LVwG W VGW-031/074/31084/2014

VGW-031/074/31084/2014Landesverwaltungsgericht24.09.2014

Regest

Keine ordnungsgemäße Entrichtung der Maut; Zahlung der Ersatzmaut wies weder die Zlb als Auftraggeberin noch die Rechnungsnummer auf, keine Möglichkeit der Zuordnung der Zahlung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/074/31084/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.074.31084.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Mandl über die Beschwerde des Herrn M. J. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, vom 19.08.2014, Zl. MBA 09 - S/21121/14, wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 iVm. § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind € 60,-- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Mit Straferkenntnis vom 19.08.2014 hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, über den Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführer (in der Folge BF) zur Zl. MBA ... – S/21121/14 wegen Übertretung der §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) eine Geldstrafe von € 300,-- verhängt.

Dagegen richtet sich die am 12.09.2014 frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde, wobei der BF die Übertretung außer Streit stellt und lediglich eine Reduktion der Strafbemessung beantragt.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Der Lenker des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-82 hat am 21.2.2014 um 13:10 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A 23, Mautabschnitt KN Gürtel Landstraßer Hauptstraße – Favoriten, km 7,065, Richtungsfahrbahn Wien/Altmannsdorf benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichtet zu haben. Die am Fahrzeug angebrachte Vignette war abgelaufen.

Gemäß § 19 Abs. 4 BStMG wurde die Zulassungsbesitzerin am 17.03.2014 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut (€ 120,--) aufgefordert. Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen, da die Ersatzmaut nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist dem angegebenen Konto gutgeschrieben wurde. Aus diesem Grund wurde von der ASFINAG Anzeige erstattet.

Die zuständige Behörde, das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk, hat am 30.05.2014 die Zulassungsbesitzerin, Frau V. S., aufgefordert, den Lenker zum Tatzeitpunkt bekannt zu geben. Gegen den angegebenen Lenker und nunmehrigen BF wurde am 07.07.2014 eine Strafverfügung erlassen, wobei über ihn wegen Übertretung des BStMG eine Geldstrafe von € 550,-- , im Nicht-Einbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden, verhängt wurde.

In seinem Einspruch führte der Beschuldigte aus, dass er die Ersatzmaut zur Einzahlung gebracht hätte und legte einen Bankauszug vor. Aus diesem geht hervor, dass der tatsächliche Lenker € 120,-- unter Angabe des Verwendungszwecks „Vignette abgelaufen“ einbezahlt hat.

In der Folge erließ die Behörde das angefochtene Straferkenntnis, setzte die Geldstrafe neu mit € 300,-- fest und begründete im Wesentlichen die verhängte Geldstrafe damit, dass die falsche Person (der nunmehrige BF) die Ersatzmaut eingezahlt habe, die ASFINAG diese Zahlung nicht zuordnen konnte und daher das Strafverfahren eingeleitet werden musste.

In seiner Beschwerde führte der BF aus, dass er die Übertretung begangen habe, die Behörde aber bei der Bemessung der Strafhöhe nicht die Milderungsgründe ausreichend berücksichtigt habe. Als besonderen Milderungsgrund führte der BF aus, dass er ohnehin die Ersatzmaut einbezahlt habe, die Zahlung aber unter seinem Namen geleistet und die Rechnungsnummer ... nicht angeführt habe. Sein Zahlungswille sei daher nicht ausreichend gewürdigt worden.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut. Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten (§ 11 Abs. 1 leg.cit.).

§ 19 Abs. 4 BStMG lautet:

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Feststellungen:

Unbestrittene Tatsache ist, dass das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-82 am 21.02.2014 um 13:10 auf der mautpflichtigen Bundesstraße A 23, km 7,065, Richtungsfahrbahn Wien/Altmannsdorf ohne gültige Vignette festgestellt wurde. Weiters steht fest, dass Frau V. S. Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges ist. Als solche erhielt sie eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut von € 120,-- und Angabe der Rechnungsnummer ... zu diesem Vorgang.

Festgestellt wird durch das Gericht weiters, dass die Zahlung der Ersatzmaut weder die Zulassungsbesitzerin als Auftraggeber noch die Rechnungsnummer aufwies, sodass es der ASFINAG nicht möglich war, diese Zahlung zuzuordnen und diese die einbezahlten € 120,-- daher wieder an den Zahler M. J. zurücküberwies.

Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung:

Die Verwaltungsübertretung wurde durch dadurch verwirklicht, dass die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet war. Die Bezahlung der Ersatzmaut innerhalb der Frist unter Angabe der notwendigen Daten (in diesem Fall: Einzahler = Zulassungsbesitzer = S., Verwendungszweck = Rechnungsnummer = ...) bewirkt lediglich nachträglich, dass die Strafbarkeit entfällt.

Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Judikatur stellt die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut gemäß § 20 Abs. 3 BStMG einen Strafaufhebungsgrund dar. Das bedeutet, dass ein Lenker eines Lastkraftwagens im Sinne des § 6 BStMG mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht hat, bei Bezahlung der Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit aber (nachträglich) wieder. Aus den Regelungen der §§ 19 und 20 BStMG ergibt sich nicht, dass ein strafbares Verhalten gemäß § 20 Abs. 2 BStMG erst dann vorliegt, wenn der Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut nicht entsprochen wurde. Der Wortlaut des § 20 Abs. 3 BStMG spricht davon, dass Taten gemäß Abs. 1 und 2 straflos werden, und nicht davon, dass diese Taten straflos sind (Erkenntnis des VwGH Zl. 2007/06/0075 vom 05.07.2007).

Die Einzahlung des BF stellte daher keinen Sachverhalt dar, der die Strafbarkeit nachträglich wegfallen hätte lassen können.

Zur Höhe der Geldstrafe stellt das Verwaltungsgericht Wien Folgendes fest:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dem BF ist es nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, sodass von fahrlässigem Handeln auszugehen war.

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam aus mehreren Gründen nicht in Frage:

Die verhängte Geldstrafe ist die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe.

Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten gefährdete in nicht geringem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse daran, dass die gesetzlich vorgeschrieben Maut ordnungsgemäß entrichtet wird, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat erheblich war.

Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da es keines großen Aufwands bedurft hätte, die Einzahlung ordnungsgemäß durchzuführen.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde seitens der belangten Behörde bereits berücksichtigt, weitere sind nicht hervorgekommen, zumal der BF keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht hat.

Im Hinblick darauf, dass keine außerordentlichen Milderungsgründe hervorgekommen sind und dass die spezialpräventive Wirkung der Bestrafung trotzdem sichergestellt sein soll, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zwingende Bestimmung des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach dem Beschwerdeführer 20% der verhängten Strafe als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, wenn die Beschwerde abgewiesen wurde.

Zur Frage der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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