LVwG W VGW-002/042/7136/2015; VGW-002/V/042/7138/2015; VGW-002/V/042/7139/2015; VGW-002/042/3027/2016; VGW-002/V/042/3028/2016; VGW-002/042/10137/2015; VGW-002/042/10321/2015; VGW-002/V/042/10322/2015; VGW-002/042/10319/2015

VGW-002/042/7136/2015; VGW-002/V/042/7138/2015; VGW-002/V/042/7139/2015; VGW-002/042/3027/2016; VGW-002/V/042/3028/2016; VGW-002/042/10137/2015; VGW-002/042/10321/2015; VGW-002/V/042/10322/2015; VGW-002/042/10319/2015Landesverwaltungsgericht29.04.2016

Regest

Verbotene Ausspielungen, Glücksspielgeräte, Wette, Beschlagnahme, Betriebsbereitschaft, Gesellschaftswetten, Dienstleistungsfreiheit, Eingriff, Verhältnismäßigkeit, öffentliches Interesse Spielerschutz, Inländerdiskriminierung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-002/042/7136/2015; VGW-002/V/042/7138/2015; VGW-002/V/042/7139/2015; VGW-002/042/3027/2016; VGW-002/V/042/3028/2016; VGW-002/042/10137/2015; VGW-002/042/10321/2015; VGW-002/V/042/10322/2015; VGW-002/042/10319/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.002.042.7136.2015

Begründung

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über

  1. die Beschwerde von Frau Mag. D. G., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Br., (protokolliert zu VGW-002/042/7136/2015) gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 27.04.2015, Zl.: A2/15.204/2015, in dem Umfang, als mit diesem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG drei Geräte (nämlich die Geräte mit den Finanzamtsnummern 7), 8) und 9)) beschlagnahmt wurden;

  2. die Beschwerde der J. GmbH (vormals: HA. GesmbH), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ru., (protokolliert zu VGW-002/V/042/7139/2015) gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 27.04.2015, Zl.: A2/15.204/2015, in dem Umfang, als mit diesem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG drei Geräte (nämlich die Geräte mit den Finanzamtsnummern 4), 5) und 6)) beschlagnahmt wurden;

  3. die Beschwerde von Frau Mag. D. G., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Br., (protokolliert zu VGW-002/042/3027/2016), gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 21.1.2016, Zl.: A2/15.204/2015, in dem Umfang, als mit diesem gemäß § 54 Abs. 1 GSpG drei Geräte (nämlich die Geräte mit den Finanzamtsnummern 7), 8) und 9)) eingezogen wurden;

  4. die Beschwerde der J. GmbH (vormals: HA. GesmbH), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ru., (protokolliert zu VGW-002/V/042/3028/2016) gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 21.1.2016, Zl.: A2/15.204/2015, in dem Umfang, als mit diesem gemäß § 54 Abs. 1 GSpG drei Geräte (nämlich die Geräte mit den Finanzamtsnummern 4), 5) und 6)) eingezogen wurden;

  5. die Beschwerde von Frau Mag. D. G., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Br., (protokolliert zu VGW-002/042/10137/2015) gegen die Spruchpunkte 1), 2) und 6) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.7.2015, Zl.: VStV/915300076661/2015, wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG;

  6. die Beschwerde von Herrn E. R. (protokolliert zu VGW-002/042/10321/2015) und der B. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/10322/2015), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ru., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.8.2015, Zl.: VStV/915300076682/2015, wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.V.m. § 9 Abs. 2 VStG;

  7. die Beschwerde des Finanzamts ... gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.8.2015, Zl.: VStV/915300076942/2015, mit welchem ein gegen den Beschuldigten M. H. geführtes Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.V.m. § 9 Abs. 2 VStG gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt worden ist (protokolliert zu VGW-002/042/10319/2015)

zu Recht erkannt:

I) zu VGW-002/042/7136/2015 (Mag. D. G.):

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt in dem Umfang, als er angefochten worden ist (nämlich im Hinblick auf die Beschlagnahme der Geräte mit den Finanzamtsnummern 7), 8) und 9)), ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig

II) zu VGW-002/V/042/7139/2015 (J. GmbH (vormals: HA. GesmbH)):

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt in dem Umfang, als er angefochten worden ist (nämlich im Hinblick auf die Beschlagnahme der Geräte mit den Finanzamtsnummern 4), 5) und 6)), ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig

III) zu VGW-002/042/3027/2016 (Mag. D. G.)

„I. Gemäß § 50 VwGVG wirden die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird der Einziehungsbescheid in dem Umfang, als er angefochten worden ist, (nämlich im Hinblick auf die Einziehung der Geräte mit den Finanzamtsnummern 7), 8) und 9)), bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“

IV) zu VGW-002/V/042/3028/2016 (J. GmbH (vormals: HA. GesmbH))

„I. Gemäß § 50 VwGVG wirden die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird der Einziehungsbescheid in dem Umfang, als er angefochten worden ist, (nämlich im Hinblick auf die Einziehung der Geräte mit den Finanzamtsnummern 4), 5) und 6)), bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“

V) zu VGW-002/042/10137/2015 (Spruchpunkte 1), 2) und 6)) (Mag. D. G.)

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1), 2), 6) als unbegründet abgewiesen und wird hinsichtlich dieser Spruchpunkte das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat:

„A) Sie haben im Zeitraum vom 1.3.2014 bis 09.1.2015 um 12.25 Uhr, in Wien, S.-straße Lokal „W.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es zugelassen haben, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte („Eingriffsgegenstände (im engeren Sinn))“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG)

  1. Ma., mit der Seriennummer ... (FA Nr. 4)

  2. JM., mit der Seriennummer ... (FA Nr. 6)

betrieben worden sind.

Diese Geräte waren von der HA. GmbH (Geräte FA Nr. 4 und 6) aufgestellt und betrieben worden. An diesen Geräten wurde in diesem Zeitraum Personen die Möglichkeit zu Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht.

Mit diesen Geräten wurde es den Kunden ermöglicht, dass Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt ausgespielt werden konnten. Bei einer Ausspielung konnte der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen.

B) Sie haben am 9.1.2015 um 12.25 Uhr, in Wien, S.-straße, Lokal „W.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es zugelassen haben, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte („andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG)

  1. HC., mit der Seriennummer ... (FA Nr. 9, PC für die Wettannahme),

betrieben worden sind.

Dieses Gerät war von der Be. s.a. (Geräte FA Nr. 9) betrieben worden. An diesem Gerät wurde in diesem Zeitraum Personen die Möglichkeit zu Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht.

Bei diesem Gerät handelt es sich in der Gesamtheit um „Wettautomaten in Form von Media PC’s“, bei dem der Wettkunde gegen Entgelt Glücksspiele ausspielen konnte. Bei einer Ausspielung konnte der Kunde lediglich einen Einsatz und ein vermutetes Rennergebnis auswählen und eine „Wette“ darauf abschließen. Der Start des Rennens erfolgte unabhängig vom Zutun des Kunden und wurde binnen kurze Zeit nach Tätigung der „Wette“ dem Kunden das Spielergebnis bekannt gegeben, woraus sich Gewinn bzw. Verlust ergab. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen. Auch handelte es sich bei den Rennen um keine Sportwetten, da es sich bei den Rennen um Rennen mit tatsächlichen Lebewesen, sondern um vermittels eines Zufallsgenerators generierte Rennen handelte. Bei dem Rennen handelte es sich um Pferderennen und Hunderennen wobei der Spieler dabei keinen Einfluss darauf hatte, in welcher Weise das durch den Zufallsgenerator generierte Rennen generiert wird, sodass im Ergebnis ein Computer unabhängig vom Verhalten des Spielers bestimmte, welches Tier gewonnen hat.“.

Als Übertretungsnorm ist jeweils § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.

Als Strafsanktionsnorm ist jeweils § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 3.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.800,-- (das sind 20% der zu den drei Geräten verhängten Geldstrafen) zu leisten.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

VI) zu VGW-002/042/10321/2015 (E. R.) und zu VGW-002/V/042/10322/2015 (B. Ges.m.b.H.)

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und wird das Straferkenntnis ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig

VII) zu VGW-002/042/10319/2015 (Finanzamt ...)

I. Gemäß § 50 VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG wird das gegen Herrn M. H. geführte Verwaltungsstrafverfahren, in welchem im vorgeworfen worden ist, im eigenen Namen mit drei Geräten entgegen der Vorgabe des § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG verbotene Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG am 9.1.2015 im Lokal „W.“, welches in Wien, S.-straße, situiert ist, veranstaltet zu haben eingestellt.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B)

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar

  1. über die Beschwerde von Herrn M. H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ru., (protokolliert zu VGW-002/042/V/7138/2015) gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 27.04.2015, Zl.: A2/15.204/2015, in dem Umfang, als mit diesem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG drei Geräte (nämlich die Geräte mit den Finanzamtsnummern 4), 5) und 6)) beschlagnahmt wurden, und

  2. die Beschwerde von Frau Mag. D. G., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Br., (protokolliert zu VGW-002/042/10137/2015) gegen die Spruchpunkte 3), 4) und 5) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.7.2015, Zl.: VStV/915300076661/2015, wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG;

den

B E S C H L U S S

gefasst:

I) zu VGW-002/042/V/7138/2015 (M. H.)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

II) zu VGW-002/042/10137/2015 (Spruchpunkte 3), 4) und 5)) (Mag. D. G.)

I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte 3), 4) und 5) des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des zu diesen Spruchpunkten geführten Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des erstinstanzlichen Bescheids vom 27.04.2015, Zl.: A2/15.204/2015, mit welchem sechs Geräte beschlagnahmt wurden, lauten wie folgt:

„Hinsichtlich der am 09.01.2015 um 14.35 Uhr in Wien, S.-straße, im Lokal „W., Inh. D. G.““ durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten 6 Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen und technischen Hilfsmitteln mit den Finanzamtsnummern:

4. Marke/Type: Ma., Seriennummer: PNr. ...

5. Marke/Type: Cashcenter, Seriennummer: PNr. ...

6. Marke/Type: JM., Seriennummer: PNr. ...

7. Marke/Type: HM., Seriennummer: ...

8. Marke/Type: HM., Seriennummer: ...

9. Marke/Type: HC., Seriennummer: ...

wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz verstoßen wurde.

Der noch festzustellende, allfällige Inhalt der Gerätekassenladen wird gemäß § 55 Abs. 3 GSpG zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände verwendet, ansonsten ausgefolgt.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist gemäß § 39 Abs. 6 VStG ausgeschlossen.

BEGRÜNDUNG

Im Zuge der am 09.01.2015, gegen 14.35 Uhr in Wien, S.-straße im dortigen Lokal „W.“ erfolgten glücksspielrechtlichen Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei wurden nach eigener dienstlicher Wahrnehmung 6 Glücksspielgeräte/Eingriffsgegenstände nach dem Glücksspielgesetz (folgend GSpG) vorläufig beschlagnahmt.

Die beiden Glücksspielgeräte - versehen von den Kontrollorganen der Finanzpolizei mit den Finanzamtsgerätenummern 4 und 6 - standen ohne Stromkabel im Raum. Durch ein von den Kontrollorganen mitgebrachtes Stromkabel wurde die Betriebsbereitschaft wieder hergestellt. Beide Geräte waren funktionstüchtig. Testspiele durch die Kontrollorgane konnten jedoch nicht durchgeführt werden, da der Cashcenter-Automat (Finanzamtsgerätenummer 5) wegen eines fehlenden Netzwerkkabels Geldscheine nicht annehmen und dadurch kein Guthaben aufgebucht werden konnte. Bei Funktionstüchtigkeit wäre über den Bildschirm dieses Cashcenter-Gerätes gewählt worden, auf welches der beiden Geräte das Guthaben gebucht werden sollte. Auch auf den Glücksspielgeräten war das Einführen von Geldscheinen nicht möglich.

Laut Herrn St. G., der gegenüber den Kontrollorganen vor Ort als Verantwortlicher auftrat, habe die Automatenfirma gesagt, dass kein Stromkabel ausgegeben werden solle, um die Geräte betriebsbereit zu machen.

Die Kontrollorgane L. und Ing. Di. haben aufgrund des aufrufbaren Gewinnplanes überprüft, wie viele Spiele auf den Geräten gespielt werden können. Es wurde dabei festgestellt, dass auf jedem Gerät jeweils insgesamt 15 Spiele angeboten wurden. Es hat sich dabei hauptsächlich um virtuelle Walzenspiele gehandelt. Es wurden alle angebotenen Spiele aufgelistet bzw. abfotografiert (Menüauswahl).

Zahlreiche bisherige Kontrollergebnisse der Finanzpolizei im Zusammenhang mit auf Glücksspielgeräten angebotenen sogenannten Walzenspielen haben gezeigt, dass bei derartigen virtuellen Walzenspielen nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösung des Spieles die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert werden, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entsteht.

Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergibt einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes.

Bei solchen Walzenspielen hat man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen.

Es ist den Spielen nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wird und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde nach Stillstand der Walzen kann der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden.

Die Entscheidung über das Spielergebnis hängt bei allen diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet.

Beim Gerät mit der Finanzamtsgerätenummer 4 wurde der Gewinnplan des Spieles „Fruit Brothers“ dokumentiert. Der voreingestellte Mindesteinsatz betrug € 0,50. Der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 plus 88 Supergames (SG). Die Möglichkeit einer Einsatzsteigerung mit vorgeschaltetem Würfelspiel war gegeben. Der beim Höchsteinsatz in Aussicht gestellte Gewinn betrug € 20,00 plus 898 Supergames (SG).

Beim Gerät mit der Finanzamtsgerätenummer 6 wurde der Gewinnplan des Spieles „Lady Love“ dokumentiert. Der voreingestellte Mindesteinsatz betrug € 0,30. Der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 plus 25 Supergames (SG). Die Möglichkeit einer Einsatzsteigerung mit vorgeschaltetem Würfelspiel war gegeben. Der beim Höchsteinsatz in Aussicht gestellte Gewinn betrug € 20,00 plus 898 Supergames (SG).

Die Auszahlung an die Spieler wäre durch Drücken der CASH-Taste auf dem jeweiligen Automaten erfolgt. Dadurch wäre das Guthaben auf das Cashcenter-Gerät gebucht worden und der Spieler hätte über dieses Gerät das Geld bar ausbezahlt bekommen.

Aufgrund fehlender Schlüssel konnte keine Einsicht in die Gerätebuchhaltung genommen werden. Nach Abschluss der Probespiele wurden die Geräte versiegelt und vorläufig beschlagnahmt.

Aufgrund der Aufstellung und des Zugänglichmachens der beschlagnahmten Glücksspielgeräte im öffentlichen Lokal „W.“ in Wien, S.-straße war der Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben und der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG gerechtfertigt. Den Aussagen des Herrn St. G. zufolge sind die Glücksspielgeräte bereits seit 3 Jahren im genannten Lokal in Betrieb gewesen.

Die Tatsache, dass die Geräte bei Kontrollbeginn abgeschaltet waren, ändert nichts am festgestellten Zustand der Betriebsbereitschaft.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 29.03.2007, GZ.: 2006/15/0088 ausgesprochen, dass das Abschalten eines - in einem Gastgewerbebetrieb - aufgestellten Spielapparates und das Trennen des Spielapparates vom Stromnetz Maßnahmen sind, die jederzeit unmittelbar reversibel sind und daher noch nicht die Beendigung der Spielbereitschaft bewirken. Auch wenn ein -in einem Gastgewerbebetrieb- aufgestellter Spielapparat mit der Vorderseite zur Wand gedreht und mit Sesseln umstellt wird, ist dies jederzeit unmittelbar reversibel und bewirkt noch nicht die Beendigung der Spielbereitschaft. Das verfahrensgegenständliche Gerät befand sich letztlich in einem derartigen Zustand. Es konnte ohne Mühe mittels eines Stromkabels eingeschaltet werden. Das Gerät war somit im Sinne des zitierten Erkenntnisses des VwGH „spielbereit“.

Weiters wurden im Laufe der Kontrolle auf Bildschirmen virtuelle Hunde-und Pferderennen wahrgenommen. Die zum Zwecke dieser Glücksspiele installierten und verwendeten Terminals und Media PCs (mit den Finanzamtsgerätenummern 7 bis 9) wurden gleichfalls vorläufig beschlagnahmt. Probespiele konnten bei diesen Glücksspielgeräten nicht vorgenommen werden, da Herr G. ST. seiner Angestellten die Weisung gab, keine Testspiele zu ermöglichen. Dies tat er mit den Worten „Kassa ist jetzt gesperrt“. Bei den Geräten mit den Nummern 7 bis 9 konnte jedenfalls die Möglichkeit wahrgenommen werden, Wetten auf den Ausgang von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen virtuellen Hunde- und Pferderennen abzuschließen. Jede dieser Wetten stellt zweifelsfrei ein Glücksspiel dar, da die Wiedergabe aufgezeichneter virtueller Rennabläufe eine Abfolge von elektronischen Funktionen darstellt, nicht aber eine sportliche Veranstaltung. Es handelt sich somit um eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 GspG. Aufgrund landes- oder gewerberechtlicher Bewilligungen könnten allenfalls Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen bewilligt gewesen sein, nicht aber Wetten auf aufgezeichnete Rennen.

Derartige Wetten auf den Ausgang virtueller Rennen stellen auch deshalb Glücksspiele dar, weil den Wettkunden keinerlei Informationen bezüglich des Rennaustragungsortes der Hunde- und Pferderennen geboten werden. Die Wettkunden können lediglich einen Einsatzbetrag auf einen oder mehrere vermutete Rennergebnisse auswählen und nach Eingabe von Geld (bzw. Lösen eines Wettscheines an der Kassa) eine Wette darauf abschließen. Danach ist der in kurzen Abständen (ca. 2 Minuten) regelmäßig erfolgende Rennstart und das wenige Minuten dauernde Rennereignis abzuwarten, wonach der Gewinn oder Verlust des Einsatzes feststeht. Die Wettkunden haben keinerlei Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Rennergebnisse. Die Entscheidung über das Spielergebnis hängt ausschließlich bzw. vorwiegend vom Zufall ab.

Die Ermittlungen (Niederschrift mit Herrn St. G. und von ihm vorgelegte Vergnügungssteuererklärung) zur Feststellung der Identität des Eigentümers der Geräte/ des Inhabers/ des Veranstalters ergaben:

die Fa HA. GesmbH., …, Wien, als Eigentümer der Eingriffsgegenstände 4 bis 6

die Fa. D. G. e.U., ..., Wien, als Eigentümer der Eingriffsgegenstände 7 bis 9,

die Fa. D. G. e.U., ..., Wien, als Inhaber / unternehmerisch Zugänglichmacher der Eingriffsgegenstände 4 bis 9,

und die Fa. M. H., ..., Wien, als Veranstalter der verbotenen Ausspielungen (Eingriffsgegenstände 4 bis 6)

und die Fa. B. GmbH, ..., Wien, als Veranstalter der verbotenen Ausspielungen (Eingriffsgegenstände 7 bis 9).

Sämtliche Geräte waren betriebsbereit aufgestellt. Dies wurde durch eine Fotodokumentation aller 6 Geräte festgehalten.

Testspiele durch die Organe der Abgabenbehörde waren aus den erwähnten Gründen nicht möglich, jedoch wurden Spieler an zwei Geräten beobachtet. Aussagen eines Spielers bestätigen, dass die Geräte betriebsbereit waren.

Hinsichtlich jedes einzelnen Gerätes lag damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vor und der Verdacht, dass mit den Glücksspieleinrichtungen fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.

Für eine fortgesetzte Begehung ist es gem. der ständigen Judikatur des VwGH nicht erforderlich, dass auch der Nachweis über eine [zukünftige] Begehung geführt wird. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Maßnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das GSpG verstoßen wurde. (z.B. VwGH 97/17/0233 v 20.12.1999)

Aus den vorstehend angeführten Gründen wurde zur Verhinderung eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes durch eine weitere oder wiederholte Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG die vorläufige Beschlagnahme der Geräte und ein Verfügungsverbot ausgesprochen.

Im Zuge der Kontrolle konnten die Geldladen der Eingriffsgegenstände nicht geöffnet werden.

Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit (zumindest nach Ablauf der Übergangsbestimmung gem. § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG am 31.12.2014) fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen.

Im Hinblick auf die bei den gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen in Aussicht gestellten Gewinnhöhen lag auch bereits vor dem 01.01.2015 durch den Betrieb dieser Glücksspieleinrichtungen ein Verstoß gegen § 52 Abs. 1 GSpG vor.

Eine Konzession oder Bewilligung für die Veranstaltung der ermöglichten Ausspielungen mit den Glücksspielgeräten mit den Finanzamtsgerätenummern 7 - 9 wurde weder behauptet noch vorgewiesen.

Sämtliche Glücksspielgeräte (Eingriffsgegenstände) sind zum Zeitpunkt der Kontrolle ohne entsprechende Konzession bzw. behördliche Bewilligung betriebsbereit aufgestellt vorgefunden worden. Ein allenfalls vorhandener Konzessionsbescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 36 - nach dem Wr. VeranstaltungsG in der Fassung LGBI 31/2013 hat am 31.12.2014 gem. § 60 Abs. 25 Z.2 GSpG seine Gültigkeit verloren und hätte ohnehin nur die Aufstellung (Veranstaltung) von Münzgewinnspielapparaten mit einem Höchsteinsatz von Euro 0,50 und einen in Aussicht gestellten Höchstgewinn von Euro 20,00 erlaubt und nicht Glücksspieleinrichtungen wie die beschlagnahmten mit einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von mehr als Euro 20,00 .

Im Zuge der vorgenommenen Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei wurde festgestellt, dass die mit den Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen eine Vermögenswerte Einsatzleistung durchgeführt werden konnten und dass eine Vermögenswerte Leistung (Gewinn laut Gewinnplan) vom Veranstalter in Aussicht gestellt wurde. Schon aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltungen mittels Glücksspielgeräten gegen Entgelt und wohl auch in Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich, dass selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt wurde, die Ausspielungen daher durch einen Unternehmer gemäß § 2 Abs. 2 GSpG erfolgte.

Die Firma HA. GmbH steht aufgrund der Anzeigeerstattung des BMF, Finanzpolizei, vom 14.1.2015 im Verdacht, in der Zeit vom 01.03.2014 bis 09.01.2015 die Glücksspielgeräte gegen Entgelt dem Glücksspielveranstalter zur Verfügung gestellt zu haben, um fortgesetzt Einnahmen aus den mit den Eingriffsgegenständen veranstalteten Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, nämlich in Form von Walzenspielen, zu erzielen.

Sie ist daher als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten.

Der Veranstalter der verbotenen Ausspielungen mit den Geräten mit den Finanzamtsgerätenummern 7 - 9 , die B. GmbH, steht aufgrund der Anzeigeerstattung des BMF, Finanzpolizei, im Verdacht, in der Zeit vom 01.03.2014 bis 09.01.2015 am angeführten Standort mit den Eingriffsgegenständen Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen , an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, nämlich in Form von Hunderennen, Pferderennen, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet zu haben. Sie hat damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten.

Die Inhaberin der Eingriffsgegenstände, D. G. e.U., steht aufgrund der Anzeigeerstattung des BMF, Finanzpolizei, vom 14.01.2015 im Verdacht, in der Zeit vom 01.03.2014 bis 09.01.2015 die mit den Eingriffsgegenständen ermöglichten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen ( Walzenspiele, Hunde- und Pferderennen) dadurch am angeführten Standort unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben, dass sie gegen Entgelt die Veranstaltungen der verbotenen Ausspielungen in ihrem Lokal geduldet und an der Auszahlung der erzielten Spielgewinne und an der erneuten Bereitstellung der Geräte für den nächsten Spieler („Nullstellen“ der Geräte) mitgewirkt hat. Sie hat damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten.

Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit in Form einer Ausspielung iSd § 2 Abs. 1 GSpG durchgeführt.

Die Entscheidung über das Spielergebnis war jedenfalls vom Zufall abhängig.

Die gegenständlichen vorläufig beschlagnahmten Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, für die die Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG zwingend vorgesehen ist und bei denen aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der hinreichend begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.

Die im § 53 Abs. 1 Z 1 lit a GSpG bestimmten Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme durch die Behörde sind aufgrund der umfangreich dokumentierten Anzeigeerstattung der Kontrollorgane der Finanzpolizei und übermittelten ausführlichen Begründung mittels Aktenvermerk sowie der verfügten vorläufigen Beschlagnahme nach wie vor gegeben.

Die Beschlagnahme war daher aufgrund der Bestimmungen des § 53 Abs. 1 GSpG anzuordnen.

Zum Vorbringen des Parteien Vertreters der HA. GmbH, RA Dr. Ru., und den Hinweis auf das Vorliegen einer landesrechtlichen Bewilligung wird entgegengehalten, dass erteilte Konzessionen des Magistrates der Stadt Wien, MA 36, nach dem Wr. Veranstaltungsgesetz in der Fassung LGBI 31/2013 gemäß § 60 Abs. 25 Z.2 GSpG mit Ablauf des 31.12.2014 ihre Gültigkeit verloren haben und im konkreten vorliegenden Sachverhalt Gewinne über Euro 20,00 in Aussicht gestellt wurden und daher solche Ausspielungen ohnehin auch vor dem 01.01.2015 nicht auf eine nach der alten Rechtslager erteilten Konzession der MA 36 gestützt werden konnten.

Zum Einwand der fehlenden Betriebsbereitschaft ab dem 31.12.2014 wird entgegengehalten, dass laut der Judikatur des VwGH jederzeit unmittelbar reversible Maßnahmen noch nicht die Spielbereitschaft einer Glücksspieleinrichtung beenden.

Hinsichtlich des Veranstalters wird festgestellt, dass Frau G. D., vertreten durch RA Dr. Br., in ihrer Stellungnahme angab, dass zwischen ihr und der Firma Be. s.a. ein Vermittlungsvertrag für die gegenständlichen Wetten abgeschlossen wurde.

Zur Stellungnahme der Frau G. D., vertreten durch RA Dr. Br., wonach nur Wetten an Buchmacher vermittelt wurden und darunter auch Wetten über den Ausgang virtueller Hunde- und Pferderennen waren sowie den Hinweis auf Gutachten, wonach der Ausgang der gegenständlichen Hunde- und Pferderennen nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen und die Darlegung, dass es sich bei diesen Wetten um sogenannte Gesellschaftswetten handelt, die nicht dem GSpG unterliegen, wird entgegengehalten, dass die erkennende Behörde vielmehr die Rechtsansicht vertritt, dass durch die ausführlich, auch fotografisch dokumentierte Anzeigeerstattung des BMF, Finanzpolizei, der konkrete Verdacht besteht, dass mit den beschlagnahmten Eingriffsgegenständen zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht wurden und eine unternehmerische Beteiligung an der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen vorliegt und dadurch in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Der Hinweis auf ein technisches Gutachten des SV Ing. T. vom 30. Juli 2012 und weiterer Gutachten über Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen war nicht geeignet, die erkennende Behörde davon zu überzeugen, dass derartige virtuelle Hunde- und Pferderennen nicht zumindest überwiegend vom Zufall, sondern von der Geschicklichkeit der Spielteilnehmer abhängen. Nach Ansicht der erkennenden Behörde stellen die gegenständlichen virtuellen Hunde- und Pferderennen (Spiele an elektronischen Apparaten) verbotene Ausspielungen nach § 2 Abs. 4 GSpG dar. Bei solchen Ausspielungen hängt die Entscheidung über das Spielergebnis jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab und es handelt sich damit um Glücksspiele nach dem GSpG.

Die beschlagnahmten Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, für die die Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG zwingend vorgesehen ist und bei denen aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der hinreichend begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.“

In der gegen diesen Bescheid (offenkundig lediglich hinsichtlich der Geräte Nr. 4), 5) und 6)) von Herrn M. H. (protokolliert zu VGW-002/042/V/7138/2015) und der J. GmbH (vormals: HA. GesmbH) (protokolliert zu VGW-002/V/042/7139/2015) eingebrachten Beschwerde vom 2.6.2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die beschlagnahmten Geräte bereits ab dem 31.12.2014 nicht mehr im Betrieb gewesen seien. Zur Sicherstellung, dass diese nicht widerwillig von Kunden des Lokals in Betrieb genommen werden können, seien sogar vorsorglich die Stromkabel entfernt worden. Ein fortgesetzter Verstoß gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes könne sohin denklogisch nicht gegeben sein. Zudem sei für die gegenständlichen Geräte eine Bewilligung der Magistratsabteilung 36 vorgelegen, welche bislang nicht widerrufen worden sei. Es treffe nicht zu, dass mit den gegenständlichen Geräten die durch das Veranstaltungsgesetz normierten Einsatz- und Gewinngrenzen (Maximaleinsatz EUR 0,50,-- und Maximalgewinn EUR 20,--) nicht eingehalten worden seien. Auch seien die Geräte vor deren erstmaligen Einsatz vom Spielapparatebeirat überprüft worden. Da an den gegenständlichen Geräten ausschließlich geringe Beträge geleistet werden können, unterfallen die Ausspielungen mit diesen Geräten überhaupt nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Vielmehr unterfallen diese in den alleinigen Kompetenzbereich der Länder. Im Übrigen wurde umfangreich der Rechtsstandpunkt dargelegt, dass die Bestimmung des § 53 GSpG „gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot“ verstoße, und diese Bestimmung nicht anwendbar sei.

Mit Schriftsatz vom 1.6.2015 brachte zudem Frau Mag. D. G. eine (offenkundig lediglich hinsichtlich der Geräte Nr. 7), 8) und 9)) Beschwerde (protokolliert zu VGW-002/042/7136/2015) gegen den gegenständlichen Bescheid im Umfang der Beschlagnahme der zwei beschlagnahmten HM.´s und des beschlagnahmten HC.´s ein. Die Beschlagnahme der oa beschlagnahmten beiden Glücksspielgeräte sowie des Cashcenters wurde daher von Frau Mag. D. G. nicht bekämpft.

In dieser Beschwerde führte diese im Wesentlichen aus wie folgt:

„Die Beschwerdeführerin vermittelt im Lokal Wien, S.-straße, Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten. Sie hat einen Vermittlungsvertrag für Wetten mit der Fa. Be. s.a. abgeschlossen.

Für die Wettannahme und –vermittlung sind einerseits EDV-Geräte (PC, Monitor, Ticketdrucker, Maus, Tastatur etc.) und andererseits eine spezielle Wettsoftware erforderlich. Die Geräte stehen im Eigentum der Beschwerdeführerin. Unter Einsatz dieser Geräte und der Wettsoftware werden die von den Kunden gewünschten Wetten zur Fa. Be. s.a. vermittelt. Zusätzlich werden auf Fernsehgeräten einerseits Informationen des Buchmachers (Quoten, Resultate etc.) für die Wettkunden angezeigt und andererseits die Ereignisse dargestellt, auf die gewettet werden kann (z.B.: Fußballspiel Rapid gegen Austria Wien, Formel 1 Grand Prix in Monaco oder eben die hier gegenständlichen, virtuellen Hunde und Pferderennen.

Beim Wettvorgang ist zu unterscheiden zwischen

Den Ereignissen, auf die gewettet wird, wie beispielsweise

oFußballspiele

oWer gewinnt den Song Contest?

oEchte Hunde- und Pferderennen

oVirtuelle Hunde- und Pferderennen

und

den Wetten, die von Wettkunden mit dem Buchmacher (Be. s.a.) geschlossen werden können, wie beispielsweise

oWer gewinnt das Fußballspiel?

oWer schießt das nächste Tor?

oWer wird Sieger beim Song Contest?

oWelches Pferd gewinnt bei Rennen um 16.00 Uhr in Ascot?

oWelcher Hund gewinnt das virtuelle Rennen um 12.04 Uhr?

Hier gegenständlich sind Wetten auf virtuelle Hunde- oder Pferderennen. Der Einfachheit halber wird in den folgenden Ausführungen überwiegend nur auf Hunderennen Bezug genommen, doch gelten die Ausführungen analog auch für die im Lokal gezeigten Pferderennen. Ein Unterschied besteht nur in der Anzahl der Teilnehmer.

Wettablauf:

Die auf den Bildschirmen als Wettereignisse (Rennen) gezeigten virtuellen Rennen werden von der Fa. S. veranstaltet, ihre Erzeugung erfolgt computergeneriert. Bis Mitte Jänner 2012 konnten die Rennen über Fernsehsatellitenprogramm und im Internet unter der Homepage www.s... von jedermann und jederzeit aufgerufen werden. Seit Mitte Jänner 2012 gibt es die Rennen nur noch auf der Homepage von S. für jedermann zu betrachten.

Die Hunderennen auf der Homepage www.s... finden täglich rund um die Uhr, bei Sonne, Wolken oder auch in der Nacht, vorzüglich auf den Rennbahnen „Moore Street“ und „Wimbly Way“ statt. Sie starten jeweils im Intervall von 4 Minuten, ein Rennen dauert (vom Start aus der Box bis zum Zieleinlauf) jeweils etwa 30 Sekunden. Die Rennen werden von einem fixen Bestand von 1080 Hunden bestritten. Die zu diesem Bestand gehörigen Hunde sind je durch bestimmte Merkmale charakterisiert und werden abwechselnd in Konstellationen zu je sechs Hunden gegeneinander in die Wettbewerbe geschickt. Jeder Hund hat einen fixen Namen, unter dem er immer wieder in die Rennen geschickt wird, und eine diesem entsprechende eigene Identität. Die Informationen, die jeweils zu den einzelnen Hunden erteilt werden, unterscheiden sich nicht von jenen Informationen, die auch bei realen Rennen zu den dort eingesetzten Hunden zugänglich sind.

Zu jedem Hund, der für einen Start vorgesehen ist, werden insbesondere die folgenden Informationen zur Verfügung gestellt:

-Name: Jeder Hund wird durch seinen Namen identifiziert.

-Nummer (1 - 6): gibt an, aus welcher Position der Hund aus der Box startet; so läuft beispielsweise der Hund mit Nr. 1 aus der Box ganz links,..., der Hund mit Nr. 6 ganz rechts.

-Trainer: Angezeigt wird der Name der Person, die den Hund trainiert; es existieren Trainer, die tendenziell erfolgreiche, und Trainer, die tendenziell eher erfolglose Hunde betreuen.

-Form: wird in einer 4-stelligen Zahl angegeben, die die bisherigen Erfolge („Form“) des Hundes ausdrückt. Die Zahl beinhaltet die letzten Rennergebnisse, die der Hund erzielt hat, wobei das jeweils jüngste Ergebnis an letzter Stelle eingetragen wird, die zeitlich weiter zurückliegenden Resultate rücken eine Zehnerstelle nach links.

-Rennen finden bei jedem Wetter statt.

Beispiel:

Der Hund Edward wird für das Rennen am 10.08.2012 um 10:31 Uhr durch die Form 5312 charakterisiert, das heißt: Edward war im letztvergangenen Rennen am 09.08.2012 um 12:31 Uhr Zweitschnellster (5312), im Rennen davor (08.08.2012 17:27 Uhr) Sieger (5312), wieder einen Tag davor (07.08.2012 23:43 Uhr) Dritter (5312) und im Rennen davor Fünfter (5312).

Die Angaben zur Form der jeweiligen Hunde werden täglich einmal um 07:30 Uhr aktualisiert. Die Zahl für die Tagesform des Hundes bleibt bis zur nächsten Aktualisierung um 7:30 Uhr des Folgetages gleich. Sollte der Hund, was vorkommt, an ein und demselben Tag zwei Mal laufen, so tut er dies jeweils unter der um 07:30 Uhr aktualisierten Tagesform. Am folgenden Tag um 7:30 Uhr werden sämtliche Ergebnisse vom Vortag wieder in die Zahl für die Form eingestellt. Dieser Umstand kann mit der Veröffentlichung von analogen Informationen in Tageszeitungen verglichen werden. Auch dort erhält man pro Tag immer nur eine Information; Zwischenergebnisse des laufenden Tages bleiben vorerst unberücksichtigt, finden aber volle Berücksichtigung in der Information für den folgenden Tag.

Der interessierte Wettkunde kann die von den Hunden in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum erreichten Ergebnisse beobachten, daraus - wie auch bei realen Rennen - deren Leistungsstärke einschätzen und eine ernsthafte Voraussage des wahrscheinlichen Rennausganges treffen. So kann er beispielweise beobachten, welcher Hund oft gewinnt oder unter den ersten 3 zu finden ist und welcher Hund eher im Mittelfeld anzutreffen ist, also nur selten gewinnt oder zu den besten 3 zählt; Fakten wie diese stehen Buchmachern und Wettpartnern grundsätzlich bei allen Wetten zur Verfügung. Anhand dieser Fakten und mit entsprechender Erfahrung, resultierend aus der Beobachtung über einen längeren Zeitraum, können - wie auch bei realen Sportereignissen -die Gewinnchancen entsprechend eingeschätzt werden.

Jeder, der sich etwa für Fußball interessiert, „weiß“ beispielsweise, dass bei einer WM-Endrunde Deutschland besser abschneiden wird als Irland. Auch bei einem direkten Spiel Deutschland gegen Irland werden Deutschland die größeren Gewinnchancen zugebilligt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass bei jedem Spiel dieser beiden Mannschaften gegeneinander immer und zwangsläufig Deutschland siegen wird. Genauso ist auch ein Sieg Irlands oder ein Remis möglich, aber eben wesentlich unwahrscheinlicher. Zu diese Einschätzung kommt der Fußballinteressierte wie auch der Buchmacher und Wettpartner, weil eben - über viele Spiele betrachtet - Deutschland in der Regel gute Resultate liefert und Irland weniger gute.

Das zum Fußball Ausgeführte gilt genauso für Hunderennen sowohl mit lebenden Tieren als auch mit den hier gegenständlichen virtuellen Tieren. So „weiß“ etwa ein Wettpartner, der sich für … Hunderennen interessiert, dass in einem anstehenden Rennen der Hund XXXXX vermutlich besser abschneiden wird als der Hund YYYYY oder etwa der Hund ZZZZZ. Das bedeutet nicht, dass der Hund XXXX zwangsläufig das Rennen als Sieger beenden wird. Es ist natürlich auch ein Sieg von Hund YYYY oder Hund ZZZZ möglich, aber eben wesentlich weniger wahrscheinlich. Und zu dieser Einschätzung kommt der interessierte Wettpartner, weil - über viele Rennen betrachtet - Hund XXXX eben in der Regel gute Resultate liefert, der Hund YYYY oder ZZZZ hingegen weniger gute.

Durch Beobachtung der Ergebnisse der Rennen in Moore Street und Wimblyway kann sich der interessierte Wettpartner ein Bild über die jeweilige Leistungsstärke der virtuellen Hunde verschaffen. Er kann die Ergebnisse beispielsweise aufzeichnen und (wenn er will) das Ergebnis jedes Rennens zu den einzelnen virtuellen Hunden notieren - etwa auf Karteikärtchen oder durch Einspeichern in seinen PC. Jedenfalls hat jeder interessierte Wettpartner auf Grund der ihm zugänglichen Ergebnisse aus der Vergangenheit die Möglichkeit einer realistischen Einschätzung der Chancen für zukünftige Rennen. Da die Rennen und deren jeweiligen Starter zumindest zwei Stunden vor Beginn feststehen und auf der Homepage angezeigt werden, hat jeder Wettkunde auch genügend Zeit, sich über die Chancenverteilung der Starter im jeweiligen Hunderennen sein Bild zu machen. Er kann sich im Lokal selbst durch die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin diese Rennen der nächsten 2 Stunden ausdrucken lassen.

Eine weitere wesentliche Informationsquelle zur Chanceneinschätzung ist für den Wettkunden die von der Be. s.a. festgesetzte Quote, die jeweils auf gesonderten Fernsehgeräten dargestellt wird. Die Quote drückt die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges für den jeweiligen Hund aus, auf den gewettet wird. Sie wird von den Buchmachern auf Basis der essentiellen Merkmale

o Prinzipielle Leistungsstärke

o Aktuelle Form (letzte Ergebnisse)

o Trainer

o aktuell konkurrierende Hunde und deren essenziellen Merkmale

festgesetzt. Die Quote bestimmt ferner den Faktor für die Gewinnauszahlung: Bei einer Quote 3 wird beispielsweise der dreifache Wetteinsatz als Gewinn ausgezahlt. Aus der angebotenen Quote kann leicht auf die Gewinnchance der einzelnen Starter (oder etwa auch einzelner Fußballmannschaften) geschlossen werden. Dabei gilt: 1/Quote = Wahrscheinlichkeit.

Anhand der Buchmacherquoten kann der interessierte Wettpartner überprüfen, ob „seine“ Chanceneinschätzung sich mit jener der Buchmacher ungefähr deckt. Diese Quoten liefern somit noch einen Anhaltspunkt für die „richtige“ Einschätzung und sind quasi auch eine Kontrollmaßnahme für die Richtigkeit der eigenen Überlegungen. Bei den hier gegenständlichen Rennen kann sich der interessierte Wettkunde überdies neben der Quote, die der Buchmacher Be. anbietet und auf einem Monitor angezeigt wird, auch über die im Rahmen der Übertragung der Rennen im Fernsehbild des Rennens angezeigte Quote des Buchmachers S. von seiner Einschätzung überzeugen. Nur zur Erläuterung: Auch S. bietet für seine Kunden Wetten an. Die hier gegenständlichen Quoten, zu denen die Kunden mit der Be. ihre Wetten abschließen können, und jene von S. sind zwar ähnlich, aber nicht gleich.

Interessierte Wettkunden können sich weiters auf der Homepage www.s... über die jeweils nachfolgenden Rennen der nächsten zwei Stunden informieren bzw. über die Ergebnisse der jeweils letzten 10 Rennen. Daraus können sich Wettkunden auch ein Bild über die Form der Teilnehmer machen.

Die bei den Rennen angezeigte Uhrzeit differiert um eine Stunde; dies deshalb, da es sich um eine englische Homepage und damit um englische Zeit handelt.

Die Beschwerdeführerin wie auch Buchmacher Be. haben mit der Fa. S. keinerlei Geschäftsbeziehung. Weder Be. noch die Beschwerdeführerin hat Einfluss auf die Rennen, welche von S. erzeugt und gezeigt werden.

Der Wettkunde kann

•die virtuellen Hunderennen auf Fernsehbildschirmen betrachten,

•sich auf der Homepage über die künftigen Rennen informieren,

•die (von S.) unabhängigen Quoten der Be. s.a. wählen

und dann

•den Filialmitarbeiter mit der Vermittlung der Wette beauftragen. Dieser gibt die Wette in das EDV-System ein. Nach Zustandekommen der Wette erfolgt als Beweis für den Abschluss ein Ticketausdruck, der auch einen Barcode enthält, welcher die Überprüfung eines Gewinnes für den Filialmitarbeiter erleichtert.

Mit ein und derselben Anlage, welche für die Vermittlung der Wetten auf virtuelle Ereignisse verwendet wird (bzw. verwendet wurde), werden unter Vornahme derselben manuellen Handlungen monatlich auch durchschnittlich 90.000 Sportwetten, die bis zum jeweiligen Spielbeginn gewettet werden können, und 825.000 Sport-Livewetten, die ab Spielbeginn gewettet werden können, zur Vermittlung an Be. angeboten.

Die hier beschriebene Funktionsweise der Wettvermittlung wurde durch das technische Gutachten des SV Ing. T. vom 30. Juli 2012 eindeutig nachgewiesen

Weiters wurden folgende Gutachten vorgelegt

•Et. - Statistisch-mathematisches Gutachten über Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderrennen vom 31.05.2013

•Et. - Statistisch-mathematisches Gutachten über Geschicklichkeit und Zufall von Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen vom 08.08.2013.

Die Vorlage dieser Gutachten erfolgte zum Beweis dafür, dass

-der Ausgang der hier gegenständlichen virtuellen Hunde- und Pferderennen und somit auch die Vorhersagbarkeit des bewerteten Ereignisses nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist

-der Ausgang sogar besser vorhersagbar ist als bei Wetten auf echte Hunde- und Pferderennen (sogenannte Sportwetten)

-daher selbst ein nur durchschnittlicher Wettteilnehmer den Erhalt des eingesetzten Nettokapitals erreichen kann und

-ein Wettkunde mit Erfahrung langfristig Gewinne erzielen kann.

Demnach erfolgte die gegenständliche Beschlagnahme zu Unrecht und wurde durch unrichtige Auslegung des Gesetzes die gegenständliche Tätigkeit unter die Bestimmungen des GSpG subsumiert. Tatsächlich ist das Glücksspielgesetz auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden.

Bei den gegenständlichen Wetten handelt es sich um Wetten auf sonstige Ereignisse, von der Literatur als „Gesellschaftswetten“ bezeichnet: Gesellschaftswetten sind Wetten, bei denen auf den Eintritt eines künftigen Ereignisses gewettet wird, das im Gegensatz zu Sportwetten nicht in Zusammenhang mit einem sportlichen Ereignis steht. Gegenstand solcher Wetten ist zB „Wer wird nächster Papst?, Wer wird nächster Präsident?“ oder eben auch: „Welcher Hund gewinnt das virtuelle Rennen?“.

Die gegenständlichen Wetten unterliegen nicht dem Glücksspielgesetz, da sie

  • als Gesellschaftswetten nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen und

  • ihr Ausgang nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist (§ 1 GSpG).

A) Gesellschaftswetten fallen nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes

1. Historische Entwicklung der Gesetzgebung zum Glücksspielwesen u VfGH 1477/1932:

Aus der historischen Entwicklung der Gesetzgebung zum Glücksspielwesen in Österreich ist eindeutig ersichtlich, dass zwischen folgenden drei - für die rechtliche Beurteilung wesentlichen - Bereichen strikt zu unterscheiden ist:

-Glücksspiele

-Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen und

-sonstige Wetten

(…)

Nachstehend werden die „Meilensteine“ der historischen Entwicklung der Gesetzgebung zum Glücksspielwesen unter Einbeziehung des Gebührengesetzes kurz dargestellt:

1751:

Einführung des Zahlenlottos, Verpachtung des Rechtes zur Durchführung mittels Privileg.

1787:

Anfänge des Glücksspielmonopols: Recht auf Durchführung des Zahlenlottos wird nicht mehr verpachtet, sondern dem Staat Vorbehalten; es hat ausschließlich Lotteriespiele zum Inhalt.

1811:

Einführung des ABGB: Dieses regelt in seinen §§ 1267 bis 1272 die sogenannten „Glücksverträge“: Wette, Spiel, Los, ....

1850:

Kaiserliches Patent vom 09.02.1850 (Beilage ,/1): Für die sog. Glücksverträge werden Gebühren festgesetzt; dabei wird eindeutig unterschieden zwischen der „Wette“ (PZ 57a) und „Lotterien und anderen Ausspielungen" (PZ 57b)

1852:

Das neu eingeführte Strafgesetz - StG stellt alle Hassard- und reinen Glücksspiele unter Strafe 1862:

Das Gesetz vom 13. Dezember 1862 (Beilage .12) trifft wiederum Regelungen einerseits für die „Wette“ (PZ 57A) und andererseits die „Lotterien mit Einschluss der Lottoanleihen und anderen Ausspielungen“ (PZ 57B), unterscheidet also wiederum eindeutig zwischen diesen beiden.

1890:

Gesetz vom 31.3.1980 - Abänderung der Tarifpost 57A und B des Gesetzes vom 09.02.1862 (Beilage .13): ....

„Die Wette.

§6

Die Wette unterliegt der Gebühr nach ...

§7

Von den bei Wettrennen, Regatten udgl. durch besondere Unternehmungen (Totalisateur) vermittelten Wetten haben diese ... eine Abgabe ...zu entrichten....

Lotterien, Verlosungen, Ausspielungen, Lottoanleihen

§ 8)

Bei Lotterien, Verlosungen, Ausspielungen, Lottoanleihen“ .. werden weiterhin eindeutig von den Wetten unterschieden.“

Auch hier wird wieder deutlich zwischen Wette und Lotterien etc. unterschieden. Bei den Wetten wird - erstmals - eine Unterscheidung zwischen Gesellschaftswetten und den (von Totalisateuren vermittelten) Sportwetten vorgenommen. Letzteren wird nun - wohl in Anbetracht der offenbar immer größer werdenden Anzahl und Bedeutung - eine Abgabe von 5 % auferlegt.

Im selben Jahr ergeht auch die Verordnung der Minister der Justiz und Finanzen vom 26.05.1890 (Beilage ,/4; sie richtet sich wiederum einerseits an „Unternehmungen, welche bei Wettrennen, Regatten udgl die im § 7 des Gesetzes vom 31.März 1890 vermitteln (Totalisateure)“ und trifft andererseits auch wieder Regelungen für „die nach § 8, lit. a des Gesetzes vom 31.März bei Ausspielungen .... zu entrichtende Gebühr“, trifft also weiterhin eine strenge Unterscheidung zwischen „Wetten“ und „Ausspielungen etc.“.

1916:

Die „Kaiserliche Verordnung vom 29.08.1916“ betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens“ unterzieht Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen einer umfassenden Regelung. Grund war vermutlich, dass offenbar niemand die gesetzlich vorgesehenen Wettgebühren gezahlt hat („Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens“), weil es keine Staatsbetriebe wie bei den Lotterien gab. Dem sollte mit dieser Verordnung abgeholfen („Unterdrückung“) werden.

Geregelt wurden der gewerbsmäßige Abschluss und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen. Für beides wird eine vorausgehende Zulassung durch die „politische Landesbehörde“ gefordert. Eine Regelung auch für Gesellschaftswetten erfolgt nicht, was wiederum auf deren nur äußerst geringe Bedeutung zurückzuführen sein wird. Dennoch bleiben Gesellschaftswetten weiterhin „Wetten", können in keinster Weise etwa zu den „Lotterien, Verlosungen, Ausspielungen, Lottoanleihen“ gezählt werden.

1919:

Mit dem „Gesetz vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens“ (GTWB-G 1919) wird die Verordnung vom 29.08.1916 nahezu wortgleich als Gesetz wiederverlautbart und geht damit in den Rechtsbestand der I. Republiküber.

1920:

Novelle zum StG, welche das im StG 1852 bereits unter Strafe gestellte „Glücksspiel“ nunmehr definiert als ein „Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.“ Diese Definition ist nahezu ident mit der aktuell gültigen Definition ist.

1923 und 1933:

In einer Glücksspielverordnung aus 1923 und einer 1933 dazu ergehenden Novelle werden namentlich aufgezählte Spiele verboten. Dabei werden keinerlei Spiele genannt, die auch nur annähernd mit den gegenständlichen Wetten zu vergleichen wären.

Ab 1923/1933 gibt es also gesetzliche Regeln für:

-die verbotenen Glücksspiele laut StG,

-die 1923/1933 (Glückspielverordnung) namentlich verbotenen Glücksspiele und

-die Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen.

Keine besonderen gesetzlichen Regelungen gibt es (abgesehen vom ABGB) weiterhin für Gesellschaftswetten.

19.11. 1932:

Der VfGH entscheidet in VfSIg 1477/1932, dass das GTWB-G 1919, soweit es nicht abgabenrechtliche Vorschriften enthält, als Landesgesetz iS Art 15 Abs 1 B-VG gilt und die Angelegenheiten des Totalisateur und Buchmacherwesens (zu denen die sogenannten Sportwetten zählen) in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. Der VfGH begründet dies damit, dass das Totalisateur- und Buchmacherwesen die größte Ähnlichkeit mit den unter Artikel 15 B-VG fallenden öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen haben, daher soll in der Kompetenzfrage auch die gleiche Behandlung gelten.

1949 und 1952:

1949: Einführung des Sporttotos

1952: Einführung des Pferdetotos

Mit diesen beiden Gesetzen werden ausdrücklich ganz bestimmte Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Buchmacherkombinationswetten und Pferdekombinationswetten) zu Glücksspielen erklärt (1986 wurden diese Gesetze wieder aufgehoben und die entsprechende Materie in § 7 GSpG geregelt).

1961:

Aufhebung der Glücksspielverordnung, in der Glücksspiele namentlich angeführt wurden

1962:

Erlassung des Glückspielgesetzes; nunmehr sind gesetzlich geregelt:

-Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes 1962: Das sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

-Glücksspiele im Sinne des Sporttotogesetzes 1949: Das sind Wetten über den Ausgang mehrerer sportlicher Wettkämpfe.

-Glücksspiele im Sinne des Pferdetotogesetzes 1952: Das sind Wetten über den Ausgang mehrerer Pferderennen.

-Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, das sind Wetten, die nicht unter das Sport- und das Pferdetotogesetz fallen (landesgesetzliche Regelung).

-weiterhin keine Regelung für Gesellschaftswetten

01.09. 1986:

Änderung des Glücksspielgesetzes: Das Sporttoto (Wetten über den Ausgang mehrerer sportlicher Wettkämpfe, die genau der Definition des Glücksspielgesetzes entsprechen müssen) wird in das Glücksspielgesetz aufgenommen. Gleichzeitig werden das Sporttotogesetz und das Pferdetotogesetz außer Kraft gesetzt

Ab 1986 ist damit gesetzlich geregelt:

-Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes: Das sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt und Sportwetten, die genau der Definition des § 7 Glücksspielgesetzes entsprechen (12-er Toto).

-Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen: Der landesgesetzlichen Regelung unterliegen alle Sportwetten, mit Ausnahme des im Glücksspielgesetz definierten Sporttotos (12-er Toto).

-weiterhin keine Regelung für Gesellschaftswetten

2010:

Letzte große Novelle des Glücksspielgesetzes. § 1 GSpG lautet nunmehr:

(1)„Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. “

(2)„Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. “

Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesnovelle ist zu entnehmen, dass die beispielhafte Aufzählung der Spiele in Abs. 2 der Rechtssicherheit und den jüngsten höchstgerichtlichen Entscheidungen Rechnung tragen soll. Die in § 1 Abs 2 GSpG aufgezählten Beispiele haben mit den gegenständlichen Wetten auf virtuelle Rennen nichts gemeinsam.

Daraus ergibt sich wiederum eindeutig, dass es die folgenden Wetten gibt:

-Wetten nach dem Glücksspielgesetz: Das sind nur jene Wetten, die exakt der Definition des § 7 GSpG Toto entsprechen

-Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen

-sonstige Wetten wie z.B: die Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen (Gesellschaftswetten); diese unterliegen nicht dem Glücksspielgesetz.

  1. TP 33 Gebührenqesetz:

Dass Gesellschaftswetten nichts in dem Glücksspielgesetz unterliegen ergibt sich auch aus dem Gebührengesetz.

Das Gebührengesetz regelt unter Anderem die Vergebührung von Glücksverträgen und trifft - zumindest seit 1986 - in § 33 TP 17 Abs. 1 bis zum Jahr 2010 die folgende Unterscheidung:

1. Wetten (soweit nicht Z 6 oder Z 8 anzuwenden ist.

6. Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen

7. Glücksspiele (§1 GSpG)

8. Ausspielungen nach §14 GSpG

Auch das Gebührengesetz unterscheidet somit zwischen Glückspielen iS § 1 GSpG, Ausspielungen nach § 14 GSpG, Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen und sonstigen Wetten, also Wetten, die nicht anlässlich sportlicher Veranstaltungen abgeschlossen werden und die nicht Ausspielungen nach § 14 GSpG sind (Gesellschaftswetten).

Gleichzeitig mit dem Glücksspielgesetz 2010 wurde auch das Gebührengesetz geändert.

§ 33 TP 17 Abs 1 lautet nunmehr:

1. „Im Inland abgeschlossene (Sport-) Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen……“

Dazu aus den Erläuternden Bemerkungen:

„Mit dieser Änderung soll eine Übertragung der Besteuerung von Glücksspielen in das Glücksspielgesetz stattfinden. Die Besteuerung von Wetten hingegen (nicht Monopol) soll im Gebührengesetz verbleiben, die Unterscheidung zwischen Z 1 und 6 wird aufgegeben“.

Auch daraus geht wiederum eindeutig hervor, dass zwischen folgenden Wetten unterscheiden wird:

-Wetten nach dem Glücksspielgesetz: Das sind nur jene Wetten, die exakt der Definition des § 7 GSpG Toto entsprechen

-Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen

-sonstige Wetten wie z.B: die Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen (Gesellschaftswetten), welche nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen.

Wenn § 33 TP 17 Abs. 1 Gebührengesetz aber „Wetten“ („Im Inland abgeschlossene (Sport-) Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen“) als Gebührentatbestand nennt, so kann es damit nur öffentliche Wetten meinen, da - laut Darstellung des Finanzamtes - nicht öffentlichen Wetten keine Steuer- und verwaltungsrechtliche Bedeutung zukommt. Zu diesen öffentlichen Wetten müssen neben den Sportwetten die öffentlichen Gesellschaftswetten gezählt werden. Wollte man das Gebührengesetz nur auf die Sportwetten beschränken, hätte man nur den Begriff „Sportwetten“ verwendet. Der Begriff „(Sport-) Wetten“ grenzt den Gebührentatbestand aber gerade nicht auf Sportwetten. Somit gilt das Gebührengesetz auch für öffentliche Gesellschaftswetten.

3. Keine generelle Zuordnung der Wetten zu den Glücksspielen:

Der VwGH hat bislang mit keinem der im angefochtenen Urteil zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse über virtuelle Rennen entschieden, deren Ausgang allein in der Zukunft liegt, keinem der Beteiligten bekannt ist und von den Beteiligten auch in keiner Form beeinflusst werden kann. Der VwGH hat aber auch in seinen jüngsten Erkenntnissen immer wieder vernachlässigt, dass es abgesehen von Wetten auf sportliche Ereignisse auch noch andere Wetten gibt (Gesellschaftswetten), die keine Glücksspiele sind.

Im Erkenntnis 2011/17/0296 vom 25.09.2012 spricht der VwGH aus, der Gesetzgeber habe 1949 durch das Sporttoto-Gesetz und 1952 durch das Pferdetoto-Gesetz und durch das namentlich in GSpG § 7 genannte Toto die solcherart erfassten Wetten als Glückspiele qualifiziert und qualifiziere diese als solche.

Dem spricht allerdings entgegen:

1. die historische Entwicklung (siehe oben);

2. die grundsätzliche rechtliche Problematik des § 7 GSpG

3. die aktuelle Gesetzeslage in Österreich (insbesondere in Vorarlberg und Steiermark)

Zu 1. :

Sowohl im Sporttoto-Gesetz vom 15.3.1949 als auch im Pferdetoto-Gesetz vom 25.6.1952 wurde geregelt, dass der Betrieb sowohl des Sporttoto als auch des Pferdetoto von der Dienststelle für Staatslotterien ausgeübt wird (vgl. jeweils § 2 leg.cit.). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für diese Regelungen war somit der Betrieb durch die Dienststelle der Staatslotterien. Wie aus der oben dargestellten historischen Entwicklung hervorgeht, waren Staatslotterien waren bereits seit 1787 stets einer besonderen Regelung und dem Glücksspielmonopol des Staates unterworfen. Die Regelungen des Sporttoto- und des Pferdetoto-Gesetzes fanden dann Eingang in § 7 GSpG. Sie sind aus der historischen Entwicklung zu erklären. Eine Entscheidung des (überhaupt zuständigen?) Gesetzgebers, mit diesen Regelungen auch Wetten dem Glücksspielmonopol zu unterstellen, kann daraus jedenfalls nicht ersehen werden.

In seinem Erkenntnis 2011/17/0296 vom 25.09.2012 zitiert überdies der VwGH aus „L., Wette, Sportwette und Glücksspiel, ecolex 2007“, obwohl der Autor L. als Leiter der Finanzpolizei „faktisch“ Parteistellung hat und somit die Interessen nur einer Partei - des Fiskus - vertritt. Hauptaufgabe der Finanzpolizei ist schließlich „der Schutz des Glücksspielmonopols“, sie muss schon ein rein grundsätzliches Interesse daran haben, dass möglichst viele Vorgänge unter das Glücksspielmonopol fallen. Die Finanzpolizei war auch Partei in 2011/17/0296 - was heißt, dass der VwGH zur Begründung seiner Entscheidung de facto die Ausführungen einer Verfahrenspartei verwendet (und keiner objektiven Stelle, auch wenn die Art der Darstellung bzw. Zitierung auf eine solche schließen lassen würde)!

Zu 2.:

§ 7 GSpG wird aber auch in der Lehre massiv diskutiert, ist umstritten und wird teilweise sogar als verfassungswidrig erachtet, da er in die Landeskompetenz eingreift (vgl. Schwartz/Wohlfahrt, Glückspielgesetz2 (2006) § 7 Rz 2ff)). Teils wird eine Lösung des Dilemmas dadurch versucht, dem Toto wegen des allein für ihn spezifischen akkumulierten aleatorischen Elements eine Sonderstellung zuzuteilen, welche die Zuordnung zum Glücksspiel rechtfertigen soll (vgl. Strejcek- Bresich (Hrsg.), Glücksspielgesetz 1989 (2009) S 127). Andere (Wojnar; in Strejcek (Hrsg.), Glücksspiele, Wetten und Internet (2008), S 28 f) sehen wiederum das in § 7 GSpG normierte - totospezifische - Definitionsmerkmal der „Aufteilung der Gewinnsumme auf mehrere Gewinnränge“ als Rechtfertigung für die Einordnung in das Glücksspielgesetz an. Verwiesen sei auch noch auf VwGH 23.12.1991, 89/17/0258.

Die Regelung des § 7 GSpG ist also schon grundsätzlich problematisch, die Möglichkeit einer schichten Kompetenzüberschreitung des Bundesgesetzgebers ist zumindest andiskutiert. Abgesehen davon bestehen aber auch essenzielle Unterschiede zwischen dem Toto und Gesellschaftswetten wie den hier gegenständlichen. § 7 ist somit alles andere als eine taugliche (Argumentations-)Grundlage für eine Zuordnung auch von Wetten zum Glücksspiel..

Zu 3.:

Zumindest zwei Bundesländer haben inzwischen von ihrer in VSIg 1477/1932 bestätigten Kompetenz Gebrauch gemacht und auch Gesellschaftswetten einer landesgesetzlichen Regelung unterzogen. Beide Gesetze gehören dem Rechtsbestand an, wurden insbesondere nicht vom Bund wegen Eingriffes in dessen Kompetenzen bekämpft.

Das Land Vorarlberg hat 2003 mit dem Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz, Vbg LGBI 2003/18) den Abschluss und die Vermittlung von Wetten durch Buchmacher und Totalisateure generell einer landesgesetzlichen Regelung unterzogen. Definition des § 1 Abs 3 Vbg. Wettengesetz: „Wetten im Sinne dieses Gesetzes können aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden“.

Auch das Land Steiermark nahm 2003 eine umfassende Neukodifizierung der Materie vor. Das Gesetz vom 1.7.2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark LBGI 2003/79, bezieht ebenfalls die Gesellschaftswetten mit ein, die bis dahin (mangels Regelung) bewilligungslos abgeschlossen und vermittelt werden konnten. Man beruft sich dabei auf die vom VfGH in VfSIg 1477/1932 festgestellte Ähnlichkeit mit dem Bereich der öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen aller Art.

Der gegenteilige Standpunkt, nämlich dass Gesellschaftswetten unter das Glücksspielmonopol fallen, würde bedeuten, dass die Landesgesetze Vbg LGBI 2003/18 und Stmk LGBI 2003/79 verfassungswidrig wären. Beide Gesetze sind allerdings unangefochten in Geltung.

