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VGW-001/072/9664/2019•LVwG W VGW-001/072/9664/2019
VGW-001/072/9664/2019Landesverwaltungsgericht05.09.2019
Prostitutionslokale; Eichrichtungen; Sicherheitsvorkehrungen; Fluchtweg; Fluchtwegleuchte
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, PK C., vom 24.05.2019, GZ: …, wegen Übertretung der §§ 6 Abs. 1 lit. d iVm 17 Abs. 2 lit. c Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) iVm Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über Sicherheitsvorkehrungen in Prostitutionslokalen erlassen werden, Amtsbl. der Stadt Wien Nr. 29/2013,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschriften zu lauten haben, wie folgt: „§§ 6 Abs. 1 lit d und Abs. 3 Wiener Prostitutionsgesetz iVm § 2 Abs. 5 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über Sicherheitsvorkehrungen in Prostitutionslokalen erlassen werden, kundgemacht in ABl. 2013/29 und § 5 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen werden, kundgemacht in ABl. 2011/45.“
II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 300,-- Euro (das sind 20 % der verhängten Strafe) zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Wortlaut:
„Datum/Zeit:23.04.2019, 19:20 Uhr
Ort:Wien, D.-gasse, Rotlichtlokal „E.“
Sie haben gemäß § 6 Abs 1 lit d WPG 2011 als Verantwortliche gemäß § 2 Abs 6 WPG 2011 ein Prostitutionslokal unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume betrieben, indem Sie den im Lokal beschilderten Fluchtweg durch einen Raumteiler aus Holz und Stoff verdeckt hatten, wodurch die Fluchtwegsbeleuchtung und daher der Fluchtweg nicht ersichtlich waren, weiters, indem in Zimmer 3 die angebrachte Alarmanlage nicht betriebsbereit war und bei einer versuchten Kontrollauslösung keinerlei Reaktion zeigte, wobei das gegenständliche Prostitutionslokal zum Zeitpunkt der Kontrolle betrieben worden war. Durch Sie wurde daher die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über Sicherheitsvorkehrungen in Prostitutionslokalen erlassen werden, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, nicht eingehalten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. §§ 6 Abs 1 lit d iVm 17 Abs 2 lit c WPG 2011 iVm Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über Sicherheitsvorkehrungen in Prostitutionslokalen erlassen werden, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013,
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheits-strafe von
Gemäß
8 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
§§ 6 Abs 1 lit d iVm 17 Abs 2 lit c WPG 2011 iVm Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über Sicher-heitsvorkehrungen in Prostitutionslokalen erlassen werden, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.650,00“
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Frau A. B. MSc (in der Folge: Beschwerdeführerin). Sie führt darin Folgendes aus:
Zum Vorwurf, der im Lokal beschilderte Fluchtweg sei durch einen Raumteiler verdeckt gewesen, wodurch die Fluchtwegbeleuchtung und damit der Fluchtweg nicht mehr ersichtlich gewesen seien, sei festzuhalten, dass sie unmittelbar nach der Polizeikontrolle von der Hausdame verständigt worden sei und in das Prostitutionslokal „Studio D.-gasse“ gefahren sei. Sie sei seit 26.9.2016 Betreiberin dieses Prostitutionslokals und habe es wie von der Polizei besichtigt übernommen. Der besagte Raumteiler aus Holz und Stoff sei zum Zeitpunkt der Übernahme montiert gewesen. Er habe als Sichtschutz für Kunden gedient, die von den Zimmern in die Dusche gehen. Er sei im Zuge der unzähligen vor Ort durchgeführten Kontrollen nie beanstandet worden.
Die Beschwerdeführerin habe nach ihrem Eintreffen den Stoff entfernen lassen, was problemlos möglich gewesen sei. Damit sei der Fluchtweg und die Fluchtwegbeleuchtung nunmehr wieder ersichtlich. Dies hätte leicht auch sofort nach der verfahrensgegenständlichen Beanstandung durch die anwesende Hausdame erfolgen können.
