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VGW-111/077/2393/2019•LVwG W VGW-111/077/2393/2019
VGW-111/077/2393/2019Landesverwaltungsgericht28.06.2019
Baubewilligungsverfahren; Nachbar; Parteistellung; subjektiv-öffentliche Rechte; Bauplatz; Ausnützbarkeit; Anbaupflicht; Präklusion
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, vom 9.4.2018, Aktenzahl MA37/4-2017-1, mit welchem I.) gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO) und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) die Baubewilligung erteilt und II.) gemäß § 54 Abs. 9 BO die Ausführung des Unterbaues einer Gehsteigauf- und -überfahrt bekannt gegeben wurde,
zu Recht e r k a n n t :
I.Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Bescheid vom 9.4.2018, Aktenzahl MA37/4-2017-1, dahingehend abgeändert, dass im Spruch im zweiten Absatz im Satz „An der Front C.-gasse wird hinter dem Vorgarten in offener Bauweise ein nicht unterkellertes Kleinhaus mit 2 Hauptgeschoßen mit insgesamt einer Wohneinheit errichtet“ die Wortfolge „in offener Bauweise“ durch die Wortfolge „in gekuppelter Bauweise“ ersetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom 9.4.2018, Aktenzahl MA37/4-2017-1, bestätigt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Wesentlicher Gang des Verfahrens:
Der Bauwerber hat bei der Magistratsabteilung 37 am 27.10.2017 ein Bauansuchen gemäß § 70 BauO für Wien betreffend den Neubau eines Einfamilienhauses in Wien, C.-gasse 1, eingebracht. Es wurde am 21.02.2018 eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde von der Bauverhandlung an einer nicht mehr gültigen Zustelladresse verständigt und hat aus diesem Grund vom Bauverfahren vorerst keine Kenntnis erlangt und folglich vorerst auch keine Einwendungen erhoben.
Die Magistratsabteilung 37 hat das Bauvorhaben mit Bescheid vom 9.4.2018 gemäß § 70 BauO für Wien genehmigt.
Der Beschwerdeführer hat am Freitag, dem 11.1.2019, vom Bauverfahren Kenntnis erlangt. Am 15.1.2019 hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter bei der Magistratsabteilung 37 Akteneinsicht genommen.
Am 24.1.2019 hat der Beschwerdeführer bei der Magistratsabteilung 37 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen den Bescheid vom 9.4.2018, Aktenzahl MA37/4-2017-1, eingebracht.
Inhaltlich brachte der Beschwerdeführer - kurz zusammengefasst - im Wesentlichen Folgendes vor:
A) Der Beschwerdeführer sei von der am 21.2.2018 anberaumten Bauverhandlung nicht verständigt worden und habe erstmals am 11.1.2019 von seinem Nachbarn erfahren, dass eine Baubewilligung vorliege.
B) Durch das Bauvorhaben werde die Ausnützbarkeit des Bauplatzes überschritten. Die Magistratsabteilung 37 sei fälschlich davon ausgegangen, dass das Baugrundstück eine Fläche von 673,0 m² aufweise. Laut Grundbuchstand weise das Baugrundstück jedoch nur eine Fläche von 637 m² auf. Lege man der Berechnung eine Grundstücksfläche von 637,0 m² zugrunde, so werde durch das Bauvorhaben die Ausnützbarkeit des Baugrundstückes um 11,97 m² überschritten.
C) Gemäß den Bebauungsplänen dürfe das Gebäude in offener oder gekuppelter Bauweise errichtet werden. Die Baubewilligung weise einen Widerspruch auf, weil im Spruch die Errichtung des Einfamilienhauses in offener Bauweise genehmigt worden sei, deren einen Bestandteil der Genehmigung bildende Einreichunterlagen jedoch eine Errichtung in gekuppelter Weise vorsehen würden. Der Beschwerdeführer habe einer Errichtung des Einfamilienhauses in gekuppelter Bauweise nicht zugestimmt.
D) In den Einreichplänen seien die Daten zur Herstellung der Fundamente nicht ersichtlich. Es bestünden wesentliche Bedenken betreffend die statische Sicherheit des bestehenden Gebäudes des Beschwerdeführers, an welches offenbar angebaut werden solle.
