LVwG W VGW-103/064/590/2019

VGW-103/064/590/2019Landesverwaltungsgericht21.05.2019

Regest

Waffenbesitzkarte; Verlässlichkeit; Überprüfung; Prognose; Verwahrung von Schusswaffen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-103/064/590/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.103.064.590.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat 4, Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 29.11.2018, Zl. …, mit welchem dem Beschwerdeführer die am 15.9.1993 ausgestellte Waffenbesitzkarte (Nr. ...) gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12, entzogen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.5.2019,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2018, Zl. …, entzog die belangte Behörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz die ihm am 15.9.1993 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. .... Diese Entscheidung wurde auszugsweise wie folgt begründet:

„Im Zuge einer waffenrechtlichen Überprüfung gem. § 25 WaffG 1996, die am 17.09.2018 in Wien, C.-straße durch die Polizeiinspektion D., zur Zl.: …, durchgeführt wurde, wurde ha. bekannt, dass auch unbefugte Personen Zugriff zu Ihrer ha. registrierten Schusswaffe der Kategorie B hatten.

Sie wurden aufgefordert, Ihre FFW SMITH WESSON Nr.: ... vorzuzeigen und führten den Exekutivbediensteten in Ihr Schlafzimmer, in welchem die angeführte Waffe unter dem Kopfpolster verwahrt wahrgenommen werden konnte.

Im Zuge der Überprüfung wurde bekannt, dass Sie zwei Mitbewohner in Ihrer Wohnung haben, welche kein waffenrechtliches Dokument besitzen.

Sie gaben an, dass Sie normalerweise die Waffe nach dem Aufstehen in eine Metallkassette legen, verschließen und diese in einem Tresor versperren.

Vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Sie mit Schreiben vom 30.10.2018 verständigt, woraufhin Sie am 12.11.2018 eine Stellungnahme abgaben.

Hier führen Sie im Wesentlichen an, dass Sie zum Zeitpunkt der waffenrechtlichen Kontrolle aufgrund einer chronischen Erkrankung im Bett gelegen sind, sich die Pistole unter Ihrem Kopfpolster befand und Ihre Mitbewohner (Mutter und Bruder) sich in einem anderen Zimmer der Wohnung befanden. Da Sie die Waffe unmittelbar bei sich hatten war sie daher auch gesetzmäßig verwahrt. Hätten Ihre Mutter und Ihr Bruder zu der Waffe in Ihrem Zimmer gelangen wollen, hätten Sie erst an Ihnen vorbei kommen müssen und dies hätten Sie jedenfalls verhindern können.

Weiters gaben Sie an, dass Ihre Mitbewohner äußerst seriöse Menschen sind und sie genau darüber instruiert wurden die Waffen auf keinen Fall zu berühren.

Sollten Sie mal weiter als bis zur Wohnungstüre gehen oder Ihre Mutter und Ihr Bruder sich in der Küche befinden sperren Sie Ihre Waffe in eine Stahlkassette und geben diese anschließend in einen Tresor.

[…]

Eine sichere Verwahrung ist nur dann gegeben, wenn die Waffen vor Zugriff durch Mitbewohner und anderen rechtmäßig Anwesenden, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, geschützt sind. Eine sichere Verwahrung trifft in Ihrem Fall nicht zu, da Ihre Mitbewohner nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Urkunde sind und Zugriff zu Ihrer Schusswaffe hatten, selbst wenn sie – wie von Ihnen angegeben – seriöse Menschen sind, einen vermeintlich[en] Zugriff durch diese verhindern könnten und diese nicht Ihr Zimmer betreten.

Auf Grund der Tatsache, dass Ihre Faustfeuerwaffe der Kategorie B Marke SmithWesson mit der Nummer ... nicht ordnungsgemäß verwahrt war, sodass unbefugte Personen auf diese Zugriff hatten, besitzen Sie daher nicht die gem. § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG 1996 geforderte Verlässlichkeit.“

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte, Beschwerde, in welcher insbesondere Folgendes vorgebracht wird:

„Als der Polizeibeamte an die Tür läutete, hatte ich meine Pistole unter dem Kopfpolster verwahrt und befand mich aufgrund meiner chronischen Erkrankung im Bett.

Meine Zimmertür war verriegelt.

Da die Pistole unter dem Kopfpolster unmittelbar unter meinem Kopf lag und ich sohin die Herrschaft über die Waffe hatte, habe ich jederzeit verhindern können, dass Unbefugte Zugriff zu der Waffe erhalten.

