LVwG W VGW-102/067/11810/2018

VGW-102/067/11810/2018Landesverwaltungsgericht22.03.2019

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Wohnung; Betreten; unmittelbarere Befehls- und Zwangsgewalt; Festnahme; aggressives Verhalten; Zwangsbefugnis; Körperkraft; Anwendung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/067/11810/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.102.067.11810.2018

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, wegen der Festnahme durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 10.08.2018 um 23:35 Uhr in der Wohnung Wien, C.-gasse,

den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen das Betreten der Wohnung richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

sowie

IM NAMEN DER REPUBLIK

zu Recht e r k a n n t:

2. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird die Beschwerde im Übrigen, soweit sie sich gegen die Festnahme richtet, abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 bis 5 der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 887,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

4. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1.1. Mit Schriftsatz vom 06.09.2018 (Postaufgabe am selben Tag) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen rechtwidriger Festnahme und rechtswidrigem Betreten der Wohnung in Wien, C.-gasse, am 10.08.2018, um 23:35 Uhr, durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, und brachte darin Folgendes vor:

„Betreff: GZ: VStV/1/2018

Beschwerde über die Festnahme am 10.08.2018 um 23:35,durch die Polizeibehörde D., Wien

Ich möchte mein Recht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung wahrnehmen und stelle hiermit einen Antrag!

Weiterns stelle ich einen Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe, da mein Einkommen aus meiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als E. nicht ausreicht und eine massive Beeinträchtigung meines Unterhalts darstellt.

(Steuererklärungen der letzten Jahre können als Beweis vorgelegt werden)

Begründung:

Ich, A. B. bestätige hiermit, folgende Ausführungen wahrheitsgetrau aus meiner Sicht zu schildern:

Ich bin alleinerziehend und seit 01.01.2014 selbstständig erwerbstätig im Gewerbe „E.“. Mein üblicher Alkoholkonsum liegt bei nahezu Null, erklärt sich selbst bei dem Gewerbe.

Ich leide an einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom das meine leichte Erregbarkeit erklärt, verschwindet aber auch wieder sehr schnell und ist noch nie zu einem Gewaltausbruch ausgeartet.

Ich bin praktizierender Christ und hasse Gewalt. Wenn ich mich im Recht fühle halte ich es für angemessen darum mit erlauben Mitteln zu kämpfen.

An diesem Freitag dem 10. August hatte ich mich nahmittags um 17:00 frei gemacht und bei einer Mitarbeiterbesprechung bewusst 2 Biere getrunken, mein Auto war gut abgestellt und dort sollte es auch bleiben, da ich seit über 10 Jahren nie, auch nur mit geringen Mengen Alkohol mein Fahrzeug in Betrieb nehme. Diese Behauptung können alle Personen die mich kennen Bezeugen.

Als ich im Lokal in dem ich vorher noch nie war, zahlen wollte ergab sich ein nettes Gespräch und in der Folge eine Einladung zu einem Cuba Libre, daraus wurden ein paar mehr. Die enorme Hitze der letzten Wochen und eine Überbelastung der letzten 2 Jahre durch meine Verpflichtungen haben wohl auch dazu beigetragen, dass ich den Alkohol der mit Cola, Eis und Limette geschmacklich nicht merkbar ist, leider unterschätzt habe

Das ist die Vorgeschichte und der „Punkt“ wo mein Erinnerungsvermögen endet, bis zum Aufwecken durch Polizeibeamte in meinem Schlafzimmer.

Ich bin schockiert darüber, dass ich in dem Zustand in mein Auto gestiegen bin und nach Hause gefahren bin ohne es zu wissen und ich Danke meinem Schutzengel dafür das nicht wirklich jemand zu Schaden gekommen ist. Ich werde sicher meine Lehre daraus ziehen!

Was ich Ihnen nun schildere weiß ich von meiner Ex-Lebensgefährtin F. die an diesem Abend bei mir zu Hause war da ich sie darum gebeten haben um meines Sohnes willen.

Die Polizeibeamten haben mehrmals sehr laut geklopft, der Hund hat ständig gebellt. Normalerweise öffnet F. um diese Zeit niemandem mehr die Türe, doch die Beamten gaben nicht auf.

Das war die größere Ruhestörung als die paar halblauten Worte die ich in meiner Erregbarkeit später von mir gegeben habe.

Als F. die Tür öffnete wurde sie gebeten mich aufzuwecken, das gelang allerdings nicht da ich durch meine Beeinträchtigung nicht reagierte. Daraufhin verschafften sich die Polizisten Zugang mit den Worten dass Sie in die Wohnung müssten!

Als die Beamten mich wach bekommen haben und ab da kann ich mich erinnern, war ich sehr geschockt, ich war mir zu diesem Zeitpunkt keiner Schuld bewusst. Ich sagte dauernd ich hätte nichts getan und was mir vorgeworfen wird. Es hat mir niemand erklärt worum es geht. Ein Beamter fuchtelte ständig mit einem Alkomat vor mir herum und verlangte dass ich rein blase, was ich vorerst ablehnte weil ich die Situation wie einem Überfall erlebte. Ich darf anmerken, dass ich schon im Ausland Nachtens so überfallen wurde und darauf auch eine Zeit traumatisiert war. Die beiden jungen Beamten/innen haben die Situation durch Ihre Unerfahrenheit falsch eingeschätzt, sie haben sich widerrechtlich Zugang zur Wohnung verschafft. Es war keine Gefahr in Verzug, ich hatte tief und fest geschlafen, so dass es kaum möglich war mich zu wecken. Eine Kralle am Auto, Schlüsselabnahme, Anzeige, alles wäre möglich gewesen doch Sie hatten sich entschieden Verstärkung zu holen, so das 12-15 Beamte in meinem Stiegenhaus waren. Ich war zuerst nackt und dann leicht bekleidet, ich war sehr aufgeregt hatte aber zu keiner Zeit die Absicht einen Beamten anzugreifen. Nichts liegt mir ferner!! Als mich die Beamten dann plötzlich packten zu Boden drückten hatte ich keinerlei Widerstand geleistet sondern nur achtgegeben nicht dabei verletzt zu werden. Wurde ich auch nicht!

