projekte
VGW-162/045/12615/2017•LVwG W VGW-162/045/12615/2017
VGW-162/045/12615/2017Landesverwaltungsgericht22.05.2019
Kammerbeitrag; Befreiung; europäische Rechtsanwältin; europäischer Rechtsanwalt
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde der Frau Dr. A. B.-C., vertreten durch Herrn Mag. D. C., Rechtsanwalt in Wien, …, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum), vom 18.04.2017, Zl. ..., betreffend Kammerbeitrag für das Kalenderjahr 2017, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.02.2019, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17.01.2017 schrieb der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien der nunmehrigen Beschwerdeführerin in Ausführung der von der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien am 31.03.2016 beschlossenen Umlagen- und Beitragsordnung für das Kalenderjahr 2017 u.a. eine Kanzleiangabe in Höhe von EUR 668,00 vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 02.02.2017 gegen den o.a. Bescheid keine Folge und schrieb ihr neuerlich den Kammerbeitrag in Höhe von EUR 668,00 für das Kalenderjahr 2017 vor. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorstellungswerberin bereits in einer Rechtsanwaltsliste ihres Herkunftsstaates eingetragen gewesen sei, weshalb die Voraussetzungen für den Befreiungstatbestand gemäß § 1 Z. 4 der Beitragsordnung 2017 nicht mehr vorlägen, zumal die Beitragsordnung nicht unterscheide, ob die Eintragung in eine Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder einer solchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgt sei.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin, dass es durch die vorgenommene Interpretation der Behörde dazu komme, dass es europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten zu keiner Zeit möglich wäre, sich im ersten Jahr befreien zu können, da die gesetzliche Voraussetzung für die Eintragung als europäischer niedergelassener Rechtsanwalt sei, bereits in einer anderen Rechtsanwaltskammer eingetragen zu sein. Damit unterstelle die belangte Behörde der Beitragsordnung einen gleichheitswidrigen Inhalt, zumal es dadurch zu einer Diskriminierung von ausländischen Rechtsanwälten käme, indem sie diese von der Möglichkeit ausschlösse, sich im ersten Jahr von der Beitragspflicht zu befreien. Darüber hinaus handle es sich bei der Beitragsordnung 2017 um ein rein inländisches Gesetz, das lediglich von Rechtsanwälten spreche. Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt sei allerdings nur von österreichischen Rechtsanwälten zu verwenden, wohingegen ausländische Rechtsanwälte eine derartige Berufsbezeichnung nicht verwenden dürften, sodass schon aus der wörtlichen Interpretation der Beitragsordnung klar hervorgehe, dass nur österreichische Rechtsanwälte gemeint sein könnten. Angesichts der Formulierung sei klar erkennbar, dass die Beitragsordnung 2017 daran anknüpfe, dass der Rechtsanwalt in die Liste einer anderen Rechtsanwaltskammer in Österreich eingetragen gewesen sei. Hätte die Behörde mit dieser Formulierung auch europäische niedergelassene Rechtsanwälte eingeschlossen haben wollen, hätte dies ausdrücklich in der Beitragsordnung festgehalten werden müssen.
In der Rechtssache fand am 22.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an welcher beide Parteien durch ausgewiesene Vertreter teilnahmen. Die Beschwerdeführerin selbst war durch ein begründetes Hindernis iSd § 19 Abs. 3 AVG vom Erscheinen abgehalten.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab Folgendes zu Protokoll:
Die Beschwerdeführerin ist seit 16.11.2016 in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte bei der RAK Wien eingetragen. Wenn mir ONR 4 des Verwaltungsaktes vorgehalten wird, wonach die Beschwerdeführerin am 11.05.2015 in das Rechtsanwaltsverzeichnis der E. Rechtsanwaltskammer in F. eingetragen wurde, so führe ich dazu aus, dass dies korrekt ist.