Mit Stellungnahme vom 20.5.2019 hat der Beschwerdeführer ergänzend - ebenfalls kurz zusammengefasst - Folgendes vorgebracht:
A) Aus den Einreichunterlagen sei nicht ersichtlich, wie der Anschluss des zu errichtenden Gebäudes an das bestehende Gebäude des Beschwerdeführers erfolgen soll. Es sei jedoch insbesondere im Hinblick auf den Brandschutz relevant, wie dieser Anschluss konkret erfolgen soll. Die Einreichunterlagen seien unzureichend, um daraus beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer in seinen subjektiv öffentliche Nachbarechten hinsichtlich Brandschutz beeinträchtigt werde.
B) Gemäß § 79 Abs. 6 Bauordnung für Wien sind Vorgärten, Abstandsflächen und sonstige gärtnerisch auszugestalten der Flächen sowie jene Flächen von Baulosen, die innerhalb der in Abs. 5 genannten Abstände liegen, soweit auf diesen Flächen zulässige Bauwerke oder Bauwerksteile nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten. Befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen und ähnliches sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Die mit Rasengittersteinen befestigte Zufahrt und Parkfläche weise eine Länge von 17,17 m auf, sodass die Errichtung einer Zufahrt für vier Fahrzeugstellplätze das unbedingt erforderlichen Ausmaß überschreite.
C) Zudem wäre der Lichteinfall in dem an der südlichen Grundstücksgrenze gelegenen Schlafzimmer insoweit beeinträchtigt, als die nördliche Außenwand des zu errichtenden Einfamilienhauses etwa 4,8 m an der gemeinsamen Grundstücksgrenze über die Hauskante des bestehenden Gebäudes hinausreiche und somit den Lichteinfall an dem bestehenden, in Richtung Westen ausgerichteten Fenster beeinträchtige.
Das Verwaltungsgericht hat dem Verfahren einen grundstückstechnischen Amtssachverständigen und eine bautechnische Amtssachverständige beigezogen und am 17.6.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest:
A) Zur Größe des Baugrundstückes:
Im Oktober 2012 wurde das Baugrundstück durch das Vermessungsbüro E. mit 637 m² vermessen. Diese ist um neun Quadratmeter kleiner als der alte Stand laut Grundsteuerkataster mit 646 m².
Anlass der Neuvermessung durch das Vermessungsbüro E. war die Erstellung eines Teilungsplanes zu Zwecken eines Grundabteilungsverfahrens zwecks Schaffung eines Bauplatzes. Laut Teilungsplan waren 36 m² aus dem öffentlichen Gut in den zu schaffenden Bauplatz einzubeziehen. Zählt man die aus dem öffentlichen Gut einzubeziehende Fläche hinzu, so ergibt sich eine Grundstücksgröße von 673,0 m², was dem Wert entspricht, von dem die Magistratsabteilung 37 ausgegangen ist.
Das Ansuchen um Bewilligung der Grundabteilung wurde zunächst von der Magistratsabteilung 64 wegen fehlender Unterlagen zurückgewiesen (Bescheid MA 64 - 5/2012 vom 14.1.2013). Daraufhin wurde das Ansuchen um Bewilligung der Grundabteilung unter Anschluss der zuvor fehlenden Unterlagen neuerlich eingereicht und mit Bescheid der Magistratsabteilung 64 vom 2.4.2014, MA 64 6/2014, bewilligt.
Auf Grund dieser Grundabteilungsbewilligung wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 8.9.2015, MA 37/7/2015, ein Einfamilienhaus im Westen der Liegenschaft bewilligt und in Punkt 6 des Bewilligungsbescheides vorgesehen, dass die Grundabteilung gemäß § 20 BauO für Wien spätestens bis zur Fertigstellungsanzeige grundbücherlich durchzuführen ist.
Mit Bescheid vom 09.04.2018, MA 37/4/2017, wurde ein nicht unterkellertes Kleinhaus in einem anderen Bereich des Grundstückes (an das Grundstück des Beschwerdeführers angrenzend) bewilligt und in Punkt 8 des Bescheides ebenfalls vorgesehen, dass die mit Bescheid vom 02.04.2014, MA 64 – 6/2013, genehmigte Grundabteilung bis zur Fertigstellungsanzeige grundbücherlich durchzuführen ist.
Die beiden Fertigstellungsanzeigen wurden bis jetzt noch nicht erstattet.
