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VGW-102/067/12076/2018•LVwG W VGW-102/067/12076/2018
VGW-102/067/12076/2018Landesverwaltungsgericht23.04.2019
Maßnahmenbeschwerde; gefährlicher Angriff; Tierquälerei; physische Gewalt; Verhältnismäßigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Rechtsanwälte OG, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivbeamte der Landespolizeidirektion Wien am 02.08.2018 in Wien, D.-Straße,
zu Recht e r k a n n t:
2. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 887,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
4. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1. Mit dem am 13.09.2018 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 BVG wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivbeamte der LPD Wien, SPK E., PI F.-gasse, am 02.08.2018 in A-... Wien, D.-Straße, und brachte darin Folgendes vor:
„In umseits rubrizierter Rechtssache erfolgte dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz der „Bf“) gegenüber die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivbeamte der LPD Wien, SPK E., PI F.-gasse.
Die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt fand am 2.8.2018, um 10.45 Uhr, in A-... Wien, D.-Straße, statt.
Innerhalb offener Frist erhebt der Bf gegen die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt nachstehende
Beschwerde
an das Verwaltungsgericht Wien und führt diese aus wie folgt:
Eingangs ist festzuhalten, dass der Bf seit nunmehr 30 Jahren Hundehalter ist und außerdem jahrelang aktives Mitglied im ... Tierschutzverein „G.“ war, wodurch dessen besonderes Interesse an Tierwohl und artgerechter Hundehaltung illustriert wird.
Am 2.8.2018 fuhr der Bf mit dessen 19 Monate alter Hündin der Rasse „X.“, welche auf den Namen „H.“ hört, (im Folgenden kurz der „Hund“) zur Adresse A-... Wien, D.-Straße, um dort einen Besprechungstermin bei der „I. Gesellschaft … mbH“ (im Folgenden kurz die „I.“) wahrzunehmen.
Gegen 9.45 Uhr stellte der Bf sein Fahrzeug der Marke „Volvo“, Type „...“, gegenüber der vorgenannten Adresse unter einer schattenspendenden Baumreihe ab und führte den Hund auf dem entlang der D.-Straße befindlichen Grünstreifen aus. Etwa zehn Minuten später versorgte der Bf den Hund in einer großzügigen dimensionierten Hundebox im Fahrzeugheck und beließ das Autoschiebedach in sogenannter Hubstellung, um einen Wärmeaustausch und folglich auch die Luftzirkulation zwischen dem Fahrzeuginnern und der Außenwelt zu ermöglichen. Zu diesem Zeitpunkt zeigte die elektronische Klimaanlage im Fahrzeuginnern eine Temperatur von 20,5°C an, wohingegen die Außentemperatur bei vorhandener Bewölkung etwa 27,5°C betrug.
Etwa 55 Minuten später, um 10.45 Uhr, kehrte der Bf zu seinem Fahrzeug zurück, um nach dem Hund zu sehen, wobei er erstaunt feststellen musste, dass bereits zwei Streifenkraftfahrzeuge des Wachkörpers Bundespolizei eingetroffen waren sowie, dass sich einige ältere Herrschaften als Spektanten eingefunden hatten. Der Bf gab sich den beiden Exekutivbeamten der LPD Wien, SPK E., PI F.-gasse, umgehend als Fahrzeughalter zu erkennen und wurde der Bf daraufhin durch die Exekutivbeamten mit den Worten „bist du deppert?“ sowie „was ist mir dir?“ über den Grund der Amtshandlung informiert. Trotz höflicher Bitte des Bf, man möge nicht in dieser Tonart mit ihm kommunizieren, gaben die Exekutivbeamten durch die Äußerung, es sei ihnen „scheißegal“, was der Bf wolle sowie „so, und jetzt die Dokumente“ zu erkennen, dass sie dieser Bitte des Bf nicht nachkommen wollten.
Währenddessen hatte der Bf bereits die Heckklappe seines Fahrzeugs geöffnet, um den Hund herauszulassen und erfreute sich der Hund bester Gesundheit, zumal keine Anzeichen einer akuten Überhitzung vorlagen. Anlässlich dessen ersuchte der Bf die einschreitenden Exekutivbeamten die Innenraumtemperatur des Fahrzeugs zu überprüfen, woraufhin ihn der Exekutivbeamte mit der Dienstnummer ... (im Folgenden kurz der „Erstexekutivbeamte“) harsch dazu aufforderte, sein Verhalten nicht auch noch gutzureden.
In weiterer Folge zeigte sich, dass die Exekutivbeamten bei Eintreffen versucht hatten, die rechte, vordere Fahrzeugtür bzw das zugehörige Seitenfenster aufzuhebeln, wodurch ein Schaden am Fahrzeug in der Höhe von EUR 649,40 entstand. Der Exekutivbeamte mit der Dienstnummer ... (im Folgenden kurz der „Zweitexekutivbeamte“) teilte dem Bf mit, er hätte die rechte Seitenscheibe, sofern der Bf nicht vorher schon eingetroffen wäre, in Bälde mit einem „Vorschlaghammer“ eingeschlagen. Auf Nachfrage des Bf, wer für den Fahrzeugschaden aufkommen werde, meinte der Zweitexekutivbeamte in einschüchternder Manier „das sollst du nur mal versuchen, du wirst schon sehen“.
