LVwG W VGW-002/059/5676/2015; VGW-002/V/059/5796/2015; VGW-002/V/059/5797/2015

VGW-002/059/5676/2015; VGW-002/V/059/5796/2015; VGW-002/V/059/5797/2015Landesverwaltungsgericht27.04.2016

Regest

Unionsrechtskonformität, Verfassungsmäßigkeit, Glücksspielgesetz, Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Auslandsbezug, Unionsrecht, unmittelbare Anwendung, öffentliches Interesse, öffentliche Ordnung, Spielerschutz, Kriminalitätsbekämpfung, zwingender Grund des Allgemeininteresses, Verhältnismäßigkeit, Bewilligung, Konzessionssystem, Glücksspielmonopol, Werbemaßnahmen, Glücksspielwerbung, Inländerdiskriminierung, Ausspielung, Automatenglücksspiel, Beschlagnahme, Einziehung, Kohärenz und Systematik

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-002/059/5676/2015; VGW-002/V/059/5796/2015; VGW-002/V/059/5797/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.002.059.5676.2015

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde 1) des Herrn M. H., Wien, …, 2) der X. GmbH, Wien, …, und 3) der Frau K. B., Wien, ..., alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 20.3.2015, Zl. A2/18622/2015, mit welchem 1) gemäß § 53 Abs. 2 GSpG hinsichtlich des vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes "Mu.", ohne Seriennummer, Typenbezeichnung "A.", mit der Finanzamtskontrollnummer "1" sowie des gemäß § 53 Abs. 2 GspG vorläufig beschlagnahmten noch festzustellenden, allfälligen Inhaltes der Gerätekassenlade (abzüglich des als Testspielgeld zur Verfügung gestellten Betrages von € 20,--) gemäß § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme ausgesprochen wurde sowie 2) gemäß § 53 Abs. 2 GSpG hinsichtlich des vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes "Mu.", ohne Seriennummer, Typenbezeichnung "A.", mit der Finanzamtskontrollnummer "1" mit dem gegen die Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt wurde,

1. ) zu VGW-002/V/059/5797/2015 den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 50 und § 31 Abs. 1 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren zu der von Frau K. B. erhobenen Beschwerde eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) zu VGW-002/059/5676/2015 den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde des Herrn M. H. als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

sowie

3. ) zu VGW-002/V/059/5796/2015

IM NAMEN DER REPUBLIK

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 20.3.2015, Zl. A2/18622/2015, betreffend die Beschlagnahme Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 2) dieses Bescheides betreffend Einziehung, als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beschwerdegegenstand:

1. Die Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt, Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, erließ gegen die Rechtsmittelwerber einen Bescheid mit folgendem Spruch:

„1.) Beschlagnahme

Hinsichtlich des am 13.01.2015, 11.30 Uhr in Wien, W.-gasse in dem von Frau K. B. betriebenen Lokal „...“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes

• „Mu.“, ohne Seriennummer, Typenbezeichnung „A.“, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ sowie

• des noch festzustellenden, allfälligen Inhaltes der Gerätekassenlade (abzüglich des als Testspielgeld zur Verfügung gestellten Betrages von € 20.-)

wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesem Glücksspielgerät, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

Gem. § 39 (6) VstG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

Der noch festzustellende, allfällige Inhalt der Gerätekassenlade wird gemäß § 55 Abs. 3 GSpG zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände verwendet, ansonsten ausgefolgt.

2. ) Einziehung

Hinsichtlich des am 13.01.2015,11.30 Uhr in Wien, W.-gasse in dem von Frau K. B. betriebenen Lokal „...“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes

• „Mu.“, ohne Seriennummer, Typenbezeichnung „A.“, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“

mit dem gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GspG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.“

2.1. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.4.2015, mit welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

2.2. Begründend wird im Wesentlichen das Folgende vorgebracht:

  1. Gegenständliches Gerät sei bereits ab dem 31.12.2014 nicht mehr in Betrieb gewesen; zur Sicherstellung, dass es nicht widerwillig von Kunden des Lokals in Betrieb genommen werden könne, seien vorsorglich die Stromkabel entfernt worden

  2. Für das Gerät habe eine Bewilligung des Magistrates der Stadt Wien zur Zl. MA36/... vom 27.5.2010 vorgelegen, diese mit Gültigkeit bis zum Jahr 2020; Widerruf oder Entzug dieser Bewilligung seien nicht erfolgt, die Bewilligung sei daher nach wie vor aufrecht

  3. Sämtliche angebotenen Spiele hätten weder den maximalen Einsatz pro Einzelspiel von € 0,50,-- noch die maximale Gewinngrenze von € 20,-- überschritten; wenn im angefochtenen Bescheid auf ein Probespiel mit Einsatz in Höhe von € 10,50,-- verwiesen werde, so beziehe sich dieses Spiel auf mehrere Einzelspiele mit Einsätzen von jeweils € 0,50,-

  4. Sämtliche Spiele seien, bevor zum Einsatz gelangt, vom Spielapparatebeirat geprüft und genehmigt worden; die „Empfehlung“ dieses Beirates sei als „verfassungsrechtlicher Bescheid“ zu qualifizieren

  5. Es sei nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz geprüft worden, ob sich die Spielgestaltung innerhalb der gesetzlichen Beschränkung halte, dies sei gegenständlich der Fall

  6. Auf die Genehmigung durch den Spielapparatebeirat habe vertraut werden dürfen, und könne eine Verwaltungsübertretung „bereits deshalb nicht vorliegen“, demnach komme eine Einziehung des Gerätes nicht in Betracht

  7. Die belangte Behörde sei zur Entscheidung unzuständig gewesen

  8. Unabhängig davon, ob die Übergangsregeln des § 60 Abs. 25 GspG gälten, unterfielen die Ausspielungen auf dem Gerät, da ausschließlich geringe Beträge geleistet werden konnten, überhaupt nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, sondern dem alleinigen Kompetenzbereich der Länder

  9. Eine gesetzliche Grundlage bestehe auch nicht für die Beschlagnahme des noch festzustellenden Gerätekasseninhaltes und sei dieser Spruchbestandteil nur unzureichend konkretisiert

  10. Die Beschlagnahme stelle „eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion“ dar

2.3. Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und die Geräte freizugeben.

Behördliches Verfahren:

3.1. Gegenständliches Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren wurde von der belangten Behörde über Anzeige der Finanzpolizei zu einer am 13.1.2015 durchgeführten Kontrolle im Gastgewerbelokal „...“ in Wien , W.-gasse, geführt.

3.2. In der Anzeige der Finanzpolizei wird ausgeführt, dass gegenständliches Glücksspielgerät funktionstauglich und betriebsbereit vorgefunden und testweise bespielt worden sei. Die bei der Kontrolle angefertigte kommentierte Fotostrecke wurde zum Akt genommen, gleichfalls das bei der Kontrolle gefertigte Formular „Gsp 26“. Aus den von der Finanzpolizei vorgelegten Aktenteilen ergibt sich, dass mit der Betreiberin des Lokales, Frau K. B., sowie mit Herrn DI T. Niederschriften aufgenommen wurden.

3.3. Aus der im Verfahrensakt einliegenden Kopie ergibt sich, dass Herrn M. H. durch Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 36, vom 27.5.2010, Zl. M36/..., für den betreffenden Standort die Konzession zum Betrieb zweier Münzgewinnspielapparate auf Dauer von zehn Jahren erteilt wurde.

Aus der im Verfahrensakt einliegenden Kopie der Vergnügungssteuererklärung zu Nr. ... ergibt sich, dass das Gerät „A.“ (im Zuge eines Gerätetausches) am 27.2.2014 mit Wirksamkeit ab 28.2.2014 zur Vergnügungssteuer in der Kategorie „Spielapparat durch dessen Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert … erzielt werden kann“, angemeldet wurde. In der Urkunde wird Frau K. B. als Lokalinhaberin genannt, als Apparateeigentümer die „X. GmbH“ und als Aufsteller Herr M. H.. Das Formular ist in den betreffenden Rubriken jeweils von Herrn H. unterfertigt.

3.4. Im Verfahren wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer das Eigentum seiner „Mandantschaft“ am betreffenden Gerät geltend gemacht.

Am 26.1.2015 wurde mit Herrn H. vor der belangten Behörde eine Niederschrift aufgenommen. Dabei wurde gleichfalls die „X. GmbH“ als Geräteeigentümerin benannt, als „Aufsteller bzw. Veranstalter“ hat sich Herr H. selbst benannt.

3.5. In einer vom Rechtsvertreter erstatteten Stellungnahme vom 13.3.2015 wird bereits in geraffter Form das spätere Beschwerdevorbringen vorweggenommen.

Daraufhin wurde der gegenständlich in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen.

Beschwerdeverfahren:

4.1. Im Hinblick auf dieses Vorbringen und den entsprechenden in der Beschwerde gestellten Antrag wurde am 22.9.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher Herr M. H. mit seinem Rechtsvertreter persönlich erschienen ist. An der Verhandlung haben auch Vertreter der belangten Behörde sowie der Abgabenbehörde teilgenommen; es wurden die Zeugen DI T. und S. einvernommen.

4.2. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme mit einem Konvolut an Unterlagen abgegeben. In dieser Stellungnahme wird das Vorbringen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes um weitere Argumente ergänzt.

4.3. Parteienvorbringen in der mündlichen Verhandlung:

Vorbringen des Rechtsvertreters:

Wie sich unter anderem aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Niederschrift der Einvernahme des Geschäftsführer H. vom 26.01.2015 vor der LPD Wien ergibt, waren die inkriminierten Geräte nicht in Betrieb. Ebenso waren im ggst. Lokal keine Stromkabel vorhanden. Aufgrund der bestehenden Entscheidung des VwGH vom 20.04.2006 zur Zahl 2005/15/0147 steht fest, dass bei Nichtvorhandensein von Stromkabeln bei Spiel-/Glücksspielapparaten keine Betriebsbereitschaft herrscht. Im Übrigen ist eine Bestrafung aufgrund des vorgeworfenen Tatzeitraums nicht möglich.

Vorbringen des Vertreters der Abgabenbehörde:

Ich verweise auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2007, Zahl 2006/15/0088. Dazu kommt, dass das Gerät am 02.01. erneut in Betrieb genommen worden ist und am 07.01. von einem Berufsdetektiv bespielt worden ist. Wie sich aus dem Beschlagnahmebescheid der Behörde entnehmen lässt. Das ggst. Gerät war aufgrund der Tatsache, dass bei einem Einsatz von EUR 0,50, EUR 20,-- + 23 SG (Super Games), somit mehr als EUR 20,-- in Aussicht gestellt waren im angeführten Tatzeitraum im gesamten Bundesgebiet nicht zulässig.

Replik des Rechtsvertreters:

Das angeführte Erkenntnis vom 29.03.2007 ist auf ggst. Sachverhalt nicht anwendbar, da hier im ggst. Sachverhalt durch das Nichtvorhandensein der Stromkabel eine jederzeitige Inbetriebnahme nicht möglich war. Das von der FPO angeführte Erkenntnis nimmt bewusst keinen Bezug auf vorhandene oder nicht vorhandene Stromkabel, da in diesem Fall die Stromkabel noch vor Ort waren.

Vorbringen des Vertreters der Abgabenbehörde zum Schriftsatz vom 18.09.2015:

In vorliegendem Verfahren kann sich die Frage nach der Unionsrechtskonformität des GSpG deshalb gar nicht stellen, weil einerseits ein grenzüberschreitender Sachverhalt nicht vorliegt und andererseits die Veranstaltung von Ausspielungen in der vorgefundenen Form jedermann unabhängig von seinem Sitz oder seiner Staatsbürgerschaft grundsätzlich verboten ist.

Außer Streit gestellt wurde vom Rechtsvertreter, dass gegenständliches Walzenspiel unter Zugrundelegung der nationalen Rechtslage im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG ein Glücksspiel darstellen würde. Weiters, dass mit dem gegenständlichen Gerät im Lokal etwa seit 2010 Glücksspiele in Form einer Ausspielung veranstaltet worden seien, dies jedoch mit der Einschränkung, dass diese Ausspielung aufgrund einer gültigen landesgesetzlichen Konzession veranstaltet worden wäre und dass der Betrieb des Gerätes mit 31.12.2014 eingestellt worden sei. Außer Streit gestellt wurde von diesem ferner, dass die X. GmbH (im folgenden X.) Eigentümerin des Gerätes sei, vorgebracht wurde, dass Veranstalter der Ausspielung bis 31.12.2014 Herr M. H. ad personam gewesen sei.

Aussage von Herrn M. H.:

Aufgrund der finanziellen Anforderungen an den Konzessionär brauchte ein Einzelunternehmen nur EUR 220.000,-- Kapitalnachweis zu erlegen und eine GesmbH das 10-fache. Aus diesem Grund wurde diese vertragliche Konstruktion zwischen der X. und mir gewählt. Die steuerliche Abfuhr erfolgte über X. und nicht über mich. Dementsprechend wurde die vertragliche Vereinbarung über die Aufstellung des Gerätes zwischen Frau B. und der X., vertreten durch meine Person, getroffen. Diese Vereinbarung wurde mündlich getroffen, mit dem Inhalt, dass nach Abzug der Steuern und Kosten, welche zur Gänze von der X. getragen wurden, der verbleibende Gewinn zwischen Frau B. und der X. geteilt wurde. Meinen Gewinn aus dem Geschäft habe ich in der Weise erzielt, dass ich die entsprechenden Beträge von der X. erhalten habe, da ich alleiniger Gesellschafter bzw. Nutznießer des Erfolges der X. war. Frau B. selbst hatte am Gerät keinerlei Rechte, sondern war aufgrund der getroffenen Vereinbarung verpflichtet, dass das Gerät im Lokal frei zugänglich und betriebsbereit gehalten wurde, dass Gewinnauszahlungen bis zu einer bestimmten Betragsgrenze, nämlich EUR 500,--, von ihr durchgeführt wurden und mich im Falle einer erforderlichen Wartung des Gerätes zu informieren. Frau B. hat das Lokal bereits im Jahr 2010 und seitdem durchgängig betrieben. Frau B. war nur am Gewinn beteiligt, Verluste wären von der X. alleine zu tragen gewesen.

Beim Zeugen T. handelt es sich um einen Mitarbeiter von mir. Ich habe Frau B. darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie das Gerät ab dem 31.12.2014 nicht mehr in Betrieb nehmen darf, zur Kontrolle habe ich Herrn T. aufgetragen persönlich am 01.01.2015 sich im Lokal davon zu überzeugen. Ich habe Herrn T. aufgetragen, dass er dabei das Gerät auch von innen ausschalten solle. Es gibt innen im Gerät einen Schalter, mit dem man die Elektronik gesondert außer Betrieb nehmen kann. Dazu muss man das Gerät mit einem Schlüssel aufsperren. Es handelt sich dabei nicht um den Steckschlüssel der im Lokal aufliegt, der dient ausschließlich der Nullstellung des vorhandenen Kredites. Herr T. hat mir nach der Beschlagnahme aber berichtet, dass er das Gerät innen nicht ausgeschalten konnte, weil er den entsprechenden Schlüssel vergessen hatte. Er hat allerdings mit einem Schild am Gerät darauf hingewiesen, dass dieses außer Betrieb ist und auch dass sich kein Kabel am Gerät befindet. Ich selbst habe keine Wahrnehmungen dazu, ob sich im Lokal danach noch ein Stromkabel befunden hat. Das Gerät selbst wurde mit einem Spezialkabel betrieben, das Herr T. glaublich im Gerät versperrt verwahrt hat. Technisch wäre es natürlich möglich gewesen, das Gerät mit einem normalen Stromkabel zu betreiben.

Selbst für den Fall dass das Gerät von irgendjemandem im Lokal nach dem 31.12.2014 widerrechtlich in Betrieb genommen worden wäre, hätte keine Ausspielung stattgefunden, da keine Gewinne in Aussicht gestellt wurden bzw. Frau B. eine Auszahlung von Gewinnen verweigert hätte.

Das Gerät war bis 31.12.2014 zur Vergnügungssteuer angemeldet.

Es stimmt, dass ich hauptberuflich im Automatengeschäft tätig war, dabei handelte es sich aber nicht nur um Glücksspielautomaten. In Wien habe ich im Jahr 2014 noch ca. 30 Glücksspielautomaten betrieben. …

Um die Wartung des Gerätes habe grundsätzlich ich mich gekümmert, fallweise hat mir Herr T. ausgeholfen.

Das Gerät hatte keine Routeranbindung und wurde auch nie mit Routeranbindung betrieben. Natürlich hatte das Gerät Banknoteneinzug bzw. Vorrichtung für Geldeinwurf und eine Geldlade war auch dabei. (…)

[Über Vorhalt AS 20 aus dem Akt VGW-002/59/5676/2015, ob im Lokal von Frau B. irgendwann ein Gerätetausch stattgefunden hat:] kann ich heute nicht mehr sagen. In der grundsätzlichen Konfiguration des Gerätes als Walzenspielgerät hat sicher keine Veränderung stattgefunden. Die Konzession lautete auf zwei Spielapparate, tatsächlich war im Lokal immer nur ein Gerät aufgestellt.

Ausführung des Vertreters der Abgabenbehörde:

Gem. § 2 Abs. 1 Z 3 GSpG wird eine Ausspielung bereits dann verwirklicht, wenn Gewinne in Aussicht gestellt werden, sofern die Voraussetzungen der Z 1 und 2 vorliegen.

4.4. Zeugenaussagen:

Dipl.-Ing. T.

Ich habe für die X. bzw. Herrn H. seit etwa 2010 bis Ende 2014 gearbeitet. Meine Aufgabe war es etwa die Lokalbetreiber jener Lokale, in denen Geräte aufgestellt waren, zu schulen und mich um die Reinigung der Geräte oder etwa kleinere Reparaturen zu kümmern. Fallweise habe ich auch den Inhalt der Geldlade entleert und Herrn H. ausgehändigt. So auch in diesem Fall.

Aufgrund der ab 01.01.2015 geltenden neuen Rechtslage hat mich Herr H. gebeten die Maschine komplett außer Betrieb zu nehmen. In der Silvesternacht 2014 bin ich ins Lokal gegangen, habe das Gerät, das sich bereits außer Betrieb gefunden hat, aufgesperrt und das Stromkabel im Gerät verschlossen verwahrt. Am Display habe ich ein Schild „Außer Betrieb“ angebracht. Frau B. selbst habe ich dabei nicht angetroffen. Frau B. musste aufgrund mehrerer Gespräche, auch mit mir, klar sein, dass sie das Gerät ab 01.01.2015 nicht mehr in Betrieb nehmen durfte. Sie selbst hat das sogar verlangt.

Ich kann heute nicht mehr angeben, ob ich nach dem 01.01.2015 bis zum 13.01.2015 noch ins Lokal von Frau B. gekommen bin. Es war geplant, das Gerät irgendwann ab der zweiten Kalenderwoche 2015 abzuholen. Ob das Gerät nach dem 31.12.2014 auch zur Wand gedreht war, kann ich heute nicht mehr sagen, das Gerät stand in einer schmalen Nische. …

Am 31.12.2014 habe ich nur dieses eine Gerät beschildert und das zugehörige Kabel verwahrt.

S.:

Ich kann mich an ggst. Kontrolle heute noch erinnern. Ich bin Testspieler schon seit Anbeginn an, also schon seit 2010. Ich kenne mich daher mit diesen Geräten sehr gut aus.

Die Kontrolle hat sich so zugetragen, dass ich das Lokal betreten und das Gerät in einer Nische abgestellt vorgefunden habe. Am Display war ein Außer-Betriebs-Schild angebracht, hinter dem Gerät lag ein Dreifachstecker, ein Normalverteiler, ein[en] Kaltstecker selbst habe ich nicht wahrgenommen, das Gerät wurde mittels eines mitgebrachten Kaltsteckers ans Stromnetz angeschlossen, eingeschaltet und war das Gerät binnen einer Minute betriebsbereit.

In das Gerät wurde ein Geldbetrag eingeworfen, es sollten EUR 20,-- gewesen sein. Ich habe versucht den Mindest- und den Höchsteinsatz zu eruieren, durch entsprechendes Drücken der Steigerungstaste. Der jeweilige Höchstgewinn war auf dem Display des Gerätes abzulesen und der Mindest- bzw. Höchsteinsatz hat sich im Zuge der wiederholten Betätigung der Steigerungstaste ergeben. Ob das Gerät mit Wiener Würfel konfiguriert war, weiß ich heute nicht mehr. Anlässlich des Testspieles wurde eine Fotodokumentation aufgenommen, auf der die einzelnen Kontrollschritte detailliert zu ersehen sind. Ich habe glaublich auch das GSp26 ausgefüllt. Dazu, ob Aussagen erfolgten über die Betriebsbereitschaft des Gerätes oder die Außerbetriebnahme, habe ich heute keine Wahrnehmungen mehr. Bei den Gewinnen wurden jedenfalls SG angezeigt, zu den genauen Einsatzhöhen und Gewinnbeträgen muss ich aber auf die Fotodokumentation bzw. das GSp26 verweisen.

Wenn mir das GSp26 vorgehalten wird, gebe ich an, das Formular wurde von mir ausgefüllt und unterschrieben. Ich habe im Formular auch vermerkt, dass ein Internetanschluss nicht sichtbar vorhanden war.

Über Vorhalt der Fotodokumentation: Das Gerät wurde, wie auf AS 29, vorgefunden. Auf Foto, AS 33, ist im rechten unteren Feld der Mindesteinsatz von EUR 0,50 angezeigt, am Display scheint der zugehörige Gewinnplan auf. Auf AS 34 ist erkennbar, dass ein Wiener Würfel vorhanden war. Dementsprechend wurde durch Betätigung des Wiener Würfels der mögliche Höchsteinsatz von EUR 10,50 ermittelt. …

Das Gerät stand, wie gesagt, in einer Nische. Auf Foto, AS 30, ist ein Nischenspalt erkennbar in den man mit der Hand leicht hineingreifen konnte und dahinter den Stecker ertasten konnte, sodass ich das Kabel auch einstecken konnte. Ich weiß aber nicht mehr, ob ich das Gerät dabei verschieben musste. … Wir sind bei Kontrollen für alle Eventualitäten gerüstet und bringen daher auch passende Stecker mit.

4.5. Weiteres Vorbringen von Herrn M. H.:

Ich habe als Werber der Aufnahme in die Liste der empfohlenen Spiele des Automatenbeirates genau dieses Spielprogramm in den Räumlichkeiten der MA 36 vorgeführt und wurde dieses als empfehlenswert einstimmig begutachtet.

Dabei wurde auch die Funktionsweise des Wiener Würfels dargestellt. Ich wurde gefragt, ob es sich um eine versteckte Einsatzsteigerung handle, nach Erklären der Funktionsweise und Probebespielung durch den Automatenbeirat wurde festgestellt, dass die höchstzulässige Einsatzgrenze von EUR 0,50 nicht überschritten wird.

Vorbringen des Vertreters der Abgabenbehörde:

Aus der landesrechtlichen Konzession ergibt sich keine Möglichkeit die Bewilligung einem konkreten Gerät zuzuordnen. Dem Hinweis in diesem Bescheid ist klar zu entnehmen, dass es sich ausschließlich auf Geräte bezieht, welche die Wertgrenzen des § 4 Abs. 2 alte Fassung GSpG einhalten. Ausdrücklich wird in diesem Hinweis festgehalten, dass dieser Beschied für andere Automaten nicht gültig ist. Das ggst. Gerät weist bereits bei einem Einsatz von EUR 0,50 mehr als EUR 20,-- an in Aussicht gestelltem Gewinn aus, weshalb sich die Frage nach einer allfälligen Einsatzsteigerung nicht stellt. Das Außer-Betriebs-Schild war am Display so angebracht, nämlich am oberen Bildschirm im Bereich des Gewinnplanes, dass ein Betrieb ungestört vorgenommen werden konnte, weil die Spieloberfläche selbst nicht verdeckt war.

Feststellungen:

Im Hinblick auf die gegenständliche Glücksspielgeräteaufstellung sowie die Verdachtslage auf die Durchführung verbotener Ausspielungen wird festgestellt:

5.1. Organe des Bundesministeriums für Finanzen (Finanzpolizei) als Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 GSpG haben am 13.1.2015 anlässlich einer Kontrolle im Lokal in Wien, W.-gasse, im dort situierten Lokal „...“, das von Frau K. B. betrieben wird, den oben im Spruch des Beschlagnahmebescheides näher bezeichneten Automaten vorgefunden. Das Gerät wurde bei dieser Kontrolle vom Stromnetz getrennt und mit einer auf dem Display angebrachten „Außer-Betrieb“-Tafel versehen vorgefunden, konnte aber unter Zuhilfenahme eines Kaltsteckers ohne weiteres an das Stromnetz angeschlossen und rasch betriebsbereit gemacht werden. Im Zuge eines durchgeführten Testspieles hat sich auch die volle Funktionstüchtigkeit des Gerätes ergeben. Bei gegenständlichem Glücksspielgerät handelt es sich um einen Glücksspielautomaten mit Geldeinzugs- bzw. Geldeinwurfsvorrichtung zur Aufbuchung des Spielkredites. Die Spielentscheidung erfolgte im Gerät selbst und nicht zentralseitig im Wege einer Routeranbindung.

5.2. Im Zuge des Testspieles wurde wahrgenommen, dass an dem Gerät verschiedene Spiele, insbesondere sogenannte „virtuelle Walzenspiele“ angeboten wurden. Für die Durchführung des Testspieles wurde ein solches Walzenspiel ausgewählt und probeweise gespielt. Dabei haben sich nach Auslösen des Spieles mehrere horizontal angeordnete Symbole (Früchte, Zahlen, Buchstaben u.ä.) in vertikaler Richtung bewegt, sodass der Eindruck entstand, als würden sich Walzen, auf denen die Symbole angebracht sind, in vertikaler Richtung drehen. Nach mehreren dergestalt simulierter „Umdrehungen“ in rascher zeitlicher Abfolge erfolgte ein Stillstand dieser virtuellen, computergenerierten Walzensimulation, wodurch eine bestimmte Symbolkombination zustande kam, von der es nach dem am Gerät dargestellten Gewinnplan wiederum abhing, ob ein Gewinn erzielt oder der Einsatz verloren wurde. Dem Spieler war es bei diesem Spielverlauf nicht möglich, den ca. eine Sekunde dauernden simulierten Walzenlauf an einer bestimmten Stelle zu stoppen und so gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen um eine für ihn günstige, also gewinnbringende, Symbolkombination herbeizuführen. Der Spieler hatte somit lediglich die Möglichkeit, nach Eingabe des Geldbetrages und Auswahl des Spieles zur Durchführung, den Einsatz zu wählen und sodann die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das Spiel ausgelöst wurde und das Spielende abzuwarten. Somit hing Gewinn oder Verlust des Spieleinsatzes vom Zufall ab.

An dem Gerät wurde das Walzenspiel „Power Liner 777“ ausgewählt. Nach Eingabe eines Geldbetrages von € 20.- als Spielguthaben, Wählen des Einsatzes und Betätigen der Starttaste wurde das Walzenspiel durch die virtuelle Darstellung laufender Walzen gestartet. Es wurde zunächst der Mindesteinsatz festgestellt, der € 0,50.- betrug. Diesem Mindesteinsatz war (laut einem am Gerätebildschirm befindlichen Gewinnplan) ein Höchstgewinn von € 20.- + 23 Super Games zugeordnet. In einem zweiten Schritt wurde von den Kontrollorganen der mögliche Höchsteinsatz festgestellt, wobei die Einsatzsteigerung über den sogenannten „Wiener Würfel“ vorgenommen werden konnte. Dieser betrug € 10,50. Diesem Höchsteinsatz war ein möglicher Höchstgewinn von € 20.- + 498 Super Games zugeordnet, was wiederum aus dem Gewinnplan abgelesen werden konnte.

Anlässlich der Durchführung des Testspieles wurde eine Fotodokumentation erstellt, in der die einzelnen aufeinander folgenden Spielschritte dargestellt sind.

5.3. Ein Spielgerät dieser Art war im Lokal schon seit dem Jahr 2010 betriebsbereit und frei zugänglich aufgestellt, konnte im genannten Zeitraum bespielt werden und wurde jedenfalls bis zum 31.12.2014 auch tatsächlich bespielt. Im Februar 2014 wurde das Gerät durch ein Gerät gleicher Bauart im Zuge eines Gerätetausches ersetzt. Dieses Gerät wurde bei der Kontrolle vom 13.1.2015 vorgefunden. An der technischen Konfiguration des Gerätes und der Art und Funktionsweise der damit angebotenen Spiele, wie diese bei der behördlichen Kontrolle am 13.1.2015 festgestellt wurde, wurde über den gesamten Aufstellzeitraum des Gerätes hinweg keine Änderung vorgenommen. Ein Bespielen des Gerätes war seit dem Zeitpunkt des Aufstellens durchgehend möglich, somit auch in der Zeit ab dem 1.1.2015 bis zum 13.1.2015, in der zuletzt genannten Zeitspanne bedurfte es dazu nur des Anschlusses des Gerätes mittels Kabels an das Stromnetz.

5.4. Das Gerät war durchgängig zur Vergnügungssteuer angemeldet. Für den Betrieb des Spielautomaten hat auch eine Konzession nach den landesgesetzlichen Bestimmungen vorgelegen.

5.5. Eigentümer, Aufsteller des Gerätes und Veranstalter des Spielbetriebes war die X. GmbH. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Die Gesellschaft entfaltet ihre unternehmerische Tätigkeit, so auch in der Durchführung der gegenständlichen Ausspielung, ausschließlich vom Inland aus.

5.6. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG lag nicht vor.

5.7. Das Gerät wurde im Zuge der Kontrolle vom 13.1.2015 einschließlich des allfälligen, noch festzustellenden Inhalts der Gerätekassenlade, gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt.

Im Hinblick auf die im Verfahren erhobenen Einwendungen mit Bezugnahme auf eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit sowie die damit in Zusammenhang stehende Frage einer allfälligen verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung wird festgestellt:

5.8. Feststellungen zum Glücksspielangebot in Österreich:

In Österreich wird auf Grund erteilter Konzessionen und Bewilligungen für Lotterien, Online-Glücksspiel, Spielbanken und Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten folgendes Glücksspielangebot bereitgestellt (Angaben auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen; https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/in-oesterreich/gspg-konzessionaere.html; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des BMF gem § 60 Abs 25 Z 5 GSpG; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250.pdf):

Aufgrund erteilter Konzessionen des Bundes im Rahmen des Glücksspielmonopols:

Seitens der Österreichische Lotterien GmbH für die Dauer bis 30. September 2027 das Lotto "6 aus 45", Euromillionen, das Toto, die Torwette, das Zahlenlotto 1-90, das Zusatzspiel "Joker", die Brief- und Rubbellotterie, die elektronischen Lotterien (Online-Glücksspiel) auf www.win2day.at und in Video Lotterie Terminals-Outlets, Keno, die Klassenlotterie, Bingo und die Nummernlotterie "Toi Toi Toi". Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.10.2011 nach den §§ 6 bis 12b GSpG erteilt. Beschwerden dreier weiterer Konzessionsmitwerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 u B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u 2013/17/0006).

Seitens der Casinos Austria AG für die Dauer bis 31. Dezember 2027 bzw 31. Dezember 2030 in zwölf Spielbanken mit Tages- und Abendspiel an den Standorten Baden, Bregenz, Graz, Innsbruck, Kitzbühel, Kleinwalsertal, Linz, Salzburg, Seefeld, Velden, Wien und Zell am See ua Roulette, verschiedene klassische Poker-Varianten, Baccara Chemin de fer, Black Jack, Double Hit, Einundvierzig, Seven Eleven, Glücksrad, Punto Banco, Red Dog, SiC-Bo, Nevada, Tropical Stud Poker, Easy Poker, Easy Black Jack und Glücksspielautomaten. Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurden mit rechtskräftigen Bescheiden vom 19. Dezember 2012 gemäß § 21 GspG für sechs Standorte (ein von den unterlegenen Konzessionsmitwerbern angestrengtes Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl 2013/17/0052 u. 0053 auch derzeit noch anhängig) sowie vom 23.9.2013 für weitere sechs Standorte gemäß § 21 GspG erteilt. Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N.-AG bzw der St. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21. Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Aufgrund nach landesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Ausspielbewilligungen:

Seitens der ADMIRAL Casinos Entertainment AG aufgrund niederösterreichischer Landesbewilligung bis 7. März 2027 bzw aufgrund oberösterreichischer Landesbewilligung bis 13. August 2023; aufgrund burgenländischer Landesbewilligung bis 31. Juli 2023; aufgrund Kärntner Landesbewilligung Kärnten bis 30. Oktober 2025; aufgrund steiermärkischer Landesbewilligung bis 13. November 2027 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons im Burgenland, in Nieder- und Oberösterreich, Kärnten sowie der Steiermark. Seitens der Excellent Entertainment AG aufgrund oberösterreichischer und burgenländischer Landesbewilligung bis 13. August 2023 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung in Burgenland und in Oberösterreich. Seitens der PA Entertainment Automaten AG Investment Automaten AG aufgrund oberösterreichischer und steiermärkischer Landesbewilligung bis 13. August 2023 bzw bis 13. November 2027 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in Oberösterreich und der Steiermark sowie in Einzelaufstellung im Burgenland. Seitens der AMATIC-Entertainment AG aufgrund Kärntner Landesbewilligung bis 30. Oktober 2025 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in Kärnten. Seitens der FAIR GAMES GmbH aufgrund Kärntner Landesbewilligung bis 30. Oktober 2025 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons und Einzelaufstellungen in Kärnten. Seitens der PG Enterprise AG aufgrund steiermärkischer Landesbewilligung bis 13. November 2027 berechtigt Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in der Steiermark.

Auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen werden durch verschiedene Betreiber in allen Bundesländern Sportwetten in Wettannahmestellen oder im Rahmen des Buchmacher- und Totalisateurwesens angeboten.

Ausspielungen ohne zu Grunde liegende Konzession bzw Bewilligungen:

Zum tatsächlichen Ausmaß des aufgrund nicht auf Grundlage einer Bewilligung oder Konzession nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen ermöglichten Zugangs zu Glücksspielangeboten durch das Veranstalten, Organisieren, Zugänglich-Machen etc. von Ausspielungen lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen. Es ist aber evident, dass Ausspielungen an Glücksspielautomaten bzw Terminals in Einzelaufstellung, die nicht von derartigen Bewilligungen gedeckt sind, in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß stattfinden und von einer erheblichen Zahl von Spielern genutzt werden. Bei Kontrollen der Finanzpolizei zur Eindämmung des illegalen Automatenglücksspiels erfolgten im Zeitraum seit 2011 bis Herbst 2015 insgesamt 8910 Beschlagnahmen und wurden in 5671 Fällen Strafanzeigen erstattet (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/hilfsangebote/spielerschutz-hilfsangebote.html#heading_Fachtagungen_der_Stabsstelle_f_r_Spielerschutz; Präsentation Glücksspiel – verstärkter Spielerschutz - Begleitmaßnahmen). Zudem werden seit dem Jahr 2010 die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Automatenglücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde (vgl Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 60 Abs 25 Z 5 GSpG). Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bzw dem Verwaltungsgericht Wien waren bzw sind im Zeitraum seit dem Jahr 2009 rund 670 Berufungs- bzw Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Durchführung verbotener Ausspielungen anhängig. In nahezu ausnahmslos allen diesen Verfahren hat sich bei der Beweisaufnahme ergeben, dass die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Ausspielungen ohne Bewilligung bzw Konzession nach den landes- und bundesgesetzlichen Vorschriften betrieben wurden bzw in Fällen, in denen eine Konzession nach landesgesetzlichen Bestimmungen zwar vorlag, dass diese Ausspielungen systematisch in Missachtung der für diese geltenden Einschränkungen bezüglich zulässiger Einsatzhöhen und Gewinne durchgeführt wurden (Auszug aus dem Aktenverwaltungssystem des UVS Wien bzw des Landesverwaltungsgerichtes Wien, eigene Wahrnehmung des gefertigten Richters).

Daneben ist der Zugang zu online abrufbaren Glücksspielanboten in einem nicht exakt quantifizierbaren und qualifizierbaren Ausmaß gegeben, aber bei verschiedenen Anbietern (vgl etwa https://www....) möglich.

