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VGW-103/040/8125/2018•LVwG W VGW-103/040/8125/2018
VGW-103/040/8125/2018Landesverwaltungsgericht09.01.2019
Entziehung der Reisedokumente; Versagung des Reisepasses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch RA Dr. C. D., vom 11.6.2018 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien vom 14.5.2018, Zl. MA 62-…, betreffend Reisepassentziehung nach dem Passgesetz, nach durchgeführter Verhandlung am 6.12.2018 durch Verkündung zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des angefochtenen Bescheids lautet:
„1.) Der für Sie am 11.06.2010 vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt … – Passservicestelle, ausgestellte österreichische Reisepass mit der Nr. …, gültig bis 10.06.2020, wird Ihnen entzogen.
2. ) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde hinsichtlich der Entziehung des oben angeführten österreichischen Reisepasses wird aberkannt.
3. ) der entzogene österreichische Reisepass Nr. … ist unverzüglich, jedoch spätestens binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides der Passbehörde des Magistrates der Stadt Wien (entweder bei einem Magistratischen Bezirksamt oder bei der Magistratsabteilung 62 – Zentrales Passservice) vorzulegen bzw. für dessen Vorlage Sorge zu tragen.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.) § 15 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz 1992, BGBl. 839/1992, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 52/2015
zu 2.) § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG BGBl. Nr. I 33/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 138/2017
zu 3.) § 15 Abs 5 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 52/2015“
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer form- und fristgerecht Beschwerde:
„ln der umseitigen Rechtssache erhebt A. B. durch seinen ausgewiesenen Vertreter, Rechtsanwalt Dr. C. D., gegen den Bescheid des Magistrat der Stadt Wien MA 62 Zentrales Passservice vom 14.05.2018 MA 62-... innerhalb offener Frist
Beschwerde
an das Verwaltungsgericht Wien.
Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 14.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer zu Händen des vormaligen Rechtsvertreter Dr. E. D. am 22.05.2018 zugestellt, die Beschwerde ist somit rechtzeitig.
Der Bescheid wird zur Gänze, in sämtlichen Punkten angefochten.
Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht
I
1. Unrichtige rechtliche Beurteilung
2. Werden wesentliche Tatsachen und Beweismittel sowie Neuerungen vorgebracht, welche eine geänderte Beurteilung der Rechtssache erfordern.
Zum Beschwerdegrund der wesentlichen Neuerungen.
Vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seit jenen deliktischen Handlungen, bezüglich denen ihm auch Konsum von Drogen vorgeworfen wurde bzw. er diesbezüglich verurteilt wurde keinerlei Drogen mehr konsumiert bzw. konsumiert hat.
Vorgelegt wird Endbefund des Labors Professor F. vom 05.06.2018, und schließen die negativen Ergebnisse einen Drogenkonsum aus.
Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung der Behörde 1. Instanz ist in mehrfacher Hinsicht falsch.
Die Behörde 1. Instanz stützt sich rechtlich auf §14 Abs. 1 Z. 3 Lit f des Passgesetzes i.V. mit §15 Abs. 1 des Passgesetzes und führt aus, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr, erneut in den Suchtgifthandel einzusteigen, pro futuro derzeit noch als hoch einzustufen ist, (Seite 6, 3. Absatz im angefochtenen Bescheid).
Diese Prognose ist falsch.
Gemäß der Entscheidung des VwGH, 13. Oktober 2000/18/0092 ist für die Verwirklichung des Passversagensgrundes bzw. im Rahmen der Beurteilung, ob dieser vorliegt eine Prognose über das künftige Verhalten anzustellen, wobei als Grundlage hierfür insbesondere das gesamte bisherige Verhalten der Partei heranzuziehen ist.
Die Behörde 1. Instanz hat diesbezüglich völlig außer Acht gelassen, dass sogar das Strafgericht, welches den nunmehrigen Beschwerdeführer verurteilt hat, nämlich das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht im Urteil zu … vom 10. Februar 2015 folgendes ausgesprochen hat (Seite 9 des Urteils Mitte).