Zum Vorwurf, dass im Zimmer 3 die angebrachte Alarmanlage nicht betriebsbereit gewesen sei, sei auf die regelmäßig jeden Montag erfolgenden Kontrollen der Alarmanlagen in allen Zimmern zu verweisen. Das Prüfprotokoll werde beigelegt. Am Montag, 22.4.2019, sei die Funktion der Alarmanlage überprüft worden und diese sei in Ordnung gewesen. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls die Batterie im Nottaster ausgetauscht und die Funktion überprüft.
Die Beschwerdeführerin komme ihrer Pflicht als Betreiberin des Prostitutionslokals gewissenhaft nach. Es sei bis dato auch zu keinen anderen Vorkommnissen, Mängeln oder anderen Unzulänglichkeiten gekommen.
Beantragt werde die Aufhebung des Straferkenntnisses. Sollte es zu keiner Aufhebung kommen, werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gegebenenfalls die Strafhöhe herabzusetzen.
Der Beschwerde ist ein Foto des Raumteilers (ohne Stoff), die Bestätigung über die Anzeige des Betreiberwechsels vom 26.9.2016 und eine Kopie der Checkliste über die Kontrollen der Alarme, Rauchmelder, Feuerlöscher und Sonstiges im gegenständlichen Prostitutionslokal angeschlossen. Aus der Checkliste lässt sich ablesen, dass die Alarme am 22.4.2019 kontrolliert und als in Ordnung befunden wurden. Auf dem Foto ist erkennbar, dass sich hinter dem Raumteiler (dessen Stoffbespannung nunmehr entfernt ist) eine Fluchtwegleuchte befindet.
Aus dem Behördenakt geht hervor, dass am 23.4.2019 eine Kontrolle des gegenständlichen Prostitutionslokals in Wien, D.-gasse, durchgeführt wurde.
In dem als „Vorraum“ bezeichneten Raum des Lokals (26,72 m2) war laut Anzeigeangaben ein Raumteiler aus Holz/Stoff eingezogen, durch den der Fluchtweg zum Hinterausgang und die Fluchtwegbeleuchtung nicht mehr ersichtlich waren. Weiters war in Zimmer 3 die Alarmanlage nicht betriebsbereit. Bei einer probeweisen Kontrollauslösung zeigte diese keine Reaktion. Angezeigt wurde die Beschwerdeführerin als verantwortliche Betreiberin.
Der Anzeige sind ein Plan des Lokals mit eingezeichnetem Raumteiler sowie Fotos des Raumteilers und des defekten Alarms angeschlossen.
Die Beschwerdeführerin wurde von der Behörde aufgefordert, sich zu rechtfertigen. Sie verantwortete sich im Wesentlichen, wie in der Beschwerde.
In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.
Aufgrund der Beschwerde wurde am 4.9.2019 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:
Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gibt der Beschwerdeführervertreter an:
Die verfahrensgegenständliche Fluchtwegleuchte besteht seit ca. 5 Jahren. Seit diesem Zeitpunkt hat es 10 – 12 Polizeikontrollen gegeben und es ist nie etwas beanstandet worden. Auch der nunmehr beanstandete Paravent, der als Sichtschutz für Kunden, die zwischen der Dusche und den Zimmern hin- und hergehen, dient, befindet sich schon länger an seinem Platz. Aus meiner Sicht muss es Rechtssicherheit für den Betreiber geben. Wenn etwas 10 Mal in Ordnung ist, so kann es nicht beim 11. Mal beanstandet werden.
Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass das Lokal zwei Fluchtwege aufweist (den Eingang zum Raum „Empfang“ und einen auf der anderen Gebäudeseite gelegenen Ausgang). Auch ohne die Fluchtwegleuchte, die angeblich verdeckt gewesen ist, ist von jedem Standpunkt im Lokal aus sichtbar wo sich der nächste Fluchtweg befindet.
Über Vorhalt des Bildes 1 zur Anzeige (Lageplan des Lokals) gebe ich an, dass der Paravent nicht, wie dort eingezeichnet, überlappend, sondern so angebracht war, dass ein Durchgang vorhanden war. Man konnte daher auch vom Verbindungsgang aus die Fluchtwegleuchte erkennen.
