LVwG W VGW-001/059/10684/2018

VGW-001/059/10684/2018Landesverwaltungsgericht08.07.2019

Regest

Verwahrung von Schusswaffen; sichere Verwahrung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/059/10684/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.059.10684.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat D., vom 19.07.2018, Zahl VStV/..., wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 51 Abs. 1 Ziffer 9 iVm 16b Waffengesetz 1996,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,-- Euro zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit:14.03.2018, 18:10 Uhr

Ort:Wien, C.-gasse

Sie haben die angeführten Schußwaffen nicht sicher verwahrt, da bei einer Kontrolle festgestellt wurde, dass die beiden genehmigungspflichtigen Waffen unversperrt im Schlafzimmer unter dem Bett (Klappbett) aufbewahrt werden.

Folgende Waffe/n wurde/n vorgefunden:

1 Stück Remington .44 Mag, Nr.: ...x1 Stück Kentucky .45 Auto Nr.: ...xx-

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 51 Abs. 1 Ziffer 9 i.V.m. 16b Waffengesetz 1996

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, […] Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 300,00 3 Tagen 11 Stunden§ 51 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 330,00“

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es gäbe keinerlei gesetzliche Vorschriften, welche eine Verwahrung der Schusswaffen unter dem Klappbett verbieten würden. Wesentlich für die gesetzmäßige Verwahrung sei lediglich, ob verhindert werde, dass Unbefugte an die Schusswaffen gelangen könnten. Er habe sich zum Tatzeitpunkt mit seiner Frau alleine in der Wohnung befunden und habe mit einem Körpergewicht von 105 kg auf dem Bett gelegen, sodass eine sichere Verwahrung der Waffen gegeben gewesen sei. Auch sei die Strafe im Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat überproportional hoch, zumal der Beschwerdeführer bislang unbescholten sei.

Wie beantragt, hat das Landesverwaltungsgericht Wien in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde, für den 27.6.2019 anberaumt und durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben, jedoch hat sein Rechtsvertreter an der Verhandlung teilgenommen. Die belangte Behörde hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Als Zeuge einvernommen wurde der Meldungsleger.

Nach Erhalt der Ladung wurde vom Beschwerdeführer eine Vertagungsbitte unter Hinweis auf eine (mehrmonatige, bereits gebuchte) Urlaubsreise gestellt. Dazu wurde die betreffende Buchung vorgelegt. Ein weiteres Vorbringen dazu wurde aber nicht erstattet. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa nur VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0008), kann eine urlaubsbedingte oder berufliche Verhinderung nur dann ein begründetes, die Vertagung einer Verhandlung erforderlich machendes Hindernis bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können. Dies wurde vom Beschwerdeführer weder nachvollziehbar behauptet noch plausibel belegt. Die Verhandlung konnte daher rechtens in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt werden.

Folgendes wurde in der Verhandlung protokolliert:

Vorbringen des Rechtsvertreters:

„Ich bringe vor, dass die Bestimmungen zur 2. WaffV eine Verwahrung meinen, welche dann anzunehmen ist, wenn der Waffenbesitzer keine unmittelbare Herrschaft über die Waffe hat. Im gegenständlichen Fall hatte der BF die absolute Herrschaft über die Waffe, da er mit seinem Körpergewicht von 105kg auf dem Bett gelegen ist wodurch es seiner anwesenden Frau unmöglich war, zu der Waffe zu gelangen. Wenn der BF, aus welchen Gründen auch immer etwa wenn er nicht physisch anwesend ist keine Herrschaft über die Waffen hat, verwahrt er diese regelmäßig im Tresor, wobei er den Schlüssel ständig bei sich führt. Es handelt sich im gegenständlichen Fall um ein Strafverfahren, sodass nicht auf eine Verwahrung der Waffe vorher und nachher abzustellen ist, sondern nur auf dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt. Dies im Gegensatz zu einem möglichen Verfahren wegen Waffenverbot, wo auch zu einem Zeitraum auch außerhalb des Tatzeitraumes abzustellen ist. Die Behörde ist der unrichtigen Rechtsansicht, dass eine Waffe, wenn sie nicht unmittelbar gebraucht wird, etwa durch Schießen oder Reinigen, abgesperrt werden muss. Dies ist unrichtig. Tatsächlich ist der Bf aufgrund seiner Waffenbesitzkarte berechtigt seine Waffe in seinen eigenen Räumlichkeiten, mit Zustimmung der anderen Mitbewohner, die vorliegt, ständig griffbereit bei sich zu haben.