Natürlich kann ich die Polizeibeamten verstehen, speziell in Zeiten wie diesen, aber dann wünsche ich mir auch ein Verständnis für meine Reaktionen, speziell dann wenn man mich und die näheren dummen Umstände kennt.

Sie wissen was das alles für mich bedeutet, meine Existenz ist dadurch gefährdet. Ich werde durch diese Sache gleich sechsmal bestraft. Hier wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen!

Hochachtungsvoll

A. B.“

2. Der unter einem mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 08.10.2018, GZ VGW-102/V/067/11964/2019-3, abgewiesen.

3. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde an die belangte Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift.

Mit Schriftsatz vom 04.10.2018 erstattete die belangte Behörde sodann eine Gegenschrift, worin ausgeführt ist:

„GEGENSCHRIFT.

I.SACHVERHALT

Der Sachverhalt ergibt sich aus der im vorgelegten Akt enthaltenen Anzeigen des SPK D. zu AZ: PAD/2/001/VStV und AZ: PAD/3/001/VStG. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) wurde bei der Amtshandlung nicht verletzt und hat dies gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten auch nicht behauptet.

Zu ergänzen ist, dass gegen den BF ein Straferkenntnis wegen §§ 82 Abs. 1 SPG, 1 Z 1 und 2 WLS (Gesamtbetrag: € 1.158,75) ergangen ist. Das Straferkenntnis ist seit 11.09.2018 rechtskräftig.

Bei den einschreitenden Beamten des SPK D. handelt es sich um:

Stkw G.: (Erhebung nach VU mit Sachschaden-Fahrerflucht)

Insp. H.,

Insp. K.,

Stkw L.:

Insp. M. (Unterstützung, Festnahme,)

Insp. P. (Unterstützung, Festnahme)

Beweis: vorgelegte Verwaltungsakte

II. RECHTSLAGE

Der BF erachtet sich durch seine Festnahme am 10.08.2018 in seinen Rechten verletzt.

1. ) Zur Anzeige wegen § 1 Abs. 1 Z 1 WSLG:

Gemäß § 1 Abs. 1 WSLG begeht, wer

1. den öffentlichen Anstand verletzt oder

2. ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit je einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstands durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl VwGH vom 15.09.2011, Zl. 2009/09/0154).

Es verletzt den öffentlichen Anstand, einen Polizisten als „Trotteln“ zu bezeichnen. Ein gesitteter Mensch würde – selbst wenn er sich ungerecht behandelt fühlt – von solchen Beschimpfungen Abstand nehmen und sich mit angemesseneren Mitteln, wie etwa einer Dienstaufsichtsbeschwerde, gegen eine ungerechtfertigte Amtshandlung zur Wehr setzen. Zum Tatbild der Anstandsverletzung gehört nicht, dass das Delikt an einem öffentlichen Ort begangen wird, jedoch muss die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben sein, wobei Zeugen einer öffentlichen Anstandsverletzung nicht als „Beteiligte“ an derselben anzusehen sind (VwGH 30.4.1992, Zl. 90/10/0039).

Der öffentliche Anstand wird durch ein Verhalten verletzt, das als grober Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten zu betrachten ist, dass das Herkommen den Menschen auferlegt und das in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt (VwGH 26.4.1979, 3286/78; 21.10.1959 2316/58, VwSlg 5085 A/1959).

Wie der Anzeige des SPK D. vom 11.08.2018 zu entnehmen ist, schrie der BF lauthals bei offener Wohnungstüre ins Stiegenhaus und somit weithin gut vernehmbar mit den einschreitenden Polizeibeamten. Dabei bediente er sich ua. folgender Formulierungen: „Scheiß Polizei, dumme Sau, was soll der Scheiß, usw.“ (vgl. Anzeige Seite 8 vom 11.08.2018 zu PAD/3/001/VStG).

Die Beschimpfung der einschreitenden Beamten als „Scheiß Polizei, dumme Sau usw.“ bei offener Wohnungstüre in Richtung Stiegenhaus eines Wohnhauses erfüllt zweifellos den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG.

Durch den Gebrauch der Schimpfwörter wurde in nicht unbeträchtlicher Weise das verwaltungsstrafrechtlich geschützte Rechtsgut des öffentlichen Anstandes beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat für mehrere Personen klar ersichtlich die diensthabenden Beamten beleidigt. Eine Anstandsverletzung durch Verbalinjurien wird in der Regel vorsätzlich begangen, da jedem durchschnittlich gebildeten und mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen bekannt ist, dass eine solche Wortwahl gegenüber einem Exekutivbeamten den Anstand verletzt und gegen die guten Sitten in Österreich verstößt.

2. ) Zur Anzeige wegen § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG:

Unter „störendem Lärm“ im Sinne der Vorläuferbestimmung zu § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG, dem Art. VIII zweiter Fall EGVG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. März 1993, Zl. 90/10/0153, und vom 19. Oktober 2005, Zl. 2003/09/0074, mwN). Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen (vgl. VwGH Erkenntnisse vom 21. Dezember 1987, Zlen. 87/10/0136-0139, vom 26. September 1990, Zl. 90/10/0057, und vom 26. September 1990, Zlen. 89/10/0224, 0226).

Wie bereits der Anzeige des SPK D. zu entnehmen ist, konnten die als Verstärkung hinzukommenden Polizeibeamten bereits beim Betreten des Stiegenhauses das lautstarke Geschrei des BF wahrnehmen. Kurz darauf konnten die Polizeibeamten wahrnehmen, wie der BF aus der Wohnung trat und in provokanter, drohender Körperhaltung den bereits anwesenden, vor der Wohnungstüre wartenden Polizeibeamten entgegentrat, indem er die Arme seitlich, nach hinten streckte und die Brust nach vorne richtete. Diese Gebärde untermalte der BF zudem mit den bereits zuvor in Pkt 1. angeführten Aussagen.

