LVwG W VGW-102/067/13258/2018

VGW-102/067/13258/2018Landesverwaltungsgericht31.07.2019

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Beschwerdegegenstand; unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt; Bauauftrag; Vollstreckung; Ersatzvornahme

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/067/13258/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.102.067.13258.2018

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG des Herrn DDr. A. B., Wien, C.straße …/6, betreffend die Amtshandlung am 27. und 28. August 2018 auf der Dachterrasse in Wien, C.-straße …/Top 6, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde soweit sie sich

1.1. gegen die am 27.08.2018 auf der Dachterrasse, zugehörig zum Mietobjekt in Wien, C.-straße …/Top 6, durchgeführten Amtshandlungen richtet, zurückgewiesen sowie

1.2. gegen die am 28.08.2018 auf der Dachterrasse, zugehörig zum Mietobjekt in Wien, C.-straße …/Top 6, durchgeführte Amtshandlung richtet, zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Wien als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, zweifachen Vorlageaufwand à 57,40 Euro, zweifachen Schriftsatzaufwand à 368,80 Euro und einfachen Verhandlungsaufwand von 461,00 Euro (gesamt sohin 1.313,40 Euro) an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit dem am 09.10.2018 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde in Bezug auf die Amtshandlung am 27. und 28.08.2018 auf der Dachterrasse zugehörig zu dem Mietobjekt in Wien, C.-straße …/Top 6. Darin brachte er - unter Berücksichtigung seiner Eingabe vom 22.10.2018, der zufolge der Beschwerdeführer selbst Mieter des genannten Mietobjektes ist - zusammengefasst vor:

1.1. Am 27.08.2018 standen Beamte des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25 (MA 25), namentlich DI D., DI E., Frau F. und Frau D., weiters 4 Beamte der Landespolizeidirektion Wien sowie Mitarbeiter der Baufirma G. auf seiner zum Mietobjekt C.-straße …/Top 6 zugehörigen Terrasse und teilten ihm mit, dass die Terrasse mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einen halben Meter zurückgebaut werde. Von der zu erwartenden Amtshandlung sei er weder von der Behörde, noch vom Hauseigentümer verständigt worden, noch sei ihm ein die Amtshandlung genehmigendes Schriftstück bzw. darauf bezughabende Bescheide ausgehändigt worden. Der Leiter der Amtshandlung, DI E., teilte ihm mit, dass die Terrasse ab jetzt Baustelle sei, der Beschwerdeführer ein Betretungsverbot habe und dies alles mit Polizeigewalt durchgesetzt werde. Im Zuge der Amtshandlung seinen ca. 10 Meter des vom Beschwerdeführer errichteten Nurglasgeländer – nicht abgeschraubt sondern – mit einer Trennscheibe herunter geschnitten und vor Ort belassen worden; der Edelstahl-Handlauf und der Aluminium Glasschuh wurde ebenso zerschnitten und zerstört. Auch seien ca. 10 Stück seiner Gitterroste, mit dem Hinweis, dass das Abbruchmaterial ersatzlos in das Eigentum der Republik Österreich übergehe, mitgenommen worden. Auch seien die Styroporplatten, auf denen Pflanzentröge aufgestellt wurden, ebenfalls entfernt worden.

1.2. Am 28.08.2018 sei außerdem die im Jahr 1990 am Dach errichtete Satellitenanlage samt dazugehörigem Mast demontiert und von der Behörde einfach mitgenommen worden. DI E. sei auch mitgeteilt worden, dass die Satellitenanlage im Besitz und Eigentum des Beschwerdeführers stünde.

1.3. Nicht nachvollziehbar sei die Auswahl der Gegenstände, die mitgenommen wurden (Gitterroste, Styropor, Satellitenanlage, Stahlkonstruktion) sowie jene, die zurückgelassen wurden (Nurglasgeländer).

Auch wenn der halbe Meter der Terrassenkonstruktion noch nicht zur Genehmigung eingereicht worden war, ging davon keine Gefahr aus, sodass eine Ersatzvornahme mit der beschriebenen Sachbeschädigung und Sachentwendung nicht maßvoll war. Der Eigentümer hätte sich jedoch schikanös geweigert, entsprechende Einreichpläne zur Bewilligung einzureichen, um den Beschwerdeführer zum Ausziehen zu bewegen. Die Baubehörde wäre statt der gesetzten Amtshandlungen verpflichtet gewesen, den Eigentümer mit Verwaltungsstrafen zum rechtskonformen Verhalten zu bewegen, statt ohne Gefahr in Verzug eine gefährliche Baustelle zu errichten. Der dem Beschwerdeführer verursachte Schaden stünde in keiner Relation zu einer Verwaltungsstrafe.

1.4. Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weiters allgemein gehalten die Ladung sämtlicher an der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung anwesenden Personen als Zeugen sowie Beischaffung des Bauaktes. Weiters beantragte er die Rückgabe seines Eigentums, falls das nicht mehr möglich sei, die Behörde zur Ersatzleistung des Sachschadens (unpräjudiziell mit EUR 20.000,-- beziffert) zu verpflichten.

2. Weil in der fristgerecht eingebrachten Beschwerde – in welcher abstrakt die Wendung „Mieter“ verwendet wurde - nicht zweifelsfrei hervorkam, wodurch sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt erachtete, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Mit Eingabe vom 22.10.2018 legte der Beschwerdeführer dar, dass er selbst Hauptmieter der von der Amtshandlung betroffenen Wohnung Top 6 sei.

Was die darüber hinausgehend unter einem mit der Eingabe vom 22.10.2018 ausgeführten „Antragsergänzungen“ betrifft, worin auch eine Störung des Ordinationsbetriebes angesprochen wurde, ist anzumerken, dass dieses Vorbringen, sollte damit überhaupt ein weiterer Beschwerdegegenstand angesprochen worden sein, außerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist und somit verspätet erhoben worden wäre.

3. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die auf die beschwerdegegenständlichen Amtshandlung bezughabenden verwaltungsbehördlichen Akten, insbesondere auch jene beiden des den beschwerdegegenständlichen Amtshandlungen vorangegangenen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, vor. In der Gegenschrift ist zusammengefasst ausgeführt:

3.1. Der Beschwerdeführer sei nicht Partei der anhängigen Verwaltungsvollstreckungsverfahren; Partei in den anhängigen Verwaltungsvollstreckungsverfahren sei die verpflichtete Eigentümerin der Baulichkeit, die H. OG. Da der Beschwerdeführer lediglich Mieter der Wohnung C.-straße …/Top 6 sei, wurde ihm daher rechtmäßig weder der Titelbescheid der Baubehörde (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37) noch im Verfahren der MA 25 die Androhung oder die Anordnung der Vollstreckung zugestellt. Auch sei eine Information von Mieter der von Vollstreckungsmaßnahmen betroffenen Baulichkeiten weder gesetzlich vorgesehen noch üblich – die Information oblag dem Eigentümer als Vermieter, namentlich der H. OG. Zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers als Mieter gegen den Eigentümer als Vermieter sind nicht Gegenstand des Verwaltungsvollstreckungsverfahren noch ist das Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch solche möglichen Ansprüche gehemmt.

3.2. Die Beschwerde beziehe sich auf die Durchführung von Ersatzvornahmen zu den Verfahren GZ M25 1-2010 („Entfernung des Blumentrogs“) und GZ M25 22017 („Entfernung Satellitenantenne“). Sodann ist wörtlich ausgeführt:

„Zum Akt M25 1-2010 – Entfernung des Blumentrogs:

Durch amtliche Erhebungen wurde festgestellt, dass dem, mit Bescheid der Baubehörde, MA 37 vom 31. Juli 2008, Zl.: MA 37/3-1/2008, erteilten Auftrag nicht entsprochen wurde.

In der Folge wurde die Androhung und nach dem Ende der Paritionsfrist die Vollstreckungsverfügung mit folgendem Spruch erlassen:

„Innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides sind die ohne baubehördliche Bewilligung in der Wohnung Tür Nr. 5 im Dachgeschoss und über dem Dach angelegte Dachterrasse samt Stahlkonstruktion im Ausmaß von ca. 16,00 m² sowie den in der Wohnung Tür Nr. 6 an die bestehende Terrasse angebrachten Blumentrog, entfernen bzw. abtragen zu lassen.“

Für die Terrasse zur Wohnung Tür Nr. 5 wurde seitens der Eigentümerin, der H. OG, […], der Rückbau der betreffenden Terrasse eingereicht und am 5. Oktober 2017 von der Baubehörde bewilligt.

Aufgrund dieser erfolgten Bewilligung war letztlich nur noch die Terrasse zu Tür Nr. 6 von der Ersatzvornahme betroffen.

Zum vorgebrachten Sachverhalt lt. Herrn DDr. B.:

Am 27. August 2018, ca. 09:00 Uhr wurde die Terrasse, zugehörig zu Tür Nr. 6 über den Rauchfangkehrerausstieg und über den Rauchfangkehrersteg von 4 Polizeibeamten, der MA 25 (DI (FH) E., MSc, Ing. J., MSc), den Vertretern des Ziviltechnikerbüros D., Herr DI D. und Frau DI D. sowie vom Bauleiter der ausführenden Firma G., Herr K., betreten. Herr DDr. B. wurde in Kenntnis gesetzt, dass eine Ersatzvornahme bzw. eine Zwangsvollstreckung auf einem Teil der Terrasse stattfindet. Neben dem Bauleiter Herrn K. waren von der Firma G. noch sieben Arbeiter an der Durchführung beteiligt. Am 27. August 2018 waren noch zwei Vertreter der MA 37 für ca. 2 Stunden auf der Terrasse anwesend (Herr DI L. und Herr Wkm M.).

Die H. OG als Eigentümerin des betroffenen Objekts war insofern von der konkreten Durchführung der Ersatzvornahmen informiert als sie fünf Tage zuvor den Schlüssel zum Ausschalten der Alarmanlage beim Rauchfangkehrerausstieg dem Behördenvertreter übergab.

Bei Baustellen wird grundsätzlich ein Betretungsverbot für baustellenfremde Personen ausgesprochen, um die Personen nicht zu gefährden und um die Bauarbeiten im Zuge der Durchführung der Ersatzvornahmen nicht zu behindern.

Der im Spruch angeführte Blumentrog bestand aus einer Stahlkonstruktion, welche an die genehmigte Terrasse angeschraubt wurde, in diese muldenförmige Stahlkonstruktion konnten Pflanzentöpfe platziert werden (siehe Fotodokumentation Zl.: 1-2010-74, Seiten 8 unten, 9 unten, 10 oben). Der Blumentrog stand im Eigentum der H. OG. Das Glasgeländer wurde im Nachhinein, wie auch von der H. OG, sowie vor Ort auch von Herrn DDr. B. bestätigt, von Herrn DDr. B. selbst ohne Genehmigung auf den nicht genehmigten Teil der Terrasse montiert. Die einzelnen Glaselemente wurden sauber aus dem Verbund herausgetrennt und auf dem genehmigten Teil der Terrasse gelagert, da diese Elemente im Eigentum von Herrn DDr. B. standen. Sämtliche Glasteile waren unbeschädigt. Alle anderen Teile des Blumentroges, inklusive der zugehörigen Gitterroste waren Abbruchmaterial und wurden daher entsorgt.

Zum Vorhalt des Schadens an Fahrnissen in der Höhe von ca. 10.000,- Euro:

Sämtliche Fahrnisse, vorwiegend bepflanzte Blumentöpfe, wurden auf den bestehenden, genehmigten und benutzbaren Teil der Terrasse vertragen und so platziert dass der Zugang zur Pflanzenpflege zu jedem Topf möglich ist. Dabei ist zu erwähnen, dass sich Herr DDr. B. vehement weigerte, dass die Pflanzen auf den weiterhin benutzbaren Teil der Terrasse vertragen werden (siehe Fotodokumentation Zl.: M25 1-2010-74, Seiten 33 unten, 36 oben und unten, 45 oben).

