LVwG W VGW-101/079/3352/2015

VGW-101/079/3352/2015Landesverwaltungsgericht18.06.2015

Regest

Schreiben eines Selbstverwaltungskörpers ist keine hoheitliche sondern eine privatrechtliche Erledigung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/079/3352/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.079.3352.2015

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Hans Serban über die Beschwerde des Herrn Dr. M. gegen das Schreiben der Österreichischen Apothekerkammer vom 4.2.2015, Zahl: III-7/8/3-1/46/15, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Mit Schreiben vom 3.2.2015 wandte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an die Österreichische Apothekerkammer mit folgendem Anliegen:

„1. wir vertreten mehrere Apothekerkammer-Mitglieder rechtsfreundlich. Da ihnen mitgeteilt wurde, dass sie sich in Fragen einer für sie abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung direkt an den Versicherer A. wenden mögen, ersuchte ich die A. vor einiger Zeit, uns die entsprechenden Versicherungsbedingungen zuzusenden. Wir erhielten sie nicht und wurden dazu an Sie verwiesen. Daher bitte ich nunmehr Sie, uns diese Bedingungen zukommen zu lassen.

2. Mitgesendet ist der Einleitungsbeschluss des Disziplinarrates zu Zahl D11/2013, betreffend Dr. M., dessen Verteidigung wir übernommen haben. Wie unser Mandant mitteilt, besteht keine anderweitige Versicherung dieses Risikos, und wir ersuchen Sie um eine Bestätigung der Rechtsschutzversicherungsdeckung dieses Falles.“

Die schriftliche Antwort der Österreichischen Apothekerkammer hatte folgenden Inhalt:

„Es ist richtig, dass die Österreichische Apothekerkammer für ihre Mitglieder bei der A. eine Betriebs-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat. Als versichert gelten die Apotheken (öffentliche Apotheken inklusive Filialapotheke sowie Krankenhausapotheken) sowie deren Beschäftigte in Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit.

Der Versicherungsumfang der Betriebs-Rechtsschutz-Versicherung umfasst den betrieblichen und beruflichen Bereich aller Apotheken und der in diesem Beschäftigten und zwar im Bereich allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz und allgemeiner Straf-Rechtsschutz. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf hinweisen, dass sich die Österreichische Apothekerkammer als Versicherungsnehmer der Rechtschutzversicherung im Einzelfall, insbesondere bei Vorsatzdelikten, vorbehält, die Übernahme des Versicherungsschutzes durch die A. abzulehnen. Eine Deckungszusage darf diesfalls erst nach schriftlicher Zustimmung durch die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

Aufgrund der vorliegenden Sachlage im anhängigen Disziplinarverfahren gegen Ihren Mandanten Dr. M. kann eine Deckungszusage für die Übernahme der Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung im Disziplinarverfahren seitens der Österreichischen Apothekerkammer als Versicherungsnehmerin der Rechtsschutzversicherung nicht erteilt werden.“

In dem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 9.3.2015 führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:

„Ich zeige an, dass ich in dieser Sache die H. Rechtsanwälte GmbH ... mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und sie dazu bevollmächtigt habe (§ 10 Abs. 1 AVG).

II. Beschwerde nach Art, 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG

Grundlagen der Beschwerde:

Als Inhaber einer Apothekenkonzession in Wien bin ich von Gesetzes wegen Mitglied der Österreichischen Apothekerkammer (weiterhin: Kammer), welche zu Gunsten ihrer Mitglieder eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat. Am 3. Februar 2ß15 ersuchte ich die Kammer über meinen Anwalt, mit die Rechtsschutzdeckung dieser Versicherung für einen bestimmten Fall zu bestätigen. Dies lehnte die Kammer mit dem Schreiben vom 4. Februar 2015, Zl. III-7/8/3-1/46/15 ab und verbot der Versicherung, mit die Versicherungsleistung zu gewähren. Dieses Schreiben bekämpfe ich als rechtswidrigen Bescheid. Es langte am 10. Februar 2015 in der Kanzlei meines Anwalts ein.