Es würde weiters heißen, dass es das gegenständliche Verfahren nicht gäbe, wäre die Revisionswerberin in Vorarlberg oder in der Steiermark tätig gewesen - weil ihre Tätigkeit zwar in Wien unter das Glücksspielmonopol des Bundes fällt, nicht aber in Vorarlberg oder in der Steiermark. Das kann aber nicht das Ergebnis einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung sein.

  1. Zur Landeskompetenz laut VfSlg 1477/1932:

Der VwGH setzt sich mit VfSlg 1477/1932 u.a. in seinen Erkenntnissen 2011/17/0296 und 2011/17/0299 auseinander. Im Gegensatz zu den in VwGH 2011/17/0296 genannten unterscheiden sich die gegenständlichen Wetten kaum von denen, die der VfGH in VfSIg 1477/1932 kompetenzrechtlich beurteilte. In Abwicklung und Gestaltung sind sie völlig ident, ihr Ausgang ist allerdings besser vorhersagbar als bei echten Sportwetten.

Der VfGH erkennt in VfSlg 1477/1932, dass das GTWB-G 1919, soweit es nicht abgabenrechtliche Vorschriften enthält, als Landesgesetz iS Art 15 Abs 1 B-VG gilt und die Angelegenheiten des Totalisateur und Buchmacherwesens (zu denen die sogenannten Sportwetten zählen) in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. Er begründet dies damit, dass das Totalisateur- und Buchmacherwesen die größte Ähnlichkeit mit den unter Artikel 15 B-VG fallenden öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen haben, daher soll in der Kompetenzfrage auch die gleiche Behandlung gelten.

In seinem Erkenntnis B1316/2012 vom 02.10.2013 nimmt der VfGH wiederum Bezug auf VSlg 1477/1932 und betont neuerlich, dass die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure gemäß Art 15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. Er bekräftigt, dass das Wettwesen auf Grund sportlicher Veranstaltungen, soweit es nicht dem Kompetenztatbestand des Monopolwesens zugeordnet worden sei (siehe § 7 GSpG), seit jeher dem Kompetenzbereich der Länder zuzuordnen sei. Der VfGH sieht die neue Art der Wettvermittlung als der Buchmachertätigkeit ähnlich an und wertet diese als in die Kompetenz der Länder fallend.

Wie oben dargestellt und durch T. (Gutachten SV Ing. T. vom 30. Juli 2012) nachgewiesen, besteht eine dem Sachverhalt in B1316/2012 zumindest analoge Ähnlichkeit auch zwischen den gegenständlichen Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen (Gesellschaftswetten) Sportwetten.

Mit ein und derselben Anlage, welche der Vermittlung der Wetten auf virtuelle Ereignisse dient bzw. diente, werden unter Vornahme derselben manuellen Handlungen auch (monatlich durchschnittlich 915.000) Sportwetten angeboten und Sportwetten vermittelt. Es geht auch bei den virtuellen Wetten um sportliche Inhalte, die Rennen sind der Realität des Sports nachgebildet. Auf Grund dieses Gleichgelagert-Seins muss für die gegenständlichen Wetten auch dasselbe Recht gelten wie für Sportwetten. Sie fallen daher in die Landeskompetenz und nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes. In Ausnützung ihrer Kompetenz haben die Bundesländer Vorarlberg und Steiermark bereits entsprechende Gesetze auch für Gesellschaftswetten erlassen.

Abgesehen davon besteht auch die vom VfGH in VfSIg 1477/1932 festgestellte Ähnlichkeit mit dem Bereich der öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen aller Art.

Conslusio:

Die gegenständlichen Wetten auf den Ausgang von virtuellen Hunde- und Pferderennen fallen als Gesellschaftswetten nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes. Das Glücksspielgesetz ist daher auf sie nicht anzuwenden. Gegen die Zuordnung der virtuellen Hunde- und Pferderennen zum Glücksspielmonopol spricht im Besonderen

  1. die historische Entwicklung der Gesetzgebung zum Glückspielwesen, welche eine solche Zuordnung nicht vornimmt;

  2. § 33 TP 17 Abs 1 Gebührengesetz, der im Inland abgeschlossene (Sport-) Wetten, die nicht -wie Toto - dem Glücksspielgesetz unterliegen, als Gebührentatbestand nennt (Erl. Bem.: „...Besteuerung von Glücksspielen in das Glücksspielgesetz ...Die Besteuerung von Wetten hingegen (nicht Monopol) soll im Gebührengesetz verbleiben“);

  3. VfSIg 1477/1932, wo die Tätigkeit der Totalisateure, welche im Wesentlichen aus dem Abschluss und der Vermittlung von Sportwetten besteht, ausdrücklich der Landeskompetenz zugeordnet wird; auf Grund ihrer Gleichartigkeit mit den Sportwetten muss dieses auch für Gesellschaftswetten gelten;

  4. VfSlg 1477/1932, wo keinerlei Bezug auf das StG genommen wird, welches schon damals das (strafbare) Glücksspiel definierte als ein „Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen“ - das heißt, dass der VfGH in der Tätigkeit der Wettvermittler und Totalisateure, welche im Wesentlichen aus dem Abschluss und der Vermittlung von Sportwetten bestand, kein solches „Spiel“ sah, da er diese grundsätzlich erlaubt und nicht als Glücksspiel strafbar ansah; auf Grund ihrer Gleichartigkeit muss das auch für die Gesellschaftswetten gelten;

  5. in Vorarlberg und in der Steiermark unangefochten in Geltung stehende Landesgesetze, welche die Kompetenz zur Regelung von Gesellschaftswetten ausdrücklich für sich in Anspruch nehmen.

B. Der Wettausgang ist nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig (§ 1 GSpG):

Wie schon mehrmals hervorgehoben, unterscheiden sich die gegenständlichen Wetten wesentlich von allen Wetten auf den Ausgang von Hunde- und Pferderennen, welche bisherig vom VwGH beurteilt wurden.

Durch das statistisch-mathematische Gutachten Et. vom 31.05.2013 wurde nachgewiesen, die Vorhersagbarkeit des Ausganges der gegenständlichen Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferdewetten nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist (Gutachten vom 31.05.2013-Zusammenfassung, Seite 6).

Durch statistisch mathematische Gutachten Et. vom 08.08.2013 wurde weiters nachgewiesen, dass die bei der Erzeugung der virtuellen Hunde- und Pferderennen verwendeten Zufallsgeneratoren den Wettteilnehmern sogar bessere Gewinnchancen als bei echten Sportrennen ermöglichen (Gutachten vom 08.08.2013-Zusammenfassung, Seite 7).

Ein Spieler mit Erfahrung kann die voraussichtlichen Ergebnisse besser einschätzen sind als bei Rennen unter realen Bedingungen und so Gewinne erzielen und langfristig sein Kapital erhöhen. Mit einer optimalen Strategie erzielt man langfristig sogar einen stabilen Gewinn.

Nachstehend wird anhand der jüngst ergangenen und auch im bekämpften Urteil angeführten Entscheidungen des VwGH der Unterschied zwischen den gegenständlichen Wetten und den Wetten, welche Gegenstand dieser VwGH-Erkenntnisse waren, in punkto „Zufall“ herausgearbeitet. .

Die Erkenntnisse VwGH 2009/17/0158 und VwGH 2009/17/0237 behandeln - wie auch im angefochtenen Urteil bestätigt - die Rechtsfrage, ob eine vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung vorliegt, und nicht die Frage, ob es sich um Glücksspiel handelt.

Die Erkenntnisse VwGH 2011/17/0299, 2011/17/0296, 2008/17/0175 und 2013/16/0239 beschäftigten sich mit der Frage, ob Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes vorliegen.

VwGH 2011/17/0299 vom 25.09.2012 liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass Wetten auf den Ausgang von aufgezeichneten echten Hunderennen (welche also in der Vergangenheit stattgefunden haben) abgeschlossen wurden. Die Auswahl des jeweils gezeigten Rennens erfolgte zufällig. Damit hat - so der VwGH - nicht die Kenntnis des Wettenden über die Umstände des Hunderennens, sondern lediglich der Umstand, welches Rennen ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis. Der Wettkunde hat also nicht wie bei einer realen sportlichen Veranstaltung die Möglichkeit, seine Kenntnisse einzubringen, welche im Hinblick auf den Ausgang der sportlichen Veranstaltung das Zufallselement überwiegen. Daher liegt - so der VwGH - Glücksspiel (§ 1 GSpG) vor.

VwGH 2011/17/0296 vom 25.09.2012 hat ebenfalls Wetten auf den Ausgang von in der Vergangenheit aufgezeichneten echten Hunderennen zum Gegenstand. Der VwGH führt dazu aus, dass sich diese Wetten auf Grund der Ausgestaltung des Spielablaufes wesentlich von den Wetten unterscheiden, die der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 1477/1932 kompetenzrechtlich beurteilte. In einer Gesamtbeurteilung seien die beschwerdegegenständlichen „Wetten“ keinesfalls vergleichbar mit Wetten auf Sportereignisse, deshalb liege Glücksspiel vor.

VwGH 2008/17/0175 vom 27.04.2012 beurteilt ebenfalls einen Sachverhalt, der in der Vergangenheit aufgezeichnete echte Hunderennen zum Gegenstand hat. Diese Rennen wurden in unterschiedlicher Reihenfolge jeweils mit anderen Quoten im Abstand von 5 Minuten am Bildschirm gezeigt. Die Vergabe der Quoten richtete sich nicht nach der Leistung der Hunde. Der VwGH entschied dazu, dass sich dieses „Setzen“ auf eine bestimmte Reigenfolge des Einlaufes von Hunden bei maschinell zufällig ausgewählten Rennen nicht wesentlich vom Spiel an elektronischen Apparaten unterscheidet, die zufällig bestimmte Zahlen- oder Symbolkombinationen kreieren. Deshalb liege auch hier Glücksspiel vor.

VwGH 2013/16/0239 vom 16.10.2013 beurteilt einen Sachverhalt, der in der Vergangenheit aufgezeichnete Hunde- oder Pferderennen zum Gegenstand hat, die durch Zufallsgenerator ausgewählt werden. Dem Kunden stand als Information lediglich die zufallsgeneriert veränderte Originalquote sowie eine Rennnummer zur Verfügung, ansonsten gab es keinerlei Informationen. Der Wettteilnehmer hatte insbesondere keinerlei Möglichkeit, sich umfassendere Kenntnisse über die Umstände des Renngeschehens zu verschaffen, um diese in seine Entscheidungen einbringen zu können. Daher überwiege auch hier der Zufall und liegt somit Glücksspiel vor.

Allen genannten Erkenntnissen - auch VwGH 2009/17/0158 und VwGH 2009/17/0237 - liegt ein Sachverhalt zu Grunde, der sich vom Gegenstand dieser Beschwerde grundlegend unterscheidet (siehe auch Bundesfinanzgericht im Urteil, Seite 24). Somit gilt:

•Die gegenständlichen Wetten unterscheiden sich grundlegend wesentlich von den Wetten der genannten VwGH-Erkenntnisse.

•Laut statistisch-mathematischem Gutachten Et. vom 31.05.2013 ist die Vorhersagbarkeit der gegenständlichen Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferdewetten nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig (Et., statistisch-mathematisches Gutachten Et. vom 31.05.2013 - Zusammenfassung Seite 6).

•Laut statistisch-mathematischem Gutachten Et. vom 08.08.2013 geben die bei der Erzeugung der virtuellen Hunde- und Pferderennen verwendeten Zufallsgeneratoren den Wettteilnehmern sogar bessere Gewinnchancen als bei echten Sportrennen (Gutachten vom 08.08.2013-Zusammenfassung, Seite 7). Ein Spieler mit Erfahrung kann langfristig Gewinne erzielen und sein Kapital erhöhen. Mit einer optimalen Strategie erzielt man langfristig sogar einen stabilen Gewinn (Gutachten vom 08.08.2013- Zusammenfassung, Seite 7).

•08.08.2013-Der Ausgang dieser Wetten auf virtuelle Ereignisse ist besser vorhersagbar sind als bei Wetten auf echte sportliche Ereignisse (statistisch-mathematisches Gutachten Et. vom 08.08.2013 Zusammenfassung, Seite 7)

•Für dem Ausgang von Wetten auf echte sportliche Ereignisse spielt der Zufall eine gegenüber den gegenständlichen Wetten sogar überwiegende Rolle (Et., statistisch-mathematisches Gutachten vom 08.08.2013 - Zusammenfassung, Seite 7).

•Wetten auf echte sportliche Ereignisse sind unbestritten keine Glücksspiele.

•Umso mehr muss daher gelten, dass auch die gegenständlichen Wetten auf virtuelle Ereignisse kein Glücksspiel sind.

Die gegenständlichen computergenerierten Rennen sind den natürlichen Rennen nachgebildet, auch hier werden die Gesetzmäßigkeiten der Natur ein- bzw. nachgebaut, gibt es Hochformen und Flauten. Das Abschneiden der Hunde innerhalb der einzelnen Gruppen wird nicht ganz einfach willkürlich ausgetauscht. Wäre dem so, so wäre es doch gar nicht möglich, dass ein Wettteilnehmer durch Beobachtung und mit Geschicklichkeit seine Wettergebnisse über die Zeit optimieren kann. Dass dies aber möglich ist, ist durch die Gutachten Et. belegt.

Durch die Gutachten ist belegt, dass der Ausgang der virtuellen Rennen sogar besser einschätzbar ist als bei realen Rennen. Die Verwendung eines Zufallsgenerators ist bei der Erzeugung der gegenständlichen virtuellen Rennen unumgänglich notwendig, ohne diesen wären ja die Ergebnisse von vornherein fix vorprogrammiert. Fakt ist aber auch: Nicht nur bei virtuellen, auch bei realen Rennen entscheidet letztendlich der Zufall. Auch bei einem realen Rennen kann man selbst unter den allerbesten Bedingungen das Ergebnis nur gut einschätzen. Keiner weiß, wie das Rennen wirklich ausgeht. Auch die Schwankungen bei den Teilnehmern an realen Rennen sind nicht „mit Spezialwissen vorhersehbar“ (vgl. Urteil Seite 27). Ein absoluter Topperformer in absoluter Topform kann sich beim nächsten Rennen den Fuß verstauchen oder auch nur ganz einfach aus nicht näher erklärbaren Gründen hinter seiner gewohnten Form Zurückbleiben.

Auch bei den realen Rennen kann man mit noch so viel Wissen, Erfahrung und ausgeklügelter Methodik nicht voraussagen, welchen konkreten Ausgang ein ganz bestimmtes Rennen tatsächlich nehmen wird. Ein letzter Rest bleibt immer dem Zufall überlassen. Bei realen Rennen bestimmt den Zufall die Realität. Bei den virtuellen Rennen erledigt dies der Zufallsgenerator, der der Realität nachbildet. Vom Wesen her besteht kein Unterschied zwischen dem von der Realität erzeugten und dem mit Zufallsgenerator erzeugten, der Realität nachgebildeten Zufall. Es ist in beiden Fällen nicht mit Sicherheit absehbar, wie der „Zufall“ letztendlich wirklich entscheidet. Zufall ist Zufall und letztendlich ein Geheimnis, welches sich erst im tatsächlichen Ergebnis enthüllt.“

Zudem wurden von Frau Mag. G. technische Gutachten der Sachverständigen 1) Ing. T. vom 30.7.2012 (über das Wettkassensystem der P. ges.m.b.H. zum Abschluss oder Vermittlung von Wetten zur Fa. Be. s.a.), 2) Univ. Doz. Dr. Et. (statistisch-mathematisches Gutachten über Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen) vom 31.5.2013, sowie 3) Univ. Doz. Dr. Et. (ein weiteres statistisch-mathematisches Gutachten über Geschicklichkeit oder Zufall von Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen) vorgelegt. Dies zum Beweis dafür, dass der Ausgang der gegenständlichen virtuellen Rennen und somit auch die Vorhersagbarkeit der bewetteten Ereignisse nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig seien.

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids vom 21.1.2016, Zl.: A2/15.204/2015, mit welchem sechs Geräte eingezogen wurden, lautet wie folgt:

„Hinsichtlich der am 09.01.2015 um 14.35 Uhr in Wien, S.-straße, im Lokal „W., Inh. D. G.““ durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten 6 Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen und technischen Hilfsmitteln mit den Finanzamtsnummern:

4. Marke/Type: Ma., Seriennummer: PNr. ...

5. Marke/Type: Cashcenter, Seriennummer: PNr. ...

6. Marke/Type: JM., Seriennummer: PNr. ...

7. Marke/Type: HM., Seriennummer: ...

8. Marke/Type: HM., Seriennummer: ...

9. Marke/Type: HC., Seriennummer: ...

Mit denen gegen die Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.“

In den offenkundig lediglich hinsichtlich der Geräte Nr. 7), 8) und 9) Beschwerde (protokolliert zu VGW-002/V/042/7139/2015) der J. GmbH (vormals: HA. GesmbH) brachte diese im Wesentlichen dasselbe vor, als diese bereits anlässlich ihrer Beschwerde gegen den oa Beschlagnahmebescheid ausgeführt hatte.

Ebenso deckt sich das Vorbringen von Frau Mag. D. G. in ihrer offenkundig lediglich hinsichtlich der Geräte Nr. 7), 8) und 9) eingebrachten Beschwerde (protokolliert zu VGW-002/042/3027/2016) mit ihren Ausführungen anlässlich ihrer Beschwerde gegen den oa Beschlagnahmebescheid.

Der Spruch und die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 15.7.2015, Zl.: VStV/915300076661/2015, lauten wie folgt:

„Sie haben im Zeitraum vom 01.03.2014 bis 09.01.2015 um 12.25 Uhr, in Wien, S.-straße Lokal „W.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte Marken/Type;

  1. Ma., mit der Seriennummer ... (FA Nr. 4)

  2. JM., mit der Seriennummer ... (FA Nr. 6)

  3. Cashcenter Nr. ... (FA Nr. 5),

betrieben, welche durch die HA. GmbH (Geräte FA Nr. 4-6) aufgestellt wurden, an denen Personen die Möglichkeit zu Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 9.01.2015 im Zeitraum von 12.25 Uhr bis 13.22 Uhr wahrgenommen werden konnte, dass mit den Eingriffsgegenständen virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden können.

Bei den weiteren drei Eingriffsgegenstände (Wettautomaten in Form von Media PC’s) mit der Marke/Type;

  1. HM., mit der Seriennummer ... (FA Nr. 7, Hunderennen)

  2. HM., mit der Seriennummer ... (FA Nr. 8, Pferderennen)

  3. HC., mit der Seriennummer ... (FA Nr. 9, PC für die Wettannahme),

welche durch die Firma Be. s.a. AG aufgestellt wurden, handelt es sich in der Gesamtheit um „Wettautomaten in Form von Media PC’s“, bei denen der Wettkunde lediglich einen Einsatz und ein vermutetes Rennergebnis auswählen und ein „Wette“ darauf abschließen kann. Der Start des Rennens erfolgt automatisch und das Rennergebnis wird unmittelbar danach bekannt gegeben, woraus sich Gewinn bzw. Verlust ergebe. Der Spieler hat dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen, da es sich bei den Rennen um keine Live-Rennen, sondern um aufgezeichnete Rennen (auf DVD’s) handelt. Bei dem Rennen handelte es sich um Pferderennen und Hunderennen wobei der Wettkunde dabei keinen Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Rennergebnisse hatte. Es konnten bei den bereitgestellten Terminals und Media PC’s (Geräte FA Nr. 7-9) bei der Kontrolle keine Probespiele durchgeführt werden, da die Angestellten die Weisung erhalten haben bei einer Kontrolle keine Testspiele zu ermöglichen. Bei der Kontrolle konnte jedoch die Möglichkeit wahrgenommen werden, dass Wetten auf Pferde- und Hunderennen abgeschlossen werden können, welche in der Vergangenheit stattgefunden haben.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 Abs. 1 Zif. 1 (3. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr.620/1989 idF BGBl Nr. 76/2011.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheits-strafe von

Gemäß

  1. € 3.000,00

33 Stunde(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz GSpG

  1. € 3.000,00

33 Stunde(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz GSpG

  1. € 3.000,00

33 Stunde(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz GSpG

  1. € 3.000,00

33 Stunde(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz GSpG

  1. € 3.000,00

33 Stunde(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz GSpG

  1. € 3.000,00

33 Stunde(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz GSpG

Weiter Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Vorhaft: keine

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

  1. € 300,00

  2. € 300,00

  3. € 300,00

  4. € 300,00

  5. € 300,00

  6. € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 19.800,00

Begründung

Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamtes Wien ... vom 09.01.2015, sowie der Angaben von Herrn G. St. in der Niederschrift vom 09.01.2015 (Angestellter des Lokal „W.“), als erwiesen anzusehen.

Bei durchgeführten Testspielen konnten generell folgende Spielabläufe festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen.

An den drei Geräten konnten keine Testspiele durchgeführt werden da jeweils das Datenkabel fehlte und dadurch kein Spielguthaben aufgebucht werden konnte. Bei den Geräten konnte jeweils der Gewinnplan von einem virtuellen Walzenspiel dokumentiert werden.

Am Gerät 1 (FA Nr. 4) konnte beim Gewinnplan das Walzenspiel „Fruit Brothers“, ein Mindesteinsatz von € 0,50 und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn von € 20,00 + 88 (SG) Supergames und ein Maximaleinsatz von € 5,00, wobei der in Aussicht gestellte Höchstgewinn, € 20,00 + 898 (SG) Supergames betrug, dokumentiert werden.

Am Gerät 2 (FA Nr. 6) konnte beim Gewinnplan das Walzenspiel „Lady Love“, ein Mindesteinsatz von € 0,30 und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn von € 20,00 + 25 (SG) Supergames und ein Maximaleinsatz von € 5,00, wobei der in Aussicht gestellte Höchstgewinn, € 20,00 + 898 (SG) Supergames betrug, dokumentiert werden.

Am Gerät 3 (FA Nr. 5 Cashcenter) ermöglicht lediglich die Ein- und Auszahlungen der Einsätze bzw. der Gewinne, jedoch konnte aufgrund des fehlenden Datenkabels kein Guthaben aufgebucht werden.

Bei durchgeführten Testspielen konnten generell folgende Spielabläufe (Glücksspiel in Form von Wetten auf den Ausgang von virtuellen Hunderennen und Pferderennen) festgestellt werden: Nach Bekanntgabe der gewünschten Wette am Schalter - durch Nennung der entsprechenden Startnummer des virtuellen, computergenerierten Tieres - Eingabe der entsprechenden Wette durch den angestellten im entsprechenden Wettsystem und der Bezahlung des Wetteinsatzes (Erbringung einer Vermögenswerten Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel) wird ein Wettticket ausgedrückt und dem Spieler übergeben. Im Anschluss daran hat der Spieler die Möglichkeit auf Bildschirmen im Lokal die virtuellen, computergenerierten Rennen zu beobachten. Nach dem Zieleinlauf wird das Rennergebnis dargestellt. Nach Ende des angezeigten Rennens konnte das Wettticket von angestellten auf das Spielergebnis hin überprüft werden, ein eventueller Gewinn wurde dem Spieler ausbezahlt. Der Wettkunde kann aufgrund von Vermutungen eine Nummer oder eine Farbe wählen, durch welche jeder Reiter gekennzeichnet ist und auf diese Weise eine Wette auf den Sieger oder eine Kombinationswette auf das erste und zweite, allenfalls auch noch auf das dritte durch das Ziel galoppierende Pferd abschließen, um sodann den Rennverlauf und das Ergebnis abzuwarten. Jedem möglichen Einlaufergebnis ist eine bestimmte Quote zugeordnet, welche am Geräteschirm im Lokal in einem Quotenblatt dargestellt wird. Der in Aussicht gestellte Gewinn errechnet sich durch Multiplikation des gewählten Einsatzbetrages mit der dem erwarteten Rennverlauf entsprechenden Quote.

Am Gerät 4 (FA Nr. 7, PC für Hunderennen) konnte die Möglichkeit wahrgenommen werden, Wetten auf den Ausgang von computeranimierten oder computergenerierten Hunderennen/Pferderennen abzuschließen. Bei der Kontrolle konnten keine Probespiele durchgeführt werden, da die Angestellten die Weisung erhalten haben bei einer Kontrolle keine Testspiele zu ermöglichen und dies wurde gegenüber den Kontrollorganen mit den Worten „Kassa ist gesperrt“ begründet.

Am Gerät 5 (FA Nr. 8, PC für Pferderennen) konnte die Möglichkeit wahrgenommen werden, Wetten auf den Ausgang von computeranimierten oder computergenerierten Hunderennen/Pferderennen abzuschließen. Bei der Kontrolle konnten keine Probespiele durchgeführt werden, da die Angestellten die Weisung erhalten haben bei einer Kontrolle keine Testspiele zu ermöglichen und dies wurde gegenüber den Kontrollorganen mit den Worten „Kassa ist gesperrt“ begründet.

Das Gerät 6 (FA Nr. 9) PC dient für die Wettannahme der Hunde- und Pferderennen.

In der Rechtfertigung ihrer Rechtsvertreterin vom 01.04.2015 wo die rechtsfreundliche Vertretung für die Geräte 4-6 (FA Kontrollnummer 7-9) übernommen wurde, wurde angegeben, dass keine Verwaltungsübertretung begannen wurden da keine verbotenen Glücksspiele durchgeführt wurden, sondern lediglich legale Wetten.

Sie haben daher zu verantworten, dass durch die Firma HA. GmbH (Geräte FA Nr. 4-6) in der Zeit von 01.03.2014 bis 09.01.2015, am angeführten Standort die Aufstellung und der Betrieb dieser Glücksspielgeräte erfolgte, mit dem verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG ermöglicht wurden, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten und mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erziehen. Sie haben die Geräte mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erziehen und sind deshalb als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass Sie mit Wissen der Firma HA. GmbH als Aufsteller stets dafür gesorgt haben, dass das gegenständliche Glücksspielgerät täglich eingeschaltet den Spielern betriebsbereit zur Verfügung stand, dass den Spielern Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Gerätebedienung erteilt wurden, dass den Spielern über deren Wunsch die erzielten Gewinne in Form von Bargeld ausbezahlt wurden und dass die ausgefolgten Gewinnbeträge in der Gerätebuchhaltung als Auszahlung verbucht wurden.

Mit den aufgestellten Geräten (FA Nr. 7-9), bei welchem es sich in der Gesamtheit um „Wettautomaten“ (handelsübliche PCs' samt Zubehör) handelt, können Glücksspiele (Wetten: hier Hunderennen und Pferderennen) iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen (Rennen) iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele mittels Wetten von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Einsatzes (Wetteinsatz) teilnehmen kann und dafür ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde, wobei der Spieler erst nach Leistung seines Wetteinsatzes das vermutete Rennergebnis auswählen kann und ein allfälliger Gewinn wird im Anschluss daran sofort am Bildschirm dargestellt. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Der Wettkunde kann lediglich einen Einsatz und ein vermutetes Rennergebnis auswählen und eine „Wette“ darauf abschließen und der Start des Rennens erfolgt automatisch. Das Rennergebnis wird unmittelbar danach bekannt gegeben, woraus sich Gewinn oder Verlust ergibt. Da es sich bei den Rennen um keine „Live- Rennen“, sondern um aufgezeichnete Rennen handelt, hängt das Ergebnis vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen. Es wurden Hunderennen angeboten welche zuvor aufgezeichnet wurden und die Wiedergabe aufgezeichneter, also virtueller Rennabläufe stellt eine Abfolge elektronischen Funktionen dar, nicht aber eine sportliche Veranstaltung.

Sie haben daher zu verantworten, dass durch die Firma Be. s.a. AG, in der Zeit von 01.03.2014 bis 09.01.2015 am angeführten Standort diese Glücksspielgeräte („Wettautomaten in Form von Media PC's) aufgestellt wurden, mit denen verbotene Ausspielungen (Wetten auf Hunderennen und Pferderennen) gem. § 2 Abs. 4 GSpG ermöglicht wurden, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht wurde, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen (Hunderennen und Pferderennen) zu erziehen. Sie deshalb als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten.

Sie haben in der Zeit von 01.03.2014 bis 09.01.2015 die mit den Glücksspielgeräten und Eingriffsgegenständen ermöglichten Glücksspiele (virtuelle Walzenspiele und Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen) in Form verbotenen Ausspielungen dadurch im angeführten Standort unternehmerisch zugänglich gemacht, dass Sie gegen Entgelt die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen in Ihrem Lokal geduldet und an der Auszahlung erzielter Spielgewinne dadurch mitgewirkt, dass Sie das Personal zur Auszahlung von Gewinnen und zur Zurückstellung der Zahlenfelder am Gerätebildschirm auf „Null“ angehalten hat. Die Glücksspielgeräte (FA Nr. 4-6) und Eingriffsgegenstände (FA Nr. 7-9) waren im Lokal in betriebsbereiten und spielbereiten Zustand aufgestellt gewesen. Sie haben damit selbständig eine nachthaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und sind daher als Unternehmerin iSd. § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten. Sie haben somit Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen, an denen Personen vom Inland aus teilgenommen konnten, unternehmerisch zugänglich gemacht und deshalb eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1, drittes Tatbild, GSpG begangen, was Sie zu verantworten haben.

Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielungen fand in Wien, S.-straße, Lokal „W.“ statt.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde.

Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden.

Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“

Die Ausführungen in der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde (protokolliert zu VGW-002/042/10137/2015) von Mag. D. G. decken sich mit den Ausführungen ihrer Beschwerde gegen den oa Beschlagnahmebescheid.

Der Spruch und die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 10.8.2015, Zl.: VStV/915300076682/2015, lauten wie folgt:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 01.03.2014 bis 09.01.2015 um 12.25 Uhr, in Wien, S.-straße Lokal "W." zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, indem die Firma B. GmbH als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes drei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte /Eingriffsgegenstände der Marke/Type;

  1. HM. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 7)

  2. HM. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 8)

  3. HC. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 9)

betrieben, welche durch die Firma B. GmbH aufgestellt wurden und es handelt sich dabei in der Gesamtheit um "Wettautomaten in Form von Media PC's", bei denen der Wettkunde lediglich einen Einsatz und ein vermutetes Rennergebnis auswählen und eine "Wette" darauf abschließen kann. Der Start des Rennens erfolgt automatisch und das Rennergebnis wird unmittelbar danach bekannt gegeben, woraus sich Gewinn bzw. Verlust ergebe. Der Spieler hat dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen, da es sich bei den Rennen um keine Live-Rennen, sondern um aufgezeichnete Rennen (auf DVD's) handelt. Bei den Rennen handelte es sich um Pferderennen und Hunderennen wobei der Wettkunde dabei keinen Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Rennergebnisse hatte.

Es konnten bei den bereitgestellten Terminals und Media PC's (Geräte FA Nr. 7-9) bei der Kontrolle keine Probespiele durchgeführt werden, da die Angestellten die Weisung erhalten haben, bei einer Kontrolle keine Testspiele zu ermöglichen. Bei der Kontrolle konnte jedoch die Möglichkeit wahrgenommen werden, dass Wetten auf Pferde- und Hunderennen abgeschlossen werden können welche in der Vergangenheit stattgefunden haben.

Die Firma B. GmbH. haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 2 AbsA, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz BGBI Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m § 9 Abs. 1 VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1)€ 1.000,00

33 Stunde(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

1)€ 1.000,00

33 Stunde(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

1)€ 1.000,00

33 Stunde(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Vorhaft: keine

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

1)€ 100,00

2)€ 100,00

3)€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt Ge ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 3.300,00

Begründung

Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamtes Wien ... vom 09.01.2015, sowie der Angaben von Herrn G. St. in der Niederschrift vom 09.01.2015 (Angestellter des Lokal "W."), als erwiesen anzusehen.

Bei durchgeführten Testspielen konnten generell folgende Spielabläufe (Glücksspiel in Form von Wetten auf den Ausgang von virtuellen Hunderennen und Pferderennen) festgestellt werden: Nach Bekanntgabe der gewünschten Wette am Schalter - durch Nennung der entsprechenden Startnummer des virtuellen, computergenerierten Tieres - Eingabe der entsprechenden Wette durch den angestellten im entsprechenden Wettsystem und der Bezahlung des Wetteinsatzes (Erbringung einer vermögenswerten Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel) wird ein Wettticket ausgedrückt und dem Spieler übergeben. Im Anschluss daran hat der Spieler die Möglichkeit auf Bildschirmen im Lokal die virtuellen, computergenerierten Rennen zu beobachten. Nach dem Zieleinlauf wird das Rennergebnis dargestellt. Nach Ende des angezeigten Rennens konnte das Wettticket von angestellten auf das Spielergebnis hin überprüft werden, ein eventueller Gewinn wurde dem Spieler ausbezahlt. Der Wettkunde kann aufgrund von Vermutungen eine Nummer oder eine Farbe wählen, durch welche jeder Reiter gekennzeichnet ist und auf diese Weise eine Wette auf den Sieger oder eine Kombinationswette auf das erste und zweite, allenfalls auch noch auf das dritte durch das Ziel galoppierende Pferd abschließen, um sodann den Rennverlauf und das Ergebnis abzuwarten. Jedem möglichen Einlaufergebnis ist eine bestimmte Quote zugeordnet, welche am Geräteschirm im Lokal in einem Quotenblatt dargestellt wird. Der in Aussicht gestellte Gewinn errechnet sich durch Multiplikation des gewählten Einsatzbetrages mit der dem erwarteten Rennverlauf entsprechenden Quote.

Am Gerät 1 (FA Nr. 7, PC für Hunderennen) konnte die Möglichkeit wahrgenommen werden, Wetten auf den Ausgang von computeranimierten oder computergenerierten Hunderennen/Pferderennen abzuschließen. Bei der Kontrolle konnten keine Probespiele durchgeführt werden, da die Angestellten die Weisung erhalten haben bei einer Kontrolle keine Testspiele zu ermöglichen und dies wurde gegenüber den Kontrollorganen mit den Worten "Kassa ist gesperrt" begründet.

Am Gerät 2 (FA Nr. 8, PC für Pferderennen) konnte die Möglichkeit wahrgenommen werden, Wetten auf den Ausgang von computeranimierten oder computergenerierten Hunderennen/Pferderennen abzuschließen. Bei der Kontrolle konnten keine Probespiele durchgeführt werden, da die Angestellten die Weisung erhalten haben bei einer Kontrolle keine Testspiele zu ermöglichen und dies wurde gegenüber den Kontrollorganen mit den Worten "Kassa ist gesperrt" begründet.

Das Gerät 3 (FA Nr. 9) PC dient für die Wettannahme der Hunde- und Pferderennen.

In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 18.03.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und geben an, dass keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet wurden. Die Firma B. GmbH veranstaltet keine Hunde- und Pferderennen.

Mit den aufgestellten Geräten (FA Nr. 7-9), bei welchem es sich in der Gesamtheit um "Wettautomaten" (handelsübliche PCs' samt Zubehör) handelt, können Glücksspiele (Wetten: hier Hunderennen und Pferderennen) iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen (Rennen) iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele mittels Wetten von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Einsatzes (Wetteinsatz) teilnehmen kann und dafür ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde, wobei der Spieler erst nach Leistung seines Wetteinsatzes das vermutete Rennergebnis auswählen kann und ein allfälliger Gewinn wird im Anschluss daran sofort am Bildschirm dargestellt. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Der Wettkunde kann lediglich einen Einsatz und ein vermutetes Rennergebnis auswählen und eine "Wette" darauf abschließen und der Start des Rennens erfolgt automatisch. Das Rennergebnis wird unmittelbar danach bekannt gegeben, woraus sich Gewinn oder Verlust ergibt. Da es sich bei den Rennen um keine "Live-Rennen", sondern um aufgezeichnete Rennen handelt, hängt das Ergebnis vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen. Es wurden Hunderennen angeboten welche zuvor aufgezeichnet wurden und die Wiedergabe aufgezeichneter, also virtueller Rennabläufe stellt eine Abfolge elektronischen Funktionen dar, nicht aber eine sportliche Veranstaltung.

Die Firma B. GmbH bei welcher Sie die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers haben hat daher zu verantworten, dass Sie in der Zeit von 01.03.2014 bis 09.01.2015 am angeführten Standort mit den Eingriffsgegenstände, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich in Form von Hunde- und Pferderennen) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele (Wetten). Die Firma hat diese Glücksspiele (Wetten) somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von Wetten, zu erzielen. Die Firma fungiert bei der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen deshalb als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erstes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben.

Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielung fand in Wien, S.-straße Lokal W."" statt. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden.

Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“

In den gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerden von Herrn E. R. (protokolliert zu VGW-002/042/10321/2015) und der B. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/10322/2015) brachten diese im Wesentlichen vor wie folgt:

„Wie bereits dargelegt hat die B. GmbH weder Hunde- noch Pferderennen veranstaltet.

Der B. GmbH und dem Beschuldigten ist das gegenständliche Lokal unbekannt und bestehen keine diesbezüglich - wie auch immer ausgestalteten - geschäftlichen Verbindungen zu dieser Lokalität bzw. der Lokalinhaberin.

Im Übrigen kann auch nicht nachvollzogen werden, wie die Anzeigenlegerin auf die B. GmbH als angebliche Veranstalterin von Hunde- und Pferderennen gelangte; so scheint die B. GmbH noch nicht einmal in der übermittelten Kopie des Verwaltungsaktes auf (nur eine "W."). Selbst im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wird - trotz Hinwies in der Rechtfertigung - in keinster Weise dargelegt, aus welchen Gründen von einer Veranstaltereigenschaft der B. GmbH ausgegangen wird.

Das Vorgehen der belangten Behörde ist krass gesetzwidrig und willkürlich.

Im Übrigen ist der belangten Behörde offenbar sehr wohl bewusst, dass die B. GmbH mit den inkriminierten Geräten nichts zu tun hat, wird doch von der belangten Behörde etwa im Strafverfahren zur Zl. VStV/915300076661 /2015 eine "Be. s.a. AG" als Aufstellerin dieser Geräte angeführt.“

Der Kopf, der Spruch und die Begründung des erstinstanzlichen Bescheids vom 10.8.2015, Zl. VStV/915300076942/2015, lautet wie folgt:

„Hinsichtlich der durch das Finanzamt Wien ..., Finanzpolizei Team ..., am 07.01.2015 zur. GZ: 012/70009/9/0715, erfolgten Anzeige wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung gemäß § 52 Abs. 1 Zif. 1 Glücksspielgesetz, ergeht folgender

S P R U C H

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG iVm § 45 Abs. 2 VStG wird von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen.

Begründung

Anlässlich der am 09.01.2015, um 12.25 Uhr, in Wien, S.-straße Lokal „W.“ durchgeführter Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz konnte festgestellt werden, dass in diesem Lokal mittels dreier Glücksspielgeräte unerlaubte Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 1 iVm Abs. 4 GSpG durchgeführt wurden.

Aufgrund der Erhebungen des Finanzamt Wien ..., Finanzpolizei Team ..., am 09.01.2015 wurde Herr H. M. am ...1958 geboren, Wien, ... wohnhaft als Aufsteller der Glückspielgeräte Ma., JM. und ein Cashcenter (Veranstalter) zur Anzeige gebracht.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Gemäß § 45 Abs. 2 VStG hat die Behörde die Einstellung mit Aktenvermerk zu verfügen, es sei denn, dass einer Partei Beschwerde gegen die Einstellung zusteht.

Da Herr H. M. am ...1958 geb., handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma HA. Ges.m.b.H, als Eigentümer der Glücksspielgeräte ist und diesbezüglich zur Anzeige gebracht wurde, wird gegen ihn das genannte Strafverfahren nach dem 4. Tatbild (Eigentümer) unter der hs. GZ: VStV-915300076953/2015, (do GZ: 012/70019/9/0715) geführt.

Es war daher von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens gemäß §§ 2 Abs. 4, 52 Abs. 1 Z 1 (1. Tatbild) GSpG. abzusehen.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde (protokolliert zu VGW-002/042/10319/2015) führte das Finanzamt ... im Wesentlichen aus:

„Wie bereits in der ha abgegebenen Stellungnahme vom 06.08.2015, werden folgend erneut die Gründe angeführt, warum eine Einstellung dieses Verwaltungsstrafverfahrens ungerechtfertigt ist.

Zur geplanten Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn M. H. als Veranstalter von verbotenen Ausspielungen ist festzuhalten, dass im Beschlagnahmeverfahren ein Beweis dafür nicht hervorgekommen ist, dass die HA. Ges.m.b.H auch als Veranstalter der verfahrensgegenständlichen verbotenen Ausspielungen zu betrachten wäre.

Vielmehr ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anmeldung zur Vergnügungssteuer für beide verfahrensgegenständlichen Geräte schlüssig, dass Herr H. als natürliche Person als Veranstalter, und die HA. Ges.m.b.H. als Eigentümerin der Eingriffsgegenstände zu betrachten ist. Es ist nicht erkennbar, weshalb Herr H. bei der Anmeldung zur Vergnügungssteuer unwahre Angaben hätte abgeben sollen.

Demnach hat Herr M. H. als natürliche Person verwaltungsstrafrechtlich die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen auf diesen Geräten zu verantworten, also eine Tat nach § 52 Abs 1Z 1, erstes Tabild, GSpG.

Die HA. Ges.m.b.H. hingegen, hat sich durch die entgeltliche Zurverfügungstellung der drei Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes unternehmerisch an der Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen beteiligt, was vom handelsrechtlichen Geschäftsführer, Herrn M. H., verwaltungsstrafrechtlich nach § 52 Abs 1 Z 1, viertes Tatbild, GSpG iVm § 9 Abs 1 VStG zu verantworten ist.

Aufgrund der Verwirklichung von unterschiedlichen Tatbildern liegt, im Übrigen, nach der Judikatur des VwGH durchaus keine Doppelbestrafung vor !“

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Akt geht hervor, dass am 9.1.2015 ab 12.25 Uhr das in Wien, S.-straße, situierte Geschäftslokal mit der Aufschrift „W.“ durch Organe der Finanzpolizei kontrolliert worden sei.

Der Einsatzleiter dieser Kontrolle sei Herr F. L. gewesen. Die Dokumentationsleitung habe Frau Su. L. innegehabt. Beim kontrollierten Lokal habe es sich um ein Wettlokal mit sechs glücksspielrechtlich relevanten Gegenständen gehandelt, nämlich fünf Glücksspielapparaten und einem Cashcenter, welches mit den beiden Glücksspielapparaten zur Finanzamtsnummer 4) und 6) verbunden gewesen sei. Die Inhaberin dieses Geschäftslokals sei Frau Mag. D. G. gewesen. In diesem Lokal sei die Dienstnehmerin von Frau Mag. G., Frau Do. Ba., angetroffen worden. Zudem habe sich zum Kontrollzeitpunkt auch der Gatte von Frau Mag. D. G., Herr St. G., im Lokal befunden. Die beiden mit der Finanzamtsnummmer 4) und 6 versehenen Glücksspielapparate und das Cashcenter (dem die Finanzamtsnummer 5) zugeordnet worden sei) seien nicht in Betrieb gewesen, sondern seien diese ohne Stromkabel im Raum gestanden. Durch ein von den Kontrollorganen mitgebrachtes Stromkabel sei die Betriebsbereitschaft der Geräte wiederhergestellt worden. Sodann sei festgestellt worden, dass die beiden Glücksspielgeräte funktionstüchtig gewesen seien. Da aber jedes dieser beiden Geräte (daher die Geräte mit den Finanzamtsnummern 4) und 6)) nur dann betrieben werden habe können, wenn eine Verbindung zum Cashcenter-Automaten mittels eines Netzwerkkabels hergestellt gewesen sei, und ein solches Netzwerkkabel nicht vor Ort gewesen sei, habe kein Testspiel durchgeführt werden können. Auch sei auf den beiden Glücksspielapparaten das Einführen von Geldscheinen nicht möglich gewesen. Es sei aber möglich gewesen, bei beiden Geräten den Gewinnplan aufzurufen. Demnach haben mit jedem der beiden Geräte jeweils 15 Glücksspiele, bei welchen es sich hauptsächlich um virtuelle Walzenspiele gehandelt hat, gespielt werden können.

Beim beschlagnahmten Gerät mit der Gehäusebezeichnung „Ma.“ (Apparat Nr. 4) habe im Falle der Wahl des Spiels „Fruits Brothers“ der Mindesteinsatz EUR 0,50 und der in Aussicht gestellt Höchstgewinn EUR 20,-- plus 88 Supergames betragen. Die Möglichkeit der Einsatzsteigerung mit einem vorgeschalteten Würfelspiel sei gegeben gewesen. Im Falle der Vornahme von Einsatzsteigerungen habe der in Aussicht gestellte Höchstgewinn EUR 20.-- plus 898 Supergames betragen.

Beim beschlagnahmten Gerät mit der Gehäusebezeichnung „JM.“ (Apparat Nr. 6) habe im Falle der Wahl des Spiels „Lady Love“ der Mindesteinsatz EUR 0,30 und der in Aussicht gestellte Höchstgewinn EUR 20,-- plus 25 Supergames betragen. Die Möglichkeit der Einsatzsteigerung mit einem vorgeschalteten Würfelspiel sei gegeben gewesen. Im Falle der Vornahme von Einsatzsteigerungen habe der in Aussicht gestellte Höchstgewinn EUR 20.-- plus 898 Supergames betragen.

Die Auszahlung an die Spieler sei bei diesen Geräten durch das Drücken der Cash-Taste erfüllt worden. In diesem Fall sei das Guthaben auf das Cahcenter-Gerät gebucht worden, über welches dem Spieler der Gewinn in bar ausbezahlt worden sei.

Im Zuge der Kontrolle seien im Lokal auch Bildschirme angetroffen. Diesen Bildschirmen seien drei Media-PC´s zugeordnet gewesen, welche mit den Finanzamtsnummern 7) bis 9) versehen worden seien. Vermittels dieser Media-PC´s sei es Kunden möglich gewesen, Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen abzugeben.

Diese Bildschirme und die dazu gehörigen Media PCs seien ebenfalls vorläufig beschlagnahmt worden. Mit diesen Geräten seien deshalb keine Testspiele durchgeführt worden, da Herr G. seiner Mitarbeiterin die Anweisung gegeben hatte, keine Testspiele zu ermöglichen.

Die Funktionsweise dieser virtuelle Hunde- und Pferderennenspiele wurde im Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 9.1.2015 zur gegenständlichen Kontrolle wie folgt beschrieben:

„Derartige Wetten auf den Ausgang virtueller Rennen stellen auch deshalb Glückspiele dar, weil den Wettkunden keinerlei Informationen bezüglich des Rennaustragungsortes der Hunde- oder Pferderennen geboten werden. Die Wettkunden können lediglich einen Einsatzbetrag und einen oder mehrere vermutete Rennergebnisse auswählen und nach Eingabe von Geld (bzw. Lösen eines Wettscheines an der Kassa) eine Wette darauf abschließen. Danach ist der in kurzen Abständen (ca. 2 Minuten) regelmäßig erfolgte Rennstart und das wenige Minuten dauernde Rennereignis abzuwarten, wonach der Gewinn oder Verlust des Einsatzes feststeht. Die Wettkunden haben keinerlei Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Rennergebnisse.“

Der anlässlich der Kontrolle angetroffene Gatte von Frau Mag. D. G., Herr St. G., führte als Zeuge einvernommen zu den beschlagnahmten Glücksspielapparaten mit der Finanzamts-Nr. 4) und 6) aus, dass diese Geräte seit Beginn des Betriebs des Lokals, daher seit etwa drei Jahre im Lokal stehen. Ob eines der Geräte defekt sei, könne er nicht angeben. Auf die Frage, wer der Betreiber der Geräte sei, wurde von ihm die HA. Ges.m.b.H. genannt. Die Geräte werden nach der Sperrstunde von einem Mitarbeiter der Fa. „W.“ ausgeschaltet, und werden diese zu Beginn der Geschäftszeiten auch wieder von einem Angestellten eingeschaltet. Die Geräte werden fast täglich von der HA. Ges.m.b.H. entleert. Früher seien die mit den Automaten erzielten Gewinne im Verhältnis 50 : 50 zwischen der Fa. „W.“ und der HA. Ges.m.b.H. geteilt worden. Nunmehr werde von der HA. Ges.m.b.H. eine Fixmiete pro Gerät bezahlt. Allfällige Gewinne werden über den Cashcenter-Automaten ausbezahlt. Allfällige Wartungs-, Reinigungs- und Servicearbeiten im Hinblick auf die beschlagnahmten Geräte werden auch durch die HA. Ges.m.b.H. vorgenommen. Auf die Frage, worum die Stromkabel für die beschlagnahmten Glücksspielapparate fehlen, sei angegeben worden, dass die HA. Ges.m.b.H. gesagt habe, dass kein Stromkabel ausgegeben werden solle, und die Geräte nicht betriebsbereit gemacht werden sollen.

Zu den Hunde- und Pferdewettterminals (Nr. 7 bis 9) gab Herr St. G. zu Protokoll, dass die Hardware dieser Geräte der Fa. „W.“ gehöre. Mit der Software habe die Fa. „W.“ nichts zu tun. Alle im Lokal abgewickelten Wetten gehen über die Fa. „W.“ (B.). Der Wettablauf erfolge dergestalt, dass der Kunde zur Kasse gehe und festlege, auf welchen Hund gesetzt werden solle. Nach der Bezahlung der Wette erhalte dieser ein Ticket und könne sich dieser die Übertragung ansehen. Für das Vermitteln der Wetten erhalte die Fa. „W.“ eine Provision. Alles andere werde durch den Wettanbieter getätigt. Die Provision betrage 15% des Hold.

In ihrer Anzeige vom 14.1.2015 beschrieb die Finanzpolizei die Funktionsweise der Wettterminals wie folgt:

„Die Hunde- und Pferdwetten wurden direkt an der Kassa angenommen. Der Wettschein wurde an der Kassa ausgedruckt.

Die aufgezeichneten, bereits in der Vergangenheit stattgefundenen, computeranimierten oder computergenerierten Rennen werden am Bildschirm dargestellt.

Nach dem Zieleinlauf wird das Rennergebnis dargestellt.

Der Wettkunde kann – auch bei den tatsächlich in Echtzeit wiedergegebenen Rennen – nur aufgrund von Vermutungen, vergleichbar mit dem Roulette-Spiel, eine Nummer oder eine Farbe wählen, durch welche jeder Hund gekennzeichnet ist, und auf diese Weise eine Wette auf den Sieger oder Kombinationswette auf den ersten und zweiten, allenfalls auch noch auf den dritten durch das Ziel laufenden Hund abschließen, um sodann den Rennverlauf und das Ergebnis abzuwarten. Die allenfalls gebotenen Informationen bezüglich der Verfassung des jeweiligen Hundes sind deshalb für die Beurteilung des Rennausgangs im Voraus unbeachtlich, weil diese Informationen ohne die für die sinnvolle Einschätzung der Chancen des jeweiligen Hundes notwendige Details gegeben werden.

Jedem möglichen Einlaufergebnis ist eine bestimmte Quote zugeordnet, welche am Gerätebildschirm in einem Quotenblatt dargestellt wird. Der in Aussicht gestellte Gewinn errechnet sich durch Multiplikation des gewählten Einsatzbetrages mit der dem erwarteten Rennverlauf entsprechenden Quote.

Wetten sind ausschließlich aus Anlass sportlicher Veranstaltungen und nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Wiedergabe von aufgezeichneten Rennveranstaltungen stellt nicht eine sportliche Veranstaltung sondern eine Abfolge elektronischer Funktionen dar.

Wetten auf das Ergebnis elektronischer Vorgänge sind somit nicht Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, sondern Glücksspiele, welche in Form einer Ausspielung veranstaltet werden.

Wetten auf Hunderennen können deshalb schon grundsätzlich nicht als Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen qualifiziert werden, weil Hunde nicht Sport ausüben und allfällige sportliche Aktivitäten von Menschen in Zusammenhang mit Hunderennen gerade nicht ausgeübt werden.“

Aus dem erstinstanzlichen Akt geht zudem hervor, dass am 5.1.2015 anlässlich einer verdeckten Kontrolle der Finanzpolizei im gegenständlichen Lokal wahrgenommen wurden, dass auf beiden in weiterer Folge beschlagnahmten Glücksspielapparaten (Finanzamtsnr. 4) und 6)) Glücksspiele tatsächlich durchgeführt wurden (vgl. den Aktenvermerk auf AS 66). Anlässlich dieser Kontrolle wurde nämlich der vom Cashcenter-Automaten (Finanzamtsnr. 5)) aus gesehen linke Glücksspielapparat durch die Kontrollorgane Gr. und Ga. bespielt. Dabei seien Walzenspiele gespielt worden und sei der Betrag von EUR 10,-- verspielt worden. Anlässlich dieser Kontrolle sei der andere Apparat von einem Kunden bespielt worden. Auch sei festgestellt worden, dass der Kredit über den Cashcenter-Automaten, der in der Mitte der beiden Geräte aufgestellt gewesen sei, aufgebucht worden sei.

Mit Schriftsatz vom 19.2.2015 teilte die erstinstanzliche Behörde dem Vertreter von Herrn H. und von der HA. Ges.m.b.H. mit wie folgt:

„Bezugnehmend auf Ihre Vollmachtsbekanntgabe im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vom 26.01.2015 wird die gesamte Anzeige im Hinblick auf das von der LPD Wien unter der AZ: 15.204/2015 eingeleitete Beschlagnahmeverfahren gem. § 53 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 GSpG zur Einsichtnahme und Abgabe einer Stellungnahme binnen 2 Wochen übermittelt.

Herr H. M. wird im gegenständlichen Verfahren als Veranstalter der von der Finanzpolizei mit den Gerätenummern 4-6 bezeichneten Glücksspielgeräten und technischen Hilfsmittel geführt.

Herr R. E. wird im gegenständlichen Verfahren als Veranstalter der unter den Gerätenummern 7-9 bezeichneten Glücksspieleinrichtungen geführt.

Herr R. E. wird als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH. geführt.

Die Fa. HA. wird im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren als Eigentümerin der Eingriffsgegenstände unter den Gerätenummern 4-6 und die Fa. G. als Eigentümerin der unter den Gerätenummern 7-9 bezeichneten Glücksspieleinrichtungen geführt.“

Mit Schriftsatz vom 18.3.2015 führten Herr M. H. und die HA. Ges.m.b.H. aus, dass die gegenständlichen Glücksspielgeräte seit dem 31.12.2014 nicht mehr in Betrieb gewesen seien. Zur Sicherstellung, dass die Geräte nicht widerwillig von Kunden des Lokals in Betrieb genommen werden können, seien vorsorglich sogar die Stromkabel entfernt worden.

Mit Schriftsatz vom 18.3.2015 führte zudem Herr E. R. aus, dass die B. Ges.m.b.H. weder Hunde- noch Pferderennen veranstalte. Auch sei der B. Ges.m.b.H. das gegenständliche Lokal unbekannt und bestehen auch keine wie auch immer gearteten geschäftlichen Verbindungen zu dieser Lokalität bzw. zur Lokalinhaberin.

Frau Mag. D. G. wiederum gab mit Schriftsatz vom 2.4.2014 insbesondere an, dass mit den zu den Nummern 4) bis 6) beschlagnahmten Geräten keine Glücksspiele i.S.d. Glücksspielgesetzes durchgeführt worden seien. Vielmehr seien lediglich Wetten an einen Buchmacher, nämlich die Be. s.a., mit welcher Frau Mag. D. G. einen Wettvermittlungsvertrag abgeschlossen habe, erfolgt. Die beschlagnahmten Geräte stehen im Eigentum von Frau Mag. D. G.. Diese sei auch Inhaberin des Mietrechts am gegenständlichen Lokal.

In weiterer Folge wurde von der erstinstanzlichen Behörde Frau Mag. D. G. ersucht, den laut ihrer oa Stellungnahme vom 2.4.2015 zwischen Frau Mag. D. G. und der Be. s.a. abgeschlossenen Wettvermittlungsvertrag vorzulegen.

Daraufhin wurde von Frau Mag. D. G. mit Schriftsatz vom 20.4.2015 ein am 27.9.2010 abgeschlossener und am 1.10.2011 ergänzter, in deutscher Sprache abgefasster Vertrag zwischen Frau Mag. D. G. und der Be. a.s. (Adresse: …, Uruguay) vorgelegt. Dieser Vertrag wurde für die Unternehmensstandorte von Frau Mag. D. G. in Wien, Lu., in Wien, Le., und in Wien, S.-straße, abgeschlossen. Der Gegenstand dieses Vertrags ist die Vermittlung von Wetten durch Frau Mag. D. G. an die Be. a.s.. Laut Punkt 6) des Vertrags wurde Frau Mag. D. G. verpflichtet, in ihren Lokalen auf die Vermittlung von Wetten an die Be. a.s. in gut sichtbarer Weise hinzuweisen und die von der Be. a.s. zur Verfügung gestellten Wettbestimmungen gut sichtbar auszuhängen. Im Punkt 11) wurde vereinbart, dass an die Be. a.s. Livewetten und Standardsportwetten vermittelt werden. Als Provision wurde im Punkt 12) des Vertrags der Betrag von 12% des Hold der vermittelten Wetten festgelegt. Mit Ergänzungsvertrag vom 1.10.2011 wurde der Geltungsbereich dieses Vermittlungsvertrags auch auf das gegenständliche Lokal ausgeweitet.

Die Magistratsabteilung 6 legte mit Schriftsatz vom 27.7.2015 die letzten An- bzw. Abmeldungen von Geräten zur Vergnügungssteuer im Hinblick auf den gegenständlichen Standort vor.

Demnach wurden mit Anmeldungserklärungen vom 5.5.2012 zwei mit „Ma.“ konkretisierte Spielapparate, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann, angemeldet. Als Lokalinhaber wurde jeweils Frau Mag. D. G., als Geräteeigentümer wurde jeweils die HA. GesmbH und als Veranstalter wurde jeweils Herr M. H. angeführt. Diese Geräte wurden per 30.12.2014 wieder von der Vergnügungssteuer abgemeldet.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2013 meldete zudem Frau Mag. D. G. eine nicht näher bestimmte Anzahl von Geräten im Hinblick auf den gegenständlichen Standort zur Vergnügungssteuer an. Mit Schriftsatz vom 23.12.2014 meldete Frau Mag. D. G. dieses Geräte bzw. diese Geräte unter Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur, aus welcher das Nichtvorliegen einer Steuerpflicht erschlossen wurde (vgl. VwGH 2013/17/0595 etc.), wieder ab.

Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 15.4.2016 wurden an die beschwerdeführenden Parteien nachfolgende Fragen gerichtet:

„1. Verfügt die Be. s.a. über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes?

Bejahendenfalls:

1. a., welche Art der Durchführung von Glücksspiel ist durch eine derartige Bewilligung gedeckt

1. b. Betätigt sich die Be. s.a. in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes

1. c. Betätigt sich die Be. s.a. in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind

Bejahendenfalls

1. d. welcher Art sind diese Spiele und

1. e. wo werden sie angeboten

2. a. In welchem Zeitraum und wo ist bzw. war die Be. s.a. in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig

2. b. Wie hoch waren die aus der Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze insgesamt und – falls mehrere Arten von Spielen angeboten wurden bzw. werden – getrennt nach Sparte

2. c. wo und durch welche Rechtsperson erfolgt die steuerliche Veranlagung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Verluste

3. a. Wo befindet sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der Be. s.a.

3. b. Werden Zweigniederlassungen, Filialbetriebe, Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Lager udgl. unterhalten, und bejahendenfalls, wo

3. c. Welche unternehmerischen Tätigkeiten werden an den jeweiligen Standorten entfaltet

3. d. Auf wessen Namen und Rechnung wird der Spielbetrieb entfaltet, wer trägt das unternehmerische Risiko für Gewinn und Verlust

4. a. Mit welchen wesentlichen Betriebsmitteln (insb. Auch Spielautomaten, Server, Router udgl.) wird die unternehmerische Tätigkeit entfaltet.

4. b. Wer ist Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter über diese Betriebsmittel

4. c. für den Fall, dass sich obgenannte Betriebsmittel nicht im Eigentum der Be. s.a. befinden: Welche vertraglichen Vereinbarungen liegen der Verfügungsberechtigung zu Grunde

4. d. Welche vertraglichen Vereinbarungen wurden mit den Verfügungsberechtigten über die Räumlichkeiten vereinbart, in denen die Spielinteressierten die Spiele durchführen können

4. e. Welche vertraglichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der unternehmerischen Durchführung von Glückspielen wurden sonst getroffen

5. a. Wieviele Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter beschäftigt die Be. s.a. an welchen Standorten (Sitz, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filialbetrieb, Ort der Durchführung der Spiele, sonst)

5. b. Wieviele Mitarbeiter sind zur Sozialversicherung gemeldet

Folgende Beweismittel mögen jedenfalls vorgelegt werden:

  1. Vertragserrichtungsurkunde, mit welcher die oa Gesellschaft errichtet worden ist.

  2. Auszug aus dem nationalen Gesellschaftsregister, aus welchem der Umstand der erfolgten Errichtung dieser Gesellschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaats und der Zeitpunkt der Eintragung in dieses Gesellschaftsregister hervorgeht.

  3. Nämliches betreffend die Eintragung von Filialbetrieben, Zweigniederlassungen udgl.

  4. alle Konzessionen bzw. Genehmigungen, über welche diese Gesellschaft im Hinblick auf die Durchführung von Glücksspielen (inklusive Wetten) verfügt.

  5. Kaufvertrag durch welchen die oa Gesellschaft das Eigentumsrecht an dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät (samt Peripherie)erworben hat.

  6. Fall kein Eigentumsrecht besteht: Vertrag über die Verfügungsberechtigung an den betreffenden Geräten/Betriebsmitteln sowie über die damit einhergehend getroffenen Vereinbarungen

  7. alle im Hinblick auf den Aufstellort dieser Geräte/Betriebsmittel aufrechten bzw. in den letzten 12 Monaten aufrecht gewesenen Bestandverträge oder sonstigen Verträge

  8. alle aufrechten Verträge, welche diese oa Gesellschaft in Zusammenhang mit der Entfaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Glücksspielsektor mit anderen Vertragspartnern geschlossen hat.

  9. falls Miet/Bestandverträge geschlossen wurden: Belege für Bezahlung der vorgeschriebenen Mieten oder sonstigen das Objekt betreffenden Aufwendungen im Hinblick auf den Zeitraum der letzten beiden Jahre

  10. Dienstverträge aller Beschäftigten der Be. s.a., Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft

  11. Bilanzen, Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Inventar, steuerliche Veranlagung udgl. für die letzten zwei Jahre

  12. polizeiliche Meldenachweise aller Gesellschafter“

Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 15.4.2016 wurden an die beschwerdeführenden Parteien diese Fragen auch im Hinblick auf die HA. Ges.m.b.H. gestellt.

Aus dem bezüglich Frau Mag. D. G. vom erkennenden Gericht beigeschafften Ausdruck der verwaltungsrechtlichen Vormerkungen im Hinblick auf Bestrafungen durch die Magistratischen Bezirksämter des Magistrats der Stadt Wien ist ersichtlich, dass über diese ungetilgte, vor dem Kontrolltag rechtskräftig gewordene Geldstrafen wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der Wiener Marktordnung verhängt worden sind.

