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VGW-002/032/10312/2015; VGW-002/V/032/10314/2015•LVwG W VGW-002/032/10312/2015; VGW-002/V/032/10314/2015
VGW-002/032/10312/2015; VGW-002/V/032/10314/2015Landesverwaltungsgericht12.01.2016
Vereinbarkeit des GspG mit dem Unionsrecht; Beurteilung eines reinen Inlandssachverhaltes; Vorliegen einer verfassungsrechtlich unzulässigen Inländerdiskriminierung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerden 1) der C. und 2) der P. GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwalt vom 12. August 2015 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien 22. Juli 2015, Zl. A2/175.295/2015, mit welchem gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme eines Geräts (Marke/Type: K., D., Seriennummer: S.N. ...) angeordnet wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
1. Die belangte Behörde erließ gegenüber den Beschwerdeführern den angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 2015 mit folgendem Spruch:
"Hinsichtlich der am 22.05.2015 um 10.35 Uhr in Wien, S.-gasse, im Lokal 'Cafe M.' durch Organe der Finanzpolizei ... gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmte Glücksspielgerät bzw. Glücksspieleinrichtung:
1. Marke/Type: K., D., Seriennummer: S.N. ..., Versiegelungsplaketten Nr. ...5 bis ...8, Finanzamt Geräte Nr. 1
wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz verstoßen wurde.
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß § 39 Abs. 6 VStG ausgeschlossen."
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, am 22. Mai 2015 sei in dem von C. betriebenen "Cafe M.", S.-gasse, Wien, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden. Bei dieser Kontrolle sei von den Kontrollorganen der Finanzpolizei auf dem verfahrensgegenständlichen Gerät ein Testspiel durchgeführt worden, bei dem für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt worden seien. Zu diesem Gerät führte die belangte Behörde weiters Folgendes aus:
"Die ermöglichten Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) konnten an dem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen bzw. ausgelöst werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösung des Spieles wurden bei den virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand.
Nach etwa einer Sekunde kam der 'Walzenlauf' zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes.
Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war bei den Spielen nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, konnte der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden.
Das Gerät war betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Dies wurde durch Testspiele durch die Organe der Abgabenbehörde: Herr G., Frau K. und Herr F. am Gerät sowie der niederschriftlich festgehaltenen Aussage der Frau C., der Inhaberin des Cafe M., bestätigt.
Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.
Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet.
Hinsichtlich dieses Gerätes lag damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes vor.
Gemäß den Aussagen von Frau C. in der Funktion als zur Auskunft verpflichteten Person konnte festgestellt werden, dass die Glücksspieleinrichtung, welche verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG ermöglichte, zumindest seit 22.04.2015 im Lokal betrieben wurde.
[…]
Von den Kontrollorganen der Finanzpolizei wurde an der Glücksspieleinrichtung ein Testspiel durchgeführt:
Das Organ K. hat in das Gerät FA01 einen € 20,00-Geldschein eingeführt. Dann wurde ein Spiel als Testspiel ausgewählt. Es handelte sich dabei um das Spiel Ring of Fire (Walzenspiel). Es gab kein besonderes Auswahlkriterium für dieses Spiel. Das Spiel wurde zunächst 'geöffnet', es waren nur mehr die 'virtuellen Walzen' sichtbar. Der voreingestellte Mindesteinsatz betrug € 0,10. Der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug laut dem zugehörenden Gewinnplan € 180,00. Es wurden keine Supergames (SG) oder Ähnliches als Gewinn ausgelobt. Es wurde dann noch kontrolliert, ob das tatsächlich der Mindesteinsatz war. Dazu wurde die Steigerungstaste solange betätigt, bis wieder der Mindesteinsatz aufschien. Es wurde mit dem Mindesteinsatz ein Probespiel durchgeführt. Dieses Spiel wurde verloren.
Der Höchsteinsatz entsprach € 10,00 und der dabei in Aussicht gestellte Gewinn betrug € 18.000,00. Es wurden keine Supergames (SG) oder Ähnliches als Gewinn ausgelobt. Es wurde dann noch kontrolliert, ob das tatsächlich der Höchsteinsatz war. Dazu wurde die Steigerungstaste so lange betätigt, bis wieder der Höchsteinsatz aufschien. Die Steigerung des Einsatzes erfolgte 'ohne' Wiener Würfel. Es wurde mit dem Höchsteinsatz ein Probespiel durchgeführt. Auch dieses Spiel wurde verloren.
Es wurde hierbei ein klassisches Walzenspielgerät als Geschicklichkeitsspiel getarnt. Laut Spielinfo kann der Spieler mit reinem Geschick die 3 kleinen Kästchen, mittig im unteren Bereich des Bildschirmes, welche eine Kombination aus Zahlen und einem A anzeigen, beeinflussen.
Die Organ[e] der Finanzpolizei stellten beim Probespiel fest, dass mit der Betätigung der Starttaste die 3 Kästchen walzenähnlich zu laufen begonnen haben und nach kurzer Zeit entweder reine Zahlenkombinationen (meist 112) oder 2 Zahlen mit einem A erschienen. Es wurde auch versucht durch schnelles, zweimaliges Drücken der Starttaste Einfluss auf die Zahlenkombination zu nehmen, was den Kontrollorganen vor Ort nicht gelang. Laut Beschreibung wird der Einsatz mit der Zahlenkombination multipliziert.
Wenn z.B. mit einem Einsatz von € 0,10 gespielt wird und die Kombination 112 erscheint, so ergibt dies einen Gewinn von € 0,20 (Einsatz 0,10 x 1 x 1 x 2). Enthält die Zahlenkombination eine Null, gibt es keinen Gewinn (z.B. 0,10 x 1 x 1 x 0).
In all diesen Fällen wird kein eigentlicher Walzenlauf im oberen Bereich des Bildschirmes ausgelöst. Dies passiert erst, wenn beim vorab stattfindenden Spiel ein A in einem der drei Kästchen erscheint. Auch dabei kann jedoch seitens des Spielers kein gezielter Einfluss genommen werden.
Es wird dem Spieler also suggeriert, durch Geschicklichkeit auf den Spielablauf Einfluss nehmen zu können, was jedoch aus der Sicht der erkennenden Behörde nicht möglich [ist].
Es ist aufgrund der Feststellungen der Organe der Finanzpolizei nicht möglich, auf alle 3 Kästchen gleichzeitig zu achten.
Es wurde bei mehreren Probespielen eines der Kästchen (das linke) beobachtet und die Zahlenfolge dokumentiert (in diesem Fall 5,0,6,2,1,2,A,3,1). Dabei ist erkennbar, dass die Zahl 2 einmal nach der Zahl 6 folgt und danach die Zahl 1. Man kann dadurch kein Muster erkennen und sich nicht darauf verlassen, dass z.B. nach der Zahl 3 die Zahl 4 kommen muss.
Im Zuge der vorgenommenen Testspiele durch die Organe der Finanzpolizei wurde festgestellt, dass die mit den Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen eine vermögenswerte Einsatzleistung durchgeführt werden konnten und dass eine vermögenswerte Leistung (Gewinn laut Gewinnplan) vom Veranstalter in Aussicht gestellt wurde. Schon aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltungen mittels Glücksspielgeräten in Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich, dass selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt wurde, die Ausspielung daher durch einen Unternehmer gem. § 2 Abs. 2 GSpG erfolgte."
Mit dem Gerät sei somit fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen worden. Eine Konzession oder Bewilligung für die Veranstaltung der ermöglichten Ausspielungen sei weder behauptet noch vorgewiesen worden. Die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft sei Eigentümerin des Geräts, C. sei die Inhaberin.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde schließlich aus:
"Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit in Form einer Ausspielung iSd § 2 Abs. 1 GSpG durchgeführt.
Die Entscheidung über das Spielergebnis war jedenfalls vom Zufall abhängig.
Die gegenständliche vorläufig beschlagnahmte Glücksspieleinrichtung stellt einen Eingriffsgegenstand in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, für den die Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG zwingend vorgesehen ist und bei dem aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der hinreichend begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.
Die im § 53 Abs. 1 Z 1 lit a GSpG bestimmten Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme durch die Behörde sind aufgrund der Ergebnisse der von den Kontrollorganen durchgeführten Testspiele und übermittelten ausführlichen Begründung mittels Aktenvermerk sowie der verfügten vorläufigen Beschlagnahme nach wie vor gegeben.
Die vom Parteienvertreter vorgelegte Kopie eines an das Bezirksgericht ... gerichteten Gutachtens des Dipl.-HTL-Ing. Dr. Ma. vom 21.01.2015 wurde nicht zur gegenständlichen Glücksspieleinrichtung erstellt und vermag die erkennende Behörde, im Hinblick auf die von den Organen der Finanzpolizei nach eigener dienstlicher Wahrnehmung und Feststellung der verbotenen Ausspielungen, die ausführlich dokumentiert wurden, nicht vom Vorliegen eines Geschicklichkeitsspielautomaten im hier anhängigen Beschlagnahmeverfahren zu überzeugen.
Die Beschlagnahme war daher aufgrund der Bestimmungen des § 53 Abs. 1 GSpG anzuordnen."
2. Gegen diesen Bescheid richten sich die – rechtzeitig erhobenen und an das "Landesverwaltungsgericht Oberösterreich" gerichteten – Beschwerden der Beschwerdeführer, mit welchen diese die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids und die Einstellung des Beschlagnahmeverfahrens begehren.
Die Beschwerdeführer führen aus, die belangte Behörde gebe als "Tatzeitpunkt" den Zeitpunkt der Kontrolle an; nach allgemeiner Lebenserfahrung könne jedoch nicht angenommen werden, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle das "Terminal" von potentiell Interessierten in Betrieb genommen werden könne. Dem angefochtenen Bescheid sei eine Sachverhaltsfeststellung "überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß" zu entnehmen. Die im Spruch genannte "Tat" finde daher in der Begründung keine Deckung. Die belangte Behörde treffe so gut wie keine Feststellungen über den technischen Ablauf der angeblichen Glücksspiele und begründe nicht ausreichend, warum es sich um Glücksspielautomaten handeln solle. Die belangte Behörde hätte folgende in den Beschwerden aufgezählten Fragen selbst oder durch einen Sachverständigen beantworten lassen und die entsprechenden Feststellungen treffen müssen:
"1.) Werden Daten über das Internet ausgetauscht?