Der Zweitexekutivbeamte setzte seine unprofessionelle Gangart gegenüber dem Bf anlasslos auch während der Überprüfung des beschwerdeführerischen Führerscheins fort und gab seine Dienstnummer nur widerwillig und erst nach mehrmaliger Nachfrage bekannt, indem er diese – gestützt auf die Motorhaube des Fahrzeugs des Bf – auf einer Dienstkarte notierte, wobei er die misslungene Fahrzeugöffnung dadurch zu rechtfertigen suchte, indem er auf die Temperatur des Motorhabenblechs (!) verwies.
Beweis:PV des Bf
Konvolut an Lichtbildern des Fahrzeugs vom 2.8.2018 (Beilage ./1)
Reparaturkostenvoranschlag vom 6.8.2018 (Beilage .2)
Informationsschreiben zum Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz vom 2.8.2018 (Beilage ./3)
ZV des Erstexekutivbeamten, pA der belangten Behörde
ZV des Zweitexekutivbeamten, pA der belangten Behörde
2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde
2. 1Die durch Exekutivbeamte der belangten Behörde am 2.8.2018 in A- in A-... Wien, D.-Straße, gegenüber dem Bf durch Eingriff in dessen Eigentum gesetzte Maßnahme nach § 37 TierschutzG stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (im Folgenden kurz der „AuvBZ“) im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 2 BVG dar. Die vorgenannte Maßnahme wurde durch die Exekutivbeamten mit den Dienstnummern ... sowie ... ohne Dazwischentreten eines Bescheides unmittelbar sowie außerhalb eines förmlichen Verwaltungsverfahrens gesetzt und ist der belangten Behörde zuzurechnen.
2. 2Die Ausübung des beschwerdegegenständlichen AuvBZ erfolgte gegenüber dem Bf durch Eingriff in dessen Eigentumsrecht. Dieser war daher Adressat bzw. Betroffener des AuvBZ und erachtet sich durch diesen in seinen subjektiven Rechten berührt, weshalb der Bf zu Erhebung der gegenständlichen Beschwerde legitimiert ist.
2. 3Die Ausübung des beschwerdegegenständlichen AuvBZ fand am 2.8.2018 in A-... Wien, D.-Straße, statt, sodass die Beschwerde rechtzeitig innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG erhoben wurde.
2. 4Der Bf erachtet sich durch die Ausübung des AuvBZ unter anderem in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterlassung eines Eingriffs in dessen Eigentumsrecht bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 37 TierschutzG als verletzt.
3. 1Gem § 5 Abs 1 TierschutzG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen diese Verpflichtung verstößt nach § 5 Abs 2 Z 10 TierschutzG unter anderem, wer ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.
Gem § 37 Abs 1 TierschutzG sind Organe der Behörde verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 leg cit durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden.
Neben einer gesetzlichen Grundlage und der Zuständigkeit der einschreitenden Exekutivbeamten müssen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt jedenfalls auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
3. 2Wie unter Punkt 1. Vorgebracht und unter Beweis gestellt, lagen die Voraussetzungen zur Setzung des nunmehr bekämpften AuvBZ durch die Exekutivbeamten nicht vor. Dies aufgrund nachstehender Erwägungen:
Das Fahrzeug des Bf war absichtlich unter schattenspendenden Bäumen abgestellt;
der Hund wurde um 9.45 Uhr in das Fahrzeug des Bf verbracht,
die Klimaanlage zeigte zu diesem Zeitpunkt eine Fahrzeuginnentemperatur von 20,5°C;
die Außentemperatur betrug am Vormittag des bewölkten 2.8.2018 etwa 27,5°C;
das Schiebedach des Fahrzeugs befand sich zur Ermöglichung des Wärmeaustauschs sowie der Luftzirkulation in Hubstellung;
der Bf kehrte nach lediglich 55 Minuten der Abwesenheit zu seinem Fahrzeug zurück; und
der Hund wies bei Eintreffen des Bf keinerlei Anzeichen einer Überhitzung auf.
Im Ergebnis belastete die belangte Behörde den bekämpften AuvBZ dadurch mit Rechtswidrigkeit, dass die einschreitenden Exekutivbeamten es unterließen, sich (a) ein hinreichendes Bild von der Außentemperatur sowie den Standplatz des Fahrzeugs zu verschaffen, (b) den baumbedingten Schatten, der das Fahrzeug erfasste, sowie (c) das geöffnete Schiebedach, unberücksichtigt ließen, (d) den tadellosen Zustand des Hundes zum Zeitpunkt des Einschreitens nicht wahrnahmen sowie (e) die Einholung von Wahrnehmungen Dritter zum Abwesenheitszeitraum des Bf unterließen.
Hätten die Exekutivbeamten die erforderlichen Prüfungsschritte vor Setzung des AuvBZ durchgeführt, hätten sie zu dem Schluss gelangen müssen, dass beim Hund keinesfalls eine über ein bloßes Unbehagen hinausgehende Einschränkung des Wohlbefindens vorliegen kann, welchem nicht durch natürliches Anpassungsverhalten hätte entgegengesteuert werden können, und daher kein Anlass für ein sofortiges Einschreiten nach § 37 TierschutzG vorlag (vgl UVS Wien 21.3.2007, 06/46/7438/2006).