5.9. Feststellungen zu wirtschaftlichen Kennzahlen auf dem österreichischen Glücksspielmarkt:

Im Jahr 2014 wurden die Spielbanken von Casinos Austria von über 2,5 Millionen Gästen besucht, was gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung von 6 Prozent bedeutete. Der Gesamtumsatz von Casinos Austria und Österreichischen Lotterien betrug 2014 über 3,62 Mrd Euro, was gegenüber den Vorjahr eine Steigerung von 3,3 Prozent bedeutet (Geschäftsbericht 2014 der Casinos Austria, http://www.casinos.at/content/uploadNew/9cb9a23d-e564-41c6-99f2-3c737fc38925.pdf; ebenso für die folgenden Angaben). Bei den klassischen Lotterieprodukten Lotto, EuroMillionen und Rubbellos sowie den Video Lottery Terminal Outlets von WINWIN wurde der Umsatz um 3,3 % auf 3,15 Mrd Euro gesteigert. In den zwölf Casinostandorten war ein Gästeplus von 6 % und eine Umsatzsteigerung von 3,2 % zu verzeichnen, davon entfielen jeweils 1,6 % auf steigende Spielerlöse und auf Zuwächse in der angelagerten Gastronomie. Aus den erwirtschafteten Erlösen wurde 2014 ein Betrag von 552 Mio Euro an Steuern und Abgaben lukriert.

Die Umsätze der Österreichischen Lotterien haben sich im Jahr 2014 gegenüber dem Vorjahr um 3,34 % auf 3,15 Mrd Euro gesteigert, was seitens der Geschäftsführung auf produktinnovationsbedingte Steigerungen bei fast allen Wettscheinspielen, bei Rubbellos und auf Video-Lotterie-Terminals (WINWIN) zurückgeführt wird. Im Bereich der elektronischen Lotterien (www.win2day.at) war gegenüber 2013 ein Umsatzminus von 1,6 % zu verzeichnen, was u.a. auf die starke Online-Konkurrenz in diesem Bereich zurückgeführt wird. Bei den VLT-Outlets steigerte sich der Umsatz um rund 15,2 % auf 634,96 Mio Euro. Die Gesamtsteuerleistung der Österreichischen Lotterien betrug für das Jahr 2014 447,02 Mio Euro.

Eine Studie des Instituts für höhere Studien vom Oktober 2013 beziffert die Bruttospielerträge aus der Durchführung von Online-Glücksspielen im Jahr 2010 mit 79 Mio Euro, jenen der Online-Wetten mit 91 Mio Euro; der gesamte (legale und illegale) Glücksspielertrag für dieses Jahr wurde mit 853 Mio Euro beziffert (vgl http://www.ihs.ac.at/publications/lib/IHSPR6161100.pdf). Im Jahr 2005 betrugen diese Werte noch jeweils 32 Mio Euro bei einem Gesamtbruttospielerlös in im Wesentlichen unveränderter Höhe. Die Bruttospielerlöse je Person aus dem Anbot legaler Glücksspiele und Wetten steigerten sich von 2003 bis 2010 von 2 € auf 7 €, jene aus illegalem Anbot von 0,3 € auf 5,6 €.

5.10. Feststellungen zur Werbetätigkeit

Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die Casinos Austria AG und die Österreichische Lotterien GmbH eine massive Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Casinospiele. Bei diesen Werbeauftritten, die sich breit gestreut auf die verschiedensten klassischen wie modernen Sujets beziehen (Plakatwerbung, Inserate, TV-Werbung, Sponsoring, soziale Medien etc.) werden Glücksspiele zum Teil verharmlosend dargestellt, dem Glücksspiel als solchem und der aktiven Teilnahme daran wird ein positives Image zugeordnet. Während bei diesen Werbeauftritten das In-Aussichtstellen hoher Gewinne in den Vordergrund gerückt wird, finden sich in diesen Werbungen kaum oder allenfalls gänzlich untergeordnet Hinweise auf die gefährlichen und negativen Auswirkungen von Glücksspielen; zielgruppenfokussierte Werbung soll darüber hinaus auch der Akquirierung neuer Kundengruppen, darunter auch Jugendliche, dienen.

Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen keine Maßnahmen. Die Wahrung von ethischen Werbestandards bleibt im Wesentlichen der Eigeninitiative der Glücksspielanbieter überlassen. So haben etwa die Casinos Austria für den Bereich des sog. Responsible Gaming and Advertising ein Zertifizierungsverfahren durchlaufen und wurden diesbezüglich vom Austrian Standards Institute (vormals ÖNorm) mit 29.1.2014 zertifiziert (https://certificates.austrian-standards.at/certificate?5).

Die in der beschriebenen Art festgestellten Werbeauftritte bezwecken einerseits, der Teilnahme an Glücksspielen ein positives Image zu verleihen, andererseits beziehen sich diese Werbungen im Wesentlichen auf die Bewerbung bestimmter Arten von Glücksspielen wie etwa insbesondere Lotto, Toto, Rubbellose und Casinobesuche. Eine gezielte Bewerbung des Automatenwalzenglücksspiels in Spielbanken bzw solcher Spielautomaten außerhalb von Spielbanken oder in Form des Online-Gaming lässt sich weder seitens der legalen noch seitens der illegalen Anbieter im Bundesgebiet feststellen. Im Segment der Glücksspielwerbung sind keine wie immer gearteten Bestrebungen zu erkennen, die Teilnahme an Automatenwalzenglücksspielen jedweder Form zu fördern bzw zu propagieren.

5.11. Feststellungen zum Glücksspielverhalten der österreichischen Bevölkerung:

Eine Erhebung zum Glücksspielverhalten in Österreich im Jahr 2015 (Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung; http://www.isd-hamburg.de/dl/Repraesentativbefragung_2015_Bericht_final.pdf) zeigt folgendes Bild:

Der Anteil der Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, der in Österreich bezogen auf einen zwölfmonatigen Zeitraum Ausgaben für irgendeine Form des Glücksspiels tätigt, beträgt rund 40 % der Bevölkerung. Dieser Wert ist seit dem Jahr 2009 iW unverändert. Differenziert nach Schulbildung sind diese Werte beim Personenkreis mit Pflichtschulabschluss mit 24 % am geringsten, gefolgt von jenem mit Hauptschulabschluss, und am höchsten bei jenen mit mittlerer Schulbildung bzw höherer Reife. Bei Personen mit Migrationshintergrund beträgt die 12-Monats-Prävalenz für Glücksspiele 38 %, bei denjenigen ohne einen Migrationshintergrund 42 %. In Wien beträgt die gesamte Prävalenz rund 46 %, in den übrigen Bundesländern lediglich zwischen 26 % bis 40 %. Bezogen auf den Zeitraum der letzten 30 Tage, in denen Personen in irgendeiner Form Ausgaben für Glücksspiele getätigt haben, liegen die bei einer repräsentativen Erhebung für das Jahr 2015 erfassten Prävalenzwerte bei 27 %, in Wien beträgt dieser Wert 31 %. Bezogen auf die in Wien erfolgte Spielteilnahme bedeutet dies gegenüber den zuletzt im Jahr 2009 erhobenen Werten eine Steigerung von rund 7 %.

Der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat sich seit 2009 von € 53 auf € 57 gesteigert. Männer geben im Mittel mehr als doppelt so viel Geld für Glücksspiele aus als Frauen, Migranten mehr als Österreicher, Jugendliche und junge Erwachsene mehr als Ältere.

Beliebteste Form des Glücksspiels ist das Lotto „6 aus 45“, das nach der Einjahresprävalenz – nur wenig verändert gegenüber 2009 - von jedem Dritten in Österreich gespielt wird. Gegenüber 2009 ist eine deutliche Zunahme der Teilnahme an der europäischen Lotterie („Euromillionen“) zu verzeichnen (Steigerung von 4 % auf 8 %). Wesentliche Bedeutung ist daneben noch dem Erwerb von Rubbellosen (8,7 %) beizumessen. Die Prävalenzwerte für die Teilnahme an Sportwetten und Casinospielen betragen jeweils rund 4 %, für Glücksspielautomaten betragen die Werte in Casinos und in Spielhallen rund 0,5 % und außerhalb Casinos rund 1 %, diese Werte sind gegenüber 2009 etwas zurück gegangen.

Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten zeigen sich (gemessen an der Monatsprävalenz) gegenüber 2009 folgende Veränderungen: Ein Rückgang ist beim Geldeinsatz bei Automatenspielen außerhalb der Casinos festzustellen (durchschnittlich € 203 gegenüber € 317). Bei Casinospielen beträgt der Mittelwert 194 € gegenüber vormals 292 €. Bei Geldeinsätzen für Sportwetten kann dagegen ein Anstieg von 47 € aus 2009 auf 110 € aktuell gesehen werden.

Spielsucht ist nach internationalen Standards als psychische Erkrankung klassifiziert. Die Diagnose erfolgt nach den in dem von der WHO herausgegebenen anerkannten medizinischen Diagnoseklassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Parametern unter Einordnung in die sogenannten Abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (vgl https://de.wikipedia.org/wiki/Pathologisches_Spielen; https://de.wikipedia.org/wiki/Diagnostic_and_Statistical_Manual_of_Mental_Disorders), anhand der anerkannten Diagnosestandards DSM-IV bzw DSM-V) lässt sich unter den aktuellen Spielern (Personen, die in den letzten 12 Monaten an irgend einer Form von Glücksspiel teilgenommen haben) der Anteil von Personen mit riskanten Spielverhalten (ein oder zwei von zehn Kriterien der Klassifikation sind erfüllt) mit 4,1 % beziffern, jener von Personen mit problematischem Spielverhalten (drei oder vier Kriterien sind erfüllt) mit 1,2 %, jener von Personen mit bereits pathologischem Spielverhalten (ab 5 erfüllten Kriterien) mit 1,6 %. Die Werte unter allen Befragten betragen 1,7 %, 0,5 % bzw 0,6 %. Hochgerechnet auf die Gesamtbevölkerung verfügen damit 1,1 % aller Österreicher im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, also ca. 64.000 Personen, über ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten. Der Anteil im Bereich jener Personen, die regelmäßig an Glücksspielen teilnehmen, beziffert sich auf rund 2,7 %.

Bei diesen Valenzen handelt es sich um Ergebnisse einer repräsentativen Stichprobenerhebung, sodass diese lediglich als punktuelle Schätzung der tatsächlichen Problemvalenzen gesehen werden können. Unter Anwendung statistischer Methoden, insbesondere unter Zugrundelegung eines Konfidenzniveaus von 95 % und darauf basierender Intervallschätzung ist festzustellen, dass sich der tatsächliche Anteil jener Personen, die bezogen auf die Gesamtbevölkerung ein problematisches Spielverhalten aufweisen, im Bereich zwischen zumindest 0,47 % und 0,77 % bewegen muss. Somit ist festzustellen, dass in Österreich tatsächlich zwischen zumindest ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig sind. Der Anteil der Bevölkerung mit einem noch nicht pathologischen, aber tatsächlich bereits problematischen Spielverhalten beträgt demnach zwischen 0,34 % und 0,60 %, absolut gibt es daher mindestens ca. 19.900, möglicherweise aber auch bis zu ca. 35.800 Problemspieler. Gegenüber dem Jahr 2009 haben sich diesbezüglich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Die Zahl der pathologischen Spieler ist dagegen in diesem Zeitraum um ca. 0,7 % angestiegen.

Differenziert nach soziodemographischen Merkmalen ergibt sich, dass Männer zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten aufweisen als Frauen, ebenso Jugendliche und junge Erwachsene gegenüber Älteren und ebenso Migranten gegenüber Einheimischen, Personen mit niedrigerem Bildungsstand gegenüber höher Gebildeten. Ein erhöhtes Problemausmaß besteht auch bei Arbeitslosen. Überdurchschnittlich von Spielproblemen betroffen sind Personen mit einem geringen Haushaltsnettoeinkommen, hier finden sich rund dreimal so viele Personen mit problematischem bzw pathologischem Spielverhalten wie in der mittleren und hohen Einkommenskategorie. Mit steigernder Zahl zutreffender DSM-IV-Kriterien steigen auch die Geldeinsätze für das Glücksspiel. In Wien erfüllen jeweils 0,8 % der Befragten die Kriterien für ein problematisches bzw pathologisches Spielen. Für die übrigen Bundesländer liegen die entsprechenden Anteile zwischen 0,4 % bis 0,6 %.

Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Während sich unter den Lotterie- und Losspielern kaum ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigt (ca je 1 %), ist bereits jeder zwanzigste Casinospieler betroffen. Die Prävalenz bei Sportwetten für problematisches bzw pathologisches Spielverhalten liegt bei 7,1 % bzw bei 9,8 %. Die höchste Prävalenz ist beim Automatenspiel in Einzelaufstellung zu sehen, 6 % dieser Spielerschaft erfüllen drei oder vier DSM-IV-Kriterien, 21,2 % sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele in Spielbanken liegen bezüglich des problematischen Spielens bei 3,7 % und bezüglich des pathologischen Spielens bei 4,4 %.

Eine im Zuge der Beratungstätigkeit der Wiener Spielsuchthilfe vorgenommene Auswertung soziodemographischer Merkmale der persönlich betreuten Klientel dieser Beratungseinrichtung brachte folgende Ergebnisse (http://www.spielsuchthilfe.at/pdf/spielsuchthilfe-jahresbericht-2013.pdf):

Insgesamt wurden im Jahr 2013 in der Spielsuchthilfe 791 Personen persönlich betreut, davon waren 618 (78,1 %) vom Spielproblem Betroffene und 173 (21,9 %) Angehörige. Gegenüber den Vorjahren ist der Anteil der betreuten SpielerInnen gestiegen. Das durchschnittliche Alter der betreuten Personen lag bei 38,2 Jahren. Der jüngste Klient war 15 Jahre, der älteste 77 Jahre alt. Die Altersgruppe der 31 bis 40 Jährigen war am stärksten vertreten (28,5 %), gefolgt von der Altersklasse der 41 bis 50 Jährigen (24,3 %). In der Altersklasse zwischen 26 und 30 Jahren befanden sich 14,6 % der KlientInnen. 13,8 % waren zwischen 19 und 25 Jahren alt. Im Altersbereich zwischen 51 und 60 Jahren befanden sich 9,7 % der betreuten KlientInnen. Über 60 Jahre waren 6,5 % der betreuten Personen. Die unter 19 Jährigen stellten die kleinste Gruppe unter den KlientInnen dar (2,6 %). Die Altersverteilung der KlientInnen zeigt sich über die Jahre hinweg relativ konstant.

Bei der Angabe von Motiven für die Kontaktaufnahme gaben 57,1 % der SpielerInnen finanzielle Probleme an, familiäre Schwierigkeiten waren für 53,4 % der KlientInnen ein Grund, sich in Behandlung zu begeben. Die seelische Belastung infolge des problematischen Glücksspielverhaltens bildete für 56,3 % ein Motiv für die Kontaktaufnahme. 12 % der 2013 betreuten SpielerInnen suchten die Spielsuchthilfe auch wegen rechtlicher Probleme auf.

Die meisten betreuten KlientInnen wohnten in Wien (87,3 %). 11,2 % hatten ihren Wohnsitz in Niederösterreich. 61,7 % der im Jahr 2013 in der Spielsuchthilfe behandelten SpielerInnen wurden in Österreich geboren, 38,3 % im Ausland. Österreichweit betrug der Anteil im Ausland geborener Personen an der im Jahr 2013 rund 16,1 %, in Wien rund 38,4 %. Die Mehrheit der betreuten SpielerInnen war zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme erwerbstätig, etwa ein Viertel (25,4 %) war arbeitslos, 8,5 % befanden sich bereits im Ruhestand, 1,7 % absolvierten eine Ausbildung, 1,2 % waren inhaftiert. Bei der Aufnahme in ein Betreuungsverhältnis hatten 19,9 % der KlientInnen einen Pflichtschulabschluss, weitere 45,9 % einen Lehrabschluss und 16,5 % einen Maturaabschluss. 8,2 % hatten ein Universitätsstudium oder ein College abgeschlossen. 3,7 % hatten ihr Studium abgebrochen. Eine abgebrochene Schulausbildung lag bei 3,1 % der betreuten SpielerInnen vor, die Lehre hatten 2,4 % nicht beendet.

Das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen der betreuten SpielerInnen betrug 1397 Euro. Österreichweit lag das monatliche Nettoeinkommen 2012 im Durchschnitt bei 1953 Euro. Die durchschnittliche Verschuldung der KlientInnen lag 2013 bei rund 38.000 Euro, 81,9 % der im Jahr 2013 von der Spielsuchthilfe betreuten SpielerInnen waren infolge ihres Glücksspielverhaltens verschuldet. 10,2 % der KlientInnen sahen sich einer Vermögensexekution ausgesetzt, 1,6 % befanden sich zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Spielsuchthilfe in Privatkonkurs.

An erster Stelle der von den SpielerInnen genannten problematischen Glücksspiele lagen 2013 so wie auch in den Vorjahren Automaten mit 84,9 %. Das Internetglücksspiel hat weiter zugenommen und lag im Jahr 2013 mit 33,8 % bereits an zweiter Stelle. Casinoautomaten wurden von 28,6 % der betreuten SpielerInnen als problematische Spielart angegeben. Für 25,5 % der KlientInnen war der Wettkonsum problematisch geworden. Kartenspiele stellten für 20,3 % der behandelten SpielerInnen ein Problem dar. Von 14,3 % wurde das Roulettespiel als problematische Spielart genannt. Lotto wurde von 8,3 % der SpielerInnen als problembehaftet erlebt. Für 4,8 % der betreuten KlientInnen bildeten Rubbel- bzw Brieflose eine problembehaftete Spielart. Toto wurde von 2,2 % in problematischer Weise konsumiert. Automaten stellten somit über die Jahre hinweg die von den betreuten KlientInnen am häufigsten genannte problematische Spielart dar. Der prozentuelle Anteil der SpielerInnen lag seit 2005 über 80 %. In den letzten beiden Jahren wurden Casinoautomaten und Lotto von den behandelten SpielerInnen häufiger als Problemspielart genannt als in den Vorjahren. Eine durchgängig steigende Tendenz war beim Internetglücksspiel zu beobachten. Während im Jahr 2003 1 % der KlientInnen Probleme mit dem Internetglücksspiel berichteten, waren dies 2013 bereits 34 %.

Über die Hälfte der SpielerInnen (51,8 %) gab die Spielhalle als Ort ihres Glücksspielens an, gefolgt von Wettbüros. 34,2 % spielten in Spieltops, 33,8 % im Internet. Casinos wurden von 33,7 % der behandelten KlientInnen besucht. 28,1 % gingen ihren Glücksspielen im Cafehaus nach. 12,1 % der SpielerInnen berichteten von Glücksspielen an Tankstellen. Im Kartencasino spielten 10,4 %, in der Trafik 6,2 % der 2013 Betreuten. Der Anteil jener KlientInnen, die die Spielhalle als für sie bedeutsamen Spielort bezeichneten, ist über die Jahre auf über 50 % gestiegen. Spieltops wurden 2007 erstmals als eigenständige Spielorte erhoben. 2013 gaben 34 % der betreuten SpielerInnen Spieltops als Ort ihres problematischen Glücksspielens an. Das Wettbüro als Spielort erreichte 2013 mit 42 % einen vorläufigen Höchstwert. Über die Jahre hinweg gewann das Internet als Spielort zunehmend an Bedeutung. Der Anteil der im Internet spielenden KlientInnen stieg von 2003 bis 2013 von 1 % auf 34 % an. Bei 13,2 % der KlientInnen im Jahr 2013 bestand eine Casinosperre.

Bei 18 % der KlientInnen führte die Glücksspielproblematik zum Verlust des Arbeitsplatzes, bei 8,8 % zum Abbruch ihrer Ausbildung. 12,8 % verloren durch ihr problematisches Glücksspielverhalten ihre Wohnung. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme waren 2,9 % der KlientInnen obdachlos. Kriminelle Delikte hatten 17,3 % der 2013 Betreuten im Rahmen der Spielproblematik begangen, 4,6 % waren infolgedessen vorbestraft. Über psychosomatische Beschwerden klagten 17,7 % der SpielerInnen. 20,2 % der KlientInnen hatten wegen ihrer Glücksspielproblematik Selbstmordgedanken, 4,3 % unternahmen einen Suizidversuch.

41,7 % der 2013 betreuten KlientInnen begannen vor dem 19. Lebensjahr mit dem Glücksspiel, 7,6 % waren sogar jünger als 15 Jahre, als sie mit dem Glücksspiel in Kontakt kamen. Mehr als zwei Drittel der SpielerInnen (70,9 %) hatten mit ihrer Teilnahme an Glücksspielen vor dem 26. Lebensjahr begonnen. Nach dem 40. Lebensjahr hatten nur 8,9 % der KlientInnen zu spielen begonnen. Das durchschnittliche Einstiegsalter der 2013 betreuten SpielerInnen betrug 24 Jahre. 63,6 % der KlientInnen, die im Jahr 2013 betreut wurden, hatten an Automaten zu spielen angefangen. Wetten wurden von 12,4 der SpielerInnen als Einstiegsspielart genannt. Mit Kartenspielen hatten 9,3 % der 2013 Betreuten begonnen. 6,2 % machten ihre ersten Erfahrungen mit dem Glücksspiel beim Roulette, bei 1,7 % waren es Casinoautomaten, Lotto hatten 1,6 % anfangs gespielt. Die im Jahr 2013 betreuten KlientInnen spielten durchschnittlich 12,7 Mal im Monat. 19,9 % der SpielerInnen spielten nahezu täglich. 43,5 % der Angehörigen gaben an, Schulden für die SpielerInnen bezahlt zu haben und/oder für die Schulden der Betroffenen zu haften.

5.12. Feststellungen zur Kriminalität in Zusammenhang mit Glücksspielaktivitäten

Zur Frage der mit Glücksspielaktivitäten verbundenen Kriminalität (Beschaffungskriminalität, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung etc.) liegen dem Verwaltungsgericht Wien nur wenige valide Daten vor. Aus den Erhebungen der Wiener Spielsuchthilfe im Zuge der Klientenbetreuung ergibt sich, dass bei 57,6 % der pathologischen Spieler sowie bei 6,3 % der problematischen Spieler Beschaffungskriminalität eine Rolle spielt. Im Jahr 2013 wurden österreichweit in 74 Fällen (davon 34 Fälle in Wien) Strafanzeige wegen Raubdelikten in Glücksspielbetrieben zur Anzeige gebracht, wozu 44 Tatverdächtige (9 in Wien) ermittelt wurden; nicht erfasst von dieser Statistik sind einfache Einbruchsdelikte in Glücksspielbetrieben (Anfragebeantwortung der Bundesinnenministerium vom 20.11.2014 (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_02405/imfname_374745.pdf).

5.13. Feststellungen zum Spielerschutz

Zentrale ordnungspolitische Ziele zur Regulierung des Glücksspiels sind insbesondere Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung in Zusammenhang mit Glücksspielaktivitäten, wie etwa die Bekämpfung der Geldwäsche bzw der Geldflüsse hin zu kriminellen Verbindungen und terroristischen Gruppierungen und generelle der Bekämpfung jeglicher betrügerischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erlaubten und verbotenen Glücksspieles, die Setzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Spielsucht und zum Hintanhalten von aus der Spielsucht resultierender wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen, Setzung von Maßnahmen zur Regulierung des Glücksspieles in Zusammenhang mit Aspekten des Jugend- und des Konsumentenschutzes (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/gluecksspiel-spielerschutz.html). Der österreichische Staat erachtet dabei ein gänzliches Verbot von Glücksspielen nicht für sinnvoll, da als negative Konsequenzen ein Abdrängen des Glücksspiels in die Illegalität, eine unkontrollierte Gewinnauszahlung oder eine mögliche Druckausübung der Ausspielenden auf Spielteilnehmer befürchtet wird. Nämliches wird auch bei der Freigabe von Glücksspiel im gewerblichen Wettbewerb befürchtet (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/gluecksspiel-spielerschutz.html).

Legistische Maßnahmen im Bereich der Glücksspielgesetzgebung

In der Stammfassung BGBl Nr 620/1989 hat das GspG faktisch keinerlei Spielerschutzbestimmungen enthalten. Lediglich rudimentär und ansatzweise waren Regelungen für Spielbankbesucher enthalten, die auch Aspekte des Spielerschutzes beinhalteten (vgl § 25 leg cit). Mit der Novelle BGBl Nr 747/1996 wurden u.a. die ordnungspolitischen Regelungen neu gestaltet. Nach den Materialien (368 dB, XX. GP) wäre ein gänzliches Verbot des Glücksspiels unter Hinweis auf einen dem Menschen immanent zu scheinenden Spieltrieb nicht in Erwägung zu ziehen, da andernfalls eine Abwanderung des Glücksspieles in die Illegalität befürchtet würde. Der Staat müsse sich die Möglichkeit erhalten, die auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele überwachen zu können. Die Materialien zu dieser Novelle bringen zum Ausdruck, dass es oberste Zielsetzung dieser Überwachung sein müsse, den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen zu haben. Daneben bestehe in fiskalischer Hinsicht ein Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können. Mit einer Neuregelung der in den §§ 53 und 54 GspG enthaltenen Verfahrensbestimmungen sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich zuletzt illegale Automatencasinos ausgebreitet hatten, die in keinerlei Hinsicht Schutz für das Spielerpublikum böten; weder könne der Bund diese illegalen Casinos oder sonst gesetzwidrig aufgestellte Glücksspielautomaten beaufsichtigen, noch hätten die Betreiber oder Aufsteller eine Verantwortung gegenüber dem Spieler. Schon zum Schutz des Spielerpublikums seien rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich. Da sich derartige illegale Glücksspielautomaten binnen kürzester Zeit amortisierten und in der Folge sehr hohe Gewinne für die Betreiber ermöglichten, müsse eine Bekämpfung dieser illegalen Automatencasinos und Glücksspielautomaten auch bestrebt sein, ein solches Amortisieren der Glücksspielautomaten und ein Erreichen hoher Gewinne aus dieser gesetzwidrigen Tätigkeit zu verhindern. Mit den Novellen BGBl Nr 35/2003 und Nr 71/2003 erfolgte die Umsetzung von EU-Recht zur Bekämpfung der illegalen Geldwäsche in Spielbanken. Mit der Novelle BGBl Nr 125/2003 wurde aus ordnungs- und fiskalpolitischen Motiven sowie Erwägungen des Spielerschutzes ein Verbot der Bewerbung ausländischer Glücksspielanbieter normiert (297 dB, XXII. GP).

Weitere Schutzbestimmungen für Spielbankbesucher wurden mit den Novellen BGBl Nr 105/2005 sowie BGBl Nr 126/2008 geschaffen. Zudem wurde in das Gesetzeswerk mit § 56 GspG eine Bestimmung zur Beschränkung von Glücksspielwerbung aufgenommen. Die Änderung erfolgte im Plenum des Nationalrates (vgl Stenographisches Protokoll, http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIII/NRSITZ/NRSITZ_00068/fname_143457.pdf) als Reaktion auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Placanica.

Mit der Novelle BGBl I Nr 54/2010 erfolgte eine umfängliche Neuregelung der ordnungspolitischen Bestimmungen des GspG, insb betreffend die Regelungen zur Konzessionsvergabe, mit der Zwecksetzung, das bestehende Glücksspielrecht in seiner kohärenten Wirkung auf die unterschiedlichen Angebotsformen zu verstärken und gleichzeitig Wettbewerbsnachteile des konzessionierten Glücksspiels zu beseitigen. Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden auf den Bereich der Video Lotterie Terminal-Outlets (VLT-Outlets) ausgeweitet (658 dB, XXIV. GP).

Mit der Novelle BGBl I Nr 73/2010 erfolgte eine besonders umfängliche Regelung betreffend Landesausspielungen und Verstärkung des Spielerschutzes. Die Materialien zur Regierungsvorlage (657 dB, XXIV. GP) halten zur Zielsetzung dieser Novelle Folgendes fest:

  • Gebote statt Verbote

Bloße Verbote hindern nicht die konzessionslose Aufstellung von Automaten, vor allem dann nicht, wenn die Strafverfolgung an bürokratische Hürden stößt, Auslegungsdifferenzen im Automatenbereich die Vollziehung behindern und lange Verfahrensdauern eine rasche Durchsetzung von Verboten verhindern. Durch eine effektive Kontrolle von Geboten wird das Spielsuchtverhalten in geordnete Bahnen gelenkt. Daher sollen in Hinkunft im Automatenbereich klare und nachvollziehbare Vorgaben und Auflagen für den Spielerschutz geschaffen werden, die auch leichter kontrollierbar sind und eine Stärkung des Spielerschutzes bringen. Die Vorgabe von einheitlichen bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen und einer höchstzulässigen regionalen Gerätedichte erleichtert eine bundeseinheitliche Steuerung und gleichmäßige Vollziehung. Zudem soll die Kontrolle ausgebaut und zwischen den handelnden Behörden abgestimmt werden. Die gezielte Steuerung trägt dem ordnungspolitischen Gedanken Rechnung.

  • Effiziente Kontrolle

Die Vorgabe einheitlicher bundesgesetzlicher Rahmenbedingungen für Maßnahmen zur Sicherung der Aufsicht führt zu gleichmäßigen regionalen Standards und stärkt den direkten und indirekten Spielerschutz. Durch eine Vernetzung von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals mit dem Rechenzentrum des Bundes, der Bundesrechenzentrum GmbH, soll auch der Abgabensicherung Rechnung getragen werden. …

Zu Z 4, 5 und 24 (§ 5 sowie § 60 Abs 25 GSpG):

Automatenhallen sind derzeit in einigen Bundesländern bereits auf Basis landesrechtlicher Bewilligungen etabliert. Unklare Kompetenzregelungen und unterschiedliche Aufsichtsstandards erschwerten bisher einen gleichmäßigen Vollzug in Österreich. Nunmehr soll durch Präzisierung Rechtsklarheit und durch begleitende Maßnahmen Spielerschutz erreicht werden.

Es sollen daher Automatensalons (mit jeweils mindestens 10 und maximal 50 Automaten) sowie Automaten in Einzelaufstellung (mit jeweils maximal 3 Automaten) zugelassen werden, wobei die Anzahl der aufrechten Bewilligungen drei pro Bundesland nicht überschreiten darf. Die Entscheidung, ob Automatenglücksspiel nur in Automatensalons oder auch in Einzelaufstellungen zulässig sein soll, obliegt dabei dem jeweiligen Bundesland. Da mit der Durchführung von entgeltlichem Glücksspielangebot auch eine hohe gesellschaftliche Verantwortung einhergeht, müssen die Bewilligungswerber ordnungspolitisch zuverlässig sein. Abs 2 schreibt daher die ordnungspolitischen Mindestanforderungen an Bewilligungswerber fest und stärkt insofern die kohärente Ausgestaltung des GSpG. Weiters sind in den Abs 4 und 5 neue und einheitliche Spielerschutzmaßnahmen für Glücksspielautomaten vorgegeben. Mit den Abs 6 und 7 werden die bisher nur Bundeskonzessionären vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten zur Geldwäschevor-beugung auf Glücksspielautomaten ausgedehnt und aufsichtsrechtliche Mindestvorschriften gesetzlich normiert.

Das Eigenkapitalerfordernis der Bewilligungsinhaber trägt dabei dem Gedanken der Abwicklungssicherheit für die Auszahlung von Spielgewinnen in einer bundesweiten Durchschnittsbetrachtung Rechnung. Es wurde auf einen Automaten herunter gebrochen, wobei das Mindesterfordernis von 8 000 Euro pro Automat ein in ein bis zwei Monaten erzielbares Einspielergebnis eines Automaten darstellt. Bei einem Bewilligungsinhaber mit zB 600 Automaten ergäbe sich damit ein Eigenkapitalerfordernis von 4,8 Mio. Euro, wovon zumindest 960 000 Euro Sicherstellung geleistet werden müssten. Die Höhe und Art der Sicherstellung wird im Konzessionsbescheid festgesetzt. Das damit erforderliche Eigenkapitalerfordernis für Automatensalonkonzessionen fügt sich auch in die übrige Systematik des Glücksspielgesetzes ein. Dieses verlangt für den Spielbankenkonzessionär 22 Mio. Euro und für den Lotterienkonzessionär 109 Mio. Euro, wobei dieser nicht nur Elektronische Lotterien u.a. in Form von VLTs, sondern vor allem auch klassische Lotterien anbietet. Ein gleichzeitiges Betreiben von Glücksspielautomaten und VLTs in Automatensalons bzw in VLT-Outlets soll unterbleiben. Dadurch besteht für jeden Standort eine klare Verantwortung des jeweiligen Konzessionärs/Bewilligungsinhabers für die Erfüllung der gesetzlichen Auflagen und es sind keine Vermengungen von Verantwortungsbereichen für einen Standort möglich.

Damit während der Übergangsfrist keine Automatenflut in Österreich eintritt, die den Intentionen des Gesetzes entgegenlaufen würde, können die Konzessionen in dieser Zeit nur nach Maßgabe ausgelaufener oder zurückgelegter landesrechtlicher Bewilligungen ausgeübt werden. Darauf ist im Konzessionsvergabeverfahren hinzuweisen.

Die maximalen Einsatz- und Gewinngrenzen für die in Automatensalons aufgestellten Automaten werden zwar nominell angehoben, durch das ausdrücklich verankerte Verbot einer Automatikstarttaste sowie von Parallelspielen und durch die Einführung einer Mindestdauer für das einzelne Spiel werden jedoch erstmals transparente, einfach nachvollziehbare und überprüfbare Grenzen im Gesetz bzw bescheidmäßig vorgeschrieben. Zudem werden flankierend deutlich stärkere Spielerschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Geldwäscheprävention eingeführt. Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen oder pornographischen Darstellungen werden ausdrücklich verboten.

In Hinkunft soll aufgrund einer Abkühlungsphase und der insgesamt stark erweiterten Spielerschutzmaßnahmen verhindert werden, dass ein pathologischer Spieler mehrere Stunden vor einem Glücksspielautomaten sitzen und sein ganzes Vermögen verspielen kann. So ist etwa vorzusehen, dass sich das Gerät nach einer gewissen Zeit automatisch abschaltet und weitere Einsatzleistungen des Spielers folglich nicht mehr möglich sind. Zusätzlich hat auch der Bewilligungsinhaber gemäß § 5 die Spielerschutzbestimmungen des § 25 Abs 3 GSpG sinngemäß anzuwenden. Dies äußert sich insbesondere in einer Verpflichtung zu umfassendem Spielerschutzmonitoring, das in Hinkunft auch bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbank gewährleistet, dass in Hinblick auf ihre Besuchsfrequenz oder ihr Spielverhalten auffällige Spieler eine Handlungsverpflichtung des Bewilligungsinhabers auslösen. Das Warnsystem ist kaskadenartig aufgebaut. Es beginnt mit informativen Beratungsgesprächen und endet mit einer zeitlich begrenzten oder sogar vollständigen Sperre des betroffenen Spielers. Zudem soll der Spieler im Falle des Versagens des Spielerschutzes durch den Bewilligungsinhaber einen schadenersatzrechtlichen Klagsanspruch auf das Existenzminimum haben (§ 25 Abs 3). Durch die gesetzgeberische Unterscheidung zwischen Automatenspiel in Automatensalons und in eine strenger geregelte Einzelaufstellung soll sichergestellt werden, dass der Spielerschutz nicht unterlaufen werden kann und dadurch eine Professionalisierung der Mitarbeiter im geschulten Umgang mit Spielsucht sowie ein klar geregelter und überwachter Wettbewerb im Bereich verantwortungsvolles Glücksspiel entsteht.