Zum Akt M25 2-2017, Entfernung der Satellitenantenne:

Durch amtliche Erhebungen wurde festgestellt, dass dem, mit Bescheid der MA 37 vom 20. April 2017, Zl.: MA 37/4-2016-1, erteilten Auftrag nicht entsprochen wurde.

In der Folge wurde die Androhung und nach dem Ende der Paritionsfrist die Vollstreckungsverfügung mit folgendem Spruch erlassen:

„Binnen 1 Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides ist die ohne Erwirken einer Baubewilligung hergestellte Satellitenantenne in viereckiger Form auf dem hofseitigen Dach des Straßentraktes „N.“ abtragen zu lassen.“

Die Antenne samt zugehöriger Halterung wurde daher entfernt und entsorgt.

Die Beschwerdepunkte betreffend Verwaltungsstrafen gegen die Eigentümerin des Gebäudes und korrigiertem Einreichplan sind nicht Gegenstand der Ersatzvornahmeverfahren.

Bei der Antragsergänzung von Herrn DDr. B. vom 19. Oktober 2018 wird auf das Nichtinformieren des Mieters und das Stören des Ordinationsbetriebes hingewiesen.

Eine gesonderte Information bezüglich eines Baubeginns bei Zwangsvollstreckungen ist gegenüber dem Verpflichteten weder üblich noch für die Behörde verpflichtend, dies gilt erst recht gegenüber einem Mieter.

Bei der üblichen Vorinformation seitens der MA 25 bei der örtlich zuständigen Polizeiinspektion, hier der Polizeiinspektion P. wurde Herr DDr. B. als amtsbekannt beschrieben. Der MA 25 wurden deshalb bei Baubeginn vier Polizeibeamte als Unterstützung zugeteilt.

Die Durchführung der Ersatzvornahmen erfolgte über den Rauchfangkehrersteg am Dach, daher wurde der Ordinationsbetrieb des Beschwerdeführers nicht gestört.

Im Übrigen bedarf es entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei einer Ersatzvornahme keiner Gefahr in Verzug. So liegt auch entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur das Wesen einer Ersatzvornahme gerade im Eingriff in das Eigentum des Verpflichteten zur Bewerkstelligung einer ihm aufgetragenen vertretbaren Leistung.

Des Weiteren wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, dass die Vollstreckungsbehörde keine Erhebungen darüber durchzuführen hat, in wessen Eigentum die vom Vollstreckungsauftrag betroffenen Gegenstände stehen. Sie hat diesbezüglich auch keine Manuduktionspflicht gegenüber dem Adressaten des Vollstreckungsauftrags (VwGH vom 11. März 1997, 96/07/0199).

Zu den Vorhalten des Herrn DDr. B. gegen die Baubehörde, die Magistratsabteilung 37, kann seitens der MA 25 keine Stellungnahme abgeben werden.

Abschließend wird festgehalten, dass die Durchführung der gegenständlichen Ersatzvornahmen im Rahmen der gegenständlichen Titelbescheide sowie der entsprechenden Vollstreckungsverfügungen erfolgte. Eine Überschreitung dieses Rahmens kann seitens der MA 25 nicht erkannt werden.

Dem Beschwerdeführer gegenüber wurde im Zuge dieser Verwaltungsvollstreckungen insofern Zwangsgewalt ausgeübt, als auch ihm gegenüber ein Betretungsverbot der Baustelle während der Durchführung der Ersatzvornahme ausgesprochen wurde.

Dieses Betretungsverbot diente, wie bereits erwähnt, seinem eigenen Schutz sowie der ungehinderten Durchführung der Zwangsmaßnahmen. Auch darin kann seitens der Vollstreckungsbehörde keine Überschreitung der Zwangsgewalt der Behörde erkannt werden.

Somit wird die vom Beschwerdeführer erhobene Maßnahmenbeschwerde seitens der MA 25 als nicht gerechtfertigt angesehen.

Die MA 25 begehrt Aufwandersatz gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung.

(…)

Um in der Folge das Verfahren entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien weiterführen zu können, wird außerdem um die Bestätigung der Rechtskraft dieser Entscheidung ersucht.“

4. Die Gegenschrift wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer sprach sich in der sodann erhobenen Stellungnahme gegen die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht aus.

5. Das Verwaltungsgericht Wien führte (am 03.07.2019 und zur Zeugeneinvernahme am 10.07.2019 fortgesetzt) eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache durch und verkündete am 10.07.2019 die oben im Spruch wiedergegebene Entscheidung. Mit Eingabe vom 26.07.2019, eingelangt am 30.07.2019, beantragte der Beschwerdeführer die Erkenntnisausfertigung.

6.1. Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, Fotos, Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte sowie Aussage des Beschwerdeführers, Herrn Ing. DI (FH) E., Herrn BzI. R., Herrn GrI S. und Herrn Insp. T., hat das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die in Beschwerde gezogene Amtshandlung folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

6.1.1. Der Beschwerdeführer ist Mieter des Objekts Wien, C.-straße …/Top 6, welchem eine Dachterrasse zugehörig ist. Am hofseitigen Straßentrakt des Objekts C.-straße war am Dach eine Satellitenanlage/antenne angebracht, an welcher dem Beschwerdeführer, seiner Aussage zufolge, ein Weitergaberecht zukommt.

