LVwG W VGW-101/056/4637/2018

VGW-101/056/4637/2018Landesverwaltungsgericht26.04.2019

Regest

Abnahme eines Tieres; Kosten; Unterbringung; Halterin

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/056/4637/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.056.4637.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde der Frau A. B., nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, Veterinärdienste Tierschutz, vom 01.03.2018, GZ: ..., betreffend der Kostenvorschreibung für die Unterbringung und Betreuung der abgenommenen Katzen gemäß Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.02.2019, sowie deren Fortsetzungen am 27.03.2019 sowie am 10.04.2019,

zu Recht e r k a n n t:

I.Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. ) Der angefochtene Bescheid wendet sich gegen die Beschwerdeführerin und führte darin wie folgt auferlegt:

„A. B., geb.: 1944, wohnhaft in Wien, C.-gasse, werden gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004

EUR 6.711,15

für die Unterbringung und Betreuung der gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz abgenommenen Katzen vorgeschrieben.

A. B. ist verpflichtet, diesen Betrag binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution an die Stadt Wien zu entrichten; die betreffende Bankverbindung lautet IBAN: AT49 1200 0514 2801 1803, BIC: BKAUATWW bei der Unicredit Bank Austria.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Leistung in der Höhe von € 6711,15 vorgeschrieben, welche gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz für die Unterbringung und Betreuung der gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz abgenommenen Katzen angefallen seien.

Begründend wird ausgeführt, dass die Katzen gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz als Maßnahme des sofortigen Zwangs am 11.12.2017 abgenommen worden seien. Dies sei für das Wohlbefinden der Tiere erforderlich gewesen.

Die Katzen seien in das Tierquartier Wien gebracht worden. Die Unterbringung abgenommener Tiere sei auf Kosten und Gefahr des Tierhalters erfolgt. Ferner werde pro Katze der Zeitraum der Aufbewahrung und Unterbringung angeführt. Es handle sich um 24 Katzen.

Die Kosten betragen im Detail:

Transport

Pos.

Verwendung

Zeitraum

Tage

Euro

1.

1 Transport

11.12. 2017

1 Fahrt à 54,52 EUR

54,52

2.

1 Transport

11.12. 2017

1 Fahrt à 54,52 EUR

54,52

3.

1 Transport

11.12. 2017

1 Fahrt à 54,52 EUR

54,52

4.

1 Transport

12.12. 2017

1 Fahrt à 54,52 EUR

54,52

Unterbringung

Pos.

Verwendung

Zeitraum

Tage

Euro

5.

1 Katze / Abessinier Tier-ID: ...

11.12. 2017- 15.12.2017

5 Tage à14,97 EUR

74,85

6.

1 Katze / AbessinierTier-ID: ...

11.12. 2017- 11.02.2018

63 Tage à14,97 EUR

943,11

7.

1 Katze / AbessinierTier-ID: ...

11.12. 2017-21.12.2017

11 Tage à14,97 EUR

164,67

8.

1 Katze / AbessinierTier-ID: ...

11.12. 2017-21.12.2017

11 Tage à14,97 EUR

164,67

9.

1 Katze / AbessinierTier-ID: ...

11.12. 2017-21.12.2017

11 Tage à14,97 EUR

164,67

10.

1 Katze / AbessinierTier-ID: ...

11.12. 2017- 16.01.2018

37 Tage à14,97 EUR

553,89

11.

1 Katze / AbessinierTier-ID: ...

11.12. 2017-03.02.2018

55 Tage à14,97 EUR

823,35

12.

1 Katze / AbessinierTier-ID: ...

11.12. 2017- 13.01.2018

34 Tage à14,97 EUR

508,98

13.

1 Katze / EuropäischKurzhaarTier-ID: ...

11.12. 2017-21.12.2017

11 Tage à14,97 EUR

164,67

14.

1 Katze / AbessinierTier-ID: ...

11.12. 2017-21.12.2017

11 Tage à14,97 EUR

164,67

15.

1 Katze / AbessinierTier-ID: ...

11.12. 2017- 15.12.2017

5 Tage à14,97 EUR

74,85

16.

1 Katze / AbessinierTier-ID: ...

11.12. 2017-21.12.2017

11 Tage à14,97 EUR

164,67

17.

1 Katze / AbessinierTier-ID: ...

11.12. 2017-21.12.2017

11 Tage à14,97 EUR

164,67

18.

1 Katze / AbessinierTier-ID: ...

11.12. 2017- 16.01.2018

37 Tage à14,97 EUR

553,89

19.

1 Katze / AbessinierTier-ID: ...

11.12. 2017- 13.01.2018

34 Tage à14,97 EUR

508,98

20.

1 Katze / AbessinierTier-ID: ...

11.12. 2017-21.12.2017

11 Tage à14,97 EUR

164,67

21.

1 Katze / AbessinierTier-ID: ...

11.12. 2017- 11.02.2018

63 Tage à14,97 EUR

943,11

22.

1 Katze / AbessinierTier-ID: ...

12.12. 2017-21.12.2017

10 Tage à14,97 EUR

149,70

Summe der Kosten für die Unterbringung

EUR 6.452,07

Sonstige Kosten (Externe tierärztliche Leistungen)

23.

Sonstige Kosten Tier-ID: ...

30.01. 2018-30.01.2018, Vet.med. Uni Wien

20,50

24.

Sonstige Kosten Tier-ID: ...

30.01. 2018-30.01.2018, Vet.med. Uni Wien

20,50

Summe der Sonstigen Kosten (Externe tierärztliche Leistungen)

EUR 41,00

GESAMTBETRAG

EUR 6.711,15

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass der Beschwerdeführerin am 11.12.2017 mitgeteilt worden sei, dass die Katzen aufgrund der Wohnungsreinigung und Wohnungsbesitzerin nicht in der Wohnung aufhältig sein dürften. Es sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass die Tiere am nächsten Tag wieder ausgefolgt werden würden. Die Beschwerdeführerin sei am 14.12.2017 in das Veterinäramt bestellt worden, wo ihr mitgeteilt worden sei, dass die Tiere dermaßen krank seien, dass sie im Zuge des § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz als Maßnahme des sofortigen Zwanges abgenommen worden seien.

Der Beschwerdeführerin sei keine Möglichkeit gegeben worden, die Katzen anderwärtig und kostengünstiger unterzubringen.

Eine Abnahme gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz sei jedoch nur bei Verstößen gegen die §§ 5-7 Tierschutzgesetz möglich. Lediglich 5 der 18 abgenommenen Katzen hätten fotografisch dokumentierte Leiden. Diese seien der Beschwerdeführerin auch bekannt gewesen und hätten sich diese Katzen bezüglich dieser Leiden in tierärztlicher Behandlung befunden. Die Beschwerdeführerin habe den behandelnden Tierarzt Dr. D. der Behörde auch bekannt gegeben.