Mit Schriftsatz vom 14.4.2016 erstatte Frau Mag. D. G. ein ergänzenden Beschwerdevorbringen, in welcher diese im Wesentlichen darauf hinwies, dass auf den zu den Nr. 4) bis 6) beschlagnahmten Media-PC’s niemals die gegenständlich zu beurteilenden Rennen gespeichert worden seien. Es seien auch keine aufgezeichneten Rennen auf den Bildschirmen wiedergegeben worden. Im gegenständlichen Fall habe ein Spieler stets eine Wette auf ein künftig durch einen mittels des Internets angewählten Computer künftig durch einen Zufallsgenerator generierten virtuellen Tierrennens abgegeben. Wörtlich wurde ausgeführt: „Unbestritten werden die gegenständlichen Rennen unter Zurhilfenahme eines Zufallsgenerators hergestellt. Sonst würde ja das Ergebnis aller Rennen schon von vornherein feststehen bzw. sich vornherein fix ausrechnen lassen. Auch bei realen Hunde- und Pferderennen hängt das Ergebnis schlussendlich vom Zufall ab; sonst würde auch bei diesen Rennen das Ergebnis von vornherein feststehen bzw. sich von vornherein fix ausrechnen lassen.“ Im Gegensatz zu realen Rennen, sei aber ein Zufallsgenerator berechenbar.

Mit Schriftsatz vom 18.4.2016 ersuchte das erkennende Gericht den Amtssachverständigen Herrn Fr. um eine gutachterliche Stellungnahme zum Vorbringen von Frau Mag. D. G. im Hinblick auf die Funktionsweise der Geräte Nr. 4) bis 6).

Daraufhin übermittelte Herr Fr. mit Schriftsatz vom 25.4.2016 eine mit 24.4.2016 datierte gutachterliche Stellungnahme.

In dieser Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

„Sachverhalt:

In einem Wettlokal in Wien wurde am Wettschalter der Abschluss von Wetten auf den Ausgang von – regelmäßig im Abstand von wenigen Minuten jeweils auf einem Wandbildschirm gezeigten – computergenerierten Rennen ermöglicht. Auf einem kleineren Wandbildschirm wurden die für jeden Teilnehmer eines Rennens geboten Quoten dargestellt. Der damit im Zusammenhang mit jedem Rennteilnehmer gleichzeitig in Aussicht gestellte Gewinnbetrag errechnet sich aus dem Produkt aus Einsatz mal Quote.

Es wurden sowohl computergenerierte Hunderennen als auch computergenerierte Pferderennen gezeigt. Abgesehen davon, dass die Eigentümerin der für den Abschluss derartiger Wetten notwendigen elektronischen Ausrüstung selbst angibt, dass die gezeigten Renndarstellungen ausschließlich bloß computergenerierte Graphik seien, ist diese Tatsache für jedermann unschwer aus den gezeigten, in der Art von „Zeichentrickfilmen“ hergestellten, vereinfachten Bild-Darstellungen zu erkennen.

Auf dem Pult des Wettschalters war ein Monitor samt den für die angebotenen Wettabschlüsse notwendigen Bedienungselementen sowie ein Wettschein-Drucker aufgestellt gewesen. Der dazu notwendige Computer war unter dem Pult des Wettschalters angeordnet gewesen. An der Seitenwand des Wettschalters waren zwei elektronische Geräte, nämlich Media PCs, mittels eines Lochbandes aus Metall befestigt gewesen. Mit diesen Geräten waren offenkundig die zum Abschluss von Wetten am Wandbildschirm gezeigten Rennen ermöglicht worden, weil die Darstellungen auf den Wandbildschirmen gleichzeitig mit der Trennung der jeweiligen Datenleitung von den Media PCs erloschen.

Im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Wette auf eines der insgesamt ca. 120.000 computergenerierten Rennen bildeten also der unter dem Pult des Wettschalters situierte PC jeweils zusammen mit einem der beiden Media PCs stets eine technische Einheit.

Die gezeigten Rennverlaufsdarstellungen wurden stets mit dem Wort „Race“ und einer fortlaufenden Nummer eindeutig gekennzeichnet. Neben der Nummer des Rennens wurden dem Wettkunden auch der Name einer fiktiven Rennbahn, der Name jedes fiktiven Rennteilnehmers, der Name des fiktiven Trainers, die fiktive „Form“ und eine, von den tatsächlich gebotenen Quoten abweichende, somit bloß fiktive Quote auf einem kleinen Feld innerhalb der jeweiligen Darstellungen am Wandbildschirm angezeigt.

Nach dem Ende eines jeden Rennens wurde auf diesem kleinen Feld das jeweilige Ergebnis dargestellt. Dabei war am Bildschirm deutlich zu lesen gewesen, dass es sich um ein virtuelles Rennen gehandelt hatte (arg.: „virtual Horserace“).

Obwohl nur auf den Sieger gesetzt werden konnte, wurden dennoch stets die ersten drei, die Ziellinie übertretenden Rennteilnehmer angeführt.

Weiterführende Informationen waren dem Wettkunden jedoch nicht zugänglich gewesen.

Die „Form“ der fiktiven Rennteilnehmer war am Wandbildschirm als vierstellige Zahl angegeben worden. Allerdings fehlte jegliche Anleitung, welche allenfalls eine Entschlüsselung dieser Information durch den Wettkunden ermöglicht hätte, nämlich bezüglich der Bedeutung der Zahl und bezüglich der Reihenfolge der Auslesung.

Für den Wettkunden war also nicht zu erkennen gewesen, dass sich hinter der vierstelligen Zahl bloß die Auflistung der Rennerfolge eines Teilnehmers in dessen letzten vier Rennen verbarg.

Für den Wettkunden war im Zusammenhang den dargestellten Fiktionen ferner nicht zu erkennen gewesen,

über welche Distanz das nächste gezeigte Rennen ausgetragen werden sollte,

wann der jeweilige Teilnehmer am nächsten Rennen gegen welche Gegner auf welcher Bahn über welche Distanz unter welchen äußeren Einflüssen zu welcher Tageszeit zuletzt, bzw. bei seinen „letzten vier Rennen“ angetreten ist,

wie die jeweiligen Konkurrenten eines Rennteilnehmers in ihrem letzten oder in ihren letzten vier konkreten Rennen den fiktiven Lauf abgeschlossen hatten, bzw.

in welchen zeitlichen Abständen ein konkreter Rennteilnehmer überhaupt an einem Lauf teilgenommen hat.

Diese bei Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen jedenfalls für eine auch nur annähernd mögliche Einschätzung des Ergebnisses eines kommenden Rennens schlicht unverzichtbaren Informationen wurden im Zusammenhang mit den computergenerierten Rennen gerade nicht angeboten.

Weil aber gerade nicht tatsächlich von Hunden, bzw. von Pferden und Reitern ausgetragene Rennveranstaltungen gezeigt wurden, sondern vielmehr bloß computergenerierte Rennen, also bloß Spielprogramme Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Wettabschlüsse waren, wären derartige, naturgemäß auch bloß fingierte „Informationen zu den Rennteilnehmern“ ohnehin ohne Bedeutung für die jeweiligen Entscheidungen eines Spielers gewesen.

Dem Spieler am Roulette-Tisch dienen, im Übrigen, die jeweils angezeigten letzten Spielergebnisse auch nicht sinnvoll dazu, zutreffende Schlüsse auf die Ergebnisse künftiger Spiele zu ziehen.

Die Einflussnahmemöglichkeiten des Wettkunden auf das Ergebnis einer Wette:

Um wenigsten die fiktive Form der einzelnen Rennteilnehmer vergleichen zu können, hätte der Wettkunde zunächst die für jeden der jeweils sechs Teilnehmer bloß verschlüsselt angegebene „Form“, also die zu dem am Computer hergestellten Teilnehmer programmierten „Ergebnisse der letzten vier Rennen“ zunächst richtig auslesen und sich sodann zu Vergleichszwecken merken müssen.

Das heißt, dass der Spieler zunächst einen bestimmten Hund hätte auswählen müssen, dessen Ergebnisse zusammen mit den erst noch zu ermittelnden Namen der jeweils an den letzten vier Rennen teilgenommenen Hunden, bzw. Pferden samt Reitern hätte speichern, und schließlich mit den Teilnehmern des als Wettgegenstand ausgewählten Rennens hätte vergleichen müssen.

Selbst wenn es also dem Spieler gelungen wäre, durch geduldiges Beobachten zahlreicher gezeigter Rennen die Konkurrenten des gewählten Teilnehmers sowie deren jeweilige Ergebnisse zu erforschen und zu vergleichen, hätte er daraus deshalb keinerlei verbindliche Schlüsse auf den Ausgang des nächsten computergenerierten Rennens ziehen können, weil wohl einer, oder mehrere oder sämtliche Rennteilnehmer inzwischen weitere Rennen absolviert hatten. Die vermeintlich beurteilungsrelevante Konstellation hätte sich somit bereits wieder verändert gehabt. Es konnten also der Einschätzung durch den Spieler gerade nicht mehr die Ergebnisse der „letzten vier Rennen“ zugrunde gelegen haben.

Die Angabe der „Ergebnisse der letzten vier Rennen“ jedes Rennteilnehmers muss somit für die Vermutung völlig unbeachtlich bleiben, wer im nächsten Rennen als Sieger durch das Ziel läuft.

Die Darstellung der vierstellig verschlüsselten Form erfolgte zu jedem am Bildschirm einzeln nacheinander vorgeführten Rennteilnehmer gesondert. Das heißt, dass sich der potenzielle Wettkunde – nach richtiger Entschlüsselung – sämtliche angegebenen Daten zusammen mit den übrigen, nicht verschlüsselten Angaben hätte merken müssen um sie mit vorher – aus richtiger Entschlüsselung – gesammelten und gemerkten Daten vergleichen, und der Entscheidung über die Abgabe eines Tipps bezüglich des Siegers im künftigen Rennen zugrunde legen zu können.

Die vergleichenden Betrachtungen hätte der Spieler jedoch grundsätzlich stets erst nach Vorstellung sämtlicher Rennteilnehmer sowie nach Feststellung und Bewertung deren jeweiliger Gegner vornehmen können. Das heißt, dass der Spieler bei Hunderennen stets erst die Vorstellung von insgesamt sechs fiktiven Hunden hätte abwarten müssen, bei Pferderennen von bis zu 18 Teilnehmern, um sodann deren Rennbedingungen während der „letzten vier Rennen“ zu erforschen und zu bewerten.

Aufgrund der kurzen zeitlichen Abstände, in welchen die Rennabläufe auf jeweils wechselnden, fiktiven Bahnen gezeigt wurden, und weil die Vorstellung der einzelnen computergenerierten Rennteilnehmer eine erhebliche Zeitspanne in Anspruch nahm, war ein Vergleich der über einen längeren Zeitraum allenfalls gesammelten und zudem auch richtig gemerkten Daten mit den aktuell gezeigten Daten in der kurzen, jeweils bis zum Schluss der Wettannahme für das nächste Rennen verbleibenden Zeit gerade nicht sinnvoll möglich gewesen.

Vorausgesetzt, der Spieler hätte die angegebenen Daten zum Ausgang der jeweils „letzten vier Rennen“ tatsächlich richtig entschlüsselt und sich richtig gemerkt, so hätte er dennoch den Sieger eines Rennens bloß allenfalls erraten, keinesfalls jedoch aufgrund der gesammelten, gemerkten und abgeglichenen Daten auch nur annähernd richtig vorhersehen können.

Aus der Verschlüsselung der einem Rennteilnehmer zugedachten „Form“, also aufgrund der „Ergebnisse der letzten vier Rennen“ eines Teilnehmers, konnte nämlich deshalb kein tauglicher Schluss auf das Ergebnis des nächsten Rennens abgeleitet werden, weil die in diesem Zusammenhang jedenfalls zusätzlich notwendigen, beurteilungsrelevanten Angaben nicht mitgeteilt wurden, nämlich in welchen zeitlichen Abständen ein Teilnehmer ein Rennen gegen welche anderen Teilnehmer über welche Distanz bestritten haben sollte. Es wurden vielmehr bloß die Ergebnisse des jeweiligen Rennteilnehmers in seinen letzten vier Rennen verschlüsselt dargestellt, also bloß aus dem Zusammenhang gerissene, einzelne Detailangaben mitgeteilt.

Wie dem in der Beschwerde angeführten Beispiel ferner unschwer entnommen werden kann, waren diese Angaben für die Einschätzung künftiger „Leistungen“ eines Rennteilnehmers gerade nicht geeignet, weil der genannte Beispielshund in seinen letzten vier Rennen völlig unterschiedliche Ergebnisse erzielt hatte, ein daraus abgeleiteter Schluss auf das Ergebnis im nächsten Rennen also gerade nicht sinnvoll begründbar gewesen wäre.

Selbst wenn sich also ein Spieler die – richtig entschlüsselten – Daten sämtlicher Teilnehmer der ca. 120.000 aufgezeichneten Rennen tatsächlich gemerkt haben und sie vergleichend gegenüber gestellt haben sollte, würden die vorstehend angeführten, jedenfalls nicht vorhandenen Daten eine Einschätzung bezüglich des Siegers im nächsten Rennen auf der Grundlage von persönlichen Kenntnissen des Spielers keinesfalls ermöglichen.

Um jedoch überhaupt vergleichende Betrachtungen zur Gewinnung von Schlussfolgerungen auf künftige Ergebnisse anstellen zu können, müsste der Spieler ferner erkennen können, an welchem Punkt in der Wiedergabe-Reihenfolge sich das nächste gezeigte Rennen befindet, vorausgesetzt, die Wiedergabe erfolgt stets in einer geordneten Reihenfolge und nicht nach den für die Erreichung eines bestimmten „Holds“ für den Wettveranstalter notwendigen, vorprogrammierten Kriterien.

Um auch das Erkennen dieser – allenfalls für den Spieler beurteilungsrelevanten – Situation zu verunmöglichen, wird jedes gezeigte Rennen mit einer fortlaufenden, mit der Anzahl der tatsächlich gespeicherten Rennen nicht übereinstimmenden Nummer versehen, zum Beispiel „Race 100604972“ oder „Race 200610175“.

Aufgrund der geringen, zur allfälligen Einschätzung eines künftigen Rennergebnisses auf der Grundlage allfälliger vergleichender Betrachtungen zur Verfügung stehenden Zeit sowie aufgrund fehlender, jedenfalls beurteilungsrelevanter Angaben zu den bloß fiktiven Rennveranstaltungen, hat ein Spieler keinesfalls die Möglichkeit, in irgendeiner Form Einfluss auf das Spielergebnis zu nehmen, also auf den Ausgang seiner Wette.

Zur Bedeutung des vorgelegten statistisch-mathematischen Gutachtens von Univ.Doz. Dr. Et. v. 31.05.2013 bezüglich der Beurteilung der Zufallsabhängigkeit des Wettergebnisses:

Der als „Gutachten“ bezeichnete, zur Einschätzung der beurteilungsrelevanten Bedeutung im Zusammenhang mit der Frage dem Auftrag gebenden Gericht vorgelegte Artikel, ob durch die konsenslose Ermöglichung von Wettabschlüssen auf das Ergebnis von computergenerierten Rennablaufdarstellungen verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG veranstaltet wurden, ist von Dr. Et. nicht als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Mathematik, Statistik, Lebens- und Pensionsversicherung verfasst worden, wie aus der Fertigung des Artikels ohne Rundsiegel zweifelfrei hervor geht.

Der Artikel ist von Dr. Et. – entgegen seiner eigenen Angabe – auch nicht als „…allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger für Mathematik, Statistik, Lebens- und Pensionsversicherung…“ verfasst worden, wie einerseits aus der Fertigung ohne Rundsiegel zu ersehen ist, andererseits aus der Tatsache, dass diese Bezeichnung für Sachverständige seit mindestens 15 Jahren nicht mehr zutreffend ist.

Der Artikel ist von Dr. Et. vielmehr als diplom. Versicherungsmathematiker, also als Privatperson verfasst worden.

Abgesehen davon, wurde das „Gutachten“ ausdrücklich für eine im Mai 2013 aktuelle Software der P. GmbH erstellt. Weshalb die Ausführungen auch auf die gegenständlich beurteilungsrelevante, von „S.“, bzw. von der Beschwerdeführerin verwendete Software zutreffen soll, kann den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden.

Ferner mangelt es dem Gutachten an einer schlüssig nachvollziehbaren Befundaufnahme, also an der wesentlichen Grundlage für die durch das Gericht jedenfalls vorzunehmende Beurteilung hinsichtlich der Schlüssigkeit eines Gutachtens.

Die Befundaufnahme erschöpft sich vielmehr bloß in der Anführung von vermeintlich zutreffenden Rechtsnormen. Die Zugrundelegung von schon lange nicht mehr aktuellen Bestimmungen des Gebührengesetzes erfolgte jedenfalls unzutreffend (arg.: „zumindest bis zum 31.12.2010“).

Das Gutachten wurde bereits mit dem ersten, einleitenden Satz auf einen offenkundigen Gedankenfehler gestützt. Mit der Fragestellung, „…ob eine Wette auf ein überwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängiges Ereignis vorliegt…“, weicht der Gutachter zweifelsfrei von dem von ihm zitierten Beweisthema ab (arg.: „ob die Vorhersehbarkeit der Sieger […] vom Wettkunden beeinflusst werden kann, oder […] ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt“).

Aus dieser offenkundig jedenfalls bereits objektiv falschen Fragestellung resultierte zwingend – verfahrensgegenständlich jedoch nicht beurteilungsrelevant – „…die Überprüfung, ob diese Ereignisse im Sinne der Statistik überwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängen...“.

Der Verfasser verstrickt sich in der Folge weiter in Widersprüchlichkeiten. Während die „…Bedingungen für eine Wette für elektronisch erzeugte Wettrennen unter „a.“ klar und richtig dargestellt wurden, kann die unter „b.“ gestellte Frage nach der Zufallsabhängigkeit der Rennergebnisse schon aus rein technischer Sicht nicht eine Bedingung für eine Wette darstellen.

Aus technischer Sicht können auch Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (arg.: „fast alle Arten von Sportwetten“) gerade nicht als „…Beispiele nicht oder nur gering vom Zufall abhängiger Ereignisse…“ herangezogen werden, weil die Summe der Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit in der Zukunft stattfindenden Veranstaltungsabläufen jedenfalls stets größer ist, als die Summe der jeweils bekannten, das Spielergebnis – nämlich die Wette auf den Ausgang einer sportlichen Veranstaltung – allenfalls beeinflussender Tatsachen.

Ein Vergleich der gegenständlichen Buchmacherwetten mit „…wirtschaftlichen Wetten auf Ernteergebnisse…“ ist aus technischer Sicht unzulässig, weil die der Einschätzung jeweils zugrunde zu legenden Parameter keinesfalls vergleichbar sind. Andernfalls würde die Tatsache, dass bei Glücksspielen in Form von virtuellen Walzenspielen den Spielern grundsätzlich mindestens 80% ihrer Einsatzleistungen als Gewinne zugeteilt werden, auch diese vom VwGH klar als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG qualifizierten Spiele zu „…nicht oder nur gering vom Zufall abhängigen Ereignissen…“, also zu Geschicklichkeitsspielen wandeln.

Während nämlich – bei den gegenständlichen Buchmacherwetten wie bei virtuellen Walzenspielen in gleicher Weise – die Entscheidung über das Spielergebnis aus technischer Sicht stets ausschließlich vom Zufall abhängt, weil tatsächlich beurteilungsrelevante, die Vermutung über den Ausgang der Wette oder des Walzenspieles bestimmende Tatsachen schlicht nicht vorliegen, können Wetten auf einen Ernteertrag durchaus auch vorwiegend durch langfristige Beobachtungen (z. B. das Verhalten von Tieren), durch genaue Wetterprognosen oder durch Erfahrung entschieden werden.

Unter „iii.“ formuliert der Verfasser jedoch einen Schlüsselsatz im Zusammenhang mit der Frage, ob das Ergebnis eines Spieles in Form von Wetten vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt oder nicht.

Auf jede Buchmacherwette trifft nämlich die Feststellung des Autors des Gutachtens jedenfalls zu: „…alle vom Zufall zur Gänze oder überwiegend abhängigen zukünftigen Ereignisse lassen sich daher auch durch raffinierte statistische Methoden nicht prognostizieren…“. Das verfahrensgegenständlich beurteilungsrelevante Ereignis ist jedoch keinesfalls der Ausgang eines computergenerierten Rennablaufes, sondern vielmehr die darauf abgeschlossenen Wette.

Es stellt sich somit bloß die Frage, ob die Wette auf den Ausgang eines computergenerierten Rennens vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt.

Nachdem dem Spieler beurteilungsrelevante Informationen schlicht nicht vorliegen, hängt für den Spieler – aus technischer Sicht – das Ergebnis seiner Wette stets ausschließlich vom Zufall ab.

Aus technischer Sicht liegt das Ergebnis einer Wette stets in der Zukunft. Im gegenständlichen Fall liegt das Ergebnis der Wette stets erst nach dem Abschluss einer Buchmacherwette vor, nämlich mit dem Ende des bewetteten Rennens. Die Entscheidung über das Spielergebnis einer Wette auf den Sieger in einem computergenerierten Hunde- oder Pferderennen hängt, aus technischer Sicht, deshalb ausschließlich vom Zufall ab, weil der Spieler – vergleichbar mit einem virtuellen Walzenspiel – seiner jeweiligen Vermutung hinsichtlich des Rennausganges tatsächlich beurteilungsrelevante Informationen gerade nicht zugrunde legen kann.

Sämtliche, bloß verschlüsselt dargestellte Informationen sind – wie vorstehend schon ausgeführt – jedenfalls nicht geeignet, einen Rennausgang vorsätzlich richtig zu prognostizieren.

Der rote Faden der grundsätzlich falschen Fragestellung setzt sich im gegenständlichen Gutachten unter b) (arg.: „wann sind [Renn-]Ergebnisse vom Zufall abhängig“) und c. (arg.: „sind die vom Auftraggeber vorgelegten und den Wetten zugrunde gelegten Ereignisse (dh elektronisch überspielten) vom Zufall zur Gänze oder überwiegend unabhängig“) fort.

Aus der erklärenden Feststellung, „…dh elektronisch überspielten…“, kann, im Übrigen, aus technischer Sicht darauf geschlossen werden, dass die verfahrensgegenständlichen computergenerierten Rennen aufgezeichnet und nach einer bestimmten Reihenfolge wiedergegeben wurden. Dafür spricht aus technischer Sicht ferner die Feststellung, „…die Hunderennen, die für die Wetten verfügbar gemacht wurden, werden aus dem Topf der verfügbaren Hunde ausgewählt…“.

Der Gutachter weist damit statistisch nach, dass die Rennergebnisse nicht vom Zufall abhängen. Aus welchen Parametern jedoch ein Spieler aufgrund seiner Geschicklichkeit (arg.: „mit entsprechendem Geschick“) oder seiner Erfahrung (arg.: „entsprechend der Erfahrung“) Einfluss auf seine Gewinnchancen durch Abschluss einer Wette nehmen könnte, erklärt der Sachverstände nicht.

In der Zusammenfassung werden rechtliche Fragen behandelt, welche auf die verfahrensgegenständlichen Buchmacherwetten schlicht nicht zutreffen.

Mit der Feststellung, „…in jedem Fall steht aber fest, dass eine Wette kein Glücksspiel sein kann, wenn die Entscheidung über deren Ergebnis nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt…“, übersieht der technische Gutachter offenkundig, dass in einem solchen Falle – auch aus technischer Sicht – eine Wette gar nicht vorliegen könnte.

Eine Wette kann nämlich – aufgrund des dem Begriff „Wette“ wesensimmanenten aleatorischen Elements – stets bloß dann vorliegen, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Entscheidung über das Ergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Buchmacherwetten ist jedenfalls einerseits dem Buchmacher nicht bekannt, auf welchen Ausgang künftig gezeigter Rennen wieviele Wettkunden welche Wette zu welchen Einsätzen abschließen werden, andererseits ist dem Wettkunden nicht bekannt, wie künftig gezeigte Rennen ausgehen werden.

Das Ergebnis von Buchmacherwetten ist somit aus technischer Sicht stet ausschließlich vom Zufall abhängig.

Weshalb nun die Vorhersagbarkeit von computergenerierten Rennergebnissen von der Tatsache abhängen sollte, „…dass die verwendeten Hunde nicht vom Zufall abhängige Ergebnisse liefern…“, kann auch der Zusammenfassung keinesfalls schlüssig nachvollziehbar entnommen werden.

Das Wesen einer Buchmacherwette besteht nämlich gerade darin, dass der Wettkunde weder über die allenfalls dem Buchmacher zugänglichen Informationen, noch über Informationen bezüglich der Hintergründe für die jeweils konkret gebotenen Quoten verfügt, noch das Ergebnis vor dem Ende des Rennens kennt, auf dessen Ausgang er konkret, kostenpflichtig und rechtsverbindlich, eine Vermutung abgegeben und schriftlich quittiert bekommen hat.

Dem Gutachten kann ferner keinerlei Information über die Bedeutung und die Bewertungsmöglichkeiten durch den Spieler bezüglich der in Form einer vierstelligen Zahl verschlüsselt dargestellten Ergebnisse der „letzten vier Rennen“ eines jeden Rennteilnehmers entnommen werden.

Die in der Anlage zu dem Gutachten durchgeführten – verfahrensgegenständlich jedoch bedeutungslosen – Tests wiederum, hatten stets bloß die Beurteilung des Ergebnisses von Rennen, keinesfalls jedoch die Bewertung der Entscheidung über das Spielergebnis, nämlich der Wette zum Gegenstand.

Auf welche Weise Rennergebnisse zu Stande kommen, ist nämlich für die Beantwortung der verfahrensgegenständlich, jedenfalls aus technischer Sicht, zu stellenden Frage schlicht bedeutungslos, ob die Entscheidung über das Spielergebnis, nämlich die Entscheidung über das Spiel in Form einer Wette, vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall, oder aber von der Geschicklichkeit und Erfahrung eines Spielers abhängt.

Das gegenständliche Gutachten muss – schon aufgrund der behandelten, verfahrensgegenständlich jedoch grundsätzlich unzutreffenden Fragestellung – schlicht unbeachtlich bleiben.

Mit den vorliegenden Wetten auf den Ausgang von computergenerierten Rennen wurden, aus technischer Sicht, jeweils Wetten auf den Ausgang eines programmierten Ablaufes elektronischer Funktionen ermöglicht, welcher im vorliegenden Fall graphisch in Form von Hunde- und Pferderennen am Bildschirm visualisiert wurde.

Für die technische Qualifizierung der verfahrensgegenständlich jeweils getroffenen Entscheidung über das Spielergebnis ist die Form der jeweiligen graphischen Darstellungen jedenfalls ohne jede Bedeutung. In gleicher Weise wie im vorliegenden Fall werden nämlich, zum Beispiel, virtuelle Walzenspiele am Bildschirm visualisiert, welche nach der Judikatur des VwGH als Glücksspiele zu qualifizieren sind.

Aus technischer Sicht wurden verfahrensgegenständlich von einem Unternehmer – ausschließlich nach Erbringung eines vermögenswerten Einsatzes – Spiele in Form von Wetten auf computergenerierte, auf einem Wandbildschirm jeweils visualisierte Rennergebnisse ermöglicht, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing, nämlich von der jeweiligen, stets keinesfalls sinnvoll schlüssig nachvollziehbar begründbaren Vermutung des Wettkunden, und bei denen Gewinne in Form des Produktes aus der jeweiligen Quote mal dem gewählten Einsatz in Aussicht gestellt worden waren.“

Im Schriftsatz, mit welchem diese Stellungnahme vorgelegt worden ist, wurde vom Amtssachverständigen Fr. zudem ausgeführt, dass der beschlagnahmte PC mit der Finanzamts-Nr. 6 jeweils zusammen mit einem der beiden beschlagnahmten Media PCs (Finanzamts-Nr. 4) und 5)) steht, und mit diesen eine technische Einheit bildete. Diese beschlagnahmten Media-PC seien für die Darstellung der Hunderennen bzw. zum Abschluss der „Wetten“ erforderlich gewesen.

Mit Schriftsatz vom 26.4.2016 gab Frau Mag. D. G. bekannt, dass diese die vom erkennenden Gericht gestellten Fragen bezüglich der Be. s.a. nicht erteilen könne.

Seitens des erkennenden Senats wurde a, 26.4.2016 ein Firmenbuchauszug der HA. Ges.m.b.H. beigeschafft. Aus diesem ist ersichtlich, dass die HA. Ges.m.b.H. seit dem 9.3.2016 in „J. Ges.m.b.H.“ umbenannt worden ist. Auch ist aus diesem ersichtlich, dass Herr M. H. zwischen dem 19.5.2004 und dem 9.3.2016 der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen ist.

Am 29.4.2016 wurde vor dem erkennenden Gericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung erschien anstelle des Rechtsanwalts Dr. Ru. Herr Rechtsanwalt Mag. A..

Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich der Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

„Die Vertreterin der Beschwerdeführerin Mag. G. gibt zu Protokoll:

„Ich verweise auf meine Befangenheitseinrede bezüglich des Amtssachverständigen Herrn Fr..

Im Übrigen hat sich Herr Fr. in seiner Amtssachverständigenstellungnahme nicht ausreichend mit den Ausführungen der insbesondere im Verfahren A2/15.204/2015 (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/3027/2016) vorgelegten Gutachten von Herrn Ing. T. vom 30.7.2012 (AS 224 – 262), von Herrn Dr. Et. vom 31.5.2013 (AS 263 – 295), von Herrn Dr. Et. vom 8.8.2013 (AS 296 – 392) und meinen Ausführungen zu diesem Gutachten vom 22.12.2015 (AS 205 – 223) auseinandergesetzt.

Zur bestehenden Befangenheit von Herrn Fr. wird auf die dem heutigen Schreiben beigeschlossenen Aufzeichnung der Einvernahme von Herrn Fr. in der mündlichen Verhandlung vom 31.1.2013 zur Zahl UVS-06/V/10/7028/2012 verwiesen. In dieser Einvernahme führte Herr Fr. unter anderem aus, dass, die dem damaligen Verfahren zu Grunde gelegenen Spiele, bei welchen es sich im Übrigen um die im Vergleich zum gegenständlichen Verfahren identen Spiele gehandelt hat, in einer offenkundig vorgefassten Meinung als Glücksspiele. Dass diese Meinung offenkundig vorgefasst war, lässt sich daraus ersehen, dass Herr Fr. zu diesem Ergebnis gelangt war, ohne zuvor den technischen Ablauf der Wetten überprüft zu haben (vergleiche sein ausdrückliches Vorbringen in dieser Verhandlung).

Mag. A. bringt vor:

„Herr Dr. Ru. vertritt auch Herrn H. im Verfahren 002/042/10319/2015.

Außerdem wird vorgebracht, dass die wesentlichen Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18 BVG und gegen die Vorgaben des Artikel 7 MRK, dass eine Strafe nicht ohne Gesetz erfolgen darf, verstößt. Diesbezüglich wird verwiesen wird verwiesen auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 9.11.2015, Zl.: LVWG-S-711/001-2014. Weiters wird auf den Gesetzesprüfungsantrag des obersten Gerichtshofs verwiesen.

Alle Parteienvertreter stellen die Ausführungen der Kontrollorgane und die Angaben von Herrn St. G. anlässlich seiner Einvernahme außer Zweifel und bestreiten diese nicht.

Frau Dr. Br. verweist in diesem Zusammenhang, dass laut den Angaben der Kontrollorgane keine Tierrennen beobachtet worden sind und auch sonst sich aus den Ausführungen zur Kontrolle nicht ableiten lässt, dass die auf den Bildschirmen wiedergegebenen Rennen auf DVD bzw. einem im Lokal selbstbefindlichen Datenträger aufgezeichnet gewesen sind.

Im Übrigen verweisen die Parteienvertreter auf ihr Vorbringen und bestreiten die von der Finanzpolizei aus den Wahrnehmungen der Kontrollorgane getätigten Schlussfolgerungen.

Außerdem wird von den Beschwerdeführervertretern vorgebracht, dass die wesentlichen Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18 BVG und gegen die Vorgaben des Artikel 7 MRK, dass eine Strafe nicht ohne Gesetz erfolgen darf, verstößt. Diesbezüglich wird verwiesen wird verwiesen auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 9.11.2015, Zl.: LVWG-S-711/001-2014. Weiters wird auf den Gesetzesprüfungsantrag des obersten Gerichtshofs verwiesen.

Bei den Geräten 7)-9) erfolgte die Kenntniserlangung, zu welchem Ergebnis das Tierrennen auf welches gewettet worden ist, gelangt ist vermittels einer Internetverbindung zur Firma S.. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass Frau Mag. G. die Wetten in der Funktion als Wettvermittlerin angenommen hat. Die Veranstalterin hatte eine gewerberechtliche Berechtigung für die damals dem Gewerberecht zugeordnete Tätigkeit der Vermittlerin von Wettkunden zu einem befugten Totalisateur oder Buchmacher unter Ausschluss der den Totalisateuren oder Buchmachern vorbehaltenen Tätigkeiten. Im gegenständlichen Fall wurden die Wetten an die Be. S. A. vermittelt, welche diese Wetten in ihrer Eigenschaft als Buchmacherin angenommen hat. Diese Be. S. A. gab für jedes der in weiterer Folge auf der Internetseite der S. wiedergegebenen virtuellen Tierrennen im Voraus eine Quote an Frau Mag. G. bekannt. Zu dieser Quote wurden in weiterer Folge von Frau Mag. G. Wetten vermittelt. Zwischen Frau Mag. G. gab es kein Vertragsverhältnis zur S.. Es gab auch keine Geschäftsverbindung zwischen der Be. S. A. und der S..“

Sodann führt Herr H. aus wie folgt:

„Der vorgelegte Mietvertrag wurde laut Angaben von Herrn G. zwischen Frau Mag. D. G. und der HA. GesmbH (in Hinkunft: HA.) geschlossen. Daraus ist zur ersehen, dass die Veranstalterin der mit den Geräten 4 - 6 getätigten Ausspielungen, die HA. gewesen ist. Dieser Vertrag wurde in mündlicher Form mit mir als Vertreter der HA. geschlossen. Diese aufgrund des Umstandes, dass ich als Geschäftsführer dieser Gesellschaft außervertretungsbefugt war. Ich habe daher im Gegenstand auf die gegenständlichen Automaten Handlungen gesetzt, dies aber immer in meiner Eigenschaft als Geschäftsführer der HA..

Zu den Automaten 4 und 6 wird ausgeführt, dass die Spielentscheidungen auf diesen Automaten in diesen Automaten selbst erfolgt sind, und dass daher kein Internetanschluss für die Ermittlung des Spielergebnisses erforderlich war.“

Zeugin Su. L.:

„Ich war bei der gegenständlichen Kontrolle im Dokumentationsteam und habe ich die Geräte 4 und 6 in Betrieb genommen. Diese Geräte konnten bereits durch den Anschluss eines Stromkabels hochgefahren werden. In weiterer Folge habe ich die in der Dokumentation dokumentierten Menüs bedient. Ich habe daher die Menüs der in der Anzeige angegebenen Spiele aufgerufen und dort in den Gewinnplan eingesehen. Weiters habe ich versucht den Apparat Nr. 5 (Cashcenter) in Betrieb zu nehmen. Ich kann nicht angeben, ob es möglich war, diesen hochzufahren. Jedenfalls haben wir festgesellt, dass mit den Geräten 4 und 6 nur dann ein Probespiel durchgeführt werden kann, wenn eine aufrechte Verbindung zum Gerät Nr. 5 hergestellt ist. Da dies nicht möglich war, wurde im Hinblick auf diese Geräte die weitere Kontrolle beendet. Die Erklärung, warum eine aufrechte Verbindung zum Gerät Nr. 5 erforderlich war, liegt meines Wissens darin, dass ein Geldeinsatz bei den Geräten 4 oder 6 nur dann getätigt werden kann, wenn der gesetzte Geldbetrag von einem bereits zur Einzahlung gebrachten Geldbetrag abgebucht werden kann. Da die Geräte 4 und 6 über keine aktivierte Geldeinzugsvorrichtung verfügten, waren diese Geräte derart programmiert, dass allfällige Spieleinsätze von einem im Cashcenter hochgeladenen und dort zuvor zur Einzahlung gebrachten Geldbetrag abgebucht werden. Ohne eine funktionstüchtige Verbindung zum Cashcenter war es daher nicht möglich, einen Spieleinsatz zu setzen. Warum es nicht möglich war eine Verbindung aufzubauen, ist mir nicht bekannt.“

Der im Saal befindliche Herr H. gibt daraufhin an, dass auch er nicht angeben könne, warum keine Verbindung aufgebaut worden sei.

Daraufhin führt die Zeugin aus wie folgt:

„Nach der Kontrolle dieser drei Apparate widmeten wir uns den im Lokal auf zumindest zwei Monitoren wiedergegebenen Tierrennen. Ich kann mich jedenfalls erinnern, dass auf einem Monitor virtuelle Hunderennen und auf dem anderen Monitor virtuelle Pferderennen abgespielt wurden. Solche Abspielungen habe ich auch wahrgenommen. In weiterer Folge wurde von uns geprüft, ob es sich bei den wiedergegebenen virtuellen Tierrennen um Live-Übertragungen gehandelt hat. Auch wurde geschaut, ob im Hinblick auf die durchgeführten Tierrennen Wetten gesetzt werden konnten, und ob im Hinblick auf diese Wetten auch Quoten ausgelobt worden sind. Als ich mir das dann näher anschauen wollte, hat Herr G. angegeben, dass im Lokal keine Wetten mehr angenommen werden, dies obwohl es im Lokal noch eine Kundschaft gegeben hat, welche „Wetten“ setzen wollten. In weiterer Folge war es daher auch nicht mehr möglich, quasi Probespiele durchzuführen. Es wurde mir dann in weiterer Folge auch noch von der im Lokal befindlichen Mitarbeiterin der Ablauf der Wettannahme und die weiteren notwendigen Tätigkeiten des Lokalpersonals im Hinblick auf eine „Wettvermittlung“ erklärt. Ich kann nicht mehr genau wiedergeben, was mir im Detail gesagt worden ist.“

Zeuge Mü.:

„Ich war damals der Einsatzleiter und kann daher weder zu den Wahrnehmungen in Hinblick auf die Apparate 4 – 6, noch der Apparate 7 – 9 nähere Angaben machen. Meine Aufgabe bestand primär darin zu schauen, ob irgendwelche Probleme auftreten und im Übrigen möglichst viel wahrzunehmen, zumal ich auf Grundlage meiner Wahrnehmungen und der Angaben der anderen Kontrollorgane die Anzeige etc. verfasst habe.

Ich kann nicht angeben, ob auch andere Wetten als solche auf virtuelle Rennen getätigt werden konnten. Mir ist aber so etwas nicht bekannt.“

Der Gatte von Frau Mag. G., der Zeuge St. G. entschlug sich im Hinblick auf seine Zeugeneinvernahme.

Die weiteren Abschnitte lauten:

„Zeuge: Gr.:

„Ich bin mit Herrn Ga. am 5.1.2015 in das Wettlokal S.-straße gegangen und habe ich dort eine verdeckte Erhebung durchgeführt, diese aufgrund einer zuvor erfolgten Anzeige. Unsere Aufgabe war es sich zu vergewissern, ob in diesem Lokal tatsächlich Glücksspielgeräte aufgestellt sind.

Wir haben uns dann in dem Lokal umgesehen.

Im hinteren Teil des Lokals befanden sich räumlich abgetrennt drei Geräte, davon waren zwei Apparate Geräte, mit welchen Walzenspiele ausgespielt werden konnten. Dagegen war das dritte Gerät ein Gerät, über welches man Geldeinzahlungen tätigen konnte. Ich nehme an, dass mit diesem Gerät auch Auszahlungen getätigt wurden, doch habe ich solch eine Auszahlung nicht wahrgenommen.

Als wir zu den Geräten kamen, war eines der beiden Geräte, mit welchem Walzenspiele ausgespielt werden konnten, von einem Spieler besetzt. Nach meiner Erinnerung hat dieser Spiele Walzenspiele gespielt. Das heißt ich habe wahrgenommen, dass diese Person immer wieder die Starttaste gedrückt hat und sodann ein virtueller Walzenlauf in Gang gesetzt worden ist. In weiterer Folge habe ich mich zum anderen Gerät begeben und habe in das Cashcenter den Betrag von € 10,- eingeführt und diesen Betrag hochgeladen. Diese Hochladung erfolgte dadurch, dass man das Gerät angeben muss, in welchem der jeweilige gesetzte Geldbetrag sodann als Einsatz verwendet werden kann.

Ich habe das linke Gerät gewählt.

In weiterer Folge habe ich auf diesem linken Gerät eines der angebotenen virtuellen Walzenspiele ausgewählt und die Starttaste gedrückt. Daraufhin wurde ein virtueller Walzenlauf ausgelöst und mir auch bekannt gegeben, ob ich einen Gewinn gemacht habe. Ich habe in weiterer Folge zu unterschiedlichen Einsätzen Ausspielungen betätigt. Ich habe es so lange betätigt, bis der gesamte eingeführte Betrag verspielt gewesen ist.“

Auf die Frage des Vertreters des Finanzamts führt der Zeuge aus:

„Als wir das Lokal verlassen hatten, folgte uns der damals noch nicht bekannte Herr G. und fragt uns dieser, ob wir irgendwelche Bewilligungen sehen wollen. Aus dieser Frage haben wir angenommen, dass wir von dem Lokalverantwortlichen als Kontrollorgane erkannt worden waren.

Im Hinblick auf die ebenfalls im Lokal durchgeführten Tierrennen habe ich keine näheren Erinnerungen.“

Zeuge: Ga.

„Ich habe am 5.1.2015 mit Herrn Gr. gemeinsam im in Wien, S.-straße, situierten Lokal W. eine verdeckte Vorerhebung durchgeführt. Im Lokal haben wir einen hinteren durch Flügeltüren abgetrennten Raum zwei Walzengeräte wahrgenommen. Ein Aus- bzw. Einzahlungsterminal stand zwischen den beiden Geräten und waren diese offenkundig mit diesem Cashcenter verbunden. Die beiden Geräte waren betriebsbereit, wobei auf einem Gerät ein Spieler virtuelle Walzenspiele gespielt hat. In weiterer Folge verließ ich den Raum und hat Herr Gr. auf dem anderen Walzengerät virtuelle Walzenspiele ausgespielt. Währenddessen besah ich das Lokal näher und kontrollierte, den im Lokal befindlichen Wettannahmeterminal. Auf diesem Standgerät habe ich keinerlei Hunde- oder Pferderennen oder andere Wettangebote, welche die Durchführung verbotener Glücksspiele nahegelegt hätte, wahrgenommen. Im konkreten Fall habe ich meines Wissens verschiedene Sportwetten, welche den Vorgaben für Sportwetten entsprachen und daher nicht vom Glücksspielgesetz erfasst sind, wahrgenommen. Das ist auch der Grund, warum ich zu diesen Wahrnehmungen im Aktenvermerk keine Angaben gemacht habe.

Beim Hinausgehen hat uns der mir damals noch nicht bekannte Herr G. angesprochen. Ich kann aber nicht mehr genau wiedergeben, was mit ihm gesprochen wurde. Es ging in die Richtung, dass dieser gemerkt hatte, dass wir als Organe der Finanzpolizei Vorerhebungen machen.“

(…)

Der Amtssachverständige Hr. Fr. gibt im Hinblick auf das Vorbringen von Fr. Dr. Br. zu Protokoll:

„Zur Befangenheitseinrede führe ich aus, dass aus meinen Ausführungen anl. Der Einvernahme am 31.1.2013 kein Schluss auf meine Sachverständigentätigkeit zu ziehen ist, zumal ich die damalige Aussage nicht in der Eigenschaft als Sachverständiger, sondern als Eigenschaft als sachverständige Zeuge getätigt habe.

Ich Zusammenhang mit der Frage ob das verfahrensgegenständliche zu beurteilende Glücksspiel in Form von Wetten auf den Ausgang Computergenerierter Tierrennen ausschließlich oder vorwiegen vom Zufall abhängig ist oder nicht, ist es aus techn. Sicht nicht von Bedeutung auf welche Art Rennergebnisse also der Gegenstand der Wette zu Stande kommen. Die Abhängigkeit vom Zufall im Zusammenhang mit der Wette auf ein Ereignis ergibt sich aus techn. Sicht aus der Tatsache, dass sowohl dem Buchmacher als auch den Wettkunden das Ergebnis dieses Glücksspieles in Form einer Wette in Voraus nicht bekannt sein kann. Den Buchmacher deshalb, weil er nicht weiß wie hoch, wie viele Kunden auf welchen Ausgang eine Wette platzieren werden. Den Wettkunden deshalb, weil er nicht wissen kann, wie das Spielprogramm den Ausgang des nächsten zu bewettenden Rennens vorgesehen hat. Der Wettkunde hat keinerlei Möglichkeiten seine Vermutung über den künftigen Ausgang eines Rennens auf gesicherter Grundlage zu treffen, weil ihn lediglich die Ergebnisse der letzten 4 Rennen eines fiktiven Hundes oder Pferdes mitgeteilt werden. Damit liegen keinesfalls sinnvoll beurteilungsfähige Parameter in Hinblick auf das zukünftige Ereignis vor. Dazu ist auch nicht von Bedeutung in welcher Form Wettabschlüsse durchgeführt werden.

Zum Gutachten T. wird ausgeführt, dass dieses nur den Ablauf der Wettannahme und Wettvermittlung näher beschreibt und ohne nähere Begründung behauptet, dass die Fa. Be. s.a. keine Kenntnis vom zukünftigen Ausgang der Tierrennen, welche nach der Wettannahme ausgestrahlt werden, hat.

Mit diesem Gutachten wurde, wie dieses selbst zum Ausdruck bringt, hervorgehoben, dass der Spieler keinerlei Einfluss auf das Wettergebnis hat. Zusätzlich wird auch behauptet, dass auch der Buchmacher keinen Einfluss auf das Wettergebnis hat. Sohin ist aber davon auszugehen, dass die gespielten Wetten nicht überwiegend von der Geschicklichkeit des Wettenden abhängen, und daher auch nicht als Geschicklichkeitsspiele einzustufen sind.

Zum ersten Gutachten Et. wird ausgeführt, dass in diesem Gutachten lediglich zu beweisen versucht wird, dass die elektronisch erzeugten Rennen jeweils mit einem Rennergebnis abschließen, welches nicht zufälliger Natur ist. Es wird daher zum Ausdruck gebracht, dass im Falle des Anschlusses eines Zufallsgenerators die jeweiligen Spielergebnisse anders lauten würden. Dagegen findet sich in diesem Gutachten kein Hinweis, nach welchen Kriterien diese Rennergebnisse vom Computer generiert werden. Wenn man bedenkt, dass diese Rennergebnisse durch einen Computer und nicht auf Grund tatsächlicher Ereignisse in der Natur entschieden werden, ist evident, dass die Art der Reihenfolgen der jeweils bekanntgegebenen Rennergebnisse auf Grund einer entsprechenden Programmierung, des diese Entscheidungen generierenden Computers, erfolgen. Falls es daher zutreffen sollte, dass der Computer nicht dahingehend programmiert worden ist, dass er die Entscheidungen gemäß einem Zufallsgenerators ermittelt, ist damit nur zum Ausdruck gebracht, dass die Rennergebnisse vom Computer nach einer anderen Programmierungsvorgabe ermittelt werden. Damit ist aber auch bei dieser Annahme für den Spieler nicht vorhersehbar, nach welcher Art der Programmierung das Rennergebnis generiert wird, sodass die Ermittlung des Rennergebnisses zu mindestens aus der Perspektive des Wettenden unvorhersehbar und insofern als zufällig einzustufen ist.

Das zweite Gutachten Et. bringt Ausführungen zu Wettszenarien, welche sich vom gegenständlichen Wettszenario grundsätzlich unterscheiden. Während nämlich Dr. Et. davon ausgeht, dass der Spieler bei der Tätigung der Wette auch in der Lage ist auf verschiedene Ausgänge hinsichtlich ein und desselben Tierrennens zugleich setzen kann, kann der Wettende im gegenständlichen Fall stets nur auf einen einzigen Ausgang, nämlich auf den Sieger setzen. Daher sind die Ausführungen dieses zweiten Gutachtens, welche nur im Hinblick auf die Möglichkeit des Setzens auf mehrere Ausgänge im Hinblick auf ein Tierrennen das erste Gutachten von Dr. Et. ergänzen, für die Beurteilung der gegenständlichen Wetten nicht relevant.

Im Übrigen wird in diesem Gutachten selbst zum Ausdruck gebracht, dass die Ergebnisse der Wetten durch einen Zufallsgenerator ermittelt werden.

Ein gewisser Hinweis auf die von Dr. Et. seinem Gutachten zu Grunde gelegten Annahmen ergibt sich aus dem Gutachten beigeschlossenem Beilagen. Diesen ist zu entnehmen, dass im Falle einer Analyse einer besonders hohen Zahl von aufeinander folgenden Ergebnisentscheidungen es mit einer über die Zufallswahrscheinlichkeit hinausgehenden Wahrscheinlichkeit möglich ist die nächste vom Computer generiert Entscheidung richtig zu erraten.

Im Hinblick auf diese Ausführungen habe ich in meinem gutachterlichen Stellungnahme vom 25.4.2016 gezeigt, dass selbst bei Zutreffen dieser Annahme es für einen konkreten Spieler nicht möglich ist, mit einer relevanten über die Zufallswahrscheinlichkeit hinausgehenden Wahrscheinlichkeit das Rennergebnis in Hinblick auf die von ihm gesetzte Wette richtig zu erraten.

Bei Zugrundelegung der mir bekannten üblichen Programmierung gleichartiger Programme liegt es nahe, dass der gegenständliche Computer, welcher die Wetten generiert, der Gestalt programmiert ist, dass die von diesem generierten Wettergebnisse in einer starren stets gleichbleibenden Reihenfolge generiert werden, wobei nach einer verhältnismäßig hohen Anzahl von bekanntgegebenen Ergebnissen der Computer wieder mit der ersten Ergebnis diese Ergebnisreihe beginnt. Es gibt daher eine Art Schleife der stets sich wiederholenden Reihenfolge der bekanntgegebenen Spielerergebnisse. Nur unter dieser Annahme vermögen die Ausführungen, dass eine langfristige Beobachtung der Spielergebnisse zu einer Vorhersehbarkeit der jeweils als nächstes generierten Wettentscheidung führt eingestuft zu werden.“

Mit Schriftsatz vom 13.5.2016 machten die Beschwerdeführer von ihrem Recht zur Erstattung einer Stellungnahme zu den Äußerungen des Amtssachverständigen Fr. Gebrauch. In diesem wurde erneut auf das bisherige Vorbringen zur gesetzlichen Differenzierung zwischen Wetten und Glücksspielen verwiesen bzw. dieses wiederholend dargelegt. Zu den gegenständlichen „Wetten“ wurde klargestellt, „dass die gegenständlichen Rennen unter Einsatz eines Zufallsgenerators generiert werden.“

Dazu wurde weiters vorgebracht:

„Auch Zufallsgeneratoren sind allerdings berechenbar. Mit dem ergänzenden Vorbringen vom 13.04.2016 wurde ein Artikel aus www.we... zur grundsätzlichen Berechenbarkeit von Zufallsgeneratoren vorgelegt. Durch die beiden vorgelegten mathematischen Gutachten des Sachverständigen Et. ist belegt, wissenschaftlich mathematisch berechnet, dass die Ergebnisse der gegenständlichen virtuellen Rennen nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig sind. Die Ergebnisse können also berechnet werden oder, vereinfacht ausgedrückt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit richtig vorausgesagt werden. Damit ist der Beweis erbracht und bisher im Verfahren durch nichts widerlegt, dass die Ergebnisse der Rennen nicht vorwiegend vom Zufalls abhängig sind.“

Weiters wurde erneut darauf hingewiesen, dass zwischen der Buchmacherin, an welche die Wettkunden vermittelt worden seien, nämlich der Be. s.a. und der Gesellschaft, welche die virtuellen Tierrennen ins Internet stellt, keinerlei Kontakt bestehe. Zudem wurde hervorgehoben, dass seitens der Be. s.a. den Tieren bestimmte Merkmale und Wettquoten zugeordnet werden, wobei diese Merkmale dergestalt sind, dass aus diesen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Spielausgang vorausgesagt werden könne. Aus den Wettquoten sei ersichtlich, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein bestimmtes Tier gewinnen werde; so ergebe die Quote 1,3, dass das Tier mit einer Wahrscheinlichkeit von 77% gewinnen werde; bzw. bringe eine Quote von 3,9 eine Gewinnwahrscheinlichkeit von 25% zum Ausdruck. Die Gewinnauszahlung erfolge dann entsprechend der Quote.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

I) Rechtsgrundlagen und Judikatur:

§ 1 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt:

„(1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.“

§ 4 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt:

„(1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und

2. bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder

b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

(3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.

(4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.

(5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.

(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn

1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und

2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und

3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und

4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.

Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.

Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.“

§ 5 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt:

„(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)

1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder

2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.

Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.

(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:

1.

eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;

2.

die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;

3.

der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;

4.

ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;

5.

die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

6.

eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;

7.

ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;

8.

eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.

(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.

(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen

a)

für Automatensalons:

1.

die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;

2.

die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);

3.

die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;

4.

die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;

5.

das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

6.

die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;

7.

die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;

8.

die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;

9.

die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.

b)

bei Einzelaufstellung:

1.

die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;

2.

die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;

3.

die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;

4.

die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;

5.

das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

6.

die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.

(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,

a)

wenn in Automatensalons zumindest

1.

die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;

2.

die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

3.

jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

4.

keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;

5.

eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

6.

keine Jackpots ausgespielt werden und

7.

nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).

b)

wenn in Einzelaufstellung zumindest

1.

die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;

2.

die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

3.

jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

4.

keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;

5.

eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

6.

keine Jackpots ausgespielt werden und

7.

das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).

(6) Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest

a)

in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 4 bis 8 sowie § 25a vorzusehen;

b)

in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 6 bis 8 sowie § 25a vorzusehen.

(7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen

1.

eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3;

2.

dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;

3.

eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;

4.

eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;

5.

eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;

6.

eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;

7.

eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;

8.

dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf;

9.

die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG;

10.

eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5.

(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.“

§ 52 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt:

„(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

1.

wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;

2.

wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;

3.

wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;

4.

wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

5.

wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;

6.

wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;

7.

wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;

8.

wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;

9.

wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;

10.

wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;

11.

wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.

(2) Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.

(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.

(4) Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.

(5) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.“

§ 53 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt:

„(1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, dass

a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.“

§ 54 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2013 lautet wie folgt:

„(1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.

(4) § 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“

§ 55 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt:

„(1) Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.

(2) Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Abs. 1 innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.

(3) Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen.“

§ 60 Abs. 25 Z 2 GlücksspielG i.d.F. BGBl. I Nr. 118/2015 lautet wie folgt:

„Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“

Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz 1989 liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielapparats zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (vgl. VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 24.6.1997, 94/17/0113). Nach dieser Rechtsprechung ist für die Ausspielung das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers wesentlich. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (vgl. VwGH 9.4.2001, 97/17/0155).

Der VwGH hat hinsichtlich der mit Walzenspielgeräten angebotenen Spiele in zahlreichen Entscheidungen (z.B. VwGH 27.1.2012, 2011/17/0246) festgehalten, dass es sich dabei um Ausspielungen von Glücksspielen i.S.d. GSpG handelt.

Unter einer Ausspielung versteht § 2 Abs. 1 GSpG wiederum alle Glücksspiele,

1.

die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2.

bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3.

bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

§ 2 Abs. 2, 3 und 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt:

„(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.“

Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 73/2010) sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG, für welche eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und welche zudem nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 leg. cit. ausgenommen sind.

Eine Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG liegt vor, wenn ein Unternehmer (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG) Glücksspiele (i.S.d. GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht.

Diese Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wurden im Wesentlichen durch die Glücksspielnovelle BGBl. I Nr. 73/2010 geschaffen. In den Materialien (vgl. RV 657 BlgNR 24. GP) zur Regierungsvorlage dieser Novelle führte der Gesetzgeber in ausführlicher Weise aus, dass mit diesen Regelungen aufgrund des Bestehens entsprechend schwerwiegender Missstände die öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, der Suchtgiftprävention, des Jugendschutzes, des Spielerschutzes, der sozialen Sicherheit und des Verbraucherschutzes verfolgt werden.

I.2) Auslegung des § 52 Abs. 2 GSpG:

§ 52 Abs 2 GSpG sieht vor, dass für jeden Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG oder „anderen Eingriffsgegenstand“, mit dem eine Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfolgt, eine separate Strafe zu verhängen ist.

Eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG eine der im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG umschriebenen Tatbegehungshandlungen gesetzt wird.

Das Gesetz selbst enthält keine Legaldefinition des „anderen Eingriffsgegenstandes“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG. Jedenfalls ist aber aus § 52 Abs. 2 GSpG zu erschließen, dass der Gesetzgeber zwischen einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“ (nämlich einem Glücksspielapparat i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ differenziert. Sohin ist nach dem Begriffsverständnis des § 52 Abs. 2 GSpG ein Glücksspielautomat kein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG (und ist dieser sohin als ein „Eingriffsgegenstand [im engeren Sinn]) zu qualifizieren).

Der terminus technicus „Eingriffsgegenstand“ wird zudem im § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG und im § 53 Abs. 1 GSpG verwendet.

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass § 53 Abs. 1 GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln (i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG) unterscheidet.

Aus dem Umstand, dass § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG eine eigene Strafübertretungsnorm im Hinblick auf „technische Hilfsmittel“ im Sinne der Konkretisierung im § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG vorsieht (und sohin „technische Hilfsmittel“ von den im § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG angesprochenen Eingriffsgegenständen abgrenzt), und auch § 53 Abs. 1 GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ differenziert, ist davon auszugehen, dass jedenfalls „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ keine „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. GSpG sind.

Für diese Auslegung kann auch das Begriffsverständnis der Vorfassungen des derzeit in Geltung stehenden Glücksspielgesetzes ins Treffen geführt werden.

So lautete etwa § 53 Abs. 1 GSpG i.d.F. BGBl. Nr. 747/1996 wie folgt:

„Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, daß

a) mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.“

Zu der durch diese Novelle erfolgte Ausweitung der Beschlagnahmebefugnis auf „sonstige Eingriffsgegenstände“ und „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ wird in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (vgl. RV 368 BlgNR 20. GP) ausgeführt wie folgt:

„Die Novellierung der §§ 53 bis 55 trägt der zwischenzeitig eingetretenen technischen Entwicklung Rechnung. Eine Einschränkung der – ansonsten unveränderten – Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmung auf Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten ist nicht mehr zeitgemäß. Durch die Novellierung wird es möglich, auch andere Eingriffsgegenstände bzw. technische Hilfsmittel (beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.) einzuziehen bzw. zu beschlagnahmen.“

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber zwischen einem „anderen Eingriffsgegenstand“ und einem „sonstigen Eingriffsgegenstand“ differenzieren wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass das Begriffsverständnis des im § 53 Abs. 1 GSpG gebrauchten Begriffs „sonstiger Eingriffsgegenstand“ sich mit dem Begriffsverständnis des im § 52 GSpG verwendeten Begriffs „anderer Eingriffsgegenstand“ deckt.

Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen in der Regierungsvorlage kann daher davon ausgegangen werden, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers „beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.“ entweder als „andere Eingriffsgegenstände“ oder als „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ einzustufen sind.

Auslegungsbedürftig ist daher insbesondere die Frage, ob Glücksspielapparate, welche nicht als Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG einzustufen sind, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG oder aber als „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ einzustufen sind. Diese Klärung ist insbesondere deshalb von Relevanz, dass nach der im Hinblick auf die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG als lex specialis einzustufenden Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG nur für jede Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit einem Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG (daher einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ eine Strafe zu verhängen ist. Sohin ist im Falle der Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit einem „technischen Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ keine auf die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG gegründete Geldstrafe zu verhängen.

Zur Klärung dieser Frage erscheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichts von besonderer Relevanz, dass Glücksspielautomat entsprechend der Definition des § 2 Abs. 3 GSpG als ein Glücksspielgerät zu definieren ist, bei welchem die Entscheidung über das Spielergebnis durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt (vgl. in diesem Sinne bereits die EB zu § 2 Abs 2 GSpG idF BGBL 620/1989, 1067 dB, XVII. GP, RV; hier noch mit dem Begriff „Glücksspielapparat“). Selbstverständlich wird bei dieser Definition vom Gesetzgeber vorausgesetzt, dass das als Glückspielautomat einzustufende Gerät typischerweise das Gerät ist, 1) auf welchen der Spieler die eine Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.

Im Gegensatz zu einem Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG kommt es bei einem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat nur darauf an, dass bei diesem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig, und daher nicht durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt. Im Übrigen setzt der Gesetzgeber (vgl. etwa das Begriffsverständnis zum Begriff „Glücksspielapparat“ im § 53 Abs. 1 GSpG i.d.F. BGBl. Nr. 747/1996) auch bei solchen Glücksspielapparaten als selbstverständlich voraus, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.

Sohin ist jedenfalls ein Gerät, vermittels welchem eine Ausspielung i.S.d. § 12a GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, daher etwa ein Video-Lotterie-Terminal i.S.d. § 12a GSpG, als ein Glücksspielapparat einzustufen. Denn auch für einen Video-Lotterie-Terminal ist typisch, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.

Infolge dieser weitgehenden Übereinstimmung der Kriterien, welche typischerweise ein Glücksspielautomat i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG und ein nicht als Glücksspielautomat einzustufender Glücksspielapparat gleichermaßen aufweisen, liegt es nahe, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers beide Gerätearten gleichermaßen als „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Begriffsverständnisses des GSpG einzustufen sind. So gesehen ist davon auszugehen, dass Glücksspielgeräte, vermittels welcher eine Ausspielung i.S.d. § 12a GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG bzw. als „sonstige Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 53 Abs. 1 GSpG einzustufen sind.

Sucht man, der Annahme folgend, dass „Glücksspielautomaten“ und „sonstige Glücksspielapparate“ Eingriffsgegenstände darstellen, nach der diesen beiden Gerätearten gemeinsam innewohnenden Besonderheit, ist sohin festzustellen, dass es sich bei den beiden Gerätearten (Glücksspielautomat und sonstiger Glücksspielapparat) um Geräte handelt, 1) auf welchen der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) bei welchen der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.

Folglich ist davon auszugehen, dass alle Geräte, welche in ihrer Gesamtheit diese Vorgabe erfüllen, als ein Glücksspielautomat bzw. ein sonstiger Glücksspielapparat (und daher als ein „Eingriffsgegenstand) einzustufen sind. Bei Zugrundelegung des offenkundigen Gesetzeszwecks kann es nämlich nicht darauf ankommen, ob die Vorrichtung, vermittels welcher man die Spielauslösung tätigt, körperlich von der Vorrichtung, vermittels derer der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, bzw. körperlich von der Vorrichtung, vermittels welcher der Spieler Kenntnis vom Spielergebnis erlangt, getrennt ist oder nicht. Jede andere Auslegung wäre als unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG anzusehen; sodass auch eine verfassungskonforme Interpretation dieses Interpretationsergebnis gebietet.

Daraus folgt, dass alle Einzelgeräte, welche in ihrer Gesamtheit diese drei Funktionen erfüllen, als Eingriffsgegenstände i.S.d. § GSpG einzustufen sind. Folglich sind etwa drei Geräte, bei welchen eines das Gerät ist, auf welchem der Spiele die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, das zweite das Gerät ist, bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung gebracht wird (daher etwa ein Cashcenter), und das dritte das Gerät ist, vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat (daher etwa ein Bildschirm), als ein einziger Eingriffsgegenstand i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG einzustufen ist, sodass bei Verwirklichung eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit diesen drei Geräten nur eine einzige Strafe auszusprechen ist.

