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VGW-001/016/16876/2018•LVwG W VGW-001/016/16876/2018
VGW-001/016/16876/2018Landesverwaltungsgericht25.03.2019
Hundeführschein; hundeführscheinpflichtiger Hund; Dauerdelikt; Tatzeitraum; Konkretisierungsgebot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des A. B., C.-Straße, Wien, vertreten durch Rechtsanwältin, vom 5.12.2018 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 31.10.2018, Zl. MA 58 - ..., betreffend eine Übertretung des § 5a Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 2 Z 13 des Wiener Tierhaltegesetzes, LGBl. Nr. 39/1987, idF LGBl. Nr. 18/2018
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und wird das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 31.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 5a Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 2 Z 13 des Wiener Tierhaltegesetzes zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 1.000,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Tagen und zwölf Stunden verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 5.12.2018, in welcher – mit näherer Begründung – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnissen und die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens begehrt werden.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 21.12.2018) vor.
Das Verwaltungsgericht Wien nimmt den folgenden – entscheidungserheblichen – Sachverhalt als erwiesen an:
Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – wörtlich – wie folgt vor:
„Sie halten seit mehr als 3 Monaten bis am 24.07.2018 in Wien, C.-Straße, entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, Ihren hundeführscheinpflichtigen Hund, American Staffordshire Terrier, geb.: ...2017, Chipnummer: ... ohne den erforderlichen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung.“
(Unkorrigiertes Originalzitat)
Zur Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des – dem vorgelegten Verwaltungsakt inneliegenden, elektronisch gefertigten und amtssignierten (vgl. AS 19 ff.) – Originals des angefochtenen Straferkenntnisses, an dessen Echtheit das erkennende Gericht keinen Zweifel hegt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden.
Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).
Darüber hinaus ist jedoch das in § 42 leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 Abs. 1 VwGVG hinaus, etwa durch eine Erstreckung des Tatzeitraums, wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen (vgl. zB VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).
Für den vorliegenden Fall ist wie folgt festzustellen:
Bei einem Verstoß gegen den in concreto entscheidungsrelevanten § 5a Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 2 Z 13 des Wiener Tierhaltegesetzes (i.e. die Haltung eines hundeführscheinpflichtigen Hundes ohne Absolvierung der Hundeführscheinprüfung) handelt es sich, zumal der Tatbestand alleine durch die Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines bestimmten Zustandes erfüllt wird, um ein sog. „Dauerdelikt“ (vgl. zB VwGH 28.11.2008, 2008/02/0228).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, sind bei einem Dauerdelikt der Anfang und das Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen (vgl. etwa VwGH 18.11.1983, 82/04/0156; 31.1.2003, 99/02/0337). So ist eine Formulierung im Sinne von „bis zum …“ im Lichte des § 44a Z 1 VStG unzureichend (vgl. VwGH 28.9.2006, 2005/07/0096; 20.5.2010, 2008/07/0162).
Vor diesem Hintergrund gibt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den entscheidungserheblichen Tatzeitraum nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend wieder. So wird dem Beschwerdeführer hier zur Last gelegt, dass er es – wörtlich – „bis am 24.07.2018“ unterlassen habe die verpflichtende Hundeführscheinprüfung zu absolvieren, und ist dieser Formulierung bloß das Ende des inkriminierten Verhaltens, nicht jedoch dessen Anfang zu entnehmen. Jener erschließt sich auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses.
Das angefochtene Straferkenntnis ist daher schon alleine aus den vorgenannten Gründen mit Rechtswidrigkeit behaftet, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
Gleichzeitig ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, den Verfahrensgegenstand durch eine Ausdehnung des Tatzeitraums zu erweitern (vgl. zB VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Eine Präzisierung desselben wäre hingegen zulässig (vgl. zB VwGH 22.3.2012, 2009/09/0268).
Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass im gegenständlichen Fall eine Korrektur des Tatzeitraumes jedenfalls über eine bloße Präzisierung desselben hinausgehen müsste, weswegen eine solche im Lichte des § 42 VwGVG und der obzitierten Judikatur zu unterbleiben hat.
Es war sohin – schon alleine deshalb – spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
Zum Revisionsausspruch:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
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