Die übrigen 13 Katzen seien in gepflegtem und gutem Zustand gewesen. Sie hätten weder Schmerzen gehabt noch seien andere Leiden ersichtlich gewesen. Die angeblich angefertigten Befunde über den gesundheitlichen Zustand seien nicht im Akt und auch nicht übergeben worden. Es habe keinen Anlass gegeben, der Beschwerdeführerin alle Katzen abzunehmen.

Alternativ hätte man der Beschwerdeführerin auftragen können, die Katzen beim Tierarzt untersuchen zu lassen und Befunde zu übermitteln. Ferner habe die Beschwerdeführerin 2 kranke Katzen am 15.12.2017 Nachuntersuchung durch den Tierarzt Dr. D. ausgefolgt bekommen. Dies seien die einzig ernstlich kranken Katzen gewesen. Weitere 9 Katzen seien ihr erst verspätet am 21.12.2017 ausgefolgt worden. Es habe kein Grund bestanden, diese Katzen nicht bereits nach der Wohnungsreinigung und Wohnungsbesitzerin auszufolgen. Vielmehr seine Ausfolgung verweigert worden, dies mit dem Hinweis darauf, dass die Katzen erst nach den Untersuchungen einzeln mit Befunden zum Tierarzt der Beschwerdeführerin überbracht werden müssten und sie diese einzeln abholen könne.

Die restlichen 7 Katzen habe die Beschwerdeführerin nicht erhalten. Sie sei dazu gedrängt worden eine Verzichtserklärung zu unterzeichnen, da angeblich die Wohnungsgröße nicht geeignet sei. Dies sei jedoch rechtswidrig. Es bestünde keine Höchstzahl an Katzen pro Quadratmeter. Ferner habe sie keine weiteren Informationen erhalten, sondern können nur aus dem Datum der Kostenvorschreibung schließen, wann sie nicht mehr in der Unterbringung gewesen seien.

Die Katzen seien daher widerrechtlich abgenommen worden. Die Abnahme sei nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin habe nicht gegen § 5 Tierschutzgesetz verstoßen. Im Falle einer anderen Unterbringung durch die Beschwerdeführerin hätte sie wesentlich geringere Kosten gehabt.

2. ) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht folgender Sachverhalt hervor:

Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 7.12.2017 geht hervor, dass am 4.12.2017 eine Kontrolle der Katzenhaltung bei der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Es habe in der Vergangenheit immer wieder Krankheitserscheinungen bei den Katzen gegeben, dies sei durch die hygienisch bedenkliche Wohnsituation der Beschwerdeführerin mit beeinflusst gewesen. Die Wohnung habe sich in einem hygienisch äußerst bedenklichen Zustand befunden. Der Fußboden sei mit Unrat bedeckt gewesen. Alle Ablagemöglichkeiten in der Küche seien mit Abfällen oder Lebensmittelresten bedeckt gewesen.

Nur 2 der 3 sich im Bad, im Vorzimmer und im Wohnzimmer jeweils befindlichen Katzenkistchen seien gereinigt gewesen. Der Wohnungsbereich habe gestunken. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, 13 Katzen zu halten. 2 Katzen hätten offensichtliche Krankheitserscheinungen gezeigt (Linsentrübung). Die Untersuchung der anderen Katzen sei nicht möglich gewesen, Augentrübungen seien jedoch auch aus der Ferne bei einigen der Katzen erkennbar gewesen. Aufgrund des bedenklichen hygienischen Zustandes der Wohnung und des Verletzungsrisikos für die Katzen sei der Amtstierarzt verständigt worden. Es sei auch ein Termin für den 11.12.2017 vereinbart worden.

Ferner liegen fotodokumentarische Aufnahmen von offensichtlich 5 verschiedenen Katzen vor.

Aus einem ferner vorgelegten Aktenvermerk vom 13.12.2017 geht hervor, dass am 11.12.2017 eine neuerliche Wohnungsbegehung stattgefunden habe. Es habe sich um eine unangekündigte Kontrolle gehandelt. Seitens einer Vertreterin der Magistratsabteilung 15 (Gesundheitsamt) sei der sanitäre Übelstand bestätigt worden und weitere Maßnahmen zur Behebung desselben in die Wege geleitet worden. Zur Abklärung des Gesundheitszustandes seien die Katzen eingefangen worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass es sich nicht-wie angegeben-um 13 Katzen, sondern um 18 Katzen gehandelt habe. Es habe einen weiteren Wurf mit 5 Welpen gegeben, obwohl alle Kater im Jahr 2016 kastriert worden seien. Alle Katzen seien zur Feststellung des Gesundheitszustandes und eventuell notwendiger veterinärmedizinische Versorgung in das Tierquartier verbracht worden. Danach sei mit der Reinigung der Wohnung begonnen worden. Am 12.12.2017 habe die Magistratsabteilung 6 gemeldet, dass die Reinigungsarbeiten und Desinfektionsarbeiten abgeschlossen worden seien und die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand versetzt worden sei.

Aus der im Akt einliegenden Niederschrift vom 14.12.2017, aufgenommen vor der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf das Eigentumsrecht an näher angeführten 5 Katzen verzichtet: E. (Tier ..., Nummer 18 des angefochtenen Bescheides), F. (Tier ..., Nummer 12 des angefochtenen Bescheides), G. (Tier ..., Nummer 6 des angefochtenen Bescheides), H. I. = I. J.(Tier ..., Nummer 21 des angefochtenen Bescheides), K. = L. (Tier ..., Nummer 11 des angefochtenen Bescheides).

Weiters ist vermerkt, dass die Beschwerdeführerin zur Kenntnis nehme, dass erst nach Erstellung der Befunde der restlichen Katzen diese Katzen ihr nach und nach mit Behandlungsanweisungen ausgefolgt werden würden. Teilweise würden ihre Tiere erst nach Visite bei ihrem Haustierarzt ausgehändigt werden. Zwei näher konkretisierte Katzen würden ihr bereits am 15.12.2017 nach der Visite durch den Haustierarzt überstellt werden; es handelt sich hierbei um die Katze M. (Tier ..., Nummer 15 des angefochtenen Bescheides) und um N. = O. = P. (Tier ..., Nummer 5 des angefochtenen Bescheides). Es werde eine laufende Kontrolle durch die Magistratsabteilung 60 geben betreffend der Behandlungsanweisungen. Eine erforderliche Anzahl an Katzenkistchen würde von der Beschwerdeführerin bereitgestellt werden.

Aus dem Aktenvermerk der Magistratsabteilung 60 vom 15.12.2017 geht hervor, dass an diesem Tag 2 Katzen überstellt würden.

