LVwG W VGW-151/082/11532/2014

VGW-151/082/11532/2014Landesverwaltungsgericht01.06.2015

Regest

Schubhaftvollzugskosten; Dolmetschgebühren

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/082/11532/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11532.2014

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die per Fax am 24.7.2012 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) des D. O., vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), vom 6.7.2012, Zl. E1/XXX560/2009, betreffend Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von 58,08 Euro und Dolmetschgebühren in der Höhe von 351,03 Euro, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von 58,08 Euro nicht vorzuschreiben sind und der letzte Halbsatz des ersten Satzes des Spruchs des angefochtenen Bescheids wie folgt zu lauten hat: "dass kein Ersatz von Schubhaftvollzugskosten aufgetragen wird und Dolmetschgebühren in der Höhe von € 234,87 zum Ersatz vorgeschrieben werden". Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.Gang des Verfahrens:

Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.2.2010, Zl. E1/XXX560/2010, schrieb die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro (ehemals die belangte Behörde), dem Beschwerdeführer die Zahlung von Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von 2.900,64 Euro und Dolmetschgebühren in der Höhe von 234,87 Euro gemäß § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPGDV, BGBl. II Nr. 450/2005, mittels Mandatsbescheids gemäß § 57 Abs. 1 AVG vor (im Folgenden als Kostenmandatsbescheid bezeichnet). Eine Ausfertigung dieses Kostenmandatsbescheids wurde dem Beschwerdeführer am 26.2.2010 unter Gegenzeichnung der Übernahme persönlich ausgefolgt. Am 1.3.2010 übermittelte die Bundespolizeidirektion Wien eine Ausfertigung per Fax an den für den Beschwerdeführer einschreitenden Verein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit noch am selben Tag (d.h. am 1.3.2010) bei der belangten Behörde eingegangenem Fax "Vorstellung (Berufung)", in der er einerseits die Rechtmäßigkeit der gegen ihn verhängten Schubhaft bestritt sowie auf seine Mittellosigkeit hinwies und andererseits einwendete, in der Schubhaft über Arbeitsmöglichkeiten im Polizeianhaltezentrum nicht informiert worden zu sein. Durch die Aufnahme einer Arbeit hätte er dafür sorgen können, dass keine Kosten entstünden. Er beantragte die "Befreiung von jeglichen (Eingabe)Gebühren", in eventu einen Zahlungsaufschub, weil er als "mittelloser Fremder" nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfüge, sowie die ersatzlose Behebung des Kostenmandatsbescheids.

Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren verwies der Beschwerdeführer in der am 30.5.2012 bei der belangten Behörde eingegangenen einseitigen Faxnachricht auf sein bisheriges Vorbringen. Zudem führte er aus, seine Arbeitswilligkeit sei immer gegeben gewesen und "verbal dokumentiert" worden. Seine Verwahrung in Schubhaft sei zu keinem Zeitpunkt rechtsrichtig gewesen. Die Dolmetschgebühren seien mit der "ungerechtfertigten Schubhaftnahme direkt verbunden" und fielen daher der belangten Behörde zur Last.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.7.2012 bestätigte die belangte Behörde den Kostenmandatsbescheid vom 26.2.2001 mit der Maßgabe, dass – spruchgemäß – der Ersatz von Schubhaftvollzugskosten lediglich in der Höhe von 58,08 Euro und – abweichend vom Kostenmandatsbescheid und der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheids selbst – die Dolmetschgebühren "in der Höhe von € 351,03" vorgeschrieben werden. Im letzten Absatz der Bescheidbegründung unmittelbar vor der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass die im Kostenmandatsbescheid vorgeschriebenen Dolmetschgebühren zu bestätigen und "in der Höhe von € 234,87 zum Ersatz" vorzuschreiben seien.

In der nunmehr als Beschwerde anzusehenden, fristgerecht per Fax am 24.7.2012 abgesendeten einseitigen Berufung führte der Beschwerdeführer in einem kurzen Absatz aus, dass er an den bisherigen Ausführungen festhalte. Des Weiteren vertrete er die Ansicht, dass "die Sache verjährt" sei. Er beantragte, die Entscheidung zu beheben und der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen.

