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VGW-103/064/5577/2019•LVwG W VGW-103/064/5577/2019
VGW-103/064/5577/2019Landesverwaltungsgericht05.09.2019
Waffenbesitzkarte; Waffenpass; Verlässlichkeit; Überprüfung; Bedarf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat 4, Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 19.3.2019, Zl. ..., mit welchem der Antrag 1.) auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 21 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) und 2.) auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 WaffG, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verkündung am 4.9.2019,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Am 14.11.2018 beantragte der 1989 geborene Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B und eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B. Als Rechtfertigung bzw. Bedarfsbegründung berief er sich auf die Notwendigkeit zum Schutz seiner Person, Wohnung und Angehörigen, den Schutz vor wiederholten Drohungen gegen Leib und Leben und vor weiteren Körperverletzungen. Die „Personen und Organisationen“, von denen die Drohungen und Angriffe ausgehen würden, seien bewaffnet und stünden in Verbindung zueinander. Sie würden den Beschwerdeführer verfolgen.
Dem Antrag war die Ergebnismitteilung einer waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung der KFV Sicherheits-Service GmbH gemäß § 8 Abs. 7 Waffengesetz vom 20.4.2018 beigelegt, laut welcher „derzeit begründete Zweifel an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit“ bestehen würden. Es könne daher für den Beschwerdeführer „kein positives Gutachten im Sinne des § 3 Abs. 3 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung erstellt werden“.
Weiters war dem Antrag ein Nachweis der Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen der Firma C. KG vom 28.2.2018 beigelegt.
Nach Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erstattete der Beschwerdeführer am 25.12.2018 eine Stellungnahme bei der belangten Behörde, in welcher er bezüglich des Bedarfs zum Führen einer Schusswaffe angibt, dass es bereits konkrete Vorfälle gegen ihn gegeben hätte. Das Motiv der „gefährdenden Personen und Organisationen“ sei Hass und Rache. Der Beschwerdeführer könne „bei Gelegenheit […] eine vollständige Liste der bekannten gefährdenden Personen und Organisationen“ überreichen, jedoch erst nachdem ihm die waffenrechtlichen Dokumente ausgestellt worden seien.
Am 31.1.2019 langte bei der belangten Behörde eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er ausführt, dass er „in unmittelbarer Gefahr [stehe], da [er] immer wieder in das Land Oberösterreich reisen [müsse] und dort mit allem zu rechnen [sei]. Die „gefährdenden Personen und Organisationen“ wollen ihn „unter der Erde sehen“. Im Land Oberösterreich habe er seit vier Jahren Todesangst. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die „gefährdenden Personen und Organisationen Zugang zu optischer, akustischer und elektronischer Überwachung haben und ihn […] in eine Falle locken könnten“. Das Wissen über das berechtigte Führen einer Schusswaffe würde die „gefährdenden Personen und Organisationen davon abhalten, einen allfälligen Anschlag“ zu begehen. Der Beschwerdeführer gibt an, die Namen der „gefährdenden Personen und Organisationen“ zu kennen und er vermute, dass es „noch weitere einflussreiche Personen und Verbindungen [gebe], die im Hintergrund stehen und […] es offenbar auf [ihn] abgesehen haben“. Den Grund für die Verfolgung sieht der Beschwerdeführer darin, dass er „die Wahrheit über diese gefährdenden Personen und Organisationen aufgezeigt habe und schwere Missstände und Missbräuche im Land Oberösterreich aufgedeckt habe“.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Landespolizeidirektion Wien vom 19.3.2019, Zl. …, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 21 Abs. 1 Waffengesetz und auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 Waffengesetz abgewiesen. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keinen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 21 Abs. 2 Waffengesetz nachgewiesen hat, der vorgelegte Nachweis über die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen nicht ausreichend aktuell im Sinne des § 5 Abs. 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung war und kein positives waffenpsychologisches Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 7 Waffengesetz vorgelegt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere Folgendes vorgebracht wird:
„[..]Ich werde mich sicherlich nicht in Gefahrensituationen begeben, nur um dann behaupten zu können, dass eine Gefährdung vorliegt. Im Gegenteil, aufgrund der von mir gesetzten Maßnahmen bin ich überhaupt noch am Leben und voll funktionstüchtig. Der Grund, warum ich alle unrechten Angriffe gegen mich abgewehrt habe bzw. entgangen bin, ist dass ich in den letzten vier Jahren Tag und Nacht entsprechend intelligent vorgegangen bin, um die Schädigungen abzuwehren.
