LVwG W VGW-001/050/28394/2014

VGW-001/050/28394/2014Landesverwaltungsgericht29.12.2014

Regest

Unregelmäßiger Schulbesuch; Schülerin diskriminiert; geringes Verschulden der Bf

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/050/28394/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.050.28394.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau K. R. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 3. Juli 2014, Zl. MBA ... - S 18593/14, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz und § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idgF., nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2014

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG werden der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

„Sie haben als Erziehungsberechtigte einer Schülerin, nämlich Ihrer Tochter X. R., geboren 1998, entgegen Ihrer Verpflichtung durch Außerachtlassung der nötigen Beaufsichtigung nicht für den regelmäßigen Schulbesuch dieser Schülerin in der Schule der Stadt Wien, ..., L.-gasse, Wien, gesorgt, sodass sie dem Unterricht an dieser Schule an folgenden Tagen 217 Stunden unentschuldigt fernblieb:

Oktober 2013März 2014

1)15.10. – 4 Stunden8)05.03. – 1 Stunde

16.10. – 6 Stunden06.03. – 1 Stunde

18.10. – 6 Stunden12.03. – 1 Stunde

24.10. – 2 Stunden17.03. – 1 Stunde

21.03. – 5 Stunden

26.03. – 1 Stunde

November 201327.03. – 8 stunden

2)13.11. – 6 Stunden28.03. – 5 Stunden

14.11. – 7 Stunden31.03. – 6 Stunden

3)25.11. – 5 Stunden

Jänner 2014April 2014

4)07.01. – 6 Stunden01.04. – 6 Stunden

09.01. – 4 Stunden02.04. – 1 Stunde

10.01. – 5 Stunden03.04. – 8 Stunden

13.01. – 6 Stunden04.04. – 5 Stunden

14.01. – 6 Stunden

16.01. – 8 Stunden9)23.04. – 9 Stunden

5)23.01. – 7 Stunden28.04. – 1 Stunde

27.01. – 6 Stunden29.04. – 6 Stunden

28.01. – 4 Stunden30.04. – 6 Stunden

29.01. – 6 Stunden

30.01. – 6 StundenMai 2014

02.05. – 5 Stunden

Februar 201408.05. – 3 Stunden

6)12.02. – 1 Stunde13.05. – 6 Stunden

7)21.02. – 6 Stunden15.05. – 6 Stunden

24.02. – 5 Stunden21.05. – 6 Stunden

22.05. – 8 Stunden

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 24 Abs. 1 erster Satz und § 24 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985 in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

9 Geldstrafen zu je € 110,00, Gesamtgeldstrafe somit € 990,00; falls diese uneinbringlich sind, 9 Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Stunden, Gesamtfreiheitsstrafe somit 2 Tage und 6 Stunden gemäß § 24 Abs.4 Schulpflichtgesetz 1985.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 99,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.089,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Dieses Straferkenntnis fußt auf einem die Fehltage der Schülerin beinhaltenden Strafantrag der Schulleitung der Schule ..., Wien, L.-gasse vom 29. April 2014.

Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. Juni 2014 ließ die Beschwerdeführerin unbeantwortet. Es erging daraufhin das bereits zitierte Straferkenntnis.

In ihrer dagegen fristgerechten, mündlich zu Protokoll gegebenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihre Tochter X. in der Schule gehänselt und gemobbt fühle. Da sie die weitaus älteste Schülerin in der Klasse war, sei sie aufgrund dessen von den Mitschülern verspottet worden. Sie werde aufgrund ihres Alters auch als Aushilfslehrerin gehänselt. Zu der angegebenen Zeit sei die Beschwerdeführerin noch geringfügig beschäftigt gewesen. Sie habe immer am Vormittag gearbeitet. Natürlich habe sie ihre Tochter in der Früh zur Schule geschickt. Jedoch als sie von der Arbeit zurückgekommen sei, sei die Tochter schon wieder zu Hause gewesen, obwohl noch Schule war. Ihre Tochter habe sie auch wegen des Schulbesuchs angelogen. Sie habe gesagt, dass sie in der Schule war, jedoch hätte sie diese geschwänzt. Sie habe auch schriftliche Entschuldigungen an die Schule schicken wollen, doch die Schulleitung habe nur ärztliche Entschuldigungen akzeptiert. Sie habe eindrücklich auf ihre Tochter eingeredet, die Schule zu besuchen und den Abschluss zu machen. Aber ihre Tochter sei in der Schule unglücklich und weine jedes Mal, wenn sie auf dieses Problem angesprochen wird. Die Beschwerdeführerin versuche alles, um der Tochter noch eine Möglichkeit des ordentlichen Schulabschlusses zu geben. Sie werde im August einen Kurs bzw. Schulprüfung ablegen. Auch werde versucht, dass die Tochter die beiden Schuljahre nachholt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 23. Oktober 2014. Die Beschwerdeführerin war als Partei, Frau Dipl. Päd. E. als Zeugin geladen. Das Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk hat auf die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.

