LVwG W VGW-241/081/32456/2014

VGW-241/081/32456/2014Landesverwaltungsgericht29.12.2014

Regest

Vorstellung gegen Zuerkennung der Wohnbeihilfe

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-241/081/32456/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.241.081.32456.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Vorstellung der Frau I. F., gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, vom 3.10.2014, Zahl VGW-241/V/081/RP04/24618/2014-13,

zu Recht erkannt:

I. Der Vorstellung wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend abgeändert, dass dieser lautet wie folgt:

„Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrags vom 3. Oktober 2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß §§ 20 ff. des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, für den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.10.2014 Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 52,40 zuerkannt wird. Betreffend den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.03.2014 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom 24. März 2014 wurde der Antrag der Vorstellungswerberin auf Gewährung von Wohnbeihilfe abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dabei im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe das Haushaltseinkommen nicht vollständig und glaubhaft nachgewiesen, da sie lediglich ein Einkommen von EUR 425,17 nachgewiesen habe und die Miete für die Wohnung bereits EUR 426,63 betrage.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen zusammengefasst vor, sie habe ihr gesamtes Einkommen durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides bekannt gegeben. Über mehr Einkommen verfüge sie nicht. Sie habe bis dato nur auf Grund ihrer sparsamen Lebensweise überleben können.

Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des relevanten Sachverhaltes wurde am 7. August 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher die Einschreiterin geladen war. Die belangte Behörde hat mit Vorlageschriftsatz vom 7. April 2014 auf die Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet. Die Vorstellungswerberin erschien nicht persönlich zur Verhandlung, sondern ließ sich durch ihren Sohn, Herrn H. F., vertreten.

Der Vertreter der Rechtsmittelwerberin gab im Zuge seiner Einvernahme Nachstehendes an:

„Meine Mutter hat bereits alle Unterlagen betreffend Einkommen vorgelegt. Es gibt kein zusätzliches Einkommen. Meine Mutter kann krankheitsbedingt lediglich einen Tag pro Woche als freie Mitarbeiterin beruflich tätig sein. Daraus resultiert das geringe Einkommen. Finanzielle Unterstützung bekommt meine Mutter keine, da auch ein Antrag auf Mindestsicherung lt. Auskunft der MA 40 nicht zielführend ist.

Ich bin in der Wohnung meiner Mutter zwar mit Zweitwohnsitz gemeldet, wohne aber hauptsächlich bei meiner Großmutter. Hin und wieder halte ich mich in der Wohnung meiner Mutter auf um sie zu unterstützen, z. B. Einkäufe tragen, bzw. sie versorgen, wenn es ihr schlecht geht.

Ich lege den aktuellen Einkommenssteuerbescheid meiner Mutter von 2013, sowie eine aktuelle Jahresabrechnung von Wien Energie vor (wird als Beilage 1 und 2 zum Akt genommen). Aus dem Einkommenssteuerbescheid geht das gesamte Einkommen meiner Mutter hervor, sowie aus der Jahresabrechnung von Wien Energie sämtliche Energiekosten. Andere Einnahmen bzw. Ausgaben (außer Miete) gibt es nicht.

Ich ersuche um neuerliche Überprüfung und Berechnung der Wohnbeihilfe.“

Daraufhin wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Oktober 2014 der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrags vom 3. Oktober 2013 für den Zeitraum 1. November 2013 bis zum 30. April 2015 Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 52,37 zuerkannt wird.

Gegen dieses Erkenntnis erhob die Rechtsmittelwerberin Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor, dass die Reduzierung der Wohnbeihilfe auf EUR 52,37 grundlos sei und ihr bisher immer Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 162,50 gewährt worden wäre.

Zur Abklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde am 18. Dezember 2014 eine weitere Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien anberaumt, zu welcher neben der Einschreiterin ihr Sohn, Herr H. F., als Zeuge geladen war. Die Vorstellungswerberin erschien nicht zu dieser Verhandlung, sondern ließ sich wiederum von ihrem Sohn vertreten.

