LVwG W VGW-001/004/10201/2018

VGW-001/004/10201/2018Landesverwaltungsgericht27.03.2019

Regest

Rundfunkgebühr; Mitteilung; Verweigerung; Verfolgungsverjährung; Verjährungsfrist

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/004/10201/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.004.10201.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde der A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 13.7.2018, Zl. MBA ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 5 iVm § 4 Abs. 1 RGG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.3.2019

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch:

„Sie haben Ihren Wohnsitz in Wien, C.-Gasse, wobei für diese Wohnung keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung vorliegt, und haben trotz Aufforderung des mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträgers, nämlich der GIS Gebühren Info Service GmbH (als beliehene Gesellschaft) mit dem Sitz in 1040 Wien, vom 27.4.2018, Ihnen zugestellt am 04.05.2018, und der entsprechenden Mahnung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 14.11.2018, Ihnen zugestellt am 22.11.2017, bis dato die Mitteilung verweigert, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an Ihrem Standort betrieben werden, obwohl Sie diese Auskunft binnen 14 Tagen nach Zustellung der Mahnung (sohin bis zum 06.12.2018) erteilen hätten müssen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) - BGBl Nr. 159/1999 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden § 7 Abs. 1 1. Satz 3. Fall RGG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 110,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Strafgrund mit dem heutigen Datum weggefallen sei, sie habe die Meldung an die GIS schriftlich und eingeschrieben geschickt. Sie könne nur um „Kolanz“ bitten und die Strafe erlassen. Im Zeitrahmen, in welchem die Meldung hätte erfolgen sollen, habe sie beruflich und familiär sehr viel zu tun gehabt. Sie dürfte die beiden Briefe verlegt haben. Sie bitte dies zu entschuldigen, die Meldung sei nun ja gemacht. EUR 110 könne sie bei ihrem Einkommen nicht so ohne Weiteres zahlen.

Verfahrenseinleitend ist die Anzeige der GIS vom 2.7.2018, wonach die Beschwerdeführerin Auskunft über etwaige im Standort Wien, C.-Gasse, vorhandene Rundfunkempfangseinrichtungen, unter Verwendung der Schreiben „Auskunftsbegehren“ und „Auskunftsbegehren Mahnung“ nicht erteilt habe. Der Anzeige beigeschlossen sind das Auskunftsbegehren nach § 2 Abs. 5 RGG vom 27.4.2017 an die Beschwerdeführerin, per Adresse Wien, C.-Gasse, zugestellt durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung ab dem 4.5.2017 sowie die Mahnung nach § 2 Abs. 5 RGG vom 14.11.2017, zugestellt durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung ab dem 22.11.2017.

Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 2.7.2018, MBA ..., welche im Spruch gleichlautend ausführt wie das angefochtene Straferkenntnis und womit über die Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 5 RGG eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Nichteinbringungsfalle 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.7.2018 fristgerecht Einspruch und führte dabei im Wesentlichen aus, dass sie die Strafverfügung für ungerechtfertigt halte, da sie leider von den GIS Beamten noch niemand angetroffen habe. Sie wolle zuerst mit jemanden sprechen bevor sie die Rundfunkgebühren bezahlen solle. Außerdem habe sie keine Mahnung verweigert, sondern habe sie sie nie gelesen, weil sie keine bekommen habe. Die Zustellung vom 4.5.2018 und 14.11.2018 habe sie nie erhalten, somit sei eine Verwaltungsübertretung nicht möglich. Wenn es möglich sei, solle man ihr ein Formular für die Rundfunkgebühren zuschicken, ohne über sie gleich eine Geldstrafe von EUR 100 zu verhängen.

In weiterer Folge erging das angefochtene Straferkenntnis vom 13.7.2018.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 1.8.2018 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 25.3.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die belangte Behörde nicht teilnahm. Die Beschwerdeführerin gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich habe keine verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen.

Ich lasse mir von der GIS nicht drohen, das war ein Drohungsbrief. Ich habe das mir übersandte Auskunftsbegehren der GIS nicht beantwortet und das Formular auch nicht zurückgeschickt. Ich hab schon viele Briefe von der GIS bekommen, sie drohen mir immer. Ob ich das Auskunftsbegehren vom 27.04.2017 gelesen habe, weiß ich heute nicht mehr. Ich kann mich nur mehr daran erinnern, dass sie mir mit einer Strafe bis zu EUR 2.000,-- gedroht haben, außerdem kann ich mich an das Schreiben über die Strafe von EUR 110,-- erinnern.

Ich kenne die GIS, sie beschäftigt sich mit den Rundfunkgebühren und dem Fernsehen. Die GIS möchte Geld kassieren von den Leuten, die fernsehen und Radio hören.

Ich habe das Auskunftsbegehren vom April 2017 gelesen, kann heute aber nicht mehr sagen, warum ich darauf nicht reagiert habe.