Auf Grund der umfassenden Unrechtseinsicht des Angeklagten, der gesellschaftlich integriert ist, besteht eine besonders gute Prognose für seine Zukunft, …
Dieses Urteil wurde mit verantwortlicher Äußerung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 03.05.2018 vorgelegt.
Es bestand sohin schon zum Zeitpunkt der Verurteilung des nunmehrigen Beschwerdeführers am 10. Februar 2015 eine besonders gute Zukunftsprognose.
Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich den unbedingten Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßt und sich wohl verhalten.
Es ist daher nunmehr rechtlich falsch, nunmehr, ohne das irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wie im angefochtenen Bescheid auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr erneut in den Suchtgifthandel einzusteigen, pro futuro noch als hoch einzustufen sei.
Weiters hat die Behörde 1. Instanz völlig außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer bei den seinerzeit begangenen Straftaten nach dem SMG seinen Reisepass nicht benützt und verwendet hat.
Dies ist relevant.
Gemäß LVwG Tirol, 14.08.2014, LVwG-2014/30/0192-4 ist verfahrenswesentlich für die Passentziehung und die erforderliche Prognose in dieser Entscheidung, dass der Beschwerdeführer bei den begangenen Straftaten nach dem SMG seinen Reisepass nicht benützt und verwendet hat und das auch aufgrund der zwischenzeitlichen gezeigten Verhaltensweise die Annahme nicht bestätigt und gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass dazu verwenden würde, entgegen der bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzten.
Insbesondere jedoch im Zusammenhang mit dem nunmehr unter dem Beschwerdegrund der neuen Tatsachen und Beweismittel vorgelegtem Laborbefund vom 07.06.2018 erscheint auch die Aufrechterhaltung dieser negativen Prognose hinsichtlich des Beschwerdeführers keineswegs gerechtfertigt.
Bereits unter diesem Gesichtspunkt ist der angefochtene Bescheid rechtlich unrichtig.
Im angefochtenen Bescheid wurde als negativ bewertet (Seite 6, 3. Absatz des angefochtenen Bescheides) das Nachweise, dass der Beschwerdeführer nunmehr drogenfrei sei nicht vorgelegt wurden.
Es wird diesbezüglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit jenen Fakten hinsichtlich der er strafrechtlich verurteilt wurde drogenfrei ist, insbesondere auch kein Kokain mehr konsumiert, wofür er seinerzeit verurteilt wurde.
Der Beschwerdeführer hat einen Test auf Drogen im Harn vorgenommen und legt den Endbefund des Labors Prof. Dr. F. vom 07.06.2018 hiermit vor, aus dem sich ergibt, dass er drogenfrei ist.
Es sind dies wesentliche, entscheidungsrelevante Neuerungen.
Weiters wird vorgebracht, dass die Eltern des Beschwerdeführers, G. B., geb. 1947 und H. B., geb. 1951 ständig in der Türkei leben und zwar an der Adresse ….
Würde dem Beschwerdeführer der Reisepass entzogen werden bzw. der gegenständlichen Beschwerde nicht folgegegeben werde, so sind seine Kontaktrechte zu seinen Eltern gefährdet.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung ist dieser Umstand relevant und macht die Entziehung des Reisepasses unverhältnismäßig.
Nach Artikel 2 Abs. 2 ZP zur EMRK darf niemandem die Möglichkeit genommen werden, sein eigenes Land zu verlassen und sich in ein Land seiner Wahl zu begeben, wenn es die Einreise erlaubt.
In diese Ausreisefreiheit wird insbesondere durch den Entzug oder die Vorenthaltung von Reisedokumenten eingegriffen.
Dabei liegt eine Beschränkung des Grundrechtes schon vor, wenn der Reisepass nur vorübergehend beschlagnahmt wird, da es dem Betroffenen zu dieser Zeit nicht möglich ist, das Land zu verlassen und in ein anderes Land einzureisen (EGMR, Urteil vom 22.02.1994, Raimondo, Serie A281-1)
Ein zulässiger Eingriff bzw. ein gerechtfertigter Eingriff in diese Rechte des Beschwerdeführers muss verhältnismäßig sein.