2. ) Welche Daten werden ausgetauscht. Wie groß ist das Datenvolumen?
3. ) Wird über das Internet von anderer Seite (einem Glücksspielautomaten) das dort erzielte Ergebnis übermittelt?
4. ) Ist das von der Behörde als Glücksspielautomat bezeichnete Eingabeterminal in der Lage selbstständig eine Spielentscheidung herbeizuführen?
5. ) Kann auf dem Eingabeterminal nach Lösung der Internetleitung noch gespielt werden?
6. ) ungefähre Größe des Gerätes?
7. ) Farbe, äußeres Erscheinungsbild?
8. ) Anschlüsse, Stecker, Steckverbindungen, Kabel?
9. ) Schilder, Aufschriften, Gerätenummer, etc.?
10. ) Ist/war das Gerät fest mit dem Boden oder der Wand verbunden?
11. ) Art der Stromversorgung: 12 V, 220 V?
14. ) Bringen Tastenkombinationen ein Ergebnis? Z.B. Spielfreigabe?
15. ) Gibt es eine Spielbeschreibung, wie viele Seiten umfasst diese?
16. ) In welcher Sprache ist die Spielbeschreibung abgefasst?
17. ) Gibt es Warnhinweise bezüglich der Gefahr spielsüchtig zu w erden?
18. ) Ist ein Demoprogram m installiert?
19. ) Wie war der Erhaltungszustand zum Zeitpunkt der Befundaufnahme? (neu, neuwertig, Gebrauchsspuren, abgenützt, veraltet, etc.)
Technischer Aufbau
1. ) Art und Größe des Bildschirmes (Röhre, LCD, Plasma); handelt es sich um einen Touch-Screen, wenn ja, welches Fabrikat bzw. wie wird der Touch-Screen angesteuert?
2. ) Verfügt das Gerät über eine Internetleitung, war diese angeschlossen?
3. ) Wurde die tatsächliche intakte Funktion dieser Internetleitung überprüft?
4. ) Verfügt das Gerät über eine interne Stromversorgung (Batterie, Akku)?
5. ) Verfügt das Gerät über einen Lautsprecher?
6. ) Verfügt das Gerät über einen Banknotenscanner?
7. ) Ist ein Münzeinwurf vorhanden?
8. ) Mit welcher Stromspannung arbeiten die einzelnen Elemente/technischen Geräte?
9. ) Ist eine Sprachsteuerung vorhanden?
10. ) Kann ein starker Stromstoß, z.B. Blitzeinschlag Einfluss auf die Elektronik, das Programm oder auf die Funktionsweise des Gerätes nehmen?
11. ) Wie lässt sich das Gerät öffnen?
12. ) Kann das Gerät von außen gesperrt oder freigegeben werden?
13. ) Kann das Gerät durch eine kabellose Fernbedienung beeinflusst werden?
14. ) Was sind die technischen Voraussetzungen, um in das Buchhaltungssystem
Einsicht zu nehmen?
15. ) Deprogrammiert sich das Gerät unter bestimmten Voraussetzungen?
16. ) Wie erfolgt die Ansteuerung des oberen DVD?
17. ) Wie erfolgt die Ansteuerung des unteren DVD?
18. ) Besitzt das Gerät eine integrierte Grafik?
19. ) Wie viel Bite umfasst der Speicher?
20. ) Besteht eine batteriegepufferte Datenerhaltung, wenn ja, über welchen Zeitraum ist der Datenerhalt gewährleistet?
21. ) Gibt es für den Datenerhalt eine Absicherung?
22. ) Welche Daten weißt der Festplattenspeicher auf?
23. ) Welches Betriebssystem wird verwendet?
Allgemeines zum Betrieb
1. ) Kann nur gegen Geldeinsatz gespielt werden?
2. ) Welcher Geldeinsatz (Banknote, Münze) kann ab welcher Höhe und bis zu welcher Höhe in das Gerät eingegeben werden? In welcher Währung kann gespielt werden?
3. ) Wie hoch ist der maximale bzw. minimale Einsatz pro Spiel?
5. ) Kann das Gerät Gewinne ausfolgen?
6. ) Welche Programmdaten werden über Internet übermittelt?
7. ) Werden die Spielverläufe intern aufgezeichnet?
8. ) Gehen Daten bei der Trennung des Gerätes vom Stromnetz verloren? Nach welcher Zeit?
9. ) Wo ist die Graphik gespeichert?
10. ) Von wo aus wird das Buchhaltungsprogramm des einzelnen Spieles gesteuert? (extern, intern)
11. ) Startet, abgesehen vom ersten Spiel, jedes Spiel automatisch?
12. ) Kann das Spiel jederzeit abgebrochen bzw. beendet werden?
13. ) Wie lange dauert durchschnittlich ein jedes Spiel?
14. ) Geben Sie die kürzeste und längst mögliche Spieldauer des Einzelspieles an.
Spielprogramme
1. ) Welche Spiele können auf dem Gerät gespielt werden?
2. ) Welche Versionen der einzelnen Spielprogramme sind installiert?
3. ) Sind alle Spielprogramme funktionsfähig?
4. ) Beschreiben sie die einzelnen Spiele?
5. ) Kann der Spieler im Spielverlauf irgendwie tätig werden? (Karten/Symbole halten, das Spiel abbrechen, etc.)
6. ) In welchen Spielvarianten kann der Spieler gewinnen?
7. ) Lassen sich die Gewinnchancen/Verlustgefahren in irgendeiner Form beeinflussen?
8. ) Was ist für den Spieler das bestmögliche Einzelspielergebnis?
9. ) Was ist für den Spieler das schlechtmöglichste Einzelspielergebnis?
10. ) Gibt es Sonderspiele wie Gambeln, Supergames, etc.?
11. ) Wie hoch ist bei Sonderspielen der Einsatz, wie hoch ist der Gewinn?
12. ) Wer ist Urheber des jeweiligen Spielprogrammes?
13. ) Kann der Betreiber das Spielprogramm verändern?
14. ) Entspricht das Spielprogramm national und international gebräuchlichen Spielprogrammen?
15. ) Wie schnell ist das einzelne Spiel erlernbar?
16. ) Bedarf es einer besonderen Intelligenz?
17. ) Welche Veränderungen sind während des Spieles am Bildschirm zu beobachten?
18. ) Können alle Veränderungen vom Spieler zur Gänze gesehen bzw. erfasst werden?
19. ) Ist das Spiel zur Gänze – in jedem Teilbereich – zufallsabhängig?
20. ) Wiederholen sich Spielergebnisse in einer wiederkehrenden Reihenfolge?
21. ) Kann der Spieler durch lange Beobachtung, Konzentration, Merkfähigkeit, Geschicklichkeit, Ausdauer oder besondere Beobachtungsgabe das Spielergebnis verbessern?
22. ) Wie viele Versionen des jeweiligen Spielprogrammes gibt es?
23. ) Gibt es Spielteilergebnisse? Führen diese zu Gewinn oder Verlust?
24. ) Gibt es statistische Auswertungen über Gewinn- und Verlusthäufigkeit des jeweiligen Spielprogrammes?
25. ) Kennt das jeweilige Programm 'Freispiele'?
26. ) Beinhaltet das jeweilige Spielprogramm – aus technischer Sicht gesehen Programmierungselemente, die den Charakter einer Wette haben?
27. ) Kann die Behörde ausschließen oder bestätigen, dass es sich um einen/keinen Wettapparat/Wettautomaten handelt?"
Der Beschwerdeführer verweist im weiteren auf mehrere Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder, aus denen hervorgehe, dass es sich bei einem Gerät wie dem verfahrensgegenständlichen um ein bloßes "Eingabeterminal" handle, weshalb die Beschwerdeführer davon ausgehen hätten können, dass im vorliegenden Fall ebenfalls diese Rechtsansicht zum Tragen komme, weshalb der Entschuldigungsgrund des § 5 Abs. 2 VStG gegeben sei.
Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juni 2013, B 422/2013, führen die Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde hätte Feststellungen zur Höhe des beim jeweiligen Spiel zu leistenden Einsatzes treffen müssen, weil bei Leistung eines Einsatzes von über € 10,— pro Spiel gemäß § 168 StGB eine ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte für die Verfolgung der Tat bestehe.
Mit Hinweis auf "das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren" zur Zl. G 203/2014 führen die Beschwerdeführer aus, § 52 Abs. 3 GSpG idF der Novelle BGBl. I 13/2014 sei verfassungswidrig und regen die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a BVG durch das Verwaltungsgericht Wien an.
Bezugnehmend auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. April 2014, Rs. C-390/12, Pfleger, und auf weitere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs behaupten die Beschwerdeführer, dass die Konzessions- und Bewilligungsvoraussetzungen des österreichischen Glücksspielgesetzes nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei und deshalb bei Sachverhalten mit Auslandsbezug unangewendet zu bleiben habe. Diese Unionsrechtswidrigkeit müsse gemäß Art. 7 BVG auch für Inländer gelten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs finde ein Spiel dort statt, wo ein Spielautomat "örtlich aufgestellt" sei, "wo dieser in Betrieb genommen werden kann, wo dieser mit Geld versorgt wird". Keines dieser Kriterien sei im Beschwerdefall gegeben, die belangte Behörde sei daher örtlich unzuständig. Die Möglichkeit, "mittels eines Eingabeterminals einer Servicefirma einen Auftrag zu geben", stelle keinen Straftatbestand dar und begründe daher auch keine Zuständigkeit der Behörde.
Das verfahrensgegenständliche "Eingabeterminal" sei weder ein Glücksspielautomat, noch eine elektronische Lotterie. Auf dem Gerät werde kein Glücksspiel veranstaltet, es stehe auch mit keinem Spielanbieter in Zusammenhang. Über den vorhandenen Internetanschluss könne kein Kontakt mit einem Glücksspielanbieter aufgenommen werden. Es handle sich um eine reine "Eingabe- und Auslesestation", die Entscheidung über Gewinn und Verlust werde nicht durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst zur Verfügung gestellt, sondern auf einem Geldspielapparat generiert und von der lokal verwendeten Software nur visualisiert.
