LVwG W VGW-011/017/8120/2015

VGW-011/017/8120/2015Landesverwaltungsgericht07.01.2016

Regest

Verputz, Fassade, Instandhaltung, Instandsetzung, Immobilienverwaltung, Hausverwaltung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-011/017/8120/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.011.017.8120.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn Mag. M. A. V. vom 07.07.2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 15.06.2015, Zl. MA 64 - S 42156/14, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Bauordnung für Wien nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.11.2015, fortgesetzt am 30.11.2015 entschieden und

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage insofern Folge gegeben, als der Punkt 4. des Straferkenntnisses zu entfallen hat. Weiters wird der Tatzeitraum hinsichtlich des Punktes 1. des Straferkenntnisses auf den 25.08.2014 eingeschränkt. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf EUR 1.200,-, bei Uneinbringlichkeit auf 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde mit EUR 120,-- festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„ Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener V. GmbH mit Sitz in Wien; Geschäftsanschrift: Wien, T.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Verwalterin der Liegenschaft und des Hauses in Wien, Ha.-gasse, EZ ... der Katastralgemeinde ..., ohne Veranlassung und Vorwissen der EigentümerInnen (...)

in der Zeit von 01. Jänner 2011 bis 25. August 2014

insofern nicht dafür gesorgt hat, dass das Gebäude und die baulichen Anlagen in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung für Wien entsprechendem Zustand erhalten wurde, als Sie es unterließen,

1. den im Ausmaß von ca. 0,5 m² schadhaften Verputz des straßenseitige Krönungsgesimses bauordnungsgemäß und fachgerecht instand setzen zu lassen;

2. den im Ausmaß von ca. 0,5 m² schadhaften Verputz des Krönungsgesimses der Schaufläche des Hoftraktes, angrenzend an die Liegenschaft H.-gasse, bauordnungsgemäß und fachgerecht instand setzen zu lassen;

3. den im Ausmaß von ca. 1 % schadhaften Verputz der hofseitigen Schaufläche, angrenzend an die Liegenschaft H.-gasse, bauordnungsgemäß und fachgerecht instand setzen zu lassen;

4. den im Ausmaß von ca. 1 % schadhaften Verputz des Sockels des Hoftraktes, angrenzen an die Liegenschaft H.-gasse, bauordnungsgemäß und fachgerecht instand setzen lassen;

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 135 Abs. 1 und Abs. 5 in Verbindung mit § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. Für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden

gemäß § 135 Abs. 1 BO für Wien.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,00.

Außerdem sind die Kosten das Strafvollzuges zu ersetzen.

Die V. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. V., verhängte Geldstrafe von € 2.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“

In der dagegen frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde über eine Dauer von 6 Jahren – Bauauftrag stammt vom 07.02.2008 - die Liegenschaft nicht kontrolliert hätte. Die belangte Behörde könne im Jahr 2015 bzw. am Anfang der Ermittlungstätigkeiten im Herbst 2014 nicht einmal ansatzweise erkennen bzw. erkannt haben, ob es sich um dieselben Mängel handle, welche bereits Inhalt des Bescheides aus dem Jahr 2008 gewesen seien. Die belangte Behörde habe auch jegliche Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen, ob nach Erlassung des Bauauftrages Sanierungsarbeiten der Hausverwaltung durchgeführt worden seien und wäre dazu der damalige Geschäftsführer der Vorverwaltung, K. GmbH zu befragen gewesen. Auch der Vorhalt an die MA 37, über 6 Jahre hindurch einen Zustand zu dulden, welcher die Gefahr nach sich gezogen hätte, dass sich schadhafte Verputzteile lockern könnten, spreche für sich. Zur Höhe der Strafe führe die Behörde den langen Deliktzeitraum von 3 Jahren ins Treffen. Diesbezüglich übersehe die Behörde, dass der Beschwerdeführer erst ab der Aufforderung zur Rechtfertigung Kenntnis von den Mängeln gehabt hätte. Der lange Deliktzeitraum sei daher nicht als erschwerend zu werten.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fand am 05.11.2015, fortgesetzt am 30.11.2015, eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass die Hausverwaltung ca. 80 Liegenschaften verwalte und am 01.01.2011 die Verwaltung der gegenständlichen Liegenschaft übernommen worden sei. Er habe sich die Liegenschaft zu Beginn 2011 angesehen und sei ihm damals von den Eigentümern des Dachgeschosses signalisiert worden, dass dieses ausgebaut werden solle. Mit dem Projekt wollte man im Jahr 2012 beginnen und im Zuge des Ausbaus alle Mängel sanieren. Bei seiner Besichtigung habe er jedenfalls keine gravierenden Mängel festgestellt, die einen unmittelbaren Handlungsbedarf erfordert hätten. Er habe kleinere Schäden am Krönungsgesimse wahrgenommen, doch seien diese seiner Ansicht nach nur oberflächlich gewesen und sei keine Absturzgefahr erkennbar gewesen. Die Schäden an der hofseitigen Fassade habe er sich bei der Besichtigung nicht angesehen. Der Dachgeschossausbau sei nicht umgesetzt worden und sei nach Erhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung die Behebung der Schäden veranlasst worden. Diese habe ca. EUR 8.000,- gekostet und seien die Schäden Anfang 2015 behoben gewesen.