6.1.2. In dem gegenüber der Eigentümerin (der Liegenschaft, des Gebäudes und der baulichen Anlage) erlassenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 31.07.2008, GZ MA 37/3-1/2008, wurde gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien folgender Auftrag erlassen: „Innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides sind die ohne baubehördliche Bewilligung (…) den in der Wohnung Tür Nr. 6 an die bestehende Terrasse angebrachten Blumentrog, entfernen bzw. abtragen zu lassen.“ In der Begründung ist auszugsweise festgehalten, dass im Bereich des Dachgeschosses der Wohnung Tür 6 ein Blumentrog samt Stahlkonstruktion im Ausmaß von ca. 6,40 m2 hergestellt wurde, ohne die dafür erforderliche baubehördliche Bewilligung erwirkt zu haben. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 24.09.2009 des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, zu GZ MA 25 – zu E/5/20092, wurde gegenüber der Eigentümerin die Ersatzvornahme angedroht und eine Frist von 12 Wochen zur Erbringung der unterbliebenen Leistung gesetzt. Mit Schreiben vom 26.08.2010 des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, zu GZ M 25/5/20098, wurde gegenüber der Eigentümerin eine Vollstreckungsverfügung erlassen und gemäß § 4 Abs. 1 VVG die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet.

In dem gegenüber der Eigentümerin (des Grundes bzw. der Baulichkeit) erlassenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 20.04.2017, GZ MA 37/4-2016-1, wurde gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien folgender Auftrag erlassen: „Binnen 1 Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides ist die ohne Erwirken einer Baubewilligung hergestellte Satellitenantenne in viereckiger Form auf dem hofseitigen Dach des Straßentraktes ‚N.‘ abtragen zu lassen.“ Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 18.08.2017 des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, zu GZ M25 2-2017-4, wurde gegenüber der Eigentümerin die Ersatzvornahme angedroht und eine Frist von 4 Wochen zur Erbringung der unterbliebenen Leistung gesetzt. Mit Schreiben vom 12.02.2018 des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, zu GZ M25 2-20177, wurde gegenüber der Eigentümerin eine Vollstreckungsverfügung erlassen und gemäß § 4 Abs. 1 VVG die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet.

6.1.3. Am 27.08.2018 wurde zwecks Durchführung der Entfernung des Blumentrogs im Wege der Ersatzvornahme die Terrasse zugehörig zur Wohnung der C.-straße … Tür 6 unter anderem vom Leiter der Amtshandlung, Herrn Ing. DI (FH) E. – im Beisein von weiteren Mitarbeitern der belangten Behörde, Mitarbeitern der mit den Entfernungsarbeiten beauftragen Firma sowie vier Polizeibeamten (davon zwei in Ausbildung befindliche Polizeischüler) – über den Rauchfangkehrerausstieg betreten; die vom Beschwerdeführer gemietete Wohnung wurde nicht betreten. Der Beschwerdeführer wurde über die bevorstehende Ersatzvornahme vorab nicht informiert.

Nachdem der Beschwerdeführer den von der Ersatzvornahme betroffenen Teil der Terrasse am Beginn der Amtshandlung betreten hat und von Herrn Ing. DI (FH) E. mehrmals am weiteren Betreten gehindert bzw. ermahnt wurde, sprach Ing. DI (FH) E. gegenüber dem Beschwerdeführer für die Durchführung der Amtshandlung ein Betretungsverbot (bloß für) den von der Ersatzvornahme betroffenen Teil der Terrasse aus, weil andernfalls ein Gefährdungspotential einerseits für die Sicherheit des Beschwerdeführers selbst bestand und andererseits auch, um der mit der Ersatzvornahme beauftragten Firma ein störungsfreies und ungefährdetes Arbeiten zu ermöglichen. Nach Ausspruch des Betretungsverbotes betrat der Beschwerdeführer den von der Ersatzvornahme betroffenen Teil der Terrasse nicht mehr.

Im Zuge der Ersatzvornahme wurde sodann der Blumentrog – somit eine Stahlkonstruktion samt ca. 10 Gitterroste am Unterboden sowie die zwischen den Blumentöpfen und Gitterrosten befindlichen Styroporplatten entfernt. Weil auf der zu entfernenden Blumentrog-Stahlkonstruktion eine weitere Stahlkonstruktion zur Befestigung von Nurglas („Nurglasgeländer“) angebracht war, musste die Stahlkonstruktion des Nurglases von der Blumentrog-Stahlkonstruktion abgesägt werden, weil andernfalls die Entfernung der Blumentröge nicht möglich gewesen wäre. Das Nurglas selbst wurde wiederum aus der verbindenden Stahlkonstruktion herausmontiert und nicht mit dem anderen Abbruchmaterial abtransportiert. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass das Nurglasgeländer samt Nurglas nicht im Titelbescheid erwähnt waren und im Zuge von Ersatzvornahmen lediglich jene Teile abtransportiert werden, die im Titelbescheid genannt sind.

6.1.4. Am 28.08.2018 wurde von Organen der belangten Behörde im Wege der Ersatzvornahme die auf dem hofseitigen Dach des Straßentraktes N. hergestellte Satellitenantenne abgetragen.

6.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:

6.2.1. Die Feststellungen, dass gegenüber der Liegenschaftseigentümerin bzw. Eigentümerin der baulichen Anlagen Bauaufträge samt korrespondierenden Vollstreckungsverfügungen erlassen wurden, stützen sich auf die in den vorgelegten Behördenakten einliegenden unbedenklichen Schriftstücke samt Rückscheine. Seitens des Beschwerdeführers wurden diese auch nicht bestritten.

6.2.2. Dass der Beschwerdeführer im „Titelverfahren“ nicht Partei war und er vor Durchführung der Ersatzvornahmen nicht vorab informiert wurde, ist unstrittig.

6.2.3.1. Unstrittig ist, dass am 27.08.2018 die Dachterrasse zugehörig zur Wohnung C.-straße 6 über den Rauchfangkehrerausstieg von der genannten Personengruppe betreten wurde, respektive, dass die Wohnung des Beschwerdeführers dabei nicht betreten wurde. Ebenso unstrittig ist, dass die Stahlkonstruktion der Blumentröge (samt Gitterroste sowie Styroporplatten) sowie das auf der Blumentrog-Stahlkonstruktion montierte Nurglasgeländer abgetragen wurde und das Nurglasgeländer, weil vom Titelbescheid nicht erfasst und vom Beschwerdeführer angebracht, nicht abtransportiert wurde.