Die Beschlagnahme gemäß § 53 GSpG könne nur dann angeordnet werden, wenn die Einziehung vorgesehen sei. § 54 Abs. 1 GSpG setze aber voraus, dass mit einem Eingriffsgegenstand gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen werde und der Verstoß nicht gering sei. Mit der Frage der Geringfügigkeit habe sich die belangte Behörde nicht gehörig auseinandergesetzt. Sie habe nicht dargelegt, von welchen geschätzten Umsätzen sie ausgehe und auf welche Umstände sie ihre Schätzung stütze. So habe das Spielgerät unter anderem auf Grund häufiger Störungen über weite Zeiträume nicht verwendet werden können, der Spielbetrieb habe nur zu den Öffnungszeiten stattfinden können usw.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
4. Das gemäß § 50 Abs. 5 GSpG Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien eine Stellungnahme, in welcher es dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Das verfahrensgegenständliche Gerät sei als Glücksspielgerät zu qualifizieren, weil damit herkömmliche virtuelle Walzenspiele gespielt werden könnten, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhänge. Das dem virtuellen Walzenspiel vorangestellte Miniaturwalzenspiel bleibe ohne beurteilungsrelevante Bedeutung, weil in der Praxis "vom Spieler stets bloß durch kontinuierlich rasch hintereinander ausgeführte (quasi 'klappernder') Betätigung der Start-Taste ein erheblich rascherer, als bei gedrückt gehaltener Start-Taste zu beobachtender Ablauf der Miniaturwalzen ausgelöst" werde, weshalb das zur Auslösung des virtuellen Walzenspiels erforderliche "A" stets unverzüglich herbeigeführt werde. Somit sei für den Spieler eine nahezu verzögerungsfreie, kontinuierlich hintereinander ablaufende Durchführung des virtuellen Walzenspiels möglich gewesen, ohne den Miniaturwalzen auch nur annähernd Beachtung zu schenken.
5. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte den Verfahrensparteien in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität der österreichischen Glücksspielbestimmungen vor der mündlichen Verhandlung ein Konvolut an Unterlagen.
6. Am 9. Dezember 2015 übermittelten die Beschwerdeführer einen Schriftsatz mit ergänzendem Vorbringen zur Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes und dem Antrag, die Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über einen Vorabentscheidungsantrag des Landesgerichts Wiener Neustadt (...) auszusetzen. Unter einem wurden weitere Unterlagen vorgelegt.
7. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 10. Dezember 2015 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren VGW002/032/10312/2015, VGW-002/V/032/10314/2015, VGW-002/032/11591/2015, VGW-002/V/032/11592/2015, VGW-002/032/11589/2015 und VGW-002/032/11590/2015 durch, zu welcher ein Vertreter der Beschwerdeführer und des Finanzamts erschienen und die Kontrollorgane F. und H. als Zeugen einvernommen wurden. Den Verfahrensparteien wurden der Glücksspielbericht des Bundesministeriums für Finanzen 2010-2013 und eine vom Verwaltungsgericht Wien eingeholte Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen samt Beilagen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen zu diesen Beweismitteln Stellung zu nehmen.
8. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2015 erstatteten die Beschwerdeführer eine solche Stellungnahme.
II.Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
1.1. Zum verfahrensgegenständlichen Gerät:
Am 22. Mai 2015, 10:35 Uhr, fand im "Café M.", S.-gasse, Wien, eine Kontrolle der Finanzpolizei nach dem Glücksspielgesetz statt. Bei dieser Kontrolle wurde ein Gerät mit der Bezeichnung "K., D., Seriennummer: S.N. ..., Versiegelungsplaketten Nr. ...5 bis ...8, Finanzamt Geräte Nr. 1" von den Kontrollorganen testbespielt und in der Folge wegen des Verdachts eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes vorläufig beschlagnahmt. Auf diesem Gerät können – unter anderem – Walzenspiele mit der Bezeichnung "Ring of Fire" gestartet werden. Die Funktionsweise des Geräts und der Ablauf dieser Walzenspiele stellen sich im Einzelnen folgendermaßen dar:
Das Gerät weist einen Banknoteneinzug auf, über Tastendruck kann der Einsatz für das jeweilige Spiel geleistet werden. Der Mindesteinsatz beträgt € 0,10 mit einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 180,—, der Höchsteinsatz € 10,— mit einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 18.000—; der Einsatz kann durch wiederholtes Drücken einer Taste schrittweise bis zum Höchsteinsatz gesteigert werden. Auf dem Gerät sind verschiedene Walzenspiele spielbar. Bei dem Spiel "Ring of Fire" drehen sich fünf nebeneinander horizontal angeordnete virtuelle Walzen ohne Zutun des Spielers für wenige Sekunden und stoppen danach automatisch. Aus der Endlage der virtuellen Walzen und der dabei entstandenen Kombination der auf den einzelnen Walzen angezeigten Symbolen wird ein allfälliger Spielgewinn ermittelt; auf einem über dem Walzenspiel angezeigten Gewinnplan wird dem Spieler dargestellt, welche Symbolkombinationen zu welchem Gewinn führen.
Dem Walzenspiel "Ring of Fire" wird – im unteren Rand des Gerätedisplays angezeigt – ein separates virtuelles Miniaturwalzenspiel vorgeschaltet. Dort sind drei nebeneinander horizontal drehende virtuelle Walzenräder angeordnet, welche sich drehen während die Starttaste gedrückt gehalten wird; eine Endposition ergibt sich erst bei Loslassen der Starttaste. Auf jeder der drei virtuellen Walzen finden sich Ziffern von 0 bis 9 und ein in einem Kreis angeordnetes "A". Die Reihenfolge der Ziffern und die Position des Buchstaben "A" wird bei jedem Walzenlauf verändert. Kommen diese drei Walzen in einer solchen Position zum Stillstand, dass auf zumindest einer Walze ein "A" angezeigt wird, wird automatisch das auf dem Bildschirm darüber angezeigte Walzenspiel mit der Bezeichnung "Ring of Fire" ausgelöst. Zeigt eine der drei Ziffern 0 an, ist das Spiel verloren und das darüber liegende Walzenspiel wird nicht ausgelöst. Zeigen die drei vorgeschalteten Walzen nur Ziffern an, wird der Einsatz mit diesen Zahlen multipliziert und als Gewinn ausgewiesen; das darüber liegende Walzenspiel wird dann nicht ausgelöst. Der Spieler kann durch Geschick keinen bestimmten Endstand der drei vorgeschalteten Walzen bewusst herbeiführen, weil sich die drei Walzen zu schnell drehen um gezielt eine bestimmte Kombination zu erreichen.
Die grafische Darstellung auf den Gerätedisplays lässt erkennen, dass das vorgeschaltete Miniaturwalzenspiel gegenüber dem darüber liegenden mit der Bezeichnung "Ring of Fire" eine untergeordnete Rolle einnimmt. So zeigt beinahe die gesamte Fläche der Gerätedisplays nur das Walzenspiel "Ring of Fire" an; dieses wird mit auffälligen Symbolen und bunten Farben dargestellt, die die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehen. Das vorgeschaltete Miniaturwalzenspiel ist hingegen optisch unauffällig in vergleichsweise kleiner Schriftgröße am unteren Rand des unteren Displays angeordnet und geht neben den sonstigen optischen Reizen auf den Displays völlig unter.
Das Gerät "K." mit der Seriennummer ... stand vom 22. April bis zum 22. Mai 2015 im Geschäftslokal "Café M." und war dort bis zum Zeitpunkt des Beginns der Kontrolle der Finanzpolizei für Lokalbesucher frei zugänglich. C. ist die Betreiberin des Café M. und gestattete der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft die Aufstellung des Geräts in den Räumlichkeiten ihres Lokals gegen Leistung eines Entgelts. Die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft ist Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Geräts. Das Gerät wurde auf Rechnung und Gefahr der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft betrieben.
Die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz im Bundesgebiet. C. ist ungarische Staatsangehörige und hat seit 24. August 2009 ihren Hauptwohnsitz in Wien.
1.2. Zu den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121) in Hinblick auf die Beurteil der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes erforderlichen Feststellungen:
In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3%, Euromillionen bei 13,2%, Rubbellose bei 8,7%, klassische Kasinospiele bei 4%, Sportwetten bei 3,8%, andere Lotteriespiele bei 1,6%, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0%, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5% und sonstige Glücksspiele bei 0,4%). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0%, für Joker bei 10,9%, für Euromillionen bei 9,0%, für Rubbellose bei 7,8%, für klassische Kasinospiele bei 4,9%, für Sportwetten bei 2,8%, für andere Lotteriespiele bei 1,5%, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2%, für sonstige Glücksspiele bei 0,9% und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6%.
Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger.
Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25 bzw. € 60,— bzw. € 100,—.
Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Automaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei Sportwetten 7,1% bzw. 9,8% und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5%, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.
Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst-)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf.
Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.
Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die X. und die L. eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, zB Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der L. als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der X. sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 13. Juni 2013, B 153/2013, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053).
Mit Bescheid vom 23. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. bzw. der B. drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der X. behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21. Juli 2015 diese drei Bescheide (...). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit 19. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der AC., der E. und der PE., in Oberösterreich der AC., der PE. und der E., in Niederösterreich der AC. und in Kärnten der AC. und der AE. bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark dürfen auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31. Dezember 2015 betrieben werden. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Bewilligung des Betriebs von Glücksspielautomaten nach der neuen Rechtslage ist bislang nicht ergangen.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle am 22. Mai 2015 ergeben sich aus den entsprechenden im Verwaltungsakt enthaltenen Protokollen der Finanzpolizei sowie aus den damit übereinstimmenden unbedenklichen Aussagen der als Zeugen einvernommenen Kontrollorgane in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 10. Dezember 2015. Der Ablauf dieser Kontrolle ist im Übrigen zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
Die Feststellungen zur Funktionsweise des verfahrensgegenständlichen Geräts ergeben sich aus den Aussagen der Kontrollorgane in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2015, insbesondere des Zeugen F., und der damit übereinstimmenden Dokumentation im Verwaltungsakt. Der Zeuge F. hat widerspruchsfrei und für das Verwaltungsgericht Wien überzeugend den Ablauf der von ihm dokumentierten und auch selbst vorgenommenen Probebespielungen des Geräts dargelegt. Dabei hat er angegeben, dass es ihm nicht möglich war, einen bestimmten Endstand der drei vorgeschalteten Miniaturwalzen bewusst herbeizuführen und ein Endstand mit drei Ziffern nur einmal zufällig eintrat. Dass der Ausgang des Walzenspiels "Ring of Fire" ausschließlich vom Zufall abhängt, wurde von den Beschwerdeführern weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten. Von den Beschwerdeführern wurde hingegen die Auffassung vertreten, beim vorgeschalteten Miniaturwalzenspiel handle es sich um ein Geschicklichkeitsspiel. Diese Behauptung wurde auf ein Urteil des Bezirksgerichts ... und die "Gutachten" zweier Sachverständiger gestützt. Diese "Gutachten" wurden aber nicht zum beschwerdegegenständlichen Gerät erstattet. Die Beschwerdeführer führen jedoch aus, es handle sich um Geräte gleicher Bauklasse.