Diese Verhältnismäßigkeit liegt im konkreten Fall nicht vor, insbesondere wenn man berücksichtigt, wie lange die Delikte zurückliegen, dass schon das Strafgericht eine positive Zukunftsprognose hinsichtlich des Beschwerdeführers im Urteil ausgesprochen hat und nunmehr auch ein negativer Drogentest vorliegt.
Auch durch die nicht mehr bestehende Möglichkeit, seine Eltern in der Türkei zu besuchen liegt eine Unverhältnismäßigkeit vor.
Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Weiters wird der Beschwerdeführer im Gleichheitsgrundsatz verletzt, da er in seiner Reisefreiheit ungleich stärker eingeschränkt wird, als Personen, welche nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben.
Der Beschwerdeführer ist Österreicher und hat einen österreichischen Pass.
Seine Eltern leben ständig in der Türkei.
Wäre der Beschwerdeführer nicht Österreicher, so könnte die österreichische Passbehörde ihm den Reisepass nicht entziehen, er wäre in seiner Reisefreiheitszügigkeit nicht eingeschränkt.
Es liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers vor im Vergleich zu Personen, welche keine österreichischen Staatsbürger sind.
Der Beschwerdeführer lebt seit ca. 32 Jahren in Österreich und könnte deswegen nicht ausgewiesen werden, wenn er kein Österreicher wäre
Wäre der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger, so könnte weder seine Reisefreiheit beschränkt werden, noch sein Aufenthalt in Österreich.
Auch dieser Umstand ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit relevant.
Auch in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem.§ 8 EMRK wurde durch den angefochtenen Bescheid unverhältnismäßig eingegriffen.
Der angefochtene Bescheid ist sohin rechtlich verfehlt, dies auch insbesondere im Zusammenhang mit den nunmehr vorgebrachten Neuerungen.
II
Ausdrücklich angefochten wird auch Spruchpunkt 2. des Bescheides, die Entziehung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde waren nicht gegeben.
Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde lediglich ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung wegen des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Gefahr im Verzug kann jedoch nicht zurecht angenommen werden.
Der letzte Deliktszeitraum, hinsichtlich dessen die Behörde 1. Instanz vermeinte, das Delikt rechtfertige die Entziehung des Österreichischen Reisepasses liegt im September 2014.
Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe, welche über den nunmehrigen Beschwerdeführer verhängt wurde hat dieser im Zeitraum von 09.07 2015 bis 08.07.2016 im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt und weist er derzeit ein Wohlverhalten in Freiheit bzw. zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung von ca. 2 Jahren und 5 Monaten auf.
In diesem Zeitraum wurde keine Entziehung des Reisepasses vorgenommen; warum nunmehr, geradezu plötzlich Gefahr im Verzug angenommen wird und deswegen die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten sei bleibt unerfindlich und ist dies rechtlich falsch.
Auch im Hinblick auf die mit der gegenständlichen Beschwerde vorgebrachten Neuerungen, insbesondere Vorlage des negativen Drogentests vom 07.06.2018 kann von Gefahr im Verzug nicht gerechtfertigter Weise die Rede sein; insbesondre auch nicht bei Berücksichtigung der besonders positiven Zukunftsprognose, welche hinsichtlich des nunmehrigen Beschwerdeführers sogar das Strafgericht im Urteil vom 10.02.2015, Seite 9, Mitte ausgesprochen hat.
Es wird daher beantragt
der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Reisepass des Beschwerdeführers nicht entzogen wird, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht aberkannt wird, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuerkannt wird und der entzogene österreichische Reisepass nicht vorzulegen ist; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Weiters wird gemäß § 22 VwGVG beantragt,
den erstinstanzlichen Beschluss gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben, in eventu abzuändern dahingehend, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zuerkannt wird.
Es haben sich sowohl die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert, da nunmehr der Beschwerdeführer einen Endbefund des Labors Professor F. vom 05.06.2018 vorgelegt hat, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer keine Drogen konsumiert.
Weiters wird diesbezüglich auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen, insbesondere hinsichtlich der positiven Zukunftsprognosen des Beschwerdeführers, welches schon im Strafurteil ausgesprochen wurde, seine soziale Integration, sein Wohlverhalten und den Nachweis der Drogenfreiheit.
