projekte
VGW-103/064/11495/2018•LVwG W VGW-103/064/11495/2018
VGW-103/064/11495/2018Landesverwaltungsgericht12.07.2019
Waffenverbot; Gefährdungsprognose; missbräuchliche Verwendung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, SVA Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 24.07.2018, Zl. …, mit welchem der rechtzeitig eingebrachten Vorstellung gegen den Bescheid vom 4.5.2018 keine Folge gegeben wurde und das Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) bestätigt wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 3.5.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dagegen wurde fristgerecht Vorstellung erhoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.7.2018, Zl. …, wies die belangte Behörde die Vorstellung ab und bestätigte das Waffenverbot nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz. Begründet wurde der Bescheid auszugsweise wie folgt:
„Mit Bescheid vom 04.05.2018 wurde gegen Sie ein Waffenverbot verhängt. Ausschlaggebend für dieses Waffenverbot war der Umstand, dass Sie laut dem Bericht der Polizeiinspektion C., Zl. ..., Ihre Gattin, Fr. D. M. am 20.04.2018 in Wien, E.-straße im Zuge einer heftigen Auseinandersetzung geschlagen und am Körper verletzt haben.
[…]
Laut polizeiärztlichem Befund und Gutachten vom 23.04.2018, Zl.: …, konnte bei dem Opfer eine Schädelprellung und eine Prellung des linken Handgelenkes festgestellt werden.
Somit sind die Verletzungen der Fr. B. D. schlüssig und nachvollziehbar mit ihren Angaben erklärbar (etwa Kopfverletzungen durch Faustschläge gegen ihren Hinterkopf und zu Boden stoßen).
Mit Schreiben vom 18.06.2018 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, woraufhin Sie mit Schreiben vom 05.07.2018 eine Stellungnahme abgaben.
Hier geben Sie im Wesentlichen an, dass dem gegenständlichen Strafverfahren ein anhängiges Scheidungsverfahren zugrunde liegt, es in der Vergangenheit auch bereits mehrfach zu tätlichen Angriffen seitens der Ehefrau gegen Sie kam, diese jedoch nie weiterverfolgt wurden und Ihre Ehefrau die nun erhobenen Vorwürfe lediglich deshalb erhob weil sie sich ihre Situation im Scheidungsverfahren verbessern möchte.
Außerdem geben Sie an beim Anlassfall keine Waffe verwendet zu haben, dies sei aber gerade zu Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes. Weiters führen Sie an, dass Sie sich niemals etwas zu Schulden kommen ließen, geschweige denn irgendwelche Probleme im Zusammenhang mit Gewaltdelikten hatten.
[….]
Der oben angeführte Sachverhalt zeigt deutlich, dass Sie zu Gewaltanwendung neigen und es Ihnen auch offensichtlich gleichgültig ist, dass Sie dabei andere Menschen verletzen könnten.
[….]
Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren ist die hiesige Behörde somit zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen gem. § 12 WaffG bei Ihnen nach wie vor gegeben sind.
[…]“
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher insbesondere Folgendes vorgebracht wird:
„Zunächst ist festzuhalten, dass das strafgerichtliche Ermittlungsverfahren bezüglich des von Frau B. behaupteten Vorfalles vom 20.04.2018 gegen den Beschwerdeführer nicht abgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang verwundert die Anmerkung der bescheiderlassenden Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der Hinweis fehlgehe, das gerichtliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei mittlerweile endgültig vom Landesgericht für Strafsachen Wien eingestellt worden. Erstens befindet sich das diesbezügliche Strafverfahren noch im Ermittlungsverfahren, weshalb eine Einstellung durch ein Landesgericht schon mangels Zuständigkeit ausscheidet, zweitens wurde eine Einstellung des Verfahrens gemäß der gegenständlichen Rechtsvertretung vorliegenden Unterlagen auch nie ins Treffen geführt. Darüber hinaus ist unklar, weshalb die bescheiderlassende Behörde nicht einfach im Rahmen interbehördlicher Rückfrage diesbezügliche Nachforschungen (allenfalls unter subsequenter Anwendung der ihr zukommenden Kompetenz nach § 38 2. Satz AVG) angestellt hat.