Im Übrigen sei der Haupteingang, der auch als Eingang zum Lokal gewerbebehördlich genehmigt ist, der Hauptfluchtweg. Der Hinterausgang dient als Notausgang und wurde von der Behörde als solcher vorgeschrieben. Die Fluchtwegleuchten wurden dort angebracht, wo sie entsprechend der Verordnung betreffend bauliche Sicherheitsvorkehrungen erforderlich sind. Meiner Meinung nach stimmt der Plan laut Bild 1 nicht, da in Wirklichkeit im Vorraum, in dem die Fluchtwegleuchte angebracht ist, die verdeckt war, zwei weitere Fluchtwegleuchten bestehen (im Bereich des Durchgangs zum Gang und in Richtung Zimmer 1). Diese sind jedoch im Plan nicht eingezeichnet. Der Plan, der auf Bild 1 erkennbar ist, ist bei einer Begehung vor ca. 8 Jahren entstanden. Ich bin daher der Meinung, dass die Fluchtwegleuchte, die durch den Paravent verdeckt wurde, ohne dies nicht erforderlich gewesen wäre. Es kann daher nicht strafbar sein, wenn sie nicht sichtbar war.
Wenn ich gefragt werde, ob meine Frau zur angelasteten Tatzeit Betreiberin des Lokals war, so bestätige ich dies.
Zum Nichtfunktionieren des Alarms gebe ich an, dass nach Auskunft der Hausdame der Polizist versucht hat den Alarm auszulösen. Der Alarm hat zu diesem Zeitpunkt nicht funktioniert. Als die Hausdame versucht hat, den Alarm auszulösen, hat der Alarm funktioniert. Auf die Frage, ob dieser zweite Versuch unmittelbar nach dem Versuch des Polizisten erfolgt ist, gebe ich an, dass ich das nicht weiß. Die Hausdame hatte zum Zeitpunkt der Beanstandung keine Ersatzbatterie vorrätig und hat sich daher an mich und meine Frau gewendet. Wir haben ihr gesagt, wo sie Batterien finden kann (in einem Lager in einer gegenüberliegenden ebenfalls von uns angemieteten Wohnung). Die Batterie wurde sodann ausgetauscht.
Ich verstehe nicht, weshalb die Polizei die uns vorgeworfenen Punkte anzeigt, wenn diese in kurzem Wege repariert werden hätten können. Vor ca. drei Jahren hat es ebenfalls eine Polizeikontrolle gegeben, bei der ein Alarm nicht funktioniert hat. Zu diesem Zeitpunkt war der Polizist einverstanden, dass die Batterie ausgetauscht wird. Dies erfolgte am nächsten Tag. Es wurde keine Anzeige gelegt. Bei einer weiteren Gelegenheit erfolgte der Austausch sofort.
Zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle ist in Zimmer 3 nicht gearbeitet worden.“
Herr KI F. sagte als Zeuge unter Wahrheitspflicht Folgendes aus:
„Die Kontrolle des verfahrensgegenständlichen Lokals erfolgte über Auftrag der sicherheitspolizeilichen Abteilung der LPD. Wir fanden im Aufenthaltsraum der Prostituierten eine Stoffkonstruktion auf einem Holzgestell, durch die eine Fluchtwegleuchte verstellt wurde. Diese Konstruktion war in dem uns vorliegenden Plan (dieser stammt aus dem Genehmigungsakt) nicht eingezeichnet. Die Verantwortliche wurde darauf aufmerksam gemacht, dass im Verstellen der Fluchtwegleuchte ein Mangel liegt, weil dadurch Freier und Angestellte des Lokals im Brandfall die Fluchtwegleuchte nicht wahrnehmen können. Wenn ich gefragt werde, ob in diesem Raum noch weitere Fluchtwegleuchten angebracht waren, so gebe ich an, dass ich das nicht weiß. Für mich sind nur die Fluchtwegleuchten relevant, die im bewilligten Plan eingezeichnet sind. Auf die Frage, ob sich der Paravent so dargestellt hat, wie in Bild 1 eingezeichnet oder, wie vom Beschwerdeführervertreter ausgeführt, einen Durchgang aufgewiesen hat, gebe ich an: Der Paravent war so aufgestellt, wie in Bild 1 eingezeichnet. D.h. dass die zwei Teile des Paravents zwar in der Tiefe versetzt waren, in der Breite jedoch abgeschlossen haben.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, wonach eine Anzeige auf Grund des oben dargestellten Sachverhalts nicht nachvollziehbar sei, gebe ich an, dass das die Meinung des Beschwerdeführervertreters ist. Ich weise noch darauf hin, dass bei der Kontrolle immer vom Kontrollzeitpunkt auszugehen ist. Ich habe zu prüfen, ob alle Vorschriften zu diesem Zeitpunkt eingehalten sind und der Überprüfung z.B. eine Paniksituation genau zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen. Aus diesem Grund kann ich auf vergangene Ereignisse (z.B. frühere Überprüfungen, bei denen nichts beanstandet wurde) keine Rücksicht nehmen.