II.Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Schubhaft und Schubhaftvollzugskosten

Der Beschwerdeführer befand sich vom 21.11.2009 (10:00 Uhr) bis 26.2.2010 (15:15 Uhr) in Schubhaft (die unmittelbar an eine vorangehende Verwaltungsverwahrungshaft beginnend am 20.11.2009 um 23:34 Uhr folgte). Die Schubhaft wurde im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in Wien vollzogen. Vom 25.11.2009 um 6:15 Uhr bis Mitternacht bzw. 26.11.2009 um 00:00 Uhr begab sich der Beschwerdeführer für einen Tag in Hungerstreik, den er dann freiwillig beendete. Die in der Folge vorgeschriebenen Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von 58,08 Euro wurden für zwei Tage Vollzug (für den 25.11.2009 und 26.11.2009) bei 29,04 Euro pro Tag berechnet.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer während seiner Schubhaft im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit hätte verrichten können und dass eine solche Arbeitsstelle tatsächlich zur Verfügung gestanden wäre, auf die er wegen seiner körperlichen Verfassung bedingt durch seinen Hungerstreik nicht verwiesen werden konnte, und er infolge dessen keine nützliche Arbeit ausgeführt hätte.

Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Verhängung der Schubhaft erfolgreich bekämpft hätte oder dass bisher eine rechtskräftige Entscheidung mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft ergangen wäre.

I.2. Einvernahme und Dolmetschgebühren

Der (damals volljährige) Beschwerdeführer wurde nach Einlieferung im Polizeianhaltezentrum am 21.11.2009 (45 Minuten zu 143,70 Euro), ein zweites Mal am 15.12.2009 (35 Minuten zu anteilig 63,88 Euro) und ein weiteres Mal am 19.1.2010 (15 Minuten zu – aus der Differenz zum Gesamtbetrag von 234,87 Euro errechneten – 27,29 Euro) einvernommen. Der Beschwerdeführer verfügte über keine Deutschkenntnisse. Er sprach englisch, sodass eine zuverlässige Verständigung mit ihm in dieser Sprache möglich war. Zu seiner Einvernahme wurden daher jeweils nichtamtliche allgemein beeidete Dolmetscher für die englische Sprache beigezogen. Für ihre Tätigkeit legten sie eine Gebührennote, wobei fixe Kostenteile im Fall mehrerer einvernommener Personen am selben Tag anteilig auf den Beschwerdeführer umgelegt wurden. In Summe betrugen die Dolmetschgebühren 234,87 Euro.

Die Gebühren in der genannten Höhe von 234,87 Euro wurden dem Beschwerdeführer ursprünglich mit Kostenmandatsbescheid zum Ersatz vorgeschrieben und nach Erhebung der Vorstellung in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 14.5.2012 in dieser Höhe nochmals zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihre Vorschreibung in dieser Höhe angekündigt.

III.Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

I.3. Schubhaft und Schubhaftvollzugskosten

Die Feststellungen zu Ort und Dauer der Anhaltung in Schubhaft sowie des dort hineinfallenden Hungerstreiks des Beschwerdeführers beruhen auf dem im Akt in Tabellenform einliegenden Auszug des den Beschwerdeführer betreffenden Eintrags aus der "AnhaltedateiVollzugsverwaltung" des Bundesministeriums für Inneres vom 2.3.2010. Diese Feststellungen sind nicht strittig.

Es war davon auszugehen, dass der Hungerstreik des Beschwerdeführers etwa 17 Stunden und 45 Minuten beginnend am 25.11.2009 um 6:15 Uhr bis Mitternacht, also 24:00 Uhr des 25.11.2009 bzw. 00:00 Uhr des 26.11.2009, dauerte. Der "begonnene" 26.11.2009 dürfte dann ebenfalls als voller Streiktag gewertet worden sein, weshalb die Berechnung der belangten Behörde auf zwei Tagessätzen beruhte, worauf sich die entsprechende Feststellung gründet.

Die weitere Feststellung hinsichtlich Erbringung nützlicher Arbeiten während der Schubhaft konnte aus den Verwaltungsakten und dem daraus ersichtlichen Geschehensablauf abgeleitet werden. Im Verwaltungsakt fand sich kein Vermerk, dass die Verrichtung nützlicher Arbeiten im Interesse einer Gebietskörperschaft in Betracht gekommen wäre, die dem Beschwerdeführer infolge Hungerstreiks nicht übertragen werden konnte. Der Beschwerdeführer führte in seiner Vorstellung aus, dass er nicht über Arbeitsmöglichkeiten informiert worden sei. In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.5.2012 setzte sich die belangte Behörde mit diesem Einwand einer durch Hungerstreik vereitelten, tatsächlich gegebenen Arbeitsmöglichkeit nicht auseinander. Auch im angefochtenen Bescheid fehlten nach Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Vorstellung nähere – fallbezogene oder allgemeine – Feststellungen zu den damals vorliegenden Betätigungsmöglichkeiten von angehaltenen Personen während der Schubhaft. Es war also sehr zweifelhaft und konnte daher nicht festgestellt werden, dass überhaupt eine Stelle für kostenvermeidende Tätigkeiten vorhanden war, die der Beschwerdeführer – schuldhaft – nicht angenommen hätte.

