LVwG W VGW-101/056/14100/2018

VGW-101/056/14100/2018Landesverwaltungsgericht26.07.2019

Regest

Kurzparkzone; Parkplatz; Ausnahmebewilligung; qualifiziertes Interesse; wirtschaftliches Interesse; erheblich; persönliches Interesse

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/056/14100/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.056.14100.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, Rechtliche Verkehrsangelegenheiten, Parkraumbewirtschaftung, vom 21.06.2018, GZ: 432857-2018, mit welchem der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im ... Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden (Kurzparkzone) für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen: W-... (A) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.02.2019, zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. ) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.05.2018 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im ... Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von 2 Stunden für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus wie folgt:

„In seinem Antrag vom 18.05.2018 machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass eine Parkerlaubnis für den Standort der Tabak-Trafik benötigt werde.

Zum Beweis für sein Vorbringen legte der Antragsteller den Bestellungsvertrag der Monopolverwaltung, eine Kopie des Firmenbuchauszuges und eine Kopie des Zulassungsscheines vor.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen.

….

Gegenständliche Trafik öffnet werktags um 06:30 Uhr. Selbst mit einer Vorlaufzeit von 45 Minuten ist es dem Antragsteller möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Im Hinblick dessen, dass es für die Erteilung der antragsgegenständlichen Ausnahme des Vorliegens von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen bedarf, kann geschlossen werden, dass diese Gründe regelmäßig vorzuliegen haben. Aufgrund der derzeitigen Öffnungszeiten der Trafik kann keine Regelmäßigkeit erblickt werden. Für die Beförderung derart hoher Geldbeträge stünde alternativ auch die Beförderung mit einem Taxi zur Verfügung.

Anzumerken ist, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – unter Zugrundelegung des geforderten strengen Maßstabes – die Möglichkeit, in angeF.ner Entfernung einen Abstellplatz zu mieten, jedenfalls ausgeschöpft werden muss, wobei auch die Beförderung durch ein Taxi in Betracht zu ziehen ist (VwGH 05.09.1997, 97/02/0170).

Die Behörde konnte somit ein erheblich persönliches bzw. wirtschaftliches Interesse des Antragstellers ebenso wenig erkennen, wie eine besondere Erschwernis des Antragstellers bei der Durchführung der ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben.

Da aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie dem Vorbringen kein hinreichendes Interesse an der Erteilung der Ausnahmebewilligung abgeleitet werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.“

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass er am 01.06.2018 die Tabaktrafik von seiner Mutter, Frau C. B., übernommen habe. Diese habe seit 12.07.2012 eine Ausnahmebewilligung im Zuge der „Pauschalierung Wirtschaft - 2 Jahre“ von der Parkzeitbeschränkung im ... Bezirk erhalten gehabt. Da sie in Pension gegangen sei, seien sie um das Auto aus der Firma ausgeschieden.

Er habe als direkter Nachfolger des gleichen Betriebes und identen Rahmenbedingungen daher auch um eine entsprechende Bewilligung angesucht.

Er betreibe zusätzlich eine 2. Tabaktrafik am D.. Diese müsse mit den gleichen Waren wie der erste Standort beliefert werden. Besonders bei Veranstaltungen und F.n sei die Lieferfrequenz hoch. Er lege ferner die Unterlagen zur „Pauschalierung Wirtschaft - 2 Jahre“ vor. Ferner lege er Rechnungen bei, woraus hervorgehe, dass ein geringer Lagerplatz an beiden Standorten vorhanden sei, sodass er öfter gezwungen sei, Ware mit dem betrieblichen Pkw in die Trafik und den Zweitstandort zu verschaffen.

2. ) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht folgender Sachverhalt hervor:

Mit Schreiben vom 18.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer für sein Firmenfahrzeug im ... Bezirk eine Parkerlaubnis. Der Betrieb sei Tabak-Trafik C. B. mit Sitz in Wien. Ein KFZ habe bisher eine solche Erlaubnis gehabt, dieses Fahrzeug scheide jedoch aus der Berechtigung aus und beantrage daher ein neues KFZ. Der Betrieb sei nunmehr auf ihn lautend, nicht mehr auf C. B..