Selbst unter der Annahme, dass die Funktion der den "Gutachten" zugrundeliegenden Geräte dem verfahrensgegenständlichen Gerät gliche, wäre daraus nichts zu gewinnen: Diese "Gutachten" beziehen sich zum einen ausschließlich auf das vorgeschaltete Miniaturwalzenspiel und haben das Walzenspiel "Ring of Fire" gar nicht zum Gegenstand; zum anderen handelt es sich bei der Frage, ob die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt und damit ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG vorliegt um eine Rechtsfrage, deren Beurteilung keinem Sachverständigen überlassen werden kann. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht auch kein Anlass, zur Funktion des verfahrensgegenständlichen Geräts selbst ein Sachverständigengutachten einzuholen oder eine Probebespielung vorzunehmen, weil sich die Funktion des Geräts aus den Ergebnissen des bisherigen Ermittlungsverfahrens unzweifelhaft ergibt und im Übrigen auch nur die rechtliche Qualifikation als Geschicklichkeits- oder Glücksspiel, nicht jedoch die Gerätefunktion selbst, strittig ist.
Die optische Darstellung des Walzenspiels "Ring of Fire" sowie des vorgeschalteten Walzenspiels ergibt sich im Wesentlichen aus der im Verwaltungsakt enthaltenen Bilddokumentation der Kontrolle am 22. Mai 2015. Für das Verwaltungsgericht Wien ist aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Fotos unzweifelhaft erkennbar, dass die Aufmerksamkeit des Betrachters eindeutig auf das Walzenspiel "Ring of Fire" gelenkt werden soll und das vorgeschaltete Miniaturwalzenspiel in der Darstellung nur eine untergeordnete Bedeutung hat.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Geräts und zur Inhaberschaft des Lokals "Café M." ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer. Das Eigentum der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft am verfahrensgegenständlichen Gerät ergibt sich zudem aus einer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunde, in welcher A. das Eigentum der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft am Gerät bestätigt. Dass das Gerät auf Rechnung und Gefahr der beschwerdeführenden Gesellschaft betrieben wurde, ergibt sich aus deren eigenem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
2.2. Die Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie das unterschiedliche Gefährdungspotential der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an den aus dieser Studie ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich. Die Richtigkeit dieses Datenmaterials wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten. Ebenso wenig bestritten wurden die in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 2. November 2015 aufgestellten Tatsachenbehauptungen zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen. Von den Beschwerdeführern vorgelegte Unterlagen, insbesondere eine Stellungnahme der MMag. Z. mit dem Titel "Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010" beziehen sich im Wesentlichen auf vor der im Oktober 2015 veröffentlichten Studie des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung erhobenes Datenmaterial, insbesondere auf eine Studie von Kalke et al. aus dem Jahr 2011. Diese Daten konnten daher den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden, weil sie gegenüber den im Jahr 2015 veröffentlichen Daten veraltet sind. Ansonsten erschöpft sich die von den Beschwerdeführern vorgelegte Stellungnahme mit dem Titel "Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010" im Wesentlichen in der Aneinanderreihung von Zitaten und rechtspolitischen Ausführungen, ohne einen Befund zu erheben oder ein Gutachten im engeren Sinn zu erstatten. Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen. Die Feststellungen zur Werbetätigkeit der X. und der L. ergeben sich im Wesentlichen aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen, aus welchen zahlreiche Beispiele für von diesen Unternehmungen in Printmedien geschaltete Werbungen zu ersehen sind.
Den zahlreichen Beweisanträgen der Beschwerdeführer – insbesondere zur Einvernahme einer ganzen Reihe an Personen als Zeugen – zu Fragen betreffend die Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes war schon aus dem Grund nicht zu folgen, dass die Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dargelegt hat, zu welchem Beweisthema die einzelnen Beweisanträge gestellt wurden und welchen Beitrag die beantragten Zeuge zu entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen leisten könnten (vgl. zur Unerheblichkeit solcher Beweisanträge VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220, uva).
III.Rechtliche Beurteilung:
1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
Gemäß § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
§ 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 73/2010, lautet (auszugsweise):
"Ausspielungen
§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zu-sammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine ver-mögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
[…]
(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. […]
(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind."
§ 4 Abs. 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF vor der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, lautet:
"Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol
§ 4. (1) […]
(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,
wenn
1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und
2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht über-steigt."
Gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
§ 5 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 111/2010, lautet (auszugsweise):
"Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
§ 5. (1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)
1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.
Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. inhaber sind zumindest:
1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von min-destens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;
5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
a) für Automatensalons:
1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;
2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);
3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;
4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Be-kanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;
5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;
7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;
8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;
9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.
b) bei Einzelaufstellung:
1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;
2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;
3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;
4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;
5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,
a) wenn in Automatensalons zumindest
1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;
2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer ge-sondert ausgelöst wird;
4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;
5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
6. keine Jackpots ausgespielt werden und
7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
b) wenn in Einzelaufstellung zumindest
1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;
2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;
5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
6. keine Jackpots ausgespielt werden und
7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).
[…]
(7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen
1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3;
2. dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;
3. eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funkti-onseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;
4. eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
5. eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;
6. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspiel-rechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;
7. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;
8. dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf;
9. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG;
10. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5.
(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen."
§ 52 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 105/2014, lautet (auszugsweise):
"Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
[…]
(2) Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
[…]"
§ 53 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 111/2010, lautet (auszugsweise):
"Beschlagnahmen
§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder
3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.
(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
[…]"
§ 54 Abs. 1 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 70/2013, lautet:
"Einziehung
§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
[…]"
§ 56 Abs. 1 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 105/2014, lautet:
"Zulässige Werbung
§ 56. (1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§ 1 ff UWG zugänglich. Abs. 1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar.
(2) Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländi-schen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Abs. 1 bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass
1. die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession § 21 entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und
2. die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes den inländischen zumindest entsprechen.
Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Abs. 1, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung den Maßstab für verantwortungsvolle Werbung festzulegen."
2. Zunächst ist anzumerken, dass sich das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdefall für zuständig erachtet und trotz der ausdrücklichen Angabe der Beschwerdeführer in den Beschwerdeschriftsätzen, wonach Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhoben werden, davon auszugehen ist, dass von den Beschwerdeführern eine Entscheidung des örtlich und sachlich zuständigen Verwaltungsgerichts Wien begehrt wird.
Als Erstbeschwerdeführerin tritt die "C. Gastronomie e.U." auf, welche schon im Verfahren vor der belangten Behörde als "Inhaber des im Spruch genannten Eingriffsgegenstandes" Adressatin des angefochtenen Bescheids war. Bei der "C. Gastronomie e.U." handelt es sich um einen Firmennamen und damit um kein rechtsfähiges Gebilde (vgl. VwGH 25.11.1986, 86/04/0197, uva). Bestehen aber Anhaltspunkte, dass hinter einer solchen Parteienbezeichnung eine konkrete physische Person steht, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht sofort mit einer Zurückweisung des Rechtsmittels vorzugehen, sondern die Frage der Zurechnung des Rechtsmittels zu klären (vgl. zB VwGH 21.9.1995, 95/07/0062). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte geklärt werden, dass die Beschwerde von C., der Inhaberin des Café M., erhoben werden sollte. Diese ist auch Inhaberin des beschlagnahmten Geräts, welches in ihrem Lokal aufgestellt war. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass die von der "C. Gastronomie e.U." erhobene Beschwerde der – gemäß § 53 Abs. 2 GSpG im Beschlagnahmeverfahren Parteistellung genießenden – C. zuzurechnen ist und diese Partei des Beschwerdeverfahrens ist. Ob bereits der angefochtene Bescheid an C. oder an die nicht rechtsfähige "C. Gastronomie e.U." gerichtet war, kann dahingestellt bleiben, weil der angefochtene Bescheid jedenfalls auch gegenüber der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft ergangen ist und damit Bescheidqualität erlangt hat und der Inhaberin Parteistellung im Beschwerdeverfahren unabhängig davon zukommt, ob ihr der Beschlagnahmebescheid zugestellt wurde.
4. § 53 Abs. 1 GSpG setzt für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstiger Eingriffsgegenstände und technischer Hilfsmittel voraus, dass der Verfall oder die Einziehung vorgesehen ist. Gemäß § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 setzt eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG voraus. Eine abschließende, einer juristischen "Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spiels als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen noch nicht erforderlich. Die Berufungsbehörde hat im Falle der Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid jedoch nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen (vgl. VwGH 15.1.2014, 2012/17/0586, mwN). Diese Ausführungen sind auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz übertragbar.
5. Zum Vorliegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 GSpG
5.1. Die Beschwerdeführer treten der Annahme, wonach mit dem bei der Kontrolle am 22. Mai 2015 vorgefundenen Gerät, verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet würden, mit dem Vorbringen entgegen, es handle sich bei dem Gerät nur um ein "Eingabeterminal". In weiterer Folge erstatten die Beschwerdeführer das Vorbringen, wonach mit diesem "Eingabeterminal" an keinerlei Glücksspielen teilgenommen werden könne. Unstrittig ist jedoch, dass die Einsatzleistung, die Bedienung des Geräts und eine allfällige Gewinnauszahlung im Café M. in Wien erfolgte. In der mündlichen Verhandlung führten die Beschwerdeführer aus, es handle sich bei dem verfahrensgegenständlichen Gerät um ein Geschicklichkeits- und kein Glücksspielgerät.