Auch ein bereithalten der Waffe für eine möglicherweise auftretende Notwehrsituation ist zulässig, auch wenn keine unmittelbare Gefahrenlage besteht. Wichtig ist immer nur, dass unberechtigte Personen keinen Zugriff zur Waffe haben, was im gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben war. Es ist dem Gesetz keine zeitliche Beschränkung des Bereithaltens der Waffe für eine Notwehrsituation vorgesehen, auch wenn in diesem Fall, da es sich um einen pensionierten Volksschullehrer handelt, keine konkrete Gefahrenlage erkennbar ist.

Der Eintritt einer Gefahrenlage ist aber jederzeit möglich z.B. durch einen Überfall oder Homeinvasion und hat jedoch der Gesetzgeber bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte und damit der Berechtigung zum Bereithalten der Waffe für eine derartige Notwehsituation niemals darauf beschränkt, dass dies nur möglich wäre, wenn eine konkrete Gefahrenlage wie z.B. bei einer konkret gefährdenden Person erkennbar wäre. Es darf beim Bereithalten der Waffe rechtlich nicht unterschieden werden, ob dies zu einem Gebrauch wie Schießen oder Reinigen oder Übungsanschläge verwendet wird oder Bereithalten zu einer bloßen Notwehrsituation.“

Aussage des Zeugen Insp. E.:

„Ich kann mich an die Waffenüberprüfung heute noch konkret erinnern. An welchem Tag das gewesen ist, kann ich aber heute nicht mehr sagen. Bei der Anzeigelegung im Zuge einer Waffenüberprüfung gehe ich üblicherweise so vor, dass ich mir noch bei der Erhebung vor Ort handschriftliche Notizen anfertige, wo ich alles Wesentliche festhalte, so auch das Datum. Diese Notiz habe ich aber nicht mehr. Diese Notizen werden dann im Regelfall zeitnah in unserer Software verdatet, im so genannten VStV-System. Das erfolgt auch durch mich. Die so eingespeicherte Anzeige wird in Papierform ausgedruckt, geht aber auch in elektronischer Form zum Strafreferenten. Vom Dienstführenden Beamten wird die Anzeige auch elektronisch genehmigt.

Wenn mir die divergierenden Daten in der Anzeige bezüglich der Tatzeit vorgehalten werden: Es muss sich bei diesen Tatzeitangaben um Tippfehler handeln. Dies kann ich deshalb sagen, weil ich nach Erhebung eines Einspruches des BF gegen die Strafverfügung vom 22.03.2018 mit Tatanlastung „10.03.2018“ zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Ich bin dann der Sache nachgegangen. Man bekommt vom SVA4 (Waffenreferat) Aufforderungen zur Durchführung von Waffenüberprüfungen. Auf diesem Aufforderungsschreiben werden die relevanten Daten von mir ebenfalls notiert und dann dem Waffenreferat rückübermittelt. Dies habe ich sodann abgeglichen und konnte daher feststellen, dass die Waffenüberprüfung wie in meiner Stellungnahme angeführt am 14.03.2018 stattgefunden hat. Die entsprechende Aufforderung des Waffenreferates wird elektronisch auch im VStV abgelegt und haben sich darauf auch meine handschriftlichen Vermerke befunden. Dies habe ich im VStV eingesehen. Dort hat sich das Überprüfungsdatum, wie in meiner Stellungnahme vom 3.4.2018 angegeben, befunden. Ich habe solche Überprüfungen schon öfter durchgeführt. Beim BF war dies die erste Überprüfung. Ich habe die Person vorher nicht gekannt. Die Überprüfung erfolgt unangemeldet.

Ich kann mich noch erinnern, dass ich an diesem Tag zweimal an der Wohnanschrift des BF geläutet habe. Beim ersten Mal war nur die Frau zu Hause. Diese teilte mir mit, dass ihr Gatte gegen 18:00 Uhr nach Hause kommen werde. daher habe ich die Wohnung um diese Zeit neuerlich aufgesucht. Der BF war sodann zugegen und habe ich ihn aufgefordert mir die Waffen darzulegen, was er auch tat. Im Schlafzimmer stand in der Mitte des Raumes ein aufklappbares Bett. Der BF klappte dieses Bett auf und kamen die darunterliegenden Faustfeuerwaffen zum Vorschein. Ich glaube, bin mir dessen aber nicht mehr sicher, dass beide Waffen in Stoff eingewickelt waren. Er sagte mir, er habe die Waffen früher an der Wand hängen gehabt, dies sei beanstandet worden, daher habe er sie wie vorgefunden unters Bett gelegt. Eine weitere Rechtfertigung ist mir nicht mehr erinnerlich.