Mit Einbeziehung der laut Grund Abteilungsbewilligung einzubeziehenden Fläche von 36 m² ergibt sich, dass die Ausnützbarkeit des Bauplatzes eingehalten wird. Dies hat die bautechnische Amtssachverständige in ihrem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Rechnerische Zweifel, dass sich die Ausnützbarkeit des Bauplatzes für den Fall einer Ausgangslage von 673 m² als Grundstücksgröße ausgeht, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Rechengang der Ausnützbarkeit der Grundfläche im Fall einer Ausgangslage von 673 m² klar und nachvollziehbar.
Das Beschwerdevorbringen richtet sich jedoch dagegen, eine Größe von 673 m² als Ausgangslage für die Berechnung der Ausnützbarkeit des Bauplatzes zu nehmen. Dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer damit begründet, dass seit der Bewilligung der Grundabteilung bereits fast 4 Jahre verstrichen sind und eine Eintragung der laut Abteilungsbewilligung in das Grundstück einzubeziehenden Flächen bisher nicht erfolgt ist. Die Grundabteilungsbewilligung sei daher erloschen und es sei von der im Grundbuch ausgewiesenen Größe des Grundstückes auszugehen.
Dazu wird festgestellt, dass dieses Vorbringen sachverhaltsmäßig insoweit zutrifft, als eine Eintragung der Änderungen durch die Grundabteilungsbewilligung bisher nicht erfolgt ist. Weiters wird festgestellt, dass sich der Ausnützbarkeit des Bauplatzes dann rechnerisch nicht ausgeht, wenn man die Ausnützbarkeit des Bauplatzes von einer Grundstücksgröße von 637 m² aus berechnet.
Weiters wird festgestellt, dass auf dem Baugrundstück zwei neu zu errichtende Gebäude vorgesehen sind. Das erste Gebäude liegt auf einer vom Beschwerdeführer abgewandten Seite des Baugrundstückes, betrifft den Beschwerdeführer nicht und ist nicht verfahrensgegenständlich. Das zweite Gebäude ist das verfahrensgegenständliche Einfamilienhaus, das an der Grundgrenze zum Beschwerdeführer an dessen bestehendes Gebäude in gekuppelter Bauweise angebaut werden soll. Die Ausnützbarkeit des Bauplatzes wurde unter Berücksichtigung auch des ersten Gebäudes berechnet. Die Grundabteilungsbewilligung deckt insoweit beide Bauvorhaben und beide Baubewilligungen ab, als für das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben keine neuerliche Abteilungsbewilligung erforderlich ist.
Zur Frage der offenen oder gekuppelten Bauweise:
Das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben soll in gekuppelter Bauweise an der Grundgrenze zum Beschwerdeführer errichtet und an dessen bestehendes Gebäude in gekuppelter Bauweise angebaut werden. Bei der Angabe „offene Bauweise“ im Baubewilligungsbescheid handelt es sich um eine Unrichtigkeit, die aufgrund der einen Bestandteil der Baubewilligung bildenden Einreichpläne offenkundig ist.
An der Front des zu errichtenden Gebäudes zum bestehenden Gebäude des Beschwerdeführers hin ist in den Einreichunterlagen die Anbringung eines Verputzes vorgesehen. Dies steht insoweit nicht im Widerspruch zur gekuppelten Bauweise, als die Fassadenflächen des bestehenden Gebäudes des Beschwerdeführers und des zu errichtenden Gebäudes des Bauwerbers nicht ident sind, wodurch sich zum Teil freistehende Flächen des zu errichtenden Gebäudes ergeben. Für diese freien Flächen wird ein Verputz benötigt.
Das zu errichtende Gebäude schließt an das bestehende Gebäude des Beschwerdeführers mit einer Feuermauer an. Diese ist in den Einreichunterlagen mit „EI90, A2“ und somit als brandbeständig für eine Zeitspanne von 90 Minuten ausgewiesen. Nähere Details zur Ausführung des Anschlusses an das bestehende Gebäude sind in den Einreichunterlagen nicht ausgearbeitet.
Das Beschwerdevorbringen ist insoweit zutreffend, als die Einreichunterlagen keine genauen und möglicherweise auch keine richtigen Angaben über das bestehende Gebäude des Beschwerdeführers beinhalten. Das bestehende Gebäude des Beschwerdeführers wird das neu zu errichtende Gebäude überragen. Im Detail ist am zu errichtenden Gebäude eine „Sargdeckelkonstruktion“ aus Stahlbeton dargestellt. Diese ist mit den Anforderungen des Brandschutzes vereinbar. Am Dach des zu errichtenden Gebäudes ist eine Dachterrasse vorgesehen. Diese wird von der Feuermauer des bestehenden Gebäudes des Beschwerdeführers um 1 m überragt, was im Hinblick auf das Risiko eines Brandüberschlages günstig ist.