Demgemäß möge das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anders beurteilen als die erste Instanz und wie beantragt entscheiden.“
Über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluss vom 27.6.2018, VGW-103/V/040/8243/2018-1, abweisend entschieden.
Am 6.12.2018 hielt das Verwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung ab. Die Behörde hat auf die Teilnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung unentschuldigt fern, war aber durch seinen Anwalt vertreten. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise:
„Der BFV gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an:
Ich habe meinem Mandanten die Ladung zur heutigen Verhandlung zugeschickt. Er hat sich nicht bei mir gemeldet. Ich weiß nicht wo er sich aufhält. Ich weiß nicht ob mein Mandant den Reisepass zwischenzeitlich der Passbehörde vorgelegt hat. Den Beschluss vom 27.06.2018 des Verwaltungsgerichtes Wien mit welchem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde habe ich meinem Mandanten zugeschickt. Auch damals gab es keine Kontaktaufnahme seinerseits mit mir. Mir ist nicht bekannt ob mein Mandant aktuell berufstätig ist, im Strafgerichtsurteil wurde von geordneten Verhältnissen gesprochen. Auch über sein aktuelles Familienleben kann ich keine Auskunft geben. Ich verweise ausdrücklich auf den bereits vorgelegten Befund vom 07.06.2018, welcher ein negatives Testergebnis in Bezug auf Drogenkonsum ausweist.“
Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Nachfolgend stellte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf vollständige Ausfertigung des Erkenntnisses.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die Entscheidung gründet auf folgenden Feststellungen und folgender Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und ist ursprünglich aus der Türkei nach Österreich gezogen. Die Eltern leben weiterhin in der Türkei. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.02.2015 wegen des 1) Verbrechens des Suchtgifthandels, 2) des Besitzes einer Faustfeuerwaffe und 3) des Besitzes einer Kalaschnikov (Kriegsmaterial) samt Patronen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zwei Jahre davon wurden unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen. Die Tathandlungen erfolgten im Jahr 2014. Der Beschwerdeführer hat zum damaligen Zeitpunkt selbst Kokain konsumiert. Das Gericht nahm hierbei erschwerend die Tatbegehung während offener Probezeit sowie die einschlägige Vorstrafe an. Mildernd wurde das reumütige Geständnis, die Leistung eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung und zur Überführung von Mittätern sowie der teils untergeordnete Tatbeitrag angenommen. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt vom 09.07.2015 bis 08.07.2016 im elektronisch überwachten Hausarrest. Es ist aktuell nicht bekannt, wie die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers aussehen und ob dieser im Arbeitsmarkt integriert ist.
Der Beschwerdeführer hat sich am Verfahren lediglich formalrechtlich durch seinen Anwalt beteiligt, hat aber am Beweisverfahren, insbesondere an der Beschwerdeverhandlung, nicht teilgenommen. Soweit ersichtlich, kam der Beschwerdeführer auch seiner Verpflichtung zur Abgabe des Reisepasses nicht nach.
Die vorliegende Entscheidung gründet auf folgenden Bestimmungen des Passgesetzes:
„§ 7. Reisepässe werden auf Antrag oder, wenn der Reisepass für einen Auslandsaufenthalt zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften benötigt wird, von Amts wegen ausgestellt. Das gleiche gilt für die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung von Reisepässen.
§ 11. (1) Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dass 1. der Passwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt.
§ 13. (1) Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe sind mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt auszustellen, es sei denn, dass 1. der Passwerber die Ausstellung eines Reisepasses mit eingeschränktem Geltungsbereich beantragt.
§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um f) entgegen den Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
§ 15. (1) Ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.“
Rechtlich folgt daraus:
Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob relevante Tatsachen im Sinne des § 14 Absatz 3 lit. f Passgesetzt vorliegen. Im zweiten Schritt ist im Rahmen einer Prognose zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer seine Reisedokumente künftig qualifiziert rechtswidrig (im Sinne des § 14 Absatz 1 Ziffer 3 lit. f Passgesetz) verwenden will.