Wie es zu den Fehlern bezüglich Tatzeitangabe kommen konnte, weiß ich schlichtweg nicht. Ich nehme an, mir wurde um 18:00 Uhr geöffnet und mir wurden um 18:10 Uhr dann die Waffen vorgezeigt. Die Daten bezüglich der Waffen wurden aus der Aufforderung des Waffenreferates zur Überprüfung übernommen. Ich habe die Nummer der Waffe überprüft. Ob ich das Kaliber überprüft habe, ist mir heute nicht mehr erinnerlich. Wenn mir vorgehalten wird, dass es bezüglich der ersten Waffe Remington bei der Bezeichnung „44 Mag“ um eine Patrone oder ein Kaliber handelt, aber nicht um eine Waffenmarke, weil es sich tatsächlich um eine Westerner´s Arms Waffe handelt: Dazu kann ich nichts sagen. Ich habe in beiden Fällen die Nummer überprüft und die stimmte.“

Weiteres Vorbringen des Rechtsvertreters:

„Ich bringe vor, dass im Straferkenntnis bezüglich der Waffe „Remington“ eine falsche Nummer angeführt ist, weil diese richtig „...x“ statt „...x1“ lautet. Zum Beweis hierfür lege ich vor die Abmeldebescheinigung des Waffengeschäfts F.. Ich bringe weiter vor, dass es sich bei der Waffe „Kentucky“ um einen Vorderlader handelt und nicht um eine Automatik, weshalb die Bezeichnung „45 Auto“ unrichtig ist. In Wirklichkeit ist es eine Waffe der Marke Euroarms, Type Kentuckian. Zum Beweis hierfür lege ich vor ebenso eine Abmeldebestätigung des Waffengeschäfts F..“

Der Zeuge führt dazu aus:

„Hier wird wohl ein Leerzeichen ausgelassen worden sein. Die Ziffer „1“ rechnet zur Stückbezeichnung der zweiten Waffe.“

Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 14.03.2018 wurden bei einer behördlichen Überprüfung nach dem Waffengesetz in der Wohnung in Wien, C.-gasse, die jedenfalls vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin bewohnt wird, zwei Schusswaffen unversperrt im Schlafzimmer unter einem Klappbett verwahrt vorgefunden und wurde dies vom Meldungsleger Insp. M. E. zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer hatte die Waffen zum Überprüfungszeitpunkt nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung und nicht solcherart in Gewahrsame, dass ein Zugriff unbefugter Personen auf die Waffen ausgeschlossen werden konnte. Es ist nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer diese Waffen, wenn er selbst nicht physisch anwesend ist bzw. nicht in der Lage ist, jederzeitige Sachherrschaft über die Waffen auszuüben, versperrt in seinem Safe verwahrt; vielmehr handelt es sich beim Ort, an dem die Waffen bei der Überprüfung vorgefunden wurden, um den Ort, an dem die regelmäßige Lagerung der Waffen seitens des Beschwerdeführers erfolgt. Die Überprüfung erfolgte über Anordnung des Waffenreferates der LPD Wien, wobei die beiden Schusswaffen auf dem Anforderungsformular wie folgt typisiert waren: 1 Remington .44 Mag, Nr. ...x sowie 1 Kentucky .45 Auto Nr. ...xx. Die Waffennummern wurden vom Meldungsleger bei der Kontrolle abgeglichen und für übereinstimmend befunden. Bei der als Remington bezeichneten Waffe handelt es sich laut in der Verhandlung vorgelegter Abmeldebestätigung um einen Revolver Kaliber .44 der Marke „Westerner´s Arms“, bei der als Kentucky bezeichneten Waffe um eine Schusswaffe nach § 45 WaffenG mit Kaliber .45 der Marke „Euroarms“ und Type „Kentuckian“.

Dieser Sachverhalt wird auf Grund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers und der damit insoweit übereinstimmenden Aussage des Meldungslegers als erwiesen angenommen. Ungereimtheiten bezüglich der Tatzeit konnten im Abgleich mit der Aussage des Zeugen und dem eigenen Vorbringen des Meldungslegers ausgeräumt werden. Die Feststellung, dass es sich beim Ort, an dem die Waffen aufbewahrt und dem Meldungsleger vorgewiesen wurden, um den Ort der regelmäßigen Aufbewahrung handelt, folgert aus den Angaben in der Anzeige des Meldungslegers zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers. Daraus sowie aus dem schriftlichen Vorbringen im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich auch, dass die Waffen, nicht wie erstmalig vom Rechtsvertreter in der Verhandlung behauptet, im Tresor verwahrt werden; diese Behauptung wird daher als reine Schutzbehauptung gewertet.