Der mehrmaligen Aufforderung der einschreitenden Beamten, den Lärm einzustellen, leistete der BF nicht Folge, sondern verharrte in seinem Verhalten. Mit seinem Verhalten hat der BF zweifellos auch den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG erfüllt.

3. ) § 82. Abs. 1 SPG lautet:

„Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.“

Lautes Schreien mit einem Polizeibeamten ist ungebührlich (VwGH 22.2.1993, Zl. 92/10/0389). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt ein schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan ein den objektiven Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG erfüllendes Verhalten dar (VwGH 29.5.2000, Zl. 2000/10/0038, VwGH 26.9.1990, Zl. 89/10/0239 und VGW-031/058/13759/2015 vom 25.1.2016).

Weiters muss dem einzelnen Bürger zwar zugestanden werden, seinen Unmut über Handlungen von Polizeiorganen diesen gegenüber „in geordneten Bahnen“ zu äußern, hingegen weisen Äußerungen wie „Sauerei, das lasse ich mir nicht gefallen, alle werden wir uns vor dem Richter sehen“ den für ein „Schimpfen“ typischen erregt-vorwurfsvollen Charakter auf und können im Zusammenhang mit Lautstärke bzw. Gestik als aggressiv bezeichnet werden (vgl. VwGH 26.5.1993, Zl. 92/10/0130).

Der BF hatte mit dem von ihm gesetzten (und zuvor bereits beschriebenen) Verhalten somit zweifelsfrei auch den Tatbestand des § 82 SPG erfüllt.

4. ) Zur Festnahme:

§ 35 Abs. 3 VStG lautet: Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Bereits bei ihrem Eintreffen vor der Wohnungstür konnten die uEB lautstarkes Geschrei aus der Wohnung des BF wahrnehmen. Der BF öffnete nach mehrmaligem Klopfen die Türe. Unmittelbar nachdem er der uEB ansichtig wurde, zeigte er ein Verhalten, welches jedenfalls als aggressiv im Sinne des Tatbestandes angesehen werden kann. Er begann lautstark mit den anwesenden uEB zu schreien, trat drohend auf diese zu und beleidigte diese unentwegt in der zuvor beschriebenen Form.

Die einschreitenden Polizeibeamten forderten den BF mehrmals auf, sich zu beruhigen und sein Verhalten einzustellen. Als diese Aufforderungen ohne Erfolg bleiben, drohen die einschreitenden Polizeibeamten dem BF schließlich die Festnahme an. Doch der BF grölte weiterhin herum und begann sogar einen der Polizeibeamten körperlich zu bedrängen, indem er sich herausfordernd „Brust an Brust“ mit diesem stellte. Aufgrund dieses Verhaltens wurde dem BF die Festnahme ausgesprochen, da die Beamten vertretbarere Weise vom Verdacht einer strafbaren Handlung ausgehen konnten, bei der sie den Beschwerdeführer auf frischer Tat betreten hatten und der BF trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrte.

5. ) Zur Anwendung von Körperkraft:

Aufgrund der Gegenwehr gegen seine Festnahme musste der Beamte in größerem Maße Körperkraft einsetzen, um weitere Angriffe gegen sich zu verhindern. Der Einsatz der Körperkraft war daher verhältnismäßig.

6. ) Zur Verwendung von Handfesseln:

Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelten Waffengebrauch unterliegt. Sie muss demnach entsprechend der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen und maßhaltend vor sich geht. Es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg (hier zur Ermöglichung der Festnahme unter Bedachtnahme auf die Eigensicherung der einschreitenden Beamten) führt, angewendet werden; dies gilt auch für das Anlegen von Handfesseln (VwGH 14. Jänner 2003, 99/01/0013; 24. März 2011, 2008/09/0075).

Gegenständlich hatte der BF seiner Festnahme massiv Gegenwehr geleistet und war eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Polizeibeamten zu befürchten, sodass das Anlegen von Handfesseln jedenfalls dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprach.

Dem BF wurden die Handfesseln nach Überstellung in den Arrestbereich des SPK D. abgenommen. Dabei zeigten sich leichte Rötungen am Handgelenk des BF, jeweils im Bereich der Kontaktstellen.

Der BF wurde am 11.08.2018 um 12:00 Uhr aus der Haft entlassen.

Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den

ANTRAG,

die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

An Kosten werden

Schriftsatzaufwand und

Vorlageaufwand

gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“

Der Gegenschrift angeschlossen war der Akt zu GZ: PAD/3/001/VStV auszugsweise bestehend aus der Anzeige des Herrn Insp. M. wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG am 10.08.2018, wegen Übertretungen des § 1 Abs. 1 Z 2 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes – WLSG und wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG, ein Haftentlassungsschein des Beschwerdeführers zu GZ: VStV/1/2018 (Entlassungsdaten: 11.08.2018 um 12:00 Uhr), ein Straferkenntnis, gegen den Beschwerdeführer wegen der angezeigten Verwaltungsübertretungen vom 11.08.2018, GZ VStV/1/2018, eine Strafverhandlungsschrift und die Anhalteprotokolle I bis III.

Weiters angeschlossen waren die zu GZ: PAD/2/001/VStV gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeigen wegen Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 lit. c, § 4 Abs. 5 und § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 samt Lichtbildern betreffend den Unfall, ein Unfallprotokoll und ein Auszug aus dem zentralen Waffenregister.

4. Die Gegenschrift der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer erstattete dazu in weiterer Folge eine Äußerung und führte darin aus:

„Der Vorfall spielte sich in meiner Wohnung ab. Auch die Verhaftung erfolgte in meiner Wohnung. Ich habe die Wohnung erst verlassen als mich die Beamten vor die Eingangstüre geschliffen haben und ich am Bauch im Stiegenhaus liegen bleiben musste. Dann ist auch kein lautes Wort mehr gefallen.

Die Beamten haben sich widerrechtlich Zugang verschafft in dem Sie meine anwesende ExFreundin mit den Worten: „Wenn sie Ihn nicht munter bekommen dann MÜSSEN wir in die Wohnung und nachschauen!“

Wäre auch noch nicht schlimm, doch jeder erfahrene Beamte hätte dann bei meinem Anblick erkennen müssen in was für einem Zustand ich mich befinde!. Wichtig zu erwähnen ist auch, dass die Beamten auf mein mehrmaliges Fragen was ich denn getan hätte, keine Auskunft erteilen wollten. Auch hatte ich die Beamten mehrmals aufgefordert die Wohnung zu verlassen, ergebnislos.