[…] Zudem ist die von der bescheiderlassenden Behörde ins Treffen geführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Der zitierten Judikatur liegen nämlich zum einen eine strafgerichtliche Verurteilung bei geständiger diesbezüglicher Verantwortung des Beschuldigten (17.04.2009, 2008/03/0154) und zum anderen die Zahlung einer Geldbuße bei dementsprechender diversioneller Verantwortungsübernahme durch den Beschuldigten (23.10.2008, 2005/03/0134) zugrunde. Die zitierte Entscheidung 93/01/0337 basiert gar mitunter auf einer Mehrfachvorverurteilung wegen gefährlichen Drohungen und Körperverletzungen. So vermag zwar eine Einstellung bzw. sogar ein Freispruch in einem strafrechtlichen Verfahren keine Bindungswirkung für das verwaltungsrechtliche Verfahren nach den WaffenG 1996 zu entfalten, jedoch ist die Anführung der zitierten Judikatur als Begründung für die Auferlegung des Waffenverbotes im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund, dass das Verfahren nicht abgeschlossen und der Beschwerdeführer noch nicht einmal vernommen wurde, gänzlich unpassend und als Begründung ungeeignet und unsachlich.
[…] Festzuhalten ist auch, dass die Entscheidungen, welche auf keinem Geständnis des Beschuldigten im Strafverfahren basieren (23.10.2008, 2005/03/0134 und 27.04.1994, 93/01/0337) durch Aussagen mehrerer Zeugen, die die Waffenverbote begründenden Handlungen wahrnahmen, gedeckt sind. Gegenständlich wurde das Waffenverbot einzig und allein aufgrund der bislang ungeprüft gebliebenen Angaben von Frau B. erlassen und wurde deren Aussage pauschal als „schlüssig und nachvollziehbar“ gewürdigt, während dem Beschwerdeführer, entgegen seines schon in der Vorstellung vom 16.05.2018 gestellten Antrages auf Vernehmung, nach wie vor nicht entsprochen wurde. Dabei hält der VwGH ausdrücklich fest, dass eine solche Einvernahme als Beweismittel dienen kann (§ 51 AVG) und vom Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 AVG zu unterscheiden ist (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0067). Gerade die einzige Belastung durch eine sich im unmittelbaren persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers befindlichen Person, die noch dazu die Gegnerin in einem anhängigen Scheidungsverfahren ist, muss kritisch hinterfragt werden, was doch zumindest die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers seitens der bescheiderlassenden Behörde verlangt. Der gegenständlich angefochtene Bescheid enthält jedoch nicht einmal eine Begründung für das Übergehen dieses Beweisantrages, was der VwGH in der eben zitierten Entscheidung auch als einen relevanten Verfahrensmangel qualifizierte (idib.).
[…] Umso problematischer erweist sich daher der angefochtene Bescheid aufgrund des Umstandes, dass dessen Begründung es gänzlich verabsäumt, sich auch nur im Geringsten auf konkrete Art und Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 05.07.2018 auseinanderzusetzen. Die Angaben des Beschwerdeführers werden […] lediglich mit dem Hinweis abgetan, dass dessen Stellungnahme nicht geeignet sei, eine andere Entscheidung der Behörde herbeizuführen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
[…] Abschließend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder im gegenständlichen Fall noch in seinem bisherigen unbescholtenen Leben auffällig im Bereich von Waffen war. Bis auf die gänzlich unhinterfragt gebliebene Aussage der Frau B. zeigen sich keine Hinweise darauf, dass er gewalttätig sei oder gar Waffen missbräuchlich verwenden könnte. Es liegen auch gegenständlich sonst keine Umstände vor, die auf eine akute Selbst– bzw. Gemeingefährdung durch den Beschwerdeführer hindeuten.
[…]“
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien am 31.8.2018 zur Entscheidung vor.
Über hg. Aufforderung nahm die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen mit dem Schreiben vom 18.9.2018 wie folgt Stellung:
„Der Beschwerdeführer weist mehrere Vormerkungen wegen Verstoßes gegen das SMG auf.
Im Anlassfall steht für die bescheiderlassende Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seiner Gattin gegenüber gewalttätig wurde und sie geschlagen und zu Boden gestoßen hat, sodass diese laut amtsärztlichen Gutachtens vom 23.04.2018 eine Schädelprellung sowie eine Prellung des linken Handgelenkes erlitt (AS 19)
Im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme unter Wahrheitspflicht liest die Gattin unter anderem Nachrichten vor, die darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer der Suchtgiftszene zugehörig ist („[…] Störe ich dich beim blasen für koks, ich gebe dir fürs blasen eine halbe Linie, mehr ist es nicht Wert […]“ – Zitat unkorrigiert im Originalwortlaut)
Weiters gibt diese wie folgt an: „[…] Währenddessen schlug er mir gegen meinen Hinterkopf wodurch ich im Wohnzimmer am Boden zu Sturz kam, Dabei fiel ich über den Barhocker und verletzte mich dabei am Handgelenk. […]“ (AS 42ff)
Die objektivierten Verletzungen sind mit der Schilderung der Gattin schlüssig in Einklang zu bringen, sodass kein Grund bestand, diese in Zweifel zu ziehen.