Aus dem in Kopie im Akt einliegenden Bestellungsvertrag zwischen E. AG und dem Beschwerdeführer, gültig ab 01.06.2018, ergibt sich, dass die Tabaktrafik wochentags, Montag bis Freitag von 6:30 Uhr morgens bis 19:30 Uhr abends (ebenso an Samstagen und Sonntagen sind Öffnungszeiten vermerkt) offenzuhalten ist. Ferner wurde ein dislozierter Automatenstandort sowie eine veranstaltungsbezogene ambulante Verkaufsberechtigung in Wien, D., F. Wien vertraglich vereinbart.

Mit Schreiben, eingelangt am 05.06.2018 legte der Beschwerdeführer wie folgt dar:

„Ich leite seit 1. Juni 2018 eine Tabak Trafik an der angegebenen Geschäftsadresse, diese hat auch einen zweiten Verkaufsstandort am „D. in Wien“ und ich betreue auch noch einen dislozierten Automaten, abseits dieser Geschäftsräumlichkeiten.

Die Öffnungszeiten sind Wochentags, von 6:30 Uhr bis 19:30 Uhr, wobei die Vor- und Nachbereitung, jeweils etwa 45 Minuten in Anspruch nimmt.

Da der Lagerplatz in der Trafik mit 30 m² sehr beschränkt ist (siehe bitte Beilage Mietvertrag), bin ich gezwungen mit dem Betriebserforderlichen PKW sperrige Wareneinkäufe die ich in den Öffentlichen Verkehrsmitteln nicht transportieren kann, von diversen Großhändlern in die Trafik und den Nebenstandort zu verschaffen. Auch muss ich zwischen den Verkaufsstandorten je nach Bedarf oft Waren transportieren.

Zusätzlich muss ich mehrmals in der Woche große Geldbeträge über € 18.000 aus Wien heraus zu meiner Hausbank nach G. verschaffen, um die Losung zur Einzahlung zu bringen. Ich traue mich nicht, diese Werte mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln zu transportieren.

Da sich wegen Preiserhöhungen, Rauchverboten und digitalen Entwicklungen Umsatzrückgänge abzeichnen, ist der Personalaufwand so gering wie möglich zu halten.

Daher verrichte ich einen Großteil der Dienste selbst, wobei ich viel länger als die maximale Parkdauer von 2 Stunden im Geschäft verbringe. In Zeiten wo alles hier und sofort passieren soll, würden mir durch Schließungen für Parkscheinwechsel Umsätze entgehen.“

Er legte ebenso eine Bestätigung der H. AG vor, wonach er über € 18.000 pro Woche zur Einzahlung bringe.

Ferner wurde ein Mietvertrag betreffend Tabaktrafik mit einer Nutzfläche von 30 m², abgeschlossen am 01.02.1983 vorgelegt.

3. ) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 04.02.2019 eine öffentliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer sowie sein Vertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen und folgende Angaben machten:

Der Beschwerdeführer gibt als Partei einvernommen Folgendes zu Protokoll:

Die Beschwerde habe ich als Person eingebracht.

Ich selbst wohne in G..

Ich habe das Geschäft von meiner Mutter am 01.06.2018 übernommen. Meine Mutter hatte zwar den Gewerbeschein für Papierhandel dazu noch. Faktisch ist der Geschäftsumfang seit meiner Übernahme gleich geblieben. Ich darf auch als Trafikant Papierwaren vertreiben. Es ist daher ident. Eine Gewerbeberechtigung z.B. für Papierhandel habe und brauche ich nicht.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gibt Folgendes zu Protokoll:

Ich lege vor den Auszug aus der Mitteilung der Monopolverwaltung für zulässige Nebenartikel (Beilage ./B). Ferner lege ich vor den Auszug aus dem Gewerberegister betreffend Mutter des Beschwerdeführers und Umfang der Lizenz für den Beschwerdeführer zur Zeit (Beilage ./C).

Der Beschwerdeführer führt aus:

Die Ausnahmebewilligung meiner Mutter betraf ein anders KFZ, als ich gegenständlich beantragt habe.

Die Öffnungszeiten sind 06:30 Uhr morgens. Dies war schon zu Zeiten, als meine Mutter das Geschäft betrieben hat so. Die Öffnungszeit legt der Trafikant selbst fest.

Die Trafik ist ca. 30m² gesamt groß.

Ferner haben wir einen mobilen Verkaufsstand in der F., D.. Dieser ist nur zu F.zeiten geöffnet, ist ca. 15 m² groß. Ferner gibt es dort auch einen Zigarettenautomaten, welchen wir zwei Mal die Woche befüllen müssen.

F.zeiten sind grundsätzlich September bis Mai. Es gibt F. einmal im Monat oder öfter. Es variiert sehr.