Die Waffenbehörde hat sich nun mehrmals darüber moniert, dass ich nicht angegeben habe, wer die gefährdenden Personen und Organisationen sind. Es würde nichts bringen, der Behörde die zehntausenden Seiten an Beweismaterial vorzulegen, die sich gegen die gefährdenden Personen und Organisationen aus dem Land Oberösterreich angesammelt haben, weil die Waffenbehörde nicht für diese Aufklärung zuständig ist (weder sachlich noch örtlich). Ich müsste hierzu auch unverhältnismäßig viel Zeit aufwenden, um dieses Material in einem halbwegs geordneten Zustand übermitteln zu können. Außerdem würde es nur Öl ins Feuer gießen, wenn diese gefährdenden Personen und Organisationen erfahren würden, dass ich diese Unterlagen den Sicherheitsbehörden übermittelt hätte. Es wäre für mich zum jetzigen Zeitpunkt zum Schutz meines Lebens und meiner Angehörigen nicht schlau die Namen der Gefährder bekannt zu geben, da diese gefährdenden Personen und Organisationen aus dem Land Oberösterreich über enorme Ressourcen verfügen und offensichtlich gewillt sind, diese missbräuchlich einzusetzen.
Betreffend konkreter Angriffe kann ich nur sagen, dass ich von den gefährdenden Personen und Organisationen aus dem Land Oberösterreich telefonisch bedroht wurde, schriftliche ungesetzliche Drohungen gemacht wurden, unrechtmäßig verfolgt wurde, einmal fast mit einem Auto niedergefahren wurde, tausende Euro an Schaden mir verursacht wurden und dann ich in den letzten vier Jahren im Bezirk D. (mein Heimatbezirk) Todesangst hatte.
Zur weiteren erfolgreichen Abschreckung benötige ich daher einen Waffenpass.
Ich habe und werde diese gefährdenden Personen und Organisationen aus dem Land Oberösterreich weiterhin wissen lassen, dass ich mir einen Waffenpass verschaffe. Seither hat sich das Klima im Bezirk D. zum Positiven verändert; weil kein vernünftiger Mensch oder Verbrecher jemanden attackieren würde, von dem er weiß dass dieser einen Waffenpass hat. Die meisten Menschen im Bezirk D. sind plötzlich sehr freundlich zu mir und meiner Familie. Wenn nun aber klar werden sollte, dass die Waffenbehörde mir keinen Waffenpass ausstellt, so werden die ungerechtfertigten Angriffe und unrechten Verfolgungen gegen mich im Land Oberösterreich mit aller höchster Wahrscheinlichkeit sich fortsetzen, weil diese gefährdenden Personen und Organisationen dann wissen, dass ich keine legale Schusswaffe haben kann. Der beabsichtigte Abschreckungseffekt der bereits durch die Antragstellung des Waffenpasses eingetreten ist, lässt sich nur fortsetzen, indem der Waffenpass auch ausgestellt wird.
[…]
Ich bin in der Vergangenheit mehrfach beim Polizeikommissariat E. (zuständige Behörde für die Antragstellung) gewesen und wollte dort meine Anträge auf Waffendokumente abgeben, diese wurde jedoch mehrfach nicht entgegen genommen, weil nach Ansicht des Kommissariates wesentliche Dokumente (Gutachten, Originale, etc.) fehlten. Dies kann mir jedoch nicht zum Nachteil gereicht werden. Ich habe eine Lizenz für Waffen schon deutlich (Monate) vor dem November 2018 beantragt. Mein Antrag wurde aber erst im November 2018 entgegen genommen. Somit kann sich die Waffenbehörde nicht darauf berufen, dass ich diese Frist nicht eingehalten hätte. Die erstmalige Antragstellung ist meines Wissens nach innerhalb der Sechs-Monatsfrist erfolgt (nach Absolvierung des Waffenkurses …).