Hinsichtlich Verschuldens spielt bei der Beweiswürdig zudem eine Rolle, dass es ein Schubhäftling regelmäßig selbst zu verantworten haben wird, wenn er infolge Hungerstreiks nicht zu "nützlicher Arbeit" herangezogen werden kann. Die damalige behördliche Vorgehensweise dürfte die automatische Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten als Reaktion auf einen Hungerstreik gewesen sein, ohne dass die weitere Voraussetzung eines "Arbeitsplatzes" für die Kostenersatzpflicht geprüft und dokumentiert worden wäre, insbesondere ob unabhängig von einem Hungerstreik oder auch anderen in der Person des Häftlings liegenden individuellen Umständen die Erbringung nützlicher Arbeit überhaupt möglich gewesen wäre. Entsprechende Aufzeichnungen wurden offenbar nicht gemacht. Bei dieser Sachlage werden zum jetzigen Zeitpunkt die damaligen Umstände mangels entsprechender Aufzeichnungen wohl nicht mehr mit jener Verlässlichkeit zu ermitteln sein, die die Vorschreibung eines Tagessatzes für jeden Tag des Hungerstreiks rechtfertigen könnten. Aus den behördlichen Stellungnahmen in anderen beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahren anderer Beschwerdeführer betreffend Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten für Haftzeiten im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in Wien geht zudem hervor, dass – bezogen auf Oktober 2014 – aufgrund der dort aufliegenden Anhalteunterlagen nicht mehr nachvollzogen werden kann, ob in diesen Zeiträumen eine konkrete Arbeitsmöglichkeit bestanden habe bzw. ob darüber informiert worden sei (Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, Referat AFA 1 – FB AFA 1.1 Vollzug, Wien, im Beschwerdeverfahren des Verwaltungsgerichts Wien zur Zl. VGW-151/005/11535/2014 betreffend einen fast zwei Jahre danach liegenden Anhaltezeitraum vom 19.1.2011 bis 2.2.2011).

Schließlich hat der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der Schubhaft in diesem Verfahren bestritten, aber nicht eingewendet, dass er sie (erfolgreich) mit Schubhaftbeschwerde bekämpft hat oder bekämpfen konnte. Dies ist auch aus den – wenn auch im Wesentlichen auf die Einbringung von Kosten beschränkten – Unterlagen des Verwaltungsakts nicht ersichtlich. Ein Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers ist beim Verwaltungsgericht Wien bzw. zuvor beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien nicht protokolliert. Es war daher festzustellen, dass die Verhängung der Schubhaft nicht ohne Rechtsgrundlage erfolgte oder diese durch eine nachfolgende Rechtsmittelentscheidung weggefallen ist.

I.4. Einvernahmen und Dolmetschgebühren

Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wurde entsprechend den im Verwaltungsakt festgehaltenen Informationen zur Identität des Beschwerdeführers mit Geburtsdatum am 14.6.1978 festgestellt.

Die Feststellungen zu den deutschen und englischen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers, die erfolgten Einvernahmen in Anwesenheit nichtamtlicher allgemein beeideter Dolmetscher für die englische Sprache, die Dauer der Einvernahmen und die dafür in Rechnung gestellten Dolmetschgebühren beruhen auf den unbestrittenen Unterlagen im Verwaltungsakt (hinsichtlich ihrer Höhe insbesondere dem Kostenmandatsbescheid sowie der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 14.5.2012). Für die fünfzehnminütige Einvernahme des Beschwerdeführers am 19.1.2010 ist im Akt keine Gebührennote vorhanden. Dieser Betrag wurde daher aus der Differenz des Gesamtbetrags von 234,87 Euro abzüglich der beiden anderen Gebührensätze von 143,70 Euro und 63,88 Euro ermittelt. Das Ergebnis von 27,29 Euro wurde mit einer einfachen Schlussrechnung durch das Verwaltungsgericht Wien gegengerechnet und dürfte im Wesentlichen dem Honorar für eine fünfzehnminütige Tätigkeit entsprechen, sodass dieser Betrag den Feststellungen zu Grunde gelegt wurde.