Ich habe ca. zwei Vollzeitangestellte und eine geringfügig angestellte Kraft.

Zur Vorgehensweise:

Ich wohne in G.. In unserem Haus ist im Keller auch ein Lager für die Trafik, da vor Ort der Lagerraum begrenzt ist. Ich fahre um 05:15 Uhr weg. Ich bin dann ca. um 05:35 Uhr in der Trafik. Ich organisiere mich derart, dass ich dann, wenn ich einen Transport mit teilweise Zigaretten, Deko, Getränken durchzuführen habe, mir dies so einteile, dass ich es nicht täglich zu transportieren habe. Dies nehme ich mit dem KFZ mit und transportiere dies zur Trafik.

Tabakwaren und Zeitungen werden meist geliefert.

Wenn ich komme mache ich diverse Vorarbeiten um den Betrieb und das elektronische Betriebssystem hochzufahren (Lichter, Kassa, Computer…). Die Zeitungen entnehme ich den Boxen vor der Trafik. Dort werden sie abgelegt und sind bei meiner Ankunft meist schon da. Mit diesen werden auch unterschiedlich immer wieder einzelne Wochen- Monatszeitschriften geliefert. Die Zigarettenlieferung ist variabel, ca. zwischen 06:00 Uhr und 16:30 Uhr. Die Post kommt meist nachmittags. Lieferungen allgemein kommen ca. um 06:00 Uhr oder später.

Bei den Tabakwaren ist es so, dass ich manchmal (bei Lieferfehlern etc.) in ... Wien, bei I. kurzfristig noch Waren holen kann. Dies ist auch so, wenn die Nachfrage höher ist und ich Bedarf habe. Dafür brauche ich jedenfalls das KFZ.

Den Rest, nämlich die Nebenprodukte, oder etwa auch Parkscheine etc. besorge ich mit dem KFZ und brauche es dafür.

Bei dem F.stand ist es so, dass ich vor jeder F. schaue, was noch vor Ort ist an Kurzwaren und Tabakwaren. Ich muss sämtliche Waren für diesen Stand von der Trafik aus dort hinführen. Dorthin wird nichts geliefert, auch keine Zeitungen. Einen zusätzlichen Stand zu betreiben ist für Trafikanten nicht üblich. Meines Wissens nach bin ich der Einzige, jedenfalls in meinem Umfeld. Ich habe dafür eine extra Bewilligung der Monopolverwaltung. Im selben Gebäude wie der Stand ist der von mir befüllte Zigarettenautomat. Ich werde digital informiert, welche Bedürfnisse bestehen. Daher nehme ich schon entsprechende Waren mit und befülle den Automaten. Dies mache ich ca. ein bis zweimal die Woche.

In der Regel befülle ich den Stand mit Waren, welche ich in der Trafik gelagert habe.

Bei der Bank handelt es sich um unsere Hausbank. Ich habe bei dieser entsprechend wie meine Mutter schon meine Konten.

Zurzeit versuche ich vermehrt mit der Schnellbahn zu fahren oder aber mittels Parkscheinen. Ich würde mich nicht trauen, das Geld in öffentlichen Verkehrsmitteln zu führen.

Gegenüber meinen Mitbewerbern bin ich insofern anders gestellt, als ich den F.stand betreibe und ferner ist das Lager im Vergleich zu den meisten anderen Betrieben nicht so groß. Daher brauche ich das Lager daheim. Auch die Buchhaltung und das Büro ist daheim angesiedelt. Ich habe die Trafik auch Samstag und Sonntag offen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt aus:

Wir haben mehrfach wöchentliche Warentransporte. Dies ist wie bei einem Gewerbebetrieb. Wie bereits im Verfahren zur Zahl GZ: … ausgeführt, sollten Trafikanten daher wie Gewerbetreibende behandelt werden. Ich lege vor Beilage ./D, betreffend der dahingehenden Praxis der Behörde.

Die Vertreterin der belangten Behörde gibt zu Protokoll:

Die Mutter des Beschwerdeführers hatte uns „nur“ ein Handelsgewerbe gemeldet gehabt, einen Bestellungsvertrag der Monopolverwaltung war weder vorgelegt noch erwähnt worden.

Ferner würde ein Gewerbeschein alleine ohnedies nicht ausreichen. Es sind die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 StVO mit erheblichen persönlichen bzw. wirtschaftlichem Interesse im Einzelfall zu prüfen.