Aus weiteren Aktenvermerken, welche widersprüchlich sind, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf eine der Katzen verzichte („G.“). Ferner geht daraus hervor, dass am 21.12.2017 „Katze am Besitzerin ausgefolgt“ wurde. Ferner geht daraus hervor, dass sie auf eine Katze am 19.12.2017 verzichtet habe („Q.“). Ferner geht daraus hervor, dass sie auf eine Katze am 19.12.2017 verzichtet habe („K.“). Ferner geht daraus hervor, dass sie auf eine Katze am 19.12.2017 verzichtet habe („F.“). Ferner geht daraus hervor, dass sie auf eine Katze am 19.12.2017 verzichtet habe („E.“). Ferner geht daraus hervor, dass sie auf eine Katze am 19.12.2017 verzichtet habe („I.-J.“). Ferner geht daraus hervor, dass sie auf eine Katze am 19.12.2017 verzichtet habe („R.“). Ferner geht daraus hervor, dass am 21.12.2017 „Katze am Besitzerin ausgefolgt“ wurde. Ferner geht daraus hervor, dass am 22.12.2017 betreffend einer Katze festgestellt wurde, dass diese nicht an die Besitzerin ausgefolgt werde, sondern im Tierquartier bleibe. Ferner geht daraus hervor, dass am 22.12.2017 betreffend einer Katze festgestellt wurde, dass diese an die Besitzerin ausgefolgt wurde und sich nicht mehr im Tierquartier befände. Ferner geht daraus hervor, dass am 21.12.2017 „Katze am Besitzerin ausgefolgt“ wurde.

Ferner liegt eine Einverständniserklärung der Beschwerdeführerin zur Weitervermittlung und anschließender Eigentumsübertragung (das Eigentumsrecht an diesen Tieren gehe ab dem Zeitpunkt der erfolgreichen Vermittlung an das von der Stadt Wien mit der Verwahrung gemäß § 30 Tierschutzgesetz beauftragte Tierheim über, welches damit das Recht erlange, das Eigentum an den 9 Tierhalter zu übertragen) für 7 Katzen angeführt, vom 27. 12. 2017, unterschrieben von der Beschwerdeführerin, im Akt ein. Darin wird ebenso ausgeführt, dass die bis zur erfolgreichen Vermittlung anfallenden Verwahrungskosten des Tieres von der Beschwerdeführerin zu erstatten seien. Ein Informationsblatt über anfallende Kosten pro Tag und Tiergattung ist dem Schreiben beigelegt. Es handelt sich hierbei um jene 5 Katzen, auf deren Eigentum die Beschwerdeführerin bereits am 14.12.2017 verzichtet hatte sowie ergänzend dazu um die Katzen Q. (Tier ..., Nummer 10 des angefochtenen Bescheides) sowie um S. (Tier ..., Nummer 19 des angefochtenen Bescheides).

Aus einem weiteren Aktenvermerk der Magistratsabteilung 60 vom 28.12.2017

geht hervor, dass die Katzen auf Eigentumsübertragung vergeben werden könne.

Mit Schreiben vom 7.8.2018 übermittelte die Behörde das Protokoll der Abnahme vom 11.12.2017, ebenso wie eine Kopie des Leistungsvertrages zwischen der Stadt Wien und dem TierQuartierWien.

Ferner wurde eine Fotodokumentation der Wohnungsreinigung vom 11.12.2017 eingeholt und Einblick in den Akt zur Zahl VGW- 251/078/RP10/5023/2018 genommen betreffend der, von der Beschwerdeführerin für die amtswegige Reinigung zu erstattenden Kosten.

3. ) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 15.2.2019, fortgesetzt am 27.3.2019 und am 10.4.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführer, ihr anwaltlicher Vertreter, ihre Tochter Frau T. U., Herr V. W., Dr. X. und Dr. Y. als Zeugen, Dr. Z. als amtlicher Sachverständiger sowie eine Vertreterin der Tierschutzombudsstelle und der belangten Behörde teilnahmen.

4. ) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund der aufgenommenen Beweise wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin bewohnt seit ca. 20 Jahren die gegenständliche Wohnung im Ausmaß von 80m², in welcher am 11.12.2017 die Abnahme von gesamt 18 Katzen erfolgte. Eine weitere Katze wurde am 11.12.2017 nicht abgenommen, dass sie nicht eingefangen werden konnte.

Die Beschwerdeführerin hatte seit 2002 Kontakt mit der belangten Behörde, der zuständigen Magistratsabteilung. Diese ist seit diesem Zeitraum immer wieder mit der Beschwerdeführerin in Kontakt wegen Geruchs und Gestank durch Tiere und wegen der stetig steigenden Anzahl an Katzen im Laufe der Zeit. 2016 waren 6 Katzen wegen sanitären Übelstands und Krankheiten der Katzen abgenommen worden; die Jungtiere hatten eine Herpesinfektion, weswegen sie 2016 von der Beschwerdeführerin abgegeben wurden. Seit Betreuung durch die MA 60 steht fest, dass der Katzenbestand ursprünglich gesund war, es hatte sich ursprünglich um gesunde Tiere gehandelt. Im Laufe der Zeit wurde der Gesundheitsstatus schlechter.

Der Zeuge Dr. Y. hatte am 4.12.2017 der Beschwerdeführerin einen neuerlichen Besuch (in der Regel ca. ein- bis zweimal jährlich) abgestattet und klinische Symptome wie Linsentrübungen, Augentrübungen und Zahnfleischveränderungen festgestellt. Am 11.12.2017 fand wegen Verdachts der Übertretung der Wiener Reinhalteverordnung und Beschwerden wegen Geruchsbelästigung eine Kontrolle durch die zuständige Magistratsabteilung, MA 15, Gesundheitsamt, statt.

Im Zuge dessen wurde als Sofortmaßnahme angeordnet, eine sofortige Reinigung durchführen zu lassen, da bei der Begehung eine massive Verschmutzung aller Räumlichkeiten durch Katzenkot, Katzenurin, fäkalisierte Textilien, Hausmüll in großen Mengen, verdorbene Lebensmittel und übervolle Kastenkisten festgestellt worden war, ebenso ein massiver Gestank nach Katzenurin. Durch die gravierenden Verschmutzungen war starker Ungezieferbefall durch Fliegen gegeben (siehe dazu das Erkenntnis VGW- 251/078/RP10/5023/2018). Es wurde eine unzumutbare Geruchsbelästigung der Nachbarn sowie eine die Gesundheit von Menschen bedrohende Gefahr attestiert und eine Sofortmaßnahme nach § 8 der Wr. Reinhalteverordnung angeordnet. Die Reinigung dauerte 2 Tage und wurde mit der Desinfektion der Räumlichkeiten durch die Desinfektionsanstalt der MA 15 abgeschlossen. Der massive Gestank und die massive Geruchsbelästigung für die Nachbarn, insbesondere Katzenuringestank, waren am 11.12.2017 bereits 1,5 Stockwerke unterhalb der Wohnung der Beschwerdeführerin im Stiegenhaus wahrnehmbar. Die Beschwerdeführerin hatte die Kosten der behördlich verordneten Reinigung letztendlich in der Höhe von € 4299,52 zu tragen. Zur Durchführung der Reinigung wäre es für die Katzen gesundheitsschädlich gewesen, sich während dieses Zeitraums in der Wohnung aufzuhalten.