Erst dann war ich so außer mir dass ich (wohlgemerkt in einem Zustand der nicht als normal bezeichnet werden kann) die Beamten beschimpfte. Das tut mir natürlich Leid und entspricht nicht meiner Natur, unterstreicht aber die ungewöhnlichen Umstände und nervliche Angespanntheit zum Tatzeitpunkt. Ich möchte meine Geschichte vor dem Gericht erzählen und ich möchte, dass die beiden anwesenden Zeugen die Fragen des Gerichts wahrheitsgemäß beantworten.

Dieser Vorfall war unnötig und ist durch unerlaubtes Verhalten und äußerst ungeschicktes Handeln zweier unerfahrener Beamten ausgeartet.

Ich werde es mir auch weiterhin nicht gefallen lassen wenn fremde Personen oder Beamte in meinem Schlafzimmer stehen und mir keine ausreichende Begründung dafür liefern.

Keiner meiner Nachbarn hat den Vorfall großartig mitbekommen!

Meine Zeugen sind wie folgt: Meine Ex-Freundin und mein 14jähriger Sohn!

F. R.

S.-gasse

Wien

T. R.

C.-gasse

Wien“

5. Beim Verwaltungsgericht Wien fand in der Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung (am 22.02.2019 sowie am 27.02.2019) statt. Zu beiden Terminen erschienen jeweils die Behördenvertreterin, Frau Mag.a U., und der Beschwerdeführer. Am 22.02.2019 wurden der Beschwerdeführer und die Zeugen Frau F. R., frühere Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, sowie der minderjährige T. R., Sohn des Beschwerdeführers, einvernommen. Am 27.02.2019 erschienen ladungsgemäß die Exekutivbeamten Herr Insp. P., Herr Insp. M., Herr Insp. K. und Frau RvI. H..

Der Beschwerdeführer erklärte zu Verhandlungsbeginn, in Beschwerde gezogen sei lediglich die Festnahme und der Zutritt zu seiner Wohnung, weil keine Gefahr in Verzug vorgelegen sei, also lediglich um den Grund der Festnahme, nicht jedoch die Durchführung der Festnahme als solche.

6. Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen, sowie der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen hat das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die in Beschwerde gezogenen Akte folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

6.1.1. Der Beschwerdeführer war am 10.08.2018 ab ca. 17:00 Uhr in einem Lokal und trank zwei Biere sowie mehrere Cuba Libres. In weiterer Folge verließ der Beschwerdeführer das Lokal und fuhr mit seinem PKW nach Hause. Dabei verursachte er um 22:50 Uhr in Wien, V.-Straße, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, blieb jedoch nicht stehen und begab sich nach Hause.

6.1.2. Die zu diesem Unfall gerufenen Exekutivbeamten, Frau RvI. H. und Herr Insp. K., führten eine Abfrage im Kennzeichenregister durch und eruierten so Namen und Adresse des Beschwerdeführers und begaben sich sodann zur Wohnanschrift des Beschwerdeführers. Dort angekommen fanden sie das beschädigte Fahrzeug des Beschwerdeführers mit noch warmer Motorhaube vor. Die am Fahrzeug sichtbaren Beschädigungen passten augenscheinlich zum Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners.

6.1.3. Beide Exekutivbeamte suchten zwecks Sachverhaltsabklärung Kontakt zum Beschwerdeführer. An der Wohnungstüre des Beschwerdeführers trafen sie auf Frau F. R., die frühere Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die sich öfter in der Wohnung des Beschwerdeführers aufhält. Frau R. bestätigte den Beamten, dass der Beschwerdeführer erst vor kurzer Zeit mit dem Auto nach Hause zurückgekehrt war und bereits schlafe. Die Exekutivbeamten baten Frau R. den Beschwerdeführer zu wecken, was jedoch trotz mehrerer Versuche von Frau R. erfolglos blieb. Nachdem zwei Versuche von Frau R., den Beschwerdeführer zu wecken, erfolglos geblieben waren, wurden sie von den Einsatzbeamten unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Sachverhaltsklärung ein weiteres Mal ersucht den Beschwerdeführer zu wecken. Daraufhin forderte Frau R. die Einsatzbeamten verbal und mit einer in die Wohnung hineindeutenden Handbewegung auf, das Aufwecken des Beschwerdeführers selbst zu probieren.

6.1.4. Nach Betreten der Wohnung begaben sich die Exekutivbeamten in das Schlafzimmer des Beschwerdeführers, wo starker Alkoholgeruch von beiden wahrgenommen wurde. Insp. K. weckte den Beschwerdeführer und erklärte diesem die Anwesenheit der Polizei - nämlich: wegen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden und Fahrerflucht. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob er das Fahrzeug gelenkt habe, was von diesem mit dem Hinweis, dass das schon Stunden her sei, bestätigt wurde. Insp. K. wies darauf hin, dass das so nicht stimmen könne, weil der Unfall erst rund eine Stunde zuvor erfolgt sei und die Motorhaube noch warm gewesen war. Der Beschwerdeführer wurde über den erforderlichen Vortest auf Atemluftalkoholgehalt informiert, was vom Beschwerdeführer verweigert wurde. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Möglichkeit geboten sich zu bekleiden - zu diesem Zweck verließen die Einsatzbeamten dessen Schlafzimmer.

Nachdem der zwischenzeitlich bekleidete Beschwerdeführer das Schlafzimmer verlassen hatte, begann er zu schreien, wild vor den Einsatzbeamten zu gestikulieren und beschimpfte die beiden Polizisten ua. mit den Worten „scheiß Polizeistaat, was soll der Scheiß“, „was wollt´s ihr überhaupt von mir“ „scheiß Polizei“ und „dumme Sau“.