Gegenständlich befindet sich in fußläufiger Entfernung eine Parkgarage. Auch der F.stand ist fußläufig erreichbar. Im Sinne der strengen Kriterien und Judikatur des VwGH liegt daher kein erhebliches wirtschaftliches Interesse vor.

Darauf der Beschwerdeführer:

Ich habe ein wirtschaftliches Interesse daran, eine entsprechende Bewilligung zu erhalten. Die Kosten sind nämlich geringer als mit der Parkgarage oder mit den Parkscheinen.“

4. ) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 45 Abs. 2 StVO lautet:

„(2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.“

Der Beschwerdeführer ist in Niederösterreich, G., wohnhaft und beantragte für die flächendeckende Kurzparkzone im ... Bezirk am 18.05.2018 für sein KFZ (Firmenzulassung) eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO, da er dort ein Tabakfachgeschäft betreibt. Der Firmensitz befindet sich in Wien …, somit innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone für den ... Wiener Gemeindebezirk. Öffnungszeiten dieses Tabakfachgeschäftes sind wochentags von Montag bis Freitag von 6:30 bis 18:00 Uhr, ferner ist auch am Samstag und Sonntag geöffnet. Die Größe des Tabakfachgeschäftes beträgt 30 m². Der Beschwerdeführer betreibt ferner, wie mit der Monopolverwaltung vereinbart, einen dislozierten Automatenstandort sowie veranstaltungsbezogen und ambulant eine weitere Tabaktrafik im F.gelände. An diesem 2. Standort ist keine Lagermöglichkeit, je nach Dichte der Veranstaltungen bzw. F. sind die Waren dorthin zu transportieren. Anlieferungen von Zeitungen, Zeitschriften oder Zigaretten durch Lieferanten an diesen 2. Standort erfolgt ebenso nicht. Anlieferungen von Zeitungen, Zeitschriften und Zigaretten an den Hauptstandort finden ab 6:00 Uhr morgens statt. Der zweite, mobile Verkaufsstand wird im Zeitraum, in dem F. stattfinden, ca. ein bis zweimal monatlich für die Dauer der Veranstaltung (und dies ca. September bis Mai) betrieben.

Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ist es erforderlich, dass zwei Voraussetzungen gegeben sind, nämlich ein qualifiziertes Interesse des Antragstellers an der Erteilung und kein spezifisches öffentliches Interesse, das gegen die Erteilung spricht. Schon das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzungen hat zur Versagung der Ausnahmebewilligung zu führen (VwGH 27.06.2014, 2013/02/0084).

Im Hinblick auf das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses besteht eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers, sodass dieser gehalten ist, ein konkretes, einer Überprüfung zugängliches Vorbringen über die ihm mangels Erteilung der Ausnahmegenehmigung entstehenden besonderen Erschwernisse bei der Durchführung seiner Aufgaben zu erstatten (siehe das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl. VwGH 09.11.1994, Zl. 94/03/0148; 23.05.2006, Zl. 2004/02/0389; 23.04.2013, Zl. 2012/02/0006). Als Maß für die Schwere des Gewichts des persönlichen Interesses, um „erheblich“ im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO zu sein, wird etwa die gesetzlich explizit genannte schwere Körperverletzung und – davon abgeleitet – ähnlich schwerwiegende Umstände gesehen; es muss sich daher um gravierende, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründe handeln (vgl. VwGH Erkenntnis vom 23.04.2013, Zl 2012/02/0006). Die fallweise erforderliche rasche Lieferung von Material sowie der Transport von Material und Werkzeug, oder aber notwendiger direkter Kontakt zu Kunden, allgemeine Ausführungen über einen deutlichen Umsatzrückgang oder Umstände, welche alle Mitbewerber des Antragstellers in gleicher Weise im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf treffen, reichen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht aus, um ein erhebliches privates Interesse im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO zu bejahen (vgl. dazu unter anderem VwGH Erkenntnis Zl. 97/02/0484, und 2012/02/0006).

Der Beschwerdeführer begründet sein wesentliches persönliches Interesse damit, dass er Transportfahrten zur Warenanlieferung regelmäßig durchführen müsse: er betreibe einen 2. Verkaufsstand. Er habe höhere Geldbeträge zur Hausbank in G. wiederkehrend zu transportieren. Die Größe der Tabaktrafik sei unterdurchschnittlich, sodass keine ausreichende Lagermöglichkeit bestünde und er teilweise das Lager und das Büro daheim angesiedelt habe. Seine Mutter habe ebenso eine Bewilligung gehabt, er müsse teilweise Zigaretten aus I. direkt holen und besorge die Nebenprodukte ebenso mit dem KFZ.