Der im Glücksspielgesetz besonders akzentuierte Spielerschutz, als eine der zentralen Ziele des vorliegenden Entwurfes, findet seine weitere Ausgestaltung darin, dass nun dem Spieler am Glücksspielautomaten die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote angezeigt werden muss. Diese ist für das jeweilige Spielprogramm und die vom Spielteilnehmer gewählte Einsatzgröße gesondert anzuzeigen. Unter der Prämisse einer unendlichen Serie an Einzelspielen soll durch die gegenständliche Regelung gewährleistet werden, dass 85 bis 95 % der geleisteten Einsätze an die Spielteilnehmer ausgeschüttet werden. Die Anzeige der Gewinnausschüttungsquote bietet somit dem Spielteilnehmer eine objektivierte Entscheidungsgrundlage für die Auswahl des Spielprogramms und den von ihm zu leistenden Einsatz. Eine Änderung der in Abs 4 Z 4 angegebenen Bandbreite von 85 bis 95% der Gewinnausschüttungsquote ist nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde möglich. In jenen Fällen, in denen dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten werden, ist jede Gewinnchance für sich allein zu betrachten. Eine solche einzelne Gewinnchance darf unter der Prämisse einer unendlichen Serie an Einzelspielen nicht über 95 % liegen.

Mit den in Abs 4 Z 7 vorgesehenen Regelungen über die Einhaltung von Mindestabständen zwischen Spielbanken und Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten soll eine weitere Maßnahme zum Ausbau des Spielerschutzes gesetzt werden.

Derartige Automatensalons müssen einen Mindestabstand von 15 Kilometern Luftlinie zum Standort einer Spielbank einhalten. Lediglich in Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnern (Wien) reduziert sich dieser einzuhaltende Mindestabstand auf 2 Kilometer Luftlinie. Für den Fall, dass der Standort einer Spielbank unmittelbar an der Stadtgrenze außerhalb einer Gemeinde mit 500.000 Einwohnern gelegen ist, gilt, dass für einen ebenfalls außerhalb dieser Gemeinde liegenden Automatensalon ein Mindestabstand von 15 Kilometern Luftlinie einzuhalten ist. Für einen auf dem Gemeindegebiet einer Gemeinde mit 500.000 Einwohnern gelegenen Automatensalon ist jedoch auf dem Gebiet dieser Gemeinde lediglich der Abstand von 2 Kilometern Luftlinie zu der außerhalb des Gemeindegebietes gelegenen Spielbank einzuhalten.

Beispiel: Zu einer Spielbank, die von Wien 8 km Luftlinie entfernt liegt, hat ein VLT-Outlet auf dem Gebiet der Stadt Wien lediglich einen Abstand von 2 Kilometern Luftlinie. Der Mindestabstand reduziert sich daher von insgesamt 15 Kilometer Luftlinie in diesem Fall auf insgesamt 10 Kilometer Luftlinie.

Um eine unerwünschte Konzentration von Glücksspiel an einzelnen Orten mit dementsprechend überhitzter Kundenwerbung an diesen Punkten zu vermeiden und die Spielteilnehmer auch davor zu schützen, dass sie von einem unmittelbar in den anderen größeren Automatensalon „ziehen“, ist weiters vorgesehen, dass im Umkreis von 300 Metern Luftlinie (bzw in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern im Umkreis von 150 Metern Luftlinie) kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden kann.

Für Automatensalons mit weniger als 15 Glücksspielautomaten ist schließlich von Bedeutung, dass für Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg gilt. Dadurch soll verhindert werden, dass „kleine Automatensalons“ desselben Bewilligungswerbers in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander eröffnen und dadurch die Abstandsregelungen umgangen werden.

Verstöße gegen die normierten Auflagen sind nach § 52 Abs 1 Z 4 strafbar.

Zu Z 6 und 24 (§ 12a und § 60 Abs 25 GSpG):

Bei VLTs soll der Jugend- und Spielerschutz weiter gestärkt werden. Das entgeltliche Glücksspielangebot an Video Lotterie Terminals soll ausschließlich in VLT-Outlets (mit mindestens 10 und höchstens 50 VLTs) erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen kann auch für VLTs per Verordnung festlegen, dass diese an die Bundesrechenzentrum GmbH anzuschließen sind, um dadurch eine effiziente Kontrolle zu gewährleisten. Die für die Errichtung des Datenrechenzentrums anfallenden Kosten können auf 10 Jahre verteilt werden. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Konzessionär die Errichtungskosten und Kosten für den laufenden Betrieb jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben.

Demnach sollten beim Automatenglücksspiel noch stärker Jugendschutz und Spielerschutz im Vordergrund stehen. Automatensalons sowie Automaten in Einzelaufstellung sollten unter strengen Spielerschutzbestimmungen und Aufsichtsregeln in Landeskompetenz bleiben. Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden auf Automatensalons ausgeweitet (657 dB, XXIV. GP). Demgemäß wurden Regelungen über Zugangskontrollen, Festlegung von Höchstgewinnen und Mindestspieldauerzeiten für das einzelne Spiel getroffen. Unter der Annahme, dass bloße Verbote nicht die konzessionslose Aufstellung von Automaten hindern werde, vor allem dann nicht, wenn die Strafverfolgung an bürokratische Hürden stößt, Auslegungsdifferenzen im Automatenbereich die Vollziehung behindern und lange Verfahrensdauern eine rasche Durchsetzung von Verboten verhindern, sollte durch eine effektive Kontrolle von Geboten das Spielsuchtverhalten in geordnete Bahnen gelenkt werden. Daher sollten in Hinkunft im Automatenbereich klare und nachvollziehbare Vorgaben und Auflagen für den Spielerschutz geschaffen werden, die auch leichter kontrollierbar sind und eine Stärkung des Spielerschutzes bringen. Die Vorgabe von einheitlichen bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen und einer höchstzulässigen regionalen Gerätedichte sollte eine bundeseinheitliche Steuerung und gleichmäßige Vollziehung erleichtern. Durch eine Vernetzung von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals mit dem Rechenzentrum des Bundes, der Bundesrechenzentrum GmbH, solle auch der Abgabensicherung Rechnung getragen werden.

Einrichtungen zu Zwecken des Spielerschutzes

Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf (Stellungnahme des BMF vom 2.11.2015 zu den Spielerschutzregelungen des Glücksspielgesetzes sowie Maßnahmen in diesem Bereich und deren Wirksamkeit, BMF-180500/0042-I/SP/2015).

Zu Zwecken des Spielerschutzes ist im Bundesministerium für Finanzen eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Tätigkeiten dieser Einrichtung gehören unter anderem die Vernetzung, Koordination und Zusammenarbeit in Spielerschutzangelegenheiten mit Behörden und fachlichen Einrichtungen auf Bundes-, Landes- sowie Regionalebene sowie international; die Evaluierung von Maßnahmen des Spielerschutzes einschließlich der Spielsuchtprävention im österreichischen sowie internationalen Glücksspielrecht, die fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, die Unterstützung der Glücksspielaufsicht in fachlicher Hinsicht, Aufklärungs- und Informationsarbeit zu den Risiken des Glücksspiels und die Unterstützung des Spielerschutzes in Beratung, Forschung und Entwicklung (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/hilfsangebote/spielerschutz-hilfsangebote.html#heading_Spielerschutzstelle_im_Bundesministerium_f_r_Finanzen).

In den Bundesländern gibt es verschiedene Einrichtungen, die teilweise oder zur Gänze Agenden des Spielerschutzes wahrnehmen (Psychosoziale Dienste, Spielsuchtambulanzen, Suchtberatungsstellen, Schuldnerberatungsstellen; vgl https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/hilfsangebote/spielerschutz-hilfsangebote.html#heading_Spielerschutzstelle_im_Bundesministerium_f_r_Finanzen). Ausschließlich dem Spielerschutz verhaftet ist die Tätigkeit der Spielsuchtberatung im Bundesland Salzburg (Institut Glücksspiel und Abhängigkeit; http://www.game-over.at/), der Fachstelle für Glücksspielsucht Steiermark (http://www.fachstelle-gluecksspielsucht.at/) sowie die Spielsuchthilfe Wien (http://www.spielsuchthilfe.at/).

Letztgenannte Einrichtung hat im Jahr 2013 1335 telefonische Beratungsgespräche geführt, die Website www.spielsuchthilfe.at wurde 39.790 mal aufgerufen, online wurden 411 Beratungen durchgeführt, 791 Personen persönlich betreut, 2131 Personen nahmen an Beratungsgruppen teil, in 3339 Fällen wurden Beratungs- und Therapiegespräche geführt (Jahresbericht 2013, http://www.spielsuchthilfe.at/pdf/spielsuchthilfe-jahresbericht-2013.pdf).

5.14. Feststellungen zur staatlichen Glücksspielaufsicht

Die Überwachung der Konzessionäre auf die Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erfolgt auf Grundlage der §§ 19 Abs 1 bzw 31 Abs 1 GSpG durch den Bundesminister für Finanzen. Die staatliche Aufsicht erfolgt iW durch folgende Maßnahmen (Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 60 Abs 25 Z 5 GSpG, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250.pdf., Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen vom 26.2.2016, Beilage zu GZ. BMF-180000/0164-IV/2/2016):

Überwachung der Konzessionäre

Die Aufsicht über die Konzessionäre erfolgt im Wege stichprobenartiger bzw periodischer Prüfung der Einhaltung der Pflichtkriterien der Konzessionen, insbesondere betreffend Gesellschaftsform, Satzung, Eigenkapital, Redlichkeitsanforderungen an Eigentümer und Organe, Konzernstruktur, Betriebspflicht, Sicherstellung, Spielerschutz in Spielbanken, Geldwäschevorbeugung, ebenso der stichprobenartigen sowie periodischen Prüfung der Einhaltung der Qualitätskriterien des Konzessionärs insbesondere im Hinblick auf Zertifizierungen, Businessplan, Compliance mit unternehmensinternen Richtlinien, betriebsinterne Aufsicht etc. sowie anlassfallbezogen im Hinblick auf die Erteilung von Standortbewilligungen für VLT-Outlets, bei Bewilligung bzw Änderung der Besuchs- und Spielordnungen von Spielbanken, bei Bewilligung bzw Änderung im Spielangebot einschließlich der Einführung neuer Glücksspiele; der Bewilligung von Auflagen für Vertriebswege, im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Geldwäscherichtlinien sowie der Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabs an Glücksspielwerbung sowie im Wege der Teilnahme an Sitzungen beschlussfassender Gremien der Konzessionäre. Im Rahmen dieser Tätigkeiten erfolgt auch eine Beurteilung bzw Steuerung allfälliger Expansionsschritte im Spielangebot der Konzessionäre, indem u.a. die Einführung neuer Glücksspielarten, weitere Standorte oder neue Vertriebswege eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen voraussetzen.

Bei der Wahrnehmung der Aufsicht wird die für die Glücksspielaufsicht zuständige Organisationseinheit des Finanzministeriums durch die beim Ministerium angesiedelte Stabsstelle für Spielerschutz (Spielerschutzstelle) unterstützt. Diese prüft u.a. die durch die Konzessionäre gelegten Berichte sowie Anträge für den Bereich des Spielerschutzes. Auch die Bundeskonzessionäre selbst sind zu einem regelmäßigen fachlichen Austausch mit der Spielerschutzstelle verpflichtet. Die daraus resultierenden Erkenntnisse und Ergebnisse fließen in die laufenden Anpassungen und Weiterentwicklungen der Spielerschutzkonzepte, einschließlich Werbekonzepte, ein. Maßstab für die Diskussion und Weiterentwicklung der Spielerschutzkonzepte der Konzessionäre sind insbesondere wissenschaftliche Erkenntnisse und Standards, besonders aus dem Bereich der Spielsuchtprävention, sowie Erkenntnisse, die die Spielerschutzstelle im fachlichen wie rechtlichen Austausch mit VertreterInnen der Bundesländer sowie anderer Staaten - innerhalb Europas sowie auch weltweit - gewonnen hat. Auch Konzepte wissenschaftlicher Studien der Konzessionäre werden mit der Spielerschutzstelle erläutert und deren Implementierung diskutiert. Seitens der Spielerschutzstelle finden neben dem fachlichen Austausch mit den Bundeskonzessionären ähnlich gelagerte Gespräche informeller Natur auch mit diversen Landesglücksspielkonzessionären zu deren Spielerschutzkonzepten und -aktivitäten samt Weiterentwicklungsmöglichkeiten statt.

Zum Bereich Jugendschutz wurden die Konzessionäre zu umfassenden Berichtslegungen verpflichtet, welche auch Prüfungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen in Form von Mystery-Shoppings umfassen. Die Österreichischen Lotterien GmbH (ÖLG) hat 2009 für den Verkauf ihrer Produkte und Auszahlungen von Gewinnen ein Mindestalter von 16 Jahren eingeführt. Seither werden österreichweit die Annahme- und Vertriebsstellen durch Mystery Shoppings hinsichtlich der Einhaltung dieser Bestimmungen überprüft. Die Testpersonen sind paarweise unterwegs: eine minderjährige Person zwischen 10 und 14 Jahren und ein Erwachsener. Besucht werden sowohl Annahmestellen als auch Vertriebsstellen. Bei Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Selbstbeschränkung besteht seitens der Österreichischen Lotterien ein sogenannter „Eskalationspfad“, der verschiedene Konsequenzen bei Verstößen, reichend bis zur Kündigung des Vertriebsstellenvertrages, vorsieht. Die Besuche erfolgen in Zyklen. Die Ergebnisse werden der Spielerschutzstelle übermittelt. Sie bespricht die Ergebnisse sowie mögliche Weiterentwicklungen der Mystery-Shoppings mit dem Konzessionär.

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) führt die Kontrolle der Bemessungsgrundlagen für Spielbank-, Konzessions- und Glücksspielabgaben sowie gewisser ordnungspolitischer Bereiche des konzessionierten Glücksspiels durch. Der Spielbankenkonzessionär wird begleitend kontrolliert, sämtliche Belege werden auf ihre formale und rechnerische Richtigkeit geprüft, daraus resultiert ein Monatsergebnis, das mit der selbst zu berechnenden Spielbankabgabe des Konzessionärs abgeglichen wird. Die Abrechnung der Lotterien erfolgt durch Überprüfung der Wochenumsätze, die zu einem Monatsergebnis führen, dass wiederum mit den gemeldeten Abgaben (Konzessionsabgabe und Glücksspielabgabe) abgeglichen wird.

Die Bundeskonzessionäre sind zu einem ausführlichen Jahresbericht sowie periodischen themenbezogenen Berichten an die Glücksspielaufsicht verpflichtet, die u.a. die Basis für den fachlichen Austausch bilden. Der Jahresbericht verpflichtet zu Angaben über Personalschulungen zur Verhinderung der Spielsucht, Maßnahmen der Spielsuchtvorbeugung und Spielerschutz, Überwachung der Altersgrenzen, Responsible Advertising Standards zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes, Werbeauftritte der letzten 12 Monate sowie Werbestrategie der nächsten 12 Monate, Maßnahmen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, Angaben über Beträge bzw Schadenshöhen bei Verdachtsfällen sowie Malversationen durch Spielteilnehmer oder Innentäter, Entwicklung der Nutzung des Spielangebots, Anzahl der Glücksspielautomaten in jeder Spielbank, durchschnittliche jährliche Gewinnausschüttung in % des Automatenumsatzes, erreichte, erhaltene oder angestrebte konzessionsrelevante Zertifizierungen, Angaben über das Kreditinstitut, bei dem die Aktien hinterlegt sind, Spenden über EUR 10.000,- und deren Destinatäre.

Der Spielbetrieb der Konzessionäre wird außerdem im Wege stichprobenartiger und unangekündigter Vorort-Einschauen mehrmals jährlich in jedem Spielbankbetrieb und ausgewählten VLT-Outlets einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Regelungen unterzogen, wobei auch die Einhaltung der ordnungspolitischen Kriterien des GspG kontrolliert wird. Diese Audits umfassen insbesondere die Systemprüfung für die verpflichtenden Spielsuchtvorbeugungs- und Spielerschutzmaßnahmen, für die Sorgfaltspflichten der Geldwäschevorbeugung sowie für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgaben.

Die vom Bundesminister eingesetzten Staatskommissäre nehmen als Aufsichtsorgane an Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) teil, wo sie über ein Einspruchsrecht verfügen. Sie sind verpflichtet, dem Minister Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen, sodass dieser bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert ist und allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen kann.

Aufsicht im Bereich der Landesausspielungen:

Im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen eingeräumten Parteistellung in allen Angelegenheiten des § 5 GSpG erfolgt das Monitoring der landesrechtlichen Bewilligungsverfahren sowie der jeweils erteilten Landesbescheide, der Berichte der Länder über Einrichtung und Durchführung der Glücksspielaufsicht bzw der diesbezüglichen Berichte der Landesbewilligten an die Landesbehörden. Darüber hinaus ist der BMF in diverse Begutachtungsverfahren der Bundesländer bei Änderung der glücksspiellandesrechtlichen sowie spielerschutzrelevanten Rechtsvorschriften eingebunden.

Entsprechend der verpflichtenden elektronischen Anbindung von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals an die Bundesrechenzentrum GmbH können Manipulationsversuche im Bereich der Automatensoftware frühzeitig erkannt und vollständige und unverfälschte steuerliche Aufzeichnungen sichergestellt werden. Voraussetzung für die Anbindung ist u.a. die Registrierung der Automaten und VLT im Kontrollsystem Automatenglücksspiel. Durch Zugänge und Auswertungsmöglichkeiten für Konzessions-/Bewilligungsnehmer und -geber im Kontrollsystem Automatenglücksspiel wird auch die laufende Berichterstattung der Bewilligungs- und Konzessionsgeber an den BMF gemäß § 5 Abs 7 Z 5 GSpG unterstützt. Zukünftig ist auch die Vorort-Einschau in Automatensalons der Landesbewilligten geplant.

Das Kontrollsystem Automatenglücksspiel bietet insbesondere folgende Kontrollmöglichkeiten: Periodische Feststellung der Anzahl angeschlossener Automaten und VLT, Auswertung der Eventmeldungen, Funktionalitätstests für Zwecke der Abgabensicherung, Konsumenten- und Spielerschutz durch Standardisierung, Sicherung und Überprüfung der Automatenglücksspielgeräte; bedarfsorientierte Datenauswertungen, Durchführung von Softwareverifikationen. Unter Nutzung dieses Kontrollsystems erfolgt die formale Kontrolle der Typengutachten der Automaten und die Freigabe im System, die Ausgabe von Vignetten und Token sowie die Verwaltung derselben, die Kontrolle der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe der Bewilligungsinhaber, sowie die Mitwirkung an der ordnungspolitischen Kontrolle, ebenso erfolgt die Kontrolle beim Automatenglücksspiel bei Bundeskonzessionären.

Überwachung der Glücksspielwerbung

Seitens der Stabsstelle für Spielerschutz sind Werbestandards ausgearbeitet worden, die gegenüber den Konzessionären mit Bescheid (als weitere Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw als Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid; vgl VwGH 14.10.2015, Ro 2014/17/0150) erlassen wurden. Die formulierten Standards besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Diese Werberichtlinien enthalten Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz, orientiert am Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe sowie verpflichtender Verbraucherinformation. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben (vgl etwa VwGH 14.10.2015, Ro 2014/17/0150).

Die staatliche Aufsicht erfolgt im Hinblick darauf, ob die Konzessionäre die Vorgaben des § 56 GspG zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei ihrer Werbung befolgen. Im gegebenen Zusammenhang hat die Spielerschutzstelle im Frühjahr 2012 einen Forschungsauftrag an ein Suchtforschungsinstitut vergeben. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Arbeiten wurden Leitlinien für die Interpretation eines zulässigen Werbemaßstabs entwickelt und dieser den Konzessionären des Bundes gemäß §§ 14 und 21 GSpG sowie einer werbebewilligten ausländischen Spielbank gemäß § 56 Abs 2 GSpG offengelegt. Konzessionsrechtliche Auflagen verpflichten die Konzessionäre zur Berichterstattung über die Einhaltung des § 56 Abs 1 GSpG anhand der Werbemaßnahmen der letzten sowie die Werbestrategie der nächsten zwölf Monate und sind u.a. Teil des fachlichen Austauschs mit der Spielerschutzstelle sowie des Jahresberichtes der Konzessionäre an die Glücksspielaufsicht. In diesem Rahmen werden auch beispielhaft Werbemaßnahmen aufgezeigt, bei denen nachweislich bereits durch konzessionärsinterne Prüfungen eine Anpassung bzw Qualitätssicherung im Hinblick auf die Erfordernisse des § 56 GSpG erfolgten. Die Konzessionäre haben einen unternehmensinternen Verhaltenskodex (Code of Conduct) zu verantwortungsvoller Werbung sowie einen zertifizierten, mehrstufigen Prozess zur Sicherstellung des verantwortungsvollen Werbemaßstabs entwickelt und eingerichtet sowie der Glücksspielaufsicht angezeigt.

Bekämpfung Illegaler Glücksspielaktivitäten

Die Finanzpolizei wirkt an der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels mit, indem sie neben den Sicherheitsbehörden Kontrollaufgaben nach dem Glücksspielgesetz wahrnimmt. Bei den einzelnen Kontrollen werden die vorgefundenen Glücksspielgeräte Testspielen unterzogen. Liegen illegale Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz vor, erfolgt vor Ort die Beschlagnahme der Geräte und deren amtliche Versiegelung bzw Verwahrung. Die BMF-Fachabteilung bringt darüber hinaus illegale Glücksspielangebote im Internet sowie deren Bewerbung zur Anzeige und begleitet diese Verwaltungsstrafverfahren. Die Finanzpolizei führt nach Anzeigenlegung bzw Strafantragstellung auch Ermittlungen zur Feststellung der abgabenrechtlichen Seite des Glücksspieles durch, da tendenziell illegale Glücksspiele auch unversteuert, zumindest aber mit enormen Umsatzverkürzungen, erfolgen. Weitere Kontrollen illegaler Glücksspielaktivitäten erfolgen im Zusammenhang mit abgabenrechtlichen Glücksspielprüfungen.

Seit dem Jahr 2010 werden die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde. Im Rahmen dieser neuen Kontrolltätigkeit und der neuen Befugnisse durch das GSpG hat die Finanzverwaltung seit 2011 mehr als 8900 Beschlagnahmen (Glücksspielgeräte und sonstige Eingriffsgegenstände) durchgeführt. Dieser Verfolgungsdruck wird weiter aufrechterhalten (Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 60 Abs 25 Z 5 GSpG, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250.pdf).

Kriminalitätsbekämpfung

Zur Gewährleistung einer effektiven Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben die konzessionierten Spielbanken und Lotterien Regulative der Europäischen Union zu beachten. In diesem Zusammenhang haben die Konzessionäre eine interne Richtlinie zur Verhinderung der Geldwäscherei (Kontrollmaßnahmen, Transaktionsüberwachung und Abwehr von versuchter Geldwäscherei) im Einvernehmen mit der BMF-Fachabteilung erlassen, die die gesetzlich erforderlichen Sorgfaltspflichten umsetzt. Die Managementsysteme der Konzessionäre im Bereich Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sind nach dem ISAE-3000 Standard der International Federation of Accountants (IFAC; einer internationalen Wirtschaftsprüfervereinigung) zertifiziert. Im Spielbetrieb erfolgt eine lückenlose Erfassung der Spielbankbesucher sowie der Teilnehmer an Elektronischen Lotterien ausschließlich anhand amtlicher Lichtbildausweise. Das Bundesministerium prüft die Umsetzung der Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (es ist dies ein bei der OECD angesiedeltes internationales Gremium zur Bekämpfung der Geldwäsche) auch im Hinblick auf den Bereich der Länderausspielungen mit Glücksspielapparaten und Wetten nach den von dieser Organisation vorgegebenen Kriterien.

Maßnahmen im Bereich der Online-Glücksspiele

Im Jahr 2011 wurde ein Grünbuch der Europäischen Kommission zu Online-Glücksspiel als allgemeines Diskussionspapier zum Thema veröffentlicht. Es folgte im Jahr 2012 ein EU-Aktionsplan zu Online-Glücksspiel, da konkrete Maßnahmen insbesondere aufgrund der sich schnell entwickelnden Online-Technologien und des grenzüberschreitenden Charakters des Online-Glücksspiels notwendig erschienen. Auf Basis dieses Aktionsplans wurden und werden diverse Maßnahmen auf EU-Ebene getroffen. Am 5. Dezember 2012 trat erstmals eine Expertengruppe zu Glücksspieldienstleistungen zusammen, die die Kommission bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Initiativen in Zusammenhang mit Glücksspieldienstleistungen beraten und unterstützen soll. Darüber hinaus erfolgt im Rahmen der viermal jährlich stattfindenden Sitzungen der Expertengruppe ein Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Glücksspieldienstleistungen, insbesondere auch im Spielerschutzbereich, zwischen den Mitgliedstaaten. Das BMF ist in dieser Expertengruppe vertreten. Die Expertengruppe war u.a. eingebunden in die Ausarbeitung einer Empfehlung der Europäischen Kommission zu Spielerschutz im Online-Glücksspiel, die am 14. Juli 2014 veröffentlicht wurde, sowie eines Kooperationsabkommens der Mitgliedstaaten zur verbesserten Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen des Glücksspielvollzugs sowie des Spielerschutzes, das am 27. November 2015 unterzeichnet wurde. Im Zuge eines Anfang 2016 gegenüber der Europäischen Kommission gelegten internen Berichts Österreichs konnte die empfehlungskonforme Umsetzung diverser Spielerschutzmaßnahmen einschließlich Werbung dargelegt werden.

Zwischen den Regulierungsbehörden im Bereich (Online-)Glücksspiel im Rahmen der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission wurde im November 2015 ein Kooperationsabkommen geschlossen; dieses bildet die Basis zur Vereinfachung von grenzüberschreitenden Amtshilfen (insbesondere hinsichtlich Online-Offensive des BMF) und soll die erhöhte Zusammenarbeit auch dokumentieren. Das Abkommen leistet einen wichtigen Beitrag zum wirksamen Vorgehen gegen illegale Glücksspielangebote. Darüber hinaus umfasst es die Zusammenarbeit und den Austausch der Mitgliedstaaten in den Bereichen der Veranstaltung/Zulassung von Glücksspielen, deren Überwachung, Durchsetzungsmaßnahmen und Einhaltung bestehender Rechtsvorschriften einschließlich Spielerschutz, Geldwäsche- und Betrugsprävention.

Überwachung der Konzessionäre

Die Aufsicht über die Konzessionäre erfolgt im Wege stichprobenartiger bzw periodischer Prüfung der Einhaltung der Pflichtkriterien der Konzessionen, insbesondere betreffend Gesellschaftsform, Satzung, Eigenkapital, Redlichkeitsanforderungen an Eigentümer und Organe, Konzernstruktur, Betriebspflicht, Sicherstellung, Spielerschutz in Spielbanken, Geldwäschevorbeugung, ebenso der stichprobenartigen sowie periodischen Prüfung der Einhaltung der Qualitätskriterien des Konzessionärs insbesondere im Hinblick auf Zertifizierungen, Businessplan, Compliance mit unternehmensinternen Richtlinien, betriebsinterne Aufsicht etc. sowie anlassfallbezogen im Hinblick auf die Erteilung von Standortbewilligungen für VLT-Outlets, bei Bewilligung bzw Änderung der Besuchs- und Spielordnungen von Spielbanken, bei Bewilligung bzw Änderung im Spielangebot einschließlich der Einführung neuer Glücksspiele; der Bewilligung von Auflagen für Vertriebswege, im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Geldwäscherichtlinien sowie der Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabs an Glücksspielwerbung sowie im Wege der Teilnahme an Sitzungen beschlussfassender Gremien der Konzessionäre. Im Rahmen dieser Tätigkeiten erfolgt auch eine Beurteilung bzw Steuerung allfälliger Expansionsschritte im Spielangebot der Konzessionäre, indem u.a. die Einführung neuer Glücksspielarten, weitere Standorte oder neue Vertriebswege eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen voraussetzen.

Bei der Wahrnehmung der Aufsicht wird die für die Glücksspielaufsicht zuständige Organisationseinheit des Finanzministeriums durch die beim Ministerium angesiedelte Stabsstelle für Spielerschutz (Spielerschutzstelle) unterstützt. Diese prüft u.a. die durch die Konzessionäre gelegten Berichte sowie Anträge für den Bereich des Spielerschutzes. Auch die Bundeskonzessionäre selbst sind zu einem regelmäßigen fachlichen Austausch mit der Spielerschutzstelle verpflichtet. Die daraus resultierenden Erkenntnisse und Ergebnisse fließen in die laufenden Anpassungen und Weiterentwicklungen der Spielerschutzkonzepte, einschließlich Werbekonzepte, ein. Maßstab für die Diskussion und Weiterentwicklung der Spielerschutzkonzepte der Konzessionäre sind insbesondere wissenschaftliche Erkenntnisse und Standards, besonders aus dem Bereich der Spielsuchtprävention, sowie Erkenntnisse, die die Spielerschutzstelle im fachlichen wie rechtlichen Austausch mit VertreterInnen der Bundesländer sowie anderer Staaten - innerhalb Europas sowie auch weltweit - gewonnen hat. Auch Konzepte wissenschaftlicher Studien der Konzessionäre werden mit der Spielerschutzstelle erläutert und deren Implementierung diskutiert. Seitens der Spielerschutzstelle finden neben dem fachlichen Austausch mit den Bundeskonzessionären ähnlich gelagerte Gespräche informeller Natur auch mit diversen Landesglücksspielkonzessionären zu deren Spielerschutzkonzepten und -aktivitäten samt Weiterentwicklungsmöglichkeiten statt.

Zum Bereich Jugendschutz wurden die Konzessionäre zu umfassenden Berichtslegungen verpflichtet, welche auch Prüfungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen in Form von Mystery-Shoppings umfassen. Die Österreichischen Lotterien GmbH (ÖLG) hat 2009 für den Verkauf ihrer Produkte und Auszahlungen von Gewinnen ein Mindestalter von 16 Jahren eingeführt. Seither werden österreichweit die Annahme- und Vertriebsstellen durch Mystery Shoppings hinsichtlich der Einhaltung dieser Bestimmungen überprüft. Die Testpersonen sind paarweise unterwegs: eine minderjährige Person zwischen 10 und 14 Jahren und ein Erwachsener. Besucht werden sowohl Annahmestellen als auch Vertriebsstellen. Bei Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Selbstbeschränkung besteht seitens der Österreichischen Lotterien ein sogenannter „Eskalationspfad“, der verschiedene Konsequenzen bei Verstößen, reichend bis zur Kündigung des Vertriebsstellenvertrages, vorsieht. Die Besuche erfolgen in Zyklen. Die Ergebnisse werden der Spielerschutzstelle übermittelt. Sie bespricht die Ergebnisse sowie mögliche Weiterentwicklungen der Mystery-Shoppings mit dem Konzessionär.

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) führt die Kontrolle der Bemessungsgrundlagen für Spielbank-, Konzessions- und Glücksspielabgaben sowie gewisser ordnungspolitischer Bereiche des konzessionierten Glücksspiels durch. Der Spielbankenkonzessionär wird begleitend kontrolliert, sämtliche Belege werden auf ihre formale und rechnerische Richtigkeit geprüft, daraus resultiert ein Monatsergebnis, das mit der selbst zu berechnenden Spielbankabgabe des Konzessionärs abgeglichen wird. Die Abrechnung der Lotterien erfolgt durch Überprüfung der Wochenumsätze, die zu einem Monatsergebnis führen, dass wiederum mit den gemeldeten Abgaben (Konzessionsabgabe und Glücksspielabgabe) abgeglichen wird.

Die Bundeskonzessionäre sind zu einem ausführlichen Jahresbericht sowie periodischen themenbezogenen Berichten an die Glücksspielaufsicht verpflichtet, die u.a. die Basis für den fachlichen Austausch bilden. Der Jahresbericht verpflichtet zu Angaben über Personalschulungen zur Verhinderung der Spielsucht, Maßnahmen der Spielsuchtvorbeugung und Spielerschutz, Überwachung der Altersgrenzen, Responsible Advertising Standards zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes, Werbeauftritte der letzten 12 Monate sowie Werbestrategie der nächsten 12 Monate, Maßnahmen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, Angaben über Beträge bzw Schadenshöhen bei Verdachtsfällen sowie Malversationen durch Spielteilnehmer oder Innentäter, Entwicklung der Nutzung des Spielangebots, Anzahl der Glücksspielautomaten in jeder Spielbank, durchschnittliche jährliche Gewinnausschüttung in % des Automatenumsatzes, erreichte, erhaltene oder angestrebte konzessionsrelevante Zertifizierungen, Angaben über das Kreditinstitut, bei dem die Aktien hinterlegt sind, Spenden über EUR 10.000,- und deren Destinatäre.

Der Spielbetrieb der Konzessionäre wird außerdem im Wege stichprobenartiger und unangekündigter Vorort-Einschau mehrmals jährlich in jedem Spielbankbetrieb und ausgewählten VLT-Outlets einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Regelungen unterzogen, wobei auch die Einhaltung der ordnungspolitischen Kriterien des GspG kontrolliert wird. Diese Audits umfassen insbesondere die Systemprüfung für die verpflichtenden Spielsuchtvorbeugungs- und Spielerschutzmaßnahmen, für die Sorgfaltspflichten der Geldwäschevorbeugung sowie für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgaben.

Die vom Bundesminister eingesetzten Staatskommissäre nehmen als Aufsichtsorgane an Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) teil, wo sie über ein Einspruchsrecht verfügen. Sie sind verpflichtet, dem Minister Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen, sodass dieser bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert ist und allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen kann.

Aufsicht im Bereich der Landesausspielungen:

Im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen eingeräumten Parteistellung in allen Angelegenheiten des § 5 GSpG erfolgt das Monitoring der landesrechtlichen Bewilligungsverfahren sowie der jeweils erteilten Landesbescheide, der Berichte der Länder über Einrichtung und Durchführung der Glücksspielaufsicht bzw der diesbezüglichen Berichte der Landesbewilligten an die Landesbehörden. Darüber hinaus ist der BMF in diverse Begutachtungsverfahren der Bundesländer bei Änderung der glücksspiellandesrechtlichen sowie spielerschutzrelevanten Rechtsvorschriften eingebunden.

Entsprechend der verpflichtenden elektronischen Anbindung von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals an die Bundesrechenzentrum GmbH können Manipulationsversuche im Bereich der Automatensoftware frühzeitig erkannt und vollständige und unverfälschte steuerliche Aufzeichnungen sichergestellt werden. Voraussetzung für die Anbindung ist u.a. die Registrierung der Automaten und VLT im Kontrollsystem Automatenglücksspiel. Durch Zugänge und Auswertungsmöglichkeiten für Konzessions-/Bewilligungsnehmer und -geber im Kontrollsystem Automatenglücksspiel wird auch die laufende Berichterstattung der Bewilligungs- und Konzessionsgeber an den BMF gemäß § 5 Abs 7 Z 5 GSpG unterstützt. Zukünftig ist auch die Vorort-Einschau in Automatensalons der Landesbewilligten geplant.

Das Kontrollsystem Automatenglücksspiel bietet insbesondere folgende Kontrollmöglichkeiten: Periodische Feststellung der Anzahl angeschlossener Automaten und VLT, Auswertung der Eventmeldungen, Funktionalitätstests für Zwecke der Abgabensicherung, Konsumenten- und Spielerschutz durch Standardisierung, Sicherung und Überprüfung der Automatenglücksspielgeräte; bedarfsorientierte Datenauswertungen, Durchführung von Softwareverifikationen. Unter Nutzung dieses Kontrollsystems erfolgt die formale Kontrolle der Typengutachten der Automaten und die Freigabe im System, die Ausgabe von Vignetten und Token sowie die Verwaltung derselben, die Kontrolle der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe der Bewilligungsinhaber, sowie die Mitwirkung an der ordnungspolitischen Kontrolle, ebenso erfolgt die Kontrolle beim Automatenglücksspiel bei Bundeskonzessionären.

Überwachung der Glücksspielwerbung

Seitens der Stabsstelle für Spielerschutz sind Werbestandards ausgearbeitet worden, die gegenüber den Konzessionären mit Bescheid (als weitere Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw als Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid; vgl VwGH 14.10.2015, Ro 2014/17/0150) erlassen wurden. Die formulierten Standards besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Diese Werberichtlinien enthalten Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz, orientiert am Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe sowie verpflichtender Verbraucherinformation. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben (vgl etwa VwGH 14.10.2015, Ro 2014/17/0150).

