LVwG W VGW-031/070/2809/2015/VOR

VGW-031/070/2809/2015/VORLandesverwaltungsgericht15.04.2015

Regest

rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen; Kundmachung im Internet

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/070/2809/2015/VOR

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.070.2809.2015.VOR

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Vorstellung des Herrn E. M., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien des Rechtspflegers ORTNER vom 16.02.2015, GZ: VGW-031/070/RP02/30827/2014, gemäß § 31 VwGVG den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Vorstellung wird gemäß § 54 Abs. 3 VWGVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schreiben 09.03.2015 erhob der Vorstellungswerber, vertreten durch Dr. H., Vorstellung gegen das Erkenntnis des Rechtspflegers Ortner des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.02.2015, protokolliert zur Zahl VGW-031/070/RP02/30827/2014-13.

Dieses Erkenntnis wurde – laut RSb-Zustellnachweis – am 23.02.2015 vom Vertreter des Vorstellungswerbers persönlich übernommen. Das angefochtene Erkenntnis enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung.

Die Frist zur Einbringung einer Vorstellung endete somit am 09.03.2015.

Die gegenständliche Vorstellung langte am 09.03.2015 um 16.03 Uhr mittels Fax beim Verwaltungsgericht Wien ein.

Nach der am 09.01.2015 in Kraft getretenen Kundmachung des Verwaltungsgerichts Wien, GZ: VGW - ORG 43/2015, auf der gerichtseigenen Homepage www.verwaltungsgericht.wien.gv.at gelten außerhalb der Amtsstunden per Telefax eingebrachte Anbringen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 11.03.2015 wurde den Vorstellungswerber dies mitgeteilt und ihm der Umstand der offenkundigen verspäteten Einbringung der gegenständlichen Vorstellung vorgehalten, sowie ihm gem. § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen.

Der Vorstellungswerber nahm von dieser Möglichkeit ohne Angaben von Gründen Abstand und hat das VGW bis dato auch in keiner anderen Weise kontaktiert, sodass das Verfahren ohne weitere Anhörung der Partei fortgeführt wurde.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

II. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 54 Abs. 1 VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.

Gemäß § 54 Abs. 3 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Vorstellung zwei Wochen. § 7 Abs. 4 Z 1, 2 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Gemäß der Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.01.2015, VGW – ORG 43/2015, sind Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr (werktags).

Hinsichtlich einer rechtswirksamen Einbringung von schriftlichen Anbringen an das Verwaltungsgericht Wien wird in dieser Kundmachung wie folgt ausgeführt:

„Die Empfangsgeräte für Telefax und E Mail des Verwaltungsgerichtes Wien sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, sie werden aber nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, können daher nicht entgegengenommen werden; diese Anbringen, gelten daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen.“

Eine Kundmachung im Internet von (u.a.) organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten ist in § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen; unter organisatorischen Beschränkungen sind nach den Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 (294 BlgNR 23. GP, 10) auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen.

Damit kann die Behörde – wie etwa auch im Fall eines Einlaufkastens mit entsprechendem Hinweis - ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten (vgl. abermals die Erläuterungen 294 BlgNR 23. GP, 11). Darin liegt keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (vgl. VwGH vom 23.5.2012, 2012/08/0102).

Aus der Kundmachung im Internet ergibt sich, wann ein beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachtes Rechtsmittel, das nicht zur Post gegeben wird, per Fax übermittelt werden muss, um noch als am selben Tag eingebracht und eingelangt zu gelten.

Das bekämpfte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien ging dem berufsmäßigen Parteienvertreter des Vorstellungswerbers am 23.02.2015 zu. Die zweiwöchige Vorstellungsfrist nach § 54 Abs. 3 VwGVG endete demnach am 09.03.2015.

Unter Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die am 09.03.2015 um 16:03 Uhr per Fax seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht Wien übermittelte Vorstellung, welche erst mit 10.03.2015 um 07.30 Uhr als eingebracht anzusehen ist, um einen Tag verspätet.

Die gegenständliche Vorstellung war daher als verspätet zurückzuweisen.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.