6.2.3.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde lediglich der Grund für den Ausspruch des Betretungsverbotes bestritten:

Der die Amtshandlung leitende Behördenvertreter, Ing. DI (FH) E., sage dazu im persönlichen unmittelbaren Eindruck glaubhaft und nachvollziehbar aus, dass nicht grundsätzlich bei Ersatzvornahmen Betretungsverbote ausgesprochen werden. Diese würden nur ausgesprochen, wenn ein Gefährdungspotential vorläge. Dies etwa, wenn eine bestimmte Person den von einer Amtshandlung betroffenen Teil der Terrasse betritt oder augenscheinlich betreten will. Ein solches Gefährdungspotential sei am 27.08.2019 durch den Beschwerdeführer vorliegend gewesen, weil der Beschwerdeführer die Terrasse mit ein paar Schritten betreten habe und er sei dann mehrmals von Ing. DI (FH) E. am weiteren Betreten gehindert worden bzw. ermahnt worden. Ing. DI (FH) E. habe in weiterer Folge dann das Betretungsverbot ausgesprochen, schon alleine, um die Sicherheit des Beschwerdeführers zu gewährleisten bzw. um ihn nicht zu gefährden, aber auch, damit die beauftragte Firma ungestört arbeiten könne.

Der Beschwerdeführer bestritt, dass er die von der Ersatzvornahme betroffene Terrasse betreten wollte; die anwesenden Polizisten hätte ihm am Beginn der Amtshandlung gesagt, dass, wenn er die Ersatzvornahme stören würde, festgenommen werden würde. Er habe auch mit seinem Anwalt gesprochen, der ihm empfohlen habe, die Amtshandlung nicht zu stören und einen Kaffee trinken zu gehen.

Der Beschwerdeführer beantragte dazu die Einvernahme von Polizisten, deren Dienstnummern er bekannt gab. Davon war eine Dienstnummer keinem Beamten zuordenbar. Im Zuge der fortgesetzten Verhandlung wurden die sodann geladenen Polizeibeamten zum Betreten des von der Ersatzvornahme betroffenen Teils der Terrasse durch den Beschwerdeführer und unter Vorhalt der widerstreitenden Aussage als Zeugen befragt.

BzI R., der vor Ort die anwesenden Polizisten anleitete, hat den Gesprächsinhalt zwischen dem Beschwerdeführer und Ing. DI (FH) E. nicht wahrgenommen, weil er sich im Hintergrund aufhielt. Ing. DI (FH) E. hat jedoch jenen Teil der Dachterrasse bezeichnet („ab hier“), den der Beschwerdeführer nicht mehr betreten durfte – dazu, ob der Beschwerdeführer den hinteren, von der Ersatzvornahme betroffenen Teil der Terrasse betreten hat, hatte BzI R. keine Erinnerungen mehr. Seiner Erinnerung nach hat er (und GrI S.) den Beschwerdeführer auch über allfällige rechtliche Befugnisse der Polizeiorgane informiert.

GrI. S. sagte im Zuge seiner Einvernahme aus, das Betretungsverbot sei seiner Erinnerung nach ausgesprochen worden, damit der Beschwerdeführer die Rückbauarbeiten nicht stören und sich auch nicht verletzen könne. Seiner Erinnerung nach wurde dem Beschwerdeführer nicht sofort die Festnahme angedroht, sondern ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass, wenn er sich weiter „gebärden würde“, es zu einer Festnahme käme. Seiner Erinnerung nach, hat der Beschwerdeführer auch am Beginn der Amtshandlung den vom Abbruch betroffenen Teil der Dachterrasse betreten bzw. war dort räumlich anwesend.

Auch Insp. T., zum Zeitpunkt der Amtshandlung noch Polizeischüler, sagte im Zuge seiner Einvernahme aus, dass der Beschwerdeführer schon auf der Terrasse anwesend und herumgegangen war; dieser habe sich die Namen der anwesenden Personen geben bzw. auch notieren lassen. Das sei auch auf dem Teil der Terrasse, wo sich das abzumontierende Geländer befunden hat, gewesen. Insp. T.s Erinnerung nach war der Grund für das Betretungsverbot einerseits die Hintanhaltung einer Absturzgefahr wegen der Beseitigung der Glasverschalung und auch für die Durchführung der Bauarbeiten.

Die Feststellungen zu dem dem Ausspruch des Betretungsverbotes vorangegangenen Betreten des vom Abbruch betroffenen Teils der Dachterrasse durch den Beschwerdeführer stützten sich auf die Aussagen von Ing. DI (FH) E., GrI. S. sowie Insp. T., welche allesamt von einem vorangehenden Betreten des vom Abbruch betroffenen Teils der Dachterrasse durch den Beschwerdeführer berichteten. Diese vermittelten im persönlichen und unmittelbaren Eindruck einen glaubhaften und an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck. Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gezeigten Persönlichkeitsbildes, war seine Aussage im persönlichen und unmittelbaren Eindruck nicht besonders glaubhaft. Auch die Aussage von Ing. DI (FH) E. ist in sich nachvollziehbar, geht doch seiner Aussage zufolge ein Betretungsverbot nicht bei jeder Ersatzvornahme einher, sondern erfolgt nur bei einem Gefährdungspotential. Dass beim Abbruch eines Dachterrassenteils bereits ein anderes grundsätzliches Gefährdungspotential für die körperliche Unversehrtheit anwesender Personen als zu ebener Erde besteht, ist evident. Dass sich dieses bei Anwesenheit und störendem Verhalten einer nicht der Amtshandlung zugezogenen Personen erhöht, ist ebenso evident. Zudem ginge damit auch eine Störung bzw. Verzögerung der beauftragten Arbeiten einher.