Frau R. und der Sohn des Beschwerdeführers versuchten den Beschwerdeführer zu beruhigen und drängten ihn in die Küche. Kurzfristig beruhigte sich der Beschwerdeführer. Die Amtshandlung dauerte zu diesem Zeitpunkt zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers noch an. Auch war der Führerschein des Beschwerdeführers noch erforderlich. Weil der Beschwerdeführer einen äußerst aggressiven Eindruck machte (und auch weil sich ein Hund in der Wohnung befand, dessen Verhalten nicht absehbar war), riefen die anwesenden Exekutivbeamten Verstärkung. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge dessen abgemahnt, mit dem aggressiven Verhalten aufzuhören, weil dies eine Verwaltungsübertretung darstellt. Die Beamten warteten das Eintreffen der Verstärkung sodann vor der Wohnungstüre ab, um die Situation zu beruhigen.

6.1.5. An Verstärkung trafen u.a. Insp. M. und Insp. P. ein. Bei deren Eintreffen stand der Beschwerdeführer im Türstock der Wohnungseingangstüre. Insp. P. und RvI. H. begaben sich in weiterer Folge zu Frau R., dem mj. T. R. und dem Hund, um diese, insbesondere Frau R., zu beruhigen. Der Beschwerdeführer wurde zu diesem Zeitpunkt wieder aggressiv, drängte Insp. M. mehrmals zurück und baute sich vor diesem offensiv auf, indem er seine Brust heraus- und die Arme seitlich nach hinten streckte. Dabei fielen seinerseits erneut lautstarke Beschimpfungen („dumme Sau“, „scheiß Polizeistaat“).

Der Beschwerdeführer wurde von Insp. M. mehrmals abgemahnt, indem er ihn darauf hinwies hat, dass sein aggressives Verhalten den Exekutivbeamten gegenüber zu einer Anzeige führen kann und hat ihn aufgefordert damit aufzuhören. Es folgten danach weitere Abmahnungen. Nachdem es dann auch noch gewisser Maßen zu einer Konfrontation der Brust des Beschwerdeführers mit der Brust von Insp. M. gekommen war, sprach Insp. M. die Festnahme wegen aggressiven Verhaltens, gestützt auf § 35 Z 3 VStG, im Stiegenhaus vor der Wohnungstüre aus. Weil sich der Beschwerdeführer der Anlegung von Handfesseln in stehender Haltung durch angespannte Körperhaltung widersetzte, wurde er in Durchführung der Festnahme zu Boden gebracht, ihm sodann die Handfesseln am Rücken angelegt und in eine stehende Position verbracht. Verletzt wurde der Beschwerdeführer dadurch nicht. Insp. M. versuchte mehrmals dem Beschwerdeführer den Festnahmegrund zu erklären, wobei ihm der Beschwerdeführer mehrmals ins Wort fiel. Nach Eintreffen des Arrestantenwagens wurde der Beschwerdeführer in Haft verbracht, aus welcher er am 11.08.2018, um 12.00 Uhr, entlassen wurde.

6.2. Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:

6.2.1. In der Beschwerdesache ist im Wesentlichen unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 10.08.2018 um ca. 23:40 Uhr festgenommen und am 11.08.2018 um ca. 12:00 Uhr aus der Anhaltung entlassen wurde.

6.2.2. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum des Beschwerdeführers in einem Lokal und dessen anschließend (im alkoholisierten Zustand) getätigte Heimfahrt mit dem PKW, bei welcher der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und Fahrerflucht begangen hatte, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst, der ausgesagt hat, dass er bewusst zwei Biere und anschließend mehrere Cuba Libres getrunken hatte. Den Alkoholgehalt der Getränke habe er nicht wahrgenommen, weil dieser durch Cola, Eis und Limette geschmacklich überdeckt war. Die Feststellungen zum Verkehrsunfall mit Sachschaden samt Nichtanhalten stützen sich einerseits auf die Anzeige samt Lichtbildbeilage, die glaubhaften Aussagen der Zeugen K. und H.. Auch der Beschwerdeführer selbst hat eingeräumt, dass er nach seiner eigenen rückblickenden Rekonstruktion der Faktenlage zum Ergebnis gekommen war, dass er diesen Verkehrsunfall verursacht hat.

6.2.3. Unstrittig ist, dass Insp. K. und RvI. H. beim Eintreffen an der Wohnungstüre des Beschwerdeführers auf Frau R. trafen und diese mehrmals (erfolglos) versucht hat den Beschwerdeführer zu wecken. Strittig ist in diesem Zusammenhang jedoch, wie sich die Situation beim bzw. vor dem Einschreiten der Beamten in die Wohnung darstellte. Die Feststellung bezüglich der Freiwilligkeit des Hereinlassens der Beamten stützt sich auf folgende Erwägungen:

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich die Beamten widerrechtlich Zutritt in seine Wohnung verschafft haben, indem sie gesagt hätten, dass sie in die Wohnung müssen, wenn Frau R. den Beschwerdeführer nicht wach bekomme. Der Beschwerdeführer selbst hatte zu diesem Ablauf - zumal er sich schlafend im Schlafzimmer befand - keine eigenen Wahrnehmungen. Frau R. sagte im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme glaubhaft aus, dass sie die Polizisten in die Wohnung hereingelassen habe, weil sie weiß, dass die Polizei „grundsätzlich da [sei] um zu helfen“ bzw. gab sie an, sie hätte zu den Polizisten gesagt „Bitte, kommen sie herein.“.

Insp. K. und RvI. H. gaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar an, dass diese kein Recht gehabt hätten in die Wohnung zu gehen und sie - wenn sich nicht freiwillig hinein gelassen worden wären - wieder gegangen wären und eine Anzeige erstattet hätten. Solche Situationen seien ihnen geläufig und so sei es auszuschließen, dass sie sich widerrechtlich Zutritt zur Wohnung verschafft hatten. Vielmehr hat Frau R. die beiden Polizisten mit einer einladenden Handbewegung in die Wohnung gelassen, ihnen gezeigt wo sich das Schlafzimmer befindet und gesagt, dass sie es selbst versuchen können.