Das hier anzuwendende Apothekerkammergesetz 2001 sieht keine besonderen Verfahrensvorschriften vor. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes besteht nicht, sodass nach § 3 Abs. 2 Z. 1 VwGVG i. V. m. § 3 Z. 2 AVG an das Verwaltungsgericht Wien heranzutreten ist.

Beweis: Schreiben der H. Rechtsanwälte GmbH vom 3. 2. 2015

Schreiben der Österreichischen Apothekerkammer vom 4. 2. 2015, Zl. III-7/8/3-1/46/15

E-Mail der Österreichischen Apothekerkammer vom 10. 2. 2015

Das Verbot der Versicherungsleistung ist ein Akt der Hoheitsverwaltung:

Das Apothekerkammergesetz 2001 richtet die Kammer als Selbstverwaltungskörper nach Art. 120a B-VG ein und ermöglicht es ihr, zur Vertretung der Interessen der Apotheker im eigenen Wirkungsbereich gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen zu errichten (§ 2 Abs. 2 Z. 3 Apothekerkammergesetz). Eine solche Einrichtung ist die Rechtsschutzversicherung zu Gunsten der Kammermitglieder, welche privatwirtschaftliche mit der A. Direktion für Österreich (weiterhin: A.) abgeschlossen wurde. Trotz Ersuchens erhielt ich die Bedingungen dieser Einrichtung, die Versicherungsbedingungen, nicht und wurde mit dem Hinweis auf ein – fehlerhaftes – Merkblatt abgespeist. Aus dem bekämpften Schreiben konnte ich schließen, dass mein Fall ein versichertes Risiko bildet.

Beweis: Schreiben der H. Rechtsanwälte GmbH vom 3. 2. 2015

Schreiben der Österreichischen Apothekerkammer vom 4. 2. 2015, Zl. III-7/8/3-1/46/15

Merkblatt „Rechtsschutzversicherung der Österreichischen Apothekerkammer“ 7/2014

Im Rechtshilfeweg von der belangten Behörde beizuschaffende Polizze Nr. ... der A.

Für die Frage, wer aus der Rechtsschutzversicherung der Kammer welche Leistungen beanspruchen kann, sind neben dem Versicherungsvertrag die Regelungen über des Mitgliedschaftsverhältnisses zur Apothekerkammer heranzuziehen. Sie finden sich in § 8 Abs. 2 Apothekerkammergesetz:

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8. (1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe der §§ 29 bis 38 aktiv und passiv wahlberechtigt.

(2) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Wahrung der gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Kammer und ist berechtigt, Leistungen aus bestehenden Einrichtungen der Apothekerkammer in Anspruch zu nehmen. Es hat nach Maßgabe der Möglichkeiten der Apothekerkammer Anspruch auf berufsbezogene Beratung.

(3) Die Mitglieder sind zur Leistung der Apothekerkammerumlage (§ 74) verpflichtet.

(4) Die Mitglieder haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben, die Verschwiegenheitspflicht einzuhalten und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Apothekerberuf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben sich beruflich fortzubilden sowie sich über die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Sic sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten.

(5) Die Mitglieder haben alle für die Mitgliedschaft maßgebenden Sachverhalte und deren Änderungen binnen drei Tagen mitzuteilen.

Das Gesetz gibt den Kammermitgliedern einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Leistungen der Kammer, wie sich auch sonst deren Mitgliedschaft nicht als privatrechtliches, sondern als hiheitsrechtliches Verhältnis von Über- und Unterordnung darstellt. Dies zeigt sich bei Pflichtmitgliedschaft, Beitragspflicht oder anderen spezifischen Rechtsunterworfenheiten der Kammermitglieder.