Es wurde nicht nur ein polizeiliches Betretungsverbot ausgesprochen, sondern auch eine einstweilige Verfügung mit Beschluss des Bezirksgerichtes erlassen (AS 46ff)
[…]
Ob das gerichtliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer abgeschlossen ist oder nicht, ist für das waffenbehördliche Verfahren irrelevant. Ihm wurde nachweislich mit Schreiben vom 05.06.2018, zugestellt am 08.06.2018 (AS 72ff) rechtliches Gehör eingeräumt. Für den Beschwerdeführer lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen nichts gewinnen.
[…]“
Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.9.2018 wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Mit dem Schreiben vom 8.10.2018 gab er hg. bekannt, die Beschwerde vollinhaltlich aufrecht zu erhalten und verwies auf seine Beschwerdeausführungen.
Zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts fand beim Verwaltungsgericht Wien am 7.6.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie Frau D. B. als Zeugin teilnahmen.
In der Beschwerdeverhandlung teilte der Behördenvertreter eingangs mit, dass keine laufenden Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer bekannt seien. Der Beschwerdeführervertreter wiederholte im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen und verwies auf ein anhängiges Strafverfahren gegen die Zeugin.
Über Befragung durch die Verhandlungsleiterin gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
„Meine Beziehung zu meiner Gattin begann im Oktober 2015. Wir heirateten im Juni 2016. Die Beziehung war durchwegs turbulent und wir verbrachten immer wieder auch Zeiten getrennt, auch während der Ehe. Es gab immer wieder Streitigkeiten, die mitunter heftig ausfielen, vor allem im letzten Jahr vor der Trennung. Die Streitigkeiten beschränkten sich jedoch immer auf verbale Auseinandersetzungen. Ich wurde nie handgreiflich. Jedoch schlug sie mich einmal und ich erhob damals Anzeige gegen sie. Das war am Tag vor dem F. 2016. Ich hatte Kratzspuren. Zur Trennung kam es nach dem Vorfall am 20.04.2018. Wir beiden reichten im Mai 2018 Scheidungsklage ein. Das Verfahren ist noch anhängig, da einige „Nebenschauplätze“ zu bewältigen sind. Dabei geht es unter anderem um eine Kreditkarte, welche zur Lasten meines Kontos geführt wurde und welche ich nach der Trennung einzog. Außerdem geht es um Unterhaltsforderungen. Die Whatsapp-Nachrichten vom 20.04.2018 (AS 44) bestreite ich nicht und ich gestehe ein, dass ich diese so nicht mehr äußern würde. Jedoch war auch meine Gattin mir gegenüber des Öfteren ausfällig.
Zu den Vorfällen laut Verwaltungsakt vor dem 20.04.2018 gebe ich an:
Am 08.04.2018 (…) hatten wir einen verbalen Streit. Es stimmt nicht, dass ich meine Gattin schlug oder ihr ein Schnapsglas ins Gesicht schüttete. Am 10.09.2016 hatten wir ebenfalls eine bloß verbale Auseinandersetzung. Hintergrund war, dass meine Gattin EUR 25.000,- aus meinem Geschäftslokal stahl. Am 23.08.2016 zeigte ich sie an. Das war der Vorfall vor dem F..
Zum Vorfall vom 20.04.2018 gebe ich an:
An jenem Tag war es sehr heiß und unser Hund hatte kein Wasser bekommen, ich war aus diesem Grund verärgert. Als ich nach Hause kam und die Situation vorfand, schrieb ich einige beleidigende Nachrichten an meine Gattin. Als sie dann nach Hause kam, fingen wir heftig zu streiten an. Meine Gattin ging ins Schlafzimmer und ich schloss die Türe, um Abstand zu gewinnen. Als ich die Türe wieder öffnete, war sie noch verärgerter und warf einen Blumenkübel auf mich und schlug mich auf den Hinterkopf. Ich nahm eine abwehrende Haltung ein. Es kann sein, dass davon ihre Prellung am Handgelenk herrührt. Jedenfalls habe ich sie nicht geschlagen. Ich war nicht alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss.