Die Kontrolle der Alarmtaste hat in der Weise stattgefunden, dass draufgedrückt wurde. Ein Alarm ist jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, wonach zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Prostituierte in diesem Zimmer ihre Arbeit verrichtet habe, gebe ich an, dass dies zutreffe. Es sei jedoch nicht auszuschließen gewesen, dass kurze Zeit nach der Kontrolle eine solche Arbeitsverrichtung erfolgt wäre. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Alarm jedenfalls funktionieren müssen.
Ich verweise auf die Bilder 2 und 3 der Lichtbildbeilage, aus denen ersichtlich ist, dass von der Verbindung zwischen Dusche und Zimmern aus die Fluchtwegbeleuchtung zum hinteren Notausgang nicht ersichtlich war. Der hintere Notausgang ist behördlich vorgeschrieben.“
„Der Beschwerdeführervertreter hält abschließend fest, dass er es nicht in Ordnung finde, wenn bei so geringfügigen und leicht zu behebenden Mängeln wie im gegenständlichen Fall gleich gestraft werde und dem Betreiber keine Gelegenheit gegeben werde, die Mängel zu beseitigen. Dies wäre im vorliegenden Fall in wenigen Minuten möglich gewesen. Er vermute, dass es der Polizei darauf angekommen sei, zu strafen.
Zum Vorbringen des Zeugen, wonach der Paravent im Behördenplan nicht eingezeichnet gewesen sei, führt der Beschwerdeführervertreter aus, dass dies nicht erforderlich sei, da es sich dabei nicht um eine Wand handle und daher keine Bewilligungspflicht bestehe.
Zu den aktenkundigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen führt der Beschwerdeführervertreter aus, dass seine Frau zwei Mal angezeigt worden sei, die Verfahren seien jedoch jeweils eingestellt worden. Aus seiner Sicht dürften daher keine Vormerkungen bei der Strafbemessung berücksichtigt werden.
Der Beschwerdeführervertreter wird darauf hingewiesen, dass seiner Frau zwei Übertretungen angelastet wurden und jeweils eine Mindeststrafe von EUR 1.000,-- verhängt werden hätten können.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, dass er eine Mindeststrafhöhe von EUR 1.000,-- nicht nachvollziehen könne, wird dem Beschwerdeführervertreter § 17 Abs. 2 Wr. Prostitutionsgesetz vorgelesen.“
Aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin war zur angelasteten Tatzeit Betreiberin des Prostitutionslokals in Wien, D.-gasse.
Das Lokal weist einen Haupteingang und einen Hinterausgang auf der gegenüberliegenden Gebäudeseite auf. Beide Ein- bzw. Ausgänge sind behördlich vorgeschriebene Notausgänge. Dies ist aus dem als Bild 1 der Anzeige beigelegten Ausschnitt aus dem bewilligten Plan ersichtlich, wurde vom Zeugen F. bestätigt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Am 23.04.2019 um 19:20 Uhr wurde von der Polizei eine Kontrolle dieses Prostitutionslokals durchgeführt. Dieser Kontrolle wurde der bewilligte Plan des Prostitutionslokals zu Grunde gelegt.