Die staatliche Aufsicht erfolgt im Hinblick darauf, ob die Konzessionäre die Vorgaben des § 56 GspG zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei ihrer Werbung befolgen. Im gegebenen Zusammenhang hat die Spielerschutzstelle im Frühjahr 2012 einen Forschungsauftrag an ein Suchtforschungsinstitut vergeben. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Arbeiten wurden Leitlinien für die Interpretation eines zulässigen Werbemaßstabs entwickelt und dieser den Konzessionären des Bundes gemäß §§ 14 und 21 GSpG sowie einer werbebewilligten ausländischen Spielbank gemäß § 56 Abs 2 GSpG offengelegt. Konzessionsrechtliche Auflagen verpflichten die Konzessionäre zur Berichterstattung über die Einhaltung des § 56 Abs 1 GSpG anhand der Werbemaßnahmen der letzten sowie die Werbestrategie der nächsten zwölf Monate und sind u.a. Teil des fachlichen Austauschs mit der Spielerschutzstelle sowie des Jahresberichtes der Konzessionäre an die Glücksspielaufsicht. In diesem Rahmen werden auch beispielhaft Werbemaßnahmen aufgezeigt, bei denen nachweislich bereits durch konzessionärsinterne Prüfungen eine Anpassung bzw Qualitätssicherung im Hinblick auf die Erfordernisse des § 56 GSpG erfolgten. Die Konzessionäre haben einen unternehmensinternen Verhaltenskodex (Code of Conduct) zu verantwortungsvoller Werbung sowie einen zertifizierten, mehrstufigen Prozess zur Sicherstellung des verantwortungsvollen Werbemaßstabs entwickelt und eingerichtet sowie der Glücksspielaufsicht angezeigt.

Bekämpfung Illegaler Glücksspielaktivitäten

Die Finanzpolizei wirkt an der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels mit, indem sie neben den Sicherheitsbehörden Kontrollaufgaben nach dem Glücksspielgesetz wahrnimmt. Bei den einzelnen Kontrollen werden die vorgefundenen Glücksspielgeräte Testspielen unterzogen. Liegen illegale Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz vor, erfolgt vor Ort die Beschlagnahme der Geräte und deren amtliche Versiegelung bzw Verwahrung. Die BMF-Fachabteilung bringt darüber hinaus illegale Glücksspielangebote im Internet sowie deren Bewerbung zur Anzeige und begleitet diese Verwaltungsstrafverfahren. Die Finanzpolizei führt nach Anzeigenlegung bzw Strafantragstellung auch Ermittlungen zur Feststellung der abgabenrechtlichen Seite des Glücksspieles durch, da tendenziell illegale Glücksspiele auch unversteuert, zumindest aber mit enormen Umsatzverkürzungen, erfolgen. Weitere Kontrollen illegaler Glücksspielaktivitäten erfolgen im Zusammenhang mit abgabenrechtlichen Glücksspielprüfungen.

Seit dem Jahr 2010 werden die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde. Im Rahmen dieser neuen Kontrolltätigkeit und der neuen Befugnisse durch das GSpG hat die Finanzverwaltung seit 2011 mehr als 8900 Beschlagnahmen (Glücksspielgeräte und sonstige Eingriffsgegenstände) durchgeführt. Dieser Verfolgungsdruck wird weiter aufrechterhalten (Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 60 Abs 25 Z 5 GSpG, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250.pdf).

Kriminalitätsbekämpfung

Zur Gewährleistung einer effektiven Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben die konzessionierten Spielbanken und Lotterien Regulative der Europäischen Union zu beachten. In diesem Zusammenhang haben die Konzessionäre eine interne Richtlinie zur Verhinderung der Geldwäscherei (Kontrollmaßnahmen, Transaktionsüberwachung und Abwehr von versuchter Geldwäscherei) im Einvernehmen mit der BMF-Fachabteilung erlassen, die die gesetzlich erforderlichen Sorgfaltspflichten umsetzt. Die Managementsysteme der Konzessionäre im Bereich Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sind nach dem ISAE-3000 Standard der International Federation of Accountants (IFAC; einer internationalen Wirtschaftsprüfervereinigung) zertifiziert. Im Spielbetrieb erfolgt eine lückenlose Erfassung der Spielbankbesucher sowie der Teilnehmer an Elektronischen Lotterien ausschließlich anhand amtlicher Lichtbildausweise. Das Bundesministerium prüft die Umsetzung der Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (es ist dies ein bei der OECD angesiedeltes internationales Gremium zur Bekämpfung der Geldwäsche) auch im Hinblick auf den Bereich der Länderausspielungen mit Glücksspielapparaten und Wetten nach den von dieser Organisation vorgegebenen Kriterien.

Maßnahmen im Bereich der Online-Glücksspiele

Im Jahr 2011 wurde ein Grünbuch der Europäischen Kommission zu Online-Glücksspiel als allgemeines Diskussionspapier zum Thema veröffentlicht. Es folgte im Jahr 2012 ein EU-Aktionsplan zu Online-Glücksspiel, da konkrete Maßnahmen insbesondere aufgrund der sich schnell entwickelnden Online-Technologien und des grenzüberschreitenden Charakters des Online-Glücksspiels notwendig erschienen. Auf Basis dieses Aktionsplans wurden und werden diverse Maßnahmen auf EU-Ebene getroffen. Am 5. Dezember 2012 trat erstmals eine Expertengruppe zu Glücksspieldienstleistungen zusammen, die die Kommission bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Initiativen in Zusammenhang mit Glücksspieldienstleistungen beraten und unterstützen soll. Darüber hinaus erfolgt im Rahmen der viermal jährlich stattfindenden Sitzungen der Expertengruppe ein Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Glücksspieldienstleistungen, insbesondere auch im Spielerschutzbereich, zwischen den Mitgliedstaaten. Das BMF ist in dieser Expertengruppe vertreten. Die Expertengruppe war u.a. eingebunden in die Ausarbeitung einer Empfehlung der Europäischen Kommission zu Spielerschutz im Online-Glücksspiel, die am 14. Juli 2014 veröffentlicht wurde, sowie eines Kooperationsabkommens der Mitgliedstaaten zur verbesserten Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen des Glücksspielvollzugs sowie des Spielerschutzes, das am 27. November 2015 unterzeichnet wurde. Im Zuge eines Anfang 2016 gegenüber der Europäischen Kommission gelegten internen Berichts Österreichs konnte die empfehlungskonforme Umsetzung diverser Spielerschutzmaßnahmen einschließlich Werbung dargelegt werden.

Zwischen den Regulierungsbehörden im Bereich (Online-)Glücksspiel im Rahmen der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission wurde im November 2015 ein Kooperationsabkommen geschlossen; dieses bildet die Basis zur Vereinfachung von grenzüberschreitenden Amtshilfen (insbesondere hinsichtlich Online-Offensive des BMF) und soll die erhöhte Zusammenarbeit auch dokumentieren. Das Abkommen leistet einen wichtigen Beitrag zum wirksamen Vorgehen gegen illegale Glücksspielangebote. Darüber hinaus umfasst es die Zusammenarbeit und den Austausch der Mitgliedstaaten in den Bereichen der Veranstaltung/Zulassung von Glücksspielen, deren Überwachung, Durchsetzungsmaßnahmen und Einhaltung bestehender Rechtsvorschriften einschließlich Spielerschutz, Geldwäsche- und Betrugsprävention.

Beweiswürdigung:

6.1. Die Feststellung zur Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit der Geräte ab 2010 bis zum Jahresende 2014, ab Februar 2014 im Zuge eines Gerätetausches, sowie die Feststellung, dass bei den darauf angebotenen und probeweise durchgeführten Walzenspielen Gewinn und Verlust vom Zufall abhing und eine Einflussnahme auf den Spielverlauf nicht möglich war, gründet sich zunächst auf die Aussage des als Zeugen befragten Testspielers der Abgabenbehörde und folgert auch aus der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erfolgten Außerstreitstellung seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer sowie der von Herrn H. selbst gegebenen Auskunft. Der Gerätetausch ergibt sich aus den Vermerken in den Formularen zur Vergnügungssteueranmeldung. Von Seiten der Beschwerdeführer wurde ein tatsächlicher Spielbetrieb am Gerät lediglich für den in das Jahr 2015 fallenden Zeitraum bis zur Behördenkontrolle am 13.5.2015 bestritten. Nicht bestritten wurde, dass die Spielbereitschaft des Gerätes durch einfaches Anstecken an das Stromnetz herbeigeführt werden konnte.

6.2. Aus der Aussage des Zeugen ergeben sich auch die Feststellungen zu den möglichen Einsätzen. Die Betriebsbereitschaft des Gerätes, dass dieses im Zuge der Kontrolle aktiv bespielt wurde und der Spielverlauf am 13.1.2015 werden außerdem durch die im Zuge der behördlichen Kontrolle gefertigte Fotostrecke dokumentiert. Auf diesen Fotos ist auch ersichtlich, welche Einsätze gebucht werden konnten und welche Gewinne dazu in Aussicht gestellt wurden. Dass der Spieleinsatz gesteigert werden konnte, folgert ebenso aus der Aussage des Zeugen. Das Gerät gleicht auch dem äußeren Anschein nach dem Bild gängiger Walzenspielautomaten und zeigt keine ins Auge fallenden Abweichungen. Somit verbleibt auch aufgrund der Typizität im Erscheinungsbild des Gerätes, der Aussage der Testspielers sowie den Außerstreitstellungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer folgend, kein Zweifel, dass es sich um einen Glücksspielautomaten, mit dem sogenannte Walzenspiele gespielt werden konnten, handelte. Dass derartige Walzenspiele Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GspG darstellen, ist mittlerweile gerichtsnotorisch als bekannt vorauszusetzen.

6.3. Der gehörte Zeuge wirkte bei seiner Einvernahme glaubwürdig und sachkundig. Der Kontrollbeamte war an entsprechenden Geräten geschult und mit der Bedienweise vertraut. Anhaltspunkte, dass der Zeuge nicht in der Lage gewesen wäre, den seinen Aussagen zu Grunde liegenden Sachverhalt richtig zu erfassen und richtig darüber zu berichten, liegen nicht vor. Die Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht getätigt. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen nach dem unbedenklich erscheinenden Akteninhalt.

6.4. Die Feststellungen zur Lokalinnehabung und zu den Besitz- und Eigentumsverhältnissen am Gerät sowie zur Rolle der X. GmbH als Veranstalterin des Spielbetriebes folgern aus den Angaben seitens der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung.

6.5. Dass der festgestellte Sachverhalt einen reinen Inlandssachverhalt umschreibt, ergibt sich nach der Aktenlage und den Beweisaufnahmen im Beschwerdeverfahren. Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet. Die getroffenen Feststellungen zur Frage der Spielerschutzproblematik sowie zur Frage der Kohärenz und Systematik der österreichischen Glücksspielgesetzgebung und Vollziehung ergeben sich für den Bereich der Glücksspielgesetzgebung aus den zitierten Gesetzesmaterialien, für den Bereich der Spielerschutzproblematik und der Vollziehung des Glücksspielrechtes im Hinblick auf deren Kohärenz und Systematik nach Einsichtnahme in die oben in Klammer angegebenen Quellen. Die vorliegenden Materialien sind öffentlich zugänglich und inhaltlich unbedenklich. Es spricht nichts gegen die Annahme, dass das darin enthaltene Datenmaterial nicht valide wäre und ebenso wenig zeigt sich, dass die Aufsichtsbehörden ihrer Aufsichtstätigkeit nicht oder nur unzureichend nachkommen würden. Die Feststellungen zur Werbetätigkeit der Konzessionäre und Bewilligungsträger gründet ebenfalls auf den Angaben in den dazu zitierten Materialien. Die zitierten Quellen wurden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Verfahrensparteien sind der Richtigkeit der aus dem Quellenmaterial erschließbaren Daten- und Faktenlage nicht entgegen getreten und haben auch nicht behauptet oder Gründe ausgeführt, dass diese Daten und Fakten nicht valide wären.

Konkret ergeben sich die wesentlichen Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie betreffend des unterschiedlichen Gefährdungspotentials der einzelnen Spielarten sowie zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (http://www.isd-hamburg.de/dl/Repraesentativbefragung_2015_Bericht_final.pdf), den Jahresberichten der Wiener Suchtgifthilfe, wie insbesondere den Jahresbericht 2013 (http://www.spielsuchthilfe.at/pdf/spielsuchthilfe-jahresbericht-2013.pdf) und den sachverständigen Ausführungen der Spielschutzstelle des Bundesministeriums für Finanzen. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an den in diesen Studien und Darstellungen getätigten Angaben und den in diesen dargelegten empirischen Daten (insbesondere zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich). Die Feststellungen zur Wahrnehmung der Glücksspielaufsicht ergeben sich aus den zitierten Stellungnahmen des Bundesministers für Finanzen über Anfrage des Verwaltungsgerichtes sowie aus den ebenfalls zitierten, öffentlich zugänglichen Berichten. Auch hier wurde nichts behauptet und ist nichts hervorgekommen, das auf die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder mangelnde Plausibilität der so dargestellten Vollziehung schließen ließe.

Anzuwendendes Recht:

7.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 60/1989 in der zum 13.1.2015 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 105/2014, lauten, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt unverändert, wie folgt:

„Glücksspiele

§ 1. (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Ausspielungen

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.

(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.

Glücksspielmonopol

§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol

§ 4. (1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und

2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder

b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

...

Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5. (1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)

1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder

2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.

Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist. ...

§ 50. (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden. …

(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.

(7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;

2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;

3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;

4. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3, § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;

6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;

7. wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;

8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;

9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;

10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;

11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.

(2) Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.

(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.

§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, dass

a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder

b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.

§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. …

(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

§ 60. …

(25) Nach erfolgter Notifikation im Sinne der RL 98/34/EG (Nr. 2010/228/A) und nach am 16. Juli 2010 abgelaufener Sperrfirst des Art. 8 RL 98/34/EG treten die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen:

….

2. Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.

7.2. Die zitierte Bestimmung des § 4 GspG idF vor BGBl. I Nr. 73/2010 hatte folgenden Wortlaut:

Nach der Stammfassung BGBl 620/1989:

§ 4. … (2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn 1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 5 S nicht übersteigt und 2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 200 S nicht übersteigt.

Diese Beträge wurden nach der Novelle BGBl I Nr. 59/2001 durch € 0,50,-- bzw. € 20,-- ersetzt.

Rechtliche Erwägung:

zu 1) VGW-002/V/059/5797/2015 (Einstellung des Beschwerdeverfahrens):

8.1. In der Verhandlung vom 22.9.2015 wurde seitens des Rechtsvertreters die Beschwerde von Frau K. B. zurückgezogen. In Anwendung der im Spruch zitierten Normen war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.

zu 2) VGW-002/059/5676/2015 (Zurückweisung der Beschwerde von Herrn M. H.):

8.2. Nach den getroffenen Feststellungen stand das beschlagnahmte und eingezogene Gerät im Eigentum der X. GmbH, die auch als tatsächliche und alleinige Veranstalterin der Ausspielungen fungierte. Aus der Aussage von Herrn H. in der mündlichen Verhandlung vom 22.9.2015 ergibt sich nämlich, dass das unternehmerische Risiko beim Betrieb dieses Gerätes ebenfalls bei der genannten Gesellschaft gelegen hat und nicht bei Herrn H., der auch sonst keinen unmittelbaren Nutzen aus dem Spielbetrieb erwirtschaftet hat, vielmehr erfolgte die Abgeltung seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft namens und auf Rechnung derselben. Herr H. selbst kann unter diesen Aspekten ungeachtet des gegenteiligen Vorbringens nicht als Veranstalter der Ausspielung iSd des GspG gesehen werden, auch sonst kommt ihm ad personam keine Berechtigung iSd §§ 53, 54 GspG zu, sodass eine Legitimation zur Beschwerdeerhebung nicht bestehen kann (vgl. sinngem zu all dem VwGH 12.3.2014, 2013/17/0708).

Daher war die Beschwerde des Herrn M. H. zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.

zu 3) VGW-002/V/059/5796/2015 (Beschlagnahme und Einziehung):

8.3. Nach den getroffenen Feststellungen weist der festgestellte Sachverhalt keinen Bezug auf, der zur Anwendbarkeit von Unionsrecht führen würde.

9.1. Nach der zuletzt ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 11.9.2015, 2012/17/0243; 18.11.2015, 2012/17/0285) ist selbst in den Fällen, in welchen das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht gegen die EU-rechtlichen Freiheiten (Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit) oder sonstiges unmittelbar anwendbares EU-Recht verstoßen (und daher schon aus diesem Grunde die unmittelbare Anwendbarkeit der EU-rechtlichen Bestimmungen, wie etwa die des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten, ausgeschlossen ist), dennoch bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Gerichtsentscheidung geboten, Feststellungen zu treffen, aus welchen abzuleiten ist, dass im konkreten Verfahren das Unionsrecht (daher insbesondere die Bestimmungen des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten) nicht unmittelbar anwendbar ist. Soweit ersichtlich (vgl VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) erachtet der Verwaltungsgerichtshof in Bescheiden oder Gerichtsentscheidungen auf behördliche oder gerichtliche Ermittlungstätigkeiten gegründete Feststellungen zur Frage, ob es eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Norm gibt, welche im der Entscheidung liegenden Verfahren unmittelbar anzuwenden ist, als erforderlich.

9.2. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei in der Durchführung von Glücksspielen ausschließlich in Österreich tätig ist. Es handelt sich bei dieser um ein wirtschaftlich in Österreich ansässiges Unternehmen.

Nach ständiger Judikatur des EuGH kann sich ein Unternehmen auf das Gebot der Nichtanwendung aller Beschränkungen für die Erbringung von Dienstleistungen nur berufen, wenn es im Mitgliedstaat, in dem es „ansässig“ ist, rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, wie die in Rede stehenden, auf welche die Dienstleistungsfreiheit in Anwendung gebracht werden soll. So führte der EuGH etwa im Urteil vom 17.12.1981 (C-279/80, Slg 1981/3305, Rz 17 [Webb] wie folgt aus:

“Wie der Gerichtshof in seinem oben angeführten Urteil vom 18 . Januar 1979 ausgeführt ha , sind in Anbetracht der Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen solche an den Leistungserbringer gestellten besonderen Anforderungen nicht als mit dem Vertrag unvereinbar anzusehen , die sich aus der Anwendung von Regelungen für diese Art von Tätigkeiten ergeben. Jedoch darf der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrags nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und die für alle im Hoheitsgebiet des genannten Staats tätigen Personen oder Unternehmen verbindlich sind , und zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist , denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist.“

Im nämlichen Sinne hielt der Gerichtshof im Urteil vom 25.7.1991 (C-76/90, Rz 12 [Säger]) fest:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 59 EWG-Vertrag nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Dienstleistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten - verlangt, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern.

In diesen Rechtssätzen geht nämlich aus der Anknüpfung an die Befugnis des jeweiligen Dienstleisters zur Erbringung der jeweiligen Leistung im Niederlassungsstaat deutlich hervor, dass sich die Dienstleistungsfreiheit nur auf Dienstleistungen bezieht, die zu erbringen das jeweilige Unternehmen auch im Staat der eigenen Niederlassung befugt ist. In diesem Sinne legt der Europäische Gerichtshof regelmäßig auch in vielen weiteren Urteilen die Auswirkungen der Dienstleistungsfreiheit auf die Befugnis zur Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Staat als dem Niederlassungsstaat aus. So weist er etwa in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die Dienstleistungsfreiheit es untersagt „die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in der er regelmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl etwa auch EuGH RS Guiot, C-272/94, Rz 10; RS Reisebüro Broede, C-3/95, Rz 25; vgl zu all dem auch Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 100ff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV57, 2015].

9.3. Schon aus diesem Grund ist die beschwerdeführende Partei nicht befugt, sich im Hinblick auf eine unternehmerische Tätigkeit in Österreich auf die EU-rechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit zu berufen. Die EU-rechtliche gewährleistete Dienstleistungsfreiheit kann nämlich nur dahingehend ausgelegt werden, dass durch diese einem Unternehmen, welches in seinem Niederlassungsstaat über die Befugnis zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung verfügt, auch im Hinblick auf eine grenzüberschreitende Dienstleistung von diesem Niederlassungsstaat in einen anderen EWR-Staat befugt ist, diese Dienstleistung zu erbringen. Es würde das gesamte Ordnungssystem der Europäischen Union auf den Kopf stellen, wenn eine Gesellschaft, welche in ihrem Niederlassungsstaat nicht zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung befugt ist, unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit befugt sein sollte, in einem anderen EWR-Staat, in welchem diese ebenfalls über keine nationale Befugnis zur Erbringung dieser Dienstleistung verfügt, die Dienstleistung, die zu erbringen diese nicht einmal im eigenen Staat befugt ist, zu erbringen. Das würde heißen, dass jemand, der über überhaupt keinerlei Kenntnisse und Befugnisse in seinem Heimatstaat verfügt, und der daher auch nicht in diesem Staat etwa als Ziviltechniker oder Baumeister tätig sein darf, unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit beanspruchen könnte, in jedem anderen EWR Staat (außer wohl dem eigenen Staat) unbeschränkt als Ziviltechniker oder Baumeister tätig zu werden. Schon diverse EU-Rechtliche Rechtsvorschriften, wie etwa die Berufsanerkennungsrichtlinie, zeigen, dass solch ein Verständnis einer unbeschränkten Befugnis zur Erbringung von Dienstleistungen in der EU, zu welchen man nicht einmal im Heimatstaat die berufliche Qualifikation und Ausübungsbefugnis hat, mit dem Verständnis der EU-rechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit nicht zu vereinbaren ist.

Die Berufung auf den freien Dienstleistungsverkehr kommt daher nur in Betracht, wenn die fragliche Tätigkeit im Niederlassungsstaat rechtmäßig aufgrund einer nationalen Befugnisvorschrift ausgeübt werden kann. Nach den getroffenen Feststellungen weist der festgestellte Sachverhalt aber keinen Bezug auf, der zur Anwendbarkeit von Unionsrecht führen würde. In diesem Fall haben nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur insbesondere in Verfahren nach dem Glücksspielgesetz die die Grundfreiheiten (insbesondere die Dienstleistungsfreiheit) regelnden Bestimmungen des AEUV nicht anwendet zu werden, zumal diese Bestimmungen nur Fälle eines Auslandsbezugs zum Gegenstand haben (vgl VwGH 27.4.2012, 2011/17/0280 ; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 24.4.2015, Ro 2014/17/0126). In diesem Sinne entscheidet auch der Oberste Gerichtshof (vgl OGH 21.10.2014, 4Ob 145/14y; 20.1.2015, Ob 244/14g). Ein Auslandsbezug iSd der Regelungen des AEUV zur Dienstleistungsfreiheit liegt im zu beurteilenden Fall nun aber nicht vor; sowohl die Eigentümerin, als auch die Inhaberin des Geräts, als auch die Veranstalterin als auch der Lokalinhaber ressortieren bei Zugrundelegung dieser Feststellungen in Österreich bzw einem Drittstaat, und würde selbst im Falle der Annahme, dass die Veranstalterin und Eigentümerin im EU-Raum niedergelassen ist, sich an dieser Wertung bei Zugrundelegung der zuvor getätigten Ausführungen nichts ändern).

10. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der zu beurteilende Sachverhalt keinen Auslandsbezug aufweist, der zur Anwendbarkeit von Unionsrecht führen würde. In diesem Fall gelangen nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die die Grundfreiheiten (insbesondere die Dienstleistungsfreiheit) regelnden Bestimmungen des AEUV nicht zur Anwendung (vgl VwGH 27.4.2012, 2011/17/0280; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 24.4.2015, Ro 2014/17/0126).

Erwägungen zur Frage, ob die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Hinblick auf Dienstleistungen, welche von der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit erfasst werden, zur Anwendung gelangen, und daher im Hinblick auf diese Regelungen das Unionsrecht nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt:

11. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass für die beschwerdeführende Partei auch im Ergebnis nichts gewonnen wäre, wenn die EU-rechtliche Dienstleistungsfreiheit auf die gegenständlich erbrachten Ausspielungsdienstleistungen zur Anwendung gelangen würde. Dies deshalb, da aus nachfolgenden Gründen die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Einklang mit den Vorgaben der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit stehen:

Erwägungen zu den Vorgaben für die Rechtfertigbarkeit nationaler Bestimmungen, durch welche die Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen (insbesondere Glücksspieldienstleistungen) beschränkt wird:

12.1. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit (nur dann) vor, wenn die jeweilige Bestimmung geeignet ist, „die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in der er regelmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen“ (vgl etwa EuGH 25.7.1991, C-76/90, Rz. 12 [Säger]; 28.3.1996, C-272/94, Rz. 10 [Guiot]; 12.12.1996, C-3/95, Rz 25 [Reisebüro Broede]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 45 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]; 28.1.2016, C-375/14, Rz 21 [Laezza]).

12.2. Daher stellen grundsätzlich alle in den nationalen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen, die Bereiche des Glücksspiels näheren ordnungspolitischen Regelungen unterwerfen, eine Beschränkung der durch die Art 49 AEUV und 56 AEUV garantierten Freiheiten dar (vgl EuGH 16.2.2012, C-72/10 und C-77/10, Rz 70 [Costa und Cifone]). Dies gilt insbesondere für jene Bestimmungen, die die Entfaltung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des Wett- und Glücksspielwesens an Bedingungen wie den Erhalt einer Bewilligung oder Konzession, und die Erfüllung der damit verbundenen Voraussetzungen, binden, die freie Entfaltung der wirtschaftlichen Betätigung beschränken, behindern oder sanktionieren.

12.3. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich zudem, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist ((EuGH 16.2.2012, C-72/10, Rz 81 [Costa]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 64 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]). Auch müssen derartige Beschränkungen das Gebot der Verhältnismäßigkeit erfüllen (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz 48, 53 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz 63, 71 [Costa]; 12.7.2012, C-176/11 [HIT Larix]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

Zudem können Beschränkungen der Grundfreiheiten auch im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art 55 EG auf diesem Gebiet anwendbaren Art 45 EG und 46 EG ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig sein (vgl EuGH 19.7.2012, C470/11, Rz 35 [SIA Garkalns], mwN).

13.1. Im Hinblick auf diese Rechtslage zur Dienstleistungsfreiheit wurden vom EuGH in ständiger Judikatur differenzierte Vorgaben zur Zulässigkeit der Beschränkung von Glücksspieldienstleistungen entwickelt (vgl etwa EuGH 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

13.2. In ständiger Judikatur wird vom EuGH wiederholt, dass die Rechtfertigung der Beschränkung von Glücksspieldienstleistungen mit dem öffentlichen Interesse der Kriminalitätsbekämpfung und/oder dem Interesse der Gewährleistung eines angemessenen Spielerschutzes mit der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt zu werden vermag. So stellt etwa der EuGH generalisierend klar, dass Glücksspiele in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten darstellen (vgl EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz 45f, 48 [Placanica]; 8.9.2009, C-42/07, Rz 63, 72 [Liga Portuguesa]; 8.9.2010, C-46/08, Rz 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz 78f [Zeturf]; 16.2.2012, C-72/10, Rz 71, 76 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 49 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

13.3. Auch ist das öffentliche Interesse des Schutzes der Verbraucher vor Spielsucht geeignet, als ein zwingender Grund des Allgemeininteresses eingestuft zu werden, der Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigt (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz 45f, 48, 52 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz 61, 71 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 48 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]). So hat der EuGH wiederholt ausgesprochen, dass etwa Maßnahmen gegen die schädlichen Folgen des Glücksspiels (vgl EuGH 24.3.1994, C-275/92 [Schindler]), der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht (vgl EuGH 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tanscsado es Szolgaltato kft]), und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen (vgl EuGH 22.1.2015, C-463/13 [Stanley International Betting Ltd]; C-12.6.2014, 156/13 [Digibet Ltd]; 14.11.2013, C-390/12 [Pfleger]; 19.7.2012, C-470/11 [SIA Garkalns]; 24.1.2013, C-186/11 [Stanleybet Int Ltd]) Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen können.

Die begrenzte Erlaubnis der Durchführung von Glücksspielen im Rahmen von Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten (etwa durch Einführung eines Konzessionssystems) kann zudem auch der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz 45f, 48 [Placanica]; 8.9.2009, C-42/07, Rz 71 [Liga Portuguesa]; 16.2.2012, C-72/10, Rz 71 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 48 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 63 [Berlington Hungary]).

13.4. Der Europäische Gerichtshof hat zudem mehrfach ausgesprochen, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Glücksspieltätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (EuGH 21.9.1999, Rs. C-124/97 [Läärä]; 21.10.1999, Rs C-67/98 [Zenatti]; 8.9.2009, Rs C-42/07 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International]).

Wiederholt hat der EuGH gesetzliche Beschränkungen von Glücksspieldienstleistungen, deren Zielsetzung darin gelegen ist, die Spieler zu schützen, indem diese das Angebot von Glücksspielen deutlich begrenzen, als grundsätzlich gerechtfertigt eingestuft (vgl etwa EuGH 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71 [Costa]).

In ständiger Judikatur wird zudem zu Glücksspieldienstleistungen ausgeführt, dass die Regelung des Glücksspiels zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen, und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz 47 [Dickinger]; 12.6.2014, C-156/13, Rz 24, 32 [Digibet und Albers, C-156/13]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 51, 56 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 51f [Stanley International]).

In diesem Bereich ist deshalb der nationale Gesetzgeber befugt, im Einklang mit der eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben, wobei für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, das nationale Gericht zuständig ist. Aus diesem Grund und in diesem speziellen Bereich verfügen die staatlichen Stellen über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, und ist es Sache jedes Mitgliedsstaats zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (EuGH 11.9.2003, C-6/01, 75, 79, 81, 87f [Anomar]; 8.9.2010, C-46/08, Rz 59 [Carmen Media]; 15.9.2011, C-347/09, Rz 47 [Dickinger]; 12.6.2014, C-156/13, Rz 24, 32 [Digibet und Albers, C-156/13]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 51, 56 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 51f [Stanley International]).

Die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- und Geldspielen bestehenden Tätigkeiten, wie zB der Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem Staat oder die Beschränkung der Veranstaltung von bestimmten Spielen oder die Beschränkung der Teilnahme an bestimmten Spielen auf ordnungsgemäß dafür zugelassene Orte, ist Sache der nationalen Stellen im Rahmen ihres Ermessens (EuGH 11.6.2015, C-98/14, Rz 62 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

Auch können im Hinblick auf die Regelung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch restriktive Regelungen, durch welche die Berufsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht eingeschränkt werden, gerechtfertigt sein (vgl EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rz 57 [Pfleger]).

13.5. Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, ist jedenfalls das nationale Gericht zuständig (EuGH 15.9.2011, C-347/09, [Ömer und Dickinger]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 57 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.] uva). Vom Verwaltungsgericht Wien ist daher zunächst zu prüfen, ob im Hinblick auf die gegenständlich maßgebliche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit das Bewilligungs-/Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes "wirklich das Ziel des Spielerschutzes" verfolgt.

14. Das Verwaltungsgericht Wien geht dabei angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass es für die Beurteilung dieser Frage nicht allein auf eine politische Intention des Gesetzgebers oder eine reine Gesetzesteleologie ankommt, weil erstere im Zuge eines Beweisverfahrens über die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Auffassung hinausreichend kaum feststellbar sein wird, und es sich bei Zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären (vgl jedoch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.014, Ro 2014/17/0121, sowie VwGH 11.9.2015, 2012/17/0243, wonach für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielregimes vom Verwaltungsgericht Sachverhaltsfeststellungen infolge eines Beweisverfahrens zu treffen sind).

Grundsätzliche Erwägung zur Reichweite der Verdrängung innerstaatlichen Rechts zufolge unionsrechtlichen Anwendungsvorranges bzw zum Umfang der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die glücksspielrechtlichen österreichischen Normen:

15.1. Zunächst ist anzumerken, dass das in § 3 GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf.

Zur Frage der Beschränkung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen durch Glücksspielgeräte ist festzustellen, dass das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd § 2 Abs 1 GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist, anknüpft. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG verwirklicht.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten bzw. Terminals, auf denen die Ergebnisse elektronischer Lotterien zugespielt werden – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls in der einen oder anderen Form – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl EuGH 30.4.2014, C-390/12 [Pfleger]; 22.1.2015, Rs C-463/13 [Stanley International Betting]; 28.1.2016, C-375/14, Rz 20 [Laezza]).

Solche Beschränkungen können - wie zuvor dargelegt - aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein (vgl EuGH 12.6.2014, Rs C-156/13 [Digibet und Albers]).

Bei der Prüfung der Rechtfertigbarkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ist zunächst davon auszugehen, dass die österreichischen Glücksspielgesetze des Bundes und der Länder keinen Vorbehalt für die Ausübung von Glücksspiel ausschließlich durch staatliche Anbieter vorsehen, sondern grundsätzlich jedermann eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz oder den Glücksspielgesetzen der Länder bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erlangen kann.

Außerdem ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen, den Glücksspielmarkt reglementierenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aufgrund der Annahme des Gesetzgebers, dass entsprechend schwerwiegende Missstände vorliegen, zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, des Spielerschutzes und des Verbraucherschutzes geschaffen worden sind (vgl RV 657 BlgNR 24. GP).

15.2. Aus den Feststellungen zu den nach dem Glücksspielgesetz des Bundes und den korrespondierenden Landesgesetzen erteilten Konzessionen und Bewilligungen ergibt sich, dass es am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG eine vergleichsweise große Anzahl von legalen Anbietern am Markt auftritt.

Durch die gegenständlichen, die Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die konkret verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen beschränkenden Regelungen des Glücksspielgesetzes erfolgte daher eine vergleichsweise moderate Beschränkung dieser Dienstleistungsfreiheit.

Bei der durchzuführenden Prüfung ist daher insbesondere zu klären, ob diese (vergleichsweise moderate) Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Vorgaben des EuGH als gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit einzustufen ist.

15.3. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Bewilligungs- und Konzessionserfordernissen nach dem Glücksspielgesetz (vgl etwa EuGH 30.4.2014, C-390/12 [Pfleger]) ergibt sich daher nicht per se, dass die Bewilligungs- bzw Konzessionserfordernisse des Glücksspielgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV unangewendet zu bleiben haben; was schon daraus ersichtlich ist, zumal Art 62 iVm Art 52 Abs 1 AEUV normiert, dass bestimmte Beeinträchtigungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind.

15.4. Zur Reichweite der Verdrängung des dem Unionsrecht widersprechenden nationalen Rechts hat der EuGH im Urteil Pfleger ausgesprochen, dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich nicht zu Sanktionen führen kann, wenn diese Regelung mit Art 56 AEUV nicht vereinbar ist (EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rz 64 [Pfleger). Im jüngst ergangenen Urteil vom 4.2.2016, C-226/14 l in der Rechtssache Sebat Ince, hat der Gerichtshof ebenso betont, dass Art 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er die Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten durch einen privaten Wirtschaftsteilnehmer an einen anderen privaten Wirtschaftsteilnehmer, der über keine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten in diesem Mitgliedstaat verfügt, aber Inhaber einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat ist, zu ahnden, wenn die Erlaubnispflicht für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten im Rahmen eines staatlichen Monopols besteht, das die nationalen Gerichte für unionsrechtswidrig befunden haben. Art 56 AEUV stehe einer solchen Ahndung demnach auch dann entgegen, wenn ein privater Wirtschaftsteilnehmer theoretisch eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten erhalten könne, soweit die Kenntnis von dem Verfahren zur Erteilung einer solchen Erlaubnis nicht sichergestellt ist und das staatliche Sportwettenmonopol, das von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befunden wurde, trotz der Annahme eines solchen Verfahrens fortbesteht (vgl Rz 65 dieses Urteils).

Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass Vorschriften, die lediglich den rechtlichen Rahmen für die Erbringung von Dienstleistungen festlegen (sohin im konkreten Fall jene ordnungspolitisch zu verstehenden Normen der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, die dem Spieler-, Jugend- und Konsumentenschutz bzw der Kriminalitätsbekämpfung dienen), nicht generell am Beschränkungsverbot der Dienstleistungsfreiheit zu messen sind. Das Beschränkungsverbot hat nämlich nicht den Zweck, die Träger der Freiheiten grundsätzlich von jeglichem mitgliedstaatlichen Belastungen freizustellen (vgl zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 136ff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV57, 2015).