Der Amtstierarzt, Dr. Y., welcher mit Vertretern/innen der MA 15, zeitgleich in der Wohnung vor Ort war, führte mit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ein Gespräch zur Notwendigkeit des Abtransports der Katzen. Ursache für die Abnahme am 11.12.2018 im Zuge der zeitgleich beschlossenen Reinigungsmaßnahme war, dass klinische Symptome bei einigen der Tiere wahrgenommen wurden und der Zustand der Wohnung derart war, dass eine

adäquate Behandlung der klinischen Symptome (Augentrübungen und Linsentrübungen, Zahnfleischveränderungen) mit insbesondere bestehende Infektionsgefahr der gesamten Herde (= Bestand) nicht mehr möglich war. Aufgrund der bekannten Historie des Bestandes war der Befall mit Herpes und möglicherweise sonstigen Viren (Katzenschnupfen) bekannt. Entsprechende Symptome wie Erkrankung der Hornhaut, Augentrübungen und Linsentrübungen waren bereits bekannt und bei einigen der Katzen auch am 11.12.2017 ersichtlich. Die Infektionsgefahr war durch Übertragung auf andere Tiere des Bestandes und auftretender Symptomatiken der Herpesinfektion und Sekundärinfektionen gegeben. Eine Behandlung der Sekundärinfektionen sowie der Symptomatiken (auf Grundlage der Grunderkrankung, also der Herpesinfektion) bedarf einer organisierten Haltung und umfassenden Management des Halters bzw. der Halterin. Prävention des Auftretens von Symptomen ist durch Schaffung entsprechender Umweltbedingungen und Vermeidung von Stressoren für die Katzen bei Herpesbefall von Bedeutung. Dies ist wichtig, um Sekundärinfektionen und weitere Verschlechterungen im Krankheitsverlauf zu verhindern. Die Beschwerdeführerin war in diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, durch fachgerechte Behandlungsmethoden und umfassendes Management der Infektionsgefahr und das Auftreten von Symptomen zu dämmen und eine ausreichende Behandlung der infizierten Tiere zu gewährleisten. Ebenso wenig war sie in der Lage, die Umweltbedingungen in der Wohnung der Gestalt zu organisieren, wodurch auf die Katzen weniger Stressoren (insbesondere ausreichend gereinigte und ausreichend vorhandene Katzenkistchen, Behebung des penetranten Ammoniakgestank, welcher reizend auf die Atemwege wirkt) wirken würden. Im Zeitpunkt der angeordneten Sofortmaßnahme der Beseitigung des sanitären Übelstandes durch eine umfassende, fachgerechten Reinigung der Wohnung durch die MA 15, Gesundheitsamt, war eine andere, adäquate Unterbringung für die Beschwerdeführerin nicht möglich. Die Abnahme selbst gründete sich auf die Notwendigkeit, den Bestand (=die Herde) als Ganzes wegen Ansteckungsgefahr und bekannter Symptomatiken mit Folgen bei den konkreten vorgefundenen Umweltbedingungen für die Katzen in der Wohnung und aufgrund dieser Umstände die Gefahr, dass die Katzen bei Verbleib als Herde mit einigen infektiösen Tieren bei den vorhandenen Umweltbedingungen in dieser Wohnung in der Folge mangels fachgerechter und umfassender Behandlung Leiden oder Qualen erleiden könnten. Einige der Katzen zeigten im Zeitpunkt der Abnahme (wie bereits bei einer früheren Visite) derartige Symptomatiken, wie Linsentrübungen und Augentrübungen. Die Beschwerdeführerin hat keine Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eingebracht.

Die Beschwerdeführerin verzichtete nach Erörterung und im Einvernehmen mit den Organwaltern der belangten Behörde am 14.12.2017 auf das Eigentumsrecht an 5 Katzen, eine Verringerung der von ihr gehaltenen Zahl an Katzen war aus Tierschutzgründen als notwendig erachtet worden. Am 27.12.2017 stimmte sie der Vermittlung mit anschließender Eigentumsübertragung von weiteren 2 Katzen schriftlich zu (ebenso neuerlich von den bereits am 14.12.2017 verzichteten 5 Katzen). 2 Katzen wurden ihr am 15. Dezember 2017 und weitere 9 Katzen wurden ihr am 21.12.2017 wieder ausgefolgt.

Die Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, Ermittlungen im durchgeführten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien samt eingeholt der weiterer Unterlagen (Fotos, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.5.2018 zur Zahl VGW-251/078/RP 10/5023/2018-5) sowie den Angaben der einvernommenen Zeugen und insbesondere Einholung eines mündlichen Gutachtens des amtlichen Sachverständigen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung und Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie in der durchgeführten Verhandlung.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 15 Tierschutzgesetz muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen, wenn ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist.

Gemäß § 30. Abs. 1 Tierschutzgesetz hat die Behörde - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind gemäß Abs. 2 leg.cit. vertraglich zu regeln.

Gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz erfolgt, solange sich Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, die Haltung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

Gemäß § 30 Abs. 5 Tierschutzgesetz trägt die Behörde für die Dauer der amtlichen Verwahrung die Pflichten des Tierhalters.

Gemäß § 37 Abs. 1 Tierschutzgesetz sind die Organe der Behörde verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

Gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne eine unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht Willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

Gemäß § 37 Abs. 3 Tierschutzgesetz gilt für abgenommene Tiere § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.

Gemäß § 40 Abs. 3 Tierschutzgesetz („Verfall“) hat - im Fall eines nach § 37 Abs. 3 dritter Satz eingetretenen Verfalls - der Halter der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Ist der Verfall nicht Folge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des bisherigen Eigentümers, hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer einen erzielten Erlös unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme für Tiere auflaufenden Kosten auf den Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte (vgl. VwGH 05.03.2015, 2012/02/0252 sowie vom 12.03.2015, RO 2015/02/0008). Somit hat in all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststeht, jene Behörde, die die Kosten gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz 2005 vorschreibt, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten.

Zur Abnahme:

Eine Abnahme nach § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz ist die Regelung der Abnahme von Tieren im Interesse des Tierwohls, wie auch aus den erläuternden Bemerkungen (RV 1515 d.B., XXV. GP zu Änderungen des Tierschutzgesetzes) hervorgeht. Während § 37 Abs. 1 eine allgemeine Ermächtigung zur Setzung von Befehls- und Zwangsakten enthält, betrifft Abs. 2 abschließend die Abnahme von Tieren im Interesse des Tierwohls. Die weitere Vorgangsweise mit nach Abs. 2

abgenommenen Tieren wird vereinheitlicht (RV 1515 d.B., XXV. GP zu Änderungen des Tierschutzgesetzes). in § 39 Abs. 3 Tierschutzgesetz wird auf die Verfallsbestimmungen in § 17 VStG verwiesen. Einer besonderen, von § 17 Abs. 1 und 2 VStG abweichenden Sonderregelung bedarf es nicht.