6.2.4. Unstrittig ist die Abtragung der Satellitenantenne am 28.08.2018.

6.3. Den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf Beischaffung von Akten, die bei anderen Gerichten verfahrensanhängig sind, war mangels Relevanz für die Beschwerdesache nicht zu entsprechen.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, lauten auszugsweise:

§ 129. (1) bis (9) (…)

(10) Jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften ist zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muß durch die Behörde überprüfbar sein.

(11) (…)“

2.2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 lauten auszugsweise:

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) (…)“

§ 9. (1) Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt, bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht selbst Dienstbehörde dieser Organe, so hat sie mit ihr das Einvernehmen zu pflegen.

(2) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung verpflichtet.

(3) Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Vollstreckungsbehörde nötigenfalls auch die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nehmen.“

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, welcher lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71).

1.2.1. Ebenso wie die (Maßnahmen-)Beschwerdemöglichkeit gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 BVG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG an das Verwaltungsgericht lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf zur Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber zur Eröffnung von Zweigleisigkeiten (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 69 mwN; Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31).

1.2.2. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat.

1.2.3. Von der selbstständigen Anfechtbarkeit als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu unterscheiden sind Handlungen, die sich bloß als Mittel zur Durchsetzung anderer individuell-normativer Akte darstellen, deren Normativität also (bloß) „vermittelt“ ist. Danach sind Vollstreckungshandlungen von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abzugrenzen, die als spezialgesetzlich geregelte Formen einer zwangsweisen Durchsetzung auf Grund eines rechtskräftigen individuellen Rechtstitels anzusehen sind. Daher sind selbst Zwangsakte respektive Ersatzvornahmen, wenn sie im Zuge einer Vollstreckung von Verwaltungsorganen auf Grund einer Vollstreckungsverfügung gesetzt werden, nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG bekämpfbar, wenn eine solcherart gesetzte Vollstreckungshandlung von einer zuvor ergangenen Vollstreckungsverfügung gedeckt ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a (Stand 1.7.2007, rdb.at), Rz 52 mwN; oder etwa VwGH vom 20.09.2010, Zl 2012/06/0107).

Bauauftragsverfahren gegen rechtswidrige Bauten und die Vollstreckung der Bauaufträge dienen dazu, den Zustand herzustellen, den das Gesetz vor Augen hat, nämlich, dass keine rechtswidrigen Bauten vorhanden sind. Die Rechtslage führt nicht dazu, dass beliebig vorschriftswidrige Bauten errichtet werden könnten und gegen diese nicht vorgegangen werden könnte, weil eine Beseitigung unzulässig wäre (VwGH vom 28.05.2013, Zl 2011/05/0139). Dabei besteht das Wesen eines Abbruchs darin, das Bauwerk auf eine solche Art zu beseitigen, dass auch die Entsorgung seiner Bauteile problemlos möglich ist. Ein auf Abbruch lautender Bauauftrag umfasst die fachgerechte Zerlegung des Bauwerks in seine Bestandteile und deren Abtransport, wobei die zur Vorbereitung der Ersatzvornahme erforderlichen Arbeiten als noch zur Ersatzvornahme gehörig anzuerkennen seien, wie die Arbeiten, die mit der Abräumung der Baustelle zusammenhängen (VwGH vom 08.04.2014, Zl 2011/05/0050 mwN). Der Behörde ist bei der Anordnung der zur Durchführung der Ersatzvornahme erforderlichen Maßnahme sowie der zur Sicherung derselben geplanten Begleitmaßnahmen völlig frei Hand gegeben (VwGH vom 17.01.1955, Zl 2576/53 = VwSlg 3622 A/1955, VwGH vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0107).

Mit Beginn einer Ersatzvornahme steht keine Einflussnahmemöglichkeit mehr auf Art und Dauer der im Exekutionstitel vorgesehenen Maßnahmen zu; auch setzt die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grund eines Leistungsbescheides das Vorliegen von Gefahr im Verzug nicht voraus (vgl etwa VwGH vom 17.12.1991, Zl 91/07/0121, oder vom 18.09.2002, Zl 99/07/0104). Mangels entsprechenden Mitspracherechts kommt der Frage, ob bzw. wie viele Polizeibeamte einer Ersatzvornahme beigezogen wurden, keine Entscheidungsrelevanz zu (VwGH vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0107).

Dabei mag das Bestehen eines Bestandvertrages möglicherweise für den Verpflichteten ein subjektives Hindernis darstellen, die aufgetragene Ersatzvornahme selbst vorzunehmen, was aber nicht bedeutet, dass dieses Hindernis auch der Ausübung obrigkeitlichen Zwanges entgegensteht (VwGH vom 16.05.1966, Zl 1317/64). So können auch Personen, die Rechte an einem durch die Durchführung der Ersatzvornahme betroffenen Gegenstand behaupten, eine Klage nach § 37 Exekutionsordnung einbringen, wenn sie nicht Adressat der Anordnung in einem Titelbescheid war, welcher Grundlage der Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 4 VVG ist, was jedoch nicht eine Unzulässigkeit der Vollstreckung, respektive Durchführung einer Ersatzvornahme nach sich zieht. Vollstreckungsbehörden haben daher auch keine Erhebungen darüber durchzuführen, in wessen Eigentum die vom Vollstreckungsauftrag betroffenen Gegenstände stehen und trifft sie auch keine korrespondierende Manuduktionspflicht (VwGH vom 11.03.1997, Zl 96/07/0199).

1.3.1. Zu den in Beschwerde gezogenen Handlungen am 27.08.2018

1.3.1.1. Der Beschwerdeführer moniert zusammengefasst einerseits, dass das Herunterschneiden des von ihm errichteten Nurglasgeländers sowie des Edelstahl-Handlaufs und des Aluminium-Glasschuhs, sowie dass die Entfernung von ca. 10 Stück Gitterroste und der Styroporplatten, auf denen Pflanzentröge aufgestellt worden waren, unter Ankündigung der Durchsetzung mit Polizeigewalt rechtswidrig sei. Andererseits sei ihm gegenüber auch ein Betretungsverbot für die Terrasse erlassen worden.

