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VGW-162/006/7460/2015•LVwG W VGW-162/006/7460/2015
VGW-162/006/7460/2015Landesverwaltungsgericht24.09.2015
Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen, unkündbares Dienstverhältnis, gleichwertiger Anspruch auf Ruhegenuss, erhöhter Kündigungsschutz für Ärzte
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch über die Beschwerde des Herrn Dr. J. H., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 23.12.2011, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Wien, vom 13.12.2011, Zl. B 372/2011-43/130218, betreffend Antrag auf Befreiung des Wohlfahrtsfonds
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der Beschwerdeführer wird von der Beitragspflicht befreit, die Befreiung gilt ab 1.12.2011.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat auf Grund des Ansuchens vom 04.03.2008 in seiner Sitzung vom 17.05.2008 beschlossen:
„Der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen bis auf den zur Sicherstellung der Grundleistung sowie den für die Unterstützungsleistungen einzuhebenden Teil gemäß § 7 Abs. 1 lit. b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (nachstehend Satzung genannt) wird abgewiesen.“
Dagegen richtete sich nachstehende Beschwerde:
„A.
Der Beschwerdeführer hat der … Rechtsanwälte GmbH, P-Code ..., Vollmacht erteilt und sie mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Die bevollmächtigte Rechtsanwaltgesellschaft beruft sich auf die erteilte Vollmacht und ersucht um Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu ihren Händen.
B.
Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid des Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 13.12.2011, zugestellt am 19.12.2011, sohin binnen offener 14-tägiger Frist, nachstehende
BESCHWERDE
an den Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien.
Der Bescheid des Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 13.12.2011 wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Im Einzelnen wird dazu ausgeführt wie folgt:
I. SACHVERHALT:
Der Beschwerdeführer wurde am ...1956 geboren und ist seit dem 1.3.1998 bei der W. als Arzt angestellt. Mit Schreiben der W. vom 13.2.2008 wurde dem Beschwerdeführer bestätigt, dass er gemäß § 22 DO.B (Als Arzt unterliegt der Beschwerdeführer der DO.B und nicht - wie im angefochtenen Bescheid fälschlich angeführt - der DO.A.) den erhöhten Kündigungsschutz erworben hat. Mit Schreiben vom 4.3.2008 beantragte der Beschwerdeführer, ihn von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen bis auf den zur Sicherstellung der Grundleistung sowie den für die Unterstützungsleistungen einzuhebenden Teil gem. § 7 Abs. 1 lit. b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu befreien. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom
13.12. 2011 hat der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien diesen Antrag abgewiesen.
II. RECHTLICHE BEURTEILUNG:
1. Befreiung von der Beitragspflicht bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil gemäß S 7 Absatz 1 lit. b der Satzung:
§ 7 Absatz 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien lautet wie folgt:
„(1) Erbringt ein Fondsmitglied den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuß
auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 des ÄG aus, bzw. hat es keinen Berufssitz im Sinne des §10 ZÄKG,
a)ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Unterstützungsleistungen nach §107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gänzlich zu befreien. Das gleiche gilt bei Erbringung des Nachweises, dass das Fondsmitglied auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe- (Versorgungs-)genuß bezieht. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, finden nach Ablauf eines Jahres nach der erfolgten Befreiung, sofern die für die Befreiung maßgeblichen Umstände durchgehend bestanden haben, die Bestimmungen des §11 Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass jene Teile des Beitragsjahres, in denen keine Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksichtigen sind.
Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 ÄG aus, bzw. hat er einen Berufssitz im Sinne des §10 ZÄKG, ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages sowie den für die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig. In diesem Fall hat nach Ablauf eines Jahres nach der erfolgten Befreiung, sofern die für die Befreiung maßgeblichen Umstände durchgehend bestanden haben, die sinngemäße Anwendung des §11 Abs. 3 mit der Maßgabe zu erfolgen, dass jene Teile des Beitragsjahres, in denen volle Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksichtigen und die erworbenen Anwartschaften bzw. Richtwerte für die Grundleistung zu ermitteln sind. Die vorstehenden Anträge zu lit. a) und b) werden mit dem auf das Ein langen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam, frühestens jedoch mit dem Beginn des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses."
2. Unkündbares Dienstverhältnis gem. 6 22 DO.B
§ 22 DO.B. lautet wie folgt:
„Abs. 1:
Für Ärzte, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, besteht ein erhöhter Kündigungsschutz, wenn der Arzt
1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt,
2. seit zwei Jahren eine auf mindestens ;geeignet' lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat,
3. 10 Dienstjahre gem. §16 zurückgelegt hat.