§ 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz verpflichtet die Behörde daher dazu, ein Tier bereits vor der Zufügung einer Tierquälerei abzunehmen. Eine Abnahme kommt daher dann in Betracht, wenn sie für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, mithin – wie sich aus der Zusammenschau mit Abs. 3 ergibt – beim Tierhalter eine ordnungsgemäße Haltung nicht sichergestellt ist; sei es, dass dem faktische Hindernisse entgegenstehen, sei es, dass es dem Tierhalter an der für eine ordnungsgemäße Haltung erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlt (vgl. LVwG Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-195/001-2018 vom 3.7.2018)

Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin Halterin der abgenommenen Tiere im Sinne obzitierter Bestimmungen. Sie war unstrittig auch Eigentümerin der abgenommenen 18 Katzen.

Zusammengefasst stützt die belangte Behörde die Abnahme auf den Umstand, dass der Gesundheitszustand der Katzen und bekannte Erkrankungen (Herpes) bzw. Symptome einiger Katzen bei den konkreten, vorgefundenen Umweltbedingungen für die Katzen mit Stressfaktoren in der Wohnung der Beschwerdeführerin zeigen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, fachgerechte Behandlungen durchzuführen und damit die Katzen Leiden erleiden bzw. dadurch auch eine Ansteckungsgefahr des Gesamtbestandes vorliegt.

Relevant ist, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, eine Maßnahmenbeschwerde zu erheben, was für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme spricht (vgl. etwa VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167, VwSlg 19.327 A/2016). Denn unterlässt die von einem Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt betroffene Partei die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Akt, dann ist davon auszugehen, dass ein solcher Verwaltungsakt gegenüber einem zur Maßnahmebeschwerde Befugten nicht in dessen subjektiv-öffentliche Rechte rechtswidrig eingegriffen hat. (vgl. beispielsweise zu notstandspolizeilichen baubehördlichen Maßnahmen und folgende Kostenübertragung die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1998, Zl. 98/05/0131, und vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/0304 und ebenso VwGH vom 13.6.2001, Zl. 96/07/0106 mwN sowie LvwG Niederösterreich zu den Zahlen LVwG-AV-195/001-2018 vom 3.7.2018 sowie Zl. LVwG-S-515/001-2018 vom 29.10.2018).

Schon daraus ergibt sich, dass mangels Erhebung entsprechender Rechtsmittel die Abnahme rechtens war.

Ungeachtet dessen ist ergänzend für den konkreten Fall auf der Grundlage der Ausführungen des Zeugen Dr. Y. und des amtlichen veterinärfachlichen Sachverständigen auszuführen, dass die Abnahme jedenfalls auch aus folgenden Gründen rechtens war:

das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Katzen in extrem stark verschmutzten Räumen, in denen vollkommene Unordnung herrscht und welche als Messi-Wohnung einzuordnen ist, gehalten wurden. Der Hygienezustand der Wohnung und der Küche war als äußerst prekär einzustufen. Dies war auch der Grund für die sanitäre Maßnahme des Magistrates der Stadt Wien, Gesundheitsamt. Die einvernommenen Zeugin Dr. X. führte nachvollziehbar und schlüssig die Notwendigkeit einer Sofortmaßnahme aus, welche sie aus humanmedizinischer Sicht bei Begehung vor Ort anordnete. Derartige Sofortmaßnahmen zeichnen sich aus, dass weder eine Planung noch eine Aufschiebung der Maßnahme möglich war. Demzufolge bestand sofortiger Handlungsbedarf.