Lediglich der mj. T. R. sagte aus, die Polizisten hätten gesagt, dass, wenn Frau R. den Beschwerdeführer nicht wach bekäme, dann „müssten [es] die Polizisten selbst machen“ und hatten nach mehreren Aufweckversuchen von Frau R. die Wohnung betreten. Demgegenüber stehen jedoch die glaubhaften und inhaltlich übereinstimmenden Aussagen der Zeugen R. und Insp. K. und RvI. H.. Das Gericht ist geneigt, den Aussagen der unmittelbar handelnden Zeugen, insbesondere jener der Zeugin R. („Bitte, kommen sie herein.“), mehr Glauben beizumessen als jener des mj. T. R.. Auch sagten die Zeugen Insp. K. und RvI. H. aus, T. R. sei erst im Zuge der Amtshandlung irgendwann aus seinem Zimmer gekommen bzw. diesen am Beginn der Amtshandlung nicht bei der Wohnungstüre wahrgenommen zu haben.

6.2.4. Die Vorgehensweise der Exekutivbeamten im Zuge des Weckens des Beschwerdeführers und auch der in der Wohnung, vor allem im Schlafzimmer, vorherrschende Alkoholgeruch sowie der Befragung des Beschwerdeführers sind im Grunde unstrittig.

6.2.5. Die Feststellungen nach dem Wecken des Beschwerdeführers, die von ihm lautstark getätigten Beschimpfungen, seine aggressive Körperhaltung bis hin zu den Abmahnungen und anschließender Festnahme stützen sich auf folgende Erwägungen:

Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass die in der Anzeige vorzufindenden Beleidigungen gegenüber den Beamten so in etwa gefallen sind, auch wenn er sich nicht mehr genau daran erinnern kann. Er gestand zu diesem Thema auch ein, dass er sich aggressiv verhalten hatte und dies auf eine psychische Erkrankung (ADHS) zurückzuführen sei. Er bestritt jedoch über die Umstände aufgeklärt worden zu sein.

Demgegenüber sagten insbesondere Insp. K. und RvI. H. glaubhaft und nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer zunächst etwas desorientiert war, was jedoch normal sei, wenn man gerade aufgeweckt wurde, jedoch nach dessen Anziehen aggressiv wurde und sie laut beschimpft habe. Insp. K. habe dem Beschwerdeführer mehrmals erklärt, dass die Polizisten vor Ort waren, weil ein Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht wurde, bei welchem der Fahrzeuglenker fahrerflüchtig ist.

Unstrittig ist, dass, als die Verstärkung vor Ort angekommen war, der Beschwerdeführer nach einer kurzen Beruhigungsphase (durch die Frau und den Sohn indiziert) wieder aggressiv und laut geworden ist und die Beamten beschimpft hat, wobei insbesondere der Ausdruck „dumme Sau“ gegenüber der weiblichen Polizeibeamtin von den Befragten, insbesondere durch den Beschwerdeführer selbst, bestätigt wurde.

Unstrittig ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer mit ausgestreckter Brust vor dem Beamten Insp. M. aufgebaut und ihn zurückgedrängt sowie lautstark beschimpft hat und dieser den Beschwerdeführer nach mehrmaliger Aufforderung, das aggressive Verhalten zu unterlassen, da ansonsten die Festnahme droht, festgenommen hat. Dass die Festnahme nicht in der Wohnung, sondern vor dieser stattgefunden hat, ergibt sich aus den glaubhaften und zweifelsfreien Angaben der beiden befragten Polizisten, Herr Insp. M. und Insp. P.. Diese gaben ohne zu zögern und klar an, dass die Festnahme vor der Wohnung im Stiegenhaus stattgefunden hat und dass sie sich so gut daran erinnern, weil wenig Platz war und der Beschwerdeführer aufgrund seiner angespannten Körperhaltung nicht im Stehen festgenommen werden konnte, sodass sie ihn zu Boden bringen mussten, was vor der Wohnung geschehen war.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 56/2018, lauten auszugsweise:

„Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst

§ 82. (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.“

„Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

§ 88. (1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).

(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

(3) Beschwerden gemäß Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.“

3. Die Bestimmungen des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes – WLSG, LGBl. für Wien Nr. 29/2001, in der Fassung des Wiener Landesgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 71/2018, lauten auszugsweise:

„1. Abschnitt

Anstandsverletzung und Lärmerregung

§ 1. (1) Wer

(2) bis (6) […]“

4. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 58/2018, lauten auszugsweise:

§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

5. Die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969 (nachfolgend kurz: WaffGG), BGBl. Nr. 149/1969, zuletzt geändert durch Präventions-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 113/2006, lauten auszugsweise:

"§ 2. Organe der Bundespolizei und der Gemeindewachkörper dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:

(Anm: § 2 WaffGG in der zum Zeitpunkt er beschwerdegegenständlichen Amtshandlung geltenden Fassung somit in der Fassung vor Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 113/2006)"

"§ 4. Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben."

"§ 6. (1) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(2) Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann."

6. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend kurz: EMRK), BGBl Nr. 210/1958, in der Fassung des Protokolls Nr. 14, BGBl. III Nr. 47/2010, lauten auszugsweise:

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

(2) Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.

(3) Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.“

„Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

7. Die Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (nachfolgend kurz: PersFrBVG), BGBl. Nr. 684/1988, in der Fassung des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 2/2008, Art. 2, lauten auszugsweise:

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) […]

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.“

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

(2) […]“

8. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes (nachfolgend: HausrechtsG), RGBl. Nr. 88/1862, zuletzt geändert durch das Strafrechtsanpassungsgestz, BGBl. Nr. 422/1974, lauten auszugsweise:

Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten darf in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist den Betheiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.“

Zum Zwecke der Strafgerichtspflege kann bei Gefahr am Verzuge auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung von Gerichtsbeamten, Beamten der Sicherheitsbehörden oder Gemeindevorstehern angeordnet werden. Der zur Vornahme Abgeordnete ist mit einer schriftlichen Ermächtigung zu versehen, welche er dem Betheiligten vorzuweisen hat.