Zur Frage der Fundamente:
Das Beschwerdevorbringen ist sachverhaltsmäßig insoweit zutreffend, als in den Einreichunterlagen die Fundamente des bestehenden Gebäudes des Beschwerdeführers im Detail nicht ersichtlich sind. Wie die bautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, ist das Bauvorhaben unabhängig von der Frage der Fundamente des bestehenden Gebäudes des Beschwerdeführers ausführbar. Es hängt jedoch von den Fundamenten des bestehenden Nachbargebäudes ab, wie im Zuge der Bauausführung konkret vorzugehen ist. Wie die bautechnische Amtssachverständige ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, kommen je nach den statischen Erfordernissen und dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Zustimmung des Beschwerdeführers eine Unterfangung (grundsätzlich Zustimmung des Beschwerdeführers erforderlich) oder abschnittsweises Arbeiten (aufwendiger, dafür grundsätzlich ohne Zustimmung des Beschwerdeführers ausführbar) in Betracht. In jedem Fall liegt insoweit eine Frage der konkreten Ausführung des Bauvorhabens vor.
Bei der Beweiswürdigung wurde erwogen:
Die Feststellungen zur Frage der Größe des Baugrundstücks und des Bauplatzes gründen insbesondere auf dem schriftlichen Gutachten des grundstückstechnischen Amtssachverständigen vom 18.04.2019. Dieses Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Feststellungen gründen weiters auf der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2019 und der darin erfolgten näheren Darlegung des grundstückstechnischen Amtssachverständigen. Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen zur Frage der Größe des Baugrundstücks und des Bauplatzes waren auch die Urkunden, auf die der grundstückstechnische Amtssachverständige sein Gutachten gestützt hat und die diesem Gutachten angeschlossen waren. Der Teilungsplan wurde vom grundstückstechnischen Amtssachverständigen zunächst nur elektronisch übermittelt, anhand des vom Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellten Originals jedoch ebenfalls berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des grundstückstechnischen Amtssachverständigen auf der fachlichen Ebene insoweit nicht entgegengetreten, als er den vom grundstückstechnischen Amtssachverständigen dargelegten Sachverhalt auf der rechtlichen Ebene so beurteilt hat, dass sich die von ihm argumentierte geringere Bauplatzgröße ableitet. Da die rechtliche Beurteilung nicht Aufgabe und nicht Gegenstand des Gutachtens des grundstückstechnischen Amtssachverständigen ist, liegt kein Widerspruch zwischen den Ausführungen des grundstückstechnischen Amtssachverständigen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer hat insoweit lediglich aus dem Gutachten des grundstückstechnischen Amtssachverständigen für ihn günstige rechtliche Schlussfolgerungen gezogen.
Die übrigen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen vom 24.04.2019, auf der Aktenlage sowie auf der Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung einschließlich der Ausführungen der bautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Das Gutachten und die Ausführungen der bautechnischen Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Auch hier ist der Beschwerdeführer den Ausführungen der Amtssachverständigen nicht auf fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hat aus den Ausführungen der Amtssachverständigen für ihn günstige rechtliche Schlussfolgerungen gezogen.
Zu den Gutachten der Amtssachverständigen ist insgesamt festzuhalten, dass etwaige Rechtsausführungen der Amtssachverständigen unbeachtlich wären, weil die rechtliche Beurteilung dem Verwaltungsgericht obliegt. Soweit die Amtssachverständigen ihren Gutachten rechtliche Prämissen zugrunde gelegt haben (z.B. die Prämisse des grundstückstechnischen Amtssachverständigen, dass die Grundabteilungsbewilligung noch in Kraft ist), war dies daher nicht als rechtliche Stellungnahme, sondern lediglich als arbeitstechnische Annahme zu werten. Auf der Sachverhaltsebene standen die Gutachten der beiden Amtssachverständigen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wie dieses von ihm in der mündlichen Verhandlung konkretisiert wurde, weitgehend im Einklang. Der Sachverhalt war insoweit unstrittig. Die Entscheidung hing somit lediglich von den rechtlichen Konsequenzen, die aus dem festgestellten Sachverhalt zu ziehen sind, d.h. von der rechtlichen Beurteilung, ab.