Darüber hinaus legte der Zeuge Dr. Y. als fachkundiger Amtstierarzt klar und nachvollziehbar dar, dass er Linsentrübungen wahrgenommen hatte. Er kannte den Katzenbestand und führte davor schon Kontrollen durch. Daher war ihm auch der Verlauf der Erkrankungen bzw. Symptomatiken (hier konkret Linsentrübungen unsichtbare Augenveränderungen) bekannt. Dies ergibt sich auch aus einem Aktenvermerk bereits von Anfang Dezember 2017. Diesbezüglich legte der Sachverständige umfassend und nachvollziehbar die Krankheitsbilder sowie möglichen Kaskaden von Krankheitsbildern und Sekundärinfektionen bzw. Auftreten von Symptomatiken bei einer bestehenden Herpes-Infektion und die Bedeutung einer fachgerechten Behandlung bei Herpesvirenbefall dar. Er legte ebenso die Bedeutung von Stressoren bzw. Umstände, welche für eine Symptomfreiheit wichtig sind dar. Vorliegende Umweltfaktoren (Ammoniakgestand, keine sauberen bzw. ausreichenden Katzenkistchen) wurden auch nachvollziehbar als negative Umweltbedingungen dargelegt. Als relevant ist diesbezüglich auch einzustufen, dass es sich um einen hygienisch prekären Zustand der Wohnung gehandelt hat sowie dass die Anzahl der dort befindlichen Katzen für die Wohnungsgröße auch groß war. Die Ausführungen dahingehend, dass bei einer Herde die gesamte Herde als Einzeltier-dies bedeutet, dass der Bestand als Ganzes so zu betreuen ist, als ob es ein einziger Patient wäre-zu sehen ist für die Frage der Behandlung bei Infektionen, erscheinen für den vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung und wirken schlüssig und nachvollziehbar. Aus den durchgeführten Erstuntersuchungen ergaben sich auch verschiedene Krankheitskreise, welche der amtliche Sachverständige in der durchgeführten Verhandlung systematisch zusammengefasst erläuterte und woraus sich auch mehrfach als Ursache ein Pilz- oder Virusbefall ergibt. Dass offensichtlich die Katzenkistchen nicht ordnungsgemäß gesäubert waren und damit keine sorgfältige Hygiene eingehalten wurde, ergibt sich schon aus den Ausführungen von Dr. X. und den notwendigen Erstmaßnahmen: dass ein starker Ammoniakgeruch bereits mehr als ein Stockwerk darunter im Stiegenhaus als unangenehm wahrgenommen wurde, stellt den vorgefundenen Zustand und Mangel an Hygiene für die Katzen anschaulich dar. Die im Akt einliegenden Fotos der Wohnung vor der durchgeführten Zwangsreinigung bestätigen den von den Zeugen wiedergegebenen Eindruck. Aus den Ausführungen des Sachverständigen zum Toilettverhalten und Sauberkeit von Katzen geht nachvollziehbar hervor, dass dies mit dem vorgefundenen Zustand der Wohnung (Ammoniakgestank, Katzenurin und Katzenkot in der Wohnung – wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.5.2018 zur Zahl VGW-251/078/RP 10/5023/2018-5 und der darin angeführten Reinigungsrechnung ergibt) ein bedeutender negativer Umweltfaktor für die Katzen war. Der Sachverständige führte dazu nachvollziehbar aus, dass derartige Umstände eine artgerechte Versorgung der Katzen erschweren und insbesondere bei vorliegendem Herpesbefall (welcher sich unter anderem in den Linsentrübung zeigte) – welcher beim einmal damit infizierten Tier immer besteht - negative Bedingungen darstellen, welche zu einer nicht ausreichenden Immunabwehr durch die Katzen jedenfalls beitragen und es dadurch zu immer wieder vortretende Infekte aufgrund von Immunschwäche im Katzenbestand kommt. Gerade hier ist eine lückenlose und umfassende Kontrolle sowie Management des Halters von Relevanz, wie schlüssig dargelegt wurde. Die unbestritten gebliebenen Erläuterungen, wonach sich der gesunde Zustand des Gesamtbestandes als solches im Laufe der Zeit verschlechtert hatte, zeugt auch davon, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in der Lage war, ein adäquates Management durchzuführen und die Haltungsbedingungen derart zu organisieren (lückenlose Medikamenteneingabe und Schaffung von Umweltbedingungen, welche zusätzliche Stressoren für die Katzen verhindern), dass eine seit längerer Zeit bekannte Herpesinfektion mit bekannten Symptomatik (wo entsprechende Hornhaut-Linsentrübungen auftreten) erfolgreich behandelt hätte werden können. Insbesondere waren ihr 2016 die mit Herpes infizierten Jungtiere abgenommen worden, eine Infektionsgefahr erscheint aufgrund der vorgefundenen konkreten Umstände der Wohnung wahrscheinlich. Dass sie bei einzelnen Symptomatiken einen Augenspezialisten beigezogen hatte, zeigt ihre Fürsorge für kranke Katzen, aber ein mit Herpes infizierter Bestand benötigt ein weiter greifendes, umfassendes Management durch den Halter mit einhergehender Reduzierung sonstiger Stressfaktoren für die mit dem Virus infizierten Tiere. Entsprechende Umweltbedingungen sind, wie der Sachverständige nachvollziehbar darlegte, eines der Kriterien, um die Gesundheit der Katzen trotz Herpes-Viren-Infekt aufrecht zu erhalten, da gerade hier die Immunabwehr bedeutsam ist. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass unter den gegebenen Umständen eine sorgfältige und ordnungsgemäße Medikation der betroffenen Katzen kaum möglich war. Die Angaben der Beschwerdeführerin wirkten nicht überzeugend, wenn in der Regel einmal täglich die Katzen gesammelt zur Fütterung kommen, so ist dies angesichts der Umstände in der Wohnung nicht lückenlos überprüfbar, sollte eine der 19 Katze nicht immer zeitgleich mit den anderen in der Küche zur Fütterung erscheinen. Demnach ist schon aufgrund des großen Katzenbestandes-wie der Sachverständige und der Zeuge Dr. Y. ausführten-eine Behandlung des Bestandes als Ganzes notwendig. Die Beschwerdeführerin war offenkundig bemüht, die Umstände zu verharmlosen (wie sich beispielsweise auch an der Angabe des Bestandes gegenüber dem einschreitenden Zeugen Dr. Y. zeigte).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich um Katzen in „gepflegtem und guten Zustand“ gehandelt habe, hat sich daher im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und insbesondere aus den durchgeführten Untersuchungen und systematischer Zusammenfassung durch den amtlichen Sachverständigen ergeben, dass neben einer Herpes-Infektion und damit einhergehender Ansteckungsgefahr sowie Gefahr von Sekundärinfektionen und Auftretens von Symptomatiken noch weitere Krankheitsbilder – wie vom Sachverständigen dargelegt – bestanden.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach ein Auftrag hätte erteilt werden können, die Tiere beim Tierarzt untersuchen zu lassen, konnte der Zeuge Dr. Y. nachvollziehbar darlegen, dass gerade die Gesamtsituation des Gesamtbestandes unter den gegebenen Umständen von Relevanz war und damit durch die Untersuchung einzelner Katzen beim Tierarzt vorab keine Abhilfe hätte geschaffen werden können bei vorliegendem Verdacht im Zeitpunkt der Abnahme. Dies wurde auch fachkundig und schlüssig vom amtlichen Sachverständigen – wie hier ausgeführt – näher erläutert und im Ergebnis bestätigt. Wenn die Beschwerde ausführt, es sei eine Nötigung der Beschwerdeführerin vorgelegen, auf 5 Katzen am 14.12.2017 zu verzichten, so liegen dafür keine Hinweise vor, insbesondere hat sie es unterlassen eine Strafanzeige zu legen, sollte sie tatsächlich einen derartigen Verdacht gehabt haben. Ferner ist ihr – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – am 27.12.2017 ein Informationsblatt über die Kostentragung und verrechneten Pauschalsätze ausgehändigt worden. Gesamt entstand der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin bemüht war, die Situation verharmlosend darzustellen, den in der Beschwerde angeführten Erwägungen konnte nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren auch nicht näher getreten werden.

Schließlich steht fest, dass die Katzen während der notstandspolizeilichen Maßnahme (Reinigung der Wohnung) sich nicht in der Wohnung aufhalten konnten, dies hätte auch für eine Katze aufgrund der eingesetzten Mittel gesundheitsgefährdend wirken können. Die Beschwerdeführerin gab in der durchgeführten Verhandlung an, dass sie ihre Katzen in näher angeführten Vereinsräumlichkeiten für den Zweck der Wohnungsreinigung hätte unterbringen können. Dieses Vorbringen wurde von ihr jedoch nicht näher konkretisiert, wie sie 19 Katzen unmittelbar und spontan in den Vereinsräumlichkeiten unterbringen hätte können. Aufgrund der beschlossenen Sofortmaßnahme ist nicht davon auszugehen, dass dies der Beschwerdeführerin auch sofort möglich gewesen wäre. Die Transportboxen in ausreichender Anzahl waren beispielsweise von der Behörde beigesteuert. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Räumlichkeiten und die Transportmöglichkeiten unmittelbar zur Verfügung gestanden wären, auch aus den Angaben der einvernommenen Tochter ergaben sich keine Hinweise auf konkrete Vorkehrungen zur privaten Unterbringung. Ungeachtet dessen ist auf die Ausführungen des Zeugen Dr. Y. in der Verhandlung zum Grund der Abnahme (die vorgefundenen Krankheitsbilder) zu verweisen.