Herr H. F. gab im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes an:

„Auf die Frage wo ich wohne, gebe ich an, dass ich sowohl bei meiner Mutter als auch an der Adresse meiner Großmutter gemeldet bin und teilweise da und teilweise dort wohne. Momentan wohne ich sogar mehr bei meiner Mutter, da sie krank ist und ich mich um sie kümmere. Auf die Frage warum ich in der Verhandlung vom 7.8.2014 angegeben habe, hauptsächlich bei meiner Großmutter zu leben, gebe ich an, dass dies damals der Fall war, da es in der Wohnung meiner Großmutter kühler ist. Auf die Frage warum ich den Hauptwohnsitz nicht entsprechend ändere, gebe ich an, dass dies mühsam wäre, weil ich an beiden Adressen gemeldet bin.

Ich kann nicht genau sagen wie groß die Wohnung meiner Mutter ist und welche Ausstattungskategorie. Auch die genaue Miete kenne ich nicht. Auf die Frage in welcher Höhe meine Mutter Ehegattinnenunterhalt bezogen hat, gebe ich an, dass mein Vater dazu verpflichtet gewesen wäre, ihr den Unterhalt aber nicht gezahlt hat. Derzeit bezieht sie Witwenpension. Seit Juli bezieht sie Witwenpension. Einkommenssteuerbescheide von meiner Mutter wurden bereits vorgelegt. Als sonstige Kosten hat sie Energiekosten in der Höhe von 105,60 Euro zu verzeichnen.

Auf die Frage, ob ich das Erkenntnis vom 3.10.2014 meiner Mutter übergeben habe, gebe ich an, dass ich dieses getan habe. Vermutlich habe ich es ihr am selben Tag noch gegeben.“

In seinen Schlussausführungen gab Herr H. F. als Vertreter der Vorstellungswerberin an, dass seine Mutter Angaben immer wahrheitsgemäß getätigt hätte.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Mit Eingabe vom 27. September 2013, eingelangt am 3. Oktober 2013, stellte die nunmehrige Vorstellungswerberin einen Antrag auf Verlängerung der Wohnbeihilfe für die von ihr gemietete Wohnung in Wien, E.-Straße. Diese Wohnung der Ausstattungskategorie A weist eine Nutzfläche von 67,57 m² auf. Die monatlich zu zahlende Miete beläuft sich auf EUR 426,63, wobei jener Teil des Mietzinses, mit welchem Darlehensrückzahlungen des Vermieters weiterverrechnet werden, EUR 231,77 beträgt. Die Einschreiterin bewohnt die verfahrensgegenständliche Wohnung alleine.

Die Vorstellungswerberin lukrierte im Jahr 2013 aus ihrer Erwerbstätigkeit ein Jahreseinkommen in der Höhe von EUR 5.851,52. Zusätzlich verfügte sie über ein Steuerguthaben in der Höhe von EUR 494,--.

Des Weiteren erhält die Vorstellungswerberin seit 29. April 2014 Witwenpension, wobei sich daraus unter Berücksichtigung des 13. und 14. Bezugs ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 452,20 ergibt.

Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Einschreiterin die verfahrensgegenständliche Wohnung alleine bewohnt, resultiert zum Einen daraus, dass ihr Sohn, Herr H. F., seit dem 2. Februar 1999 an der Adresse seiner Großmutter in Wien, Z.-gasse, mit Hauptwohnsitz und an der Adresse der Vorstellungswerberin in Wien, E.-Straße, lediglich mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Des Weiteren legte Herr H. F. in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 7. August 2014 dar, dass er hauptsächlich in der Wohnung seiner Großmutter wohne und sich nur hin und wieder in der Wohnung seiner Mutter aufhalte, um sie zu unterstützen. In der Verhandlung vom 18. Dezember 2014 gab der Sohn der Vorstellungswerberin zwar an, momentan mehr bei seiner Mutter zu wohnen, da sie krank sei und er sich um sie kümmere, sowie „teilweise da und teilweise dort“ zu wohnen. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch als unglaubwürdig, zumal Herr H. F. nicht an der Adresse der Rechtsmittelwerberin hauptgemeldet ist und in der Verhandlung vom 7. August 2014 angegeben hat, hauptsächlich bei seiner Großmutter zu leben. Aus denselben Gründen stellt sich das Vorbringen des Herrn H. F. in der Verhandlung vom 18. Dezember 2014, wonach er im Sommer hauptsächlich deswegen bei seiner Großmutter gelebt habe, da es in ihrer Wohnung kühler wäre, als nicht glaubwürdig dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Sohn der Einschreiterin nunmehr behauptete mehr bei seiner Mutter zu wohnen, da im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien festgestellt worden ist, dass die Rechtsmittelwerberin ihre Wohnung alleine bewohnt und diese Tatsache der Berechnung der Wohnbeihilfe zu Grunde gelegt wurde.

Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf das Vorbringen des Vertreters der Rechtsmittelwerberin sowie auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn H. F. im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 ist dem Mieter, der durch eine Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.

Gemäß § 20 Abs. 2 WWFSG 1989 ist die Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs. 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

Gemäß § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 beträgt das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche bei einer Person 50 m² und erhöht sich für die erste im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m², für jede weitere um je 15 m².

Gemäß § 21 Abs. 2 erster Satz WWFSG 1989 darf die Wohnbeihilfe jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden.

Wie sich aus den zitierten Bestimmungen ergibt, ist einem Mieter für eine Wohnung, welche er zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet, nach dem I. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes Wohnbeihilfe dann zu gewähren, wenn er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. Dabei ist die Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und anrechenbarer Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt

Zum anrechenbaren Wohnungsaufwand:

Gemäß § 20 Abs. 4 WWFSG 1989 gilt als Wohnungsaufwand jener Teil des zu entrichtenden Mietzinses, welcher

1.

der Tilgung und Verzinsung der Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 und § 12,

2.

der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters gemäß § 62 Abs. 1 Z 2,

3.

der Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,

4.

der Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse gemäß § 14 Abs. 1

dient.

Als Wohnungsaufwand gilt auch die anteilige geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung eines Eigenmittelersatzdarlehens. Bei gemäß § 15 geförderten Wohnungen gilt als Wohnungsaufwand der gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Abs. 4 vereinbarte, höchstens jedoch der zulässige Hauptmietzins.

Im Falle der Umschuldung gemäß § 68 Abs. 4 zählt auch der dortgenannte Unterschiedsbetrag auf die Dauer der Laufzeit des bisherigen Darlehens zum Wohnungsaufwand.

Gemäß § 20 Abs. 5 WWFSG 1989 ist der Berechnung der Wohnbeihilfe höchstens ein Wohnungsaufwand zugrunde zu legen, der dem Hauptmietzins gemäß § 15 a Abs. 3 Z 1 des Mietrechtsgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 20 vH entspricht. Bei Anwendung des Abs. 4 a erhöht sich der der Berechnung zugrundzulegende Wohnungsaufwand um den dort genannten Betrag.

Gemäß § 20 Abs. 6 WWFSG 1989 vermindert sich die Wohnbeihilfe um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

Zu den Aufwendungen ist somit anzuführen, dass bei der Berücksichtigung der Wohnbeihilfe nach dem ersten Hauptstück gemäß § 20 Abs. 4 WWFSG 1989 nur Teile des Mietzinses und zwar insbesondere jene, mit denen Darlehensrückzahlungen des Vermieters weiterverrechnet werden, zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall beträgt dieser zu berücksichtigende Teil des Mietzinses, welcher als Wohnungsaufwand gilt, laut Wiener Wohnen EUR 231,77 für die gegenständliche 67,57 m² große Wohnung. Betriebskosten oder sonstige in der Mietzinsabrechnung enthaltene Aufwendungen sind dabei gemäß § 20 Abs. 4 WWFSG 1989 nicht zu berücksichtigen.