[…]
Ich lege in der Beilage ein Dokument (Gleichschrift) vor, aus dem sich ergibt, dass ich mich gestern einer erneuten psychologischen Untersuchung bei einem neuen zertifizierten Gutachter unterzogen habe (siehe Beilage).
Es konnte aber leider kein Gutachten erstellt werden.
Die Gutachtenserstellung wurde nach einer vollen Stunde Untersuchung einvernehmlich von beiden Seiten vorzeitig beendet, da die Zeit und der Umfang der Untersuchung, welche vom Gesetzgeber verlangt wird, nicht ausreichte, um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit festzustellen.
Das heißt, der Gutachter kann derzeit keine vollständige Überprüfung auf Basis des Waffengesetzes durchführen, die den wissenschaftlichen Standards genügen würde.
Dies kann aber sicherlich nicht mir angelastet werden, dass der Gesetzgeber offensichtlich ein unbrauchbares Format für die Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gewählt und vorgegeben hat.
Die Gutachtenserstellung ist damit gescheitert. Es wurde aber nicht festgestellt, dass ich unzuverlässig wäre. Der neue Gutachter konnte einfach keine Aussage dazu treffen.
[…]“
Der Beschwerde wurden zahlreiche Beilagen beigelegt, unter anderem ein Schreiben, in welchem der Beschwerdeführer angibt, dass seine, in einem psychologischen Explorationsgespräch betreffend den Erwerb einer Waffenbesitzkarte/eines Waffenpasses am 4.4.2019 getätigten Angaben, der Wahrheit entsprechen.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien am 19.4.2019 zur Entscheidung vor.
Am 15.5.2019 langte hg. ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er die zeugenschaftliche Einvernahme von zwei namentlich nicht genannten Personen beim KFV Sicherheit-Service GmbH beantragt; und zwar zum Beweis, dass das do. erstellte Gutachten unrichtig und die Gutachterin befangen war sowie zum Beweis, dass eine weitere Untersuchung zu Unrecht versagt wurde. Weiters wurde die Zeugeneinvernahme der Psychologin MMag. F., mit welcher der Beschwerdeführer zuletzt ein waffenpsychologisches Gespräch geführt hat, beantragt; und zwar zum Beweis, dass die gesetzlich vorgegebenen Untersuchungsparameter nicht geeignet sind, um eine wissenschaftlich anerkannte Untersuchung durchzuführen.
Am 24.6.2019 langte hg. ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein. Diese E-Mail wurde in Kopie an die belangte Behörde gesendet. Es heißt darin:
„Ab Ende Juni sind für mich Sommerferien … und ich werde vermehrt Zeit bei meinen Eltern in G. im Bezirk D. in Oberösterreich verbringen, um zu arbeiten, schwimmen, tauchen, bergsteigen und mountainbiken zu gehen.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung der von mir verlangten Waffendokumente sind meiner Ansicht nach sowohl rechtlich als auch sachlich erfüllt.
Dem Nichtvorhandensein eines positiven Psychogutachtens wiegt die Schwere der jahrelangen ungerechtfertigten Verfolgung meiner Person und die notwendige Abschreckung allfälliger weiteren unrechtmäßiger Schädigungen an meiner Person gegenüber.
Anders ausgedrückt, wenn jemand in Lebensgefahr schwebt, so kann man redlicherweise sich nicht darauf berufen, dass man der Person nicht helfen kann weil keine schriftliche Erlaubnis vorliegt, sondern man muss diese Person sofort schützen oder die Möglichkeit veranlassen, dass sich diese Person selbst schützen kann. Alles andere wäre offensichtlich eine unterlassene Hilfe und beschämend.
Es ist somit am zweckmäßigsten, mir bis zur bevorstehenden mündlichen Verhandlung (Anfang September) am Verwaltungsgericht betreffend der dauerhaften Waffenbesitzkarte und dem dauerhaften Waffenpass, zwischenzeitlich einen vorangehenden Waffenpass für mich auszustellen, selbst wenn dieser nur auf eine Waffe lautet und zeitlich begrenzt wäre.