5.2. Nach den im Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen waren auf dem verfahrensgegenständlichen Gerät, welches Kontrollorgane am 22. Mai 2015 im Lokal "Café M." betriebsbereit vorfanden, Walzenspiele spielbar, welche sich aus zwei Komponenten zusammensetzen: dem eigentlichen Walzenspiel ("Ring of Fire") und einem diesem Walzenspiel vorgeschaltetem Miniaturwalzenspiel. Der Ausgang des Walzenspiels "Ring of Fire" hängt ausschließlich vom Zufall ab, ein Spieler hat keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den Spielausgang. Es liegt daher ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG vor. Dieses Walzenspiel wird jedoch nur bei einer bestimmten Endposition des vorgeschalteten Miniaturwalzenspiels ausgelöst. Das vorgeschaltete Miniaturwalzenspiel lässt eine Einflussnahme des Spielers auf den Spielausgang insofern zu, als der Endstand der Walzen erst mit dem Auslassen der Starttaste eintritt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist es dem Spieler dabei jedoch nicht möglich, durch Geschick einen bestimmten Endstand der Walzen bewusst herbeizuführen. Das vorgeschaltete Miniaturwalzenspiel ist daher für sich betrachtet ebenfalls ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG. Ungeachtet dieser rechtlichen Qualifikation würde – wie das Finanzamt in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt – selbst die Verbindung eines vom Zufall abhängigen Spiels mit einem Geschicklichkeitsspiel diesem Spiel nicht den Charakter eines Glücksspiels iSd § 1 Abs. 1 GSpG nehmen (vgl. VwGH 26.2.2001, 99/17/0214).
Angesichts der Darstellung des eigentlichen Walzenspiels und des vorgeschalteten Miniaturwalzenspiels geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass mit dem gegenständlichen Gerät der Bauart "Skill Games" offensichtlich eine Umgehung der glücksspielrechtlichen Vorschriften erreicht werden soll, indem durch ein vorgeschaltetes Miniaturwalzenspiel eine Geschicklichkeitsaufgabe suggeriert wird. Schon die grafische Darstellung der Spiele auf den Gerätedisplays zeigt, dass das Walzenspiel "Ring of Fire" die zentrale Gerätefunktion darstellt und das Gerät Spieler nicht dazu animiert, ihre Aufmerksamkeit auf das vorgeschaltete Miniaturwalzenspiel zu richten. Es erscheint dem Verwaltungsgericht Wien in Anbetracht dieser Aufmachung des Geräts völlig lebensfremd, dass ein Spieler das Walzenspiel "Ring of Fire" bloß als eine zur Belohnung abgespielte "Animation" ansieht, wie in der Spielbeschreibung des Geräts angegeben wird. Vor diesem Hintergrund tritt das Miniaturwalzenspiel neben der Hauptfunktion des Geräts in den Hintergrund und ist jedenfalls nicht geeignet, dem Spiel die Glücksspieleigenschaft iSd § 1 Abs. 1 GSpG zu nehmen.
Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass es sich bei dem beschlagnahmten Gerät insgesamt um ein Glücksspielgerät handelt. Diese Beurteilung erfordert keine Feststellungen zu den zahlreichen in den Beschwerden aufgeworfenen Fragen, etwa zur Farbe des Geräts, etwaigen Gebrauchsspuren am Gehäuse, der Größe des internen Speichers oder des Speicherorts der "Graphik"; zu diesen redundanten Gerätemerkmalen ist auch kein Sachverständigengutachten – wie in den Beschwerden beantragt – einzuholen.
5.3. Die Glücksspiele wurden im Café M. veranstaltet, weil dort über das Gerät der Spielauftrag erteilt, der Einsatz geleistet, der Spielvorgang gestartet und beobachtet und auch ein eventueller Gewinn ausbezahlt wurde. Dass der Spieler im Café M. möglicherweise über das dort befindliche Gerät lediglich über eine Internetverbindung das von ihm gesteuerte, an einem anderen Ort entsprechend seinen Entscheidungen bzw. Tasteneingaben durchgeführte Spiel im engeren Sinn, nämlich die Positionierung der virtuellen Walzen, beobachtet, ändert nichts an dem Umstand, dass durch diesen Geschehensablauf die Ausspielung im Café M. stattfindet (vgl. zum Ort der Ausspielung VwGH 14.12.2011, 2011/17/0155). Der Einschätzung der Beschwerdeführer, wonach es sich beim verfahrensgegenständlichen Gerät um ein bloßes "Eingabeterminal" für Spiele handle, die anderorts veranstaltet werden, ist daher nicht zu folgen. Aus dem Ort der Ausspielungen in Wien ergibt sich auch die – von den Beschwerdeführern in den Beschwerden bestrittene – örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung.
5.4. Die Veranstaltung der Glücksspiele war auf die Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele gerichtet und erfolgte daher unternehmerisch; die Beschwerdeführer haben auch nicht behauptet, dass das Glücksspielgerät ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben worden sei. Bei den Glücksspielen konnten Einsätze von € 0,10 bis € 10,— mit in Aussicht gestellten Höchstgewinnen von € 180,— bis € 18.000,— geleistet werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 GSpG sind daher erfüllt und liegen Ausspielungen vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Höhe des zu leistenden Einsatzes seit der Neufassung des § 52 Abs. 3 GSpG durch die Novelle BGBl. I 13/2014 auf die behördliche Zuständigkeit für die Verfolgung eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes keinen Einfluss mehr, weil in jedem Fall die Verwaltungsstrafbehörden für die Verfolgung zuständig sind. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in zwei Erkenntnissen die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des § 52 Abs. 3 GSpG idF BGBl. I 13/2014 festgestellt (VfGH 10.3.2015, G 203/2014 ua. und 18.6.2015, G 55/2015 ua.), weshalb sich das Verwaltungsgericht Wien angesichts der von den Beschwerdeführern ausgeworfenen Bedenken gegen diese Bestimmung – welche im Übrigen exakt jenen Bedenken gleichen, die der Verfassungsgerichtshof in den zitierten Entscheidungen behandelt hat – nicht veranlasst sieht, diese Bedenken an den Verfassungsgerichtshof im Zuge eines Antrags gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a BVG heranzutragen.
Es wurde seitens der Beschwerdeführer nicht behauptet und liegen auch sonst keine Anzeichen dafür vor, dass für den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräts im Café M. eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden wäre; es liegt auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes vor. Es handelt sich daher um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, wobei unerheblich ist, ob diese mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs. 3 GSpG oder sonstigen Eingriffsgegenständen (zB Video-Lotterie-Terminals) erfolgte, weil in keinem Fall eine Konzession oder Bewilligung vorlag.
5.5. Die Ausspielungen wurden auf Rechnung und Gefahr der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführt, diese ist somit Veranstalterin der Ausspielungen und hat durch die Veranstaltung gegen § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG verstoßen. Die Erstbeschwerdeführerin ist Inhaberin des in ihrem Geschäftslokal aufgestellten Geräts und hat damit die Ausspielungen durch die Gestattung des Betriebs in ihrem Lokal unternehmerisch zugänglich gemacht und damit gegen § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG verstoßen.
5.6. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Wien von einem hinreichenden Verdacht des Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 GSpG sowohl im Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme des Geräts als auch zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts Wiens auszugehen.
6. Die Beschwerdeführer bringen vor, es fehle im angefochtenen Bescheid an entsprechenden Feststellungen zu den mit dem Gerät getätigten Einsätzen und könne auf dieser Grundlage nicht ausgeschlossen werden, dass der Verstoß geringfügig iSd § 54 Abs. 1 GSpG gewesen sei. Sei Geringfügigkeit gegeben, könne auch keine Beschlagnahme nach § 53 GSpG erfolgen. Es habe eine Schätzung nach den Grundsätzen des § 184 BAO zu erfolgen.
Nach den im Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen war das verfahrensgegenständliche Gerät im Zeitraum vom 22. April bis zum 22. Mai 2015 um 10:35 Uhr im Lokal "Café M." aufgestellt und bespielbar. Pro Spiel, welches jeweils nur wenige Sekunden dauert, konnten Einsätze von bis zu € 10,— geleistet werden. Selbst unter der Annahme, dass das Gerät jeweils nur während der Öffnungszeiten zugänglich und wegen Defekten zeitweise nicht in Betrieb gewesen wäre, ergibt sich aus der Aufstelldauer und den hohen leistbaren Einsätzen, dass es sich keinesfalls um einen bloß geringfügigen Verstoß gehandelt hat. Da sich diese Beurteilung bereits aus den bislang getroffenen Feststellungen ergibt, bedarf es dazu keiner weiteren Feststellungen in Form einer Schätzung der insgesamt mit dem Gerät getätigten Einsätze. Unglaubhaft ist in diesem Zusammenhang das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, dass die Beschwerdeführer selbst keinerlei Angaben zu den mit diesem Gerät getätigten Umsätzen machen können und dass insbesondere die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft als Eigentümerin des Geräts keinerlei Aufzeichnungen über die damit erzielten Umsätze führt.
7. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vor, die belangte Behörde habe einen falschen Tatzeitraum für die angelastete Verwaltungsübertretung herangezogen, weil dieser die Kontrolle beinhalte und naturgemäß während einer Kontrolle ein Glücksspielgerät nicht bespielt werden könne.
Dieses – auf eine Bestrafung bezogene – Vorbringen geht am Verfahrensgegenstand vorbei, weil es bei einer Beschlagnahme mangels Bestrafung wegen eines bestimmten Delikts keinen "Tatzeitraum" geben kann und ein solcher aus dem angefochtenen Bescheid auch nicht ersichtlich wird.
8. Die Beschwerdeführer behaupten in ihren Beschwerden das Vorliegen eines schuldausschließenden Verbotsirrtums iSd § 5 Abs. 2 VStG, weil sie auf Grund zahlreicher rechtskräftiger Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate zu vergleichbaren Sachverhalten davon ausgehen durften, dass das verfahrensgegenständliche Gerät legal betrieben werden durfte.
Auch dieses Vorbringen geht am Verfahrensgegenstand vorbei, weil den Beschwerdeführern mit dem angefochtenen Bescheid keine Strafe auferlegt wurde. Ist dieses Vorbringen jedoch dahingehend zu verstehen, dass damit die Verwirklichung eines Tatbestands des § 52 Abs. 1 GSpG bestritten wird, ist dem zu entgegnen, dass eine Beschlagnahme lediglich die Verwirklichung (bzw. den Verdacht der Verwirklichung) des objektiven Tatbestands eines der Delikte des § 52 Abs. 1 GSpG erfordert, welche im Beschwerdefall zweifellos vorliegt (vgl. erneut VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323). In der Person des Täters liegende allfällige Schuldausschließungsgründe sind in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen.