Beweis:PV des Bf
Konvolut an Lichtbildern des Fahrzeuges vom 2.8.2018 (Beilage ./1)
Reparaturkostenvoranschlag vom 6.8.2018 (Beilage .2)
Informationsschreiben zum Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz vom 2.8.2018 (Beilage ./3)
ZV des Erstexekutivbeamten, pA der belangten Behörde
ZV des Zweitexekutivbeamten, pA der belangten Behörde
3. 3Selbst für den Fall, dass das angerufene Verwaltungsgericht Wien zu dem Schluss gelangen sollte, dass der vorliegende Sachverhalt als Anlass zur Setzung eines AuvBZ ausreichend ist, erfolgte dessen Setzung durch die Exekutivbeamten unter Außerachtlassung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, zumal es auch für Kfz-technische Laien a priori einleuchtend sein muss, dass eine wirksame Befreiung des Hundes unter möglichster Schonung des Eigentums des Bf nicht durch die Beschädigung der Karosserie samt Seitenfenster, Chromleiste, Blende und Dichtung erfolgen darf, sondern notfalls durch das Zertrümmern der wesentlich günstiger zu ersetzenden Seitenscheibe.
Auch aus diesem Grund erfolgte die Setzung des bekämpften AuvBZ durch die Exekutivbeamten der belangten Behörde in normwidriger Weise.
Beweis:PV des Bf
Konvolut an Lichtbildern des Fahrzeuges vom 2.8.2018 (Beilage ./1)
Reparaturkostenvoranschlag vom 6.8.2018 (Beilage .2)
Informationsschreiben zum Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz vom 2.8.2018 (Beilage ./3)
ZV des Erstexekutivbeamten, pA der belangten Behörde
ZV des Zweitexekutivbeamten, pA der belangten Behörde
3. 4 Letztlich zeigt sich wie unter Punkt 1. vorgebracht und unter Beweis gestellt, dass die Exekutivbeamten bei Durchführung der Amtshandlung entgegen § 5 RLV keine Wert darauf legten, die Menschenwürde de Bf zu achten, sondern diesen vielmehr durch Äußerungen wie „bist du deppert?“, „was ist mir dir?“, „scheißegal“, „so, und jetzt die Dokumente“, „das sollst du nur mal versuchen, du wirst schon sehen[.]“ vor einer Gruppe älterer Herrschaften, die die Amtshandlung verfolgte, anlasslos bloßstellten und herabsetzten.
Auch die Bekanntgabe der Dienstnummer durch den Zweitexekutivbeamten erfolgte nur widerwillig und nach mehrmaliger Urgenz des Bf, obwohl durch eine sofortige Bekanntgabe der Dienstnummer die Durchführung der Amtshandlung keinesfalls gefährdet worden wäre, zumal der Hund bereits das Fahrzeug des Bf verlassen hatte. Folglich liegt durch die verzögerte Bekanntgabe der Dienstnummer durch den Zweitexekutivbeamten auch ein Verstoß gegen § 9 Abs 1 RLV vor.
Beweis:PV des Bf
ZV des Erstexekutivbeamten, pA der belangten Behörde
ZV des Zweitexekutivbeamten, pA der belangten Behörde
Aus den oben dargelegten Gründen richtet der Bf an das Verwaltungsgericht Wien den
Antrag,
1. gem § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; und
2. die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem § 28 Abs 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären;
3. dem Rechtsträger der belangte Behörde gem § 35 VwGVG den Ersatz der Verfahrenskosten des Antragstellers nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (§ 1 VwG-AufwErsV, § 26 VwGVG iVm § 3 Abs 1 Z 2 GebAG) aufzutragen; sowie
4. den die Behauptung eines Verstoßes gegen die RLV betreffenden Teil der Beschwerde der zuständigen Dienstaufsichtsbehörde gem § 89 Abs 1 SPG zuzuleiten.“
Der Beschwerde in Kopie angeschlossen sind die im Beschwerdeschriftsatz ausgewiesenen Beilagen.
2. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wurde die Beschwerde der vom Beschwerdeführer belangten Behörde zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde legte in weiterer Folge den Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor und führte in der Gegenschrift aus:
„I. SACHVERHALT
Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem im vorgelegten Akt enthaltenen Amtsvermerk des SPK E. vom 02.08.2018.
Bei den einschreitenden Beamten handelte es sich um Insp J. K., GrInsp L. M. (Stkw ...) und BezInsp N. O., RevInsp P. Q. (Stkw ...), alle SPK ....
Beweis: vorgelegter Kriminalakt, Zeugenvernehmung;
II. RECHTSLAGE
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) erachtet sich durch die in Beschwerde gezogene Amtshandlung vom 02.08.2018 in seinen Rechten verletzt.
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:
§ 222 StGB Tierquälerei:
(…)
Wie sich aus dem Sachverhalt (vgl. Amtsvermerk vom 02.08.2018) ergibt, konnten die einschreitenden Polizeibeamten bei ihrem Eintreffen eine Hundebox im Kofferraum des BF wahrnehmen, in der sich ein stark hechelnder Hund befand. Sämtliche Fenster des Kfz waren zur Gänze geschlossen. Das Panoramadach war lediglich einen kleinen Spalt geöffnet. Die Außentemperatur betrug laut Anzeige des Funkwagens 32,5°C, es herrschte ungetrübter Sonnenschein. Die Karosserie des Kfz des BF war so heiß, dass eine Berührung bereits nach kürzester Zeit schmerzhaft war.
Eine Zeugin, gab an, dass sich der Hund seit ca. 09:50 Uhr im Kfz des BF befinde.