IV.Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

I.5. Rechtlicher Rahmen

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG (in der genannten Fassung) kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 125 Abs. 23 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung des FNGAnpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach dem FPG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Gemäß § 113 Abs. 1 FPG in seiner (bis 30.6.2011 geltenden) Stammfassung, wie sie im Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdeführers zu Beginn seiner Schubhaft am 21.11.2009 noch in Kraft stand, sind Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der Dolmetschkosten, vom Fremden zu ersetzen.

§ 113 Abs. 1 FPG in der gemäß § 125 Abs. 23 FPG vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geltenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in dieser Fassung in Kraft getreten am 1.7.2011, hatte folgenden Wortlaut:

"15. HauptstückKosten und Strafbestimmungen

1. Abschnitt

Kosten

§ 113. (1) Es sind folgende Kosten, die der Behörde oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:

1. Kosten, die bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, der Ausweisung, des Aufenthaltsverbotes oder der Zurückschiebung entstehen,

2. Kosten der Vollziehung der Schubhaft,

3. Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,

4. Dolmetschkosten."

§ 10 Abs. 2 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPGDV, BGBl. II Nr. 450/2005, ordnet dazu an (seit BGBl. II Nr. 204/2011 mit Inkrafttreten am 1.7.2011 findet sich diese Regelung unverändert in § 19 Abs. 2 leg. cit. wieder):

"(2) Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 113 Abs. 1 FPG) ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat."

Die in der oberhalb zitierten Vorschrift angesprochene Regelung über die Kosten des Vollzugs von Verwaltungsfreiheitsstrafen findet sich in § 54d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 26/2000). Dessen Abs. 2 lautet:

"(2) Außer dem Fall des § 53d Abs. 2 haben Häftlinge für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs. 2 zweiter Fall des Strafvollzugsgesetzes vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft."

I.6. Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Bemessung von Schubhaftvollzugskosten § 54d Abs. 2 VStG insgesamt heranzuziehen. Insbesondere findet damit auch der zweite Satz dieser Bestimmung Anwendung. Danach entfällt die Verpflichtung der Häftlinge, für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der in § 32 Abs. 2 zweiter Fall StVG vorgesehenen Höhe zu leisten, für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft (vgl. das ebenfalls das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in Wien betreffende Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2013, 2012/21/0220, mit Hinweis auf sein zu § 10 Abs. 2 FPGDV ergangenes Erkenntnis vom 24.11.2009, 2008/21/0599, VwSlg. 17.800 A).

Zwar hat es regelmäßig ein Schubhäftling selbst zu verantworten, wenn er infolge Hungerstreiks nicht zu "nützlicher Arbeit" herangezogen wird. Dass ihn an der Nichterbringung solcher Arbeit ein maßgebliches Verschulden im Sinne des § 54d Abs. 2 zweiter Satz VStG trifft, setzt aber jedenfalls voraus, dass eine Arbeitsleistung überhaupt in Betracht gekommen wäre. Wäre auch unabhängig von einem Hungerstreik (oder anderen in der Person des Häftlings liegenden individuellen Umständen) die Erbringung "nützlicher Arbeit" – insbesondere mangels zur Verfügung stehender "Arbeitsplätze" – gar nicht möglich gewesen, kommt ein Verschuldensvorwurf im Sinne des § 54d Abs. 2 letzter Halbsatz VStG von vornherein gar nicht in Betracht (vgl. abermals das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2013, 2012/21/0220).

Der Verwaltungsgerichtshof geht zudem in der zitierten Rechtsprechung davon aus, dass es nicht hinreichend ist, abstrakt auf den Hungerstreik als solchen und die daraus abgeleitete "Arbeitsunfähigkeit" einer in Schubhaft angehaltenen Person hinzuweisen, um ihre Kostenersatzpflicht für Schubhaftvollzugskosten zu begründen. Die Annahme eines derartigen Automatismus ist ohne das Feststehen einer tatsächlich bestehenden Arbeitsmöglichkeit nicht zulässig (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2013, 2012/21/0220).