Als ich zur Tür ging, um dem Polizeibeamten zu öffnen, befanden sich meine Mitbewohner (Mutter und Bruder) so weit von der Waffe entfernt, dass ich ebenfalls einen Zugriff dieser Personen zu meiner Waffe verhindern hätte können. Dies auch deshalb, da sie hierzu unmittelbar an mir vorbeigehen hätten müssen und ich dies verhindern hätte können.

Es war daher zu keiner Zeit so, dass unbefugte Personen Zugriff zu meiner Schusswaffe hatten, die Waffe war daher sicher verwahrt.

Ich begehre daher die Feststellungen, dass, solange ich mich im Bett befand bzw. zur Tür ging, um den Polizeibeamten zu öffnen, niemals unbefugte Personen Zugriff zu meiner Schusswaffe der Kategorie B hatten, daher eine sichere Verwahrung vorgelegen ist und diese Schusswaffe daher auch ordnungsgemäß verwahrt war.

[…]

Eine Aufbewahrung der gegenständlichen Pistole unter dem Kopfpolster, solange ich mich im Bett befinde bzw. solange ich zur Tür gehe und die Mitbewohner sich in einem anderen Zimmer der Wohnung befinden, stellt jedenfalls eine sichere Verwahrung dar.

Der Sorgfaltsmaßstab darf jedenfalls nicht überzogen werden.

[…]“

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien am 27.12.2018 zur Entscheidung vor.

Zur weiteren Abklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts fand beim Verwaltungsgericht Wien am 14.5.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter und der im selben Haushalt lebende Bruder des Beschwerdeführers, Herr E. B., teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.

Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeverhandlung Folgendes vor:

„Die Wohnung hat 110 m². Ich bewohne das Kabinett neben der Küche. Meine Mutter und mein Bruder bewohnen jeweils die Schlafzimmer am anderen Ende der Wohnung. Die Waffe liegt normalerweise im Safe in meinem Zimmer. Zwischen Küche und Kabinett ist eine Mauer, jedoch keine Tür, so dass das Kabinett von der Küche frei zugänglich ist. Nachts verriegele ich die Tür zur Küche, in dem ich einen Sessel dagegen stemme. Das Schloss ist nicht funktionstüchtig. Meine Schusswaffe liegt tagsüber verschlossen im Safe. Ich nehme sie zum Schlafengehen heraus und lege sie unter meinen Kopfpolster. Wenn ich morgens aufstehe, lege ich zurück in den Safe. Das gilt nicht, wenn ich mir nachts ein Glas Wasser hole oder die Toilette aufsuche. Da ich eine chronische Krankheit habe und immer wieder längere Zeit im Bett liegen muss, war ich zum Zeitpunkt der waffenrechtlichen Kontrolle am 17.9.2018 um 10 Uhr noch im Bett.

Den Zugang zur Wohnung haben nur ich, mein Bruder und meine Eltern. Mein Vater hat ein weiteres Domizil in Oberösterreich und verbringt sporadisch Zeit in der C.-straße. Es hat sonst niemand einen Schlüssel.

Es hat noch niemand anderer die Waffe an sich genommen und ich würde das auch nicht zulassen. Ich glaube nicht, dass meine Familie sich der Waffe bemächtigen würde. Wenn ich nachts das WC aufsuche, habe ich die Küchentüre im Blick bzw. ist durch das Öffnen der WC-Türe die Küchentüre automatisch geschlossen, da sich diese Türen überlagern.“

Von seinem rechtsfreundlichen Vertreter befragt, gab der Beschwerdeführer weiters zu Protokoll:

„Es stimmt, dass die Waffe dreifach versperrt ist, und zwar liegt sie in einer Metallkassette, welche in einem Safe liegt, der wiederrum in einem Holzschrank liegt. Alle drei Behältnisse sind mit einem Schlüssel versperrt. Ich trage diese Schlüssel stets bei mir.

Meine Mutter ist 74 Jahre alt und mehrere Erkrankungen. Sie ist im Bewegungsablauf nicht eingeschränkt, hat aber neurologische Beschwerden. Mein Vater F. B., geb. 1941, hat ein waffenrechtliches Dokument. Er ist ein „Kämpfer“, damit meine ich, dass er nicht ganz gesund ist.