In der fortgesetzten Verhandlung am 30.11.2015 wurde Werkmeister S. als Zeuge befragt und führte dieser aus, dass im Zuge der Erhebung vom 06.02.2008 keine Fotos angefertigt worden seien. Wegen einer Umstrukturierung sei der gegenständliche Akt nicht ordnungsgemäß überwacht worden. Aufgrund der im Akt befindlichen Fotos könne er nicht sagen, ob zwischen 2008 und 2011 Reparaturen durchgeführt worden seien. Auf den Fotos erkenne man nicht, dass Sanierungsarbeiten durchgeführt worden seien. Er tendiere dazu, dass die Schäden bei der Wahrnehmung im Jahr 2014 wie im Jahr 2008 ausgesehen hätten. Auf Vorhalt des Fotos, auf welchem die Hofseite sichtbar wäre, führte der Zeuge aus, dass die hellen Stellen auch Kalkausblühungen sein könnten. Am straßenseitigen Krönungsgesimse sehe man unterhalb der Dachrinne den Verputzschaden, die sichtbaren braunen Flecken am Krönungsgesimse allein wären noch kein Grund für einen Bauauftrag. Hinsichtlich des Sockels habe er weder Aufzeichnungen noch Fotos. Er habe auch keine Erinnerung mehr an diese Wahrnehmung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 129 Abs. 2 Bauordnung hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Für Gebäude in Schutzzonen besteht darüber hinaus die Verpflichtung, das Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die baulichen Ziergegenstände in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten. Instandhaltungsmaßnahmen, durch die öffentliche Interessen berührt werden können, sind vom Eigentümer (jedem Miteigentümer) eines Gebäudes mit mehr als zwei Hauptgeschoßen zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist, gegebenenfalls in elektronischer Form, aufzubewahren und muss der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß § 135 Abs. 5 Bauordnung ist, wer die Verwaltung eines Gebäudes ausübt, für Verletzungen der dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder eine dazu erlassene Verordnung auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde. Der Eigentümer ist neben dem Verwalter verantwortlich, wenn er es bei dessen Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Mit Bescheid der MA 37 vom 07.02.2008 wurde den Eigentümern bzw. der Hausverwaltung der gegenständlichen Liegenschaft aufgetragen, das schadhafte straßenseitige Krönungsgesimse, das schadhafte Krönungsgesimse der Schaufläche des Hoftrakts angrenzend zur Liegenschaft H.-gasse, den schadhaften Verputz der hofseitigen Schaufläche angrenzend zur Liegenschaft H.-gasse, den schadhaften Verputz des Sockels des Hoftraktes angrenzend zur Liegenschaft H.-gasse sowie die schadhafte Verglasung des Abortfensters im 4. Stock im Bereich der Schaufläche angrenzend zur H.-gasse instand setzen zu lassen. Am 25.08.2014 fand – erstmals seit Ergehen des obgenannten Bauauftrages – eine Begehung der Liegenschaft durch die MA 37 statt.

Mangels Erhebungen zwischen 06.02.2008 und 25.08.2014 konnte nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass hinsichtlich des Spruchpunktes 1) zwischen 2008 und 2011 keine Instandsetzungsarbeiten durchgeführt wurden, bzw. ob der im Jahr 2008 beanstandete Zustand bei Übernahme der Hausverwaltung durch den Beschwerdeführer noch gegeben war. Der Zeuge S. wirkte sehr glaubwürdig und vermied auch Aussagen, die er aufgrund des langen Zeitablaufes nicht mehr treffen. Hinsichtlich des straßenseitigen Krönungsgesimses (Spruchpunkt 1.) war schon aufgrund der Formulierung im Bauauftrag („das straßenseitige Krönungsgesimse weist im gesamten Verlauf eine massive Rissbildung auf und drohen Teile des Gesimses auf den Gehsteig zu fallen“) auf den Erhebungszeitpunkt 25.08.2014 zu beschränken, zumal jedenfalls davon auszugehen ist, dass lockere Verputzteile abgeschlagen wurden und auch eine Instandsetzung – wenn auch unzureichend – stattgefunden haben muss, zumal der Verputzschaden am Krönungsgesimse lediglich eher kleinflächig am Foto zuerkennen ist. Der gesamte Punkt 4 des Straferkenntnisses hatte mangels Aufzeichnungen und Fotos zur Gänze zu entfallen, zumal der objektive Tatbestand auch nach Einvernahme des Werkmeisters nicht mehr erwiesen werden konnte. Der Zeuge S. konnte zu diesem Punkt aufgrund des Zeitablaufes keine Ausführungen machen. Hinsichtlich des schadhaften Verputzes und Gesimses an der hofseitigen Schaufläche (Punkte 3 und 4 des Straferkenntnisses) ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst zugegeben hat, bei der Übernahme der Liegenschaft diesen Teil nicht besichtigt zu haben. Aufgrund der Fotos und der glaubhaften Darlegungen durch den Zeugen S. war auch davon auszugehen, dass eine Sanierung dieses Teils der Liegenschaft jedenfalls nicht stattgefunden hat und daher als erwiesen anzunehmen war, dass die Mängel hinsichtlich der Hofseite im Tatzeitraum vorhanden waren.

