ob die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung besteht (VwGH vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/05/0269). Ein Beseitigungsauftrag ist daher auch dann zulässig, wenn ein Verfahren betreffend eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist (VwGH vom 21. Mai 2007, Zl. 2006/05/0165). Allerdings besteht während der Anhängigkeit keine Strafbarkeit und darf ein Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt werden (VwGH vom 26. Juni 2005, Zl. 2005/05/0075). Sollte eine nachträgliche Baubewilligung erwirkt werden, ist der Beseitigungsauftrag gegenstandslos (VwGH vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0063).

Betreffend der vorgebrachten Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich der nicht ordnungsgemäßen Ladung zur Verhandlung bzw. Gelegenheit zur Rechtfertigung ist zu sagen, dass Mängel im Verfahren der Behörde im Beschwerdeverfahren durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert werden, wenn dem Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Bescheid das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde.

Auch ist diesbezüglich anzumerken, dass der Vertreter des Beschwerdeführers hinsichtlich der mangelhaften Ladung in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts Wien keine näheren Ausführungen machen konnte, da laut Rückschein die Ladung zur Verhandlung der Behörde von diesem persönlich übernommen wurde.

Hinsichtlich der Dauer der Erfüllungsfrist ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, dass diese zur technischen Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen nicht ausreichen würde, und bestanden für das Verwaltungsgericht Wien bezüglich der Angemessenheit der Leistungsfrist von 4 Monaten keine Zweifel.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer (neuerlichen) Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler- Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Der gestellte Antrag auf Durchführung eines Ortaugenscheins war abzuweisen, da der Sachverhalt durch die Erhebungen der Behörde, der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Wien und der im Akt befindlichen Fotos ausreichend geklärt ist. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Fragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine weitere mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer neuerlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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