Während der waffenrechtlichen Überprüfung waren meine Mutter und mein Bruder im Wohnzimmer. Hätten sie an meine Waffe gelangen wollen, hätten sie an mir und dem Polizisten vorbeigehen müssen und ich hätte sie jedenfalls daran hindern können in mein Schlafzimmer zu gehen. Die beiden hätten keinerlei Grund, meine Waffe an sich zu nehmen und wussten bis vor kurzem auch nicht, dass ich sie unter meinem Kopfpolster aufbewahre. Ich habe meine Waffe damals nicht eingesperrt, bevor ich zur Tür ging, um den Polizisten zu öffnen, weil ich nicht vor hatte aufzustehen, ich wollte mich eigentlich wieder ins Bett legen. Das mache ich auch so wenn beispielsweise der Postzusteller an der Tür läutet.“

Der als Zeuge einvernommene Bruder des Beschwerdeführers, E. B., gab in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:

„Ich wohne gemeinsam mit meinem Bruder und meiner Mutter in der C.-straße. Mein Vater ist fallweise anwesend. Es hat sonst niemand den Schlüssel zur Wohnung. Die Skizze Beilage ./A ist so richtig. Es gibt keine Tür im Kabinett. Die Küchentür wird verriegelt, in dem von der Innenseite ein Sessel gegen die Tür gelehnt wird. Ich wusste, dass mein Bruder die Waffe auch unter Kopfpolster lagert. Üblicherweise liegt sie im Safe. Ich meine das so, dass sie entweder unterm Kopfpolster oder im Safe war. Ich weiß nicht, wann sie unterm Kopfpolster oder im Safe lag. Gefragt, ob ich mich manchmal im Kabinett aufhalte gebe ich an, dass das ja eine Wohnung ist und, wenn man in die Küche geht, vielleicht ja auch mal das Fenster im Kabinett aufmacht. Küche und Kabinett sind ja nur durch einen Vorhang getrennt. Ich weiß nicht, wo der Schlüssel zum Safe aufbewahrt wird.“

Befragt vom Beschwerdeführervertreter gab der Zeuge an:

„Ich interessiere mich überhaupt nicht für Waffen und wusste daher bislang auch nichts vom Aufbewahrungsort der Waffe meines Bruders. Ich hätte keinen Grund, die Waffe an mich zu nehmen.“

II. Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der 1968 geborene Beschwerdeführer ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte mit der Nr. ... für zwei Faustfeuerwaffen, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Wien am 30.9.1993.

Der Beschwerdeführer besitzt eine Faustfeuerwaffe der Marke Smith Wesson.

Der Beschwerdeführer lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter G. B., geboren 1944, und seinem Bruder E. B., geboren 1964, in einer 110 m2 großen Wohnung in Wien, C.-straße. Die Wohnung besteht aus zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer, einem Vorzimmer, einem Badezimmer und einer Küche mit angeschlossenem Kabinett. Der Beschwerdeführer bewohnt das von der Küche durch eine Mauer mit Durchgang getrennte Kabinett. Im Durchgang ist ein Vorhang, jedoch keine Türe befestigt. Im Kabinett befindet sich ein versperrbares Safe. Der 1941 geborene Vater des Beschwerdeführers, F. B., besitzt einen Schlüssel zur Wohnung und hält sich sporadisch dort auf. Außer ihm und den Bewohnern besitzt niemand den Schlüssel zur Wohnung.

F. B. besitzt ein waffenrechtliches Dokument, G. B. und E. B. nicht. Die genannten Personen sind strafrechtlich unbescholten.

Am 17.9.2018 um 10 Uhr wurde an der Wohnadresse des Beschwerdeführers eine waffenrechtliche Überprüfung gemäß § 25 Waffengesetz durchgeführt. In der Wohnung waren der Beschwerdeführer, seine Mutter und sein Bruder anwesend. Die Haustüre wurde vom Beschwerdeführer geöffnet. Als er aufgefordert wurde, den Verwahrungsort seiner Schusswaffe Smith Wesson zu demonstrieren, führte er den Exekutivbediensteten in das Kabinett, wo sie unter dem Kopfpolster lag.

Der Beschwerdeführer verwahrt die Schusswaffe in dem als Schlafraum fungierenden Kabinett, zum Teil im versperrten Safe und zum Teil in seinem Bett unter dem Kopfpolster, auf.

2. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, Einholung von Strafregisterauszügen und Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen E. B. in der Beschwerdeverhandlung. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den insofern glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen E. B. in der Beschwerdeverhandlung.