Nach § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f Passgesetz ist ein Reisepass zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgifte in einer großen Menge insbesondere ein-oder ausführen oder in Verkehr setzen wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört bei Suchtgiftdelikten, insbesondere auch bei der Erzeugung, dem Handel bzw. der Weitergabe von Suchtgift in großen Mengen, die Wiederholungsgefahr gerade zum Wesen des deliktischen Verhaltens, die die Annahme rechtfertigt, dass der Passwerber bzw. Pass- und Personalausweisbesitzer sein Reisedokument dazu benützen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen (vgl. insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 27.1.2004, 2003/18/0284, vom 21.9.1999, 99/18/0267 und vom 19.10.1999, 97/18/0443). Im Übrigen ist es gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Versagung und Entziehung von Reisedokumenten wegen Suchtgiftdelikten nicht unbedingt Voraussetzung, dass der Täter das Suchtgift selbst in einer großen Menge aus dem Ausland eingeführt oder sich selbst im Ausland aufgehalten habe. Es genügt, dass er beispielsweise andere dazu angestiftet habe oder auch, dass Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen würden, er könne künftig von einem Reisepass in der dargestellten Art Gebrauch machen (vgl. VwGH 27.1.2004, 2003/18/0284).
Der Drogenkriminalität haftet nach der höchstgerichtlichen Judikatur ein latenter Auslandsbezug an, da insbesondere Suchtgift dort oftmals leichter bzw. wesentlich günstiger zu beschaffen ist und es eine Erfahrungstatsache sei, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist (VwGH 11.10.2001, 2001/18/0193 und vom 18.9.2001, 2001/18/0169).
Angesichts der Tatsache, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die im Strafvollzug verbrachte Zeit bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat (vgl. z.B. VwGH 18.9.2001, 2001/18/0169), ist in Anbetracht der Schwere des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens (eigene langjährige Drogenabhängigkeit, Verkauf von Drogen in großer Menge und verbotener Besitz von bewilligungspflichten Waffen sowie von Kriegsmaterial) nicht davon auszugehen, dass zum Entscheidungszeitpunkt kein berechtigter Grund mehr für die Annahme bestünde, der Beschwerdeführer könne seinen Reisepass künftig dazu benützen, entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
Dies umso mehr, als nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diese Annahme in Fällen des In-Verkehr-Setzens einer großen Menge Suchtgift bzw. des Handels mit Suchtgift vor dem Hintergrund der bei solchen Suchtgiftdelikten besonders groß einzustufenden Wiederholungsgefahr regelmäßig auch dann gerechtfertigt ist, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der Beschwerdeführer seinen österreichischen Reisepass bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten (außer bei der erstmaligen Verurteilung) bisher nicht verwendet hat. In Hinblick auf die Suchtgiftdelikten innewohnende Wiederholungsgefahr hat der Verwaltungsgerichtshof Zeiträume des Wohlverhaltens im Bereich von zwei bis drei Jahren als zu kurz befunden, um die vom BF ausgehende Gefahr als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2007/18/0002).
Im konkreten Fall ist daher in Anbetracht der mehrfachen Delinquenz und der gravierenden, insbesondere durch das In-Verkehr-Setzen großer Suchtgiftmengen begangenen Verfehlungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass ein Zeitraum eines Wohlverhaltens außerhalb des Strafvollzuges von rund 2½ Jahren (sowie die erst kurze Drogenfreiheit) ausreicht, um davon ausgehen zu können, dass nunmehr keine von ihm ausgehende erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. die Gesundheit von Menschen zu befürchten ist.
Die Entziehung eines Reisepasses stellt zweifellos eine geeignete Maßnahme dar, um zu verhindern, dass der BF diesen dazu verwenden könnte, um Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen und geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.
Auch wenn mit der gegenständlichen Maßnahme ein Eingriff in die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers einhergeht, ist dieser im gegenständlichen Fall angesichts des großen öffentlichen Interesses am Schutz der Volksgesundheit bzw. der öffentlichen Ordnung, in concreto der Verhinderung des grenzüberschreitenden Drogenhandels, als verhältnismäßig anzusehen.