Ich beantrage daher beim zuständigen Verwaltungsgericht bzw. der zuständigen Behörde die unmittelbare Ausstellung eines vorläufigen Waffenpasses.“
Zur weiteren Abklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts fand am Verwaltungsgericht Wien am 4.9.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an:
„Meinen Bedarf für einen Waffenpass begründe ich wie folgt: Ich wurde im Jahr 2015 zu Unrecht wegen eines Verstoßes gegen § 218 StGB verurteilt. Eine Frau H. hat mich zu Unrecht beschuldigt, eine geschlechtliche Handlung vor ihr vorgenommen zu haben. Ich wurde vom BG D. verurteilt und wurde meine Berufung dagegen im Dezember 2015 abgewiesen. Seitdem habe ich mehrere Nichtigkeitsbeschwerden und Wiederaufnahmeanträge gestellt. Diesen wurde bislang nicht Folge gegeben. Ich versuche alles, um dieses Unrecht zu beseitigen. Seit dieser Causa werde ich im Land Oberösterreich von den dortigen Behörden verfolgt. Ich wurde von einem Gerichtsvollzieher bedroht. Dagegen habe ich Anzeige erhoben. Das Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Außerdem hat mich ein Polizist am Arm verletzt, als er mich von meinem Fahrrad herunter reißen wollte. Auch dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Einmal versuchte mich ein Polizist mit einem Auto nieder zu fahren. Dieser Polizist wohnt etwa 50 Meter von meinem Elternhaus entfernt. Ich habe gegen meine damalige Anzeigerin, Frau H., ein Verfahren wegen Verleumdung angestrengt, doch wurde dieses eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hat mich daraufhin wegen Verleumdung angezeigt, auch dieses Verfahren wurde eingestellt. Außerdem wurden Beweismittel, die für mich entlastend sind, nicht zum Akt genommen. Die Polizisten im Bezirk D. haben mich verspottet. Ich wurde zum Amtsarzt geschickt, weil mein Führerschein entzogen hätte werden sollen. Ich ging dort nicht hin, weil ich glaube, dass mir dort eine Gefahr gedroht hätte. Der Führerscheinentzug wurde vom Verwaltungsgericht Oberösterreich behoben. Außerdem wurde ich zur erkennungsdienstlichen Behandlung geladen, auch dieses Verfahren ging für mich erfolgreich aus. Ich wurde von den Polizisten in D., abgesehen von dem Vorfall mit dem Auto und dem Fahrrad, noch nicht direkt bedroht. Jedoch sehe ich eine Verschwörung der oberösterreichischen Behörden gegen mich.
Ich habe heute kein neues waffenpsychologisches Gutachten mit. Ich wurde vom KFV „negativ“ begutachtet. Ich glaube, der Grund war das Urteil nach § 218 StGB. Die Gutachterin war somit befangen. Ich habe dann im April 2019 ein weiteres Gespräch durchlaufen. Dies wurde nach etwa einer Stunde einvernehmlich abgebrochen und von der Psychologin bescheinigt, dass kein negatives Gutachten ausgegeben wird (AS 226). Ich habe kein weiteres Gutachten angestrengt, weil meiner Meinung nach die gesetzlichen Grundlagen für das Testverfahren ungeeignet sind und die Psychologen, sobald die Sprache auf das Urteil kommt, gegen mich eingestellt sind und nicht objektiv agieren.
Ich habe auch keinen neuen Waffenführerschein gemacht. Vor meinen Anträgen war ich schon mehrmals bei der Behörde, doch wurden die Anträge damals noch nicht entgegen genommen, weil Unterlagen fehlten. Von diesem Zeitpunkt gerechnet ist die sechs Monats Frist gewahrt.
Eine weitere Gefahrensituation ergibt sich für mich daraus, dass ich mehrere Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig habe und insgesamt ca. EUR 500.000,- Schadenersatz fordere.“
Im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Der Beschwerdeführer stellte sogleich einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2b VwGVG.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen wird.
II. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der im Beschwerdeverfahren erstatteten Unterlagen sowie Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Daraus geht der entscheidungswesentliche Sachverhalt eindeutig hervor. Insbesondere liegt hinsichtlich der Frage des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen durch den Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt lediglich ein Schulungsnachweis vom 28.2.2018 vor und ist dieser nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 5 der 2. WaffengesetzDurchführungsverordnung als Beweismittel ungeeignet.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 97/2018, lauten wie folgt:
„Verlässlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
alkohol- oder suchtkrank ist oder
psychisch krank oder geistesschwach ist oder
durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
[…]
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
[…]
Ermessen
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
[…]
Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
[…]
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.
[…]
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.
[…]“
§ 3 der ebenfalls maßgeblichen 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 164/1997 idF BGBl. II Nr. 301/2012, lautet:
„Gutachten
§ 3. (1) Das Gutachten muß unter Bezeichnung des angewendeten Tests Aufschluß darüber geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
(2) Das Gutachten ist auf Grund eines Mehrfachwahltests, und zwar des „Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2, Basisskalen (MMPI-2, Basisskalen)“ samt Streßverarbeitungsfragebogens (S-V-F) oder des „Verläßlichkeitsbezogenen Persönlichkeitstests – Version 3 (VPT.3)“ samt Fragebogen für Risikobereitschaftsfaktoren (F-R-F) und einer allenfalls erforderlichen weitergehenderen Untersuchung des Betroffenen zu erstellen.
(2a) An Stelle des „MMPI-2, Basisskalen“ kann auch das „Eppendorfer Schizophrenie-Inventar (ESI)“ gemeinsam mit dem „Kurzfragebogen zur Erfassung von Aggressivitätsfaktoren (K-FAF)“, dem „Fragebogen zu Kontrollüberzeugungen (IPC)“ und dem S-V-F verbunden mit
„Persönlichkeits-Stil- und Störungs- Inventar (PSSI)“ oder
„Inventar Klinischer Persönlichkeitsakzentuierungen (IKP)“ oder
„NEO-Fünf-Faktoren-Inventar (NEO-FFI)“ oder
„Big Five Plus One Persönlichkeitsinventar (B5PO)“
Verwendung finden. Im Falle der Anwendung des NEO-FFI oder des B5PO sind diese jeweils mit einer „Allgemeinen Depressionsskala (ADS)“ oder „Beck-Depressions-Inventar Revision (BDI-II)“ zu verbinden. An Stelle des S-V-F kann auch der Mehrfachwahltest „Coping Inventory for Stressful Situations (CISS)“ oder „Differentielles Stressinventar (DSIHR)“ eingesetzt werden.
(3) Gelangt die Begutachtungsstelle bereits auf der Grundlage eines Tests gemäß Abs. 2 oder 2a zum Ergebnis, daß keine Anzeichen dafür bestehen, daß der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist das Gutachten auf Grund dieses Tests zu erstellen.
(4) Kann auf Grund des Tests eine Neigung des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden, unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umzugehen, ist auf Verlangen des Betroffenen mit einer weitergehenderen Untersuchung nach den allgemein anerkannten Regeln und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 313/1998 idF BGBl. II Nr. 104/2018 lauten:
„Sachgemäßer Umgang mit Waffen
§ 5. (1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG).
(2) Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.
Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen
§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.“
2.1. Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Waffengesetz ist einem verlässlichen Antragsteller unter gewissen Voraussetzungen eine waffenrechtliche Urkunde auszustellen. § 8 Abs. 7 Waffengesetz verlangt, dass ein Erstantragsteller ein psychologisches Gutachten betreffend die Frage, ob er dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, vorlegt.