Zu demselben Zwecke kann eine Hausdurchsuchung auch durch die Sicherheitsorgane aus eigener Macht vorgenommen werden, wenn gegen Jemanden ein Vorführungs- oder Verhaftbefehl erlassen, oder wenn Jemand auf der That betreten, durch öffentliche Nacheile oder öffentlichen Ruf einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet oder im Besitze von Gegenständen betreten wird, welche auf die Betheiligung an einer solchen hinweisen.

In beiden Fällen ist dem Betheiligten auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der nächsten 24 Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der Hausdurchsuchung und deren Gründe zuzustellen.“

Zum Behufe der polizeilichen und finanziellen Aufsicht dürfen von den Organen derselben Hausdurchsuchungen nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden. Jedoch gelten auch hier die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphes bezüglich der Ermächtigung zur Hausdurchsuchung und der Bescheinigung über deren Vornahme.“

Jede in Ausübung des Amtes oder Dienstes gegen die vorstehenden Bestimmungen vorgenommene Hausdurchsuchung ist im Falle des bösen Vorsatzes als das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt (§. 101 des Strafgesetzes), außer diesem Falle aber als Uebertretung gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes nach Vorschrift der §§. 331 und 332 des Strafgesetzes zu bestrafen.“

Die Hausdurchsuchungen zum Behufe der polizeilichen Aufsicht sind, sowie jene zum Zwecke der Strafgerichtspflege, nach den Vorschriften der Strafproceßordnung vorzunehmen.

Die Vornahme der Hausdurchsuchungen zum Behufe der finanziellen Aufsicht hat nach den Bestimmungen des Gefällsstrafgesetzes zu geschehen.“

Bei jeder Hausdurchsuchung, bei welcher nichts Verdächtiges ermittelt wurde, ist dem Betheiligten auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu ertheilen.

Der Leiter Meines Justizministeriums und die Minister der Polizei und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.“

9. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG, welcher lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) lautet auszugsweise:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“

III.1.1. Der Beschwerdeführer erachtet die beschwerdegegenständliche Amtshandlung mit Rechtswidrigkeit belastet, als er für das zwangsweise Betreten seiner Wohnung sowie seine anschließende Festnahme keine Rechtsgrundlage gegeben erachtet.

Die belangte Behörde bringt dazu zusammengefasst vor, die einschreitenden Organe hätten die Wohnung betreten dürfen, weil sie freiwillig von Frau R. in die Wohnung gelassen wurden und diese den einschreitenden Organen persönlich das Zimmer gezeigt hat, wo sich der Beschwerdeführer befand. Die anschließende Festnahme sei auf Grund des § 82 Abs. 1 SPG iVm § 35 Z 3 VStG ausgesprochen worden und gerechtfertigt gewesen, weil der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen und in dieser trotz mehrerer Abmahnungen verharrt hat.

1.2. Zum Betreten der Wohnung

1.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Betreten seiner Wohnung durch die Exekutivbeamten rechtswidrig erfolgt sei, weil sich diese zwangsweise Zutritt verschafft hätten.

1.2.2. Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seiner Wohnung. Schutzgut ist der persönliche Entfaltungs- und Rückzugsraum. Neben dem unerwünschten Eindringen oder Verweilen in der Wohnung kann auch das bloße Betreten der Wohnung einen Grundrechtseingriff bilden, wenn es für das Betreten keine gesetzliche Grundlage gibt (vgl. etwa Wiederin, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK (2002), Rz 113; ders, Die Entwicklung der Grundrechte, in: HGR VII/1, § 190 RN 99). Grundrechtsträger sind unabhängig von der zivilrechtlichen Befugnis all jene Personen, die die Wohnung faktisch innehaben (Wiederin aaO Rz 112). Kein Eingriff liegt hingegen etwa vor, wenn ein Wohnungsinhaber das Betreten aus freien Stücken gestattet, was etwa dann nicht der Fall ist, wenn klar ist, dass im Weigerungsfall unmittelbarer Zwang droht (Wiederin aaO Rz 114).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein faktisches Organhandeln dann eine „Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Eine Ausübung unmittelbarerer Befehls- und Zwangsgewalt ist nur dann gegeben, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl. etwa VwGH vom 22.02.2017, Zl 2006/11/0154 mwN).

Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum vorherigen freiwilligen Mitwirken. Nach der ständigen Rechtsprechung zieht ein freiwilliges Nachkommen einer behördlichen Aufforderung nach sich, dass die solcherart sodann gesetzten Organhandlungen nicht im Wege einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden können (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 67 Rz 46 mit Rechtsprechungsnachweisen; oder Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, § 88 Anm 8.4., oder etwa VwGH vom 22.01.2002, Zl 99/11/0294).

1.2.3. Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens steht fest, dass die Wohnungstüre von der früheren Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die sich in seiner Wohnung häufig berechtigterweise aufhielt, bzw. Kindesmutter des in der Wohnung des Beschwerdeführers lebenden mj. T. R. geöffnet wurde. In der Beschwerdesache ist nicht hervorgekommen, dass gegenüber Frau R. (und auch nicht gegenüber dem mj. T. R.) ein mit unmittelbaren Befolgungsanspruch auf Betreten der Wohnung gerichteter Befehl geäußert noch korrespondierende Zwangsgewalt angedroht oder geübt wurde. In der Beschwerdesache steht vielmehr fest, dass Frau R., die sich berechtigterweise in der Wohnung des Beschwerdeführers aufhielt und folglich befugt war, Personen das Betreten der Wohnung zu ermöglichen, den einschreitenden Organen das Betreten der Wohnung freiwillig ermöglichte, in dem sie diese verbal und mit einer in die Wohnung hineindeutende Handbewegung aufforderte, das Aufwecken des Beschwerdeführers zu probieren. Mangels Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt war der Beschwerde, soweit sie sich gegen das Betreten der Wohnung richtet, zurückzuweisen.

1.3. Zur Festnahme bzw. zum Festnahmegrund

1.3.1. Das Verwaltungsgericht Wien geht aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens bei der rechtlichen Beurteilung der in Beschwerde gezogenen Festnahme davon aus, dass die einschreitenden Organe die beschwerdegegenständliche Festnahme auf den Festnahmegrund des § 35 Z 3 VStG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 SPG stützten.