Abs. 2:
Abs. 1 ist im ...-Krankenhaus der W. nur auf Ärzte anzuwenden, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung als Fachärzte anerkannt sind.
Abs. 3:
Einem Arzt, der innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Erstellung einer Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung; nicht geeignet' ein weiteres Mal mit ;nicht geeignet' beurteilt wird, kann vom zuständigen Verwaltungskörper nach Befassung des Personalausschusses der erhöhte Kündigungsschutz aberkannt werden.
Abs. 4:
Ein gem. Abs. 2 aberkannter erhöhter Kündigungsschutz lebt wieder auf, wenn der betroffene Arzt in weiterer Folge eine Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung mindestens; geeignet' erhalten hat, und diese zumindest so lange ununterbrochen gegolten hat wie zuvor die Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung ;nicht geeignet'.
Abs. 5:
Ein Arzt, für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, kann gekündigt werden, wenn ein Entlassungsgrund im Sinne des § 31 vorliegt (dieser Grund ist dem Betroffenen beim Ausspruch der Kündigung schriftlich mitzuteilen).
Abs. 6:
Ärzte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, können gekündigt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gem. §184 Abs. 2 und 3 nicht erfüllen und, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung gleichwertig verwendet zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers oder der Einrichtung des Versicherungsträgers, in der sie beschäftigt sind, aus den in §184 Abs. 4 Zif 2 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Solche Ärzte dürfen jedoch nur gekündigt werden, wenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und beim Versicherungsträger nach vorhergehender Kündigung aller nicht unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Ärzte geeignete Posten nicht vorhanden sind oder die Ärzte die Annahme eines solchen Postens ablehnen. Einem aufgrund dieser Bestimmung von einem Krankenversicherungsträger gekündigten Arztes ist tunlichst eine Vertragsarztstelle anzubieten, wenn die zuständige Ärztekammer zustimmt. Wird eine aufgelassene Einrichtung innerhalb eines Jahres wieder eröffnet, so haben nach Maßgabe des neuen Bedarfes die nach dieser Bestimmung gekündigten Ärzte Anspruch auf Wiederverwendung, wobei die später gekündigten Ärzte den früher gekündigten vorangehen.
Abs. 7:
Im Falle der Kündigung besteht kein Leistungsanspruch gem. § 73-75; es gilt § 7 Abs. 3-7 des Betriebspensionsgesetzes. Bei einer Kündigung nach Abs. 6 erhöht sich die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte.
Abs. 8:
Ärzte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht und auf die der Pensionskassenkollektivvertrag Anwendung findet, können gekündigt werden, wenn Anspruch auf Alterspension gem. § 253 ASVG bzw. auf Knappenschaftsalterspension gem. § 276 ASVG besteht.
Abs. 9:
Unbeschadet des § 31 sind Dienstverhältnisse von Ärzten, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht und auf die der Pensionskassenkoiiektivvertrag Anwendung findet, vorzeitig aufzulösen, wenn dem Arzt eine Invaliditätspension gem. § 254 ASVG, eine Berufsunfähigkeitspension gem. § 271 /AS/G bzw. eine Knappenschaftsvollpension gem. § 279 ASVG zuerkannt wurde. Bei der befristeten Zuerkennung einer Invaliditätspension gem. § 254 ASVG, einer Berufsunfähigkeitspension gem. § 271 ASVG bzw. einer Knappenschaftsvollpension gem. § 279 ASVG besteht mit Ablauf der Frist ein Anspruch auf Wiederaufnahme in den Dienst. Der Arbeitgeber hat den Bezieher einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappenschaftsvollpension spätestens vier Monate vor Ablauf der Frist zur Erklärung aufzufordern, ob die Weitergewährung der Pension beantragt wird. Der Arzt ist verpflichtet, bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist dem Versicherungsträger die Antragstellung auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension nachzuweisen oder seinen Anspruch auf Wiederaufnahme in den Dienst geltend zu machen. Mit dem Antrag auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension ist für die Dauer des Pensionsfeststellungsverfahrens (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) die Geltendmachung des Anspruches auf Wiederaufnahme in den Dienst aufgeschoben. Eine Wiederaufnahme ist als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses zu betrachten."
Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds übersieht in seinem Bescheid vom 13.12.2011, dass der Beschwerdeführer das 50. Lebensjahr bereits 2006 vollendet hat und daher entsprechend § 22 Abs. 6 DO.B de iure unkündbar ist, weshalb er gemäß § 7 Abs. 1 lit. b der Satzung von der Beitragspflicht zu befreien ist.
Zu bemerken ist jedoch, dass der Beschwerdeführer auch im Falle, dass er das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hätte, im Falle einer Kündigung Anspruch auf Ruhegenuss gegenüber seinem Dienstgeber hätte:
Gem. § 7 Abs. 1 der Satzung hat das Fondsmitglied den Nachweis darüber zu erbringen, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss aufgrund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zusteht.
Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 7 der Satzung des. Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sollte diese Befreiungsmöglichkeit nur für pragmatisierte Ärzte geschaffen werden, also für solche, die aufgrund ihrer unkündbaren, genau umschriebenen Stellung einen Anspruch auf Ruhegenuss haben. Anderen Ärzten sollte nach dem Inhalt dieser Vorschriften keine Befreiungsmöglichkeit eingeräumt werden. Das Kammermitglied solle anderweitig einen gleichwertigen Ruhegenuss mit Sicherheit erwarten können. Dies setze unter anderem ein unkündbares Dienstverhältnis voraus, da anderenfalls wegen der Möglichkeit der einseitigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber, die Gefahr des Verlusts des Anspruchs auf Ruhegenuss bestehe.
§ 22 DO.B sieht vor, dass unkündbare Dienstverhältnisse gekündigt werden können, wenn Anspruch auf Alterspension, Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension und Knappenschaftsvollpension zusteht.
Daraus ist abzuleiten, dass unabhängig von der - gegenständlich nicht bestehenden Kündigungsmöglichkeit gem. § 22 Abs. 6 DO.B - der Beschwerdeführer aufgrund seiner unkündbaren Stellung Anspruch auf Ruhegenuss hätte.
Auch aus diesem Grunde ist der Beschwerdeführer gem. § 7 Abs. 1 lit. b der Satzung von der Beitragspflicht bis auf den Grundbetrag zu befreien.
III.
Der Beschwerdeführer stellt daher nachstehendn
ANTRAG:
Der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Wiener Ärztekammer als zuständige Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil gemäß § 7 Abs 1 lit b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Zeit ab 1.4.2008 stattgegeben wird.“
In der Stellungnahme der Ärztekammer für Wien vom 17.07.2015 wird angegeben:
„In Angelegenheit der Beschwerde des Herrn Dr. J. H. gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 13.12.2011, ZI. ..., betreffend des Antrags auf Befreiung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gemäß § 7 Abs. 1 lit. b der Satzung, möchte die belangte Behörde auf die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.06.2015, ZI. 2013/11/0156 vertretene Rechtsansicht verweisen.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 112 des Ärztegesetzes 1998 lautet (auszugsweise):
"Befreiung von der Beitragspflicht
§ 112. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe (Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien. ..."
§ 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds für die Ärztekammer für Wien lautet ähnlich:
Befreiung von der Beitragspflicht
(1) Erbringt ein Fondsmitglied, ausgenommen Bezieher einer Alters- oder dauernden Invaliditätsversorgung, den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 des ÄG aus, bzw. hat es keinen Berufssitz im Sinne des § 10 ZÄKG,
a) ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Unterstützungsleistungen nach
§ 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gänzlich zu befreien. Das gleiche gilt bei Erbringung des Nachweises, dass das Fondsmitglied auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe- (Versorgungs-)genuss bezieht. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, finden nach Ablauf eines Jahres nach der erfolgten Befreiung, sofern die für die Befreiung maßgeblichen Umstände durchgehend bestanden haben, die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass jene Teile des Beitragsjahres, in denen keine Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksichtigen sind.
b) Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 ÄG aus, bzw. hat er einen Berufssitz im Sinne des § 10 ZÄKG, ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages sowie den für die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig.
In diesem Fall hat nach Ablauf eines Jahres nach der erfolgten Befreiung, sofern die für die Befreiung maßgeblichen Umstände durchgehend bestanden haben, die sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe zu erfolgen, dass jene Teile des Beitragsjahres, in denen volle Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksichtigen und die erworbenen Anwartschaften bzw. Richtwerte für die Grundleistung zu ermitteln sind. Die vorstehenden Anträge zu lit. a) und b) werden mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam, frühestens jedoch mit dem Beginn des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses.