15.5. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das schon zitierte Erkenntnis vom 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) ergibt sich ebenso, dass auf Grund der Rechtsprechung des EuGH nicht sämtliche nationale Vorschriften auf dem Gebiet des Glücksspielwesens ohne Anwendung zu bleiben haben, wenn auch nur irgend eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform sein sollte, sondern nur jene (einzelnen) Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zum Unionsrecht stehen. Daher würde es selbst unter der hypothetischen Annahme, dass nur irgend sonst ein in Betracht kommender Bereich des österreichischen Glücksspielrechtes nach unionsrechtlichen Vorgaben nicht Bestand haben könnte, nicht schon eo ipso zur Unanwendbarkeit jener ordnungspolitischen Vorschriften führen, die zwecks Wahrung etwa des Spieler- und Verbraucherschutzes normiert wurden. Die Reichweite des Beschränkungsverbotes der Grundfreiheiten erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf den Bereich jener Normen, die die Ausübung von Ausspielungen verbieten, von der Erteilung einer Erlaubnis abhängig machen bzw den Kreis der erlaubten Anbieter einschränken.

Rechtfertigung; zwingende Gründe des Allgemeininteresses:

16. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie etwa den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein (vgl EuGH 30.4.2014,. C-390/12 [Pfleger]).

Vorliegen eines Missstandes:

17.1. Stets sind aber Beschränkungen einer EU-Grundfreiheit nur dann zulässig, wenn es tatsächlich einen ausreichend schwerwiegenden Missstand gibt, im Hinblick dessen und als Reaktion auf den die normierten Beschränkungen erforderlich sind, um die durch diesen Missstand beeinträchtigten, und als Rechtfertigung für die Beeinträchtigung herangezogenen öffentlichen Interessen zu verfolgen (vgl EuGH 3.6.2010, Rs. C-258/08 [Ladbrokes Betting Gaming und Ladbrokes International]; 15.9.2011, C-347/09, Rz 63, 66 [Dickinger], 30.42014, C-390/12, Rz. 53 [Pfleger]; 11.6.2015, C98/14, Rz 71 [Berlington Hungary]).

Nach dieser Regelung des AEUV und der zu dieser ergangenen Judikatur des EuGH ist daher insbesondere dann eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf Glücksspieldienstleistungen nicht gerechtfertigt, wenn die nationale Beschränkung keinem diese Beschränkung rechtfertigenden öffentlichen Interesse im Hinblick auf einen tatsächlich bestehenden Missstand dient.

17.2. Aus den in den Feststellungen umfänglich zitierten Studien ergibt sich die besondere, vom Glücksspiel, und insbesondere vom Automatenglücksspiel ausgehende Gefährdung von Spielern, und ihres Umfeldes, aber auch der Konsumenten und der Jugend im Allgemeinen in eindrucksvoller Weise. Dabei findet sich in den zu den getätigten Feststellungen herangezogenen Studien und Tätigkeitsberichten eindeutig und zweifelsohne bestätigt, dass es sich im Vergleich mit anderen Formen des Glücksspiels bei den Automatenglücksspielen um die gefährlichste Art von Spielen überhaupt handelt.

Wie aus den Feststellungen ersichtlich wird, wies ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung im Jahr 2015 ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf. Es kann als allgemein begreiflicher Umstand vorausgesetzt werden, dass es im öffentlichen Interesse liegt, Suchterkrankungen in der Bevölkerung, die üblicherweise mit einer Reihe an sozialen Problemen einhergehen, möglichst hintanzuhalten. Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch daraus, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden (vgl in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur "nachgewiesenen Sozialschädlichkeit" des Glücksspiels in seinem Erkenntnis vom 6.12. 2012, B 1337/11 ua, mwN).

Aus den vorliegenden Studien ergibt sich zudem die besondere Gefahr von Glücksspielautomaten im Hinblick auf die bestehende gesellschaftliche Spielsuchtproblematik. So sei ein weiteres Mal darauf verwiesen, dass die herangezogenen Studien und Tätigkeitsberichte zum Ergebnis gelangen, dass es sich im Vergleich mit anderen Formen des Glücksspiels bei den Automatenglücksspielen im Hinblick auf die Spielsuchtproblematik um die gefährlichste Art von Spielen überhaupt handelt. Unzweifelhaft können durch Spielsucht menschliche Existenzen zerstört bzw aus geordneten Bahnen gerissen werden, daher bedarf es für die Bejahung des Vorliegens eines im Sinne der Judikatur des EuGH geforderten schwerwiegenden Missstands auch nicht, dass ein relevanter (mehrstelliger) Prozentsatz der Bevölkerung aktuell spielsüchtig ist. Jedenfalls reicht die Anzahl der aufgrund fundierter empirischer Messmethoden geschätzten Spielsüchtigen und Spielsuchtgefährdeten aus, um vom Vorliegen eines solchen Missstands auszugehen.

17.3. Zudem ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass im Bereich des Automatenwalzenglücksspieles insbesondere im Land Wien gravierende Probleme bestehen bzw bis vor kurzem bestanden haben. Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb zu gelangen, als es gerichtsnotorisch bekannt ist, dass in nahezu ausnahmslos allen Beschlagnahme-, Einziehungs- und Verwaltungsstrafverfahren, die im Instanzenweg vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bzw dem Landesverwaltungsgerichten verhandelt wurden, es sich ergeben hat, dass selbst unter Bezugnahme auf die vormals bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften für das sogenannte Kleine Glücksspiel systematisch die Grenzen, die der Landesgesetzgeber diesen Spielen auferlegt hat, unterlaufen und konterkariert wurden. Diese Nichtbeachtung erstreckte sich insbesondere auf die bei nahezu ausnahmslos allen derartigen Geräten gebotene Möglichkeit der Steigerung der Einsatzgrenzen, der Auslösung von Gamble- und Serienspielen, der Überschreitung der zulässigen Gewinngrenzen etc. Es kann daher kein wie immer gearteter Zweifel bestehen, dass das Automatenwalzenglücksspiel gerade auch im Bundesland Wien ein massives und gravierendes Problem darstellt.

17.4. Dass im Bereich des in frei zugänglichen Lokalen angebotenen Glücksspiels keine den EU-rechtlichen Vorgaben widersprechende Expansionspolitik betrieben wird, lässt sich schon damit belegen, dass die Ausspielungsmöglichkeiten auf den als besonders gefährlich einzustufenden Glücksspielgeräten im Bundesland Wien noch viel weitgehender reduziert werden. Es sind nämlich in Wien überhaupt keine landesrechtlichen Ausspielungen iSd § 5 GSpG zulässig. Diese besonders weitgehende Beschränkung der Ausspielmöglichkeiten mit Glücksspielgeräten entspricht offenkundig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik im Hinblick auf das öffentliche Interesse des Spielerschutzes, zumal nach der angeführten Judikatur ja gerade die Verringerung von Spielmöglichkeiten regelmäßig eine dem öffentlichen Interesse des Spielerschutzes dienende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt.

Zudem sei auf die Feststellungen verwiesen, wonach die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen (welche keine Automatensalons oder Spielhallen sind) in einem deutlich größeren Ausmaß die Spielsucht fördern (daher die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweisen) als die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in Automatensalons oder Spielhallen. Vor diesem Hintergrund stellt der Umstand, dass in Wien gänzlich die Ausspielung von Glücksspielen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen verboten ist, eine extrem effektive Maßnahme zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dar. Durch diese Maßnahme werden nämlich nicht nur die Spielgelegenheiten eingeschränkt, sondern wird zudem auch das Glücksspielangebot (und daher die Glücksspieltätigkeit) zu den Bereichen hingelenkt, welche eine deutlich geringere Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweisen.

17.5. Soweit ungeachtet der Unmöglichkeit, Landesausspielungen zu veranstalten, auch im Bundesland Wien die Möglichkeit besteht, Walzenspiele zu spielen (etwa im Rahmen eines genehmigten Spielhallenbetriebes oder über den Zugriff auf der Online-Plattform der Österreichischen Lotterien) , ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber gerade hinsichtlich dieser Arten von Glücksspieldienstleistungen spezifische Vorschriften erlassen hat, welche in einem besonderen Ausmaße insbesondere das Ziel der Unterbindung bzw Prävention der Spielsucht verfolgen. Auch ist aufgrund der Feststellungen davon auszugehen, dass die Beachtung dieser gesetzlichen Bestimmungen auch in einer konsequenten Weise von den Aufsichtsorganen kontrolliert wird. Zudem ist evident, dass gerade diese, für diese Vertriebswege normierten gesetzlichen Vorschriften (wie etwa die gebotene Anbindung der Geräte an das Bundesrechenzentrum, die gebotene Ausweiskontrolle vor der Ermöglichung einer Ausspielung etc.) geeignet sind, die Sicherstellung der Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Hinblick auf Ausspielungen auf in öffentlich zugänglichen Lokalen aufgestellten Glücksspielgeräten zu gewährleisten. Zudem ist auf die Judikatur des EuGH zu verweisen, dass gerade durch im Internet angebotene Ausspielungen in besonderem Maße berechtigte öffentliche Interessen (wie die des Konsumentenschutzes) beeinträchtigt werden, und deshalb die besonders strenge Kontrolle wie auch die Schaffung einer Ausschließlichkeitsregelung zur Veranstaltung von Internet-Glücksspielen, die es allen anderen Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten, wie auch das gänzliche Verbot des Angebots von Glücksspieldienstleistungen über das Internet, zulässige gerechtfertigte Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit darstellen können (vgl EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C-46/08, Rz 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz 78-80 [Zeturf]).

17.6. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht angesichts der festgestellten Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt (vgl zur Erforderlichkeit dieses Befunds vgl EuGH (vgl EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz 63, 66 [Dickinger], 30.42014, C-390/12, Rz 53 [Pfleger]; 11.6.2015, C98/14, Rz 71 [Berlington Hungary]). Sohin liegt aber die vom EuGH für die Zulässigkeit einer Beschränkung einer EU-Grundfreiheit geforderte Voraussetzung des Vorliegens eines tatsächlich bestehenden schwerwiegenden Missstands, dem zu begegnen das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte öffentliche Interesse geeignet ist.

Zielsetzung Spielerschutz:

18.1. Der EuGH selbst hat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (vgl Rs Dickinger und Ömer, Rz 63; RS Stoß u. a., C-316/07, Rz 101f). Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, so der EuGH weiter, müssten die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann (vgl Rs Placanica u. a., C-338/04; Rz 55; RS Stoß u. a., C-316/07, Rn 101).

18.2. Sohin kann dem Gesetzgeber jedenfalls nicht entgegen getreten werden, wenn dieser durch legistische Maßnahmen versucht, diesen Missstand soweit dies möglich bzw vertretbar ist, entgegen zu wirken (und dieser damit auch die Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Glücksspieldienstleistungen beschränkt). Nach den getroffenen Feststellungen liegt eine der wesentlichen Zielsetzungen des österreichischen Glücksspielrechtes darin, dem Spielerschutz Rechnung zu tragen. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die Frage, ob das Glücksspielgesetz "wirklich das Ziel des Spielerschutzes" verfolgt, danach zu beurteilen ist, welche tatsächlichen Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen bestehen und ob das Glücksspielgesetz entsprechende Vorkehrungen trifft, um diesen Gefahren adäquat zu begegnen. Nach dem Inhalt der seitens der Gesetzgebung dem Automatenglücksspiel auferlegten Beschränkungen hegt das Landesverwaltungsgericht Wien keinen wie immer gearteten Zweifel, dass diese Regelungen ganz vorrangig dem Spielerschutz dienen. Das gilt auch insoweit mit diesen Regeln, insbesondere die angesprochene Anbindung der Automaten an das BRZ, die fiskal- und abgabenrechtliche Vollziehung erleichtert werden soll. Nach der Judikatur des EuGH ist es nämlich auch zulässig, mit der Regelung des Spielerschutzes abgabenrechtliche Aspekte, etwa einer ordnungsgemäßen Versteuerung der aus dem Automatenspielbetrieb erwirtschafteten Erlöse, zu verknüpfen (vgl RS Berlington Hungary, C98/14). Durch die getroffenen Regelungen werden die Möglichkeiten, Zugang zu Glücksspielautomaten zu erhalten, beschränkt und eingegrenzt, es werden die Spielverläufe für die Spielteilnehmenden transparenter und es wurde im Wege der Anbindung der Geräte an ein Rechenzentrum Gewähr getroffen, dass auch die erforderlichen empirischen Daten über das Automatenspiel vom Staat erhoben werden können und somit eine effektive staatliche Aufsicht greifen kann. Das Landesverwaltungsgericht sieht es somit als erwiesen an, dass mit den getroffenen Regelungen in erster Linie auch wirklich das Ziel des Spielerschutzes verfolgt wird, daher ein Ziel, das sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses bezieht (vgl RS Zenatti, C67/98, Rz 36; RS Gambelli ua, C243/01, Rz 62).

Einrichtung eines Bewilligungs- bzw Konzessionssystems:

19.1. Nach der Judikatur des EuGH verfügen die staatlichen Stellen über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, und – sofern die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehenden Anforderungen im Übrigen erfüllt sind – ist es Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl EuGH 22.1.2015, C463/13, Rz 52 [Stanley International Betting Ltd.]; 12.6.2014, C-156/13, Rz 32 [Digibet und Albers]).

19.2. Der Regelung des Automatenglücksspiels hat der österreichische Gesetzgeber in der Weise Rechnung getragen, als dieses entweder im Rahmen eines Spielbankbetriebes (vgl §§ 21ff GspG), in Form elektronischer Lotterien (vgl § 12a, 14ff GspG) oder aber nach landesgesetzlichen Bestimmungen in Einzelaufstellung bzw in Automatensalons angeboten werden darf. Der Gesetzgeber hat sich also keines gänzlichen Verbotes dieser Sparte des Glücksspieles verschrieben, sondern sich – wie aus ob zitierter eurorechtlicher Rechtsprechung folgert – zulässiger Weise für ein in sich differenziertes System entschieden. Das ein Bewilligungserfordernis für die Durchführung des erlaubten Glücksspieles für notwendig erachtet wird, steht ebenfalls im Einklang mit der Judikatur des EuGH und ebenso, dass das erlaubte Glücksspiel einer strengen Kontrolle unterworfen wird.

Nähere Regelung der Bewilligungs- bzw Konzessionserteilung

20.1. Nach der Judikatur des EuGH ist es grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar und unter dem Aspekt der Schutzzweckverfolgung auch erforderlich, dem Inhaber eines Monopols gewisse Beschränkungen aufzuerlegen (vgl EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz 72 [Dickinger Ömer]). Es steht demnach den Mitgliedsstaaten frei, die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- oder Geldspielen bestehenden Tätigkeiten, im Rahmen ihres Ermessens zu treffen (vgl EuGH 11.9.2003, C-6/01 [Anomar u. a.]; 8.9.2010, C46/08, Rz 59 [Carmen Media Group]).

Weder gegen ein bestimmtes Rechtsformerfordernis als solches noch gegen Vorschriften, die eine Mindestkapitaldeckung vorsehen, noch gegen besondere Standortvorschriften udgl, bestehen nach den unionsrechtlichen Aspekten Bedenken. Nach der bisherigen Judikatur des EuGH ist ganz grundsätzlich zu folgern, dass in der Regelung des Glücksspielwesens grundsätzlich ein äußerst weitreichender Gestaltungsrahmen besteht.

Die Regelungen, die der Glücksspielgesetzgeber für den Betrieb von Automatenglücksspielgeräten getroffen hat, sehen Beschränkungen in der Weise vor, dass – bezogen auf den Spielbankbetrieb – das Erfordernis einer großen Kapitalgesellschaft mit hoher Grundkapitalausstattung besteht und für eine effektive Aufsicht Rechnung getragen wird. Die Anzahl der Spielbanken ist limitiert, die Regelung, welche Spiele angeboten werden dürfen, ist nach Maßgabe des Konzessionsbescheides zu treffen, die Dauer der Konzession ist limitiert (vgl § 21 GspG).

20.2. In vergleichbarer Weise sind die Regelungen für den Bereich der Video-Lotterie-Ausspielungen getroffen (vgl § 14 GspG), die vom Konzessionär aufzustellenden Spielbedingungen unterliegen der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen und sind amtlich zu verlautbaren. Für den Bereich der elektronischen Ausspielungen in VLT-Outlets kommen im Wesentlichen die für den Betrieb von Landesausspielungen vorgesehenen Regelungen zur Anwendung; darüber hinaus ist eine Standortbewilligung erforderlich.

Weitreichende Vorgaben sind auch für den Bereich der Landesausspielungen getroffen worden, diese reichen von einer Beschränkung der Anzahl der zulässiger Weise aufzustellenden Geräte, der Limitierung der Anzahl der Bewilligungen, die erteilt werden dürfen und der Normierung ordnungspolitischer Vorgaben, die im Wesentlichen mit jenen für den Automatenbetrieb in Spielbanken bzw in elektronischer Lotterie, jedoch abgestimmt auf die Besonderheiten dieser Form des Anbietens von Automatenglücksspiel, korrespondieren. Für den Bereich der Automatensalons ist beispielsweise über die sonst zu treffenden Spielerschutzvorkehrungen auch ein System der Zutrittskontrolle zu etablieren.

20.3. Für alle Betriebsformen des Automatenwalzenglücksspiels gilt die Automatenglücksspielverordnung, BGBl II Nr 69/2012 idgF, mit der detaillierteste Regelungen insbesondere rücksichtlich der bau- und spieltechnischen Ausgestaltung der Glücksspielautomaten, deren Anbindung an Rechenzentren sowie zu Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten getroffen wurden.

20.4. Im Lichte der ob zitierten EuGH-Judikatur begegnen sämtliche der angesprochenen Bewilligungs- und Konzessionserteilungsvoraussetzungen sowie die mit der Einräumung der Bewilligungen verbundenen Verpflichtungen der Glücksspielanbieter, die der Glücksspielgesetzgeber rücksichtlich des Betriebes von Glücksspielautomaten in Spielbanken, als elektronische Lotterie bzw in Form erlaubter Landesausspielungen normiert, keinen wie immer gearteten Bedenken.

Darstellung, dass die österreichische Rechtsordnung im Hinblick auf die Beschränkung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen durch Glücksspielgeräte als kohärent einzustufen ist:

Maßgeblicher Prüfungsmaßstab:

21.1. Zur Frage der gebotenen Kohärenz und Systematik des Glücksspielgesetzes ist auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich für die Vereinbarkeit des Konzessions-/Bewilligungssystems des Glücksspielgesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV die Voraussetzung, dass damit tatsächlich dem Anliegen entsprochen wird, "in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern" (EuGH 6.3.2007, C-338/04 , Rz 48, 53 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz 63, 71 [Costa]; 19.7.2012, C-470/11, Rz 37 [SIA Garkalns]; 30.4.2014, C-390/12, Rz 43 [Pfleger]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

21.2. Das vom EuGH in ständiger Rechtsprechung angesprochene Kohärenzgebot wurde in Art 3 EUV in der Fassung des Vertrages von Amsterdam positiviert. Unter Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses ist davon auszugehen, dass die vom EuGH angesprochene Frage der Kohärenz primär auf eine in sich schlüssige und widerspruchsfreie Vollziehung abstellt. Die zur Vollziehung berufenen staatlichen Organe sollen ungeachtet unterschiedlicher Zuständigkeitsbereiche in gemeinsamer Absprache handeln und durch ihre Handlungen einander weder behindern noch den intendierten Regelungszweck unterlaufen. Als systematisch kann eine kohärente Vollziehung dann gesehen werden, wenn sie alle in Betracht kommenden Bereiche des Glücksspieles, in denen die Problematik des Spielerschutzes auftritt, erfasst, was wiederum zur Voraussetzung hat, dass sämtliche dieser Bereiche vom Gesetzgeber einer Regelung unterworfen wurden, die sicher stellt, dass ein Unterlaufen der Regelungen, die den Spielerschutz etc. intendieren, hintangehalten wird.

21.3. Der EuGH hat in der Rechtssache Stoß (vgl EuGH 8.9.2010, C-316/07, Rz 83) hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs im Rahmen der Prüfung der erforderlichen Kohärenz und Systematik festgehalten wie folgt:

„Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen.“

Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz einer die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden nationalen Rechtslage ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden.

Diese Vorgaben der Kohärenz und Systematik der Rechtsordnung werden durch den EuGH im Hinblick auf Glücksspieldienstleistungen dahingehend präzisiert, als bei dieser Prüfung grundsätzlich nur die Frage zu prüfen ist, ob die nationalen Regelungen und die nationale Vollzugspraxis im Hinblick auf die Art (!) der Glücksspieldienstleistung, welcher die im konkreten Prüfungsfall beschränkte Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, kohärent bzw systematisch die öffentlichen Interessen, mit welchen die gegenständliche Beschränkung gerechtfertigt wird, verfolgen. Es hat daher nur die Prüfung der Frage des Bestehens einer ausreichenden Kohärenz und Systematik im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und die Vollziehung im Hinblick auf die übrigen Glücksspieldienstleistungen derselben Glücksspielart (sohin nur im Hinblick auf vergleichbare Glücksspieldienstleistungen) zu erfolgen (vgl EuGH 8.9.2010, C-46/08, Rz 62f [Carmen Media]).

21.4. Prüfungsgegenstand der Kohärenzprüfung ist daher grundsätzlich nur die nationale Regelungs- und Vollzugspraxis im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungsart, welcher die jeweilige den Verfahrensgegenstand bildende konkrete Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, somit für den vorliegenden Fall das Durchführen von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten oder Automatenterminals in Einzelaufstellung in frei zugänglichen Lokalitäten.

22.1. Der EuGH differenziert ausdrücklich zwischen unterschiedlichen Glücksspieldienstleistungen nach dem Ausmaß der davon ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen. Insbesondere differenziert er nach dem Ausmaß der von einem Glücksspiel ausgehendenden Spielsuchtgefährdung (vgl EuGH 8.9.2010, C-46/08 [Carmen Media], Rz 62f).

In diesem Zusammenhang stellt der EuGH auch klar, dass das unterschiedliche Ausmaß der durch eine Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung (berechtigter) öffentlicher Interessen auch geeignet ist, Differenzierungen in der Reglementierung dieser unterschiedlichen Glücksspielbereiche zu rechtfertigen (vgl EuGH 8.9.2010, C-46/08 [Carmen Media], Rz 62f).

22.2. Demnach ist es dem nationalen Gesetzgeber nicht verwehrt, zwischen verschiedenen Arten von Glücksspielen zu differenzieren und entsprechend der von der jeweiligen Glücksspielart ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen den jeweiligen Dienstleistungsbereich unterschiedlich streng zu reglementieren (vgl EuGH 8.9.2010, C-46/08 [Carmen Media], Rz 71, 99 bis 105). Folglich ist für jeden sachlich abgrenzbaren Spielbereich getrennt das Vorliegen der EU-rechtlichen Vorgaben der Kohärenz und Systematik zu prüfen.

Austauschbarkeit der Vertriebskanäle

23.1. Im Urteil C212/08 vom 30.6.2011, [Zeturf Ltd], hat der EuGH ausgesprochen, dass für die Frage der Eingrenzung der Reichweite des Anwendungsvorrangs des Unionsrechtes gegenüber Bestimmungen des innerstaatlichen Rechtes, die zum Primärrecht in Widerspruch geraten, ausgehend von den als Rechtfertigung anerkannten Zielsetzungen einer nationalen Politik wie etwa im Bereich des Spieler- oder Verbraucherschutzes der Grad an Austauschbarkeit der verschiedenen Vertriebskanäle aus Sicht des Verbrauchers eine erhebliche Erwägung darstellt.

23.2. Aus dieser Judikatur ist außerdem abzuleiten, dass diese Differenzierung auch im Hinblick auf die Art des jeweilig angebotenen Glücksspiels (etwa nach dem Kriterium, ob dieses Glücksspiel nur in längeren Abständen gespielt werden kann, wie dies etwa für Lotto und Toto typisch ist; oder ob dieses Glücksspiels in sehr kurzen Abständen zur Ausspielung gebracht werden kann, wie dies etwa für Walzenspiele typisch ist), wie auch nach dem Kriterium des Ausmaßes der mit der Art des Vertriebswegs verbundenen Gefährdung öffentlicher Interessen zu treffen ist.

23.3. Bei Zugrundelegung der Kriterien des EuGH ist davon auszugehen, dass Glücksspiele, welche nur in größeren zeitlichen Abständen ausgespielt werden können, verhältnismäßig weniger gefährdend sind, als in kurzen Zeitabständen ausspielbare Glücksspiele. Folglich ist dem Gesetzgeber nicht entgegen zu treten, insofern dieser zwischen in größeren zeitlichen Abständen spielbaren Glücksspielen (wie Lotto, Toto und Bingo) und den übrigen Glücksspielen (wie etwa den im Rahmen einer Landesausspielung, oder in einem Video-Lotterie-Outlet oder in einer Spielhalle angebotenen Spielen) gesetzlich differenziert. Folglich handelt es sich etwa bei Lotto, Toto und Bingo einerseits und Walzenspielen andererseits um unterschiedliche bzw eigenständige Arten von Glücksspielen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen bzw müssen (vgl EuGH 8.9.2010, C-46/08 [Carmen Media], Rz 62f).

23.4. Glücksspielausspielungen, welche nicht in der näheren Wohnumgebung der Spieler getätigt werden können (wie etwa Ausspielungen in Spielhallen) sind verhältnismäßig weniger gefährdend als Ausspielungen, welche in der näheren Wohnumgebung der Spieler angeboten werden. Folglich handelt es sich bei im Internet angebotenen, im häuslichen Bereich ausspielbaren Glücksspielen bzw bei regelmäßig in der nächsten Wohnumgebung ausspielbaren Glücksspielen (wie dies für Ausspielungen in Gastgewerbelokalen u.ä. typisch ist) einerseits, und Ausspielungen, die in (aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der erteilten Bewilligungen) in geringer Zahl genehmigten Standorten wie Spielhallen und VLT-Outlets, zu denen die Spieler längere Anreisewege in Kauf nehmen müssen, um an den Ausspielungen teilnehmen zu können, um unterschiedliche bzw eigenständige Arten von Glücksspielen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw müssen) (vgl EuGH 8.9.2010, C-46/08 [Carmen Media], Rn 62f).

23.5. Für das erkennende Gericht folgert daraus, dass im Hinblick auf die Frage der Beurteilung der Kohärenz und Systematik der Regelungen für das Automatenglücksspiel bei Berücksichtigung der in Betracht kommenden Vertriebskanäle für Ausspielungen mit Spielautomaten, insb Automatenwalzenspielgeräten, unter dem Aspekt der Substituierbarkeit dieser Vertriebsschienen auch darauf abzustellen ist, ob diese für Spieler leichter oder weniger leicht zugänglich sind. Die Frage der Kohärenz und Systematik wird sich daher vorrangig in diesem Bereich des Glücksspielmarktes stellen, in dem solche bzw vergleichbare Spiele vertrieben und bzw oder substituiert werden können. In allen anderen Bereichen wird sich eine Beeinträchtigung der Kohärenz dagegen allenfalls mittelbar ergeben können, etwa wenn festzustellen wäre, dass eine wachstumsorientierte Geschäftspolitik mit den damit verbundenen Werbemaßnahmen wie etwa auf dem Sektor der Lotterien auch zu einer verstärkten Nutzung des Automatenglücksspieles führte. Derartige Anhaltspunkte liegen freilich nicht vor.

23.6. Im Bereich des Automatenglücksspiels sind als Vertriebsschienen das Spielanbot in Spielbanken, in VLT-Outlets, in Automatensalons sowie in Einzelaufstellung in frei zugänglichen Lokalen in Erwägung zu ziehen. Daneben gibt es den Bereich der Online-Glücksspiele, in denen derartige Walzenspiele im Internet simuliert werden können.

23.7. Für das Automatenspiel in allgemein zugänglichen (Gastgewerbe)lokalen ist wesentlich, dass derartige Lokale für eine große Zahl von Besuchern und Kunden regelmäßig ganz leicht auf kurzen Wegen erreichbar sind. Unabhängig von der Frage, ob die mit dem gegenständlichen Gerät durchgeführten Ausspielungen nur vermittels einer Internetverbindung gespielt werden konnten oder nicht, ist daher davon auszugehen, dass bei Zugrundelegung einer allgemein wirtschaftlichen Spielerperspektive der Vertriebsweg, mit dem diese Ausspielungen angeboten worden sind, dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Spieler eine allgemein zugängliche Lokalität aufsuchen muss, und dieser dort, ohne zuvor sich ausgewiesen haben zu müssen, ohne weiteres auf Glücksspielgeräten spielen kann. Wird daher Automaten(walzen)glücksspiel in solchen Lokalen angeboten, so unterscheidet sich dieser Vertriebsweg wesentlich von den übrigen Vertriebswegen, sodass diese im Rahmen der gebotenen Kohärenzprüfung bei Zugrundelegung der Judikatur des EuGH (vgl EuGH 30.6.2011, C-212/08 [Zeturf]) bei der gegenständlich durchzuführenden Kohärenzprüfung außer Betracht zu bleiben haben bzw diesen nur nachrangige Bedeutung zukommt.

Daraus ergibt sich, dass im Hinblick auf die gegenständlich gebotene Kohärenzprüfung nur hinsichtlich des Glücksspieldienstleistungsbereichs, in welchem Ausspielungen von virtuellen Walzenspielen und diesen vergleichbaren Spielen (wie etwa die Darstellung virtueller Rennen) über Glücksspielgeräte, welche in frei zugänglichen Lokalen, bei welchen es sich nicht um Spielhallen oder Spielcasinos iSd GSpG handelt, aufgestellt sind, zu erfolgen hat.

23.8. Im Hinblick auf den Bereich des Angebots von Ausspielungen in frei zugänglichen Lokalitäten hat der österreichische Gesetzgeber im Ergebnis normiert, dass im Sinne der Verfolgung der angesprochenen öffentlichen Interessen die Zugänglichkeit zu diesen Ausspielungen durch eine strikte Beschränkung der Ausspielungsorte erschwert werden soll. Der Gesetzgeber hat daher im Hinblick auf den gegenständlichen Vertriebsweg die Ausspielungen, die verhältnismäßig eine höheres Gefahrenpotential bergen (zumal diese grundsätzlich in der nächsten Wohnumgebung der Spieler angeboten werden), verboten. Dieses Verbot entspricht offenkundig dem Ziel der Verfolgung der öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Zudem ermöglich eine Konzentrierung der Ausspielungsstätten eine dichtere gesetzliche Vorgabe von reglementierenden Normen sowie eine effektivere Wahrnehmung der staatlichen Aufsicht. Wenn daher die bestehenden gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beschränkten Ausspielungsstätten als kohärent einzustufen sind, vermag der Umstand, dass der Gesetzgeber die Anzahl der Ausspielungsstätten beschränkt hat, nicht als Indiz für eine mangelnde Kohärenz der nationalen Regelung eingestuft zu werden.

Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber berechtigt (bzw verpflichtet) ist, differenzierende gesetzliche Regelungen im Hinblick auf die ob angeführten unterschiedlichen Vertriebswege zu erlassen. Folglich handelt es sich beim Angebot von virtuellen Walzenspielen bzw. vergleichbaren Renndarstellungen auf jedem dieser unterschiedlichen Vertriebswege um unterschiedliche bzw eigenständige Arten von Glücksspielen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw müssen) (vgl EuGH 8.9.2010, C-46/08 [Carmen Media], Rz 62f).

23.9. Dem gegenständlichen Verfahren liegen verbotene Ausspielungen mit Gewinnspielgeräten, mit welchen Walzenspiele bzw diesen vergleichbare Renndarstellungen gespielt bzw bewettet werden konnten, zugrunde. Wie aufgezeigt, zählen solche Spiele zu den am meisten spielsuchtgefährdenden Glücksspielen; und sind diese daher von deutlich weniger spielsuchtgefährdenden Glücksspielen abzugrenzen (und mit diesen auch im Rahmen der Kohärenzprüfung zu vergleichen).

Auch ist aufgrund der ob referierten zur Frage der Spielsucht ergangenen Darlegungen davon auszugehen, dass Spiele, welche nicht in einem sehr knappen Abstand hintereinander gespielt werden können (wie etwa Lotto und Toto), deutlich weniger spielsuchtgefährdend sind, als die Spiele, welche in einem sehr knappen Abstand hintereinander gespielt werden können (wie etwa Walzenspiele oder virtuelle Rennen). Sohin handelt es sich bei Glücksspieldienstleistungen, welche solche Spiele anbieten, und Glücksspieldienstleistungen, welche dem Lotto oder Toto vergleichbare Spiele anbieten, um im Sinne der obigen Unterscheidung unterschiedliche Arten von Glücksspieldienstleistungen (vgl in diesem Sinne ausdrücklich EuGH 8.9.2010, C-46/08 [Carmen Media], Rz 62f).

Online-Glücksspiel:

24.1. Für den Bereich des im Internet zur Distribution gelangenden Glücksspielangebotes hat der EuGH in seiner Rechtsprechung wiederholt auf die Besonderheiten dieser Form des Anbietens von Glücksspielen hingewiesen. Der Gerichtshof hat insbesondere ausgeführt, dass gerade durch im Internet angebotene Ausspielungen verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, die Kunden zu betrügen, geschaffen werden. Deshalb ist anzunehmen, dass mit im Internet angebotenen Ausspielungen in besonderem Maße berechtigte öffentliche Interessen (wie die des Konsumentenschutzes) beeinträchtigt werden können. Aus diesem Grund können die besonders strenge Kontrolle wie auch das gänzliche Verbot des Angebots von Glücksspieldienstleistungen über das Internet zulässige gerechtfertigte Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit darstellen. Desgleichen können sich die Besonderheiten des Angebots von Glücksspielen im Internet als Quelle von, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, anders gearteten und größeren Gefahren für den Schutz der Verbraucher und insbesondere von Jugendlichen und Personen erweisen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder eine solche Neigung entwickeln könnten. Neben dem bereits erwähnten unmittelbaren Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potentiell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können. Ausdrücklich hat der EuGH zudem anerkannt, dass die Schaffung einer Ausschließlichkeitsregelung zur Veranstaltung von Internet-Glücksspielen, die es allen anderen Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten, eine rechtfertigbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen kann. (vgl EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C-46/08, Rz 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz 78-80 [Zeturf]).

24.2. Für den Bereich der Internetglücksspiele dürfen und müssen also im Einklang mit der Judikatur des EuGH besonders eingriffsintensive Maßnahmen gesetzt werden, dies deshalb, weil nach der Judikatur des EuGH der bloße Vertriebsweg über das Internet mit besonders hohen Gefahren für die öffentlichen Interessen, welche zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit geeignet sind, verbunden ist (vgl EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 8.9.2010, C-46/08, Rz 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz 78-80 [Zeturf]). Nach dieser Judikatur bestehen auch gegen Vorschriften, die ein Betriebsmonopol, und/oder ein bestimmtes Rechtsformerfordernis und/oder eine Mindestkapitaldeckung vorschreiben, grundsätzlich keine Bedenken (vgl EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz 31f, 43, 48, 100 [Dickinger]).

24.3. Für das erkennende Gericht besteht andererseits kein Zweifel, dass die Frage der Kohärenz und Systematik bezüglich der vom österreichischen Glücksspielgesetzgeber verfolgten Zielsetzung der Einschränkung und Ausdünnung des Automatenglücksspieles nicht ohne Ausblendung jener Maßnahmen beurteilt werden darf, die der Bekämpfung des Online-Glücksspieles dienen, weil Verlagerungseffekte vom Automatenspiel zu Automatenspielsimulationen auf Online-Plattformen nicht a priori ausgeschlossen werden dürfen (wenngleich aktuell für die Annahme einer wirklich nennenswerten Verlagerung in diesem Sinne keine Anhaltspunkte vorliegen). Unter dem Aspekt, dass in diesem Marktsegment ein besonders hohes Schutzniveau gewährleistet werden muss und soll, begegnet zunächst die in diesem Bereich geltende Monopolregelung und der ordnungspolitische Rahmen für die Durchführung elektronischer Lotterien keinen Bedenken.