Ich trinke zwar regelmäßig Alkohol, jedoch nicht übermäßig. Jedenfalls trinke ich nicht so viel, dass ich in meinen Wahrnehmungen oder Handlungen eingeschränkt wäre. Ich trinke zwei bis drei Mal die Woche eine halbe Flasche Wein und einmal die Woche ca. drei Wodka-Redbull. Mein Alkoholkonsum war auch während der Beziehung mit meiner Gattin derselbe.
Zu dem Ermittlungsverfahren betreffend § 27 SMG (AS 63):
Ich konsumierte damals tatsächlich Kokain, jedoch nur minimal. Kokain war in den Jahre 2015 bis ca. 2017 ein Thema in meinem Leben. Ich mache seit Sommer 2018 eine Therapie, in welcher auch mein früherer Drogenkonsum besprochen wird. Ich habe das letzte Mal ca. im Sommer 2018 Kokain konsumiert, als ich zuletzt im von mir betriebenen Club G. war. Ich werde am ehesten durch dieses Lokal zu Drogenkonsum verleitet und bemühe mich deshalb, mich davon zu distanzieren. Ich bin Geschäftsführer und Eigentümer des Lokals, jedoch gibt es einen Betriebsleiter und Stellvertreter, der vor Ort ist, sodass ich nicht stets anwesend sein muss.
Ich flog am 07.05.2018 nach H.. Am 09.05.2018 wurde ich in meinem Hotel verhaftet, weil es einen anonymen Hinweis gab, dass ich Drogen im Besitz hatte. Das Verfahren in H. wurde eingestellt. Auf die Frage, ob es den Tatsachen entspricht, dass ich Drogen besaß, gebe ich nichts an.“
Der Beschwerdeführervertreter sagte zu, das betreffende Urteil aus H. binnen einer Woche vorzulegen.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er seiner Gattin niemals gedroht hätte.
Auf Befragen durch den Behördenvertreter gab er außerdem an:
„Auch meine Gattin hat während der aufrechten Ehe Drogen konsumiert. Das Suchtgift kam nicht von mir.
Es stimmt, dass ich eine Vormerkung wegen Alkohol am Steuer habe. Die Strafe wurde am 21.12.2015 rechtskräftig.“
Die unter Wahrheitspflicht einvernommene Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau D. B., gab in der Beschwerdeverhandlung an:
„In der Beziehung zum Bf kam es immer wieder zu heftigen Streitigkeiten. Der Bf hat mich mehrmals verletzt, geschlagen, gewürgt und Gegenstände nach mir geworfen. Ich habe ihn vor dem 20.04.2018 nie angezeigt, weil es mir peinlich war. Einmal zeigte er mich an, um mir zuvor zu kommen. Einmal setzte er sich auf meinen Brustkorb und würgte mich.
Die Zeugin legt ein Schreiben des Bf vor (Beilage ./A), in welchem Handgreiflichkeiten vom Bf eingestanden werden. Ebenso ein Email des Bf vom 31.08.2016, in welchem ebenfalls von Gewalt die Rede ist (Beilage ./B).
Vorgezeigt wird auch ein Foto von einem mit blauen Flecken übersäten Unterarm. Dieses stammt laut Zeugin aus dem Jahr 2016.
Es kam auch über die aktenkundigen Vorfälle hinaus zu Gewalt in der Beziehung. Er hat mir nicht mit Gewalt gedroht. Der Bf hat während unserer Beziehung sehr viel Alkohol und Drogen konsumiert. Er war täglich im Café K., welches in seinem Besitz steht und hat dort schon ab Mittag getrunken. Er hatte sich manchmal unter Kontrolle, manchmal nicht. Es wurde schlimmer, als der Club G. im Jahr 2017 eröffnet wurde. Da wurde er unberechenbar. Er hat mich öfter im Schlafzimmer eingesperrt. Am 20.04.2018 warf er zuerst mit dem Rosenkorb nach mir und schlug mich dann auf den Hinterkopf, sodass ich über einen Metallbarhocker fiel. Er hat dann noch eine Serviettenbox nach mir geworfen. Ich habe seit Sommer 2018 keinen Kontakt mehr mit dem Bf. Wir haben uns in letzter Zeit ein paar Mal getroffen, um unserer Rechtsstreitigkeiten zu besprechen. Ich habe keine Wahrnehmungen zu seiner neuen Beziehung.
