LVwG W VGW-241/058/2541/2016/VOR

VGW-241/058/2541/2016/VORLandesverwaltungsgericht20.04.2016

Regest

Wohnbeihilfe, Einkommensbegriff, Unterhaltsleistungen, fiktive nicht realisierte Unterhaltsansprüche, Bestreitung der Wohnungskosten durch die Eltern, Entlastung von den Wohnungskosten durch die Eltern, unzumutbarer Wohnungsaufwand<br/><br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-241/058/2541/2016/VOR

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.241.058.2541.2016.VOR

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde des Herrn A. H. vom 10.11.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 2.11.2015, Zl. MA 50 - WBH-39262/15, betreffend Abweisung der Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.4.2016 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 wird der Beschwerde stattgegeben und

Herrn A. H. (geb. 1992), E.-gasse, Wien, aufgrund des Antrages vom 29.6.2015 gem. §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. Nr. LGBl. Nr. 38/1989 idF LGBl. Nr. 35/2013 und der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. Nr. LGBl. Nr. 38/1989 idF LGBl. Nr. 20/2000 Wohnbeihilfe von 1.8.2015 bis 30.9.2016 in Höhe von € 67,27 monatlich zuerkannt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I.1.Der Beschwerdeführer beantragte am 29.6.2015 beim Magistrat der Stadt Wien, MA 50, Wohnbeihilfe. Er gab an, österreichischer Staatsangehöriger und ledig zu sein, Miete in Höhe von € 395,-- zu bezahlen und ein monatliches Einkommen von € 859,30 zu erzielen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 2.11.2015, Zl. MA 50 - WBH-39262/15, wurde dieser Antrag mit der Begründung, das Einkommen des Beschwerdeführers übersteige den anzuwendenden Richtsatz, abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das angenommene Einkommen von € 1059,30 nicht der Realität entspreche. Es handle sich um lediglich € 859,30 (€ 442 Studienbeihilfe + € 217,30 Familienbeihilfe + € 200 Unterstützung). Dies könne dem Kontoauszug der letzten 3 Monate entnommen werden.

3. Die zunächst zuständige Rechtspflegerin führte in dieser Angelegenheit am 5.2.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist. In der Folge wurde die Beschwerde abgewiesen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine zulässige Vorstellung erhoben, in der er diese Entscheidung mit näherer Begründung für rechtswidrig hält.

Aufgrund der rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung gem. § 54 VwGVG entscheidet die nunmehr zuständige Richterin über die ursprünglich eingebrachte Beschwerde.

4. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 18.4.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer ladungsgemäß erschienen ist. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.

4.1. Der Beschwerdeführer brachte vor wie folgt:

„Die bis Juni 2015 geleisteten monatlichen Zahlungen vom Konto meines Vaters bezogen sich auf einen Autoverkauf, das Auto hat mir gehört. Als ich es verkauft habe, hat mein Vater den Kaufpreis entgegen genommen und haben wir vereinbart, dass er mir monatlich etwas überweist, wenn ich zu studieren beginne. Der Kaufpreis betrug 650,- Euro. Die 1120,- Euro waren mein Erspartes, das ich aufs Konto eingezahlt habe. Ein Teil davon ist von meinem Sparbuch gekommen. Unterhaltszahlungen von meinem Vater hat es nie gegeben. Ich lege die Kontoauszüge der letzten sechs Monate vor.“

4.2. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Verkündung der Entscheidung.

5. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

5.1. Die §§ 60 und 61a sowie § 21 Abs. 1 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. Nr. LGBl. Nr. 38/1989 idF LGBl. Nr. 35/2013 lauten wie folgt:

„Allgemeine Wohnbeihilfe

§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:

1.

Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,

2.

Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.

(2) Keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben Mieter, die selbst (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind oder mit dem Vermieter in einem Naheverhältnis (§ 2 Z 11) stehen.

(3) Bewohner von Heimplätzen sowie Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. § 61 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

(5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

(6) Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.

§ 61a. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß §§ 60 Abs. 5 und 61 Abs. 4 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.