In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:
Gemäß § 134 Abs. 3 BauO für Wien haben die Eigentümer benachbarter Liegenschaften ihre Einwendungen gegen das Bauvorhaben spätestens bis zur mündlichen Verhandlung zu erheben, andernfalls grundsätzlich Präklusion eintritt.
Gemäß § 134 Abs. 4 BauO für Wien kann ein Nachbar, wenn er der Behörde nachweist, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, seine Einwendungen rechtzeitig im Sinne des § 134 Abs. 3 BauO für Wien zu erheben, seine Einwendungen gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn vorbringen und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei. Eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 3 BauO für Wien) ist ausgeschlossen. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Bauverhandlung anberaumt hat.
Im gegenständlichen Fall wurde die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung dem Beschwerdeführer an eine nicht mehr gültige Adresse übermittelt. Der Beschwerdeführer war daher ohne sein Verschulden daran gehindert, seine Einwendungen rechtzeitig zu erheben.
Am 11.1.2019 hat der Beschwerdeführer von der erfolgten Baubewilligung erfahren. Am 15.1.2019 hat er bei der Baubehörde Akteneinsicht genommen. Das Hindernis zur Erhebung von Einwendungen ist daher mit 15.1.2019 weggefallen. Der Beschwerdeführer hat mit der Einbringung seiner Beschwerde mit 24.1.2019 die 14-tägige Frist des § 134 Abs. 4 letzter Satz BauO für Wien gewahrt und somit die in seiner Beschwerde vorgebrachten Verletzungen subjektiv-öffentliche Nachbarechte rechtzeitig im Sinne des § 134 Abs. 4 BauO für Wien eingewendet.
Zugleich hat der Beschwerdeführer mit der Einbringung seiner Beschwerde mit 24.01.2019 die vierwöchige Beschwerdefrist gewahrt, welche jedenfalls nicht vor der am 15.1.2019 erfolgten Akteneinsicht zu laufen begonnen hat.
Die Beschwerde ist daher rechtzeitig. Die in der Beschwerde geltend gemachten Verletzungen von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten sind daher ebenfalls rechtzeitig.
Zur Ausnützbarkeit des Bauplatzes:
Gemäß dem im Anlassfall anwendbaren § 76 Abs. 10 BauO für Wien darf das Ausmaß der bebauten Fläche nicht mehr als ein Drittel der Bauplatzfläche betragen.
Der Beschwerdeführer entnimmt die Größe der Bauplatzfläche dem Grundbuchstand und beruft sich insoweit im Wesentlichen auf den öffentlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchstandes.
Auf der Sachverhaltsebene ist dem Beschwerdeführer insoweit Recht zu geben, als das Grundstück tatsächlich eine Größe von 637 m² aufweist. Die Grundabteilung wurde noch nicht in das Grundbuch eingetragen, weshalb auch die einzubeziehenden Flächen von 36 m² noch nicht in das Grundstück einbezogen wurden. Daher ist die Größe des Grundstückes mit 637 m² nach wie vor unverändert.
§ 76 Abs. 10 BauO für Wien stellt jedoch nicht auf die Größe des Grundstückes, sondern auf die Bauplatzfläche ab. Die Bauplatzfläche setzt sich aus der Größe des Grundstücks zuzüglich der einzubeziehenden Flächen dar. Im Anlassfall setzt sich daher die Bauplatzfläche aus der Größe des Grundstücks mit 637 m² zuzüglich der einzubeziehenden Fläche von 36 m² zusammen. Das Grundstück selbst ist daher nur ein Teil, wenn auch der bei weitem überwiegende Teil, der Bauplatzfläche. Wenn der Beschwerdeführer daher für die Berechnung der Ausnützbarkeit des Bauplatzes auf die Größe des Grundstückes anstatt auf die Bauplatzfläche abstellt, geht seine Argumentation insoweit von einem in rechtlicher Hinsicht unzutreffenden Ansatz aus.
Gemäß § 20 BauO für Wien werden die Bewilligung und die Kenntnisnahme einer Abteilung grundsätzlich unwirksam, wenn die Abteilung nicht binnen zwei Jahren, vom Tag der Zustellung des Bescheides angerechnet, grundbücherlich durchgeführt worden ist. Ist jedoch aufgrund einer gültigen Abteilungsbewilligung eine Baubewilligung erwirkt worden, erlischt die Abteilungsbewilligung erst mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung.