Beweis: vorgelegter Kriminalakt, Zeugenvernehmung;
Zur Temperatur-Entwicklung im Auto:
Aussen-Temperatur
nach 10 Minuten
nach 30 Minuten
nach 60 Minuten
24 Grad
31 Grad
40 Grad
50 Grad
26 Grad
33 Grad
42 Grad
52 Grad
28 Grad
35 Grad
44 Grad
54 Grad
30 Grad
37 Grad
46 Grad
56 Grad
32 Grad
39 Grad
48 Grad
58 Grad
34 Grad
41 Grad
50 Grad
60 Grad
(Quelle:. http.//www….)
Vor diesem Hintergrund durften die einschreitenden Polizeibeamten vertretbar von einem Verdacht einer strafbaren Handlung ausgehen.
§ 118 StPO Identitätsfeststellung:
(…)
Der BF konnte mittels Kfz-Anfrage als Besitzer des Fahrzeuges festgestellt werden. Eine Telefonnummer des BF konnte nicht eruiert werden. Auch war es den einschreitenden Polizeibeamten trotz Nachschau in der näheren Umgebung bzw. den umliegenden Geschäftslokalen nicht möglich, den BF ausfindig zu machen.
Beweis: vorgelegter Kriminalakt, Zeugenvernehmung;
§ 19 SPG Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht:
(…)
§ 32 SPG Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht:
(…)
§ 33 SPG Beendigung gefährlicher Angriffe
(…)
§ 50 SPG Unmittelbare Zwangsgewalt
(…)
Da davon ausgegangen werden konnte, dass sich der Hund des BF jedenfalls seit 50 Minuten im Auto befand, die Temperatur im Auto sohin knappe 60°C erreicht haben musste und sich der Zustand des Hundes zusehends verschlechterte, versuchten die einschreitenden Polizeibeamten, eine Fensterscheibe des Kfz des BF mit mehreren gezielten Schlägen eines aufgeklappten Leatherman einzuschlagen. Dabei ging das Glas nicht zu Bruch, wurde jedoch beschädigt.
Beweis: vorgelegter Kriminalakt, Zeugenvernehmung;
Als der BF schließlich um 10:42 Uhr zu seinem Kfz kam, wurde dieser angewiesen, seinen Hund unverzüglich aus dem Auto zu holen. Dieser Aufforderung kam der BF nach, zeigte sich jedoch uneinsichtig.
Der BF wurde über eine Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt, ihm wurden ein Informationsblatt bezüglich des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes und die gewünschten Dienstnummern ausgehändigt.
Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den
ANTRAG,
die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
An Kosten werden
Schriftsatzaufwand und
Verhandlungsaufwand
gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“
Der angeschlossene Verwaltungsakt umfasst: Amtsvermerk betreffend den Beschwerdeführer und Verdacht der Tierquälerei vom 02.08.2018, GZ ..., Lichtbildbeilage sowie Protokoll der Zeugeneinvernahme von Frau R. vom 08.10.2018, GZ ....
3. Die Gegenschrift wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und führte zusammengefasst aus, der in der Gegenschrift wiedergegebenen Tabelle zur Temperaturentwicklung im Auto käme keine Relevanz zu, weil diese von einem privaten Internetauftritt stamme und die angeführten Werte nicht objektivierbar seien. Zum anderen war das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgrund der Öffnung des Schiebedachs nicht geschlossen.
4. Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik wurde ersucht, die Wetterverhältnisse insbesondere Temperaturverhältnisse am 02.08.2018 im Zeitraum 09:45 bis 10:45 Uhr in Wien, D.-Straße, bekanntzugeben.
Im dazu ergangenen meteorologischen Befund ist ausgeführt, dass am Beschwerdetag um 09:45 Uhr an der genannten Örtlichkeit die Lufttemperatur bei etwa 27°C lag und bis 10:45 Uhr auf etwa 29°C stieg. Im genannten Zeitraum schien zeitweise bis überwiegend die Sonne und es war niederschlagsfrei.
5. Beim Verwaltungsgericht Wien fand in der Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung (am 30.01.2019, fortgesetzt am 12.04.2019) zur Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen Frau S. R., BzI N. O., RvI P. Q., RvI L. M. und RvI J. K. statt.
5.1. Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, Fotos, Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers und der genannten Zeugen, hat das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die in Beschwerde gezogene Amtshandlung folgenden im Wesentlichen unstrittigen Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
5.1.1. Am 02.08.2018 lag in Wien, D.-Straße, die Lufttemperatur um 09:45 Uhr bei etwa 27°C, die bis 10:45 Uhr bis etwa 29°C stieg. In diesem Zeitraum schien zeitweise bis überwiegend die Sonne und es war niederschlagsfrei.
5.1.2. Der Beschwerdeführer begleitete am 02.08.2018 den Sohn seiner Lebensgefährtin (T.) zu einem Termin in der Nähe der Örtlichkeit D.-Straße, der für 10:00 Uhr vereinbart war. Der Beschwerdeführer, T. sowie der Hund H. trafen mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers um 09.45 Uhr bei der D.-Straße ein. Das Fahrzeug wurde unter einen anfänglich schattenspendenden Baum abgestellt. Der Beschwerdeführer und T. gingen gemeinsam mit H. bis ca. 09.55 Uhr bei einem nahegelegenen Grünstreifen spazieren. Anschließend wurde H. in den Hundekäfig des Kofferraums verbracht und der Beschwerdeführer begleitete T. zum vereinbarten Termin, aus welchem er sich nach ca. 45 bis 50 Minuten vorzeitig verabschiedete, um nach dem Hund H. zu sehen, weil ihm selbst bewusst war, dass zwischenzeitlich sehr viel Zeit vergangen war.
Dabei war (lediglich) das Schiebedach des Fahrzeuges in leichter Schrägstellung geöffnet und das Fahrzeug im Übrigen versperrt.