Ob ich die Mahnung vom 14.11.2017 erhalten habe, weiß ich heute nicht mehr.

Vor einem halben Jahr habe ich dann der GIS geschrieben, dass ich nur ein geringes Einkommen habe. Dem MBA ... habe ich geschrieben, dass ich die Strafe für ungerechtfertigt halte.

Meine Beschwerde ist so zu verstehen, dass ich deshalb keine Meldung gemacht habe, weil ich damals keinen Fernseher und kein Radio besessen habe und auch nicht immer alle Formulare bekommen habe.“

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Beschwerde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin wohnt in der Wohnung Wien, C.-Gasse. Die GIS forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.4.2017 nach § 2 Abs. 5 RGG auf, binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß bekanntzugeben, ob

bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen am Standort Wien, C.-Gasse, betrieben werden. Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 3.5.2017 beim Postamt hinterlegt und ab dem 4.5.2017 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt. Die Beschwerdeführerin hat das hinterlegte Schriftstück in weiterer Folge behoben und es gelesen, ist der Aufforderung in jenem Schreiben aber nicht nachgekommen, weil sie das Schreiben als Drohung empfunden hat. Daraufhin richtete die GIS an sie die Mahnung vom 14.11.2017, womit sie aufgefordert wurde, binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß bekanntzugeben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an seinem Standort Wien, C.-Gasse, betrieben werden. Weiters wurde in der Mahnung darauf hingewiesen, dass bei Nicht- oder nicht wahrheitsgetreuer Beantwortung dieser Mahnung die GIS eine Überprüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörde einleiten werde, an deren Ende eine Verwaltungsstrafe bis zu 2.180 Euro stehen könne. Die Mahnung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 21.11.2017 beim Postamt hinterlegt, Beginn der Abholfrist war der 22.11.2017. Eine Verständigung der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt. Die Beschwerdeführerin hat das hinterlegte Schriftstück nicht behoben und ist der Aufforderung in jenem Schreiben auch sonst nicht nachgekommen, sondern wurde die Postsendung ungeöffnet an den Absender retourniert.

Sowohl in der Strafverfügung vom 2.7.2018 als auch im angefochtenen Straferkenntnis vom 13.7.2018 wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen sie habe trotz Aufforderung vom 27.4.2018, ihr zugestellt am 4.5.2018 und trotz entsprechender Mahnung vom 14.11.2018, ihr zugestellt am 22.11.2017, bis dato die Mitteilung verweigert, obwohl Sie diese Auskunft binnen 14 Tagen nach Zustellung der Mahnung (sohin bis zum 6.12.2018) erteilen hätte müssen.

Weitere Verfolgungshandlungen sind dem Akt nicht zu entnehmen.

Rechtlich folgt daraus:

Wie das Beschwerdeverfahren ergeben hat, wurde die Beschwerdeführerin durch die GIS mit Schreiben vom 27.4.2017 nach § 2 Abs. 5 RGG aufgefordert, binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß bekanntzugeben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen am Standort Wien, C.-Gasse, betrieben werden. Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 3.5.2017 beim Postamt hinterlegt und ab dem 4.5.2017 zur Abholung bereitgehalten. In weiterer Folge richtete die GIS an sie die Mahnung vom 14.11.2017, womit sie aufgefordert wurde, binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß bekanntzugeben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an seinem Standort Wien, C.-Gasse, betrieben werden. Diese Mahnung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 21.11.2017 beim Postamt hinterlegt, Beginn der Abholfrist war der 22.11.2017.

Der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren der belangten Behörde eine falsche Tatzeit vorgehalten, nämlich dass sie trotz Aufforderung und Mahnung die Mitteilung verweigert habe, weil sie bis zum 6.12.2018, die Auskunft hätte erteilen müssen. Wie aus der Aktenlage eindeutig ersichtlich, datieren aber sowohl die erste Aufforderung als auch die Mahnung der GIS nicht aus dem Jahr 2018 sondern aus dem Jahr 2017 und wurden diese demgemäß auch am 4.5.2017 bzw. 22.11.2017 zugestellt. Demnach hätte die Beschwerdeführerin bis zum 6.12.2017 die Auskunft erteilen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass "Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung, ist. Eine Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31 und 32 VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (siehe zu all dem VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226, mwN). Eine Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des § 50 VwGVG hinaus, etwa durch Ausdehnung des Tatzeitraumes, wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle nicht geschaffen (siehe VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Eine Änderung der Tathandlung oder der Tatzeit durch das Verwaltungsgericht wäre daher unzulässig gewesen (VwGH 27.4.2018, Ra 2018/04/0091).

Da der Beschwerdeführerin die Tat innerhalb der Verfolgungsverjährung sohin nicht richtig zur Last gelegt wurde und eine Änderung der Tatzeit durch das Verwaltungsgericht nicht zulässig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung hat sich an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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