Eine Fluchtwegleuchte, die auf den Notausgang im hinteren Lokalbereich hinweist, befand sich laut dem bewilligten Plan an der hinteren Wand des als „Vorraum“ bezeichneten Raumes (26,72 m2). In diesem Vorraum war zum Zeitpunkt der Kontrolle ein Durchgang zwischen der Dusche und den Zimmern durch einen Raumteiler aus Holz/Stoff abgetrennt. Der Raumteiler bestand aus zwei in der Tiefe gegeneinander verschobenen Elementen, deren Teile sich in der Mitte jedoch auf gleicher Höhe befanden, sodass ein durchgehender Sichtschutz der vorbeigehenden gegenüber den dahinter aufhältigen Personen gegeben war.
Durch diesen Sichtschutz waren auch die Fluchtwegbeleuchtung an der hinteren Wand des „Vorraumes“ und damit der Fluchtweg zum Hinterausgang für Personen, die sich in diesem Durchgang befanden, nicht mehr einsehbar.
Weiters hat zum Zeitpunkt der Kontrolle in Zimmer 3 die Alarmanlage nicht funktioniert. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Bildbeilagen zur Anzeige (Bild 1 stellt einen Ausschnitt aus dem bewilligten Plan des Lokals dar, die Bilder 3 und 4 zeigen den zweiteiligen Paravent und die dahinter liegende Fluchtwegleuchte, die zum Kontrollzeitpunkt nur sichtbar war, wenn man, wie in Bild 4, den Stoff des Paravents anhob).
Diese Angaben wurden vom Zeugen F., dem Meldungsleger, in der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde sinngemäß ausgeführt, dass sie die Vorschriften gewissenhaft einhalte, bis dato keine Beanstandung erfolgt sei und die festgestellten Mängel ehestens behoben worden seien. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hat der Beschwerdeführervertreter die Richtigkeit der Einzeichnung des Paravents in Bild 1 bestritten und die Notwendigkeit der Einsehbarkeit der verfahrensgegenständlichen Fluchtwegleuchte angezweifelt. Es ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen, die glaubhaften und anhand des Akteninhalts nachvollziehbaren Angaben des Zeugen in Zweifel zu ziehen, zumal kein Grund dafür hervorgekommen ist, weshalb dieser die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig belasten sollte.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 44 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 2 Abs. 6 Wiener Prostitutionsgesetz gelten als Verantwortliche für Prostitutionslokale alle Personen, die ein Prostitutionslokal betreiben oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen. Als Verantwortliche gelten auch Verwalterinnen und Verwalter im Umfang ihrer Befugnis.
Gemäß § 6 Abs. 1 lit d Wiener Prostitutionsgesetz dürfen Gebäude oder Gebäudeteile u.a. nur dann zur Ausübung der Prostitution als Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 5) nur verwendet werden, wenn sie über ausreichende Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen verfügen, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen von Bränden vorbeugen und dem Schutz der Prostituierten dienen.
Gemäß § 6 Abs. 3 Wiener Prostitutionsgesetz sind die näheren Vorschriften über die in Abs. 1 lit. d) und e) vorgesehenen Einrichtungen und Vorkehrungen von der Behörde durch Verordnung zu erlassen.
Gemäß § 2 Abs. 5 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über Sicherheitsvorkehrungen in Prostitutionslokalen erlassen werden, kundgemacht in ABl. 2013/29, sind Notausgänge, Fluchtwege und die Fluchtrichtung bis zur öffentlichen Verkehrsfläche bzw. bis ins Freie mit entsprechenden Hinweisschildern oder Sicherheitszeichen zu kennzeichnen. Hinweisschilder und Sicherheitszeichen in Fluchtwegen sind deutlich sichtbar und gut lesbar in überschaubaren Abständen von maximal 15 m und zusätzlich bei Richtungsänderungen und Ausgängen anzubringen.
