LVwG W VGW-102/V/067/4025/2019

VGW-102/V/067/4025/2019Landesverwaltungsgericht20.03.2019

Regest

Dolmetscher; Barauslagen; Ersatz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/V/067/4025/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.102.V.067.4025.2019

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über den Ersatz der Barauslagen, welche in dem zu GZ VGW-102/067/8967/2018 protokollierten Beschwerdeverfahren des mj. A. B., vertreten durch Herrn C. B. als gesetzlicher Vertreter, dieser vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aus Anlass der Vollstreckung eines Beschlusses des Bezirksgerichtes D. zur Rückführung nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommens in das Staatsgebiet der USA durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, am 14.06.2018, um 06:00 Uhr, in Wien, E.straße, erwachsen sind, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 und § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.02.2019, GZ VGWKO067/130/2019-1, mit 139,-- Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 23.01.2019 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin Frau Mag.a F. binnen 14 Tagen an das Land Wien als Rechtsträger des Verwaltungsgerichtes Wien bei sonstiger Exekution aufgetragen.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des BundesVerfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

1. Ausgehend von § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39a Abs. 1 Satz 1 AVG, wonach „erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen“ ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in erster Linie darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung in der mündlichen Verhandlung gewährleistet ist (vgl. etwa VwGH vom 19.03.2014, Zl 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren eines beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschers aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2012, Zl 2010/06/0108; sowie im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.1999, Zl 98/03/0343).

In der mündlichen Verhandlung am 23.01.2019 wurde im Wesentlichen der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers befragt und seine Angaben durch die beigezogene Dolmetscherin übersetzt. Die Übersetzung war in der mündlichen Verhandlung aufgrund der nicht ausreichenden Deutschkenntnisse des gesetzlichen Vertreters der beschwerdeführenden Partei für eine gänzlich unbeeinträchtigte Verständigung sowie zur verlässlichen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich. Dem Verwaltungsgericht Wien stand ein amtlicher Dolmetscher nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung wurde daher ein nichtamtlicher Dolmetscher beigezogen.

Die in der Gebührennote vom 23.01.2019, eingelangt am 01.02.2019 (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG) verzeichneten Gebühren in der Höhe von gerundeten 139,-- Euro hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft, mit Beschluss vom 21.02.2019, GZ VGW-KO-067/130/2019-1, gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53b und 53a Abs 1 letzter Satz AVG mit 139,-- Euro bestimmt und der Dolmetscherin am 03.03.2019 angewiesen.

Dem den verfahrenseinleitenden Antrag stellenden Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurden mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15.02.2019, GZ VGW-102/067/8967/2018-29, die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den von der Dolmetscherin beantragten Gebühren zu äußern. Innerhalb der eingeräumten vierzehntägigen Äußerungsfrist wurden keine Einwendungen erhoben.

Der verfahrenseinleitende Antrag ist in der gegenständlichen Beschwerde zu erblicken, welche vom Beschwerdeführer eingebracht worden ist. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVG hat der Beschwerdeführer daher für diese Barauslagen aufzukommen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und der Kostenersatz unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben.

2. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

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