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VGW-031/020/4343/2016•LVwG W VGW-031/020/4343/2016
VGW-031/020/4343/2016Landesverwaltungsgericht18.04.2016
Erteilung einer Lenkerauskunft innerhalb der behördlichen Frist
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der Frau M. W., vertreten durch Herrn Ing. V. W., Wien, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 12.10.2015, Zl. VStV/914301186979/2014, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG
zu Recht e r k a n n t:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Am 1.11.2014 wurde von der Landespolizeidirektion Wien eine Anzeige erstattet, weil mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W – ... am 24.10.2014 um 17:14 Uhr in Wien 22, Stadlauer Straße 37 durch Befahren eines Fahrstreifen für Omnibusse gegen die StVO verstoßen worden sei.
Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Strafverfügung wegen Übertretung des § 53 Abs. 1 Ziffer 25 StVO trat diese als Beschuldigte innerhalb offener Frist mit Einspruch entgegen, wobei sie ausführte, ihr Ehemann habe das Auto einem Bekannten verliehen und dieser, Herr A. L., romanische Staatsbürger, wohnhaft in Wien, P.-gasse sei der Lenker gewesen.
Daraufhin erging eine Lenkeranfrage an die Beschwerdeführerin, die mit E-Mail vom 31. Mai 2015, somit innerhalb der behördlichen Frist beantwortet wurde.
Wie die Behörde später mitteilte, kam es dabei zu einem Fehler bei der Behörde, sodass diese Lenkererhebung nicht in das System aufgenommen wurde.
Die Beschwerdeführerin wurde somit wegen Verdachtes der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG zur Rechtfertigung aufgefordert. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, mit welchem der Beschwerdeführerin vorgeworfen wurde, sie sei als Zulassungsbesitzerin des Kfz mit dem Kennzeichen W – ... mit Schreiben der LPD Wien vom 13.5.2015, zugestellt am 20.5.2015, aufgefordert worden, binnen 2 Wochen bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug am 24.10.2014 um 17:14 Uhr in Wien 22, Stadlauer Straße 37, Fahrtrichtung Erzherzog Karl Straße gelenkt habe. Als Zulassungsbesitzerin habe sie diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft hätte erteilen können.
Nach Zustellung dieses Straferkenntnisses erhob die Beschuldigte innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde, mit welchem sie darauf hinwies, am 30. Mai die Lenkererhebung beantwortet zu haben.
Bei Vorlage der Beschwerde wies die Behörde auf den eigenen Fehler in und beantragte, der Beschwerde stattzugeben. Eine Beschwerdevorentscheidung sei infolge Fristablaufs nicht mehr möglich gewesen.
Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Da vorliegend auch nach den Ausführungen der belangten Behörde eine Lenkerauskunft innerhalb der behördlichen Frist erteilt wurde, die auch im Akt aufliegend ist, kann der gegen die Beschwerdeführerin erhobene Tatvorwurf nicht aufrechterhalten werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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