Da § 52 Abs 2 GSpG und § 52 Abs 1 Z 6 GSpG für das Verwenden „anderer Eingriffsgegenstände“ im Zusammenhang mit dem Durchführen verbotener Ausspielungen bzw. durch das Ermöglichen der Teilnahme an solchen Ausspielungen durch das Bereithalten solcher Eingriffsgegenstände verschiedene gemäß unterschiedlicher Strafsanktionsnormen zu ahndende Straftatbestände vorsieht, ist zudem insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von „anderen Eingriffsgegenständen“ eine Abgrenzung der Tatbilder erforderlich.

Diese Abgrenzung hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund des Umstands zu erfolgen, dass das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG im Falle der Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit einem Glücksspielapparat nur dann verwirklicht wird, 1) wenn dieser Glücksspielapparat kein Glücksspielautomat (und sohin dieser Glücksspielapparat ein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG) ist, und 2) wenn zusätzlich die Tathandlung „nur“ in einem Fördern oder Ermöglichen einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG (und daher nur in einer Beihilfenhandlung zu einer i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG pönalisierten Handlung) besteht. Da die Bestimmung des § 51 Abs. 1 Z 6 GSpG von den Tatbildern des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG abgegrenzt wird, ist zudem zu folgern, dass die Verwirklichung des Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG die Verwirklichung eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ausschließt. Folglich findet die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG nicht im Hinblick auf eine, dem Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG zu subsummierende Tatbildverwirklichung Anwendung. Wenngleich der Sinn dieser gesetzlichen Differenzierung nicht nachvollziehbar ist, kann das Gesetz nur in dieser Weise ausgelegt werden.

II) kein Anwendungsfall der Dienstleistungsfreiheit:

II.1) Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage des Vorliegens einer der Dienstleistungsfreiheit unterliegenden Dienstleistungserbringung durch das aufstellende Unternehmen bzw. das lokalinhabende Unternehmen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.4.2015, 2014/17/0126; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 11.9.2015, 2012/17/0243; 18.11.2015, 2012/17/0285) ist selbst in den Fällen, in welchen das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht gegen die EU-rechtlichen Freiheiten (Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit) oder sonstiges unmittelbar anwendbares EU-Recht verstoßen (und daher schon aus diesem Grunde die unmittelbare Anwendbarkeit der EU-rechtlichen Bestimmungen, wie etwa die des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten, ausgeschlossen ist), dennoch bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Gerichtsentscheidung geboten, dass in dieser Gerichtsentscheidungen Feststellungen getroffen werden, aus welchen abzuleiten ist, dass im konkreten Verfahren das Unionsrecht (daher insbesondere die Bestimmungen des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten) nicht unmittelbar anwendbar ist. Soweit ersichtlich (vgl. VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) erachtet der Verwaltungsgerichtshof in Bescheiden oder Gerichtsentscheidungen auf behördliche oder gerichtliche Ermittlungstätigkeiten gegründete Feststellungen zur Frage, ob es eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Norm gibt, welche im der Entscheidung liegenden Verfahren unmittelbar anzuwenden ist, als erforderlich.

In Entsprechung dieser zusätzlichen höchstgerichtlichen Ermittlungsvorgabe wird festgestellt:

Festgestellt wird, dass von keiner der Parteien Beweismittel vorgelegt worden sind, dass die die gegenständlichen Ausspielungen veranstaltete Unternehmen bzw. das als Lokalinhaber zu qualifizierende Unternehmen seinen tatsächlichen Verwaltungssitz in einem anderen EWR-Staat als Österreich hat. Es ist nicht einmal hervorgekommen, dass eines dieser Unternehmen außerhalb von Österreich Glücksspieldienstleistungen erbringt bzw. außerhalb von Österreich weitere Betriebsniederlassungen betreibt.

Diese Feststellungen hatten insbesondere aus dem Grund zu erfolgen, da die ausdrücklich zu diesen Sachverhalten befragten Parteien keine Beweismittel, welche einen tatsächlichen Verwaltungssitz einer der Parteien in einem anderen EWR-Staat als Österreich indizieren würden, vorgelegt haben. Auch wurden trotz entsprechender ausdrücklicher Befragung auch keine Beweismittel vorgelegt, aus welchen zu erschließen wäre, dass eine der Parteien in einem anderen EWR-Staat tatsächlich Glücksspielleistungen erbringt.

Es ist daher davon auszugehen, dass diese Unternehmen ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Österreich haben, und dass diese außerhalb von Österreich keine Betriebsniederlassungen betreiben. Folglich sind diese Unternehmen als wirtschaftlich in Österreich ansässige Unternehmen einzustufen. Daran ändert sich auch nichts, bzw daran würde sich auch nichts ändern, wenn eines dieser Unternehmen seine Rechtspersönlichkeit von einer Eintragung als eine Gesellschaft ausländischen Rechts ableitet.

II.2) Kein Vorliegen eines Anwendungsfalls der Dienstleistungsfreiheit:

II.2.1) Die Dienstleistungsfreiheit fordert eine dienstleistungsspezifische Überschreitung einer Binnenmarktgrenze:

Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur haben insbesondere in Verfahren nach dem Glücksspielgesetz, die keinen Auslandsbezug i.S.d. Judikatur des EuGH zu den Grundfreiheiten aufweisen, die die Grundfreiheiten (insbesondere die Dienstleistungsfreiheit) regelnden Bestimmungen des AEUV nicht anwendet zu werden, zumal diese Bestimmungen nur Fälle eines Auslandsbezugs zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0280; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 24.4.2015, Ro 2014/17/0126).

In diesem Sinne entscheidet auch der Oberste Gerichtshof (vgl. OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y; 20.1.2015, Ob 244/14g; 30.3.2016, 4 Ob 31/16m).

In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass das EU-Recht bei der Frage, welchem Nationalstaat eine bestimmte juristische Person im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines von der Dienstleistungsfreiheit geforderten Auslandsbezugs zuzuordnen ist, nicht auf den Staat, in welchem diese juristische Person aufgrund dessen nationaler Vorschriften errichtet ist, sondern auf den Staat, in welchem diese Gesellschaft ihre tatsächliche (Haupt-)Tätigkeit entfaltet, abstellt (vgl. zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 42, 53; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).

Das ist zwar häufig der Staat, nach dessen nationalen Vorschriften diese Gesellschaft errichtet worden ist, doch wurde vom Europäischen Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich auch ein Auseinanderfallen dieser beiden Staatszuordnungen als (zumindest unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) mit dem EU-Recht vereinbar eingestuft (vgl. EuGH 9.3.1999, C-212/97 [Centros]; 5.11.2002, C-280/00 [Überseering]; vgl. auch abstellt (vgl. zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 53; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). Entsprechend dieser Judikatur ist daher zwischen dem Sitzstaat und dem Niederlassungsstaat einer juristischen Person zu unterscheiden; erklärt es doch der Europäische Gerichtshof ausdrücklich für zulässig, dass eine Gesellschaft nur zur Erreichung des Ziels der Umgehung einer nationalen Mindestgesellschaftskapitalvorschrift in einem anderen Mitgliedsstaat errichtet wird, obgleich von Anbeginn an diese Gesellschaftsgründung nur mit dem Zweck erfolgte, dass diese Gesellschaft sich in einem zweiten Mitgliedsstaat ausschließlich niederzulassen und ausschließlich in diesem unternehmerisch tätig zu sein.

Seitens des erkennenden Senats wurden die Parteien aufgefordert, die obangeführten Fragen im Hinblick auf die Frage, wo der Sitz der Niederlassung des die gegenständlichen Ausspielungen veranstaltenden Unternehmens liegt, zu beantworten und entsprechende Beweismittel vorzulegen. In Anbetracht der Beantwortungen dieser Anfragen und der Beweisergebnisse des gegenständlichen Falls ist nicht hervorgekommen, dass dieses Unternehmen seinen Niederlassungssitz in einem anderen EWR-Staat als Österreich hat. Zu keinem anderen Schluss hat man auch im Hinblick auf das lokalinhabende Unternehmen zu gelangen.

Im Übrigen hätte man auch im Falle, dass der Sitz der Hauptverwaltung des veranstaltenden Unternehmens sich in einem anderen EWR-Staat als Österreich liegt, zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen. Da nämlich hervorgekommen ist, dass dieses Unternehmen nahezu ausschließlich Glücksspieldienstleistungen in Österreich erbringt, und da zudem dieses Unternehmen über keine österreichische Befugnis zur Erbringung dieser Dienstleistungen in Österreich verfügt, läge es diesfalls auf der Hand, dass das Auseinanderfallen zwischen dem Staat des Sitzes der Hauptverwaltung und dem Dienstleistungserbringungsstaat den Zweck verfolgt, die österreichischen Genehmigungsvorschriften zu umgehen. In solchen Fällen ist nach der Judikatur des EuGH nicht der Staat des Sitzes der Hauptverwaltung, sondern der Staat, dessen Rechtsvorschriften durch diese Sitznahme umgangen werden sollen, als Niederlassungsstaat einzustufen (vgl. EuGH C-33/74 [Binsbergen], Rz. 13; C-215/01 [Schnitzer] Rz. 33).

Sowohl das veranstaltende Unternehmen als auch das lokalinhabende Unternehmen sind daher (i.S.d. EU-rechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit) als in Österreich niedergelassene Unternehmen einzustufen.

II.2.2) Relevanz der Differenzierung zwischen einer (direkten oder indirekten) Diskriminierung und einer Beschränkung:

Das durch die Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich gewährte Dienstleistungserbringungsrecht besteht in all den Fallen nicht, in welchen das EU-Recht Ausnahmen von diesem Dienstleistungserbringungsrecht vorsieht.

Ausnahmen von diesem Erbringungsrecht bestehen im Wesentlichen in den Fällen, 1) in welchen das EU-Recht die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit ausschließt (vgl. etwa im Bereich der Ausübung öffentlicher Gewalt Art. 62 i.V.m. Art. 51 AEUV; vgl. im Hinblick auf Verkehrsdienstleistungen auch Art. 92 AEUV), 2) in welchen eine indirekte Diskriminierung des Dienstleistungserbringers im Sinne der Vorgaben des EuGH durch einen nationalen Gesetzgeber gerechtfertigt ist (vgl. Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV) und 3) in welchen eine Beschränkung des Dienstleistungserbringungsrechts im Sinne der Vorgaben des EuGH durch einen nationalen Gesetzgeber gerechtfertigt ist (vgl. Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV).

Die Unterscheidung zwischen einer indirekten Diskriminierung und einer Beschränkung einer Dienstleistungserbringung ist insofern von Relevanz, zumal eine indirekte Diskriminierung stets nur zulässig ist, wenn diese im Sinne der Prüfvorgaben des EuGH gerechtfertigt ist (daher diese durch ein öffentliches Interesse rechtfertigbar ist, und im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse erforderlich, notwendig, systematisch, kohärent etc. ist) (vgl. Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 82ff; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). Demgegenüber sind direkte Diskriminierung ausschließlich bei Vorliegen eines der geschriebenen Rechtsfertigungsgründe i.S.d. Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV gerechtfertigt (vgl. Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 82ff; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).

Im Gegensatz zu Diskriminierungen finden diese durch den EuGH entwickelten Rechtfertigungsvorgaben nicht auf alle Beschränkungen von Dienstleistungen Anwendung. In analoger Anwendung des Keck-Urteils zur Warenverkehrsfreiheit hat nämlich der EuGH auch zur Dienstleistungsfreiheit eine Judikatur entwickelt, wonach im Rahmen einer Interessensabwägung zu ermitteln ist, ob eine, eine Dienstleistungserbringung beeinträchtigende nationale Regelung eher den Bereich der Erbringung einer Dienstleistung mit Auslandsbezug betrifft oder nicht (vgl. Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 97ff; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).

In letzterem Fall ist eine solche Beschränkung der Dienstleistung nur dann mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar, wenn durch diese Beschränkung eine direkte Diskriminierung des Dienstleistungsempfängers bzw. des Dienstleisters i.S.d. zur Dienstleistungsfreiheit entwickelten direkten Diskriminierungsbegriffs erfolgt. Im Übrigen ist es nicht erforderlich, dass eine solche Beschränkung i.S.d. zum Beschränkungsverbot (und zum Diskriminierungsverbot) entwickelten Vorgaben gerechtfertigt wird (daher diese durch ein öffentliches Interesse rechtfertigbar ist, und im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse erforderlich, notwendig, systematisch, kohärent etc. ist).

Diese Differenzierung wird damit begründet, als der Zweck der Dienstleistungsfreiheit in erster Linie nur darin besteht, eine Erschwerung der Dienstleistungserbringung durch denselben Bereich doppelt regelnde Vorgaben zu verhindern; nicht aber über den Weg der Dienstleistungsfreiheit das gesamte nicht harmonisierte nationale Recht zu determinieren (vgl. Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 138ff (insb. 158ff); in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).

Nach der Judikatur des EuGH erfolgt die Prüfung, ob eine, eine Dienstleistungserbringung beeinträchtigende nationale Regelung eher den Bereich der Erbringung einer Dienstleistung mit Auslandsbezug betrifft oder nicht, im Rahmen einer Abwägung im Einzelfall (vgl. zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 14, 25, 29, 41ff, 134, 64ff, 71, 81f, 94, 100f, 103f, 136ff, 158ff (insb. 165), in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).

II.2.3) Differenzierung zwischen aktiver und passiver Dienstleistungsfreiheit und der Differenzierung zwischen einer (direkten oder indirekten) Diskriminierung und einer Beschränkung:

Das EU-Recht unterscheidet zwischen der aktiven und der passiven Dienstleistungsfreiheit.

Bei der aktiven Dienstleistungsfreiheit wird einem Unternehmen, welches die sonstigen Vorgaben des EU-Rechts zur Dienstleistungsfreiheit (insbesondere allfällige Vorgaben durch EU-Verordnungen und EU-Richtlinien) erfüllt, das (unmittelbar anwendbare) grundsätzliche Recht zur Erbringung von Dienstleistungen mit Auslandsbezug i.S.d. EU-Dienstleistungsfreiheit in einem anderen EWR-Staat gegenüber diesem EWR-Staat zuerkannt.

Demgegenüber wird bei der passiven Dienstleistungsfreiheit einer juristischen Person, welche ihren Sitz bzw. ihre Hauptniederlassung in einem vom EWR-Staat der Dienstleistungserbringung EWR-Staat unterschiedlichen Staat hat, bzw. wird einer natürlichen Person, welche EWR-Bürger ist und ihren Daueraufenthaltsort in einem vom EWR-Staat der Dienstleistungserbringung EWR-Staat unterschiedlichen Staat hat, grundsätzlich das Recht zur Erlangung einer Dienstleistung aus bzw. in diesem anderen EWR-Staat zuerkannt.

II.2.4) Gebot der nationalen Befugnis zur Erbringung der Dienstleistung:

Die EU-rechtliche gewährleistete aktive Dienstleistungsfreiheit kann zudem nur dahingehend ausgelegt werden, dass ein Unternehmen ausschließlich dann zu einer grenzüberschreitenden Dienstleistung von seinem Niederlassungsstaat in einen anderen EWR-Staat befugt ist bzw. zu einer Dienstleistungserbringung an einen anderen EWR-Bürger im eigenen Niederlassungsstaat befugt ist, wenn dieses Dienstleistungserbringungsunternehmen in seinem Niederlassungsstaat über die Befugnis zur Erbringung der jeweils zu erbringenden Dienstleistung verfügt.

Umgekehrt kann eine passive Dienstleistungsfreiheit nur im Hinblick auf eine Leistung in Anspruch genommen werden, sofern das diese Dienstleistung erbringende (ausländische) Unternehmen in seinem Niederlassungsstaat über die Befugnis zur Erbringung der jeweils zu erbringenden Dienstleistung verfügt.

Es würde nämlich das gesamte Ordnungssystem der Europäischen Union auf den Kopf stellen und alle nationalen Ordnungsvorschriften aushebeln, wenn eine Gesellschaft oder natürliche Person, welche in ihrem Niederlassungsstaat nicht zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung befugt ist, unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit befugt sein sollte, in einem anderen EWR-Staat, in welchem diese ebenfalls über keine nationale Befugnis zur Erbringung dieser Dienstleistung verfügt, die Dienstleistung, welche zu erbringen diese nicht einmal im eigenen Staat befugt ist, zu erbringen. Das würde heißen, dass etwa jemand, der über überhaupt keinerlei Kenntnisse und Befugnisse im Baubereich in seinem Heimatstaat verfügt, und der daher auch nicht in diesem Staat etwa als Ziviltechniker oder Baumeister tätig sein darf, unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit es beanspruchen könnte, in jedem anderen EWR Staat (außer wohl dem eigenen Staat) unbeschränkt als Ziviltechniker oder Baumeister tätig zu werden. Schon diverse EU-rechtliche Rechtsvorschriften, wie etwa die Berufsanerkennungsrichtlinie und die Dienstleistungsrichtlinie, zeigen, dass solch eine Verständnis einer unbeschränkten Befugnis zur Erbringung von Dienstleistungen in der EU, zu welchen man nicht einmal im Heimatstaat die berufliche Qualifikation und Ausübungsbefugnis hat, mit dem Verständnis der EU-rechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit nicht zu vereinbaren ist.

Dieses Verständnis legt offenkundig auch der Europäische Gerichtshof der Dienstleistungsfreiheit zugrunde. So führt dieser etwa im Urteil vom 17.12.1981, C-279/80, Slg. 1981/3305 [Webb] in der Rz. 17 aus:

“Wie der Gerichtshof in seinem oben angeführten Urteil vom 18 . Januar 1979 ausgeführt ha , sind in Anbetracht der Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen solche an den Leistungserbringer gestellten besonderen Anforderungen nicht als mit dem Vertrag unvereinbar anzusehen , die sich aus der Anwendung von Regelungen für diese Art von Tätigkeiten ergeben. Jedoch darf der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrags nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und die für alle im Hoheitsgebiet des genannten Staats tätigen Personen oder Unternehmen verbindlich sind , und zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt , in dem er ansässig ist .

In diesem Rechtssatz geht nämlich aus der Anknüpfung an die Befugnis des jeweiligen Dienstleisters zur Erbringung der jeweiligen Leistung im Niederlassungsstaat (arg: „… zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt , in dem er ansässig ist“) deutlich hervor, dass sich die Dienstleistungsfreiheit nur auf Dienstleistungen bezieht, die zu erbringen das jeweilige Unternehmen auch im Staat der eigenen Niederlassung befugt ist.

In diesem Sinne legt der Europäische Gerichtshof regelmäßig auch in vielen weiteren Urteilen die Auswirkungen der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Befugnis zur Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Staat als dem Niederlassungsstaat aus. So weist er etwa in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die Dienstleistungsfreiheit es untersagt „die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, als in dem, in dem er regelmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. etwa EuGH 25.7.1991, C-76/90, Rz. 12 [Säger]; 28.3.1996, C-272/94, Rz. 10 [Guiot]; 12.12.1996, C-3/95, Rz. 25 [Reisebüro Broede]; vgl. zu all dem auch Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 100ff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). Selbstverständlich geht der EuGH nämlich in dieser Entscheidung davon aus, dass das Unternehmen die Dienstleistungen, welche dieses „regelmäßig“ im Niederlassungsstaat erbringt, auch nach seinem nationalen Recht befugt ist, zu erbringen.

Die Berufung auf den freien Dienstleistungsverkehr kommt daher nur in Betracht, wenn die fragliche Tätigkeit im Niederlassungsstaat rechtmäßig aufgrund einer nationalen Befugnisvorschrift ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne auch OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y; 20.1.2015, Ob 244/14g; 30.3.2016, 4 Ob 31/16m).

Folglich würde selbst im Falle der Annahme, dass der Niederlassungsstaat des gegenständlich veranstaltenden Unternehmens in einem anderen EWR-Staat als Österreich liegt, dieses Unternehmen nicht befugt sein, sich im Hinblick auf die gegenständliche Dienstleistung (hinsichtlich welcher sie über keine nationale ausländische Leistungserbringungsbefugnis verfügt) auf die Dienstleistungsfreiheit zu berufen. Verfügt doch dieses Unternehmen offenkundig in solch einem Staat (und im Übrigen sogar keinem der EWR-Staaten) über keine glücksspielrechtliche Lizenz.

II.2.5) Kein Vorliegen eines Anwendungsfalls der aktiven Dienstleistungsfreiheit:

Nach der ständigen Judikatur des EuGH sind Dienstleistungserbringer (im Hinblick auf die aktive Dienstleistungsfreiheit) und Dienstleistungsempfänger (im Hinblick auf die passive Dienstleistungsfreiheit) nicht berechtigt, die Dienstleistungsfreiheit gegenüber ihrem Ansässigkeitsstaat in Anspruch zu nehmen (vgl. Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 56, 59f, 62f; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).

Zudem findet die Dienstleistungsfreiheit in den Konstellationen der Anwendung der Niederlassungsfreiheit keine Anwendung (vgl. Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 56, 59f, 62f; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).

Sowohl das veranstaltende Unternehmen als auch das lokalinhabende Unternehmen sind bei Zugrundelegung der obigen Feststellungen (i.S.d. EU-rechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit) als in Österreich niedergelassene Unternehmen einzustufen. Im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen liegt daher (im Hinblick auf die aktive Dienstleistungsfreiheit) kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor.

Da das veranstaltende Unternehmen seine Niederlassung im Bundesgebiet hat (und in den Konstellationen der Anwendung der Niederlassungsfreiheit die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung findet), und da gegenständlich (im Hinblick auf die aktive Dienstleistungsfreiheit) kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, sind das veranstaltende und das lokalinhabende Unternehmen schon aus diesem Grund im Hinblick auf eine Dienstleistungserbringung durch diese Unternehmen in Österreich nicht befugt, sich auf die EU-rechtlich garantierte aktive Dienstleistungsfreiheit zu berufen. Es fehlt nämlich angesichts dieser Konstellation der für die Bejahung einer aktiven Dienstleistungsfreiheit gebotene Auslandsbezug der Dienstleistung.

II.2.6) Kein Vorliegen eines Anwendungsfalls der passiven Dienstleistungsfreiheit:

Im gegenständlichen Fall kann sich das veranstaltende wie auch das lokalinhabende Unternehmen schon deshalb nicht auf die passive Dienstleistungsfreiheit berufen, zumal - wie zuvor ausgeführt - eine Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit die Befugnis zur Erbringung der jeweiligen Leistung im Niederlassungsstaat voraussetzt. Diese Voraussetzung erfüllt nun aber im gegenständlichen Fall das gegenständliche veranstaltende Unternehmen, dessen Niederlassungsstaat Österreich ist, nicht. Folglich können sich weder das veranstaltende noch das lokalinhabende Unternehmen im Hinblick auf die gegenständlichen Glücksspieldienstleistungen auf die passive Dienstleistungsfreiheit berufen.

Zudem ist aber auch zu bemerken, dass die gegenständlichen von der veranstaltenden Person erbrachten Dienstleistungen (Glücksspieldienstleistungen) in Österreich erbracht werden. Wenn daher zu prüfen ist, ob die österreichischen Gesetze, welche eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf diese erbrachten Dienstleistungen normieren, mit dem EU-Recht (der EU-rechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit) in Einklang stehen, ist auf die Judikatur des EuGH zu verweisen, welcher im Hinblick auf die Frage, ob eine Beschränkung überhaupt im analoger Anwendung der Keck-Judikatur eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit bewirken kann, zwischen gesetzlichen Regelungen des Dienstleistungsherkunftsstaats und gesetzlichen Regelungen des vom Herkunftsstaat unterschiedlichen Staates differenziert.

Nach dieser Judikatur des EuGH können Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch den Herkunftsstaat nur dann als zu rechtfertigende Beschränkungen eingestuft werden, wenn diese Vorschriften sich stärker beschränkend auf den Export dieser Leistungen als auf den Absatz auf dem inländischen Markt auswirken (vgl. zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 158 ff (insb. 165), in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).

Diese Judikatur hat zur Folge, dass im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der gegenständlichen österreichischen Regelungen mit der passiven Dienstleistungsfreiheit Österreich als der Herkunftsstaat und der Staat, in welchem ein allfällig die Dienstleistungen in Österreich in Anspruch nehmen wollender EWR-Bürger seinen ständigen Aufenthalt hat, als der vom Herkunftsstaat unterschiedene Staat anzusehen ist. Sohin ist bei der Prüfung der passiven Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Judikatur des EuGH nur dann von einer Beachtlichkeit der gegenständlichen nationalen Bestimmungen im Hinblick auf die Prüfung der Vereinbarkeit der österreichischen Rechtslage mit der passiven EU-Dienstleistungsfreiheit auszugehen, wenn die gegenständlichen österreichischen Bestimmungen sich stärker beschränkend auf den Export dieser Leistungen als auf den Absatz auf dem inländischen Markt auswirken (daher die nationalen Bestimmungen die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung im Bundesgebiet durch einen im EWR-Ausland aufhältigen EWR-Ausländer verhältnismäßig mehr beschränken als die Inanspruchnahme dieser Leistungen durch Inländer).

Dies ist nun aber offenkundig nicht der Fall, zumal ja die Inanspruchnahme der gegenständlichen Dienstleistungen ohnedies auch durch die österreichische Rechtslage einem im EWR-Ausland ansässigen EWR-Bürger nicht verwehrt wird. Wie zuvor und nachfolgend ausgeführt, ermöglichen die gegenständlichen Regelungen in einer nicht diskriminierenden Weise, dass diese gegenständlichen Glücksspielleistungen flächendeckend im Bundesgebiet erbracht werden und in Anspruch genommen werden können. Diese Regelungen stellen nur insofern eine Behinderung dar, als der Kreis der Berechtigten zur Erbringung der jeweiligen Glücksspieldienstleistungen in einer transparenten und nicht diskriminierenden Weise beschränkt wird. Eine solche Beschränkung stellt zweifelsohne im Hinblick auf die aktive Dienstleistungsfreiheit eine stärker auf den Export dieser Leistungen als auf den Absatz auf dem inländischen Markt auswirkende Beschränkung dar. Daher hat der EuGH, der stets nur im Hinblick auf die aktive Dienstleistungsfreiheit zur österreichischen Rechtslage Ausführungen getätigt hat, auch diese Bestimmungen als (bei der Prüfung der Vereinbarkeit des österreichischen Rechts mit der [aktiven] Dienstleistungsfreiheit) zu rechtfertigende Beschränkungen eingestuft.

Ganz anders sieht diese Situation nun aber im Hinblick auf die Prüfung zur passiven Dienstleistungsfreiheit aus. Die österreichischen Regelungen bewirken nämlich im Ergebnis faktisch keine Beschränkung der passiven Dienstleistungsfreiheit; jedenfalls beschränken diese Regelungen wenn überhaupt nahezu ausschließlich den Absatz auf dem inländischen Markt, und sohin jedenfalls in einem deutlich untergeordneten Maß (bzw. überhaupt nicht) den Export dieser Dienstleistungen (daher die Ermöglichung der Inanspruchnahme dieser Dienstleistung im Bundesgebiet durch einen im EWR-Ausland aufhältigen EWR-Ausländer).

Sohin sind aber nach der gegenständlichen Judikatur die gegenständlichen Bestimmungen im Hinblick auf die passive Dienstleistungsfreiheit schon ihrer Natur nach nicht geeignet, die passive EU-Dienstleistungsfreiheit zu beschränken. Sohin sind diese Regelungen auch im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der österreichischen Bestimmungen mit der passiven Dienstleistungsfreiheit auch nicht zu relevieren.

Diese Vorgabe einer überwiegenden Beschränkung des Dienstleistungsexports liegt bei den gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielrechts offenkundig nicht vor, sodass diese Bestimmungen schon aus diesem Grund im Rahmen der Geltendmachung der passiven Dienstleistungsfreiheit von dem veranstaltenden Unternehmen bzw. dem lokalinhabenden Unternehmen problematisiert werden können.

II.2.7) Gebot der Differenzierung zwischen einer Dienstleistung im Hinblick auf eine von einem Unternehmen erbrachte Hauptdienstleistung und der Hauptdienstleistung:

Klarstellend sei auch ausgeführt, dass auch im Falle, dass ein Ausspielungen veranstaltendes (in Österreich niedergelassenes) Unternehmen mit einem in einem anderen EWR-Staat ansässigen, Glücksspieldienstleistungen anbietenden Unternehmen durch einen Vertrag berechtigt wird, mit den eigenen Glücksspielgeräten auf den Glücksspiele anbietenden Server des Vertragspartners zuzugreifen, und im zusätzlichen Falle einer Ausspielung mit einem Glücksspielgerät dieser veranstaltenden Person im Wege dieses Servers des Vertragspartners die mit diesem Glücksspielgerät durchgeführten Ausspielungen nicht von der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit erfasst werden. Dies schon deshalb nicht, da solch ein Vertrag nicht bewirkt, dass die mit dem Glücksspielapparat des veranstaltenden Unternehmens durchgeführten Ausspielungen im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners durchgeführt wurden. Sohin können die mit diesem Glücksspielapparat durchgeführten Ausspielungen auch keinesfalls auf eine allfällig dem Vertragspartner zugesprochene Lizenz zur (im eigenen Namen zu erbringenden) Veranstaltung von Glücksspieldienstleistungen gegründet zu werden. Solch ein Vertrag ist daher dahingehend rechtlich auszulegen, dass mit diesem Vertrag zwischen dem die Glücksspiele veranstaltenden österreichischen Unternehmen und dem ausländischen Vertragspartner vereinbart worden ist, dass das österreichische Unternehmen gegen Entgelt im Falle einer Ausspielung mit einem eigenen Glücksspielapparat auf den Server des ausländischen Vertragspartners zugreifen darf, und dass im Falle eines solchen Zugriffs seitens des ausländischen Vertragspartners die Dienstleistung der weitgehenden Abwicklung der Ausspielung (insbesondere die Entscheidung über einen Spielgewinn bzw. Spielverlust) vorgenommen wird. Bei diesem Vertrag handelt es sich daher im Ergebnis um einen Dienstleistungsvertrag, in welchem die der ausländische Vertragspartner sich verpflichtet, für die Durchführung bestimmter Glücksspiele bestimmte erforderliche Leistungen im Falle einer entsprechenden Anforderung durch das österreichische Unternehmen zu erbringen. Auch wenn dieser Vertrag daher als ein Lizenzvertrag bezeichnet wird, handelt es sich bei diesem nicht um einen Lizenzvertrag im Sinne der Begrifflichkeit des österreichischen Rechts.

Eine solche durch das ausländische Unternehmen aufgrund eines solchen Vertrags erbrachte Dienstleistung ist daher nicht die Dienstleistung des Anbietens bestimmter Glücksspiele, sondern die Dienstleistung der Erbringung von Leistungen, welche für die Erbringung der Dienstleistung des Anbietens bestimmter Glücksspiele erforderlich sind, zu qualifizieren. Dass nun aber der Umstand, dass ein Unternehmen innerhalb des EWR grenzüberschreitend eine Dienstleistung A erbringt, welche notwendig ist, um eine andere Dienstleistung, nämlich die Dienstleistung B zu erbringen, nicht geeignet ist, den Erbringer der Dienstleistung B aufgrund der EU-Dienstleistungsfreiheit zur Erbringung der Dienstleistung B (daher einer nicht einmal grenzüberschreitend erbrachten Dienstleistung) zu befugen, liegt auf der Hand.

Nicht anders wäre die Rechtslage zu werten, wenn das österreichische Unternehmen nicht bloß mit dem ausländischen Unternehmen einen Dienstleistungsvertrag geschlossen hat, sondern die erforderliche Spielessoftware vom ausländischen Unternehmen gekauft hat. Auch diesfalls würde niemand auf die Idee kommen, dass der bloße Ankauf einer bestimmten Software den Ankäufer unter Berufung auf die EU-Dienstleistungsfreiheit befugen würde, die mit dieser Software spielbaren Spiele auch entgegen den nationalen Vorschriften des jeweiligen Staats gegen Entgelt zur Ausspielung zu bringen. Wollte man das EU-Recht so auslegen, würde der Umstand, dass jemand eine bestimmte Software (etwa für den privaten Verkauf) verkaufen darf, EU-weit jeden Käufer befugen, diese Software zu benutzen, und zudem sogar im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit einzusetzen. Die nationale Befugnis zum Verkauf einer Software würde daher unbeschränkt alle EU-Staaten zur Duldung verpflichten, dass diese Software zu dem denkbaren Zweck in allen EU-Staaten zur Anwendung gebracht wird. Diese Rechtsansicht widerspricht offenkundig dem EU-Recht, zumal dieses bei der Frage der EU-Dienstleistungsfreiheit an die jeweils grenzüberschreitende Dienstleistung abstellt. Der Umstand, dass eine nichtgrenzüberschreitende Dienstleistung erst durch den grenzüberschreitenden Ankauf eines Gegenstands oder einer Software etc. erbringbar ist, bewirkt nicht, dass diese nichtgrenzüberschreitende Dienstleistung durch diesen grenzüberschreitenden Ankauf eines Gegenstands bzw. einer Software auf einmal auch als Dienstleistung als grenzüberschreitend erbracht einzustufen ist.

An dieser Qualifizierung ändert auch nichts der Umstand, dass auf Glücksspieldienstleistungen auch die EU-rechtlichen Bestimmungen zur passiven Dienstleistungsfreiheit zur Anwendung gelangen. Eine Berufung des veranstaltenden Unternehmens bzw. des lokalinnehabenden Unternehmens auf die Inanspruchnahme der EU-rechtlichen garantierten passiven Dienstleistungsfreiheit scheitert nämlich an den EU-rechtlichen Vorgaben für solch eine Berufung. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist nämlich - wie zuvor dargelegt - nur ein Unternehmen, welches in dem Land, in welchem dieses bestimmte Dienstleistungen erbringt, aufgrund nationalen Rechts zur Erbringung dieser Dienstleistungen befugt ist, berechtigt, sich auf die EU-rechtlich garantierte (aktive oder passive) Dienstleistungsfreiheit zu berufen.

Soweit daher vorgebracht wird, dass die verfahrensgegenständlichen Glücksspieldienstleistungen aufgrund der EU-Dienstleistungsfreiheit erlaubterweise erbracht worden sind, handelt es sich daher nur um nicht weiter beachtliche allgemeine Rechtsausführungen.

II.2.8) Schlussfolgerung für das konkrete Verfahren:

Nach den getroffenen Feststellungen weist der festgestellte Sachverhalt sohin keinen Auslandsbezug auf, der zur Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die gegenständlich erbrachten Dienstleistungen führen würde. In diesem Fall haben nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur insbesondere in Verfahren nach dem Glücksspielgesetz die die Grundfreiheiten (insbesondere die Dienstleistungsfreiheit) regelnden Bestimmungen des AEUV nicht anwendet zu werden, zumal diese Bestimmungen nur Fälle eines Auslandsbezugs zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0280; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 24.4.2015, Ro 2014/17/0126; in diesem Sinne entscheidet auch der Oberste Gerichtshof [vgl. OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y; 20.1.2015, Ob 244/14g; 30.3.2016, 4 Ob 31/16m]).

Ein Auslandsbezug i.S.d. der Regelungen des AEUV zur Dienstleistungsfreiheit liegt im zu beurteilenden Fall nun aber nicht vor: Sowohl der Eigentümer, als auch der Inhaberin des Geräts, als auch der Veranstalter als auch der Lokalinhaber ressortieren bei Zugrundelegung dieser Feststellungen in Österreich, und würde selbst im Falle der Annahme, dass das veranstaltende Unternehmen in einem anderen EWR-Staat als Österreich (im Sinne der EU-rechtlichen Niederlassungsfreiheit) niedergelassen ist, sich an dieser Wertung bei Zugrundelegung der zuvor getätigten Ausführungen nichts ändern.

III) Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage, ob die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Hinblick auf Dienstleistungen, welche von der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit erfasst werden, zur Anwendung gelangen, und daher im Hinblick auf diese Regelungen das Unionsrecht nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt:

Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass für die beschwerdeführende Partei auch im Ergebnis nichts gewonnen wäre, wenn die EU-rechtliche Dienstleistungsfreiheit auf die gegenständlich erbrachten Ausspielungsdienstleistungen zur Anwendung gelangen würde. Dies deshalb, da aus nachfolgenden Gründen die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Einklang mit den Vorgaben der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit stehen:

III.1) Vorgaben für die Rechtfertigbarkeit nationaler Bestimmungen, durch welche die Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen (insbesondere Glücksspieldienstleistungen) beschränkt wird:

Ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit liegt (nur dann) vor, wenn die jeweilige Bestimmung geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, welche dieser regelmäßig in seinem Niederlassungsstaat erbringt, in einem anderen Mitgliedstaat zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen“ (vgl. etwa EuGH 25.7.1991, C-76/90, Rz. 12 [Säger]; 28.3.1996, C-272/94, Rz. 10 [Guiot]; 12.12.1996, C-3/95, Rz. 25 [Reisebüro Broede]; 22.1.2015, C 463/13, Rz 45 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]; 28.1.2016, C-375/14, Rz. 21 [Laezza]).

Daher stellen grundsätzlich alle in den nationalen Vorschriften enthaltene Bestimmungen, die Bereiche des Glücksspiels näheren ordnungspolitischen Regelungen unterwerfen, eine Beschränkung der durch die Art. 49 AEUV und 56 AEUV garantierten Freiheiten dar (vgl. EuGH 16.2.2012, C-72/10 und C-77/10, Rz. 70 [Costa und Cifone]). Dies gilt insbesondere für jene Bestimmungen, die die Entfaltung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des Wett- und Glücksspielwesens an Bedingungen wie den Erhalt einer Bewilligung oder Konzession, und die Erfüllung der damit verbundenen Voraussetzungen, binden, die freie Entfaltung der wirtschaftlichen Betätigung beschränken, behindern oder sanktionieren.

12.3. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich zudem, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (EuGH 16.2.2012, C-72/10, Rz 81 [Costa]; 11.6.2015, C-98/14, Rz. 64 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]). Auch müssen derartige Beschränkungen das Gebot der Verhältnismäßigkeit erfüllen (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 48, 53 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 63, 71 [Costa]; 12.7.2012, C-176/11 [HIT Larix]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

Zudem können Beschränkungen der Grundfreiheiten auch im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auf diesem Gebiet anwendbaren Artt. 51f AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig sein (vgl. EuGH 19.7.2012, C470/11, Rz. 35 [SIA Garkalns], mwN).

Gemäß Art. 62 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 AEUV sind jedenfalls Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Interessen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Gesundheit zulässig.

Stets sind aber Beschränkungen einer EU-Grundfreiheit nur dann zulässig, wenn es tatsächlich einen ausreichend schwerwiegenden Missstand gibt, im Hinblick dessen und als Reaktion auf den die normierten Beschränkungen erforderlich sind, um die durch diesen Missstand beeinträchtigten, und als Rechtfertigung für die Beeinträchtigung herangezogenen öffentlichen Interessen zu verfolgen. Nach dieser Regelung des AEUV und der zu dieser ergangenen Judikatur des EuGH ist daher insbesondere dann eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf Glücksspieldienstleistungen nicht gerechtfertigt, wenn die nationale Beschränkung keinem diese Beschränkung rechtfertigenden öffentlichen Interesse im Hinblick auf einen tatsächlich bestehenden Missstand dient (vgl. EuGH 3.6.2010, C-258/08 [Ladbrokes Betting Gaming und Ladbrokes International]; 15.9.2011, C-347/09, Rz 63, 66 [Dickinger], 30.42014, C-390/12, Rz. 53 [Pfleger]; 11.6.2015, C98/14, Rz 71 [Berlington Hungary]).

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Bewilligungs- und Konzessionserfordernissen nach dem Glücksspielgesetz (vgl. etwa EuGH 30.4.2014, C-390/12 [Pfleger]) ergibt sich daher nicht per se, dass die Bewilligungs- bzw. Konzessionserfordernisse des Glücksspielgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unangewendet zu bleiben haben; was schon daraus ersichtlich ist, zumal Art. 62 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 AEUV normiert, dass bestimmte Beeinträchtigungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind.

In diesem Sinne hat der EuGH im Hinblick auf Glücksspieldienstleistungen auch wiederholt, dass im Hinblick auf diese Dienstleistungen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH 16.2.2012, C-72/10, Rz 81 [Costa]; 11.6.2015, C-98/14, Rz. 64 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.].

Auch müssen derartige Beschränkungen das Gebot der Verhältnismäßigkeit erfüllen (EuGH 6.3.2007, C-338/04 , Rz. 48, 53 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 63, 71 [Costa]; 12.7.2012, C-176/11 [HIT Larix]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

Im Hinblick auf diese Rechtslage zur Dienstleistungsfreiheit wurden vom EuGH in ständiger Judikatur differenzierte Vorgaben zur Zulässigkeit der Beschränkung von Glücksspieldienstleistungen entwickelt (vgl. etwa EuGH 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

In ständiger Judikatur wird vom EuGH wiederholt, dass die Rechtfertigung der Beschränkung von Glücksspieldienstleistungen mit dem öffentlichen Interesse der Kriminalitätsbekämpfung und/oder dem Interesse der Gewährleistung eines angemessenen Spielerschutzes mit der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt zu werden vermag. So stellt etwa der EuGH generalisierend klar, dass Glücksspiele in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten darstellen (vgl. EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48 [Placanica]; 8.9.2009, C 42/07, Rz. 63, 72 [Liga Portuguesa]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78f [Zeturf]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71, 76 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 49 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

Auch ist das öffentliche Interesse des Schutzes der Verbraucher vor Spielsucht geeignet als ein zwingender Grund des Allgemeininteresses eingestuft zu werden, der Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigt (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48, 52 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 61, 71 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 48 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]). So hat der EuGH wiederholt ausgesprochen, dass etwa Maßnahmen gegen die schädlichen Folgen des Glücksspiels (vgl. EuGH 24.3.1994, C-275/92 [Schindler]), der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht (vgl. EuGH 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tanscsado es Szolgaltato kft]), und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen (vgl. EuGH 22.1.2015, C-463/13 [Stanley International Betting Ltd]; C-12.6.2014, 156/13 [Digibet Ltd]; 14.11.2013, C-390/12 [Pfleger]; 19.7.2012, C-470/11 [SIA Garkalns]; 24.1.2013, C-186/11 [Stanleybet Int Ltd]) Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen können.

Die begrenzte Erlaubnis der Durchführung von Glücksspielen im Rahmen von Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten (etwa durch Einführung eines Konzessionssystems) kann zudem auch der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48 [Placanica]; 8.9.2009, C 42/07, Rz. 71 [Liga Portuguesa]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 48 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 63 [Berlington Hungary]).

Der Europäische Gerichtshof hat zudem mehrfach ausgesprochen, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Glücksspieltätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (EuGH 21.9.1999, C-124/97 [Lärää]; 21.10.1999, C-67/98 [Zenatti]; 8.9.2009, C-42/07 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International]).

Wiederholt hat der EuGH im Hinblick auf gesetzliche Beschränkungen von Glücksspieldienstleistungen, deren Zielsetzung darin gelegen ist, die Spieler zu schützen, indem diese das Angebot von Glücksspielen deutlich begrenzen, als grundsätzlich gerechtfertigt eingestuft (vgl. etwa EuGH 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71 [Costa]).

In ständiger Judikatur wird zudem zu Glücksspieldienstleistungen ausgeführt, dass die Regelung des Glücksspiels zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und soziale Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen, und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rn 47 [Dickinger]; 12.6.2014, C-156/13, Rn. 24, 32 [Digibet und Albers, C 156/13]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 51, 56 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]; 22.1.2015, C 463/13, Rz 51f [Stanley International]).

In diesem Bereich ist deshalb die nationale Einrichtung befugt im Einklang mit der eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben, wobei für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, das nationale Gericht zuständig ist. Aus diesem Grund und in diesem speziellen Bereich verfügen die staatlichen Stellen über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, und ist es Sache jedes Mitgliedsstaats zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (EuGH 11.9.2003, C-6/01, 75, 79, 81, 87f [Anomar]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 59 [Carmen Media]; 15.9.2011, C-347/09, Rn 47 [Dickinger]; 12.6.2014, C-156/13, Rn. 24, 32 [Digibet und Albers, C 156/13]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 51, 56 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]; 22.1.2015, C 463/13, Rz 51f [Stanley International]).

Die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- und Geldspielen bestehenden Tätigkeiten, wie z.B. der Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem Staat oder die Beschränkung der Veranstaltung von bestimmten Spielen oder die Beschränkung der Teilnahme an bestimmten Spielen auf ordnungsgemäß dafür zugelassene Orte, ist Sache der nationalen Stellen im Rahmen ihres Ermessens (EuGH 11.9.2003, C-6/01 [Anomar u. a.],; 8.9.2010, C 46/08, Rz 59 [Carmen Media Group]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 62 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

Auch können im Hinblick auf die Regelung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch restriktive Regelungen, durch welche die Berufsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht eingeschränkt werden, gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rz. 57 [Pfleger]).

Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, ist jedenfalls das nationale Gericht zuständig (EuGH 15.9.2011, C 347/09, [Ömer und Dickinger]; 11.6.2015, C-98/14, Rz. 57 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.] uva). Vom Verwaltungsgericht Wien ist daher zunächst zu prüfen, ob im Hinblick auf die gegenständlich maßgebliche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit das Bewilligungs-/Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes "wirklich die Ziel des Spielerschutzes, der Kriminalitätsbekämpfung und des Verbraucherschutzes" verfolgt.

Das Verwaltungsgericht Wien geht dabei angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass es für die Beurteilung dieser Frage nicht allein auf eine politische Intention des Gesetzgebers oder eine reine Gesetzesauslegung ankommt, weil erstere im Zuge eines Beweisverfahrens über die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Auffassung und tatsachenbelegten Darstellung hinausgehend kaum feststellbar sein wird, und es sich bei zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären (vgl. jedoch das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.014, Ro 2014/17/0121, sowie vom 11.9.2015, 2012/17/0243, wonach für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielregimes vom Verwaltungsgericht Sachverhaltsfeststellungen infolge eines Beweisverfahrens zu treffen sind).

III.2) Darstellung des Umfangs der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die glücksspielrechtlichen österreichischen Normen:

Zunächst ist anzumerken, dass das in § 3 GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf.

Zur Frage der Beschränkung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen durch Glücksspielgeräte ist festzustellen, dass das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist, anknüpft. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielapparaten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. EuGH 30.4.2014,. C 390/12 [Pfleger]; 22.1.2015, C-463/13 [Stanley International Betting]; 28.1.2016, C-375/14, Rz. 20 [Laezza]).

Solche Beschränkungen können - wie zuvor dargelegt - aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 12.6.2014, C-156/13 [Digibet und Albers]).

Bei der Prüfung der Rechtfertigbarkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ist zunächst davon auszugehen, dass die österreichischen Glücksspielgesetze des Bundes und der Länder keinen Vorbehalt für die Ausübung von Glücksspiel ausschließlich durch staatliche Anbieter vorsehen, sondern grundsätzlich jedermann eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz oder den Glücksspielgesetzen der Länder bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erlangen kann.

Außerdem ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen, den Glücksspielmarkt reglementierenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aufgrund der Annahme des Gesetzgebers, dass entsprechend schwerwiegende Missstände vorliegen, zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, des Spielerschutzes und des Verbraucherschutzes geschaffen worden sind (vgl. RV 657 BlgNR 24. GP).

Aus den Feststellungen zu den nach dem Glücksspielgesetz des Bundes und den Glücksspielgesetzen der Länder erteilten Konzessionen und Bewilligungen ergibt sich, dass es am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten i.S.d. § 5 GSpG eine vergleichsweise große Anzahl von legalen Anbietern am Markt auftritt.

Durch die gegenständlichen, die Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die konkret verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen beschränkenden Regelungen des Glücksspielgesetzes erfolgte daher eine vergleichsweise moderate Beschränkung dieser Dienstleistungsfreiheit.

Bei der durchzuführenden Prüfung ist daher prüfen, ob diese (vergleichsweise moderate) Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Vorgaben des EuGH als gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit einzustufen ist.

III.3) Darstellung, dass die gegenständlichen glücksspielrechtlichen Bestimmungen jedenfalls mit dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung eines ausreichenden Spielerschutzes rechtfertigbar sind:

Im Hinblick auf diese Frage wird festgestellt wie folgt:

In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3%, Euromillionen bei 13,2%, Rubbellose bei 8,7%, klassische Kasinospiele bei 4%, Sportwetten bei 3,8%, andere Lotteriespiele bei 1,6%, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0%, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5% und sonstige Glücksspiele bei 0,4%). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0%, für Joker bei 10,9%, für Euromillionen bei 9,0%, für Rubbellose bei 7,8%, für klassische Kasinospiele bei 4,9%, für Sportwetten bei 2,8%, für andere Lotteriespiele bei 1,5%, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2%, für sonstige Glücksspiele bei 0,9% und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6%.

Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Apparateglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Apparate innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Apparate außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger.

Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25 bzw. € 60,— bzw. € 100,—.

Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielapparaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Apparaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei Sportwetten 7,1% bzw. 9,8% und bei Apparaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Apparaten in Kasinos 13,5%, bei Apparaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.

Aus den insbesondere für Wien gewonnen Daten ist zu folgern, dass der tatsächliche Anteil jener Personen, die bezogen auf die Gesamtbevölkerung ein problematisches Spielverhalten aufweisen, sich im Bereich zwischen zumindest 0,47% und 0,77% bewegt. Somit ist festzustellen, dass in Österreich tatsächlich zwischen zumindest ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig sind. Der Anteil der Bevölkerung mit einem noch nicht pathologischen, aber bereits problematischen Spielverhalten beträgt zwischen 0,34% und 0,60%, absolut gibt es daher mindestens ca. 19.900, möglicherweise aber auch bis zu ca. 35.800 Problemspieler. Gegenüber dem Jahr 2009 haben sich diesbezüglich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Die Zahl der pathologischen Spieler ist dagegen in diesem Zeitraum um ca. 0,7 % angestiegen.

Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Während sich unter den Lotterie- und Losspielern kaum ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigt (ca. je ein Prozent), ist bereits jeder zwanzigste Kasinospieler betroffen. Die Prävalenz bei Sportwetten für problematisches bzw. pathologisches Spielverhalten liegt bei 7,1% bzw. bei 9,8%. Die höchste Prävalenz ist beim Apparatespiel in Einzelaufstellung zu sehen. Sechs Prozent dieser Spielerschaft erfüllen drei oder vier DSM-IV-Kriterien, 21,2% sind spielsüchtig.

Die Prävalenzwerte für die Apparatespiele in Spielbanken liegen bezüglich des problematischen Spielens bei 3,7% und bezüglich des pathologischen Spielens bei 4,4%.

Für die Situation im Bundesland Wien sind im besonderen Maße die Berichte der Wiener Spielsuchthilfe aussagekräftig. Demnach gaben 84,9% der von dieser Stelle betreuten Personen an, ihr Spielverhalten nicht im Hinblick von in öffentlichen Lokalen aufgestellten Glücksspielgeräten ausreichend beschränken zu können. Deutlich abgeschlagen von dieser Spielart gaben 33,8% der betreuten an, ihr Spielverhalten nicht im Hinblick auf Glücksspielangebote aus dem Internet im Griff zu haben. Nicht in Lokalen, sondern in Casinos aufgestellte Glücksspielgeräte wurden „lediglich“ von 28.6% der Betreuten als ein Problem im Hinblick auf ihr Spielverhalten eingestuft. Für 25,5% der KlientInnen war der Wettkonsum problematisch geworden. Kartenspiele stellten für 20,3% der behandelten SpielerInnen ein Problem dar. Von 14,3% wurde das Roulettespiel als problematische Spielart genannt. Lotto wurde von 8,3% der SpielerInnen als problembehaftet erlebt. Für 4,8% der betreuten KlientInnen bildeten Rubbel- bzw. Brieflose eine problembehaftete Spielart. Toto wurde von 2,2% in

problematischer Weise konsumiert.

Glücksspielgeräte in Lokalen stellen bei Zugrundelegung insbesondere der Berichte der Wiener Spielsuchthilfe über die Jahre hinweg die von den betreuten KlientInnen am häufigsten genannte problematische Spielart dar. Der prozentuelle Anteil der SpielerInnen liegt seit 2005 über 80%. In den letzten Jahren wurden Casinoapparate und Lotto von den behandelten SpielerInnen häufiger als Problemspielart genannt als in den Vorjahren; doch liegt dieser Wert deutlich unter dem Wert im Hinblick auf Glücksspielgeräte in Lokalen. Eine durchgängig steigende Tendenz war beim Internetglücksspiel zu beobachten. Während im Jahr 2003 1% der KlientInnen Probleme mit dem Internetglücksspiel berichteten, waren dies 2013 bereits 34%.

Bei 18% der KlientInnen der Wiener Spielsuchthilfe des Jahres 2013 führte die Glücksspielproblematik zum Verlust des Arbeitsplatzes, bei 8,8% zum Abbruch ihrer Ausbildung. 12,8% verloren durch ihr problematisches Glücksspielverhalten ihre Wohnung, 18,4% ihre Existenz. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme waren 2,9% der KlientInnen obdachlos. Kriminelle Delikte hatten 17,3% der 2013 Betreuten im Rahmen der Spielproblematik begangen, 4,6% waren infolgedessen vorbestraft. Über psychosomatische Beschwerden klagten 17,7% der SpielerInnen. 20,2% der KlientInnen hatten wegen ihrer Glücksspielproblematik Selbstmordgedanken, 4,3% unternahmen einen Suizidversuch.

41,7% der 2013 betreuten KlientInnen begannen vor dem 19. Lebensjahr mit dem Glücksspiel. 7,6% waren sogar jünger als 15 Jahre, als sie mit dem Glücksspiel in Kontakt kamen. Mehr als zwei Drittel der SpielerInnen (70,9%) hatten mit ihrer Teilnahme an Glücksspielen vor dem 26. Lebensjahr begonnen. Nach dem 40. Lebensjahr hatten nur 8,9% der KlientInnen zu spielen begonnen. Das durchschnittliche Einstiegsalter der 2013 betreuten SpielerInnen betrug 24 Jahre 63,6% der KlientInnen, die im Jahr 2013 betreut wurden, hatten an Apparaten zu spielen angefangen. Wetten wurden von 12,4% der SpielerInnen als Einstiegsspielart genannt. Mit Kartenspielen hatten 9,3% der 2013 Betreuten begonnen. 6,2% machten ihre ersten Erfahrungen mit dem Glücksspiel beim Roulette, bei 1,7% waren es Casinoapparate. Lotto hatten 1,6% anfangs gespielt.

Zur Frage der mit Glückspielaktivitäten verbundenen Kriminalität (Beschaffungskriminalität, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung etc.) liegen dem Verwaltungsgericht Wien nur wenige valide Daten vor. Aus den Erhebungen der Wiener Spielsuchthilfe im Zuge der KlientInnenbetreuung ergibt sich, dass bei 57,6 % der pathologischen Spieler sowie bei 6,3 % der problematischen Spieler Beschaffungskriminalität eine Rolle spielt.

Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst-)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf.

Diese Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie betreffend des unterschiedlichen Gefährdungspotentials der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (http://www.isd-hamburg.de/dl/Repraesentativbefragung_2015_Bericht_final.pdf), den Jahresberichten der Wiener Suchtgifthilfe, wie insbesondere den Jahresbericht 2013 (http://www.spielsuchthilfe.at/pdf/spielsuchthilfe-jahresbericht-2013.pdf) und den sachverständigen Ausführungen der Spielschutzstelle des Bundesministeriums für Finanzen. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an den in diesen Studien und Darstellungen getätigten Angaben und den in diesen dargelegten empirischen Daten (insbesondere zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich). Die Richtigkeit dieses Datenmaterials und der daraus gewonnenen sachverständigen Schlussfolgerungen wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten.

Insbesondere nicht bestritten wurden die in den Stellungnahmen der Spielschutzstelle des Bundesministeriums für Finanzen dargelegten Ausführungen zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen.

Von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegte Unterlagen, insbesondere eine Stellungnahme der MMag. Z. mit dem Titel "Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010" beziehen sich im Wesentlichen auf vor der im Oktober 2015 veröffentlichten Studie des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung erhobenes Datenmaterial, insbesondere auf eine Studie von Kalke et al. aus dem Jahr 2011. Diese Daten konnten daher den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden, weil sie gegenüber den im Jahr 2015 veröffentlichen Daten veraltet sind. Ansonsten erschöpft sich die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegte Stellungnahme mit dem Titel "Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010" im Wesentlichen in der Aneinanderreihung von Zitaten und rechtspolitischen Ausführungen, ohne einen Befund zu erheben oder ein Gutachten im engeren Sinn zu erstatten. Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010 - 2013 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen.

Außerdem ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen, den Glücksspielmarkt reglementierenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aufgrund der Annahme des Gesetzgebers, dass entsprechend schwerwiegende Missstände vorliegen, zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, des Spielerschutzes und des Verbraucherschutzes geschaffen worden sind (vgl. RV 657 BlgNR 24. GP).

Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die Frage, ob das Glücksspielgesetz "wirklich das Ziel des Spielerschutzes" verfolgt, danach zu beurteilen ist, welche tatsächlichen Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen bestehen und ob das Glücksspielgesetz entsprechende Vorkehrungen trifft, um diesen Gefahren adäquat zu begegnen:

Wie aus den obigen Feststellungen ersichtlich, wies ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung – nämlich 1,1% aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren bzw. ca. 64.000 Personen – im Jahr 2015 ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf. Es kann als allgemein begreiflicher Umstand vorausgesetzt werden, dass es im öffentlichen Interesse liegt, Suchterkrankungen in der Bevölkerung, die üblicherweise mit einer Reihe an sozialen Problemen einhergehen, möglichst hintanzuhalten.

Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur "nachgewiesenen Sozialschädlichkeit" des Glücksspiels in seinem Erkenntnis vom 6.12. 2012, B 1337/11 ua., mwN).

Aus den in großer Zahl dem Verfahren zugrunde gelegten nationalen und internationalen Studien ergibt sich zudem die besondere Gefahr von Glücksspielapparaten im Hinblick auf die bestehende gesellschaftliche Spielsuchtproblematik So sei darauf verwiesen, dass die herangezogenen Studien und Tätigkeitsberichte zum Ergebnis gelangen, dass es sich im Vergleich mit anderen Formen des Glücksspiels bei den Apparateglücksspielen im Hinblick auf die Spielsuchtproblematik um die gefährlichste Art von Spielen überhaupt handelt.

Zudem ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass im Bereich des Apparatewalzenglückspieles insbesondere im Land Wien gravierende Probleme bestehen bzw. bis vor Kurzem bestanden haben. Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb zu gelangen, als es gerichtsnotorisch bekannt ist, dass in nahezu ausnahmslos allen Beschlagnahme-, Einziehungs- und Verwaltungsstrafverfahren, die im Instanzenweg vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. dem Landesverwaltungsgerichten verhandelt wurden, es sich ergeben hat, dass selbst unter Bezugnahme auf die vormals bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften für das sogenannte Kleine Glücksspiel systematisch die Grenzen, die der Landesgesetzgeber diesen Spielen auferlegt hat, unterlaufen und konterkariert wurden. Diese Nichtbeachtung erstreckte sich insbesondere auf die bei nahezu ausnahmslos allen derartigen Geräten gebotene Möglichkeit der Steigerung der Einsatzgrenzen, der Auslösung von Gamble- und Serienspielen, der Überschreitung der zulässigen Gewinngrenzen etc.. Es kann daher kein wie immer gearteter Zweifel bestehen, dass das Apparatewalzenglücksspiel in Wien ein massives und gravierendes Problem darstellt.

Für das Verwaltungsgericht Wien besteht angesichts dieser vergleichsweise weiten und als schwerwiegender Missstand einzustufenden Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt (vgl. zur Erforderlichkeit dieses Befunds EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz 63, 66 [Dickinger], 30.42014, C-390/12, Rz. 53 [Pfleger]; 11.6.2015, C98/14, Rz 71 [Berlington Hungary]).

Sohin liegt aber die vom EuGH für die Zulässigkeit einer Beschränkung einer EU-Grundfreiheit geforderte Voraussetzung des Vorliegens eines tatsächlich bestehenden schwerwiegenden Missstands, dem zu begegnen das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte öffentliche Interesse am Spielerschutz geeignet ist.

Folglich kann dem Gesetzgeber jedenfalls nicht entgegen getreten werden, dass dieser durch legistische Maßnahmen versucht, diesen Missstand soweit dies möglich bzw. vertretbar ist, entgegen zu wirken (und dass dieser damit auch die Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Glücksspieldienstleistungen beschränkt).

III.4) Darstellung, dass die österreichische Rechtsordnung im Hinblick auf die Beschränkung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen durch Glücksspielgeräte als systematisch, kohärent und verhältnismäßig einzustufen ist:

Zur Frage der gebotenen Kohärenz und Systematik des Glücksspielgesetzes ist auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen. Aus dieser Rechtsprechung (vgl. EuGH 30.4.2014, C-390/12 [Pfleger]) ergibt sich für die Vereinbarkeit des Konzessions-/Bewilligungssystems des Glücksspielgesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV die Voraussetzung, dass damit tatsächlich dem Anliegen entsprochen wird, "in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern".

III.4.1) Systematik- und Kohärenzprüfung und Transparenzprüfung:

III.4.1.1) Prüfungsgegenstand der Systematik- und Kohärenzprüfung:

Im Hinblick auf die Frage, ob eine nationale Beschränkung der Erbringung einer bestimmten Glücksspieldienstleistung gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, ist nach der Judikatur des EuGH insbesondere zu prüfen, ob die nationalen Regelungen und die ob die nationale Vollzugspraxis die öffentlichen Interessen, mit welchen nationalen Beschränkung der Erbringung einer bestimmten Glücksspielleistung gerechtfertigt wird, kohärent und systematisch verfolgt (EuGH 6.3.2007, C-338/04 , Rz. 48, 53 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 63, 71 [Costa]; 19.7.2012, C-470/11, Rz. 37 [SIA Garkalns]; 30.4.2014, C-390/12, Rz 43 [Pfleger]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

Das vom EuGH in ständiger Rechtsprechung angesprochene Kohärenzgebot wurde erstmals in Art. 3 EUV in der Fassung des Vertrages von Amsterdam positiviert. Unter Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses ist davon auszugehen, dass die vom EuGH angesprochene Frage der Kohärenz primär auf eine in sich schlüssige und widerspruchsfreie Vollziehung abstellt. Die zur Vollziehung berufenen staatlichen Organe sollen ungeachtet unterschiedlicher Zuständigkeitsbereiche in gemeinsamer Absprache handeln und durch ihre Handlungen einander weder behindern noch den intendierten Regelungszweck unterlaufen. Als systematisch kann eine kohärente Vollziehung dann gesehen werden, wenn sie alle in Betracht kommenden Bereiche des Glücksspieles, in denen die Problematik des Spielerschutzes auftritt, erfasst, was wiederum zur Voraussetzung hat, dass sämtliche dieser Bereiche vom Gesetzgeber einer Regelung unterworfen wurden, die sicher stellt, dass ein Unterlaufen der Regelungen, die den Spielerschutz etc. intendieren, nicht konterkariert bzw. unterlaufen werden.