5.1.3. Frau R. traf bei der D.-Straße um ca. 10:00 Uhr ein, weil sie einen Termin hatte. Dabei fiel ihr das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf, weil der Bereich der Heckscheibe belegt war, namentlich so, als wäre die Temperatur im Fahrzeug zu heiß. Zu diesem Zeitpunkt stand das Fahrzeug des Beschwerdeführers schon teilweise in der Sonne.
In Anschluss an ihren Arztbesuch ging sie am Fahrzeug des Beschwerdeführers vorbei und nahm dem Käfig im Kofferraum und in weiterer Folge den Hund H. wahr, der auf sie einen hechelnden und apathischen Eindruck sowie den Eindruck machte, „als wären seine letzten Minuten gekommen“. Dabei fiel ihr auch eine besondere Flüssigkeit vor dem Maul des Hundes auf und sie bewertete den Gesamtzustand des Hundes als „richtig elendig“. Frau R. ist selbst Hundehalterin.
Frau R. versuchte deshalb den Hundehalter zur eruieren und ging zu diesem Zweck zu ihrer Ärztin zurück. Nach erfolglosem Versuch kehrte sie zum Fahrzeug des Beschwerdeführers zurück und verständigte die Polizei. Dabei waren auch schon andere Personen vor Ort und die Atmosphäre der vor Ort anwesenden Personen war sehr aufgebracht.
5.1.3. Von den in weiterer Folge vor Ort eintreffenden Einsatzbeamten BzI N. O., RvI P. Q., RvI L. M. und RvI J. K. leitete BzI O. die Amtshandlung. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers stand zu diesem Zeitpunkt in der Sonne auf einem Parkstreifen.
Die Aufforderin informierte die Einsatzbeamten über ihre Wahrnehmungen.
Diese ermittelten via EKIS-Abfrage den Namen des Fahrzeughalters respektive des Beschwerdeführers und in weiterer Folge seinen Wohnsitz (im örtlich weiter entfernten innerstädtischem Bereich). Der Versuch, die Telefonnummer des Beschwerdeführers vor Ort zu eruieren, schlug fehl. Sodann hielten sie – erfolglos – in der örtlichen Umgebung nach dem Hundehalter Nachschau.
5.1.4. Der Hund H. vermittelte den einschreitenden Beamten aufgrund der Hitze im verschlossenen Fahrzeug einen leidenden bzw. gequälten Eindruck.
BzI O. leite die Amtshandlung vor Ort und gewann vom Hund H. den Eindruck, dass es ihm schlecht ging. Dies etwa, weil der Hund bei Hinzutreten von Personen zum Auto nicht durch Bellen sein Revier zu verteidigen versuchte oder auch nicht aufstand, sondern am Boden liegen blieb und nur kurz die Schnauze anhob. Auch hing dem Hund Speichel vom Mund herunter.
RvI Q. wurde von BzI O. mit der Regulierung des Verkehrs und der Schaulustigen beauftragt. Bevor er sich dieser Tätigkeit widmete, konnte er H. sehen, die auch auf ihn den Eindruck machte, dass der Hund sich komplett unwohl fühlte und stark hechelte, woraus RvI Q. schloss, dem Hund würde es schlecht gehen bzw. der Hund würde unter der Hitze leiden, sodass „Gefahr in Verzug“ für das Öffnen des Fahrzeuges vorgelegen sei.
RvI K. hat den Hund H. bei seinem Eintreffen vor Ort kurz gesehen und dabei eine Flüssigkeit bzw. etwas „Weißes, Schaumiges“ um deren Maul wahrgenommen; seinen Zustand konnte er aber, weil er selbst kein Hundehalter ist, nicht näher deuten.
RvI M. war im Zuge der Amtshandlung primär mit der Fahrzeugabsicherung beschäftigt. Auch er beschrieb seine Wahrnehmungen, ob des leidenden Zustands von H. („der Hund rief nach Hilfe“, dehydriert, Hund hatte Flüssigkeitsprobleme bzw. irgendwas um das Maul gehabt) bzw., dass sich H. in einer „extremen Notlage“ befand. Nach seiner Befragung der vor Ort anwesenden Personen, stand das Fahrzeug des Beschwerdeführers rund eine halbe Stunde unverändert vor Ort. Grundlage für das weitere Einschreiten war der Verdacht der Tierquälerei. So lag nach Beurteilung von RvI M. auch „Gefahr in Verzug“ vor, weil das Fahrzeug über längere Zeit in der Sonne gestanden war und ihm zudem beim Zufahren die Funkwagenanzeige ca. 30° C anzeigte.
5.1.5. Nachdem die Nachschau nach dem Hundehalter erfolglos blieb, hielt BzI O. mit dem rechtskundigen Dienst der belangten Behörde Rücksprache und erhielt die Anweisung die Scheibe des Fahrzeuges einzuschlagen, wenn keine andere Möglichkeit zur Befreiung des Hundes bestünde. BzI O., der keine andere Möglichkeit sah, versuchte wegen Verdachts der Tierquälerei auf Grundlage des Sicherheitspolizeigesetzes die Seitenscheibe des Fahrzeuges auf der Fahrerseite im rechten oberen Eck mit zwei bzw. drei gezielten Schlägen mit einem Leatherman einzuschlagen. Diese Position wählte er, weil sich eine Scheibe üblicherweise so zerschlagen lässt.