Im Anlassfall ist die Baubewilligung, aus deren Anlass die Grundabteilungsbewilligung erwirkt worden ist, noch gültig. Eine Baufertigstellung ist diesbezüglich noch nicht erfolgt. Die Baubewilligung ist auch noch nicht durch Zeitablauf außer Kraft getreten. Darüber hinaus steht auch die beschwerdegegenständliche Baubewilligung mit der gegenständlichen Grundabteilung in Zusammenhang, zumal in der beschwerdegegenständlichen Baubewilligung in den Vorschreibungen unter Punkt 8) ausdrücklich auf die gegenständliche Grundabteilung Bezug genommen und deren grundbücherliche Durchführung bis zur Fertigstellungsanzeige des Bauvorhabens vorgeschrieben wurde. Auch diese Baubewilligung ist - unbestritten - weder durch Zeitablauf außer Kraft getreten noch liegt diesbezüglich eine Fertigstellungsanzeige vor.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Abteilungsbewilligung - Bescheid der Magistratsabteilung 64 vom 2.4.2014, MA 64 - 6/2013 - nach wie vor in Geltung ist. Berührungspunkte mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs ergeben sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers insoweit nicht, als das Grundbuch die Eigenschaften des Grundstückes ersichtlich macht, § 76 Abs. 10 BauO für Wien hingegen an die davon zu unterscheidende Bauplatzfläche anknüpft. Gegenständlich ist die Bauplatzfläche 36 m² größer als das Grundstück, weil bei der Bauplatzfläche die einzubeziehenden Flächen, die noch nicht Teil des Grundstückes und daher auch noch nicht in das Grundbuch eingetragen sind, zu berücksichtigen sind. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.
Zum Anbau an das bestehende Gebäude des Beschwerdeführers in gekuppelter Bauweise:
Der Beschwerdeführer ist mit seinem Beschwerdevorbringen insoweit im Recht, als ein Widerspruch zwischen der Anführung als „offene Bauweise“ im Spruch des Baubewilligungsbescheides und der Darstellung der Errichtung des gegenständlichen Einfamilienhauses in “gekuppelter Bauweise“ in den einen Bestandteil der Genehmigung bildenden Einreichunterlagen vorliegt. Aus dem Bescheid im Zusammenhang mit dem genehmigten Plan ergibt sich jedoch, dass die Bezeichnung als „offene Bauweise“ eine offenkundige Unrichtigkeit darstellt und das Einfamilienhaus tatsächlich in „gekuppelter Bauweise“ sowohl eingereicht als auch genehmigt wurde. Aufgrund des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens war die offenkundige Unrichtigkeit, die in der versehentlichen Bezeichnung als „offene Bauweise“ bestand, spruchgemäß richtigzustellen.
Der Beschwerdeführer verweist in seinem Vorbringen auf § 76 Abs. 4 BauO für Wien. Dieser Bestimmung zufolge darf dann, wenn der Bebauungsplan die offene oder gekuppelte Bauweise vorsieht, das Gebäude an einer Bauplatzgrenze angebaut werden, wenn der Eigentümer des an diese Bauplatzgrenze anrainenden, bereits bestehenden oder noch zu schaffenden Bauplatzes zustimmt. Eine Zustimmung des Beschwerdeführers zum Anbau an die Bauplatzgrenze liegt nicht vor.
Gemäß § 76 Abs. 7 BauO für Wien muss jedoch in Gebieten der offenen bzw. offenen oder gekuppelten Bauweise an den Nachbargrenze angebaut werden, wenn der Nachbar an diese Bauplatzgrenze bereits angebaut hat oder wenn auf dem Nachbarbauplatz nach dem Bebauungsplan bis an diese Grundgrenze gebaut werden muss. Hiervon ist über Antrag des Bauwerbers abzusehen, wenn das örtliche Stadtbild nicht gestört wird.