(2) Die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, §§ 21, 25, 27 und 28 Abs. 3 sowie § 30a gelten sinngemäß.

§ 21. (1) Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.“

§§ 1 und 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe lauten:

„§ 1. Unter den in den §§ 20 bis 25 und 47 bis 52 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes genannten Bedingungen ist Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der zumutbaren Wohnungsaufwandbelastung und dem Wohnungsaufwand gemäß § 20 Abs. 4 und 5 bzw. § 47 Abs. 4 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes je Monat ergibt.

§ 2. (1) Als zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß § 20 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 ist jener Teil des monatlichen Familieneinkommens (§ 2 Z 15 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989) anzusehen, der wie folgt zu ermitteln ist:

Bei einer Haushaltsgröße von einer Person bleiben 733,99 Euro, bei einer Haushaltsgröße von zwei Personen 901,14 Euro anrechnungsfrei; für jede weitere Person erhöht sich der Freibetrag um jeweils 98,11 Euro. Das diese Grenze übersteigende Einkommen wird in Einkommensstufen unterteilt, wobei in der

1.

Einkommensstufe

€ 2,91

2.

Einkommensstufe

€ 3,27

3.

Einkommensstufe

€ 3,63

4.

Einkommensstufe

€ 4,00

5.

Einkommensstufe

€ 4,36

6.

Einkommensstufe

€ 4,72

7.

Einkommensstufe

€ 5,09

8.

Einkommensstufe

€ 5,45

9.

Einkommensstufe

€ 5,81

10.

Einkommensstufe

€ 6,18

11.

Einkommensstufe

€ 6,54

12.

Einkommensstufe

€ 6,90

13.

Einkommensstufe

€ 7,27

je 7,27 Euro des Monatseinkommens in der jeweiligen Einkommensstufe zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbar sind. Eine Einkommensstufe beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 58,14 Euro; für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensstufe um 3,63 Euro.

(2) Übersteigt das nach Abs. 1 ermittelte Einkommen die Summe von 13 Einkommensstufen, so gebührt keine Wohnbeihilfe.“

5.2. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer bewohnt eine 30 m² große Wohnung in ... Bezirk. Er ist dort alleine hauptwohnsitzgemeldet. Der Mietvertrag ist ab 1.10.2014 auf zwei Jahre befristet abgeschlossen. Der Mietzins beträgt nach dem Mietvertrag € 395,-- monatlich. Der Beschwerdeführer bezieht nach eigenen Angaben sowie belegt durch Kontoauszüge eine Studienbeihilfe in Höhe von € 442,-- (Selbsterhalterstipendium), € 217,30 an Familienbeihilfe sowie € 200,-- von seiner Mutter. Das monatliche Einkommen beträgt daher ab 1.8.2015 unbestritten € 859,30.

Am 1.6.2015 sowie 1.7.2015 hat der Beschwerdeführer von seinem Vater € 200,-- erhalten (AS 17). Die erstmals in der Vorstellung vorgebrachten Ausführungen, diese Überweisungen beträfen einen Verkaufserlös, der von seinem Vater übernommen und in Raten überwiesen worden sei, waren in ihrer Gesamtheit unglaubhaft. Der Beschwerdeführer ist durch diese Überweisungen im Juni und Juli 2015 jedoch unzweifelhaft zu einem Einkommen in Höhe von zusätzlich € 200,-- gelangt.

Das Einkommen im Juli 2015 betrug daher € 1059,30. Die Kontoauszüge ab August 2015 belegen keine Überweisungen von anderen Seiten an den Beschwerdeführer.

Die Gewährung einer Studienförderung berührt gem. § 1 Abs. 3 StudienförderungsG einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.