Die Scheibe brach jedoch nicht – was, wie sich nach Eintreffen des Beschwerdeführers vor Ort herausstellte, daran lag, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit Sicherheitsgläsern bzw. Verbundgläsern ausgestattet war. Beim Versuch die Scheibe einzuschlagen wurden auch die angrenzende Dichtung, Chromleiste und Blende beschädigt.
Kurz nachdem BzI O. erfolglos versucht hatte, die Scheibe einzuschlagen, kam der Beschwerdeführer zu seinem Fahrzeug zurück und der Hund H. wurde aus dem Fahrzeug herausgelassen. Anwesende Passanten versorgten den Hund mit drei Näpfen Wasser, welches dieser austrank.
5.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig.
Unstrittig ist, dass es ein heißer Sommertag als solches war. Die Feststellung im Zusammenhang mit der Temperatur vor Ort stützt sich auf die vom Verwaltungsgericht Wien bei der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik eingeholte Bekanntgabe der Wetter-, insbesondere Temperaturverhältnisse am 02.08.2018 im Zeitraum 09:45 bis 10:45 Uhr in Wien, D.-Straße.
Der Beschwerdeführer hat zum Abstellort seines Fahrzeuges ausgesagt, dass er das Fahrzeug anfänglich unter einen schattenspendenden Baum gestellt hat und das Schiebedach in ca. 3 cm Schrägstellung gebracht hat, sodass Hitze abziehen konnte. Die einvernommenen Zeugen R., RvI Q., RvI M. und BzI O. haben kein geöffnetes Fenster bzw. Schiebedach am Fahrzeug wahrgenommen bzw. sich dazu nicht mehr erinnern können. Aus dem im Akt einliegenden Foto vom Fahrzeug des Beschwerdeführers kann eine geringfügige Schrägstellung des Schiebedaches entnommen werden. Dazu ist in dem im Behördenakt einliegenden Amtsvermerk vom 02.08.2019, Seite 2, vermerkt: „Die Fenster waren alle zur Gänze geschlossen. Nur das Panoramadach war lediglich 1 cm geöffnet.“
Zu den Feststellungen, dass bzw. inwieweit das Fahrzeug des Beschwerdeführers im hier relevanten Zeitraum anfänglich im Schatten und in weiterer Folge in der Sonne stand, gelangte das Verwaltungsgericht aufgrund folgender Erwägungen: Der Beschwerdeführer sagte im Zuge seiner Parteieneinvernahme aus, er habe das Fahrzeug um 09:45 Uhr anfänglich unter einen schattenspendenden Baum gestellt. Die Zeugin R. sagte im Zuge ihrer Einvernahme aus, dass zum Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der D.-Straße um ca. 10:00 Uhr das Fahrzeug des Beschwerdeführers schon teilweise in der Sonne stand. Nach Aussage des Zeugen RvI M. stand das Fahrzeug bei seinem Eintreffen vor Ort bereits in der Sonne auf einen Parkstreifen. Auch BzI O. hat ausgesagt, es sei wolkenlos gewesen und die Sonne habe geschienen – zwar seien Bäume in der Nähe gewesen, doch hätten diese keine Auswirkungen auf die Temperaturentwicklung im Fahrzeuginneren gehabt.
Was die Beschreibung des vor Ort gewonnenen Eindrucks vom Befinden des Hundes im Fahrzeug des Beschwerdeführers betrifft, der Anlass zum gewaltsamen Öffnen des Fahrzeuges gab, erachtet das Verwaltungsgericht Wien die Aussagen der einvernommenen und am Beschwerdetag vor Ort anwesend gewesenen Zeugen als glaubhaft und nachvollziehbar. Die Zeugin R. und die Zeugen RvI Q., RvI M. und BzI O. gaben zudem auch an, selbst jahrelang Erfahrung als Hundehalter zu haben. Selbst unter Berücksichtigung, dass Hundehalter nicht die Fachkunde eines Tierarztes haben, geht es mit der Lebenserfahrung einher, dass sie nach jahrelanger Hundehaltung besondere Erfahrungswerte generieren und darauf gestützt durchaus ein allfälliges Leiden eines anderen Hundes vertretbar erkennen können. Zudem wiesen die Einsatzbeamten auch auf die während der Hitzeperiode im Sommer 2018 besonders erfolgte mediale Berichterstattung über die mit in verschlossenen Fahrzeugen einhergehenden Gefahren für darin eingeschlossene Tiere hin.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem beim erfolglosen Versuch die Scheibe des Fahrzeuges einzuschlagen stützen sich einerseits auf die im Behördenakt einliegenden Fotos, dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Kostenvoranschlag sowie die Aussage des Zeugen BzI O., welcher einräumte, dass es beim Öffnungsversuch durchaus zu derartigen Beschädigungen gekommen sein kann.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 56/2018, lauten auszugsweise:
§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.“
§ 19. (1) Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft die Sicherheitsbehörden die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, wenn die Abwehr der Gefährdung
(2) Sobald Grund zur Annahme einer Gefährdung gemäß Abs. 1 entsteht, sind die Sicherheitsbehörden verpflichtet festzustellen, ob tatsächlich eine solche Gefährdung vorliegt. Ist dies der Fall, so haben sie die Gefahrenquelle festzustellen und für unaufschiebbare Hilfe zu sorgen. Sobald sich ergibt, daß
(3) Auch wenn die Gefährdung weiterbesteht, endet die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht
(4) Die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht der Sicherheitsbehörden besteht ungeachtet der Zuständigkeit einer anderen Behörde zur Abwehr der Gefahr; sie endet mit dem Einschreiten der zuständigen Behörde, der Rettung oder der Feuerwehr.“
§ 32. (1) Soweit es zur Hilfeleistung im Sinne von § 19 erforderlich ist, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, in Rechtsgüter einzugreifen, sofern der abzuwendende Schaden die Rechtsgutsverletzung offenkundig und erheblich übersteigt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ferner ermächtigt, zur Hilfeleistung im Sinne von § 19 in die Rechtsgüter desjenigen einzugreifen, der die Gefährdung zu verantworten hat. Lebensgefährdende Maßnahmen sind jedoch nur zur Rettung des Lebens von Menschen zulässig.“
§ 33. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.“
§ 50. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.