Im Anlassfall wurde das bestehende Gebäude des Beschwerdeführers bereits bis an die Grundgrenze des Bauwerbers angebaut. Es liegt „offene oder gekuppelte Bauweise“ vor. Der Bauwerber ist daher gemäß § 76 Abs. 7 BauO für Wien grundsätzlich verpflichtet, an die Grundgrenze anzubauen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist § 76 Abs. 7 BauO für Wien insoweit lex specialis zu § 76 Abs. 4 BauO für Wien, als der Bauwerber im Fall des Bestehens einer Anbaupflicht gemäß § 76 Abs. 7 BauO für Wien einer Zustimmung des Nachbarn, der bereits an die gemeinsame Grenze angebaut hat, nicht bedarf. Daran ändert auch § 76 Abs. 7 letzter Satz BauO für Wien nichts, weil die Möglichkeit, ein Absehen von einer solchen Anbauverpflichtung zu beantragen, im Ermessen des Bauwerbers steht und der Bauwerber nicht etwa verpflichtet ist, einen solchen Antrag einzubringen, wenn sein Nachbar einem der Anbauverpflichtung entsprechenden Anbau nicht zustimmen sollte.
Das Beschwerdevorbringen geht daher insoweit ins Leere.
Zur Frage der Fundamente:
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass die Daten zur Herstellung der Fundamente in den Einreichplänen nicht ersichtlich sind und daher wesentliche Bedenken zu der statischen Sicherheit des bestehenden Gebäudes des Beschwerdeführers bestehen.
Auf der Sachverhaltsebene trifft zu, dass aus den Einreichunterlagen die Fundamente des bestehenden Gebäudes des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sind. Es trifft auch zu, dass sich im Zuge der Bauausführung gegebenenfalls Fragen der statischen Sicherheit des bestehenden Gebäudes stellen können und die vom Beschwerdeführer eingeforderte statische Sicherheit des bestehenden Gebäudes aus den Einreichunterlagen nicht abgeleitet werden kann.
Dazu ist rechtlich auszuführen, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarechte, die der Eigentümer einer angrenzenden Liegenschaft im Bauverfahren geltend machen kann, im § 134a Abs. 1 BauO für Wien grundsätzlich taxativ aufgezählt sind. Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes (VwGH 23.9.2002, 2002/05/1016; VwGH 8.6.2011, 2009/05/0030) sowie Fragen der Standfestigkeit des Nachbargebäudes (VwGH 15.11.2011, 2010/05/0113) zählen nicht zu diesen subjektiv öffentlichen Nachbarrechten. Darüber hinaus zielt das gegenständliche Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beeinträchtigungen durch die Bauausführung ab. Fragen der Bauausführung zählen jedoch insgesamt nicht zu den subjektiv-öffentlichen Rechten des Nachbarn im Bauverfahren (VwGH 8.6.2011, 2009/05/0030).
Der Beschwerdeführer hat daher mit seinem Vorbringen betreffend die Fundamente seines bestehenden Gebäudes kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne der BauO für Wien geltend gemacht. Das Beschwerdevorbringen geht in dieser Hinsicht daher ins Leere.
Zur Frage des Brandschutzes:
Die Einhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz stellt grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar (VwGH 6.9.2011, 2008/05/0142; VwGH 25.9.2012, 2010/05/0076, 0078). Es liegt insoweit eine Ausnahme von der grundsätzlich taxativen Aufzählung der subjektiv-öffentliche Nachbarechte im § 134a Abs. 1 BauO für Wien vor.
Der Beschwerdeführer hat jedoch in seinem Beschwerdevorbringen Aspekte des Brandschutzes nicht geltend gemacht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Brandschutz erstmals in seiner Stellungnahme vom 20.5.2019 releviert.
Dazu ist rechtlich auszuführen, dass gemäß § 134 Abs. 4 BauO für Wien ein Nachbar, der ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten einzuwenden, seine Einwendungen binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses erheben muss. Einsicht in dem Behördenakt hat der Beschwerdeführer am 15.1.2019 genommen. Seine erst am 20.5.2019 vorgebrachten Einwendungen betreffend den Brandschutz sind daher nach § 134 Abs. 4 BauO für Wien präkludiert.
Zu der gleichen Konsequenz der Präklusion führen auch die §§ 9 und 27 VwGVG.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Gemäß § 27 VwGVG ist der Prüfumfang des Verwaltungsgerichts auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkt. Es ist daher auch nach diesen Bestimmungen dem Beschwerdeführer verwehrt, im späteren Verfahrensverlauf den Brandschutz erstmals geltend zu machen, soweit er den Brandschutz in seinem Beschwerdevorbringen nicht geltend gemacht hat.
Zur Frage der gärtnerischen Ausgestaltung:
Auch die Frage der gärtnerischen Ausgestaltung hat der Beschwerdeführer erstmals mit seiner Stellungnahme vom 20.5.2019 geltend gemacht. Auch insoweit ist daher Präklusion eingetreten. Es ist diesbezüglich auf die Ausführungen zur eingetretenen Präklusion betreffend das Vorbringen des Brandschutzes zu verweisen, welches vollumfänglich auch hier zutrifft.