Der EuGH hat in der Rechtssache Stoß (vgl. EuGH 8.9.2010, C-316/07, Rz. 83) hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs im Rahmen der Prüfung der erforderlichen Kohärenz und Systematik festgehalten wie folgt:

„Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen.“

Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz einer die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden nationalen Rechtslage ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden.

Diese Vorgaben der Kohärenz und Systematik der Rechtsordnung werden durch den EuGH im Hinblick auf Glücksspieldienstleistungen dahingehend präzisiert, als bei dieser Prüfung grundsätzlich nur die Frage zu prüfen ist, ob die nationalen Regelungen und die nationale Vollzugspraxis im Hinblick auf die Art (!) der Glücksspieldienstleistung, welcher die im konkreten Prüfungsfall beschränkte Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, kohärent bzw. systematisch die öffentlichen Interessen, mit welchen die gegenständliche Beschränkung gerechtfertigt wird, verfolgt. Es hat daher nur die Prüfung der Frage des Bestehens einer ausreichenden Kohärenz und Systematik im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und die Vollziehung im Hinblick auf die übrigen Glücksspieldienstleistungen derselben Glücksspielart (sohin nur im Hinblick auf vergleichbare Glücksspieldienstleistungen) zu erfolgen (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08, Rn 62f [Carmen Media]).

Prüfungsgegenstand der Kohärenzprüfung ist daher grundsätzlich nur die nationale Regelungs- und Vollzugspraxis im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungsart, welcher die jeweilige den Verfahrensgegenstand bildende konkrete Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist.

III.4.1.2) zur Zulässigkeit der Differenzierung der die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen beschränkenden nationalen Normen im Hinblick auf das Ausmaß der mit der jeweiligen Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung öffentlicher Interessen:

Der EuGH differenziert ausdrücklich die unterschiedlichen Glücksspieldienstleistungen nach dem Ausmaß der von diesen ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen. Insbesondere differenziert er nach dem Ausmaß der von einem Glücksspiel ausgehendenden Spielsuchtgefährdung (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).

In diesem Zusammenhang stellt der EuGH auch klar, dass das unterschiedliche Ausmaß der durch eine Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung (berechtigter) öffentlicher Interessen auch geeignet ist, Differenzierungen in der Reglementierung dieser unterschiedlichen Glücksspielbereiche rechtzufertigen (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).

Demnach ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, zwischen verschiedenen Arten von Glücksspielen zu differenzieren und entsprechend des von der jeweiligen Glücksspielart ausgehenden Gefährdung den jeweiligen Dienstleistungsbereich unterschiedlich streng zu reglementieren (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 71, 99 bis 105). Folglich ist für jeden sachlich abgrenzbaren Spielbereich getrennt das Vorliegen der EU-rechtlichen Vorgaben der Kohärenz und Systematik zu prüfen.

In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des EuGH zu verweisen, dass gerade durch im Internet angebotene Ausspielungen verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, die Kunden zu betrügen, geschaffen werden. Deshalb ist anzunehmen, dass mit im Internet angebotenen Ausspielungen in besonderem Maße berechtigte öffentliche Interessen (wie die des Konsumentenschutzes) beeinträchtigt werden können. Aus diesem Grund können die besonders strenge Kontrolle wie auch das gänzliche Verbot des Angebots von Glücksspieldienstleistungen über das Internet zulässige gerechtfertigte Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit darstellen. Desgleichen können sich die Besonderheiten des Angebots von Glücksspielen im Internet als Quelle von, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, anders gearteten und größeren Gefahren für den Schutz der Verbraucher und insbesondere von Jugendlichen und Personen erweisen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder eine solche Neigung entwickeln könnten. Neben dem bereits erwähnten unmittelbaren Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potentiell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können. Ausdrücklich hat der EuGH zudem anerkannt, dass die Schaffung einer Ausschließlichkeitsregelung zur Veranstaltung von Internet-Glücksspielen, die es allen anderen Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten, eine rechtfertigbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen kann. Nach dieser Judikatur ist der bloße Vertriebsweg über das Internet mit besonders hohen Gefahren für die öffentlichen Interessen, welche zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit geeignet sind, verbunden (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).

Es ist daher davon auszugehen, dass ein Gesetzgeber berechtigt (bzw. verpflichtet) ist, differenzierende gesetzliche Regelungen im Hinblick auf die im Hinblick auf einem Glücksspiel ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen zu erlassen.

Auch ist aus der oa Judikatur (vgl. etwa EuGH 30.6.2011, C-212/08 [Zeturf]) abzuleiten, dass diese Differenzierung nicht nur im Hinblick auf die Art des jeweilig angebotenen Glücksspiels (etwa nach dem Kriterium, ob dieses Glücksspiel nur in längeren Abständen gespielt werden kann [wie dies etwa für Lotto und Toto typisch ist] oder ob dieses Glücksspiels in sehr kurzen Abständen zur Ausspielung gebracht werden kann [wie dies etwa für Walzenspiele typisch ist]), sondern auch im Hinblick auf die Art des Vertriebswegs (etwa nach dem Kriterium des Ausmaßes der mit der Art des Vertriebswegs verbundenen Gefährdung öffentlicher Interessen, wobei nach dieser Judikatur im häuslichen Bereich getätigte Online-Ausspielungen ein höheres Gefährdungspotential als in dislociierten Spielhallen getätigten Ausspielungen beizumessen ist) zulässig (bzw. geboten).

Bei Zugrundelegung der Kriterien des EuGH ist davon auszugehen, dass Glücksspiele, welche nur in größeren zeitlichen Abständen ausgespielt werden können, verhältnismäßig weniger gefährdend sind, als in kurzen Zeitabständen ausspielbare Glücksspiele. Folglich ist dem Gesetzgeber nicht entgegen zu treten, als dieser zwischen in größeren zeitlichen Abständen spielbaren Glücksspielen (wie Lotto, Toto und Bingo) und den übrigen Glücksspielen (wie etwa den im Rahmen einer Landesausspielung, oder in einem Video-Lotterie-Outlet oder in einer Spielhalle angebotenen Spiele) gesetzlich differenziert. Folglich handelt es sich etwa bei Lotto, Toto und Bingo einerseits und Walzenspielen andererseits um unterschiedliche bzw. eigenständige Arten von Glücksspielen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw. müssen) (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f). Insbesondere um die mit letzteren Ausspielungen verbunden besonderen Gefahren (insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Interessen des Konsumentenschutzes, des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung [insbesondere im Bereich der Steuerhinterziehung]) zu minimieren, dient die gesetzliche Vorgabe der Anbindung eines großen Teils der legal aufgestellten Glücksspielgeräte an das Bundesrechenzentrum (nämlich von Glücksspielautomaten, mit welchen Landesausspielungen gemäß § 5 GSpG ausgespielt werden [vgl. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 7 GSpG]; von Video-Lotterie-Terminals gemäß § 12a GSpG [vgl. § 12a Abs. 4 GSpG]; und von Glücksspielautomaten in Spielbanken gemäß § 21 GSpG [vgl. § 21 Abs. 10 GSpG]). Durch diese Anbindung an das Bundesrechenzentrum wird die Finanzpolizei in die Lage versetzt, das (üblicherweise regelmäßig sehr anonym verlaufende) Spielverhalten des jeweiligen Spielers eines Glücksspielgeräts im Hinblick auf bestimmte Parameter (wie etwa die Spieldauer) zu beobachten. Dadurch wird es ermöglicht, dass im Falle einer besonderen Steigerung der Intensität oder Häufigkeit des Spielverhaltens das Spielerschutzsystem eingreift.

Auch sind Glücksspielausspielungen, welche nicht in der näheren Wohnumgebung getätigt werden können (wie etwa Ausspielungen in Spielhallen) verhältnismäßig weniger gefährdend als Ausspielungen, welche in eigenen Wohnbereich (etwa Online-Ausspielungen, welche jedermann über das Internet angeboten werden) oder in der näheren Wohnumgebung (etwa Ausspielungen, welche in nahgelegenen Lokalen angeboten werden) ausgespielt werden können. Folglich handelt es sich bei im Internet angebotenen im häuslichen Bereich ausspielbaren Glücksspielen bzw. bei regelmäßig in der nächsten Wohnumgebung ausspielbaren Glücksspielen (wie dies für Ausspielungen in Lokalen wie dem verfahrensgegenständlichen typisch ist) einerseits und Ausspielungen in einem (aufgrund der geringen Anzahl der genehmigbaren Ausspiellokale) regelmäßig nicht in der nächsten Wohnumgebung ausspielbaren Glücksspielen (wie dies infolge der gesetzlichen Beschränkung der Anzahl der genehmigbaren Spiellokalitäten für Ausspielungen in Spielhallen, auf Video-Lotterie-Terminals und im Zuge einer Landesausspielung typisch ist) andererseits um unterschiedliche bzw. eigenständige Arten von Glücksspielen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw. müssen) (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).

III.4.1.3) Einordnung der verfahrensgegenständlichen Ausspielungen:

Dem gegenständlichen Verfahren liegen verbotene Ausspielungen mit Gewinnspielgeräten, mit welchen u.a. Walzenspiele oder vergleichbare Spiele ausgespielt werden konnten, zugrunde. Wie zuvor aufgezeigt, zählen Walzenspiele (insbesondere aufgrund der Möglichkeit, diese in einem knappe zeitlichen Abstand auszuspielen) zu den am meisten spielsuchtgefährdenden Glücksspielen; und sind diese daher von deutlich weniger spielsuchtgefährdenden Glücksspielen abzugrenzen (und mit diesen auch im Rahmen der Kohärenzprüfung zu unterscheiden).

Zudem ist festzustellen, dass es sich bei den gegenständlich angebotenen Ausspielungen um solche handelt, welche in einer eigenen allgemein zugänglichen Lokalität vermittels eines in diesem Lokal aufgestellten Glücksspielgeräts durchgeführt werden, und dass die gegenständliche Lokalität nicht zu den wenigen Lokalitäten zählt, welche infolge der gesetzlichen Beschränkung der Anzahl der Spiellokale über eine Genehmigung i.S.d. Glücksspielgesetzes verfügt. Sohin bietet die gegenständliche Lokalität nicht die vom Gesetzgeber intendierte Gewähr, dass dieses Lokal grundsätzlich nur von Personen, welche nicht in der Nähe des Lokals wohnen ausgesucht wird. Von den gegenständlichen Ausspielungen sind daher im Rahmen der Systematik- und Kohärenzprüfung Ausspielungen in Spielhallen und Spielcasinos zu unterscheiden.

Unabhängig von der Frage, ob die gegenständlichen Ausspielungen nur vermittels einer Internetverbindung gespielt werden konnten oder nicht, ist daher davon auszugehen, dass bei Zugrundelegung einer allgemein wirtschaftlichen Spielerperspektive der Vertriebsweg, mit dem diese Ausspielungen angeboten worden sind, dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Spieler eine allgemein zugängliche Lokalität aufsuchen muss. Dieser Vertriebsweg unterscheidet sich wesentlich von den übrigen Vertriebswegen, sodass diese im Rahmen der gebotenen Kohärenzprüfung bei Zugrundelegung der Judikatur des EuGH (vgl. EuGH 30.6.2011, C-212/08 [Zeturf]) bei der gegenständlich durchzuführenden Kohärenzprüfung außer Betracht zu bleiben haben.

Daraus ergibt sich, dass die gegenständlich gebotene Kohärenzprüfung nur hinsichtlich des Glücksspieldienstleistungsbereichs, in welchem Ausspielungen von virtuellen Walzenspielen und vergleichbaren Spielen über Glücksspielgeräte, welche in frei zugänglichen Lokalen, bei welchen es sich nicht um Spielhallen oder Spielcasinos i.S.d. GSpG handelt, aufgestellt sind, zu erfolgen hat. Schon aus diesem Grund gehen die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu der aktuellen Genehmigungs- und Vollziehungspraxis in Hinblick auf Onlineausspielungen und Ausspielungen in Spielhallen und Spielcasinos ins Leere.

Im Hinblick auf diesen Bereich des Angebots von Ausspielungen in frei zugänglichen Lokalitäten hat der österreichische Gesetzgeber im Ergebnis normiert, dass im Sinne der Verfolgung der oa öffentlichen Interessen die Zugänglichkeit zu diesen Ausspielungen durch eine strikte Beschränkung der Ausspielungsorte erschwert werden soll. Der Gesetzgeber hat daher im Hinblick auf den gegenständlichen Vertriebsweg die Ausspielungen, die verhältnismäßig eine höheres Gefahrenpotential bergen (zumal diese grundsätzlich in der nächsten Wohnumgebung der Spieler angeboten werden), verboten. Dieses Verbot entspricht offenkundig den oa Ziel der Verfolgung der oa öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Zudem ermöglich eine Konzentrierung der Ausspielungsstätten eine dichtere gesetzliche Vorgabe von reglementierenden Normen sowie eine effektivere Wahrnehmung der staatlichen Aufsichtspflicht. Wenn daher die bestehenden gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beschränkten Ausspielungsstätten als kohärent einzustufen sind, vermag der Umstand, dass der Gesetzgeber die Anzahl der Ausspielungsstätten beschränkt hat, nicht als Indiz für eine mangelnde Kohärenz der nationalen Regelung eingestuft zu werden.

III.4.1.4) Vorliegen der gebotenen Kohärenz im Hinblick auf den gegenständlichen Bereich von Ausspielungen in Lokalitäten:

Im Gegensatz zu den nach dem Glücksspielgesetz genehmigbaren bzw. den im Einklang mit den Vorgaben des Glücksspielgesetzes genehmigten Spiellokalitäten, erfüllt die gegenständliche viele dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung dienende (und daher gerechtfertigte) gesetzliche Vorgaben nicht. So erfüllt diese Lokalität nicht das Kriterium, dass nur an einer sehr beschränkten Anzahl von Orten in Lokalitäten angebotene Glücksspiele angeboten werden dürfen. Der Vertriebsweg, über welchen die gegenständlichen Ausspielungen angeboten worden sind, entspricht daher dem für Glücksspieldienstleistungen mit Glücksspielgeräten außerhalb von Spielhallen, Video-Lotterie-Terminals und Landesausausspielungsstätten typischen (und stets gesetzlich verbotenen) Vertriebsweg von Ausspielungen in in der nächsten Wohnumgebung liegenden Lokalitäten. Die gesetzliche Unterbindung dieses Vertriebswegs stellt nun aber eine nach der Judikatur des EuGH rechtfertigbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar.

Auch erfüllt die gegenständliche Lokalität nicht die diversen für Spiellokalitäten gesetzlich vorgeschriebenen und der Verfolgung der öffentlichen Interessen dienenden Vorgaben (wie etwa die regelmäßige Vorgabe der Anbindung an das Bundesrechenzentrum, die für viele Lokalitäten bestehende Vorgabe der Personenkontrolle etc.).

Zudem entspricht aber auch die die gegenständlichen Ausspielungen veranstaltende Person nicht den vom Gesetz zum Zwecke der Verfolgung der oa öffentlichen Interessen an einem Veranstalter gestellten (insbesondere der Sicherstellung der Auszahlung von Gewinnen dienenden) Anforderungen an die eigene Kapitalausstattung. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des EuGH nach unionsrechtlichen Aspekten gegen Vorschriften, die ein Betriebsmonopol, und/oder ein bestimmtes Rechtsformerfordernis und/oder eine Mindestkapitaldeckung vorschreiben, grundsätzlich keine Bedenken bestehen (vgl. EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz. 31f, 43, 48, 100 [Dickinger]).

Die gegenständliche Lokalität bzw. die gegenständlichen Ausspielungen erfüllen daher faktisch keine der gesetzlichen Vorgaben, mit welchen die oa öffentlichen Interessen verfolgt werden.

Daraus ist zu folgern, dass der Einwand, dass die im gegenständlichen Fall nicht beachteten gesetzlichen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht nach dem EU-Recht gerechtfertigt sind, nur dann zutreffen kann, wenn man zum Ergebnis gelangt, dass die für Ausspielungen in Lokalitäten normierten gesetzlichen Vorgaben nicht im Sinne der Vorgaben des EuGH als kohärent und systematisch einzustufen sind.

III.4.1.5) Den öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung wird durch die gesetzlichen Bestimmungen in kohärenter Weise entsprochen, da die gesetzlichen Konzessions- und Aufsichtsregelungen in konsequenter Weise hinsichtlich des Ausmaßes der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit entsprechend dem Ausmaß der durch die jeweils angebotene Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung der verfolgten öffentlichen Interessen differenzieren:

Im Hinblick auf diesen Bereich ist aus nachfolgenden Gründen von einer Erfüllung der Vorgaben an die Kohärenz und Systematik der österreichischen Rechtsordnung i.S.d. Vorgaben des EuGH aus nachfolgenden Überlegungen auszugehen:

An der vom EuGH geforderten Kohärenz und Systematik mangelt es insbesondere dann, wenn durch die staatlichen Organe nichts Ausreichendes unternommen wird, um die Beachtung dieser öffentlichen Interessen durch die Marktteilnehmer durchzusetzen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn (im Hinblick auf die, die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden nationalen Normen) keine ausreichende staatliche Aufsicht zur Gewährleistung der Verfolgung der mit diesen (die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden) Normen verfolgten, öffentlichen Interessen eingerichtet ist.

Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das mit der Beschränkung verfolgte Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie (im Hinblick auf die Verfolgung dieser öffentlichen Interessen) nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Art. 56 AEUV einer solchen Regelung entgegen (vgl. erneut EuGH 30.4.2014, C 390/12 [Pfleger]).

Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein am Glücksspielmarkt mit ausschließlichen Rechten ausgestatteter Anbieter eine expansionistische Politik und intensiven Werbeaufwand betreibt, um eine wesentliche Steigerung der Einnahmen aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zu erzielen (vgl. EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz. 63 [Dickinger], und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher primär deshalb dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 6.11.2003, C-243/01 [Gambelli]; 15.9.2011, C347/09, Rn. 55 [Dickinger]; 30.4.2014, C-390/12, Rn. 54 [Pfleger]).

In diesem Zusammenhang ist aber auch zu erinnern, dass der Europäische Gerichtshof auch entschieden hat, dass eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 46, 52, 55 [Placanica]; 8.9.2010, C-316/07, Rz. 101f [Stoß]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 67 [Zeturf]; 15.9.2011, C-347/09, Rz. 63f [Dickinger]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 61, 65 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz. 48f [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 63, 68f, 71 [Berlington Hungary]).

Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu verbotenen Tätigkeiten bereitstellen, wozu u. a. auch der Einsatz neuer Vertriebstechniken gehören kann (vgl. EuGH 6.3.2007, C338/04 [Placanica u. a.]).

Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (EuGH 3.6.2010, C-258/08 [Ladbrokes Betting Gaming und Ladbrokes International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58, 69, 71 [Berlington Hungary]).

Bei der Prüfung, ob eine den EU-rechtlichen Vorgaben entsprechende Politik der kontrollierten Expansion vorliegt, haben die nationalen Behörde und Gericht alle für diese Prüfung maßgeblichen Umstände einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rn. 52 [Pfleger]).

Bei Zugrundelegung der zuvor getätigten Feststellungen ist davon auszugehen, dass Spielsucht eine eminente Gefahr für die öffentlichen Interessen der Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die als erwiesen anzusehende Gefahr der Beschaffungskriminalität und der evidenten Gefahr des sozialen Abdriftens von Spielsüchtigen und deren Familien, und sohin ein eminentes soziales Problem und einen gravierenden sozialen Missstand darstellt. Da durch Spielsucht menschliche Existenzen regelmäßig gravierend zerstört bzw. aus geordneten Bahnen gerissen werden, bedarf es für die Bejahung des Vorliegens eines im Sinne der Judikatur des EuGH geforderten schwerwiegenden Missstands nicht, dass ein relevanter (mehrstelliger) Prozentsatz aktuell spielsüchtig ist. Jedenfalls reicht die Anzahl der aufgrund fundierter empirischer Messmethoden geschätzten Spielsüchtigen und Spielsuchtgefährdeten aus, um vom Vorliegen eines solchen Missstands auszugehen. So gesehen liegen die Voraussetzungen vor, dass die Genehmigungsinhaber einer Konzession auch in einer kontrolliert expansionistischen Weise auftreten.

Dessen ungeachtet vermag aber das erkennende Gericht nicht zu erkennen, dass im Bereich des Glücksspiels in frei zugänglichen Lokalitäten (welcher gegenständlich primär der Prüfung der Kohärenz zugrunde zu legen ist) seitens der Genehmigungsinhaber eine expansive Politik betrieben wird.

Folglich ist auch davon auszugehen, dass im Bereich des in frei zugänglichen Lokalen angebotenen Glücksspiels keine den EU-rechtlichen Vorgaben widersprechende Expansionspolitik besteht. Dies lässt sich durch nachfolgende Überlegung belegen:

Die Zahl der zu vergebenden Bewilligungen im Rahmen der erlaubten Landesausspielungen wurde begrenzt, die angebotenen Spiele variieren im Wesentlichen nach dem äußeren Erscheinungsbild, sind und bleiben aber Walzenspiele oder vergleichbare Spiele, deren Spielergebnis unter Zuhilfenahme eines Zufallsgenerators erzeugt wird. Innovative, die Spielsucht verstärkende Vertriebstechniken sind in diesem Bereich derzeit nicht zu beobachten. Dies gilt auch für das Automatenspielanbot im Bereich der VLT-Outlets. Einer expansiven Ausweitung des Spielangebotes im Bereich der (virtuellen) Sportwetten ist seitens der Wiener Landesgesetzgebung mit dem neu geschaffenen Wettengesetz begegnet worden, sodass auch in diesem Bereich eine (legale) unkontrollierte bzw. übermäßige Expansion der Anbieter nicht Platz greifen kann. Zusammenfassend kann daher erwogen werden, dass sich für jenen Bereich des Glücksspielsektors, in dem bezogen auf das Walzenspiel mit Substitutionseffekten gerechnet werden kann, keine Möglichkeiten zu einer expansiven Geschäftspolitik bieten, sodass die Kohärenz gewahrt bleibt.

Wie nachfolgend dargelegt, entspricht den EU-rechtlichen Vorgaben zur gebotenen Kohärenz, Systematik und Transparenz erstens die österreichische Gesetzeslage (vgl. Pkt. IV.4.2) als auch die Vollziehung der Aufsichtsbehörden (vgl. Pkt. IV.4.3).

Wie zuvor ausgeführt, rechtfertigt eine nationale Regelung, welche zur Verfolgung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung erlassen worden ist, nur dann die mit dieser Regelung verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, wenn bei Vorliegen eines entsprechenden tatsächlichen Missstands diese Regelung wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt, und die Gesamtheit dieser Regelungen in kohärenter und systematischer Weise die jeweilige Dienstleistung beschränken (vgl. EuGH 30.4.2014, C 390/12 [Pfleger]). Wie zuvor ausführlich darlegt, ist bei der Kohärenzprüfung der Prüfungsgegenstand grundsätzlich auf die nationale Regelungs- und Vollzugspraxis im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungsart, welcher die jeweilige den Verfahrensgegenstand bildende konkrete Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, beschränkt.

Sohin kann dem Gesetzgeber jedenfalls nicht entgegen getreten werden, dass dieser durch legistische Maßnahmen versucht, diesem Missstand soweit dies möglich bzw. vertretbar ist, entgegen zu wirken (und dieser damit auch die Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Glücksspieldienstleistungen beschränkt).

Verwiesen sei weiters auf die zuvor getätigten Ausführungen, wonach bei der Kohärenzprüfung der Prüfungsgegenstand grundsätzlich nur die nationale Regelungs- und Vollzugspraxis im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungsart ist, welcher die jeweilige den Verfahrensgegenstand bildende konkrete Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist,

Im Sinne dieser Vorgabe hat der Gesetzgeber im Hinblick auf verschiedene Glücksspielarten differenzierende gesetzliche Vorgaben geschaffen (was insbesondere auch in den Gesetzesmaterialien ausdrücklichen hervorgehoben wird). Bei diesen Regelungen fällt auf, dass (in Entsprechung der Vorgabe des EuGH, dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit in kohärenter und systematischer Weise die mit diesen Beschränkungen verfolgten öffentlichen Interessen verfolgen müssen) die Regelungen des Glücksspielgesetzes im Hinblick von Glücksspielarten, welche ein höheres Suchtpotential bzw. eine höhere Suchtgefahr aufweisen, deutlich strenger sind, als die Regelung zu den Glücksspielarten, welchen ein vergleichsweise geringeres Suchtpotential bzw. eine vergleichsweise geringe Suchtgefahr zuzuschreiben ist.

In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die Frage, ob die österreichischen Glücksspielgesetze in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringern, erneut auf die bereits im Zusammenhang mit dem Spielerschutz behandelten empirischen Daten zum Gefährdungspotential einzelner Spielarten und auf die Ausführungen zur Relevanz und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel hinzuweisen.

Daraus ergibt sich, dass nicht alle Spielarten von Glücksspiel die gleiche Gefährdungslage für spielsuchtgefährdete Spieler schaffen, sondern bei manchen Spielarten trotz kaum vorhandener Spielerschutzbestimmungen kaum problematisches oder pathologisches Spielsuchtverhalten auftritt (dies trifft etwa im Wesentlichen für viele Spielarten (wie etwa Lotto, Toto) zu, für die der Österreichische Lotterien GmbH die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG erteilt wurde). Dass der Gesetzgeber für diese Spielarten, hinsichtlich derer in der Praxis kaum Spielsuchtprobleme auftreten, im Zuge der Konzessionsausübung nur wenige Einschränkungen hinsichtlich Werbetätigkeit und Marktexpansion vorsieht, spricht somit nicht gegen die Kohärenz des gesetzgeberischen Anliegens, Spielsucht vorzubeugen. Gleichzeitig erfordert die Ausgangslage, wonach Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken ein besonderes Suchtpotential aufweist, ein besonders strenges Auftreten des Gesetzgebers und der staatlichen Behörden, um dem Kohärenzgebot zu entsprechen.

Im Sinne dieser Differenzierung sieht das Glücksspielgesetz für die einzelnen Arten der von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspiele unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor:

So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (§ 6 GSpG), Toto (§ 7 GSpG), Zusatzspiel (§ 8 GSpG), Sofortlotterien (§ 9 GSpG), Klassenlotterie (§ 10 GSpG), Zahlenlotto (§ 11 GSpG), Nummernlotterien (§ 12 GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (§ 12a GSpG) gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 GSpG überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber "auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist". Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel gemäß § 14 Abs. 7 GSpG verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem Bundesminister für Finanzen kommt gemäß § 19 GSpG ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu. Im Hinblick auf diese Glücksspiele ist die Bewerbung dieser Glücksspiele vergleichsweise weniger beschränkt ist. Auch ist die Bewilligungserteilung an weniger den Bewilligungsinhaber verpflichtenden, dem Spielschutz dienenden Verhaltensvorgaben geknüpft.

In Zusammenhang mit Spielbanken iSd § 21 GSpG werden an den Konzessionswerber gemäß § 21 Abs. 2 Z 7 GSpG die gleichen Bewilligungsanforderungen gestellt. Auch hier kann gemäß § 23 GSpG der Bundesminister für Finanzen entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zudem zahlreiche besondere Schutzmaßnahmen nach § 25 GSpG. Diese gesetzlich normierten Schutzmaßnahmen sind deutlich weitergehend als die für das Lotto (§ 6 GSpG), das Toto (§ 7 GSpG), das Zusatzspiel (§ 8 GSpG), die Sofortlotterien (§ 9 GSpG), die Klassenlotterie (§ 10 GSpG), das Zahlenlotto (§ 11 GSpG) und die Nummernlotterien (§ 12 GSpG) normierten gesetzlichen Vorgaben.

So ist für das Spielen in einer Spielbank ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich, um zu ermöglichen, im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens die gesetzlich vorgeschriebenen entsprechende Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 3 GSpG seitens des Spielbankbetreibers gesetzt werden. Mitarbeiter von Spielbanken sind zudem gemäß § 25 Abs. 2 GSpG im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes, vergleichsweise sehr umfassendes Aufsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 31 GSpG.

Für das Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das Glücksspielgesetz zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT) gemäß § 12a GSpG.

Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der "Kompetenz-Kompetenz" des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Art. 10 Abs. 1 Z 4 B VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des Glücksspielgesetzes aus (vgl. zum Kompetenztatbestand "Monopolwesen" VfGH 12.3.2015, G 205/2014 u.a.). Dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen (vgl. § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG).

So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen (vgl. § 5 Abs. 3 GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in § 5 Abs. 4 und 5 GSpG). Auch normiert § 5 GSpG eine Beschränkung der Anzahl der zulässiger Weise aufzustellenden Geräte, und eine Limitierung der Anzahl der Bewilligungen, die erteilt werden dürfen. Für den Bereich der Automatensalons über die sonst zu treffenden Spielerschutzvorkehrungen auch ein Zutrittskontrollsystem zu etablieren.

Für den vom Glücksspielmonopol des Bundes erfassten Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der § 5 Abs. 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (§ 12a Abs. 3 GSpG). § 12a Abs. 4 GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor.

Für alle Betriebsformen des Automatenwalzenglücksspiels gilt die Automatenglücksspielverordnung, BGBl. II Nr. 69/2012 idgF, mit der detaillierteste Regelungen insbesondere rücksichtlich der bau- und spieltechnischen Ausgestaltung der Glücksspielautomaten, deren Anbindung an Rechenzentren sowie zu Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten getroffen wurden.

Diese Betrachtung zeigt, dass das Glücksspielgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen enthält, die in verschiedener Dichte und Ausprägung intendieren, das Spielerschutzniveau zu erhöhen. Besonders strenge Vorschriften sieht das Glücksspielgesetz für Spielbanken vor, deren Besuch nur mit einer Identitätsfeststellung des Spielers erfolgen darf, und von deren Besuch ein Spieler bei Gefährdung seines Existenzminimums auch ausgeschlossen werden kann. Ebenso besonders strenge Bestimmungen bestehen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und VLT, wo neben der Einrichtung eines Identifikations- bzw. Zutrittssystems auch Vorschriften über den leistbaren Einsatz, den in Aussicht gestellten Gewinn und die Gewinnausschüttungsquote bestehen (vgl. im Einzelnen § 5 Abs. 4 und 5 GSpG).

Nach der dargestellten Rechtslage erfassen die ordnungspolitischen Regelungen des Glückspielgesetzes sämtliche Bereiche des erlaubten Glücksspieles in einer aufeinander abgestimmten Weise. Diese Regelungen lassen sich für jede Art und Weise, nach der Glücksspiel angeboten werden darf, grob gesprochen in Normen aufteilen, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung bzw. Konzession aufstellen und jenes Regelwerk, dass die Verpflichtungen der Bewilligungs- und Konzessionsinhaber normiert.

Für den Bereich der normierten Bewilligungserteilungsvoraussetzungen ist für das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass diese in den jeweiligen Regelungsbereichen (Erteilung von Spielbankkonzessionen, Erteilung von Bewilligungen für Automatensalons, Erteilung für Bewilligungen für Automateneinzelaufstellung, Erteilung von Bewilligungen für Lotterien, insbes. auch für elektronische Lotterien, VLT-Outlets, Internetglücksspiel) nicht aufeinander abgestimmt sind oder einander gar konterkarieren könnten.

Nämliches gilt für jene Normen, die Verpflichtungen bei der Durchführung von Glücksspielanboten vorsehen, und insbesondere auch für den Bereich des Automatenglücksspiels vom Standpunkt der Zwecksetzung einer Beschränkung und räumlichen Begrenzung des Walzenglücksspiels.

Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen ist der Anteil jener Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nicht bei allen Arten von Glücksspielen gleich. So ist er bei Spielteilnehmern von Lotterien oder Rubbellosen vergleichsweise gering (insgesamt jeweils 2,1% und 3,1%), bei "Aooaraten in Kasinos" (womit Spielbanken iSd § 21 GSpG gemeint sind) mit 8,1% etwas höher und bei "Apparate außerhalb Kasinos", wozu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, VLT und illegales Apparateglücksspiel gleichermaßen zu zählen sind, mit 27,2% eindeutig an der Spitze. In dieser letzten Gruppe ist zudem der Anteil nicht nur problematischen, sondern pathologischen Spielverhaltens mit 21,2% besonders hoch.

Daraus ergibt sich zunächst, dass bestimmte Arten von Glücksspielen – insbesondere das Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken und VLT-Outlets – in Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem darstellen (vgl. in diesem Sinne auch VfSlg. 19.749/2013; VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022), während bei anderen Spielarten (z.B. Rubbellose du Lotto und Toto) die Spielsuchtproblematik praktisch nicht gegeben ist, bzw. während bei den anderen Vertriebswegen (z.B. Spielhallen und Casinos) das Gesetz wesentlich effektivere Präventivmaßnahmen zur Hintanhaltung von Gefährdungen der öffentlichen Interessen der Spielsuchtbekämpfung, der Kriminalitätsbekämpfung und des Konsumentenschutzes normiert sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich dieser Spielarten bzw. Vertriebswege abstrakt das Spielsuchtpotential weitaus niedriger ist als bei den anderen Spielarten und Vertriebswegen (z.B. Ausspielungen über Glücksspielgeräte außerhalb von Spielbanken und VLT-Outlets).

Schon aufgrund dieser Unterschiede vermögen die unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben und Aufsichtstätigkeiten im Hinblick auf diese drei Bereiche aus dem Blickwinkel der Kohärenz und Systematik nicht beanstandet zu werden.

Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel, dass die Frage der Kohärenz und Systematik bezüglich der vom österreichischen Glücksspielgesetzgeber verfolgten Zielsetzung der Einschränkung und Ausdünnung des Apparateglücksspieles nicht ohne gänzliche Ausblendung jener Maßnahmen beurteilt werden darf, die der Bekämpfung des Online-Glücksspieles dienen. Daher spricht in Anbetracht dieser Sachlage nichts dagegen, bzw. gebieten es sogar die Vorgaben im Hinblick auf die gebotene Kohärenz und Systematik, dass für den Bereich des Onlineglücksspiels besonders restriktive Genehmigungsvorschriften (nämlich die Erteilung einer Konzession nur an ein einziges Unternehmen) samt besonders einschneidenden Genehmigungs- und Überwachungsvorgaben normiert sind. Unter dem Aspekt, dass in diesem Marktsegment ein besonders hohes Schutzniveau gewährleistet werden muss und soll, begegnet zunächst die in diesem Bereich geltende Monopolregelung und der ordnungspolitische Rahmen für die Durchführung elektronischer Lotterien keinen Bedenken. Schon aus diesem Grund vermag der Umstand der mangelnden Öffnung des Bereichs des Onlineglücksspiels für weitere Dienstleistungsunternehmen nicht als Verstoß gegen das Gebot der Kohärenz und Systematik gewertet zu werden, wird doch gerade durch diese restriktive Gesetzeslage der geforderten Vorgabe der Kohärenz und Systematik entsprochen.

Umgekehrt vermag im Hinblick auf die weitaus höheren Vorgaben an Spielhallen, Video-Lotterie-Terminals und Landesausspielungen und die deutlich intensivere Möglichkeit zur Ausübung von Aufsichtstätigkeiten im Hinblick auf diese Ausspielungen der Umstand, dass der Gesetzgeber auch im Hinblick auf Ausspielungen mit Gewinnspielapparaten zwischen Ausspielungen in Spielhallen, auf Video-Lotterie-Terminals und Landesausspielungen einerseits und den übrigen Ausspielungen unterscheidet, nicht als ein Verstoß gegen die Vorgaben der Kohärenz und Systematik eingestuft zu werden. Insbesondere erscheint im Hinblick mit der besonderen von Glücksspielapparaten außerhalb von Spielhallen, Video-Lotterie-Outlets und Landesausspielungsstätten ausgehenden Spielsuchtgefahr auch das gänzliche Verbot des Angebots derartiger Glücksspieldienstleistungen als durchaus rechtfertigbar, und daher nicht als ein Verstoß gegen die Vorgaben der Kohärenz und Systematik (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).

Dass die mit der GSpG-Novelle 2010 verbundenen Änderungen des Spielerschutzniveaus im Jahr 2015 bereits den vom Gesetzgeber erwünschten Effekt der Verlagerung des Spiels von besonders suchtgefährdenden hin zu weniger suchtgefährdenden Spielarten erzielen konnte, lässt sich zudem aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen bestätigen.

So ist die Teilnahme von Spielern an Apparateglücksspiel während der letzten zwölf Monate von 1,2% im Jahr 2009 auf 1% im Jahr 2015 gesunken. Einen Anstieg der Teilnahme verzeichneten hingegen die – aus Spielerschutzsicht weniger problematischen Spielarten – Euromillionen, Rubbellose und Joker. Ein Anstieg ist auch bei den Sportwetten von 2,8% auf 3,8% erkennbar. In Hinblick darauf, dass bei dieser Spielart der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens immer noch geringer ist als bei Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken, kann eine solche Verlagerung dennoch als positiv im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung der Reduzierung problematischen und pathologischen Spielverhaltens angesehen werden. Weiters hat sich der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz von Spielern bei der Spielart "Apparate außerhalb Kasino" sowohl im Mittel- als auch im Medianwert im Vergleich von 2009 zu 2015 verringert (Mittelwert: € 316,60 zu € 203,20, Median: € 80,— zu € 40,—). Zudem konnte – wie der Bundesminister für Finanzen unwidersprochen darlegt – die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens bei Apparateglücksspiel in Kasinos von 13,5% im Jahr 2009 auf 8,1% im Jahr 2015 und bei Apparateglücksspiel außerhalb von Kasinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 gesenkt werden. Dieser letztgenannte Wert erscheint immer noch relativ hoch, zu bedenken ist jedoch, dass die Übergangsbestimmungen der GSpG-Novelle 2010 in § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG im Jahr 2015 weiterhin den Betrieb bestimmter Apparate mit niedrigeren Spielerschutzanforderungen erlaubten und erst im Jahr 2016 der volle Effekt der GSpG-Novelle 2010 empirisch erfassbar sein wird.

Daraus ist für das Verwaltungsgericht Wien abzuleiten, dass die Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes, wo sie zur Anwendung kommen, geeignet sind, ihre intendierte Wirkung zu entfalten, und die Schaffung des gegenständlich normierten unterschiedlichen Schutzniveaus für verschiedene Spielarten angesichts deren unterschiedlichen Suchtpotentials verhältnismäßig (und in Anbetracht der Vorgaben des EuGH zum Gebot der Kohärenz und Systematik sogar geboten) ist.

Sohin ist davon auszugehen, dass die österreichischen glücksspielrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf das von diesen verfolgte öffentliche Interesse des Spielerschutzes kohärent und systematisch i.S.d. Vorgaben des EuGH sind.

Im Übrigen gelangen auch alle österreichischen Höchstgerichte zum Ergebnis, dass die österreichischen glücksspielrechtlichen Bestimmungen primär den (Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden) öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung, nicht der bloßen Ertragsmaximierung dienen (vgl. VfGH 6.12.2012, B 1337/11; 12.3.2015, G 205/2014; OGH 20.3.2013, 6 Ob 118/12i; 17.02.2015, 4 Ob 229/14a; VfSlg 19.749/2013; VwGH 4.11.2009, 2009/17/0147; 15.12.2014, Ro 2014/17/0120; 31.7.2014, Ro 2014/02/0026; 26.5.2014, 2012/17/0440).

Weiters sei auch klargestellt, dass selbst bei Bejahung des Ziels des Gesetzgebers bzw. der Vollziehung, mit den staatlichen Einnahmen aus dem Glücksspielwesen die Einnahmen der Staatskasse möglichst hohe Einnahmen zu lukrieren, dieser Umstand für sich allein noch nicht die Annahme einer EU-Rechtswidrigkeit der glücksspielrechtlichen Genehmigungsvorbehalte rechtfertigen würde. Auch in diesem Fall ist nämlich stets dann von einer Rechtfertigbarkeit der die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen (insbesondere allfälliger Genehmigungsvorbehalte) auszugehen, wenn diese Regelung (zusätzlich zum Ziel der Einnahmenmaximierung) auch (entsprechend der Vorgaben des EuGH) öffentliche Interessen, welche die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen, in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist daher schon dann rechtfertigbar, wenn diese Regelung im Hinblick auf die öffentlichen Interessen, welche eine solche Beschränkung rechtfertigen können, erforderlich, verhältnismäßig, kohärent und systematisch ist. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere in seinen Entscheidungen vom 7. März 2013, Zl. 2011/17/0304, und vom 16.3.2016, Zl. Ro 2015/17/0022, das in Österreich errichtete Konzessionssystem als mit dem EU-Recht vereinbar angesehen.

Aufgrund des Umfangs und des Inhalts der zuvor dargestellten Beschränkungen bezüglich der Zulässigkeit zur Durchführung von Ausspielungen mit Glücksapparaten hegt das Landesverwaltungsgericht Wien auch keinen wie immer gearteten Zweifel, dass diese Regelungen ganz vorrangig dem Spielerschutz dienen. Das gilt auch insoweit mit diesen Regeln, insbesondere die angesprochene Anbindung der Apparate an das BRZ, die fiskal- und abgabenrechtliche Vollziehung erleichtert werden soll. Nach der Judikatur des EuGH ist es nämlich auch zulässig, mit der Regelung des Spielerschutzes abgabenrechtliche Aspekte, etwa einer ordnungsgemäßen Versteuerung der aus dem Apparatespielbetrieb erwirtschafteten Erlöse, zu verknüpfen (vgl. EuGH 11.6.2015, C98/14 [Berlington Hungary]). Durch die getroffenen Regelungen werden die Möglichkeiten, Zugang zu Glücksspielapparaten zu erhalten beschränkt und eingegrenzt, es werden die Spielverläufe für die Spielteilnehmenden transparenter und es wurde im Wege der Anbindung der Geräte an ein Rechenzentrum Gewähr getroffen, dass auch die erforderlichen empirischen Daten über das Apparatespiel vom Staat erhoben werden können und somit eine effektive staatliche Aufsicht greifen kann.

Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass mit den getroffenen Regelungen in erster Linie auch wirklich das Ziel des Spielerschutzes verfolgt wird, daher ein Ziel, das sich nach der oa Judikatur des EuGH auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses bezieht (vgl. etwa EuGH 21.10.1999, C67/98, Rn. 36 [Zenatti]; 6.11.2003, C243/01, Rn. 62 [Gambelli]). Diese Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (insbesondere die Genehmigungsvorbehalte) verfolgen daher wirklich das Ziel des Spielerschutzes im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Im Hinblick auf die Beschränkung der gegenständliche Erbringung von Glücksspieldienstleistungen mit Glücksspielgeräten sei zusammenfassend dargelegt, nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht angezweifelt werden kann, dass das zum Einsatz gebrachte System der Beschränkung des Angebotes erlaubter Walzenapparateglücksspiele und vergleichbarer Spiele geeignet ist, dem Spielerschutz Rechnung zu tragen, indem die Gelegenheiten zum Spiel verringert werden, eine Zersplitterung des Glücksspielmarktes vorgebeugt und darüber hinaus eine effektive Kontrolle der Bedingungen, unter denen das erlaubte Spiel stattfinden darf, ermöglicht wird. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Judikatur des EuGH verwiesen, wonach eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen von – lediglich wenigen Einrichtungen aufgrund einer Konzessionserteilung gewährten – Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten u. a. den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken; und wonach diese Beschränkungen der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen können (vgl. EuGH 11.6.2015, C98/14, Rz. 63 [Berlington Hungary]; 21.9.1999, C124/97, Rn. 37 [Läärä], 21.10.1999, C67/98, Rn. 35 [Zenatti]).

Nach dem Inhalt der so dargestellten Beschränkungen der Durchführung von Apparateglücksspiel hegt das Landesverwaltungsgericht Wien keinen wie immer gearteten Zweifel, dass diese Regelungen ganz vorrangig dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere der Bekämpfung der mit der Spielsucht verbundenen Kriminalität) dienen.

Zudem können die Ziele der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere die spezifischen Kontroll- und Eingriffsmaßnahmen im Rahmen) der Kriminalitätsbekämpfung - insbesondere im Hinblick auf die mit Glücksspieldienstleistungen verbundene Beschaffungskriminalität - durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Nur unter dieser Vorgabe können etwa die Maßnahmen der Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler im Wege der Anknüpfung an das Bundesrechenzentrum umgesetzt werden.

Im Bundesland Wien werden noch weitgehender die Ausspielungsmöglichkeiten auf den als besonders gefährlich einzustufenden Glücksspielgeräten reduziert. Es sind nämlich in Wien überhaupt keine landesrechtlichen Ausspielungen i.S.d. § 5 GSpG zulässig. Diese besonders weitgehende Beschränkung der Ausspielmöglichkeiten mit Glücksspielgeräten entspricht offenkundig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik im Hinblick auf das öffentliche Interesse des Spielerschutzes, zumal nach der angeführten Judikatur ja gerade die Verringerung von Spielmöglichkeiten regelmäßig eine dem öffentlichen Interesse des Spielerschutz dienende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Es ist daher der Umstand, dass Wien entgegen der Mehrzahl der übrigen Bundesländer keine landesrechtlichen Ausspielungen i.S.d. § 5 GSpG erlaubt, nicht als ein Indiz für die mangelnde Kohärenz und Systematik in Wien angebotenen Glücksspieldienstleistungen einzustufen.

Zudem sei auf die Feststellungen verwiesen, wonach die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen (welche keine Automatensalons oder Spielhallen sind) in einem deutlich größeren Ausmaß die Spielsucht fördern (daher die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweist) als die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in Automatensalons oder Spielhallen. Vor diesem Hintergrund stellt der Umstand, dass in Wien gänzlich die Ausspielung von Glücksspielen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen verboten ist, eine extrem effektive Maßnahme zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dar. Durch diese Maßnahme werden nämlich nicht nur die Spielgelegenheiten eingeschränkt, sondern wird zudem auch das Glücksspielangebot (und daher die Glücksspieltätigkeit) zu den Bereichen hingelenkt, welche eine deutlich geringere Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweisen.

Außerdem können die Ziele der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere die spezifischen Kontroll- und Eingriffsmaßnahmen im Rahmen) der Kriminalitätsbekämpfung - insbesondere im Hinblick auf die mit Glücksspieldienstleistungen verbundene Beschaffungskriminalität - durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Nur unter dieser Vorgabe können etwa die Maßnahmen der Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler im Wege der Anknüpfung an des Bundesrechenzentrum umgesetzt werden.

Offenkundig dient daher diese Entscheidung des Wiener Landesgesetzgebers in effektiver Weise dem öffentlichen Interesse des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere der Bekämpfung der mit Spielsucht verbundenen Kriminalität), sodass schon aus diesem Grund die Wiener Rechtslage, welche keine Möglichkeit zur Durchführung von Landesausspielungen im Gebiet der Stadt Wien vorsieht, den Vorgaben des EuGH zur gebotenen Kohärenz und Systematik von nationalen Regelungen, welche die Dienstleistungsfreiheit (im konkreten Glücksspieldienstleistungen) beschränken, entspricht.

Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass mit den im Glücksspielgesetz und den bezughabenden Landesgesetzen getroffenen Regelungen in erster Linie auch wirklich das Ziel des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt wird, daher ein Ziel, das sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses bezieht (vgl. EuGH 21.10.1999, C67/98, Rn. 36 [Zenatti]; 6.11.2003, C243/01, Rn. 62 [Gambelli]).

Nach den auf Grundlage der von Spielerschutzeinrichtungen erhobenen Daten getroffenen Feststellungen kann die Wirksamkeit der Regelungen und Maßnahmen des Glücksspielgesetzes zur Ausdünnung bzw. Eindämmung von Glücksspielleistungen mit Glückspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen auch damit belegt werden, dass eine gewisse Verlagerung von Spieltätigkeiten in den Bereich der landesrechtlich zu regelnden Sportwetten zu beobachten ist. Für den Bereich der der Landesregelungskompetenz unterliegenden Sportwetten leuchtet dies schon deshalb ein, da diese Wettgeschehnisse im Hinblick auf die Möglichkeit der Setzung mehrerer Wetten auf ein aktuell ablaufendes Sportereignis im Grunde den Walzenspielen ähneln. Auch in diesen Bereich des Glücksspielmarktes hat der Gesetzgeber regulierend eingegriffen, wie dies etwa aus den insbesondere die Zielsetzung des Spieler- und Verbraucherschutz verfolgenden Regelungen des (von der Kommission der Europäischen Union notifizierten) Wiener Wettgesetzes zu ersehen ist. Sohin ist auch im Hinblick auf diesen Bereich die österreichische Rechtsordnung als kohärent und systematisch einzustufen.

Für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV reicht die Verfolgung eines (einzigen) legitimen öffentlichen Interesses aus, sofern alle weiteren Voraussetzungen hinsichtlich Kohärenz und Systematik erfüllt sind.

Angesichts dieses Ergebnisses ist es schon aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht mehr erforderlich in einem umfassenden Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes auch wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt.

Doch sei darauf hingewiesen, dass für das erkennende Gericht kein Hinweis hervorgekommen, dass die verallgemeinernden Ausführungen des EuGH, wonach Glücksspieldienstleistungen in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten darstellen (vgl. EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48 [Placanica]; 8.9.2009, C 42/07, Rz. 63 [Liga Portuguesa]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71, 76 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 49 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]), gerade auf die Situation in Österreich nicht zutreffen sollen. Dasselbe gilt auch für die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs, wonach angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist (vgl. VfGH 6.12.2012, B1337/11).

Zudem ergibt sich aus den obigen Feststellungen (vgl. etwa die Angaben der Wiener Spielsuchthilfe und die Ausführungen auf der Seite 24 des Glücksspielberichts 2010 bis 2013 unter Berufung auf die Auswertung von K.), dass jedenfalls erwiesen ist, dass in einem relevant hoher Prozentsatz der Personen, welche regelmäßig Glücksspieldienstleistungen in Anspruch nehmen, diese ihre Spieltätigkeit (zumindest auch) durch den Erlös aus kriminellen Handlungen finanzieren. Sohin ist erwiesen, dass in etwa im gleichen Ausmaß, in dem das Problem der Spielsucht zu- oder abnimmt, die mit der Spielsucht verbundene Beschaffungskriminalität zu- oder abnimmt. Sohin ist erwiesen, dass alle Maßnahmen, welche dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen, zugleich auch dem öffentlichen Interesse der Kriminalitätsbekämpfung (im Hinblick auf die, mit der Spielsucht verbundenen Beschaffungskriminalität) dienen.

Auch wird auf die Feststellungen verwiesen, welche zeigen, dass vor allem Jugendliche gefährdet sind, an Spielsucht zu erkranken. Folglich ist zu folgern, das alle Maßnahmen, welche dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen, zugleich auch dem öffentlichen Interesse des Jugendschutzes dienen.

III.4.1.6) Exkurs: Vorliegen einer ausreichenden Kohärenz und Systematik im Hinblick auf die in Wien angebotenen Onlineausspielungen von virtuellen Walzenspielen und angebotenen Ausspielungen von virtuellen Walzenspielen in Spielhallen bzw. Video-Terminal-Outlets:

Der Vollständigkeit halber sei auch im Hinblick zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach auch in Wien legal Ausspielungen von Glücksspielen, welche den Ausspielungen, welche mit den Ausspielungen in Lokalen mit dort aufgestellten Glücksspielgeräten vergleichbar sind, durchgeführt werden dürfen, ausgeführt:

Es trifft zu, dass virtuelle Walzenspiele auch in Spielhallen bzw. in Kasinos angeboten werden, und im Falle der Bewilligung derartiger Spielhallen und Kasinos in Wien auch in Wien von Spielern ausgespielt werden können. Auch bietet das Unternehmen Casino Austria aufgrund einer Genehmigung gemäß § 12a GSpG über das Internet die Ausspielung von virtuellen Walzenspielen an.

Wie zuvor ausgeführt, hat der Gesetzgeber aber gerade hinsichtlich der oa drei Arten von Glücksspieldienstleistungen spezifische Vorschriften erlassen, welche in einem besonderen Ausmaße insbesondere das Ziel der Unterbindung bzw. Prävention der Spielsucht verfolgen. Auch ist aufgrund der Feststellungen davon auszugehen, dass die Beachtung dieser gesetzlichen Bestimmungen auch in einer konsequenten Weise von den Aufsichtsorganen kontrolliert wird. Zudem ist evident, dass gerade diese, für diese Vertriebswege normierten gesetzlichen Vorschriften (wie etwa die gebotene Anbindung an das Bundesrechenzentrum, die gebotene Ausweiskontrolle vor der Ermöglichung einer Ausspielung etc.) nicht geeignet sind, die Sicherstellung der Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Hinblick auf Ausspielungen auf in öffentlich zugänglichen Lokalen aufgestellten Glücksspielgeräten zu gewährleisten. Zudem ist auf die Judikatur des EuGH zu verweisen, dass gerade durch im Internet angebotene Ausspielungen in besonderem Maße berechtigte öffentliche Interessen (wie die des Konsumentenschutzes) beeinträchtigt werden, und deshalb die besonders strenge Kontrolle wie auch die Schaffung einer Ausschließlichkeitsregelung zur Veranstaltung von Internet-Glücksspielen, die es allen anderen Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten, wie auch das gänzliche Verbot des Angebots von Glücksspieldienstleistungen über das Internet zulässige gerechtfertigte Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit darstellen können (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).

Es ist daher davon auszugehen, dass ein Gesetzgeber berechtigt (bzw. verpflichtet) ist, differenzierende gesetzliche Regelungen im Hinblick auf diese obangeführten unterschiedlichen Vertriebswege zu erlassen. Folglich handelt es sich beim Angebot von virtuellen Walzenspielen auf jedem dieser unterschiedlichen Vertriebswege um unterschiedliche bzw. eigenständige Arten von Glücksspieldienstleistungen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw. müssen) (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).

Die gesetzliche Differenzierung hinsichtlich dieser Vertriebswege entspricht daher insbesondere im Hinblick auf das Angebot der Ausspielung virtueller Walzenspiele dem vom EuGH geforderten Gebot der Kohärenz und Systematik.

Die unterschiedlichen Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes sind daher insofern als verhältnismäßig anzusehen, als sie nicht für jede Art von Glücksspiel einen gleich hohen Spielerschutzstandard festlegen, sondern für Spielarten, hinsichtlich derer ein gravierenderes tatsächliches Spielsuchtproblem besteht, strengere Rahmenbedingungen schaffen (vgl. dazu auch den EU PILOT 7625/15/GROW der Europäischen Kommission an Deutschland, wo die Kommission bei "Automatenspiel" vom größten Suchtgefährdungspotential ausgeht und dementsprechend die strengsten Schutzmaßnahmen hinsichtlich dieser Spiele fordert). Das im vorigen Absatz wiedergegebene Zahlenmaterial könnte nun dahingehend gedeutet werden, dass die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes ineffektiv sind und damit nicht "tatsächlich dem Spielerschutz" dienen, weil jener Bereich mit den strengsten Spielerschutzvorschriften (Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken) dennoch den höchsten Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens aufweist.

Dieser Umstand lässt sich für das Verwaltungsgericht Wien daraus erklären, dass im Bereich des Apparateglücksspiels außerhalb von Spielbanken bekanntermaßen der Anteil bewilligungslos betriebenen Glücksspiels besonders hoch ist, was sich aus der Vielzahl der bei den Verwaltungsgerichten der Länder (insbesondere dem Verwaltungsgericht Wien) und in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hinsichtlich solcher Ausspielungen ergibt.

Evidentermaßen kommen bei solchen (illegalen) Ausspielungen die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes mangels eines wirksamen Kontroll- und Aufsichtsrechts durch die Behörden überhaupt nicht zur Anwendung; dies im Gegensatz zum – von der staatlichen Aufsicht erfassten – Apparateglücksspiel innerhalb von Spielbanken, hinsichtlich dessen der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens weitaus geringer ist als jener beim Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken. Daraus ist abzuleiten, dass im Hinblick auf das Apparateglücksspiel in jenem Bereich, der von den Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes weitgehend erfasst wird, nämlich dem Apparateglücksspiel in Spielbanken, die normierten Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes die Spielsuchtproblematik auf einem vergleichsweise niedrigeren Niveau halten können, während in jenem Bereich, der von illegalem Apparateglücksspiel und damit der Nichtbeachtung von Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes dominiert ist, problematisches und pathologisches Spielverhalten weit verbreitet ist, und daher in diesem Bereich durch entsprechende zusätzliche bzw. andere gesetzliche Vorgaben das öffentliche Interesse des Spielerschutzes verfolgt werden muss. Dieser Vorgabe entsprechen auch die zum Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken ergangenen obangeführten besonderen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes.

Zu bemerken ist zudem, dass der Gesetzgeber nachweislich schon längere Zeit erkannt hat, dass aufgrund der besonders hohen Spielsuchtgefährdung, welche vom sogenannten kleinen Glücksspiel ausgeht, hinsichtlich dieser Glücksspielart in einem besonderem Ausmaß Maßnahmen zur präventiven Bekämpfung der Spielsucht gesetzt werden müssen.

Diese Intention kam in einem besonders deutlichem Ausmaß bereits anlässlich der gesetzlichen Normierung des Systemwechsels von den über Einsatzgrenzen definierten "Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten" iSd § 4 Abs. 2 i.d.F. vor der GSpG-Novelle 2010 hin zu den Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG durch die GSpG-Novelle 2010 zum Ausdruck.

Hat der Bundesgesetzgeber bis zur GSpG-Novelle 2010 jegliche Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten, deren Einsatz € 0,50 und deren in Aussicht gestellter Gewinn € 20,- nicht überstieg, vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, sieht das Glücksspielgesetz in § 5 GSpG nunmehr für das "kleine" Glücksspiel eine Reihe bundesgesetzlicher "Auflagen" an den Landesgesetzgeber vor, wenn dieser landesrechtliche Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilen will. Wie bereits dargestellt, erfüllen nur Ausspielungen mit einem Spieleridentifikationssystem, einem Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, der Anzeige einer Gewinnausschüttungsquote und zahlreichen weiteren in § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG normierten Erfordernissen die Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Dass mit diesen neuen Anforderungen die GSpG-Novelle 2010 ein höheres Spielerschutzniveau im Vergleich zur bisherigen Rechtslage schafft, hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.3.2015, G 205/2014, bestätigt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG Übergangsfristen für bestehende Glücksspielautomaten, welche im Rahmen des § 4 Abs. 2 GSpG i.d.F. der GSpG-Novelle 2010 genehmigt wurden, vorsah und diese Automaten in allen Bundesländern außer der Steiermark bis zum 31.12.2014 (in der Steiermark bis zum 31.12.2015) betrieben werden durften (vgl. zu diesen Fristen VfGH 7.10.2015, G 282/2015).

Im Zuge dieser Neuordnung der Kompetenz des Landesgesetzgebers haben sich manche Landesgesetzgeber (z.B. Wien) dazu entschlossen, überhaupt keine Möglichkeit von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mehr vorzusehen, was jedenfalls als Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel anzusehen ist. In diesen Bundesländern ist das Automatenglücksspiel nur mehr in genehmigten Spielbanken erlaubt, wo – wie bereits mehrfach dargestellt – ein deutlich geringeres Ausmaß an problematischem und pathologischem Spielverhalten besteht.

Es ist daher auch im Hinblick auf dieses Vorbringen kein Indiz hervorgekommen, dass die nationalen glücksspielrechtlichen Regelungen nicht als kohärent und systematisch im Sinne der Judikatur des EuGH einzustufen sind.

III.4.1.7) Die Sicherstellung der öffentlichen Interessen des Spielerschutzes, des Verbraucherschutzes, des Jugendschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung, welche durch die glücksspielrechtlichen Bestimmungen verfolgt werden, wird durch eine effiziente Aufsichtspraxis verfolgt:

Im Hinblick auf diese Frage wird festgestellt wie folgt:

Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 1.10.2012 bis zum 30.9.2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).

Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 13.6.2013, B 153/2013, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. VwGH 2013/17/0052 u. 0053).

Mit Bescheid vom 23.9.2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs weitere Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Bescheiden vom 27.6.2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der SB. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen i.S.d. § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21.7.2015 diese drei Bescheide (vgl. BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 73/2010, mit 19.8.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten.

Auf Grundlage dieser Gesetze wurden nachfolgenden Gesellschaften in den nachfolgend angeführten Bundesländern Bewilligungen für Landesausspielungen i.S.d. § 5 GSpG erteilt:

  • ADMIRAL Casinos Entertainment AG in Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland, Kärnten und Steiermark

  • Excellent Entertainment AG in Oberösterreich und Burgenland

  • PA Entertainment Automaten AG inment Automaten AG in Oberösterreich, Steiermark und Burgenland

  • AMATIC Entertainment AG in Kärnten

  • FAIR GAMES GmbH in Kärnten

  • Enterprise AG in der Steiermark

Auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen werden durch verschiedene Betreiber in allen Bundesländern Sportwetten in Wettannahmestellen oder im Rahmen des Buchmacher- und Totalisateurwesens angeboten.

Zum Ausmaß des aufgrund des Veranstaltens, Organisierens, Zugänglich-Machens etc. von Ausspielungen, die nicht auf Grundlage einer Bewilligung oder Konzession nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen ermöglichten Zugang zu Glückspielangeboten lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen. Es ist aber evident, dass Ausspielungen an Glücksspielapparaten in Einzelaufstellung, die nicht von derartigen Bewilligungen gedeckt sind, in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß stattfinden und von Spielern genutzt werden.

Diese Feststellung ist schon deshalb geboten, da im Zeitraum zwischen dem Jänner 2011 und dem Oktober 2015 allein bei Kontrollen der Finanzpolizei zur Eindämmung des illegalen Apparateglücksspiels insgesamt 8910 Beschlagnahmen von Glücksspielgeräten erfolgt sind. In diesem Zeitraum wurden zudem allein von der Finanzpolizei in 5671 Fällen Strafanzeigen erstattet.

Zudem werden seit dem Jahr 2010 die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde (vgl. Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 60 Abs. 25 Z 5 GSpG).

Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bzw. dem Verwaltungsgericht Wien waren bzw. sind im Zeitraum seit dem Jahr 2009 rund 670 Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Durchführung verbotener Ausspielungen anhängig (gewesen). In nahezu ausnahmslos allen diesen Verfahren hat sich bei der Beweisaufnahme ergeben, dass die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Ausspielungen ohne eine Bewilligung bzw. Konzession (nach dem GSpG oder dem Wr. VeranstaltungsG) betrieben wurden. Auffällig ist zudem, dass zwar in zahlreichen dieser Verfahren hervorgekommen ist, dass für die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte eine aufrechte Konzession nach dem Wr. VeranstaltungsG bestanden hatte, dass aber in nahezu allen Verfahren, in welchen eine meritorische Entscheidung erfolgt ist, festgestellt wurde, dass mit den jeweiligen Glücksspielgeräten Ausspielungen in Missachtung der gesetzlichen Vorgaben des Wr. VeranstaltungsG bezüglich zulässiger Einsatzhöhen und Gewinne durchgeführt wurden (vgl. den Auszug aus dem Aktenverwaltungssystem des UVS Wien bzw. des Landesverwaltungsgerichtes Wien).

Daneben ist in Österreich (und somit auch in Wien) der Zugang zu online abrufbaren Glücksspielangeboten in einem nicht exakt quantifizierbaren und qualifizierbaren Ausmaß gegeben (vgl. etwa https://www..../; https://www....).

Die Aufsichtstätigkeit der Finanzbehörden im Hinblick auf Unternehmen, welche eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden ist, setzt sich aus einer Ex post- und einer Ex-ante-Kontrolle zusammen.