Wie der oben angeführten Bestimmung des § 17 Abs. 3 WWFSG entnommen werden kann, beträgt das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche bei einer Person 50 m². Da die Vorstellungswerberin die gegenständliche Wohnung alleine bewohnt, ist somit im vorliegenden Fall zur Berechnung der Wohnungsaufwandsbelastung lediglich die angemessene Wohnnutzfläche im Ausmaß von 50 m² heranzuziehen, woraus sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von EUR 171,50 ergibt.

Zum zumutbaren Wohnungsaufwand:

Gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 gelten als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommenssteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommenssteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommenssteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommenssteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

Gemäß § 2 Z 15 WWFSG 1989 gelten als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe ist als zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß § 20 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 jener Teil des monatlichen Familieneinkommens (§ 2 Z 15 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989) anzusehen, der wie folgt zu ermitteln ist:

Bei einer Haushaltsgröße von einer Person bleiben 733,99 Euro, bei einer Haushaltsgröße von zwei Personen 901,14 Euro anrechnungsfrei; für jede weitere Person erhöht sich der Freibetrag um jeweils 98,11 Euro. Das diese Grenze übersteigende Einkommen wird in Einkommensstufen unterteilt, wobei in der

1.

Einkommensstufe

2,91 Euro

2.

Einkommensstufe

3,27 Euro

3.

Einkommensstufe

3,63 Euro

4.

Einkommensstufe

4,00 Euro

5.

Einkommensstufe

4,36 Euro

6.

Einkommensstufe

4,72 Euro

7.

Einkommensstufe

5,09 Euro

8.

Einkommensstufe

5,45 Euro

9.

Einkommensstufe

5,81 Euro

10.

Einkommensstufe

6,18 Euro

11.

Einkommensstufe

6,54 Euro

12.

Einkommensstufe

6,90 Euro

13.

Einkommensstufe

7,27 Euro

je 7,27 Euro des Monatseinkommens in der jeweiligen Einkommensstufe zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbar sind. Eine Einkommensstufe beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 58,14 Euro; für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensstufe um 3,63 Euro.

Gemäß § 11 Abs. 4 WWFSG darf eine Wohnbeihilfe oder ein Eigenmittelersatzdarlehen nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

Fest steht, dass die Rechtsmittelwerberin im Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von EUR 5.851,52 bezog und über ein Steuerguthaben in der Höhe von EUR 494,-- verfügte, woraus sich ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von EUR 528,79 ergibt. Seit April 2014 bezieht die Vorstellungswerberin überdies unter Berücksichtigung der 13. und 14. Monatszahlung eine monatliche Witwenpension in der Höhe von EUR 452,20, sodass sich ab April 2014 ein durchschnittliches monatliches Haushaltseinkommen in der Höhe von EUR 980,99 ergibt.

Somit dient der Betrag von EUR 528,79 als Grundlage für die Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes von November 2013 bis März 2014. Ab April 2014 stellt das Einkommen von EUR 980,99 die Basis für die Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes dar.

Wie sich aus der oben angeführten Bestimmung des § 11 Abs. 4 WWFSG ergibt, darf eine Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht (oder nachweisbar im Sinne des § 27 WWFSG über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat). Das Einkommen im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz beträgt dabei für das Jahr 2014 EUR 813,99.

Da das anrechenbare Haushaltseinkommen der Vorstellungswerberin im Zeitraum bis März 2014 lediglich EUR 528,79 betrug und somit unter dem Richtsatz für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Höhe von EUR 813,99 lag, ist der Rechtsmittelwerberin für den Zeitraum von November 2013 bis März 2014 keine Wohnbeihilfe zu gewähren.

Im Zeitraum ab April 2014 übersteigt das monatliche Nettoeinkommen (EUR 980,99) jedoch den Richtsatz für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Höhe von EUR 813,99, sodass nunmehr festzustellen ist, ob die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung niedriger ist als die anrechenbare Wohnungsaufwandsbelastung und somit Wohnbeihilfe zu gewähren ist.