24.4. Auf Grundlage der in den zitierten Spielsuchtstudien erhobenen empirischen Daten kann eine kontinuierliche Steigerung des Segmentes der Onlineglücksspiele beobachtet werden. Darauf Bezug nehmend wird häufig eingewendet, dass diese Steigerung die mangelnde Kohärenz des Glücksspielregulativs verdeutliche.

Dazu ist zunächst zu bemerken, dass in diesem Segment, das in Österreich von der Plattform www.win2day.at bedient wird, nicht nur Walzenspielsimulationen angeboten werden, sondern auch andere Casinospiele, Lotteriespiele, Bingo, Poker sowie Sportwetten. Die festgestellte Steigerung der Online-Glücksspielaktivitäten kann daher nur zu einem gewissen Anteil aus allfälligen Verlagerungseffekten aus dem Bereich der Automatenwalzenglücksspiele hin zum Bereich der Walzensimulationsspiele erklärt werden. Ungeachtet des Umstandes, dass zum exakten Ausmaß allfälliger Verlagerungseffekte keine validen Daten vorliegen, scheint dem erkennenden Gericht denkbar, dass aufgrund der Maßnahmen, die im Bereich der Bekämpfung des illegalen Automatenwalzenglücksspieles Wirkung zeigen (Beschlagnahmen, Einziehungen) und der aus der Beschränkung des Angebots legalen Walzenglücksspieles resultierenden Ausdünnung des Angebots an solchem Glücksspiel Verlagerungseffekte hin zu Walzenspielen, die auf Online-Plattformen angeboten werden, auftreten können und sich ein Teilbereich dieser Verlagerung auch in einer Steigerung des Internetglücksspieles niederschlagen kann. Aus den von der Wiener Spielsuchthilfe erhobenen Daten leuchtet aber hervor, dass die mit dem Internetglücksspiel insgesamt verbundene Problematik gegenüber jener des Automatenwalzenglücksspieles erheblich geringer aufscheint. Die Steigerung im Segment der Online-Glücksspiele ist daher von dieser Warte aus betrachtet nicht als Inkohärenz des Glücksspielregulativs aufzufassen, sondern als Beleg der Kohärenz jener Maßnahmen, die zur Bekämpfung des ungleich gefährlicher aufzufassenden Automatenwalzenglücksspieles mit Glücksspielautomaten anzusehen sind.

24.5. Aus den getroffenen Feststellungen für den Bereich der Online-Glücksspiele ganz allgemein zu folgern ist aber auch, dass der Konzessionär in diesem Bereich einem ganz besonderen Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist, zumal die im Bereich der illegalen bzw der Offshore betriebenen Online-Glücksspielaktivitäten lukrierten Umsatzsteigerungen derzeit höher ausfallen, als jene, die aus dem legalen bzw konzessionierten Betrieb erwirtschaftet werden. Daraus kann aber ebenfalls nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Bemühungen für den Spielerschutz Sorge zu tragen, als gescheitert erachtet werden müssen, und schon gar nicht, dass diese nicht kohärent erfolgten. Ausschlaggebend scheint im gegebenen Zusammenhang vielmehr, dass im Bereich der Online-Glücksspiele zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine besondere Dynamik herrscht, auch weil zahlreiche illegale Betreiber unter Ausnützung der mit dem Vertriebsweg über das Internet verbundenen grenzüberschreitenden Möglichkeiten versuchen, die nationalen Märkte zu fluten und eine Regulierung bzw Bekämpfung des illegalen Online-Glücksspiels auf rein nationaler Ebene mit Schwierigkeiten verbunden ist. Diesbezüglich unterliegt die nationale Glücksspielaufsicht zweifelsohne einer besonderen fortlaufenden Beobachtungsverantwortung, um Gefährdungslagen auf diesem Gebiet rechtzeitig zu erkennen und diesen zielstrebig begegnen zu können; dies kann zweckmäßiger Weise nur im Wege zwischenstaatlicher Kooperation mit den jeweils zuständigen Behörden und den Organen der Europäischen Union bewerkstelligt werden. Diese Kooperation wurde seitens des Bundesministers für Finanzen schlüssig dargestellt. Für die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen ergibt sich aus dem Umstand, dass im Bereich der Online-Glücksspiele und –wetten ein aggressiver Wettbewerb zwischen legalen und illegalen Betreibern geführt wird, aber ohne jeden Zweifel nicht nur die Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung des Monopols, sondern, solange unregulierte Bereiche in diesem Wettbewerbssegment in nennenswertem Ausmaß fortbestehen, auch die Notwendigkeit einer entsprechenden Expansionspolitik, um die Verbraucher vom illegalen hin zum legalen Angebot, das für diese einen besseren Schutz bietet, zu lenken. Effektivität und Effizienz dieser Maßnahmen lassen sich dabei aufgrund der in diesem Marktsegment herrschenden Dynamik keinesfalls mittel- oder gar kurzfristig beurteilen.

24.6. Im Übrigen ist im gegebenen Zusammenhang neuerlich zu betonen, dass sich die Frage der Kohärenz, bezogen auf den im Beschwerdefall zur Beurteilung stehenden Sachverhalt, ausschließlich auf den Bereich jener Maßnahmen erstreckt, die für den Bereich der Eindämmung und der Begrenzung der Automatenwalzenglücksspiele bzw der virtuellen Rennen getroffen wurden. Vom lediglich einen Teilbereich der Internetglücksspiele ausmachenden Segment der simulierten Walzenspiele abgesehen, sind die Vertriebswege einer Online-Ausspielung und die Vertriebswege im Hinblick auf die gegenständlichen Walzenautomatenausspielungen als unterschiedliche Arten von Glücksspieldienstleistungen im Sinne der oa Judikatur des EuGH (vgl EuGH 8.9.2010, C-46/08 [Carmen Media], Rz 62f) einzustufen. Somit ergibt sich zusammenfassend, dass im Hinblick auf die gegenständlich gebotene Kohärenzprüfung nur hinsichtlich des Glücksspieldienstleistungsbereichs, in welchem Ausspielungen von virtuellen Walzenspielen und vergleichbaren Spielen über Glücksspielgeräte, welche in frei zugänglichen Lokalen, bei welchen es sich nicht um Spielhallen oder Spielcasinos iSd GSpG handelt, aufgestellt sind, zu erfolgen hat. Ausführungen zum Beleg einer behaupteten mangelnden Kohärenz des Glücksspielregulativs im Bereich der aktuellen Genehmigungs- und Vollziehungspraxis in Hinblick auf andere Onlineausspielungen und Ausspielungen in Spielhallen und Spielcasinos gehen daher bereits a priori ins Leere.

Sportwetten:

25.1. Eine weitere Verlagerung von Spieltätigkeiten wird für den Bereich der (echten) Sportwetten, behauptet. Für den Bereich der, den Bestimmungen des GspG unterliegenden, sogenannten virtuellen Sportwetten (insbes. Hunde- und Pferderennen) leuchtet dies schon deshalb ein, da diese Wettgeschehnissen im Grunde den Walzenspielen ähneln, da ebenfalls ein Zufallsgenerator das Spielergebnis bedingt und lediglich die visuelle Simulierung anders gestaltet wird. Ob eine Verlagerung zu echten Sportwetten tatsächlich stattfindet, ist bislang nicht valide zu erheben. Da es sich bei derartigen Verlagerungseffekten allenfalls um ein erst seit kürzerem zu beobachtendes Phänomen handeln kann, wurden auf gesetzgeberischer Seite entsprechende Novellierungen der bisher bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen in die Wege geleitet. In Wien wurde ein neues Wettengesetz erarbeitet, das nach bereits erfolgter Notifizierung demnächst vom Landtag beschlossen werden soll. Es wird daher Aufgabe der Landesvollziehung sein, die Einhaltung dieser Bestimmungen ab Inkrafttreten der neuen Rechtslage im Wege der Aufsicht zu gewährleisten. Dass die Aufsicht über die Sportwettenanbieter auch auf Grundlage des bis zum Inkrafttreten des Wettengesetzes in Geltung stehenden Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl Nr 388/1919, idgF, vollzogen wird, bescheinigen die zahlreichen, beim Landesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahren.

25.2. Andere als die bereits erwähnten Verlagerungseffekte sind nicht zu beobachten, sodass im Ergebnis die Kohärenz und Systematik auf ordnungspolitischer Ebene nach derzeitigem Stand gewahrt ist.

Erwägungen zu Kohärenz und Systematik allgemein sowie in Hinblick auf die dargestellten Vertriebswege des Automatenwalzenglücksspieles im Besonderen:

26.1. An der vom EuGH geforderten Kohärenz und Systematik mangelt es insbesondere dann, wenn durch die staatlichen Organe nichts Ausreichendes unternommen wird, um die Beachtung dieser öffentlichen Interessen durch die Marktteilnehmer durchzusetzen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn (im Hinblick auf die, die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden nationalen Normen) keine ausreichende staatliche Aufsicht zur Gewährleistung der Verfolgung der mit diesen (die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden) Normen verfolgten, öffentlichen Interessen eingerichtet ist.

Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das mit der Beschränkung verfolgte Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw entspricht sie (im Hinblick auf die Verfolgung dieser öffentlichen Interessen) nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Art 56 AEUV einer solchen Regelung entgegen (vgl erneut EuGH 30.4.2014, C-390/12 [Pfleger]).

26.2. Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein am Glücksspielmarkt mit ausschließlichen Rechten ausgestatteter Anbieter eine expansionistische Politik und intensiven Werbeaufwand betreibt, um eine wesentliche Steigerung der Einnahmen aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zu erzielen (vgl EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz 63 [Dickinger], und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher primär deshalb dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 6.11.2003, C-243/01 [Gambelli]; 15.9.2011, C347/09, Rz 55 [Dickinger]; 30.4.2014, C390/12, Rz 54 [Pfleger]).

26.3. In diesem Zusammenhang ist aber auch zu erinnern, dass der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz 46, 52, 55 [Placanica]; 8.9.2010, C-316/07, Rz 101f [Stoß]; 30.6.2011, C-212/08, Rz 67 [Zeturf]; 15.9.2011, C-347/09, Rz 63f [Dickinger]; 16.2.2012, C-72/10, Rz 61, 65 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 48f [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 63, 68f, 71 [Berlington Hungary]).

Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (EuGH 3.6.2010, Rs. C-258/08 [Ladbrokes Betting Gaming und Ladbrokes International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58, 69, 71 [Berlington Hungary]).

All diese Umstände haben die nationalen Behörden und Gerichte einer Gesamtwürdigung zu unterziehen, wenn sie beurteilen, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringert (EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rz 52 [Pfleger]). Dass die vom Verwaltungsgericht festgestellten rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben, kann seriös nicht angezweifelt werden.

Den öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung wird durch die gesetzlichen Bestimmungen in kohärenter Weise entsprochen, da die gesetzlichen Konzessions- und Aufsichtsregelungen in konsequenter Weise hinsichtlich des Ausmaßes der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit entsprechend dem Ausmaß der durch die jeweils angebotene Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung der verfolgten öffentlichen Interessen differenzieren:

27.1. Wie ausgeführt, rechtfertigt eine nationale Regelung, welche zur Verfolgung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung erlassen worden ist, nur dann die mit dieser Regelung verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, wenn bei Vorliegen eines entsprechenden tatsächlichen Missstands diese Regelung wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt, und die Gesamtheit dieser Regelungen in kohärenter und systematischer Weise die jeweilige Dienstleistung beschränken (vgl EuGH 30.4.2014, C-390/12 [Pfleger]). Bei der Kohärenzprüfung ist der Prüfungsgegenstand grundsätzlich nur die nationale Regelungs- und Vollzugspraxis im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungsart, welcher die jeweilige den Verfahrensgegenstand bildende konkrete Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist.

Im Sinne dieser Vorgabe hat der Gesetzgeber im Hinblick auf verschiedene Glücksspielarten differenzierende gesetzliche Vorgaben geschaffen (was insbesondere auch in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich hervorgehoben wird). Bei diesen Regelungen fällt auf, dass (in Entsprechung der Vorgabe des EuGH zum Kohärenzgebot) die Regelungen des Glücksspielgesetzes im Hinblick auf Glücksspielarten, welche ein höheres Suchtpotential bzw eine höhere Suchtgefahr aufweisen, deutlich strenger sind, als die Regelung zu den Glücksspielarten, welchen ein vergleichsweise geringeres Suchtpotential bzw eine vergleichsweise geringe Suchtgefahr zuzuschreiben ist.

27.2. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die Frage, ob die österreichischen Glücksspielgesetze in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringern, erneut auf die bereits im Zusammenhang mit dem Spielerschutz behandelten empirischen Daten zum Gefährdungspotential einzelner Spielarten und auf die Ausführungen zur Relevanz und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel hinzuweisen, da diese belegen, dass nicht alle Spielarten von Glücksspiel die gleiche Gefährdungslage für spielsuchtgefährdete Spieler schaffen, sondern bei manchen Spielarten trotz kaum vorhandener Spielerschutzbestimmungen kaum problematisches oder pathologisches Spielsuchtverhalten auftritt (dies trifft etwa im Wesentlichen für viele jener Spielarten zu, für die der Österreichische Lotterien GmbH die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG erteilt wurde). Dass der Gesetzgeber für diese Spielarten, hinsichtlich derer in der Praxis kaum Spielsuchtprobleme auftreten, im Zuge der Konzessionsausübung nur wenige Einschränkungen hinsichtlich Werbetätigkeit und Marktexpansion vorsieht, spricht somit nicht gegen die Kohärenz des gesetzgeberischen Anliegens, Spielsucht vorzubeugen. Darüber hinaus wurde bereits dargestellt, dass eine Politik der kontrollierten Expansion im Segment der Online-Glücksspiele schon deshalb gerechtfertigt und darüber hinaus in Wahrung der Kohärenz sogar geboten ist, um dem immer aggressiver auftretenden Segment der illegalen und der offshore-Online-Glücksspielanbieter, die keinen oder keinen ausreichend durchsetzbaren Spielerschutz gewähren, wirksam entgegentreten zu können. Gleichzeitig erfordert demgegenüber die Ausgangslage, wonach Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken besonderes Suchtpotential aufweist, ein besonders strenges Auftreten des Gesetzgebers und der staatlichen Behörden, um dem Kohärenzgebot zu entsprechen.

27.3. Im Sinne dieser Differenzierung sieht das Glücksspielgesetz für die einzelnen Arten der von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspiele unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor:

So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (§ 6 GSpG), Toto (§ 7 GSpG), Zusatzspiel (§ 8 GSpG), Sofortlotterien (§ 9 GSpG), Klassenlotterie (§ 10 GSpG), Zahlenlotto (§ 11 GSpG), Nummernlotterien (§ 12 GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (§ 12a GSpG) gemäß § 14 Abs 2 Z 7 GSpG überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber "auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist". Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel gemäß § 14 Abs 7 GSpG verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem Bundesminister für Finanzen kommt gemäß § 19 GSpG ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu. Im Hinblick auf diese Glücksspiele ist die Bewerbung dieser Glücksspiele vergleichsweise weniger beschränkt. Auch ist die Bewilligungserteilung an weniger den Bewilligungsinhaber verpflichtenden, dem Spielschutz dienenden Verhaltensvorgaben geknüpft.

In Zusammenhang mit Spielbanken iSd § 21 GSpG werden an den Konzessionswerber gemäß § 21 Abs 2 Z 7 GSpG die gleichen Bewilligungsanforderungen gestellt. Auch hier kann gemäß § 23 GSpG der Bundesminister für Finanzen entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zudem zahlreiche besondere Schutzmaßnahmen nach § 25 GSpG. Diese gesetzlich normierten Schutzmaßnahmen sind deutlich weitergehend als die für das Lotto (§ 6 GSpG), das Toto (§ 7 GSpG), das Zusatzspiel (§ 8 GSpG), die Sofortlotterien (§ 9 GSpG), die Klassenlotterie (§ 10 GSpG), das Zahlenlotto (§ 11 GSpG) und die Nummernlotterien (§ 12 GSpG) normierten gesetzlichen Vorgaben.

So ist für das Spielen in einer Spielbank ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich, um zu ermöglichen, dass im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen gemäß § 25 Abs 3 GSpG seitens des Spielbankbetreibers gesetzt werden. Mitarbeiter von Spielbanken sind zudem gemäß § 25 Abs 2 GSpG im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes, vergleichsweise sehr umfassendes Aufsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 31 GSpG.

Für das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das Glücksspielgesetz zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT) gemäß § 12a GSpG.

Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der "Kompetenz-Kompetenz" des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Art 10 Abs 1 Z 4 B VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des Glücksspielgesetzes aus (vgl zum Kompetenztatbestand "Monopolwesen" VfGH 12.3.2015, G 205/2014 u.a.). Dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen (vgl § 5 Abs 3 bis 5 GSpG).

So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen (vgl § 5 Abs 3 GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in § 5 Abs 4 und 5 GSpG). Auch normiert § 5 GSpG eine Beschränkung der Anzahl der zulässiger Weise aufzustellenden Geräte, und eine Limitierung der Anzahl der Bewilligungen, die erteilt werden dürfen. Für den Bereich der Automatensalons ist über die sonst zu treffenden Spielerschutzvorkehrungen auch ein Zutrittskontrollsystem zu etablieren.

Für den vom Glücksspielmonopol des Bundes erfassten Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der § 5 Abs 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (§ 12a Abs 3 GSpG). § 12a Abs 4 GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor.

Für alle Betriebsformen des Automatenwalzenglücksspiels gilt die Automatenglücksspielverordnung, BGBl II Nr 69/2012 idgF, mit der detaillierteste Regelungen insbesondere rücksichtlich der bau- und spieltechnischen Ausgestaltung der Glücksspielautomaten, deren Anbindung an Rechenzentren sowie zu Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten getroffen wurden.

27.4. Diese Betrachtung zeigt, dass das Glücksspielgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen enthält, die in verschiedener Dichte und Ausprägung intendieren, das Spielerschutzniveau zu erhöhen. Besonders strenge Vorschriften sieht das Glücksspielgesetz für Spielbanken vor, deren Besuch nur mit einer Identitätsfeststellung des Spielers erfolgen darf, und von deren Besuch ein Spieler bei Gefährdung seines Existenzminimums auch ausgeschlossen werden kann. Ebenso besonders strenge Bestimmungen bestehen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und VLTs, wo neben der Einrichtung eines Identifikations- bzw Zutrittssystems auch Vorschriften über den leistbaren Einsatz, den in Aussicht gestellten Gewinn und die Gewinnausschüttungsquote bestehen (vgl im Einzelnen § 5 Abs 4 und 5 GSpG).

Nach der dargestellten Rechtslage erfassen die ordnungspolitischen Regelungen des Glücksspielgesetzes sämtliche Bereiche des erlaubten Glücksspieles in einer aufeinander abgestimmten Weise. Diese Regelungen lassen sich für jede Art und Weise, nach der Glücksspiel angeboten werden darf, grob gesprochen in Normen aufteilen, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung bzw Konzession aufstellen und jenes Regelwerk, dass die Verpflichtungen der Bewilligungs- und Konzessionsinhaber normiert.

Für den Bereich der normierten Bewilligungserteilungsvoraussetzungen ist für das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass diese in den jeweiligen Regelungsbereichen (Erteilung von Spielbankkonzessionen, Erteilung von Bewilligungen für Automatensalons, Erteilung für Bewilligungen für Automateneinzelaufstellung, Erteilung von Bewilligungen für Lotterien, insbes. auch für elektronische Lotterien, VLT-Outlets, Internetglücksspiel) nicht aufeinander abgestimmt sind oder einander gar konterkarieren könnten.

Nämliches gilt für jene Normen, die Verpflichtungen bei der Durchführung von Glücksspielanboten vorsehen, und insbesondere auch für den Bereich des Automatenglücksspiels vom Standpunkt der Zwecksetzung einer Beschränkung und räumlichen Begrenzung des Walzenglücksspiels.

27.5. Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen ist der Anteil jener Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nicht bei allen Arten von Glücksspielen gleich. So ist er bei Spielteilnehmern von Lotterien oder Rubbellosen vergleichsweise gering (insgesamt jeweils 2,1% und 3,1%), bei "Automaten in Kasinos" (womit Spielbanken iSd § 21 GSpG gemeint sind) mit 8,1 % etwas höher und bei "Automaten außerhalb Kasinos", wozu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, VLT und illegales Automatenglücksspiel gleichermaßen zu zählen sind, mit 27,2 % eindeutig an der Spitze. In dieser letzten Gruppe ist zudem der Anteil nicht nur problematischen, sondern pathologischen Spielverhaltens mit 21,2 % besonders hoch.

Daraus ergibt sich zunächst, dass bestimmte Arten von Glücksspielen – insbesondere das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken und Casinos – in Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem darstellen, während bei anderen Spielarten (zB Rubbellose, Lotto und Toto) die Spielsuchtproblematik praktisch nicht gegeben ist, bzw während bei den anderen Vertriebswegen (zB Spielhallen und Casinos) das Gesetz wesentlich effektivere Präventivmaßnahmen zur Hintanhaltung von Gefährdungen der öffentlichen Interessen der Spielsuchtbekämpfung, der Kriminalitätsbekämpfung und des Konsumentenschutzes normiert sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich dieser Spielarten bzw Vertriebswege abstrakt das Spielsuchtpotential weitaus niedriger ist als bei den anderen Spielarten und Vertriebswegen (zB Ausspielungen über Glücksspielgeräte außerhalb von Spielbanken und Casinos).

Schon aufgrund dieser Unterschiede vermögen die unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben und Aufsichtstätigkeiten im Hinblick auf diese drei Bereiche aus dem Blickwinkel der Kohärenz und Systematik nicht beanstandet zu werden.

27.6. Wie schon ausgeführt, erscheint es dem erkennenden Gericht für den Bereich der Online-Glücksspiele im Hinblick auf die Wahrung der gebotenen Kohärenz und Systematik erforderlich, dass für diesen Bereich besonders restriktive Genehmigungsvorschriften (nämlich die Erteilung einer Konzession nur an ein einziges Unternehmen) samt einschneidenden Überwachungsvorgaben (wie etwa für den Bereich der Walzenautomaten bzw Automatenterminals durchgeführten elektronischen Lotterien die Vorgabe der Durchführung von Ausspielungen ausschließlich über das Bundesrechenzentrum) normiert sind. Unter dem Aspekt, dass in diesem Marktsegment ein besonders hohes Schutzniveau gewährleistet werden muss und soll, begegnet die in diesem Bereich geltende Monopolregelung und der ordnungspolitische Rahmen für die Durchführung elektronischer Lotterien insgesamt keinen Bedenken. Schon aus diesem Grund vermag der Umstand der mangelnden Öffnung des Bereichs des Onlineglücksspiels für weitere Dienstleistungsunternehmen nicht als Verstoß gegen das Gebot der Kohärenz und Systematik gewertet zu werden, wird doch gerade durch diese restriktive Gesetzeslage der geforderten Vorgabe der Kohärenz und Systematik entsprochen.

Umgekehrt vermag im Hinblick auf die weitaus höheren Vorgaben an Casinos und Spielhallen und die deutlich intensivere Möglichkeit zur Ausübung von Aufsichtstätigkeiten der Umstand, dass der Gesetzgeber auch im Hinblick auf Ausspielungen mit Gewinnspielapparaten zwischen Ausspielungen in Spielhallen und Casinos einerseits und den übrigen Ausspielungen unterscheidet, nicht als ein Verstoß gegen die Vorgaben der Kohärenz und Systematik eingestuft zu werden. Insbesondere erscheint im Hinblick mit der besonderen von Glücksspielapparaten außerhalb von Spielhallen und Casinos ausgehenden Spielsuchtgefahr auch das gänzliche Verbot des Angebots derartiger Glücksspieldienstleistungen als durchaus rechtfertigbar, und daher nicht als ein Verstoß gegen die Vorgaben der Kohärenz und Systematik (vgl EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C-46/08, Rz 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz 78-80 [Zeturf]).

28.1. Dass die mit der GSpG-Novelle 2010 verbundenen Änderungen des Spielerschutzniveaus im Jahr 2015 bereits den vom Gesetzgeber erwünschten Effekt der Verlagerung des Spiels von besonders suchtgefährdenden hin zu weniger suchtgefährdenden Spielarten erzielen konnte, lässt sich zudem aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen bestätigen.

So ist die Teilnahme von Spielern an Automatenglücksspiel während der letzten zwölf Monate von 1,2% im Jahr 2009 auf 1% im Jahr 2015 gesunken. Einen Anstieg der Teilnahme verzeichneten hingegen die – aus Spielerschutzsicht weniger problematischen Spielarten – Euromillionen, Rubbellose und Joker. Ein Anstieg ist auch bei den Sportwetten von 2,8 % auf 3,8 % erkennbar. In Hinblick darauf, dass bei dieser Spielart der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens immer noch geringer ist als bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, kann eine solche Verlagerung dennoch als positiv im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung der Reduzierung problematischen und pathologischen Spielverhaltens angesehen werden. Weiters hat sich der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz von Spielern bei der Spielart "Automaten außerhalb Kasino" sowohl im Mittel- als auch im Medianwert im Vergleich von 2009 zu 2015 verringert (Mittelwert: € 316,60 zu € 203,20, Median: € 80,— zu € 40,—). Zudem konnte – wie der Bundesminister für Finanzen unwidersprochen darlegt – die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens bei Automatenglücksspiel in Kasinos von 13,5% im Jahr 2009 auf 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenglücksspiel außerhalb von Kasinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 gesenkt werden. Dieser letztgenannte Wert erscheint immer noch relativ hoch, zu bedenken ist jedoch, dass die Übergangsbestimmungen der GSpG-Novelle 2010 in § 60 Abs 25 Z 2 GSpG im Jahr 2015 weiterhin den Betrieb bestimmter Automaten mit niedrigeren Spielerschutzanforderungen erlaubten und erst im Jahr 2016 der volle Effekt der GSpG-Novelle 2010 empirisch erfassbar sein wird.

28.2. Daraus ist für das Verwaltungsgericht Wien abzuleiten, dass die Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes, wo sie zur Anwendung kommen, geeignet sind, ihre intendierte Wirkung zu entfalten, und die Schaffung des gegenständlich normierten unterschiedlichen Schutzniveaus für verschiedene Spielarten angesichts deren unterschiedlichen Suchtpotentials verhältnismäßig (und in Anbetracht der Vorgaben des EuGH zum Gebot der Kohärenz und Systematik sogar geboten) ist.

28.3. Im Übrigen gelangen auch alle österreichischen Höchstgerichte zum Ergebnis, dass die österreichischen glücksspielrechtlichen Bestimmungen primär den (Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden) öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung, daher nicht der bloßen Ertragsmaximierung dienen (vgl VfGH 6.12.2012, B 1337/11; 12.3.2015, G 205/2014; OGH 20.3.2013, 6 Ob 118/12i; 17.02.2015, 4 Ob 229/14a; VfSlg 19.749/2013; VwGH 4.11.2009, 2009/17/0147; 15.12.2014, Ro 2014/17/0120; 31.7.2014, Ro 2014/02/0026; 26.5.2014, 2012/17/0440).

29. Im Übrigen sei auch klargestellt, dass selbst bei Bejahung des Ziels des Gesetzgebers bzw der Vollziehung, der Staatskasse mit den staatlichen Einnahmen aus dem Glücksspielwesen einen möglichst hohen Ertrag zu bescheren, dies für sich allein noch nicht zur Annahme einer EU-Rechtswidrigkeit der glücksspielrechtlichen Genehmigungsvorbehalte führte. Auch in diesem Fall ist nämlich stets dann von einer Rechtfertigbarkeit der die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen (insbesondere allfälliger Genehmigungsvorbehalte) auszugehen, wenn diese Regelungen (zusätzlich zum Ziel der Einnahmenmaximierung) auch (entsprechend der Vorgaben des EuGH) öffentliche Interessen, welche die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen, in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist daher schon dann rechtfertigbar, wenn diese Regelungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen, welche eine solche Beschränkung rechtfertigen können, erforderlich, verhältnismäßig, kohärent und systematisch sind. In seiner Entscheidung vom 7. März 2013, Zl. 2011/17/0304, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem das in Österreich errichtete Konzessionssystem als mit dem EU-Recht vereinbar angesehen.

30.1. Nach dem Inhalt der so dargestellten Beschränkungen der Durchführung von Automatenglücksspiel hegt das Landesverwaltungsgericht Wien keinen wie immer gearteten Zweifel, dass diese Regelungen ganz vorrangig dem Spielerschutz dienen. Das gilt auch insoweit mit diesen Regeln, insbesondere die angesprochene Anbindung der Automaten an das BRZ, die fiskal- und abgabenrechtliche Vollziehung erleichtert werden soll. Nach der Judikatur des EuGH ist es nämlich auch zulässig, mit der Regelung des Spielerschutzes abgabenrechtliche Aspekte, etwa einer ordnungsgemäßen Versteuerung der aus dem Automatenspielbetrieb erwirtschafteten Erlöse, zu verknüpfen (vgl EuGH 11.6.2015, C98/14 [Berlington Hungary]). Durch die getroffenen Regelungen werden die Möglichkeiten, Zugang zu Glücksspielautomaten zu erhalten beschränkt und eingegrenzt, es werden die Spielverläufe für die Spielteilnehmenden transparenter und es wurde im Wege der Anbindung der Geräte an ein Rechenzentrum Gewähr getroffen, dass auch die erforderlichen empirischen Daten über das Automatenspiel vom Staat erhoben werden können und somit eine effektive staatliche Aufsicht greifen kann.

30.2. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass mit den getroffenen Regelungen in erster Linie auch wirklich das Ziel des Spielerschutzes verfolgt wird, daher ein Ziel, das sich nach der oa Judikatur des EuGH auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses bezieht (vgl etwa EuGH 21.10.1999, C67/98, Rz 36 [Zenatti]; 6.11.2003, C243/01, Rz 62 [Gambelli]). Alle diese Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (insbesondere die Genehmigungsvorbehalte) verfolgen daher insgesamt auch, und nicht nur im Bereich der in frei zugänglichen Lokalen mit Automaten in Einzelaufstellung durchgeführten Ausspielungen, wirklich das Ziel des Spielerschutzes im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

30.3. Im Hinblick auf die Beschränkung der gegenständlichen Erbringung von Glücksspieldienstleistungen mit Glücksspielgeräten sei das Gesagte zusammenfassend dargelegt, dass nicht angezweifelt werden kann, dass das zum Einsatz gebrachte System der Beschränkung insb des Angebotes erlaubter Walzenautomatenglücksspiele geeignet ist, dem Spielerschutz Rechnung zu tragen, indem die Gelegenheiten zum Spiel verringert werden, eine Zersplitterung des Glücksspielmarktes vorgebeugt und darüber hinaus eine effektive Kontrolle der Bedingungen, unter denen das erlaubte Spiel stattfinden darf, ermöglicht wird. In diesem Zusammenhang sei nochmalig auf die Judikatur des EuGH verwiesen, wonach eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen von – lediglich wenigen Einrichtungen aufgrund einer Konzessionserteilung gewährten – Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten u. a. den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken; und wonach diese Beschränkungen der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen können (vgl EuGH 11.6.2015, C98/14, Rz 63 [Berlington Hungary]; 21.9.1999, C124/97, Rz 37 [Läärä], 21.10.1999, C67/98, Rz 35 [Zenatti]).

Zur Frage der Kohärenz und Systematik bezüglich der Setzung von Werbemaßnahmen im Glücksspielsektor:

31.1. Gemäß der zur Werbepraxis im Glücksspielbereich ergangenen Judikatur des EuGH zu den Anforderungen an die Kohärenzprüfung ist der Bereich der Glücksspielwerbung bei der Beurteilung der Kohärenz und Systematik des Glücksspielwesens eines Mitgliedstaats jedenfalls insofern von Relevanz, als sich ein Mitgliedstaat dann nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen kann, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 6.11.2003, C-243/01, Gambelli, ua.).

31.2. Zu dieser Judikatur sei vorab erinnert, dass in Österreich nicht nur ein einziger mit Ausschließlichkeitsrechten am Markt auftretender Anbieter von Glücksspielen auftreten darf, und dass die legalen Glücksspielanbieter auch nicht ausschließlich der staatlichen Sphäre zuzurechnen sind. Allfällige aus der Veranstaltung von Glücksspielen erzielte Gewinne fließen daher nur insoweit der Staatskasse zu, als staatliche Einrichtungen Anteile am jeweiligen Glücksspielanbieter besitzen. Weitere Einnahmen fließen der Staatskasse durch die Einhebung von Abgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspiel zu.

31.3. Zudem wurde zuvor dargelegt, dass der EuGH auch ausdrücklich im Hinblick auf dieselbe Art einer Glücksspieldienstleistung differenziert, sofern die Art der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung eine solche Differenzierung gebietet. In diesem Sinne hat der EuGH etwa zwischen im Internet angebotenen Dienstleistungen und nicht im Internet angebotenen Dienstleistungen unterschieden, und die Normierung besonders restriktiver Beschränkungen ausschließlich von im Internet angebotenen Glücksspieldienstleistungen als rechtfertigbar erachtet (vgl EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C-46/08, Rz 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz 78-80 [Zeturf]).

31.4. Offenkundig differenzieren die gesetzlichen Bestimmungen zur Bewerbung von Glücksspieldienstleistungen insbesondere auch im Hinblick auf die von den unterschiedlichen Glücksspielen in unterschiedlicher Weise ausgehenden Gefahren im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Spielsuchtbekämpfung. Das Glücksspielgesetz ermöglicht nämlich ausdrücklich im Hinblick auf die Vorgaben für die Zulässigkeit einer Werbetätigkeit eine Differenzierung zwischen den jeweils beworbenen Glücksspielen. Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen für zulässige Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach dem Glücksspielgesetz finden sich im Wesentlichen in § 56 GSpG.

32.1. Gemäß § 56 Abs 1 erster Satz GSpG ist bei Werbeauftritten ein "verantwortungsvoller Maßstab" zu wahren. Gemäß § 56 Abs 1 2. Satz GSpG ist die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen.

Im Zuge seines Aufsichtsrechts erarbeitete die Bundesministerin für Finanzen "Standards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung" mit näheren Vorgaben hinsichtlich Verbraucherinformationen, Art und Inhalt des Werbeauftritts eines Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach dem Glücksspielgesetz. Diese "Standards und Leitlinien" wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen mit Wirksamkeitsdatum 1. Jänner 2015 vorgeschrieben. Zudem bietet, wie zuvor ausgeführt, § 14 Abs 7 GSpG für Konzessionäre von Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG sowie § 23 GSpG für Konzessionäre von Spielbanken nach § 21 GSpG der Aufsichtsbehörde eine taugliche Grundlage für Aufsichtsmittel abseits der bescheidmäßigen Vorschreibung von Nebenauflagen, um Verletzungen des Gebots verantwortungsvoller Werbung zu verhindern. So sehen die entsprechenden Aufsichtsmittel die Möglichkeit vor, Konzessionären bei Verletzungen von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand herzustellen oder letzten Endes auch die Konzession zurückzunehmen.

32.2. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass angesichts des unterschiedlichen Suchtgefährdungspotentials der verschiedenen Spielarten nicht jegliche Glücksspielwerbung mit spielanimierenden oder verharmlosenden Inhalten die Inkohärenz des österreichischen Glücksspielrechts an sich nach sich zieht. In Hinblick auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsste hingegen eine umfassende Werbepraxis mit spielanimierendem, spielverharmlosendem oder expansionistischem Charakter dann Zweifel an der kohärenten und systematischen Spielvermeidungsabsicht der österreichischen Glücksspielbestimmungen aufkommen lassen, wenn eine solche Werbepraxis insbesondere für jene Spielarten existiert, mit denen ein besonders hoher Anteil problematischen oder pathologischen Spielverhaltens verbunden ist und von staatlicher Seite keine effektiven Schritte gesetzt werden, solcher Werbung entgegenzutreten. Ebenso müsste dies gelten, wenn nicht am Markt zahlreiche illegale bzw schwer kontrollierbare Anbieter aufträten, sodass es geboten wäre, die Spieler vom illegalen Angebot, das ihnen keinen entsprechenden Schutz bietet, wegzulenken. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die nicht in Abrede zu stellenden Beispiele für mannigfaltige teilweise offensichtlich spielanimierende und verharmlosende Werbeeinschaltungen der Casinos Austria AG und der Österreichische Lotterien GmbH beziehen sich nämlich allesamt auf solche Spielarten, hinsichtlich derer kein besonderes Suchtgefährdungspotential oder -problem besteht (im Wesentlichen Lotterien, Rubbellose und klassische Kasinospiele). Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, das aus Spielerschutzsicht besonders problematisch ist und den Kern problematischen und pathologischen Spielerverhaltens darstellt, besteht jedoch keine umfassende Werbepraxis in Österreich.