Die Vertreterin der belangten Behörde gab zu Protokoll:
Wenn ich gefragt werde, wie die Rechtsanwälte in anderen EU-Ländern strukturiert und institutionalisiert sind, so gebe ich an, dass – soweit mir bekannt – die deutschsprachigen Länder sowie die angrenzenden Länder, Tschechoslowakei, Polen und auch im Norden Europas durchaus ähnlich wie jene in Österreich in Kammern strukturiert sind.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte weiter aus:
Die Bestimmung des § 1 Z. 4 der Beitragsordnung 2017 würde Rechtsanwälte bevorzugen bei der Begünstigung, die sich hier niederlassen wollen und aus Ländern kommen, wo es überhaupt keine Kammerstrukturen gibt.
Dazu die Vertreterin der belangten Behörde:
Dies ist so nicht richtig, zumal davon auszugehen ist, dass es in den europäischen Ländern, die durch das EIRAG erfasst sind, Kammerstrukturen geben muss und entsprechende Erhebungen der Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte vorangehen müssen.
Der Grund für die Schaffung der Begünstigung im Sinne der Z 4 ist – wie schon ausgeführt - der einer Begünstigung jener Rechtsanwälte, die sich erstmals eintragen lassen. Dies in dem Sinne, dass sie überhaupt zum ersten Mal als Rechtsanwalt in die Liste eingetragen werden. Ich habe mir auch die Beitragsordnungen der anderen Rechtsanwaltskammern Österreichs angesehen und verfügen dieselben im Wesentlichen gar nicht über eine derartige Vergünstigung.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die am ...1984 geborene Beschwerdeführerin wurde am 11.05.2015 in das Rechtsanwaltsverzeichnis der E. Rechtsanwaltskammer G. (…) und am 16.11.2016 als niedergelassene europäische Rechtsanwältin in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des unbedenklichen Behördenaktes, sowie dem schriftlichen und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22.02.2019 erstatteten mündlichen Vorbringen beider Verfahrensparteien.
Maßgebliche Rechtsvorschriften:
Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG):
Niederlassung
Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats
Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte
§ 9. Europäische Rechtsanwälte dürfen sich in Österreich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats auf Dauer zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen niederlassen, wenn sie auf Antrag in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen werden.
Antrag
§ 10. (1) Der Antrag auf Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte ist unter Angabe des Kanzleisitzes im Inland an den Ausschuss der danach zuständigen österreichischen Rechtsanwaltskammer zu richten.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
2. eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf, wobei die Rechtsanwaltskammer verlangen kann, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist;
3. der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder Garantie im Sinn des § 15.
(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind – soweit sie vom Bewerber stammen – in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
Berufsbezeichnung
§ 12. (1) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ oder „Anwalt“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört.
(2) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben der Rechtsanwaltskammer unverzüglich das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat, den Wechsel der Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat angehören, sowie jede Änderung ihrer Berufsbezeichnung im Herkunftsstaat mitzuteilen.
Berufliche Stellung
§ 13. Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt,
1. zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, des Disziplinarrats sowie zum Anwaltsrichter oder Kammeranwalt gewählt zu werden;
2. Rechtsanwaltsanwärter auszubilden;
3. zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden; niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch auf Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung;
4. als Organ des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) einzustellen.
Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien für das Jahr 2017
§ 1. Kammerbeitrag
A. RECHTSANWÄLTE
1. Jeder Rechtsanwalt, der im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Wien in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist, und jeder in die Liste dieser Rechtsanwaltskammer eingetragene niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat jährlich zu entrichten:
EUR
a) Kanzleiabgabe in der Höhe von 668,--
b) Beitrag
ba) zum Notfall-Fonds A 38,--
bb) zur Prämie für die Unfallversicherung (Leistung nur bei Todesfall) 22,--
3. Die Beitragspflicht - ausgenommen jener zu P. 2. lit. b) - beginnt mit dem der Eintragung folgenden Monatsersten und endet mit dem der Erlöschung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 RAO oder dem der Übersiedlung in einen anderen Kammersprengel folgenden Monatsletzten. Fällt die Eintragung auf den Monatsersten oder das Erlöschen / die Streichung auf den Monatsletzten, so beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag der Eintragung und endet mit dem Tag des Erlöschens / der Streichung.