Im vorliegenden Beschwerdefall war – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – in rechtlicher Hinsicht maßgeblich, dass kein Arbeitsplatz vorhanden war und der Beschwerdeführer daher faktisch nicht die Möglichkeit hatte, während der Zeit seiner Anhaltung in Schubhaft am 25.11.2009 oder am 26.11.2009 im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit zu verrichten. Auf ein – wegen Hungerstreiks zurechenbares – vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Beschwerdeführers kommt es ohne das Bestehen einer ihm tatsächlich offenstehenden Arbeitsmöglichkeit daher nicht an. Die Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten unter diesem Titel ist daher rechtlich nicht möglich und der angefochtene Bescheid im Umfang dieses Ausspruchs ersatzlos zu beheben.

I.7. Vorschreibung von Dolmetschkosten

Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Vorschreibung der Dolmetschgebühren dem Grunde nach. Die Höhe der Gebühren, die ihm ursprünglich mit Kostenmandatsbescheid in einer Höhe von 234,87 Euro vorgeschrieben worden waren und in der Folge in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls in dieser Höhe bekannt gegeben wurden, bestreitet er nicht.

Die nunmehr im Spruch des angefochtenen Bescheids erstmals mit 351,03 Euro festgesetzten Dolmetschgebühren sind anhand des Verwaltungsaktes nicht nachvollziehbar. In der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheids (letzter Absatz vor der Rechtsmittelbelehrung) wird – gleichlautend wie im gesamten bisherigen Verfahren – von 234,87 Euro gesprochen. Der vorgeschriebene Betrag war daher auf 234,87 Euro richtigzustellen, was dem tatsächlichen (Zeit)Aufwand der beigezogenen Dolmetscher entspricht und auch jener Betrag sein dürfte, den die Parteien des Verfahrens bisher vor Augen hatten.

Vorweg ist zur Frage der eingewendeten Verjährung darauf hinzuweisen, dass diese im öffentlichen Recht nur dann in Betracht kommt, wenn eine gesetzliche Regelung eine Verjährung vorsieht. Weder das AVG noch das FPG enthalten eine Regelung über die Verjährung von in § 76 und § 77 AVG bzw. § 113 FPG geregelten Gebühren oder Kosten, sodass im vorliegenden Fall keine Verjährung eingetreten ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25.4.2006, 2004/11/0171; und 3.9.1996, 96/04/0067; sowie allgemein 27.02.2013, 2010/17/0022; und 13.11.2013, 2011/08/0214; zur Nichtanwendbarkeit der Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts im öffentlichen Recht).

Die Grundsätze für den Kostenersatz in Verwaltungsverfahren sind in § 74 und § 75 AVG geregelt. Für den Ersatz von Barauslagen für nichtamtliche Dolmetscher sind gemäß § 39a AVG, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, "erforderlichenfalls" der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen; § 52 Abs. 2 bis 4 und § 53 AVG sind anzuwenden. Nach dem verwiesenen (grundsätzlich Sachverständige betreffenden) § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) bzw. in diesem Kontext Dolmetscher (nichtamtliche Dolmetscher) heranziehen, wenn Amtssachverständige oder Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nach § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren. Ausgehend von § 39a Abs. 1 erster Satz AVG, "erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen", kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in erster Linie darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung gewährleistet ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Nur wenn Gewissheit besteht, dass tatsächlich alle maßgeblichen Fragen verstanden und zweckentsprechend beantwortet werden können, ist die Beiziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2012, 2012/23/0007).

§ 113 FPG legt fest, welche Kosten dem Fremden vorgeschrieben werden können, wobei § 113 Abs. 1 FPG in seiner Stammfassung mit dem für den Beschwerdefall maßgeblichen § 113 Abs. 1 FPG in der Fassung des FrÄG 2011 übereinstimmt und durch die letztgenannte Gesetzesnovelle "aufgrund der besseren Lesbarkeit in Ziffern unterteilt [wurde], so dass nun auch eine deutliche Trennung der einzelnen Kostenpositionen einfacher möglich ist" (vgl. die ErläutRV 1078 BlgNR XXIV. GP 41; zur Stammfassung dieser Bestimmung sowie ihrer Vorgängerbestimmungen gemäß § 103 Abs. 1 FrG 1997 und vor diesem § 79 Abs. 1 FrG 1992 das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, 2007/21/0488; auf dieser Rechtsprechungslinie das zur jetzt maßgeblichen Fassung des § 113 FPG nach dem FrÄG 2011 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, 2011/18/0264).