Die Entscheidung, einem Mitglied die Leistung aus einer Kammereinrichtung zu gewähren oder nicht, gehört also der Hoheitsverwaltung an. Der Kammer kommt dabei funktionelle Behördenqualität zu (vgl.: Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1996, S. 21 ff; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 2007, Rz. 549; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht (2013) Rz. 138 und Rz. 696). Die Entscheidung muss sich daher an einem rechtstaatlichen Prüfungsmaßstab messen lessen und kann nicht von der Willkür eines Kammerorgans abhängen.

Als Selbstverwaltungskörper bildet die Kammer eine Verwaltungsbehörde, deren hoheitliche Tätigkeit durch die Verwaltungsgerichte überprüft wird (Art. 130 BVG).

Das Schreiben vom 4. Februar 2015, Zl. III-7/8/3-1/46/15 ist ein Bescheid:

Das von mir bekämpfte Schreiben zeigt alle inhaltlichen Erfordernisse eines Bescheides: Es weist die Kammer, welche hier funktionell als Verwaltungsbehörde in Erscheinung tritt, als Absender und richtet sich über meinen Anwalt direkt an mich als Bescheidadressat.

Es ist für den Präsidenten der Kammer ordnungsgemäß von einer nach der Geschäftsordnung der Kammer nicht offenbar unzuständigen ermächtigten Person gezeichnet. Der Präsident ist das vertretungsbefugte Organ der Kammer (§ 15 Abs. 2 Apothekerkammergesetz).

In dem Schreiben folgt dem Hinweis, dass die Kammer sich vorbehält, eine Versicherungsleistung abzulehnen, die Aussage: .. .. eine Deckungszusage .. .. kann .. .. nicht erteilt werden. Außerdem wird mitgeteilt, dass das Schreiben an die A. geht, womit offenbar die Verweigerung der Versicherungsleistung tatsächlich durchgesetzt werden soll.

Das Schreiben drückt mit diesen Aussagen den Willen der Kammer aus, meinem Anbringen nicht zu entsprechen und bildet demzufolge eine normative Anordnung, welche den Spruch eines Bescheides bildet. In diesem Fall kommt es nach Rechtsprechung (beginnend mit VwGH 0934/73 vom 15. 12. 1977 bis VwGH 2012/10/0227 vom 30. 1. 2014) und Lehre (siehe oben) auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht an.

Abrundend sei angemerkt, dass im Rahmen des staatlichen Aufsichtsrechts der Gesundheitsminister den Beschluss eines Organs der Kammer aufheben kann (§ 79b Abs. 2 Apothekerkammergesetz). Allerdings vermittelt eine darauf zielende Aufsichtsbeschwerde nicht den subjektiven Rechtsschutzanspruch im Sinne von Art. 6 Menschenrechtskonvention. Das Bestehen einer Aufsichtsbehörde begründet auch keinen Instanzentzug, der vor Anrufung des Verwaltungsgerichts auszuschöpfen wäre.

Beweis: im Rechtshilfeweg von der belangten Behörde beizuschaffende

Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer

Der Bescheid vom 4. Februar 2015, Zl. III-7/8/3-1/46/15 ist rechtswidrig:

Der Bescheid gibt für seinen Spruch lediglich die Scheinbegründung: Aufgrund der vorliegenden Sachlage . . .. .

Dieser Begründungsmangel überrascht nicht, weil ja das Gesetz für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Kammer kein Ermessen einräumt (vgl. § 8 Abs. 2 Apothekerkammergesetz) und es auch sonst keinen Hinweis auf eine Rechtsgrundlage gibt, mit der das Verbot der Versicherungsleistung begründet werden könnte.

Hätte die Kammer vor ihrer Entscheidung anhand der ihr vorliegenden Unterlagen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass mir die Leistung der Rechtsschutzversicherung zusteht, zumal die anwaltliche Begleitung für den Ausgang des Disziplinarverfahrens entscheidend sein würde.

Stattdessen handelte die Kammer willkürlich und ließ einfachste Rechtsstaatsstandards außer Acht.