Somit liegen im vorliegenden Fall keine konkreten Gründe vor, die zum jetzigen Zeitpunkt die Entziehung des Reisepasses des Beschwerdeführers aufgrund der nach wie vor gerechtfertigten Befürchtung, er könne diesen dazu benützen, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge erzeugen, einführen, ausführen oder in Verkehr setzen, unverhältnismäßig erscheinen lassen, zumal es sich hierbei um eine vorbeugende Sicherheitsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten, wie etwa der Einfuhr bzw. des In-Verkehr-Setzens großer Mengen an Suchtgift, handelt.
Auch nach europarechtlichen Vorgaben liegen die Voraussetzungen für eine Reiseentziehung vor:
Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (in der Folge: „Unionsbürger-Richtlinie“) stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen gemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt, und verlängern diese Dokumente. Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie sieht vor, dass der Reisepass zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten muss. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahre auszustellen oder zu verlängern.
Unter wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rs Gaydarov, C-430/10, vom 17. November 2011 hielt der Verwaltungsgerichtshof im Zuge des Erkenntnis vom 6. September 2012, 2009/18/0168, ausdrücklich fest, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates – wie hier vorliegend – seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstelle, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Art. 20 und Art. 21 AEUV falle. Allerdings habe der EuGH darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt bestünde, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden dürfe. In Zusammenhang mit der Zulässigkeit solcher Beschränkungen wurde in diesem Erkenntnis explizit auf die Bestimmung des Art. 27 Abs. 1 der Unionsbürger-Richtlinie Bezug genommen, wonach die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürften. Der EuGH habe aber bereits klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetze, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstelle, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen müsse, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (Randnr. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen könne, implizierten in diesem Rahmen, wie Art. 27 Abs. 2 der Unionsbürger-Richtlinie zu entnehmen sei, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur gerechtfertigt wären, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sei, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig wären. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Randnr. 34 Urteil C-430/10).
Der EuGH habe in seinem Urteil vom 17.11.2011 aber auch klargestellt, dass die beschränkende Maßnahme geeignet sein müsse, die Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen dürfe, was zur Erreichung des Zieles erforderlich sei. In den Ausführungen in Randnr. 40 dieses Urteils präzisiere der EuGH dies dahingehend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müsse. Im Zuge seiner Entscheidung vom 6.9.2012, 2009/18/0168, stellte der Verwaltungsgerichtshof auch klar, dass keine Bedenken dahingehend bestünden, dass die – in diesem Licht zur Anwendung zu bringende hier ebenfalls verfahrensrelevante Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f des österreichischen Passgesetzes – mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2004/38/EG in Einklang stehe.
Auch nach den Vorgaben des Europarechts kann daher eine Entziehung eines Reisedokuments und damit naturgemäß einhergehend eine Beschränkung der Freizügigkeit dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht wird, sich ins Ausland zu begeben und sich dort aufzuhalten, zulässig sein, sofern berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass von ihm aufgrund seines bisher gezeigten persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu befürchten ist und diese Maßnahme im Einzelfall auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Aufgrund des in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer gezeigten hohen Ausmaßes an krimineller Energie, liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass er künftig einen Reisepass dazu benützen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift – auch in einer großen Menge – zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
Angesichts der vom Beschwerdeführer durch sein Verhalten offen gelegten Persönlichkeitsstruktur (beim Beschwerdeführer kommt bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose neben dem Drogenhandel hinzu, dass er unrechtmäßig im Besitz einer Faustfeuerwaffe und sogar von Kriegsmaterial – eines Maschinengewehrs – war), in Zusammenhalt mit seiner nicht näher bekannten aktuellen wirtschaftlichen, familiären und sozialen Lage, besteht aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere – auch anders gelagerte, etwa die Einfuhr unter Verwendung eines Reisepasses umfassende – Suchtgiftdelikte begehen könnte.
Demgegenüber wiegt die Einschränkung der Reisemöglichkeit durch den Passentzug nicht unverhältnismäßig. Daran ändert sich auch nichts, dass sich Familienmitglieder (Eltern) im Ausland aufhalten.
Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Entscheidung der belangen Behörde zu bestätigen.
Zur Revisionsentscheidung:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).
Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
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