Dass der zweite Standort in fußläufiger Entfernung ist, mag zwar zutreffen, jedoch ist der Transport mit den für eine Tabaktrafik üblichen Waren in einem derartigen Ausmaß auch über eine kurze Strecke ohne Hilfsmittel nicht möglich. Andererseits ist gegenständlich relevant, dass dieser zweite Standort nicht täglich betrieben wird, sondern nur zu F.zeiten (also während 9 Monate, September bis Mai, wie der Beschwerdeführer angab) für die jeweilige Dauer der Veranstaltung, also ca 1 bis 2 Mal monatlich (während des 9-monatigen Zeitraums). Diese ist wohl in der Regel mit einigen Tagen anzunehmen, sodass sich daraus ein Betrieb von ca. 7 Tagen pro Monat ergibt. Dass während dieser Betriebszeiten etwa mehrmals täglich der Stand befüllt werden müsste oder die Befüllung grundsätzlich spontan und nicht planbar geschieht oder aber sonstige regelmäßigen täglichen Transporte durchzuführen wären, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Damit liegt keine besondere Erschwernis begründet werden. Es betreiben kaum andere Mitbewerber einen zweiten Standort, wie der Beschwerdeführer ausgeführt hat, und unter Bedachtnahme auf das zeitliche Ausmaß des Betreibens und der örtlichen Nähe ergibt sich daraus keine wirtschaftliche Benachteiligung gegenüber (allfälligen) wirtschaftlichen Konkurrenten (die ebenso zwei Standorte betreiben).

Dass es sich bei den Transporten aus dem (weiteren) Lager (an seinem Wohnsitz) in die Tabaktrafik um jeweils notwendigerweise große, empfindliche oder besonders voluminöse oder besonders schwere Waren handelt, ist nicht hervorgekommen. Es hat sich im Verfahren auch nicht ergeben, dass dies jedenfalls täglich oder jederzeit (nicht planbar) zu geschehen hat. Zigaretten und Zeitschriften werden unstrittig direkt an die (Haupt)Betriebsstätte angeliefert und von dort aus werden die Waren zum Standort im F.gelände bei Bedarf transportiert. Dass Nebenprodukte täglich herangeschafft werden müssen, ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat auch weitere Mitarbeiter, sodass eine entsprechende interne Organisation auch möglich erscheint.

Dass der Beschwerdeführer größere Geldmengen zu transportieren hat, mag zutreffen, er könnte jedoch eine andere Möglichkeit (örtlich betrachtet und zeitlich betrachtet) nutzen, ferner sind die Transporte nicht täglich, sodass solche Umstände gegenständlich kein erhebliches persönliches Interesse im Sinne der oben wieder gegebenen strengen Judikatur darstellen können.

Ferner ist es dem Beschwerdeführer unstrittig möglich, die Betriebsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln morgens zeitgerecht zu erreichen, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführte.

Es muss die Möglichkeit, in angemessener Entfernung zum Sitz des Unternehmens einen Abstellplatz zu mieten, jedenfalls ausgeschöpft werden (vgl. VwGH Erkenntnis vom 19.10.2001, Zl. 99/02/0241). Dass Parkgaragen in angemessener Entfernung zur Verfügung stehen, wurde auch nicht in Abrede gestellt. Warum er bedarfsmäßig zeitweise eine Abstellung dort nicht möglich sein könnte, ist nicht näher dargelegt worden; dass sie wirtschaftlich weniger günstig sind ist für sich alleine betrachtet auch noch kein Grund, um ein besonderes privates Interesse zu begründen.

Wenn darauf verwiesen wird, dass Gewerbetreibende unter ähnlichen bzw. gleichen Voraussetzungen Ausnahmebewilligung erhalten würden, ist im konkreten Fall und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nichts daraus zu gewinnen, da aus der Berechtigung Dritter keine subjektiven Rechte vermittelt werden (vergleiche VwGH, Erkenntnis vom 23.03.2012, Zl. 2009/02/0266). Es besteht auch kein Recht auf eine Weitererteilung auf Grundlage einer schon einmal erteilten Ausnahmebewilligung (vgl. VwGH Erkenntnis vom 23.03.1999, Zl. 98/02/0195).

Unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung geforderten "strengen Maßstabes" kann somit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung nicht festgestellt werden, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß abzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.