Im Rahmen der Ex-ante-Kontrolle wurde vom Bundesministerium für Finanzen bei allen Bundeskonzessionären ein Staatskommissär (samt Stellvertreter) bestellt. Dieser wohnt den Sitzungen beschlussfassender Gremien (z.B. Hauptversammlung, Aufsichtsrat) der Konzessionäre bei, und hat dieser ein Einspruchsrecht. Diesen trifft auch die Verpflichtung, dem Bundesministerium für Finanzen aufsichtsrelevante Tatsachen unverzüglich mitzuteilen. Folglich ist das Bundesministerium für Finanzen bereits vor dem Wirksamwerden z.B. wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs über diese informiert und daher in der Lage, allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen. Zudem erfolgen durch die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums zahlreiche Evaluierungs-, Prüf- und Bewilligungstätigkeiten im Hinblick auf die Tätigkeiten der Konzessionäre, wie etwa aufgrund von Berichten der Staatskommissäre). Ziel dieser Tätigkeiten liegt in der Sicherstellung der steten Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen und die rechtzeitigen Reaktion auf veränderte konzessionärsspezifische Umstände bzw. veränderte unionsrechtliche oder nationale rechtliche Rahmenbedingungen.

Im Rahmen der Ex-post-Kontrolle sind die Konzessionäre zu laufenden Berichten sowie zu einem ausführlichen Jahresbericht an die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen verpflichtet. In diesen Berichten hat der Konzessionär insbesondere Ausführungen zu nachfolgenden Sachverhalten zu machen:

  • Maßnahmen zur Spielsuchtvorbeugung und zum Spielerschutz sowie deren Ausrichtung an jeweils aktuellen internationalen Standards unter Anschluss von statistischen Daten über Sperren, Selbstsperren und Spielbeschränkungen

  • Überwachung von Altersgrenzen für die Spielteilnahme sowie allfällige diesbezüglich gesetzte Maßnahmen

  • Darstellung der geltenden Responsible Marketing-Standards des Konzessionärs zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes im Sinne des § 56 Abs. 1 GSpG,

  • Bekanntgabe der Werbeauftritte der letzten zwölf Monate sowie die Werbestrategie für die nächsten zwölf Monate

  • Maßnahmen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sowie deren Ausrichtung an jeweils aktuellen internationalen Standards unter Anschluss von Angaben über Beträge bzw. Schadenshöhen bei Verdachtsfällen von Geldwäsche sowie Malversationen durch Spielteilnehmer oder Innentäter

erreichte, aufrechterhaltene und angestrebte konzessionsrelevante Zertifizierungen

  • Änderungen und Erweiterungen des Spielangebots oder der Spielregeln

  • Werbekonzepte

  • Maßnahmen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung

  • Bekanntgabe allfälliger Schadenshöhen bei Verdachtsfällen von Geldwäsche und Malversationen durch Spielteilnehmer und Innentäter

Zudem werden die Konzessionäre im Bereich Jugendschutz zu umfassenden Berichtslegungen verpflichtet, welche auch Prüfungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen in Form von Mystery-Shoppings umfassen.

Durch die Überwachungsmaßnahme des Mystery-Shoppings werden österreichweit alle Annahme- und Vertriebsstellen hinsichtlich der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen überprüft. Diese Überprüfung erfolgt dergestalt, dass jeweils zwei Testpersonen, nämlich eine minderjährige Person zwischen 10 und 14 Jahren und ein Erwachsener, paarweise Annahme- oder Vertriebsstellen stellen besuchen und beobachten, ob die Bestimmungen eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Selbstbeschränkung besteht seitens der ÖLG ein sogenannter „Eskalationspfad“, der verschiedene Konsequenzen bei Verstößen, reichend bis zur Kündigung des Vertriebsstellenvertrages, vorsieht. Die Besuche erfolgen in Zyklen. Die Ergebnisse werden dem Bundesministerium für Finanzen übermittelt, welches die weiteren Maßnahmen setzt.

Im Rahmen der Fachaufsicht über das FAGVG erlässt die BMF-Fachabteilung auch die aufsichtsrechtlichen Anweisungen für den Bereich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgaben der Konzessionäre.

Zur Gewährleistung einer effektiven Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben die konzessionierten Spielbanken und Lotterien die Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungssorgfaltspflichten der EU und jener der Financial Action Task Force (FATF) zu beachten. Auch ist gesetzlich ein Fit and Proper-Test aller geschäftsführender Personen und beneficial owner vorgeschrieben, wobei sich die Testkriterien zur Vorbeugung kriminellen Missbrauchs eignen müssen. In diesem Zusammenhang haben die Konzessionäre eine interne Richtlinie zur Verhinderung der Geldwäscherei (Kontrollmaßnahmen, Transaktionsüberwachung und Abwehr von versuchter Geldwäscherei) im Einvernehmen mit der BMF-Fachabteilung erlassen, die die gesetzlich erforderlichen Sorgfaltspflichten umsetzt. Die interne Richtlinie des Bundesministeriums wird laufend aktualisiert.

Als Aufsichtsmaßnahme ist auch die aufsichtsbehördliche Durchsetzung des Umstands zu werten, dass die Managementsysteme der Konzessionäre im Bereich Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sind nachweislich nach dem ISAE-3000 Standard der International Federation of Accountants (IFAC) zertifiziert sind.

Außerdem sind eine unternehmensweite Geldwäsche-Richtlinie, ein Geldwäschebeauftragter sowie Prozesse für Schulungen, Aus- und Weiterbildung sowie Monitoring eingerichtet.

Zudem erfolgt eine lückenlose Erfassung der Spielbankbesucher sowie der Teilnehmer an Elektronischen Lotterien jeweils ausschließlich anhand amtlicher Lichtbildausweise. Stets erfolgte eine Prüfung der Angaben zur Person iVm dem niedrigen Dotationslimit von maximal EUR 800/Woche bei Elektronischen Lotterien.

Zudem setzt das Bundesministerium für Finanzen im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auch zahlreiche Maßnahmen zur Eindämmung des illegalen Online-Glücksspiels und dessen Bewerbung in öffentlichen Medien.

Außerdem überprüft das Bundesministerium im Hinblick auf den Bereich der Länderausspielungen mit Glücksspielapparaten und Wetten die Umsetzung der FATF-Empfehlungen. In diesem Rahmen erfolgt insbesondere eine Analyse der Effektivität der Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Diese Analyse folgt im Wesentlichen der von der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) veröffentlichten Guidance „National Money Laundering and Terrorist Financing Risk Assessment (February 2013)“. Teil dieser Analyse ist ua. die Identifikation und Bewertung von Risiken in den Bereichen Glücksspiel und Wetten.

Im Rahmen der Aufsichtsverpflichtungen über die Glücksspielkonzessionäre nimmt das Bundesministerium für Finanzen auch die Möglichkeit wahr, den Spielbetrieb einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Regelungen zu unterziehen. Diese Einschauen erfolgen stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des FAGVG. Es erfolgen mehrmals jährlich Einschauen in jeden Spielbankbetrieb, wobei die Prüfung insbesondere abgabenrechtliche und ordnungspolitische Gesichtspunkte zum Gegenstand hat. Diese Audits umfassen insbesondere die Systemprüfung für die verpflichtenden Spielsuchtvorbeugungs- und Spielerschutzmaßnahmen, für die Sorgfaltspflichten der Geldwäschevorbeugung sowie für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgaben, sohin die Tauglichkeit der eingerichteten Prozesse und Aktivitäten zur Einhaltung der gesetzlichen bzw. konzessionsrechtlichen bzw. per Nebenbestimmungen zur Konzession oder sonstiger Bescheide eingerichteten Standards.

Auch erfolgt eine regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Auflagen der vom Bundesministerium für Finanzen erteilten Werbebewilligungen gemäß § 56 Abs. 2 GSpG.

Zudem wird durch die Aufsichtstätigkeit auch das Ziel der Sicherstellung der Einhaltung der vom Bundesministerium für Finanzen entwickelten Werbestandards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung gemäß § 56 GSpG. Diese formulierten Standards und Leitlinien besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Die Standards und Leitlinien wurden auch im Hinblick auf verpflichtende Verbraucherinformationen, auf den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen, auf Werbebotschaften und –inhalte und auf die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung mit umfangreichen Detaillierungen verabschiedet. Die vorgeschriebenen Werbestandards differieren im Hinblick auf das Suchtgiftpotential des jeweils beworbenen Produkts. Zur Einhaltung dieser Werbestandards und Leitlinien wurden die Konzessionären des Bundes gemäß §§ 14 und 21 GSpG sowie die werbebewilligten ausländischen Spielbanken gemäß § 56 Abs. 2 GSpG durch Bescheid verpflichtet. Diese Werbestandards und Leitlinien sind von den Konzessionären bzw. werbebewilligten ausländischen Spielbanken neben den von diesen selbst entwickelten Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden. Die Einhaltung dieser Standards und Leitlinien wird vom Bundesministerium für Finanzen fortlaufend überwacht.

Seitens der Stabsstelle für Spielerschutz sind Werbestandards ausgearbeitet worden, die gegenüber den Konzessionären mit Bescheid (als weitere Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. als Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid; vgl. VwGH 14.10.2015, Ro 2014/17/0150) erlassen wurden. Die formulierten Standards besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Diese Werberichtlinien enthalten Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz´, orientiert am Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe sowie verpflichtender Verbraucherinformation. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben (vgl etwa VwGH 14.10.2015, Ro 2014/17/0150).

Diese Feststellungen zur Werbetätigkeit der Casinos Austria AG und der Österreichische Lotterien Ges.m.b.H., zu den bestehenden Genehmigungen zur Ausspielung von Glücksspielen und zur staatlichen Aufsichtstätigkeit ergeben sich im Wesentlichen 1) aus den von der beschwerdeführenden Partei Unterlagen, aus welchen zahlreiche Beispiele für von diesen Unternehmungen in Printmedien geschaltete Werbungen zu ersehen sind, und 2) aus dem hinsichtlich Aussagen nicht bestrittenen Evaluierungsbericht „Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014“ des Bundesministeriums für Finanzen.

An der vom EuGH geforderten Kohärenz mangelt es insbesondere auch dann, wenn durch die staatlichen Organe dauerhaft nichts Geeignetes unternommen wird, um die Beachtung dieser öffentlichen Interessen durch die Marktteilnehmer durchzusetzen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn (im Hinblick auf die, die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden nationalen Normen) keine der Zielverfolgung geeignete staatliche Aufsicht zur Gewährleistung der Verfolgung der mit diesen (die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden) Normen verfolgten, öffentlichen Interessen eingerichtet ist.

Es ist daher auch zu prüfen, ob die Aufsichtstätigkeit der staatlichen Organe im Hinblick auf die Gewährleistung der öffentlichen Interessen, welche mit den die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen verfolgt werden, konsequent und ernsthaft (daher kohärent und systematisch i.S.d. Diktion des EuGH) erfolgt.

Bei Zugrundelegung der obangeführten Ausführungen zur Aufsichtstätigkeit im Hinblick auf die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ist nach Wertung des Verwaltungsgerichts deutlich zu ersehen, dass die staatlichen Organe in konsequenter und ernsthafter Weise die Sicherstellung der öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung, welche durch die glücksspielrechtlichen Bestimmungen verfolgt werden, wird durch eine effiziente Aufsichtspraxis verfolgt wird.

Auch sind keine Indizien hervorgekommen, dass die Aufsichtspraxis nicht konsequent und ernsthaft erfolgt.

Folglich ist auch im Hinblick auf die Frage der Aufsichtstätigkeit der staatlichen Organe von der Einhaltung der vom EuGH geforderten Kohärenz und Systematik auszugehen.

Auch ist schon in Anbetracht der hohen Zahl der gegen Personen, welche ohne eine glücksspielrechtliche Genehmigung Glücksspieldienstleistungen erbringen, geführten Strafverfahren zu ersehen, dass die staatlichen Organe auch im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungen, welche nicht von einem befugten Unternehmen veranstaltet werden, in konsequenter und vergleichsweise effektiver Weise den gesetzgeberischen Zielen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung entsprechen. Auch im Hinblick auf diesen Bereich ist daher den staatlichen Organen einer kohärenten und systematischen Verfolgung der Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung zu attestieren.

Vor diesem Hintergrund gelangt das Verwaltungsgericht Wien im Zuge der von ihm vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die Bewilligungs- und Konzessionserfordernisse des Glücksspielgesetzes in einer kohärenten und systematischen Art und Weise ausgestaltet sind. Nachdem diese zudem – insbesondere seit der GSpG-Novelle 2010 – tatsächlich das Ziel verfolgen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, liegt daher keine Unvereinbarkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vor.

III.4.1.8) kein Verstoß gegen das Transparenzgebot:

Die im Bereich des Glücksspielmonopolwesens im Hinblick auf die Wahrung der Grundfreiheiten geltenden Erfordernisse des sog. Transparenzgebotes hat der EuGH im Urteil vom 3.6.2010, C-203/08, [Sporting Exchange] zuletzt einschränkend ausgelegt. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil (vgl. Rn 62) ausgesprochen, dass Art. 49 EG dahin auszulegen sei, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und das daraus folgende Transparenzgebot in Verfahren zur Erteilung und zur Verlängerung der Zulassung zugunsten eines einzigen Veranstalters im Glücksspielbereich gälten, sofern es sich nicht um einen öffentlichen Veranstalter handle, der hinsichtlich seiner Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht unterliege, oder um einen privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können.

Ungeachtet der Frage der Reichweite dieser Rechtsprechung hat der österreichische Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 9.9.2010, C-64/08 [Engelmann] das Glücksspielgesetz novelliert (vgl. BGBl. I Nr. 111/2010) und sichergestellt, dass das System der Berechtigungsvergabe in den einzelnen Sparten des Glücksspieles auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht und gegen die in diesen Verfahren erlassenen Entscheidungen der Rechtsweg beschritten werden kann (vgl. Rz 55 dieses Urteils). Nach den Bestimmungen der §§ 14 Abs 1 und 21 Abs 1 erfolgt die Bewilligungs- bzw. Konzessionsvergabe nunmehr nach vorangehender öffentlicher Interessentensuche nach den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung; der Rechtsweg gegen behördliche Entscheidungen in diesen Verfahren bleibt eröffnet; auch nach den in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewilligung der Landesausspielungen ist die Transparenz gewahrt.

III.4.1.9) Jedenfalls im Hinblick auf die Dienstleistung der Veranstaltung von Glücksspielen mit Glücksspielgeräten vermag in der tatsächlichen Werbepraxis im Hinblick auf Glücksspiele kein Indiz für das Nichtvorliegen der vom EuGH geforderten Kohärenz und Systematik der Vollzugspraxis erblickt zu werden:

Gemäß der zur Werbepraxis im Glücksspielbereich ergangenen Judikatur des EuGH zu den Anforderungen an die Kohärenzprüfung ist der Bereich der Glücksspielwerbung bei der Beurteilung der Kohärenz und Systematik des Glücksspielwesens eines Mitgliedstaats jedenfalls insofern von Relevanz ist, als sich ein Mitgliedstaat dann nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen kann, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher ohne ausreichende Rechtfertigung dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, und damit primär das Ziel verfolgten, der Staatskasse daraus Einnahmen zuzuführen (EuGH 6.11.2003, C-243/01 [Gambelli]).

Zu dieser Judikatur sei vorab erinnert, dass in Österreich nicht nur ein einziger mit Ausschließlichkeitsrechten am Markt auftretender Anbieter von Glücksspielen auftreten darf, und dass die legalen Glücksspielanbieter auch nicht ausschließlich der staatlichen Sphäre zuzurechnen sind. Allfällige aus der Veranstaltung von Glücksspielen erzielte Gewinne fließen daher nur insoweit der Staatskasse zu, als staatliche Einrichtungen Anteile am jeweiligen Glücksspielanbieter besitzen. Weitere Einnahmen fließen der Staatskasse durch die Einhebung von Abgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspiel zu.

Verwiesen wird weiters auf die zuvor getätigten Ausführungen, dass nach der Judikatur des EuGH im Hinblick auf die Frage, ob eine nationale Beschränkung der Erbringung einer bestimmten Glücksspieldienstleistung gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, zu prüfen ist, ob die nationalen Regelungen und die ob die nationale Vollzugspraxis die öffentlichen Interessen, mit welchen nationalen Beschränkung der Erbringung einer bestimmten Glücksspielleistung gerechtfertigt wird, kohärent und systematisch verfolgt.

Diese Vorgabe wird durch den EuGH dahingehend präzisiert, als bei dieser Prüfung grundsätzlich nur die Frage prüfen ist, ob die nationalen Regelungen und die nationale Vollzugspraxis im Hinblick auf die Art der Glücksspieldienstleistung, welcher die im konkreten Prüfungsfall beschränkte Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, kohärent bzw. systematisch die öffentlichen Interessen, mit welchen die gegenständliche Beschränkung gerechtfertigt wird, verfolgt. Es hat daher nur die Prüfung der Frage des Bestehens einer ausreichenden Kohärenz und Systematik nur im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und die Vollziehung im Hinblick auf die übrigen Glücksspieldienstleistungen derselben Glücksspielart (sohin nur im Hinblick auf vergleichbare Glücksspieldienstleistungen) zu erfolgen (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08, Rn 62f [Carmen Media]).

Zudem wurde zuvor dargelegt, dass der EuGH auch ausdrücklich im Hinblick auf dieselbe Art einer Glücksspieldienstleistung differenziert, sofern die Art der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung eine solche Differenzierung gebietet. In diesem Sinne hat der EuGH etwa zwischen im Internet angebotenen Dienstleistungen und nicht im Internet angebotenen Dienstleistungen unterschieden, und die Normierung besonders restriktiver Beschränkungen ausschließlich von im Internet angebotenen Glücksspieldienstleistungen als rechtfertigbar erachtet (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).

Daraus ergibt sich, wie zuvor dargelegt wurde, dass im Hinblick auf die gegenständlich gebotene Kohärenzprüfung nur hinsichtlich des Glücksspieldienstleistungsbereichs, in welchem Ausspielungen von virtuellen Walzenspielen und vergleichbaren Spielen über Glücksspielgeräte, welche in frei zugänglichen Lokalen, bei welchen es sich nicht um Spielhallen oder Spielcasinos i.S.d. GSpG handelt, aufgestellt sind, zu erfolgen hat. Schon aus diesem Bereich gehen die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu der aktuellen Werbepraxis in Hinblick auf Onlineausspielungen, Ausspielungen in Spielhallen und Spielcasinos und den nahezu nicht suchtgefährdenden Glücksspielen, wie Lotto und Toto, ins Leere.

Dem gegenständlichen Verfahren liegen verbotene Ausspielungen mit Gewinnspielgeräten, mit welchen u.a. Walzenspiele oder vergleichbare Spiele gespielt werden konnten, zugrunde. Wie zuvor aufgezeigt, zählen Walzenspiele zu den am meisten spielsuchtgefährdenden Glücksspielen; und sind diese daher von deutlich weniger spielsuchtgefährdenden Glücksspielen abzugrenzen. Auch ist aufgrund der obreferierten zur Frage der Spielsucht ergangenen sachverständigen Darlegungen davon auszugehen, dass Spiele, welche nicht in einem sehr knappen Abstand hintereinander gespielt werden können (wie etwa Lotto und Toto), deutlich weniger spielsuchtgefährdend sind, als die Spiele, welche in einem sehr knappen Abstand hintereinander gespielt werden können (wie etwa Walzenspiele). Sohin handelt es sich bei Glücksspieldienstleistungen, welche Walzenspiele anbieten, und Glücksspieldienstleistungen, welche dem Lotto oder Toto vergleichbare Spiele anbieten, um im Sinne der obigen Unterscheidung unterschiedliche Arten von Glücksspieldienstleistungen.

Offenkundig differenzieren auch diese gesetzlichen Bestimmungen zur Bewerbung von Glücksspieldienstleistungen insbesondere im Hinblick auf diese Gefahren im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Spielsuchtbekämpfung.

Das Glücksspielgesetz ermöglicht nämlich ausdrücklich im Hinblick auf die Vorgaben für die Zulässigkeit einer Werbetätigkeit eine Differenzierung zwischen den jeweils beworbenen Glücksspielen. Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen für zulässige Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach dem Glücksspielgesetz finden sich im Wesentlichen in § 56 GSpG.

Gemäß § 56 Abs. 1 erster Satz GSpG ist bei Werbeauftritten ein "verantwortungsvoller Maßstab" zu wahren. Gemäß § 56 Abs. 1 2. Satz GSpG ist die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen.

Im Zuge seines Aufsichtsrechts erarbeitete die Bundesministerin für Finanzen "Standards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung" mit näheren Vorgaben hinsichtlich Verbraucherinformationen, Art und Inhalt des Werbeauftritts eines Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach dem Glücksspielgesetz. Diese "Standards und Leitlinien" wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen mit Wirksamkeitsdatum 1. Jänner 2015 vorgeschrieben. Zwei dieser Bescheide wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.10.2014, Ro 2014/17/0150 u. 0151, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts mit der Begründung aufgehoben, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Vorschreibung solcher Nebenbestimmungen fehle. § 14 Abs. 7 GSpG stelle keine taugliche Grundlage für solche Nebenbestimmungen dar.

Zudem bietet, wie zuvor ausgeführt, § 14 Abs. 7 GSpG für Konzessionäre von Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG sowie § 23 GSpG für Konzessionäre von Spielbanken nach § 21 GSpG der Aufsichtsbehörde eine taugliche Grundlage für Aufsichtsmittel abseits der bescheidmäßigen Vorschreibung von Nebenauflagen, um Verletzungen des Gebots verantwortungsvoller Werbung zu verhindern. So sehen die entsprechenden Aufsichtsmittel die Möglichkeit vor, Konzessionären bei Verletzungen von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand herzustellen oder letzten Endes auch die Konzession zurückzunehmen.

Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass angesichts des unterschiedlichen Suchtgefährdungspotentials der verschiedenen Spielarten nicht jegliche Glücksspielwerbung mit spielanimierenden oder verharmlosenden Inhalten die Inkohärenz des österreichischen Glücksspielrechts an sich nach sich zieht. In Hinblick auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsste hingegen eine umfassende Werbepraxis mit spielanimierendem, spielverharmlosendem oder expansionistischem Charakter dann Zweifel an der kohärenten und systematischen Spielvermeidungsabsicht der österreichischen Glücksspielbestimmungen aufkommen lassen, wenn eine solche Werbepraxis insbesondere für jene Spielarten existiert, mit denen ein besonders hoher Anteil problematischen oder pathologischen Spielverhaltens verbunden ist und von staatlicher Seite keine effektiven Schritte gesetzt werden, solcher Werbung entgegenzutreten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die in Verfahren vor dem erkennenden Gericht wiederholt vorgelegten Beispiele für teilweise offensichtlich spielanimierende und verharmlosende Werbeeinschaltungen der Casinos Austria AG und der Österreichische Lotterien GmbH beziehen sich nämlich allesamt auf solche Spielarten, hinsichtlich derer kein besonderes Suchtgefährdungspotential oder -problem besteht (im Wesentlichen Lotterien, Rubbellose und klassische Kasinospiele). Für das Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken, das aus Spielerschutzsicht besonders problematisch ist und den Kern problematischen und pathologischen Spielerverhaltens darstellt, besteht jedoch keine umfassende Werbepraxis in Österreich.

Sohin vermag das in vielen Verfahren vor dem erkennenden Gericht primär zur Bewerbung von Lotterien getätigte Vorbringen nicht als ein Indiz der mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen Rechtslage im Hinblick auf den Bereich der Beschränkung von Dienstleistungen mit Glücksspielapparaten eingestuft zu werden. Das Verwaltungsgericht Wien teilt daher nicht die Ansicht des Obersten Gerichtshofs (vgl. OGH 30.3.2016, 4 Ob 31/16m ua), dass eine allfällig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik nicht entsprechende, von der Aufsichtsbehörde geduldete exzessive Werbepraxis im Hinblick auf ein vergleichsweise wenig die öffentlichen Interessen (wie etwa des Spielerschutzes, der Kriminalitätsbekämpfung und des Konsumentenschutzes) gefährdendes Segment der Glücksspiele nicht bloß zur Nichtanwendbar der dieses Glücksspielsegment regelnden, die Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigenden nationalen Bestimmungen, sondern zur Nichtanwendbarkeit auch der die übrigen Glücksspielsegmente regelnden gesetzlichen Bestimmungen führt.

Der OGH begründet diesen Gesetzesprüfungsantrag im Wesentlichen damit, dass die von den Konzessionären nach den §§ 14 und 21 GSpG entfaltete Werbung nicht ausschließlich dazu diene, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, sondern den Zweck verfolge, insbesondere jene Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, die bis dato nicht ohne weiteres zu spielen bereit gewesen seien. In seiner Prüfung bejaht der OGH die Frage, ob das Glücksspielmonopol tatsächlich (objektiv) gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoße unter Verweis darauf, dass sich diese Prüfung nicht alleine auf den tatsächlichen Norminhalt beziehen dürfe, sondern der Judikatur des EuGH folgend, von den tatsächlichen Auswirkungen der gesetzlichen Regelungen ausgegangen werden müsse. Nach Zitierung verschiedener Urteile des EUGH folgert der OGH dazu offenbar, dass die für Glücksspiele entfaltete Werbung grundsätzlich und unabdingbar maßvoll und eng auf das begrenzt werden müsse, was erforderlich wäre, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Sodann habe der nationale Gesetzgeber auch die Werbemaßnahmen des Monopolisten zu regulieren und zu überwachen. Unter Verweis auf Lehrmeinungen führt der OGH dazu aus, dass das Glücksspielmonopol vor allem wegen der von den österreichischen Behörden geduldeten Werbepraxis der Glücksspielkonzessionäre als unionsrechtswidrig erscheine, weil diese Werbepraxis weit über die von der europarechtlichen Judikatur gezogenen Grenzen hinausreiche. Somit würden sich „die Regelungen des Glücksspielrechts aufgrund von deren tatsächlichen Auswirkungen als unionsrechtswidrig“ erweisen.

Wie sich bereits aus den dazu ausführlich dargelegten Erwägungen ergibt, kann das Verwaltungsgericht Wien die Prämissen des Obersten Gerichtshofes nicht teilen. Die Annahme einer sogenannten verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung trifft der OGH offenbar auf Grundlage seiner Erwägung, dass eine nach allgemeinen Aspekten als exzessiv zu wertende Werbepraxis per se zur Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechtes führt, sofern und wenn die behördliche Aufsicht dem nicht wirksam entgegen tritt. Dagegen folgert aus den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Erwägungen, ebenfalls belegt durch einschlägige Judikatur des EUGH, dass bei der Beurteilung der Unionsrechtskonformität der Werbepolitik der Konzessionäre bzw. der Reglementierung derselben im Aufsichtswege nach der Art der beworbenen Segmente des Glücksspielsektors zu differenzieren ist. Das Verwaltungsgericht tritt der Tatsachenannahme des OGH bezüglich des dargestellten allgemeinen Werbeaufwandes der Konzessionäre keineswegs entgegen, erkennt dagegen aber nicht die Relevanz für den Bereich der Ausspielungen im Segment der Apparate(walzen)glücksspiele in frei zugänglichen Lokalen in Einzelaufstellung. Vielmehr sind die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes davon getragen, dass auch eine allfällig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik nicht entsprechende, von der Aufsichtsbehörde geduldete exzessive Werbepraxis im Hinblick auf ein die öffentlichen Interessen (wie etwa des Spielerschutzes, der Kriminalitätsbekämpfung und des Konsumentenschutzes) vergleichsweise wenig gefährdendes Segment der Glücksspiele nicht bloß zur Nichtanwendbarkeit der dieses exzessiv beworbene Glücksspielsegment im Hinblick auf die zur Regelung dieses Segments ergangenen, mit der exzessiven Werbung aus dem Blickwinkel der Kohärenz nicht zu vereinbarenden nationalen Bestimmungen, sondern darüber hinausgehend auch zur Nichtanwendbarkeit auch der die übrigen Glücksspielsegmente regelnden gesetzlichen Bestimmungen führt.

Darüber hinaus stellt sich für das erkennende Gericht auch die unter verfassungsrechtlichen Aspekten rechtstheoretisch und normlogisch bedeutende Frage, inwiefern eine mangelhafte Vollziehung von Normen (hier im Rahmen der zur Wahrung der Glücksspielaufsicht berufenen Behörden) überhaupt zu deren Verfassungswidrigkeit führen kann. Für das erkennende Gericht ließe sich diese Annahme grundsätzlich nur dann treffen, wenn die betreffenden Normen selbst so ausgestaltet sind, dass eine den Vorgaben des Unionsrechtes konforme Vollziehung auch bei rechtsrichtiger Vollziehung dieser Normen nicht möglich sein würde. Inwieweit dies auf die vom Obersten Gerichtshof als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des GSpG zutreffen sollte, vermag das Landesverwaltungsgericht Wien hier nicht zu erkennen. Von diesem Fall abgesehen, hätte es - der vom Obersten Gerichtshof seiner Beschlussfassung offenkundig zu Grunde gelegten Auffassung folgend - die Vollziehung in der Hand, alleine durch faktisches (Nicht)Handeln die Verfassungswidrigkeit von gesetzlichen Bestimmungen zu bedingen. Würden umgekehrt die Behörden der Glücksspielaufsicht, den Bedenken des Obersten Gerichtshofs folgend, auf eine Politik der restriktiven Begrenzung der Werbetätigkeit der Konzessionäre umschwenken (was auf Grundlage der §§ 14 Abs 7, 19 Abs 6, 31 Abs 6 und 56 Abs 1 GSpG ohne weiteres auch Eingriffe in bestehende Berechtigungen ermöglicht), müsste der Logik des Obersten Gerichtshofs folgend, die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen wiederum aufgrund des Verhaltens der zur Gesetzesvollziehung berufenen Organe wieder gewahrt sein. Eine solche Sichtweise würde nach Auffassung des erkennenden Gerichtes massive Bedenken im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip hervorrufen.

Im Übrigen ist aber auch auszuführen, dass für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht hervorgekommen ist, dass im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei dargelegten Werbeeinschaltungen der Casinos Austria AG und der Österreichische Lotterien Ges.m.b.H. die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (insbesondere die Genehmigungsvorbehalte) bzw. die zu diesem Gesetz ergehende behördliche Vollzugstätigkeit (insbesondere Aufsichtstätigkeit) als nicht kohärent und systematisch i.S.d. Vorgaben des EuGH einzustufen ist:

Klarstellend sei darauf verwiesen, dass der EuGH in seiner zur österreichischen Rechtslage ergangenen Entscheidung „Dickinger Ömer“ (vgl. EuGH 15.9.2011, C-347/09) keineswegs zum Ausdruck gebracht hat, dass das österreichische Glücksspielmonopol per se europarechtswidrig sei. Im Gegenteil wurde vielmehr ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, Grund zu der Annahme haben kann, dass nur die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, ihm erlaubt, die Kriminalität in diesem Sektor zu beherrschen und das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen. Der EuGH hat in seinem obgenannten Urteil zudem ausdrücklich ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken.

Der EuGH selbst hat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (vgl. vgl. Rs Dickinger und Ömer, Rn. 63; RS Stoß u. a., C-316/07, Rn. 101f). Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, so der EuGH weiter, müssten die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann (vgl. RS Placanica u. a.,C-338/04; Rn. 55; RS Stoß u. a., C-316/07, Rn 101).

Zu dieser Fragen wird etwa von Bresich/Klingenbrunner/Posch (vgl. Bresich/Klingenbrunner/Posch, § 56 GSpG, in: Strejcek/Bresich [Hrsg], Glücksspielgesetz – GSpG 1989 [2011] 370 [370], Folgendes ausgeführt:

„In Bezug auf die Werbung des Konzessionärs ist auch insbesondere zu bemerken, dass dieser zur effizienten Erfüllung der ordnungspolitischen Ziele des Glücksspielmonopols und dabei in concreto der Verwirklichung des Spielerschutzes bei Glücksspielen aufgrund der exzessiven (zumeist) illegalen Werbung ausländischer Glücksspielanbieter im Internet und in Medien dazu aufgerufen ist, für ein legales Glücksspielangebot in Österreich Werbung zu machen; nur durch Werbung des Konzessionärs kann der Spieler auf das legale Glücksspiel aufmerksam gemacht und vor ausländischen illegalem Glücksspiel bewahrt werden, das in aller Regel ein wesentlich geringeres Niveau bzw gar keinen Spielerschutz bietet. So sieht der EuGH im Urteil Placanica die Werbung des Konzessionärs als erforderlich an, damit „die zugelassenen Betreiber eine ausländische und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit bereit stellen, was das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen kann“. Diese Rechtsprechung wird in Ladbrokes (C-258/08) und Dickinger Ömer (C-347/00) fortgesetzt“.

Angesichts des Ausmaßes des illegalen Glücksspiels in Österreich (vor allem im Internet) ist auch eine Werbung im einem relevanten Umfang schon zum Zwecke der Verfolgung des Ziels der Kriminalitätsbekämpfung und des Hinlenkens der Spieler zu gesetzeskonformen Glücksspielen sogar geboten.

Die Annahme, dass das Werbevolumen für sich alleine gesehen die Abgrenzung dafür ist, ob der Einsatz von Geldmitteln für Werbung maßvoll oder Gegenteiliges ist, kann nicht geteilt werden. Zudem ist auch der bloße Verweis auf hohe Werbekosten ohne weitere Konkretisierungen ungeeignet, eine in diesem Zusammenhang nicht maßvolle Werbung aufzuzeigen.

Zu einem anderen Ergebnis hätte man nur dann zu gelangen, wenn es sich ergeben könnte, dass eine mit den Vorgaben des EuGH nicht zu vereinbarende exorbitante Werbetätigkeit Folge einer notorisch unzureichenden Aufsichtspraxis der Finanzpolizei ist.

In diesem würde nämlich selbst der Nachweis einer den Vorgaben des § 56 GSpG widersprechenden Werbepraxis eines Konzessionärs bzw. Bewilligungsinhabers nicht zur Annahme der mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen glücksspielrechtlichen Rechtslage im Hinblick auf die behördliche Aufsichtstätigkeit führen. Schon aufgrund EU-rechtlicher und verfassungsrechtlicher Erwägungen kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass schon allein das Verhalten eines Normunterworfenen (etwa eines Konzessionärs) zur Unanwendbarkeit einer Norm führen kann. In Anbetracht der erwiesenen umfassenden behördlichen Aufsichtstätigkeit würde sohin selbst die Annahme, dass einzelne Werbemaßnahmen von Konzessionäre einen unvertretbar hohen Anreiz zur Inanspruchnahme von Glücksspielleistungen schaffen, allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen § 56 GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden. Nur im Falle einer notorischen bzw. unnachvollziehbar weitgehenden Nichtahndung derartiger Verstöße würde ein Indiz für eine den Vorgaben der Kohärenz und Systematik nicht entsprechenden Verwaltungspraxis vorliegen. Weder der Umstand einer derart exzessiven Werbepraxis noch ein derartiges Versagen der Aufsichtsbehörden ist aber nicht im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen.

Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang zudem, dass der EuGH auch eine Grenze hinsichtlich einer Beschränkung der Werbung der Glücksspielanbieter (die für sich wiederum eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bedeuten könnte) in die andere Richtung, nämlich dahingehend welche Beschränkungen hinsichtlich der Werbung unionskonform sind ohne eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu bewirken, gesetzt hat. So hat er in seiner Entscheidung vom 12.7.2012, C-176/11 [HIT hoteli] ausgeführt, dass Beschränkungen der Werbefreiheit nur insofern zulässig sind, als diese nicht über den Verbraucherschutz hinausgehen. Der Konzessionär muss demnach nach Ansicht des EuGH zumindest in jener Form werben dürfen, die den Praktiken außerhalb des Konzessionssystems agierender Betreiber entspricht, als ansonsten die vom EuGH dargestellte Funktionsfähigkeit der Werbemaßnahmen, Spieler zu den legalen Angeboten zu bewegen, nicht gegeben wäre.

Im Ergebnis geht das Gericht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon aus, dass unter Berücksichtigung bescheidmäßig vorgeschriebener Standards hinsichtlich der Werbepolitik, und insbesondere in Zusammenschau aller in den Feststellungen dargestellten Handlungen der Behörden und der durch das Gesetz gebotenen vielfältigen Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Konzessionäre, der Judikatur des EuGH voll Rechnung getragen wird und die österreichische Regelung im Einklang mit Art 56 AEUV steht. Ein allfälliges Fehlverhalten einzelner Marktteilnehmer führt nicht zur Inkohärenz der gesetzlichen Regelungen und deren behördlicher Handhabung.

Wie zuvor aber umfassend dargelegt worden ist, ist daher bei Zugrundelegung der dem erkennenden Gericht zugegangenen Beweismittel von einer ausreichend intensiven und konsequenten Aufsichtstätigkeit der Finanzpolizei, insbesondere im Hinblick auf die Aufsichtstätigkeit in Hinblick auf die Bestimmung des § 56 GSpG auszugehen. Sohin ist auch im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei dargelegte Werbepraxis nicht von einer mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen Normen zum Glücksspielrecht auszugehen. Sohin ist auch im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei dargelegte Werbepraxis nicht von einer mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen Normen zum Glücksspielrecht auszugehen. Die auf dem österreichischen Glücksspielmarkt entfaltete Werbetätigkeit der Konzessionäre und Bewilligungsträger begegnet seitens des Verwaltungsgerichts unter Aspekten der Kohärenz daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher keinen Bedenken.

III.4.1.10) Schlussfolgerung:

Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage im Hinblick auf das Glücksspielsegment der Ausspielungen in frei zugänglichen Örtlichkeiten den EU-rechtlichen Vorgaben des Kohärenz, Transparenz und Systematik entspricht.

In diesem Zusammenhang sei insbesondere daran erinnert, dass die Automatenglücksspielverordnung gebietet, dass die legale Durchführung von Ausspielungen auf Glücksspielautomaten ungeachtet der in Betracht kommenden Vertriebskanäle nur im Falle einer Anbindung der Geräte an Datenleitungen des Bundesrechnungszentrums möglich ist. Damit ist für die Behörden der staatlichen Glücksspielaufsicht ein lückenloser Zugriff auf sämtliche relevante Ereignisse im Zusammenhang mit der Spielveranstaltung und damit die Kontrolle der Einhaltung der spielerschutzrelevanten Parameter des Glücksspieles sichergestellt.

Aus den Feststellungen ist zudem zusammenfassend zu folgern, dass die staatliche Glücksspielaufsicht auch in den übrigen Bereichen, in denen Glücksspiele verschiedener Art durchgeführt werden, etabliert ist. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die staatlichen Behörden auf Bundes- und Länderebene ihren aufsichtsrechtlichen Aufgaben nicht nachkämen, sind im Grunde der umfänglichen Darlegung der auf allen in Betracht kommenden Ebenen zum Einsatz gebrachten Aufsichtsmaßnahmen nicht zu erkennen. Die Aufsichtsbehörden sind auch insoweit mit so weitreichenden und umfassenden Kontrollbefugnissen ausgestattet, dass eine effiziente und effektive Wahrnehmung ihrer Befugnisse angenommen werden kann. Lediglich für den Bereich der Sportwetten lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine tragfähigen Erwägungen treffen, da das entsprechende Wiener Landesgesetz nach erfolgter Notifizierung erst vom Wiener Landtag zu beschließen ist. Da aber bereits auf Grundlage der bestehenden Gesetzeslage das Buchmacher- und Totalisateurwesen der tatsächlichen behördlichen Kontrolle unterliegt und da Zielsetzung und Systematik des Gesetzestextes keine Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Gesetzgeber für diesen Bereich des Glücksspielsegmentes eine Expansion zulassen, dulden oder gar fördern wollte, ist davon auszugehen, dass auch in diesem Segment des Glücksspielwesens die Kohärenz gewahrt ist.

III.4.2) Verhältnismäßigkeitsprüfung:

III.4.2.1) Prüfungsdarstellung:

Nach der Judikatur des EuGH dürfen Beschränkungen, die Bewilligungsinhabern in der Durchführung von Glücksspiel auferlegt werden, nur so weit gehen, als diese zur Erreichung des gesetzten, als Rechtfertigungsgrund für Eingriffe in die Grundfreiheiten gebilligten, Zielsetzungen erforderlich sind (vgl. EuGH 11.6.2015, C98/14, Rn 63 [Berlington Hungary]; 12.7.2012, C-176/11 [HIT und HIT LARIX]). Über das Erforderliche hinausgehende Beschränkungen sind demnach unzulässig bzw. sind diese unzulässig, wenn das gleiche Ergebnis durch weniger einschneidende Regelungen erreicht werden kann.

Für den Bereich der Walzenglücksspiele und der vergleichbaren Glücksspiele ist von folgender Situation auszugehen: Derartige Spiele werden in Spielbanken, in Automatensalons, in VLT-Outlets sowie in Einzelaufstellung angeboten, daneben im Segment der elektronischen Lotterien simuliert.

Für letztgenannten Bereich besteht eine Monopolregelung, die angesichts der auch vom EuGH in ständiger Rechtsprechung betonten besonderen Gefährlichkeit derartiger Form des Glücksspieles jedenfalls nicht als unverhältnismäßig erkannt werden kann. Für das verbleibende Segment besteht die Besonderheit, dass derartige Apparatewalzenspiele einerseits im Bereich des Bundesmonopols belassen wurden und die Berechtigung zur Ausübung dieses Spielebetriebes im Rahmen der erteilten Spielbankkonzessionen bzw. der Lotteriekonzession für den Bereich der VLT-Outlets zum Tragen kommen. Für den Bereich der VLT-Outlets besteht daher eine Monopolregelung, was nach dem Gesagten nicht unverhältnismäßig ist, da es sich hierbei ebenfalls um elektronische Lotterien handelt. Ansonsten besteht für die Durchführung von Ausspielungen mit Walzenspielapparaten keine Monopolregelung, sondern lediglich eine Beschränkung des Kreises der Anbieter, die in einem transparenten Bewilligungsverfahren nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zugelassen werden. Da die Berechtigung zur Durchführung solcher Ausspielungen somit nur der Zahl nach limitiert ist, kann im Ergebnis die Schlussfolgerung nicht als falsch erkannt werden, dass mit der so getroffenen Regelung insgesamt eine Begrenzung und Ausdünnung des Glücksspielangebotes bezweckt und erreicht werden soll. Dass diese Maßnahme greift, aber auch erforderlich ist, kann aus den Vergleichszahlen der zitierten Spielerschutzstudien geschlossen werden, die über einen Beobachtungszeitraum von ca. 5 Jahren im Wesentlichen gleichbleibende Prävalenzen aufzeigen.

Für den Bereich der Landesausspielungen hat der Glückspielgesetzgeber rücksichtlich der Vergabe von Bewilligungen dahin gehend, ob ein Monopol zu schaffen ist oder ein Konzessionssystem, keine Vorgaben normiert. Demnach bleibt es der jeweiligen Landesgesetzgebung überlassen, ob und für welche Form der Bewilligungsvergabe sie sich entscheidet. Da nicht alle Länder von der im GSpG eingeräumten Ermächtigung, Landesausspielungen zu erlauben, Gebrauch gemacht haben, ergibt sich in diesem Bereich die Besonderheit, dass solche Ausspielungen in mehreren Bundesländern, darunter Wien, nicht erlaubt sind, was im Ergebnis, einem faktischen Verbot gleichkommt. Hinzu tritt der Umstand, dass für den Monopolisten im Bereich der elektronischen Lotterien die Möglichkeit besteht, den Zugang zu Glücksspielapparaten in VLT-Outlets zu eröffnen, gleichwohl sich derartige Geräte aus Sicht des Spielenden nicht von Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG unterscheiden, da es aus der Warte des Spielenden egal ist, ob die Spielentscheidung zentralseitig oder nicht zentralseitig erfolgt.

Diese Regelungsweise begegnet unter Aspekten der Kohärenz, wie ausgeführt, keinen Bedenken. Vom Standpunkt des Unionsrechtes ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Glücksspielgesetzgeber dafür entscheiden hat, das Apparateglücksspiel nicht gänzlich zu verbieten, sondern die Möglichkeiten zum Spiel lediglich auszudünnen und einzuschränken. In Gesamtbetrachtung besteht daher österreichweit kein gänzliches Verbot des Apparateglücksspieles. Es leuchtet aber ein, dass eine Ausdünnung des Angebotes für die Durchführung von Ausspielungen mit (Walzen)Glücksspielapparaten und damit die Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel zweckmäßiger Weise mit einer Beschränkung des Kreises der erlaubten Anbieter einher zu gehen hat. An der Verhältnismäßigkeit dieser Regelung kann daher nicht ernsthaft gezweifelt werden.

Hinzuweisen ist im gegebenen Zusammenhang jedenfalls auch auf die besondere Situation im Bundesland Wien, wo sich in den vergangenen Jahren ein besonderer Wildwuchs an illegalem Apparatewalzenspiel gezeigt hat, was zu zahlreichen behördlichen Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und Strafanzeigen führte. Da das illegale Apparateglücksspiel, wie durch die hohe Zahl anhängiger Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien dokumentiert wird, auch gegenwärtig von verschiedenen illegalen Betreibern beharrlich und unter völliger Missachtung des geltenden ordnungspolitischen Rahmens betrieben wird, sind für den Bereich des Bundeslandes Wien besonders restriktive Maßnahmen, sohin die Nichtbewilligung solcher Ausspielungen, geboten.

Der Umstand, dass im Bereich der Landesausspielungen für Wien daher keine Bewilligungen vorgesehen sind, kann in Anbetracht dieser Situation daher ebenso wenig als unverhältnismäßig gesehen werden. Diese besonders weitgehende Beschränkung der Ausspielmöglichkeiten mit Glücksspielgeräten entspricht vielmehr offenkundig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik im Hinblick auf das öffentliche Interesse des Spielerschutzes, zumal nach der angeführten Judikatur ja gerade die Verringerung von Spielmöglichkeiten regelmäßig eine dem öffentlichen Interesse des Spielerschutz dienende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Es ist daher der Umstand, dass Wien entgegen der Situation in einigen anderen Bundesländern keine landesrechtlichen Ausspielungen iSd § 5 GSpG erlaubt, nicht als ein Indiz für die mangelnde Kohärenz und Systematik in Wien angebotenen Glücksspieldienstleistungen einzustufen.

Zudem sei auf die Feststellungen verwiesen, wonach die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen (welche keine Automatensalons oder Spielhallen sind) in einem deutlich größeren Ausmaß die Spielsucht fördern (daher die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweist) als die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in Automatensalons oder Spielhallen. Vor diesem Hintergrund stellt der Umstand, dass in Wien gänzlich die Ausspielung von Glücksspielen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen verboten ist, eine extrem effektive Maßnahme zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dar. Durch diese Maßnahme werden nämlich nicht nur die Spielgelegenheiten eingeschränkt, sondern wird zudem auch das Glücksspielangebot (und daher die Glücksspieltätigkeit) zu den Bereichen hingelenkt, welche eine deutlich geringere Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweisen.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes kann nicht angezweifelt werden, dass das zum Einsatz gebrachte System der Beschränkung des Angebotes erlaubter Walzenapparateglücksspiele geeignet ist, dem Spielerschutz Rechnung zu tragen, indem die Gelegenheiten zum Spiel durch Begrenzung des erlaubten Angebotes verringert werden, ebenso einer Zersplitterung des Glücksspielmarktes vorgebeugt wird und darüber hinaus – siehe etwa nur die Bestimmungen der Automatenglücksspielverordnung - eine effektive Kontrolle der Bedingungen, unter denen das erlaubte Spiel stattfinden darf, ermöglicht wird.

Auch nach der Judikatur des EuGH wird konzediert, dass eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen von – bestimmten Einrichtungen gewährten oder zur Konzession erteilten – Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten, die u. a. den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen kann (vgl. EuGH 11.6.2015, C98/14, Rz 63 [Berlington Hungary Tanácsadó]; 21.9.1999, C124/97,Rn. 37 [Läärä]; 21.10.1999, C67/98, Rn. 35 [Zenatti]).

III.4.2.2) Erwägungen zur Einwendung des behaupteten Scheiterns der Spielerschutzbestrebungen im Hinblick auf das behauptete Bestehen unregulierter Marktsegmente:

Wenn vorgebracht wird, dass trotz dieser gerichtsnotorisch umfangreichen und intensiven Kontroll- und Straftätigkeiten der Behörden weiterhin in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 GSpG verstoßen wird (vgl. das Vorbringen zu den weiterhin veranstalteten verbotenen Ausspielungen durch ausländische Unternehmen im Bereich der elektronischen Lotterien iSd § 12a GSpG), vermag damit nicht zum Ausdruck gebracht zu werden, dass deshalb diese intensiven behördlichen Kontroll- und Straftätigkeiten EU-Rechts-widrig sind, und diese daher zu unterbleiben haben.

Es ist nämlich allgemein bekannt, dass auch eine besonders konsequente Ahndung der Übertretung von Straftatbeständen nicht dazu führt, dass alle Rechtunterworfenen sich absolut rechtmäßig verhalten (und daher diese Straftatbestände überhaupt nicht mehr gesetzt werden). Es liegt in der Natur der Sache, dass keine Behörde in der Lage ist, durch ihre Kontrolltätigkeit jegliche Verwirklichung von Straftatbeständen zu unterbinden. Dieser Umstand vermag nicht zum Schluss zu führen, dass deshalb die behördliche Kontrolltätigkeit gänzlich zu unterbleiben hat. Es liegt auf der Hand, dass diesfalls in noch umfangreicherem Ausmaß gegen die Missstände, welche durch die verfolgten Straftatbestände bekämpft werden sollen, auftreten würden.

Der Umstand, dass immer wieder gegen gesetzliche Gebotsnormen verstoßen wird, führt schon deshalb nicht dazu, dass diese Gebotsnormen als nichtkohärent bzw. unsachlich einzustufen sind, da das (gezielte) Fehlverhalten von Normunterworfen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechtskonformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht.

In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zu dieser Problematik hinzuweisen. Seines Erachtens führt nämlich die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet verbotene Glücksspiele angebotene und ausgespielt werden, nicht zu einer Unsachlichkeit der restriktiven gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Ausspielungen im Internet. In diesem Zusammenhang führt der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 12.3.2015, G 205/2014) sogar wörtlich aus wie folgt:

„Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank gemäß § 21 GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien gemäß § 14 GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind.“

Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht sachlich.

Nicht anders zu beurteilen ist die Ansicht, wonach der Umstand, dass die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren nicht zurückgegangen ist, den Schluss einer nichtvorliegenden Kohärenz und Systematik der staatlichen Aufsichtstätigkeit gebietet bzw. nahelegt. Da nämlich fest steht, dass die aktuell gesetzten staatlichen Aufsichtsmaßnahmen geeignet sind, das öffentliche Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes zu verfolgen, ist zugleich auch zu folgern, dass sich die Zahl der Spielsüchtigen und das Ausmaß der Spielsuchtproblematik ohne diese behördlichen Maßnahmen noch stärker erhöht hätte: Zudem darf auch nicht übersehen werden, dass auch die zahlreichen nicht konzessionierten Glücksspielgeräte (und damit auch die beschuldigte Partei selbst) zur Verschärfung der Spielsuchtproblematik beitragen; und daher insbesondere auch die glücksspielrechtlichen Genehmigungsvorbehalte und die Durchsetzung der Strafbestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen (in diesem Sinne sogar ausdrücklich VfGH 12.3.2015, G 205/2014).

Wenn überhaupt, so wäre aus diesem Vorbringen nur zu folgern, dass in Wahrung der Kohärenz, Systematik, Verhältnismäßigkeit und Eignung der staatlichen Glücksspielpolitik die staatlichen Kontrollorgane noch intensiver Unternehmen, welche ohne eine Bewilligung eine Glücksspieldienstleistung erbringen, verfolgen sollen, nicht aber, dass einer vollkommenen Liberalisierung des Glücksspielwesens ohne Marktregulierung das Wort geredet werden müsste. Dass die Entwicklungen im Bereich des Glücksspielwesens einer besonderen Beobachtungsverantwortung der staatlichen Aufsichtsbehörden unterliegen, um aktuellen, als gefährlich erachteten Entwicklungen rechtzeitig begegnen zu können, versteht sich von selbst. Es liegen derzeit aber keine Anhaltspunkte vor, dass Gesetzgebung und/oder die Behörden dieser Verantwortung nicht oder nur in unzureichender Weise nachkämen.

IV. Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage des allfälligen Vorliegens einer unzulässigen Inländerdiskriminierung:

Nach der zuletzt ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 30.6.2015, 2012/17/0270) ist es zudem auch geboten, dass sich das Verwaltungsgericht in einem Verfahren, bei welchen die Frage der Zulässigkeit der Erbringung von Ausspielungen i.S.d. GSpG der Verfahrensgegenstand ist, mit der Frage des Vorliegens einer allfälligen unzulässigen „Inländerdiskriminierung“ auseinanderzusetzt, und zwar auch dann, wenn seitens des erkennenden Gerichts in dieser Hinsicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden sind (und daher auch kein Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde).

Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht nachvollziehbar, aus welcher Rechtsquelle der Verwaltungsgerichtshof einer Verfahrenspartei das subjektiv öffentliche Recht auf eine gerichtliche Feststellung, aus welchen Gründen das Gericht eine ordnungsgemäß kundgemachte Gesetzesvorschrift nicht als verfassungswidrig einstuft (denn nur unter dieser Vorgabe kann von der Gerichtspflicht zur Darlegung, warum das Gericht keinen Verstoß gegen Art. 7 B-VG wegen Vorliegens einer Inländerdiskriminierung erblickt, ausgegangen werden), einräumt. Gegen diese vom Verfassungsgerichtshof ohne nähere Angabe aus der Rechtsordnung erschlossenen Gerichtspflicht bzw. gegen diese implizite Annahme eines (zusätzlich zum durch die Artt. 139f und 144 B-VG verfassungsgesetzlich garantierten subjektiven öffentlichen Recht einer in ihren subjektiven Rechten betroffenen Verfahrenspartei auf Veranlassung einer Überprüfung der Verfassungswidrigkeit einer Verordnungs- bzw. Gesetzesbestimmung) einfachgesetzlich garantierten subjektiv öffentlichen Rechts auf gerichtliche Darlegung, warum eine ordnungsgemäß kundgemachte Gesetzesnorm nicht verfassungsmäßig ist, spricht insbesondere die ständige, insbesondere zur Frage des Vorliegens einer unzulässigen Inländerdiskriminierung durch das Glücksspielgesetz ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur, wonach für die Frage der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern der Verfassungsgerichtshof zuständig ist (vgl. insbesonders VwGH 15.9.2011, Zl. 2011/17/0200; 27.2.2013, 2012/17/0592; 24.6.2014, 2013/17/0915). Bei Zutreffen einer solchen aus der Rechtsordnung zu erschließenden gerichtlichen Darlegungspflicht, würde diese nämlich nicht nur die Verwaltungsgerichte, sondern wohl auch den Verwaltungsgerichtshof (welcher ebenfalls zur Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrags befugt ist) treffen. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass bei Zugrundelegung der Prüfpraxis des Verfassungsgerichtshofs dann nicht die Frage des Vorliegens einer gegen Art. 7 B-VG verstoßenden unzulässigen Inländerdiskriminierung zu relevieren ist, wenn die jeweilige nationale Gesetzesnorm nicht durch eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Norm hinsichtlich ihrer Anwendung auf nicht rein innerstaatliche Sachverhalte verdrängt wird (vgl. VfGH 30.6.1995, B 324/95; 8.3.2000, G 23/99; 28.6.2001, B 2067/98; 8.3.2002, B 1755/00; 28.2.2003, B 1225/00; 25.6.2003, B 1876/02; 4.10.2003, G 9/02; 1.10.2004, G 01/04; 14.12.2007, B 1915/06; 24.9.2008, B 330/07; 3.12.2013, B 759/2011; konkludent VfGH 16.12.2004, G 66/04). Zudem wird vom Verfassungsgerichtshof die in einer auf Art. 144 B-VG gegründeten Beschwerde an ihn herangetragene Frage einer unsachlichen Inländerdiskriminierung nur dann geprüft, wenn in dieser Beschwerde dargelegt wird, dass die nationale Regelung durch eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Regelung verdrängt wird (vgl. VfGH 8.3.2000, G 23/99). Im Übrigen wird diese verwaltungsgerichtliche Judikatur wohl nicht bloß eine Begründungspflicht im Hinblick auf die Frage einer Verletzung des Art. 7 B-VG infolge der Verdrängung nationalen Rechts aufgrund unmittelbar anwendbarem EU-Recht gebieten. Wenn, dann muss wohl im Hinblick auf alle Konstellationen, in welchen entweder eine Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm denkmöglich ist, bzw. in welchen eine Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm von einer Rechtspartei eingewandt wird, eine gesetzliche Verpflichtung der zur Einbringung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrags befugten Gerichte (daher auch des Verwaltungsgerichtshofs), ausführlich zu begründen, warum eine Verordnungs- oder Gesetzesbestimmung nicht als verfassungswidrig eingestuft wird, zu folgern sein. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass bislang abgesehen von diesen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs soweit ersichtlich noch kein Höchstgericht und auch nicht die Literatur eine solche Begründungspflicht aus der Rechtsordnung erschlossen hat; insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof bislang dieser rechtlichen Begründungspflicht entsprochen.

Dennoch erachtet sich das Verwaltungsgericht (trotz Vorliegens eines Falls einer ausdrücklichen gesetzlichen Bindungswirkung dieser Vorgabe im konkreten Verfahren) an diese „Vorschrift“ des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Dies deshalb, da unterinstanzliche Behörde und Gerichte aufgrund der grundsätzlichen de-facto Erga-omnes-Wirkung von höchstgerichtlichen Entscheidungen (vgl. ausführlich Tessar H., Der Stufenbau der rechtlichen Autorität) den Vorgaben dieser Entscheidungen grundsätzlich zu folgen haben.

Zunächst ist im Hinblick auf die Frage einer Inländerdiskriminierung zu wiederholen, dass auch gemessen am Maßstab des Unionsrechtes Beschränkungen des Glücksspielwesens als Eingriffe in die Grundfreiheiten, nicht schlechthin unzulässig sind. Der EuGH hat wiederholt ausgesprochen, dass etwa Maßnahmen gegen die schädlichen Folgen des Glücksspiels (vgl. EuGH 24.3.1994, C-275/92 [Schindler]), der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht (vgl. EuGH 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tanscsado es Szolgaltato kft]), und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen (vgl. EuGH 22.1.2015, C-463/13 [Stanley International Betting Ltd]; C-12.6.2014, 156/13 [Digibet Ltd]; 14.11.2013, C-390/12 [Pfleger]; 19.7.2012, C-470/11 [SIA Garkalns]; 24.1.2013, C-186/11 [Stanleybet Int Ltd]) Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen können. Gleichfalls hat der EuGH wiederholt darauf hingewiesen, dass die Regelung der Glücksspiele zu jenen Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene stehe es den Mitgliedstaaten daher grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau (bis hin zu Verboten) genau zu bestimmen (EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rn. 47 [Dickinger]; 12.6.2014, C-156/13, Rn. 24 [Digibet und Albers, C 156/13]).

Unter diesem Gesichtspunkt begegnet es daher nach der obzitierten Judikatur des EuGH keinen Bedenken, wenn der nationale Gesetzgeber das Glückspielwesen einem Bewilligungs- bzw. Konzessionsregime unterwirft, das solcherart erlaubte Glückspiel ordnungspolitischen Beschränkungen unterwirft und dabei gegebenenfalls bestimmte Formen des Glücksspiels (wie etwa das Walzenspiel in dislozierter Einzelaufstellung) einer besonders rigiden Regelung unterwirft oder diese Form des Glückspiels auch zur Gänze verbietet; ebenso wenig kann es dann Bedenken begegnen, wenn Verstöße gegen diese Gebote mit Sanktionen belegt und Regelungen zur Sicherung bzw. Durchsetzbarkeit dieser Sanktionen geschaffen werden. Schon diese eine grundsätzliche Sachlichkeit derartiger Regelungen im Hinblick auf die Regelung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen feststellende Judikatur des EuGH indiziert, dass derartige Regelungen auch im Hinblick auf die Vorgaben des Art. 7 B-VG grundsätzlich als sachlich zu qualifizieren sind.

Zudem sei auf die Judikatur des EuGH verwiesen, wonach im Hinblick auf die EU-rechtlichen Grundfreiheiten, wie etwa die Dienstleistungsfreiheit, eine Inländerdiskriminierung zulässig ist, zumal bei fehlender gemeinschaftsrechtlicher Anknüpfung die Behandlung von Inländern als interner Sachverhalt gemeinschaftsrechtlich unerheblich ist. In solchen Konstellationen (der mangelnden Harmonisierung des EU-Rechts) ist daher die Schlechterstellung von Inländern im Verhältnis zu Ausländern von der Warte des Gemeinschaftsrechts aus zulässig (vgl. Eilmansberger, Zur Reichweite der Grundfreiheiten des Binnenmarkts, JBl 1999, 367. 434 [445]; Epiney, Art. 12, in Challies/Ruffert, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag2 [Neuwied, 2002]; VwGH 31.3.2000, 98/02/0376; 15.10.2003, 2002/12/0064; 14.12.2006, 2005/12/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger – bzw. juristischer Personen mit Sitz in Österreich – gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997; 15.683/199; 18.656/2008). Der Gesetzgeber ist auch bei der Umsetzung des Unionsrechts jedenfalls insofern an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung durch diese nicht inhibiert wird, was in der Lehre als "doppelte Bindung" des Gesetzgebers bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht bezeichnet wird (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht², 1995, 86). Das Prinzip der doppelten Bindung des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht lässt es daher im Allgemeinen nicht zu, den Umstand, dass eine bestimmte Regelung gemeinschaftsrechtlich geboten ist, zugleich als alleinige sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Inländern und Unionsbürgern bei Anwendung einer Norm heranzuziehen. Dies gilt entsprechend für die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und – jeweils bezogen auf Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR – grenzüberschreitenden Sachverhalten bzw. Sachverhalten mit Bezügen zum Unionsrecht. Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die aussprechen, dass unmittelbar anwendbares Unionsrecht einer innerstaatlichen Norm entgegensteht, haben die Wirkung, dass die betreffenden Teile der nationalen Rechtsordnung wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Bestimmungen künftig unangewendet zu bleiben haben (vgl. zu dieser Rechtsfolge im Hinblick auf mit der Dienstleistungsfreiheit im Wiederspruch stehende staatliche Genehmigungsvorbehalte im Hinblick auf die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen EuGH 4.2.2016, C-336/14, Rz. 52ff [Sebat Ince]), sodass eine nach innerstaatlichen Maßstäben an sich verfassungskonforme Rechtslage im Gefolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs nur mehr auf Sachverhalte, die nicht vom Vorrang des Unionsrechtes betroffen sind, weiterhin anzuwenden ist. Ein solches Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann daher mit seiner Erlassung in diesem Restanwendungsbereich im Ergebnis eine sogenannte "Inländerdiskriminierung" bewirken. In einem solchen Fall ergibt sich die Ungleichbehandlung rein innerstaatlicher Sachverhalte aus dem Nebeneinander von innerstaatlichem Recht und Unionsrecht, vornehmlich von Regelungen über die Grundfreiheiten (wie z.B. der Kapitalverkehrsfreiheit, vgl. z.B. EuGH 15.5.2003, C-300/01 [Salzmann II], und VfSlg. 17.150/2004).