Dass es sich bei den vorliegenden Baumängel auch um Baugebrechen handelt war unstrittig und wird der Vollständigkeit halber lediglich darauf hingewiesen, dass ausgebrochene Verputzteil rohes Ziegelmauerwerk sichtbar werden lassen und es dadurch zum Eindringen von Feuchtigkeit und nachfolgend zu Schäden der Substanz des Hauses kommen kann. Der Verpflichtung, ein Baugebrechen zu beheben ist nur dann entsprochen, wenn dieses beseitigt wird und nicht bereits wenn mögliche Auswirkungen gemildert werden.

Die rechtliche Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ergab somit, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm nunmehr in der eingeschränkten Form entsprechend des Spruches im Erkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretung insofern verwirklicht hat, als er es unterlassen hat, dafür Sorge zu tragen, dass die Verputzteile nicht nur abgeschlagen, sondern auch erneuert werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien um ein Ungehorsamsdelikt iS des § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG. Das bedeutet, dass schon das bloße Nichterfüllen des Gebotes, Gebäude und deren Anlagen in gutem Zustand zu erhalten, also die Verletzung der gesetzlichen Instandhaltungspflicht, Strafe nach sich zieht, wenn der Eigentümer nicht aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen. Dies gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 135 Abs. 3 (nunmehr § 135 Abs. 5) der Bauordnung für Wien auch für den Verwalter (vgl. z.B. VwGH v. 24. 11. 1998, 98/05/0172, Bau Slg 290 u.v.a.).

Der Beschwerdeführer gesteht selbst in der Verhandlung zu, dass er zum Einen darauf vertraut hat, dass aufgrund einer geplanten Dachgeschosssanierung - zu der es jedoch in der Folge nicht gekommen ist – die vollständige Sanierung durchgeführt werden würde und zum Anderen, dass er die Liegenschaft nicht ausreichend besichtigt habe. Dadurch vermochte er nicht aufzuzeigen, dass er im Tatzeitraum alles in seinen Kräften stehende unternommen hat, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen. Hätte er die Liegenschaft bei Übernahme entsprechend besichtigt, hätte er die Mängel wahrgenommen und wären unverzüglich Schritte zu setzen gewesen. Insbesondere hätte er aufgrund des bevorstehenden geplanten Dachgeschossausbaus Erkundigungen bei der MA 37 betreffend einer Fristerstreckung durchführen können, dann wäre ihm auch der Bauauftrag aus dem Jahr 2008 zur Kenntnis gelangt und wäre der Handlungsbedarf klar gewesen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Gemäß 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 135 Abs. 1 Bauordnung, Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden, unbeschadet der Abs. 2 und 3, mit Geld bis zu 21 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.

Die vorliegende Tat schädigte das öffentliche Interesse an der raschen möglichen Beseitigung von Baumängeln und war der Unrechtsgehalt der Tat somit nicht als gering zu beurteilen. Zum Verschulden ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer offen verantwortet hat und auch Bereitschaft zeigte, für sein Fehlverhalten einzustehen.

Weiters war das Vorliegen von zwei einschlägigen Vormerkungen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen von EUR 1.500,-, besitzt eine Eigentumswohnung (belastet) und hat Sorgepflichten für 2 Kinder. Aufgrund der spruchgemäßen Einschränkung des Tatvorwurfes, der vom Beschwerdeführer gezeigten Schuldeinsicht und der mittlerweile erfolgten Sanierung, konnte die Strafe auf das spruchgemäße Ausmaß herabgesetzt werden. Von einer weiteren Herabsetzung war jedoch abzusehen, da sowohl die spezialpräventive als auch generalpräventive Komponente des Strafausspruches zu berücksichtigen war.

Auch die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den oben angeführten Strafzumessungskriterien mit Ausnahme der persönlichen Verhältnisse.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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