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VGW-001/062/3442/2015•LVwG W VGW-001/062/3442/2015
VGW-001/062/3442/2015Landesverwaltungsgericht01.09.2015
Keine Verantwortung des Bf für die Aufstellung der Mülleimer im Gangbereich
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Winter über die Beschwerde des Herrn M. Mo. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, Zl. MBA ... - S 32770/14, vom 16. Februar 2015, wegen einer Übertretung nach der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008)
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis steht dem Beschuldigten gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen. Den Mitparteien steht gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:
„Sie haben als Inhaber der Liegenschaft in Wien, G.-gasse zu verantworten, dass am 29.7.2014 im Gangbereich des Haupteingangs dieses Wohnhauses mehrere Mülleimer aufgestellt waren, obwohl auf Steigen, Gängen und Hausfluren sowie nicht in nicht der individuellen Benutzung vorgehaltenen Keller- und Dachbodenteile in Gebäuden im Sinne des § 1 Abs. 1 der Wiener Reinhalteverordnung 2008 (dies nicht öffentlich zugängige Gebäude) Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden dürfen.
Die haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 2 in Verbindung mit § 11 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008), verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien 2008 Nr. 5 in der geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 140,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 11 Reinhalteverordnung 2008 in Verbindung mit § 108 Abs. 2 WStV und § 9 Abs. 1 VStG.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 154,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
In der dagegen frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Einschreiter im Wesentlichen aus, dass ihm im angefochtenen Straferkenntnis als Inhaber der Liegenschaft in Wien, G.-gasse vorgeworfen worden wäre, der Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken nicht nachgekommen zu sein. Er gäbe hiermit bekannt, dass die Mülleimer durch Mitarbeiter der MA 48 im Gangbereich aufgestellt worden wären. Ursprünglich wären nämlich nur zwei Mülleimer für die gesamte Liegenschaft aufgestellt gewesen. Die MA 48 habe festgestellt, dass die vorhandenen Mülleimer nicht ausreichend gewesen wären und hätte daher weitere Mülleimer im Gangbereich aufgestellt.
Er habe die Liegenschaft vom vorigen Inhaber mit dem heutigen Zustand übernommen. Der Mietvertrag bezüglich Top L01 in der G.-gasse in Wien laufe mit Ende April 2015 ab und werde von ihrer Seite nicht mehr verlängert. Ab Anfang Mai 2015 werde Top L01 als Abstellraum für die Mülleimer benützt.
Der Keller und Dachboden wäre bereits am 21. Februar 2015 von der Firma J. GmbH leer geräumt worden. Die Liegenschaft in Wien in der G.-gasse werde heuer abgerissen und anschließend neu errichtet. Das Ansuchen um Baubewilligung zur Geschäftszahl MA37/… wäre bereits am 27. Jänner 2015 an die zuständige Behörde MA 37/Gebietsgruppe ... vom Architekten Herrn X. eingereicht worden. Er ersuche daher um Einstellung des Verfahrens und um Erlass der Strafe.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24. April 2015 wurde die MA 48 um Mitteilung zu dem im Beschwerdeschriftsatz erhobenen Vorbringen, insbesondere wonach die Mülleimer im Haupteingangsbereich der Liegenschaft in Wien, G.-gasse von Mitarbeitern der MA 48 aufgestellt worden wären, ersucht.
In ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2015 führte die MA 48 hierzu sinngemäß aus, dass es richtig wäre, dass die verfahrensgegenständlichen Behälter von der MA 48 aufgestellt worden wären. Dies wäre geschehen, um die gesetzliche Vorgabe, alle Liegenschaften des Landes Wien in die öffentliche Müllabfuhr einzubeziehen (§ 17 Abs. 1 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz) zu erfüllen. Da der MA 48 auf der gegenständlichen Liegenschaft keine andere Möglichkeit zur Aufstellung der Müllbehälter gegeben worden wäre, hätten die Behälter im Gangbereich aufgestellt werden müssen. Zur Anzahl der Müllbehälter, die laut Aussage der Eigentümer ursprünglich zwei Stück betragen hätte, wäre anzugeben, dass diese Anzahl und die Anzahl der wöchentlichen Entleerung von Amts wegen (nach § 22a Abs. 1 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz) erhöht worden wäre, da dies auf Grund laufender Überfüllungen und neben den Behältern abgelagerter Abfälle eine sanitäre Notwendigkeit gewesen wäre.
Auf Grund der Mitteilung der MA 48 vom 5. Mai 2015 ist daher als erwiesen anzusehen, dass die im Gangbereich des Haupteingangs der Liegenschaft in Wien, G.-gasse im angelasteten Tatzeitpunkt platzierten Mülleimer auf Veranlassung des Magistrats der Stadt Wien durch Mitarbeiter der MA 48 an dieser Stelle aufgestellt worden waren.
Dazu hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:
Gemäß § 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008) dürfen auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden im Sinne von § 1 Abs. 1 Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.
In § 11 leg.cit ist geregelt, dass – wer die Gebote und Verbote dieser ortspolizeilichen Verordnung nicht befolgt – eine Verwaltungsübertretung begeht und der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe unterliegt.
In Artikel 108 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung ist normiert, dass in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Magistrat das Recht hat, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert 700 Euro nicht übersteigt.
Da im gegenständlichen Ermittlungsverfahren hervor gekommen ist, dass die Aufstellung der Mülleimer im Gangbereich der Liegenschaft in Wien, G.-gasse, nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten war, sondern deren Aufstellung vielmehr auf Veranlassung des Magistrats der Stadt Wien durch Mitarbeiter der MA 48 erfolgte, ist dem Einschreiter die ihm angelastete Übertretung der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken nicht subjektiv vorwerfbar, sodass das gegen ihn geführte Strafverfahren spruchgemäß einzustellen und das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zu beheben war.
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