8.1. Ungeachtet dessen läge im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Ausspielungen auch kein schuldausschließender Verbotsirrtum iSd § 5 Abs. 2 VStG vor:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein (VwGH 27.6.2007, 2002/03/0275; 31.7.2009, 2008/09/0086; 27.1.2011, 2010/03/0179; 6.3.2014, 2013/11/0110; 12.8.2014, 2013/10/0203). Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht im Zweifelsfall einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Die entsprechenden Erkundigungen können nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden (VwGH 30.11.1981, 81/17/0126; 27.1.2014, 2011/17/0073, und 29.5.2015, 2012/17/0524). Die bloße Argumentation mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 12.8.2014, 2013/10/0203; 6.3.2014, 2013/11/0110, und 18.3.2015, 2013/10/0141). Es liegt grundsätzlich an der Partei, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen durch ein konkretes Vorbringen zu behaupten und der Behörde die für die Beurteilung erforderlichen Informationen an die Hand zu geben (VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214).
8.2. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass der Veranstalter der verbotenen Ausspielungen eine Rechtsauskunft der Behörde oder eines berufsmäßigen Parteienvertreters zur Rechtmäßigkeit des Betriebs des verfahrensgegenständlichen Geräts eingeholt habe. Sie stützen sich hinsichtlich der Behauptung des Vorliegens eines Verbotsirrtums auf Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder "in gleich bzw. ähnlich gelagerten Fällen". Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer mit der bloßen Zitierung von Geschäftszahlen dieser Entscheidungen kein konkretes Vorbringen erstatten, sind die von den Beschwerdeführern genannten Entscheidungen auch inhaltlich nicht geeignet, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG gemäß § 5 Abs. 2 VStG zu entschuldigen. Diese Entscheidungen beziehen sich nämlich auf eine frühere – im Beschwerdefall nicht mehr anzuwendende – Rechtslage, wonach sich die Zuständigkeit der gerichtlichen Strafbehörden für die Verfolgung von Eingriffen in das Glücksspielmonopol des Bundes nach der Höhe der für jedes Spiel zu leistenden Einsätze richtete (vgl. § 52 Abs. 2 GSpG idF vor der Novelle BGBl. I 13/2014). Aus Einstellungen von Strafverfahren wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden für die Verfolgung in anderen Verfahren nach dem Glücksspielgesetz oder den Glücksspielgesetzen der Länder ist für den Beschwerdefall nichts zu gewinnen. Doch selbst im Falle, dass ein dem verfahrensgegenständlichen Gerät vergleichbarer Gegenstand in Einzelfällen von Unabhängigen Verwaltungssenaten oder Verwaltungsgerichten nicht als Eingriffsgegenstand iSd § 2 Abs. 4 GSpG qualifiziert worden wäre, würde dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein bewilligungsloses Betreiben des verfahrensgegenständlichen Geräts ohne entsprechende Auskünfte bei der Behörde oder bei berufsmäßigen Parteienvertretern nicht gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschulden. Insbesondere vor dem Hintergrund der im Bundesland Wien breit geführten öffentlichen Debatte und medialen Berichterstattung zum Verbot des "kleinen" Glücksspiels mit 1. Jänner 2015 musste für den Veranstalter die Problematik des Betriebs eines potentiellen Glücksspielgeräts erkennbar sein und wäre ihm die Einholung einer Auskunft bei der zuständigen Behörde zumutbar gewesen.
9. Die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräts, mit dem der Verdacht einer Übertretung des § 52 Abs. 1 GSpG besteht, erweist sich damit als rechtmäßig.
10. Zur Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht
10.1. Sachverhalt ohne Auslandsbezug
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. April 2014, Ro 2014/17/0126, ausgeführt hat, hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstößt und deswegen unangewendet zu bleiben hat. Um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, ist zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (vgl. auch VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121).
Im vorliegenden Fall liegt kein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor, weil die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft im gegebenen Zusammenhang der Beschlagnahme von Glücksspielgeräten, mit welchen in Österreich verbotene Ausspielungen veranstaltet wurde, weder die Niederlassungs- noch die Dienstleistungsfreiheit für sich in Anspruch genommen hat. Die Erstbeschwerdeführerin hat seit 2009 ihren Hauptwohnsitz in Österreich. Es ist nicht ersichtlich, dass sie in Zusammenhang mit den vom Inland aus im Jahr 2015 veranstalteten Ausspielungen die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit für sich in Anspruch genommen hätte. Der Beschwerdefall liegt daher außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist jedoch eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger – bzw. juristischer Personen mit Sitz in Österreich – gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997). Der Gesetzgeber ist auch bei der Umsetzung des Unionsrechts jedenfalls insofern an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung durch diese nicht inhibiert wird, was in der Lehre als "doppelte Bindung" des Gesetzgebers bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht bezeichnet wird (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht², 1995, 86). Das Prinzip der doppelten Bindung des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht lässt es daher im Allgemeinen nicht zu, den Umstand, dass eine bestimmte Regelung gemeinschaftsrechtlich geboten ist, zugleich als alleinige sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Inländern und Unionsbürgern bei Anwendung einer Norm heranzuziehen. Dies gilt entsprechend für die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und – jeweils bezogen auf Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR – grenzüberschreitenden Sachverhalten bzw. Sachverhalten mit Bezügen zum Unionsrecht. Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die aussprechen, dass unmittelbar anwendbares Unionsrecht einer innerstaatlichen Norm entgegensteht, haben die Wirkung, dass die betreffenden Teile der nationalen Rechtsordnung wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Bestimmungen künftig unangewendet zu bleiben haben, sodass eine nach innerstaatlichen Maßstäben an sich verfassungskonforme Rechtslage im Gefolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs nur mehr auf Sachverhalte, die nicht vom Vorrang des Unionsrechtes betroffen sind, weiterhin anzuwenden ist. Ein solches Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann daher mit seiner Erlassung in diesem Restanwendungsbereich im Ergebnis eine sogenannte "Inländerdiskriminierung" bewirken. In einem solchen Fall ergibt sich die Ungleichbehandlung rein innerstaatlicher Sachverhalte aus dem Nebeneinander von innerstaatlichem Recht und Unionsrecht, vornehmlich von Regelungen über die Grundfreiheiten (wie zB der Kapitalverkehrsfreiheit, vgl. zB EuGH 15.5.2003, Rs. C-300/01, Salzmann II, und VfGH, VfSlg. 17.150/2004).
Diese Rechtsfolge kann nicht nur auf Rechtsgebieten eintreten, auf denen den Organen der Europäischen Union nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung eine Regelungskompetenz zukommt, sondern – unabhängig von den Zuständigkeiten der Unionsorgane – auch auf jeglichem anderen Rechtsgebiet, sofern dessen Regelungen insbesondere eine der Grundfreiheiten des Unionsrechts in unionsrechtswidriger Weise beschränken (vgl. zum Ganzen VfGH, VfSlg. 19.606/2011).
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Bewilligungs- und Konzessionserfordernissen nach dem Glücksspielgesetz (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 30. April 2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger) ergibt sich nicht per se, dass die Bewilligungs- bzw. Konzessionserfordernisse des Glücksspielgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unangewendet zu bleiben haben. Vielmehr setzt die Beurteilung dieser Frage entsprechende Feststellungen des Verwaltungsgerichts voraus, aus denen abzuleiten ist, ob die durch anzuwendende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes vorgenommenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt sind (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121 und zuletzt VwGH 11.9.2015, 2012/17/0243).
Für den Fall, dass sich die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes tatsächlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweisen sollten, würde die Anwendung der entsprechenden Bestimmung auf rein innerstaatliche Sachverhalte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine unzulässige "Inländerdiskriminierung" und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirken. Das diese Bestimmungen anwendende Verwaltungsgericht wäre daher verpflichtet, die Aufhebung der Bestimmungen gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a BVG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Aus diesem Grund waren im vorliegenden Fall die in Pkt. II.1.2. genannten Feststellungen ungeachtet des Umstands, dass kein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt, zu treffen und ist vom Verwaltungsgericht Wien auf Grundlage dieser Feststellungen zu beurteilen, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. dazu auch OGH 21.10.2014, 4 Ob145/14y). Dies als Vorfrage der Beurteilung, ob das Glücksspielgesetz mit dem Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 BVG vereinbar ist (vgl. auch VwGH 30.6.2015, 2012/17/0270, unter Verweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, wonach sich das Verwaltungsgericht auch in Fällen ohne Auslandsbezug mit dieser Frage auseinanderzusetzen hat).
10.3. Beurteilung der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht
10.3.1. Zunächst ist anzumerken, dass das in § 3 GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf. Vielmehr knüpft das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. zuletzt EuGH 22.1.2015, Rs. C-463/13, Stanley International Betting mwN sowie EuGH 30.4.2014, Rs. C390/12, Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 12.6.2014, Rs. C-156/13, Digibet und Albers). Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Art. 56 AEUV einer solchen Regelung entgegen (vgl. erneut EuGH 30.4.2014, Rs. C390/12, Pfleger).
10.3.2. Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, ist jedenfalls das nationale Gericht zuständig (EuGH 15.9.2011, Rs. C347/09, Ömer und Dickinger, uva). Vom Verwaltungsgericht Wien ist daher zunächst zu prüfen, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes "wirklich das Ziel des Spielerschutzes" verfolgt.
Das Verwaltungsgericht Wien geht dabei angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass es für die Beurteilung dieser Frage nicht allein auf eine politische Intention des Gesetzgebers oder eine reine Gesetzesteleologie ankommt, weil erstere im Zuge eines Beweisverfahrens kaum feststellbar sein wird und es sich bei zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären (vgl. jedoch das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, sowie VwGH 11.9.2015, 2012/17/0243, ua., wonach für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielregimes vom Verwaltungsgericht Sachverhaltsfeststellungen infolge eines Beweisverfahrens zu treffen sind).
Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die Frage, ob das Glücksspielgesetz "wirklich das Ziel des Spielerschutzes" verfolgt, danach zu beurteilen ist, welche tatsächlichen Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen bestehen und ob das Glücksspielgesetz entsprechende Vorkehrungen trifft, um diesen Gefahren adäquat zu begegnen.
Ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung – nämlich 1,1% aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren bzw. ca. 64.000 Personen – weist im Jahr 2015 problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf. Es kann als allgemein begreiflicher Umstand vorausgesetzt werden, dass es im öffentlichen Interesse liegt, Suchterkrankungen in der Bevölkerung, die üblicherweise mit einer Reihe an sozialen Problemen einhergehen, möglichst hintanzuhalten. Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur "nachgewiesenen Sozialschädlichkeit" des Glücksspiels in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2012, B 1337/11 ua., mwN).
Für das Verwaltungsgericht Wien besteht angesichts der Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt (vgl. zur Erforderlichkeit dieses Befunds EuGH 30.4.2014, Rs. C390/12, Pfleger, Rn. 53).
Das Glücksspielgesetz sieht für die einzelnen Arten von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspielen unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor. So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (§ 6 GSpG), Toto (§ 7 GSpG), Zusatzspiel (§ 8 GSpG), Sofortlotterien (§ 9 GSpG), Klassenlotterie (§ 10 GSpG), Zahlenlotto (§ 11 GSpG), Nummernlotterien (§ 12 GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (§ 12a GSpG) gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 GSpG überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber "auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist". Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel gemäß § 14 Abs. 7 GSpG verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem Bundesminister für Finanzen kommt gemäß § 19 GSpG ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu.
In Zusammenhang mit Spielbanken iSd § 21 GSpG werden an den Konzessionswerber gemäß § 21 Abs. 2 Z 7 GSpG die gleichen Anforderungen gestellt; auch hier kann gemäß § 23 GSpG der Bundesminister für Finanzen entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zahlreiche Schutzmaßnahmen nach § 25 GSpG. So ist ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich um im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens entsprechende Maßnahmen seitens des Spielbankbetreibers gemäß § 25 Abs. 3 GSpG zu setzen. Mitarbeiter von Spielbanken sind gemäß § 25 Abs. 2 GSpG im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes Aufsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 31 GSpG.
Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das Glücksspielgesetz zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT) gemäß § 12a GSpG. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der "Kompetenz-Kompetenz" des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Art. 10 Abs. 1 Z 4 BVG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des Glücksspielgesetzes aus (vgl. zum Kompetenztatbestand "Monopolwesen" VfGH 12.3.2015, G 205/2014 ua.). Dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen (vgl. § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG). So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen (vgl. § 5 Abs. 3 GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in § 5 Abs. 4 und 5 GSpG). Für den Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der § 5 Abs. 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (§ 12a Abs. 3 GSpG). § 12a Abs. 4 GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor.
Diese Betrachtung zeigt, dass das Glücksspielgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen enthält, die in verschiedener Dichte und Ausprägung intendieren, das Spielerschutzniveau zu erhöhen. Besonders strenge Vorschriften sieht das Glücksspielgesetz für Spielbanken vor, deren Besuch nur mit Identitätsfeststellung des Spielers erfolgen darf und von deren Besuch ein Spieler bei Gefährdung seines Existenzminimums auch ausgeschlossen werden kann. Noch strengere Bestimmungen bestehen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und VLT, wo neben der Einrichtung eines Identifikations- bzw. Zutrittssystems auch Vorschriften über den leistbaren Einsatz, den in Aussicht gestellten Gewinn und die Gewinnausschüttungsquote bestehen (vgl. im Einzelnen § 5 Abs. 4 und 5 GSpG).
Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen ist der Anteil jener Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nicht bei allen Arten von Glücksspielen gleich. So ist er bei Spielteilnehmern von Lotterien oder Rubbellosen vergleichsweise gering (insgesamt jeweils 2,1% und 3,1%), bei "Automaten in Kasinos" (womit Spielbanken iSd § 21 GSpG gemeint sind) mit 8,1% etwas höher und bei "Automaten außerhalb Kasinos", wozu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, VLT und illegales Automatenglücksspiel gleichermaßen zu zählen sind, mit 27,2% eindeutig an der Spitze. In dieser letzten Gruppe ist zudem der Anteil nicht nur problematischen, sondern pathologischen Spielverhaltens mit 21,2% besonders hoch.
Daraus ergibt sich zunächst, dass bestimmte Arten von Glücksspiel – insbesondere das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken – in Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem darstellen, während bei anderen Spielarten (zB Rubbellose) die Spielsuchtproblematik praktisch nicht gegeben ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich dieser Spielarten abstrakt das Spielsuchtpotential weitaus niedriger ist als bei jenen Spielarten (zB Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken), hinsichtlich derer strenge Spielerschutzvorschriften bestehen und trotzdem faktisch eine Spielsuchtproblematik existiert. Die unterschiedlichen Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes sind daher insofern als verhältnismäßig anzusehen, als sie nicht für jede Art von Glücksspiel einen gleich hohen Spielerschutzstandard festlegen, sondern für Spielarten, hinsichtlich derer ein gravierenderes tatsächliches Spielsuchtproblem besteht, strengere Rahmenbedingungen schaffen (vgl. dazu auch den von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten EU PILOT 7625/15/GROW der Europäischen Kommission an Deutschland, wo die Kommission bei "Automatenspiel" vom größten Suchtgefährdungspotential ausgeht und dementsprechend die strengsten Schutzmaßnahmen hinsichtlich dieser Spiele fordert). Das im vorigen Absatz wiedergegebene Zahlenmaterial könnte nun dahingehend gedeutet werden, dass die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes ineffektiv sind und damit nicht "tatsächlich dem Spielerschutz" dienen, weil jener Bereich mit den strengsten Spielerschutzvorschriften (Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken) dennoch den höchsten Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens aufweist.
Dieser Umstand lässt sich für das Verwaltungsgericht Wien daraus erklären, dass im Bereich des Automatenglücksspiels außerhalb von Spielbanken bekanntermaßen der Anteil bewilligungslos betriebenen Glücksspiels besonders hoch ist, was sich aus der Vielzahl der bei den Verwaltungsgerichten der Länder und in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hinsichtlich solcher Ausspielungen ergibt. Evidentermaßen kommen bei solchen Ausspielungen die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes mangels eines wirksamen Kontroll- und Aufsichtsrechts durch die Behörden nicht zur Anwendung; dies im Gegensatz zum – von der staatlichen Aufsicht erfassten – Automatenglücksspiel innerhalb von Spielbanken, hinsichtlich derer der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens weitaus geringer ist als jener bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken. Daraus ist abzuleiten, dass Automatenglücksspiel in jenem Bereich, der von den Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes weitgehend erfasst wird, nämlich dem Automatenglücksspiel in Spielbanken, die Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes die Spielsuchtproblematik auf einem niedrigen Niveau halten können, während in jenem Bereich, der von illegalem Automatenglücksspiel und damit der Nichtbeachtung von Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes dominiert ist, problematisches und pathologisches Spielverhalten weit verbreitet ist.
Daraus ist für das Verwaltungsgericht Wien abzuleiten, dass die Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes, wo sie zur Anwendung kommen, ihre intendierte Wirkung entfalten und die Schaffung eines unterschiedlichen Schutzniveaus für verschiedene Spielarten angesichts deren unterschiedlichen Suchtpotentials verhältnismäßig ist. Diese Bestimmungen verfolgen daher wirklich das Ziel des Spielerschutzes im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Angesichts dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes auch wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt, weil für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV die Verfolgung eines (einzigen) legitimen öffentlichen Interesses ausreicht, sofern alle weiteren Voraussetzungen hinsichtlich Kohärenz und Systematik erfüllt sind.
10.3.4. Zur Kohärenz und Systematik des Glücksspielgesetzes
10.3.4.1. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 30. April 2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger) ergibt sich für die Vereinbarkeit des Konzessions-/Bewilligungssystems des Glücksspielgesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV weiters die Voraussetzung, dass damit tatsächlich dem Anliegen entsprochen wird, "in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern".
Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein am Glücksspielmarkt mit ausschließlichen Rechten ausgestatteter Anbieter eine expansionistische Politik und intensiven Werbeaufwand betreibt, um eine wesentliche Steigerung der Einnahmen aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zu erzielen (vgl. EuGH 15.9.2011, Rs. C347/09, Ömer und Dickinger, und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 6.11.2003, Rs. C-243/01, Gambelli).
Der Europäische Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (EuGH 8.9.2010, Rs. C-316/07 ua., Stoß ua.). Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (EuGH 3.6.2010, Rs. C-258/08, Ladbrokes Betting Gaming und Ladbrokes International).
Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Glücksspieltätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (EuGH 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti; 8.9.2009, Rs. C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International).
All diese Umstände haben die nationalen Behörden und Gerichte einer Gesamtwürdigung zu unterziehen, wenn sie beurteilen, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringert (EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger, Rn. 52). Umgelegt auf den Beschwerdefall führen diese Vorgaben das Verwaltungsgericht Wien zu folgenden Überlegungen:
10.3.4.2. Auszugehen ist zunächst davon, dass die österreichischen Glücksspielgesetze des Bundes und der Länder keinen Vorbehalt für die Ausübung von Glücksspiel ausschließlich durch staatliche Anbieter vorsehen, sondern grundsätzlich jedermann eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz oder den Glücksspielgesetzen der Länder bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erlangen kann. Aus den Feststellungen zu den nach dem Glücksspielgesetz des Bundes und den Glücksspielgesetzen der Länder erteilten Konzessionen und Bewilligungen ergibt sich, dass es am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG eine Reihe von legalen Anbietern am Markt auftreten.
In Zusammenhang mit der Frage, ob die österreichischen Glücksspielgesetze in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringern, ist im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen der Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel erneut auf die bereits im Zusammenhang mit dem Spielerschutz (Pkt. III.3.3.3.) behandelten empirischen Daten zum Gefährdungspotential einzelner Spielarten zurückzugreifen. Daraus ergibt sich, dass nicht alle Spielarten von Glücksspiel die gleiche Gefährdungslage für spielsuchtgefährdete Spieler schaffen, sondern bei manchen Spielarten trotz kaum vorhandener Spielerschutzbestimmungen kaum problematisches oder pathologisches Spielsuchtverhalten auftritt (dies trifft etwa im Wesentlichen für jene Spielarten zu, für die der L. die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG erteilt wurde). Dass der Gesetzgeber für diese Spielarten, hinsichtlich derer in der Praxis kaum Spielsuchtprobleme auftreten, im Zuge der Konzessionsausübung nur wenige Einschränkungen hinsichtlich Werbetätigkeit und Marktexpansion vorsieht, spricht somit nicht gegen die Kohärenz des gesetzgeberischen Anliegens, Spielsucht vorzubeugen. Gleichzeitig erfordert die Ausgangslage, wonach Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken besonderes Suchtpotential aufweist, ein besonders strenges Auftreten des Gesetzgebers und der staatlichen Behörden, um dem Kohärenzgebot zu entsprechen.