In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten der KFV Sicherheit-Service GmbH vom 20.4.2018 werden begründete Zweifel an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers attestiert. Es könne kein positives Gutachten im Sinne des § 3 Abs. 3 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung erstellt werden. Der Beschwerdeführer hat weder ein weitergehendes Gutachten des KFV im Sinne des § 3 Abs. 4 leg.cit. noch ein sonstiges waffenpsychologisches Gutachten beigebracht, sodass aus Basis des vorliegenden Gutachtens von mangelnder Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Waffengesetz auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeverhandlung vor, dass die Gutachterin der KFV Sicherheit-Service GmbH befangen gewesen sei, weil sie – seiner Einschätzung nach – eine Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 218 StGB in ihre Beurteilung einfließen ließ. Zum Beweis ihrer Befangenheit beantragte er ihre zeugenschaftliche Einvernahme. Dazu ist anzumerken, dass ein Antragsteller gemäß § 8 Abs. 7 Waffengesetz bei Erstantragstellung jedenfalls ein (vom Antragsteller privat eingeholtes) waffenpsychologisches Gutachten beizubringen hat. Dabei steht es ihm nach derzeitiger Rechtslage (vgl. jedoch § 58 Abs. 21 iVm § 8 Abs. 7 Waffengesetz) frei, jederzeit ein waffenpsychologisches Gutachten von einer anderen Begutachtungsstelle erstellen zu lassen und der Behörde vorzulegen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die Frage der Befangenheit der Gutachterin für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht relevant und konnte von der beantragten Zeugeneinvernahme abgesehen werden. Aus demselben Grund konnte die beantragte Einvernahme eines informierten Vertreters der KFV Sicherheit-Service GmbH zum Beweis, dass eine weitergehende Untersuchung des Beschwerdeführers zu Unrecht versagt wurde und damit ein „offenkundiger Vertragsbruch entstanden ist“ entfallen (vgl. VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).
Hinsichtlich des weiteren Beweisantrages auf Einvernahme von Frau MMag. F. zum Beweis, dass die gesetzlichen Grundlagen für die waffenpsychologische Untersuchung unzweckmäßig seien, ist grundsätzlich anzumerken, dass Gegenstand der Einvernahme von Zeuge nur Tatsachenfragen, nicht jedoch Rechtsfragen seien können (VwGH 21.1.2014, 2013/09/0084); zumal die Beurteilung der Zweckmäßigkeit von gesetzlichen Bestimmungen dem Verwaltungsgericht nicht obliegt.
2.2. Gemäß § 5 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung hat sich die Behörde bei der Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen wird. Als Beweismittel kommt insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im praktischen Umgang mit Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.
Die Befähigung des Beschwerdeführers zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen konnte im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden. Somit ist auch diese Voraussetzung zur Ausstellung der beantragten Waffenbesitzkarte und des beantragten Waffenpasses nicht erfüllt.
2.3. Gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 Waffengesetz setzt die Ausstellung eines Waffenpasses grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und die in § 22 Abs. 2 Waffengesetz geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/03/0066 mWN).
Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffen zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist es erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. ua. VwGH 27.5.2010, 2009/03/0144 nwN).
Zur Bedarfsbegründung nach § 22 Waffengesetz hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw. spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Waffengesetz nicht gerecht zu werden vermag (vgl. VwGH 27.5.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; 29.5.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie 26.4.2011, 2011/03/0100).
Der Beschwerdeführer hat eine allgemeine Gefahrenlage behauptet, ohne konkrete Verdachtsmomente gegen bestimmte Personen bzw. Personengruppen zu formulieren. Er hat keine konkreten Vorfälle aufgezeigt, welche eine besondere Gefahr nahelegen. Da bereits die vom Waffengesetz geforderten „konkreten Gefahren“ für den Beschwerdeführer nicht aufgezeigt wurden, konnte auch keine Beurteilung erfolgen, ob diese „am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann“. Somit liegt kein Bedarf zum Führen einer Schusswaffe im Sinne des § 21 Abs. 2 Waffengesetz vor. Auch die nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz Waffengesetz iVm § 6 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und § 10 Waffengesetz – mangels vorliegenden Bedarfes am Führen von Schusswaffen – durchzuführende Ermessensausübung geht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Die behauptete Notwendigkeit des Beschwerdeführers zum Führen eine Schusswaffe ist im gegenständlichen Verfahren völlig substantiiert geblieben. Seine privaten Interessen an der Ausstellung eines Waffenpasses bleiben somit weit hinter dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren zurück (vgl. VwGH 25.1.2006, 2005/03/0062).
Die belangte Behörde hat somit den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses zu Recht gemäß § 8 Waffengesetz und § 5 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung abgewiesen. Der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses steht außerdem die Bestimmung des § 21 Abs. 2 Waffengesetz entgegen. Folglich war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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