Befragt, ob ich weiß, ob der Bf auch gegenüber anderen Personen gewalttätig wurde, gebe ich an, dass ich einmal eine SMS einer „L.“ auf seinem Handy gelesen habe, in welcher stand, dass er keine Frauen schlagen solle.“
Die Zeugin gab über Befragung des Behördenvertreters zu Protokoll:
„Ich habe persönlich wahrgenommen, wie mein Gatte während unserer Ehe Suchtgift konsumiert hat. Das war ca. einmal am Tag. Das war ein oder zwei Lines, was ich gesehen habe. Ich weiß nicht, wie viel er sonst konsumiert hat.“
Die Zeugin gab über Befragung des Beschwerdeführervertreters zu Protokoll:
„Es stimmt, dass ich am 20.04.2018 den Rettungsdienst abgelehnt habe. Das wäre mir peinlich gewesen, auch wegen des Lokals im Nachbarhaus (Café K.). Ich ging nach der Einvernahme vor der Polizei direkt ins UKH.
Am Tag vor dem F. hat mich der Bf mit dem Buttermesser attackiert. Ich habe mich gewehrt. Ich nehme an, dass die Kratzspuren daher kommen. Er hat mich aufs Bett gedrückt und die Arme hinter meinem Körper gehalten, währenddessen er mit dem Buttermesser meine Armbänder aufschrauben wollte.
Es stimmt, dass ich am 08.04.2018 EUR 25.000,- genommen habe. Hintergrund war, dass er zwei Sparbücher mit je EUR 50.000,- von mir hatte, die er mir nicht wiedergeben wollte.
Es stimmt nicht, dass ich den Bf Nachrichten geschickt habe, die jenen auf AS 44 vergleichbar wären. Vielleicht habe ich ihn Nachrichten wie „du fickst herum“ oder „du Blödmann“ geschrieben.
Über Vorhalt, warum ich die anderen Gewaltszenen erst heute schildere und nicht bereits im Scheidungsverfahren oder im eigenen Strafverfahren angegeben habe, gebe ich an, dass ich dazu noch nicht befragt wurde.
Meine Mutter kann den Vorfall zu Ostern 2018 bezeugen, weil sie anwesend war.“
Die Zeugin gab auf Befragen durch die Verhandlungsleiterin an:
„Am 31.12.2017 schüttete der Bf eine Bierflasche über meinem Kopf aus. Das war in Barcelona.“
Die Zeugin gibt über Befragung des Beschwerdeführervertreters zu Protokoll:
„Ich kenne den Nachnamen von „L.“ nicht.
Ich habe ein oder zwei Mal mit meinem Mann gemeinsam Drogen konsumiert, sonst nicht.
Ich weiß nicht woher der anonyme Hinweis kam, welcher zur Verhaftung des Bf in H. führte. Wir hatten damals keinen Kontakt.“
Am 25.6.2019 legte die belangte Behörde, den Beschwerdeführer betreffende, Auszüge aus dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex und aus dem polizeilichen Protokollierungssystem PAD vor.
Am 28.6.2018 legte der rechtsfreundliche Vertreter den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des Diebstahls und ein Schreiben in arabischer Sprache vor.
II. Sachverhalt
Der 1967 geborene, strafrechtlich unbescholtene, Beschwerdeführer besitzt keine Waffen. Er ist nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Berechtigung und hat keinen dahingehenden Antrag gestellt. Er ist Geschäftsführer des Lokals „Café K.“ in Wien, E.-straße. Seit 2017 ist er außerdem Geschäftsführer des Lokals „Club G.“ in Wien, N.-platz.
Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachtes des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 SMG am 27.10.2011 um 18:10 Uhr (vermeintlicher Kauf von Kokain) ein polizeiliches Ermittlungsverfahren geführt. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien auf Grund der Beweislage eingestellt (GZ: …).
Seit Oktober 2015 führte der Beschwerdeführer eine Beziehung mit der 1992 geborenen D. B.. Im Juni 2016 schlossen sie die Ehe. Das Ehepaar lebte von 2016 bis Mitte 2018 gemeinsam in einer Wohnung in Wien, E.-straße. Die Beziehung war von regelmäßigen, mitunter heftigen, Auseinandersetzungen geprägt. Es kam zu mehreren Trennungen. Am ca. Mitte 2017 häuften sich die Streitigkeiten.