(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerläßlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, daß eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.“
2.2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 70/2018, lauten auszugsweise:
§ 222. (1) Wer ein Tier
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.“
2.3. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 86/2018, lauten auszugsweise:
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(3) bis (5) (…)“
§ 6. (1) bis (5) (…)“
§ 7. (1) bis (6) (…)“
§ 30. (1) bis (6) (…)
(7) Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 eine Ausfolgung im Sinne des Abs. 8 begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.
(8) Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.“
§ 34. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 37 in Verbindung mit § 5, mit Ausnahme des Abs. 2 Z 1, 2 und 7, in Verbindung mit § 6 sowie mit § 8 durch
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben außerdem der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 35 bis 39 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“
§ 37. (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(2) bis (3) (…)“
2.4. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches ABGB, JGS. Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018, lauten auszugsweise:
„§ 285a. Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.“
3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013, und in der Fassung der Kundmachung, BGBl. I Nr. 57/2018, welcher lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH vom 22.10.2002, Zl 2000/01/0527, oder vom 12.09.2006, Zl 2005/03/0068).
1.2. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Rechtmäßigkeit der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung vor, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Setzung des beschwerdegegenständlichen Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt seien nicht vorgelegen und selbst wenn das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Setzung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgelegen wäre, hätte die beschwerdegegenständliche Amtshandlung nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen.
Die belangte Behörde tritt dem Beschwerdevorbringen auf Sachverhaltsebene unter Zitierung gesetzlicher Bestimmungen entgegen.
1.3. In der Beschwerdesache steht fest, dass die Organe wegen Verdachts der Übertretung des § 222 StGB (Tierquälerei) einschritten.
Nach § 222 Abs. 1 Z 2 StGB ist die Zufügung unnötiger Qualen eines Tieres mit gerichtlicher Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht. Qualen sind dabei eine gewisse Zeit andauernde, nicht notwendigerweise körperliche Schmerzzustände. Zudem bedarf es für die Erfüllung des objektiven Tatbildes des Tatbestandsmerkmales der Zufügung von „unnötigen“ Qualen. Danach ist eine Quälerei u.a. dann nicht unnötig, wenn sie die Grenzen des Vertretbaren nicht überschreitet. Einen klassischen Fall der Zufügung unnötiger Qualen stellt das Einsperren eines Hundes in ein der Hitze ausgesetztes Auto dar (vgl. etwa Philipp in Höpfel/Ratz; WK2 StGB, § 222 (Stand1.5.2016, rdb.at) Rz 39, 40 und 53).
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 33 SPG ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen. Ein gefährlicher Angriff ist entsprechend § 16 Abs. 2 Z 1 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB) – ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB – handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein gefährlicher Angriff auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine Bedrohung nach Abs. 2 vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engen zeitlichem Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei nur auf die sich in der rechtwidrigen Verwirklichung eines entsprechenden Tatbildes manifestierende Gefährlichkeit der betreffenden Person an, während weitere Voraussetzungen der gerichtlichen StrI.arkeit außer Betracht zu bleiben haben (VwGH vom 16.06.1999, Zl 96/01/0859). Eine Ermächtigung zur Beendigung eines gefährlichen Angriffs im Sinn des § 21 Abs. 2 SPG ist daher schon dann gegeben, wenn die einschreitenden Organe der Sicherheitsbehörden ein Verhalten wahrnehmen, das von ihnen zumindest in vertretbarer Weise als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffs erfüllend qualifiziert werden kann (vgl. VwGH vom 29.06.2000, Zl 96/01/1071, und vom 08.03.1999, Zl 98/01/0096).
Den einschreitenden Organen bot sich vor Ort das Bild, eines seit knapp einer Stunde in einem Fahrzeug eingeschlossenen Hundes, wobei das Fahrzeug in der Sonne stand und lediglich das Schiebedach einen kleinen Spalt geöffnet war. Es war ein Sommertag, wo um 10:45 Uhr die Außentemperatur bereits etwa 29°C erreicht hat. Der Hund H. machte auf die einvernommenen Zeugen einen – auch angesichts seines eingeschlossenen Zustandes im weitgehend verschlossenen Fahrzeug – notleidenden Eindruck (Flüssigkeit um das Maul, dehydriert, apathisch, „richtig elend“, „als wären seine letzten Minuten gekommen“, komplettes Unwohlgefühl, nach Hilfe rufend, extreme Notlage), der zu beenden erforderlich war.
Dass Tiere in (weitgehend) verschlossenen Fahrzeugen, welche wiederum in einer heißen Umgebung abgestellt sind bzw. insbesondere direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, Qualen erleiden, ist offenkundig.