1.3.1.2. Seitens der belangten Behörde wird zusammengefasst vorgebracht, den in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen seien Ersatzvornahmen in Vollstreckungsverfahren, in welchen der nunmehrige Beschwerdeführer nicht Partei sei, vorausgegangen. Partei im Vollstreckungsverfahren sei die Eigentümerin des betroffenen Objekts, namentlich nunmehr die H. OG. Der Eigentümerin sei wegen Konsenswidrigkeit im Juli 2008 bescheidmäßig die Entfernung bzw. Abtragung (der ohne baubehördlichen Bewilligung in der Wohnung Tür Nr. 5 im Dachgeschoss und über dem Dach angelegte Dachterrasse samt Stahlkonstruktion im Ausmaß von ca. 16,00 m² sowie den in der Wohnung Tür Nr. 6 an die bestehende Terrasse angebrachten Blumentrog) aufgetragen und sodann im August 2010 korrespondierend die Vollstreckungsverfügung zur zwangsweisen Durchführung des behördlichen Auftrags durch Ersatzvornahme verpflichtet worden. Eine Information an den nunmehrigen Beschwerdeführer als Mieter sei gesetzlich nicht vorgesehen und nicht üblich – die Eigentümerin des Objekts sei jedoch von der Durchführung der Ersatzvornahme informiert worden. Auch habe die Behörde im Zuge der Ersatzvornahme keine Überprüfungen in Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an den von der Ersatzvornahme betroffenen Objekten vorzunehmen. Die Terrasse sei über den Rauchfangkehrerausstieg und über den Rauchfangkehrersteg betreten worden. Sodann sei der an der Stahlkonstruktion angeschraubte Blumentrog von der genehmigten Terrasse sowie das im Nachhinein konsenswidrig vom Beschwerdeführer angebrachte Glasgeländer vom nichtgenehmigten Teil der Terrasse entfernt worden. Das gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Betretungsverbot für die Terrasse während der Durchführung der Ersatzvornahme sei einerseits zu dessen eigenen Schutz und der ungehinderten Durchführung der Ersatzvornahme erlassen worden.

1.3.1.3. In der Beschwerdesache steht fest, dass für die die Entfernung bzw. Abtragung der bei Wohnung Tür Nr. 6 an die bestehende Terrasse angebrachten Blumentrog-Stahlkonstruktion ein rechtskräftiger Bauauftrag samt eine die Ersatzvornahme anordnende Vollstreckungsverfügung vorlag. Um diese Ersatzvornahme effektiv durchführen zu können, musste auch die auf der Blumentrog-Stahlkonstruktion angebrachte Stahlkonstruktion, an der das Nurglas montiert war, entfernt werden. Da die in diesem Zusammenhang in Beschwerde gezogenen Handlungen im Zuge der Entfernungsarbeiten im Rahmen von Vollstreckungen auf Grund einer Vollstreckungsverfügung gesetzt wurden, die von der zuvor ergangenen Vollstreckungsverfügung gedeckt ist, sind sie nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG bekämpfbar.

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen moniert, weil er nicht informiert worden wäre bzw. die belangte Behörde ihm gegenüber keine Räumungsklage erwirkt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien der Bauauftrag an den Eigentümer des Bauwerks zu richten ist. Als solcherart Verpflichteter ist auch bloß der Eigentümer Partei im Vollstreckungsverfahren und nicht auch ein von diesem verschiedener Bestandsnehmer an der vom Bauauftrag/Vollstreckungsauftrag erfassten Sache.

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Amtshandlungen mit Verweis auf willkürliches Vorgehen darzulegen sucht, weil Gefahr in Verzug nicht vorgelegen habe oder gegen den Eigentümer nicht versucht worden wäre, durch Strafen einen gesetzmäßigen Zustand in Form der Erwirkung einer baubehördlichen Bewilligung für den von der Abtragung betroffenen Teil der Terrasse zu erwirken, ist auf die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge das Vorliegen von Gefahr im Verzug für die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht erforderlich ist. Auch kann nicht aus dem in § 2 VVG angesprochenen Schonungsprinzip bzw. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgleitet werden, dass es für die Rechtmäßigkeit der Durchführung einer Ersatzvornahme eines vorausgehenden Verwaltungsstrafverfahrens bedürfte, denn der angesprochene Grundsatz bezieht sich nur auf die Auswahl der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel, kann jedoch nicht dazu herangezogen werden, um eine Vollstreckung überhaupt als unzulässig ansehen zu können bzw um überhaupt von der Vollstreckung eines Titelbescheides abzusehen (vgl etwa VwGH vom 12.10.2007, Zl 2006/05/0293, vom 28.02.2006, Zl 2005/06/0061, vom 22.02.2001, Zl 2001/07/0016, oder vom 07.11.1995, Zl 95/05/0260).

Was die der Amtshandlung beigezogenen Polizeikräfte betrifft, ist anzumerken, dass diese zur Sicherung der Amtshandlung beigezogen wurden und vor Ort gegenüber dem Beschwerdeführer keine selbständigen Handlungen setzten. Entsprechend § 9 Abs. 1 VVG ist die Vollstreckungsbehörde zudem berechtigt, bei der Durchführung u.a. von Ersatzmaßnahmen, Organe der öffentliche Aufsicht heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer kommt zur Frage der Beiziehung der Polizeibeamten auch kein Mitspracherecht zu (VwGH vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0107).

Insoweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines „Eigentums“ an den von der Ersatzvornahme betroffenen Gegenständen anspricht, ist auf die zitierte Rechtsprechung hinzuweisen, dass Vollstreckungsbehörden keine Erhebungen darüber durchzuführen haben, in wessen Eigentum die vom Vollstreckungsauftrag betroffenen Gegenstände stehen und diese sich auch keine korrespondierende Manuduktionspflicht trifft. Dem Beschwerdeführer ist zudem die Einbringung einer Klage nach § 37 Exekutionsordnung unbenommen.