Am 1.12.2017 um 4:26 Uhr wurde der polizeiliche Einsatzdienst von einem Arbeiter am P.-markt, …, angefordert. Dieser gab an, dass er und seine Kollegen bei Aufbau des Marktstandes wahrgenommen hätten, wie eine dicke, rote Glasscherbe mit einem Durchmesser von ca. 7 cm auf das Dach des Standes knallte und zerschellte. Aus dem obersten Stockwerk, rechts außen, sei zu hören gewesen, wie ein Mann laut grölte und eine Frau schimpfte. Der Mann heiße glaublich B.. Dieser sei den Arbeitern bekannt; er sei öfters betrunken und werde dann laut. Die Polizeibeamten läuteten sodann bei der Wohnung Wien, E.-straße. Der Beschwerdeführer öffnete die Tür, wobei er auf die Polizeibeamten einen leicht alkoholisierten Eindruck machte. Sowohl er als auch Frau B. wiesen die Verantwortung für den Vorfall von sich. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen des Verdachtes der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Wien am 13.12.2017 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand (GZ: …).
Am 20.4.2018 schrieb der Beschwerdeführer folgende Whatsapp-Nachrichten an seine Ehegattin:
„einfach nur Abschaum“ (13:52 Uhr); „weil du nur lügen, betrügen und stehlen kannst (15:40 Uhr); „Störe ich dich beim blasen für koks, ich gebe dir fürs blasen eine halbe Line, mehr ist es nicht Wert“ (15:41 Uhr); „jede Nutte ist besser und wertvoller als du“ (15:45 Uhr); „kannst eh gleich weiterficken dreckshure, oder bist du zu blöd das du das verstehst“ (15:46 Uhr); „Das sind R. und S. 100x gscheiter, als du dumme Nutte Wertvoller sind sie sowieso als du dumme Nutte und stinken auch nicht“ (15:47 Uhr).
Am selben Tag um ca. 21:20 Uhr kam Frau B. in die gemeinsame Wohnung, wo sie den alkoholisierten Beschwerdeführer vorfand. Sie entbrannte sich sodann eine heftige verbale Auseinandersetzung, in Zuge derer der Beschwerdeführer Frau B. im Schlafzimmer durch Zuhalten der Türe kurz festhielt. Nachdem er die Türe wieder losließ, setzte sich der Streit fort. Der Beschwerdeführer schlug seine Ehegattin auf den Hinterkopf, wodurch sie zu Sturz kam, über einen Metallbarhocker fiel und sich am linken Handgelenk verletzte. In weiterer Folge verständigte Frau B. die Polizei. Vor dem Eintreffen der Polizeibeamten verließ der Beschwerdeführer die gemeinsame Wohnung.
Am 21.4.2018 suchte Frau B. das Unfallkrankenhaus auf. Dort wurden eine Schädelprellung und eine Prellung des linken Handgelenks festgestellt. Es handelte sich um eine an sich leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung, aber ohne Berufsunfähigkeit, von nicht mehr als 14-tägiger Dauer.
Gegen den Beschwerdeführer wurde am 21.4.2018 ein Betretungsverbot der gemeinsamen Wohnung, des Stiegenhauses und des Gehsteiges vor dem Haus in Wien, E.-straße, ausgesprochen. Sein Wohnungsschlüssel wurde abgenommen.
Am 7.5.2018 flog der Beschwerdeführer nach H.. Dort wurde er am 9.5.2018 wegen des Verdachtes des Drogenbesitzes verhaftet. Der Beschwerdeführer war zwei Monate in Haft.
Im Mai 2018 reichten der Beschwerdeführer und Frau B. Scheidungsklage ein. Das Verfahren ist beim Bezirksgericht anhängig (…).
Mit Einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes, …, vom 17.5.2018, wurde dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Wohnung in Wien, E.-straße, und das Stiegenhaus an der Adresse in Wien, E.-straße verboten. Die Einstweilige Verfügung gilt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens des Bezirksgerichts sowie eines darauffolgenden Aufteilungsverfahrens, sofern ein entsprechender Aufteilungsantrag binnen eines Jahres nach Rechtskraft des Ehescheidungsverfahrens gestellt wird.
Der Beschwerdeführer war während der aufrechten Beziehung zu Frau B. regelmäßig alkoholisiert. Zudem konsumierte zumindest bis Sommer 2018 regelmäßig Kokain.
2. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen und beruflichen Daten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie zu den eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ergeben sich zweifellos aus dem Verwaltungsakt und wurden im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.