Der Verwaltungsgerichtshof bestimmt in seinen Erkenntnis vom 10.06.2015, Zl. 2013/11/0156:
„hat der Bf aufgrund eines unkündbaren Dienstverhältnisses (auch) einen Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss nach dem ASVG, ist sein Recht auf Befreiung nach § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 bzw. § 7 Abs. 1 der Satzung jedenfalls zu bejahen (Hinweis E vom 26. April 2013, 2010/11/0014). Die Behörde macht zwar dagegen geltend, eine ASVG-Pension könne niemals zu einer Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds führen, weil sie - als "erste Säule" der Vorsorge - ein Basiseinkommen bilde, die Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds hingegen eine Zusatzpension ("zweite Säule" - betriebliche Vorsorge) darstelle. Da die Leistungen des Wohlfahrtsfonds als Zusatzversorgung zu den Ansprüchen nach ASVG (bzw. GSVG oder FSVG) konzipiert seien, könnten nur dann "gleichwertige" Ansprüche bestehen, wenn zu den "Basisansprüchen" eine weitere Versorgung trete. Der VwGH sieht sich aber nicht veranlasst, von seinem im erwähnten Vorerkenntnis gewonnenen Auslegungsergebnis abzuweichen. In diesem wurde ausgeführt, dass unter Rückgriff auf Regelungen in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, in denen die Ausnahme von der Versicherungspflicht vom Bestehen einer gleichwertigen Anwartschaft auf Versicherungsleistungen aus einem anderen Titel abhängig gemacht wird, das in § 5 ASVG normierte Verständnis der Gleichwertigkeit auch dem § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 zu Grunde zu legen ist, zumal jedes Indiz dafür fehlt, dass der Gesetzgeber hier eine von der Bestimmung des § 5 ASVG abweichende Regelung getroffen hätte.“
Der Beschwerdeführer (in Folge kurz Bf) hat mit 1.3.2008 im Sinne des
§ 22 DO.B einen erhöhten Kündigungsschutz auf Grund seines Alters erworben. Nicht vorgebracht wurde, dass der Bf im Sinne des § 45 Abs. 2 des ÄG den Arztberuf frei ausübt.
Strittig ist, ob dieser erhöhte Kündigungsschutz ein unkündbares Dienstverhältnis iSd § 7 der Satzung ist und ob der Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss aus dem Dienstverhältnis gleichwertig ist.
Zum Tatbestandsmerkal der Unkündbarkeit:
Nach der Rechtssprechung des VwGH ist es entscheidend, ob das Dienstverhältnis des Betreffenden unkündbar ist, wobei es darauf ankommt, dass die Unkündbarkeit de iure und nicht bloß de facto besteht. Die genannten Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Befreiung vorliegen (Erkenntnis vom 29. März 2011, 2010/11/0237).
Da der Bf zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über 50 Jahre alt war und über ausreichende Dienstjahre verfügt, ist er de iure unkündbar iSd § 22 Abs. 6 DO.B., weshalb das Tatbestandsmerkmal der Unkündbarkeit vorliegt.
Zum Tatbestandsmerkmal der Gleichwertigkeit:
Der Bundesgesetzgeber hat auch in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die Ausnahme von der Versicherungspflicht wiederholt davon abhängig gemacht, dass dem Betreffenden aus einem anderen Titel eine gleichwertige Anwartschaft auf Versicherungsleistungen zusteht. Es ist die "Gleichwertigkeit" der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse (bzw. auf Krankenversicherung und/oder Pensionsversicherung) dann anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht.
Dieses Verständnis der Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Versicherungsleistungen ist auch dem § 112 ÄrzteG 1998 zugrunde zu legen, zumal jedes Indiz dafür fehlt, dass der Gesetzgeber hier eine davon abweichende Regelung getroffen hätte. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass die gegebenen Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss gegenüber dem Wohlfahrtsfonds einerseits und gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt (nach dem ASVG gegeben) andererseits von vornherein - ohne Möglichkeit des Gegenbeweises - als gleichwertig anzunehmen sind, weil beide Ansprüche auf bundesgesetzlichen Regelungen beruhen (siehe Erkenntnis vom 26.4.2011 2010/11/0014).
Gemäß § 7 der Satzung wird der Antrag auf Befreiung zu lit. a) mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam. Da der Antrag am 13.12.2011 eingebracht wurde gilt die Befreiung ab 1.12.2011.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung da im konkreten eine Revision bereits anhängig war und entschieden wurde. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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