Davon ausgehend ergibt sich aus den Ausführungen des veterinärfachlichen Amtssachverständigen, dass unter den vorliegenden Umständen mit der (weiteren) Haltung der Tiere vor Ort Leiden i.S.d. § 5 Tierschutzgesetz verbunden gewesen wären, sodass sich die Abnahme der Tiere schon aus diesem Grund als rechtens erweist. Die Unterbringung der Tiere sowie deren jeweiliger Zustand ließen daher jedenfalls im Zeitpunkt der Abnahme erwarten, dass diese ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würden.

Die Abnahme der Tiere war somit rechtmäßig.

Unstrittig wurden die im angefochtenen Bescheid beschriebenen Leistungen vom Tierquartier Wien erbracht. Gemäß § 37 Abs. 3 Tierschutzgesetz gilt für abgenommene Tiere § 30 Tierschutzgesetz. Damit treffen grundsätzlich auch sämtliche Kostenfolgen für die Unterbringung der abgenommenen Tiere gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz den Tierhalter.

Sohin liegen alle Voraussetzungen vor, dass die belangte Behörde gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz die der Behörde entstandenen Kosten der Unterbringung dem Tierhalter, daher der Beschwerdeführerin, dem Grunde nach vorschreibt.

Zur Dauer der Aufrechterhaltung der Maßnahme:

Die Zeitdauer, auf die sich die Kostentragungspflicht bezieht, ist gesetzlich auf den Zeitraum beschränkt, solange sich Tiere gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz in der Obhut der Behörde befinden. § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetzt normiert hierfür keine Bedingungen oder sonstige Voraussetzungen oder Einschränkungen.

Eine Begrenzung ist im § 37 Abs. 3 Tierschutzgesetz gesetzlich lediglich dahingehend vorgesehen, als dass - wenn innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme i.S.d. Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen – das Tier zurückzustellen ist. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages herauszugeben, wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist (vgl. dazu auch insbesondere Verwaltungsgericht Niederösterreich, Erkenntnis vom 29.10.2018, LvwG-S-515/001-2018 zum dortigen Verfall mit weiteren Verweisen und Ausführungen). Innerhalb der zweimonatigen Frist ist die Behörde demgegenüber nicht gehalten, initiativ von sich aus Ermittlungen durchzuführen, ob eine für die Herausgabe erforderliche Änderung der Sachlage eingetreten ist (vgl. nochmals VGW Niederösterreich vom 29.10.2018, LvwG-S-515/001-2018). Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers, welcher in den erläuternden Bemerkungen (446 der Beilagen, XXII. GP) zu § 37 Tierschutzgesetz ausführt, dass das abgenommene Tier schließlich als verfallen anzusehen ist, wenn der Eigentümer nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Abnahme über das Tier in einer Weise verfügt, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist.

In diesem Sinne liegt es während der zweimonatigen Frist grundsätzlich am (bisherigen) Halter, einerseits über das Tier in einer Weise zu verfügen, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist (UVS Ktn 29.4.2013, KUVS-2364/5/2012) – sei es, dass sich die Umstände beim (bisherigen) Halter entsprechend ändern, sei es aber auch, dass (insbesondere auch über Initiative oder doch mit Zustimmung des [bisherigen] Halters) eine Übergabe des Tieres an andere geeignete Personen in Betracht kommt. Anders als Beschlagnahmen i.S.d. § 39 VStG lässt nämlich die Abnahme nach § 37 Tierschutzgesetz die rechtliche Verfügungsmacht des Eigentümers bzw. (bisherigen) Tierhalters am Tier unberührt, sondern enthält bloß eine Verpflichtung bzw. Ermächtigung der Behörde, mit verwaltungspolizeilichen Mitteln faktisch den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen Es darf auch die Abnahme nach § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz und ihre Aufrechterhaltung nur so lange erfolgen, als dies zur Erreichung der durch sie verfolgten öffentlichen Interessen erforderlich ist und ist daher namentlich danach zu trachten, diese möglichst kurz zu halten (vgl. nochmals VGW Niederösterreich vom 29.10.2018, LvwG-S-515/001-2018 mwN).

Zu den Katzen mit Ausnahme der Nummern Nr. 6, 11, 12, 18 und 21:

Wie die Vertreterin der belangten Behörde und der Zeuge Dr. Y. in der Verhandlung ausführten, war die Dezimierung des Bestands aus fachärztlicher Sicht auch notwendig, um eine fachgerechte Haltung in der Wohnung zu erleichtern unter den vorgefundenen und bekannten Umständen. Die Beschwerdeführerin hat am 14.12.2017 zugestimmt, dass Untersuchungen am Bestand (= Herde) durchgeführt werden vor der Rückgabe der Katzen. Vor dem Hintergrund des konkreten Falles und der konkreten Umstände erscheint diese Untersuchung an den einzelnen Tieren des Bestandes vor der Rückgabe – wie der Sachverständige zu den Krankheitsbilder und Gefahren einer Ansteckung ausgeführt hatte – angebracht (Statuserhebung und Behandlungsbedarf festsetzen). Ein konkreter Hinweis inwiefern ein früheres Rückgabedatum möglich gewesen wäre und die Dauer über das notwendige Maß gewesen wäre, ist im nunmehr durchgeführten Ermittlungsverfahren Verfahren nicht hervorgekommen. Es kann in diesem Umfang (betreffend der 9 Katzen, welche am 21.12.2017 ausgefolgt wurden) nicht erkannt werden, dass die Aufrechterhaltung der Abnahme über einen längeren Zeitraum als notwendig war. Die Verrechnung ab Abnahme bis zur Ausfolgung am 21.12.2017 für die Katzen Nr. 7, 8, 9, 13, 14, 16, 17, 20 und 22 erfolgte daher zu Recht.

Ferner hatte die Beschwerdeführerin der Vermittlung (mit erst danach folgender Eigentumsübertragung) von zwei weiteren Katzen am 27.12.2017 zugestimmt. Der Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Fall auch klar, dass über die Herausgabe der Tiere die belangte Behörde, nicht aber das Tierquartier entscheidet, wie sich schon aus der Niederschrift vom 14.12.2017 ergibt. Die Verrechnung der Katzen Nr. 19 und 10 erfolgte daher bis zum 13.1.2018 bzw. 16.1.2018 (unstrittig Datum der Übernahme durch Dritte) zu Recht.

Die Kostenübertragung für die Katzen Nr. 15 und 5 bis zum 15.12.2017 erfolgte ebenso zu Recht.

Fraglich ist nun die Wirkung des Verzichts auf das Eigentum am 14.11.2017 für die Katzen mit den Nr. 6, 11, 12, 18 und 21:

Wie ausgeführt, sieht § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz vor, dass die Haltung der Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters erfolgt, solange sie sich in der Obhut der Behörde befinden. Die rechtliche Verfügungsmacht des Eigentümers bzw. des Halters wird durch eine Abnahme nach § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz nicht berührt.

