LVwG W VGW-031/071/615/2016

VGW-031/071/615/2016Landesverwaltungsgericht03.03.2016

Regest

Lautes Fernsehen; „in dubio pro reo“

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/071/615/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.071.615.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde der Frau G. T. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 20.10.2015, Zl. VStV/915301314621/2015, betreffend Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 2 Wiener Landessicherheitsgesetz (WLSG),

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis vom 20.10.2015 erkannte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin wie folgt:

„Sie haben am 31.08.2015 um 23:48 Uhr in Wien, S.-gasse, durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: durch zu lautes Fernsehen.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt.

Geldstrafe von €

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe gemäß

€ 80,00

19 Stunden

§ 1 Abs. 1 WLSG

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch zumindest 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 90,00.

[…]

Begründung:

Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 06.09.2015, welche über Aufforderer erstattet wurde, sowie auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren.

Dem Beschuldigten wurde durch die Aufforderung zur Rechtfertigung die Möglichkeit geboten im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren Akteneinsicht zu nehmen und sich zum gesamten Verfahrenstand zu äußern.

Obwohl die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens bzw. einer Nichtäußerung in der Aufforderung zur Rechtfertigung angedroht worden sind, ist der Beschuldigte bis dato unentschuldigt nicht erschienen bzw. hat keine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Es war daher aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden. Mildernd oder erschwerend waren keine Umstände. Die verhängte Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung und ist im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze angemessen.

Bei der Strafbemessung wurde von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen und auf § 19 VStG Bedacht genommen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde und begründete diese zusammengefasst wie folgt:

Der Fernseher sei nicht zu laut gewesen. Sie habe in 20 Jahren nie Probleme hinsichtlich der Lautstärke gehabt und der Fernseher sei immer gleich eingestellt. Sie habe nur wenig Einkommen und könne wegen Krankheit nicht arbeiten.

Beigelegt waren Bestätigungen über die Krankheit und den Bezug der Notstandshilfe.

Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 18.01.2016 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt; auf die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG verzichtet werden.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG begeht wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“ darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich tatbildlich ist.

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ greift immer dann Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben (vgl. VwGH vom 24. Oktober 1990, 89/03/0268 u.v.a.) bzw. wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben (VwGH vom 28.11.1995, 95/02/0396).

In der Anzeige wurde von dem Anzeigenleger angegeben, dass seitens der Polizei kein Lärm wahrgenommen werden konnte. Insbesondere da die Beschwerdeführerin bei der Rücksprache mit der Polizei lebensnah angab beim Fernsehen eingeschlafen zu sein und von der Polizei trotzdem keinerlei Lärm wahrgenommen wurde, ist die Angabe der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, der Fernseher sei nicht zu laut gewesen, glaubhaft. Ebenso glaubhaft und lebensnah waren die Aussagen der Privatanzeiger, insbesondere waren keine Anzeichen ersichtlich warum diese die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig belasten sollten.

Da sich somit gleichwertig glaubhafte Aussagen gegenüberstehen und auch nach der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft bestehen, konnte es nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren nötigen Sicherheit bewiesen werden, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Straftat begangen hat.

Es war der Beschwerde daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren spruchgemäß im Zweifel einzustellen.

Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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