32.3. Klarstellend sei darauf verwiesen, dass der EuGH in seiner zur österreichischen Rechtslage ergangenen Entscheidung „Dickinger Ömer“ (vgl EuGH 15.9.2011, C-347/09) keineswegs zum Ausdruck gebracht hat, dass das österreichische Glücksspielmonopol per se europarechtswidrig sei. Im Gegenteil wurde vielmehr ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, Grund zu der Annahme haben kann, dass nur die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, ihm erlaubt, die Kriminalität in diesem Sektor zu beherrschen und das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen. Der EuGH hat in seinem ob genannten Urteil zudem ausdrücklich ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken.

32.4. Zu dieser Fragen wird etwa von Bresich/Klingenbrunner/Posch (vgl Bresich/Klingenbrunner/Posch, § 56 GSpG, in: Strejcek/Bresich [Hrsg], Glücksspielgesetz – GSpG 1989 [2011] 370 [370], Folgendes ausgeführt:

„In Bezug auf die Werbung des Konzessionärs ist auch insbesondere zu bemerken, dass dieser zur effizienten Erfüllung der ordnungspolitischen Ziele des Glücksspielmonopols und dabei in concreto der Verwirklichung des Spielerschutzes bei Glücksspielen aufgrund der exzessiven (zumeist) illegalen Werbung ausländischer Glücksspielanbieter im Internet und in Medien dazu aufgerufen ist, für ein legales Glücksspielangebot in Österreich Werbung zu machen; nur durch Werbung des Konzessionärs kann der Spieler auf das legale Glücksspiel aufmerksam gemacht und vor ausländischen illegalem Glücksspiel bewahrt werden, das in aller Regel ein wesentlich geringeres Niveau bzw gar keinen Spielerschutz bietet. So sieht der EuGH im Urteil Placanica die Werbung des Konzessionärs als erforderlich an, damit „die zugelassenen Betreiber eine ausländische und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit bereit stellen, was das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen kann“. Diese Rechtsprechung wird in Ladbrokes (C-258/08) und Dickinger Ömer (C-347/00) fortgesetzt“.

32.5. Angesichts des Ausmaßes des illegalen Glücksspiels in Österreich (vor allem im Internet) ist auch eine Werbung im einem relevanten Umfang schon zum Zwecke der Verfolgung des Ziels der Kriminalitätsbekämpfung und des Hinlenkens der Spieler zu gesetzeskonformen Glücksspielen unter dem Aspekt der Kohärenz sogar geboten.

Die Annahme, dass das Werbevolumen für sich alleine gesehen die Abgrenzung dafür sein könnte, ob der Einsatz von Geldmitteln für Werbung maßvoll oder Gegenteiliges ist, kann nicht geteilt werden. Zudem ist auch der bloße Verweis auf hohe Werbekosten ohne weitere Konkretisierungen ungeeignet, eine in diesem Zusammenhang nicht maßvolle Werbung aufzuzeigen.

Zu einem anderen Ergebnis hätte man nur dann zu gelangen, wenn es sich ergeben könnte, dass eine mit den Vorgaben des EuGH nicht zu vereinbarende exorbitante Werbetätigkeit Folge einer notorisch unzureichenden Aufsichtspraxis der Finanzpolizei ist.

32.6. In diesem würde nämlich selbst der Nachweis einer den Vorgaben des § 56 GSpG widersprechenden Werbepraxis eines Konzessionärs bzw Bewilligungsinhabers nicht zur Annahme der mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen glücksspielrechtlichen Rechtslage im Hinblick auf die behördliche Aufsichtstätigkeit führen. Schon aufgrund unionsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Erwägungen kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass schon allein das Verhalten eines Normunterworfenen (etwa eines Konzessionärs) zur Unanwendbarkeit einer Norm führen kann. In Anbetracht der erwiesenen umfassenden behördlichen Aufsichtstätigkeit würde sohin selbst die Annahme, dass einzelne Werbemaßnahmen von Konzessionären einen unvertretbar hohen Anreiz zur Inanspruchnahme von Glücksspielleistungen schaffen, allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen § 56 GSpG bzw die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden. Nur im Falle einer notorischen bzw unnachvollziehbar weitgehenden Nichtahndung derartiger Verstöße würde ein Indiz für eine den Vorgaben der Kohärenz und Systematik nicht entsprechenden Verwaltungspraxis vorliegen. Weder der Umstand einer derart exzessiven Werbepraxis noch ein derartiges Versagen der Aufsichtsbehörden ist aber im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen.

Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang zudem, dass der EuGH auch eine Grenze hinsichtlich einer Beschränkung der Werbung der Glücksspielanbieter (die für sich wiederum eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bedeuten könnte) in die andere Richtung, nämlich dahingehend welche Beschränkungen hinsichtlich der Werbung unionsrechtskonform sind, ohne eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu bewirken, gesetzt hat. So hat er in seiner Entscheidung vom 12.7.2012, C-176/11 [HIT hoteli], ausgeführt, dass Beschränkungen der Werbefreiheit nur insofern zulässig sind, als diese nicht über den Verbraucherschutz hinausgehen. Der Konzessionär muss demnach nach Ansicht des EuGH zumindest in jener Form werben dürfen, die den Praktiken außerhalb des Konzessionssystems agierender Betreiber entspricht, als ansonsten die vom EuGH dargestellte Funktionsfähigkeit der Werbemaßnahmen, Spieler zu den legalen Angeboten zu bewegen, nicht gegeben wäre.

32.7. Im Ergebnis geht das Gericht aufgrund der getroffenen Feststellungen daher davon aus, dass unter Berücksichtigung bescheidmäßig vorgeschriebener Standards hinsichtlich der Werbepolitik, und insbesondere in Zusammenschau aller in den Feststellungen dargestellten Handlungen der Behörden und der durch das Gesetz gebotenen vielfältigen Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Konzessionäre, der Judikatur des EuGH voll umfänglich Rechnung getragen wird und die österreichische Regelung im Einklang mit Art 56 AEUV steht. Ein allfälliges Fehlverhalten einzelner Marktteilnehmer führt nicht zur Inkohärenz der gesetzlichen Regelungen und deren behördlicher Handhabung.

Wie zuvor aber umfassend dargelegt worden ist, ist daher bei Zugrundelegung der dem erkennenden Gericht zugegangenen Beweismittel von einer ausreichend intensiven und konsequenten Aufsichtstätigkeit der Finanzpolizei, insbesondere im Hinblick auf die Aufsichtstätigkeit in Hinblick auf die Bestimmung des § 56 GSpG auszugehen. Sohin ist auch im Hinblick auf die allgemeine Werbepraxis nicht von einer mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen Normen zum Glücksspielrecht auszugehen. Die auf dem österreichischen Glücksspielmarkt entfaltete Werbetätigkeit der Konzessionäre und Bewilligungsträger begegnet seitens des Verwaltungsgerichts unter Aspekten der Kohärenz zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher keinen Bedenken.

Zur Frage der Kohärenz in Verbindung mit dem Transparenzgebot:

33.1. Die im Bereich des Glücksspielmonopolwesens im Hinblick auf die Wahrung der Grundfreiheiten geltenden Erfordernisse des sog. Transparenzgebotes hat der EuGH im Urteil vom 3.6.2010, C-203/08, [Sporting Exchange] zuletzt einschränkend ausgelegt. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil (vgl Rn 62) ausgesprochen, dass Art 49 EG dahin auszulegen sei, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und das daraus folgende Transparenzgebot in Verfahren zur Erteilung und zur Verlängerung der Zulassung zugunsten eines einzigen Veranstalters im Glücksspielbereich gälten, sofern es sich nicht um einen öffentlichen Veranstalter handle, der hinsichtlich seiner Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht unterliege, oder um einen privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können.

33.2. Ungeachtet der Frage der Reichweite dieser Rechtsprechung hat der österreichische Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 9.9.2010, C-64/08 [Engelmann], das Glücksspielgesetz novelliert (vgl BGBl I Nr. 111/2010) und sichergestellt, dass das System der Berechtigungsvergabe in den einzelnen Sparten des Glücksspieles auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht und gegen die in diesen Verfahren erlassenen Entscheidungen der Rechtsweg beschritten werden kann (vgl Rz 55 dieses Urteils). Nach den Bestimmungen der §§ 14 Abs 1 und 21 Abs 1 erfolgt die Bewilligungs- bzw Konzessionsvergabe nunmehr nach vorangehender öffentlicher Interessentensuche nach den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung; der Rechtsweg gegen behördliche Entscheidungen in diesen Verfahren bleibt eröffnet; auch nach den in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewilligung der Landesausspielungen ist die Transparenz gewahrt.

Zur Frage der Kohärenz im Hinblick auf das Betreiben einer Expansionspolitik:

34.1. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl EuGH 11.6.2015, C98/14, Rz 68ff [Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft]; 8.8.2010, C316/07 [Stoß u. a.]; 30.6.2011, C212/08, Rz 67 [Zeturf]) kann eine Politik der sogenannten kontrollierten Expansion in den Glücksspielsektoren sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht in Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon auszugehen ist, dass es vor kriminellen Elementen geschützt und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu bewahren. Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu verbotenen Tätigkeiten bereitstellen, wozu u. a. auch der Einsatz neuer Vertriebstechniken gehören kann (vgl EuGH 6.3.2007, C338/04 [Placanica u. a.]).

34.2. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass für den Bereich des Automatenwalzenglücksspiels keine derartige Expansionspolitik besteht. Die Zahl der zu vergebenden Bewilligungen im Rahmen der erlaubten Landesausspielungen wurde begrenzt, die angebotenen Spiele variieren im Wesentlichen nach dem äußeren Erscheinungsbild , sind und bleiben aber Walzenspiele bzw diesen vergleichbare Darstellungen virtueller Rennen, deren Endergebnis unter Zuhilfenahme eines Zufallsgenerators erzeugt wird. Innovative Vertriebstechniken sind in diesem Bereich derzeit nicht zu beobachten. Dies gilt auch für das Automatenspielanbot im Bereich der VLT-Outlets. Einer expansiven Ausweitung des Spielangebotes im Bereich der (virtuellen) Sportwetten ist seitens der Wiener Landesgesetzgebung mit dem neu geschaffenen Wettengesetz begegnet worden, sodass auch in diesem Bereich eine legale Expansion der Anbieter nicht Platz greifen kann. Zusammenfassend kann daher erwogen werden, dass sich für jenen Bereich des Glücksspielsektors, in dem bezogen auf das Walzenspiel mit Substitutionseffekten gerechnet werden kann, keine Möglichkeiten zu einer expansiven Geschäftspolitik bieten, sodass die Kohärenz gewahrt bleibt.

Für den Bereich des Spielbankbetriebes wie der elektronischen Lotterien folgert dagegen aus dem Geschäftsbericht der Casinos Austria eine nicht zu übersehende Expansionspolitik, die zu einer entsprechenden Steigerung relevanter Unternehmensergebniskennzahlen (Spielteilnehmer, Umsatz, Gewinn) geführt hat. Allerdings begegnet diese Expansionspolitik nach Auffassung des erkennenden Gerichtes gegenwärtig deshalb keinen Bedenken, weil diese Expansion einerseits in einem Bereich des Glücksspielsektors erfolgt, in dem bezogen auf das Automaten(walzen)glücksspiel mit keinen nennenswerten Substitutionseffekten gerechnet werden muss, zum anderen aber auch im Grunde der vom EuGH in ständiger Judikatur gebilligten Rechtfertigung zur Bekämpfung und Zurückdrängung insbesondere des illegalen Online-Glücksspieles. Für das erkennende Gericht zeigen sich derzeit daher keine Anhaltspunkte, dass die von den Konzessionären betriebene Expansionspolitik über das Erforderliche zur Eindämmung des illegalen Internetglücksspieles hinausgriffe. Die Kohärenz wird daher derzeit auch insgesamt gewahrt.

Zur Frage der Kohärenz in Bezug auf die Glücksspielaufsicht:

35.1. Durch die Geltung der Automatenglücksspielverordnung ergibt sich, dass die legale Durchführung von Ausspielungen auf Glücksspielautomaten ungeachtet der in Betracht kommenden Vertriebskanäle eine Anbindung der Geräte an Datenleitungen des Bundesrechnungszentrums erfordert. Damit ist für die Behörden der staatlichen Glücksspielaufsicht ein lückenloser Zugriff auf sämtliche relevante Ereignisse im Zusammenhang mit der Spielveranstaltung und damit die Kontrolle der Einhaltung der spielerschutzrelevanten Parameter des Glücksspieles sichergestellt.

35.2. Aus den Feststellungen folgert, dass die staatliche Glücksspielaufsicht auch in den übrigen Bereichen, in denen Glücksspiele verschiedener Art durchgeführt werden, etabliert ist. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die staatlichen Behörden auf Bundes- und Länderebene ihren aufsichtsrechtlichen Aufgaben nicht nachkämen, sind im Grunde der umfänglichen Darlegung der auf allen in Betracht kommenden Ebenen zum Einsatz gebrachten Aufsichtsmaßnahmen nicht zu erkennen. Die Aufsichtsbehörden sind auch insoweit mit so weitreichenden und umfassenden Kontrollbefugnissen ausgestattet, dass eine effiziente und effektive Wahrnehmung ihrer Befugnisse angenommen werden kann. Lediglich für den Bereich der Sportwetten lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine tragfähigen Erwägungen treffen, da das entsprechende Wiener Landesgesetz nach erfolgter Notifizierung erst vom Wiener Landtag zu beschließen ist. Da dieses Segment aber bereits auf Grundlage der bestehenden Gesetzeslage das Buchmacher- und Totalisateurwesen der tatsächlichen behördlichen Kontrolle unterliegt und da Zielsetzung und Systematik des Gesetzestextes keine Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Gesetzgeber für diesen Bereich des Glücksspielsegmentes eine Expansion zulassen, dulden oder gar fördern wollte, ist davon auszugehen, dass auch in diesem Bereich des Glücksspielwesens die Kohärenz gewahrt ist.

Systematik:

36. Aus den getroffenen Feststellungen und im Grunde der bereits dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die österreichische Glücksspielgesetzgebung mittlerweile sämtliche Bereiche des Glücksspiel- und Wettwesens regulatorisch erfasst hat. In sämtlichen Bereichen wurde ein Bewilligungs- bzw Konzessionserfordernis statuiert, die ordnungspolitischen Vorgaben wurden aufeinander abgestimmt, Aufsicht und Sanktionen gegen Verstöße wurden vorgesehen, die Aufsicht wird vollzogen, Sanktionen werden gesetzt. Es gibt somit (außerhalb des illegalen Segmentes) keinen Bereich des Glücksspiel- und Wettwesens mehr, der noch liberalisiert wäre. Von einer ausreichenden Systematik der Regelungen ist daher auszugehen.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Vollziehung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen insgesamt in kohärenter und systematischer Weise erfolgt.

Zur Frage der Verhältnismäßigkeit und Eignung der dargestellten Regelungen:

37.1. Nach der Judikatur des EuGH dürfen Beschränkungen, die Bewilligungsinhabern in der Durchführung von Glücksspiel auferlegt werden, nur so weit gehen, als diese zur Erreichung des gesetzten, als Rechtfertigungsgrund für Eingriffe in die Grundfreiheiten gebilligten, Zielsetzungen erforderlich sind (vgl EuGH 11.6.2015, C98/14, Rz 63 [Berlington Hungary]; 12.7.2012, C-176/11 [HIT und HIT LARIX]). Über das Erforderliche hinausgehende Beschränkungen sind demnach unzulässig bzw sind diese unzulässig, wenn das gleiche Ergebnis durch weniger einschneidende Regelungen erreicht werden kann.

37.2. Für den Bereich der Automatenwalzenglücksspiele ist von folgender Situation auszugehen: Derartige Spiele werden in Spielbanken, in Automatensalons, in VLT-Outlets sowie in Einzelaufstellung angeboten, daneben im Segment der elektronischen Lotterien simuliert.

Für letztgenannten Bereich besteht eine Monopolregelung, die angesichts der auch vom EuGH in ständiger Rechtsprechung betonten besonderen Gefährlichkeit derartiger Form des Glücksspieles jedenfalls nicht als unverhältnismäßig erkannt werden kann. Für das verbleibende Segment besteht die Besonderheit, dass derartige Automatenwalzenspiele einerseits im Bereich des Bundesmonopols belassen wurden und die Berechtigung zur Ausübung dieses Spielebetriebes im Rahmen der erteilten Spielbankkonzessionen bzw der Lotteriekonzession für den Bereich der VLT-Outlets zum Tragen kommen. Für den Bereich der VLT-Outlets besteht daher eine Monopolregelung, was nach dem Gesagten nicht unverhältnismäßig ist, da es sich hierbei ebenfalls um elektronische Lotterien handelt. Ansonsten besteht für die Durchführung von Ausspielungen mit Walzenspielautomaten keine Monopolregelung, sondern lediglich eine Beschränkung des Kreises der Anbieter, die in einem transparenten Bewilligungsverfahren nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zugelassen werden. Da die Berechtigung zur Durchführung solcher Ausspielungen somit nur der Zahl nach limitiert ist, kann im Ergebnis die Schlussfolgerung nicht als falsch erkannt werden, dass mit der so getroffenen Regelung insgesamt eine Begrenzung und Ausdünnung des Glücksspielangebotes bezweckt und erreicht werden soll. Dass diese Maßnahme greift, aber auch erforderlich ist, kann aus den Vergleichszahlen der zitierten Spielerschutzstudien geschlossen werden, die über einen Beobachtungszeitraum von ca. 5 Jahren im Wesentlichen gleichbleibende Prävalenzen aufzeigen.

Für den Bereich der Landesausspielungen hat der Glücksspielgesetzgeber rücksichtlich der Vergabe von Bewilligungen dahin gehend, ob ein Monopol zu schaffen ist oder ein Konzessionssystem, keine Vorgaben normiert. Demnach bleibt es der jeweiligen Landesgesetzgebung überlassen, ob und für welche Form der Bewilligungsvergabe sie sich entscheidet. Da nicht alle Länder von der im GspG eingeräumten Ermächtigung, Landesausspielungen zu erlauben, Gebrauch gemacht haben, ergibt sich in diesem Bereich die Besonderheit, dass solche Ausspielungen in mehreren Bundesländern, darunter Wien, nicht erlaubt sind, was im Ergebnis, einem faktischen Verbot gleichkommt. Hinzu tritt der Umstand, dass für den Monopolisten im Bereich der elektronischen Lotterien die Möglichkeit besteht, den Zugang zu Glücksspielautomaten in VLT-Outlets zu eröffnen, gleichwohl sich derartige Geräte aus Sicht des Spielenden nicht von Glücksspielautomaten iSd § 5 GspG unterscheiden, da es aus der Warte des Spielenden egal ist, ob die Spielentscheidung zentralseitig oder nicht zentralseitig erfolgt.

37.3. Diese Regelungsweise begegnet unter Aspekten der Kohärenz, wie ausgeführt, keinen Bedenken. Vom Standpunkt des Unionsrechtes ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Glücksspielgesetzgeber dafür entschieden hat, das Automatenglücksspiel nicht gänzlich zu verbieten, sondern die Möglichkeiten zum Spiel lediglich auszudünnen und einzuschränken. In Gesamtbetrachtung besteht daher österreichweit kein gänzliches Verbot des Automatenglücksspieles. Es leuchtet aber ein, dass eine Ausdünnung des Angebotes für die Durchführung von Ausspielungen mit Automaten(walzen)glücksspielgeräten und damit die Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel zweckmäßiger Weise mit einer Beschränkung des Kreises der erlaubten Anbieter einher zu gehen hat. An der Verhältnismäßigkeit dieser Regelung kann daher nicht ernsthaft gezweifelt werden.

37.4. Hinzuweisen ist im gegebenen Zusammenhang jedenfalls auch auf die besondere Situation im Bundesland Wien, wo sich in den vergangenen Jahren ein besonderer Wildwuchs an illegalem Automaten(walzen)glücksspiel gezeigt hat, was zu zahlreichen behördlichen Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und Strafanzeigen führte. Da das illegale Automatenglücksspiel, wie durch die hohe Zahl anhängiger Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien dokumentiert wird, auch gegenwärtig von verschiedenen illegalen Betreibern beharrlich und unter völliger Missachtung des geltenden ordnungspolitischen Rahmens betrieben wird, sind für den Bereich des Bundeslandes Wien besonders restriktive Maßnahmen, sohin die Nichtbewilligung solcher Ausspielungen, geboten.

Der Umstand, dass im Bereich der Landesausspielungen für Wien daher keine Bewilligungen vorgesehen sind, kann in Anbetracht dieser Situation daher ebenso wenig als unverhältnismäßig gesehen werden. Diese besonders weitgehende Beschränkung der Ausspielmöglichkeiten mit Glücksspielgeräten entspricht vielmehr offenkundig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik im Hinblick auf das öffentliche Interesse des Spielerschutzes, zumal nach der angeführten Judikatur ja gerade die Verringerung von Spielmöglichkeiten regelmäßig eine dem öffentlichen Interesse des Spielerschutz dienende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Es ist daher der Umstand, dass Wien entgegen der Situation in einigen anderen Bundesländern keine landesrechtlichen Ausspielungen iSd § 5 GSpG erlaubt, nicht als ein Indiz für die mangelnde Kohärenz und Systematik in Wien angebotenen Glücksspieldienstleistungen einzustufen.

Zudem sei auf die Feststellungen verwiesen, wonach die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen (welche keine Automatensalons oder Spielhallen sind) in einem deutlich größeren Ausmaß die Spielsucht fördern (daher die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweist) als die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in Automatensalons oder Spielhallen. Vor diesem Hintergrund stellt der Umstand, dass in Wien gänzlich die Ausspielung von Glücksspielen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen verboten ist, eine extrem effektive Maßnahme zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dar. Durch diese Maßnahme werden nämlich nicht nur die Spielgelegenheiten eingeschränkt, sondern wird zudem auch das Glücksspielangebot (und daher die Glücksspieltätigkeit) zu den Bereichen hingelenkt, welche eine deutlich geringere Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweisen.

37.5. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes kann nicht angezweifelt werden, dass das zum Einsatz gebrachte System der Beschränkung des Angebotes erlaubter Walzenautomatenglücksspiele geeignet ist, dem Spielerschutz Rechnung zu tragen, indem die Gelegenheiten zum Spiel durch Begrenzung des erlaubten Angebotes verringert werden, ebenso einer Zersplitterung des Glücksspielmarktes vorgebeugt wird und darüber hinaus – siehe etwa nur die Bestimmungen der Automatenglücksspielverordnung - eine effektive Kontrolle der Bedingungen, unter denen das erlaubte Spiel stattfinden darf, ermöglicht wird.

Auch nach der Judikatur des EuGH wird konzediert, dass eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen von – bestimmten Einrichtungen gewährten oder zur Konzession erteilten – Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten, die u. a. den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen kann (vgl EuGH 11.6.2015, C98/14, Rz 63 [Berlington Hungary Tanácsadó]; 21.9.1999, C124/97,Rz 37 [Läärä]; 21.10.1999, C67/98, Rz 35 [Zenatti]).

Erwägungen zur Einwendung des behaupteten Scheiterns der Spielerschutzbestrebungen im Hinblick auf das behauptete Bestehen unregulierter Marktsegmente:

38.1. Wenn vorgebracht würde bzw wird, dass trotz dieser gerichtsnotorisch umfangreichen und intensiven Kontroll- und Straftätigkeiten der Behörden weiterhin in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 GSpG verstoßen wird, vermag damit nicht belegt werden, dass deshalb diese intensiven behördlichen Kontroll- und Straftätigkeiten EU-Rechts-widrig sind, und diese daher zu unterbleiben haben.

38.2. Es ist nämlich allgemein bekannt, dass auch eine besonders konsequente Ahndung der Übertretung von Straftatbeständen nicht dazu führt, dass alle Rechtunterworfenen sich absolut rechtmäßig verhalten (und daher diese Straftatbestände überhaupt nicht mehr gesetzt werden). Es liegt in der Natur der Sache, dass keine Behörde in der Lage ist, durch ihre Kontrolltätigkeit jegliche Verwirklichung von Straftatbeständen zu unterbinden. Dieser Umstand vermag nicht zum Schluss zu führen, dass deshalb die behördliche Kontrolltätigkeit gänzlich zu unterbleiben hat. Es liegt auf der Hand, dass diesfalls in weitaus höherem Ausmaß Missstände, welche durch die verfolgten Straftatbestände bekämpft werden sollen, auftreten würden.

Der Umstand, dass immer wieder gegen gesetzliche Gebotsnormen verstoßen wird, führt schon deshalb nicht dazu, dass diese Gebotsnormen als nichtkohärent bzw unsachlich einzustufen sind, da das (gezielte) Fehlverhalten von Normunterworfen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechtskonformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieleanbieter abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht.

38.3. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zu dieser Problematik hinzuweisen. Seines Erachtens führt nämlich die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet verbotene Glücksspiele angeboten und ausgespielt werden, nicht zu einer Unsachlichkeit der restriktiven gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Ausspielungen im Internet. In diesem Zusammenhang führt der Verfassungsgerichtshof (vgl VfGH 12.3.2015, G 205/2014) sogar wörtlich aus wie folgt:

„Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank gemäß § 21 GSpG bzw für den Betrieb elektronischer Lotterien gemäß § 14 GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind.“.

Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, nicht mit jenen vergleichbar sein können, die im Rahmen einer aufrechten Konzession unter Einhaltung der Konzessionsbedingungen erfolgen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht sachlich.

Nicht anders zu beurteilen ist die Ansicht, wonach der Umstand, dass die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren nicht zurückgegangen ist, den Schluss einer nichtvorliegenden Kohärenz und Systematik der staatlichen Aufsichtstätigkeit gebietet bzw nahelegt. Da nämlich fest steht, dass die aktuell gesetzten staatlichen Aufsichtsmaßnahmen geeignet sind, das öffentliche Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes zu verfolgen, ist zugleich auch zu folgern, dass sich die Zahl der Spielsüchtigen und das Ausmaß der Spielsuchtproblematik ohne diese behördlichen Maßnahmen noch stärker erhöht hätte: Zudem darf auch nicht übersehen werden, dass auch die zahlreichen nicht konzessionierten Glücksspielgeräte (und damit auch die Ausspielungen seitens der beschuldigten Partei selbst) zur Verschärfung der Spielsuchtproblematik beitragen; und daher insbesondere auch die glücksspielrechtlichen Genehmigungsvorbehalte und die Durchsetzung der Strafbestimmungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen (in diesem Sinne sogar ausdrücklich VfGH 12.3.2015, G 205/2014).

38.4. Wenn überhaupt, so wäre aus einem solchen Vorbringen nur zu folgern, dass in Wahrung der Kohärenz, Systematik, Verhältnismäßigkeit und Eignung der staatlichen Glücksspielpolitik die staatlichen Kontrollorgane noch intensiver Unternehmen, welche ohne eine Bewilligung eine Glücksspieldienstleistung erbringen, verfolgen sollen, nicht aber, dass einer vollkommenen Liberalisierung des Glücksspielwesens ohne Marktregulierung das Wort geredet werden müsste. Dass die Entwicklungen im Bereich des Glücksspielwesens einer besonderen Beobachtungsverantwortung der staatlichen Aufsichtsbehörden unterliegen, um aktuellen, als gefährlich erachteten Entwicklungen rechtzeitig begegnen zu können, versteht sich von selbst. Es liegen derzeit aber keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Gesetzgebung wie die Behörden dieser Verantwortung nicht oder nur in unzureichender Weise nach kämen.

Kriminalitätsbekämpfung:

39.1. Für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gem Art 56 AEUV reicht die Verfolgung eines (einzigen) legitimen öffentlichen Interesses aus, sofern alle weiteren Voraussetzungen hinsichtlich Kohärenz und Systematik erfüllt sind.

Angesichts dieses Ergebnisses ist es schon aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht mehr erforderlich in einem umfassenden Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes auch wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt.

39.2. Doch sei darauf hingewiesen, dass für das erkennende Gericht kein Hinweis hervorgekommen ist, dass die verallgemeinernden Ausführungen des EuGH, wonach Glücksspieldienstleistungen in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten darstellen (vgl EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz 45f, 48 [Placanica]; 8.9.2009, C-42/07, Rz 63 [Liga Portuguesa]; 16.2.2012, C-72/10, Rz 71, 76 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 49 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]), gerade auf die Situation in Österreich nicht zutreffen sollen. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich im Übrigen auch, dass schwerere Formen der Kriminalität im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Österreich durchaus ein Problem darstellen.

Zudem können die Ziele der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere die spezifischen Kontroll- und Eingriffsmaßnahmen im Rahmen) der Kriminalitätsbekämpfung - insbesondere im Hinblick auf die mit Glücksspieldienstleistungen verbundene Beschaffungskriminalität - durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Nur unter dieser Vorgabe können etwa die Maßnahmen der Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler im Wege der Anknüpfung an das Bundesrechenzentrum umgesetzt werden.

Ergebnis

40. Illegales Automatenglücksspiel stellte in der Vergangenheit und stellt weiterhin einen gravierenden Missstand dar, dies insbesondere im Bundesland Wien. Gesetzliche Maßnahmen zur Eindämmung dieses Missstandes sind daher dringend geboten, auch um die nach der Judikatur des EuGH geforderte Kohärenz und Systematik zur Regulierung des Glücksspielsektors im Hinblick auf Wahrung öffentlicher Interessen wie etwa Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung zu gewährleisten.

Die österreichische Glücksspielgesetzgebung bringt zum Ausdruck, dass eine reine Verbotslösung zur Wahrung des Spielerschutzes auf dem Gebiet des Automatenglücksspieles nicht zweckmäßig ist, gleichwohl aber eine Beschränkung der Gelegenheiten zur Ausübung des Automatenglücksspieles erforderlich ist, zumal in diesem Bereich des Glücksspieles ein hohes Gefährdungs- und Suchtpotential empirisch nachgewiesen ist.

Nach der Judikatur des EuGH sind Beschränkungen der Gelegenheiten zum Spiel unter Aspekten des Spielerschutzes Maßnahmen, die Eingriffe insbesondere in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können. Die Etablierung eines Bewilligungs- bzw Konzessionssystems in Verbindung mit der Errichtung eines Monopols oder Oligopoles ist daher ein probates Mittel, den Spielerschutz zu gewährleisten. Das System jener glücksspielrechtlichen Normen, die die Erteilung derartiger Bewilligungen bzw Konzessionen regeln, ist aufeinander abgestimmt und trägt den besonderen Erfordernissen in den jeweiligen in Betracht kommenden Sparten des Glücksspieles Rechnung. Selbiges gilt für jene Vorschriften, die den ordnungspolitischen Rahmen des erlaubten Glücksspieles umschreiben, einschließlich der Glücksspielaufsicht. In der Vollziehung dieser Normen zeigen sich keine erkennbaren Defizite. Das Regelungswerk ist daher kohärent und systematisch. Eine Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Glücksspielgesetzgebung und deren Vollziehung kann daher weder für den Bereich des Automatenwalzenglücksspiels und jener Bereiche, in denen diese Form des Glücksspieles substituiert werden, noch auch in seiner Gesamtheit, erkannt werden.

Erwägungen zur Frage der Inländerdiskriminierung:

41.1. Nach der zuletzt ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) ist es zudem auch geboten, dass sich das Verwaltungsgericht in einem Verfahren, bei welchen die Frage der Zulässigkeit der Erbringung von Ausspielungen iSd GSpG der Verfahrensgegenstand ist, mit der Frage des Vorliegens einer allfälligen unzulässigen „Inländerdiskriminierung“ auseinandersetzt, und zwar auch dann, wenn seitens des erkennenden Gerichts in dieser Hinsicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden sind (und daher auch kein Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde). Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht nachvollziehbar, aus welcher Rechtsquelle der Verwaltungsgerichtshof einer Verfahrenspartei das subjektiv öffentliche Recht auf eine gerichtliche Feststellung, aus welchen Gründen das Gericht eine ordnungsgemäß kundgemachte Gesetzesvorschrift nicht als Verfassungswidrig einstuft (denn nur und dieser Vorgabe kann von der Gerichtspflicht zur Darlegung, warum das Gericht keinen Verstoß gegen Art 7 B-VG wegen Vorliegens einer Inländerdiskriminierung erblickt, ausgegangen werden), einräumt. Gegen diese aus der Rechtsordnung erschlossenen Gerichtspflicht bzw gegen diese implizite Annahme eines (zusätzlich zum durch die Art 139f und 144 B-VG verfassungsgesetzlich garantierten subjektiven öffentlichen Recht) einfachgesetzlich garantierten subjektiv öffentlichen Rechts auf gerichtliche Darlegung, warum eine ordnungsgemäß kundgemachte Gesetzesnorm nicht verfassungsmäßig ist, spricht insbesondere die ständige, insbesondere zur Frage des Vorliegens einer unzulässigen Inländerdiskriminierung durch das Glücksspielgesetz ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur, wonach für die Frage der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern der Verfassungsgerichtshof zuständig ist (vgl insb VwGH 15.9.2011, Zl. 2011/17/0200; 27.2.2013, 2012/17/0592; 24.6.2014, 2013/17/0915). Bei Zutreffen einer solchen aus der Rechtsordnung zu erschließenden gerichtlichen Darlegungspflicht, würde diese nämlich nicht nur die Verwaltungsgerichte, sondern wohl auch den Verwaltungsgerichtshof (welcher ebenfalls zur Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrags befugt ist) treffen. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass bei Zugrundelegung der Prüfpraxis des Verfassungsgerichtshofs dann nicht von einem Gericht die Frage des Vorliegens einer gegen Art 7 B-VG verstoßenden unzulässigen Inländerdiskriminierung zu relevieren ist, wenn das Gericht zum Ergebnis kommt, dass die jeweilige nationale Gesetzesnorm nicht durch eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Norm hinsichtlich ihrer Anwendung auf nicht rein innerstaatliche Sachverhalte verdrängt wird (vgl VfGH 30.6.1995, B 324/95; 8.3.2000, G 23/99; 28.6.2001, B 2067/98; 8.3.2002, B 1755/00; 28.2.2003, B 1225/00; 25.6.2003, B 1876/02; 4.10.2003, G 9/02; 1.10.2004, G 01/04; 14.12.2007, B 1915/06; 24.9.2008, B 330/07; 3.12.2013, B 759/2011; konkludent VfGH 16.12.2004, G 66/04). Zudem wird vom Verfassungsgerichtshof die in einer auf Art 144 B-VG gegründeten Beschwerde an ihn herangetragene Frage einer unsachlichen Inländerdiskriminierung nur dann geprüft, wenn in dieser Beschwerde dargelegt wird, dass die nationale Regelung durch eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Regelung verdrängt wird (vgl VfGH 8.3.2000, G 23/99).

41. 2a Zuletzt hat auch der Oberste Gerichtshof Veranlassung gesehen, mit Beschluss vom 30.32016 zu GZ 4Ob31/16m (4Ob253/15g, 4Ob27/16y, 4Ob46/16t, 4Ob50/16f, 4Ob56/16p) beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von § 2 Abs 2 und 4, § 3, § 52 Abs 1 Z 1 GspG sowie in eventu des Glücksspielgesetzes in seiner Gesamtheit wegen Verstoßes gegen Art 7 B-VG im Lichte der sog Inländerdiskriminierung zu beantragen.