Diese Rechtsfolge kann nicht nur auf Rechtsgebieten eintreten, auf denen den Organen der Europäischen Union nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung eine Regelungskompetenz zukommt, sondern – unabhängig von den Zuständigkeiten der Unionsorgane – auch auf jeglichem anderen Rechtsgebiet, sofern dessen Regelungen insbesondere eine der Grundfreiheiten des Unionsrechts in unionsrechtswidriger Weise beschränken (vgl. zum Ganzen VfSlg. 19.606/2011).

Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass Vorschriften, die lediglich den rechtlichen Rahmen für die Erbringung von Dienstleistungen festlegen (sohin im konkreten Fall jene ordnungspolitisch zu verstehenden Normen der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, die dem Spieler-, Jugend- und Konsumentenschutz bzw. der Kriminalitätsbekämpfung dienen), nicht generell am Beschränkungsverbot der Dienstleistungsfreiheit zu messen sind. Das Beschränkungsverbot hat nämlich nicht den Zweck, die Träger der Freiheiten grundsätzlich von jeglichem mitgliedstaatlichen Belastungen freizustellen (vgl. zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 136ff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV57, 2015).

Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) ergibt sich, dass auf Grund der Rechtsprechung des EuGH nicht sämtliche nationale Vorschriften auf dem Gebiet des Glücksspielwesens unangewendet zu bleiben haben, wenn nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform wäre, sondern nur jene Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, würde es selbst unter der hypothetischen Annahme, dass nur irgend sonst ein in Betracht kommender Bereich des österreichischen Glückspielrechtes nach unionsrechtlichen Vorgaben nicht Bestand haben könnte, nicht zur Unanwendbarkeit jener ordnungspolitischen Vorschriften führen, die zwecks Wahrung etwa des Spieler- und Verbraucherschutzes normiert wurden. Diese aber gelten unterschiedslos für Inländer wie EU-Bürger. Die Reichweite des Beschränkungsverbotes der Grundfreiheiten erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf den Bereich jener Normen, die die Ausübung von Ausspielungen verbieten, von der Erteilung einer Erlaubnis abhängig machen bzw. den Kreis der erlaubten Anbieter einschränken.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 28.6.2011, Zl. 2011/17/0068, und vom 15.9.2011, Zl 2011/17/0200, klargestellt hat, kann die Frage einer allfälligen Inländerdiskriminierung nur dann von Relevanz sein, wenn eine nationale Umsetzungsregelung oder der Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu einer Differenzierung zwischen EU-Bürgern und Inländern führt.

Eine derartige gesetzliche Differenzierung ist nach der obangeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur im Bereich der Glückspielgesetzgebung bezogen auf den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt nicht zu erkennen. In Entsprechung dieser ausdrücklich zu den gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und zu Ausspielungen mit Glücksspielapparaten ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur stellt sich daher insbesondere in Hinblick auf die ergangene verfassungsgerichtliche Judikatur (etwa zum Grundverkehrsrecht) auch nicht die Frage einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 52 ff GSpG.

Für den Fall, dass sich (entgegen der oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur) die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes tatsächlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweisen sollten, würde die Anwendung der entsprechenden vom Anwendungsvorrang verdrängten Bestimmungen auf rein innerstaatliche Sachverhalte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur dann eine unzulässige "Inländerdiskriminierung" und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirken, wenn die Unterschiedlichkeit der nationalen Regelungen im Vergleich zum Regelungstorso, das im Falle der Nichtanwendbarkeit der nicht anwendbaren nationalen Regelungen entstünde, i.S.d. Vorgaben des Art. 7 B-VG nicht sachlich rechtzufertigen wäre (vgl. VfGH 7.10.1997, V 76/97; 9.12.1999, G 42/99; 1.3.2004, G 110/03; 15.12.2004, G 79/04; 8.6.2005, G 159/04; 8.6.2005, G 163/04; 5.12.2006, G 121/06; 1.10.2007, G 237/06).In solch einem Fall wäre daher das Verwaltungsgericht gehalten, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Bestimmungen zu beantragen.

Nach der verfassungsgerichtlichen Judikatur wurden etwa nachfolgende Inländerdiskriminierungen als sachlich gerechtfertigt eingestuft:

  • Das vorübergehenden Aufrechterhalten der infolge des Widerspruchs mit einer unmittelbaren EU-rechtlichen Rechtsnorm unanwendbar gewordenen innerstaatlichen Norm für rein innerstaatliche Sachverhalte ist gerechtfertigt, wenn diese innerstaatliche Norm einem berechtigten öffentlichen Interesses (im Prüfungsfall: Interesse an der geordneten Krankenanstaltenplanung) dient (vgl. VfGH 15.12.2011, G 182/09; konkludent VfGH 6.10.2011, G 41/10).

  • Eine Inländerdiskriminierung ist dann gerechtfertigt, wenn die EU-Recht-widrige nationale Norm an sich unionsrechtlich zulässig ist, und nur in seiner konkreten Ausgestaltung unionsrechtswidrig ist (vgl. VfGH 6.10.2011, G 41/10).

  • Eine Inländerdiskriminierung ist sachlich gerechtfertigt, wenn die die die nationale Norm hinsichtlich ihrer Anwendung verdrängende EU-rechtliche Norm „zur Sicherung und Förderung der Ausübung der Freizügigkeit (Art. 18 EGV) und anderer Rechte nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (Art. 39ff EGV) durch österreichische Staatsangehörige notwendig ist“ (vgl. VfGH 13.10.2007, B 1462/06).

  • Keine unsachliche Differenzierung liegt vor, wenn „(sich) eine Gebietskörperschaft bei der Ausschöpfung ihrer Steuerhoheit auf im Inland verwirklichte Tatbestände beschränkt“ (vgl. VfGH 3.12.2001, B 1402/99; vgl. demgegenüber aber implizit gegenteilig VfGH 17.6.1997, B 592/96; 7.10.1997, V 76/97; 9.12.1999, G 42/99).

Bei Zugrundelegung dieser Judikatur ist für den gegenständlichen Verfahrensgegenstand von besonderer Relevanz, dass der Verfassungsgerichthof bei seiner Sachlichkeitsprüfung in Fällen einer Inländerdiskriminierung auch dann von einer nicht unsachlichen Inländerdiskriminierung ausgeht, wenn die EU-Recht-widrige nationale Regelung im Hinblick auf den konkreten nationalen oder gesamteuropäischen Kontext einem öffentliche Interesse dient, welchem durch die Rechtsordnung im Falle der Aufhebung dieser nationalen Norm keine Rechnung mehr getragen würde (vgl. VfGH 3.12.2001, B 1402/99; 6.10.2011, G 41/10; 15.12.2011, G 182/09).

Genau solch eine rechtfertigende Konstellation würde im Falle der hypothetischen EU-Rechtswidrigkeit der Genehmigungsvorbehalte (und der damit korrespondierenden weiteren Bestimmungen) des GSpG vorliegen:

Im Falle der hypothetischen (vom Verwaltungsgericht nicht geteilten) Annahme, dass die glücksspielrechtlichen Regelungen, welche die Veranstaltung von Glücksspielen unter einen Genehmigungsvorbehalt stellen, infolge Widerspruchs mit der Dienstleistungsfreiheit in grenzüberschreitenden Bezügen nicht anwendbar wären, würde nämlich folgende Rechtslage bestehen:

Da nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichts Wien faktisch alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union den Bereich der gewerblichen Erbringung von Dienstleistungen im Hinblick auf die Verfolgung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes bzw. der Kriminalitätsbekämpfung einer gewissen nationalen Aufsicht und einem nationalen Genehmigungsvorbehalt unterstellen, wäre im Falle der EU-Rechtswidrigkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte davon auszugehen, dass EU-Unternehmen, welche grenzüberschreitend Glücksspieldienstleistungen erbringen, zwar für diese Erbringung keiner österreichische Genehmigung mehr bedürften, sehr wohl aber weiterhin dem nationalen Genehmigungsvorbehalt und dem Aufsichtsrecht ihres jeweiligen Niederlassungsstaats unterliegen würden. Unter der dem EU-Recht immanenten Annahme, dass die EU-Mitgliedsstaaten (bis zum Beweis des Gegenteils) die Vorgaben des EU-Rechts beachten, ist zudem davon auszugehen, dass die jeweiligen Niederlassungsstaaten in kohärenter und systematischer Weise die Gewährleistung der Sicherstellung der öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Hinblick auf die im jeweiligen Staat niedergelassenen Unternehmen sicherstellen. Sohin würden auch im Falle der Nichtbeachtlichkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte EU-Unternehmen, welche nach dem Recht ihres Niederlassungsstaats berechtigt Glücksspieldienstleistungen erbringen, weiterhin einem nationalen Genehmigungsvorbehalt und einer nationalen staatlichen Aufsicht (nämlich der Aufsicht ihres Niederlassungsstaats) im Hinblick auf die von diesen Unternehmen erbrachten Glücksspieldienstleistungen unterliegen.

Zudem ist - wie zuvor ausgeführt - davon auszugehen, dass ohnehin ein Unternehmen, welches nicht einmal im eigenen Niederlassungsstaat zur Erbringung von Glücksspieldienstleistungen befugt ist, auch nicht befugt ist, unter Hinweis auf ihre Niederlassung sich im Hinblick auf die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat auf die durch den AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit zu berufen. Solch ein Unternehmen dürfte sich daher auch im Falle der (aufgrund der Verdrängungswirkung unmittelbar anwendbaren EU-Rechts bewirkten) Nichtanwendbarkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Diese Unternehmen würden daher auch diesfalls weiterhin den nationalen Genehmigungsvorbehalten unterliegen.

Ebenso dürften sich im Falle der Nichtanwendbarkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte in Österreich niedergelassene Unternehmen nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Diese Unternehmen würden daher diesfalls ebenfalls weiterhin den nationalen Genehmigungsvorbehalten und im Falle einer Erteilung einer glücksspielrechtlichen Genehmigung der nationalen Aufsicht unterliegen. Insofern wären diese österreichischen Unternehmen nicht schlechter gestellt als die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat niedergelassenen Unternehmen, welche in ihrem Herkunftsstaat über die Befugnis zur Erbringung von Glücksspieldienstleistungen verfügen (und sich daher auf die Dienstleistungsfreiheit berufen können). Hinsichtlich beider Unternehmensgruppen würde die Erbringung von glücksspielrechtlichen Dienstleistungen (weiterhin) von der Erteilung einer nationalen Ausübungsgenehmigung abhängig gemacht sein; auch würden beide Unternehmensgruppen im Falle der Erteilung einer nationalen Genehmigung einer nationalen Aufsicht, welche i.S.d. Vorgaben als kohärent und systematisch einzustufen ist, unterliegen.

Diese hypothetische Ungleichbehandlung wäre bei näherer Betrachtung zudem nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten:

Dies lässt sich ersehen, wenn man sich vor Augen hält, welche Rechtslage im Falle der Einstufung der (vom EU-Recht hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit verdrängten) nationalen Genehmigungsvorbehalte (und der mit diesen im Zusammenhang stehenden Normen, wie etwa Sanktionsnormen etc. [vgl. EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 63, 69 [Placanica]; 8.9.2010, C-316/07, Rz. 69 [Stoß]; 15.9.2011, C-347/09, Rz. 43 [Dickinger]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 43, 58 [Marcello Costa]; 30.4.2014, C-390/12, Rz. 64 [Pfleger]; 4.2.2016, C-336/14, Rz. 48, 63, 65 [Sebat Ince]) für in Österreich niedergelassene Unternehmen gelten würde:

Diesfalls würden die österreichischen Unternehmen nämlich unbeschränkt und ohne jegliche gesetzliche Beschränkung alle Glücksspieldienstleistungen (bzw. alle Glücksspieldienstleistung im Rahmen der jeweiligen als kohärent und systematisch i.S.d. Judikatur des EuGH eingestuften Art von Dienstleistungen) erbringen dürfen. Sohin bestünde überhaupt kein Aufsichtsrecht irgendeiner nationalen Behörde, durch welches in ausreichendem Maße die öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt werden können. Wie nämlich auch vom EuGH zugestanden, sind die mit Glücksspieldienstleistungen verbundenen Gefahren dergestalt, dass man (ein Staat) berechtigt davon ausgehen darf, dass diesen Gefahren nur dann wirkungsvoll entgegen gewirkt zu werden vermag, wenn die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen nur auf eine beschränkte Anzahl von Unternehmen, welche sodann erst in effektiver Weise beaufsichtigt zu werden vermögen, beschränkt wird.

Wollte man daher annehmen, dass im Falle der EU-Rechtswidrigkeit der Genehmigungsvorbehalte des Glücksspielgesetzes infolge des Vorliegens einer damit bewirkten unsachlichen Inländerdiskriminierung auch die österreichischen Unternehmen keinem Genehmigungsvorbehalt unterliegen dürften, würde die unsachliche Konsequenz eintreten, dass somit alle Unternehmen, außer die österreichischen Unternehmen, einer den Vorgaben des EuGH entsprechenden Genehmigungsvorgabe und einer im Falle der erteilten Genehmigung entsprechend effektiven staatlichen Aufsicht unterliegen würden. Diesfalls würden zwar die EU-Unternehmen weiterhin einem (nationalen) Genehmigungsvorbehalt eines EU-Mitgliedstaats (daher ihres Niederlassungsstaats) und einer die öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgenden Aufsicht eines EU-Mitgliedstaats (daher ihres Niederlassungsstaats) unterliegen, während die österreichischen Unternehmen weitgehend jeglicher staatlicher Kontrolle entzogen unternehmerisch tätig werden könnten. In Anbetracht der ständigen Judikatur des EuGH, wonach die mit Glücksspieldienstleistungen verbundenen Gefahren dergestalt sind, dass man (ein Staat) berechtigt davon ausgehen darf, dass diesen Gefahren nur durch die Normierung eines gesetzlichen Monopols oder eines Genehmigungsvorbehalts wirkungsvoll entgegen gewirkt zu werden vermag, besteht kein Anlass, der Annahme entgegen zu treten, dass den öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung in der erforderlichen Weise nur im Falle der gesetzlichen Normierung eines Genehmigungsvorbehalts entsprochen zu werden vermag.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist eine nationale Regelung, welche gewährleistet, dass auch nationale Unternehmen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung einem Genehmigungsvorbehalt und einer mit einer Genehmigung verbundenen einer effektiven behördlichen Aufsicht unterliegen, sohin keinesfalls unsachlich. Genau dieses sachliche gesetzgeberische Ziel würde nun aber im Falle der Annahme einer Unsachlichkeit der gegenständlichen hypothetischen Inländerdiskriminierung als verfassungswidrig erklärt.

Sohin ist deutlich ersichtlich, dass es im Falle der Unbeachtlichkeit der nationalen Genehmigungsvorbehalte und damit auch dem Wegfall des mit einer Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz verbundenen Aufsichtsrechts nur dann keine gravierende sachliche Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen, die sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen dürfen, und solchen, die sich nicht darauf berufen dürfen, geben würde, wenn die einen Genehmigungsvorbehalt vorsehenden nationalen Regelungen weiterhin im Rechtsbestand verblieben (und daher als sachlich i.S.d. Art. 7 B-VG eingestuft würden).

Sohin ergibt auch die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte hypothetische Prüfung des Vorliegens einer hypothetischen Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, dass auch im Falle des Vorliegens dieser hypothetischen EU-Recht-widrigkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes diese nationale Rechtslage nicht als unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG einzustufen wäre.

Folglich gehen die Ausführungen des Beschwerdeführervertreters im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer mit Art. 7 B-VG unvereinbaren Inländerdiskriminierung ins Leere.

V) Ausführungen zum konkreten Verfahrensgegenstand:

  1. zum Begriff „unternehmerisch“:

Mit dem Begriff „unternehmerisch“ im § 52 Abs. 1 GSpG wird offenkundig an den im § 2 Abs. 2 GSpG ausführlich konkretisierten Unternehmensbegriff des GSpG angeknüpft.

Unter einem Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG versteht das GSpG daher jede Person, welche selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Zudem ist unter den in § 2 Abs. 2 GSpG näher angeführten Voraussetzungen auch dann eine Unternehmereigenschaft zu bejahen, wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 GSpG an einem Ort angeboten werden. In Anbetracht des engen systematischen Konnexes zwischen § 2 Abs. 2 GSpG und § 2 Abs. 1 GSpG ist davon auszugehen, dass der Unternehmerbegriff i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG und der Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 2 GSpG ident sind.

Im Gesetz wird der im § 2 Abs. 2 GSpG verwendete Begriff „Durchführung eines Glücksspiels“ nicht eigens definiert, doch ist aus dem Umstand, dass gemäß § 2 Abs. 1 GSpG alle Ausspielungen als Glücksspiele einzustufen sind, zu folgern, dass insbesondere die im § 2 Abs. 1 GSpG näher definierten Ausspielungen als „Durchführungen von Glücksspielen“ i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG einzustufen sind.

  1. zum Begriff des „(unternehmerischen) Veranstaltens“

Unter einem Veranstalter eines Glücksspiels versteht man die Person, welche ein Glücksspiel auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt. Eine Durchführung eines Glücksspiels auf eigene Rechnung und Gefahr liegt dann vor, wenn jemand sowohl den Gewinn als auch den Verlust aus der Glücksspieldurchführung, also auch das mit der Glücksspieldurchführung verbundene Risiko trägt. Ein Risiko trägt jemand (nur) dann, wenn sich allfällige Verluste aus dem Glücksspiel auf seine eigene Vermögenssphäre auswirken. Betreiber bzw. Veranstalter einer Ausspielung ist daher nur derjenige, der sowohl den Gewinn an den Ausspielungen erhält als auch das Risiko des Verlustes, der mit der Durchführung der Ausspielungen eintritt, trägt. Es muss daher ausdrücklich festgestellt werden, dass der Beschuldigte auch zur (Mit-)Tragung allfälliger Verlust verpflichtet war. Die vertragliche Vereinbarung über die Erlösaufteilung mag zwar ein Indiz für die Eigenschaft des Automatenverleihers als Mitveranstalter sein, reicht somit aber zur Begründung einer solchen Qualifikation nicht aus (vgl. VwGH 14.7.1994, 90/17/0103; 23.6.1995, 91/17/9922; 20.12.1996, 93/17/0058; 21.4.1997, 96/17/0488; 26.1.2010, 2009/02/0171; 26.1.2010, 2008/02/0111).

Veranstalter kann somit nur jemand sein, welcher über ein Spielgerät, mit welchem Ausspielungen getätigt werden, verfügungsberechtigt ist.

  1. zum Begriff des „(unternehmerischen) Zugänglichmachens“:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 12.3.2010, 2010/17/0017; 25.9.2012, 2012/17/0040; 15.3.2013, 2012/17/0568) wird das Tatbild des Zugänglichmachens i.S.d. dritten Falls des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG von derjenigen Person verwirklicht, welche als Inhaberin einer Lokalität die Aufstellung von Apparaten, mit denen Ausspielungen im Sinne des § 12a GSpG durchgeführt werden, in den eigenen Räumlichkeiten duldet, sofern diese Duldung als „unternehmerisch“ i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG einzustufen ist. Demnach ist dann von einem „Zugänglichmachen eines Glücksspiels“ i.S.d. vierten Falls des § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG auszugehen, wenn eine Person als Inhaberin einer Lokalität die Aufstellung von Apparaten, mit denen Ausspielungen im Sinne des § 12a GSpG durchgeführt werden, in den eigenen Räumlichkeiten duldet.

Unternehmerisch ist solch eine Duldung nach dieser Judikatur jedenfalls dann, wenn der Lokalinhaber für die Duldung des Spielbetriebs oder für die Vermietung von Flächen für den Spielbetrieb oder für die Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb eine vermögenswerte Leistung als Entschädigung empfängt (vgl. VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 12.3.2010, 2010/17/0017; 25.9.2012, 2012/17/0040; 15.3.2013, 2012/17/0568).

Nach dieser Judikatur ist daher nur die Innehabung im objektiven Sinn maßgebend; es ist daher nicht auch ein subjektiver Innehabungswille, welcher ja bei einem Wirten (welcher für den Inhaber des Geräts nur der Innehabungsmittler ist und der nicht auch einen Besitz- oder Innehabungswillen ausübt) nicht vorliegt, geboten.

In diesem Sinne judiziert der Verwaltungsgerichtshof auch, dass „der Verleiher oder Veräußerer eines Glücksspielapparates, der die Glücksspielapparate nicht selbst betreibt, ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente nicht als Inhaber i.S.d. § 51 Abs. 1 Z 5 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 59/2001 (vgl. VwGH 26.1.2004, 2003/17/0268) bzw. als Inhaber i.S.d. § 51 Abs. 1 Z 5 GSpG i.d.F. BGBl. 344/1991 (vgl. VwGH 20.12.1996, 93/17/0058) anzusehen ist.

Der Beschuldigte des Vorwurfs des Zugänglichmachens von verbotenen Ausspielungen ist sohin der Inhaber bzw. Verfügungsberechtigte der Örtlichkeit, in welcher die verbotenen Ausspielungen ausgeübt werden können, sofern dieser das jeweilige Glücksspielgerät den Spielern zugänglich macht (sodass an diesen Ausspielungen teilgenommen werden kann) und unternehmerisch i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG tätig ist (vgl. VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 26.1.2004, 2003/17/0268; 16.2.2004, 2003/17/0260).

  1. Feststellungen und Beweiswürdigung im Hinblick auf die gegenständliche Glücksgerätsaufstellung im Hinblick auf die Frage des Verstoßes gegen die gegenständliche Übertretungsnorm des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG:

Vorab wird festgestellt, dass der Amtssachverständige Fr. nicht als befangen einzustufen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 AVG, welcher auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, liegt eine Befangenheit eines Verwaltungsorgans vor, wenn dieses in Sachen beteiligt ist, an denen diese Person selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt ist (vgl. § 7 Abs. 1 Z 1 AVG), wenn dieses in Sachen beteiligt ist, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt ist (vgl. § 7 Abs. 1 Z 2 AVG), oder wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 AVG). Zudem liegt in Berufungsverfahren dann eine Befangenheit vor, wenn dieses Organ an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt hat.

Wenn von einer Partei die "offensichtliche Befangenheit" eines des nichtamtlichen Sachverständigen bzw. Organwalters in den Raum gestellt wird, ist diese Partei darauf zu verweisen, dass jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG konkrete Umstände aufzuzeigen hat, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH 25.6.2009, 2007/07/0050). Dieser Grundsatz gilt auch betreffend die Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach § 53 Abs 1 AVG (vgl VwGH 27.8.2013, 2010/06/0205; 24.3.2015, 2012/03/0147).

Im gegebenen Zusammenhang sei zudem darauf hingewiesen, dass Sachverständige lediglich Tatsachen festzustellen haben, die Lösung der Rechtsfrage bleibt der Behörde vorbehalten (zuletzt VwGH 25.1.2005, 2004/02/0294). Die zusätzliche Erörterung von Rechtsfragen durch den Sachverständigen begründet aber noch keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens, sofern die Fachfragen ausreichend behandelt wurden (VwGH 2.10.2005, 2005/07/0045).

Im gegenständlichen Fall wurde von Frau Mag. G. die Befangenheit des Amtssachverständigen Fr. beantragt und zum Nachweis dieser Befangenheit ein aus dem Jahr 2013 stammendes, vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien aufgenommenes Verhandlungsprotokoll vorgelegt. Laut diesem Verhandlungsprotokoll wurde Herr Fr. in der dokumentierten mündlichen Verhandlung als amtssachverständiger Zeuge einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme hat Herr Fr. nicht nur Angaben zu seinen Wahrnehmungen und den aus diesen gefolgerten technischen Rückschlüssen, sondern auch seine im Hinblick auf diese Wahrnehmungen gemachten rechtlichen Schlussfolgerungen zu Protokoll geben.

Somit wurde aber von Frau Mag. G. nicht einmal behauptet, dass Herr Fr. vorsätzlich geneigt ist, tatsachenwidrige Wahrnehmungen zu behaupten bzw. mit den Wissenschaften nicht zu vereinbarende technische Rückschlüsse aus seinen Wahrnehmungen zu ziehen. Vielmehr wurde lediglich dargelegt, dass Herr Fr. dem Verwaltungssenat Wien aus seine rechtlichen Rückschlüsse aus seinen Wahrnehmungen mitgeteilt hat. Mit diesem Verhalten vermag Herr Fr. nicht als befangen eingestuft zu werden. Dies schon deshalb, da der Umstand, dass jemand sich zu einem bestimmten Sachverhalt eine rechtliche Subsumption überlegt hat, jedem (auch einem Sachverständigen) zusteht. Daraus allein vermag eine Befangenheit gefolgert zu werden.

Bei Zugrundelegung der unbestrittenen Angaben der Kontrollorgane wird festgestellt:

Am 9.1.2015 hat ab 14.35 Uhr durch Organe der Finanzpolizei eine Kontrolle des in Wien, S.-straße, situierten Lokals „W.“ stattgefunden.

In diesem Lokal wurden sechs Geräte, nämlich fünf Glücksspielapparaten und einem Cashcenter, welches mit den beiden Glücksspielapparaten mit der Finanzamtsnummer 4) und 6) verbunden gewesen ist, angetroffenen und in weiterer Folge vorläufig beschlagnahmt worden.

Zum Kontrollzeitpunkt waren die beiden mit der Finanzamtsnummer 4) und 6) versehenen Glücksspielapparate und das Cashcenter (dem die Finanzamtsnummer 5) zugeordnet worden ist) nicht in Betrieb gewesen. Vielmehr sind diese ohne Stromkabel im Raum gestanden.

Durch ein von den Kontrollorganen mitgebrachtes Stromkabel war sodann die Betriebsbereitschaft der Geräte 4) und 6) wiederhergestellt worden. Sodann wurde festgestellt, dass diese beiden Glücksspielgeräte funktionstüchtig gewesen sind. Da aber jedes dieser beiden Geräte (daher die Geräte mit den Finanzamtsnummern 4) und 6)) nur dann betrieben werden konnte, wenn eine Verbindung zum Cashcenter-Automaten mittels eines Netzwerkkabels hergestellt ist, und ein solches Netzwerkkabel nicht vor Ort gewesen war, wurde kein Testspiel durchgeführt. Auf den beiden Glücksspielapparaten ist das Einführen von Geldscheinen nicht möglich gewesen. Aus dem bei den beiden Geräten aufgerufenen Gewinnplan ist zu ersehen, dass mit jedem der beiden Geräte jeweils 15 Glücksspiele, bei welchen es sich hauptsächlich um virtuelle Walzenspiele gehandelt hat, gespielt werden konnten.

Beim beschlagnahmten Gerät mit der Gehäusebezeichnung „Ma.“ (Apparat Nr. 4) hat im Falle der Wahl des Spiels „Fruits Brothers“ der Mindesteinsatz EUR 0,50 und der in Aussicht gestellt Höchstgewinn EUR 20,-- plus 88 Supergames betragen. Die Möglichkeit der Einsatzsteigerung mit einem vorgeschalteten Würfelspiel ist gegeben gewesen. Im Falle der Vornahme von Einsatzsteigerungen hat der in Aussicht gestellte Höchstgewinn EUR 20.-- plus 898 Supergames betragen.

Beim beschlagnahmten Gerät mit der Gehäusebezeichnung „JM.“ (Apparat Nr. 6) hat im Falle der Wahl des Spiels „Lady Love“ der Mindesteinsatz EUR 0,30 und der in Aussicht gestellte Höchstgewinn EUR 20,-- plus 25 Supergames betragen. Die Möglichkeit der Einsatzsteigerung mit einem vorgeschalteten Würfelspiel ist gegeben gewesen. Im Falle der Vornahme von Einsatzsteigerungen hat der in Aussicht gestellte Höchstgewinn EUR 20.-- plus 898 Supergames betragen.

Die Auszahlung an die Spieler ist bei diesen Geräten durch das Drücken der Cash-Taste erfüllt worden. In diesem Fall ist das Guthaben auf das Cashcenter-Gerät gebucht worden, über welches dem Spieler der Gewinn in bar ausbezahlt worden ist.

Im Zuge der Kontrolle sind im Lokal auch Bildschirme angetroffen worden. Diesen Bildschirmen sind drei Media-PC´s zugeordnet gewesen, welche mit den Finanzamtsnummern 7) bis 9) versehen worden sind. Vermittels dieser Media-PC´s ist es Kunden möglich gewesen, Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen abzugeben. Diese Media-PC´s waren nur zusammengeschaltet in ihrer Gesamtheit in der Lage, die mit der Annahme der „Spielwette“, dem Aufruf der wettgegenständlichen Rennen und die Darstellung des Ergebnisses nötigen Prozesse durchzuführen. An diesen Geräten konnte daher nicht unabhängig voneinander eine „Wette“ gesetzt werden.

Mit diesen Geräten sind deshalb keine Testspiele durchgeführt worden, da Herr G. seiner Mitarbeiterin die Anweisung gegeben hatte, keine Testspiele zu ermöglichen.

Mit diesen Geräten 4) bis 6) wurde es den Kunden ermöglicht, Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt auszuspielen. Durch den Eingriffsgegenstand mit der Nummer 5) wurde es dem Kunden ermöglicht, Bargeldeinsätze zu tätigen bzw. Spielguthaben ausbezahlt zu erhalten. Als Glücksspiele sind diese gespielten virtuellen Walzenspiele deshalb einzustufen, da bei einer Ausspielung der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken konnte. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen.

Mit diesen Geräten 7) bis 9) wurde es den Kunden ermöglicht, Glücksspiele (nämlich Wetten auf den Ausgang von virtuellen Hunde- und Pferderennen) gegen Entgelt auszuspielen. Als Glücksspiele sind diese gespielten Spiele deshalb einzustufen, da bei einer Ausspielung der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und das Tier, das seines Erachtens gewinnen wird, bezeichnen konnte. Nach diesen Auswahlen konnte der Kunde das jeweilige in weiterer Folge durch einen Zufallsgenerator generierte Rennen ansehen. Dass diese Spielentscheidungen vermittels eines Zufallsgenerator erfolgten, ergibt sich insbesondere aus den Angaben von Frau Mag. G., dem Gutachten von Dr. Et. und den Angaben des Amtssachverständigen Fr.. Bei diesen Rennen handelte es sich daher um Pferderennen und Hunderennen, auf deren Ausgang der Spieler keinen Einfluss hatte, zumal dieser Ausgang durch einen Zufallsgenerator, welcher im Rahmen einer Softwareprogrammierung entsprechend modifiziert wurde, ermittelt wurde.

Mit ihrem Vorbringen versucht insbesondere Frau Mag. G. zu beweisen, dass die Spielentscheidungen aufgrund der jeweiligen Wetten nicht vorwiegend vom Zufall abhängig seien. Zu diesem Vorbringen wurden Gutachten vorgelegt, in welchen zum Ausdruck gebracht wird, dass die Abfolge der einzelnen Zufallsentscheidungen nicht absolut zufällig ist, und insofern in irgendeine Richtung beeinflusst ist. Aus der Perspektive einer mathematischen Analyse der Abfolge der Spielentscheidungen seien daher die Spielergebnisse nicht „zufällig“ im mathematischen Sinn.

Wie bereits der Amtssachverständige Fr. in seinen Gutachten und Stellungnahmen begründet zum Ausdruck gebracht hat, wurde mit diesem Vorbringen letztlich nur vorgebracht, dass die gegenständliche, die Spielentscheidung bestimmende Software der Spielentscheidungsermittlung eine andere Programmierung als die eines reinen Zufallsgenerators zugrunde legt.

Wenn die Beschwerdeführer meinen, damit das Nichtvorliegen einer Glücksspieleigenschaft bewiesen zu haben, so ist zu entgegnen, dass dem Glücksspielbegriff des GSpG kein mathematischer Zufallsbegriff zu Grunde zu legen ist. Vielmehr ist dem im Glücksspielgesetz verwendeten Begriff „Zufall“ der im Alltagsleben gebräuchliche Begriffsinhalt aus der Perspektive eines Spielers beizumessen. Von einem Zufall ist also dann zu sprechen, wenn aus der Perspektive eines durchschnittlichen Menschen es nicht möglich ist, ein bestimmtes Spielergebnis (durch Geschicklichkeit) innerhalb der typischen Spieldauer mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 Prozent herbeizuführen bzw. (durch Geschicklichkeit) ein bestimmtes Spielergebnis innerhalb der typischen Spieldauer mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 Prozent zu bestimmen.

Bei Zugrundelegung dieses Verständnisses kommt es für die Qualifizierung als „überwiegend zufallsabhängig“ gegenständlich lediglich darauf an, ob ein Durchschnittsmensch innerhalb der typischen Spieldauer in der Lage ist, aufgrund von typischen menschlichen Fertigkeiten (daher nicht auf Grundlage von einigen Hundert Spielergebnissen nach stundenlangen Analysen dieser Ergebnisabfolge im Hinblick auf vielleicht erschließbare Gesetzlichkeiten der Generierung der Spielergebnisse und daher auch nicht auf Grundlage von mathematischen Wahrscheinlichkeitsrechnungen im Hinblick auf die jedem Tier zugeordneten Gewinnwahrscheinlichkeiten) mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% das siegende Tier vorherzusehen.

Seitens der Beschwerdeführer wurde nichts dargelegt, woraus gefolgert werden könnte, dass vor der Ausspielung des Spiels (daher vor der Wettabgabe), ein durchschnittlicher Mensch in der für die Wettabgabe typischen Zeitspanne in der Lage ist, aufgrund allgemeiner Fertigkeiten das siegende Tier mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 Prozent vorherzusehen.

Solch ein Nachweis wäre von den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu erbringen gewesen, zumal die Behörde nicht in der Lage ist (und es ihr auch nicht zumutbar ist), die Programmierung der gegenständlichen Spielentscheidungen zu eruieren. Dieser Nachweis wurde sohin nicht erbracht.

Vielmehr wurden von den Beschwerdeführern völlig widersprüchliche und miteinander absolut unvereinbare Ausführungen zu der Art der Ermittlung der Spielentscheidungen gemacht.

So wurde einerseits von den Beschwerdeführern erstens behauptet, dass die Spielentscheidungen durch einen Zufallsgenerator getroffen werden. Bei Zugrundelegung dieser Angabe müssten daher die Spielentscheidungen in mathematischer Hinsicht in einer „zufälligen“ Reihenfolge erfolgen.

Genau dieses Ergebnis wird nun aber durch diverse Gutachten zu widerlegen versucht, sodass völlig offen bleibt, warum vorgebracht wird, dass die Spielentscheidungen durch einen Zufallsgenerator getroffen werden.

Aus den vorgelegten Gutachten wiederum kann, wie vom Amtssachverständigen Fr. zutreffend gefolgert, nur erschlossen zu werden, dass die Reihenfolge der Spielentscheidungen aufgrund einer Programmierung der Software erfolgt, welche nicht nach den Gesetzmäßigkeiten einer mathematischen Zufälligkeit die Spielentscheidungen trifft. Dass schon infolge der Nichtoffenlegung dieser Programmierung ein Spieler nicht in der Lage ist, diese Programmierung zu entschlüsseln und dieser gemäß die Wette abzugeben, liegt auf der Hand.

Wie diese Programmierung aussehen soll, blieb völlig im Dunkeln, bzw. finden sich widersprüchliche Angaben.

Während aus den vorgelegten Gutachten durch den Amtssachverständigen Fr. zutreffend gefolgert wurde, dass bei Zugrundelegung dieser Gutachtensausführungen die Spiele in einer Art Spielentscheidungsschleife, welche nach einer verhältnismäßig hohen Anzahl von Spielentscheidungen wieder von vorne beginnt, und welche zudem nicht einmal mit Gewissheit vom Spieler durch Beobachtung der Reihenfolge der im Lokal abgespielten Spielentscheidungen erschlossen werden kann, erfolgt, wird nunmehr von Frau Mag. G. ganz eine andere Version vorgebracht.

Demnach wird die Spielentscheidung durch eine mathematische In-Verhältnis-Setzung der einzelnen den Hunden zugeordneten Wettquoten ausgelöst. Daraus wird geschlossen, dass es sich bei den Ausspielungen um Geschicklichkeitsspielen handelt. So wird ausgeführt: „Der Ausgang der gegenständlichen Wetten ist daher jedenfalls auch für jeden durchschnittlichen Wettteilnehmer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit allein an Hand der angebotenen Quoten richtig vorhersehbar.“

Wenn dies so wäre, so fragt man sich erstens, warum keiner der Sachverständigen in der Lage gewesen ist, diese nunmehrige Programmierung zu erkennen; denn diese „simple“ Programmierung wurde von keinem der Gutachter bislang auch nur ansatzweise vermutet. Wenn nun aber nicht einmal die Sachverständigen diese Programmierung selbst bei Zugrundelegung hunderter Spielergebnisse eruieren haben können, ist es offenkundig, dass ein durchschnittlicher Spieler schon gar nicht in der Lage wäre, diese Programmierung vorherzusehen bzw. aufgrund der einzelnen Spielergebnisse zu folgern. Zudem liegt auf der Hand, dass eine Ergebnisermittlung auf Grundlage der Annahme, dass die einzelnen Wettquoten miteinander mathematisch in ein Verhältnis gesetzt werden müssen, streng genommen impliziert, dass stets der Hund mit der niedrigsten Quoten (daher der höchsten Gewinnwahrscheinlichkeit) gewinnt. Es bleibt dem erkennenden Richter jedenfalls unerfindlich, wie sonst aus der Zuordnung unterschiedlicher Quoten mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50% das gewinnende Tier ermittelt werden kann. Mag sein, dass diese Ermittlung einem über eine universitäre Ausbildung verfügenden Mathematikexperten unter Zuhilfenahme von einem entsprechend programmierten Computer möglich wäre; ein durchschnittlicher Mensch wird durch diese den Hunden zugeordneten Wettquoten nicht in die Lage versetzt zu erkennen, welcher der Hunde mit höchster Wahrscheinlichkeit gewinnen wird.

Schon aus diesem Grund vermag diese allfällige Ermittelbarkeit nicht als eine Geschicklichkeit im Sinne des Glücksspielgesetzes gewertet zu werden.

Dazu kommt aber, dass diese Behauptung völlig unvereinbar mit dem sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführer ist. Demnach steht nämlich die Be. s.a. in keinerlei Verhältnis zur S.. Zudem unterscheiden sich die von der S. ausgelobten Wettquoten von denen der Be. s.a.. Folglich ist aber die Be. s.a. gar nicht in der Lage zu wissen, in welcher Weise die Spielentscheidungssoftware programmiert ist. Daher kann die Be. s.a. auch gar nicht in der Lage sein, den Tieren eine der (von der S. vorgenommenen) Programmierung entsprechende Gewinnwahrscheinlichkeit zuzuordnen. Wenn nun aber die Be. s.a. gar nicht in der Lage ist, die Gewinnwahrscheinlichkeit der Tiere zu eruieren, fällt die ganze neue Behauptung in sich zusammen.

Dazu kommt aber auch, dass bei Zugrundelegung der Angaben von Mag. G. es nicht einmal dem besten Mathematiker gelingen würde, das Wettergebnis bei Zugrundelegung der den Tieren zugrunde gelegten Wettquoten auch nur annähernd vorherzusagen. Dies wäre diesem nämlich schon deshalb nicht möglich, da ja ohnedies das Ergebnis dieser Inverhältnissetzung der Wettquoten durch die Angabe, dass die Spielentscheidung durch einen Zufallsgenerator erfolgt, ausgehebelt wird.

Gerade dieses Vorbringen der Parteien beweist grundlegend, dass nicht einmal diese in der Lage sind, bekannt zu geben, wie es irgendjemandem möglich sein sollte, die Spielentscheidung eines Rennens mit hoher Wahrscheinlichkeit vorherzusehen.

Zutreffend führt in diesem Zusammenhang der Amtssachverständige Herr Fr. bei Zugrundelegung des Vorbringens, welches bis zur mündlichen Verhandlung erstattet wurde, aus, dass der Umstand, dass die Veranstalterin vor einem Spiel einem Tier bestimmte Eigenschaften bzw. Ereignisse zuordnet, den durch eine Ausspielung ausgelösten Zufallsgenerator nicht außer Kraft setzt, und dass auch trotz dieser Zuordnungen das Spielergebnis aufgrund der zufälligen Entscheidung des Zufallsgenerators festgestellt wird. Die den Tieren zugeordneten Eigenschaften bewirken vielmehr allenfalls nur, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Zufallsgenerator das bestimmte Tier, welches bei Zugrundelegung der Informationen die besten Gewinnchancen haben müsste, mit einer etwas höheren Wahrscheinlichkeit gewinnen lässt. Damit hängt die Spielentscheidung aber weiterhin weitgehend von der zufälligen Entscheidung des Generators und nicht vom Kombinationsvermögen des Spielers ab.

Selbst wenn man die nunmehrigen Ausführungen von Frau Mag. G. in diesen Sinn verstehen wollte, wäre ihr somit nicht geholfen.

Sohin ist aber erwiesen, dass die den gegenständlichen Rennen zugrunde liegenden Spielentscheidungen auf eine im Sinne der Begrifflichkeit des Glücksspielgesetzes faktisch ausschließlich zufällige Weise getroffen werden.

Zudem wird bei Zugrundelegung der Angaben von Frau Mag. G. festgestellt, dass die Wettergebnisse der vermittels der Geräte 7) bis 9) gespielten Geräte zentralseitig ermittelt wurden.

Die Angaben von Frau Mag. G. war in dieser Hinsicht deshalb zu folgen, da weder seitens der Finanzpolizei, noch seitens der belangten Behörde noch durch den Amtssachverständigen Fr. ein ausreichender Beleg für die Annahme, dass die auf den Bildschirmen nach einer erfolgten „Wette“ dargestellten Tierrennen lokal auf einem der gegenständlichen drei Glücksspielgeräten gespeichert gewesen sind bzw. von diesen Geräten generiert worden sind. Auch erscheint es nicht unschlüssig, dass die Fa. S. in einer vorangekündigten Weise über das Internet computergenerierte, virtuelle Tierrennen „ausstrahlt“.

Demgegenüber ist aufgrund des Umstands, dass kein Indiz vorgelegen ist, dass die mit den Geräten 4) bis 6) gespielten Ausspielungen über das Internet geführt worden sind, davon auszugehen, dass die Spielergebnisse einer jeweiligen Ausspielung im Gerät Nr. 4) bzw. im Gerät der Nr. 6) ermittelt worden sind. Im Gerät Nr. 5) wurden dagegen keine Spielergebnisse generiert.

Weder Frau Mag. D. G., noch die Be. s.a., noch die J. GmbH (vormals: HA. GesmbH) verfügten über eine veranstaltungsrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen mit den gegenständlichen Apparaten 1) bis 6), noch über eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz.

Bei Zugrundelegung der Angaben von Herrn Gr. und Herrn Ga. wird festgestellt, dass am 5.1.2015 anlässlich einer verdeckten Kontrolle der Finanzpolizei im gegenständlichen Lokal wahrgenommen wurde, dass auf beiden in weiterer Folge beschlagnahmten Glücksspielapparaten (Finanzamtsnr. 4) und 6)) Glücksspiele tatsächlich durchgeführt wurden. Anlässlich dieser Kontrolle wurde nämlich der vom Cashcenter-Automaten (Finanzamtsnr. 5)) aus gesehen linke Glücksspielapparat durch die Kontrollorgane Gr. und Ga. bespielt (vgl. den Aktenvermerk auf AS 66). Dabei sind virtuelle Walzenspiele gespielt worden und sei der Betrag von EUR 10,-- verspielt worden. Anlässlich dieser Kontrolle ist der andere Apparat von einem Kunden bespielt worden. Auch wurde der Kredit über den Cashcenter-Automaten, der in der Mitte der beiden Geräte aufgestellt gewesen sei, aufgebucht.

Insbesondere bei Zugrundelegung der unbestrittenen Angaben von Frau Mag. D. G. und ihres Gatten, Herrn St. G., wird als erwiesen angesehen:

Frau Mag. D. G. betrieb in jeweils angelasteten Zeitraum als Einzelunternehmerin das gegenständliche Geschäftslokal und war diese auch die Lokalmieterin.

Frau Mag. D. G. hat mit der HA. Ges.m.b.H. (nunmehr: J. Ges.m.b.H.) einen Vertrag im Hinblick auf die Geräte mit den Nummern 4) bis 6) geschlossen, aufgrund welchem diese ein Entgelt dafür erhielt, dass diese die Aufstellung dieser Geräte im Lokal geduldet hat und die Lokalmitarbeiter im Hinblick auf diese Geräte Dienstleistungen erbracht haben. Frau Mag. D. G. war durch den Vertrag nicht verpflichtet worden, auch sich an allfälligen mit den Geräten verbundenen Verlusten zu beteiligen. Vielmehr trug das unternehmerische Risiko am Betrieb dieser drei Geräte ausschließlich die HA. Ges.m.b.H. (nunmehr: J. Ges.m.b.H.).

Frau Mag. D. G. hatte mit der Be. a.s. einen Vertrag im Hinblick auf die Geräte mit den Nummern 7) bis 9) geschlossen, aufgrund welchen diese ein Entgelt dafür erhielt, dass diese die Aufstellung dieser Geräte im Lokal geduldet hat, und die Lokalmitarbeiter im Hinblick auf diese Geräte Dienstleistungen erbracht haben. Frau Mag. D. G. war durch den Vertrag nicht verpflichtet worden, auch sich an allfälligen mit den Geräten verbundenen Verlusten zu beteiligen. Vielmehr trug das unternehmerische Risiko am Betrieb dieser drei Geräte ausschließlich die Be. a.s..

Die beschlagnahmten Glücksspielapparate mit der Finanzamts-Nr. 4) und 6) standen seit etwa drei Jahren im Lokal.

Herrn G. war anlässlich seiner Einvernahme am Kontrolltag nicht bekannt war, dass die Geräte mit den Finanzamtsnummern 4) bis 6) defekt gewesen waren. Dies wieder führt das Verwaltungsgericht Wien zum Schluss, dass diese nicht defekt gewesen sind, zumal davon auszugehen ist, dass ein Lokalverantwortlicher Kenntnis hat, wenn im Lokal aufgestellte und vom Lokalpersonal zu betreuende Geräte defekt sind.

Weiters wird festgestellt, dass die Veranstalterin der mit den Geräten 4) bis 6) durchgeführten Glücksspiele die HA. Ges.m.b.H. (nunmehr: J. Ges.m.b.H.) gewesen ist. Diese Feststellung gründet auf dem Umstand, dass laut den Angaben von Herrn G., für deren Tatsachenwidrigkeit keine Anhaltspunkte vorliegen, diese Gesellschaft nicht nur die Geräteeigentümerin war, sondern mit dieser Gesellschaft auch von Frau Mag. D. G. ein Miet- und Dienstleistungsvertrag geschlossen worden ist. Da aber davon auszugehen ist, dass ein Geräteeigentümer, welcher mit einem Lokalinhaber einen Miet- und Dienstleistungsvertrag schließt, derjenige ist, welcher auch den Nutzen aus der Geräteaufstellung zieht, entspricht es durchaus der alltäglichen Wirtschaftspraxis, dass das gesellschaftliche Risiko im Hinblick auf die gegenständliche Geräteaufstellung die HA. Ges.m.b.H. (nunmehr: J. Ges.m.b.H.) getragen hat. In Anbetracht dieser Sachlage und dem Umstand, dass diese Einstufung der Veranstaltereigenschaft weder von Herrn H. noch von der HA. Ges.m.b.H. (nunmehr: J. Ges.m.b.H.) bestritten worden ist, gelangt das erkennende Gericht trotz des Umstands, dass in der Vergnügungssteueranmeldung Herr H. als Veranstalter geführt wird, zum Ergebnis, dass nicht dieser, sondern die HA. Ges.m.b.H. (nunmehr: J. Ges.m.b.H.) die Veranstalterin der mit den gegenständlichen Geräten getätigten Ausspielungen gewesen ist. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass laut Angaben von Herrn G. Mitarbeiter der HA. Ges.m.b.H. (nunmehr: J. Ges.m.b.H.) das Gerät Nr. 5) entleert hatten, und dass von dieser Gesellschaft auch allfällige Wartungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt worden sind.

Die Geräte 4) bis 9) wurden nach der Sperrstunde von einem Mitarbeiter der Fa. „W.“ ausgeschaltet, und wurden diese zu Beginn der Geschäftszeiten auch wieder von einem Angestellten eingeschaltet. Das Gerät Nr. 5) wurde fast täglich von der HA. Ges.m.b.H. (nunmehr: J. Ges.m.b.H.) entleert. Allfällige Gewinne wurden über den Cashcenter-Automaten ausbezahlt. Allfällige Wartungs-, Reinigungs- und Servicearbeiten im Hinblick auf die beschlagnahmten Geräte wurden auch durch die HA. Ges.m.b.H. (nunmehr: J. Ges.m.b.H.) vorgenommen.

Die Hardware der Hunde- und Pferdewettterminals (Nr. 7 bis 9) gehörte Frau Mag. D. G.. Demgegenüber wurde die Software von der Be. a.s. zur Verfügung gestellt. Der Wettablauf erfolgt dergestalt, dass der Kunde zur Kasse geht und festlegt, auf welches Tier gesetzt werden solle. Nach der Bezahlung der Wette erhält dieser ein Ticket. Sodann wird vom Lokalmitarbeiter diese Wette eingegeben und kann sich der Spieler sodann die Übertragung des wettgegenständlichen Rennens ansehen. Für das Vermitteln der Wetten erhält die Fa. „W.“, welche im Alleineigentum von Frau Mag. D. G. steht, eine Provision in der Höhe von 15% des Hold.

Weiters wird festgestellt, dass die Angabe, wonach die Geräte mit den Nummern 4) bis 6) seit dem 1.1.2015 nicht mehr betrieben worden sind, tatsachenwidrig ist. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass anlässlich der verdeckten Kontrolle am 5.1.2015 von den Kontrollorganen festgestellt worden ist, dass diese Geräte von Spielern bespielt worden sind. Zudem haben an diesem Tag auch die Kontrollorgane an diesen Geräten virtuelle Walzenspiele ausgespielt.

Sohin erscheint aber auch das konkludente Vorbringen, dass diese Geräte zwischen dem 5.1.2015 und dem Kontrolltag dauerhaft abgeschaltet worden seien, und daher diese Geräte am Kontrolltag dauerhaft außer Betrieb gesetzt wurden, als nicht glaubwürdig, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum zwischen dem 5.1.2015 und dem Kontrolltag der Entschluss gefasst worden sein soll, in Hinkunft die Geräte nicht mehr zu betreiben.

  1. zu VGW-002/042/3027/2016 (Einziehung, Partei Mag. D. G. ) und zu 002/V/042/3028/2016 (Einziehung, Partei J. GmbH [vormals: HA. GesmbH])

In Ergänzung zu den die Möglichkeit zur Verfallserklärung als Verwaltungsstrafe regelnden Bestimmung des § 17 Abs. 1 und 2 VStG hat die Behörde in den Fällen, in welchen keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann, bei Befolgung der sonstigen gesetzlichen Vorgaben das Recht, einen selbständigen Verfall eines Gegenstands auszusprechen. Beim Ausspruch eines selbständigen Verfalls i.S.d. § 17 Abs. 3 VStG handelt es sich um eine von einem Verwaltungsstrafverfahren losgelöste Sicherungsmaßnahme; die sohin auch unbeachtet einer allfällig eingetretenen Verjährung vorgenommen werden kann (vgl. etwa VwSlg 11.506 A/1984; 13.165 A/1990; VwGH 24.10.1990, 90/03/0152; 22.6.1994, 93/01/0517; 28.2.1996, 94/03/0263; 24.6.1997, 97/17/0024; 15.7.1999, 99/07/0083).

Für den Zeitraum zwischen dem 1.1.2009 (vgl. die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 126/2008) und dem 19.7.2010 (vgl. die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 54/2010) befand sich im GlücksspielG keine Bestimmung, mit welcher die Behörde zum Erlassung eines Verfallsbescheids ermächtigt worden war.

Bis zum 1.1.2009 (daher bis zum Inkrafttreten der GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 126/2008) und seit dem 19.7.2010 (daher seit dem Inkrafttreten der GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 54/2010) sah bzw. sieht das GlücksspielG daher im § 52 Abs. 4 GSpG sowie im § 54 GSpG die Möglichkeit sowohl zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands als auch zum Ausspruch der Einziehung dieses Gegenstands vor.

Stets waren im GlücksspielG die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands an andere Voraussetzungen geknüpft, als im GlücksspielG für die Verhängung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) vorgesehen waren. Das wird auch dadurch verdeutlicht, dass die zur Verhängung einer Geldstrafe befugenden Verwaltungsstraftatbestände immer im § 52 Abs. 1 GSpG angeführt wurden (werden), während die Befugnis zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands bis zum 01.01.2009 in einem oder mehreren dem Absatz 1 des § 52 GSpG nachfolgenden Absätzen des § 52 GSpG geregelt worden ist und seit dem 19.06.2010 im § 52 Abs. 4 GSpG normiert ist.

§ 52 GSpG in der Fassung der Stammfassung BGBl. Nr. 620/1989 lautete wie folgt:

„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen,

1.

wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet;

2.

wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfaßten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überläßt;

3.

wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;

4.

wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

5.

wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);

6.

wer Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden und die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank durchführt.

(2) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.“

§ 53 GSpG in der Fassung der Stammfassung BGBl. Nr. 620/1989 lautete wie folgt:

„(1) Besteht der Verdacht, daß mit Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomaten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen wird oder wird fortgesetzt oder wiederholt mit solchen gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen, so kann die Behörde deren Beschlagnahme anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist.

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen, und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.“

§ 54 GSpG in der Fassung der Stammfassung BGBl. Nr. 620/1989 lautete wie folgt:

„(1) Gegenstände, mit denen gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 einzuziehen, wenn ihr Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) bereits einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 bestraft wurde.

(2) Die Entscheidung über die Einziehung ist in der Regel im Straferkenntnis zu treffen. Dieses Straferkenntnis ist auch all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden.

(3) Gegenstände, die von der Einziehung bedroht sind und auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, daß die Gegenstände nicht zur Begehung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 verwendet werden.

(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann, ohne daß eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z 5 im Sinne des Abs. 1 vorliegt, auf die Einziehung auch selbständig erkannt werden, wenn mit den Gegenständen gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen wurde. Die Zustellung solcher Bescheide hat durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.“

In den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des GlücksspielG [vgl. RV 1067 BlgNR 17. GP, S 21f] wird zu den §§ 53 und 54 GSpG ausgeführt wie folgt:

„Zu den §§ 53 und 54:

Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verfahrensbestimmungen stellen von den §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 abweichende Regelungen dar. Diese Abweichungen sind aus folgenden Gründen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 B-VG erforderlich:

Die ordnungspolitische Zielsetzung des· Glücksspielgesetzes wurde bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausführlich dargestellt. Ebenso wurde die ordnungspolitische Mitverantwortung, die das Gesetz den Spielbankunternehmern auferlegt, erläutert. Nunmehr haben sich aber in letzter Zeit illegale Automatencasinos ausgebreitet, die in keinerlei Hinsicht Schutz für das Spielerpublikum bieten: Weder kann der Bund diese illegalen Casinos oder sonst gesetzwidrig aufgestellte Glücksspielautomaten beaufsichtigen, noch haben die Betreiber oder Aufsteller eine Verantwortung gegenüber dem Spieler.· Schon zum Schutz des Spielerpublikums sind rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich. Hinzu kommt der Umstand, daß sich die gegenständlichen illegalen Glücksspielautomaten binnen kürzester Zeit amortisieren und

in der Folge sehr hohe Gewinne für die Betreiber ermöglichen. Eine Bekämpfung dieser illegalen Automatencasinos und Glücksspielautomaten muß daher auch bestrebt sein, ein solches Amortisieren der Glücksspielautomaten und ein Erreichen hoher Gewinne aus dieser gesetzwidrigen Tätigkeit zu verhindern. Es ist daher eine rasch durchgreifende Beschlagnahme, der bei einer wiederholten Begehung die Einziehung. nachfolgen soll, erforderlich.

Zu § 53:

Eine Beschlagnahme stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, die im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 9911/1984) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. ua. Urteil vom 24. Oktober 1986, im Fall AGOSI gegen Großbritannien, Punkt 51) im "Allgemeininteresse" gelegen sein muß.

(…)

Bei rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens sind die Gegenstände dem Betreiber mit dem Hinweis herauszugeben, daß·bei nochmaligem Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Z 5 die Gegenstände beschlagnahmt und eingezogen werden. Die Beschlagnahme gemäß Abs. 2 und Abs. 3 stellt eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar und soll die Fortsetzung strafbarer Handlungen wirksam verhindern.

Da der Inhaber, den die Beschlagnahme zunächst am unmittelbarsten in seiner Rechtssphäre trifft, nicht unbedingt auch der Betreiber und der Eigentümer der Gegenstände ist und die genannten Personen durch die Beschlagnahme in ihrer Rechtssphäre ebenfalls berührt werden, sieht Abs. 5 vor, daß auch diese Personen Bescheidadressaten des Beschlagnahmebescheides sind.

(…)

Zu § 54:

Die hier vorgesehene Einziehung ist eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe. Sie dient --wie bereits dargelegt - zum Schutz des Spielerpublikums, zum Schutz der genehmigten Spielbanken und zur Verhinderung fortgesetzter strafbarer Handlungen, mit denen die Erzielung großer illegaler Gewinne auf Kosten des ungeschützten Spielerpublikums einhergeht.

(…)

Abs. 2 sieht - wie § 444 StPO für die gerichtliche Einziehung - vor, daß die Einziehung in der Regel in jenem Bescheid auszusprechen ist, in dem die Strafe gegen den Betreiber oder den Inhaber wegen der Verletzung des Glücksspielgesetzes ausgesprochen wird. Dieser Bescheid ist auch all jenen Personen zuzustellen, die privatrechtliche Ansprüche an dem der Einziehung unterliegenden Gegenstand haben oder geltend machen. Es kann sich dabei um Eigentums-, Pfand-, Fruchtgenuß und Zurückbehaltungsrechte handeln. Auch diesen Personen kommt nach der Anordnung des Abs. 2 Parteistellung im Einziehungsverfahren zu. Rechtsansprüche an der strafbaren Handlung unbeteiligter . Personen sind gemäß Abs. 3 im Ausmaß des § 26 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl. dazu die allgemeinen Ausführungen zu § 54).“

Aus diesen Ausführungen der Materialien zur Stammfassung ist sohin zu folgern, dass die Beschlagnahmeregelung des § 53 GSpG der Stammfassung als lex specialis zum § 39 VStG und die Einziehungsbestimmung des § 54 GSpG der Stammfassung als lex specialis zum § 17 Abs. 3 VStG (und daher trotz der weitgehenden Übernahme der Regelungen des § 17 Abs. 1 und 2 VStG nicht auch als eine lex specialis zum 17 Abs. 1 und 2 VStG) konzipiert worden ist (vgl. auch VwGH 20.12.1999, 97/17/0233; 3.7.2009, 2005/17/0178).

Schon in Anbetracht des Umstands, dass nach der Intention der Erläuterungen die Bestimmung des § 54 GSpG der Stammfassung keine lex specialis zum § 17 Abs. 1 und 2 VStG sein sollte, ist anzunehmen, dass die im § 52 Abs. 2 GSpG der Stammfassung erfolgte Normierung der Zulässigkeit des Ausspruchs eines Verfalls wohl als eine lex specialis zum § 17 Abs. 1 und 2 VStG einzustufen war.

Darüber hinausgehend stufte der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung des § 52 Abs. 2 GSpG der Stammfassung (bzw. die inhaltlich faktisch identen Regelungen des § 52 Abs. 2 GSpG bis zur GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 126/2008) auch als lex specialis zum § 17 Abs. 3 VStG ein. Nach dieser verwaltungsgerichtlichen Judikatur war ein Verfallsausspruch gemäß § 52 Abs. 4 GSpG dann nicht als ein Strafausspruch (i.S.d. § 17 Abs. 1 und 2 VStG), sondern eine sichernde Maßnahme (i.S.d. § 17 Abs. 3 VStG) einzustufen, wenn der Beschuldigte nicht Eigentümer des Verfallsgegenstands war. Demgegenüber stellte ein Verfallsausspruch gemäß § 52 Abs. 4 GSpG stets dann einen Strafausspruch dar, wenn sich der Verfallsgegenstand im Eigentum des Beschuldigten befindet (vgl. VwGH 24.6.1997, 97/17/0024; 28.3.2003, 98/02/0381; 22.3.1999, 98/17/0134).

Insofern unterschied sich das Regelungskonzept des § 52 Abs. 2 GSpG der Stammfassung zentral von dem des § 17 VStG, zumal gemäß § 17 Abs. 3 VStG auf einen selbständigen Verfall nur dann zu erkennen ist, wenn der Verfallsgegenstand zwar der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung gedient hat, aber keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann. In allen übrigen Fällen, in welchen der Verfallsgegenstand einer der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung gedient hat, ist dagegen gemäß § 17 VStG ein Verfallsausspruch als Strafausspruch zu qualifizieren; sohin auch in Konstellationen, in welchen der Verfallsgegenstand nicht im Eigentum des Beschuldigten steht. In letzteren Fällen ist nun aber nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs ein auf § 52 Abs. 2 GSpG der Stammfassung gestützter Verfallsausspruch nicht als Strafausspruch zu werten gewesen.

Im Hinblick auf diese zweifache Regelung von Voraussetzungen für die Verhängung einer selbständigen Sicherungsmaßnahme i.S.d. § 17 Abs. 3 VStG, erscheint es zumindest naheliegend, dass der Gesetzgeber der Stammfassung des GSpG diese beiden Regelungen (nämlich die Regelung des Verfalls i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG und die Regelung der Einziehung i.S.d. 54 GSpG) in ein Subsidiaritätsverhältnis gestellt hat; wurde doch schon im § 54 Abs. 2 der Stammfassung des GSpG normiert, dass ein Verfallsausspruch eines Gegenstands nur dann zulässig ist, wenn dieser „nicht gemäß § 54 einzuziehen“ ist.

In diesem Sinne verstand auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, Zl. 97/17/0024, das Verhältnis zwischen diesen beiden Bestimmungen, wenn er ausführte, dass „aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 2 GSpG, in dem mit hinreichender Deutlichkeit die Subsidiarität des Verfalls nach § 52 Abs. 2 GSpG gegenüber der Einziehung nach § 54 GSpG zum Ausdruck gebracht wird. Diese Subsidiarität bedeutet, dass dann, wenn NICHT nach § 54 GSpG vorzugehen ist, die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalls zu prüfen sind, bzw. die Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 VStG im Falle von Pfandrechten oder Zurückbehaltungsrechten.“

Nach der aktuellen Rechtslage wird im GlücksspielG die Befugnis zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands im § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG geregelt. Diese Regelung unterscheidet sich von der Regelung des § 52 Abs. 2 GSpG der Stammfassung lediglich dahingehend, als nunmehr die Befugnis zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands davon abhängig gemacht wird, dass mit Hilfe des jeweiligen Verfallsgegenstands eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden ist.