Was die erstmalig in der Eingabe vom 22.10.2018 angesprochene Störung des Ordinationsbetriebes betrifft, ist anzumerken, dass dieses Vorbringen, sollte damit überhaupt ein weiterer Beschwerdegegenstand angesprochen worden sein, außerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde; es wäre somit auch als verspätet zurückzuweisen. Zudem hat das Beschwerdeverfahren auch gezeigt, dass die Wohnung, in der sich die Ordinationsräumlichkeiten befinden sollen, im Zuge der Amtshandlung nicht betreten wurde.

1.3.1.4. Was das am 27.08.2018 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Betretungsverbot betrifft, steht in der Beschwerdesache fest, dass dieses deshalb ausgesprochen wurde, weil der Beschwerdeführer den von der Ersatzvornahme betroffenen Teil der Terrasse am Beginn der Amtshandlung betreten hat und von Herrn Ing. DI (FH) E. mehrmals am weiteren Betreten gehindert bzw. ermahnt wurde, zumal andernfalls ein Gefährdungspotential einerseits für die Sicherheit des Beschwerdeführers selbst bestand und andererseits auch, um der mit der Ersatzvornahme beauftragten Firma ein störungsfreies und ungefährdetes Arbeiten zu ermöglichen.

Dieses Betretungsverbot wurde im Rahmen von Vollstreckungen auf Grund einer Vollstreckungsverfügung gesetzt, die von der zuvor ergangenen Vollstreckungsverfügung gedeckt ist, und ist daher ebenso nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG bekämpfbar. Denn der Behörde ist bei der Anordnung der zur Durchführung der Ersatzvornahme erforderlichen Maßnahme sowie der zur Sicherung derselben geplanten Begleitmaßnahmen völlig frei Hand gegeben (VwGH vom 17.01.1955, Zl 2576/53 = VwSlg 3622 A/1955, VwGH vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0107). Dass beim Abbruch eines Dachterrassenteils grundsätzlich ein anderes Gefährdungspotential für die körperliche Unversehrtheit anwesender Personen als etwa zu ebener Erde besteht, ist evident. Dass sich dieses bei Anwesenheit und störendem Verhalten einer nicht der Amtshandlung zugezogenen Personen erhöht, ist ebenso evident. Zudem wäre anderenfalls auch eine Störung bzw. Verzögerung der beauftragten Arbeiten miteinhergegangen. Anhaltspunkte dafür, dass das Betretungsverbot über das zur Durchführung und Sicherung der Ersatzvornahme Erforderliche hinausgegangen wäre, sind im Beschwerdeverfahren auch nicht hervorgetreten.

1.3.2. Zu der in Beschwerde gezogenen Entfernung der Satellitenanlage am 28.08.2018

1.3.2.1. Der Beschwerdeführer moniert, die in seinem Besitz und Eigentum stehende Satellitenanlage samt dazugehörigem Mast sei am 28.08.2018 vom Dach von der Behörde demontiert, mitgenommen bzw. entwendet worden.

1.3.2.2. Seitens der belangten Behörde wird zusammengefasst vorgebracht, auch diese in Beschwerde gezogenen Amtshandlung sei eine Ersatzvornahme im Vollstreckungsverfahren, in welchem nicht der nunmehrige Beschwerdeführer Partei sei, sondern die Eigentümerin des betroffenen Objekts. Der Eigentümerin sei wegen Konsenslosigkeit im April 2017 bescheidmäßig die Abtragung der ohne Erwirken eine Baubewilligung hergestellten Satellitenantenne in viereckiger Form auf dem hofseitigen Dach des Straßentraktes „N.“ aufgetragen worden und sodann im Februar 2018 korrespondierend die Vollstreckungsverfügung zur zwangsweisen Durchführung des behördlichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet worden. Die Antenne samt zugehöriger Halterung sei daher entfernt und entsorgt worden.

1.3.2.3. In der Beschwerdesache steht fest, dass am 28.08.2018 von Organen der belangten Behörde im Wege der Ersatzvornahme die auf dem hofseitigen Dach des Straßentraktes N. hergestellte Satellitenantenne abgetragen wurde. Für diese Abtragung lag ein rechtskräftiger Bauauftrag samt eine die Ersatzvornahme anordnende Vollstreckungsverfügung vor. Da die in diesem Zusammenhang in Beschwerde gezogene Handlung im Zuge der Entfernungsarbeiten im Rahmen einer Vollstreckung auf Grund einer Vollstreckungsverfügung gesetzt wurde, die von der zuvor ergangenen Vollstreckungsverfügung gedeckt ist, ist sie nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG bekämpfbar.

Was die im Zusammenhang mit der Entfernung der Satellitenanlage monierten Gründe der Rechtswidrigkeit (mangelnde vorausgegangen Information, Nichtvorliegen von Gefahr in Verzug, Verletzung im Eigentum udgl) betrifft, wird auf die korrespondierenden obigen Ausführungen (Punkt III.1.3.1.) verwiesen.

1.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 3 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV und war im Hinblick darauf zu treffen, dass einerseits die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen (samt Ausspruch des Betretungsverbotes) am 27.08.2018 im sachlichen Zusammenhang mit der Durchführung der Ersatzvornahme aufgrund des Bauauftrages der belangten Behörde vom 31.07.2008, GZ MA 37/3-1/2008, standen. Andererseits erfolgte die in Beschwerde gezogene Amtshandlung vom 28.08.2018 (zeitlich und sachlich getrennt von den in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen vom 27.08.2018) in Durchführung der Ersatzvornahme aufgrund des Bauauftrages der belangten Behörde vom 20.04.2017, GZ MA 37/4-2016-1.

3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

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