Demzufolge stelle ich den

ANTRAG,

eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Wortlaut

Aufgrund der vorliegenden Sachlage im anhängigen Disziplinarverfahren gegen Ihren Mandanten Dr. M. kann eine Deckungszusage für die Übernahme der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im Disziplinarverfahren seitens der Österreichischen Apothekerkammer als Versicherungsnehmerin der Rechtsschutzversicherung nicht erteilt werden.

des Bescheids der Österreichischen Apothekerkammer vom 4. Februar 2015 zu Geschäftszahl Zl. III-7/8/3-1/46/15 aufzuheben und

dem Antrag stattzugeben, mir die Rechtsschutzdeckung der Betriebsrechtsschutzversicherung der Österreichischen Apothekerkammer zu Polizze Nr. ... bei A. für meine Verteidigungskosten im Disziplinarverfahren zu Zahl D11/2013 zu bestätigen.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG sind Beschwerden gegen Bescheide zulässig. Das Vorliegen eines Bescheides ist also die essentielle Prozessvoraussetzung der Bescheidbeschwerde. Beschwerdegegenstand ist das Vorliegen eines Bescheides.

Das vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer als Bescheid bezeichnetes Schreiben der Österreichischen Apothekerkammer wurde von der Österreichischen Apothekerkammer ausdrücklich nicht als Bescheid bezeichnet. Aufgrund dieses Widerspruchs ist zu prüfen, ob ein Bescheid vorliegt, der mittels Beschwerde bekämpft werden kann.

Die Österreichische Apothekerkammer wurde durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 1947 als gesetzliche Berufsvertretung der Apothekerinnen und Apotheker errichtet, die sowohl in öffentlichen Apotheken als auch in Krankenhäusern tätig sind. Ihr Wirkungskreis erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. In den einzelnen Bundesländern bestehen Landesgeschäftsstellen. Die Österreichische Apothekerkammer ist die gesetzliche Interessensvertretung sowohl der selbständigen als auch der angestellten Apotheker.

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 1 Abs. 2 Apothekerkammergesetz übernimmt die Österreichische Apothekerkammer auch hoheitliche Aufgaben. Die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Körperschaften des öffentlichen Rechts setzt die Pflichtmitgliedschaft aller Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe voraus.

Richtig ist daher ist, dass Dr. M. als Konzessionär der Apotheke „Z.“ in Wien gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Apothekerkammergesetz Mitglied der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker ist.

Die Österreichische Apothekerkammer hat gemäß § 2 Abs. 2 Apothekerkammergesetz als Interessensvertretung insbesondere folgende Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen:

„1. Die Verträge zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialhilfe und der Grundversorgung sowie der Krankenfürsorge abzuschließen,

2. auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen,

3. gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern; die Apothekerkammer in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltsklasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Die Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen,

4. Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben,

5. die Mitglieder zu informieren und zu beraten,

6. in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln,

7. die Verletzungen der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft der Mitglieder disziplinär zu verfolgen,

8. ein Disziplinarregister zu führen,

9. Bestätigungen über die Mitgliedschaft auszustellen,

10. die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder durchzuführen und

11. Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen.“

Als Selbstverwaltungskörper kommen der Österreichischen Apothekerkammer auch diverse Verwaltungsaufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu. Im übertragenen Wirkungsbereich agiert die Österreichische Apothekerkammer als Behörde im Rahmen der Hoheitsverwaltung und erlässt etwa auch Bescheide. Unter diese Verwaltungsaufgaben fällt gemäß § 2a Apothekerkammergesetz etwa die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung (Z 4), die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke (Z 7), die Genehmigung von Gesellschaftsverträgen sowie deren Änderungen (Z 8) oder die Ausstellung von Bestätigungen über erteilte Apothekenbetriebsberechtigungen (Z 17).