Der Aufwandersatz durch den Fremden für Dolmetscherkosten ist in § 113 Abs. 1 Z 4 FPG ausdrücklich geregelt. Die Vorschreibung des Kostenersatzes wurde bereits nach § 79 FrG 1992 nicht als "Schadenersatzanspruch", sondern als Kostenersatzpflicht insbesondere des Fremden für öffentlich-rechtliche, vom Staat hoheitlich wahrgenommene fremdenrechtliche Aufgaben geschaffen. Die Rechtslage hat sich hinsichtlich der Art der Kostenersatzpflicht seither nicht geändert. Es sind nur zusätzliche Aufwendungen ausdrücklich genannt worden, zu denen (unverändert) die genannten Dolmetschkosten gemäß § 113 Abs. 1 Z 4 FPG zählen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, 2011/18/0264).

Im Hinblick auf die fehlenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers war die Beiziehung von Dolmetschern zur Verständigung mit ihm geboten, ohne dass es zu einer Überschreitung des weiten Spielraumes gekommen wäre, den § 113 Abs. 1 FPG der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Notwendigkeit einer Kosten verursachenden Handlung einräumt (vgl. zu Dolmetschkosten das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.2009, 2008/21/0599, VwSlg. 17.800 A, mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, 2007/21/0488, allgemein zum Beurteilungsspielraum hinsichtlich "notwendiger Kosten" für Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung).

Zudem bietet erst diese mit § 39a Abs. 1 AVG im Einklang stehende behördliche Vorgehensweise die erforderliche Gewähr für die Richtigkeit der Übersetzung der Einvernahmen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die unmittelbar in Betracht kommende Durchführung seiner zwangsweisen Abschiebung.

Dem Beschwerdeführer sind die als Barauslagen angefallenen Dolmetschgebühren daher gemäß § 113 Abs. 1 Z 4 FPG – in der entsprechend angefallenen Höhe – vorzuschreiben und die Beschwerde in diesem Punkt (außer für den darüber hinausgehenden Betrag) abzuweisen.

I.8. Würdigung der weiteren Einwendungen

Abschließend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt dargelegt hat, dass die Frage einer (allfälligen) Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Zuge des Verfahrens betreffend die Kostenvorschreibung nach dem FPG nicht zu prüfen ist und bei der Vorschreibung von Schubhaftkosten nur die Rechtskraft der über Schubhaftbeschwerden ergangenen Bescheide zu beachten ist (vgl. zuletzt die Erkenntnisse des VwGH vom 30.4.2009, 2007/21/0458; und 22.3.2011, 2010/21/0465; jeweils mit weiteren Hinweisen zu seiner ständigen Rechtsprechung). Die Rechtswidrigkeit der Schubhaft wurde jedoch nicht rechtskräftig festgestellt.

Auch ist die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht bei der Vorschreibung des Kostenersatzes gemäß § 113 Abs. 1 FPG, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2011, 2011/18/0264; und 24.11.2009, 2008/21/0599, VwSlg. 17.800 A, mit weiteren Hinweisen auf seine frühere Rechtsprechung sowie die diese billigende Literatur). Dies gilt gleichermaßen für den vom Beschwerdeführer beantragten Zahlungsaufschub. Eine Befreiung von Gebühren ist gesetzlich weder nach dem AVG noch nach dem VwGVG vorgesehen (vgl. die abweichende Regelung der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren gemäß § 64 Abs. 1 ZPO).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht beantragt und konnte ungeachtet dessen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil bereits anhand der Aktenlage erkennbar ist, dass beinahe fünfeinhalb Jahre nach dem Hungerstreik des Beschwerdeführers in der Schubhaft am 25.11.2009 in faktischer Hinsicht (insbesondere hinsichtlich dort bestehender Arbeitsmöglichkeiten) oder unter rechtlichen Gesichtspunkten (insbesondere hinsichtlich Vorschreibung von Dolmetschgebühren) die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

I.9. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Durch die in diesem Erkenntnis umfassend zitierte (ständige) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Vorschreibung von Vollzugskosten einer Schubhaft und von Gebühren beigezogener Dolmetscher nach dem FPG (einschließlich maßgeblicher Vorgängerbestimmungen) ist die Rechtslage beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt als hinreichend geklärt anzusehen.

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