Auch in der Aufklärungskampagne der Tierschutzombudsstelle Wien (https://www.tieranwalt.at) wird dazu darauf hingewiesen, dass durch Sonneneinstrahlung ein im Fahrzeug zurückgelassenes Tier innerhalb kürzester Zeit den Tod finden kann. Dabei bringt ein offener Fensterspalt oder ein offenes Schiebedach keine Erleichterung. Bereits bei einer Außentemperatur von 26°C erreicht nach 30 Minuten die Innentemperatur 42°C, was Lebensgefahr für einen Hund nach sich zieht (Quelle: https://www.tieranwalt.at). Dass sich der Hund H. in einem (weitgehend) geschlossen Fahrzeug, welches teilweise auch direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt war, schon längerer Zeit befand, wurde seitens der einschreitenden Organe einerseits aus eigenem wahrgenommen und konnte anderseits auch durch Rückfrage mit den vor Ort anwesenden Personen ermittelt werden.
Seitens der einschreitenden Organe konnte daher in der Beschwerdesache vertretbar die Verwirklichung des objektiven Tatbildes des § 222 Abs. 1 Z 2 StGB durch das Belassen vom Hund H. über einen längeren Zeitraum im geschlossenen, der Sonneneinstrahlung ausgesetzten Fahrzeug des Beschwerdeführers und somit vertretbar der Tatbestand eines gefährlichen Angriffes angenommen werden.
1.4. § 33 SPG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehl- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen. Dabei sind nach § 50 Abs. 4 SPG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch befugt, physische Gewalt gegen Sachen anzuwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist (Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, Rz 573). Danach dürfen beispielsweise Türen gewaltsam aufgebrochen werden, die der ersten allgemeinen Hilfeleistung oder der Befreiung einer rechtswidrig gefangen gehaltenen Person entgegenstehen. Die Ausübung funktionell untergeordneter Gewalt gegen Sachen kann auch außerhalb des sachlichen Geltungsbereiches des § 50 Abs. 4 SPG zulässig sein (Hauer/ Keplinger, Sichereitspolizeigesetz4, 544 f).
In der Beschwerdesache steht fest, dass BzI O. zur Befreiung des Hundes H. aus dem versperrten und der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzten Auto versuchte, die vordere linke Seitenscheibe des Fahrzeuges des Beschwerdeführers mit einem Leatherman einzuschlagen. Dabei ist die Scheibe nicht zu Bruch gegangen, jedoch wurden die von der physischen Gewalteinwirkung betroffenen Bereiche (Seitenfenster, Chromleiste, Blende und Dichtung im Bereich der vorderen linken Seitenscheibe) des Fahrzeuges beschädigt. Noch vor dieser physischen Gewalteinwirkung auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers war seitens der einschreitenden Beamten – letztlich erfolglos – versucht worden, den Hundehalter durch Nachfrage beim nahegelegenen Arzt und in der näheren Umgebung auszumachen, was bei Erfolg der Ausforschung zu einer Befreiung des Hundes H. ohne physische Gewaltanwendung gegen das Fahrzeug geführt hätte.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Versuch der Befreiung des Hundes durch Beschädigung der betroffenen Bereiche wäre unverhältnismäßig gewesen, weil a priori einleuchte, dass das Zertrümmern der Seitenscheibe wesentlich günstiger wäre, ist zu entgegnen, dass die monierten Schäden nach Einsichtnahme in den im Akt der belangten Behörde einliegenden Fotos augenscheinlich gerade durch den Versuch des Einschlagens der Seitenscheibe entstanden sind. Mag auch das zum Einsatz gebrachte Schlagwerkzeug (Leatherman) dazu nicht dessen primären Bestimmungsgebrauch entsprechen, so war es angesichts der Wahrnehmungen vom leidenden Zustand des Hundes durchaus vertretbar, das Einschlagen des Seitenfensters auch mit einem solchen Gegenstand zu versuchen.
Aber auch das in der Beschwerde angesprochene „bloße“ Einschlagen der Seitenscheibe wäre, bereits unter Zugrundelegung der Aussage des Beschwerdeführers nach welcher ihm bei seinem Eintreffen beim Fahrzeug mitgeteilt worden war, dass das Einschlagen der Seitenscheibe mittels Vorschlaghammer im weiteren erwogen worden war, was seiner Aussage zufolge aber auch nicht zum Erfolg geführt hätte, weil sein Fahrzeug mit speziellen Verbundglasscheiben ausgestattet ist , gar keine taugliche Möglichkeit zur effektiven Befreiung des Hundes H. aus dem der Hitze ausgesetzten Fahrzeug gewesen, was aber wiederum den einschreitenden Organen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, zumal diese von einer Standardfensterscheibe ausgehen konnten und der Versuch der Öffnung eines verschlossenen Fahrzeuges durch Zerschlagen von Scheiben (samt damit einhergehender Beschädigung allfälliger angrenzender Bereiche) zwecks Befreiung eines darin befindlichen Lebewesens durchaus ein taugliches Mittel zur Zielerreichung ist.
Die von den einschreitenden Beamten ausgeübte physische Gewalt gegen das Fahrzeug des Beschwerdeführers zur versuchten Befreiung des Hundes H. begegnet daher auch keine Bedenken wegen Unverhältnismäßigkeit.
1.5. Die in Beschwerde gezogene Amtshandlung erweist sich zusammengefasst als nicht rechtswidrig und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2):
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-AufwErsV und erfolgte aufgrund des von der belangten Behörde mit der Aktenvorlage (in der Gegenschrift) und in der Verhandlung beantragten Kostenzuspruchs.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständliche Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
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