Da die Beschwerdeführerin der öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung fernblieb und im Ladungsbescheid vom 15. September 2014, hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten am 19. September 2014, auf die Bestimmung des § 45 Abs. 2 VwGVG aufmerksam gemacht worden war, wurde die Verhandlung ohne ihr Beisein durchgeführt. Durch ihr unentschuldigtes Nichterscheinen hat sich die Beschwerdeführerin so der Möglichkeit begeben, ihr Beschwerdevorbringen über das bisher Dargelegte zu ergänzen bzw. ihr Fragerecht auszuüben.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2014 gab Frau Dipl. Päd. E. die Zeugin nach Wahrheitserinnerung folgendes zu Protokoll:

„X. R. kam im Schuljahr 2013/14 zu uns in die Schule und zu mir in die Klasse. Dieses Jahr ist sie nicht mehr bei uns an der Schule. Beim Schuljahr 2013/14 handelte es sich um das neunte Pflichtschuljahr. Das Mädchen hat die erste Klasse Mittelschule zweimal gemacht und war bei mir nach zwei Versuchen des zweiten Schuljahres in der zweiten Klasse.

Die Beschwerdeführerin war am 1. Elternsprechtag in der Schule. Es wurde ihr mitgeteilt, dass aufgrund der vielen Fehlstunden ein Abschluss fraglich ist. Die Mutter hat versprochen das Mädchen zum Schulbesuch anzuhalten und Kontakt zur Schule zu halten, das ist jedoch nicht geschehen.

Meine Gespräche mit dem Mädchen haben nichts gefruchtet. Ich könnte nicht beurteilen, weshalb das Mädchen nicht in die Schule gekommen ist. Sie war auch bei der Schul-Psychagogin. Auch das hat keine Wirkung gehabt. Sie hat mir immer wieder nur gesagt, sie würde kommen und sich bessern. Einmal hat sie mir auch gesagt, dass sie die Tante fragen würde, damit jemand auf die Kinder aufpasst. Ob das Mädchen Geschwister hatte, weiß ich nicht.

Sie war ein nettes und begabtes Mädchen. Ich meine nicht, dass Mobbing ein Problem war.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Einhaltung der Schulpflicht, insbesondere für einen regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.

Die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt gemäß § 24 Abs. 4 leg. cit. eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

„§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz des § 45 Abs. 1 VStG lautet:

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

Die Beschwerdeführerin hat in einer äußerst glaubwürdigen und nachvollziehbaren Weise dargetan, dass sie sehr interessiert am Schulbesuch, insbesondere am Schulabschluss ihrer Tochter war, die Schülerin jedoch aus sozialen Gründen von selbst den Schulbesuch immer wieder vereitelt hat, wobei die Beschwerdeführerin dagegen keine Mittel gefunden hat. Sie hat überdies dargetan, dass sie sich sehr bemühe, einen alternativen Weg zu einem Schulabschluss für ihre Tochter zu finden. Dieses Vorbringen steht im Einklang mit dem Eindruck, den sich das Verwaltungsgericht Wien von der Zeugin gemacht hat, von der das Verwaltungsgericht Wien annimmt, dass sie sich nicht ausreichend mit der Problematik hinsichtlich des mangelnden Schulbesuches der Tochter der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat und die Bestrafung der Beschwerdeführerin ein untauglicher Weg ist, für den Schulbesuch der Tochter der Beschwerdeführerin zu sorgen. Es war daher als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin als Alleinerzieherin und derzeit ohne Beschäftigung, in ihrem Vermögen durchaus um den regelmäßigen Schulbesuch ihrer Tochter bemüht war, wobei sie seitens der Schule nicht ausreichend Unterstützung erhalten hat, so dass das Verschulden der Beschwerdeführerin an den Versäumnissen gering ist.

Aus diesen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden und lediglich eine Ermahnung auszusprechen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zwingende Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision

Da in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich neun Geldstrafen von je 110,00 Euro verhängt wurden, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 4 Z 1 BGBl.-VG) nicht zulässig.

Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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