Zur Frage des Lichteinfalls:
Auch die Frage des Lichteinfalls hat der Beschwerdeführer erstmals mit seiner Stellungnahme vom 20.5.2019 geltend gemacht. Auch insoweit ist daher Präklusion eingetreten. Es ist diesbezüglich auf die Ausführungen zur eingetretenen Präklusion betreffend das Vorbringen des Brandschutzes zu verweisen, welches vollumfänglich auch hier zutrifft.
Zur Frage der Darstellung des Anschlusses des zu errichtenden Gebäudes an das bestehende Gebäude:
Das diesbezügliche Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung am 17.6.2019 erstattet. Auch hier ist daher zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass gemäß § 134 Abs. 4 BauO für Wien Präklusion eintritt, wenn der an der rechtzeitigen Erhebung seiner Einwendungen ohne sein Verschulden verhinderte Nachbar seine Einwendungen nicht spätestens 14 Tage nach Wegfall des Hindernisses nachholt, und dass gemäß § 9 VwGVG und § 27 VwGVG etwaige weitere Beschwerdegründe im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht „nachgeschoben“ werden können. Das diesbezügliche Vorbringen ist daher präkludiert.
Versuch einer zivilrechtlichen Einigung:
Das Beschwerdeverfahren dient auch dazu, das etwaige Zustandekommen einer zivilrechtlichen Einigung zu unterstützen. In dieser Hinsicht wurde im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Möglichkeiten auch den Fragen Raum gelassen, die allenfalls - insbesondere wegen eingetretener Präklusion oder wegen nur zivilrechtlicher Relevanz - allfällige zivilrechtlicher Relevanz haben können.
In dieser Hinsicht wurde insbesondere die Frage des Brandschutzes erörtert, da naheliegt, dass die Frage des Brandschutzes für den Beschwerdeführer essenziell wichtig ist. Dazu hat die bautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass in den Einreichunterlagen ein Brandabschluss zum bestehenden Gebäude des Beschwerdeführers vorgesehen und den Einreichunterlagen mit „EI90, A2“ ausgewiesen ist. Es ist richtig, dass den Einreichunterlagen nicht im Detail zu entnehmen ist, wie dieser Brandabschluss konkret umgesetzt bzw. ausgeführt werden soll. Es liegt insoweit jedoch eine Frage der Bauausführung vor.
Auch hinsichtlich der statischen Sicherheit der Fundamente des bestehenden Gebäudes wurde in Hinsicht auf die Unterstützung einer etwaigen zivilrechtlichen Einigung eine inhaltliche Erörterung im Rahmen der Möglichkeiten durchgeführt. Auch insoweit hat sich ergeben, dass allenfalls eine im Zuge der Bauausführung zu lösende Frage vorliegt. Grundsätzlich gibt es unterschiedliche technische Möglichkeiten, bei der Bauausführung vorzugehen. Welche konkrete Vorgangsweise im Zuge der Bauausführung technisch und rechtlich möglich sowie zweckmäßig ist, ist nicht im Zuge des Baubewilligungsverfahrens zu klären, sondern erforderlichenfalls im Zuge der Bauausführung zu prüfen.
Auch hinsichtlich der Frage der konkreten Umsetzung des Anschlusses des zu errichtenden Gebäudes an das bestehende Gebäude des Beschwerdeführers hat die Erörterung ergeben, dass diesbezüglich im Zuge der Bauausführung auf der Detailebene unterschiedliche Möglichkeiten bestehen. Es ist wiederum nicht Aufgabe des Baubewilligungsverfahrens, derartige Aspekte auf der Detailebene der Bauausführung bereits in Baubewilligungsverfahren zu klären. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers stellt insoweit einen Vorgriff auf die Phase der Bauausführung dar.
Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen ist der Beschwerdeführer daher jeweils auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Ergebnis:
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer daher mit seinem Beschwerdevorbringen eine offenkundige Unrichtigkeit im Spruch der Baubewilligung aufgezeigt, die durch das Ersetzen der Wortfolge „offene Bauweise“ durch die Wortfolge „gekuppelte Bauweise“ richtigzustellen war. Darüber hinaus war die Beschwerde jedoch unbegründet und daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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