Zudem wird nach der aktuellen Rechtslage weiterhin im § 54 GSpG die Befugnis zum Ausspruch einer als lex specialis zum § 17 Abs. 3 VStG einzustufenden Einziehung näher geregelt. Diese Auslegung wird auch durch den Umstand erhärtet, als durch die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 aus § 54 Abs. 1 GSpG all die Satzteile, welche eine Einziehung von einer tatsächlichen schuldhaften Deliktsverwirklichung eines bestimmten Täters abhängig machen, ersatzlos gestrichen wurden; sodass durch die Bestimmung des § 54 Abs. 1 GSpG seitdem auch nach dem Gesetzeswortlaut nur mehr die Zulässigkeit des Ausspruchs eines selbständigen Verfalls i.S.d. § 17 Abs. 3 VStG geregelt wird.

In diesem Sinne führt auch die Regierungsvorlage zur Novelle des Glücksspielgesetzes BGBl. I Nr. 73/2010 zur nur geringfügigen Änderung der Bestimmung des § 54 GSpG durch diese Novelle aus wie folgt (vgl. RV BlgNR 657 24. GP):

„Die Einziehung wird als selbstständige verwaltungsbehördliche Verfügung ausgestaltet, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbstständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Die Schwere des Eingriffes wird dabei beispielsweise anhand der geschätzten Umsätze mit dem Eingriffsgegenstand oder des Ausmaßes der Abweichung von den gesetzlichen Merkmalen nach § 4 Abs. 2 zu ermitteln sein. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht nicht. § 54 ist vielmehr ein behördliches Sicherungsmittel, um weitere Eingriffe in das Glücksspielmonopol und dadurch das Setzen weiterer Anreize zu einem Spiel ohne entsprechenden begleitenden Spielerschutz zu verhindern. Die Zuständigkeit zu ihrer Verfügung liegt bei den Bezirksverwaltungsbehörden. Sie ist auch neben etwaigen Strafverfahren vor den Strafgerichten nach § 168 StGB von den Bezirksverwaltungsbehörden zu verfügen.“

Die auf § 54 GSpG gegründeten Einziehungsverfahren wurden durch BGBl I Nr. 54/2010 daher als selbstständige, von Verwaltungsstrafverfahren abgekoppelte Verfahren gestaltet. Der Ausspruch der Einziehung zielt als Sicherungsmittel daher ausschließlich darauf ab, der Gefährlichkeit von bestimmten Sachen für die Allgemeinheit entgegen zu wirken, und ist dieser daher eine schuldunabhängige, sachbezogene Unrechtsfolge. Folglich ist die Voraussetzung für den Ausspruch einer Einziehung lediglich der Erweis der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG.

Sohin ist davon auszugehen, dass die obangeführte Judikatur zum Verhältnis zwischen einem Verfallsausspruch nach dem GSpG und einem Einziehungsausspruch nach dem GSpG weiterhin sinngemäß anzuwenden ist.

Bei Zugrundelegung dieser Auslegung, wonach die Strafe des Verfalls nur dann verhängt werden darf, wenn der Eigentümer auch der Beschuldigte ist, stellt zudem der Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG einen im Verhältnis zu den Verwaltungsstraftatbeständen des § 52 Abs. 1 GSpG eigenständigen und klar getrennten Verwaltungsstraftatbestand dar. Dies deshalb, da Normadressat der Verwaltungsstraftatbestände des § 52 Abs. 1 GSpG nicht ausschließlich der Eigentümer eines Gegenstands i.S.d. § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG ist. Während daher das Gesetz für die Normadressaten des § 52 Abs. 1 GSpG die Strafsanktion der Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) vorsieht, werden Übertretungen i.S.d. § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG ausschließlich mit der Strafsanktion des Verfalls geahndet. Folglich stellt der auf § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG gestützte Strafausspruch des Verfalls von Gegenständen eine eigenständige Strafübertretungs- und Strafsanktionsnorm dar.

Wie zuvor und nachfolgend festgestellt, steht für das erkennende Gericht als erwiesen fest, dass mit den gegenständlichen, eingezogenen Glücksspielapparaten jeweils ein Sachverhalt gesetzt wurde, welcher im § 52 Abs. 1 GSpG angesprochen ist (es wurden verbotene Ausspielungen durchgeführt). An das Vorliegen eines solchen Sachverhalts knüpft der Gesetzgeber aufgrund der Normierung des § 54 GSpG und der Normierung des subsidiär nur gegenüber Nichteigentümern des zu sichernden Geräts aufgrund dieses Sicherungszwecks zu verhängenden Verfalls i.S.d. § 52 Abs. 4 GSpG einen Sicherungsauftrag im Hinblick auf Geräte i.S.d. § 54 GSpG bzw. i.S.d. § 52 Abs. 4 GSpG an die Behörde. Schon eine verfassungskonforme Auslegung des § 54 GSpG gebietet es, dass eine gesetzliche Regelung, welche das Vorliegen des vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 54 GSpG intendierten Sicherungszwecks davon abhängig macht, ob im konkreten Fall auch eine Bestrafung wegen Übertretung des § 52 GSpG zulässig ist, daher eine schuldhafte Tatbildverwirklichung erfolgt ist, als unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG einzustufen ist. Für die Frage der Gefährlichkeit einer Sache bzw. des durch eine Sache ausgelösten Sicherungszwecks muss es nämlich unbeachtlich sein, ob mit dieser Sache auch schuldhaft zurechenbar die den Sicherungszweck gebietende Gesetzesverletzung gesetzt worden ist.

Dieser Auslegung folgt offenkundig auch der Verfassungsgerichtshof, welcher ausdrücklich im Falle des Vorliegens einer Konstellation, in welcher durch ein Glücksspielgerät ein Verstoß gegen § 168 StGB verübt wurde, zwar die auf § 53 GSpG gegründete Beschlagnahme dieses Glücksspielgeräts, nicht aber die auf § 54 GSpG gegründete Einziehung dieses Geräts als Verstoß gegen die Gewaltenteilung einstuft; und daher in der ausgesprochenen Einziehung keine Verfassungswidrigkeit erblickt hat (vgl. VfGH 13.9.2013, B 834/2013).

Sohin erfolgte durch die gegenständlichen Einziehungen keine Bestrafung und vermag durch die Verhängung einer auf § 52 Abs. 1 GSpG gestützten Geldstrafe und den Ausspruch einer auf § 54 Abs. 1 GSpG gestützten Einziehung eines Münzgewinnspielapparats kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot erblickt zu werden.

Gemäß § 54 Abs. 2 GSpG kommt im Einziehungsverfahren gemäß § 54 GSpG allen Personen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben, eine Parteistellung zu.

Im gegenständlichen Einziehungsverfahren kam Frau Mag. D. G. betreffend die Einziehung der Geräte mit den Nummern 7) bis 9) und der J. GmbH (vormals: HA. GesmbH) betreffend die Einziehung der Geräte mit den Nummern 4) bis 6) infolge ihrer Stellung als jeweilige Eigentümerinnen und Inhaberinnen offenkundig eine Parteistellung zu.

Wie zuvor ausgeführt, wurde durch die Geräteaufstellung durch diese Personen im Hinblick auf das jeweilige Gerät jeweils das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GSpG verwirklicht.

Auch ist davon auszugehen, dass schon in Anbetracht der Höhe der Einsätze, welche mit dem Apparat gespielt werden können, der durch die Geräteaufstellung bewirkte Verstoß gegen die Vorgabe des § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GSpG nicht bloß geringfügig war.

Wie zuvor ausgeführt, handelt es sich bei einer Einziehung i.S.d. § 54 GSpG um keine Strafe, sondern um eine Sicherungsmaßnahme. Folglich reicht für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einziehung die Verwirklichung eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG aus. Auf das Verschulden an der Verwirklichung dieses Tatbildes kommt es nicht an. Schon aus diesem Grund ist daher im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzung der Einziehung des gegenständlichen Apparats nicht darauf abzustellen, ob irgendjemand einem entschuldigenden Rechtsirrtum unterlegen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für die Frage, worauf sich eine Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG beziehen kann, nicht darauf an, ob alle Komponenten unbedingt für die Durchführung des Spiels erforderlich sind (vgl. VwGH 21.8.2014, 2011/17/0248). Sohin sind bei der Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG auch Gegenstände, welche mit dem beschlagnahmten Glücksspielgerät in einem engen sachlichen Konnex stehen und insbesondere für die Durchführung von Ausspielungen mit dem Gerät erforderlich sind (wie etwa auch Steckschlüssel, den Internetzugang gewährleistende Modems samt Netzteile und LAN-Kabel etc.), zu beschlagnahmen. Analoges habe bei Zugrundelegung des Umstands, dass durch eine Beschlagnahme i.S.d. § 53 Abs. 1 GSpG regelmäßig die Durchführung einer Einziehung i.S.d. § 54 GSpG sichergestellt werden soll, auch für die von einer Einziehung zu erfassenden Gegenstände gelten.

Es war daher, da alle Voraussetzungen für eine auf § 54 GSpG gegründete Einziehung bei Zugrundelegung der Feststellungen gegeben sind, der Einziehungsbescheid zu bestätigen.

  1. Zu VGW-002/042/7136/2015 (Beschlagnahme, Partei: Mag. D. G.) und VGW-002/V/042/7139/2015 (Beschlagnahme, Partei: J. GmbH [vormals: HA. GesmbH]):

Gemäß § 53 Abs. 1 GSpG ist die Behörde nur dann zum bescheidmäßigen Ausspruch einer Beschlagnahme befugt, „wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist“.

Gemäß § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern diese nicht gemäß § 54 GSpG einzuziehen sind, dem Verfall.

Bei der Bestimmung des § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG handelt es sich offenkundig um eine lex specialis zum § 17 VStG, sodass in den Fällen, in welchen ein Verfall gemäß § 17 VStG ausgesprochen werden könnte, stets dann ein Gegenstand nicht als verfallen erklärt werden darf, wenn dieser nicht gemäß § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG als verfallen erklärt werden darf.

Durch § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG wird bereits dann eine Verfallserklärung als unzulässig erklärt, wenn ein Gerät gemäß § 54 GSpG einzuziehen ist; es wird daher nicht auf eine bereits erfolgte bescheidmäßige Einziehung und schon gar nicht auf den Rechtskrafteintritt eines auf § 54 GSpG gegründeten Einziehungsbescheids abgestellt. Wenn daher die Voraussetzungen für eine Einziehung gemäß § 54 GSpG vorliegen, hat die Behörde das Gerät einzuziehen; zum Ausspruch des Verfalls des Geräts ist die Behörde diesfalls nicht befugt.

Aus dieser Bestimmung des § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG ist auf Grund der (zuvor dargelegten) Subsidiarität dieser Bestimmung zur Regelung des § 54 GSpG (vgl. VwGH 24.6.1997, 97/17/0024) daher zu folgern, dass die Behörde nur dann zum bescheidmäßigen Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands (etwa eines Glücksspielapparats), mit welchem gegen das Glücksspielmonopol verstoßen worden ist, befugt ist, wenn dieser Gegenstand nicht gemäß § 54 GSpG einzuziehen ist.

Im gegenständlichen Fall lagen, wie die belangte Behörde zutreffend erfasst hat, die Voraussetzungen für den bescheidmäßigen Ausspruch einer Einziehung vor, woraus wieder zu folgern ist, dass im gegenständlichen Fall die Behörde nicht zum Ausspruch des Verfalls des gegenständlichen Münzgewinnspielapparats befugt gewesen ist. Zutreffend hat die Behörde daher auch weder im gegenständlich bekämpften Bescheid noch im in weiterer Folge erlassenen (und auch angefochtenen) Straferkenntnis einen Verfall gemäß § 52 Abs. 4 GSpG ausgesprochen.

Aus § 53 Abs. 1 GSpG ist wiederum abzuleiten, dass es sich beim bescheidmäßigen Ausspruch der Beschlagnahme um eine Sicherungsmaße zur Sicherung des Ausspruchs eines Verfalls gemäß § 52 Abs. 4 GSpG oder zur Sicherung des Ausspruchs einer Einziehung gemäß § 54 GSpG handelt.

Dieses Verständnis hat sohin zur Folge, dass eine Beschlagnahme zur Sicherung des Ausspruchs eines Verfalls gemäß § 52 Abs. 4 GSpG in all den Fällen nicht zulässig ist, in welchen der Ausspruch eines Verfalls gemäß § 52 Abs. 4 GSpG unzulässig ist. Eine solche Unzulässigkeit liegt, wie zuvor ausgeführt, in den Fällen, in welchen die Voraussetzungen für die sofortige Erlassung eines Einziehungsbescheids gemäß § 54 GSpG vorliegen, vor.

Im Wesen einer Sicherungsmaßnahme liegt zudem aber auch, dass eine solche dann nicht mehr gesetzt werden kann, wenn ohnedies bereits der durch diese Maßnahme zu sichernde Rechtsakt gesetzt worden ist (bzw. wenn diese Sicherungsmaßnahme gleichzeitig mit dem durch diese zu sichernden Rechtsakt gesetzt werden soll).

Dadurch, dass die Behörde durch den erstinstanzlichen Bescheid daher die gegenständlichen Glücksspielapparate gemäß § 54 GSpG eingezogen hatte, bestand sohin kein Anwendungsbereich für den Ausspruch einer auf § 53 GSpG gestützten Beschlagnahme mehr.

Folglich war die belangte Behörde im konkreten Fall nicht zum Ausspruch der gegenständlichen Beschlagnahme befugt.

Gemäß § 53 Abs. 3 GSpG kommt im Beschlagnahmeverfahren gemäß § 53 Abs. 3 GSpG lediglich dem Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstands, dem Veranstalter der mit dem jeweiligen Gegenstand durchgeführten Ausspielungen und dem Inhaber i.S.d. GSpG des beschlagnahmten Gegenstands eine Parteistellung zu (vgl. VwGH 24.6.1997, 94/17/0388; 24.1.2001, 94/17/0388; 26.1.2009, 2008/17/0009; 17.6.2009, 2009/17/0054; 15.9.2011, 2011/17/0133).

Dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte kommt höchstpersönlich keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl. VwGH 28.6.2011, 2011/17/0122; 15.3.2013, 2008/17/0186). Auch dem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens, welcher nicht zum im § 53 Abs. 3 GSpG angeführten Personenkreis zählt, kommt im Beschlagnahmeverfahren gemäß § 53 GSpG keine Parteistellung zu. (vgl. VwGH 15.3.2013, 2008/17/0186).

Im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren kam Frau Mag. D. G. und der J. GmbH (vormals: HA. GesmbH) infolge ihrer jeweiligen Stellung als Eigentümerin eines der beschlagnahmten Geräte offenkundig eine Parteistellung i.S.d. § 53 Abs. 3 GSpG zu.

Folglich hatte das Verwaltungsgericht Wien auf Grund des Vorliegens einer Parteistellung von Frau Mag. D. G. und der J. GmbH (vormals: HA. GesmbH) in Stattgebung ihrer Beschwerden meritorisch zu entscheiden und den angefochtenen Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.

  1. Zu VGW-002/042/V/7138/2015 (Beschlagnahme; Partei: M. H.):

Gemäß § 53 Abs. 3 GSpG kommt im Beschlagnahmeverfahren gemäß § 53 Abs. 3 GSpG lediglich dem Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstands, dem Veranstalter der mit dem jeweiligen Gegenstand durchgeführten Ausspielungen und dem Inhaber i.S.d. GSpG des beschlagnahmten Gegenstands eine Parteistellung zu (vgl. VwGH 24.6.1997, 94/17/0388; 24.1.2001, 94/17/0388; 26.1.2009, 2008/17/0009; 17.6.2009, 2009/17/0054; 15.9.2011, 2011/17/0133).

Dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte kommt höchstpersönlich keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl. VwGH 28.6.2011, 2011/17/0122; 15.3.2013, 2008/17/0186). Auch dem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens, welcher nicht zum im § 53 Abs. 3 GSpG angeführten Personenkreis zählt, kommt im Beschlagnahmeverfahren gemäß § 53 GSpG keine Parteistellung zu. (vgl. VwGH 15.3.2013, 2008/17/0186).

Unter einem Veranstalter eines Glücksspiels versteht man die Person, welche ein Glücksspiel auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt. Eine Durchführung eines Glücksspiels auf eigene Rechnung und Gefahr liegt dann vor, wenn jemand sowohl den Gewinn als auch den Verlust aus der Glücksspieldurchführung, also auch das mit der Glücksspieldurchführung verbundene Risiko trägt. Ein Risiko trägt jemand (nur) dann, wenn sich allfällige Verluste aus dem Glücksspiel auf seine eigene Vermögenssphäre auswirken. Betreiber bzw. Veranstalter einer Ausspielung ist daher nur derjenige, der sowohl den Gewinn an den Ausspielungen erhält als auch das Risiko des Verlustes, der mit der Durchführung der Ausspielungen eintritt, trägt. Es muss daher ausdrücklich festgestellt werden, dass der Beschuldigte auch zur (Mit-)Tragung allfälliger Verlust verpflichtet war. Die vertragliche Vereinbarung über die Erlösaufteilung mag zwar ein Indiz für die Eigenschaft des Automatenverleihers als Mitveranstalter sein, reicht somit aber zur Begründung einer solchen Qualifikation nicht aus (vgl. VwGH 14.7.1994, 90/17/0103; 23.6.1995, 91/17/9922; 20.12.1996, 93/17/0058; 21.4.1997, 96/17/0488; 26.1.2010, 2009/02/0171; 26.1.2010, 2008/02/0111).

Veranstalter kann somit nur jemand sein, welcher über ein Spielgerät, mit welchem Ausspielungen getätigt werden, verfügungsberechtigt ist.

Bei Zugrundelegung der gegenständlichen Feststellungen war Herr M. H. nicht der Eigentümer der gegenständlichen drei Geräte.

Herr M. H. trug zudem bei Zugrundelegung der zwischen Frau Mag. D. G. und der Geräteeigentümerin geschlossenen Verträge auch nicht das unternehmerische Risiko im Hinblick auf Verluste, welche durch die Aufstellung der gegenständlichen Glücksspielgeräte eintreten, sodass dieser auch nicht als Veranstalter i.S.d. Glücksspielgesetzes der mit den gegenständlichen Geräten durchgeführten Ausspielungen anzusehen ist.

Folglich kommt Herrn H. auch keine Parteistellung in einem diese Glücksspielapparate betreffenden Beschlagnahmeverfahren i.S.d. § 53 GSpG zu. Sohin kommt ihm mangels einer expliziten gesetzlichen Regelung, durch welche diesem ein Recht zur Erhebung einer Beschwerde eingeräumt worden ist, aber auch kein Beschwerderecht gegen diesen Beschlagnahmebescheid zu.

  1. Zu VGW-002/042/10137/2015 (Straferkenntnis; Partei: Mag. D. G.):

Aufgrund den zuvor getätigten Feststellungen ist als erwiesen anzusehen, dass Frau Mag. D. G. die Lokalinhaberin des gegenständlichen Lokals und die Eigentümerin der mit den Nummern 7) bis 9) versehenen Geräte ist (gewesen ist).

Auch ist als erwiesen anzusehen, dass Mag. D. G. mit der HA. Ges.m.b.H. (nunmehr: J. Ges.m.b.H.) einen Vertrag im Hinblick auf die Geräte mit den Nummern 4) bis 6) geschlossen hatte, aufgrund welchen diese ein Entgelt dafür erhielt, dass diese die Aufstellung dieser Geräte im Lokal geduldet hat und die Lokalmitarbeiter im Hinblick auf diese Geräte Dienstleistungen erbracht haben.

Auch steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit der Be. s.a. einen Vertrag im Hinblick auf die Geräte mit den Nummern 7) bis 9) geschlossen hatte, aufgrund welchen diese ein Entgelt dafür erhielt, dass diese die Aufstellung dieser Geräte im Lokal geduldet hat und die Lokalmitarbeiter im Hinblick auf diese Geräte Dienstleistungen erbracht haben.

Auch steht fest, dass diese Gesellschaften weder über eine veranstaltungsrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen mit den gegenständlichen Apparaten, noch über eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz verfügt hatten.

Auch steht fest, dass mit diesen Geräten 4) bis 6) es den Kunden ermöglicht wurde, dass mit den Glücksspielgeräten mit den Nummern 4) und 6) Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt ausgespielt werden konnten. Durch den Eingriffsgegenstand mit der Nummer 5) wurde es dem Kunden ermöglicht, Bargeldeinsätze zu tätigen bzw. Spielguthaben ausbezahlt zu erhalten. Als Glücksspiele sind diese gespielten Spiele deshalb einzustufen, da bei einer Ausspielung der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken konnte. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen.

Sohin steht fest, dass die zwei Geräte Nr. 4) und 6) als Eingriffsgegenstände i.S.d § 52 Abs. 2 GSpG (nämlich ein „Glücksspielautomat“ und sohin als „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG) einzustufen sind. Demgegenüber stellt das Gerät Nr. 5) lediglich ein notwendiges bzw. ein für die Geräte Nr. 4) und 6) typisches Zubehör dar; diesem Gerät Nr. 5) war daher keine eigenständige Geräteeigenschaft zuzuordnen. Dieses Gerät ist daher auch nicht als ein selbständiger „Eingriffsgegenstand“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG einzustufen.

Auch steht fest, dass es mit diesen Geräten 7) bis 9) es den Kunden ermöglicht wurde, Glücksspiele (nämlich Wetten auf den Ausgang von virtuellen Hunde- und Pferderennen) gegen Entgelt auszuspielen. Als Glücksspiele sind diese gespielten Spiele deshalb einzustufen, da bei einer Ausspielung der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und das Tier, das seines Erachtens gewinnen wird, bezeichnen konnte. Nach diesen Auswahlen konnte der Kunde das jeweilige in weiterer Folge durch einen Zufallsgenerator generierte Rennen ansehen. Bei diesen Rennen handelte es sich daher um Pferderennen und Hunderennen, auf deren Ausgang der Spieler keinen Einfluss hatte, zumal dieser Ausgang durch einen Zufallsgenerator ermittelt wurde. Selbst von der Beschwerdeführerin wurde nicht behauptet, dass der Spieler, welcher aus den ihm bereitgestellten Informationen die richtigen Rückschlüsse zieht, in der Lage ist, den Rennausgang mit einer zumindest über 50%-igen Wahrscheinlichkeit vorherzusagen. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt auch der Amtssachverständige Herr Fr., welcher aufzeigte, dass der Umstand, dass die Veranstalterin vor einem Spiel einem Tier bestimmte Eigenschaften bzw. Ereignisse zuordnet, den durch eine Ausspielung ausgelösten Zufallsgenerator nicht außer Kraft setzt, und dass auch trotz dieser Zuordnungen das Spielergebnis aufgrund der zufälligen Entscheidung des Zufallsgenerators festgestellt wird. Die den Tieren zugeordneten Eigenschaften bewirken vielmehr nur, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Zufallsgenerator das bestimmte Tier, welches bei Zugrundelegung der Informationen die besten Gewinnchancen haben müsste, mit einer etwas höheren Wahrscheinlichkeit gewinnen lässt. Damit hängt die Spielentscheidung aber weiterhin weitgehend von der zufälligen Entscheidung des Generators und nicht vom Kombinationsvermögen des Spielers ab.

Es wird aber auch festgestellt, dass die drei Geräte Nr. 7) bis 9) nur in ihrer Gesamtheit die Abwicklung des Spielablaufs gewährleisteten, sodass nicht auf diesen Geräten unabhängig voneinander „Wetten“ abgewickelt werden konnten. Auch steht fest, dass die Geräte 7) und 8) mit dem Gerät Nr. 9) verbunden waren, und der Hauptprozessor sohin nur im Gerät 9) situiert gewesen ist. Aus diesem Grund wird festgestellt, dass nur das Gerät Nr. 9) ein selbständiger Eingriffsgegenstand i.S.d § 52 Abs. 2 GSpG (nämlich ein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG) gewesen ist, und die Geräte 7) und 8) lediglich ein notwendiges bzw. ein für das Geräte Nr. 9) typisches Zubehör waren; diese daher keine eigenständige Geräteeigenschaft aufwiesen. Diese Geräte sind daher auch nicht als jeweils selbständige „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG einzustufen.

Wenn von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass es sich deshalb bei diesen Hunde- bzw. Pferderennenwetten um Sportwetten gehandelt habe, da dem Spieler vor der Abgabe einer Wette Hinweise zu den einzelnen am Wettbewerb teilnehmenden Tieren gegeben wurden, und deshalb diese Wetten den Wetten auf künftig stattfindende Sportereignisse nahe kommen, ist darauf zu verweisen, dass der maßgebliche verfassungsrechtliche Sportwettenbegriff unter Zugrundelegung der Versteinerungstheorie zu ermitteln ist (vgl. VfSlg 1477/1932; VfGH 2.10.2013, B1316/2012).

Bei Zugrundelegung dieser Interpretationsmethode kommt die übereinstimmende Judikatur des Verfassungsgerichtshofs wie auch des Verwaltungsgerichtshofs zum Ergebnis, dass von dem Begriff „Wette“ auf virtuelle oder in der Vergangenheit erfolgte Ereignisse nicht erfasst werden (vgl. etwa VwGH 27.4.2012, 2008/17/0175; 15.1.2014, 2012/17/0581; 16.10.2014, 2013/16/0239).

Wenn von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass es sich deshalb bei diesen Hunde- bzw. Pferderennenwetten um Geschicklichkeitsspiele (und daher nicht um Glücksspiele) gehandelt habe, da dem Spieler vor der Abgabe einer Wette Hinweise zu den einzelnen am Wettbewerb teilnehmenden Tieren gegeben wurden, wird auf die vorherigen Angaben verwiesen, dass bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin wie auch des Amtssachverständigen Fr., wie auch der Ausführungen im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten von Dr. Et. davon auszugehen ist, dass diese Informationen nicht bewirken, dass der die Spielentscheidung treffende Zufallsgenerator durch die den Tieren zugeordneten Informationen überwiegend ausgeschaltet wird. Sohin überwiegt aber auch diesfalls weiterhin der Aspekt des Zufalls.

Weiters wurde von Mag. G. vorgebracht, dass die verfahrensgegenständlichen Wetten nicht durch die Regelungen des Glücksspielgesetzes erfasst seien, und dass auch aus diesem Grund die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes auf die gegenständlichen Wetten keine Anwendung finden.

Mit der Frage der Abgrenzung von Glücksspiel und nicht unter das GspG fallenden Wetten hat sich der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Judikaten erschöpfend auseinandergesetzt, und klargestellt, dass virtuelle Tierrennen wie die gegenständlichen als Glückspiele i.S.d. GSpG einzustufen sind (vgl. etwa VwGH 27.4.2012, 2008/17/0175; 29.9.2012, 2011/17/0296; 15.1.2014, 2012/17/0581; 16.10.2014, 2013/16/0239; 2.7.2015, Ro 2015/16/0019).

So bejaht etwa der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2.7.2015, Zl. Ro 2015/16/0019, den Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes (bei gegebenem gleichgelagertem Sachverhalt), wozu in der Begründung Folgendes wiedergegeben wurde:

"Auf die vorliegenden virtuellen Hunde/Pferderennen angewendet, zeigt sich für das Bundesfinanzgericht folgendes Bild: um bei den von der (Revisionswerberin) zitierten Gutachten 'Et.' zu bleiben, schwanken die Ergebnisse des einzelnen Hundes bzw Pferdes innerhalb der jeweiligen Gruppe Top-Performer, Underdogs oder Mittelmaß mittels eines Zufallsgenerators simuliert. Damit kämen die elektronisch erzeugten Rennen den 'natürlichen' Rennen mehr als nahe, da diese 'natürlichen' Rennen weit größere Schwankungen innerhalb der gleichen Gruppen ausweisen, weil Einflüsse des Wetters und der Tagesverfassung des einzelnen Tieres erheblich sein können. ('Et.', Gutachten 8.8.2013, 4).

Vergleicht man eine computeranimierten Tierdarstellung mit einem 'natürlichen' Tier, das zu einem Rennen oder Hürdenlauf gegen andere 'natürliche' Tiere antreten soll, werden zu dem 'natürlichen' Tier bestimmte Informationen wie Startnummer, Trainer, Form, mitgeteilt. Jeder Teilnehmer kann - vielleicht aus persönlichen Interessen - darüber hinaus einiges über das 'natürliche' Tier wissen, vielleicht Alter und Züchtung, z. B. Wiedereinstieg nach einer Verletzung oder das Tier war bereits beim Training in ausgezeichneter Form, handelt es sich um das Debüt dieses Tieres bzw wie viele ausgebildete Rennhunde dieses Rennhundestalls sind in den letzten Jahren immer wieder unter den 'Top-Ten' gewesen. Das heißt, ein Wettteilnehmer kann durchaus über die vom Wettanbieter gegebene Information hinaus weiteres Wissen haben. Der Wettteilnehmer kann um die Tagesverfassung eines 'natürlichen' Hundes oder Pferdes wissen. Abgabenrechtlich sind Wetten auf solche Rennen ein Fall des § 33 TP 17 Abs 1 GebG.

Bei diesen gegenständlichen virtuellen Tierrennen werden Tierdarstellungen artifiziell im elektronischen Modus - wie Zeichentrickfiguren im Papiermodus - erzeugt. Die schwankenden Ergebnisse der 'natürlichen' Tiere werden bei den computeranimierten Tierdarstellungen innerhalb der jeweiligen Gruppe Top-Performer, Underdogs oder Mittelmaß mittels eines Zufallsgenerators simuliert. Diese Schwankungen werden täglich um 7:30 elektronisch aktiviert. Damit sind die Schwankungen aus Sicht des Wettteilnehmers zufällig und nicht mit Spezialwissen vorhersagbar. Ist dem Wetteilnehmer die Tagesverfassung des 'natürlichen' Hundes/Pferdes bekannt, geht es dem Hund/dem Pferd schlecht oder gut oder es geht ihm sehr gut, d. h. wird er nur Platz 2 oder 3 erreichen oder ist das Tier in Bestform, verfügt er bei den virtuellen Tierrennen über derartige Informationen nicht. Bei elektronisch eingegebenen Schwankungen nützt ein Hintergrundwissen über 'fiktive' Tiere nichts, die Schwankungen sind aus Sicht des Wettteilnehmers zufällig.

Die Erkennbarkeit einer Leistungsfähigkeit, die Prognostizierbarkeit eines Verhalten eines bzw mehrerer lebendigen Tiere in einer realen Umgebung im Spannungsverhältnis zwischen Geschick und Glück ist mit der Erkennbarkeit der Leistungsfähigkeit einer artifiziellen Tierdarstellung in einer virtuellen Umgebung nicht vergleichbar, zumal im letzteren Fall auf Grund der Willkürlichkeit der vom Programmersteller geschaffenen Gesetzmäßigkeiten (Parameter, Gewichtungen etc.) nicht in gleicher Weise empirisch diagnostizierbare natürlichen Gesetzmäßigkeiten vorliegen, die mit entsprechendem Geschick erfassbar wären. Im letzteren Fall könnten wohl Eigenschaften der artifiziellen Tierdarstellungen oder bestimmte Gegebenheiten der virtuellen Umgebung offengelegt werden und so die Zufallskomponente scheinbar verdrängt werden. Dabei handelt es sich aber dann wohl um den Buchmachern und den Spielteilnehmern gleichermaßen bekannte Umstände, die bloß einen Einfluss auf die Quote haben. Auf die Ereignisabläufe im Computer wirken weniger Einflussfaktoren als in der Wirklichkeit, wodurch der Eindruck einer verminderten Komplexität und damit auch Zufälligkeit entstehen mag. Tatsächlich laufen die Einflussfaktoren 'Trainer, Form und Wetter' ebenfalls über den Zufallsgenerator, wodurch der Zufall 'in seiner Fülle' bestehen bleibt. Es mag sein, dass die Wettteilnehmer, die gute Kenntnisse über die virtuellen Rennen haben, häufiger die Wette gewinnen, doch nehmen einzelne Geschicklichkeitsmomente dem Spiel nicht den Charakter eines Glücksspiels iSd § 1 Abs 1 GSpG …

Damit ist das Ergebnis aus Sicht des Wettteilnehmers zufällig und nicht mit spezieller 'Kenntnis und Wissen' vorhersagbar. Die Simulation des Zufallsgenerators fließt ohne Umweg in das Ergebnis ein. Das Ereignis findet im Computer statt. Insgesamt wird auf etwas Fiktives gewettet. Den virtuellen Tierdarstellungen werden zwar Name, Startnummer, Trainer und Form zugeteilt. Aus der Form weiß der Wettteilnehmer aber nur, wie der Computer den virtuellen Hund oder das virtuelle Pferd in den letzten vier Rennen abschneiden ließ, über seine Tagesverfassung - sprich welche 'Schwankungen' der Computer eingegeben hat, die sich auf das Ergebnis auswirken, weiß er nichts. Das Ergebnis ist damit zumindest vorwiegend vom Zufall abhängig.

…….

Im Gegensatz zu den Sachverhalten, die bisher den VwGH-Erkenntnissen zur Vergnügungssteuer und zum Glücksspielstrafrecht zugrunde lagen, erfolgt hier keine zufällige Auswahl von bereits stattgefunden habenden 'natürlichen' Rennen, sondern virtuelle Tierdarsteller werden artifiziell im elektronischen Modus geschaffen und mit Eigenschaften wie Startnummer, Trainer, Form uä ausgestattet. Die Tagesverfassung der animierten Tierdarstellungen wird einmal pro Tag vom Computer zufallsgeneriert festgelegt und als Form mit einer vierstelligen Zahl mitgeteilt. Tatsächliche Tagesverfassungen der virtuellen Tiere sind dem Wettteilnehmer aber nicht bekannt und können ihm nicht bekannt sein. Dann lässt der Computer seine sechs Tierdarsteller in einem Rennen oder Hürdenlauf gegeneinander antreten und zufallsgeneriert das Ereignis eintreten. Das heißt, hier wird eine Wette auf das Ergebnis eines virtuellen Rennens abgeschlossen und auf ein zukünftiges - zufälliges - Ereignis gewettet.

Die rechtsverkehrsteuerlich Unterscheidung zwischen Spiel und Wette orientiert sich daran, ob Kenntnisse vorhanden sind, die das aleatorische Moment dieser Glücksverträge zurückdrängen. In den vorliegenden Virtuellen Tierrennen werden für die einzelnen animierten Tierdarstellungen jeden Tag fiktive Formschwankungen eingegeben, doch im Gegensatz zu 'natürlichen' Hunde- oder Pferderennen kennt der Wettteilnehmer die Hintergründe dieser Schwankungen (Top-Form, Wiedereinstieg nach einer Verletzung, Debüt, gute oder schlechte Tagesverfassung) nicht, damit steht das Zufallselement im Vordergrund. Es mag sein, dass im 'natürlichen' Rennen nicht nur durch die individuelle Tagesverfassung der Tiere, sondern zB durch Wind- oder Temperaturverhältnisse am Austragungsort die Schwankungen größer sind, aber der Wettteilnehmer kann über diese Hintergründe ein Wissen haben. Ein Teil der Witterungen Sonne, Wolken, Nacht sind ja nach der Spielregel von 'V Rules- Help - S' https://support.s, Abfrage des Finanzamtes vom 20.6.2013 ebenfalls in das virtuelle Rennen integriert.

……

Um die Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen rechtsverkehrsteuerlich entweder dem § 57 GSpG oder dem § 33 TP 17 GebG zuteilen zu können, kommt es darauf an, ob das Ergebnis vorwiegend zufallsabhängig oder durch Geschicklichkeit wie spezielle Kenntnisse und Wissen zustande kommt.

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um Wetten auf in der Vergangenheit gefilmte Rennen von 'natürlichen' Hunden oder Pferden, die nach Zufallsgenerator eingespielt werden, sondern um Wetten auf virtuelle Rennen von im elektronischen Modus animierten Tierdarstellungen, die mit Namen, Startnummer, Form und Trainer versehen werden und bei welchen täglich die 'Schwankungen der Tagesverfassung' nach dem Zufallsprinzip im Computer festgelegt und Auswirkungen auf das Ergebnis, das eben der Computer festlegt, haben. Der Wettteilnehmer kann sich zwar ein Bild von der jeweiligen virtuellen Tierdarstellung machen, was seine vergangenen Erfolge (vierstellige Formzahl), seine Startnummer und seinen Trainer betrifft, er kann aber nichts über seine aktuelle Verfassung (Top-Form, Wiedereinstieg nach einer Verletzung, Debüt, gute oder schlechte Tagesverfassung, Alter), in der ein 'natürliches' Tier zum Wettrennen antreten würde, wissen. Doch das Ergebnis hängt vom Computerprogramm ab. Nach dem 'V Rules - Help - S' https://support.s, Abfrage des Finanzamtes vom 20.6.2013, heißt es, dass das Virtual Racing eine computergenerierte Präsentation ist, bei welcher ein Zufallsgenerator über das Ergebnis entscheidet.

Die von § 1 Abs 1 GSpG geforderte vorwiegende Zufallsabhängigkeit wird im Sinne der Einheitlichkeit der Steuerrechtsordnung analog zu anderen Verkehrsteuergesetzen (§ 2 KfzStG) ausgelegt, nämlich als 'nahezu ausschließlich', und ist im Kontext mit 'vom Zufall abhängig' zu lesen, was bedeutet - das ist der Anschlussgedanke an das ausgedünnte 'ich gebe, damit du gibst' des Rechtsgeschäftes Spielvertrag, - dass 'sich eine nicht mehr berechtigte rationale Erwartung über den Spielausgang entwickelt, sondern letztlich nur auf Grund eines Hoffens, einer irrationalen Einstellung, auf dieses oder jenes einzelne Ergebnis des Spiels gesetzt werden kann' (Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG 19892 § 1, RZ 5 unter Bezugnahme auf Höpfel, Probleme des Glücksspielstrafrechts, ÖJZ 1978, 421). Wetten auf Virtuelle Hunde- oder Pferderennen sind daher rechtsverkehrsteuerlich ein Spiel, das sowohl auf Unterhaltung als auch auf Gewinn gerichtet ist, Spielzweck ist die Herbeiführung der 'Spannung'. …. Auf die Bezeichnung des Glücksspielvertrages als Wette durch die (Revisionswerberin) kommt es gemäß § 914 ABGB nicht an.

Zur Frage 'Glücksspiel' und Berufsspieler, die im Gutachten 'Et.' vom 8.8.2013 angeschnitten wird, wird bemerkt, dass sich damit die Entscheidung UFS 7.10.2011, RV/0743-W/11 auseinandersetzte, wonach die Berufsspieler nicht aufgrund besonderer Fähigkeiten und Denkleistungen im Rahmen der Spielregeln des Kartenglücksspiels oder besonderer Kenntnisse des psychologischen Taktierens tatsächlich am Kartenglücksspiel verdienen, sondern dadurch dass sie mit 'low limit' Spielern durch vergleichsweise hohe Einsätze den hohen ökonomischen Druck verwenden, unter dem diese Spieler stehen, das Spiel vorzeitig zu verlassen. Das heißt, ob ein Spiel ein Glücksspiel ist, ist innerhalb der Spielregel zu beurteilen.

6. Schlussfolgerung

'Virtuelle Hunde- oder Pferderennen' sind Rennen, die von artifiziellen Tierdarstellungen, die durch Namen, Trainer und Form individualisiert und meistens von realen Vorlagen wie zB Fotos oder Scans bearbeitete und seltener grafische Animationen sind - letztere werden im Papiermodus als 'Zeichentrickfilme' bezeichnet - aufgrund mathematischer Funktionen im Computer, bei welchen nach den Spielbedingungen ein Zufallsgenerator über das Ergebnis entscheidet, durchgeführt werden. Da das Ergebnis dieser Rennen vom Computerprogramm abhängt, - nach dem 'V Rules - Help - S' https://support.s, Abfrage des Finanzamtes vom 20.6.2013, heißt es, dass das Virtual Racing eine computergenerierte Präsentation ist, bei welcher ein Zufallsgenerator über das Ergebnis entscheidet - sind für Zwecke der im Gebühren- und Glücksspielgesetz geregelten Rechtsverkehrsteuern diese Wetten auf 'Virtuelle Hunde- oder Pferderennen' nicht als 'Wette' (dann gebührenpflichtig gemäß § 33 TP 17 GebG), sondern als vorwiegend zufallsabhängiges Glücksspiel zu qualifizieren.

Die von der (Revisionswerberin) im Zeitraum Jänner 2011 bis Dezember 2012 angebotenen 'Wetten auf virtuelle Rennen von artifiziellen Tierdarstellungen' unterliegen daher gemäß § 57 Abs 1 GSpG den Glücksspielabgaben.“

In der rechtlichen Erwägung führt das Höchstgericht bezogen auf die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und die dazu angestellte rechtliche Subsumtion aus:

„Nach § 1 Abs 1 des Glücksspielgesetzes idF der Glücksspielgesetz- Novelle 2008, BGBl I Nr. 54/2010 - GSpG, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Ein Zufall liegt vor, wenn der Erfolg weder von zielbewusstem Handeln oder der Geschicklichkeit oder allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn auch weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen (vgl etwa schon das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1995, 95/16/0047).

Wetten unterliegen dem Gebührengesetz, wenn diese nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer - dem Gebührengesetz unterliegenden - Sportwette darum, dass auf den Ausgang von sportlichen Wettkämpfen gewettet wird, die unabhängig von den Partnern des Wettvertrages stattfinden und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt sind, sodass dem Wettenden die Möglichkeit der Einschätzung der Stärke der beteiligten Mannschaften, Sportler - oder bei Hunde- oder Pferderennen - der Tiere offen steht (vgl das hg. Erkenntnis vom 27. April 2012, 2008/17/0175).

Bei Sportwetten hängt die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall ab, weil der Wettende seine Kenntnisse über die Umstände der sportlichen Veranstaltung (zB betreffend Hunderennen die Trainingsverfassung und den gesundheitlichen Zustand der einzelnen Tiere, die Stärken der Hunde bei der zu erwartenden Wetterlage etc.) einbringt und diese Kenntnisse in Hinblick auf den Ausgang der jeweiligen sportlichen Ereignisse das Zufallselement überwiegen (vgl etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. September 2012, 2011/17/0299, vom 16. Oktober 2014, 2013/16/0239, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2013, B 396/2013).

Eine Sportwette liegt dagegen etwa dann nicht vor, wenn nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden kann, sondern der Ausgang des Spiels davon abhängt, welches bereits in der Vergangenheit stattgefundene Rennen abgespielt wurde. Dabei haben nicht die Kenntnisse des Wettenden über die Umstände des Hunderennens, sondern lediglich der Umstand, welches Rennen ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis (vgl etwa das zitierte Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, mwN).

Eine vorwiegende Abhängigkeit vom Zufall im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG ist etwa dann gegeben, wenn sich nicht eine berechtigte rationale Erwartung über den Spielausgang entwickelt, sondern letztlich nur aufgrund eines Hoffens, einer irrationalen Einstellung, auf dieses oder jenes einzelne Ergebnis des Spieles gesetzt werden kann (vgl Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich, Kommentar zum Glücksspielgesetz 1989, Rz 5 zu § 1 GSpG, mwN).

Bei der Prüfung des Ausmaßes der Zufallsabhängigkeit eines Spieles ist nicht auf dessen abstrakte Regeln abzustellen, sondern sind ebenso die konkreten Modalitäten und Rahmenbedingungen der Durchführung des Spieles zu berücksichtigen (vgl Bresich/Klingenbrunner/Posch, aaO, Rz 8 zu § 1 GSpG).

§ 1 Abs 1 GSpG geht somit nicht von einem ausschließlichen oder vorwiegenden Abhängen vom Zufall in mathematischstatistischem Sinne, sondern von einem normativen Ansatz aus.

Im vorliegenden Revisionsfall gelangte das Gericht in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht zur Schlussfolgerung, dass bei den virtuellen Rennen täglich die Schwankungen der Tagesverfassung nach dem Zufallsprinzip im Computer festgelegt werden und Auswirkungen auf das Ergebnis haben. Der Wettteilnehmer könne sich zwar ein Bild von der jeweiligen virtuellen Tierdarstellung machen, was seine vergangenen Erfolge (vierstellige Formzahl), seine Startnummer und seinen Trainer betreffe, könne aber nichts über seine aktuelle Verfassung (Top-Form, Wiedereinstieg nach einer Verletzung, Debüt, gute oder schlechte Tagesverfassung, Alter), in der ein reales Tier zum Wettrennen antrete, wissen. Den - vom Gericht zitierten - "V Rules" zufolge sei das virtuelle Rennen eine computergenerierte Präsentation, bei welcher ein Zufallsgenerator über das Ergebnis entscheide. Das Ergebnis hänge damit vom Computerprogramm ab. Damit unterlägen die in den verfahrensgegenständlichen Monaten Jänner 2011 bis einschließlich Dezember 2012 angebotenen "Wetten auf virtuelle Rennen von artifiziellen Tierdarstellungen" den Glücksspielabgaben nach § 57 Abs 1 GSpG.

Soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 42 Abs 2 Z 2 und 3 VwGG), hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 erster Satz VwGG das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss aufgrund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs 1 Z 4) bzw der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs 2) zu überprüfen.

Die Revisionswerberin fokussiert in ihrem Revisionspunkt - soweit für das verfahrensgegenständliche Abgabenverfahren von Relevanz - auf eine rechtswidrige Festsetzung von Glücksspielabgaben nach § 57 GSpG. Sie begehrt ausschließlich die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Zufolge des § 41 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof daher das angefochtene Erkenntnis aufgrund des vom Gericht angenommenen Sachverhaltes im Rahmen des geltend gemachten Revisionspunktes zu überprüfen. Soweit die vorliegende Revision gegen das Erkenntnis in tatsächlicher Hinsicht ins Treffen führt, dass das Spielergebnis bei den computergenerierten, virtuellen Tierrennen in gleichem Maße vom Zufall abhänge wie bei realen sportlichen Veranstaltungen, handelt es sich hiebei um eine nach § 41 VwGG unbeachtliche Behauptung, zumal die vorliegende Revision in keiner Weise die vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, insbesondere über das Gewicht des Zufalls am Spielergebnis, als eine nach § 41 VwGG notwendige Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und - vor dem Hintergrund des Revisionsmodells - als eine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG ausführt.

Legt man gemäß § 41 erster Satz VwGG die eingangs wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen des Gerichtes zugrunde, so kann den darauf fußenden rechtlichen Schlussfolgerungen des Gerichtes, das in den gegenüber realen Veranstaltungen geringeren Kenntnissen des Wettteilnehmers von erfolgsrelevanten Faktoren die Abhängigkeit des Spielergebnisses vom Computer und damit von außen nicht abschätzbaren Zufällen - als Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG - sah, nicht entgegen getreten werden.

Die Revision war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der vom Verwaltungsgericht Wien festgestellte Sachverhalt gleicht, wie sich im Übrigen schon nach dem Beschwerdevorbringen ergibt, in sämtlichen wesentlichen Aspekten jenem, zu dem das obzitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurde, welches vor dem Höchstgericht Bestand hatte. Vor diesem Hintergrund vermögen die weitläufigen Rechtsausführungen von Mag. G. nicht zu überzeugen. Das erkennende Landesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, von der, nach der höchstgerichtlichen Judikatur für rechtsrichtig erkannten Subsumtion der in Rede stehenden virtuellen Rennen als Glücksspiel abzuweichen.

Daran ändert auch der seitens Frau Mag. G. zuletzt ins Treffen geführte Verweis, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Entscheidung auf Grundlage einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung des erkennenden Gerichtes getroffen, gar nichts. Es trifft nämlich nicht zu, wie die Beschwerdeführer behaupten, dass das Spielergebnis iSd der nach dem GSpG zu Grunde zu legenden Legaldefinition der Ausgang der Wette sei (was im Grunde nichts anderes bedeutet, als eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit eines Gewinnes oder Verlustes, abhängig von der dem Spieler bekannten oder aufgrund mathematisch-statistischer Überlegungen erschließbarer Gewinnausschüttungsquoten im Sinne eines programmierten „Holds“), sondern – und auch dies bringt die Erwägung des Höchstgerichtes hinreichend klar zum Ausdruck, einzig der Ausgang des jeweils ablaufenden virtuellen Rennens, auf welches die Wette platziert wird. Da – nach den getätigten Feststellungen und seitens der Beschwerdeführer unwidersprochen – dieser Ausgang vom Computer unter Nutzung eines Zufallsgenerators, der virtuelle „Schwankungen“ der „Tiere“ generiert, die für den Spieler nicht beeinflussbar sind, erzeugt wird, definiert sich das Ergebnis des einzelnen „Rennens“ nicht nur überwiegend, sondern sogar ausschließlich nach dem Zufallsprinzip. Ob dabei das auf den Bildschirmen im seriellen Ablauf bildlich dargestellte Renngeschehen unter Einsatz statistisch-mathematischer Methoden und unter gewissenhafter Auswertung der zur Verfügung stehenden Datensätze bzw der Beobachtung der einzelnen Rennen in ihrer Gesamtheit eine Wahrscheinlichkeitsprognose über Gewinn oder Verlust ermöglicht (womit, worauf der Sachverständige zutreffend hinweist, lediglich eine Aussage über die Gewinnausschüttungsquote in Entfaltung des Spielbetriebes im Sinne des programmierten „Holds“ getroffen wird), ist vollkommen irrelevant, weil letztendlich alleine entscheidend ist, dass der Wettende, selbst wenn er über diese Kenntnisse verfügte, auf den Ausgang des jeweiligen einzelnen Rennens in keiner wie auch immer gearteten Weise steuernd eingreifen kann.

Wie festgestellt, hängt hinsichtlich der an gegenständlichen Apparaten gespielten virtuellen Rennen, zu denen Wetten platziert werden, die Entscheidung über das Spielergebnis vom Zufall ab, da die das Spielergebnis bedingenden wesentlichen Parameter unter Zuhilfenahme eines Zufallsgenerators variiert werden, dessen Algorithmus bzw. Funktionsweise dem Spieler nicht bekannt ist. Eine Vergleichbarkeit dieser virtuellen Tierrennen mit realen Veranstaltungen, zu denen sich Wettende auf Grund spezifischer Erfahrungen oder Kenntnisse ein realistisches Bild von den Umständen, unter denen diese Veranstaltungen stattfinden, machen können, sodass eine so weit gehende Zurückdrängung des aleatorischen Elementes angenommen werden kann, dass die Zufallsabhängigkeit bei der versuchten Prognose des Ergebnisses nicht mehr überwiegt, ist nicht gegeben. Sohin handelt es sich bei diesen Spielen um Glücksspiele iSd § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz.

Nach den getroffenen Feststellungen wurde das Glücksspiel in Form einer Ausspielung iSd § 2 GSpG durchgeführt, da der Spielbetrieb zweifelsohne unternehmerisch iSd § 2 Abs 2 GSpG erfolgte, da seitens der Kunden für die Teilnahme am Spiel eine Geldeinsatz geleistet werden musste und da diesen für den Fall eines Spielgewinnes ein Gewinn in Geld in Aussicht gestellt wurde. Der Spielbetrieb wurde seitens der beschwerdeführenden Partei als Lokalinhaberin und Verfügungsberechtigten bzw Eigentümerin der zum Einsatz gebrachten Eingriffsgegenstände aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der die Ausspielungen veranstaltenden Be. s.a. unter Verwendung einer von der S. benutzten Software über das Aufstellen der im Spruch genannten Geräte unter Verwendung einer speziellen Wettsoftware in ihrem Lokal ermöglicht.

Sohin ist davon auszugehen, dass mit diesen Geräten 4), 6) und 9) im jeweils angelasteten Zeitraum verbotene Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt worden sind.

Auch ist davon auszugehen, dass gegenständlichen Ausspielungen von den jeweiligen Veranstaltern (daher der HA. Ges.m.b.H. und der Be. s.a.) in Gewinnabsicht jedermann angeboten worden sind. Es ist daher davon auszugehen, dass durch die Aufstellung und Bereithaltung der gegenständlichen Apparate im festgestellten Aufstellungs- und Betriebszeitraum die Durchführung von Ausspielungen i.S.d. GlücksspielG angeboten worden ist, wobei diese Anbietungen der fortlaufenden Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen gedient haben. Sohin haben die Aufsteller unternehmerisch i.S.d. § 2 GSpG (bzw. i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG) gehandelt.

Da der zwischen der HA. Ges.m.b.H. (nunmehr: J. Ges.m.b.H.) und Frau Mag. D. G. abgeschlossene Miet- und Dienstleistungsvertrag und der zwischen der Be. s.a. und Frau Mag. D. G. abgeschlossene Vertrag jeweils Frau Mag. D. G. regelmäßige Einnahmen verschafften, wobei diese Zahlungen an Frau G. mit deren Kenntnis aus den mit dem gegenständlichen Glücksspielapparaten erzielten Einnahmen finanziert wurden, wurde daher auch jeweils von Frau Mag. D. G. selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, nämlich in der Eigenschaft als Zurverfügungstellerin i.S.d. § 2 Abs. 1 GSPG, ausgeübt, sodass auch diese jeweils als eine Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 12.3.2010, 2010/17/0017; 25.9.2012, 2012/17/0040; 15.3.2013, 2012/17/0568; 23.6.1995, 91/17/0022; 26.1.2004, 2003/17/0268; 16.2.2004, 2003/17/0260).

Durch Frau Mag. D. G. wurde daher im Hinblick auf die jeweiligen in deren Eigentum stehenden Glücksspielgeräte selbstständig jeweils eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen in der Eigenschaft als Zugänglichermacherin i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG ausgeübt, sodass diese als Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG einzustufen sind.

Sowohl die Aufsteller als auch die Lokalinhaberin sind daher als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG zu qualifizieren.

Sohin wurden durch die Geräteaufstellung der gegenständlichen Geräte 4), 6) und 9) von den jeweiligen Aufstellern als Unternehmer verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet und daher jeweils das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GSpG verwirklicht. Ebenso wurde sohin von der Lokalinhaberin jeweils das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den beschuldigten Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.

Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamkeitsdelikt zu qualifizieren.

Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).

Seitens Frau G. wurde im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, dass diese infolge der historischen Gesetzgebung zu Wetten und der höchstgerichtlichen Judikatur davon ausgehe, dass auch ohne eine Konzession der gegenständlichen Apparate die mit diesen die auf diesen ausgeübten Ausspielungen bzw. Wetteinsätze gemacht werden dürfen. Konkludent hat die Beschwerdeführerin daher vorgebracht, dass diese sohin auch befugt gewesen sei, die Durchführung dieser Ausspielungen bzw. Wetteinsätze durch das Zugänglichmachen ihres Lokals zu ermöglichen.

Nach der verwaltungsrechtlichen Judikatur ist nur dann durch die Behörde bzw. das Gericht das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums zu bejahen, wenn dessen Vorliegen im konkreten Fall im Verfahren auch eingewandt worden ist. Ein solcher Einwand liegt aber nur dann vor, wenn im Verfahren die Tatbildverwirklichung eingestanden und mit dem Vorliegen einer rechtsirrtümlichen Auslegung des Rechts begründet wird. Wenn daher selbst die Tatbildverwirklichung bestritten wird, ist denkunmöglich vom Vorliegen eines Rechtsirrtums auszugehen.

Zudem ist zu bemerken, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur ein Rechtsunterworfener grundsätzlich verpflichtet ist, sich bei der vollzugszuständigen Behörde über die Rechtslage zu informieren. Jedenfalls in den Fällen, in welchen der Rechtsunterworfene davon ausgehen muss, dass die Vollzugsorgane in einer bestimmten Weise auslegen, hat der Rechtsunterworfene jedenfalls bei der vollzugszuständigen Behörde über die Rechtslage zu informieren. In solchen Konstellationen reicht es daher nicht aus, dass der Rechtsunterworfene es vorzieht, anstelle der Behörde einen rechtskundigen Rechtsfreund zu befragen.

In den konkreten Verfahren muss die Beschwerdeführerin schon aufgrund der medialen Berichterstattung zum Verbot der Aufstellung von Glücksspielapparaten in Wien Kenntnis vom Rechtsstandpunkt der Behörden zur Qualifikation von Walzenspielen als Glücksspiele gehabt haben. Auch gibt diese selbst an, Kenntnis von der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu Hunde- und Pferderennen gehabt zu haben. In solch einer Konstellation bewirkt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine ihres Erachtens vertretbare Rechtsauffassung vertritt, nicht aus, um das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums auch nur ansatzweise zu bejahen.

Wenn die Beschwerdeführerin nun aber ausdrücklich vorbringt, dass sie deshalb die Ausspielung der gegenständlichen verbotenen Ausspielungen nicht unterbunden habe, da diese davon ausgegangen sei, dass die verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Hunde- und Pferderennen auf ihre konkrete Sachverhaltskonstellation nicht anzuwenden sei, wird von dieser streng genommen kein entschuldigender Rechtsirrtum (daher keine nicht auf ein Verschulden beruhende mangelnde Rechtskenntnis) behauptet. Vielmehr wird mit diesen Ausführungen von ihr vorgebracht, dass diese (in offenkundiger Kenntnis der ständigen behördlichen Vollzugspraxis samt der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur) ohne die nationalen Verfahren abzuwarten und ohne die ihr möglichen nationalen Rechtsbehelfe (etwa die Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrags beim Verfassungsgerichtshof wegen Vorliegens einer unsachlichen Inländerdiskriminierung) zu ergreifen, die gegenständlich relevanten Bestimmungen anders ausgelegt hat, als diese von den Behörden in ihrer ständigen Vollzugspraxis unter Berufung auf die höchstgerichtliche Judikatur ausgelegt werden.

Zu solch einem Verhalten ist auszuführen, dass die österreichische Rechtsordnung (und auch nicht das EU-Recht) niemandem ein Wahlrecht dahingehend einräumt, ob er die durch das nationale Recht vorgesehenen Rechtsschutzinstrumente zur Klärung der Rechtslage im konkreten Fall ergreift, oder gleich unter Hinweis auf eine eigene private Rechtsauslegung gegen das nationale Recht verstößt.

Es mag zwar so sein, dass im Falle, dass sich die ursprünglich „private“ Rechtsansicht als zutreffend erweist, diese Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften keine Sanktion oder sonstige negative rechtliche Folge für den Nichtbeachter dieser Rechtsvorschrift zur Folge hat. Wenn nun aber der Nichtbeachter dieser Rechtsvorschrift mit seiner privaten Rechtsansicht nicht Recht bekommt, hat dieser die gesetzlich an dieses Tun geknüpften Folgen zu tragen. Diesfalls hat sich der Nichtbeachter der Rechtsvorschrift daher vorhalten zu lassen, dass er in Kenntnis der Rechtslage nicht die durch die Rechtsordnung vorgesehen Rechtsschutzinstrumenten zur Klärung der Rechtslage in Anspruch genommen hat.

Genau solch eine Konstellation liegt im gegenständlichen Fall vor; sodass schon aus dieser Überlegung das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als das Vorliegen eines Entschuldigungsgrunds gewertet werden kann.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Sohin steht fest, dass entgegen der erstbehördlichen Subsumption für die gegenständlichen Deliktsverwirklichungen jeweils die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG heranzuziehen ist. Diese Bestimmung sieht im Gegensatz zur von der belangten Behörde herangezogenen Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 1 GSpG einen Strafrahmen vor, welcher im gegenständlichen Fall zwischen EUR 1.000,-- und EUR 10 000,-- liegt.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte die als sehr bedeutend einzustufenden öffentlichen Interessen am Spielerschutz und an der Kriminalitätsbekämpfung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.

Als mildernd war die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Als erschwerend war kein Umstand zu berücksichtigen.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der Beschuldigten zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Beschuldigten im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Aus den angeführten Gründen erscheint unter Zugrundelegung von Einkommenslosigkeit bei gleichzeitigem Bestehen eines Alimentationsanspruchs gegenüber ihren Ehegatten, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und der bestehenden Sorgepflicht für zwei Kinder das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.

Eine Geldstrafenherabsetzung kam daher unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den Strafrahmen nicht in Betracht.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Folglich waren die Ersatzfreiheitsstrafen spruchgemäß festzusetzen.

Da aber die Geräte 5), 7) und 8) nicht als (selbständige) Eingriffsgegenstände i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG zu bewerten waren, war für die unternehmerische Duldung von deren Aufstellung auch keine jeweils eigene Strafe zu verhängen. Vielmehr ist die unternehmerische Duldung von deren Aufstellung bereits durch die Bestrafung im Hinblick auf unternehmerische Duldung der Aufstellung der Geräte 4), 6) und 9) strafrechtlich sanktioniert. Es war daher hinsichtlich dieser Geräte das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

  1. Zu VGW-002/042/10321/2015 (Straferkenntnis; Partei: E. R.) und zu VGW-002/V/042/10322/2015 (Partei: B. Ges.m.b.H.):

Wie schon die belangte Behörde zutreffend in ihren verfahrensgegenständlichen Bescheiden feststellt, war die Veranstalterin der mit den Geräten 7) bis 9) durchgeführten Veranstaltungen die Be. s.a.. Wohl aufgrund der Namensähnlichkeit dieser Gesellschaft zur B. Ges.m.b.H. kam es zu erstinstanzlichen Annahme, dass die B. Ges.m.b.H. die angelasteten Tatbilder verwirklicht hat.

Da sohin die B. Ges.m.b.H. die angelasteten Tatbilder nicht gesetzt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Zu VGW-002/042/10319/2015 (Einstellungsbescheid; Partei: Finanzamt ...)

Bei Zugrundelegung der oa Feststellungen ist davon auszugehen, dass die J. GmbH (vormals: HA. GesmbH) die Veranstalterin der mit den Geräten Nr. 4) bis 6) getätigten Ausspielungen gewesen ist.

Demgegenüber wurde von der Finanzpolizei Herr M. H. als Veranstalter der mit diesen Geräten durchgeführten Ausspielungen zur Anzeige gebracht. Offenkundig hat die Finanzpolizei auch in der Anzeige ausdrücklich zum Ausdruck bringen wollen, dass dieser, und nicht die J. GmbH (vormals: HA. GesmbH) als Veranstalter anzusehen ist. Das ergibt sich insbesondere aus dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen, in welchem die Beschwerdeführerin ausführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht angenommen hatte, dass die HA. GesmbH (nunmehr: J. Ges.m.b.H.) die Veranstalterin der mit den gegenständlichen Geräten durchgeführten Ausspielungen gewesen ist.

Dieser Tatvorwurf, dass Herr M. H. selbst der Veranstalter der Ausspielungen gewesen ist, hat sich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren erhärtet. Sohin ist davon auszugehen, dass Herr H. diese tatbildliche Handlung nicht gesetzt hatte. Folglich war spruchgemäß zu entscheiden.

Um Missverständnisse zu vermeiden sei darauf verwiesen, dass im Falle einer Bestrafung des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen i.S.d. § 9 Abs. 2 VStG diesem nicht nur Last gelegt wird, das dem Strafverfahren zugrundeliegende Tatbild verwirklicht zu haben. Vielmehr wird diesfalls stets der Gesellschaft, für welche der jeweilige Beschuldigte als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher fungiert, die Tatbildverwirklichung zur Last gelegt. Dass dennoch nicht diese, sondern der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche bestraft wird, ist nur die Konsequenz des § 9 VStG, welcher diesfalls auch Personen, welche ein Tatbild nicht selbst verwirklicht haben, verwaltungsstrafrechtlich (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens) zur Rechenschaft zieht. Es war daher im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand der gegenständlichen Beschwerde auch nicht zu prüfen, ob Herr M. H. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der HA. GesmbH (nunmehr: J. Ges.m.b.H.) für ein dieser Gesellschaft anzulastendes tatbildliches Handeln bestrafbar war (ist).

Es war daher die Beschwerde zurückzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.