Strittig waren vor allem die körperlichen Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehegattin. Die Feststellungen bezüglich des Vorfalls am 20.4.2018 ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Der Vorfall am 20.4.2018 wurde von der Zeugin übereinstimmend mit dem dahingehenden, im behördlichen Verfahren erstatteten, Vorbringen geschildert. Sie machte insbesondere bei Befragung über diesen Vorfall einen emotional aufgewühlten Eindruck und erschien es glaubwürdig, dass sie Opfer von Gewalt wurde. Dass sich die Stimmung zwischen den Ehegatten an diesem Tag zuspitzte, wird durch die unbestrittenen Whatsapp-Nachrichten dieses Tages eindrücklich vor Augen geführt. Schließlich wurden die Verletzungen (Schädelprellung und Prellung des linken Handgelenks) durch den Befund des Unfallkrankenhauses vom folgenden Tag objektiviert und korrespondieren schlüssig mit den geschilderten Handgreiflichkeiten. Für die Richtigkeit der Zeugenangaben spricht auch, dass der Beschwerdeführer offenbar schon zu einem früheren Zeitpunkt handgreiflich gegenüber seiner Ehegattin wurde: Die Zeugin legte in der Beschwerdeverhandlung eine E-Mail mit dem Absender a.b.@...at vom 31.8.2016 vor, in welcher vom Beschwerdeführer ausdrücklich Gewalttätigkeiten eingestanden werden („[…] Ich werde in meinem ganzen Leben nie wieder mehr dir gegenüber handgreiflich sein. Kein Streit kann mich mehr dazu bewegen, dass ich in irgend einer Art und Weise dir gegenüber die Hand erhebe[…]Darling, ich möchte mich nochmals für mein Verhalten und meine Taten von letzter Woche entschuldigen. Es gibt auch keinerlei Rechtfertigung für irgend eine körperliche Gewalt[…]“). Die E-Mail wurde den Verfahrensparteien in der Beschwerdeverhandlung ausgehändigt und blieb gänzlich unbestritten.
Dass der Beschwerdeführer bei dem Vorfall alkoholisiert war, wurde von der Zeugin am Vorfallstag gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten angegeben. Da der Beschwerdeführer vor dem Eintreffen der Polizisten die Wohnung verlassen hatte, konnte keine gegenteilige Wahrnehmung getroffen werden. Als die Wohnung am folgenden Tag um 9:24 Uhr von Polizeibeamten aufgesucht wurde, wirkte der Beschwerdeführer auf diese leicht alkoholisiert. Es ist schlüssig, dass die Alkoholisierung bereits am Vorabend bestand. Zudem kamen im durchgeführten Beweisverfahren Hinweise auf eine regelmäßige Alkoholisierung des Beschwerdeführers während der aufrechten Beziehung mit seiner Ehegattin hervor. Das ergibt sich zum einen aus der diesbezüglichen Zeugenaussage von Frau B., wonach er während der Beziehung „sehr viel Alkohol und Drogen“ konsumiert habe. Sie gab an, dass er täglich ab Mittag getrunken habe und sich „manchmal unter Kontrolle [hatte], manchmal nicht“. Die Zeugin machte auf das erkennende Gericht auch in dieser Hinsicht einen glaubwürdigen Eindruck. Ihre Aussage wird untermauert durch den Polizeibericht vom 1.12.2017, laut welchem ein am P.-markt beschäftigter Arbeiter um ca. 4:30 Uhr gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten angab, dass er einen Mann laut grölend in einer Wohnung über dem P.-markt wahrgenommen hätte, dieser „B.“ heiße und „öfters betrunken“ sei und dann laut werde. Als die Polizeibeamten den Beschwerdeführer in seiner Wohnung aufsuchten, machte er einen betrunkenen Eindruck. Zudem hat der Beschwerdeführer eine Vormerkung wegen Alkohol am Steuer aus 2015.
Der regelmäßige Konsum von Kokain bis Sommer 2018 wurde vom Beschwerdeführer selbst eingestanden. Dass dieser nicht nur „minimal“ war (wie in der Beschwerdeverhandlung angegeben), ergibt sich aus mehreren Anhaltspunkten. So gab die Zeugin glaubhaft an, dass sie während der aufrechten Beziehung sah, wie der Beschwerdeführer täglich ein bis zwei „Lines“ Kokain schnupfte. Zudem wurde der Beschwerdeführer am 9.5.2018 in H. wegen Drogenbesitzes für zwei Monate inhaftiert. Schließlich gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, dass er seit Sommer 2018 nicht mehr im „Club G.“ (dessen Eigentümer und Geschäftsführer er ist) war, um nicht zum Drogenkonsum verleitet zu werden. Dadurch wird ein früheres Suchtverhalten – aus dem der Beschwerdeführer nunmehr auszubrechen versucht – nahegelegt.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten wie folgt:
„Verläßlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
alkohol- oder suchtkrank ist oder
psychisch krank oder geistesschwach ist oder
durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde
Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
[…]
Waffenverbot
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
Waffen und Munition sowie
Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
[…]
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
[…]“
2. Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (§ 12 Abs. 1 Waffengesetz).