Maßgebliches Recht:

Waffengesetz 1996 – WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 32/2018:

Verwahrung von Schusswaffen

§ 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

Verwaltungsübertretungen

§ 51. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ….

9. Schusswaffen nicht gemäß § 16b sicher verwahrt;

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV), BGBl. II Nr. 313/1998 idF BGBl. II Nr. 104/2018:

Sichere Verwahrung

§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.

Nach § 3 Abs. 1 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Aus der demonstrativen Aufzählung in Abs. 2 leg. cit. ergibt sich, dass von einer sicheren Verwahrung von Schusswaffen dann ausgegangen werden kann, wenn diese so gelagert werden, dass unbefugte Personen im Regelfall keinen Zugriff auf die Waffen erlangen können, was insbesondere dann angenommen werden kann, wenn eine Verwahrung in verschlossenen Behältnissen erfolgt, ohne dass Unberechtigte diese ohne Weiteres öffnen können, ausdrücklich festgehalten wird auch, dass Waffen so verwahrt sein müssen, dass Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, der Zugriff verwehrt ist und dass auch Zufallsaufgriffe seitens rechtmäßig Anwesender verunmöglicht werden. Dies kann bei einer unversperrten Lagerung von Schusswaffen unter einem Bett, unbeschadet des Umstandes, ob diese – nach subjektiver Intention - für allfällige Verwendungszwecke bereit gehalten werden oder nicht, nicht der Fall sein. Die Bestimmungen der 2. WaffV sind für die Auslegung des § 16b WaffenG entsprechend heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände kann daher im konkreten Fall nicht von einer „sicheren Verwahrung“ im Sinne des § 16b Waffengesetz ausgegangen werden. Es wurde somit die objektive Tatseite der zur Last gelegten Übertretung durch den Beschwerdeführer verwirklicht. Zu den Ausführungen des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach die beiden Schusswaffen im Spruch des Straferkenntnisses nicht korrekt bezeichnet worden seien, genügt der Hinweis, dass beide Waffen durch Angabe der Waffennummer hinreichend und richtig bezeichnet wurden; dies gilt auch bezüglich der Schusswaffe „Kentucky“, wo die Bezeichnung „1 Stück“ – leicht zu erkennen - unmittelbar ohne Leerzeichen an die Waffennummer anschließt. Die Gefahr der Verwechslung und somit die Gefahr einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten bzw. einer ungerechtfertigten Doppelbestrafung besteht daher nicht. Der Spruch des Straferkenntnisses erweist sich daher auch in formeller Hinsicht als korrekt.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt. Der Beschwerdeführer hat in Hinblick auf § 5 Abs. 1 VStG nicht glaubhaft gemacht, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es ist daher von zumindest fahrlässigem Tathandeln auszugehen.

Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die vom Beschuldigten übertretene Rechtsvorschrift des Waffengesetzes soll gewährleisten, dass Waffen sorgfältig verwahrt werden, um jegliche damit in Zusammenhang stehende Gefahren ausschließen zu können. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden, da bei der vom Beschwerdeführer gewählten Art der Verwahrung der Waffen diesem Sicherungsinteresse in keiner Weise entsprochen wird. Es ist von einem normtypischen Unrechtsgehalt auszugehen. Dem Beschuldigten ist zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Als Milderungsgrund ist die Unbescholtenheit zu werten, Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.

Der Beschuldigte verfügt nach seinen eigenen Angaben über einen monatlichen Pensionsbezug von ca. 1.300,-- Euro und hat kein Vermögen, Sorgepflichten bestehen nicht. Unter Zugrundelegung dieser Angaben erachtet das Landesverwaltungsgericht Wien die von der Behörde im untersten Bereich des bis 3.600,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmens bemessene Geldstrafe im Hinblick auf zwei nicht sicher verwahrte Schusswaffen nicht als überhöht.

Nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG idF BGBl I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Im vorliegenden Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs. 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr. 33/2013). Die Übertretung ist weder als geringfügig noch als unbedeutend anzusehen. Es kann hier nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangt.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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