Gemäß § 5 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen werden, kundgemacht in ABl. 2011/45, muss in jedem Raum, in dem sexuelle Dienstleistungen erbracht werden, eine Einrichtung einer Alarmauslösung mit einem deutlich hörbaren Alarmsignal vorhanden sein.
Gemäß § 17 Abs. 2 Wiener Prostitutionsgesetz Wer als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß § 2 Abs. 6 ein Prostitutionslokal
(…)
c) unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume
(…)
betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:
Die Beschwerdeführerin war zur angelasteten Tatzeit Betreiberin des verfahrensgegenständlichen Prostitutionslokals. Sie war daher gemäß § 6 Abs. 1 lit d Wiener Prostitutionsgesetz verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dieses Lokal über ausreichende Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen verfügt, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen von Bränden vorbeugen und dem Schutz der Prostituierten dienen. Diesbezüglich schreiben die genannten Verordnungen u.a. vor, dass Hinweisschilder und Sicherheitszeichen in Fluchtwegen deutlich sichtbar sein müssen. Weiters muss in jedem Raum, in dem sexuelle Dienstleistungen erbracht werden, eine Einrichtung einer Alarmauslösung mit einem deutlich hörbaren Alarmsignal vorhanden sein.
Im vorliegenden Fall war zum Kontrollzeitpunkt die Fluchtwegleuchte im „Vorraum“, die auf den Fluchtweg im hinteren Lokalbereich hinweist, vom Durchgang zwischen der Dusche und den Zimmern aus nicht erkennbar, da dazwischen ein zweiteiliger Stoffparavent aufgestellt worden war.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die beiden Teile des Paravents einen Durchgang freigelassen hätten, der ein Wahrnehmen der Fluchtwegleuchte ermöglicht hätte, ist auf die glaubhafte Aussage des Meldungslegers hinzuweisen, der bestätigt hat, dass die zwei Teile des Paravents so aufgestellt waren, dass ein vollständiger Sichtschutz zwischen dem Vorraum und dem Durchgang bewirkt wurde und damit auch die Fluchtwegleuchte nicht mehr erkennbar war. Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach der Paravent errichtet worden sei, damit die Kunden, die zwischen den Zimmern und der Dusche hin- und hergehen einen Sichtschutz haben.
Dass die Fluchtwegleuchte ohnedies obsolet gewesen wäre, hat das Beweisverfahren nicht ergeben, zumal sie im bewilligten Behördenplan eingetragen ist, der der Kontrolle durch die Polizei zu Grunde zu legen war. Weitere Fluchtwegleuchten sind in diesem Raum im bewilligten Plan nicht eingezeichnet.
Der Umstand, dass der Haupteingang den Hauptfluchtweg darstellt, entbindet die Betreiberin des Lokals nicht davon, dass auch der zweite Fluchtweg ordnungsgemäß beschildert sein muss, zumal durchaus denkbar ist, dass z.B. im Falle von Brandrauch der Haupteingang für flüchtende Personen nicht erreichbar ist. Weiters ist es gerade der Zweck der Fluchtwegleuchten, das Auffinden der Notausgänge bei Verhältnissen, die die Orientierung erschweren (z.B. Dunkelheit, Verrauchung) zu ermöglichen.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass bei vorangegangenen Kontrollen keine Beanstandung des Paravents vorgenommen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Ausstattung des Prostitutionslokals von der Polizei zu kontrollieren ist und im Falle von Mängeln die Verhängung von Strafen vorgesehen ist. Sollte dies in der Vergangenheit nicht erfolgt sein, lässt sich daraus kein Recht ableiten, dass Mängel auch in Zukunft unbeanstandet zu bleiben haben. Rechtsunsicherheit ist damit insofern nicht verbunden, als die vorgeschriebene Ausstattung des Lokals für den Betreiber aus dem Gesetz bzw. den dazu erlassenen Verordnungen ablesbar ist.