4. Rechtsanwälte (gem. P. 1) sind im Jahr ihrer ersten Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Wien von der Entrichtung der Kanzleiabgabe befreit, soferne sie nicht vorher in der Liste einer anderen Rechtsanwaltskammer bereits eingetragen waren.
Nach den unbestrittenen Feststellungen wurde die Beschwerdeführerin am 16.11.2016 als niedergelassene europäische Rechtsanwältin in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen und war daher gemäß § 1 A Abs. 1 iVm Abs. 3 der Beitragsordnung ab 01.12.2016 verpflichtet, einen Kammerbeitrag, bestehend aus einer Kanzleiabgabe und einem Beitrag zum Notfall-Fonds A bzw. zur Prämie für die Unfallversicherung, zu entrichten. Dementsprechend wurde ihr mit Bescheid vom 29.11.2016 (ONr 1 des Verwaltungsaktes) u.a. eine anteilige (vgl. § 4 Abs. 1 der Beitragsordnung) Kanzleiabgabe iHv EUR 52,17 (= 1/12 der Kanzleiabgabe iHv EUR 626,-- gemäß § 1 A Abs. 1 lit. a der Beitragsordnung 2016) vorgeschrieben. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel ist nicht aktenkundig.
Soweit die Beschwerdeführerin daher die verfahrensgegenständliche Vorschreibung der Kanzleiabgabe 2017 mit dem Hinweis auf die Befreiungsbestimmung des § 1 A Abs. 1 Z. 4 der Beitragsordnung bekämpft, so ist ihr entgegenzuhalten, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung – bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzung - eine Befreiung nur im Jahr ihrer ersten Eintragung – mithin also 2016 - in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Wien zu gewähren gewesen wäre.
Ungeachtet dessen ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie die Rechtsauffassung vertritt, dass der Sinn und Zweck der Befreiungsbestimmung gemäß § 1 A Abs. 1 Z. 4 der Beitragsordnung 2017 nur in einer finanziellen Entlastung jener Rechtsanwälte bestehen könne, die sich im ersten Jahr ihrer Berufsausübung erstmalig in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien eintragen lassen und in dieser Phase mit hohen (Gründungs)Kosten belastet sind.
Dass damit aber niedergelassene europäische Rechtsanwälte von der Befreiungsbestimmung ausgeschlossen sind erscheint insofern als sachlich gerechtfertigt, als sich ein europäischer Rechtsanwalt in Österreich wohl nur aus persönlichen Gründen oder aber erst dann niederlassen wird, wenn er in seinem Herkunftsstaat schon eine gewisse Zeit Fuß gefasst hat. In beiden Fällen ist aber davon auszugehen, dass bereits ein gewisses finanzielles Fundament vorhanden ist. Sollte die Vorschreibung einer Kanzleiabgabe für einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt ungeachtet dessen zu Härten führen, so eröffnet die Bestimmung des § 4 Abs. 2 der Beitragsordnung in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen die Möglichkeit einer Ermäßigung der Kanzleiabgabe gemäß § 1 A Abs. 1 lit. a der Beitragsordnung.
Vor der solcherart anzunehmenden verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Bestimmung des § 1 A Abs. 1 lit. a der Beitragsordnung (vgl. etwa VfGH vom 25.09.1995, B1224/94) käme die seitens der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung des Gleichheitsgebotes nur bei einem willkürlichen Gesetzesvollzug in Frage. Vor dem Hintergrund der o.a. Ausführungen ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde denkunmöglich vorgegangen ist. Ebenso wenig kann von Willkür die Rede sein. Auch leidet die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht an einer - unter Umständen als Indiz für Willkür in Betracht zu ziehenden (VfSlg. 7083/1973, 7962/1976) - Denkunmöglichkeit, und zwar weder in sachverhaltsmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 BVG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 BVG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 BVG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.