Hinsichtlich des Festnahmegrundes gestützt auf § 35 Z 3 VStG iVm § 82 Abs. 1 SPG erfordert die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festnahme zunächst, ob das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Sicherheitsorgane im Sinne des § 82 SPG als „aggressiv“ einzustufen war, eine Behinderung einer Amtshandlung vorlag und er trotz vorangegangener Abmahnung sein Verhalten fortgesetzt hat (vgl. VwGH vom 29.05.2000, Zl 2000/10/0038, 20.11.2013, Zl 2011/02/0306). Weil bereits der Grundtatbestand des § 82 Abs. 1 SPG eine Abmahnung erfordert, setzt die Zulässigkeit der Festnahme nach § 35 Z 3 VStG zudem eine weitere respektive zweite Abmahnung voraus (vgl. etwa Helm in: Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 143; oder VfSlg. 3904/1961 und VfSlg. 7987/1977).

Das Tatbestandsmerkmal nach § 82 Abs. 1 SPG besteht im aggressiven Verhalten. Die entsprechende Vorläuferbestimmung des Art. IX Abs. 1 Z 2 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen – EGVG stellte noch auf ein „ungestümes Benehmen“ ab; die Änderung der Wendung auf „aggressiv verhält“ zog keine inhaltliche Änderung nach sich (RV 148 BlgNR 18. GP, 52; vgl auch VwGH vom 29.05.2000, Zl 2000/10/0038). Bereits zu der dazu inhaltlich vergleichbaren Vorgängerbestimmung sah der Verwaltungsgerichtshof (etwa VwGH vom 20.12.1990, Zl 90/10/0056, oder vom 21.02.1994, Zl 93/10/0092) darin ein solches Verhalten, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tons des Vorbringens, der zu Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen, als ein aggressives Verhalten gewertet werden muss. Bei einem Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung bedarf es im Hinblick auf eine Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z 2 EGVG keiner näheren Beschreibung des Inhaltes der schreiend vorgebrachten Äußerungen.

1.3.2. Das Verwaltungsgericht Wien erachtet es aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens als erwiesen, dass der Beschwerdeführer mehrmals verbal ausfällig gegenüber den Exekutivbeamten wurde und diese lautstark beschimpft hat. Darüber hinaus war er äußerst aggressiv und baute sich mit breiter Brust und am Körper seitlich nach hinten gestreckten Armen vor Insp. M. auf. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge dessen mehrfach aufgefordert, sein Verhalten zu beenden und sich zu beruhigen, weil es eine Verwaltungsübertretung darstellt und ansonsten eine Festnahme droht. Weil der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nicht nachgekommen ist und in seinem aggressiven Verhalten verharrte, hat Insp. M. die Festnahme ausgesprochen und ihn mit Hilfe von Insp. K. unter Anwendung von Körperkraft zu Boden gebracht und ihm die Handfesseln angelegt. Im Hinblick auf das Verharren des Beschwerdeführers in seinem lautstarken sowie beschimpfenden und aggressiven Verhalten gegenüber den einschreitenden Beamten erachtet das Verwaltungsgericht Wien die Annahme der einschreitenden Beamten hinsichtlich des Festnahmegrundes des § 82 Abs. 1 SPG iVm § 35 Z 3 VStG als vertretbar.

1.3.3. Auch die Anwendung von Körperkraft durch das Verbringen zu Boden des Beschwerdeführers und das Anlegen von Handfesseln erfolgte in der Beschwerdesache nicht unverhältnismäßig.

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt auch die als weniger gefährliche Maßregel eingestufte Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse derselben grundsätzlichen Einschränkung wie der Waffengebrauch: Sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 WaffGG) und Maß haltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, etwa zur Abwehr eines Angriffes, führt, angewendet werden (vgl. VfSlg. 13.154/ 1992, sowie VwGH vom 14.01.2003, Zl 99/01/0013, mwN). Die gilt auch für das Anlegen von Handfesseln (vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl 96/01/1032, vom 29.05.2006, Zl 2003/09/0040, oder vom 24.03.2011, Zl 2008/09/0075).

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht fest, dass gegenüber dem Beschwerdeführer die Festnahme unter Anwendung von Körperkraft umgesetzt wurde, in dem der Beschwerdeführer zu Boden gebracht und ihm unter einem die Handfesseln am Rücken angelegt wurden. Beide Maßnahmen wurden unter Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse und im Wesentlichen unter einem in Durchsetzung der Festnahme gesetzt.

Dem ging voran, dass der Beschwerdeführer sich im Zuge der Amtshandlung fast durchgängig aggressiv verhielt (Aufbauen vor den Polizisten mit herausgestreckter Brust) und die Exekutivbeamten wüst beschimpft hat.

Insp. M. und Insp. P. haben glaubhaft und anschaulich dargelegt, dass sie versucht haben, den Beschwerdeführer im stehenden Zustand zu verhaften, was scheiterte, weil sich der Beschwerdeführer körperlich angespannt hatte. Um einen drohenden gefährlichen Angriff hintanzuhalten, blieb sohin als einzige Möglichkeit, den Beschwerdeführer zu Boden zu bringen und ihm dort die Handfesseln anzulegen.

Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung aggressiv verhalten hat und sich der Handfesselanlegung im stehenden Zustand widersetzte, blieb den Beamten lediglich die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer Handfesseln nach zur Verbringung auf dem Boden anzulegen.

1.3.4. Die in Beschwerde gezogene Festnahme erweist sich zusammengefasst als nicht rechtswidrig und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt 3):

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-AufwErsV und erfolgte aufgrund des von der belangten Behörde mit der Aktenvorlage (in der Gegenschrift) und in der Verhandlung beantragten Kostenzuspruchs. In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit liegt mit Blick auf das in Beschwerde gezogene Betreten der Wohnung samt anschließender Festnahme ein enger zeitlicher Zusammenhang vor, weshalb die beschwerdegegenständliche Akte insoweit als Einheit zu bewerten waren.

3. Zum Revisionsausspruch:

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständliche Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

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