Ein solches strenges Auftreten des Gesetzgebers im Bereich des sogenannten "kleinen" Glücksspiels kann im Systemwechsel von den über Einsatzgrenzen definierten "Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten" iSd § 4 Abs. 2 idF vor der GSpG-Novelle 2010 hin zu den Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG durch die GSpG-Novelle 2010 erkannt werden. Hat der Bundesgesetzgeber bis zur GSpG-Novelle 2010 jegliche Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten, deren Einsatz € 0,50 und deren in Aussicht gestellter Gewinn € 20,- nicht überstieg, vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, sieht das Glücksspielgesetz in § 5 GSpG nunmehr für das "kleine" Glücksspiel eine Reihe bundesgesetzlicher "Auflagen" an den Landesgesetzgeber vor, wenn dieser landesrechtliche Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilen will. Wie bereits dargestellt, erfüllen nur Ausspielungen mit einem Spieleridentifikationssystem, einem Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, der Anzeige einer Gewinnausschüttungsquote und zahlreichen weiteren in § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG normierten Erfordernissen die Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Dass mit diesen neuen Anforderungen die GSpG-Novelle 2010 ein höheres Spielerschutzniveau im Vergleich zur bisherigen Rechtslage schafft, hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. März 2015, G 205/2014 ua., bestätigt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG Übergangsfristen für bestehende Glücksspielautomaten, welche im Rahmen des § 4 Abs. 2 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 genehmigt wurden, vorsieht und diese Automaten in allen Bundesländern außer der Steiermark bis zum 31. Dezember 2014 (in der Steiermark bis zum 31. Dezember 2015) betrieben werden durften (vgl. zu diesen Fristen VfGH 7.10.2015, G 282/2015). Im Zuge dieser Neuordnung der Kompetenz des Landesgesetzgebers haben sich manche Landesgesetzgeber (zB Wien) dazu entschlossen, überhaupt keine Möglichkeit von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mehr vorzusehen, was jedenfalls als Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel anzusehen ist. In diesen Bundesländern ist Automatenglücksspiel nur mehr in genehmigten Spielbanken erlaubt, wo – wie bereits mehrfach dargestellt – ein deutlich geringeres Ausmaß an problematischem und pathologischem Spielverhalten besteht.
Dass die mit der GSpG-Novelle 2010 verbundenen Änderungen des Spielerschutzniveaus im Jahr 2015 bereits den vom Gesetzgeber erwünschten Effekt der Verlagerung des Spiels von besonders suchtgefährdenden hin zu weniger suchtgefährdenden Spielarten erzielen konnte, lässt sich aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen bestätigen. So ist die Teilnahme von Spielern an Automatenglücksspiel während der letzten zwölf Monate von 1,2% im Jahr 2009 auf 1% im Jahr 2015 gesunken. Einen Anstieg der Teilnahme verzeichneten hingegen die – aus Spielerschutzsicht weniger problematischen Spielarten – Euromillionen, Rubbellose und Joker. Ein Anstieg ist auch bei den Sportwetten von 2,8% auf 3,8% erkennbar. In Hinblick darauf, dass bei dieser Spielart der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens immer noch geringer ist als bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, kann eine solche Verlagerung dennoch als positiv im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung der Reduzierung problematischen und pathologischen Spielverhaltens angesehen werden. Weiters hat sich der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz von Spielern bei der Spielart "Automaten außerhalb Kasino" sowohl im Mittel- als auch im Medianwert im Vergleich von 2009 zu 2015 verringert (Mittelwert: € 316,60 zu € 203,20, Median: € 80,— zu € 40,—). Zudem konnte – wie der Bundesminister für Finanzen unwidersprochen darlegt – die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens bei Automatenglücksspiel in Kasinos von 13,5% im Jahr 2009 auf 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenglücksspiel außerhalb von Kasinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 gesenkt werden. Dieser letztgenannte Wert erscheint immer noch relativ hoch, zu bedenken ist jedoch, dass die Übergangsbestimmungen der GSpG-Novelle 2010 in § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG im Jahr 2015 weiterhin den Betrieb bestimmter Automaten mit niedrigeren Spielerschutzanforderungen erlaubten und erst im Jahr 2016 der volle Effekt der GSpG-Novelle 2010 empirisch erfassbar sein wird.
Der Bereich der Glücksspielwerbung ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Beurteilung der Kohärenz und Systematik des Glücksspielwesens eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen, weil sich ein Mitgliedstaat nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen kann, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 6.11.2003, Rs. C-243/01, Gambelli, ua.).
Wie bereits ausgeführt, besteht in Österreich nicht nur ein einziger mit Ausschließlichkeitsrechten am Markt auftretender Anbieter von Glücksspiel und sind die legalen Anbieter von Glücksspiel auch nicht ausschließlich der staatlichen Sphäre zuzurechnen. Allfällige aus der Veranstaltung von Glücksspiel erzielte Gewinne fließen daher nur insoweit der Staatskasse zu, als staatliche Einrichtungen Anteile am jeweiligen Glücksspielanbieter besitzen. Weitere Einnahmen fließen der Staatskasse durch die Einhebung von Abgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspiel zu.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für zulässige Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach dem Glücksspielgesetz finden sich in § 56 GSpG. Gemäß § 56 Abs. 1 erster Satz GSpG ist bei Werbeauftritten ein "verantwortungsvoller Maßstab" zu wahren. Gemäß § 56 Abs. 1 2. Satz GSpG ist die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen. Im Zuge seines Aufsichtsrechts erarbeitete die Bundesministerin für Finanzen "Standards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung" mit näheren Vorgaben hinsichtlich Verbraucherinformationen, Art und Inhalt des Werbeauftritts eines Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach dem Glücksspielgesetz. Diese "Standards und Leitlinien" wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen mit Wirksamkeitsdatum 1. Jänner 2015 vorgeschrieben. Zwei dieser Bescheide wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2014, Ro 2014/17/0150 u. 0151, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts mit der Begründung aufgehoben, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Vorschreibung solcher Nebenbestimmungen fehle. § 14 Abs. 7 GSpG stelle keine taugliche Grundlage für solche Nebenbestimmungen dar.
Nichtsdestotrotz geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass § 14 Abs. 7 GSpG für Konzessionäre von Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG sowie § 23 GSpG für Konzessionäre von Spielbanken nach § 21 GSpG eine taugliche Grundlage für Aufsichtsmittel abseits der bescheidmäßigen Vorschreibung von Nebenauflagen bietet, um Verletzungen des Gebots verantwortungsvoller Werbung zu verhindern. So sehen die entsprechenden Aufsichtsmittel die Möglichkeit vor, Konzessionären bei Verletzungen von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand herzustellen oder letzten Endes auch die Konzession zurückzunehmen. Dennoch ist festzuhalten, dass nach den dem Verwaltungsgericht Wien vom Bundesminister für Finanzen vorgelegten Informationen bislang keine Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Glückspielwerbung abseits der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen erfolgten.
Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass angesichts des unterschiedlichen Suchtgefährdungspotentials der verschiedenen Spielarten nicht jegliche Glücksspielwerbung mit spielanimierenden oder verharmlosenden Inhalten die Inkohärenz des österreichischen Glücksspielrechts an sich nach sich zieht. In Hinblick auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsste hingegen eine umfassende Werbepraxis mit spielanimierendem, spielverharmlosendem oder expansionistischem Charakter dann Zweifel an der kohärenten und systematischen Spielvermeidungsabsicht der österreichischen Glücksspielbestimmungen aufkommen lassen, wenn eines solche Werbepraxis insbesondere für jene Spielarten existiert, mit denen ein besonders hoher Anteil problematischen oder pathologischen Spielverhaltens verbunden ist und von staatlicher Seite keine effektiven Schritte gesetzt werden, solcher Werbung entgegenzutreten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Beispiele für teilweise offensichtlich spielanimierende und verharmlosende Werbeeinschaltungen der X. und der L. beziehen sich nämlich allesamt auf solche Spielarten, hinsichtlich derer kein besonderes Suchtgefährdungspotential oder -problem besteht (im Wesentlichen Lotterien, Rubbellose und klassische Kasinospiele). Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, das aus Spielerschutzsicht besonders problematisch ist und den Kern problematischen und pathologischen Spielerverhaltens darstellt, besteht jedoch keine umfassende Werbepraxis in Österreich.
10.3.5. Vor diesem Hintergrund gelangt das Verwaltungsgericht Wien im Zuge der von ihm vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die Bewilligungs- und Konzessionserfordernisse des Glücksspielgesetzes in einer kohärenten und systematischen Art und Weise ausgestaltet sind. Nachdem diese zudem – insbesondere seit der GSpG-Novelle 2010 – tatsächlich das Ziel verfolgen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, liegt keine Unvereinbarkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vor.
Daraus folgt, dass die Anwendung dieser Bestimmungen auf einen rein innerstaatlich gelagerten Sachverhalt keine Bedenken hinsichtlich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufkommen lassen. Das Verwaltungsgericht Wien sieht sich im Beschwerdefall daher nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a BVG zu stellen. Vor diesem Hintergrund war das Verfahren auch nicht bis zur Entscheidung über einen beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsantrag des Landesgerichts Wiener Neustadt auszusetzen.
Aus den eben genannten Gründen, wären selbst im Falle einer Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Grundfreiheiten im Beschwerdefall mangels Widerspruchs zum Unionsrecht keine Bestimmungen des Glücksspielgesetzes auf Grund des Anwendungsvorrangs unangewendet zu lassen.
11. Die gegen die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräts gerichteten Beschwerden sind als unbegründet abzuweisen.
12. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil das gegenständliche Verfahren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft. Es ist seit dem Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage ergangen, welche Feststellungen im Einzelnen ausreichend sind, um die Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes abschließend zu beurteilen bzw. ob eine Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht besteht. Es liegt auch keine Rechtsprechung zu der Frage vor, welche Feststellungen im Einzelnen zu treffen sind, um bei reinen Inlandssachverhalten das Vorliegen einer verfassungsrechtlich unzulässigen Inländerdiskriminierung abschließend beurteilen zu können.
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