Der Begriff des Halters (siehe § 4 Tierschutzgesetz) setzt bei einer Abnahme die Sachherrschaft voraus, welche durch den sofortigen Zwang beendet wird. Ein Eigentümer der abgenommenen Tiere kann von der Maßnahme nicht betroffen sein und demnach auch nicht in seinen Rechten verletzt sein (vgl. VwGH vom 21.9.2012, Zl. 2012/02/0132), ein Halter muss daher nicht ident sein mit dem Eigentümer des Tieres (vgl. VwGH vom 27.4.2012, Zl. 2011/02/0283).

Es besteht nach dem Tierschutzgesetz selbst kein Rechtsanspruch auf die Einräumung der Möglichkeit eines Verzichts auf abgenommene Tiere. Die Beschwerdeführerin hat am 14.12.2017 schriftlich einen Verzicht auf 5 näher genannte Katzen erklärt. Dies wurde auch von den ebenso anwesenden Organwaltern der Behörde zur Kenntnis genommen bzw. niederschriftlich bestätigt. Damit lag betreffend der Vorgehensweise Einvernehmen mit der Behörde vor.

Im konkreten Fall war die Beschwerdeführerin Halterin und Eigentümerin an den abgenommenen Katzen. Ungeachtet dieses Umstandes des Eigentumsverzichts ist auf Grundlage des Wortlautes des § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz davon auszugehen, dass die Haltung während der Zeit, in der sich die Katzen in der Obhut der Behörde befanden, auf Kosten und Gefahr des „Halters“ erfolgt ist.

Die Beschwerdeführerin hat auf das Eigentum an den fünf angeführten Katzen bereits am 14.12.2017 verzichtet, was niederschriftlich mit der Behörde vereinbart und einvernehmlich zur Kenntnis genommen wurde. Die Beschwerdeführerin wollte und hat zwar damit nicht nur auf ihr Eigentum, sondern auch auf ihre Haltereigenschaft verzichtet. Da jedoch ein Verzicht nicht explizit geregelt ist, kein weiterer Halter (mit Ausnahme der Behörde als Halterin) besteht (bis ein anderer Halter im zeitlichen Rahmen von 2 Monaten gefunden wurde oder aber (erst) dann ein Verfall eintritt), ist aufgrund des Wortlautes des § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz davon auszugehen, dass sie auch trotz des Eigentumsverzichts auf diese 5 Katzen innerhalb des gesetzlichen Zeitraums dafür kostentechnisch aufkommen muss. Es erscheint eine derartige Auslegung auch im systematischen Zusammenhang geboten: eine Abnahme als tierschutzrechtliche Sofortmaßnahme bei drohendem Leid eines Tieres kann nicht dazu führen, dass durch eine einfache einseitige Verzichtserklärung die bisherigen Pflichten des Halters von diesem gelöst werden können und die weitere Verantwortung zur umfassenden Pflege und Obsorge nunmehr der Behörde obläge.

Der Verzicht war gegenständlich auch – wie sich aus den Ausführungen des Zeuge Dr. Y. und des amtlichen veterinärmedizinischen Sachverständigen ergibt – notwendig, um die Rückgabe der restlichen Katzen zu ermöglichen und den Bestand damit zu dezimieren.

Damit waren auch die Kosten für diese 5 Katzen im jeweils ausgeführten Ausmaß (bis maximal 11.2.2019) rechtens.

Die Transportkosten sind wie vorliegend rechtens und wurden nicht bestritten.

Zu den Tagessätzen und verrechneten Untersuchungen:

Zum Umfang der sonstigen Kosten (Untersuchungen):

Nach dem Regelungsinhalt des Tierschutzgesetz sollen mit § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz umfassende Maßnahmen der Vorsorge für (u.a. entlaufene) Tiere getroffen werden. Die Übergabe der Tiere an näher genannte Einrichtungen ist an deren Fähigkeit, eine Tierhaltung im Sinne des Tierschutzgesetzes zu gewährleisten geknüpft und den derart bestellten Verwahrern werden ausdrücklich noch die Pflichten eines Halters überbunden. Darüber hinaus werden auch der Behörde für die Dauer der amtlichen Verwahrung die Pflichten des Tierhalters auferlegt. Zu diesen zählen nach § 15 Tierschutzgesetz 2005 die ordnungsgemäße Versorgung des kranken oder verletzten Tieres, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Unter Bedachtnahme auf diesen Regelungszusammenhang ist die in § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz angeordnete Unterbringung der in der Obhut der Behörde befindlichen Tiere auf Kosten des Tierhalters dahingehend zu verstehen, dass von der Ersatzpflicht all jene Aufwendungen erfasst sind, die mit der Tierhaltung nach den Anforderungen des Tierschutzgesetz verbunden sind (vgl. VwGH vom 18.5.2018, Ra 2017/02/0079). Die Untersuchungskosten unter Punkt 23 und unter Punkt 24 erweisen sich daher als rechtens (betreffend der beiden Katzen, auf deren Eigentum verzichtet worden war).

Die ausgewiesenen Verrechnungssätze (Tagessätze) wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die in Rechnung gestellten Pauschalkosten basieren auf der Vereinbarung des Landes Wien mit dem Wiener Tier Quartier. Eine Verpflichtung des (bisherigen) Tierhalters zur Bezahlung angefallener Kosten unmittelbar an den Verwahrer (hier Tier Quartier) besteht nicht. Das Vertragsverhältnis besteht vielmehr nur zwischen dem Verwahrer und dem Land (§ 30 Abs. 2 Tierschutzgesetz) – sei es in Form von Rahmenverträgen, sei es aufgrund einzelfallbezogener Vereinbarungen. § 30 Tierschutzgesetz sieht damit im Zusammenhang mit der Verwahrung in behördlicher Obhut befindlicher Tiere zwei voneinander unabhängige (i.d.S. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/02/0094) und rechtlich verschieden ausgestaltete Rechtsverhältnisse vor: ein zivilrechtliches zwischen dem Land und möglichen Verwahrern (§ 30 Abs. 2) auf der einen und ein öffentlich-rechtliches zwischen der Behörde und dem (bisherigen) Halter auf der anderen Seite (vgl. LVwG Niederösterreich, LVwG-AV-307/001-2018 vom 7.6.2018). Es bestehen daher auch keine Bedenken betreffend der herangezogenen Kostensätze.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da die Rechtsfrage, wie die Bestimmung „Halter“ im § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz unter den hier vorliegenden Umständen auszulegen ist und ob diese in der vorliegenden Bestimmung mit dem Eigentumsbegriff übereinstimmt, ungeklärt ist. Ebenso ist die Rechtsfolge eines Verzichts in diesem Zusammenhang noch nicht durch Rechtsprechung geklärt. Ferner stellt sich die Frage, ob im Zusammenhang einer Abnahme von § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz alleine aufgrund des Fehlens einer Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG von der Rechtmäßigkeit der Abnahme auszugehen ist.

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