In § 8 Waffengesetz werden bestimmte Tatsachen näher beschrieben, bei deren Vorliegen ein Mensch nicht verlässlich ist, z.B. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich verwenden wird, psychisch krank oder geistesschwach ist oder wegen bestimmter Delikte verurteilt wurde.
§ 12 Waffengesetz sieht ein gänzliches Waffenverbot vor (d.h., dass auch keine Waffen besessen werden dürfen, für deren Besitz andernfalls keine waffenrechtliche Urkunde erforderlich ist), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Ein Waffenverbot nach § 12 Waffengesetz ist eine präventive Sicherungsmaßnahme (ohne pönalem Charakter), vergleichbar mit einem Betretungsverbot nach dem SPG, die eine Prognose voraussetzt, ob der Beschwerdeführer künftig Menschen durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (vgl. VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063: „Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK entschieden, vielmehr handelt es sich um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung.“).
Bei jedem Ausspruch eines Waffenverbotes gilt es zu berücksichtigen, dass jeder Mensch, gegen den kein Waffenverbot besteht, unabhängig von seiner Verlässlichkeit von Gesetzes wegen – ohne waffenrechtliche Urkunde – berechtigt ist, Schusswaffen (zB Büchsen und Flinten) zu erwerben und zu besitzen.
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 Waffengesetz bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Dabei ist nach dem, dem Waffengesetz allgemein innewohnenden, Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung zB VwGH 25.3.2009, 2007/03/0087 mwN).
Nach den getroffenen Feststellungen wendete der Beschwerdeführer gegen seine Ehegattin am 20.4.2018 körperliche Gewalt an und hatte dies eine Schädelprellung und eine Prellung am Handgelenk zu Folge. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 30.7.2018, 2018/03/0080 mwN). Auch wenn die, von regelmäßigen heftigen Auseinandersetzungen geprägte, Beziehung zur Ehegattin nicht mehr aufrecht ist, ist nicht auszuschließen, dass die vom Beschwerdeführer gezeigte Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam ist, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (VwGH 17.5.2017, 2017/03/0028 mwN). Erschwerend kommt hinzu, dass die festgestellte Gewaltausübung im alkoholisierten Zustand geschah und dass der Beschwerdeführer zumindest bis April 2018 regelmäßig alkoholisiert war und bis Sommer 2018 regelmäßig Kokain konsumierte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt Alkoholmissbrauch die Verhängung eines Waffenverbots, wenn noch zusätzliche Gefahrenmomente hinzutreten, beispielsweise wenn sich der Betroffene nach dem Genuss von Alkohol wiederholt aggressiv zeigte (VwGH 22.11.2017, 2017/03/0031 mwN). Betreffend den festgestellten Drogenmissbrauch ist anzumerken, dass – auch wenn der Beschwerdeführer seit etwa einem Jahr kein Kokain mehr konsumiert – die Rückfallsgefahr inhärent ist (vgl. VwGH 16.9.1992, 91/01/0244) und vorliegend ein enger Konnex zum Lokal „Club G.“ besteht, dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer nach wie vor ist.
Die festgestellten Gewalttätigkeiten wurden bislang nicht polizeilich verfolgt bzw. erging noch kein strafgerichtliches Urteil gegen den Beschwerdeführer. Dazu ist auszuführen, dass die Waffenbehörde bzw. das zuständige Verwaltungsgericht die für die Erlassung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen haben (22.11.2017, 2017/03/0039 mwN).
Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer zwar seit der Anlasstat am 20.4.2018 nicht mehr mit Gewalttätigkeiten in Erscheinung trat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei einem „Wohlverhalten“ seit dem für die Verhängung des Waffenverbots ausschlaggebenden Anlass und dem Zeitpunkt der Erlassung des Waffenverbots liegende Zeitraum („Beobachtungszeitraum“) jedoch hinreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Ein Wohlverhalten von zwei Jahren wurde dafür nicht als ausreichend angesehen (VwGH 30.7.2018, 2018/03/0080 mwN). Somit kann ca. ein Jahr und 3 Monate nach der Anlasstat nicht von einer wesentlichen Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ausgegangen werden.
Nach umfänglicher Prüfung des relevanten Sachverhalts kommt das erkennende Gericht im Rahmen seiner Prognoseentscheidung zur Ansicht, dass bestimmte Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer künftig durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Die belangte Behörde hat daher die Vorstellung des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und das Waffenverbot bestätigt. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.