Die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung berechnet sich gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. Nr. 32/1989 in der geltenden Fassung aus jenem Teil des monatlichen Familieneinkommens der wie folgt zu ermitteln ist: Bei einer Haushaltsgröße von einer Person bleiben 733,99 Euro anrechnungsfrei. Das diese Grenze übersteigende Einkommen wird in Einkommensstufen unterteilt, wobei in der 1. Einkommensstufe 2,91 Euro, in der 2. Einkommensstufe 3,27 Euro, in der 3. Einkommensstufe 3,63 Euro, in der 4. Einkommensstufe 4,-- Euro und in der 5. Einkommensstufe 4,36 Euro je 7,27 Euro des Monatseinkommens zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbar sind. Eine Einkommensstufe beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 58,14 Euro.

Im gegenständlichen Fall bleiben für die Vorstellungswerberin EUR 733,99 anrechnungsfrei. Das darüber liegende Einkommen in der Höhe von EUR 247,-- wird in Einkommensstufen zu je EUR 58,14 unterteilt. Dies ergibt vier volle Einkommensstufen und in der 5. Einkommensstufe sind EUR 14,44 als Basis heranzuziehen (247:58,14). In der 1. Einkommensstufe sind 2,91 Euro je 7,27 Euro zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbar, das heißt für den vorliegenden Fall sind für die 1. Einkommensstufe insgesamt EUR 23,27 (58,14:7,27x2,91=23,27), für die 2. Einkommensstufe, sind 3,27 Euro je 7,27 Euro zumutbar, somit insgesamt EUR 26,15 (58,14:7,27x3,27=26,15), für die 3. Einkommensstufe, sind 3,63 Euro je 7,27 Euro zumutbar, somit insgesamt EUR 29,03 (58,14:7,27x3,63=29,03), für die 4. Einkommensstufe, sind 4 Euro je 7,27 Euro zumutbar, somit insgesamt EUR 31,99 (58,14:7,27x4=31,99), und für die 5. Einkommensstufe sind 4,36 Euro je 7,27 Euro zumutbar, somit insgesamt EUR 8,66 (14,44:7,27x4,36=8,66). Der gesamte, auf Grund des Einkommens zumutbare Wohnungsaufwand ergibt sich aus der Summe der 5 Einkommensstufen und beträgt EUR 119,10.

Im vorliegenden Fall beläuft sich daher ab April 2014 die anrechenbare Wohnungsaufwandsbelastung auf EUR 171,50 und die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung auf EUR 119,10.

Da die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung somit niedriger ist als die anrechenbare Wohnungsaufwandsbelastung besteht im Zeitraum ab April 2014 ein Anspruch auf Wohnbeihilfe in Höhe der Differenz zwischen dem anrechenbaren Wohnungsaufwand (EUR 171,50) und dem zumutbaren Wohnungsaufwand (EUR 119,10) und sohin von EUR 52,40 pro Monat.

Da die Wohnbeihilfe gemäß § 21 Abs. 2 WWFSG jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden darf und zu erwarten ist, dass sich das Einkommen der Rechtsmittelwerberin durch Anpassung der Witwenpension und der Mietzinsvorschreibung in den nächsten Monaten ändern wird, sowie auf Grund der Tatsache, dass die Rechtsmittelwerberin am 18. September 2014 bereits einen neuen Verlängerungsantrag eingebracht hat, ist die Wohnbeihilfe nur für den im Spruch genannten Zeitraum zu gewähren.

Da wie oben dargelegt der Vorstellungswerberin für den Zeitraum November 2013 bis März 2014 auf Grund ihres unter dem Richtsatz für die Ausgleichszulage liegenden Einkommens keine Wohnbeihilfe zusteht und auf Grund der eben vorgenommenen Berechnung der Wohnbeihilfe für den Zeitraum ab April 2014, war das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien spruchgemäß abzuändern.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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