Die Aufzählung der Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich im § 2a Apothekerkammergesetz ist taxativ (RV 465 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP)- Die Erteilung bzw. Nichterteilung der Deckungszulage für die bestehende Rechtsschutzversicherung zählt jedenfalls nicht zu den hoheitlichen Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gewährt § 8 Abs. 2 Apothekerkammergesetz seinen Mitgliedern keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Leistungen der Kammer. Vielmehr geht aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 8 Abs. 2 Apothekerkammergesetz (EB RV 628 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP) explizit hervor, dass diese Bestimmung den Mitgliedern keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch und die Vertretung individueller eigener Interessen durch die Apothekerkammer gewährt.

Die obligatorische Pflichtmitgliedschaft ist ein typisches Merkmal der Kammerselbstverwaltung. Die Kammern haben neben privatrechtlichen auch hoheitliche Befugnisse, zu denen das Recht auf Bescheiderlassung auf der Grundlage von gesetzlichen Bestimmungen zählt.

Das Schreiben der Österreichischen Apothekerkammer vom 4. Februar 2015 ist allerdings nicht in Erfüllung der hoheitlichen Agenden, die in § 2a Apothekerkammergesetz taxativ festgelegt sind, ergangen. Im vorliegenden Fall hat die Österreichische Apothekerkammer nicht als Behörde agiert, sondern war privatrechtlich tätig, weshalb das Ansuchen des Beschwerdeführers nicht bescheidmäßig zu erledigen war. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass nicht jede Entscheidung einer Dienststelle der Verwaltung – auch wenn diese auch über hoheitliche Befugnisse verfügt – ein hoheitlicher Akt sein muss.

Darüber hinaus, dass die Entscheidung nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung getroffen wurde, sind entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht die inhaltlichen Erfordernisses eines Bescheides gemäß § 58 AVG gegeben.

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG sind Bescheide ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Die gilt für jeden, also sowohl für die schriftlich ausgefertigte als auch für mündlich verkündete Bescheide nach dem AVG. Ferner enthält § 58 AVG grundsätzliche Anordnungen über den Aufbau. Danach soll dieser den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch eine Begründung aufweisen.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers des Beschwerdeführers ist aus der narrativen Formulierung (VwGH 20.06.2001/06/0013) des Schreibens (wie es auch der Beschwerdeführer selbst tituliert) keine normative Anordnung der belangten Behörde ab zu leiten. Auch aus der Form der Erledigung in Form eines Briefes unter Verwendung von Höflichkeitsfloskeln (VwGH 19. 12. 2001, 2001/12/0053; 24. 4. 2003, 99/20/0182; 24. 3. 2004, 2004/12/0035; vgl. insbesondere auch VwGH 16. 7. 2003, 2002/01/0500) wird deutlich, dass die Art der Erledigung keinen normativen Willen der belangten Behörde widerspiegelt.

Darüber hinaus ist der fehlende Bescheidwille auch dadurch verdeutlicht, dass die Erledigung keine Rechtsmittelbelehrung (VwGH 18. 10. 2000, 95/17/0180; 18. 6. 2003, 2001/06/0165; 15. 12. 2003, 2002/17/0316) iSd. § 61 AVG (oder iwS des § 61a AVG [VwGH 24. 3. 2004, 2003/09/0153]) bzw. weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält (VwGH 22. 2. 1995, 93/12/0198; 19. 4. 1995, 94/12/0296; 14. 9. 2004, 2002/11/0258) bzw. nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert ist (VwGH 18. 11. 2003, 2003/03/0085; 26. 11 2003, 2003/20/0485; vgl. auch VwGH 24. 3. 1999, 99/12/0017).

Gemäß § 8 Abs. 2 Apothekerkammergesetz besteht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die Vertretung individueller eigener Interessen durch die Apothekerkammer. Die bestehende Rechtsschutzversicherung der Österreichischen Apothekerkammer bei der A. fällt auch nicht unter die „gemeinsamen wirtschaftlichen Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 Apothekerkammergesetz“.

Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes in Wien nicht erforderlich, ergibt sich der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt doch eindeutig aus dem Akteninhalt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bis-her nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).

Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

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