Dass die Schusswaffe des Beschwerdeführers entweder im versperrten Safe oder in seinem Bett unter dem Kopfpolster aufbewahrt wird, wurde vom Beschwerdeführer und dem Zeugen E. B. in der Beschwerdeverhandlung übereinstimmend und glaubwürdig angegeben. Hingegen konnte der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die Schusswaffe zum Schlafengehen unter den Kopfpolster legt und sie nach dem Aufstehen wieder im Safe einsperrt – die Waffe sich folglich stets in seinem unmittelbaren Herrschaftsbereich befindet –, nicht gefolgt werden. So wurde von ihm kein Grund für ein derartiges Vorgehen genannt und entbehrt es mangels erkennbarer Gefahrenlage jeglicher Logik, die Schusswaffe nachts aus dem Safe zu nehmen, um sie griffbereit zu halten, und sie tagsüber wieder einzusperren. Offensichtlich suchte der Beschwerdeführer nach einer Erklärung dafür, dass seine Schusswaffe bei der waffenrechtlichen Überprüfung am 17.9.2018 um 10 Uhr in seinem Bett aufgefunden wurde. Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich um eine bloße Schutzbehauptung. Es ist vielmehr – mangels anderslautender Anhaltspunkte – davon auszugehen, dass die Schusswaffe nicht nur nachts, sondern mitunter auch tagsüber, im Bett des Beschwerdeführers aufbewahrt wird.

III. Rechtliche Beurteilung

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 97/2018, lauten wie folgt:

„Verlässlichkeit

§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1.

Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2.

mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3.

Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1.

alkohol- oder suchtkrank ist oder

2.

psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3.

durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

[…]

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde

1.

Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2.

die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

[…]

Verwahrung von Schusswaffen

§ 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

Überprüfung der Verlässlichkeit

§ 25. (1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.

(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn

1.

er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

2.

Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).

(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.“

Die relevanten Bestimmungen in der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. Waffengesetz-DV), BGBl. II Nr. 313/1998 idF BGBl. II Nr. 104/2018, lauten:

„Sichere Verwahrung

§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1.

Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2.

Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3.

Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4.

Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.

Überprüfung der Verwahrung

§ 4. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (§ 3 Abs. 2) sicher verwahrt.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.

(3) Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.

(4) Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.“

2. § 8 Abs. 1 Waffengesetz definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (vgl. dazu und zum Folgenden VwGH vom 19. März 2013, 2013/03/0029, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach dem Sinn und Zweck der Regelungen des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit iSd § 8 Abs. 1 Waffengesetz ein strenger Maßstab anzulegen. Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs. 1 Waffengesetz genannten Voraussetzungen. Die nach § 8 Abs. 1 Waffengesetz vorzunehmende Verhaltensprognose kann bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls einen Schluss im Sinne der Z 1 bis 3 rechtfertigen, ferner sind die "Tatsachen" im Sinne des § 8 Abs. 1 Waffengesetz als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung nicht eingeschränkt; vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 Waffengesetz zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden ist insbesondere dann vorzugehen, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (vgl. etwa VwGH vom 26. März 2012, 2011/03/0201, VwGH vom 26. April 2011, 2011/03/0091, VwGH vom 20. Juni 2012, 2011/03/0213). Gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 2. Waffengesetz-DV ist eine sichere Verwahrung von Waffen und Munition nicht als gegeben anzusehen, wenn sie vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, nicht geschützt sind.

Der Verwaltungsgerichtshof ist von einer unzureichenden Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz ausgegangen, wenn eine Waffe in einem unversperrten Nachkästchen (VwGH 28.3.1985, 85/01/0072; 17.6.1999, 99/20/0158) oder Schrank (VwGH 28.11.1984, 84/01/0156; 25.1.2001, 99/20/0476; 29.10.2009, 2007/03/0055) bzw. unter der Bettmatratze (VwGH 22.4.1999, 97/20/0563) verwahrt wird, und sich andere Personen ungehindert Zugang zu dem Raum, in welchem die Waffe aufbewahrt wird, verschaffen können. Nicht ausschlaggebend ist dabei, ob der waffenrechtlich Berechtigte darauf vertrauen konnte, dass die Mitbewohner die Waffe nicht an sich nehmen werden (VwGH 28.11.1984, 84/01/0156; 7.12.1988, 88/01/0223; 23.2.1994, 93/01/0327).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Schusswaffe regelmäßig in seinem Bett in Kabinett der Familienwohnung in Wien, C.-straße, aufbewahrt. Dass die im gemeinsamen Haushalt wohnhaften Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers ungehinderten Zugang zum Kabinett haben, ergibt sich daraus, dass dieser Raum von der Küche lediglich durch einen Vorhang getrennt ist. Somit liegt vor dem Hintergrund der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz vor.

Die belangte Behörde ist damit zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Verlässlichkeit des Beschwerdeführers iSd § 8 Abs 1 Waffengesetz nicht mehr vorhanden ist und ihm deshalb die Waffenbesitzkarte zu entziehen war.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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