Das Nichtfunktionieren des Alarms in Zimmer 3 zum Kontrollzeitpunkt wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Wenn sie vorbringt, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle in Zimmer 3 keine Sexarbeit ausgeführt worden sei, so ist dazu festzuhalten, dass das Prostitutionslokal zum Kontrollzeitpunkt unbestritten betrieben wurde. Zimmer 3 ist ebenso unbestritten ein Raum, in dem sexuelle Dienstleistungen erbracht werden. Der Meldungsleger musste daher damit rechnen, dass unmittelbar nach der Kontrolle das Zimmer 3 wieder für Sexarbeit benützt werden würde. Eine mangelhafte Funktion des Alarms stellte daher einen strafbaren Mangel dar.
Das Beweisverfahren hat somit ergeben, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Wenn die Mängel nach Angabe der Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Feststellung behoben wurden, ändert dies nichts an der Strafbarkeit.
Zur Strafhöhe ist Folgendes festzuhalten:
Die Behörde hat der Beschwerdeführerin zwei Verwaltungsübertretungen (die Übertretung des § 6 Abs. 3 Wiener Prostitutionsgesetz iVm 1.) § 2 Abs. 5 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über Sicherheitsvorkehrungen in Prostitutionslokalen erlassen werden, kundgemacht in ABl. 2013/29, bzw. 2.) iVm § 5 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen werden, kundgemacht in ABl. 2011/45) angelastet. Sie hat jedoch im Hinblick darauf, dass für jede dieser Übertretungen gemäß § 17 Abs. 2 lit c Wiener Prostitutionsgesetz eine Mindeststrafe von 1.000,-- Euro vorgesehen ist, offenbar nur eine Strafe in der Höhe von 1.500,-- Euro festgesetzt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin verletzte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der gesetzlich vorgeschriebenen Ausstattung von Prostitutionslokalen. Es handelt sich gegenständlich nicht um geringfügige Mängel, zumal die Nichterkennbarkeit einer Fluchtwegleuchte im Brandfall dazu führen kann, dass Personen zu Schaden kommen, weil sie den Notausgang nicht finden. Ebenso hätte das Nichtfunktionieren des Alarms in Zimmer 3 zu einem Personenschaden führen können, weil es einer dort tätigen Prostituierten im Anlassfall nicht möglich gewesen wäre, einen Alarm auszulösen. Die von der Beschwerdeführerin eingewendeten und anhand einer Tabelle nachgewiesenen Kontrollen haben offenbar nicht ausgereicht, um die Funktionsfähigkeit des Alarms in Zimmer 3 sicher zu stellen. Es ist der Beschwerdeführerin daher zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen.
Die Beschwerdeführerin hat kein Vorbringen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen oder zu allfälligen Sorgepflichten erstattet. Die Behörde ging von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus. Die Beschwerdeführerin hat dieser Einschätzung in ihrer Beschwerde nicht widersprochen.
Die Behörde ist von zwei einschlägigen Vormerkungen der Beschwerdeführerin ausgegangen. Es handelt sich dabei um eine Vormerkung wegen Übertretung des § 12 Abs. 1 iVm § 4 lit c Wiener Prostitutionsgesetz aus dem Jahr 2017 und um eine Vormerkung wegen Übertretung des § 7 Abs. 3 Wiener Prostitutionsgesetz aus dem Jahr 2015. Es handelt sich dabei um einschlägige Vorstrafen, die die Verpflichtungen als Betreiberin eines Prostitutionslokals betreffen.
Im Hinblick auf die o.a. Tatsachen und die von der Behörde verhängte Strafe von 1.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage), war von einer Herabsetzung der Strafe abzusehen, zumal der Beschwerdeführerin von der Behörde zwar zwei Verwaltungsübertretungen, für die in § 17 Abs. 2 Wiener Prostitutionsgesetz jeweils eine Mindeststrafe von 1.000,-- Euro vorgesehen ist, zur Last gelegt wurden, jedoch nur eine Strafe verhängt wurde.
Im Übrigen soll die Beschwerdeführerin in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht behauptet bzw. nachgewiesen, dass sie ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse aufweist.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG waren der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der im Spruch ersichtlichen Höhe aufzuerlegen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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