Es ist jedoch festzuhalten, dass der für die Gewährung von Wohnbeihilfe maßgebliche Einkommensbegriff des § 2 Z 14 WWFSG 1989 durch den Verweis auf § 29 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1989 zwar auch Unterhaltsleistungen (an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen) umfasst. Diesen Bestimmungen (oder auch anderen Bestimmungen des WWFSG 1989) ist aber nicht zu entnehmen, dass dem Einkommen des Beschwerdeführers auch fiktive, nicht bezogene Unterhaltsleistungen hinzuzurechnen wären; dazu mangelt es an einer entsprechenden Anordnung im Gesetz (anders etwa nach § 10 Abs. 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz). Damit erübrigt es sich, auf die Frage des Unterhaltsanspruches des Beschwerdeführers gegenüber seinem Vater näher einzugehen, weil fiktive, jedoch nicht realisierte Unterhaltsansprüche vom WWFSG nicht erfasst sind (vgl. dazu explizit VwGH 11.12.2012, Zl. 2011/05/0088; jüngst VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0001).

Anders wäre es nur dann, wenn die Wohnungskosten entweder von den Eltern bestritten würden, oder der Wohnbeihilfenwerber diese zwar selbst bezahlte, jedoch durch entsprechend zweckgewidmete Leistungen der unterhaltspflichtigen Eltern ganz oder teilweise entlastet wäre. Solches kann jedoch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten unbedenklichen Kontoauszügen nicht festgestellt werden.

Hinsichtlich der einmaligen Bareinzahlung von € 1.200,-- am 1.9.2015 ist auszuführen, dass sich aus dem WWFSG ergibt, dass bei der Beurteilung, ob ein "unzumutbarer Wohnungsaufwand" gegeben ist, auf das Einkommen des Förderungswerbers abzustellen ist. Eine Relevanz des Vermögens des Förderungswerbers normiert das Gesetz hingegen nicht. Neben § 20 Abs. 3 zeigen dies auch § 26 Abs. 4 und § 61a Abs. 1 WWFSG, wo vom Stand des Vermögens nicht die Rede ist. Dem entspricht auch die Wr. WohnbeihilfenV 1989, die ebenfalls nicht auf das Vermögen eingeht. Da Vermögen im Regelfall Erträge abwirft, kann dieses Normensystem auch als im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers gelegen angesehen werden und ist eine Verfassungswidrigkeit folglich nicht erkennbar (dazu VwGH 29.1.2013, Zl. 2012/05/0107).

Es ist daher ab 1.8.2015 von einem Haushaltseinkommen von insgesamt € 859,30 wie in der Beschwerde angegeben auszugehen.

5.3. Berechnung der Wohnbeihilfe:

Vorauszuschicken ist, dass die Wohnbeihilfe nicht der Abdeckung der gesamten Wohnkosten, sondern lediglich, wie das Wort an sich bereits ausdrückt, als Beihilfe zum Wohnen dient, sofern der Mieter/die Mieterin durch den anrechenbaren Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. Die Wohnbeihilfe soll daher nur als Zuschuss, nicht jedoch zur überwiegenden Finanzierung, dienen.

Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung ein Einkommen in Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht hat. Damit hat er Anspruch auf Wohnbeihilfe (vgl. Versicherungsdaten im Auszug der Österreichischen Sozialversicherung Bl. 6 im Akt der belangten Behörde).

Der anrechenbare Wohnungsaufwand für die gemietete Wohnung beträgt € 121,20 (€ 4,04 x 30 m²). Durch die Befristung des Mietvertrages war ein Abschlag von 25 Prozent des Richtwertes vorzunehmen (§ 60 Abs. 5 WWFSG). Bei einem Haushaltseinkommen in der Höhe von € 859,30 beträgt der zumutbare Wohnungsaufwand € 53,93. Die Differenz dieser beiden Werte ergibt die zu gewährende Wohnbeihilfe.

Gem. § 21 Abs. 2 WWFSG darf Wohnbeihilfe maximal für zwei Jahre gewährt werden. Da der Mietvertrag mit Ablauf des 30.9.2016 endet, war Wohnbeihilfe ab dem Ende der Zahlungen des Vaters des Beschwerdeführers (1.8.2015) bis zum 30.9.2016 zu gewähren.

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595) bzw. stellen sich allenfalls Fragen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0001).

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