Der OGH begründet diesen Gesetzesprüfungsantrag im Wesentlichen damit, dass die von den Konzessionären nach den §§ 14 und 21 GspG entfaltete Werbung nicht ausschließlich dazu diene, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, sondern den Zweck verfolge, insbesondere jene Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, die bis dato nicht ohne weiteres zu spielen bereit gewesen seien. In seiner Prüfung bejaht der OGH die Frage, ob das Glücksspielmonopol tatsächlich (objektiv) gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoße unter Verweis darauf, dass sich diese Prüfung nicht alleine auf den tatsächlichen Norminhalt beziehen dürfe, sondern der Judikatur des EuGH folgend, von den tatsächlichen Auswirkungen der gesetzlichen Regelungen ausgegangen werden müsse. Nach Zitierung verschiedener Urteile des EUGH folgert der OGH dazu offenbar, dass die für Glücksspiele entfaltete Werbung grundsätzlich und unabdingbar maßvoll und eng auf das begrenzt werden müsse, was erforderlich wäre, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Sodann habe der nationale Gesetzgeber auch die Werbemaßnahmen des Monopolisten zu regulieren und zu überwachen. Unter Verweis auf Lehrmeinungen führt der OGH dazu aus, dass das Glücksspielmonopol vor allem wegen der von den österreichischen Behörden geduldeten Werbepraxis der Glücksspielkonzessionäre als unionsrechtswidrig erscheine, weil diese Werbepraxis weit über die von der europarechtlichen Judikatur gezogenen Grenzen hinausreiche. Somit würden sich „die Regelungen des Glücksspielrechts aufgrund von deren tatsächlichen Auswirkungen als unionsrechtswidrig“ erweisen.

41. 2b Wie sich bereits aus den dazu ausführlich dargelegten Erwägungen ergibt, kann das Verwaltungsgericht Wien die Prämissen des Obersten Gerichtshofes nicht teilen. Die Annahme einer sog. verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung trifft der OGH offenbar auf Grundlage seiner Erwägung, dass eine nach allgemeinen Aspekten als exzessiv zu wertende Werbepraxis per se zur Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechtes führt, sofern und wenn die behördliche Aufsicht dem nicht wirksam entgegen tritt. Dagegen folgert aus den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Erwägungen, ebenfalls belegt durch einschlägige Judikatur des EUGH, dass bei der Beurteilung der Unionsrechtskonformität der Werbepolitik der Konzessionäre bzw der Reglementierung derselben im Aufsichtswege nach der Art der beworbenen Segmente des Glücksspielsektors zu differenzieren ist. Das Verwaltungsgericht tritt der Tatsachenannahme des OGH bezüglich des dargestellten allgemeinen Werbeaufwandes der Konzessionäre und der seitens der Aufsichtsbehörden geduldeten Werbepraxis keineswegs entgegen, erkennt dagegen aber nicht die Relevanz für den Bereich der Ausspielungen im Segment der Automaten(walzen)glücksspiele in frei zugänglichen Lokalen in Einzelaufstellung. Vielmehr sind die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes davon getragen, dass auch eine allfällig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik nicht entsprechende, von der Aufsichtsbehörde geduldete exzessive Werbepraxis im Hinblick auf ein die öffentlichen Interessen (wie etwa des Spielerschutzes, der Kriminalitätsbekämpfung und des Konsumentenschutzes) vergleichsweise wenig gefährdendes Segment der Glücksspiele nicht bloß zur Nichtanwendbarkeit der dieses Glücksspielsegment regelnden, die Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigenden nationalen Bestimmungen, sondern zur Nichtanwendbarkeit auch der die übrigen Glücksspielsegmente regelnden gesetzlichen Bestimmungen führt.

Darüber hinaus stellt sich für das erkennende Gericht auch die unter verfassungsrechtlichen Aspekten rechtstheoretisch und normlogisch bedeutende Frage, inwiefern eine mangelhafte Vollziehung von Normen (hier im Rahmen der zur Wahrung der Glücksspielaufsicht berufenen Behörden) überhaupt zu deren Verfassungswidrigkeit führen kann. Für das erkennende Gericht ließe sich diese Annahme grundsätzlich nur dann treffen, wenn die betreffenden Normen selbst so ausgestaltet sind, dass eine den Vorgaben des Unionsrechtes konforme Vollziehung auch bei rechtsrichtiger Vollziehung dieser Normen nicht möglich sein würde. Inwieweit dies auf die vom OGH als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des GspG zutreffen sollte, vermag das Landesverwaltungsgericht Wien hier nicht zu erkennen. Von diesem Fall abgesehen, hätte es - der vom OGH seiner Beschlussfassung offenkundig zu Grunde gelegten Auffassung folgend - die Vollziehung in der Hand, alleine durch faktisches (Nicht)Handeln die Verfassungswidrigkeit von gesetzlichen Bestimmungen zu bedingen. Würden umgekehrt die Behörden der Glücksspielaufsicht, den Bedenken des OGH folgend, auf eine Politik der restriktiven Begrenzung der Werbetätigkeit der Konzessionäre umschwenken (was auf Grundlage der §§ 14 Abs 7, 19 Abs 6, 31 Abs 6 und 56 Abs 1 GspG ohne weiteres auch Eingriffe in bestehende Berechtigungen ermöglicht), müsste der Logik des OGH folgend, die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen wiederum aufgrund des Verhaltens der zur Gesetzesvollziehung berufenen Organe wieder gewahrt sein. Eine solche Sichtweise würde nach Auffassung des erkennenden Gerichtes massive Bedenken im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip hervorrufen.

Dessen ungeachtet sieht das erkennende Gericht eine Verfassungswidrigkeit des GspG im Lichte der sog Inländerdiskriminierung aus folgenden Erwägungen nicht gegeben:

41.3. Zunächst ist im Hinblick auf die Frage einer Inländerdiskriminierung zu wiederholen, dass auch gemessen am Maßstab des Unionsrechtes Beschränkungen des Glücksspielwesens als Eingriffe in die Grundfreiheiten, nicht schlechthin unzulässig sind. Der EuGH hat wiederholt ausgesprochen, dass etwa Maßnahmen gegen die schädlichen Folgen des Glücksspiels (vgl EuGH 24.3.1994, C-275/92 [Schindler]), der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht (vgl EuGH 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tanscsado es Szolgaltato kft]), und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen (vgl EuGH 22.1.2015, C-463/13 [Stanley International Betting Ltd]; C-12.6.2014, 156/13 [Digibet Ltd]; 14.11.2013, C-390/12 [Pfleger]; 19.7.2012, C-470/11 [SIA Garkalns]; 24.1.2013, C-186/11 [Stanleybet Int Ltd]) Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen können. Gleichfalls hat der EuGH wiederholt darauf hingewiesen, dass die Regelung der Glücksspiele zu jenen Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene stehe es den Mitgliedstaaten daher grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau (bis hin zu Verboten) genau zu bestimmen (EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz 47 [Dickinger]; 12.6.2014, C-156/13, Rz 24 [Digibet und Albers, C-156/13]).

Unter diesem Gesichtspunkt begegnet es daher nach der ob zitierten Judikatur des EuGH keinen Bedenken, wenn der nationale Gesetzgeber das Glücksspielwesen einem Bewilligungs- bzw Konzessionsregime unterwirft, das solcherart erlaubte Glücksspiel ordnungspolitischen Beschränkungen unterwirft und dabei gegebenenfalls bestimmte Formen des Glücksspiels (wie etwa das Walzenspiel in dislozierter Einzelaufstellung) einer besonders rigiden Regelung unterwirft oder diese Form des Glücksspiels auch zur Gänze verbietet; ebenso wenig kann es dann Bedenken begegnen, wenn Verstöße gegen diese Gebote mit Sanktionen belegt und Regelungen zur Sicherung bzw Durchsetzbarkeit dieser Sanktionen geschaffen werden. Schon diese eine grundsätzliche Sachlichkeit derartiger Regelungen im Hinblick auf die Regelung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen feststellende Judikatur des EuGH indiziert, dass derartige Regelungen auch im Hinblick auf die Vorgaben gem Art 7 B-VG grundsätzlich als sachlich zu qualifizieren sind.

41.4. Zudem sei auf die Judikatur des EuGH verwiesen, wonach im Hinblick auf die EU-rechtlichen Grundfreiheiten, wie etwa die Dienstleistungsfreiheit, eine Inländerdiskriminierung zulässig ist, zumal bei fehlender gemeinschaftsrechtlicher Anknüpfung die Behandlung von Inländern als interner Sachverhalt gemeinschaftsrechtlich unerheblich ist. In solchen Konstellationen (der mangelnden Harmonisierung des EU-Rechts) ist daher die Schlechterstellung von Inländern im Verhältnis zu Ausländern von der Warte des Gemeinschaftsrechts aus zulässig (vgl VwGH 31.3.2000, 98/02/0376; 15.10.2003, 2002/12/0064; 14.12.2006, 2005/12/0236).

41.5. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger – bzw juristischer Personen mit Sitz in Österreich – gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl VfSlg 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997; 15.683/199; 18.656/2008). Der Gesetzgeber ist auch bei der Umsetzung des Unionsrechts jedenfalls insofern an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung durch diese nicht inhibiert wird, was in der Lehre als "doppelte Bindung" des Gesetzgebers bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht bezeichnet wird (vgl Öhlinger, Verfassungsrecht², 1995, 86). Das Prinzip der doppelten Bindung des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht lässt es daher im Allgemeinen nicht zu, den Umstand, dass eine bestimmte Regelung gemeinschaftsrechtlich geboten ist, zugleich als alleinige sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Inländern und Unionsbürgern bei Anwendung einer Norm heranzuziehen. Dies gilt entsprechend für die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und – jeweils bezogen auf Mitgliedstaaten der EU bzw des EWR – grenzüberschreitenden Sachverhalten bzw Sachverhalten mit Bezügen zum Unionsrecht. Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die aussprechen, dass unmittelbar anwendbares Unionsrecht einer innerstaatlichen Norm entgegensteht, haben die Wirkung, dass die betreffenden Teile der nationalen Rechtsordnung wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Bestimmungen künftig unangewendet zu bleiben haben (vgl zu dieser Rechtsfolge im Hinblick auf mit der Dienstleistungsfreiheit im Wiederspruch stehende staatliche Genehmigungsvorbehalte im Hinblick auf die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen EuGH 4.2.2016, C-336/14, Rz 52ff [Sebat Ince]), sodass eine nach innerstaatlichen Maßstäben an sich verfassungskonforme Rechtslage im Gefolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs nur mehr auf Sachverhalte, die nicht vom Vorrang des Unionsrechtes betroffen sind, weiterhin anzuwenden ist. Ein solches Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann daher mit seiner Erlassung in diesem Restanwendungsbereich im Ergebnis eine sogenannte "Inländerdiskriminierung" bewirken. In einem solchen Fall ergibt sich die Ungleichbehandlung rein innerstaatlicher Sachverhalte aus dem Nebeneinander von innerstaatlichem Recht und Unionsrecht, vornehmlich von Regelungen über die Grundfreiheiten (wie zB der Kapitalverkehrsfreiheit, vgl zB EuGH 15.5.2003, C-300/01 [Salzmann II], und VfSlg 17.150/2004).

Diese Rechtsfolge kann nicht nur auf Rechtsgebieten eintreten, auf denen den Organen der Europäischen Union nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung eine Regelungskompetenz zukommt, sondern – unabhängig von den Zuständigkeiten der Unionsorgane – auch auf jeglichem anderen Rechtsgebiet, sofern dessen Regelungen insbesondere eine der Grundfreiheiten des Unionsrechts in unionsrechtswidriger Weise beschränken (vgl zum Ganzen VfGH, VfSlg 19.606/2011).

41.6. Da sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das schon zitierte Erkenntnis vom 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) auch ergibt, dass auf Grund der Rechtsprechung des EuGH nicht sämtliche nationale Vorschriften auf dem Gebiet des Glücksspielwesens unangewendet zu bleiben haben, wenn nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform wäre, sondern nur jene Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, würde es selbst unter der hypothetischen Annahme, dass nur irgend sonst ein in Betracht kommender Bereich des österreichischen Glücksspielrechtes nach unionsrechtlichen Vorgaben nicht Bestand haben könnte, nicht zur Unanwendbarkeit jener ordnungspolitischen Vorschriften führen, die zwecks Wahrung etwa des Spieler- und Verbraucherschutzes normiert wurden. Diese aber gelten unterschiedslos für Inländer wie EU-Bürger.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 28.6.2011, Zl. 2011/17/0068, und vom 15.9.2011, Zl 2011/17/0200, klargestellt hat, kann die Frage einer allfälligen Inländerdiskriminierung nämlich nur dann von Relevanz sein, wenn eine nationale Umsetzungsregelung oder der Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu einer Differenzierung zwischen EU-Bürgern und Inländern führt. Eine derartige Differenzierung ist nach der ob angeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur im Bereich der Glücksspielgesetzgebung bezogen auf den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt nicht zu erkennen. In Entsprechung dieser ausdrücklich zu den gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und zu Ausspielungen mit Glücksspielapparaten ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur stellt sich daher insbesondere in Hinblick auf die ergangene verfassungsgerichtliche Judikatur (etwa zum Grundverkehrsrecht) auch nicht die Frage einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 52 ff GSpG.

Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung einer bloß hypothetisch anzunehmenden Inländer-diskriminierung:

42.1. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 1.10.2007, G237/06, mwN) wird eine gesetzliche Bestimmung des nationalen Rechts, die gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verstößt, in Fällen mit Gemeinschaftsbezug verdrängt. Die nationalen Normen seien dann so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es sei also der gemeinschaftsrechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. In allen anderen Fällen sei die nationale Norm in ihrer Gesamtheit anzuwenden. Vergleiche man nun die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entstandenen) nationalen Regelungstorso, so sei zu prüfen, ob dabei nicht Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert würden. In solchen Sachlagen sei die Ungleichbehandlung von Inländern nicht unmittelbar aus der nationalen Norm ersichtlich. Die Ungleichbehandlung ergäbe sich erst durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts.

42.2. Mit anderen Worten: Ob die Vollziehung einer Norm des nationalen Rechts eine unsachliche Ungleichbehandlung von Inländern gegenüber EU-Bürgern bedingt, lässt sich erst sagen, wenn geprüft wurde, ob das in Rede stehende innerstaatliche Recht gemessen an den Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes anwendbar bleibt oder in Fällen mit Unionsrechtsbezug verdrängt würde. Erst daran anknüpfend kann die Frage der sachlichen Rechtfertigung einer allfälligen „Inländerdiskriminierung“ geklärt werden. Dies hat aber zur Konsequenz, dass ungeachtet der Frage, ob ein Sachverhalt mit Unionsrechts- oder nur mit Inlandsbezug gegeben ist, immer auch eine hypothetische Prüfung dahin gehend zu erfolgen hat, ob irgendeine Norm des zur Anwendung gelangenden nationalen Rechts vor dem Unionsrecht Bestand haben würde oder nicht.

Demnach entbindet die vom Verwaltungsgerichtshof in den ob zitierten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, die Frage einer Inländerdiskriminierung könne sich in Fällen der unterschiedslosen Behandlung von Inländern wie Unionsbürgern nicht stellen, keineswegs von der Notwendigkeit, zu prüfen, ob irgendeine zur Anwendung gelangende Norm des innerstaatlichen Glücksspielrechtes bzw – da auf die tatsächliche Wirkung dieser Regelungen abzustellen ist (vgl VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) – auch deren Vollziehung nach dem Maßstab des Unionsrechts Bestand haben würde oder nicht.

Sachliche Rechtfertigung:

43.1. Für den Fall, dass sich (entgegen der oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur) die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes tatsächlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweisen sollten, würde die Anwendung der entsprechenden vom Anwendungsvorrang verdrängten Bestimmungen auf rein innerstaatliche Sachverhalte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur dann eine unzulässige "Inländerdiskriminierung" und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirken, wenn die Unterschiedlichkeit der nationalen Regelungen im Vergleich zum Regelungstorso, das im Falle der Nichtanwendbarkeit der nicht anwendbaren nationalen Regelungen entstünde, iSd Vorgaben des Art 7 B-VG nicht sachlich zu rechtfertigen wäre (vgl VfGH 7.10.1997, V 76/97; 9.12.1999, G 42/99; 1.3.2004, G 110/03; 15.12.2004, G 79/04; 8.6.2005, G 159/04; 8.6.2005, G 163/04; 5.12.2006, G 121/06; 1.10.2007, G 237/06). In solch einem Fall wäre daher das Verwaltungsgericht gehalten, gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Bestimmungen zu beantragen.

43.2. Nach der verfassungsgerichtlichen Judikatur wurden etwa nachfolgende Inländerdiskriminierungen als sachlich gerechtfertigt eingestuft:

  • Das vorübergehende Aufrechterhalten der infolge des Widerspruchs mit einer unmittelbaren EU-rechtlichen Rechtsnorm unanwendbar gewordenen innerstaatlichen Norm für rein innerstaatliche Sachverhalte, wenn diese innerstaatliche Norm einem berechtigten öffentlichen Interesse (im Prüfungsfall: Interesse an der geordneten Krankenanstaltenplanung) dient (vgl VfGH 15.12.2011, G 182/09; konkludent VfGH 6.10.2011, G 41/10).

  • Eine „Inländerdiskriminierung“, wenn die EU-Recht widersprechende nationale Norm an sich unionsrechtlich zulässig ist, und nur in ihrer konkreten Ausgestaltung unionsrechtswidrig ist (vgl VfGH 6.10.2011, G 41/10).

  • Eine „Inländerdiskriminierung“, wenn die die nationale Norm hinsichtlich ihrer Anwendung verdrängende EU-rechtliche Norm „zur Sicherung und Förderung der Ausübung der Freizügigkeit (Art 18 EGV) und anderer Rechte nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (Art 39ff EGV) durch österreichische Staatsangehörige notwendig ist“ (vgl VfGH 13.10.2007, B 1462/06).

  • Keine unsachliche Differenzierung liegt vor, wenn „(sich) eine Gebietskörperschaft bei der Ausschöpfung ihrer Steuerhoheit auf im Inland verwirklichte Tatbestände beschränkt“ (vgl VfGH 3.12.2001, B 1402/99; vgl demgegenüber aber implizit gegenteilig VfGH 17.6.1997, B 592/96; 7.10.1997, V 76/97; 9.12.1999, G 42/99).

43.3. Bei Zugrundelegung dieser Judikatur ist für den gegenständlichen Verfahrensgegenstand von besonderer Relevanz, dass der Verfassungsgerichthof bei seiner Sachlichkeitsprüfung in Fällen einer Inländerdiskriminierung auch dann von einer nicht unsachlichen Inländerdiskriminierung ausgeht, wenn die EU-Recht widersprechende nationale Regelung im Hinblick auf den konkreten nationalen oder gesamteuropäischen Kontext einem öffentliche Interesse dient, welchem durch die Rechtsordnung im Falle der Aufhebung dieser nationalen Norm keine Rechnung mehr getragen würde (vgl VfGH 3.12.2001, B 1402/99; 6.10.2011, G 41/10; 15.12.2011, G 182/09).

Genau solch eine rechtfertigende Konstellation würde im Falle der hypothetischen EU-Rechtswidrigkeit der Genehmigungsvorbehalte (und der damit korrespondierenden weiteren Bestimmungen) des GSpG vorliegen:

43.4. Im Falle der hypothetischen (vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilten) Annahme, dass die glücksspielrechtlichen Regelungen, welche die Veranstaltung von Glücksspielen unter einen Genehmigungsvorbehalt stellen, infolge Widerspruchs mit der Dienstleistungsfreiheit in grenzüberschreitenden Bezügen nicht anwendbar wären, würde nämlich folgende Rechtslage bestehen:

43.5. Da nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichts Wien faktisch alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union den Bereich der gewerblichen Erbringung von Dienstleistungen im Hinblick auf die Verfolgung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes bzw der Kriminalitätsbekämpfung einer gewissen nationalen Aufsicht und einem nationalen Genehmigungsvorbehalt unterstellen, wäre im Falle der EU-Rechtswidrigkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte davon auszugehen, dass EU-Unternehmen, welche grenzüberschreitend Glücksspieldienstleistungen erbringen, zwar für diese Erbringung keiner österreichische Genehmigung mehr bedürften, sehr wohl aber weiterhin dem nationalen Genehmigungsvorbehalt und dem Aufsichtsrecht ihres jeweiligen Niederlassungsstaats unterliegen würden. Unter der dem EU-Recht immanenten Annahme, dass die Mitgliedsstaaten (bis zum Beweis des Gegenteils) die Vorgaben des EU-Rechts beachten, ist zudem davon auszugehen, dass die jeweiligen Niederlassungsstaaten in kohärenter und systematischer Weise die Gewährleistung der Sicherstellung der öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Hinblick auf die im jeweiligen Staat niedergelassenen Unternehmen sicherstellen. Sohin würden auch im Falle der Nichtbeachtlichkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte EU-Unternehmen, welche nach dem Recht ihres Niederlassungsstaats berechtigt Glücksspieldienstleistungen erbringen, weiterhin einem nationalen Genehmigungsvorbehalt und einer nationalen staatlichen Aufsicht (nämlich der Aufsicht ihres Niederlassungsstaats) im Hinblick auf die von diesen Unternehmen erbrachten Glücksspieldienstleistungen unterliegen.

43.6. Zudem ist - wie zuvor ausgeführt - davon auszugehen, dass ohnehin ein Unternehmen, welches nicht einmal im eigenen Niederlassungsstaat zur Erbringung von Glücksspieldienstleistungen befugt ist, auch nicht befugt ist, unter Hinweis auf ihre Niederlassung sich im Hinblick auf die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat auf die durch den AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit zu berufen. Solch ein Unternehmen dürfte sich daher auch im Falle der (aufgrund der Verdrängungswirkung unmittelbar anwendbaren EU-Rechts bewirkten) Nichtanwendbarkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Diese Unternehmen würden daher auch diesfalls weiterhin den nationalen Genehmigungsvorbehalten unterliegen.

Ebenso dürften sich im Falle der Nichtanwendbarkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte in Österreich niedergelassene Unternehmen nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Diese Unternehmen würden daher diesfalls ebenfalls weiterhin den nationalen Genehmigungsvorbehalten und im Falle einer Erteilung einer glücksspielrechtlichen Genehmigung der nationalen Aufsicht unterliegen. Insofern wären diese österreichischen Unternehmen nicht schlechter gestellt als die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat niedergelassenen Unternehmen, welche in ihrem Herkunftsstaat über die Befugnis zur Erbringung von Glücksspieldienstleistungen verfügen (und sich daher auf die Dienstleistungsfreiheit berufen können). Hinsichtlich beider Unternehmensgruppen würde die Erbringung von glücksspielrechtlichen Dienstleistungen (weiterhin) von der Erteilung einer nationalen Ausübungsgenehmigung abhängig gemacht sein; auch würden beide Unternehmensgruppen im Falle der Erteilung einer nationalen Genehmigung einer nationalen Aufsicht, welche iSd Vorgaben als kohärent und systematisch einzustufen ist, unterliegen.

Diese hypothetische Ungleichbehandlung wär bei näherer Betrachtung zudem nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten:

43.7. Dies lässt sich ersehen, wenn man sich vor Augen hält, welche Rechtslage im Falle der Einstufung der (vom EU-Recht hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit verdrängten) nationalen Genehmigungsvorbehalte (und der mit diesen im Zusammenhang stehenden Normen, wie etwa Sanktionsnormen etc. [vgl EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz 63, 69 [Placanica]; 8.9.2010, C-316/07, Rz 69 [Stoß]; 15.9.2011, C-347/09, Rz 43 [Dickinger]; 16.2.2012, C-72/10, Rz 43, 58 [Marcello Costa]; 30.4.2014, C-390/12, Rz 64 [Pfleger]; 4.2.2016, C-336/14, Rz 48, 63, 65 [Sebat Ince]) für in Österreich niedergelassene Unternehmen gelten würde:

In diesem Fall würden die österreichischen Unternehmen nämlich unbeschränkt und ohne jegliche gesetzliche Beschränkung alle Glücksspieldienstleistungen (bzw alle Glücksspieldienstleistung im Rahmen der jeweiligen als kohärent und systematisch iSd Judikatur des EuGH eingestuften Art von Dienstleistungen) erbringen dürfen. Sohin bestünde auch kein Aufsichtsrecht der nationalen Behörde, durch welches in ausreichendem Maße die öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt werden können. Wie nämlich auch vom EuGH zugestanden, sind die mit Glücksspieldienstleistungen verbundenen Gefahren dergestalt, dass man (ein Staat) berechtigt davon ausgehen darf, dass diesen Gefahren nur dann wirkungsvoll entgegen gewirkt zu werden vermag, wenn die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen nur auf eine beschränkte Anzahl von Unternehmen, welche sodann erst in effektiver Weise beaufsichtigt zu werden vermögen, beschränkt wird.

Wollte man daher annehmen, dass im Falle der EU-Rechtswidrigkeit der Genehmigungsvorbehalte des Glücksspielgesetzes infolge des Vorliegens einer damit bewirkten unsachlichen Inländerdiskriminierung auch die österreichischen Unternehmen keinem Genehmigungsvorbehalt unterliegen dürften, würde die unsachliche Konsequenz eintreten, dass somit alle Unternehmen, außer die österreichischen Unternehmen, einer den Vorgaben des EuGH entsprechenden Genehmigungsvorgabe und einer im Falle der erteilten Genehmigung entsprechend effektiven staatlichen Aufsicht unterliegen würden. So würden zwar die EU-Unternehmen weiterhin einem (nationalen) Genehmigungsvorbehalt eines EU-Mitgliedstaats (daher ihres Niederlassungsstaats) und einer die öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgenden Aufsicht eines EU-Mitgliedstaats (daher ihres Niederlassungsstaats) unterliegen, während die österreichischen Unternehmen weitgehend jeglicher staatlicher Kontrolle entzogen unternehmerisch tätig werden könnten. In Anbetracht der ständigen Judikatur des EuGH, wonach die mit Glücksspieldienstleistungen verbundenen Gefahren dergestalt sind, dass man (ein Staat) berechtigt davon ausgehen darf, dass diesen Gefahren nur durch die Normierung eines gesetzlichen Monopols oder eines Genehmigungsvorbehalts wirkungsvoll entgegen gewirkt zu werden vermag, besteht kein Anlass, der Annahme entgegen zu treten, dass den öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung in der erforderlichen Weise nur im Falle der gesetzlichen Normierung eines Genehmigungsvorbehalts entsprochen zu werden vermag.

43.8. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist eine nationale Regelung, welche gewährleistet, dass auch nationale Unternehmen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung einem Genehmigungsvorbehalt und einer mit einer Genehmigung verbundenen einer effektiven behördlichen Aufsicht unterliegen, sohin keinesfalls unsachlich. Genau dieses sachliche gesetzgeberische Ziel würde nun aber im Falle der Annahme einer Unsachlichkeit der gegenständlichen hypothetischen Inländerdiskriminierung als verfassungswidrig erklärt.

Sohin ist deutlich ersichtlich, dass es im Falle der Unbeachtlichkeit der nationalen Genehmigungsvorbehalte und damit auch dem Wegfall des mit einer Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz verbundenen Aufsichtsrechts nur dann keine gravierende sachliche Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen, die sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen dürfen, und solchen, die sich nicht darauf berufen dürfen, geben würde, wenn die einen Genehmigungsvorbehalt vorsehenden nationalen Regelungen weiterhin im Rechtsbestand verblieben (und daher als sachlich iSd Art 7 B-VG eingestuft würden).

Sohin ergibt auch die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte hypothetische Prüfung des Vorliegens einer hypothetischen Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, dass auch im Falle des Vorliegens dieser hypothetischen Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes diese nationale Rechtslage nicht als unsachlich iSd Art 7 B-VG einzustufen wäre.

44. Folglich gehen allfällige Bedenken im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer mit Art 7 B-VG unvereinbaren Inländerdiskriminierung ins Leere.

45. Da Unionsrecht im gegenständlichen Fall der Anwendung der glücksspielgesetzlichen Bestimmungen nicht entgegensteht und da verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf eine allfällige Inländerdiskriminierung schon deshalb keine Grundlage finden bzw eine sogenannte Inländerdiskriminierung bei lediglich hypothetisch anzunehmender Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Glücksspielgesetzgebung auch unter den besagten Erwägungen gerechtfertigt wäre, ist von der Anwendbarkeit des GspG auf den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt auszugehen:

Betreffend Beschlagnahme:

46.1. Nach den zitierten glücksspielrechtlichen Normen kommt bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GspG einerseits die Einziehung (§ 54 GspG) oder, § 52 Abs. 4 zufolge, der Ausspruch des Verfalls in Betracht, nach der dort gegebenen Anordnung aber nur, sofern der betreffende Gegenstand nicht der Einziehung unterliegt. Nach den folgenden Erwägungen unterliegen die im Spruch genannten Gegenstände der Einziehung. Der Ausspruch des Verfalls kommt daher nicht in Betracht und wurde dieser in einem auf demselben Sachverhalt gründenden Verwaltungsstrafverfahren auch nicht ausgesprochen.

46.2. Dadurch, dass die Behörde durch den angefochtenen Bescheid die gegenständlichen Glücksspielapparate gemäß § 54 GSpG eingezogen hatte, und da auch für die Sicherung eines Verfalls iSd § 52 Abs. 4 GspG kein Anlass gegeben ist, besteht kein Anwendungsbereich für den Ausspruch einer auf § 53 GSpG gestützten Beschlagnahme.

Folglich war die belangte Behörde im konkreten Fall nicht zum Ausspruch der gegenständlichen Beschlagnahme befugt.

Betreffend Einziehung:

47.1. § 54 Abs. 1 GspG knüpft tatbestandsmäßig an zumindest einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 52 Abs 1 GspG. Somit ist im Einziehungsverfahren der Nachweis zu erbringen, dass ein strafbares Verhalten nach dem Glücksspielgesetz tatsächlich vorliegt, damit gegebenenfalls daran anknüpfend eine Einziehung tatsächlich ausgesprochen werden kann.

47.2. Gemäß § 54 Abs. 2 GSpG kommt im Einziehungsverfahren allen Personen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben, eine Parteistellung zu. Dazu hat sich in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass lediglich der X. GesmbH in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des gegenständlichen Glücksspielgerätes und Veranstalterin des tatsächlichen Spielbetriebes ein Recht iSd § 54 GspG an diesem Gerät zukommt.

47.3. Wie festgestellt, hängt hinsichtlich der am gegenständlichen Apparat gespielten bzw. spielbaren Walzenspiele die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall ab. Sohin handelt es sich bei diesen Spielen um Glücksspiele iSd § 1 Abs 1 GspG.

47.4. Aus den Feststellungen folgert weiter, dass es sich bei diesen Glücksspielen um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GspG handelte, weil die Veranstaltung bzw. das Anbieten und Zugänglichmachen nach den Modalitäten des Spielbetriebes zweifelsohne entgeltlich und auch unternehmerisch erfolgte.

47.5. Aus den Feststellungen folgert außerdem, dass für dieses Gerät nach dem Glücksspielgesetz eine Bewilligung nicht erteilt wurde, und dass der Spielbetrieb bis zum Ablauf des 31.12.2014 zufolge Überschreitung der in § 4 GspG idF vor BGBl. I Nr. 73/2010 normierten Betragsgrenzen (es wurden weder die Betragsgrenzen für den in Betracht kommenden Mindesteinsatz noch jene für den in Aussicht gestellten Höchstgewinn eingehalten) auch nach den landesrechtlichen Vorschriften durch keine gültige Genehmigung gedeckt sein konnte.

Aus dem konsenslosen Betrieb des Gerätes folgert daher, dass damit verbotene Ausspielungen durchgeführt wurden, dies bereits seit dem Zeitpunkt seiner Aufstellung.

47.6. Wie sich bei der Kontrolle vom 13.1.2015 ergeben hat, war das Spielen am Gerät auch nach Ablauf des 31.12.2014 möglich. Die Betriebsbereitschaft war nämlich weiterhin gegeben, da das bloße Abschalten des in einem Gastgewerbebetrieb aufgestellten Spielapparates und das Trennen des Gerätes vom Stromnetz nach der Judikatur des VwGH als jederzeit unmittelbar reversible Maßnahmen nicht geeignet sind, die Beendigung der Spielbereitschaft zu bewirken (vgl. VwGH 29.3.2007, 2006/15/0088). Indem das Gerät iSd höchstgerichtlichen Judikatur betriebsbereit im Lokal aufgestellt war, wurde daher auch weiterhin gegen § 52 Abs. 1 GspG verstoßen.

47.7. Gemäß § 3 Glücksspielgesetz ist nun aber, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Recht zur Durchführung von Glücksspielen dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

47.8. Da schon mangels konsensgemäßer Durchführung der Ausspielungen im Rahmen der Konzession nach den landesgesetzlichen Bestimmungen weder die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 GspG noch eine der übrigen Ausnahmeregelungen iSd § 4 GspG auf das gegenständliche Gerät zur Anwendung zu bringen war und die Spielbereitschaft auch nach dem 31.12.2014 erhalten wurde, unterlagen Spiele mit dem gegenständlichen Gerät zu jeder in Betracht kommender Zeitspanne dem Glücksspielmonopol des Bundes.

47.9. Unerfindlich bleiben die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer behaupteten Genehmigung seitens des Wiener Spielapparatebeirates, handelt es sich bei dieser Einrichtung doch nicht um eine Behörde, sondern bloß um ein auf landesgesetzlicher Basis (vgl LGBl Für Wien, Nr 43/2000) eingerichtetes Gremium mit der Kompetenz zur Abgabe (nicht verbindlicher) fachlicher Empfehlungen.

Soweit die Beschwerde Unzuständigkeit der belangten Behörde bzw. kompetenzrechtliche Überlegungen ins Treffen führt, nach denen die Regelung des Automatenspiels gegenständlich in den Kompetenzbereich des Landes fiele, ergibt sich deren Unbegründetheit unter Verweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 18.6.2015, G55/2015, bzw. vom 12.3.2015, G205/2014, wozu nichts Näheres mehr ausgeführt werden muss.

48.1. Damit ist der Verstoß gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG objektiv nachgewiesen.

48.2. Bei Zugrundelegung der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist davon auszugehen, dass es sich bei den auf dem gegenständlichen Gerät gegen Entgelt gespielten Spielen seit erfolgter Aufstellung um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 GspG gehandelt hat.

Folglich fielen jedenfalls die am gegenständlichen Gerät getätigten Spiele unter das Glücksspielmonopol des Bundes iSd § 3 GspG und würden die in Hinkunft am gegenständlichen Gerät gespielten Spiele dem Glücksspielmonopol des Bundes iSd § 3 GspG unterliegen.

48.3. Zudem konnte die Erstbehörde nach den getroffenen Feststellungen, insbesondere dem Umstand, dass der Betrieb des Gerätes und des an dessen Stelle zuvor aufgestellten bauartgleichen Gerätes über Jahre hinweg in Missachtung der Wertgrenzen des „kleinen Glücksspiels“ organisiert wurde, zutreffend davon ausgehen, dass mit dem Gerät auch in Hinkunft die gegenständlichen, iSd § 2 Abs 4 GspG verbotenen Ausspielungen gegen Entgelt durchgeführt werden würden.

48.4. In Anbetracht der Höhe der festgestellten maximalen Spieleinsätze und nachdem sich das Aufstellen des Glücksspielgerätes in einem öffentlich zugänglichen Lokal über längere Zeitdauer als typische Art und Weise darstellt, mit der in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Eingriff nur als ein geringfügiger Verstoß gegen § 52 Abs 1 Z 1 GspG erweist.

Es lagen bzw. liegen daher nach den Bestimmungen des GspG alle Voraussetzungen für eine Einziehung des Geräts iSd § 54 GspG vor.

49. Da der Beschwerde zu VGW-002/V/059/5796/2015 betreffend die Einziehung somit keine Berechtigung zukommt, war spruchgemäß zu entscheiden.

50. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme bzw. Einziehung nach den §§ 53, 54 GspG durch die bereits ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Der zu beurteilende Sachverhalt weist keinen Bezug zu Vorschriften des Unionsrechtes auf, auch jene Fragestellungen, die sich in Bezug auf eine allfällige sogenannte „Inländerdiskriminierung“ ergeben, sind durch die zitierte höchstgerichtliche Judikatur hinreichend behandelt worden. Unter diesen Aspekten weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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